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IV.2016.01355

Rückweisung zur Neuberechnung der Rückerstattungsforderung.

Zürich SozVersG · 2018-05-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, bezog mit Wirkung ab dem 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente, welche später auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (vgl. Urk. 3/2-3 , Urk. 8/68/8 ).

In der Folge richtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ehemann der Versicherten, Y.___ , mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eben falls eine Invalidenrente aus , weshalb die Invalidenrente von X.___ neu berechnet wurde ( vgl. Urk. 8/68 ). Mit Urteil 9C_292/2014 vom 3. September 2014 erkannte das Bundesgericht, dass Y.___

nur bis 3 1. Mai 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen habe. 1.2

Unter Hinweis auf dieses Urteil zeigte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 die Rückforderung von im Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 31. De zember 2014 ausbezahlten Invalidenrenten und Kinderrenten im Betrag von Fr. 57'937.-- an (Urk. 8/50). Gleichzeitig kündigte sie X.___ die Rück forderung von Invalidenrenten und Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 13'905.-- an, weil ihre Rentenleistungen durch den Wegfall der Invalidenrente für Y.___ neu berechnet worden seien ( Urk. 8/49 ). X.___ und Y.___ liessen dagegen jeweils am 7. März 2016 Einwand erheben (Urk. 8/46 -47 ). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2016 fest, dass die Rückforderung gegenüber Y.___ verwirkt sei ( Urk. 8/31). Zur Rück forderung gegenüber X.___ führte sie indes aus, dass bei der Berechnung der Rück forderung betreffend Y.___ festgestellt worden sei, dass bei der Renten berechnung ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei. Deshalb ver pflichtete sie X.___ mit Verfügung vom 2. November 2016 , ihr zu viel ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2. November 2016 sei aufzuheben und die Beschwer degeg nerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 507.-- nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilagen ihrer Akten in Sachen der Beschwerde führerin [Urk. 7/1-321] und in Sachen Y.___ [Urk. 8/1-106]), was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten hat. 1.2

Mit angefochtener Verfügung vom 2. November 2016 führte die Beschwerdegeg nerin aus, bei der Berechnung der Rückforderung betreffend Y.___

sei festgestellt worden, dass ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei (Urk. 2 S. 1). Die Neu berechnung der Invalidenrente hänge nicht von der ver wirkten Rückforderung betreffend Y.___ ab. Es sei eine rückwirkende Neu berech nung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erfolgt, da sei t An spruchs beginn mit einem falschen Einreisedatum des Ehepaares X.___ gerechnet worden sei. Die Neuberechnung ab Juni 2011 lasse sich somit nicht beanstanden. Auf dieser Neu berechnung beruhe ihre Rückforderung im Betrag von Fr. 13'905.-- (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, dass d ie Rückforderung von Fr. 13'905.-- verwirkt sei. Der Beschwerdegegnerin hätte es bei pflichtgemäs ser Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, dass der Wegfall der Rente des Ehe manns am 31. Mai 2011 per 1. Juni 2011 auch zu einer Neuberechnung ihrer Rente führe (Urk. 1 S. 7). Dies sei der Beschwerdegegnerin seit der Zustellung des Urteils des Bundesgerichts in Sachen ihre s Ehemannes vom 3. September 2014 bekannt gewesen ( Urk. 1 S. 6). Die Rückforderung sei ihr von der Beschwerde gegnerin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 angezeigt worden (Urk. 1 S. 5). Zudem sei der Beschwerde gegnerin bei der Renten berechnung ein Fehler unterlaufen. Die Beitragsdauer betrage nämlich 7 Jahre und 1 Monat und nicht 7 Jahre und 10 Monate. Deshalb sei das mass geben de durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief ausgefallen (Urk. 1 S. 7). Dieser Fehler sei am 23. Sep tember 2015 korrigiert worden (Urk. 1 S. 8). Demzufolge habe sie An spruch auf Nachzahlung der ihr während 13 Monaten - vom 1. Januar 2015 bis am 31. Januar 2016 (vgl. Vorbescheid vom 4. Februar 2016) - zu wenig ausbezahlte n Invalidenrenten von Fr. 364.-- (13 x Fr. 28.--) sowie der Kinderrente für ihren Sohn Z.___

in Höhe von Fr. 143.-- (13 x Fr. 11.--), was zusammen Fr. 507.-- ergebe (Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 IVG). 2.2

2.2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung be trachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der Erlass des Vorbescheids betreffend Rückforderung gilt als fristwahrend (in BGE 143 V 431 nicht publi zierte E. 2.3 des Urteils 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember 2017 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3

Das Bundesgericht erwog in E. 7.1 des Urteils 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 sodann, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG der Rückforderungsan spruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" verwirke. Unter dieser Wendung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Ver wal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück er stattung bestehen (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies sei der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4; nicht publiziert in BGE 139 V 106). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versiche rungs trä gers zurück, beginne die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil 8C_824/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1). 3.

3.1

Das Bundesgericht erkannte m it Urteil 9C_292/2014 vom

3. September 2014 , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

nur bis 3 1. Mai 2011 Anspruch auf Invali denleistungen habe. Ge mäss ihren Angaben erhielt die Beschwerdegegnerin am 4. November 2014 Kenntnis von diesem Urteil (Urk. 8/31/1). Damals wusste sie schon, dass sie der Beschwerde führerin ebenfalls eine Invalidenrente aus gerichtet hatte, und dass beim Wegfall der rentenbegründenden Invalidität beim einen Ehe gatten für den weiterhin rentenberechtigten Ehegatten eine Neube rech nung der Rente vor zu nehmen ist (vgl. Randziffer 5726 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden ver sicherung [RWL], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018 gültigen Versionen). Bei dieser Neube rech nung infolge Wegfall der Invalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin re sultierte für die Beschwerdeführerin rückwirkend ein tieferer Rentenanspruch be ziehungsweise ein Rückforderungsanspruch der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/12, Urk. 8/68/16-17). Auch die Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerde führerin hätte die Beschwer degegnerin indes bereits damals vornehmen können, da sie über alle not wendigen Angaben verfügte (vgl. insbesondere das acor-Berechnungsblatt vom 23. September 2015 [Urk. 8/68]). Demensprechend hätte sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit schon im damaligen Zeitpunkt ihren Rückfor derungsanspruch erkennen können. Sie machte diesen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführe rin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 geltend (Urk. 8/49). In diesem Zeitpunkt war die einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ( Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ). Diese Rückforderung ist somit verwirkt. 3.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Umstand, dass bei der Renten be rechnung ein falsches Einreisedatum für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann verwendet worden sei, ebenfalls eine Rückforderung von Invaliden leis tun gen zur Folge habe. Dieser Berechnungsfehler sei erst am 18. Dezember 2015, als sie die Rückforderungssummen für die Vorbescheide vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49-50) berechnet habe, festgestellt worden (Urk. 6 S. 1). Diesbezüglich war der Erlass des Vorbescheids vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49) mithin fristwahrend. 3.3

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung des kor rek ten Einreisedatums der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an diese zurückgewiesen wird . 4.

4.1

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 60 0.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2016 auf gehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägun gen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten hat.

E. 1.2 Mit angefochtener Verfügung vom 2. November 2016 führte die Beschwerdegeg nerin aus, bei der Berechnung der Rückforderung betreffend Y.___

sei festgestellt worden, dass ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei (Urk. 2 S. 1). Die Neu berechnung der Invalidenrente hänge nicht von der ver wirkten Rückforderung betreffend Y.___ ab. Es sei eine rückwirkende Neu berech nung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erfolgt, da sei t An spruchs beginn mit einem falschen Einreisedatum des Ehepaares X.___ gerechnet worden sei. Die Neuberechnung ab Juni 2011 lasse sich somit nicht beanstanden. Auf dieser Neu berechnung beruhe ihre Rückforderung im Betrag von Fr. 13'905.-- (Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, dass d ie Rückforderung von Fr. 13'905.-- verwirkt sei. Der Beschwerdegegnerin hätte es bei pflichtgemäs ser Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, dass der Wegfall der Rente des Ehe manns am 31. Mai 2011 per 1. Juni 2011 auch zu einer Neuberechnung ihrer Rente führe (Urk. 1 S. 7). Dies sei der Beschwerdegegnerin seit der Zustellung des Urteils des Bundesgerichts in Sachen ihre s Ehemannes vom 3. September 2014 bekannt gewesen ( Urk. 1 S. 6). Die Rückforderung sei ihr von der Beschwerde gegnerin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 angezeigt worden (Urk. 1 S. 5). Zudem sei der Beschwerde gegnerin bei der Renten berechnung ein Fehler unterlaufen. Die Beitragsdauer betrage nämlich 7 Jahre und 1 Monat und nicht 7 Jahre und 10 Monate. Deshalb sei das mass geben de durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief ausgefallen (Urk. 1 S. 7). Dieser Fehler sei am 23. Sep tember 2015 korrigiert worden (Urk. 1 S. 8). Demzufolge habe sie An spruch auf Nachzahlung der ihr während 13 Monaten - vom 1. Januar 2015 bis am 31. Januar 2016 (vgl. Vorbescheid vom 4. Februar 2016) - zu wenig ausbezahlte n Invalidenrenten von Fr. 364.-- (13 x Fr. 28.--) sowie der Kinderrente für ihren Sohn Z.___

in Höhe von Fr. 143.-- (13 x Fr. 11.--), was zusammen Fr. 507.-- ergebe (Urk. 1 S. 9). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2. November 2016 sei aufzuheben und die Beschwer degeg nerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 507.-- nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilagen ihrer Akten in Sachen der Beschwerde führerin [Urk. 7/1-321] und in Sachen Y.___ [Urk. 8/1-106]), was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 IVG).

E. 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.2 Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung be trachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der Erlass des Vorbescheids betreffend Rückforderung gilt als fristwahrend (in BGE 143 V 431 nicht publi zierte E. 2.3 des Urteils 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember 2017 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.3 Das Bundesgericht erwog in E. 7.1 des Urteils 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 sodann, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG der Rückforderungsan spruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" verwirke. Unter dieser Wendung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Ver wal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück er stattung bestehen (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies sei der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4; nicht publiziert in BGE 139 V 106). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versiche rungs trä gers zurück, beginne die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil 8C_824/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Das Bundesgericht erkannte m it Urteil 9C_292/2014 vom

3. September 2014 , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

nur bis 3 1. Mai 2011 Anspruch auf Invali denleistungen habe. Ge mäss ihren Angaben erhielt die Beschwerdegegnerin am 4. November 2014 Kenntnis von diesem Urteil (Urk. 8/31/1). Damals wusste sie schon, dass sie der Beschwerde führerin ebenfalls eine Invalidenrente aus gerichtet hatte, und dass beim Wegfall der rentenbegründenden Invalidität beim einen Ehe gatten für den weiterhin rentenberechtigten Ehegatten eine Neube rech nung der Rente vor zu nehmen ist (vgl. Randziffer 5726 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden ver sicherung [RWL], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018 gültigen Versionen). Bei dieser Neube rech nung infolge Wegfall der Invalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin re sultierte für die Beschwerdeführerin rückwirkend ein tieferer Rentenanspruch be ziehungsweise ein Rückforderungsanspruch der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/12, Urk. 8/68/16-17). Auch die Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerde führerin hätte die Beschwer degegnerin indes bereits damals vornehmen können, da sie über alle not wendigen Angaben verfügte (vgl. insbesondere das acor-Berechnungsblatt vom 23. September 2015 [Urk. 8/68]). Demensprechend hätte sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit schon im damaligen Zeitpunkt ihren Rückfor derungsanspruch erkennen können. Sie machte diesen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführe rin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 geltend (Urk. 8/49). In diesem Zeitpunkt war die einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ( Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ). Diese Rückforderung ist somit verwirkt.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Umstand, dass bei der Renten be rechnung ein falsches Einreisedatum für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann verwendet worden sei, ebenfalls eine Rückforderung von Invaliden leis tun gen zur Folge habe. Dieser Berechnungsfehler sei erst am 18. Dezember 2015, als sie die Rückforderungssummen für die Vorbescheide vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49-50) berechnet habe, festgestellt worden (Urk. 6 S. 1). Diesbezüglich war der Erlass des Vorbescheids vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49) mithin fristwahrend.

E. 3.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung des kor rek ten Einreisedatums der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an diese zurückgewiesen wird .

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 60 0.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2016 auf gehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägun gen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01355

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 22. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, bezog mit Wirkung ab dem 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente, welche später auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (vgl. Urk. 3/2-3 , Urk. 8/68/8 ).

In der Folge richtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ehemann der Versicherten, Y.___ , mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eben falls eine Invalidenrente aus , weshalb die Invalidenrente von X.___ neu berechnet wurde ( vgl. Urk. 8/68 ). Mit Urteil 9C_292/2014 vom 3. September 2014 erkannte das Bundesgericht, dass Y.___

nur bis 3 1. Mai 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen habe. 1.2

Unter Hinweis auf dieses Urteil zeigte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 die Rückforderung von im Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 31. De zember 2014 ausbezahlten Invalidenrenten und Kinderrenten im Betrag von Fr. 57'937.-- an (Urk. 8/50). Gleichzeitig kündigte sie X.___ die Rück forderung von Invalidenrenten und Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 13'905.-- an, weil ihre Rentenleistungen durch den Wegfall der Invalidenrente für Y.___ neu berechnet worden seien ( Urk. 8/49 ). X.___ und Y.___ liessen dagegen jeweils am 7. März 2016 Einwand erheben (Urk. 8/46 -47 ). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2016 fest, dass die Rückforderung gegenüber Y.___ verwirkt sei ( Urk. 8/31). Zur Rück forderung gegenüber X.___ führte sie indes aus, dass bei der Berechnung der Rück forderung betreffend Y.___ festgestellt worden sei, dass bei der Renten berechnung ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei. Deshalb ver pflichtete sie X.___ mit Verfügung vom 2. November 2016 , ihr zu viel ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2. November 2016 sei aufzuheben und die Beschwer degeg nerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 507.-- nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilagen ihrer Akten in Sachen der Beschwerde führerin [Urk. 7/1-321] und in Sachen Y.___ [Urk. 8/1-106]), was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen im Betrag von Fr. 13'905.-- zurückzuerstatten hat. 1.2

Mit angefochtener Verfügung vom 2. November 2016 führte die Beschwerdegeg nerin aus, bei der Berechnung der Rückforderung betreffend Y.___

sei festgestellt worden, dass ein falsches Einreisedatum verwendet worden sei (Urk. 2 S. 1). Die Neu berechnung der Invalidenrente hänge nicht von der ver wirkten Rückforderung betreffend Y.___ ab. Es sei eine rückwirkende Neu berech nung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erfolgt, da sei t An spruchs beginn mit einem falschen Einreisedatum des Ehepaares X.___ gerechnet worden sei. Die Neuberechnung ab Juni 2011 lasse sich somit nicht beanstanden. Auf dieser Neu berechnung beruhe ihre Rückforderung im Betrag von Fr. 13'905.-- (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, dass d ie Rückforderung von Fr. 13'905.-- verwirkt sei. Der Beschwerdegegnerin hätte es bei pflichtgemäs ser Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, dass der Wegfall der Rente des Ehe manns am 31. Mai 2011 per 1. Juni 2011 auch zu einer Neuberechnung ihrer Rente führe (Urk. 1 S. 7). Dies sei der Beschwerdegegnerin seit der Zustellung des Urteils des Bundesgerichts in Sachen ihre s Ehemannes vom 3. September 2014 bekannt gewesen ( Urk. 1 S. 6). Die Rückforderung sei ihr von der Beschwerde gegnerin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 angezeigt worden (Urk. 1 S. 5). Zudem sei der Beschwerde gegnerin bei der Renten berechnung ein Fehler unterlaufen. Die Beitragsdauer betrage nämlich 7 Jahre und 1 Monat und nicht 7 Jahre und 10 Monate. Deshalb sei das mass geben de durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief ausgefallen (Urk. 1 S. 7). Dieser Fehler sei am 23. Sep tember 2015 korrigiert worden (Urk. 1 S. 8). Demzufolge habe sie An spruch auf Nachzahlung der ihr während 13 Monaten - vom 1. Januar 2015 bis am 31. Januar 2016 (vgl. Vorbescheid vom 4. Februar 2016) - zu wenig ausbezahlte n Invalidenrenten von Fr. 364.-- (13 x Fr. 28.--) sowie der Kinderrente für ihren Sohn Z.___

in Höhe von Fr. 143.-- (13 x Fr. 11.--), was zusammen Fr. 507.-- ergebe (Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 IVG). 2.2

2.2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung be trachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der Erlass des Vorbescheids betreffend Rückforderung gilt als fristwahrend (in BGE 143 V 431 nicht publi zierte E. 2.3 des Urteils 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember 2017 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3

Das Bundesgericht erwog in E. 7.1 des Urteils 8C_677/2017 vom 2 3. Februar 2018 sodann, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG der Rückforderungsan spruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" verwirke. Unter dieser Wendung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Ver wal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück er stattung bestehen (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies sei der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4; nicht publiziert in BGE 139 V 106). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versiche rungs trä gers zurück, beginne die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil 8C_824/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1). 3.

3.1

Das Bundesgericht erkannte m it Urteil 9C_292/2014 vom

3. September 2014 , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

nur bis 3 1. Mai 2011 Anspruch auf Invali denleistungen habe. Ge mäss ihren Angaben erhielt die Beschwerdegegnerin am 4. November 2014 Kenntnis von diesem Urteil (Urk. 8/31/1). Damals wusste sie schon, dass sie der Beschwerde führerin ebenfalls eine Invalidenrente aus gerichtet hatte, und dass beim Wegfall der rentenbegründenden Invalidität beim einen Ehe gatten für den weiterhin rentenberechtigten Ehegatten eine Neube rech nung der Rente vor zu nehmen ist (vgl. Randziffer 5726 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden ver sicherung [RWL], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018 gültigen Versionen). Bei dieser Neube rech nung infolge Wegfall der Invalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin re sultierte für die Beschwerdeführerin rückwirkend ein tieferer Rentenanspruch be ziehungsweise ein Rückforderungsanspruch der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/12, Urk. 8/68/16-17). Auch die Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerde führerin hätte die Beschwer degegnerin indes bereits damals vornehmen können, da sie über alle not wendigen Angaben verfügte (vgl. insbesondere das acor-Berechnungsblatt vom 23. September 2015 [Urk. 8/68]). Demensprechend hätte sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit schon im damaligen Zeitpunkt ihren Rückfor derungsanspruch erkennen können. Sie machte diesen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführe rin indes erst mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 geltend (Urk. 8/49). In diesem Zeitpunkt war die einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ( Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ). Diese Rückforderung ist somit verwirkt. 3.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Umstand, dass bei der Renten be rechnung ein falsches Einreisedatum für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann verwendet worden sei, ebenfalls eine Rückforderung von Invaliden leis tun gen zur Folge habe. Dieser Berechnungsfehler sei erst am 18. Dezember 2015, als sie die Rückforderungssummen für die Vorbescheide vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49-50) berechnet habe, festgestellt worden (Urk. 6 S. 1). Diesbezüglich war der Erlass des Vorbescheids vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/49) mithin fristwahrend. 3.3

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung des kor rek ten Einreisedatums der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an diese zurückgewiesen wird . 4.

4.1

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 60 0.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2016 auf gehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägun gen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher