Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, gelernter Koch, führte ab Dezember 1994 das Z.___ in einem Tenniscenter in Winterthur. Am 30. September 2003 kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis im Hinblick auf eine Neurege lung der Besitzverhältnisse per 30. Juni 2004 .
Am 28. März 2004 meldete sich
X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und erklärte, an einer starken Arthrose in beiden Kniegelenken zu leiden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 28. April 2004 einen Anspruch
auf beruf liche Massnahmen , da sich der Versicherte dazu nicht in der Lage fühlte. Mit Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2 005 verneinte sie sodann einen An spruch auf e ine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Be schwerde vom 5. Oktober 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01277 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwie s. 1.2
Nach ergänzter medizinischer Aktenlage wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2010 neuerlich ab. D as Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit U rteil vom 2 2. September 2010 (vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010, Urk. 7/127). 1.3
Nachdem im September 2013 neue ärztliche Berichte bei der IV-Stelle einge gangen waren ( Urk. 7/130/1-8, 7/132/1-2) , meldet e sich der Versicherte am 2 4. Februar 2015 mit dem Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ neuerlich zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/133). Mit Vor bescheid vom 2 8. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten das voraus sichtliche Nichteintreten auf die Neuanmeldun g mit ( Urk. 7/138). Nachdem letzterer mit seinem Einwand vom 1 6. Juli 2015 ( Urk. 7/144) diverse ärztliche Berichte hatte einreichen lassen ( Urk. 7/143/1-18), teilte ihm die IV-Stelle am 1 9. August 2015 die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit ( Urk. 7/148). Nach Eingang des interdisziplinären Gutach tens der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 7/161) liess der Versi cherte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Kostenüber nahme für eine Umschulung, eventualiter um Ausrichtung einer Rente ersu chen ( Urk. 7/164). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 3. November 2016 er klärte die IV-Stelle , dass das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde; aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen und fehlender Moti vation könne keine Umschulung gewährt werden. Sofern d er Versicherte Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne er ein neues Gesuch stellen, aus welchem die Motivation ersichtlich sein müsse. Ein Rentenan spruch entfalle angesichts des Invaliditätsgrades von 32 % ( Urk. 7/167). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 2. Januar 2017 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):
1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 1 6. Dezember 2016 sei
aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu finanzieren und für
die Dauer der Umschulung sei ein Taggeld auszurichten.
3.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab
August 2015 zuzusprechen.
4.
Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliederungs -
massnahmen zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 3. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annä hernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen ste henden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den quali tativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Ge sichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkom mensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht , Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Ar beitsmotivation , Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der ver sicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
Strittig zwischen den Parteien ist
in der Hauptsache der Anspruch auf Um schulung gemäss Art. 17 IVG.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen mit der Begründung, der Beschwer deführer verfüge über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und sei seit 10 Jahren keiner regelmässigen Tätigkeit nachgegangen . Gegenüber der Gutachterstelle habe er zudem erklärt, er könne sich nicht vorstellen, berufs tätig zu sein und hoffe auf eine Rente. Aufgrund fehlender Anspruchsvo raussetzungen und fehlender Motivation könne keine Umschulung gewährt werden ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen das Fehlen der Eingliederungswilligkeit bestreiten und geltend machen, dass die fehlende Anerkennung der auslän dischen Ausbildung keine Rolle spiele und auch der Umstand, dass er seit zehn Jahren nicht mehr gearbeitet habe, nicht von Belang sei, habe er doch seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Was zunächst die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Erheblich keitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % anbelangt (BGE 130 V 488 E. 4.2), ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Ver fügung einen Invaliditätsgrad von 32 % , welcher sich gemäss der nachfol genden Erwägu ng
9 als rechtskonform erweist und, sofern die übrigen ge setzlichen Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf Umschulung verleiht. 3.2
Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge , weshalb kein Anspruch gegeben sei ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten , dass der Invaliditätsbe griff nach Art. 17 IVG grundsätzlich nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert
(Urteil I 210/05 vom 1 0. No vember 2005 E. 3.3.1 und 3.3.2)
und schon gar nicht nach einer in der Schweiz oder im Ausland erworbenen Ausbildung.
3.3
Für ihre Aussage, dem Beschwerdeführer fehle – wie im Jahre 200 4 - die Moti vation zur Eingliederung, respektive die subjektive Eingliederungsfähig keit , stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 2 S. 2) und verzichtete auf eigene berufsberate rische Abklärungen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gemäss den im Gutachten notierten Angaben zur Selbsteinschätzung erklärt hat, er sei si cher, in diesem Zustand nicht arbeiten zu können , und hoffe auf eine Invali denrente ( Urk. 7/161/36). Jedoch handelt es sich dabei lediglich um die An gaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer medizinischen Begutachtung, wogegen die beteiligten Gutachterpersonen, auf deren Einschätzung in beweismässiger Hinsicht abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 3) , keine mangelnde Eingliederungsbereitschaft fest stellten. Sowohl in der interdisziplinären Beurteilung als auch in der psychi atrischen Teilbegutachtung wurde die unmittelbare Aufnahme der Wieder eingliederung empfohlen und die Prognose als günstig bezeichnet ( Urk. 7/161/52, 7/161/ 77). Die fehlende Motivation zum beruflichen Wieder einstieg bezog sich gemäss der psychiatrischen Befundaufnahme auf die bis herige berufliche Tätigkeit und wurde vom Beschwerdeführer mit den Knie schmerzen begründet ( Urk. 7/161/72).
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2016 ( Urk. 7/164/1) als auch im Einwand vom 3 0. November 2016 ( Urk. 7/168/1) seinen Eingliederungswillen ausdrücklich bekunden liess , wäre die Beschwerdegegenerin bei der gegebenen Aktenlage im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (BGE 110 V 48 E. 4a) gehalten gewe sen, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. Zwar spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2005 trotz ärztlich attestierter Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keiner Arbeit nachgegangen ist, nicht für einen ausgesprochenen Eingliederungswillen . Jedoch sind den Akten keine Anga ben zur Frage zu entnehmen, ob sich der Beschwerdef ührer seither um Stel len bemüht hat und aus welchem Grund ein Wiedereinstieg gescheitert ist.
Soweit d ie Beschwerde gegn erin die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, ist der Sach verhalt unvollständig abgeklärt .
Das Alter des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 52-jährigen Versicherten lässt eine Umschulung mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig erscheinen. Zur Beurteilung des Umschulungsanspruchs reicht der Hinweis auf die erwähnten Faktoren, welche die Eingliederung allenfalls erschweren könnten, nicht aus. Ob es möglich ist, einen Eingliederungsplan zu formulieren, lässt sich viel mehr nur auf der Grundlage einer konkreten, die spezifischen Verhältnisse des Beschwerdeführers einbeziehenden berufsberaterischen Abklärung beur teilen. Eine solche fand bisher nicht statt oder ist jedenfalls nicht aktenmäs sig dokumentiert.
Die Sache ist daher zur Abklärung der Erfordernisse eines Anspruchs auf Um schulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG wi e auch der weiteren berufli chen Massnahmen nach Art. 14a, 15 und 18 IVG, welche keinen Mindestin validitätsgrad erfordern, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedoch mit Nachdruck auf seine Mitwirkungspflicht und den Grundsatz, wonach die Selbsteinglie derung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem gesetz lichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen), hinzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt , ob der Beschwerdeführer auch ohne Eingliederungsmassnah men in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen, ob die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 bestätigten Verfügung vom 1 6. April 2010 und damit einen Rentenanspruch verneint hat. 4.2 4.2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.2.2
Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin, welche auf die Neuanmeldung vom 2 4. Februar 2015 letztlich eingetreten war, ging bei der Prüfung des Rente n anspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 davon aus, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglich rentenverweigernden Verfügung vom 1 6. April 2010 in somatischer Hinsicht dahingehend ver schlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr noch eine arbeits marktlich verwertbare Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist. Der Verfügung vom 1 6. April 2010 lag noch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde
( Urk. 2 ; bestätigt mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 ). 5.2
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung seine Einschränkungen im Bereich Schultern und Hände un genügend abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zur erneuten Überprü fung der Zumutbarkeit eine r angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegne rin
zurückzuweisen sei (Urk.1 S. 7). 6. 6.1
Der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 bestätigten Abwei sung eines Rentenanspruchs lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 1 7. September 2009 zugrunde. Dr. B.___ mass den diagnosti zierten schweren Pangonarthrosen in beiden Knien die Eignung bei, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zu verursachen. Er erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als nur noch zu 30 % (im administrativen Bereich), in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kurzem Stehen und Gehen bis zu 5 Minuten und kurzen Gewichtsbelastungen bis 10 Kilogramm dagegen als voll arbeitsfähig (vgl. E. 4.2 und 4.3 im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010, Urk. 7/127 ). 6.2
Im hier im Streite stehenden Neuanmeldeverfahren ging ein Bericht der Haus ärztin
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 1 8. September 2013 ein, in welchem zusätzlich Handgelenksganglione links mehr als rechts diagnostiziert wurden ( Urk. 7/130/1 ; vgl. auch beigelegten Bericht des D.___ vom 6. April 2011, Urk. 7/130/7 ).
Gemäss Bericht der Spezialsprechstunde Knie des D.___ vom 5. Dezember 2014 sei mittel- bis längerfristig eine Versorgung mittels einer Knietotalpro these sehr wahrscheinlich. Wann dieser Eingriff letztlich durchgeführt werde, bestimme der Leidensdruck des Beschwerdeführers. Ob damit die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit gesteigert werden könne, sei fraglich; anzustreben wäre sicherlich eine weniger kniebelastende Tätigkeit ( Urk. 7/132).
Mit Verlaufsbericht vom 1 8. Juni 2015 erklärte Dr. C.___ , die Symptoma tik sei progredient . Der Beschwerdeführer leide an zunehmenden Knieschmerzen mit Bewegungse inschränkung und Einschränkungen in der Belastbarkeit. Zusätzlich bestünden Schulterschmerzen und Schmerzen in den Händen bei Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis. Weiter findet sich in ihrem Bericht die Diagnose einer mittelscheren depressiven Episode ( Urk. 7/143 ).
Eine fachärztliche neurologische Abklärung bei Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2015 führte zur Diagnose einer leichten, recht sbetonten Druckneuropathie des N ervus
medianus im Karpaltunnel. Dr. E.___ empfahl eine Entlastung mittels Handgelenksschiene rechts; eine Operationsindikation liege nicht vor ( Urk. 7/143/3-4).
Rheumatologische Abklärungen im D.___ führten gemäss Bericht vom 1 8. Juni 2015 zum Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis mit Hauptlokali sation an beiden Händen bei Erstmanifestation im August 2014 ( Urk. 7/143/11 ff.).
Die polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS F.___ vom 8. b is 1 3. Oktober 2015 umfasste eine o rthopädische, eine neurologische, eine psy chiatrische und eine Abklärung im Bereich inn ere Medizin (vgl. Urk. 7/161 ). Die interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/161/50): - Fortgeschrittene Gonarthrose beidseits - Bei Status nach komplexem Kniebinnentrauma rechts 1993 und - Status nach komplexem Kniebinnentrauma links 1995 - Mit Status nach arthroskopischen Kniegelenksoperationen - Wiederkehrende Lumbalgien bei degenerativen Wirbelsäulen- verände rungen .
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem den wieder kehrenden Arthralgien an beiden Händen ohne humorale Entzün dungsaktivität , dem Handgelenksganglion links und dem leichten Karpaltun nelsyndrom beidseits beigemessen. Auch erachteten die beteiligten Gutachter die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Sensibilitätsstörungen in den Beinen und die beginnende Fusswurzelarthrose sowie die festgestellte Per sönlichkeitsakzentuierung mit Problemen der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.1 und Z73) als irrelevant für das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.
Seit der letzten Rentenverfügung vom 1 6. April 2010 sei es zu einer graduel len, langsamen Verschlechterung der beidseitigen Gonarthrose gekommen. Jedoch habe diese Verschlechterung kein Ausmass erreicht, welches eine an dere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlaube.
Für ideal angepasste Tätigkeiten sei es nur zu einer geringen rein medizi nisch-theoretischen Leistungseinbusse in Höhe von etwa 20 % gegenüber der letzten Verfügung gekommen. Die seit der letzten Verfügung neu aufgetrete nen Befunde an den Händen stellten keine Veränderungen des Gesundheits zustandes dar, die ein Ausmass erreichten, welches eine Andersbeurteilung bedingen würde. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht erforderlich; die Prognose erscheine insbesondere aus psychiatrischer Sicht günstig. M it einer Wiedereingliederungsmassnahme könne unmit telbar begonnen werden ( Urk. 7/161/52).
Im positiven Fähigkeitsprofil lägen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel rhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem starken Überwiegen des Sitzanteils. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere körperliche sowie kniebelastende Tätigkeiten wie das Steigen und Stehen auf Treppen und Leitern, kniende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände sowie Ar beiten mit Stoss- und Stauchungsbelastungen der Kniegelenke. Lange stati sche Belastungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse seien ebenfalls nicht ideal . Das Hebelimit liege bei 10 Kilogramm. Nicht mehr gearbeitet werden sollte unter Stress. Für den Zeitraum des Bestehens des Karpaltunnelsyn droms sollten zudem keine laufend mittelschweren Tätigkeiten mit den Hän den durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 80 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag ( Urk. 7/161/51). 6.3
Der Vergleich der im hier zu beurteilenden Neuanmeldeverfahren ein ge gange nen ärztlichen Berichte mit dem im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. Septem ber 2010 als beweisrelevant erachteten orthopädischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 7. September 2009 ( Urk. 7/1
01) zeigt auf - wovon den n auch die Beschwerdegegnerin ausging - dass sich der gesundheitliche Zu sta nd hinsichtlich der Kniegelenksarthrosen über die Jahre graduell ver schlechtert hat. Dabei legte der orthopädische Teilgutachter der MEDAS A.___ in ein läss li cher und überzeugender Auseinandersetzung mit den medizini schen Vor akten unter Einbezug seiner Befunde sowie der Beschwerdeschil derung des Beschwerdeführers dar, dass sich im Zusammenhang mit der Kniegelenks problematik lediglich die Annahme einer geringen Leistungsein busse gegen über der Einschätzung von Dr. B.___ aus dem Jahr
2009 rechtfertigt
( Urk. 7/ 161/43 ff.). Die Degenerationen im Bereich der Lenden wirbelsäule fanden bereits Eingang in die Diagnostik von Dr. B.___ im Jahr 2009 ( Urk. 7/101 /48). Im Rahmen des Gutachtens der MEDAS A.___ wurde eine Leistungseinschränkung bei langen statischen Belastungen der Wirbel säule und Wirbelsäulenhaltungsmonotien sowie Belastungen ausserhalb der Körper achse ( Urk. 7/161/47) anerkannt, was nachvollziehbar erscheint.
Ebenfalls zu überzeugen vermag das Gutachten der MEDAS A.___ hinsichtlich der Beurteilung der Hand( gelenks )- und Fussgelenksbeschwerden des Be schwer deführers. Neben dem Umstand, dass im Rahmen der Untersuchung abgesehen von einer geringen Schwellung des linken Mittelfingers keinerlei Endzündungszeichen festgestellt wurden, stellt e der Beschwerdeführer die Hand- und Fussbeschwerden anamnestisch offensichtlich gänzlich in den Hintergrund und unterzog sich diesbezüglich auch keiner Behandlung abge seh en vom Tragen einer Handschiene (vgl. insbesondere Urk. 7/161/43 f.). Was den im Raume stehenden Verdacht auf eine beginnende rheuamtoide Arthritis anbelangt (vgl. Bericht des D.___
vom 1 8. Juni 2015: Urk. 7/143/11) ,
erscheint der Verzicht die MEDAS A.___
auf ergänzende Abklärungen ange sichts der fehlenden Entzündungszeichen und des offensichtlich geringen Leidensdrucks als begründet und schmälert den Beweiswert der Beurteilung nicht .
Im Rahmen der n eurologische n Abklärung erklärte der Beschwerde führer denn auch, Anlass zur Neuanmeldung sei die Verschlechterung seiner Knieleiden gewesen; die seit 2014 aufgetretenen Schwellungen und Miss empfindungen in den Händen und Füssen boten dazu offensichtlich nicht Anlass (Ur. 7/161/54).
Der neurologische Teilgutachter der MEDAS A.___ legte sodann in sorgfältig er und nachvollziehbare r A useinandersetzung mit der Aktenlage dar, dass die nächt lichen Parästhesien der vier radialen Finger beidseits – wie von Dr. E.___ festgestellt – auf einem beginnend en Karpaltunnelsyndrom be ruhten, d ass aber gemäss der Abklärung von Dr. E.___
( Urk. 7/143/3-4)
le dig lich eine g eringe elektrodiagnostische und klinische Befundausprägung vor liege. Deshalb sollten zwar keine Tätigkeiten mit einer laufend mittel sc hweren oder schweren Belastung durchgeführt werden; im Übrigen resul tiere aber hieraus , wie auch infolge der neu geklagten leichten Sensibili täts störungen im Bereich der Unterschenkel und Füsse , keine Ein schränkung in der Ar beitsfähigkeit
( Urk. 7/161/60-62) . Auch diese Schluss folgerungen über zeugen.
Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, angeblich nicht abgeklärte Schul ter problematik
anbelangt, fällt auf, dass sich einzig im Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Juni
2015 die Diagnose einer Periarthropathia
hume ros capularis beidseits findet ( Urk. 7/143/1). Noch im Bericht des Departe ments Medizin, Rheumatologie und muskuloskelettale
Rehabilition des D.___
vom 1 8. Juni 2015 zur Untersuchung vom 1 3. November
2014 ( Urk. 7/143 /11 ) w u rden weder anamnestisch noch im Befund Schulterbe schwerden erwähnt ; die Schultergelenke wurden im Status als unauffällig bezeichnet ( Urk. 7/143/12). Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS A.___ klagte der Beschwerdeführer offensichtlich über keine
Schulterbe schwerden . Der orthop ädische Untersuchungsbefund präsentierte sich gänz lich unauffällig ( vgl. Urk. 7/161/ 35 , 7/161/37 und 7/161/44) . Weiterer Ab klärungsbedarf be stand diesbezüglich offensichtlich nicht.
Letztlich rechtfertigen sich auch an der psychiatrischen Diagnosestellung und dem Ausschluss einer leistungsrelevanten psychischen Störung keine Zweifel, was vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 7).
Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS A.___
im Lichte der höchstrichterli chen Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a) als überzeu gend und nachvollziehbar sowie auf allseitiger Aktenkenntnis und den not wen digen medizinischen Abklärungen beruhend. Gestützt darauf ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s leicht verschlechtert hat und er in einer ideal angepassten Tätigkeit ab dem Gut achtensdatum zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei die so de finierte Arbeit s fä hig keit gemäss der ausdrücklichen Klarstellung auf Seite 52 des Gutachtens dahin gehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdefüh rer im Rahmen eines zeit lich uneingeschränkten Pensums 80 % Leistung erbringen kann ( Urk. 7/161/52). 7 . 7 .1
Im Weitern ist z u prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ob durch die gesundheitliche Verschlechte rung mithin ein rentenrelevanter Schwellenwert überschritten wird. 7 .2
Was die rechtlichen Grundlagen der Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er werbstätigen und den massgebenden Zeitpunkt für den Einkommensver gleich
anbelangt, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen 5.2.1 und 5.2.2 im Urteil
IV.2010.000475 vom 2 2. September 2010 v erwiesen.
Frühest möglicher Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Neuanmelde verfahren ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. August 2015. 7 .3 7 .3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen ( Valideneinkom men ) von Fr. 79‘198.50 für das Jahr 2016 aus ( Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die standardisierten Löhne des Bundesamtes für Statistik (Lohn struk turerhebung, LSE) , wobei sie die LSE 2014 und dabei den Lohn für Männer im Gastgewerbe im höchsten Kompetenzniveau 4 beizog (LSE 2014, TA1_tirage_skill _level, Total, Ziffer 55, Kompetenzniveau 4 ).
Der Beschwerdeführer stellte sich dem zu Recht nicht entgegen, hat sich doch das Bundesgericht in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 für die grundsätzliche Be weis eignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung ( Art. 28 ff. IVG) , im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegan gener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ausgespro chen .
Da der Rentenbegin n nach der Neuanmeldung frühestens per 1. August 2015 zur Diskussion steht , steht der Anwendung der LSE 2014, welche dem System der LSE 2012 folgt und damit ebenfalls zum Beweis geeignet erscheint , nichts entgegen.
Der von der Verwaltung zu Recht als relevant bezeichnete Bruttolohn für Männer gemäss Ziffer 55 der Tabelle TA1 LSE 2014 im höchsten Kompetenz bereich 4 beträgt Fr. 6‘114.--. Angesichts der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2015 von 42,4 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 ) sowie unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer im Bereich Gastgewerbe und Beherbergung von 0,3 % gegenüber 2014 (Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 ) resultiert ein Jahreseinkommen für das Jahr 2015, den hypothetischen Rentenbeginn, von Fr. 78‘003.40 ( Fr. 6‘114.-- : 40 x 42.4 x 12 x 1.003) . 7 .3.2
Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) stellte die Beschwerde gegnerin ebenfalls zu Recht auf die Tabellenlöhne 2014 ab . Dabei zog sie den Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors heran . Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) .
Aufgrund des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils und der vom Beschwerdeführer im Bereich Administration während seiner selbständigen Tätigkeit erworbe nen Fähigkeiten könnte grundsätzlich auch der Z entralwert im Kompe tenz n iveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) in Betracht gezogen werden , was zu einem höheren hypothetischen Einkommen führen würde. Zu Gunsten des Be schwerde füh rers ist hiervon im Folgenden abzusehen.
Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41, 7
Stun den sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, führt der Beizug
des Zentral werts aus dem Kompetenz niveau 1 zu einem
hypothetischen
Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 80 %
( Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003
x 0,8 ). 7 .3.3
Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) , gilt, dass, sofern das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt wird , der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden kann , soweit an zunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 %
nicht überstei gen (BGE 135 V 297 E.
5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 5.2.1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen Leidensabzug mit der Begrün dung, die MEDAS A.___ habe die Leistungseinschränkungen bereits in der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt ( Urk. 2 S.
2). In diesem Zu sammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin noch in der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. Septem be r 2010
bestätigten Verfügung vom 1 6. April 2010 einen Abzug vom Tabellen lohn von 20 % gewährte. Jedoch gilt entsprechend der revisi onsrechtlichen Regel , wo nach
bei Vorliegen eines Revisionsgrun des für ein Sachverhalts ele men t
auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu überprüft und festgesetzt werden können
( Urteil des Bundesgerichts 8C_646/20100 E.
4.3; A HI 2002 S.
164 E.
2a, I
652/00), dass die Elemente der Invaliditätsbemessung auch hier neu geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, al s im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 der von der Verwaltung gewährte Abzug als grosszügig bezeichnet wurde (vgl. E.
5 .3 im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 ) und zudem nicht abschliessend überprüft werden musste, da selbst der rechtsprechungsgemäss maximale Abzug vom Tabel lenlohn keinen Renten an spruch zur Folge gehabt hätte.
Vorliegend stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die MEDAS A.___ das Leistungsprofil – mithin die zusätzlichen Limitie rungen - bereits in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit mitberücksichtigt hat ( Urk. 2 S.
2). Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund des im Gutachten der MEDAS A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils auf leichte wechselbelastende , überwiegend sitzende Tätigkeiten
eingeschränkt. Auch fallen zusätzliche Einschränkungen im Bereich knie- und wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten und eine Gewichtsbeschränkung von 10 Kilogramm an ( Urk. 7/161/41 und 7/161/44 ). Jedoch lässt die Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit der MEDAS A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass diese allfällig lohnmindernden Faktoren bereits ganz we sent lich mitberücksichtigt sind, erachteten doch die zuständigen Gutachter den Beschwerdeführer offensichtlich als zeitlich uneingeschränkt arbeitsfä hig , berücksichtigten aber in ihrer Schätzung eine 20%ige L eistungseinbusse (vgl. Urk. 7/161/44).
Ob diese Einbusse dem erhöhten Zeitbedarf für Positionswechsel oder gele gent liches Aufstehen , welche den 20%igen behinderungsbedingten Ab zug im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010
als vertretbar erschei nen liess, geschuldet ist oder sonstigen durch die Einschränkungen be dingten Ver zö gerungen, ist nicht abschliessend feststellbar. Jedenfalls ist aber davon aus zu gehen, dass die attestierte 20%ige Leistungseinschränkung den zusätz li chen Behinderungen auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit Rechnung tragen soll. Insofern drängt sich in diesem Zusammenhang kein zusätzlicher Abzug auf, zumal gewisse Einschränkungen wie die Notwendig keit, wechs eln de Posi tionen einzunehmen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten rechtsprechungsge mäss keinen zusätz lichen Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anfor derungs -und Belas tungs profils ein genügend breites Spektrum an zumutba ren Verweis ungs tätig kei ten besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E.
4.3). Vorliegend ist insbesondere in Anbetracht der jahrelangen selbstän di gen Tätigkeit als Wirt mit unter anderem auch administrativen Aufgaben davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer eine hinreichend grosse Palette (einfacher und repetitiver) Tätigkeiten zumutbar ist .
Des Weitern ist insbesondere bei der vorliegenden Anwendung des tiefsten Kom petenzniveaus bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug ge recht fertigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 2012 vom 1 8. Juni 2013 E. 5.2.3). Auch bildet das Le bensalter des Beschwerdeführers
keinen Abzugs grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober
2013 E.
4.1-4.2). Zusammenfassend sah die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn ab .
Wird das Valideneinkommen von Fr. Fr. 78‘003.40 dem Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘681.80 und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von knapp 32 % . Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 8 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen , damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Mass nahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Hinsicht lich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist die Beschwerde abzuweisen. 9 . 9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den Parteien zu je zur Hälfte aufzuerlegen. 9 .2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Partei entschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. In Anwendung dieser Grund sätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung ,
soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, aufgehoben wird. Die Sache wird diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 300 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annä hernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen ste henden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den quali tativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Ge sichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkom mensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht , Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Ar beitsmotivation , Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der ver sicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
Strittig zwischen den Parteien ist
in der Hauptsache der Anspruch auf Um schulung gemäss Art. 17 IVG.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen mit der Begründung, der Beschwer deführer verfüge über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und sei seit 10 Jahren keiner regelmässigen Tätigkeit nachgegangen . Gegenüber der Gutachterstelle habe er zudem erklärt, er könne sich nicht vorstellen, berufs tätig zu sein und hoffe auf eine Rente. Aufgrund fehlender Anspruchsvo raussetzungen und fehlender Motivation könne keine Umschulung gewährt werden ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen das Fehlen der Eingliederungswilligkeit bestreiten und geltend machen, dass die fehlende Anerkennung der auslän dischen Ausbildung keine Rolle spiele und auch der Umstand, dass er seit zehn Jahren nicht mehr gearbeitet habe, nicht von Belang sei, habe er doch seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Was zunächst die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Erheblich keitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % anbelangt (BGE 130 V 488 E. 4.2), ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Ver fügung einen Invaliditätsgrad von 32 % , welcher sich gemäss der nachfol genden Erwägu ng
E. 005 verneinte sie sodann einen An spruch auf e ine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Be schwerde vom 5. Oktober 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01277 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwie s.
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 3. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin, welche auf die Neuanmeldung vom 2 4. Februar 2015 letztlich eingetreten war, ging bei der Prüfung des Rente n anspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 davon aus, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglich rentenverweigernden Verfügung vom 1 6. April 2010 in somatischer Hinsicht dahingehend ver schlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr noch eine arbeits marktlich verwertbare Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist. Der Verfügung vom 1 6. April 2010 lag noch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde
( Urk. 2 ; bestätigt mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 ).
E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 5.2.1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen Leidensabzug mit der Begrün dung, die MEDAS A.___ habe die Leistungseinschränkungen bereits in der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt ( Urk. 2 S.
2). In diesem Zu sammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin noch in der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. Septem be r 2010
bestätigten Verfügung vom 1 6. April 2010 einen Abzug vom Tabellen lohn von 20 % gewährte. Jedoch gilt entsprechend der revisi onsrechtlichen Regel , wo nach
bei Vorliegen eines Revisionsgrun des für ein Sachverhalts ele men t
auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu überprüft und festgesetzt werden können
( Urteil des Bundesgerichts 8C_646/20100 E.
4.3; A HI 2002 S.
164 E.
2a, I
652/00), dass die Elemente der Invaliditätsbemessung auch hier neu geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, al s im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 der von der Verwaltung gewährte Abzug als grosszügig bezeichnet wurde (vgl. E.
5 .3 im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 ) und zudem nicht abschliessend überprüft werden musste, da selbst der rechtsprechungsgemäss maximale Abzug vom Tabel lenlohn keinen Renten an spruch zur Folge gehabt hätte.
Vorliegend stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die MEDAS A.___ das Leistungsprofil – mithin die zusätzlichen Limitie rungen - bereits in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit mitberücksichtigt hat ( Urk. 2 S.
2). Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund des im Gutachten der MEDAS A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils auf leichte wechselbelastende , überwiegend sitzende Tätigkeiten
eingeschränkt. Auch fallen zusätzliche Einschränkungen im Bereich knie- und wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten und eine Gewichtsbeschränkung von 10 Kilogramm an ( Urk. 7/161/41 und 7/161/44 ). Jedoch lässt die Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit der MEDAS A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass diese allfällig lohnmindernden Faktoren bereits ganz we sent lich mitberücksichtigt sind, erachteten doch die zuständigen Gutachter den Beschwerdeführer offensichtlich als zeitlich uneingeschränkt arbeitsfä hig , berücksichtigten aber in ihrer Schätzung eine 20%ige L eistungseinbusse (vgl. Urk. 7/161/44).
Ob diese Einbusse dem erhöhten Zeitbedarf für Positionswechsel oder gele gent liches Aufstehen , welche den 20%igen behinderungsbedingten Ab zug im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010
als vertretbar erschei nen liess, geschuldet ist oder sonstigen durch die Einschränkungen be dingten Ver zö gerungen, ist nicht abschliessend feststellbar. Jedenfalls ist aber davon aus zu gehen, dass die attestierte 20%ige Leistungseinschränkung den zusätz li chen Behinderungen auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit Rechnung tragen soll. Insofern drängt sich in diesem Zusammenhang kein zusätzlicher Abzug auf, zumal gewisse Einschränkungen wie die Notwendig keit, wechs eln de Posi tionen einzunehmen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten rechtsprechungsge mäss keinen zusätz lichen Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anfor derungs -und Belas tungs profils ein genügend breites Spektrum an zumutba ren Verweis ungs tätig kei ten besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E.
4.3). Vorliegend ist insbesondere in Anbetracht der jahrelangen selbstän di gen Tätigkeit als Wirt mit unter anderem auch administrativen Aufgaben davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer eine hinreichend grosse Palette (einfacher und repetitiver) Tätigkeiten zumutbar ist .
Des Weitern ist insbesondere bei der vorliegenden Anwendung des tiefsten Kom petenzniveaus bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug ge recht fertigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 2012 vom 1 8. Juni 2013 E. 5.2.3). Auch bildet das Le bensalter des Beschwerdeführers
keinen Abzugs grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober
2013 E.
4.1-4.2). Zusammenfassend sah die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn ab .
Wird das Valideneinkommen von Fr. Fr. 78‘003.40 dem Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘681.80 und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von knapp 32 % . Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 8 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen , damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Mass nahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Hinsicht lich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 9 .2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Partei entschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. In Anwendung dieser Grund sätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung ,
soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, aufgehoben wird. Die Sache wird diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 300 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00032 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
21. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Y.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, gelernter Koch, führte ab Dezember 1994 das Z.___ in einem Tenniscenter in Winterthur. Am 30. September 2003 kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis im Hinblick auf eine Neurege lung der Besitzverhältnisse per 30. Juni 2004 .
Am 28. März 2004 meldete sich
X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und erklärte, an einer starken Arthrose in beiden Kniegelenken zu leiden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 28. April 2004 einen Anspruch
auf beruf liche Massnahmen , da sich der Versicherte dazu nicht in der Lage fühlte. Mit Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2 005 verneinte sie sodann einen An spruch auf e ine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Be schwerde vom 5. Oktober 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01277 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwie s. 1.2
Nach ergänzter medizinischer Aktenlage wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2010 neuerlich ab. D as Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit U rteil vom 2 2. September 2010 (vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010, Urk. 7/127). 1.3
Nachdem im September 2013 neue ärztliche Berichte bei der IV-Stelle einge gangen waren ( Urk. 7/130/1-8, 7/132/1-2) , meldet e sich der Versicherte am 2 4. Februar 2015 mit dem Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ neuerlich zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/133). Mit Vor bescheid vom 2 8. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten das voraus sichtliche Nichteintreten auf die Neuanmeldun g mit ( Urk. 7/138). Nachdem letzterer mit seinem Einwand vom 1 6. Juli 2015 ( Urk. 7/144) diverse ärztliche Berichte hatte einreichen lassen ( Urk. 7/143/1-18), teilte ihm die IV-Stelle am 1 9. August 2015 die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit ( Urk. 7/148). Nach Eingang des interdisziplinären Gutach tens der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 7/161) liess der Versi cherte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Kostenüber nahme für eine Umschulung, eventualiter um Ausrichtung einer Rente ersu chen ( Urk. 7/164). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 3. November 2016 er klärte die IV-Stelle , dass das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde; aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen und fehlender Moti vation könne keine Umschulung gewährt werden. Sofern d er Versicherte Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne er ein neues Gesuch stellen, aus welchem die Motivation ersichtlich sein müsse. Ein Rentenan spruch entfalle angesichts des Invaliditätsgrades von 32 % ( Urk. 7/167). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 2. Januar 2017 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):
1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 1 6. Dezember 2016 sei
aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu finanzieren und für
die Dauer der Umschulung sei ein Taggeld auszurichten.
3.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab
August 2015 zuzusprechen.
4.
Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliederungs -
massnahmen zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 3. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annä hernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen ste henden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den quali tativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Ge sichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkom mensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht , Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Ar beitsmotivation , Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der ver sicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
Strittig zwischen den Parteien ist
in der Hauptsache der Anspruch auf Um schulung gemäss Art. 17 IVG.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen mit der Begründung, der Beschwer deführer verfüge über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und sei seit 10 Jahren keiner regelmässigen Tätigkeit nachgegangen . Gegenüber der Gutachterstelle habe er zudem erklärt, er könne sich nicht vorstellen, berufs tätig zu sein und hoffe auf eine Rente. Aufgrund fehlender Anspruchsvo raussetzungen und fehlender Motivation könne keine Umschulung gewährt werden ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen das Fehlen der Eingliederungswilligkeit bestreiten und geltend machen, dass die fehlende Anerkennung der auslän dischen Ausbildung keine Rolle spiele und auch der Umstand, dass er seit zehn Jahren nicht mehr gearbeitet habe, nicht von Belang sei, habe er doch seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Was zunächst die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Erheblich keitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % anbelangt (BGE 130 V 488 E. 4.2), ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Ver fügung einen Invaliditätsgrad von 32 % , welcher sich gemäss der nachfol genden Erwägu ng
9 als rechtskonform erweist und, sofern die übrigen ge setzlichen Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf Umschulung verleiht. 3.2
Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge , weshalb kein Anspruch gegeben sei ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten , dass der Invaliditätsbe griff nach Art. 17 IVG grundsätzlich nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert
(Urteil I 210/05 vom 1 0. No vember 2005 E. 3.3.1 und 3.3.2)
und schon gar nicht nach einer in der Schweiz oder im Ausland erworbenen Ausbildung.
3.3
Für ihre Aussage, dem Beschwerdeführer fehle – wie im Jahre 200 4 - die Moti vation zur Eingliederung, respektive die subjektive Eingliederungsfähig keit , stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 ( Urk. 2 S. 2) und verzichtete auf eigene berufsberate rische Abklärungen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gemäss den im Gutachten notierten Angaben zur Selbsteinschätzung erklärt hat, er sei si cher, in diesem Zustand nicht arbeiten zu können , und hoffe auf eine Invali denrente ( Urk. 7/161/36). Jedoch handelt es sich dabei lediglich um die An gaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer medizinischen Begutachtung, wogegen die beteiligten Gutachterpersonen, auf deren Einschätzung in beweismässiger Hinsicht abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 3) , keine mangelnde Eingliederungsbereitschaft fest stellten. Sowohl in der interdisziplinären Beurteilung als auch in der psychi atrischen Teilbegutachtung wurde die unmittelbare Aufnahme der Wieder eingliederung empfohlen und die Prognose als günstig bezeichnet ( Urk. 7/161/52, 7/161/ 77). Die fehlende Motivation zum beruflichen Wieder einstieg bezog sich gemäss der psychiatrischen Befundaufnahme auf die bis herige berufliche Tätigkeit und wurde vom Beschwerdeführer mit den Knie schmerzen begründet ( Urk. 7/161/72).
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2016 ( Urk. 7/164/1) als auch im Einwand vom 3 0. November 2016 ( Urk. 7/168/1) seinen Eingliederungswillen ausdrücklich bekunden liess , wäre die Beschwerdegegenerin bei der gegebenen Aktenlage im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (BGE 110 V 48 E. 4a) gehalten gewe sen, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. Zwar spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2005 trotz ärztlich attestierter Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keiner Arbeit nachgegangen ist, nicht für einen ausgesprochenen Eingliederungswillen . Jedoch sind den Akten keine Anga ben zur Frage zu entnehmen, ob sich der Beschwerdef ührer seither um Stel len bemüht hat und aus welchem Grund ein Wiedereinstieg gescheitert ist.
Soweit d ie Beschwerde gegn erin die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, ist der Sach verhalt unvollständig abgeklärt .
Das Alter des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 52-jährigen Versicherten lässt eine Umschulung mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig erscheinen. Zur Beurteilung des Umschulungsanspruchs reicht der Hinweis auf die erwähnten Faktoren, welche die Eingliederung allenfalls erschweren könnten, nicht aus. Ob es möglich ist, einen Eingliederungsplan zu formulieren, lässt sich viel mehr nur auf der Grundlage einer konkreten, die spezifischen Verhältnisse des Beschwerdeführers einbeziehenden berufsberaterischen Abklärung beur teilen. Eine solche fand bisher nicht statt oder ist jedenfalls nicht aktenmäs sig dokumentiert.
Die Sache ist daher zur Abklärung der Erfordernisse eines Anspruchs auf Um schulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG wi e auch der weiteren berufli chen Massnahmen nach Art. 14a, 15 und 18 IVG, welche keinen Mindestin validitätsgrad erfordern, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedoch mit Nachdruck auf seine Mitwirkungspflicht und den Grundsatz, wonach die Selbsteinglie derung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem gesetz lichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen), hinzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt , ob der Beschwerdeführer auch ohne Eingliederungsmassnah men in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen, ob die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 bestätigten Verfügung vom 1 6. April 2010 und damit einen Rentenanspruch verneint hat. 4.2 4.2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.2.2
Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin, welche auf die Neuanmeldung vom 2 4. Februar 2015 letztlich eingetreten war, ging bei der Prüfung des Rente n anspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Februar 2016 davon aus, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglich rentenverweigernden Verfügung vom 1 6. April 2010 in somatischer Hinsicht dahingehend ver schlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr noch eine arbeits marktlich verwertbare Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist. Der Verfügung vom 1 6. April 2010 lag noch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde
( Urk. 2 ; bestätigt mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 ). 5.2
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung seine Einschränkungen im Bereich Schultern und Hände un genügend abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zur erneuten Überprü fung der Zumutbarkeit eine r angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegne rin
zurückzuweisen sei (Urk.1 S. 7). 6. 6.1
Der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 bestätigten Abwei sung eines Rentenanspruchs lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 1 7. September 2009 zugrunde. Dr. B.___ mass den diagnosti zierten schweren Pangonarthrosen in beiden Knien die Eignung bei, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zu verursachen. Er erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als nur noch zu 30 % (im administrativen Bereich), in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kurzem Stehen und Gehen bis zu 5 Minuten und kurzen Gewichtsbelastungen bis 10 Kilogramm dagegen als voll arbeitsfähig (vgl. E. 4.2 und 4.3 im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010, Urk. 7/127 ). 6.2
Im hier im Streite stehenden Neuanmeldeverfahren ging ein Bericht der Haus ärztin
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 1 8. September 2013 ein, in welchem zusätzlich Handgelenksganglione links mehr als rechts diagnostiziert wurden ( Urk. 7/130/1 ; vgl. auch beigelegten Bericht des D.___ vom 6. April 2011, Urk. 7/130/7 ).
Gemäss Bericht der Spezialsprechstunde Knie des D.___ vom 5. Dezember 2014 sei mittel- bis längerfristig eine Versorgung mittels einer Knietotalpro these sehr wahrscheinlich. Wann dieser Eingriff letztlich durchgeführt werde, bestimme der Leidensdruck des Beschwerdeführers. Ob damit die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit gesteigert werden könne, sei fraglich; anzustreben wäre sicherlich eine weniger kniebelastende Tätigkeit ( Urk. 7/132).
Mit Verlaufsbericht vom 1 8. Juni 2015 erklärte Dr. C.___ , die Symptoma tik sei progredient . Der Beschwerdeführer leide an zunehmenden Knieschmerzen mit Bewegungse inschränkung und Einschränkungen in der Belastbarkeit. Zusätzlich bestünden Schulterschmerzen und Schmerzen in den Händen bei Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis. Weiter findet sich in ihrem Bericht die Diagnose einer mittelscheren depressiven Episode ( Urk. 7/143 ).
Eine fachärztliche neurologische Abklärung bei Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2015 führte zur Diagnose einer leichten, recht sbetonten Druckneuropathie des N ervus
medianus im Karpaltunnel. Dr. E.___ empfahl eine Entlastung mittels Handgelenksschiene rechts; eine Operationsindikation liege nicht vor ( Urk. 7/143/3-4).
Rheumatologische Abklärungen im D.___ führten gemäss Bericht vom 1 8. Juni 2015 zum Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis mit Hauptlokali sation an beiden Händen bei Erstmanifestation im August 2014 ( Urk. 7/143/11 ff.).
Die polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS F.___ vom 8. b is 1 3. Oktober 2015 umfasste eine o rthopädische, eine neurologische, eine psy chiatrische und eine Abklärung im Bereich inn ere Medizin (vgl. Urk. 7/161 ). Die interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/161/50): - Fortgeschrittene Gonarthrose beidseits - Bei Status nach komplexem Kniebinnentrauma rechts 1993 und - Status nach komplexem Kniebinnentrauma links 1995 - Mit Status nach arthroskopischen Kniegelenksoperationen - Wiederkehrende Lumbalgien bei degenerativen Wirbelsäulen- verände rungen .
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem den wieder kehrenden Arthralgien an beiden Händen ohne humorale Entzün dungsaktivität , dem Handgelenksganglion links und dem leichten Karpaltun nelsyndrom beidseits beigemessen. Auch erachteten die beteiligten Gutachter die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Sensibilitätsstörungen in den Beinen und die beginnende Fusswurzelarthrose sowie die festgestellte Per sönlichkeitsakzentuierung mit Problemen der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.1 und Z73) als irrelevant für das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.
Seit der letzten Rentenverfügung vom 1 6. April 2010 sei es zu einer graduel len, langsamen Verschlechterung der beidseitigen Gonarthrose gekommen. Jedoch habe diese Verschlechterung kein Ausmass erreicht, welches eine an dere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlaube.
Für ideal angepasste Tätigkeiten sei es nur zu einer geringen rein medizi nisch-theoretischen Leistungseinbusse in Höhe von etwa 20 % gegenüber der letzten Verfügung gekommen. Die seit der letzten Verfügung neu aufgetrete nen Befunde an den Händen stellten keine Veränderungen des Gesundheits zustandes dar, die ein Ausmass erreichten, welches eine Andersbeurteilung bedingen würde. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht erforderlich; die Prognose erscheine insbesondere aus psychiatrischer Sicht günstig. M it einer Wiedereingliederungsmassnahme könne unmit telbar begonnen werden ( Urk. 7/161/52).
Im positiven Fähigkeitsprofil lägen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel rhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem starken Überwiegen des Sitzanteils. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere körperliche sowie kniebelastende Tätigkeiten wie das Steigen und Stehen auf Treppen und Leitern, kniende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände sowie Ar beiten mit Stoss- und Stauchungsbelastungen der Kniegelenke. Lange stati sche Belastungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse seien ebenfalls nicht ideal . Das Hebelimit liege bei 10 Kilogramm. Nicht mehr gearbeitet werden sollte unter Stress. Für den Zeitraum des Bestehens des Karpaltunnelsyn droms sollten zudem keine laufend mittelschweren Tätigkeiten mit den Hän den durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 80 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag ( Urk. 7/161/51). 6.3
Der Vergleich der im hier zu beurteilenden Neuanmeldeverfahren ein ge gange nen ärztlichen Berichte mit dem im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. Septem ber 2010 als beweisrelevant erachteten orthopädischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 7. September 2009 ( Urk. 7/1
01) zeigt auf - wovon den n auch die Beschwerdegegnerin ausging - dass sich der gesundheitliche Zu sta nd hinsichtlich der Kniegelenksarthrosen über die Jahre graduell ver schlechtert hat. Dabei legte der orthopädische Teilgutachter der MEDAS A.___ in ein läss li cher und überzeugender Auseinandersetzung mit den medizini schen Vor akten unter Einbezug seiner Befunde sowie der Beschwerdeschil derung des Beschwerdeführers dar, dass sich im Zusammenhang mit der Kniegelenks problematik lediglich die Annahme einer geringen Leistungsein busse gegen über der Einschätzung von Dr. B.___ aus dem Jahr
2009 rechtfertigt
( Urk. 7/ 161/43 ff.). Die Degenerationen im Bereich der Lenden wirbelsäule fanden bereits Eingang in die Diagnostik von Dr. B.___ im Jahr 2009 ( Urk. 7/101 /48). Im Rahmen des Gutachtens der MEDAS A.___ wurde eine Leistungseinschränkung bei langen statischen Belastungen der Wirbel säule und Wirbelsäulenhaltungsmonotien sowie Belastungen ausserhalb der Körper achse ( Urk. 7/161/47) anerkannt, was nachvollziehbar erscheint.
Ebenfalls zu überzeugen vermag das Gutachten der MEDAS A.___ hinsichtlich der Beurteilung der Hand( gelenks )- und Fussgelenksbeschwerden des Be schwer deführers. Neben dem Umstand, dass im Rahmen der Untersuchung abgesehen von einer geringen Schwellung des linken Mittelfingers keinerlei Endzündungszeichen festgestellt wurden, stellt e der Beschwerdeführer die Hand- und Fussbeschwerden anamnestisch offensichtlich gänzlich in den Hintergrund und unterzog sich diesbezüglich auch keiner Behandlung abge seh en vom Tragen einer Handschiene (vgl. insbesondere Urk. 7/161/43 f.). Was den im Raume stehenden Verdacht auf eine beginnende rheuamtoide Arthritis anbelangt (vgl. Bericht des D.___
vom 1 8. Juni 2015: Urk. 7/143/11) ,
erscheint der Verzicht die MEDAS A.___
auf ergänzende Abklärungen ange sichts der fehlenden Entzündungszeichen und des offensichtlich geringen Leidensdrucks als begründet und schmälert den Beweiswert der Beurteilung nicht .
Im Rahmen der n eurologische n Abklärung erklärte der Beschwerde führer denn auch, Anlass zur Neuanmeldung sei die Verschlechterung seiner Knieleiden gewesen; die seit 2014 aufgetretenen Schwellungen und Miss empfindungen in den Händen und Füssen boten dazu offensichtlich nicht Anlass (Ur. 7/161/54).
Der neurologische Teilgutachter der MEDAS A.___ legte sodann in sorgfältig er und nachvollziehbare r A useinandersetzung mit der Aktenlage dar, dass die nächt lichen Parästhesien der vier radialen Finger beidseits – wie von Dr. E.___ festgestellt – auf einem beginnend en Karpaltunnelsyndrom be ruhten, d ass aber gemäss der Abklärung von Dr. E.___
( Urk. 7/143/3-4)
le dig lich eine g eringe elektrodiagnostische und klinische Befundausprägung vor liege. Deshalb sollten zwar keine Tätigkeiten mit einer laufend mittel sc hweren oder schweren Belastung durchgeführt werden; im Übrigen resul tiere aber hieraus , wie auch infolge der neu geklagten leichten Sensibili täts störungen im Bereich der Unterschenkel und Füsse , keine Ein schränkung in der Ar beitsfähigkeit
( Urk. 7/161/60-62) . Auch diese Schluss folgerungen über zeugen.
Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, angeblich nicht abgeklärte Schul ter problematik
anbelangt, fällt auf, dass sich einzig im Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Juni
2015 die Diagnose einer Periarthropathia
hume ros capularis beidseits findet ( Urk. 7/143/1). Noch im Bericht des Departe ments Medizin, Rheumatologie und muskuloskelettale
Rehabilition des D.___
vom 1 8. Juni 2015 zur Untersuchung vom 1 3. November
2014 ( Urk. 7/143 /11 ) w u rden weder anamnestisch noch im Befund Schulterbe schwerden erwähnt ; die Schultergelenke wurden im Status als unauffällig bezeichnet ( Urk. 7/143/12). Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS A.___ klagte der Beschwerdeführer offensichtlich über keine
Schulterbe schwerden . Der orthop ädische Untersuchungsbefund präsentierte sich gänz lich unauffällig ( vgl. Urk. 7/161/ 35 , 7/161/37 und 7/161/44) . Weiterer Ab klärungsbedarf be stand diesbezüglich offensichtlich nicht.
Letztlich rechtfertigen sich auch an der psychiatrischen Diagnosestellung und dem Ausschluss einer leistungsrelevanten psychischen Störung keine Zweifel, was vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 7).
Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS A.___
im Lichte der höchstrichterli chen Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a) als überzeu gend und nachvollziehbar sowie auf allseitiger Aktenkenntnis und den not wen digen medizinischen Abklärungen beruhend. Gestützt darauf ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s leicht verschlechtert hat und er in einer ideal angepassten Tätigkeit ab dem Gut achtensdatum zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei die so de finierte Arbeit s fä hig keit gemäss der ausdrücklichen Klarstellung auf Seite 52 des Gutachtens dahin gehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdefüh rer im Rahmen eines zeit lich uneingeschränkten Pensums 80 % Leistung erbringen kann ( Urk. 7/161/52). 7 . 7 .1
Im Weitern ist z u prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ob durch die gesundheitliche Verschlechte rung mithin ein rentenrelevanter Schwellenwert überschritten wird. 7 .2
Was die rechtlichen Grundlagen der Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er werbstätigen und den massgebenden Zeitpunkt für den Einkommensver gleich
anbelangt, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen 5.2.1 und 5.2.2 im Urteil
IV.2010.000475 vom 2 2. September 2010 v erwiesen.
Frühest möglicher Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Neuanmelde verfahren ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. August 2015. 7 .3 7 .3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen ( Valideneinkom men ) von Fr. 79‘198.50 für das Jahr 2016 aus ( Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die standardisierten Löhne des Bundesamtes für Statistik (Lohn struk turerhebung, LSE) , wobei sie die LSE 2014 und dabei den Lohn für Männer im Gastgewerbe im höchsten Kompetenzniveau 4 beizog (LSE 2014, TA1_tirage_skill _level, Total, Ziffer 55, Kompetenzniveau 4 ).
Der Beschwerdeführer stellte sich dem zu Recht nicht entgegen, hat sich doch das Bundesgericht in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 für die grundsätzliche Be weis eignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung ( Art. 28 ff. IVG) , im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegan gener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ausgespro chen .
Da der Rentenbegin n nach der Neuanmeldung frühestens per 1. August 2015 zur Diskussion steht , steht der Anwendung der LSE 2014, welche dem System der LSE 2012 folgt und damit ebenfalls zum Beweis geeignet erscheint , nichts entgegen.
Der von der Verwaltung zu Recht als relevant bezeichnete Bruttolohn für Männer gemäss Ziffer 55 der Tabelle TA1 LSE 2014 im höchsten Kompetenz bereich 4 beträgt Fr. 6‘114.--. Angesichts der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2015 von 42,4 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 ) sowie unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer im Bereich Gastgewerbe und Beherbergung von 0,3 % gegenüber 2014 (Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 ) resultiert ein Jahreseinkommen für das Jahr 2015, den hypothetischen Rentenbeginn, von Fr. 78‘003.40 ( Fr. 6‘114.-- : 40 x 42.4 x 12 x 1.003) . 7 .3.2
Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) stellte die Beschwerde gegnerin ebenfalls zu Recht auf die Tabellenlöhne 2014 ab . Dabei zog sie den Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors heran . Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) .
Aufgrund des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils und der vom Beschwerdeführer im Bereich Administration während seiner selbständigen Tätigkeit erworbe nen Fähigkeiten könnte grundsätzlich auch der Z entralwert im Kompe tenz n iveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) in Betracht gezogen werden , was zu einem höheren hypothetischen Einkommen führen würde. Zu Gunsten des Be schwerde füh rers ist hiervon im Folgenden abzusehen.
Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41, 7
Stun den sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, führt der Beizug
des Zentral werts aus dem Kompetenz niveau 1 zu einem
hypothetischen
Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 80 %
( Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003
x 0,8 ). 7 .3.3
Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) , gilt, dass, sofern das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt wird , der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden kann , soweit an zunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 %
nicht überstei gen (BGE 135 V 297 E.
5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 5.2.1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen Leidensabzug mit der Begrün dung, die MEDAS A.___ habe die Leistungseinschränkungen bereits in der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt ( Urk. 2 S.
2). In diesem Zu sammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin noch in der mit Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. Septem be r 2010
bestätigten Verfügung vom 1 6. April 2010 einen Abzug vom Tabellen lohn von 20 % gewährte. Jedoch gilt entsprechend der revisi onsrechtlichen Regel , wo nach
bei Vorliegen eines Revisionsgrun des für ein Sachverhalts ele men t
auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu überprüft und festgesetzt werden können
( Urteil des Bundesgerichts 8C_646/20100 E.
4.3; A HI 2002 S.
164 E.
2a, I
652/00), dass die Elemente der Invaliditätsbemessung auch hier neu geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, al s im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 der von der Verwaltung gewährte Abzug als grosszügig bezeichnet wurde (vgl. E.
5 .3 im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010 ) und zudem nicht abschliessend überprüft werden musste, da selbst der rechtsprechungsgemäss maximale Abzug vom Tabel lenlohn keinen Renten an spruch zur Folge gehabt hätte.
Vorliegend stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die MEDAS A.___ das Leistungsprofil – mithin die zusätzlichen Limitie rungen - bereits in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit mitberücksichtigt hat ( Urk. 2 S.
2). Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund des im Gutachten der MEDAS A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils auf leichte wechselbelastende , überwiegend sitzende Tätigkeiten
eingeschränkt. Auch fallen zusätzliche Einschränkungen im Bereich knie- und wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten und eine Gewichtsbeschränkung von 10 Kilogramm an ( Urk. 7/161/41 und 7/161/44 ). Jedoch lässt die Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit der MEDAS A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass diese allfällig lohnmindernden Faktoren bereits ganz we sent lich mitberücksichtigt sind, erachteten doch die zuständigen Gutachter den Beschwerdeführer offensichtlich als zeitlich uneingeschränkt arbeitsfä hig , berücksichtigten aber in ihrer Schätzung eine 20%ige L eistungseinbusse (vgl. Urk. 7/161/44).
Ob diese Einbusse dem erhöhten Zeitbedarf für Positionswechsel oder gele gent liches Aufstehen , welche den 20%igen behinderungsbedingten Ab zug im Urteil IV.2010.00475 vom 2 2. September 2010
als vertretbar erschei nen liess, geschuldet ist oder sonstigen durch die Einschränkungen be dingten Ver zö gerungen, ist nicht abschliessend feststellbar. Jedenfalls ist aber davon aus zu gehen, dass die attestierte 20%ige Leistungseinschränkung den zusätz li chen Behinderungen auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit Rechnung tragen soll. Insofern drängt sich in diesem Zusammenhang kein zusätzlicher Abzug auf, zumal gewisse Einschränkungen wie die Notwendig keit, wechs eln de Posi tionen einzunehmen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten rechtsprechungsge mäss keinen zusätz lichen Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anfor derungs -und Belas tungs profils ein genügend breites Spektrum an zumutba ren Verweis ungs tätig kei ten besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E.
4.3). Vorliegend ist insbesondere in Anbetracht der jahrelangen selbstän di gen Tätigkeit als Wirt mit unter anderem auch administrativen Aufgaben davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer eine hinreichend grosse Palette (einfacher und repetitiver) Tätigkeiten zumutbar ist .
Des Weitern ist insbesondere bei der vorliegenden Anwendung des tiefsten Kom petenzniveaus bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug ge recht fertigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 2012 vom 1 8. Juni 2013 E. 5.2.3). Auch bildet das Le bensalter des Beschwerdeführers
keinen Abzugs grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober
2013 E.
4.1-4.2). Zusammenfassend sah die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn ab .
Wird das Valideneinkommen von Fr. Fr. 78‘003.40 dem Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘681.80 und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von knapp 32 % . Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 8 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen , damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Mass nahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Hinsicht lich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist die Beschwerde abzuweisen. 9 . 9 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den Parteien zu je zur Hälfte aufzuerlegen. 9 .2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Partei entschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. In Anwendung dieser Grund sätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung ,
soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, aufgehoben wird. Die Sache wird diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 300 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer