Sachverhalt
1.
Der 1984 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Dezem ber 2015 als Produktionsarbeiter bei der A .___ angestellt. Am 1. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2, Urk. 13/18 und Urk. 13/36). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch das Begutachtungsinstitut B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch,
orthopädisch) begutachten (Expertise vom 3 1. Mai 2016; Urk. 13/58/2-26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/65 und Urk. 13/73) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 23. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Urk. 5) reichte er einen Bericht des Zentrums C.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6) nach. Am 9. Februar 2017 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 23. November 2016 (Urk. 2) damit, dass keine langandauernde Ar beitsunfähigkeit bestehe. Auf das Gutachten sei abzustellen, die nachträglich ein gereichten Berichte würden nichts an dessen Beweiskraft ändern.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) ergänzte sie, es hätten keine Hinweise da rauf bestanden, dass der Beschwerdeführer seit 2013 bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei. Von diesem seien deshalb keine Berichte einge holt worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Gutachten Entscheid grundlage für die Beurteilung der IV-Rente bilde. Der Stellungnahme des C.___ seien keine neuen Diagnosen zu entnehmen (S. 2 f.). Mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden sei keine Rente zuzuspre chen. Eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich (S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe als 14-jähriger den Kosovokrieg miterlebt, sei traumatisiert und habe des halb mindestens alle zwei Wochen einen Anfall, bei welchem er zu Boden falle und ungefähr 10 Minuten lang unbeweglich sei. Dies sei nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 2). Auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden, dies unter anderem auch, da keine Berichte zu der seit 2013 bestehenden psychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ eingeholt worden seien. Das Gutachten sei damit aktenmässig unvollständig und es könne auch aus weiteren - näher dargelegten - Gründen nicht darauf abgestellt werden. Gemäss den ihn ebenfalls behandelnden Fachpersonen des Zen trums C.___ sei er aus psychischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Auf grund der rheumatologischen und orthopädischen Beschwerden bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegen eine neutrale Begutachtung sei nichts einzu wenden (S. 3 f.). 3. 3.1
Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ vom Sanatorium G.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 13/34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Sonstige somatoforme Störungen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Mittelschwere depressive Episode
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 11. November 2014 alle zwei Wochen in ihrer Behandlung, zuvor habe - abgesehen von einigen Ter minen bei einer Psychiaterin in H.___ - keine psychiatrische Behandlung statt gefunden. Im Verlauf der Gespräche seien immer mehr schwere traumatische Er lebnisse (Mitansehen von Enthauptungen, Vergewaltigungen etc.) während des Kosovokrieges ins Zentrum getreten und damit einhergehend auch die Verdachts diagnose einer PTSD. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass seine Schmerzsymptomatik ein Verarbeitungsmechanismus dieser Erfahrungen sei (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % (S. 4; vgl. zur Arbeitsfähigkeit auch Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 25. Oktober 2015, Urk. 13/32/1-6). 3.2
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 13/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1): - Lumbospondylogenes Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dys balance - Somatoforme Schmerzstörung - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Januar 2014: kein Nachweis dege nerativer oder entzündlicher Veränderungen der LWS sowie keine Bedrängung nervaler Strukturen der LWS insbesondere nicht auf Höhe L5/S1 - Elektrophysiologie vom 23. Januar 2014 unauffällig - Status nach Inguinalhernienoperation 2004 - Status nach Meniskektomie rechts 2011 (asymptomatisch)
Dazu hielt er fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2014 aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zu 40 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.). 3.3
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. N.___, FMH Neurologie, von der B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2016 (Urk. 13/58/2-26) keine Diagnosen mit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54) - S chmerzbedingte Schlafstörung - A namnestisch lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch mit Ausstrahlung in den linken Arm und das rechte Bein - Eindruck einer nicht adäquaten Schmerzwahrnehmung mit Symptomaus weitung und Selbstlimitation - A namnestisch unauffällige bildgebende Abklärungen - S ensomotorische Störungen am linken Arm und am rechten Bein nicht orga nischer Ursache
Dazu führten sie aus, i m Vordergrund ständen die vom Beschwerdeführer ange gebenen Rückenschmerzen, welche in Arme und Beine ausstrahlen würden. Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche klinische Pathologi en oder degenerative Ver änderungen festgestellt worden . Es
hätten Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine gewisse Symptomausweitung bestanden. Aus orthopädischer Sicht be steh e keine Einschränkung der Arbeitsf ä higkeit für Tätigkeiten, wie er sie bisher ausgeübt ha be (S. 23) .
Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Pathologien am Nervensystem festgestellt worden . Die ausstrahlenden Schmerzen seien nicht radikulär. Die sen somotorische Störung am linken Arm und am rechten Bein könne nicht einer peripheren neurologischen Pathologie zugeordnet werden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 23 f.).
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine Diagnosen gestellt worden . Die Befunde seien unauffällig gewesen, d ie Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 24).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung und schmerzbedingter Schlafstörung diagnostiziert wor den . Eine depressive Symptomatik habe nicht vor gelegen . Die Schmerzverarbei tungsstörung erklär e Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchu ngen nicht ausreichend hätten objektiviert werden könn en. Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24).
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeit, wie er sie bisher ausgeübt ha be , zu 10 0 % arbeits- und leistungsfähig. Zwar fühle er sich nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Die von ihm angegebene Leistungseinschränkung könne mit den medizinischen Be funden jedoch nicht erklärt werden. Er sei im Alltag nicht wesentlich einge schränkt, betreu e die Kinder, ha be Kontakt mit der Familie und könne auch in die Ferien fahren. Die somatischen Befunde würden auch bei einer ganztägigen Er werbstätigkeit nicht zu einer wesentlichen Beschwerdeexazerbation führen . Er könnte seine Ressourcen ausnützen und wieder zu 100 % erwerbstätig sein (S. 24). 3.4
Med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. P.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum C.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. September 2016 (Urk. 13/72) folgende Diagnosen fest (S. 3): - R ezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F33.1) - Lumbospondylogenes Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dys balance - nicht pathologische MRI-Untersuchung , l ediglich vermehrtes subkutanes F ettgewebe dorsal lumbal (2
1. Januar 20 15 MRI LWS) - Cervikocephales Syndrom - Schmerzen Knie rechts mit/bei - St atus nach Meniske ktomie rechts (asymptomatisch; 2011) - d egenerative n Veränderungen des Innenmeniskus , i m Übrigen normale m Knie-MRI, lediglich diskrete n Signalerhöhungen in den Weichteilen um den Ansatz des Lig amentum patellae als unspezifischen Befund, differential diagnostisch
leichtgradige Ansatztendinose (8. Oktober 201 2 MRI Knie rechts ) - Schmerzen Handgelenk li nks mit/bei - regelrechte m MRI des Handgelenkes ohne Korrelat für die Beschwerden (
9. Juli 20 15 MRI Handgelenk links) - St atus nach Inguinalhe rn ienoperation 2004 (Seespital Horgen) - Status nach Mandel-Operation 2006 - Status nach
Nasenflügel- Operation 2007
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 10. Juli 2015 in ihrer Behandlung. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe bis her nicht objektiviert werden können, hingegen seien die Kriterien für eine mit telgradige Depression erfüllt. Aufgrund seiner Beschwerden sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 1-3). 3.5
Dr. J.___, Dr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. R.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, med. pract. O.___ und Dr. phil. P.___ vom Medizinischen Zent rum C.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbe handlung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6) dieselben Diagnosen wie zuvor med. pract. O.___ und Dr. phil. P.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2016 (E. 3.4 hievor). Die depressive Symptomatik habe sich seit dem Arbeitsplatz verlust verstärkt, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei der Beschwerde führer zu 60 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer und neurologischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 und S. 4 f.). 4.
Das polydisziplinäre Gutachten de r B.___ vom 31. Mai 2016 (E. 3. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen a llgemeininternistisch en , neurologisch en , psychiatrisch en und orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Be schwerden beständen und die neurologischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 7 und S. 22). Aus psychiatrischer Sicht vermochten die Gutachter keine erheblichen psychopathologischen Befunde festzustellen und verneinten insbesondere aufgrund fehlender lebensbedrohender Ereignisse und Flashbacks das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie legten ausführlich dar, dass d er Beschwerdeführer progredient in eine Krankheitsrolle hinabrutsche und sich immer weiter mit seiner Schmerzseite zu identifizieren be ginne. Spannungen, Lustlosigkeit und eine leichtere Depressivität sahen sie als Folgesymptome der Schmerzerkrankung, nicht jedoch als eigenständige depres sive Störung (S. 10-14). Sowohl der orthopädische als auch der neurologische Gutachter wiesen auf eine Selbstlimitation und Symptomausweitung beziehungs weise eine Symptomverdeutlichung hin (S.
17 f. und S. 22). Die Gutachter ge langten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Be schwerdeführer in einer körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit und demnach auch in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 10 0 % arbeits- und leistungsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit de n recht sprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinisc he Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3 hievor). 5. 5.1
Das B.___-Gutachten - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - wurde vom Beschwerdeführer und den behandelnden Fachpersonen in verschiedener Hin sicht kritisiert. In Bezug auf die geltend gemachten somatischen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass der Bericht des Zentrums C.___ vom 22. Dezember 2016 (E. 3.5 hievor) nicht geeignet ist, das Gutachten zu ent kräften. So entsprechen die Ausführungen von Dr. J.___ weitgehend denje nigen in seinem Bericht vom 16. November 2015 (E. 3.2 hievor), mit welchem sich die Gutachter auseinandergesetzt und welchen sie als nicht nachvollziehbar erachtet haben (Urk. 13/24). Die Gutachter führten zu Recht aus, Dr. J.___ habe nicht dargelegt, weshalb er trotz den geringen objektivierbaren Befunden eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % beziehungsweise von 50 % bescheinigt hatte. Ferner ist zu bemerken, dass Dr. J.___ - wie auch die Gutachter, die von Selbstlimitierung sprachen (E. 3.3) eine deutlich funktionelle Einschrän kung erwähnte. Ob und inwieweit er diese bei der von ihm zuletzt bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit berücksichtigt hat (Urk. 6 S. 4 unten), geht nicht aus dem Bericht hervor. In Bezug auf die Zumutbarkeitsbeur teilung erläuterte Dr. J.___ auch nicht, weshalb er bei praktisch identischer Diagnose zunächst noch eine Restarbeitsfähigkeit attestiert (E. 3.2) und am 22. Dezember 2016 (Urk. 6 S. 4) aber gar keine Arbeitsfähigkeit mehr für zumut bar gehalten hat.
Soweit die behandelnden Fachpersonen von einer aus somatischen Gründen voll umfänglich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen, wird dies von ihnen we der schlüssig begründet noch ist aus ihrem Bericht ersichtlich , dass ihnen die Vorakten bekannt waren. J edenfalls setzten sie sich mit diesen und insbesondere mit dem B.___- Gutachten und den darin aufgeführten Diagnosen und Arbeitsfä higkeitse inschätzungen nicht auseinander. Auf ihren Bericht kann demnach nicht abgestellt werden und es ist von einer aus somatischer Sicht 100%igen Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit - wozu auch die ange stammte Tätigkeit gehört - auszugehen. 5.2 5.2.1
Aus psychiatrischer Sicht brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, das Gutachten sei aktenmässig unvollständig, da den Gutachtern kein Bericht von Dr. D.___ vorgelegen habe. Dazu ist festzuhalten, dass vor seinen diesbezüg lichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür be standen, dass er ab 2013 bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen wäre. Weder machte der Beschwerdeführer entsprechende Angaben, als er von der Beschwer degegnerin nach seinen behandelnden Ärzten gefragt wurde (vgl. Anmeldung vom 1. Juni 2015, Urk. 13/2 S. 5), noch sind den Berichten der behandelnden Ärzte Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine zusätzliche oder vorgängige Behand lung bei Dr. D.___ bestanden h a tte. Selbst gegenüber den B.___-Gutachtern machte er keine entsprechende Behandlung geltend (Urk. 13/58 S. 6 und S. 8). Für die Beschwerdegegnerin bestand demnach kein Anlass, nach allfälligen wei teren behandelnden Ärzten zu forschen und von diesen Stellungnahmen einzu holen. Den B.___ -Gutachtern lag ein aktueller und ausführlicher Bericht de s Sana torium G.___ vor, mit welchem sie sich auseinandersetzten. Von einem unvollständigen Gutachten ist in Anbetracht dieser Umstände nicht auszugehen. 5.2.2
Weiter wurde die Dauer der Begutachtung kritisiert sowie der Umstand, dass so wohl eine Fremdanamnese als auch eine Fremdbeurteilungsskala fehlen würden (Urk. 13/72 S. 1). Die Explorationsdauer liegt jedoch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 ), dasselbe gilt für das Einholen einer Drittanamnese bezie hungsweise das Heranziehen einer Fremdbeurteilungsskala (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1 f.). Dass Dr. L.___
darauf verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden.
H inweise darauf, dass das Gutachten unsorgfältig und nicht lege artis erstellt worden wäre, ergeben sich jedenfalls keine. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich gewesen wäre. So verfügt der Be schwerdeführer nach Angaben der Gutachter über gute Deutschkenntnisse (Urk. 13/58 S. 10); auch wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Bedarf einen Dolmetscher beizuziehen (Urk. 13/45 S. 2). Eine entsprechende Meldung bei der Gutachtensstelle machte er jedoch nicht. Dass der Tagesablauf im Gutachten selektiv wiedergegeben worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich, vielmehr ent spricht er im Grossen und Ganzen auch dem Tagesablauf, wie er vom Medizini schen Zentrum C.___ selbst geschildert wurde (vgl. Urk. 6 S. 2). Entgegen der Vorbringen der behandelnden Fachpersonen erfolgte zudem eine ausführliche psychiatrische Anamnese (Urk. 13/58 S. 8-10). Zudem trifft nicht zu, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt worden wäre, die Gutachter erachteten diese je doch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Ausdruck „lediglich“ im Zusammenhang mit dem Sehen von brennenden Häusern und Leichen ist zwar unglücklich gewählt, aber nicht diffamierend. Vielmehr ist er im Kontext mit dem Vorliegen einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen - wel che von den behandelnden Fachpersonen im Übrigen ebenfalls verneint wurde - für welche unter anderem das Ausmass der traumatisierenden Erlebnisse und le bensbedrohende Ereignisse entscheidend sind. So wurde er auch zu einer allfälli gen Gefangenschaft und Folter befragt (Urk. 13/58 S. 8). Von einer oberflächli chen und bagatellisierenden Begutachtung kann damit nicht gesprochen werden. 5.2.3
Im Übrigen ist in Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach )Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) , was hier nicht der Fall ist. 5.2.4
Der Beschwerdeführer berichtete von traumatisierenden Erlebnissen im Kosovo krieg. Entgegen seinen Ausführungen wurden diese jedoch von den B.___-Gutachtern berücksichtigt. Ebenso wie die behandelnden Fachpersonen des Me dizinischen Zentrums C.___ verneinten sie dennoch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Die Depressivität sahen sie als Folgesymptome der Schmerzerkrankung , wohingegen die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ von einer eigenständige n depressive n Störung ausgingen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob eine solche vorliegt, da es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 5.4 5.4.1
Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums C.___ diag nostizierten eine mittelgradige depressive Störung. Beeinträchtigungen der psy chischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschä den eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 5.4 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.5
5.5. 1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss sei nem behandelnden Psychiater an einer mittelgradigen depressiven Störung. Die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (grosse Zukunftsängste, finan zielle Sorgen, Druck von Seiten der Familie, dass er normal funktionieren solle, fehlende Berufsausbildung; vgl. Urk. 13/32/5, Urk. 13/34/2 und Urk. 13/58 S. 11) , welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, wurden von ihm je doch nicht ausgeschlossen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit nicht als erheblich aus geprägt. 5.5. 2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz“ ist der Gesundheitszustand beziehungsweise die Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischer Sicht trotz einer seit November 2014 bestehenden Psy chotherapie weitgehend unverändert. Obwohl auch seiner Ansicht nach eine Teil arbeitsfähigkeit von (mindestens) 40 % besteht, hat sich der Beschwerdeführer bislang nie nachweislich um Eingliederungsmassnahmen bemüht. Eingliede rungsanamnestisch ist damit kein Leidensdruck ausgewiesen. Auch dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik. 5.5 .3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Vor liegend bestehen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig sind als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 5.5.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist seit 2006 verheiratet und erhält von seiner Ehefrau Unterstützung ( Urk. 13/23/4). Er lebt mit ihr und den drei gemeinsamen minder jährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen fünf Geschwistern und den Eltern, welche alle in der Schweiz wohnen, hat er regelmässigen Kontakt. Zu ehemaligen Arbeitskollegen ist der Kontakt hingegen praktisch abgebrochen (Urk. 13/58
S. 9). Er wacht morgens jeweils regelmässig um 3 Uhr auf und setzt sich vor den Fernseher, später unternimmt er einen Spaziergang und lässt sich dann ein war mes Bad einlaufen. Anschliessend nimmt er Arzttermine wahr, kauft Brot ein, sucht Stellenausschreibungen im Internet und schreibt Bewerbungen, erledigt die Post für die Familie, hört Entspannungs- und Fantasiereise-CDs, liest regelmässig die Zeitung und verfolgt im Fernsehen Tiersendungen oder humoristische Sen dungen. Morgens passt er zudem auf die Kinder auf. Das Mittagessen nimmt er zu Hause ein. Nachmittags macht er Wassergymnastik und Physiotherapie und geht spazieren. Nach dem Abendessen spielt er mit seinen Kindern und hilft ihnen bei den Hausaufgaben. Ungefähr um 23 Uhr geht er zu Bett. An den Wochenen den erhält er Besuch von seinen vielen Verwandten. Im Sommer vor der Begut achtung reiste er zudem mit seiner Familie mit dem Flugzeug ans Meer in die Ferien (vgl. Urk. 13/58 S. 9 und Urk. 6 S. 2 -3 ). Auch wenn er von einer Freudlo sigkeit im Umgang mit de n
Kindern berichtet, so erhält er durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben eine Tagesstruktur , ein deutli cher sozialer Rückzug ist nicht ersichtlich . Sein Lebenskontext enthält damit be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hin weise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, welche negative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hätte, bestehen keine. 5.5 .5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael
E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt
der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf. Er kümmert sich um die Kinder, isst mit der Familie, geht spazieren, schreibt Bewer bungen, erledigt die administrativen Angelegenheiten, nimmt verschiedene Arzt termine wahr, liest, schaut fern und empfängt Besuche seiner Verwandtschaft. Auch wenn er keinen Sport mehr treibt und das Lenken eines Automobils einge stellt hat, kann von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus entsprechend der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 60 % keine Rede sein . Die Gutachter wiesen zudem auf deutliche Beschwielungen an der rechten Handfläche hin, welche sie als ein fast sicheres Zeichen einer nicht unerheblichen manuellen Aktivität in jüngerer Zeit interpretierten (Urk. 13/58/19). 5.5. 6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer steht seit November 2014 in regelmässiger psychiatrischer B ehandlung mit Gesprächen mehrheitlich alle zwei Wochen und einer Psycho pharmakotherapie (vgl. Urk. 13/23/4 und Urk. 13/34/3). Eine stationäre psy chiatrische Behandlung fand bislang nicht statt, ebenso wenig eine adäquate Schmerztherapie. Vielmehr rutscht er gemäss den Gutachtern zunehmend in eine Krankheitsrolle hinein (Urk. 13/58 S. 11) . In Anbetracht der geltend gemachten ausgeprägten Beschwerden kann bei einer solchen verhältnismässig geringen Be handlungsintensität nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Die Gutachter wiesen zudem verschiedentlich auf eine Selbstlimitation und Symptomausweitung hin (E. 4. hievor). Trotz der auch seiner Ansicht nach bestehenden Arbeitsfähigkeit in zumindest einer Teilzeittätigkeit bemühte sich der Beschwerdeführer überdies nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb auch eingliederungsanamnestisch kein Leidensdruck ausgewiesen ist. 5.5 .7
Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren
eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Von weiteren medizini schen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer implizit beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der Begutach tung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist den medizinischen Unter lagen und insbesondere den Berichten des Medizinischen Zentrums C.___ (E. 3.4 f. hievor) nicht zu entnehmen. Es ist damit von einer im Verfügungszeit punkt auch aus psychischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszuge hen. 5.6
Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst lediglich die Zeit bis zum verfü gungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am
23. November 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde führer erstmals Anfälle, bei welchen er zu Boden falle und ungefähr 10 Minuten lang unbeweglich sei, geltend. Es ist davon auszugehen, dass er seinen behan delnden Ärzten von solchen Anfällen berichtet und dass diese sie wiederum in ihren Berichten aufführen würden. Weder in der kurz vor noch in der kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Stellungnahme des Medizini schen Zentrums C.___ (E. 3.4 f. hievor) ist jedoch von solchen Anfällen die Rede. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung noch nicht (im angegebenen Ausmass) bestanden haben. Eine relevante Verschlechterung des Ges undheitszustand s seit Verfügungserlass wäre praxisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Besch werdegegnerin gel tend zu machen, ändert jedoch nichts an der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt. 5.7
Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und somit von einem IV-Grad von 0 % auszugehen. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 . 6.1
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1’0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürf tig ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zi vilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 6.3 6.3.1
Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten „Formu lar zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 10) und den ein ge reichten Unterlagen (Urk. 11/ 1-13) ergibt sich folgendes Bild seiner wirt schaftlichen Fähigkeit: 6 .3.2
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über ein monatliches Einkom men von durchschnittlich Fr. 5‘977.-- (Arbeitslosenentschädigung von durch schnittlich Fr. 3'160.--, Kinderzulagen von Fr. 900.--, Eink ommen der Ehefrau bei der T.___ und der U.___ von Fr. 1'917.--, Urk. 10 S. 3, Urk. 11/4-7 und Urk. 11/9). 6 .3.3
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag von Ehegatten sowie auf je Fr. 400.-- für die Grundbeträge der drei Kinder, Fr. 1'10 9 . -- für die Miete ( Urk. 11/11) und Fr. 44.-- für die Steuern (Urk. 11/1). Ebenso zu berück sichtigen sind die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundpflegeversi cherung abzüglich der Prämienverbilligung . Aus den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob im geltend gemachten Betrag von Fr. 798.-- (Urk. 11/8) auch (nicht zu berücksichtigende) Beiträge an die überobligatorische Krankenversiche rung (VVG) enthalten sind. Vorliegend wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen und der gesamte Betrag angerechnet. Hinzuzurechnen sind zudem die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von vorliegend wohl monatlich Fr. 36.-- (vgl. Urk. 11/11) und - obwohl nicht belegt ausnahmsweise - die Fahrkosten der Ehefrau von Fr. 48.-- ( Urk. 10 S. 4). Die Telefonkosten (vgl. Urk. 11/11) sind im Grundbetrag enthalten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 4‘935.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungs - kommission des Obergerichts des Kantons Zü rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). 6 .3.4
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 5‘977.-- Ausgaben von Fr. 4’935.-- gegen über. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für Ehepaare von Fr. 600.-- sowie für Kinder von je Fr. 100.-- ab gezogen, verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 142.-- pro Mo nat beziehungsweise von Fr. 1’704 .-- pro Jahr. Der Be schwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten - allen falls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Be dürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorlie gen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Der 1984 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Dezem ber 2015 als Produktionsarbeiter bei der A .___ angestellt. Am 1. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2, Urk. 13/18 und Urk. 13/36). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch das Begutachtungsinstitut B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch,
orthopädisch) begutachten (Expertise vom 3 1. Mai 2016; Urk. 13/58/2-26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/65 und Urk. 13/73) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 25. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 23. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Urk. 5) reichte er einen Bericht des Zentrums C.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6) nach. Am 9. Februar 2017 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 23. November 2016 (Urk. 2) damit, dass keine langandauernde Ar beitsunfähigkeit bestehe. Auf das Gutachten sei abzustellen, die nachträglich ein gereichten Berichte würden nichts an dessen Beweiskraft ändern.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) ergänzte sie, es hätten keine Hinweise da rauf bestanden, dass der Beschwerdeführer seit 2013 bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei. Von diesem seien deshalb keine Berichte einge holt worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Gutachten Entscheid grundlage für die Beurteilung der IV-Rente bilde. Der Stellungnahme des C.___ seien keine neuen Diagnosen zu entnehmen (S. 2 f.). Mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden sei keine Rente zuzuspre chen. Eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich (S. 3 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe als 14-jähriger den Kosovokrieg miterlebt, sei traumatisiert und habe des halb mindestens alle zwei Wochen einen Anfall, bei welchem er zu Boden falle und ungefähr 10 Minuten lang unbeweglich sei. Dies sei nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 2). Auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden, dies unter anderem auch, da keine Berichte zu der seit 2013 bestehenden psychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ eingeholt worden seien. Das Gutachten sei damit aktenmässig unvollständig und es könne auch aus weiteren - näher dargelegten - Gründen nicht darauf abgestellt werden. Gemäss den ihn ebenfalls behandelnden Fachpersonen des Zen trums C.___ sei er aus psychischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Auf grund der rheumatologischen und orthopädischen Beschwerden bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegen eine neutrale Begutachtung sei nichts einzu wenden (S. 3 f.).
E. 3.1 Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ vom Sanatorium G.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 13/34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Sonstige somatoforme Störungen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Mittelschwere depressive Episode
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 11. November 2014 alle zwei Wochen in ihrer Behandlung, zuvor habe - abgesehen von einigen Ter minen bei einer Psychiaterin in H.___ - keine psychiatrische Behandlung statt gefunden. Im Verlauf der Gespräche seien immer mehr schwere traumatische Er lebnisse (Mitansehen von Enthauptungen, Vergewaltigungen etc.) während des Kosovokrieges ins Zentrum getreten und damit einhergehend auch die Verdachts diagnose einer PTSD. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass seine Schmerzsymptomatik ein Verarbeitungsmechanismus dieser Erfahrungen sei (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % (S. 4; vgl. zur Arbeitsfähigkeit auch Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 25. Oktober 2015, Urk. 13/32/1-6).
E. 3.2 Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 13/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1): - Lumbospondylogenes Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dys balance - Somatoforme Schmerzstörung - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Januar 2014: kein Nachweis dege nerativer oder entzündlicher Veränderungen der LWS sowie keine Bedrängung nervaler Strukturen der LWS insbesondere nicht auf Höhe L5/S1 - Elektrophysiologie vom 23. Januar 2014 unauffällig - Status nach Inguinalhernienoperation 2004 - Status nach Meniskektomie rechts 2011 (asymptomatisch)
Dazu hielt er fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2014 aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zu 40 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.).
E. 3.3 Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. N.___, FMH Neurologie, von der B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2016 (Urk. 13/58/2-26) keine Diagnosen mit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54) - S chmerzbedingte Schlafstörung - A namnestisch lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch mit Ausstrahlung in den linken Arm und das rechte Bein - Eindruck einer nicht adäquaten Schmerzwahrnehmung mit Symptomaus weitung und Selbstlimitation - A namnestisch unauffällige bildgebende Abklärungen - S ensomotorische Störungen am linken Arm und am rechten Bein nicht orga nischer Ursache
Dazu führten sie aus, i m Vordergrund ständen die vom Beschwerdeführer ange gebenen Rückenschmerzen, welche in Arme und Beine ausstrahlen würden. Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche klinische Pathologi en oder degenerative Ver änderungen festgestellt worden . Es
hätten Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine gewisse Symptomausweitung bestanden. Aus orthopädischer Sicht be steh e keine Einschränkung der Arbeitsf ä higkeit für Tätigkeiten, wie er sie bisher ausgeübt ha be (S. 23) .
Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Pathologien am Nervensystem festgestellt worden . Die ausstrahlenden Schmerzen seien nicht radikulär. Die sen somotorische Störung am linken Arm und am rechten Bein könne nicht einer peripheren neurologischen Pathologie zugeordnet werden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 23 f.).
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine Diagnosen gestellt worden . Die Befunde seien unauffällig gewesen, d ie Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 24).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung und schmerzbedingter Schlafstörung diagnostiziert wor den . Eine depressive Symptomatik habe nicht vor gelegen . Die Schmerzverarbei tungsstörung erklär e Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchu ngen nicht ausreichend hätten objektiviert werden könn en. Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24).
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeit, wie er sie bisher ausgeübt ha be , zu 10 0 % arbeits- und leistungsfähig. Zwar fühle er sich nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Die von ihm angegebene Leistungseinschränkung könne mit den medizinischen Be funden jedoch nicht erklärt werden. Er sei im Alltag nicht wesentlich einge schränkt, betreu e die Kinder, ha be Kontakt mit der Familie und könne auch in die Ferien fahren. Die somatischen Befunde würden auch bei einer ganztägigen Er werbstätigkeit nicht zu einer wesentlichen Beschwerdeexazerbation führen . Er könnte seine Ressourcen ausnützen und wieder zu 100 % erwerbstätig sein (S. 24).
E. 3.4 Med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. P.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum C.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. September 2016 (Urk. 13/72) folgende Diagnosen fest (S. 3): - R ezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F33.1) - Lumbospondylogenes Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dys balance - nicht pathologische MRI-Untersuchung , l ediglich vermehrtes subkutanes F ettgewebe dorsal lumbal (2
1. Januar 20 15 MRI LWS) - Cervikocephales Syndrom - Schmerzen Knie rechts mit/bei - St atus nach Meniske ktomie rechts (asymptomatisch; 2011) - d egenerative n Veränderungen des Innenmeniskus , i m Übrigen normale m Knie-MRI, lediglich diskrete n Signalerhöhungen in den Weichteilen um den Ansatz des Lig amentum patellae als unspezifischen Befund, differential diagnostisch
leichtgradige Ansatztendinose (8. Oktober 201 2 MRI Knie rechts ) - Schmerzen Handgelenk li nks mit/bei - regelrechte m MRI des Handgelenkes ohne Korrelat für die Beschwerden (
9. Juli 20 15 MRI Handgelenk links) - St atus nach Inguinalhe rn ienoperation 2004 (Seespital Horgen) - Status nach Mandel-Operation 2006 - Status nach
Nasenflügel- Operation 2007
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 10. Juli 2015 in ihrer Behandlung. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe bis her nicht objektiviert werden können, hingegen seien die Kriterien für eine mit telgradige Depression erfüllt. Aufgrund seiner Beschwerden sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 1-3).
E. 3.5 Dr. J.___, Dr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. R.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, med. pract. O.___ und Dr. phil. P.___ vom Medizinischen Zent rum C.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbe handlung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6) dieselben Diagnosen wie zuvor med. pract. O.___ und Dr. phil. P.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2016 (E. 3.4 hievor). Die depressive Symptomatik habe sich seit dem Arbeitsplatz verlust verstärkt, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei der Beschwerde führer zu 60 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer und neurologischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 und S. 4 f.).
E. 4 Das polydisziplinäre Gutachten de r B.___ vom 31. Mai 2016 (E. 3. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen a llgemeininternistisch en , neurologisch en , psychiatrisch en und orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Be schwerden beständen und die neurologischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 7 und S. 22). Aus psychiatrischer Sicht vermochten die Gutachter keine erheblichen psychopathologischen Befunde festzustellen und verneinten insbesondere aufgrund fehlender lebensbedrohender Ereignisse und Flashbacks das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie legten ausführlich dar, dass d er Beschwerdeführer progredient in eine Krankheitsrolle hinabrutsche und sich immer weiter mit seiner Schmerzseite zu identifizieren be ginne. Spannungen, Lustlosigkeit und eine leichtere Depressivität sahen sie als Folgesymptome der Schmerzerkrankung, nicht jedoch als eigenständige depres sive Störung (S. 10-14). Sowohl der orthopädische als auch der neurologische Gutachter wiesen auf eine Selbstlimitation und Symptomausweitung beziehungs weise eine Symptomverdeutlichung hin (S.
17 f. und S. 22). Die Gutachter ge langten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Be schwerdeführer in einer körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit und demnach auch in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 10 0 % arbeits- und leistungsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit de n recht sprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinisc he Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3 hievor).
E. 5.1 Das B.___-Gutachten - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - wurde vom Beschwerdeführer und den behandelnden Fachpersonen in verschiedener Hin sicht kritisiert. In Bezug auf die geltend gemachten somatischen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass der Bericht des Zentrums C.___ vom 22. Dezember 2016 (E. 3.5 hievor) nicht geeignet ist, das Gutachten zu ent kräften. So entsprechen die Ausführungen von Dr. J.___ weitgehend denje nigen in seinem Bericht vom 16. November 2015 (E. 3.2 hievor), mit welchem sich die Gutachter auseinandergesetzt und welchen sie als nicht nachvollziehbar erachtet haben (Urk. 13/24). Die Gutachter führten zu Recht aus, Dr. J.___ habe nicht dargelegt, weshalb er trotz den geringen objektivierbaren Befunden eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % beziehungsweise von 50 % bescheinigt hatte. Ferner ist zu bemerken, dass Dr. J.___ - wie auch die Gutachter, die von Selbstlimitierung sprachen (E. 3.3) eine deutlich funktionelle Einschrän kung erwähnte. Ob und inwieweit er diese bei der von ihm zuletzt bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit berücksichtigt hat (Urk. 6 S. 4 unten), geht nicht aus dem Bericht hervor. In Bezug auf die Zumutbarkeitsbeur teilung erläuterte Dr. J.___ auch nicht, weshalb er bei praktisch identischer Diagnose zunächst noch eine Restarbeitsfähigkeit attestiert (E. 3.2) und am 22. Dezember 2016 (Urk. 6 S. 4) aber gar keine Arbeitsfähigkeit mehr für zumut bar gehalten hat.
Soweit die behandelnden Fachpersonen von einer aus somatischen Gründen voll umfänglich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen, wird dies von ihnen we der schlüssig begründet noch ist aus ihrem Bericht ersichtlich , dass ihnen die Vorakten bekannt waren. J edenfalls setzten sie sich mit diesen und insbesondere mit dem B.___- Gutachten und den darin aufgeführten Diagnosen und Arbeitsfä higkeitse inschätzungen nicht auseinander. Auf ihren Bericht kann demnach nicht abgestellt werden und es ist von einer aus somatischer Sicht 100%igen Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit - wozu auch die ange stammte Tätigkeit gehört - auszugehen.
E. 5.2.1 Aus psychiatrischer Sicht brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, das Gutachten sei aktenmässig unvollständig, da den Gutachtern kein Bericht von Dr. D.___ vorgelegen habe. Dazu ist festzuhalten, dass vor seinen diesbezüg lichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür be standen, dass er ab 2013 bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen wäre. Weder machte der Beschwerdeführer entsprechende Angaben, als er von der Beschwer degegnerin nach seinen behandelnden Ärzten gefragt wurde (vgl. Anmeldung vom 1. Juni 2015, Urk. 13/2 S. 5), noch sind den Berichten der behandelnden Ärzte Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine zusätzliche oder vorgängige Behand lung bei Dr. D.___ bestanden h a tte. Selbst gegenüber den B.___-Gutachtern machte er keine entsprechende Behandlung geltend (Urk. 13/58 S. 6 und S. 8). Für die Beschwerdegegnerin bestand demnach kein Anlass, nach allfälligen wei teren behandelnden Ärzten zu forschen und von diesen Stellungnahmen einzu holen. Den B.___ -Gutachtern lag ein aktueller und ausführlicher Bericht de s Sana torium G.___ vor, mit welchem sie sich auseinandersetzten. Von einem unvollständigen Gutachten ist in Anbetracht dieser Umstände nicht auszugehen.
E. 5.2.2 Weiter wurde die Dauer der Begutachtung kritisiert sowie der Umstand, dass so wohl eine Fremdanamnese als auch eine Fremdbeurteilungsskala fehlen würden (Urk. 13/72 S. 1). Die Explorationsdauer liegt jedoch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 ), dasselbe gilt für das Einholen einer Drittanamnese bezie hungsweise das Heranziehen einer Fremdbeurteilungsskala (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1 f.). Dass Dr. L.___
darauf verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden.
H inweise darauf, dass das Gutachten unsorgfältig und nicht lege artis erstellt worden wäre, ergeben sich jedenfalls keine. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich gewesen wäre. So verfügt der Be schwerdeführer nach Angaben der Gutachter über gute Deutschkenntnisse (Urk. 13/58 S. 10); auch wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Bedarf einen Dolmetscher beizuziehen (Urk. 13/45 S. 2). Eine entsprechende Meldung bei der Gutachtensstelle machte er jedoch nicht. Dass der Tagesablauf im Gutachten selektiv wiedergegeben worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich, vielmehr ent spricht er im Grossen und Ganzen auch dem Tagesablauf, wie er vom Medizini schen Zentrum C.___ selbst geschildert wurde (vgl. Urk. 6 S. 2). Entgegen der Vorbringen der behandelnden Fachpersonen erfolgte zudem eine ausführliche psychiatrische Anamnese (Urk. 13/58 S. 8-10). Zudem trifft nicht zu, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt worden wäre, die Gutachter erachteten diese je doch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Ausdruck „lediglich“ im Zusammenhang mit dem Sehen von brennenden Häusern und Leichen ist zwar unglücklich gewählt, aber nicht diffamierend. Vielmehr ist er im Kontext mit dem Vorliegen einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen - wel che von den behandelnden Fachpersonen im Übrigen ebenfalls verneint wurde - für welche unter anderem das Ausmass der traumatisierenden Erlebnisse und le bensbedrohende Ereignisse entscheidend sind. So wurde er auch zu einer allfälli gen Gefangenschaft und Folter befragt (Urk. 13/58 S. 8). Von einer oberflächli chen und bagatellisierenden Begutachtung kann damit nicht gesprochen werden.
E. 5.2.3 Im Übrigen ist in Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach )Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) , was hier nicht der Fall ist.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer berichtete von traumatisierenden Erlebnissen im Kosovo krieg. Entgegen seinen Ausführungen wurden diese jedoch von den B.___-Gutachtern berücksichtigt. Ebenso wie die behandelnden Fachpersonen des Me dizinischen Zentrums C.___ verneinten sie dennoch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Die Depressivität sahen sie als Folgesymptome der Schmerzerkrankung , wohingegen die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ von einer eigenständige n depressive n Störung ausgingen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob eine solche vorliegt, da es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 5.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ).
E. 5.4 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 5.4.1 Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums C.___ diag nostizierten eine mittelgradige depressive Störung. Beeinträchtigungen der psy chischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschä den eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 5.5 .7
Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren
eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Von weiteren medizini schen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer implizit beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der Begutach tung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist den medizinischen Unter lagen und insbesondere den Berichten des Medizinischen Zentrums C.___ (E. 3.4 f. hievor) nicht zu entnehmen. Es ist damit von einer im Verfügungszeit punkt auch aus psychischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszuge hen.
E. 5.5.4 Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist seit 2006 verheiratet und erhält von seiner Ehefrau Unterstützung ( Urk. 13/23/4). Er lebt mit ihr und den drei gemeinsamen minder jährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen fünf Geschwistern und den Eltern, welche alle in der Schweiz wohnen, hat er regelmässigen Kontakt. Zu ehemaligen Arbeitskollegen ist der Kontakt hingegen praktisch abgebrochen (Urk. 13/58
S. 9). Er wacht morgens jeweils regelmässig um 3 Uhr auf und setzt sich vor den Fernseher, später unternimmt er einen Spaziergang und lässt sich dann ein war mes Bad einlaufen. Anschliessend nimmt er Arzttermine wahr, kauft Brot ein, sucht Stellenausschreibungen im Internet und schreibt Bewerbungen, erledigt die Post für die Familie, hört Entspannungs- und Fantasiereise-CDs, liest regelmässig die Zeitung und verfolgt im Fernsehen Tiersendungen oder humoristische Sen dungen. Morgens passt er zudem auf die Kinder auf. Das Mittagessen nimmt er zu Hause ein. Nachmittags macht er Wassergymnastik und Physiotherapie und geht spazieren. Nach dem Abendessen spielt er mit seinen Kindern und hilft ihnen bei den Hausaufgaben. Ungefähr um 23 Uhr geht er zu Bett. An den Wochenen den erhält er Besuch von seinen vielen Verwandten. Im Sommer vor der Begut achtung reiste er zudem mit seiner Familie mit dem Flugzeug ans Meer in die Ferien (vgl. Urk. 13/58 S. 9 und Urk.
E. 5.6 Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst lediglich die Zeit bis zum verfü gungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am
23. November 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde führer erstmals Anfälle, bei welchen er zu Boden falle und ungefähr 10 Minuten lang unbeweglich sei, geltend. Es ist davon auszugehen, dass er seinen behan delnden Ärzten von solchen Anfällen berichtet und dass diese sie wiederum in ihren Berichten aufführen würden. Weder in der kurz vor noch in der kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Stellungnahme des Medizini schen Zentrums C.___ (E. 3.4 f. hievor) ist jedoch von solchen Anfällen die Rede. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung noch nicht (im angegebenen Ausmass) bestanden haben. Eine relevante Verschlechterung des Ges undheitszustand s seit Verfügungserlass wäre praxisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Besch werdegegnerin gel tend zu machen, ändert jedoch nichts an der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt.
E. 5.7 Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und somit von einem IV-Grad von 0 % auszugehen. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde.
E. 6 .3.3
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag von Ehegatten sowie auf je Fr. 400.-- für die Grundbeträge der drei Kinder, Fr. 1'10
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1’0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürf tig ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zi vilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
E. 6.3.1 Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten „Formu lar zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 10) und den ein ge reichten Unterlagen (Urk. 11/ 1-13) ergibt sich folgendes Bild seiner wirt schaftlichen Fähigkeit:
E. 9 . -- für die Miete ( Urk. 11/11) und Fr. 44.-- für die Steuern (Urk. 11/1). Ebenso zu berück sichtigen sind die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundpflegeversi cherung abzüglich der Prämienverbilligung . Aus den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob im geltend gemachten Betrag von Fr. 798.-- (Urk. 11/8) auch (nicht zu berücksichtigende) Beiträge an die überobligatorische Krankenversiche rung (VVG) enthalten sind. Vorliegend wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen und der gesamte Betrag angerechnet. Hinzuzurechnen sind zudem die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von vorliegend wohl monatlich Fr. 36.-- (vgl. Urk. 11/11) und - obwohl nicht belegt ausnahmsweise - die Fahrkosten der Ehefrau von Fr. 48.-- ( Urk.
E. 10 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01420
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 25. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1984 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Dezem ber 2015 als Produktionsarbeiter bei der A .___ angestellt. Am 1. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2, Urk. 13/18 und Urk. 13/36). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch das Begutachtungsinstitut B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch,
orthopädisch) begutachten (Expertise vom 3 1. Mai 2016; Urk. 13/58/2-26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/65 und Urk. 13/73) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 23. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Urk. 5) reichte er einen Bericht des Zentrums C.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6) nach. Am 9. Februar 2017 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 23. November 2016 (Urk. 2) damit, dass keine langandauernde Ar beitsunfähigkeit bestehe. Auf das Gutachten sei abzustellen, die nachträglich ein gereichten Berichte würden nichts an dessen Beweiskraft ändern.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) ergänzte sie, es hätten keine Hinweise da rauf bestanden, dass der Beschwerdeführer seit 2013 bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei. Von diesem seien deshalb keine Berichte einge holt worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Gutachten Entscheid grundlage für die Beurteilung der IV-Rente bilde. Der Stellungnahme des C.___ seien keine neuen Diagnosen zu entnehmen (S. 2 f.). Mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden sei keine Rente zuzuspre chen. Eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich (S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe als 14-jähriger den Kosovokrieg miterlebt, sei traumatisiert und habe des halb mindestens alle zwei Wochen einen Anfall, bei welchem er zu Boden falle und ungefähr 10 Minuten lang unbeweglich sei. Dies sei nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 2). Auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden, dies unter anderem auch, da keine Berichte zu der seit 2013 bestehenden psychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ eingeholt worden seien. Das Gutachten sei damit aktenmässig unvollständig und es könne auch aus weiteren - näher dargelegten - Gründen nicht darauf abgestellt werden. Gemäss den ihn ebenfalls behandelnden Fachpersonen des Zen trums C.___ sei er aus psychischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Auf grund der rheumatologischen und orthopädischen Beschwerden bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegen eine neutrale Begutachtung sei nichts einzu wenden (S. 3 f.). 3. 3.1
Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ vom Sanatorium G.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 13/34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Sonstige somatoforme Störungen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Mittelschwere depressive Episode
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 11. November 2014 alle zwei Wochen in ihrer Behandlung, zuvor habe - abgesehen von einigen Ter minen bei einer Psychiaterin in H.___ - keine psychiatrische Behandlung statt gefunden. Im Verlauf der Gespräche seien immer mehr schwere traumatische Er lebnisse (Mitansehen von Enthauptungen, Vergewaltigungen etc.) während des Kosovokrieges ins Zentrum getreten und damit einhergehend auch die Verdachts diagnose einer PTSD. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass seine Schmerzsymptomatik ein Verarbeitungsmechanismus dieser Erfahrungen sei (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % (S. 4; vgl. zur Arbeitsfähigkeit auch Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 25. Oktober 2015, Urk. 13/32/1-6). 3.2
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 13/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1): - Lumbospondylogenes Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dys balance - Somatoforme Schmerzstörung - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Januar 2014: kein Nachweis dege nerativer oder entzündlicher Veränderungen der LWS sowie keine Bedrängung nervaler Strukturen der LWS insbesondere nicht auf Höhe L5/S1 - Elektrophysiologie vom 23. Januar 2014 unauffällig - Status nach Inguinalhernienoperation 2004 - Status nach Meniskektomie rechts 2011 (asymptomatisch)
Dazu hielt er fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2014 aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zu 40 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.). 3.3
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. N.___, FMH Neurologie, von der B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2016 (Urk. 13/58/2-26) keine Diagnosen mit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54) - S chmerzbedingte Schlafstörung - A namnestisch lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch mit Ausstrahlung in den linken Arm und das rechte Bein - Eindruck einer nicht adäquaten Schmerzwahrnehmung mit Symptomaus weitung und Selbstlimitation - A namnestisch unauffällige bildgebende Abklärungen - S ensomotorische Störungen am linken Arm und am rechten Bein nicht orga nischer Ursache
Dazu führten sie aus, i m Vordergrund ständen die vom Beschwerdeführer ange gebenen Rückenschmerzen, welche in Arme und Beine ausstrahlen würden. Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne wesentliche klinische Pathologi en oder degenerative Ver änderungen festgestellt worden . Es
hätten Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine gewisse Symptomausweitung bestanden. Aus orthopädischer Sicht be steh e keine Einschränkung der Arbeitsf ä higkeit für Tätigkeiten, wie er sie bisher ausgeübt ha be (S. 23) .
Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Pathologien am Nervensystem festgestellt worden . Die ausstrahlenden Schmerzen seien nicht radikulär. Die sen somotorische Störung am linken Arm und am rechten Bein könne nicht einer peripheren neurologischen Pathologie zugeordnet werden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 23 f.).
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine Diagnosen gestellt worden . Die Befunde seien unauffällig gewesen, d ie Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 24).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung und schmerzbedingter Schlafstörung diagnostiziert wor den . Eine depressive Symptomatik habe nicht vor gelegen . Die Schmerzverarbei tungsstörung erklär e Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchu ngen nicht ausreichend hätten objektiviert werden könn en. Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24).
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeit, wie er sie bisher ausgeübt ha be , zu 10 0 % arbeits- und leistungsfähig. Zwar fühle er sich nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Die von ihm angegebene Leistungseinschränkung könne mit den medizinischen Be funden jedoch nicht erklärt werden. Er sei im Alltag nicht wesentlich einge schränkt, betreu e die Kinder, ha be Kontakt mit der Familie und könne auch in die Ferien fahren. Die somatischen Befunde würden auch bei einer ganztägigen Er werbstätigkeit nicht zu einer wesentlichen Beschwerdeexazerbation führen . Er könnte seine Ressourcen ausnützen und wieder zu 100 % erwerbstätig sein (S. 24). 3.4
Med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. P.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum C.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. September 2016 (Urk. 13/72) folgende Diagnosen fest (S. 3): - R ezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F33.1) - Lumbospondylogenes Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dys balance - nicht pathologische MRI-Untersuchung , l ediglich vermehrtes subkutanes F ettgewebe dorsal lumbal (2
1. Januar 20 15 MRI LWS) - Cervikocephales Syndrom - Schmerzen Knie rechts mit/bei - St atus nach Meniske ktomie rechts (asymptomatisch; 2011) - d egenerative n Veränderungen des Innenmeniskus , i m Übrigen normale m Knie-MRI, lediglich diskrete n Signalerhöhungen in den Weichteilen um den Ansatz des Lig amentum patellae als unspezifischen Befund, differential diagnostisch
leichtgradige Ansatztendinose (8. Oktober 201 2 MRI Knie rechts ) - Schmerzen Handgelenk li nks mit/bei - regelrechte m MRI des Handgelenkes ohne Korrelat für die Beschwerden (
9. Juli 20 15 MRI Handgelenk links) - St atus nach Inguinalhe rn ienoperation 2004 (Seespital Horgen) - Status nach Mandel-Operation 2006 - Status nach
Nasenflügel- Operation 2007
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 10. Juli 2015 in ihrer Behandlung. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe bis her nicht objektiviert werden können, hingegen seien die Kriterien für eine mit telgradige Depression erfüllt. Aufgrund seiner Beschwerden sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 1-3). 3.5
Dr. J.___, Dr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. R.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, med. pract. O.___ und Dr. phil. P.___ vom Medizinischen Zent rum C.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbe handlung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6) dieselben Diagnosen wie zuvor med. pract. O.___ und Dr. phil. P.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2016 (E. 3.4 hievor). Die depressive Symptomatik habe sich seit dem Arbeitsplatz verlust verstärkt, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei der Beschwerde führer zu 60 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer und neurologischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 und S. 4 f.). 4.
Das polydisziplinäre Gutachten de r B.___ vom 31. Mai 2016 (E. 3. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen a llgemeininternistisch en , neurologisch en , psychiatrisch en und orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Be schwerden beständen und die neurologischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 7 und S. 22). Aus psychiatrischer Sicht vermochten die Gutachter keine erheblichen psychopathologischen Befunde festzustellen und verneinten insbesondere aufgrund fehlender lebensbedrohender Ereignisse und Flashbacks das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie legten ausführlich dar, dass d er Beschwerdeführer progredient in eine Krankheitsrolle hinabrutsche und sich immer weiter mit seiner Schmerzseite zu identifizieren be ginne. Spannungen, Lustlosigkeit und eine leichtere Depressivität sahen sie als Folgesymptome der Schmerzerkrankung, nicht jedoch als eigenständige depres sive Störung (S. 10-14). Sowohl der orthopädische als auch der neurologische Gutachter wiesen auf eine Selbstlimitation und Symptomausweitung beziehungs weise eine Symptomverdeutlichung hin (S.
17 f. und S. 22). Die Gutachter ge langten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Be schwerdeführer in einer körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit und demnach auch in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 10 0 % arbeits- und leistungsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit de n recht sprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinisc he Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3 hievor). 5. 5.1
Das B.___-Gutachten - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - wurde vom Beschwerdeführer und den behandelnden Fachpersonen in verschiedener Hin sicht kritisiert. In Bezug auf die geltend gemachten somatischen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass der Bericht des Zentrums C.___ vom 22. Dezember 2016 (E. 3.5 hievor) nicht geeignet ist, das Gutachten zu ent kräften. So entsprechen die Ausführungen von Dr. J.___ weitgehend denje nigen in seinem Bericht vom 16. November 2015 (E. 3.2 hievor), mit welchem sich die Gutachter auseinandergesetzt und welchen sie als nicht nachvollziehbar erachtet haben (Urk. 13/24). Die Gutachter führten zu Recht aus, Dr. J.___ habe nicht dargelegt, weshalb er trotz den geringen objektivierbaren Befunden eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % beziehungsweise von 50 % bescheinigt hatte. Ferner ist zu bemerken, dass Dr. J.___ - wie auch die Gutachter, die von Selbstlimitierung sprachen (E. 3.3) eine deutlich funktionelle Einschrän kung erwähnte. Ob und inwieweit er diese bei der von ihm zuletzt bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit berücksichtigt hat (Urk. 6 S. 4 unten), geht nicht aus dem Bericht hervor. In Bezug auf die Zumutbarkeitsbeur teilung erläuterte Dr. J.___ auch nicht, weshalb er bei praktisch identischer Diagnose zunächst noch eine Restarbeitsfähigkeit attestiert (E. 3.2) und am 22. Dezember 2016 (Urk. 6 S. 4) aber gar keine Arbeitsfähigkeit mehr für zumut bar gehalten hat.
Soweit die behandelnden Fachpersonen von einer aus somatischen Gründen voll umfänglich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen, wird dies von ihnen we der schlüssig begründet noch ist aus ihrem Bericht ersichtlich , dass ihnen die Vorakten bekannt waren. J edenfalls setzten sie sich mit diesen und insbesondere mit dem B.___- Gutachten und den darin aufgeführten Diagnosen und Arbeitsfä higkeitse inschätzungen nicht auseinander. Auf ihren Bericht kann demnach nicht abgestellt werden und es ist von einer aus somatischer Sicht 100%igen Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit - wozu auch die ange stammte Tätigkeit gehört - auszugehen. 5.2 5.2.1
Aus psychiatrischer Sicht brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, das Gutachten sei aktenmässig unvollständig, da den Gutachtern kein Bericht von Dr. D.___ vorgelegen habe. Dazu ist festzuhalten, dass vor seinen diesbezüg lichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür be standen, dass er ab 2013 bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen wäre. Weder machte der Beschwerdeführer entsprechende Angaben, als er von der Beschwer degegnerin nach seinen behandelnden Ärzten gefragt wurde (vgl. Anmeldung vom 1. Juni 2015, Urk. 13/2 S. 5), noch sind den Berichten der behandelnden Ärzte Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine zusätzliche oder vorgängige Behand lung bei Dr. D.___ bestanden h a tte. Selbst gegenüber den B.___-Gutachtern machte er keine entsprechende Behandlung geltend (Urk. 13/58 S. 6 und S. 8). Für die Beschwerdegegnerin bestand demnach kein Anlass, nach allfälligen wei teren behandelnden Ärzten zu forschen und von diesen Stellungnahmen einzu holen. Den B.___ -Gutachtern lag ein aktueller und ausführlicher Bericht de s Sana torium G.___ vor, mit welchem sie sich auseinandersetzten. Von einem unvollständigen Gutachten ist in Anbetracht dieser Umstände nicht auszugehen. 5.2.2
Weiter wurde die Dauer der Begutachtung kritisiert sowie der Umstand, dass so wohl eine Fremdanamnese als auch eine Fremdbeurteilungsskala fehlen würden (Urk. 13/72 S. 1). Die Explorationsdauer liegt jedoch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 ), dasselbe gilt für das Einholen einer Drittanamnese bezie hungsweise das Heranziehen einer Fremdbeurteilungsskala (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1 f.). Dass Dr. L.___
darauf verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden.
H inweise darauf, dass das Gutachten unsorgfältig und nicht lege artis erstellt worden wäre, ergeben sich jedenfalls keine. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich gewesen wäre. So verfügt der Be schwerdeführer nach Angaben der Gutachter über gute Deutschkenntnisse (Urk. 13/58 S. 10); auch wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Bedarf einen Dolmetscher beizuziehen (Urk. 13/45 S. 2). Eine entsprechende Meldung bei der Gutachtensstelle machte er jedoch nicht. Dass der Tagesablauf im Gutachten selektiv wiedergegeben worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich, vielmehr ent spricht er im Grossen und Ganzen auch dem Tagesablauf, wie er vom Medizini schen Zentrum C.___ selbst geschildert wurde (vgl. Urk. 6 S. 2). Entgegen der Vorbringen der behandelnden Fachpersonen erfolgte zudem eine ausführliche psychiatrische Anamnese (Urk. 13/58 S. 8-10). Zudem trifft nicht zu, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt worden wäre, die Gutachter erachteten diese je doch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Ausdruck „lediglich“ im Zusammenhang mit dem Sehen von brennenden Häusern und Leichen ist zwar unglücklich gewählt, aber nicht diffamierend. Vielmehr ist er im Kontext mit dem Vorliegen einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen - wel che von den behandelnden Fachpersonen im Übrigen ebenfalls verneint wurde - für welche unter anderem das Ausmass der traumatisierenden Erlebnisse und le bensbedrohende Ereignisse entscheidend sind. So wurde er auch zu einer allfälli gen Gefangenschaft und Folter befragt (Urk. 13/58 S. 8). Von einer oberflächli chen und bagatellisierenden Begutachtung kann damit nicht gesprochen werden. 5.2.3
Im Übrigen ist in Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach )Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) , was hier nicht der Fall ist. 5.2.4
Der Beschwerdeführer berichtete von traumatisierenden Erlebnissen im Kosovo krieg. Entgegen seinen Ausführungen wurden diese jedoch von den B.___-Gutachtern berücksichtigt. Ebenso wie die behandelnden Fachpersonen des Me dizinischen Zentrums C.___ verneinten sie dennoch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Die Depressivität sahen sie als Folgesymptome der Schmerzerkrankung , wohingegen die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ von einer eigenständige n depressive n Störung ausgingen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob eine solche vorliegt, da es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 5.4 5.4.1
Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums C.___ diag nostizierten eine mittelgradige depressive Störung. Beeinträchtigungen der psy chischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschä den eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 5.4 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.5
5.5. 1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss sei nem behandelnden Psychiater an einer mittelgradigen depressiven Störung. Die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (grosse Zukunftsängste, finan zielle Sorgen, Druck von Seiten der Familie, dass er normal funktionieren solle, fehlende Berufsausbildung; vgl. Urk. 13/32/5, Urk. 13/34/2 und Urk. 13/58 S. 11) , welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, wurden von ihm je doch nicht ausgeschlossen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit nicht als erheblich aus geprägt. 5.5. 2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz“ ist der Gesundheitszustand beziehungsweise die Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischer Sicht trotz einer seit November 2014 bestehenden Psy chotherapie weitgehend unverändert. Obwohl auch seiner Ansicht nach eine Teil arbeitsfähigkeit von (mindestens) 40 % besteht, hat sich der Beschwerdeführer bislang nie nachweislich um Eingliederungsmassnahmen bemüht. Eingliede rungsanamnestisch ist damit kein Leidensdruck ausgewiesen. Auch dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik. 5.5 .3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Vor liegend bestehen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig sind als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 5.5.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist seit 2006 verheiratet und erhält von seiner Ehefrau Unterstützung ( Urk. 13/23/4). Er lebt mit ihr und den drei gemeinsamen minder jährigen Kindern in einer Wohnung. Mit seinen fünf Geschwistern und den Eltern, welche alle in der Schweiz wohnen, hat er regelmässigen Kontakt. Zu ehemaligen Arbeitskollegen ist der Kontakt hingegen praktisch abgebrochen (Urk. 13/58
S. 9). Er wacht morgens jeweils regelmässig um 3 Uhr auf und setzt sich vor den Fernseher, später unternimmt er einen Spaziergang und lässt sich dann ein war mes Bad einlaufen. Anschliessend nimmt er Arzttermine wahr, kauft Brot ein, sucht Stellenausschreibungen im Internet und schreibt Bewerbungen, erledigt die Post für die Familie, hört Entspannungs- und Fantasiereise-CDs, liest regelmässig die Zeitung und verfolgt im Fernsehen Tiersendungen oder humoristische Sen dungen. Morgens passt er zudem auf die Kinder auf. Das Mittagessen nimmt er zu Hause ein. Nachmittags macht er Wassergymnastik und Physiotherapie und geht spazieren. Nach dem Abendessen spielt er mit seinen Kindern und hilft ihnen bei den Hausaufgaben. Ungefähr um 23 Uhr geht er zu Bett. An den Wochenen den erhält er Besuch von seinen vielen Verwandten. Im Sommer vor der Begut achtung reiste er zudem mit seiner Familie mit dem Flugzeug ans Meer in die Ferien (vgl. Urk. 13/58 S. 9 und Urk. 6 S. 2 -3 ). Auch wenn er von einer Freudlo sigkeit im Umgang mit de n
Kindern berichtet, so erhält er durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben eine Tagesstruktur , ein deutli cher sozialer Rückzug ist nicht ersichtlich . Sein Lebenskontext enthält damit be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hin weise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, welche negative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hätte, bestehen keine. 5.5 .5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael
E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt
der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf. Er kümmert sich um die Kinder, isst mit der Familie, geht spazieren, schreibt Bewer bungen, erledigt die administrativen Angelegenheiten, nimmt verschiedene Arzt termine wahr, liest, schaut fern und empfängt Besuche seiner Verwandtschaft. Auch wenn er keinen Sport mehr treibt und das Lenken eines Automobils einge stellt hat, kann von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus entsprechend der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 60 % keine Rede sein . Die Gutachter wiesen zudem auf deutliche Beschwielungen an der rechten Handfläche hin, welche sie als ein fast sicheres Zeichen einer nicht unerheblichen manuellen Aktivität in jüngerer Zeit interpretierten (Urk. 13/58/19). 5.5. 6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer steht seit November 2014 in regelmässiger psychiatrischer B ehandlung mit Gesprächen mehrheitlich alle zwei Wochen und einer Psycho pharmakotherapie (vgl. Urk. 13/23/4 und Urk. 13/34/3). Eine stationäre psy chiatrische Behandlung fand bislang nicht statt, ebenso wenig eine adäquate Schmerztherapie. Vielmehr rutscht er gemäss den Gutachtern zunehmend in eine Krankheitsrolle hinein (Urk. 13/58 S. 11) . In Anbetracht der geltend gemachten ausgeprägten Beschwerden kann bei einer solchen verhältnismässig geringen Be handlungsintensität nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Die Gutachter wiesen zudem verschiedentlich auf eine Selbstlimitation und Symptomausweitung hin (E. 4. hievor). Trotz der auch seiner Ansicht nach bestehenden Arbeitsfähigkeit in zumindest einer Teilzeittätigkeit bemühte sich der Beschwerdeführer überdies nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb auch eingliederungsanamnestisch kein Leidensdruck ausgewiesen ist. 5.5 .7
Zusammenfassend ist b ei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren
eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung ei n er Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Von weiteren medizini schen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer implizit beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der Begutach tung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist den medizinischen Unter lagen und insbesondere den Berichten des Medizinischen Zentrums C.___ (E. 3.4 f. hievor) nicht zu entnehmen. Es ist damit von einer im Verfügungszeit punkt auch aus psychischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszuge hen. 5.6
Der massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst lediglich die Zeit bis zum verfü gungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am
23. November 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde führer erstmals Anfälle, bei welchen er zu Boden falle und ungefähr 10 Minuten lang unbeweglich sei, geltend. Es ist davon auszugehen, dass er seinen behan delnden Ärzten von solchen Anfällen berichtet und dass diese sie wiederum in ihren Berichten aufführen würden. Weder in der kurz vor noch in der kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Stellungnahme des Medizini schen Zentrums C.___ (E. 3.4 f. hievor) ist jedoch von solchen Anfällen die Rede. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung noch nicht (im angegebenen Ausmass) bestanden haben. Eine relevante Verschlechterung des Ges undheitszustand s seit Verfügungserlass wäre praxisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Besch werdegegnerin gel tend zu machen, ändert jedoch nichts an der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt. 5.7
Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und somit von einem IV-Grad von 0 % auszugehen. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 . 6.1
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1’0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürf tig ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zi vilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 6.3 6.3.1
Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten „Formu lar zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 10) und den ein ge reichten Unterlagen (Urk. 11/ 1-13) ergibt sich folgendes Bild seiner wirt schaftlichen Fähigkeit: 6 .3.2
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über ein monatliches Einkom men von durchschnittlich Fr. 5‘977.-- (Arbeitslosenentschädigung von durch schnittlich Fr. 3'160.--, Kinderzulagen von Fr. 900.--, Eink ommen der Ehefrau bei der T.___ und der U.___ von Fr. 1'917.--, Urk. 10 S. 3, Urk. 11/4-7 und Urk. 11/9). 6 .3.3
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag von Ehegatten sowie auf je Fr. 400.-- für die Grundbeträge der drei Kinder, Fr. 1'10 9 . -- für die Miete ( Urk. 11/11) und Fr. 44.-- für die Steuern (Urk. 11/1). Ebenso zu berück sichtigen sind die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundpflegeversi cherung abzüglich der Prämienverbilligung . Aus den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob im geltend gemachten Betrag von Fr. 798.-- (Urk. 11/8) auch (nicht zu berücksichtigende) Beiträge an die überobligatorische Krankenversiche rung (VVG) enthalten sind. Vorliegend wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen und der gesamte Betrag angerechnet. Hinzuzurechnen sind zudem die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von vorliegend wohl monatlich Fr. 36.-- (vgl. Urk. 11/11) und - obwohl nicht belegt ausnahmsweise - die Fahrkosten der Ehefrau von Fr. 48.-- ( Urk. 10 S. 4). Die Telefonkosten (vgl. Urk. 11/11) sind im Grundbetrag enthalten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 4‘935.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungs - kommission des Obergerichts des Kantons Zü rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). 6 .3.4
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 5‘977.-- Ausgaben von Fr. 4’935.-- gegen über. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für Ehepaare von Fr. 600.-- sowie für Kinder von je Fr. 100.-- ab gezogen, verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 142.-- pro Mo nat beziehungsweise von Fr. 1’704 .-- pro Jahr. Der Be schwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten - allen falls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Be dürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorlie gen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher