Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___ ist zu 40 % als Bankassisten tin bei der Y.___ sowie zu 60 % als Hausfrau tätig. Nach einer erfolglosen Hörgeräteanpassung (vgl. Mitteilung vom 5. Juli 2010; Urk. 6/12) meldete sie sich am 30. Juni 2015 unter Hinweis auf eine mittelgradige Schwerhörigkeit
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an ( Urk. 6/16 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 6. August 2015 eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu (Urk. 6/19) . Am 25. August 2015 beantragte die Versicherte eine Härtefallprüfung sowie die Übernahme der gesamten Kosten der neuen Hörgeräte von Fr. 6‘587.-- (Urk. 6/20/2). Die IV-Stelle liess sie daraufhin medizinisch-audiologisch ab klären (Härtefallgutachten vom 4. März 2016; Urk. 6/34). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36 -37 ) wies sie das Härtefallgesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
2. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom
2. November 2016 sei teilweise aufzuhe ben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Mehrkosten von Fr. 4‘937.-- für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Härtefallregelung). Am
19. Januar 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgerä teversorgung von Fr. 4‘937.-- im Sinne der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). 2.3
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalver gütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann . Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgerä teversorgung) legt d as Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an bi naurale Versorgungen ausgericht et werden können. 2. 5
Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orl-hno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und per
1. Januar 2016 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053 * seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 201 6 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstä tigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die in validitätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Inva lidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 2 3. Dezember 2011
und Nr. 342 vom 14. Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgear beitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst. 2.6
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleich mässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinwei sen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits inso weit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. November 2016 ( Urk.
2) damit, dass gemäss den medizi nischen Unterlagen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls nicht erfüllt seien. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihr lediglich Kostengutsprache in der Höhe der Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- erteilt. Die Übernahme der gesamten Kosten für die neuen Hörgeräte im Betrag von Fr. 6‘587.-- im Rahmen der Härtefallregelung habe sie abgewiesen. Es werde bestritten, dass eine einfache und zweckmässige Versorgung ihr nicht verunmögliche, ihren Beruf auszuüben. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörversorgung dringend notwendig. Die audiologischen Kriterien der Härtefallregelung des BSV seien zwar nicht er füllt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilde jedoch das Nicht erfüllen des Kriterienkatalogs für sich alleine keinen ausreichenden Grund, die Anerkennung eines Härtefalls zu verneinen. Könne wie vorliegend der Eingliederungsbedarf mit einer herkömmlichen Versorgung nicht erfüllt wer den, liege ein Härtefall vor. 4.
Gemäss Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 4. März 2016 ( Urk. 6/34) leide t die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen, vermutlich hereditären sen sorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Hörkurve, welche in den mittle ren Frequenzen den grössten Hörverlust aufzeige, währenddessen in den Randfrequenzen das Gehör deutlich besser sei, könne mit einfachen Hörge räten nicht zufriedenstellend versorgt werden, so dass eine komplexe Hörge rätetechnologie mit vielen Kanälen notwendig sei. Mit den gewählten Gerä ten sei eine sehr zufriedenstellende Hörgeräteversorgung gelungen. Gemäss Härtefallregelung des BSV sei keines der audiologischen Kriterien erfüllt. Zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit sei die gewählte Hörgerätever sorgung jedoch dringend nötig. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Härtefalls, da die audio logischen Kriterien gemäss der Härtefallregelung nicht erfüllt sind. Wie das Bundesgericht in E. 3 seines Urteils 9C_75/2015 vom 1 1. Mai 2015 fest hielt, kommt es jedoch f ür eine rechtskonforme Konkretisierung des Invali ditätsbegriffes bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsan sprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der kon kreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Im Rahmen der Härtefallabklärung hat die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ im Bericht vom 4. März 2016 ( Urk. 6/34) bestätigt, dass zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörgeräteversorgung dringend nötig sei . Laut ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen arbeitet d ie Beschwerdeführerin in einem Gross raumbüro mit vielen Arbeitsplätzen und muss regelmässig an Meetings und Telefonkonferenzen teilnehmen. I m Grossraumbüro ist die Situation mit vie len Nebengeräuschen und wechselnden Arbeitsplätzen für sie sehr schwierig (Urk. 6/25 S. 1 und S. 4) . Mit einfachen Hörgeräten kann die Problematik nicht behoben werden , was aufgrund der relativ geräuschvollen Arbeitsum gebung und den beruflichen Anforderungen an die Kommunikation als nachvollziehbar erscheint . Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliede rungsbedarf, der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es der Beschwerdeführerin längerfristig verunmöglich en dürfte , ihren Beruf weiterhin auszuüben (vgl. dazu auch die nicht in Abrede gestell ten Vorbringen in Bezug auf die „strapazierte“ Geduld der Vorgesetzten; Urk. 1 S. 5) . Die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksam keit ist damit bezüglich der gewählten Hörgeräteversorgung zu bejahen. Die Härtefallregelung des BSV lässt eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen nicht zu. Von der Weisung des BSV ist deshalb abzuweichen und das Vorliegen eines Härtefalls anzuerkennen . 5.2
Das Gesetz will jedoch allgemein die Eingliederung durch die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich soweit sicherstellen, als der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des kon kreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz ist auch unter der aktuell geltenden Regelung der Hörgeräteversorgung in der HVI Rechnung zu tragen. Vorliegend sind mangels entsprechender Abklä rungen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Hörgeräte möglich. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzu weisen, dass die Mehrkosten „nur“ Fr. 4‘937.-- betragen und an die Steige rung der Leistungsfähigkeit folglich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4). 5. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Nach dem vorstehend Gesagten kann mangels Ausführungen zur finanziell-wirtschaftli chen Verhältnismässigkeit nicht ohne weitere Abklärungen über den An spruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der über dem mitgeteilten Pauschalbetrag liegenden Kosten ihrer Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung ist des halb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entspre chend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härte fallregelung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap , lic. iur. A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___ ist zu 40 % als Bankassisten tin bei der Y.___ sowie zu 60 % als Hausfrau tätig. Nach einer erfolglosen Hörgeräteanpassung (vgl. Mitteilung vom 5. Juli 2010; Urk. 6/12) meldete sie sich am 30. Juni 2015 unter Hinweis auf eine mittelgradige Schwerhörigkeit
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an ( Urk. 6/16 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 6. August 2015 eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu (Urk. 6/19) . Am 25. August 2015 beantragte die Versicherte eine Härtefallprüfung sowie die Übernahme der gesamten Kosten der neuen Hörgeräte von Fr. 6‘587.-- (Urk. 6/20/2). Die IV-Stelle liess sie daraufhin medizinisch-audiologisch ab klären (Härtefallgutachten vom 4. März 2016; Urk. 6/34). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36 -37 ) wies sie das Härtefallgesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am
2. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom
2. November 2016 sei teilweise aufzuhe ben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Mehrkosten von Fr. 4‘937.-- für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Härtefallregelung). Am
19. Januar 2017 (Urk.
E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.
E. 2.2 Gemäss Art.
E. 2.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art.
E. 2.6 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleich mässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinwei sen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits inso weit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. November 2016 ( Urk.
2) damit, dass gemäss den medizi nischen Unterlagen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls nicht erfüllt seien. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihr lediglich Kostengutsprache in der Höhe der Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- erteilt. Die Übernahme der gesamten Kosten für die neuen Hörgeräte im Betrag von Fr. 6‘587.-- im Rahmen der Härtefallregelung habe sie abgewiesen. Es werde bestritten, dass eine einfache und zweckmässige Versorgung ihr nicht verunmögliche, ihren Beruf auszuüben. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörversorgung dringend notwendig. Die audiologischen Kriterien der Härtefallregelung des BSV seien zwar nicht er füllt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilde jedoch das Nicht erfüllen des Kriterienkatalogs für sich alleine keinen ausreichenden Grund, die Anerkennung eines Härtefalls zu verneinen. Könne wie vorliegend der Eingliederungsbedarf mit einer herkömmlichen Versorgung nicht erfüllt wer den, liege ein Härtefall vor. 4.
Gemäss Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 4. März 2016 ( Urk. 6/34) leide t die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen, vermutlich hereditären sen sorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Hörkurve, welche in den mittle ren Frequenzen den grössten Hörverlust aufzeige, währenddessen in den Randfrequenzen das Gehör deutlich besser sei, könne mit einfachen Hörge räten nicht zufriedenstellend versorgt werden, so dass eine komplexe Hörge rätetechnologie mit vielen Kanälen notwendig sei. Mit den gewählten Gerä ten sei eine sehr zufriedenstellende Hörgeräteversorgung gelungen. Gemäss Härtefallregelung des BSV sei keines der audiologischen Kriterien erfüllt. Zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit sei die gewählte Hörgerätever sorgung jedoch dringend nötig. 5.
E. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Härtefalls, da die audio logischen Kriterien gemäss der Härtefallregelung nicht erfüllt sind. Wie das Bundesgericht in E. 3 seines Urteils 9C_75/2015 vom 1 1. Mai 2015 fest hielt, kommt es jedoch f ür eine rechtskonforme Konkretisierung des Invali ditätsbegriffes bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsan sprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der kon kreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Im Rahmen der Härtefallabklärung hat die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ im Bericht vom 4. März 2016 ( Urk. 6/34) bestätigt, dass zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörgeräteversorgung dringend nötig sei . Laut ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen arbeitet d ie Beschwerdeführerin in einem Gross raumbüro mit vielen Arbeitsplätzen und muss regelmässig an Meetings und Telefonkonferenzen teilnehmen. I m Grossraumbüro ist die Situation mit vie len Nebengeräuschen und wechselnden Arbeitsplätzen für sie sehr schwierig (Urk. 6/25 S. 1 und S. 4) . Mit einfachen Hörgeräten kann die Problematik nicht behoben werden , was aufgrund der relativ geräuschvollen Arbeitsum gebung und den beruflichen Anforderungen an die Kommunikation als nachvollziehbar erscheint . Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliede rungsbedarf, der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es der Beschwerdeführerin längerfristig verunmöglich en dürfte , ihren Beruf weiterhin auszuüben (vgl. dazu auch die nicht in Abrede gestell ten Vorbringen in Bezug auf die „strapazierte“ Geduld der Vorgesetzten; Urk. 1 S. 5) . Die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksam keit ist damit bezüglich der gewählten Hörgeräteversorgung zu bejahen. Die Härtefallregelung des BSV lässt eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen nicht zu. Von der Weisung des BSV ist deshalb abzuweichen und das Vorliegen eines Härtefalls anzuerkennen .
E. 5.2 Das Gesetz will jedoch allgemein die Eingliederung durch die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich soweit sicherstellen, als der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des kon kreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz ist auch unter der aktuell geltenden Regelung der Hörgeräteversorgung in der HVI Rechnung zu tragen. Vorliegend sind mangels entsprechender Abklä rungen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Hörgeräte möglich. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzu weisen, dass die Mehrkosten „nur“ Fr. 4‘937.-- betragen und an die Steige rung der Leistungsfähigkeit folglich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4). 5. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Nach dem vorstehend Gesagten kann mangels Ausführungen zur finanziell-wirtschaftli chen Verhältnismässigkeit nicht ohne weitere Abklärungen über den An spruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der über dem mitgeteilten Pauschalbetrag liegenden Kosten ihrer Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung ist des halb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entspre chend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härte fallregelung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap , lic. iur. A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrLanzicher
E. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgerä teversorgung von Fr. 4‘937.-- im Sinne der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
E. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalver gütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann . Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgerä teversorgung) legt d as Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an bi naurale Versorgungen ausgericht et werden können. 2. 5
Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orl-hno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und per
1. Januar 2016 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053 * seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 201 6 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstä tigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die in validitätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Inva lidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 2 3. Dezember 2011
und Nr. 342 vom 14. Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgear beitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01352 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 20. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___ ist zu 40 % als Bankassisten tin bei der Y.___ sowie zu 60 % als Hausfrau tätig. Nach einer erfolglosen Hörgeräteanpassung (vgl. Mitteilung vom 5. Juli 2010; Urk. 6/12) meldete sie sich am 30. Juni 2015 unter Hinweis auf eine mittelgradige Schwerhörigkeit
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an ( Urk. 6/16 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 6. August 2015 eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu (Urk. 6/19) . Am 25. August 2015 beantragte die Versicherte eine Härtefallprüfung sowie die Übernahme der gesamten Kosten der neuen Hörgeräte von Fr. 6‘587.-- (Urk. 6/20/2). Die IV-Stelle liess sie daraufhin medizinisch-audiologisch ab klären (Härtefallgutachten vom 4. März 2016; Urk. 6/34). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36 -37 ) wies sie das Härtefallgesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
2. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom
2. November 2016 sei teilweise aufzuhe ben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Mehrkosten von Fr. 4‘937.-- für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Härtefallregelung). Am
19. Januar 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgerä teversorgung von Fr. 4‘937.-- im Sinne der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). 2.3
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalver gütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann . Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgerä teversorgung) legt d as Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an bi naurale Versorgungen ausgericht et werden können. 2. 5
Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orl-hno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und per
1. Januar 2016 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053 * seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 201 6 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstä tigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die in validitätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Inva lidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 2 3. Dezember 2011
und Nr. 342 vom 14. Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgear beitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst. 2.6
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleich mässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinwei sen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits inso weit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. November 2016 ( Urk.
2) damit, dass gemäss den medizi nischen Unterlagen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls nicht erfüllt seien. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihr lediglich Kostengutsprache in der Höhe der Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- erteilt. Die Übernahme der gesamten Kosten für die neuen Hörgeräte im Betrag von Fr. 6‘587.-- im Rahmen der Härtefallregelung habe sie abgewiesen. Es werde bestritten, dass eine einfache und zweckmässige Versorgung ihr nicht verunmögliche, ihren Beruf auszuüben. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörversorgung dringend notwendig. Die audiologischen Kriterien der Härtefallregelung des BSV seien zwar nicht er füllt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilde jedoch das Nicht erfüllen des Kriterienkatalogs für sich alleine keinen ausreichenden Grund, die Anerkennung eines Härtefalls zu verneinen. Könne wie vorliegend der Eingliederungsbedarf mit einer herkömmlichen Versorgung nicht erfüllt wer den, liege ein Härtefall vor. 4.
Gemäss Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 4. März 2016 ( Urk. 6/34) leide t die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen, vermutlich hereditären sen sorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Hörkurve, welche in den mittle ren Frequenzen den grössten Hörverlust aufzeige, währenddessen in den Randfrequenzen das Gehör deutlich besser sei, könne mit einfachen Hörge räten nicht zufriedenstellend versorgt werden, so dass eine komplexe Hörge rätetechnologie mit vielen Kanälen notwendig sei. Mit den gewählten Gerä ten sei eine sehr zufriedenstellende Hörgeräteversorgung gelungen. Gemäss Härtefallregelung des BSV sei keines der audiologischen Kriterien erfüllt. Zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit sei die gewählte Hörgerätever sorgung jedoch dringend nötig. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Härtefalls, da die audio logischen Kriterien gemäss der Härtefallregelung nicht erfüllt sind. Wie das Bundesgericht in E. 3 seines Urteils 9C_75/2015 vom 1 1. Mai 2015 fest hielt, kommt es jedoch f ür eine rechtskonforme Konkretisierung des Invali ditätsbegriffes bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsan sprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der kon kreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Im Rahmen der Härtefallabklärung hat die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ im Bericht vom 4. März 2016 ( Urk. 6/34) bestätigt, dass zum Erhalt der jetzigen beruflichen Tätigkeit die gewählte Hörgeräteversorgung dringend nötig sei . Laut ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen arbeitet d ie Beschwerdeführerin in einem Gross raumbüro mit vielen Arbeitsplätzen und muss regelmässig an Meetings und Telefonkonferenzen teilnehmen. I m Grossraumbüro ist die Situation mit vie len Nebengeräuschen und wechselnden Arbeitsplätzen für sie sehr schwierig (Urk. 6/25 S. 1 und S. 4) . Mit einfachen Hörgeräten kann die Problematik nicht behoben werden , was aufgrund der relativ geräuschvollen Arbeitsum gebung und den beruflichen Anforderungen an die Kommunikation als nachvollziehbar erscheint . Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliede rungsbedarf, der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es der Beschwerdeführerin längerfristig verunmöglich en dürfte , ihren Beruf weiterhin auszuüben (vgl. dazu auch die nicht in Abrede gestell ten Vorbringen in Bezug auf die „strapazierte“ Geduld der Vorgesetzten; Urk. 1 S. 5) . Die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksam keit ist damit bezüglich der gewählten Hörgeräteversorgung zu bejahen. Die Härtefallregelung des BSV lässt eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen nicht zu. Von der Weisung des BSV ist deshalb abzuweichen und das Vorliegen eines Härtefalls anzuerkennen . 5.2
Das Gesetz will jedoch allgemein die Eingliederung durch die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich soweit sicherstellen, als der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des kon kreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz ist auch unter der aktuell geltenden Regelung der Hörgeräteversorgung in der HVI Rechnung zu tragen. Vorliegend sind mangels entsprechender Abklä rungen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Hörgeräte möglich. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzu weisen, dass die Mehrkosten „nur“ Fr. 4‘937.-- betragen und an die Steige rung der Leistungsfähigkeit folglich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4). 5. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Nach dem vorstehend Gesagten kann mangels Ausführungen zur finanziell-wirtschaftli chen Verhältnismässigkeit nicht ohne weitere Abklärungen über den An spruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der über dem mitgeteilten Pauschalbetrag liegenden Kosten ihrer Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung ist des halb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entspre chend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härte fallregelung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap , lic. iur. A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrLanzicher