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IV.2016.01363

Rückweisung an die Verwaltung zur Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und anschliessend erneuter Verfügung über die Kürzung oder Verweigerung der bisher ausgerichteten Rente.

Zürich SozVersG · 2017-07-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, war seit 1987 (Urk. 8/7/2) als Gleisbau arbeiter bei der Y.___ AG, tätig, als er sich am 27. September 2007 unter Hinweisen auf Schmerzen im Knie bei der Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug

anmeldete (Urk. 8 /2

Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog beim Unfallver si cherer der Y.___ AG, der Suva , die den Versicherten betreffenden Akten (Urk. 8 /31/1 47)

bei , liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. September 2009, Urk. 8/64)

und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8 /73, Urk. 8 /75 und Urk. 6/79) mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/9-10) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 3 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, und mit einer weiteren Verfügung vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/1-3) mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 69 %

eine Dreiviertelsrente zu.

Die vom Versicherten am 2 3. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 10. Fe - bruar 2011 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente

erhobene Be schwerde ( Urk. 8/96/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. August 2012 Prozess Nr. IV.2011.00210; Urk. 8/98/1-18) ab. Dieses Urteil ist unange fochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2

Nach Eingang des vom Versicherten am 1 5. Februar 2015 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 8/107) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/121) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades ei nen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 66 % ergeben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 2 4. Juli 2015 (Urk.

8/119), welchem sie ein Informationsblatt ( Urk. 8/120) beilegte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass die getätigten Abklärungen erge ben hätten, dass sein Gesundheitszustand mittels einer psychiatrisch-pharma kologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert werden könne . Sie setzte ihm Frist bis 3 1. August 2015 an, um die Ärzte, bei welchen er die obenerwähnten Behandlungen durchführen wolle , bekannt zu geben, und wies ihn darauf hin, dass, wenn er an den erwähnten Behandlungen nicht teil nehmen sollte, auf sein Leistungs ges uch nicht eingetreten werde, oder dass auf Grund der Akten entschieden beziehungsweise dass ein allfälliger Leistungsan spruch verneint oder gekürzt werden könnte.

Am 4. Oktober 2015 teilte die Tochter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der Hausarzt des Versicherten

gegenwärtig in den Ferien bef i nde, und dass sie mit ihm nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kontakt treten werde (Urk. 8/123). Am 1 9. Oktober 2015 teilte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die erforderlichen Unterlagen seines Hausarztes nicht erhalten habe und setzte ihm Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen. 1.3

Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle dem Versicherten di e Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am 2. März 2016 Stellung ( Urk. 8/132) . Gleichentags verfasste der Hausarzt des Versicherten ein en Bericht und reichte diesen bei der IV-Stelle ein ( Urk. 8/129). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Sanatorium Z.___ einen Bericht ( Urk. 8/140) ein und stellte mit Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk. 8/141 = Urk. 2) die dem Versicherten bisher ausgerichtete Dreivier telsrente per 3 1. Dezember 2016 ein. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2017 (S. 2). Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk.

6) begründete der Versi cher t e seine Beschwerde ergänzend.

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2017 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 134 V 189).

Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kür zungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen ( Urteil des Bundesgerichts

I 824/06 vom 1 3. März 2007 ). 1.2

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt ( Abs. 4). 1.3

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendi gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterzie hen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Perso nen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.1) 1.4

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 E. 3.2 und vom 1 0. Dezember 2010 9C_961/2008 E. 6.3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. No - vember 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2 4. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde, dass die Durchführung be stimmte r medizinische r Behandlung en erforderlich seien, um seinen Gesund heitszustand zu erhalten und oder zu verbessern, und dass er darin aufgefordert worden sei, ihr mitzuteilen, wo diese Behandlungen durchgeführt werden. Da sie die diesbezüglich erforderlichen Angaben bis anhin nicht erhalten habe, gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sich den verlangten Behandlun gen nicht unterziehe n wolle , weshalb die dem Beschwerdeführer bisher ausge richtete Rente einzustellen sei (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in Zusammenarbeit mit sei nem Hausarzt aktiv die verlangten Behandlungen in die Wege geleitet habe, dass er ansch liessend ab 4. Mai 2016 auf ein Aufgebot zur Behandlung durch das Sanatorium Z.___ gewartet habe, und dass er es nicht zu vertreten habe, dass das Sanatorium Z.___ ihn erst Ende 2016 zur Behandlung aufgeboten habe ( Urk. 1 S. 6). Da er die von seinem Hausarzt eingeleitete psychiatrisch-pharmakologische Beratung im Ambulatorium Zimmerberg aufgenommen habe, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nach Erhalt eines Verlaufsberichts des Sanatorium s

Z.___

ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenk zeitverfahrens die Ausrichtung der Rente eingestellt ( Urk. 6 S. 3). 3. 3.1

Den Akten ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/121) davon in Kenntnis setzte, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens keine Änderung ergeben, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 66 % unverändert ein Anspruch auf eine Dreivier telsrente ausgewiesen sei. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums ( Urk. 8/119) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesundheitszustand mit einer psychiatrisch-pharmakologischen, einer psychiatrisch-psychologischen und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert wer den könne, und setzte i h m Frist bis 3 1. August 2015 an, um ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durch führen wolle (S. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben ein Informa tionsblatt ( Urk. 8/120) bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, wenn er ihr bis 3 1. August 2015 nicht mitgeteilt haben sollte, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erforderlichen Therapien durchführen wolle , sein zukünftiger Leistungsanspruch verweigert oder gekürzt werden könnte , wobei die organisatorischen Einzelheiten dieser Behandlungen über einen ambulant tätigen Psychiater oder Hausarzt abgewickelt werden sollten (S. 2 ). 3.2

In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) stellte die Be schwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertels rente per 3 1. Dezember 2016 mit der Begründung ein , dass der Beschwerdefüh rer der Aufforderung, ihr mitzuteilen, wo die erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden, nicht nachgekommen sei. Weder der Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) noch dem Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) lässt sich indes entnehmen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwer degegnerin die Rente einstellte . Diese Frage lässt sich auch nicht anhand des Informationsblattes ( Urk. 8/120) , welches die Beschwerdegegnerin ihrem Schrei ben vom 2 4. Juli 2015 beilegte, plausibel beantworten. Denn darin ist zwar der Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie von Art. 7a, Art. 7b und Art. 7 IVG aufgeführt. Es lässt sich diesem Informations blatt indes nicht entnehmen, a uf welche dieser gesetzlichen Bestimmungen sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung stützte. 3.3

Vorliegend steht indes immerhin fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) Frist zur Bekannt gabe der ärztlichen Stellen, welche die erforderlichen Therapien durchführen sollten, ansetzte und ihn auf die Rechtsfolgen hinwies. Demnach hat die Be schwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfa hren als erforderlich erachtet, weshalb davon auszugehen ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) die Rentenleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigerte. 4. 4.1

Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertelsr ente per 3 1. Dezember 20 1 6 einstellte, weil sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2

1. Abs. 4 ATSG einer zumu tbaren Behandlung widersetzte und damit der ihm obliegen den Pflicht zur Schadenminderung nicht nachkam. 4.2

Die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG greift nur, wenn, bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederung, die versicherte Person die Behandlung oder Eingliederung durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten verei telt beziehungsweise deren Erfolg verunmöglicht. Dabei kann das Verhalten ak tiv oder passiv sein. Das Verhalten muss zudem nicht vorsätzlich

beziehungs weise eventualvorsätzlich sein; es genügt ein grobfahrlässiges Verhalten . Aller dings wird die Verletzung einer Schadenminderungspflicht immer das Be wusstsein in sich schliessen, dass ein Alternativverhalten möglich wäre (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 21 ATSG N 131). Zwi schen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der voraus gesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen ( Kieser , a.a.O., Art. 21 ATSG N 132), wobei die betroffene Person in der Lage sein sollte , sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu verge genwärtigen . Dies setzt voraus, dass sie die massgebenden Sachverhaltselemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat ( Kieser , a.a.O., Art. 21 ATSG N 131 ).

Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten der v ersicherten Person zurechenbar ist , erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitver fahren . Dieses soll die versicherte Person in die Lage versetzen, sich die nach teiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Be handlungs

- oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen wer den, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs.

4 ATSG vorgeschrie ben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden R echtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesge richts I 824/06 E. 3.3.1; BGE 122 V 218) . 4.3

Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) nicht direkt dazu aufforderte , sich gewissen medizinischen Behandlungen zu unterziehen, sondern - im Rahmen eines ersten Schrittes - den Beschwerdeführer vorerst le diglich dazu aufforderte, ihr bis 3 1. August 2015 die Namen der Ärzte

und Ärz tinnen bekannt zu geben, bei welchen er sich den verlangten Behandlungen unterziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass die organisatorischen Einzelheiten der betreffenden Behandlungen über ei nen ambulant praktizierenden psychiatrischen Facharzt oder Hausarzt „ abgewi ckelt “

beziehungsweise koordiniert werden müssten. Dieses abgestufte Vorgehen erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Denn die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers dürften besser in der Lage sein, zu erkennen, wel che Therapien gemeint waren und deren Durchführung in die Wege zu leiten , als der Beschwerdeführer selbst, welcher über keine medizinische Ausbildung verfügt . 4.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne rin am 4. Oktober 2015 durch seine Tochter bekannt geben liess, dass sich sein Hausarzt Dr. med. A.___ mit der Durchführung der in Frage stehenden Thera pien befasse , und dass dieser nach seiner Rückkehr aus den Ferien mit der Be schwerdegegnerin diesbezüglich in Kontakt treten werde (Urk.

8/123). In der Folge teilte Dr. med. A.___ , Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, der IV-Stelle am 1 9. Oktober 2015 mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Als Dr. A.___ dies in der Folge indes unterliess, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/126) Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen. 4.5

Erst am 2. März 2016 und mithin erst nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/128) reichte Dr. A.___

bei

der Beschwerdegegnerin ei nen Bericht ein ( Bericht vom 1. März 2016; Urk.

8/132) . Darin führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer wolle sich den verlangten Therapien im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologi schen Behand lung und einer medizinischen Trainingstherapie unterziehen . Er habe den Beschwerdeführer deshalb f ür die Durchführung der psychiatrischen Behandlungen beim Psychiatrischen Ambulatorium C.___ angemeldet. In Be zug auf die verlangte medizinische Trainingstherapie wisse er nicht, was damit genau gemeint sei, weshalb er die Beschwerdegegnerin ersuche , ihn diesbezüg lich zu informieren .

Die Beschwerdegegenerin

stellte in der Folge Dr. A.___

am 3. März 2016 Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Akten zu ( Urk. 8/131) , unterliess es jedoch , bei der B.___ , Ambulatorium C.___ , einen Bericht einzuholen. Stattdessen holte sie ei nen solchen bei m Sanatorium Z.___ ein ( Urk. 8/140) und erliess anschlies send die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk. 2). 4.6

Nach Gesagtem steht fest, dass

Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 ( Urk. 8/129) im Auftrag des Beschwerdeführers mitteilte, dass er diesen für die Durchführung der verlangten psychiatrischen Behandlungen beim Ambula torium C.___ angemeldet habe, und die Beschwerdegegnerin auf forderte , ihm mitzuteilen, um was für eine Behandlung es sich bei der verlangten medizini schen Trainingstherapie genau handle, damit er eine Anmeldung des Beschwer deführers bei entsprechenden Fachärzten auch diesbezüglich in die Wege leiten könne. Damit ist der Beschwerdeführer den Auflagen der Beschwerdegegenerin , welche ihn mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119)

aufgefordert hatte , ihr die Namen der Ärzte und Ärztinnen bekannt zu geben, bei welche n er die ver langten Behandlungen im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Be handlung , einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizi nischen Trainingstherapie durchführen wolle, nachgekommen.

In Bezug auf die im Schreiben vom 2 4. Juli 2015 enthaltenen Aufforderungen ist eine Verletzung der Schaden minderungspflicht durch den Beschwerdeführer daher nicht erstellt. 4.7

Die Beschwerdegegnerin wäre , sobald sie hätte erkennen können, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Behandlung en nicht um die verlangten, für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesu ndheitszu standes erforderlichen Behandlungen gehandelt hätte , vielmehr verpflichtet ge wesen, erneut

gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Be schwerdeführer erneut eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen , um sich den erforderlichen zumutbaren Behandlungen zu unterziehen und hätte ihn auf die Rechtsfol gen ei ner Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen müssen, sollte er sich den verlangten, erforder lichen Behandlungen nicht unterziehen . Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) direkt - ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitver fahrens

- die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente einzustellen. 5.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und erneut ein Mahn- und Be denkzeit verfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer vorerst detailliert mitteilen, um welche Behandlungen es sich bei den verlangten, Behandlungen genau handelt, wie diese aus zugestalten sei e n , insbesondere welche Methoden und Verfahren sie umfassen und , welche Intensität und Dauer sie aufweisen müss t en und welche Medikamente bei den Behandlungen allenfalls einzusetzen seien . Anschliessend wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenk zeit einräumen, damit sich dieser den erforderlichen Behandlungen unterziehen kann, und den Beschwerdeführer erneut auf die Rechtsfol gen im Sinne einer Kürzung beziehungs weise einer Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen, sollte er sich den verlangten

Behandlungen nicht vollumfäng lich unterziehen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre

und anschliessend über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten Dreiviertelsrente

er neu t verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be - zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs.

E. 1.2 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs.

E. 1.3 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendi gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterzie hen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Perso nen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.

E. 1.4 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 E. 3.2 und vom 1 0. Dezember 2010 9C_961/2008 E. 6.3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. No - vember 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2 4. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde, dass die Durchführung be stimmte r medizinische r Behandlung en erforderlich seien, um seinen Gesund heitszustand zu erhalten und oder zu verbessern, und dass er darin aufgefordert worden sei, ihr mitzuteilen, wo diese Behandlungen durchgeführt werden. Da sie die diesbezüglich erforderlichen Angaben bis anhin nicht erhalten habe, gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sich den verlangten Behandlun gen nicht unterziehe n wolle , weshalb die dem Beschwerdeführer bisher ausge richtete Rente einzustellen sei (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in Zusammenarbeit mit sei nem Hausarzt aktiv die verlangten Behandlungen in die Wege geleitet habe, dass er ansch liessend ab 4. Mai 2016 auf ein Aufgebot zur Behandlung durch das Sanatorium Z.___ gewartet habe, und dass er es nicht zu vertreten habe, dass das Sanatorium Z.___ ihn erst Ende 2016 zur Behandlung aufgeboten habe ( Urk. 1 S. 6). Da er die von seinem Hausarzt eingeleitete psychiatrisch-pharmakologische Beratung im Ambulatorium Zimmerberg aufgenommen habe, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nach Erhalt eines Verlaufsberichts des Sanatorium s

Z.___

ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenk zeitverfahrens die Ausrichtung der Rente eingestellt ( Urk. 6 S. 3). 3.

E. 3 1. August 2015 an, um die Ärzte, bei welchen er die obenerwähnten Behandlungen durchführen wolle , bekannt zu geben, und wies ihn darauf hin, dass, wenn er an den erwähnten Behandlungen nicht teil nehmen sollte, auf sein Leistungs ges uch nicht eingetreten werde, oder dass auf Grund der Akten entschieden beziehungsweise dass ein allfälliger Leistungsan spruch verneint oder gekürzt werden könnte.

Am 4. Oktober 2015 teilte die Tochter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der Hausarzt des Versicherten

gegenwärtig in den Ferien bef i nde, und dass sie mit ihm nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kontakt treten werde (Urk. 8/123). Am 1 9. Oktober 2015 teilte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die erforderlichen Unterlagen seines Hausarztes nicht erhalten habe und setzte ihm Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen.

E. 3.1 Den Akten ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/121) davon in Kenntnis setzte, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens keine Änderung ergeben, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 66 % unverändert ein Anspruch auf eine Dreivier telsrente ausgewiesen sei. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums ( Urk. 8/119) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesundheitszustand mit einer psychiatrisch-pharmakologischen, einer psychiatrisch-psychologischen und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert wer den könne, und setzte i h m Frist bis 3 1. August 2015 an, um ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durch führen wolle (S. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben ein Informa tionsblatt ( Urk. 8/120) bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, wenn er ihr bis 3 1. August 2015 nicht mitgeteilt haben sollte, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erforderlichen Therapien durchführen wolle , sein zukünftiger Leistungsanspruch verweigert oder gekürzt werden könnte , wobei die organisatorischen Einzelheiten dieser Behandlungen über einen ambulant tätigen Psychiater oder Hausarzt abgewickelt werden sollten (S. 2 ).

E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) stellte die Be schwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertels rente per 3 1. Dezember 2016 mit der Begründung ein , dass der Beschwerdefüh rer der Aufforderung, ihr mitzuteilen, wo die erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden, nicht nachgekommen sei. Weder der Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) noch dem Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) lässt sich indes entnehmen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwer degegnerin die Rente einstellte . Diese Frage lässt sich auch nicht anhand des Informationsblattes ( Urk. 8/120) , welches die Beschwerdegegnerin ihrem Schrei ben vom 2 4. Juli 2015 beilegte, plausibel beantworten. Denn darin ist zwar der Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie von Art. 7a, Art. 7b und Art.

E. 3.3 Vorliegend steht indes immerhin fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) Frist zur Bekannt gabe der ärztlichen Stellen, welche die erforderlichen Therapien durchführen sollten, ansetzte und ihn auf die Rechtsfolgen hinwies. Demnach hat die Be schwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfa hren als erforderlich erachtet, weshalb davon auszugehen ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) die Rentenleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigerte. 4.

E. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.

E. 4.1 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertelsr ente per 3 1. Dezember 20 1 6 einstellte, weil sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2

1. Abs. 4 ATSG einer zumu tbaren Behandlung widersetzte und damit der ihm obliegen den Pflicht zur Schadenminderung nicht nachkam.

E. 4.2 Die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG greift nur, wenn, bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederung, die versicherte Person die Behandlung oder Eingliederung durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten verei telt beziehungsweise deren Erfolg verunmöglicht. Dabei kann das Verhalten ak tiv oder passiv sein. Das Verhalten muss zudem nicht vorsätzlich

beziehungs weise eventualvorsätzlich sein; es genügt ein grobfahrlässiges Verhalten . Aller dings wird die Verletzung einer Schadenminderungspflicht immer das Be wusstsein in sich schliessen, dass ein Alternativverhalten möglich wäre (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 21 ATSG N 131). Zwi schen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der voraus gesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen ( Kieser , a.a.O., Art. 21 ATSG N 132), wobei die betroffene Person in der Lage sein sollte , sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu verge genwärtigen . Dies setzt voraus, dass sie die massgebenden Sachverhaltselemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat ( Kieser , a.a.O., Art. 21 ATSG N 131 ).

Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten der v ersicherten Person zurechenbar ist , erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitver fahren . Dieses soll die versicherte Person in die Lage versetzen, sich die nach teiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Be handlungs

- oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen wer den, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs.

4 ATSG vorgeschrie ben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden R echtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesge richts I 824/06 E. 3.3.1; BGE 122 V 218) .

E. 4.3 Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) nicht direkt dazu aufforderte , sich gewissen medizinischen Behandlungen zu unterziehen, sondern - im Rahmen eines ersten Schrittes - den Beschwerdeführer vorerst le diglich dazu aufforderte, ihr bis 3 1. August 2015 die Namen der Ärzte

und Ärz tinnen bekannt zu geben, bei welchen er sich den verlangten Behandlungen unterziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass die organisatorischen Einzelheiten der betreffenden Behandlungen über ei nen ambulant praktizierenden psychiatrischen Facharzt oder Hausarzt „ abgewi ckelt “

beziehungsweise koordiniert werden müssten. Dieses abgestufte Vorgehen erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Denn die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers dürften besser in der Lage sein, zu erkennen, wel che Therapien gemeint waren und deren Durchführung in die Wege zu leiten , als der Beschwerdeführer selbst, welcher über keine medizinische Ausbildung verfügt .

E. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne rin am 4. Oktober 2015 durch seine Tochter bekannt geben liess, dass sich sein Hausarzt Dr. med. A.___ mit der Durchführung der in Frage stehenden Thera pien befasse , und dass dieser nach seiner Rückkehr aus den Ferien mit der Be schwerdegegnerin diesbezüglich in Kontakt treten werde (Urk.

8/123). In der Folge teilte Dr. med. A.___ , Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, der IV-Stelle am 1 9. Oktober 2015 mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Als Dr. A.___ dies in der Folge indes unterliess, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/126) Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen.

E. 4.5 Erst am 2. März 2016 und mithin erst nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/128) reichte Dr. A.___

bei

der Beschwerdegegnerin ei nen Bericht ein ( Bericht vom 1. März 2016; Urk.

8/132) . Darin führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer wolle sich den verlangten Therapien im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologi schen Behand lung und einer medizinischen Trainingstherapie unterziehen . Er habe den Beschwerdeführer deshalb f ür die Durchführung der psychiatrischen Behandlungen beim Psychiatrischen Ambulatorium C.___ angemeldet. In Be zug auf die verlangte medizinische Trainingstherapie wisse er nicht, was damit genau gemeint sei, weshalb er die Beschwerdegegnerin ersuche , ihn diesbezüg lich zu informieren .

Die Beschwerdegegenerin

stellte in der Folge Dr. A.___

am 3. März 2016 Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Akten zu ( Urk. 8/131) , unterliess es jedoch , bei der B.___ , Ambulatorium C.___ , einen Bericht einzuholen. Stattdessen holte sie ei nen solchen bei m Sanatorium Z.___ ein ( Urk. 8/140) und erliess anschlies send die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk. 2).

E. 4.6 Nach Gesagtem steht fest, dass

Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 ( Urk. 8/129) im Auftrag des Beschwerdeführers mitteilte, dass er diesen für die Durchführung der verlangten psychiatrischen Behandlungen beim Ambula torium C.___ angemeldet habe, und die Beschwerdegegnerin auf forderte , ihm mitzuteilen, um was für eine Behandlung es sich bei der verlangten medizini schen Trainingstherapie genau handle, damit er eine Anmeldung des Beschwer deführers bei entsprechenden Fachärzten auch diesbezüglich in die Wege leiten könne. Damit ist der Beschwerdeführer den Auflagen der Beschwerdegegenerin , welche ihn mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119)

aufgefordert hatte , ihr die Namen der Ärzte und Ärztinnen bekannt zu geben, bei welche n er die ver langten Behandlungen im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Be handlung , einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizi nischen Trainingstherapie durchführen wolle, nachgekommen.

In Bezug auf die im Schreiben vom 2 4. Juli 2015 enthaltenen Aufforderungen ist eine Verletzung der Schaden minderungspflicht durch den Beschwerdeführer daher nicht erstellt.

E. 4.7 Die Beschwerdegegnerin wäre , sobald sie hätte erkennen können, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Behandlung en nicht um die verlangten, für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesu ndheitszu standes erforderlichen Behandlungen gehandelt hätte , vielmehr verpflichtet ge wesen, erneut

gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Be schwerdeführer erneut eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen , um sich den erforderlichen zumutbaren Behandlungen zu unterziehen und hätte ihn auf die Rechtsfol gen ei ner Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen müssen, sollte er sich den verlangten, erforder lichen Behandlungen nicht unterziehen . Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) direkt - ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitver fahrens

- die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente einzustellen. 5.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und erneut ein Mahn- und Be denkzeit verfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer vorerst detailliert mitteilen, um welche Behandlungen es sich bei den verlangten, Behandlungen genau handelt, wie diese aus zugestalten sei e n , insbesondere welche Methoden und Verfahren sie umfassen und , welche Intensität und Dauer sie aufweisen müss t en und welche Medikamente bei den Behandlungen allenfalls einzusetzen seien . Anschliessend wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenk zeit einräumen, damit sich dieser den erforderlichen Behandlungen unterziehen kann, und den Beschwerdeführer erneut auf die Rechtsfol gen im Sinne einer Kürzung beziehungs weise einer Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen, sollte er sich den verlangten

Behandlungen nicht vollumfäng lich unterziehen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7 IVG aufgeführt. Es lässt sich diesem Informations blatt indes nicht entnehmen, a uf welche dieser gesetzlichen Bestimmungen sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung stützte.

E. 7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

E. 7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre

und anschliessend über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten Dreiviertelsrente

er neu t verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be - zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1958, war seit 1987 (Urk. 8/7/2) als Gleisbau arbeiter bei der Y.___ AG, tätig, als er sich am 27. September 2007 unter Hinweisen auf Schmerzen im Knie bei der Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk.  8 /2 Ziff.  7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog beim Unfallver si cherer der Y.___ AG, der Suva , die den Versicherten betreffenden Akten (Urk.  8 /31/1 47) bei , liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. September 2009, Urk.  8/64) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.  8 /73, Urk.  8 /75 und Urk. 6/79) mit Verfügung vom 1
  2. Februar 2011 ( Urk.  8/94/9-10) für die Zeit vom
  3. November 2007 bis 3
  4. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, und mit einer weiteren Verfügung vom 1
  5. Februar 2011 ( Urk.  8/94/1-3) mit Wirkung ab
  6. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 69  % eine Dreiviertelsrente zu.      Die vom Versicherten am 2
  7. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 10.  Fe - bruar 2011 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente erhobene Be schwerde ( Urk.  8/96/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
  8. August 2012 Prozess Nr. IV.2011.00210; Urk.  8/98/1-18) ab. Dieses Urteil ist unange fochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2      Nach Eingang des vom Versicherten am 1
  9. Februar 2015 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk.  8/107) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
  10. Juli 2015 ( Urk.  8/121) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades ei nen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 66  % ergeben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 2
  11. Juli 2015 (Urk.   8/119), welchem sie ein Informationsblatt ( Urk.  8/120) beilegte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass die getätigten Abklärungen erge ben hätten, dass sein Gesundheitszustand mittels einer psychiatrisch-pharma kologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert werden könne . Sie setzte ihm Frist bis 3
  12. August 2015 an, um die Ärzte, bei welchen er die obenerwähnten Behandlungen durchführen wolle , bekannt zu geben, und wies ihn darauf hin, dass, wenn er an den erwähnten Behandlungen nicht teil nehmen sollte, auf sein Leistungs ges uch nicht eingetreten werde, oder dass auf Grund der Akten entschieden beziehungsweise dass ein allfälliger Leistungsan spruch verneint oder gekürzt werden könnte.      Am
  13. Oktober 2015 teilte die Tochter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der Hausarzt des Versicherten gegenwärtig in den Ferien bef i nde, und dass sie mit ihm nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kontakt treten werde (Urk. 8/123). Am 1
  14. Oktober 2015 teilte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Mit Schreiben vom 1
  15. Dezember 2015 ( Urk.  8/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die erforderlichen Unterlagen seines Hausarztes nicht erhalten habe und setzte ihm Frist bis spätestens
  16. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen. 1.3      Mit Vorbescheid vom 1
  17. Februar 2016 ( Urk.  8/128) stellte die IV-Stelle dem Versicherten di e Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am
  18. März 2016 Stellung ( Urk.  8/132) . Gleichentags verfasste der Hausarzt des Versicherten ein en Bericht und reichte diesen bei der IV-Stelle ein ( Urk.  8/129). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Sanatorium Z.___ einen Bericht ( Urk.  8/140) ein und stellte mit Verfügung vom
  19. November 2016 ( Urk.  8/141 = Urk.  2) die dem Versicherten bisher ausgerichtete Dreivier telsrente per 3
  20. Dezember 2016 ein.
  21. 2.1      Gegen die Verfügung vom
  22. November 2016 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am
  23. Dezember 2016 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ab
  24. Januar 2017 (S. 2). Mit Eingabe vom 1
  25. Dezember 2016 ( Urk.  6) begründete der Versi cher t e seine Beschwerde ergänzend.      Mit Beschwerdeantwort vom 3
  26. Januar 2017 ( Urk.  7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1
  27. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  21 Abs.  4 ATSG; BGE 134 V 189).      Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kür zungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen ( Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1
  29. März 2007 ). 1.2      Die Leistungen können gemäss Art.  7b IVG nach Art.  21 Abs.  4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.  7 dieses Gesetzes oder nach Art.  43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs.  1). Die Leistungen können in Abweichung von Art.  21 Abs.  4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.      trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art.  3c Abs.  6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.      der Meldepflicht nach Art.  31 Abs.  1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.      Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.      der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs.  2).      Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs.  3). In Abweichung von Art.  21 Abs.  1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt ( Abs.  4). 1.3      Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art.  28 Abs.  2 ATSG). Laut Art.  43 Abs.  1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendi gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterzie hen ( Art.  43 Abs.  2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Perso nen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen. Gemäss Art.  7b Abs.  1 IVG können die Leistungen nach Art.  21 Abs.  4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.  7 IVG oder nach Art.  43 Abs.  2 ATSG nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1
  30. Dezember 2010 E. 3.1) 1.4      Die Anwendung von Art.  43 Abs.  3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 E. 3.2 und vom 1
  31. Dezember 2010 9C_961/2008 E. 6.3.3).
  32. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  33. No - vember 2016 ( Urk.  2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2
  34. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde, dass die Durchführung be stimmte r medizinische r Behandlung en erforderlich seien, um seinen Gesund heitszustand zu erhalten und oder zu verbessern, und dass er darin aufgefordert worden sei, ihr mitzuteilen, wo diese Behandlungen durchgeführt werden. Da sie die diesbezüglich erforderlichen Angaben bis anhin nicht erhalten habe, gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sich den verlangten Behandlun gen nicht unterziehe n wolle , weshalb die dem Beschwerdeführer bisher ausge richtete Rente einzustellen sei (S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in Zusammenarbeit mit sei nem Hausarzt aktiv die verlangten Behandlungen in die Wege geleitet habe, dass er ansch liessend ab
  35. Mai 2016 auf ein Aufgebot zur Behandlung durch das Sanatorium Z.___ gewartet habe, und dass er es nicht zu vertreten habe, dass das Sanatorium Z.___ ihn erst Ende 2016 zur Behandlung aufgeboten habe ( Urk.  1 S. 6). Da er die von seinem Hausarzt eingeleitete psychiatrisch-pharmakologische Beratung im Ambulatorium Zimmerberg aufgenommen habe, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nach Erhalt eines Verlaufsberichts des Sanatorium s Z.___ ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenk zeitverfahrens die Ausrichtung der Rente eingestellt ( Urk.  6 S. 3).
  36. 3.1      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer mit Mitteilung vom 2
  37. Juli 2015 ( Urk.  8/121) davon in Kenntnis setzte, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens keine Änderung ergeben, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 66  % unverändert ein Anspruch auf eine Dreivier telsrente ausgewiesen sei. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums ( Urk.  8/119) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesundheitszustand mit einer psychiatrisch-pharmakologischen, einer psychiatrisch-psychologischen und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert wer den könne, und setzte i h m Frist bis 3
  38. August 2015 an, um ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durch führen wolle (S. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben ein Informa tionsblatt ( Urk.  8/120) bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, wenn er ihr bis 3
  39. August 2015 nicht mitgeteilt haben sollte, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erforderlichen Therapien durchführen wolle , sein zukünftiger Leistungsanspruch verweigert oder gekürzt werden könnte , wobei die organisatorischen Einzelheiten dieser Behandlungen über einen ambulant tätigen Psychiater oder Hausarzt abgewickelt werden sollten (S. 2 ). 3.2      In der angefochtenen Verfügung vom
  40. November 2016 ( Urk.  2) stellte die Be schwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertels rente per 3
  41. Dezember 2016 mit der Begründung ein , dass der Beschwerdefüh rer der Aufforderung, ihr mitzuteilen, wo die erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden, nicht nachgekommen sei. Weder der Verfügung vom
  42. November 2016 ( Urk.  2) noch dem Schreiben vom 2
  43. Juli 2015 ( Urk.  8/119) lässt sich indes entnehmen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwer degegnerin die Rente einstellte . Diese Frage lässt sich auch nicht anhand des Informationsblattes ( Urk.  8/120) , welches die Beschwerdegegnerin ihrem Schrei ben vom 2
  44. Juli 2015 beilegte, plausibel beantworten. Denn darin ist zwar der Wortlaut von Art.  21 Abs.  4 und Art.  43 Abs.  2 und Abs.  3 ATSG sowie von Art.  7a, Art.  7b und Art.  7 IVG aufgeführt. Es lässt sich diesem Informations blatt indes nicht entnehmen, a uf welche dieser gesetzlichen Bestimmungen sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung stützte. 3.3      Vorliegend steht indes immerhin fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 2
  45. Juli 2015 ( Urk.  8/119) Frist zur Bekannt gabe der ärztlichen Stellen, welche die erforderlichen Therapien durchführen sollten, ansetzte und ihn auf die Rechtsfolgen hinwies. Demnach hat die Be schwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfa hren als erforderlich erachtet, weshalb davon auszugehen ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom
  46. November 2016 ( Urk.  2) die Rentenleistungen gestützt auf Art.  21 Abs.  4 ATSG verweigerte.
  47. 4.1      Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertelsr ente per 3
  48. Dezember 20 1 6 einstellte, weil sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art.  2
  49. Abs.  4 ATSG einer zumu tbaren Behandlung widersetzte und damit der ihm obliegen den Pflicht zur Schadenminderung nicht nachkam. 4.2      Die Rechtsfolge nach Art.  21 Abs.  4 ATSG greift nur, wenn, bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederung, die versicherte Person die Behandlung oder Eingliederung durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten verei telt beziehungsweise deren Erfolg verunmöglicht. Dabei kann das Verhalten ak tiv oder passiv sein. Das Verhalten muss zudem nicht vorsätzlich beziehungs weise eventualvorsätzlich sein; es genügt ein grobfahrlässiges Verhalten . Aller dings wird die Verletzung einer Schadenminderungspflicht immer das Be wusstsein in sich schliessen, dass ein Alternativverhalten möglich wäre (Ueli Kieser , ATSG Kommentar,
  50. Auflage, Zürich 2015, Art.  21 ATSG N 131). Zwi schen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der voraus gesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen ( Kieser , a.a.O., Art.  21 ATSG N 132), wobei die betroffene Person in der Lage sein sollte , sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu verge genwärtigen . Dies setzt voraus, dass sie die massgebenden Sachverhaltselemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat ( Kieser , a.a.O., Art.  21 ATSG N 131 ). Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten der v ersicherten Person zurechenbar ist , erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitver fahren . Dieses soll die versicherte Person in die Lage versetzen, sich die nach teiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Be handlungs - oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen wer den, nachdem die versicherte Person, wie in Art.  21 Abs.   4 ATSG vorgeschrie ben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden R echtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesge richts I 824/06 E. 3.3.1; BGE 122 V 218) . 4.3      Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 2
  51. Juli 2015 ( Urk.  8/119) nicht direkt dazu aufforderte , sich gewissen medizinischen Behandlungen zu unterziehen, sondern - im Rahmen eines ersten Schrittes - den Beschwerdeführer vorerst le diglich dazu aufforderte, ihr bis 3
  52. August 2015 die Namen der Ärzte und Ärz tinnen bekannt zu geben, bei welchen er sich den verlangten Behandlungen unterziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass die organisatorischen Einzelheiten der betreffenden Behandlungen über ei nen ambulant praktizierenden psychiatrischen Facharzt oder Hausarzt „ abgewi ckelt “ beziehungsweise koordiniert werden müssten. Dieses abgestufte Vorgehen erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Denn die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers dürften besser in der Lage sein, zu erkennen, wel che Therapien gemeint waren und deren Durchführung in die Wege zu leiten , als der Beschwerdeführer selbst, welcher über keine medizinische Ausbildung verfügt . 4.4      Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne rin am
  53. Oktober 2015 durch seine Tochter bekannt geben liess, dass sich sein Hausarzt Dr.  med. A.___ mit der Durchführung der in Frage stehenden Thera pien befasse , und dass dieser nach seiner Rückkehr aus den Ferien mit der Be schwerdegegnerin diesbezüglich in Kontakt treten werde (Urk.   8/123). In der Folge teilte Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, der IV-Stelle am 1
  54. Oktober 2015 mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Als Dr.  A.___ dies in der Folge indes unterliess, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1
  55. Dezember 2015 ( Urk.  8/126) Frist bis spätestens
  56. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen. 4.5      Erst am
  57. März 2016 und mithin erst nach Erlass des Vorbescheid s vom 1
  58. Februar 2016 ( Urk.  8/128) reichte Dr.  A.___ bei der Beschwerdegegnerin ei nen Bericht ein ( Bericht vom
  59. März 2016; Urk.   8/132) . Darin führte Dr.  A.___ aus, der Beschwerdeführer wolle sich den verlangten Therapien im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologi schen Behand lung und einer medizinischen Trainingstherapie unterziehen . Er habe den Beschwerdeführer deshalb f ür die Durchführung der psychiatrischen Behandlungen beim Psychiatrischen Ambulatorium C.___ angemeldet. In Be zug auf die verlangte medizinische Trainingstherapie wisse er nicht, was damit genau gemeint sei, weshalb er die Beschwerdegegnerin ersuche , ihn diesbezüg lich zu informieren . Die Beschwerdegegenerin stellte in der Folge Dr.  A.___ am
  60. März 2016 Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Akten zu ( Urk.  8/131) , unterliess es jedoch , bei der B.___ , Ambulatorium C.___ , einen Bericht einzuholen. Stattdessen holte sie ei nen solchen bei m Sanatorium Z.___ ein ( Urk.  8/140) und erliess anschlies send die angefochtene Verfügung vom
  61. November 2016 ( Urk.  2). 4.6      Nach Gesagtem steht fest, dass Dr.  A.___ der Beschwerdegegnerin am
  62. März 2016 ( Urk.  8/129) im Auftrag des Beschwerdeführers mitteilte, dass er diesen für die Durchführung der verlangten psychiatrischen Behandlungen beim Ambula torium C.___ angemeldet habe, und die Beschwerdegegnerin auf forderte , ihm mitzuteilen, um was für eine Behandlung es sich bei der verlangten medizini schen Trainingstherapie genau handle, damit er eine Anmeldung des Beschwer deführers bei entsprechenden Fachärzten auch diesbezüglich in die Wege leiten könne. Damit ist der Beschwerdeführer den Auflagen der Beschwerdegegenerin , welche ihn mit Schreiben vom 2
  63. Juli 2015 ( Urk.  8/119) aufgefordert hatte , ihr die Namen der Ärzte und Ärztinnen bekannt zu geben, bei welche n er die ver langten Behandlungen im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Be handlung , einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizi nischen Trainingstherapie durchführen wolle, nachgekommen. In Bezug auf die im Schreiben vom 2
  64. Juli 2015 enthaltenen Aufforderungen ist eine Verletzung der Schaden minderungspflicht durch den Beschwerdeführer daher nicht erstellt. 4.7      Die Beschwerdegegnerin wäre , sobald sie hätte erkennen können, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Behandlung en nicht um die verlangten, für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesu ndheitszu standes erforderlichen Behandlungen gehandelt hätte , vielmehr verpflichtet ge wesen, erneut gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Be schwerdeführer erneut eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen , um sich den erforderlichen zumutbaren Behandlungen zu unterziehen und hätte ihn auf die Rechtsfol gen ei ner Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen müssen, sollte er sich den verlangten, erforder lichen Behandlungen nicht unterziehen . Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfügung vom
  65. November 2016 (Urk. 2) direkt - ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitver fahrens - die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente einzustellen.
  66. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und erneut ein Mahn- und Be denkzeit verfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer vorerst detailliert mitteilen, um welche Behandlungen es sich bei den verlangten, Behandlungen genau handelt, wie diese aus zugestalten sei e n , insbesondere welche Methoden und Verfahren sie umfassen und , welche Intensität und Dauer sie aufweisen müss t en und welche Medikamente bei den Behandlungen allenfalls einzusetzen seien . Anschliessend wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenk zeit einräumen, damit sich dieser den erforderlichen Behandlungen unterziehen kann, und den Beschwerdeführer erneut auf die Rechtsfol gen im Sinne einer Kürzung beziehungs weise einer Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen, sollte er sich den verlangten Behandlungen nicht vollumfäng lich unterziehen .      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  67. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
  68. 7.1      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7.2      Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt:
  69. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  70. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre und anschliessend über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten Dreiviertelsrente er neu t verfüge.
  71. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  72. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr.  2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be - zahlen.
  73. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  74. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  75. Juli bis und mit 1
  76. August sowie vom 1
  77. Dezember bis und mit dem
  78. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01363

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

3. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi Stünzi Weber Rechtsanwälte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, war seit 1987 (Urk. 8/7/2) als Gleisbau arbeiter bei der Y.___ AG, tätig, als er sich am 27. September 2007 unter Hinweisen auf Schmerzen im Knie bei der Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug

anmeldete (Urk. 8 /2

Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog beim Unfallver si cherer der Y.___ AG, der Suva , die den Versicherten betreffenden Akten (Urk. 8 /31/1 47)

bei , liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. September 2009, Urk. 8/64)

und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8 /73, Urk. 8 /75 und Urk. 6/79) mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/9-10) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 3 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, und mit einer weiteren Verfügung vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/1-3) mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 69 %

eine Dreiviertelsrente zu.

Die vom Versicherten am 2 3. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 10. Fe - bruar 2011 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente

erhobene Be schwerde ( Urk. 8/96/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. August 2012 Prozess Nr. IV.2011.00210; Urk. 8/98/1-18) ab. Dieses Urteil ist unange fochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2

Nach Eingang des vom Versicherten am 1 5. Februar 2015 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 8/107) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/121) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades ei nen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 66 % ergeben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 2 4. Juli 2015 (Urk.

8/119), welchem sie ein Informationsblatt ( Urk. 8/120) beilegte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass die getätigten Abklärungen erge ben hätten, dass sein Gesundheitszustand mittels einer psychiatrisch-pharma kologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert werden könne . Sie setzte ihm Frist bis 3 1. August 2015 an, um die Ärzte, bei welchen er die obenerwähnten Behandlungen durchführen wolle , bekannt zu geben, und wies ihn darauf hin, dass, wenn er an den erwähnten Behandlungen nicht teil nehmen sollte, auf sein Leistungs ges uch nicht eingetreten werde, oder dass auf Grund der Akten entschieden beziehungsweise dass ein allfälliger Leistungsan spruch verneint oder gekürzt werden könnte.

Am 4. Oktober 2015 teilte die Tochter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der Hausarzt des Versicherten

gegenwärtig in den Ferien bef i nde, und dass sie mit ihm nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kontakt treten werde (Urk. 8/123). Am 1 9. Oktober 2015 teilte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die erforderlichen Unterlagen seines Hausarztes nicht erhalten habe und setzte ihm Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen. 1.3

Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/128) stellte die IV-Stelle dem Versicherten di e Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am 2. März 2016 Stellung ( Urk. 8/132) . Gleichentags verfasste der Hausarzt des Versicherten ein en Bericht und reichte diesen bei der IV-Stelle ein ( Urk. 8/129). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Sanatorium Z.___ einen Bericht ( Urk. 8/140) ein und stellte mit Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk. 8/141 = Urk. 2) die dem Versicherten bisher ausgerichtete Dreivier telsrente per 3 1. Dezember 2016 ein. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2017 (S. 2). Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk.

6) begründete der Versi cher t e seine Beschwerde ergänzend.

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2017 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 134 V 189).

Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kür zungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen ( Urteil des Bundesgerichts

I 824/06 vom 1 3. März 2007 ). 1.2

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt ( Abs. 4). 1.3

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendi gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterzie hen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Perso nen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.1) 1.4

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Wäh rend es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 E. 3.2 und vom 1 0. Dezember 2010 9C_961/2008 E. 6.3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. No - vember 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2 4. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde, dass die Durchführung be stimmte r medizinische r Behandlung en erforderlich seien, um seinen Gesund heitszustand zu erhalten und oder zu verbessern, und dass er darin aufgefordert worden sei, ihr mitzuteilen, wo diese Behandlungen durchgeführt werden. Da sie die diesbezüglich erforderlichen Angaben bis anhin nicht erhalten habe, gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sich den verlangten Behandlun gen nicht unterziehe n wolle , weshalb die dem Beschwerdeführer bisher ausge richtete Rente einzustellen sei (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in Zusammenarbeit mit sei nem Hausarzt aktiv die verlangten Behandlungen in die Wege geleitet habe, dass er ansch liessend ab 4. Mai 2016 auf ein Aufgebot zur Behandlung durch das Sanatorium Z.___ gewartet habe, und dass er es nicht zu vertreten habe, dass das Sanatorium Z.___ ihn erst Ende 2016 zur Behandlung aufgeboten habe ( Urk. 1 S. 6). Da er die von seinem Hausarzt eingeleitete psychiatrisch-pharmakologische Beratung im Ambulatorium Zimmerberg aufgenommen habe, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nach Erhalt eines Verlaufsberichts des Sanatorium s

Z.___

ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenk zeitverfahrens die Ausrichtung der Rente eingestellt ( Urk. 6 S. 3). 3. 3.1

Den Akten ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/121) davon in Kenntnis setzte, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens keine Änderung ergeben, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 66 % unverändert ein Anspruch auf eine Dreivier telsrente ausgewiesen sei. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums ( Urk. 8/119) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesundheitszustand mit einer psychiatrisch-pharmakologischen, einer psychiatrisch-psychologischen und einer medizinischen Trainingstherapie erhalten oder sogar verbessert wer den könne, und setzte i h m Frist bis 3 1. August 2015 an, um ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durch führen wolle (S. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben ein Informa tionsblatt ( Urk. 8/120) bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, wenn er ihr bis 3 1. August 2015 nicht mitgeteilt haben sollte, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erforderlichen Therapien durchführen wolle , sein zukünftiger Leistungsanspruch verweigert oder gekürzt werden könnte , wobei die organisatorischen Einzelheiten dieser Behandlungen über einen ambulant tätigen Psychiater oder Hausarzt abgewickelt werden sollten (S. 2 ). 3.2

In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) stellte die Be schwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertels rente per 3 1. Dezember 2016 mit der Begründung ein , dass der Beschwerdefüh rer der Aufforderung, ihr mitzuteilen, wo die erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden, nicht nachgekommen sei. Weder der Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) noch dem Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) lässt sich indes entnehmen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwer degegnerin die Rente einstellte . Diese Frage lässt sich auch nicht anhand des Informationsblattes ( Urk. 8/120) , welches die Beschwerdegegnerin ihrem Schrei ben vom 2 4. Juli 2015 beilegte, plausibel beantworten. Denn darin ist zwar der Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie von Art. 7a, Art. 7b und Art. 7 IVG aufgeführt. Es lässt sich diesem Informations blatt indes nicht entnehmen, a uf welche dieser gesetzlichen Bestimmungen sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung stützte. 3.3

Vorliegend steht indes immerhin fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) Frist zur Bekannt gabe der ärztlichen Stellen, welche die erforderlichen Therapien durchführen sollten, ansetzte und ihn auf die Rechtsfolgen hinwies. Demnach hat die Be schwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfa hren als erforderlich erachtet, weshalb davon auszugehen ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk.

2) die Rentenleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigerte. 4. 4.1

Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Dreiviertelsr ente per 3 1. Dezember 20 1 6 einstellte, weil sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2

1. Abs. 4 ATSG einer zumu tbaren Behandlung widersetzte und damit der ihm obliegen den Pflicht zur Schadenminderung nicht nachkam. 4.2

Die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG greift nur, wenn, bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederung, die versicherte Person die Behandlung oder Eingliederung durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten verei telt beziehungsweise deren Erfolg verunmöglicht. Dabei kann das Verhalten ak tiv oder passiv sein. Das Verhalten muss zudem nicht vorsätzlich

beziehungs weise eventualvorsätzlich sein; es genügt ein grobfahrlässiges Verhalten . Aller dings wird die Verletzung einer Schadenminderungspflicht immer das Be wusstsein in sich schliessen, dass ein Alternativverhalten möglich wäre (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 21 ATSG N 131). Zwi schen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der voraus gesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen ( Kieser , a.a.O., Art. 21 ATSG N 132), wobei die betroffene Person in der Lage sein sollte , sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu verge genwärtigen . Dies setzt voraus, dass sie die massgebenden Sachverhaltselemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat ( Kieser , a.a.O., Art. 21 ATSG N 131 ).

Ob und ab wann ein entsprechendes Verhalten der v ersicherten Person zurechenbar ist , erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen Mahn- und Bedenkzeitver fahren . Dieses soll die versicherte Person in die Lage versetzen, sich die nach teiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen. Eine Verletzung der Be handlungs

- oder Eingliederungspflicht kann demnach erst angenommen wer den, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs.

4 ATSG vorgeschrie ben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden R echtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil des Bundesge richts I 824/06 E. 3.3.1; BGE 122 V 218) . 4.3

Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119) nicht direkt dazu aufforderte , sich gewissen medizinischen Behandlungen zu unterziehen, sondern - im Rahmen eines ersten Schrittes - den Beschwerdeführer vorerst le diglich dazu aufforderte, ihr bis 3 1. August 2015 die Namen der Ärzte

und Ärz tinnen bekannt zu geben, bei welchen er sich den verlangten Behandlungen unterziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass die organisatorischen Einzelheiten der betreffenden Behandlungen über ei nen ambulant praktizierenden psychiatrischen Facharzt oder Hausarzt „ abgewi ckelt “

beziehungsweise koordiniert werden müssten. Dieses abgestufte Vorgehen erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Denn die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers dürften besser in der Lage sein, zu erkennen, wel che Therapien gemeint waren und deren Durchführung in die Wege zu leiten , als der Beschwerdeführer selbst, welcher über keine medizinische Ausbildung verfügt . 4.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne rin am 4. Oktober 2015 durch seine Tochter bekannt geben liess, dass sich sein Hausarzt Dr. med. A.___ mit der Durchführung der in Frage stehenden Thera pien befasse , und dass dieser nach seiner Rückkehr aus den Ferien mit der Be schwerdegegnerin diesbezüglich in Kontakt treten werde (Urk.

8/123). In der Folge teilte Dr. med. A.___ , Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, der IV-Stelle am 1 9. Oktober 2015 mit, dass er in wenigen Tagen einen Bericht verfassen werde (Urk. 8/124). Als Dr. A.___ dies in der Folge indes unterliess, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/126) Frist bis spätestens 8. Januar 2016 an, um den gewünschten ärztlichen Bericht einzureichen. 4.5

Erst am 2. März 2016 und mithin erst nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 8/128) reichte Dr. A.___

bei

der Beschwerdegegnerin ei nen Bericht ein ( Bericht vom 1. März 2016; Urk.

8/132) . Darin führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer wolle sich den verlangten Therapien im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung, einer psychiatrisch-psychologi schen Behand lung und einer medizinischen Trainingstherapie unterziehen . Er habe den Beschwerdeführer deshalb f ür die Durchführung der psychiatrischen Behandlungen beim Psychiatrischen Ambulatorium C.___ angemeldet. In Be zug auf die verlangte medizinische Trainingstherapie wisse er nicht, was damit genau gemeint sei, weshalb er die Beschwerdegegnerin ersuche , ihn diesbezüg lich zu informieren .

Die Beschwerdegegenerin

stellte in der Folge Dr. A.___

am 3. März 2016 Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Akten zu ( Urk. 8/131) , unterliess es jedoch , bei der B.___ , Ambulatorium C.___ , einen Bericht einzuholen. Stattdessen holte sie ei nen solchen bei m Sanatorium Z.___ ein ( Urk. 8/140) und erliess anschlies send die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 ( Urk. 2). 4.6

Nach Gesagtem steht fest, dass

Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 ( Urk. 8/129) im Auftrag des Beschwerdeführers mitteilte, dass er diesen für die Durchführung der verlangten psychiatrischen Behandlungen beim Ambula torium C.___ angemeldet habe, und die Beschwerdegegnerin auf forderte , ihm mitzuteilen, um was für eine Behandlung es sich bei der verlangten medizini schen Trainingstherapie genau handle, damit er eine Anmeldung des Beschwer deführers bei entsprechenden Fachärzten auch diesbezüglich in die Wege leiten könne. Damit ist der Beschwerdeführer den Auflagen der Beschwerdegegenerin , welche ihn mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/119)

aufgefordert hatte , ihr die Namen der Ärzte und Ärztinnen bekannt zu geben, bei welche n er die ver langten Behandlungen im Sinne einer psychiatrisch-pharmakologischen Be handlung , einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung und einer medizi nischen Trainingstherapie durchführen wolle, nachgekommen.

In Bezug auf die im Schreiben vom 2 4. Juli 2015 enthaltenen Aufforderungen ist eine Verletzung der Schaden minderungspflicht durch den Beschwerdeführer daher nicht erstellt. 4.7

Die Beschwerdegegnerin wäre , sobald sie hätte erkennen können, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Behandlung en nicht um die verlangten, für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesu ndheitszu standes erforderlichen Behandlungen gehandelt hätte , vielmehr verpflichtet ge wesen, erneut

gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Be schwerdeführer erneut eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen , um sich den erforderlichen zumutbaren Behandlungen zu unterziehen und hätte ihn auf die Rechtsfol gen ei ner Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen müssen, sollte er sich den verlangten, erforder lichen Behandlungen nicht unterziehen . Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 2) direkt - ohne Durchführung eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitver fahrens

- die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente einzustellen. 5.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und erneut ein Mahn- und Be denkzeit verfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer vorerst detailliert mitteilen, um welche Behandlungen es sich bei den verlangten, Behandlungen genau handelt, wie diese aus zugestalten sei e n , insbesondere welche Methoden und Verfahren sie umfassen und , welche Intensität und Dauer sie aufweisen müss t en und welche Medikamente bei den Behandlungen allenfalls einzusetzen seien . Anschliessend wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenk zeit einräumen, damit sich dieser den erforderlichen Behandlungen unterziehen kann, und den Beschwerdeführer erneut auf die Rechtsfol gen im Sinne einer Kürzung beziehungs weise einer Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten Rente hinweisen, sollte er sich den verlangten

Behandlungen nicht vollumfäng lich unterziehen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre

und anschliessend über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten Dreiviertelsrente

er neu t verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be - zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz