Sachverhalt
1.
1.1
Der 1998 geborene X.___
besuchte die Primarschule und ab 2011 die Sekund arschule C ( Urk. 9/1/3). Am 11. Mai 2012 (Eingangsdatum) wurde er von seiner Mutter ( Urk. 9/18) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum B ezug von Leistungen für Minderjährige an gemeldet ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 9/1 ) . Die IV-Stelle holte einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) des Bezirks Y.___ ( Urk. 9/11) sowie einen Bericht seines Kinderarztes ( Urk. 9 /12) ein. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Aus bildung unter Hinweis darauf, dass berufliche Massnahmen verfrüht seien und zunächst eine schulische Förderung zu erfolgen habe, ab ( Urk. 9/16). Mit erneutem Gesuch vom 11. Juni 2013 wurde
X.___ erneut zum Leis tungsbezug für Minderjährige an gemeldet ( erstmaligen berufliche Ausbil dung; Urk. 9/18) , worauf ihm am
5. August 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten (Kosten der Ausbildungsbegleitung Z.___ durch die A.___ , gemäss Kostenaufstellung vom 4. Juli 2014) der erstmaligen berufli chen Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter (BBT- Anlehre ) an der Kantons schule B.___ ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1998 geborene X.___
besuchte die Primarschule und ab 2011 die Sekund arschule C ( Urk. 9/1/3). Am 11. Mai 2012 (Eingangsdatum) wurde er von seiner Mutter ( Urk. 9/18) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum B ezug von Leistungen für Minderjährige an gemeldet ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 9/1 ) . Die IV-Stelle holte einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) des Bezirks Y.___ ( Urk. 9/11) sowie einen Bericht seines Kinderarztes ( Urk. 9 /12) ein. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Aus bildung unter Hinweis darauf, dass berufliche Massnahmen verfrüht seien und zunächst eine schulische Förderung zu erfolgen habe, ab ( Urk. 9/16). Mit erneutem Gesuch vom 11. Juni 2013 wurde
X.___ erneut zum Leis tungsbezug für Minderjährige an gemeldet ( erstmaligen berufliche Ausbil dung; Urk. 9/18) , worauf ihm am
5. August 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten (Kosten der Ausbildungsbegleitung Z.___ durch die A.___ , gemäss Kostenaufstellung vom 4. Juli 2014) der erstmaligen berufli chen Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter (BBT- Anlehre ) an der Kantons schule B.___ ab
Dispositiv
- September 2014 bis 31. August 2016 gewährt wurde (Urk. 9/33; vgl. auch Mitteilung vom 1
- Oktober 2014 betreffend Kostengutsprache für die Mehrkosten für ein Bewerbungscoaching im Zusammenhang mit der BBT- Anlehre ab
- J anuar bis 31. August 2014, Urk. 9/39). Am 2
- Mai 2016 wurde der Lehrvertrag vorzeitig per Ende Mai 2016 aufgelöst ( Urk. 9/54 ; vgl. auch den Abschlussbericht Berufsbildung+ der A.___ vom 2
- Mai 2016, Urk. 9/56 ). Die IV-Stelle hob daraufhin die Kos tengutsprache vom
- August 2014 vorzeitig per 31. Juli 2016 auf und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Mitteilung vom 4. Juli 2016, Urk. 9/68; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom
- Juli 2016, Urk. 9/67). 1.2 Am 2
- Juni 2016 (Eingangsdatum) erfolgte unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Lernschwäche sowie eine eingeschränkte Leistungsfähig keit eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ( Urk. 9/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- Oktober 2016 [ Urk. 9/77], Einwand vom
- November 2016 [ Urk. 9/80] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Dezember 2016 einen Leis tungsanspruch des Versicherten ( berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 2 [= Urk. 9/83]).
- Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Dezember 2016 Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin , die Sache sei in teilweise r Gutheissung der Beschwerde an sie zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 8 ) . Mit Stellungnahme vom 2
- Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistun gen, insbesondere einer Rente, fest und stellte für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erachten sollte, den Verfahrens antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegner in mit Verfügung vom 2
- Februar 201 7 mitgeteilt, unter gleichzeitiger Bewilligung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 ).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, wel che s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.1.3 Neuropsychologische Defizite sind aus invalidenv ersicherungsrechtlicher Sicht nur relevant, wenn sie nachvollziehbar u nd überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). 1.1.4 Eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medi zinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gilt demgegenüber in der Regel eine Intelligenz im unte ren Normalbereich (IQ 70 bis 84 - vgl. Urteil 8C_119/2008 vom 2
- Septem - ber 2008 E. 6.3.1 und ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invaliden - versicherung [IVG],
- Aufl. 2010 S. 33 ; vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_108/2014 vom 2
- September 2014 E. 2.2 ). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , aus den medizi nischen Unterlagen gehe hervor , dass keine Erkrankung im Sinne der Invali denversicherung vorliege ; eine geringe Motivation stelle keine Erkrankung dar , weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf Ren tenleistungen bestehe ( Urk. 2) . 2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht , a uf die RAD-Stel lungnahme dürfe nicht abgestellt werden. Es lägen zahlreiche Beurteilungen der involvierten Fachpersonen vor, welche bestätigen würden, dass dem Beschwerdeführer nur eine 50%ige Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen könne, habe sich im Rahmen der Anlehre gezeigt und sei auch von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin bestätigt worden. Eine Betätigungsmöglichkeit werde im geschützten Rahmen erblickt ( Urk. 1). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei mit den vorliegenden medizinischen Akten nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere bedürfe es einer psychiatrischen Begutachtung, da nicht geklärt sei, ob die Motivati onslosigkeit in der verminderten Intelligenz oder der Natur des Beschwerde führers liege oder aber eine andere, möglicherweise erkärbare psychiatrische Ursache hab e. Selbst Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, habe eine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Betreuung und Evaluierung sowie eine Ergotherapie mit Hirnleistungstraining zur Verbesserung der exe kutiven und attentionalen Funktionen empfohlen. Aus diese n Gründen sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen ( Urk. 8) . 2.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 2
- Februar 2017 vor, es sei über alle rechtserheblichen Tatsachen Beweis geführt wor den , weshalb sich weitere Untersuchungen erübrigen würden. Es gehe vorlie gend um die Würdigung des erhobenen Sachverhalts und nicht die Beant wortung einer bislang vollständig ungeklärten Frage oder die Präzisierung bzw. Ergänzung von bereits getätigten Ausführungen. Sollte der Sachverhalt dennoch unvollständig sein, so komme im Lichte des einfachen, raschen und fairen Verfahrens nur die Einholung eines Gerichtsgutachtens in Frage ( Urk. 12).
- 3.1 3.1 .1 Dem Bericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD) des Bezirks Y.___ vom 17. April 2012 ( Urk. 9/12/5+7) ist zu entnehmen, i nsgesamt liege die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unterdurchschnittli chen Bereich einer Le rnbehinderung (HAWIK- IV IQ : 74, PR 4.2). Eine indivi duelle Stärke besteh e im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken (88, PR 21.2). Auch das Arbeitsgedächtnis lieg e im unteren Durchschnittsbereich (84, PR 14.3). Die Leistungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit (76, PR 5.5) u nd im Sprachverständnis (71, PR 2.7) seien im schwachen Bereich ( Urk. 9/12/5) . Der Beschwerdeführer verfüge im sozialen Bereich und im Bereich der Arbeitshaltung über gute und gleichzeitig über seine hauptsächli chen Ressourcen. Den regulären kognitiven Anforderungen sei er aufgrund seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit, seines tendenziell eingeschränkten Arbeitsgedächtnisses sowie aufgrund seines langsamen Arbeitstempos nicht gewachsen. Entsprechend erreiche er die Lernziele des Niveau C nicht - auch nicht mit der aktuellen Klassengrösse von fünf Schülern. Für die berufliche Integration sei die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversi cherung angezeigt. Weiter brauche er eine emotionale Entlastung in Form eine r Psychotherapie (Urk. 9/12/7). 3.1 .2 Laut dem Nachtrag zum Untersuchungsbericht des SP D vom 2
- Juni 2012 ( Urk. 9/12/6) sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen Leis tungsfähigkeit Sonderschüler. Das Arbeitsverhalten sei aufgrund seiner psy chischen Befindlichkeit stark eingeschränkt ( Urk. 9/12/6) . 3.2 Dr. med. D.___ , FMH Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 2
- August 2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/12/1-4) fest , es bestünden keine Erkrankungen ; es liege eine ver minderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm unter anderem wegen Konzentrationsstörungen in Behandlung . Diese seien mit Förderungsmassnahmen besserungsfähig ( Urk. 9/12/2). 3.3 Im Abschlussbericht Berufsbildung+ der A.___ vom 2
- Mai 2016 ( Urk. 9/56; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) wurde zum Gesamtverlauf festgehal ten, dass die Leistungen des Beschwerdeführers gemäss Lehrbetrieb während der Probezeit am besten gewesen seien. Zu Beginn der Lehre sei er enger begleitet und in die Arbeiten sorgfältig eingeführt worden. Seither seien nur leichte Fortschritte bei den Routinearbeiten zu beobachten. Die Selbstkom petenz und Selbständigkeit seien ungenügend. Weil der Lehrbetrieb und das Team an die Grenzen der Belastbarkeit gestossen seien und der Beschwerde führer nicht enger habe begleitet werden können, sei am 2
- Mai 2016 ver einbart worden, die Anlehre vorzeitig per Ende Mai 2016 zu beenden. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im prakti schen als auch im schulischen Bereich sei deutlich erkennbar. Unter dem Titel „Empfehlung Berufsbildung+“ wurde festgehalten, dass der Lehrbetrieb die Leistungsfähigkeit auf 50 % bei 100 % Arbeitsfähigkeit einschätze. In einem Rahmen mit enger Begleitung wäre auch der erste Arbeitsmarkt eine Option. Im ersten Arbeitsmarkt werde es keine Stellen mit der empfohlenen Rahmenbedingung geben. Deshalb empfehle die Berufsbildung+ den berufli chen Einstieg in einem geschützten Rahmen (Urk. 9/56). 3.4 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer habe die Anlehre zum Haus wartmitarbeiter in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes absolviert, begleitet durch die A.___ . Schwierigkeiten bei der Ausbildung seien bereits vor Ende des ersten Ausbildungsjahres vorhanden gewesen. Es sei jedoch seitens aller Beteiligten versucht worden, den Beschwerdeführer durch die Ausbildung zu bringen. Im weiteren Verlauf hätten die Absenzen zu- und die Motivation abgenommen, so dass ein formelles Gelingen der Ausbildung eher unwahrscheinlich erscheine. Seitens des Lehrbetriebs sei eine fundierte Leistungsbeurteilung (50 % bei 100%iger Präsenz) erfolgt, auf welche abge stellt werden könne ( Urk. 9/67/1). 3.5 Im Bericht von Dr. C.___ vom
- September 2016 wurde ausgeführt, die aktuelle verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeige beim allseits präzise orientierten, indifferent und etwas gleichgültig wirken den sowie antriebs- und affektarmen Beschwerdeführer albanischer Mutter sprache mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsbreite, guter Anstrengungsbereitschaft und durchschnittlichem allgemeinem Leistungsni veau im Vordergrund stehende mehrheitlich schwere Einbussen in exekuti ven und attentionalen Funk tionen (Ideenproduktion, Konzentrationsleistung, phasische Alertness , Fehlerkontrolle). Ebenso zeige sich eine durch die attentionalen Einbussen akzentuierte und modalitätsunspezifische Lernstö rung (schwankende und verzögerte Lernleistung) bei ansonsten unauffälliger Gedächtnisleistung. Hinzu kämen leichte konstruktiv-planerische Schwierig keiten sowie auf sprachlicher Ebene eine leichte Auffassungsstörung, ein einfacher Sprachausdruck mit eingeschränktem Wortschatz und leichter Aprosodie und eine Lese- sowie Rechenstörung mit auch schriftsprachlichen Unsicherheiten. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltens ebene sprächen für Minderfunktionen vorwiegend bifronto -limbischer Hirn areale. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten auf Basis einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit einer Sprac hverarbeitungsstörung sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrati onsschwierigkeiten zu interpretieren, Differentialdiagnose: Konfundierung durch Fremdsprachigkeit . Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, administ rativen Verpflichtungen nachzukommen, sei dabei am ehesten vor dem Hin tergrund der an die Entwicklungsstörung assoziierten Indifferenz zu inter pretieren, wobei mit externer und enger Strukturierung eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten sei. Aufgrund der deutlichen exekutiven und attentionalen Einbussen sowie aufgrund der deutlichen Antriebsarmut sei aktuell von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfä higkeit auszuge h en. Auch aus psychologischen Gründen sowie zur Stärkung der kognitiven Ressourcen und unter Berücksichtigung der guten Leistungs bereitschaft sei eine regelmässige, kognitiv einfache und eher repetitive Tätigkeit – beispielsweise im Bereich Hauswart – im geschützten Rahmen empfehlenswert. Dabei gelte es, den Einbussen des Beschwerdeführers Rech nung zu tragen (ruhiges, gut strukturiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld mit Begleitung und Unterstützung auch beim Lernen: repetitives Lernen klei ner Einheiten mit regelmässigen Pausen). Hinsichtlich des Pensums sei ein zu Beginn geringes Pensum (beispielsweise täglich zwei bis drei Stunden) mit sukzessiver Steigerung und laufender Reevaluation der Gesamtsituation empfehlenswert, wobei aus rein neuropsychologischer Sicht – unter ange messenen Bedingungen sowie intensiver Begleitung und Coaching – auch ein über 50 % hinausgehendes Pensum möglich sei. Es sei eine fachpsychiatri sche sowie psychotherapeutische Betreuung mit Evaluierung einer antide pressiven Behandlung (SSRI) zur Antriebssteigerung empfehlenswert. Sodann werde eine Ergotherapie mi t Hirnleistungstraining zur Verbesserung der exe kutiven und attentionalen Funktionen empfohlen ( Urk. 9/74/3).
- 6 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige med. pract . E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , führte in seiner Stellungnahme vom 1
- Oktober 2016 ( Urk. 9/76/2-3) aus, aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine Erkrankung vor. Mit dem gemessenen IQ liege eine Normvariante vor, wozu das unterdurchschnittliche Abschnei den in der neuropsychologischen Testung passe. Eine geringe Motivation bleibe IV fremd. Der Beschwerdeführer sei in dem Sinne in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Hausabwartsmitarbeiter eingeschränkt, als ihm keine intellektuellen Herausforderungen zumutbar seien. Das Belastungsprofil laute folgendermassen: Routinearbeiten, ruhiges gut strukturiertes und wohlwol lendes Arbeitsumfeld mit Begleitung beim Lernen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich ändern werde ( Urk. 9/76/ 2- 3).
- 4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). 4.2 4.2.1 Vorweg zu nehmen ist, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis) . 4.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, sind vorliegend – nebst der Stellungnahme des RAD (vgl. E. 3.6) – lediglich die von einem Psychologen verfassten Berichte des SPD vom 1
- April und 2
- Juni 2012 (vgl. E. 3.1), der Bericht des Kinderarztes Dr. D.___ vom 2
- August 2012 (vgl. E. 3.2) sowie der Bericht von Dr. C.___ vom
- September 2016 (vgl. E. 3.5) vorhanden. Der in den Berichten des SPD sowie von Dr. D.___ angeführte Intelligenzmangel ist - für sich betrachtet - nach der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ange sichts des vom SPD ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) von insgesamt 74 grundsätzlich nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG aufzufassen (vgl. E. 1.1.4). Die von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom
- September 2016 erhobenen deutlichen exekutiven und attentionalen Einbussen sind laut der zitierten Rechtsprechung invalidenver sicherungsrechtlich nur (aber immerhin) dann relevant, wenn sie durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (vgl. E. 1.1.3). Ob beim Beschwerdeführer ein solches Leiden besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten weder abschliessend bejaht noch abschliessend verneint werden. Abklärungsbedürftig erscheint sodann insbesondere auch die Ursache der von Dr. C.___ überdies festge stellten und gemäss ihrer Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers – ebenfalls – beeinträchtigenden deutlichen Antriebsarmut des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen daher für eine zuverlässige Anspruchsprüfung weiterführende medizinische Abklärungen, namentlich auch eine – bislang nicht erfolgte - fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, in der Tat unabdingbar. Die vorliegenden Berichte der Berufsfachleute (vgl. E. 3.3 und E. 3.4) ändern daran nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) nichts. 4.3 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen erscheint – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angesichts der unvoll ständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes durchaus statt haft (vgl. E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Grund zur Annahme besteht, dass es nach den zu tätigenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zu Wei terungen bezüglich des erwerblichen Sachverhaltes kommen könnte. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatri sche Abklärung veranlasse, danach allenfalls notwendig erscheinende weitere medizinische und/oder erwerbliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Rente) neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), und auf Fr. 600.-- anzusetzen sowie ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) vom Gericht festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Bernhard eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tamara Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01407 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil
vom
18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Bernhard Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1998 geborene X.___
besuchte die Primarschule und ab 2011 die Sekund arschule C ( Urk. 9/1/3). Am 11. Mai 2012 (Eingangsdatum) wurde er von seiner Mutter ( Urk. 9/18) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum B ezug von Leistungen für Minderjährige an gemeldet ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 9/1 ) . Die IV-Stelle holte einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) des Bezirks Y.___ ( Urk. 9/11) sowie einen Bericht seines Kinderarztes ( Urk. 9 /12) ein. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Aus bildung unter Hinweis darauf, dass berufliche Massnahmen verfrüht seien und zunächst eine schulische Förderung zu erfolgen habe, ab ( Urk. 9/16). Mit erneutem Gesuch vom 11. Juni 2013 wurde
X.___ erneut zum Leis tungsbezug für Minderjährige an gemeldet ( erstmaligen berufliche Ausbil dung; Urk. 9/18) , worauf ihm am
5. August 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten (Kosten der Ausbildungsbegleitung Z.___ durch die A.___ , gemäss Kostenaufstellung vom 4. Juli 2014) der erstmaligen berufli chen Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter (BBT- Anlehre ) an der Kantons schule B.___ ab 1. September 2014 bis 31. August 2016 gewährt wurde (Urk. 9/33; vgl. auch Mitteilung vom 1 0. Oktober 2014 betreffend Kostengutsprache für die Mehrkosten für ein Bewerbungscoaching im Zusammenhang mit der BBT- Anlehre ab 1. J anuar bis 31. August 2014, Urk. 9/39). Am 2 0. Mai 2016 wurde der Lehrvertrag vorzeitig per Ende Mai 2016 aufgelöst ( Urk. 9/54 ; vgl. auch den Abschlussbericht Berufsbildung+ der A.___ vom 2 3. Mai 2016, Urk. 9/56 ). Die IV-Stelle hob daraufhin die Kos tengutsprache vom 5. August 2014 vorzeitig per 31. Juli 2016 auf und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Mitteilung vom 4. Juli 2016, Urk. 9/68; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Juli 2016, Urk. 9/67). 1.2
Am 2 3. Juni 2016 (Eingangsdatum) erfolgte unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Lernschwäche sowie eine eingeschränkte Leistungsfähig keit eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ( Urk. 9/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2016 [ Urk. 9/77], Einwand vom 9. November 2016 [ Urk. 9/80] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 einen Leis tungsanspruch
des Versicherten ( berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 2 [= Urk. 9/83]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2016 Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen ( Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin , die Sache sei in teilweise r Gutheissung der Beschwerde an sie zur weiteren medizinischen Abklärung
zurückzuweisen (Urk. 8 ) . Mit Stellungnahme vom 2 0. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistun gen, insbesondere einer Rente, fest und stellte für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erachten sollte, den Verfahrens antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdegegner in mit Verfügung vom 2 8. Februar 201 7 mitgeteilt, unter gleichzeitiger Bewilligung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, wel che s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1.1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.1.3
Neuropsychologische Defizite sind aus invalidenv ersicherungsrechtlicher Sicht nur relevant, wenn sie nachvollziehbar u nd überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). 1.1.4
Eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medi zinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gilt demgegenüber in der Regel eine Intelligenz im unte ren Normalbereich (IQ 70 bis 84 - vgl. Urteil 8C_119/2008 vom 2 2. Septem - ber 2008 E. 6.3.1 und ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invaliden - versicherung [IVG], 2. Aufl. 2010 S. 33 ; vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_108/2014 vom 2 4. September 2014 E. 2.2 ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , aus den medizi nischen Unterlagen gehe hervor , dass keine Erkrankung im Sinne der Invali denversicherung vorliege ; eine geringe Motivation stelle keine Erkrankung dar , weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf Ren tenleistungen bestehe ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht , a uf die RAD-Stel lungnahme dürfe nicht abgestellt werden. Es lägen zahlreiche Beurteilungen der involvierten Fachpersonen vor, welche bestätigen würden, dass dem Beschwerdeführer nur eine 50%ige Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen könne, habe sich im Rahmen der Anlehre gezeigt und sei auch von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin bestätigt worden. Eine Betätigungsmöglichkeit werde im geschützten Rahmen erblickt ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei mit den vorliegenden medizinischen Akten nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere bedürfe es einer psychiatrischen Begutachtung, da nicht geklärt sei, ob die Motivati onslosigkeit in der verminderten Intelligenz oder der Natur des Beschwerde führers liege oder aber eine andere, möglicherweise erkärbare psychiatrische
Ursache hab e. Selbst
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, habe eine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Betreuung und Evaluierung sowie eine Ergotherapie mit Hirnleistungstraining zur Verbesserung der exe kutiven und attentionalen Funktionen empfohlen. Aus diese n Gründen sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen ( Urk. 8) . 2.4
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2017 vor, es sei
über alle rechtserheblichen Tatsachen Beweis geführt wor den , weshalb sich weitere Untersuchungen erübrigen würden. Es gehe vorlie gend um die Würdigung des erhobenen Sachverhalts und nicht die Beant wortung einer bislang vollständig ungeklärten Frage oder die Präzisierung bzw. Ergänzung von bereits getätigten Ausführungen. Sollte der Sachverhalt dennoch unvollständig sein, so komme im Lichte des einfachen, raschen und fairen Verfahrens nur die Einholung eines Gerichtsgutachtens in Frage ( Urk. 12). 3.
3.1 3.1 .1
Dem Bericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD) des Bezirks Y.___ vom 17. April 2012 ( Urk. 9/12/5+7) ist zu entnehmen, i nsgesamt liege die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unterdurchschnittli chen Bereich einer Le rnbehinderung (HAWIK- IV IQ : 74, PR 4.2). Eine indivi duelle Stärke besteh e im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken (88, PR 21.2). Auch das Arbeitsgedächtnis lieg e im unteren Durchschnittsbereich (84, PR 14.3). Die Leistungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit (76, PR 5.5) u nd im Sprachverständnis (71, PR 2.7) seien im schwachen Bereich ( Urk. 9/12/5) . Der Beschwerdeführer verfüge im sozialen Bereich und im Bereich der Arbeitshaltung über gute und gleichzeitig über seine hauptsächli chen Ressourcen. Den regulären kognitiven Anforderungen sei er aufgrund seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit, seines tendenziell eingeschränkten Arbeitsgedächtnisses sowie aufgrund seines langsamen Arbeitstempos nicht gewachsen. Entsprechend erreiche er die Lernziele des Niveau C nicht - auch nicht mit der aktuellen Klassengrösse von fünf Schülern. Für die berufliche Integration sei die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversi cherung angezeigt. Weiter brauche er eine emotionale Entlastung in Form eine r Psychotherapie (Urk. 9/12/7). 3.1 .2
Laut dem Nachtrag zum Untersuchungsbericht des SP D vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 9/12/6) sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen Leis tungsfähigkeit Sonderschüler. Das Arbeitsverhalten sei aufgrund seiner psy chischen Befindlichkeit stark eingeschränkt ( Urk. 9/12/6) . 3.2
Dr. med. D.___ , FMH Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 2 4. August 2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/12/1-4) fest , es bestünden keine Erkrankungen ; es liege eine ver minderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm unter anderem wegen Konzentrationsstörungen in Behandlung . Diese seien mit Förderungsmassnahmen besserungsfähig ( Urk. 9/12/2). 3.3
Im Abschlussbericht Berufsbildung+ der A.___ vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 9/56; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) wurde zum Gesamtverlauf festgehal ten, dass die Leistungen des Beschwerdeführers gemäss Lehrbetrieb während der Probezeit am besten gewesen seien. Zu Beginn der Lehre sei er enger begleitet und in die Arbeiten sorgfältig eingeführt worden. Seither seien nur leichte Fortschritte bei den Routinearbeiten zu beobachten. Die Selbstkom petenz und Selbständigkeit seien ungenügend. Weil der Lehrbetrieb und das Team an die Grenzen der Belastbarkeit gestossen seien und der Beschwerde führer nicht enger habe begleitet werden können, sei am 2 0. Mai 2016 ver einbart worden, die Anlehre vorzeitig per Ende Mai 2016 zu beenden. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im prakti schen als auch im schulischen Bereich sei deutlich erkennbar. Unter dem Titel „Empfehlung Berufsbildung+“ wurde festgehalten, dass der Lehrbetrieb die Leistungsfähigkeit auf 50 % bei 100 % Arbeitsfähigkeit einschätze. In einem Rahmen mit enger Begleitung wäre auch der erste Arbeitsmarkt eine Option. Im ersten Arbeitsmarkt werde es keine Stellen mit der empfohlenen Rahmenbedingung geben. Deshalb empfehle die Berufsbildung+ den berufli chen Einstieg in einem geschützten Rahmen (Urk. 9/56). 3.4
Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer habe die Anlehre zum Haus wartmitarbeiter in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes absolviert, begleitet durch die A.___ . Schwierigkeiten bei der Ausbildung seien bereits vor Ende des ersten Ausbildungsjahres vorhanden gewesen. Es sei jedoch seitens aller Beteiligten versucht worden, den Beschwerdeführer durch die Ausbildung zu bringen. Im weiteren Verlauf hätten die Absenzen zu- und die Motivation abgenommen, so dass ein formelles Gelingen der Ausbildung eher unwahrscheinlich erscheine. Seitens des Lehrbetriebs sei eine fundierte Leistungsbeurteilung (50 % bei 100%iger Präsenz) erfolgt, auf welche abge stellt werden könne ( Urk. 9/67/1). 3.5
Im Bericht von Dr. C.___ vom 1. September 2016 wurde ausgeführt, die aktuelle verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeige beim allseits präzise orientierten, indifferent und etwas gleichgültig wirken den sowie antriebs- und affektarmen Beschwerdeführer albanischer Mutter sprache mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsbreite, guter Anstrengungsbereitschaft und durchschnittlichem allgemeinem Leistungsni veau im Vordergrund stehende mehrheitlich schwere Einbussen in exekuti ven und attentionalen Funk tionen (Ideenproduktion, Konzentrationsleistung, phasische
Alertness , Fehlerkontrolle). Ebenso zeige sich eine durch die attentionalen Einbussen akzentuierte und modalitätsunspezifische Lernstö rung (schwankende und verzögerte Lernleistung) bei ansonsten unauffälliger Gedächtnisleistung. Hinzu kämen leichte konstruktiv-planerische Schwierig keiten sowie auf sprachlicher Ebene eine leichte Auffassungsstörung, ein einfacher Sprachausdruck mit eingeschränktem Wortschatz und leichter Aprosodie und eine Lese- sowie Rechenstörung mit auch schriftsprachlichen Unsicherheiten. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltens ebene sprächen für Minderfunktionen vorwiegend bifronto -limbischer Hirn areale. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten auf Basis einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit einer Sprac hverarbeitungsstörung sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrati onsschwierigkeiten zu interpretieren, Differentialdiagnose: Konfundierung durch Fremdsprachigkeit . Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, administ rativen Verpflichtungen nachzukommen, sei dabei am ehesten vor dem Hin tergrund der an die Entwicklungsstörung assoziierten Indifferenz zu inter pretieren, wobei mit externer und enger Strukturierung eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten sei. Aufgrund der deutlichen exekutiven und attentionalen Einbussen sowie aufgrund der deutlichen Antriebsarmut sei aktuell von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfä higkeit auszuge h en. Auch aus psychologischen Gründen sowie zur Stärkung der kognitiven Ressourcen und unter Berücksichtigung der guten Leistungs bereitschaft sei eine regelmässige, kognitiv einfache und eher repetitive Tätigkeit – beispielsweise im Bereich Hauswart –
im geschützten Rahmen empfehlenswert. Dabei gelte es, den Einbussen des Beschwerdeführers Rech nung zu tragen (ruhiges, gut strukturiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld mit Begleitung und Unterstützung auch beim Lernen: repetitives Lernen klei ner Einheiten mit regelmässigen Pausen). Hinsichtlich des Pensums sei ein zu Beginn geringes Pensum (beispielsweise täglich zwei bis drei Stunden) mit sukzessiver Steigerung und laufender Reevaluation der Gesamtsituation empfehlenswert, wobei aus rein neuropsychologischer Sicht – unter ange messenen Bedingungen sowie intensiver Begleitung und Coaching – auch ein über 50 % hinausgehendes Pensum möglich sei. Es sei eine fachpsychiatri sche sowie psychotherapeutische Betreuung mit Evaluierung einer antide pressiven Behandlung (SSRI) zur Antriebssteigerung empfehlenswert. Sodann werde eine Ergotherapie mi t Hirnleistungstraining zur Verbesserung der exe kutiven und attentionalen Funktionen empfohlen ( Urk. 9/74/3). 3. 6
Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige med. pract . E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 9/76/2-3) aus, aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine Erkrankung vor. Mit dem gemessenen IQ liege eine Normvariante vor, wozu das unterdurchschnittliche Abschnei den in der neuropsychologischen Testung passe. Eine geringe Motivation bleibe IV fremd. Der Beschwerdeführer sei in dem Sinne in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Hausabwartsmitarbeiter eingeschränkt, als ihm keine intellektuellen Herausforderungen zumutbar seien. Das Belastungsprofil laute folgendermassen: Routinearbeiten, ruhiges gut strukturiertes und wohlwol lendes Arbeitsumfeld mit Begleitung beim Lernen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich ändern werde ( Urk. 9/76/ 2- 3). 4. 4.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). 4.2 4.2.1
Vorweg zu nehmen ist, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis) . 4.2.2
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte, sind vorliegend – nebst der Stellungnahme des RAD (vgl. E. 3.6) – lediglich die von einem Psychologen verfassten Berichte des SPD vom 1 7. April und 2 6. Juni 2012 (vgl. E. 3.1), der Bericht des Kinderarztes Dr. D.___ vom 2 4. August 2012 (vgl. E. 3.2) sowie der Bericht von Dr. C.___ vom 1. September 2016 (vgl. E. 3.5) vorhanden. Der in den Berichten des SPD sowie von Dr. D.___ angeführte Intelligenzmangel ist - für sich betrachtet - nach der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ange sichts des vom SPD ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) von insgesamt 74 grundsätzlich nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG aufzufassen (vgl. E. 1.1.4). Die von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 1. September 2016 erhobenen deutlichen exekutiven und attentionalen Einbussen sind laut der zitierten Rechtsprechung invalidenver sicherungsrechtlich nur (aber immerhin) dann relevant, wenn sie durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (vgl. E. 1.1.3). Ob beim Beschwerdeführer ein solches Leiden besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten weder abschliessend bejaht noch abschliessend verneint werden. Abklärungsbedürftig erscheint sodann insbesondere auch die Ursache der von Dr. C.___ überdies festge stellten und gemäss ihrer Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers – ebenfalls – beeinträchtigenden deutlichen Antriebsarmut des Beschwerdeführers.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen daher für eine zuverlässige Anspruchsprüfung weiterführende medizinische Abklärungen, namentlich auch eine – bislang nicht erfolgte - fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, in der Tat unabdingbar. Die vorliegenden Berichte der Berufsfachleute (vgl. E. 3.3 und E. 3.4) ändern daran nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) nichts. 4.3
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen erscheint – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angesichts der unvoll ständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes durchaus statt haft (vgl. E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Grund zur Annahme besteht, dass es nach den zu tätigenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zu Wei terungen bezüglich des erwerblichen Sachverhaltes kommen könnte. 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatri sche Abklärung veranlasse, danach allenfalls notwendig erscheinende weitere medizinische und/oder erwerbliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Rente) neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), und auf Fr. 600.-- anzusetzen sowie
ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) vom Gericht festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, Rechtsanwältin Bernhard eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tamara Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann