Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie (Erst mani festation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 2/12/146/3, Urk. 2/ 12/171/3). Aufgrund dieses Leidens wurden ihr verschiedene Hilfsmittel zugesprochen und sie bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (seit April 2010; Urk. 2/12/82, Urk. 2/12/84). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde ihr ausserdem ein Assistenzbeitrag zugesprochen ( siehe Urk. 2/ 27 ).
Die Versicherte war bis Ende April 2014 als Treuhänderin bei der Y.___ angestellt (Urk. 2/ 12/107/12) , wobei sie ab dem 7. November 2013 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 2/12/107/13, Urk. 2/12/136/11) . Seit
Mai 2014 ist sie als Treuhänderin in einem 60%-Pensum bei der Z.___ angestellt (Urk. 2/12/156, Urk. 2/12/149/1) , bei welcher sie Gesellschaf te rin und Vorsitzende der Geschäftsführung ist (I nternet-Handelsregister-Aus zug). 1.2
Am 14. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die bestehende Muskel dys trophie zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 2/12/110). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärung en , wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzte n einholte (Urk. 2/ 12/146, Urk. 2/ 12/171 ). Mit Vorbescheid vom 11. Februar
201 5 (Urk. 2/ 12/179) stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 40 % die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2014 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2015 Einwände (Urk. 2/12 /188 ), worauf die IV-Stelle
m it neuem Vorbe scheid vom 11. Mai 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 in Aussicht stellte (Urk. 2/12 /195). Die Versicherte erhob dagegen am 10. Juni 2015 erneut Ein wände (Urk. 2/12/204). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2015 (für die Zeit ab 1. Oktober 2015) und 29. Oktober 2015 (für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie ange kündigt eine halbe Rente zu (Urk. 2/2, Urk. 2/7/2). 2. 2.1
Mit Eingaben vom 30. Oktober 2015 respektive
26. November
2015 erhob X.___
gegen beide Verfügungen Beschwerde und beantragte, es sei ihr sowohl für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 als auch für die Zeit ab 1. Oktober 2015 eine höhere als die halbe Rente zuzu sprechen (Urk. 2/ 1 S. 2, Urk. 2/ 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurden die zwei Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 2/ 8 ). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom
30. Dezember 201 5 (Urk. 2/ 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 2/12/1-232) erklärte die Beschwerdegegnerin, es bestehe lediglich An spruch auf eine Viertelsrente, und beantragte eine Abänderung der ange foc h tenen Verfügungen zuungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius). 2.3
Am 24. Februar
2016 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der Be schwer deführerin im Anschluss an diese Verhandlung bis 7. März
2016 Frist angesetzt wurde, um schriftlich mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 2/ 15). Innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 2/ 17, Urk. 2/
18) teilte die Beschwerdeführerin am 13. April 2016 mit, an der Beschwerde fes tzuhalten (Urk. 2/ 19) , wobei sie einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten reichte (Urk. 2/20/1). Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die Kosten für diesen Be richt der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem seien allfällige wei tere Fragen direkt an ihren behandelnden Spezialarzt zu stellen. Eventualiter sei bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 2/19 S. 3 f.). 2.4
Mit Besch luss vom 25. April 2016 (Urk. 2/22) zeigte das Gericht der Beschwer de führerin an, gestützt auf eine vorläufige Prüfung der Akten bestehe die Mög lichkeit, dass die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu ihren Ungunsten abgeändert werde, als lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, wes halb ihr Frist zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde angesetzt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Urk. 2/24) teilte die Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten und stellte zusätzlich den Eventualantrag, die ange fochtenen Verfügungen seien zu ändern und die Sache sei, soweit ein An spruch auf einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch abge wiesen werde, aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medi zini schen Entwicklung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angefochtenen Verfügun gen aufzu he ben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung der medizini schen Ent wick lung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwer degegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurück zu weisen (Urk. 2/24 S. 1 f.). 2.5
Mit Urteil vom 6. Juni 2016 (Urk. 2/25) wurde die Beschwerde abgewiesen und di e angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 mit der Feststell ung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfahrensnummer IV.2015.01129).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 22. August 2016 erhobene Be schwer de (Urk. 2/27) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2016 teilweise gut, hob den Entscheid vom 6. Juni 2016 auf, soweit ein Anspruch über eine Viertelsrente hinaus verneint wurde und wies die Sache zu neuer Ent scheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1, Verfahrensnummer 9C_532/2016 ). 2.6
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 4) wurde die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Y.___, aufgefordert, den Frage bo gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Arbeitgebende auszu füllen und die Gründe, die zur Kündigung vom 20. Februar 2014 geführt hatten, um fassend darzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichte die Y.___ den ausgefüllten Fragebogen ein (Urk. 6 unter Beilage der Urk. 7/1-2). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (Urk. 11); die Beschwerdegegnerin teilte am 11. Mai 2017 mit, auf die Einrei chung einer Stellungnahme zu verzichten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 12) wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Urteil vom 6. Juni 2016 (Urk. 2/25) war das hiesige Gericht zum Schluss ge kommen, dass – zumindest noch im Oktober 2015 und somit im Verfügungs zeit punkt – eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Treu händerin bestanden habe. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde offen gelassen, ob das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ au s wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden war, da mittels Prozentvergleich eine Erwerbseinbusse von 40 % resultiere. Das Vorlie gen von zusätzlich lohnmindernden Faktoren wurde verneint. Bei einem so er mittelten Invaliditätsgrad von 40 % nach Ablauf des Wartejahres im Novem ber 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwe r deführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 1.2 1.2.1
Die Feststellungen des hiesigen Gerichts zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt im Umfang von 60 % wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2016 nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), weshalb auf die diesbezüglich
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 673 ) resp. bei einem zumutbaren 60%-Pensum ein Einkommen von Fr.
E. 2.1.1 Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde die Y.___ mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 4) aufgefordert, sich zu den Kündi gungsgründen zu äussern. Mit am 14. März 2017 ausgefülltem Fragebogen teilte die ehemalige Arbeitgeberin daraufhin mit, die Kündigung sei aus wirt schaftlichen Gründen erfolgt wegen fehlender Leistung. Die Stelle sei anschlies s end neu besetzt worden (Urk. 7/2 S. 1). Zur Frage, was die Beschwerdeführerin noch arbeiten könnte, wurde ausgeführt, es sei die gleiche Tätigkeit möglich, jedoch eingeschränkt wegen der Krankheit beim Umgang mit Kunden und ohne Führungsaufgaben (Urk. 7/2 S. 3).
E. 2.1.2 Vorliegend trat ab November 2013 eine andauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. Sachverhalt E. 1.1), woraufhin die Y.___ das Arbeits verhältnis am 20. Februar 2014 per Ende April 2014 kündigte (Urk. 7/1). Wenn die ehemalige Arbeitgeberin vor diesem Hintergrund angibt, die Kündigung sei wegen „fehlender Leistung“ erfolgt, muss dies so verstanden werden, dass die fort schreitende Krankheit resp. die
im November 2013 eingetretene einge schränkte Arbeitsfähigkeit Anlass für die Kündigung war. So nannte die ehe ma lige Arbeitgeberin denn auch keine krankheitsfremden Gründe, die Anlass für die Kündigung gegeben hätten, sondern wies gegenteils darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen der Krankheit im Umgang mit Kunden eingeschränkt sei. Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 20. Februar 2014 erfolgte Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
E. 2.1.3 Massgebend ist somit, was die Beschwerdeführerin
im November 2014 ( Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach Ablauf des Wartejahres, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheit l iche Einschränkungen bei der Y.___ tatsächlich verdient hätte . Diesbezüglich teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit am 14. März 2017 ausge füllten Fragebogen mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ohne Ge sund heitsschaden ein Einkommen von ca. Fr. 120‘000.-- erzielt hätte (Urk. 7/2). Darauf ist vorliegend abzustellen.
E. 2.2.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle in den ange fochtenen Verfügungen auf den Zentralwert der Löhne für weibliche Angestellte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 4 in freiberuflichen, wissenschaft li chen und technischen Dienstleistungen (Ziffern 69-75) gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) in Höhe von Fr. 7‘137.-- ab (Urk. 2/2, 2/12/193 ). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer GmbH verwertet (Urk. 2/12/188/4), die Z.___ jedoch noch im Auf bau ist (vgl. ihre Ausführungen in der Bundesgerichtsbeschwerde, Urk. 2/27 S. 11) und sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen in dieser An stellung ihren Angaben zufolge lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘500.-- erzielte (Urk. 2/12/230/8). Die Festsetzung des Invalidenein kommens mittels den vorgenannten Tabellenwerten wurde denn auch von der Beschwer de führerin nicht bemängelt (Urk. 1, Urk. 27).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominal l ohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2 630 [2012] auf 2 673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 90 ‘ 090 . 80 (Fr. 7‘137.-- x 12 : 40 x 41,4 :
E. 2.2.2 Weshalb sich aufgrund von Teilzeitarbeit, der Einschränkungen in der Mobilität und des Unterstützungsbedarfs im Büro kein (zusätzlicher) Abzug vom Inva lideneinkommen rechtfertigt, wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2016 (in E. 4.3) ausführlich dargelegt und vom Bundesgericht bestätigt (E. 4.4.1 des Urteils des Bundesgerichtes). Erneute Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.
E. 2.2.3 Zu klären sind jedoch gemäss Bundesgericht anfallende Mehrkosten infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung ein Motorfahr zeug benötigt. Hierzu stehen gemäss Bundesgericht in concreto die Ausgaben für Treibstoff, einen Parkplatz am Arbeitsort sowie einen Anteil an den strecken unabhängigen Betriebskosten jenen für ein Streckenabonnement gegen über, wo bei erwogen wurde, die anrechenbare Amortisation sei bereits über ent sprechende Beiträge der Invalidenversicherung gedeckt (E. 4.4.2).
Gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 2/3/6) belaufen sich die jähr lichen Treibstoffkosten auf Fr. 1‘800.--, die Miete für den Parkplatz zu Hause auf Fr. 1‘620.--, die Miete für den Parkplatz am Arbeitsort auf Fr. 1‘200.--, die Kosten für die Versicherung und TCS auf Fr. 1‘619.30, für den Service/Diverses (inkl. Pneu wechseln und alle drei Jahre erneuern) auf Fr. 1‘693.33 sowie die Amortisationskosten auf Fr. 6‘944.01.
Die Amortisationskosten sind gemäss Urteil des Bundesgerichtes nicht zu be rück sichtigen, ebenso wenig die Kosten für den Parkplatz zu Hause. Die geltend gemachten Kosten für den TCS in Höhe von insgesamt Fr. 148.50 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Pannenhilfe bereits in der Deckung der Motor fahrzeugversicherungspolice enthalten ist (Urk. 2/3/6/3 S. 3) und eine Rechts schutzversicherung nicht zu den Betriebskosten eines Motorfahrzeugs gehört. Anzurechnen ist dagegen der Aufwand für die Miete eines Parkplatzes am Arbeitsort (Fr. 1'200.-- pro Jahr). Unter dem Titel "Anteil an den strecken un ab hängigen Betriebskosten" sind die geltend gemachten Kosten der Fahrzeug ver sicherung (Fr. 1'470.80) und des Unterhalts (Service inkl. Bereifung; geschätzt aufgrund des durchschnittlichen Aufwands in Vorjahren, Fr. 1'693.33) sodann anteilsmässig zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin das Fahrzeug nicht nur für den Arbeitsweg benützt, ist ein Aufwand von maximal Fr. 1'582.05 anzurechnen. Schliesslich sind die Treibstoffkosten zu berücksichtigen. Bei einem grosszügig bemessenen Arbeitsweg von 2.5 km und einem ebenso grosszügig bemessenen Dieselverbrauch von 15 Litern pro 100 km entstehen unter Zugrundelegung von 240 Arbeitstagen pro Jahr und einem Dieselpreis von Fr. 1.60 Treibstoffauslagen von ungefähr Fr. 288.-- (1'200 km [Gesamtstrecke Arbeitsweg pro Jahr] x 15 x 1.60 / 100). Insgesamt entsteht der Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg ein Aufwand von Fr. 3'070.05 pro Jahr. Ein Strecken- respektive Zonenabonnement des öffentlichen Verkehrs würde Fr. 756.-- kosten (Urk. 2/27, Bundesgerichtsbeschwerde S. 19). Entsprechend ent steht der Beschwerdeführerin ein invaliditätsbedingter Mehraufwand für den Ar beitsweg von Fr. 2'314.05, welcher bei der Bemessung des Invalidenein kom mens zu berücksichtigen ist. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'740.45 (54'054.50 - 2'314.05) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'259.55, was einem Invaliditäts grad von rund 57 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht. 3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit mit Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 nach Ablauf des Wartejahres im November 2014 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen. Die Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen ist dementsprechend abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 5 4 ‘ 054 . 50 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01388
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom 15. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie (Erst mani festation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 2/12/146/3, Urk. 2/ 12/171/3). Aufgrund dieses Leidens wurden ihr verschiedene Hilfsmittel zugesprochen und sie bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (seit April 2010; Urk. 2/12/82, Urk. 2/12/84). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde ihr ausserdem ein Assistenzbeitrag zugesprochen ( siehe Urk. 2/ 27 ).
Die Versicherte war bis Ende April 2014 als Treuhänderin bei der Y.___ angestellt (Urk. 2/ 12/107/12) , wobei sie ab dem 7. November 2013 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 2/12/107/13, Urk. 2/12/136/11) . Seit
Mai 2014 ist sie als Treuhänderin in einem 60%-Pensum bei der Z.___ angestellt (Urk. 2/12/156, Urk. 2/12/149/1) , bei welcher sie Gesellschaf te rin und Vorsitzende der Geschäftsführung ist (I nternet-Handelsregister-Aus zug). 1.2
Am 14. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die bestehende Muskel dys trophie zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 2/12/110). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärung en , wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzte n einholte (Urk. 2/ 12/146, Urk. 2/ 12/171 ). Mit Vorbescheid vom 11. Februar
201 5 (Urk. 2/ 12/179) stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 40 % die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2014 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2015 Einwände (Urk. 2/12 /188 ), worauf die IV-Stelle
m it neuem Vorbe scheid vom 11. Mai 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 in Aussicht stellte (Urk. 2/12 /195). Die Versicherte erhob dagegen am 10. Juni 2015 erneut Ein wände (Urk. 2/12/204). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2015 (für die Zeit ab 1. Oktober 2015) und 29. Oktober 2015 (für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie ange kündigt eine halbe Rente zu (Urk. 2/2, Urk. 2/7/2). 2. 2.1
Mit Eingaben vom 30. Oktober 2015 respektive
26. November
2015 erhob X.___
gegen beide Verfügungen Beschwerde und beantragte, es sei ihr sowohl für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 als auch für die Zeit ab 1. Oktober 2015 eine höhere als die halbe Rente zuzu sprechen (Urk. 2/ 1 S. 2, Urk. 2/ 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurden die zwei Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 2/ 8 ). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom
30. Dezember 201 5 (Urk. 2/ 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 2/12/1-232) erklärte die Beschwerdegegnerin, es bestehe lediglich An spruch auf eine Viertelsrente, und beantragte eine Abänderung der ange foc h tenen Verfügungen zuungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius). 2.3
Am 24. Februar
2016 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der Be schwer deführerin im Anschluss an diese Verhandlung bis 7. März
2016 Frist angesetzt wurde, um schriftlich mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 2/ 15). Innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 2/ 17, Urk. 2/
18) teilte die Beschwerdeführerin am 13. April 2016 mit, an der Beschwerde fes tzuhalten (Urk. 2/ 19) , wobei sie einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten reichte (Urk. 2/20/1). Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die Kosten für diesen Be richt der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem seien allfällige wei tere Fragen direkt an ihren behandelnden Spezialarzt zu stellen. Eventualiter sei bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 2/19 S. 3 f.). 2.4
Mit Besch luss vom 25. April 2016 (Urk. 2/22) zeigte das Gericht der Beschwer de führerin an, gestützt auf eine vorläufige Prüfung der Akten bestehe die Mög lichkeit, dass die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu ihren Ungunsten abgeändert werde, als lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, wes halb ihr Frist zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde angesetzt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Urk. 2/24) teilte die Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten und stellte zusätzlich den Eventualantrag, die ange fochtenen Verfügungen seien zu ändern und die Sache sei, soweit ein An spruch auf einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch abge wiesen werde, aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medi zini schen Entwicklung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angefochtenen Verfügun gen aufzu he ben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung der medizini schen Ent wick lung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwer degegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurück zu weisen (Urk. 2/24 S. 1 f.). 2.5
Mit Urteil vom 6. Juni 2016 (Urk. 2/25) wurde die Beschwerde abgewiesen und di e angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 mit der Feststell ung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfahrensnummer IV.2015.01129).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 22. August 2016 erhobene Be schwer de (Urk. 2/27) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2016 teilweise gut, hob den Entscheid vom 6. Juni 2016 auf, soweit ein Anspruch über eine Viertelsrente hinaus verneint wurde und wies die Sache zu neuer Ent scheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1, Verfahrensnummer 9C_532/2016 ). 2.6
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 4) wurde die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Y.___, aufgefordert, den Frage bo gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Arbeitgebende auszu füllen und die Gründe, die zur Kündigung vom 20. Februar 2014 geführt hatten, um fassend darzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichte die Y.___ den ausgefüllten Fragebogen ein (Urk. 6 unter Beilage der Urk. 7/1-2). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (Urk. 11); die Beschwerdegegnerin teilte am 11. Mai 2017 mit, auf die Einrei chung einer Stellungnahme zu verzichten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 12) wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Urteil vom 6. Juni 2016 (Urk. 2/25) war das hiesige Gericht zum Schluss ge kommen, dass – zumindest noch im Oktober 2015 und somit im Verfügungs zeit punkt – eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Treu händerin bestanden habe. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde offen gelassen, ob das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ au s wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden war, da mittels Prozentvergleich eine Erwerbseinbusse von 40 % resultiere. Das Vorlie gen von zusätzlich lohnmindernden Faktoren wurde verneint. Bei einem so er mittelten Invaliditätsgrad von 40 % nach Ablauf des Wartejahres im Novem ber 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwe r deführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 1.2 1.2.1
Die Feststellungen des hiesigen Gerichts zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt im Umfang von 60 % wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2016 nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), weshalb auf die diesbezüglich Erwägungen im Urteil vom 6. Juni 2016 verwiesen werden kann und sich erneute Ausführungen dazu erübrigen. 1.2.2
Das Bundesgericht erwog jedoch, es könne nicht offen bleiben, ob das Arbeits verhältnis bei der Y.___ aus wirtschaftlichen oder gesundheit lichen Gründen aufgelöst worden sei, da im ersten Fall der früher erzielte Ver dienst, im zweiten Fall ein statistischer Durchschnittslohn Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens sei. Die Y.___ habe im Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2014 auf „wirtschaftliche Gründe“ verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe aber geltend gemacht, dass nicht wirt schaftliche Gründe, sondern ihre gesundheitlichen Einschränkungen zur Kündi gung geführt hätten. Wie es sich damit verhalte, lasse sich aufgrund der Unter lagen nicht feststellen: Immerhin stehe fest, dass das ursprüngliche Teilzeitpen sum auf den 1. April 2013 auf ein Vollzeitpensum erhöht worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Kündigung wie Um strukturierung o.ä. seien nicht aktenkundig. Das Arbeitsverhältnis habe rund vier Jahre gedauert und die Kündigung sei zeitnah zum Eintritt der Arbeitsun fähigkeit erfolgt. Diese Umstände würden ernsthafte Zweifel an der Angabe im Kündigungsschreiben begründen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend sei das Valideneinkommen festzusetzen (E. 3.4 f. des Urteils des Bundesgerichtes ).
Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens wurde im bundesgericht li chen Urteil erwogen, dass die Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg offen sicht lich darauf angewiesen sei, ein (angepasstes) Pr ivatfahrzeug benutzen zu können. S odann sei notorisch, dass die Überwindung des Arbeitsweges mit einem Privatfahrzeug anstatt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu höheren Kosten führe. In concreto stünden die Ausgaben für Treibstoff, einen Parkplatz am Arbeitsort und einen Anteil an den streckenunabhängigen Betriebskosten – die anrechenbare Amortisation sei bereits über entsprechende Beiträge der Inva lidenversicherung gedeckt – jenen für eine Streckenabonnement gegenüber. In diesem Rahmen entstehe eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Ob deswe gen – unter dem Titel Art und Ausmass der Behinderung – ein Tabellenlohn abzug angezeigt sei, hänge indessen davon ab, ob die Mehrkosten zu einer Einkommensminderung von erheblichem Ausmass führe n würden . Dies werde im Rahmen der neuerlichen Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sein (E. 4.4.2 des Urteils des Bundesgerichtes ) . Das Vorliegen weiterer lohnmin dern der Faktoren verneinte das Bundesgericht ausdrücklich (E. 4.4.1 des Urteils).
Im Folgenden sind somit sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kom m en unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu ermitteln. 2. 2.1 2.1.1
Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde die Y.___ mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 4) aufgefordert, sich zu den Kündi gungsgründen zu äussern. Mit am 14. März 2017 ausgefülltem Fragebogen teilte die ehemalige Arbeitgeberin daraufhin mit, die Kündigung sei aus wirt schaftlichen Gründen erfolgt wegen fehlender Leistung. Die Stelle sei anschlies s end neu besetzt worden (Urk. 7/2 S. 1). Zur Frage, was die Beschwerdeführerin noch arbeiten könnte, wurde ausgeführt, es sei die gleiche Tätigkeit möglich, jedoch eingeschränkt wegen der Krankheit beim Umgang mit Kunden und ohne Führungsaufgaben (Urk. 7/2 S. 3). 2.1.2
Vorliegend trat ab November 2013 eine andauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. Sachverhalt E. 1.1), woraufhin die Y.___ das Arbeits verhältnis am 20. Februar 2014 per Ende April 2014 kündigte (Urk. 7/1). Wenn die ehemalige Arbeitgeberin vor diesem Hintergrund angibt, die Kündigung sei wegen „fehlender Leistung“ erfolgt, muss dies so verstanden werden, dass die fort schreitende Krankheit resp. die
im November 2013 eingetretene einge schränkte Arbeitsfähigkeit Anlass für die Kündigung war. So nannte die ehe ma lige Arbeitgeberin denn auch keine krankheitsfremden Gründe, die Anlass für die Kündigung gegeben hätten, sondern wies gegenteils darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen der Krankheit im Umgang mit Kunden eingeschränkt sei. Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 20. Februar 2014 erfolgte Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. 2.1.3
Massgebend ist somit, was die Beschwerdeführerin
im November 2014 ( Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach Ablauf des Wartejahres, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheit l iche Einschränkungen bei der Y.___ tatsächlich verdient hätte . Diesbezüglich teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit am 14. März 2017 ausge füllten Fragebogen mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ohne Ge sund heitsschaden ein Einkommen von ca. Fr. 120‘000.-- erzielt hätte (Urk. 7/2). Darauf ist vorliegend abzustellen. 2.2 2.2.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle in den ange fochtenen Verfügungen auf den Zentralwert der Löhne für weibliche Angestellte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 4 in freiberuflichen, wissenschaft li chen und technischen Dienstleistungen (Ziffern 69-75) gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) in Höhe von Fr. 7‘137.-- ab (Urk. 2/2, 2/12/193 ). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer GmbH verwertet (Urk. 2/12/188/4), die Z.___ jedoch noch im Auf bau ist (vgl. ihre Ausführungen in der Bundesgerichtsbeschwerde, Urk. 2/27 S. 11) und sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen in dieser An stellung ihren Angaben zufolge lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘500.-- erzielte (Urk. 2/12/230/8). Die Festsetzung des Invalidenein kommens mittels den vorgenannten Tabellenwerten wurde denn auch von der Beschwer de führerin nicht bemängelt (Urk. 1, Urk. 27).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominal l ohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2 630 [2012] auf 2 673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 90 ‘ 090 . 80 (Fr. 7‘137.-- x 12 : 40 x 41,4 : 2 630 x 2 673 ) resp. bei einem zumutbaren 60%-Pensum ein Einkommen von Fr. 5 4 ‘ 054 . 50 . 2.2.2
Weshalb sich aufgrund von Teilzeitarbeit, der Einschränkungen in der Mobilität und des Unterstützungsbedarfs im Büro kein (zusätzlicher) Abzug vom Inva lideneinkommen rechtfertigt, wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2016 (in E. 4.3) ausführlich dargelegt und vom Bundesgericht bestätigt (E. 4.4.1 des Urteils des Bundesgerichtes). Erneute Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 2.2.3
Zu klären sind jedoch gemäss Bundesgericht anfallende Mehrkosten infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung ein Motorfahr zeug benötigt. Hierzu stehen gemäss Bundesgericht in concreto die Ausgaben für Treibstoff, einen Parkplatz am Arbeitsort sowie einen Anteil an den strecken unabhängigen Betriebskosten jenen für ein Streckenabonnement gegen über, wo bei erwogen wurde, die anrechenbare Amortisation sei bereits über ent sprechende Beiträge der Invalidenversicherung gedeckt (E. 4.4.2).
Gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 2/3/6) belaufen sich die jähr lichen Treibstoffkosten auf Fr. 1‘800.--, die Miete für den Parkplatz zu Hause auf Fr. 1‘620.--, die Miete für den Parkplatz am Arbeitsort auf Fr. 1‘200.--, die Kosten für die Versicherung und TCS auf Fr. 1‘619.30, für den Service/Diverses (inkl. Pneu wechseln und alle drei Jahre erneuern) auf Fr. 1‘693.33 sowie die Amortisationskosten auf Fr. 6‘944.01.
Die Amortisationskosten sind gemäss Urteil des Bundesgerichtes nicht zu be rück sichtigen, ebenso wenig die Kosten für den Parkplatz zu Hause. Die geltend gemachten Kosten für den TCS in Höhe von insgesamt Fr. 148.50 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Pannenhilfe bereits in der Deckung der Motor fahrzeugversicherungspolice enthalten ist (Urk. 2/3/6/3 S. 3) und eine Rechts schutzversicherung nicht zu den Betriebskosten eines Motorfahrzeugs gehört. Anzurechnen ist dagegen der Aufwand für die Miete eines Parkplatzes am Arbeitsort (Fr. 1'200.-- pro Jahr). Unter dem Titel "Anteil an den strecken un ab hängigen Betriebskosten" sind die geltend gemachten Kosten der Fahrzeug ver sicherung (Fr. 1'470.80) und des Unterhalts (Service inkl. Bereifung; geschätzt aufgrund des durchschnittlichen Aufwands in Vorjahren, Fr. 1'693.33) sodann anteilsmässig zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin das Fahrzeug nicht nur für den Arbeitsweg benützt, ist ein Aufwand von maximal Fr. 1'582.05 anzurechnen. Schliesslich sind die Treibstoffkosten zu berücksichtigen. Bei einem grosszügig bemessenen Arbeitsweg von 2.5 km und einem ebenso grosszügig bemessenen Dieselverbrauch von 15 Litern pro 100 km entstehen unter Zugrundelegung von 240 Arbeitstagen pro Jahr und einem Dieselpreis von Fr. 1.60 Treibstoffauslagen von ungefähr Fr. 288.-- (1'200 km [Gesamtstrecke Arbeitsweg pro Jahr] x 15 x 1.60 / 100). Insgesamt entsteht der Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg ein Aufwand von Fr. 3'070.05 pro Jahr. Ein Strecken- respektive Zonenabonnement des öffentlichen Verkehrs würde Fr. 756.-- kosten (Urk. 2/27, Bundesgerichtsbeschwerde S. 19). Entsprechend ent steht der Beschwerdeführerin ein invaliditätsbedingter Mehraufwand für den Ar beitsweg von Fr. 2'314.05, welcher bei der Bemessung des Invalidenein kom mens zu berücksichtigen ist. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'740.45 (54'054.50 - 2'314.05) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'259.55, was einem Invaliditäts grad von rund 57 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht. 3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit mit Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 nach Ablauf des Wartejahres im November 2014 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen. Die Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen ist dementsprechend abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler