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IV.2016.01319

Mittelgradige Depression, Indikatorenprüfung, Abweisung Beschwerde

Zürich SozVersG · 2018-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1971 geborene X.___ arbeitete ab April 1989 als Maurer beziehungs weise ab 1. Juli 2011 als Bauvorarbeiter . Am 2 8. Juni 2012 erlitt er einen Heck auffahrunfall und am 2 3. Mai 2013 einen Treppensturz (vgl. Urk. 6/5/65-66 , 6/98/1). Am 1 9. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf diese beiden Unfälle sowie auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfall- und des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/ 5, 6/14, 6/28 ) und führte erwerbliche sowie m edizinische Abklärungen durch ( Urk. 6/17, 6/18, 6/19 , 6/30-31,

6/33 ). Unter anderem veranlasste sie eine Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. März 2016, Urk. 6/71). Nachdem ihr Regionaler Ärztlicher Dienst dazu Stell ung genommen hatte ( Urk. 6/102/5), liess sie durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, ein weiteres Gutachten (Ober gutachten) erstellen (Gutachten vom 6. Juli 2016, Urk. 6/98 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 103, 6/111) wies sie mit Verfügung vo m 2 4. Oktober 2016 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. November 2016 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 1. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen od er psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichke iten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigk eit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigk eit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 erkannte Verneinung eines Leistungsanspruchs zu Recht erfolgte. Strittig zwischen den Parteien ist die Auswirkung des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. 2.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ wird von beiden Parteien als beweiskräftig aner kannt. Der Beschwerdeführer berief sich in der Beschwerde auf die darin attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 1). Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen invalidisierenden Gesundheitsscha den mit der Begründung, die psychiatrische Erkrankung sei therapierbar. Der Beschwerdeführer habe die Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht ausge schöpft ( Urk. 2). 2 .3

Nach der früheren Rechtsprechung wurde bei leichten bis mittelschweren Störun gen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine IV-rechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den leichten bis mittel schweren depressiven Erkrankungen fehlt e es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisie rend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3, Bundesgerichtsurteil 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017). Nur in der seltenen Konstellation mit Therapieresistenz war den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).

Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 - welche beiden höchstrichterlichen Ent scheide am 3 0. November 2017, mithin nach Erla ss der angefochtenen Verfü gung , ergingen - hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und fest gestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerz störungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztli cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann . 3. 3.1

Infolge der Unfälle vom 2 8. Juni 2012 und 2 3. Mai 2013 war der Beschwerde führer vom 7. November bis 1 2. Dezember 2013 in der Rehaklinik A.___ hos pitalisiert. Ein organisches Substrat für die geklagten Schmerzen im Sinne einer bildgebend oder sonst nachweisb aren strukturellen Veränderung konnte ausge schlossen werden ( Urk. 6/5/33 , vgl. auch Urk. 6/38/8). Die Klinikärzte hielten eine erhebliche Symptomausweitung fest. Es sei davon au szugehen, d ass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als im Rahmen der Leistungs tests

im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden nur zum Teil erklären. Eine psychiatrische Diagnose ste llten die Ärzte nicht. S ie hielten bloss fest, die festgestellte psychische Störung be gründe aktuell keine arbe itsrelevante Leistungsminderung. Dem Beschwerde führer attestierten sie ab 1 0. Januar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Vorarbeiter. Aufgrund seines subjektiven Schwindelgefühls brachten sie dazu den Vorbehalt an, dass aktuell noch kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten möglich sei (Bericht vo m 1 2. Dezember 2013, Urk. 6/5/33-41 ). 3.2

Der behandelnde Psychiater PD Dr. med. B.___

diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 eine schwere, chron ifizierte Depression (ICD-10 F32.2), bestehend sei mindestens Juni 201 3. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführ er seit September 2013 wieder zu 20 % arbeite. Es handle sich um einfache Hilfstätig keiten, die er in einem langsamen Tempo täglich während ca. zwei Stunden aus führe. Danach müsse er die Arbeit wegen verstärkter Besch werden und Erschöp fung beenden ( Urk. 6/17/6).

PD Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 6/17/10 , vgl. auch Urk. 6/14/1-3 ). 3.3

Im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerde führer durch das C.___ orthopä disc h-psychiatrisch begutachtet . A us somatischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint. Das Ausmass der Nackenschmerzen und der subjektiven Limi tierung konnte nicht plausibilisiert werden. Die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit ergab eine mässige Symptomausweitung ( Urk. 6/28/5-7).

Aus psychiatrischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD F32.1, F32.2) diagnostiziert . Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) beigemessen. Dazu wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer habe etwa einen Monat nach dem Auffahrunfall vom 2 8. Februar 2012 eine depressive Störung entwickelt. Seit mindestens Juni 2013 könne eine mittelgradige bis schwere depressive Episode erhoben werden, gekennzeichnet durch eine niedergeschlagene Stimmungslage mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Affektstörungen und psychomotorischer Unruhe. Der Beschwerdeführer wirke im Denken auf seine körperlichen Beschwerden und soziale Situation völlig negativistisch eingeengt mit Grübeln, fehlenden Zukunftsperspektiven sowie Zukunfts- und Existenzängsten. Sodann bestünden Suizidgedanken ohne Hinweise für eine suizidale Einengung, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Insuffizienzgefühle, ver mindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Motivation, Interessen losigkeit und ein sozialer Rückzug. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben soziale Kontakte. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens lasse sich nicht feststellen . Aus psychiatrischer Sicht res pektive im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Maurer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung von 60 % attestiert

( Urk. 6/28/7-8, 6/28/22 -25). 3.4

Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 6. März 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21 ) fest, welcher Diagnose er indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Mithin bescheinigte er aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähig keit. Er führte aus, der athletisch und gepflegt erscheinende Beschwerdeführer sei w ährend der gesamten Untersuchung auf dem Stuhl gesessen und habe sich ohne Schmerzen bewegt. Bei der Beantwortung der Fragen hab e er sich jeweils problemlos zur nebe n ihm sitzenden Dolmetscherin gewandt. Die Mimik und Gestik seien verhalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich wach und allseits ori entiert gezeigt. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig ge wesen. Im Denken sei er auf die körperlichen Beschwerden eingeengt, im Affekt eher herabgestimmt, wenig schwingungsfähig gewesen. Hinweise auf eine akute Suizidalität bei anamnestisch vorhandenen Suizidgedanken hätten keine bestan den ( Urk. 6/71/13-14).

I m Rahmen der Begutachtung seien zahlreiche Inkongruenzen und Diskrepanzen zwischen den ge schilderten Beschwerden und d en berichteten Aktivitäten aufge falle

n. So gebe der Beschwerdeführer an, auf grund seiner Schmerzen nach einer Gehstrecke von 500 m eine Pause einlegen zu müssen. Gleichzeitig habe er detailliert und nach intensivem Nachfragen ausgeführt, wie er kürzlich eine 15-stündige Autofahrt nach Kalabrien mit seinem Personenwagen in Begleitung eines Kollegen absolviert habe. Dabei hätten sie sich beim Fahren abgewechselt und seien ohne Pausen die ganze Strecke durchgefahren ( Urk. 6/ 71/12-13+ 20). Der Beschwerdeführer sei fähig, alle ein bis zwei Monate mit dem Auto nach Kalabrien zu seiner Familie zu fahren , obschon er nach eigenen Angaben unter schwersten Konzentrationsstörungen leide , die es ihm sogar verunmögli chten, längere Zeit TV zu sehen ( Urk. 6/71/21). Bezüglich der aktuellen psychischen Beschwerden bleibe die Situation unklar. Der Beschwerdeführer betone, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit primär aufgrund von körper lichen Schmer zen zustande kämen . Die depressiven Beschwerden interpretiere er als Folge die ser körperlichen Schmerzen. Allerdings befinde er sich seit längerer Zeit nicht mehr in Beha ndlung für die körperlichen Leiden, sondern nur no ch in psycho therapeutischer Behandlung. Die antidepressive Medikation habe wegen Wir kungslosigkeit mehrmals umgestellt werden müssen. Mittlerwei le nehme der Beschwerdeführer nur noch 100 mg Saroten abends ein. Insgesamt sei die Schilde rung des invalidisierenden Beschwerdebilds, welches mit chronischen Schmerzen begründet werde, aus psychiatrischer Sicht wenig nachvollziehbar. Es fänden sich weder in den Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der die Arbeits fähigkeit einschränken würde ( Urk. 6/71/22). 3.5

PD Dr. B.___ kritisierte in der Stellungnahme vom 7. April 2016, dass der Gut achter Dr. Y.___ es versäumt habe, die nötige elementare Evalu ation für das Bestehen eines dep ressi v en Syndroms durchzuführen ( Urk. 6/76). Der Regionale Ärztliche Dienst beanstandete in der Stellungnahme vom 9. Mai 2016, dass Dr. Y.___ die Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, offen lasse . Allein der Hinweis, dass sich ein solcher in den Akten nicht wiederfände, genüge nicht zur Beantwortung dieser Frage. Angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen der Gutachter des C.___ , des behandelnden Psychiaters und des Gutachters Dr. Y.___ sei eine erneute Begutachtung angezeigt ( Urk. 6/102/5). 3.6

Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 6. Juli 2016 die Diagnosen einer mittelgra digen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/2 ), chronische Schmerzen bei gleichzeitig bestehenden psychosozialen Belastungen mit somatoformer Kom ponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronifizierten Entwicklung bei multiplen psychosozialen Belastungen. Zur diagnostizierten depressiven Episode ergänzte er , diese sei im langjährigen Ver lauf fluktuierend. Im Durchschnitt sei von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen , bestehend seit mindestens Juni 2013 ( Urk. 6/98/18) .

D en Beschwerdeführer beschrieb Dr. Z.___

als in der Grundstimmung niederge schlagen und in der affektiven Modulation eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe über eingeschränkte Interessen, Freudverminderung, ve rminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, deutlich verminderte s Selbstwertgefühl und Suizidge danken berichtet. Eine perakute Suizidalität bestehe aber nicht. Auch Selbstvor würfe oder Schuldgefühle würden verneint respektive auf Nachfrage nicht bestätigt. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Konzentration, Aufmerk samkeit und Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt gewesen . Der Beschwerdeführer habe jedoch subjektiv über Konzentrationsstörungen geklagt . Beim Besprechen der sozi alen Situation habe sich der Beschwerdeführer plötzlich gereizt und weniger kooperativ gezeigt . Nachdem er aber erneut auf den Sinn der Untersuchung hingewiesen worden sei, habe er wieder präziser auf die Fragen geantwortet . Über eine geregelte Tagesstruktur verfüge der Beschwerdeführer nicht. Sozial werde ein Rückzug be schrieben. Ein Leidensdruck sei deutlich spür bar. Mehrmals täglich habe d er Beschwerdeführer via WhatsApp telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Italien ( Urk. 6/98/13-14).

Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, bei der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch ein mit telgradiges depressives Syndrom aufgewiesen . Unter Mitberücksichtigung d er subjektiven Beschwerdeschilderungen seien die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode erfüllt. Festzuhalten sei jedoch, dass zur Zeit keine adäquate medikamentöse antidepressive Behandlung durchgeführt werde. Vor etwa einem Monat sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden. Es falle auf, dass die bisherigen me dikamentösen Behandlungen mit Aus nahme des Versuchs mit Cymbalta wegen Nebenwirkungen nur tief dosiert durch geführt worden seien. Die fehlende Tagesstruktur habe zusätzlich zur Aufrecht erhaltung der depressiven Symptomatik beigetragen. Eine tagesklinische oder stationäre psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer lehne dies ab. Von einer solchen Behandlung in Kombination mit einer adäquaten antidepressiven Medikat ion sei eine Verbesserung des depressiven Syndroms zu erwarten. Ein neuer antidepressiver Behandlungsversuch sei gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters vorgesehen ( Urk. 6/98/16).

Auszugehen sei von einem Mischbild einer depressiven Entwicklung reaktiv auf den Unfall vom Juni 2012 in Kombination mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gemäss ICD-10-Kriterien. Die Chronifizierung der Depression sei mit der psychosozialen Situation (Trennung von der Familie) sowie der vom Beschwerdeführer schlecht tolerierten medikamentösen Behandlung zu erklären. Der Beschwerdeführer führe ein e

Vita minima mit sozialem Rückzug. Gemäss Schilderungen des B eschwerdeführers sei im Rahmen d er depressiven Entwick lung eine Persönlichkeitsänderung eingetreten. Er beschreibe sich als deutlich in aktiver, passiver und sozial zurückgezogener als früher ( Urk. 6/98/17-18)

Medizinisch-theoretisch bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine Teilarbeitsfähig keit von etwa 50 % . Unter Mitberücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren sei die von PD Dr. B.___ angenommene vollständige Arbeitsunfähig keit nachvollziehbar. Diese Angaben gälten für sämtliche Tätigkeit en . Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr seien Tätigkeiten in der H öhe oder mit Maschinen un günstig. Im bisherigen Arbeitsbereich seien diese Vorgaben wahrscheinlich nur bei optimaler Adaption des Arbeits platzes umsetzbar ( Urk. 6/98/ 18). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter erhob detaillierte Be fu nde, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und setzte sich mit di esen so wie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutacht en erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (B GE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2

Davon gehen auch die Parteien aus. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme einer in der Höhe variierenden Arbeitsfähigkeit seit Juli 2013 in Betracht zieht ( Urk. 1 S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähig keit von 50 % erstreckt sich über den gesamten Zeitraum ab Juli 2013 bis zur Begutachtung. Dass zeitweilig eine wesentliche Veränder ung eingetreten wäre, ist auch aufgrund der üb rigen Arztber ichte nicht anzunehmen, da in diesen k ein wesentlich abweichender Sachverhalt geschildert wird. 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen ( BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( BGE 141 V 281 E.

5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 6. 6.1

Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die bestehende Depression ein Mischbild einer reaktiven (als Folge des Unfalls vom 2 8. Juni 2012 ) und einer eigenständigen Depression darstellt. Sie wird auch durch psychosoziale Faktoren unterh alten, die zu ihrer Chronifizierung bei getragen haben. Kern der Depres sion ist indes eine psychische Erkrankung ( Urk. 6/98/17+21). Im Durchschnitt liegt eine mittelgradige Gesundheitsschädigung vor ( Urk. 6/98/21). Bloss unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerdeschilderung lässt sich auf eine schwere depressive Episode schliessen ( Urk. 6/98/16). Dazu ist jedoch relativierend zu be rücksichtigen, dass bewusstseinsnahe Elemente, wie Selbstlimitierung und Dis krepanzen, ausgewiesen sind. Darauf wird näher unter der Kategorie «Konsistenz» (E. 6.5) einzugehen sein.

Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome, die im Komplex «Gesundheits schädigung» zu prüfen sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1) , sind nicht besonders aus geprägt: Der Beschwerdeführer zeigt ein mit dem Gesundheitsschaden korrelie rendes Beschwerdebild. Er ist affektiv deprimiert, ratlos und affektarm. Der Antrieb ist gehemmt, die affektive Schwingungsfähigkeit ist klinisch gehemmt und zum depressiven Pol verschoben ( Urk. 6/98/13). Die geklagten Konzentrations störungen lassen sich klinisch nicht bestätigen. Auch wird aus gutachterlicher Sicht das Vorliegen einer Suizidalität trotz der vom Beschwerdeführer geäusser ten Suizidgedanken verneint ( Urk. 6/98/14). 6 .2

Bezüglich des Indikators „B ehandlungs

- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz “ ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2013 zw eiwö chentlich in psychiatrische und psychologische Therapie in die Praxis von PD Dr. B.___ begibt. Die Psychologin spricht Italienisch, nicht jedoch PD Dr. B.___ , was die Kommunikation mit dem nur schlecht Deutsch sprechenden Beschwerdeführer erschwert. Für die medikamen töse Behandlung zeichnet sich PD Dr. B.___ verantwortlich. A nsonsten wird die Behandlung primär von der Psychologin durchgeführt ( Urk. 6/17/8 , Urk. 6/71/12+13+17+18, Urk. 6/98/9). Dass der Gutachter Dr. Z.___ die zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehende medikamentöse Behandlung als inadäquat seit einem Monat bezeichnete ( Urk. 6/98 /16+ 18), fällt vorliegend nicht ins Gewicht. PD Dr. B.___ vermochte nachvollziehbar darzulegen , dass dies auf eine übliche Pause vor dem damals bevorstehenden Wechsel der Medikamente zurückzuführen war ( Urk. 6/11 1/3). Abgesehen davon beurteilte Gutachter Dr. Z.___ die durchgeführten medika mentösen Behandlungsversuche als adäquat, wenngleich er betonte, dass diese mit Ausnahme d er Cymbalta -Behandlungsversuche wegen der Nebenwirkungen nur tief dosiert erfolgt seien ( Urk. 6/98/16).

Dr. Z.___ hielt eine Verbesserung des Gesundheitszustands bei einer Kombina tion von einer adäquaten antidepressiven Medikation mit einer tagesklinischen oder stationär en psychiatrischen Behandlung für erreichbar . Eine solche lehnt der Beschwerdeführer aber ab ( Urk. 6/98/16 +22 ) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht voll ständig ausgeschöpft sind. Der Beschwerdeführer weist zwar in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass er sich vom 3. bis 1 9. November 2014 im D.___ , Klinik für Rheumatologie, stationär aufgehalten hatte ( Urk. 1 S. 5). Dort war indessen keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Bei Austritt wurde von der Fortführung von physiotherapeutischen Massnahmen abgeraten. Statt dessen wurde empfohlen , die Depression besser einzustellen, eventuell in Anbin dung an eine Tagesklinik ( Urk. 6/30/2). Darüber hinaus hatte sich der Beschwer deführer vom 7. November bis 1 2. Dezember 2013 in der Rehaklinik A.___ auf gehalten. Im Rahmen dieses Aufenthalts war er auch psychologisch begleitet wor den. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt konnten die Klinikärzte keine relevante psychische Störung feststellen ( Urk. 6/98/34-36). 6 .3

Unter dem Indikator Komorb i dität (BGE 141 V 281 E. 4.1.3.1) ist eine Gesamtbe trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der mittelgradi gen Episode, der chronischen Schmerzen und des Verdachts auf eine Persönlich keitsänderung im Sinne einer chronifizierten depressiven Entwicklung erforder lich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumes sen sind (BGE 143 V 418 E. 8.1). Den Komorbiditäten trug der Gerichtsgutachter bei der Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit Rechnung. In diesem Rahmen berück sichtigte er auch, dass sie wesentlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren un terhalten werden ( Urk. 6/98/ 21). 6 .4

Beim Komplex „ Persönlichkeit “ und „ sozialer Kontext “ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer im Jahr 1997 geborenen Tochter und eines 2000 geborenen Sohnes ( Urk. 6/2/2, 6/71/2). Die Ehefrau u nd die bei den Kinder leben in Italien (Kalabrien). Der Beschwerdeführer besucht sie re gel mässig, wobei er jeweils im Auto mit einem Kollegen dorthin fährt. Er besucht die Familie zwei - bis viermal pro Jahr ( Urk. 6/28/19, 6/71/11, vgl. auch Urk. 6/ 98/13). In der Schweiz lebt er in einer Einzimmerwohnung. Nach den er littenen Unfällen nahm er ab September 2013 versuchsweise eine leichte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber auf ( Urk. 6/28/18). Beendet wurde der Versuch im Januar 2015 ( Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 6/33). Während dieser Zeit wurde der Tagesablauf zumindest am Morgen durch die Arbeit bestimmt ( Urk. 6/28/19). Seit her schläft er bis 10 Uhr, trink t danach Kaffee und wäscht sich. Den Tag verbringt er mit Fernsehen, Spazieren , Essen, je nachdem nochmals mit Schlafen und bei Bedarf mit Einkaufen ( Urk. 6/98/13, vgl. auch Urk. 6/71/12). Der Beschwerde füh rer ist gut trainiert und verfügt über recht gute muskuläre Verhältnis se. Vor dem Unfall ging er ins Fitnessstudio. Seither übt er zu Hause ( Urk. 6/71/13, 6/94/6). Zirka alle zwei Wochen pflegt er Kontakt mit seinen zwei in E.___ lebenden Brüdern ( Urk. 6/98/13). Mit seiner Familie hat er mehrmals täglich via WhatsApp telefonischen Kontakt ( Urk. 6/98/14). Von einem ausgeprägten sozia len Rückzug , geschweige denn von einer Vita minima kann daher nicht gespro chen werden. 6 .5

I n der Kategorie „Konsistenz“ zielt

der Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nicht erwerbstä tigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbe reichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Akti vitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der „Konsistenz“ ist beweisrechtlich entscheidend (BGE 141 V 281 E. 4.4; E. 6.2 hiervor).

Dr. Z.___ wies im Gutachte n darauf hin, dass im Rahmen d er ambulanten Un tersuchung die Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers nur annäherungs weise überprüfbar seien. Im Laufe der 2 ¾-stündigen Untersuchung sei der Akti vitätszustand des Beschwerdeführers unterschiedlich ge wesen. Teilweise habe er passiv und zurückhaltend gewirkt und habe mit wenig modulierter Stimme ge sprochen. Beim Abfragen der sozialen Situation

sei eine Reizbarkeit feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe deutlich energischer gewirkt, sei aufgestan den und habe sich gegenüber dem Untersucher mit lauter Stimme beklagt. Inso fern bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Schilderung seiner raschen Erschöpfbarkeit respektive Energielosigkeit, die den ganzen Tag anhalten würde, und diesem Verhalten ( Urk. 6/98/22). Ähnliches berichtete die Gesundheits managerin der ehemaligen Arbeitgeberin im Mail vom 3. Mai 201 6. Sie stiess sich daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs heftig und emotional r eagierte, und vermutete gestützt darauf ziemlich viel schlummernde Energie beim Beschwerdeführer ( Urk. 6/78). E ine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung ist insbesondere aufgrund des Berichts der Rehaklinik A.___ a usgewiesen. Im Rahmen der dort durchgeführten Leistungstests zeigte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Motivation ( Urk. 6/5/33-42 ). Angesichts seiner Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 6/98/13, 6/71/11), er staunt nicht weiter, dass der über 16 Monate dauernde Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin letztlich scheiterte, obschon er in dess en Rahmen bloss leichteste Tätigkeit en in einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag zu verrichten hatte . Von einem Beizug der entsprechenden Akten, wie vom Be schwerdeführer beantragt ( Urk. 1 S. 5), sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung) .

Als widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer über starke Schmerzen klagt, im Rahmen der Begutachtungen aber ein Schmerzerleben nicht zu beobachten war ( Urk. 6/71/13, 6/98/14). Mit den angegebenen Beschwerden ist auch nicht vereinbar, worauf bereits der orthopädische Teilgutachter des C.___ hinwies, dass der Beschwerdeführer angibt, lediglich 30 respektive 60 min. sitzen zu können, ihm es aber gleichzeitig möglich ist, regelmässig , offenba r zum Teil ohne Pausen ,

bis nach Süditalien zu reisen ( Urk. 6/28/5-7, 6/71/13, 6/98/12) . Was die geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt, ist sodann zu erwäh n en, dass diese trotz fachärztlichen Untersuchungen nicht objektivierbar waren ( Urk. 6/5/43). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein Auto un d fährt re gelmässig damit ( Urk. 6/71/13 ). Dies erfordert physische und kognitive Fähigkei ten und ist durchaus ressourcenrelevant.

Be i dieser Sachlage ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare Lebensbereichen nicht als erstellt ange sehen werden kann . 6.6

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Opti onen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer st eht wie dargelegt seit Juni 2013 in psychiatrischer Be handlung. Die Therapie findet zweiwöchentlich statt, was nicht als konsequente Behandlung zu betrachten ist (Bundes gerichtsurteil 9C_454/ 20 13 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Dazu kommt , dass d ie Behandlung primär durch die Psychologin wahrgenommen wird. I n Anbe tracht der Behandlungsintensität ohne stationäre Therapie respektive der Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, ka nn nicht von einem erheblichen Leidensdruck gesprochen werden. In Bezug auf die gescheiterte berufliche Wiedereingliederung im Rahmen des Arbeitsver suchs kann auf die obigen Ausführungen (E. 6.5) verwiesen werden. 6 .7

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeb lichen Indikatoren ist eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkei t in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch die bis herige fällt, nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 7.

Bei diesem Ergebnis ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Patholog i e nich t ausgewiesen. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit ist eine Erwerbseinbusse auszuschliessen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1971 geborene X.___ arbeitete ab April 1989 als Maurer beziehungs weise ab 1. Juli 2011 als Bauvorarbeiter . Am 2 8. Juni 2012 erlitt er einen Heck auffahrunfall und am 2 3. Mai 2013 einen Treppensturz (vgl. Urk. 6/5/65-66 , 6/98/1). Am 1 9. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf diese beiden Unfälle sowie auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfall- und des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/ 5, 6/14, 6/28 ) und führte erwerbliche sowie m edizinische Abklärungen durch ( Urk. 6/17, 6/18, 6/19 , 6/30-31,

6/33 ). Unter anderem veranlasste sie eine Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. März 2016, Urk. 6/71). Nachdem ihr Regionaler Ärztlicher Dienst dazu Stell ung genommen hatte ( Urk. 6/102/5), liess sie durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, ein weiteres Gutachten (Ober gutachten) erstellen (Gutachten vom 6. Juli 2016, Urk. 6/98 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 103, 6/111) wies sie mit Verfügung vo m 2 4. Oktober 2016 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen od er psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichke iten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigk eit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigk eit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. November 2016 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 1. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 erkannte Verneinung eines Leistungsanspruchs zu Recht erfolgte. Strittig zwischen den Parteien ist die Auswirkung des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit.

E. 2.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ wird von beiden Parteien als beweiskräftig aner kannt. Der Beschwerdeführer berief sich in der Beschwerde auf die darin attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 1). Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen invalidisierenden Gesundheitsscha den mit der Begründung, die psychiatrische Erkrankung sei therapierbar. Der Beschwerdeführer habe die Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht ausge schöpft ( Urk. 2). 2 .3

Nach der früheren Rechtsprechung wurde bei leichten bis mittelschweren Störun gen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine IV-rechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den leichten bis mittel schweren depressiven Erkrankungen fehlt e es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisie rend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3, Bundesgerichtsurteil 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017). Nur in der seltenen Konstellation mit Therapieresistenz war den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).

Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 - welche beiden höchstrichterlichen Ent scheide am 3 0. November 2017, mithin nach Erla ss der angefochtenen Verfü gung , ergingen - hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und fest gestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerz störungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztli cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann . 3. 3.1

Infolge der Unfälle vom 2 8. Juni 2012 und 2 3. Mai 2013 war der Beschwerde führer vom 7. November bis 1 2. Dezember 2013 in der Rehaklinik A.___ hos pitalisiert. Ein organisches Substrat für die geklagten Schmerzen im Sinne einer bildgebend oder sonst nachweisb aren strukturellen Veränderung konnte ausge schlossen werden ( Urk. 6/5/33 , vgl. auch Urk. 6/38/8). Die Klinikärzte hielten eine erhebliche Symptomausweitung fest. Es sei davon au szugehen, d ass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als im Rahmen der Leistungs tests

im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden nur zum Teil erklären. Eine psychiatrische Diagnose ste llten die Ärzte nicht. S ie hielten bloss fest, die festgestellte psychische Störung be gründe aktuell keine arbe itsrelevante Leistungsminderung. Dem Beschwerde führer attestierten sie ab 1 0. Januar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Vorarbeiter. Aufgrund seines subjektiven Schwindelgefühls brachten sie dazu den Vorbehalt an, dass aktuell noch kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten möglich sei (Bericht vo m 1 2. Dezember 2013, Urk. 6/5/33-41 ). 3.2

Der behandelnde Psychiater PD Dr. med. B.___

diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 eine schwere, chron ifizierte Depression (ICD-10 F32.2), bestehend sei mindestens Juni 201 3. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführ er seit September 2013 wieder zu 20 % arbeite. Es handle sich um einfache Hilfstätig keiten, die er in einem langsamen Tempo täglich während ca. zwei Stunden aus führe. Danach müsse er die Arbeit wegen verstärkter Besch werden und Erschöp fung beenden ( Urk. 6/17/6).

PD Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 6/17/10 , vgl. auch Urk. 6/14/1-3 ). 3.3

Im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerde führer durch das C.___ orthopä disc h-psychiatrisch begutachtet . A us somatischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint. Das Ausmass der Nackenschmerzen und der subjektiven Limi tierung konnte nicht plausibilisiert werden. Die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit ergab eine mässige Symptomausweitung ( Urk. 6/28/5-7).

Aus psychiatrischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD F32.1, F32.2) diagnostiziert . Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) beigemessen. Dazu wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer habe etwa einen Monat nach dem Auffahrunfall vom 2 8. Februar 2012 eine depressive Störung entwickelt. Seit mindestens Juni 2013 könne eine mittelgradige bis schwere depressive Episode erhoben werden, gekennzeichnet durch eine niedergeschlagene Stimmungslage mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Affektstörungen und psychomotorischer Unruhe. Der Beschwerdeführer wirke im Denken auf seine körperlichen Beschwerden und soziale Situation völlig negativistisch eingeengt mit Grübeln, fehlenden Zukunftsperspektiven sowie Zukunfts- und Existenzängsten. Sodann bestünden Suizidgedanken ohne Hinweise für eine suizidale Einengung, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Insuffizienzgefühle, ver mindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Motivation, Interessen losigkeit und ein sozialer Rückzug. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben soziale Kontakte. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens lasse sich nicht feststellen . Aus psychiatrischer Sicht res pektive im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Maurer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung von 60 % attestiert

( Urk. 6/28/7-8, 6/28/22 -25). 3.4

Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 6. März 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21 ) fest, welcher Diagnose er indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Mithin bescheinigte er aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähig keit. Er führte aus, der athletisch und gepflegt erscheinende Beschwerdeführer sei w ährend der gesamten Untersuchung auf dem Stuhl gesessen und habe sich ohne Schmerzen bewegt. Bei der Beantwortung der Fragen hab e er sich jeweils problemlos zur nebe n ihm sitzenden Dolmetscherin gewandt. Die Mimik und Gestik seien verhalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich wach und allseits ori entiert gezeigt. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig ge wesen. Im Denken sei er auf die körperlichen Beschwerden eingeengt, im Affekt eher herabgestimmt, wenig schwingungsfähig gewesen. Hinweise auf eine akute Suizidalität bei anamnestisch vorhandenen Suizidgedanken hätten keine bestan den ( Urk. 6/71/13-14).

I m Rahmen der Begutachtung seien zahlreiche Inkongruenzen und Diskrepanzen zwischen den ge schilderten Beschwerden und d en berichteten Aktivitäten aufge falle

n. So gebe der Beschwerdeführer an, auf grund seiner Schmerzen nach einer Gehstrecke von 500 m eine Pause einlegen zu müssen. Gleichzeitig habe er detailliert und nach intensivem Nachfragen ausgeführt, wie er kürzlich eine 15-stündige Autofahrt nach Kalabrien mit seinem Personenwagen in Begleitung eines Kollegen absolviert habe. Dabei hätten sie sich beim Fahren abgewechselt und seien ohne Pausen die ganze Strecke durchgefahren ( Urk. 6/ 71/12-13+ 20). Der Beschwerdeführer sei fähig, alle ein bis zwei Monate mit dem Auto nach Kalabrien zu seiner Familie zu fahren , obschon er nach eigenen Angaben unter schwersten Konzentrationsstörungen leide , die es ihm sogar verunmögli chten, längere Zeit TV zu sehen ( Urk. 6/71/21). Bezüglich der aktuellen psychischen Beschwerden bleibe die Situation unklar. Der Beschwerdeführer betone, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit primär aufgrund von körper lichen Schmer zen zustande kämen . Die depressiven Beschwerden interpretiere er als Folge die ser körperlichen Schmerzen. Allerdings befinde er sich seit längerer Zeit nicht mehr in Beha ndlung für die körperlichen Leiden, sondern nur no ch in psycho therapeutischer Behandlung. Die antidepressive Medikation habe wegen Wir kungslosigkeit mehrmals umgestellt werden müssen. Mittlerwei le nehme der Beschwerdeführer nur noch 100 mg Saroten abends ein. Insgesamt sei die Schilde rung des invalidisierenden Beschwerdebilds, welches mit chronischen Schmerzen begründet werde, aus psychiatrischer Sicht wenig nachvollziehbar. Es fänden sich weder in den Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der die Arbeits fähigkeit einschränken würde ( Urk. 6/71/22). 3.5

PD Dr. B.___ kritisierte in der Stellungnahme vom 7. April 2016, dass der Gut achter Dr. Y.___ es versäumt habe, die nötige elementare Evalu ation für das Bestehen eines dep ressi v en Syndroms durchzuführen ( Urk. 6/76). Der Regionale Ärztliche Dienst beanstandete in der Stellungnahme vom 9. Mai 2016, dass Dr. Y.___ die Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, offen lasse . Allein der Hinweis, dass sich ein solcher in den Akten nicht wiederfände, genüge nicht zur Beantwortung dieser Frage. Angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen der Gutachter des C.___ , des behandelnden Psychiaters und des Gutachters Dr. Y.___ sei eine erneute Begutachtung angezeigt ( Urk. 6/102/5). 3.6

Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 6. Juli 2016 die Diagnosen einer mittelgra digen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/2 ), chronische Schmerzen bei gleichzeitig bestehenden psychosozialen Belastungen mit somatoformer Kom ponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronifizierten Entwicklung bei multiplen psychosozialen Belastungen. Zur diagnostizierten depressiven Episode ergänzte er , diese sei im langjährigen Ver lauf fluktuierend. Im Durchschnitt sei von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen , bestehend seit mindestens Juni 2013 ( Urk. 6/98/18) .

D en Beschwerdeführer beschrieb Dr. Z.___

als in der Grundstimmung niederge schlagen und in der affektiven Modulation eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe über eingeschränkte Interessen, Freudverminderung, ve rminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, deutlich verminderte s Selbstwertgefühl und Suizidge danken berichtet. Eine perakute Suizidalität bestehe aber nicht. Auch Selbstvor würfe oder Schuldgefühle würden verneint respektive auf Nachfrage nicht bestätigt. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Konzentration, Aufmerk samkeit und Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt gewesen . Der Beschwerdeführer habe jedoch subjektiv über Konzentrationsstörungen geklagt . Beim Besprechen der sozi alen Situation habe sich der Beschwerdeführer plötzlich gereizt und weniger kooperativ gezeigt . Nachdem er aber erneut auf den Sinn der Untersuchung hingewiesen worden sei, habe er wieder präziser auf die Fragen geantwortet . Über eine geregelte Tagesstruktur verfüge der Beschwerdeführer nicht. Sozial werde ein Rückzug be schrieben. Ein Leidensdruck sei deutlich spür bar. Mehrmals täglich habe d er Beschwerdeführer via WhatsApp telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Italien ( Urk. 6/98/13-14).

Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, bei der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch ein mit telgradiges depressives Syndrom aufgewiesen . Unter Mitberücksichtigung d er subjektiven Beschwerdeschilderungen seien die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode erfüllt. Festzuhalten sei jedoch, dass zur Zeit keine adäquate medikamentöse antidepressive Behandlung durchgeführt werde. Vor etwa einem Monat sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden. Es falle auf, dass die bisherigen me dikamentösen Behandlungen mit Aus nahme des Versuchs mit Cymbalta wegen Nebenwirkungen nur tief dosiert durch geführt worden seien. Die fehlende Tagesstruktur habe zusätzlich zur Aufrecht erhaltung der depressiven Symptomatik beigetragen. Eine tagesklinische oder stationäre psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer lehne dies ab. Von einer solchen Behandlung in Kombination mit einer adäquaten antidepressiven Medikat ion sei eine Verbesserung des depressiven Syndroms zu erwarten. Ein neuer antidepressiver Behandlungsversuch sei gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters vorgesehen ( Urk. 6/98/16).

Auszugehen sei von einem Mischbild einer depressiven Entwicklung reaktiv auf den Unfall vom Juni 2012 in Kombination mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gemäss ICD-10-Kriterien. Die Chronifizierung der Depression sei mit der psychosozialen Situation (Trennung von der Familie) sowie der vom Beschwerdeführer schlecht tolerierten medikamentösen Behandlung zu erklären. Der Beschwerdeführer führe ein e

Vita minima mit sozialem Rückzug. Gemäss Schilderungen des B eschwerdeführers sei im Rahmen d er depressiven Entwick lung eine Persönlichkeitsänderung eingetreten. Er beschreibe sich als deutlich in aktiver, passiver und sozial zurückgezogener als früher ( Urk. 6/98/17-18)

Medizinisch-theoretisch bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine Teilarbeitsfähig keit von etwa 50 % . Unter Mitberücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren sei die von PD Dr. B.___ angenommene vollständige Arbeitsunfähig keit nachvollziehbar. Diese Angaben gälten für sämtliche Tätigkeit en . Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr seien Tätigkeiten in der H öhe oder mit Maschinen un günstig. Im bisherigen Arbeitsbereich seien diese Vorgaben wahrscheinlich nur bei optimaler Adaption des Arbeits platzes umsetzbar ( Urk. 6/98/ 18). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter erhob detaillierte Be fu nde, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und setzte sich mit di esen so wie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutacht en erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (B GE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2

Davon gehen auch die Parteien aus. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme einer in der Höhe variierenden Arbeitsfähigkeit seit Juli 2013 in Betracht zieht ( Urk. 1 S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähig keit von 50 % erstreckt sich über den gesamten Zeitraum ab Juli 2013 bis zur Begutachtung. Dass zeitweilig eine wesentliche Veränder ung eingetreten wäre, ist auch aufgrund der üb rigen Arztber ichte nicht anzunehmen, da in diesen k ein wesentlich abweichender Sachverhalt geschildert wird. 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen ( BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( BGE 141 V 281 E.

5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die bestehende Depression ein Mischbild einer reaktiven (als Folge des Unfalls vom 2 8. Juni 2012 ) und einer eigenständigen Depression darstellt. Sie wird auch durch psychosoziale Faktoren unterh alten, die zu ihrer Chronifizierung bei getragen haben. Kern der Depres sion ist indes eine psychische Erkrankung ( Urk. 6/98/17+21). Im Durchschnitt liegt eine mittelgradige Gesundheitsschädigung vor ( Urk. 6/98/21). Bloss unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerdeschilderung lässt sich auf eine schwere depressive Episode schliessen ( Urk. 6/98/16). Dazu ist jedoch relativierend zu be rücksichtigen, dass bewusstseinsnahe Elemente, wie Selbstlimitierung und Dis krepanzen, ausgewiesen sind. Darauf wird näher unter der Kategorie «Konsistenz» (E. 6.5) einzugehen sein.

Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome, die im Komplex «Gesundheits schädigung» zu prüfen sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1) , sind nicht besonders aus geprägt: Der Beschwerdeführer zeigt ein mit dem Gesundheitsschaden korrelie rendes Beschwerdebild. Er ist affektiv deprimiert, ratlos und affektarm. Der Antrieb ist gehemmt, die affektive Schwingungsfähigkeit ist klinisch gehemmt und zum depressiven Pol verschoben ( Urk. 6/98/13). Die geklagten Konzentrations störungen lassen sich klinisch nicht bestätigen. Auch wird aus gutachterlicher Sicht das Vorliegen einer Suizidalität trotz der vom Beschwerdeführer geäusser ten Suizidgedanken verneint ( Urk. 6/98/14). 6 .2

Bezüglich des Indikators „B ehandlungs

- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz “ ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2013 zw eiwö chentlich in psychiatrische und psychologische Therapie in die Praxis von PD Dr. B.___ begibt. Die Psychologin spricht Italienisch, nicht jedoch PD Dr. B.___ , was die Kommunikation mit dem nur schlecht Deutsch sprechenden Beschwerdeführer erschwert. Für die medikamen töse Behandlung zeichnet sich PD Dr. B.___ verantwortlich. A nsonsten wird die Behandlung primär von der Psychologin durchgeführt ( Urk. 6/17/8 , Urk. 6/71/12+13+17+18, Urk. 6/98/9). Dass der Gutachter Dr. Z.___ die zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehende medikamentöse Behandlung als inadäquat seit einem Monat bezeichnete ( Urk. 6/98 /16+ 18), fällt vorliegend nicht ins Gewicht. PD Dr. B.___ vermochte nachvollziehbar darzulegen , dass dies auf eine übliche Pause vor dem damals bevorstehenden Wechsel der Medikamente zurückzuführen war ( Urk. 6/11 1/3). Abgesehen davon beurteilte Gutachter Dr. Z.___ die durchgeführten medika mentösen Behandlungsversuche als adäquat, wenngleich er betonte, dass diese mit Ausnahme d er Cymbalta -Behandlungsversuche wegen der Nebenwirkungen nur tief dosiert erfolgt seien ( Urk. 6/98/16).

Dr. Z.___ hielt eine Verbesserung des Gesundheitszustands bei einer Kombina tion von einer adäquaten antidepressiven Medikation mit einer tagesklinischen oder stationär en psychiatrischen Behandlung für erreichbar . Eine solche lehnt der Beschwerdeführer aber ab ( Urk. 6/98/16 +22 ) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht voll ständig ausgeschöpft sind. Der Beschwerdeführer weist zwar in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass er sich vom 3. bis 1 9. November 2014 im D.___ , Klinik für Rheumatologie, stationär aufgehalten hatte ( Urk. 1 S. 5). Dort war indessen keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Bei Austritt wurde von der Fortführung von physiotherapeutischen Massnahmen abgeraten. Statt dessen wurde empfohlen , die Depression besser einzustellen, eventuell in Anbin dung an eine Tagesklinik ( Urk. 6/30/2). Darüber hinaus hatte sich der Beschwer deführer vom 7. November bis 1 2. Dezember 2013 in der Rehaklinik A.___ auf gehalten. Im Rahmen dieses Aufenthalts war er auch psychologisch begleitet wor den. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt konnten die Klinikärzte keine relevante psychische Störung feststellen ( Urk. 6/98/34-36). 6 .3

Unter dem Indikator Komorb i dität (BGE 141 V 281 E. 4.1.3.1) ist eine Gesamtbe trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der mittelgradi gen Episode, der chronischen Schmerzen und des Verdachts auf eine Persönlich keitsänderung im Sinne einer chronifizierten depressiven Entwicklung erforder lich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumes sen sind (BGE 143 V 418 E. 8.1). Den Komorbiditäten trug der Gerichtsgutachter bei der Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit Rechnung. In diesem Rahmen berück sichtigte er auch, dass sie wesentlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren un terhalten werden ( Urk. 6/98/ 21). 6 .4

Beim Komplex „ Persönlichkeit “ und „ sozialer Kontext “ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer im Jahr 1997 geborenen Tochter und eines 2000 geborenen Sohnes ( Urk. 6/2/2, 6/71/2). Die Ehefrau u nd die bei den Kinder leben in Italien (Kalabrien). Der Beschwerdeführer besucht sie re gel mässig, wobei er jeweils im Auto mit einem Kollegen dorthin fährt. Er besucht die Familie zwei - bis viermal pro Jahr ( Urk. 6/28/19, 6/71/11, vgl. auch Urk. 6/ 98/13). In der Schweiz lebt er in einer Einzimmerwohnung. Nach den er littenen Unfällen nahm er ab September 2013 versuchsweise eine leichte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber auf ( Urk. 6/28/18). Beendet wurde der Versuch im Januar 2015 ( Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 6/33). Während dieser Zeit wurde der Tagesablauf zumindest am Morgen durch die Arbeit bestimmt ( Urk. 6/28/19). Seit her schläft er bis 10 Uhr, trink t danach Kaffee und wäscht sich. Den Tag verbringt er mit Fernsehen, Spazieren , Essen, je nachdem nochmals mit Schlafen und bei Bedarf mit Einkaufen ( Urk. 6/98/13, vgl. auch Urk. 6/71/12). Der Beschwerde füh rer ist gut trainiert und verfügt über recht gute muskuläre Verhältnis se. Vor dem Unfall ging er ins Fitnessstudio. Seither übt er zu Hause ( Urk. 6/71/13, 6/94/6). Zirka alle zwei Wochen pflegt er Kontakt mit seinen zwei in E.___ lebenden Brüdern ( Urk. 6/98/13). Mit seiner Familie hat er mehrmals täglich via WhatsApp telefonischen Kontakt ( Urk. 6/98/14). Von einem ausgeprägten sozia len Rückzug , geschweige denn von einer Vita minima kann daher nicht gespro chen werden. 6 .5

I n der Kategorie „Konsistenz“ zielt

der Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nicht erwerbstä tigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbe reichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Akti vitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der „Konsistenz“ ist beweisrechtlich entscheidend (BGE 141 V 281 E. 4.4; E. 6.2 hiervor).

Dr. Z.___ wies im Gutachte n darauf hin, dass im Rahmen d er ambulanten Un tersuchung die Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers nur annäherungs weise überprüfbar seien. Im Laufe der 2 ¾-stündigen Untersuchung sei der Akti vitätszustand des Beschwerdeführers unterschiedlich ge wesen. Teilweise habe er passiv und zurückhaltend gewirkt und habe mit wenig modulierter Stimme ge sprochen. Beim Abfragen der sozialen Situation

sei eine Reizbarkeit feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe deutlich energischer gewirkt, sei aufgestan den und habe sich gegenüber dem Untersucher mit lauter Stimme beklagt. Inso fern bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Schilderung seiner raschen Erschöpfbarkeit respektive Energielosigkeit, die den ganzen Tag anhalten würde, und diesem Verhalten ( Urk. 6/98/22). Ähnliches berichtete die Gesundheits managerin der ehemaligen Arbeitgeberin im Mail vom 3. Mai 201 6. Sie stiess sich daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs heftig und emotional r eagierte, und vermutete gestützt darauf ziemlich viel schlummernde Energie beim Beschwerdeführer ( Urk. 6/78). E ine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung ist insbesondere aufgrund des Berichts der Rehaklinik A.___ a usgewiesen. Im Rahmen der dort durchgeführten Leistungstests zeigte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Motivation ( Urk. 6/5/33-42 ). Angesichts seiner Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 6/98/13, 6/71/11), er staunt nicht weiter, dass der über 16 Monate dauernde Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin letztlich scheiterte, obschon er in dess en Rahmen bloss leichteste Tätigkeit en in einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag zu verrichten hatte . Von einem Beizug der entsprechenden Akten, wie vom Be schwerdeführer beantragt ( Urk. 1 S. 5), sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung) .

Als widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer über starke Schmerzen klagt, im Rahmen der Begutachtungen aber ein Schmerzerleben nicht zu beobachten war ( Urk. 6/71/13, 6/98/14). Mit den angegebenen Beschwerden ist auch nicht vereinbar, worauf bereits der orthopädische Teilgutachter des C.___ hinwies, dass der Beschwerdeführer angibt, lediglich 30 respektive 60 min. sitzen zu können, ihm es aber gleichzeitig möglich ist, regelmässig , offenba r zum Teil ohne Pausen ,

bis nach Süditalien zu reisen ( Urk. 6/28/5-7, 6/71/13, 6/98/12) . Was die geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt, ist sodann zu erwäh n en, dass diese trotz fachärztlichen Untersuchungen nicht objektivierbar waren ( Urk. 6/5/43). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein Auto un d fährt re gelmässig damit ( Urk. 6/71/13 ). Dies erfordert physische und kognitive Fähigkei ten und ist durchaus ressourcenrelevant.

Be i dieser Sachlage ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare Lebensbereichen nicht als erstellt ange sehen werden kann .

E. 6.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Opti onen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer st eht wie dargelegt seit Juni 2013 in psychiatrischer Be handlung. Die Therapie findet zweiwöchentlich statt, was nicht als konsequente Behandlung zu betrachten ist (Bundes gerichtsurteil 9C_454/ 20

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Dazu kommt , dass d ie Behandlung primär durch die Psychologin wahrgenommen wird. I n Anbe tracht der Behandlungsintensität ohne stationäre Therapie respektive der Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, ka nn nicht von einem erheblichen Leidensdruck gesprochen werden. In Bezug auf die gescheiterte berufliche Wiedereingliederung im Rahmen des Arbeitsver suchs kann auf die obigen Ausführungen (E. 6.5) verwiesen werden. 6 .7

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeb lichen Indikatoren ist eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkei t in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch die bis herige fällt, nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 7.

Bei diesem Ergebnis ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Patholog i e nich t ausgewiesen. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit ist eine Erwerbseinbusse auszuschliessen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01319

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

24. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1971 geborene X.___ arbeitete ab April 1989 als Maurer beziehungs weise ab 1. Juli 2011 als Bauvorarbeiter . Am 2 8. Juni 2012 erlitt er einen Heck auffahrunfall und am 2 3. Mai 2013 einen Treppensturz (vgl. Urk. 6/5/65-66 , 6/98/1). Am 1 9. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf diese beiden Unfälle sowie auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfall- und des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/ 5, 6/14, 6/28 ) und führte erwerbliche sowie m edizinische Abklärungen durch ( Urk. 6/17, 6/18, 6/19 , 6/30-31,

6/33 ). Unter anderem veranlasste sie eine Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. März 2016, Urk. 6/71). Nachdem ihr Regionaler Ärztlicher Dienst dazu Stell ung genommen hatte ( Urk. 6/102/5), liess sie durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, ein weiteres Gutachten (Ober gutachten) erstellen (Gutachten vom 6. Juli 2016, Urk. 6/98 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 103, 6/111) wies sie mit Verfügung vo m 2 4. Oktober 2016 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. November 2016 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 1. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen od er psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichke iten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigk eit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigk eit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 erkannte Verneinung eines Leistungsanspruchs zu Recht erfolgte. Strittig zwischen den Parteien ist die Auswirkung des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. 2.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ wird von beiden Parteien als beweiskräftig aner kannt. Der Beschwerdeführer berief sich in der Beschwerde auf die darin attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 1). Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen invalidisierenden Gesundheitsscha den mit der Begründung, die psychiatrische Erkrankung sei therapierbar. Der Beschwerdeführer habe die Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht ausge schöpft ( Urk. 2). 2 .3

Nach der früheren Rechtsprechung wurde bei leichten bis mittelschweren Störun gen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine IV-rechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den leichten bis mittel schweren depressiven Erkrankungen fehlt e es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisie rend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3, Bundesgerichtsurteil 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017). Nur in der seltenen Konstellation mit Therapieresistenz war den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).

Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 - welche beiden höchstrichterlichen Ent scheide am 3 0. November 2017, mithin nach Erla ss der angefochtenen Verfü gung , ergingen - hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und fest gestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerz störungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztli cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann . 3. 3.1

Infolge der Unfälle vom 2 8. Juni 2012 und 2 3. Mai 2013 war der Beschwerde führer vom 7. November bis 1 2. Dezember 2013 in der Rehaklinik A.___ hos pitalisiert. Ein organisches Substrat für die geklagten Schmerzen im Sinne einer bildgebend oder sonst nachweisb aren strukturellen Veränderung konnte ausge schlossen werden ( Urk. 6/5/33 , vgl. auch Urk. 6/38/8). Die Klinikärzte hielten eine erhebliche Symptomausweitung fest. Es sei davon au szugehen, d ass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als im Rahmen der Leistungs tests

im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden nur zum Teil erklären. Eine psychiatrische Diagnose ste llten die Ärzte nicht. S ie hielten bloss fest, die festgestellte psychische Störung be gründe aktuell keine arbe itsrelevante Leistungsminderung. Dem Beschwerde führer attestierten sie ab 1 0. Januar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Vorarbeiter. Aufgrund seines subjektiven Schwindelgefühls brachten sie dazu den Vorbehalt an, dass aktuell noch kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten möglich sei (Bericht vo m 1 2. Dezember 2013, Urk. 6/5/33-41 ). 3.2

Der behandelnde Psychiater PD Dr. med. B.___

diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 eine schwere, chron ifizierte Depression (ICD-10 F32.2), bestehend sei mindestens Juni 201 3. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführ er seit September 2013 wieder zu 20 % arbeite. Es handle sich um einfache Hilfstätig keiten, die er in einem langsamen Tempo täglich während ca. zwei Stunden aus führe. Danach müsse er die Arbeit wegen verstärkter Besch werden und Erschöp fung beenden ( Urk. 6/17/6).

PD Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 6/17/10 , vgl. auch Urk. 6/14/1-3 ). 3.3

Im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerde führer durch das C.___ orthopä disc h-psychiatrisch begutachtet . A us somatischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint. Das Ausmass der Nackenschmerzen und der subjektiven Limi tierung konnte nicht plausibilisiert werden. Die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit ergab eine mässige Symptomausweitung ( Urk. 6/28/5-7).

Aus psychiatrischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD F32.1, F32.2) diagnostiziert . Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) beigemessen. Dazu wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer habe etwa einen Monat nach dem Auffahrunfall vom 2 8. Februar 2012 eine depressive Störung entwickelt. Seit mindestens Juni 2013 könne eine mittelgradige bis schwere depressive Episode erhoben werden, gekennzeichnet durch eine niedergeschlagene Stimmungslage mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Affektstörungen und psychomotorischer Unruhe. Der Beschwerdeführer wirke im Denken auf seine körperlichen Beschwerden und soziale Situation völlig negativistisch eingeengt mit Grübeln, fehlenden Zukunftsperspektiven sowie Zukunfts- und Existenzängsten. Sodann bestünden Suizidgedanken ohne Hinweise für eine suizidale Einengung, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Insuffizienzgefühle, ver mindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Motivation, Interessen losigkeit und ein sozialer Rückzug. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben soziale Kontakte. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens lasse sich nicht feststellen . Aus psychiatrischer Sicht res pektive im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Maurer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung von 60 % attestiert

( Urk. 6/28/7-8, 6/28/22 -25). 3.4

Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 6. März 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21 ) fest, welcher Diagnose er indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Mithin bescheinigte er aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähig keit. Er führte aus, der athletisch und gepflegt erscheinende Beschwerdeführer sei w ährend der gesamten Untersuchung auf dem Stuhl gesessen und habe sich ohne Schmerzen bewegt. Bei der Beantwortung der Fragen hab e er sich jeweils problemlos zur nebe n ihm sitzenden Dolmetscherin gewandt. Die Mimik und Gestik seien verhalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich wach und allseits ori entiert gezeigt. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig ge wesen. Im Denken sei er auf die körperlichen Beschwerden eingeengt, im Affekt eher herabgestimmt, wenig schwingungsfähig gewesen. Hinweise auf eine akute Suizidalität bei anamnestisch vorhandenen Suizidgedanken hätten keine bestan den ( Urk. 6/71/13-14).

I m Rahmen der Begutachtung seien zahlreiche Inkongruenzen und Diskrepanzen zwischen den ge schilderten Beschwerden und d en berichteten Aktivitäten aufge falle

n. So gebe der Beschwerdeführer an, auf grund seiner Schmerzen nach einer Gehstrecke von 500 m eine Pause einlegen zu müssen. Gleichzeitig habe er detailliert und nach intensivem Nachfragen ausgeführt, wie er kürzlich eine 15-stündige Autofahrt nach Kalabrien mit seinem Personenwagen in Begleitung eines Kollegen absolviert habe. Dabei hätten sie sich beim Fahren abgewechselt und seien ohne Pausen die ganze Strecke durchgefahren ( Urk. 6/ 71/12-13+ 20). Der Beschwerdeführer sei fähig, alle ein bis zwei Monate mit dem Auto nach Kalabrien zu seiner Familie zu fahren , obschon er nach eigenen Angaben unter schwersten Konzentrationsstörungen leide , die es ihm sogar verunmögli chten, längere Zeit TV zu sehen ( Urk. 6/71/21). Bezüglich der aktuellen psychischen Beschwerden bleibe die Situation unklar. Der Beschwerdeführer betone, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit primär aufgrund von körper lichen Schmer zen zustande kämen . Die depressiven Beschwerden interpretiere er als Folge die ser körperlichen Schmerzen. Allerdings befinde er sich seit längerer Zeit nicht mehr in Beha ndlung für die körperlichen Leiden, sondern nur no ch in psycho therapeutischer Behandlung. Die antidepressive Medikation habe wegen Wir kungslosigkeit mehrmals umgestellt werden müssen. Mittlerwei le nehme der Beschwerdeführer nur noch 100 mg Saroten abends ein. Insgesamt sei die Schilde rung des invalidisierenden Beschwerdebilds, welches mit chronischen Schmerzen begründet werde, aus psychiatrischer Sicht wenig nachvollziehbar. Es fänden sich weder in den Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der die Arbeits fähigkeit einschränken würde ( Urk. 6/71/22). 3.5

PD Dr. B.___ kritisierte in der Stellungnahme vom 7. April 2016, dass der Gut achter Dr. Y.___ es versäumt habe, die nötige elementare Evalu ation für das Bestehen eines dep ressi v en Syndroms durchzuführen ( Urk. 6/76). Der Regionale Ärztliche Dienst beanstandete in der Stellungnahme vom 9. Mai 2016, dass Dr. Y.___ die Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, offen lasse . Allein der Hinweis, dass sich ein solcher in den Akten nicht wiederfände, genüge nicht zur Beantwortung dieser Frage. Angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen der Gutachter des C.___ , des behandelnden Psychiaters und des Gutachters Dr. Y.___ sei eine erneute Begutachtung angezeigt ( Urk. 6/102/5). 3.6

Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 6. Juli 2016 die Diagnosen einer mittelgra digen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/2 ), chronische Schmerzen bei gleichzeitig bestehenden psychosozialen Belastungen mit somatoformer Kom ponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronifizierten Entwicklung bei multiplen psychosozialen Belastungen. Zur diagnostizierten depressiven Episode ergänzte er , diese sei im langjährigen Ver lauf fluktuierend. Im Durchschnitt sei von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen , bestehend seit mindestens Juni 2013 ( Urk. 6/98/18) .

D en Beschwerdeführer beschrieb Dr. Z.___

als in der Grundstimmung niederge schlagen und in der affektiven Modulation eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe über eingeschränkte Interessen, Freudverminderung, ve rminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, deutlich verminderte s Selbstwertgefühl und Suizidge danken berichtet. Eine perakute Suizidalität bestehe aber nicht. Auch Selbstvor würfe oder Schuldgefühle würden verneint respektive auf Nachfrage nicht bestätigt. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Konzentration, Aufmerk samkeit und Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt gewesen . Der Beschwerdeführer habe jedoch subjektiv über Konzentrationsstörungen geklagt . Beim Besprechen der sozi alen Situation habe sich der Beschwerdeführer plötzlich gereizt und weniger kooperativ gezeigt . Nachdem er aber erneut auf den Sinn der Untersuchung hingewiesen worden sei, habe er wieder präziser auf die Fragen geantwortet . Über eine geregelte Tagesstruktur verfüge der Beschwerdeführer nicht. Sozial werde ein Rückzug be schrieben. Ein Leidensdruck sei deutlich spür bar. Mehrmals täglich habe d er Beschwerdeführer via WhatsApp telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Italien ( Urk. 6/98/13-14).

Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, bei der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch ein mit telgradiges depressives Syndrom aufgewiesen . Unter Mitberücksichtigung d er subjektiven Beschwerdeschilderungen seien die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode erfüllt. Festzuhalten sei jedoch, dass zur Zeit keine adäquate medikamentöse antidepressive Behandlung durchgeführt werde. Vor etwa einem Monat sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden. Es falle auf, dass die bisherigen me dikamentösen Behandlungen mit Aus nahme des Versuchs mit Cymbalta wegen Nebenwirkungen nur tief dosiert durch geführt worden seien. Die fehlende Tagesstruktur habe zusätzlich zur Aufrecht erhaltung der depressiven Symptomatik beigetragen. Eine tagesklinische oder stationäre psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer lehne dies ab. Von einer solchen Behandlung in Kombination mit einer adäquaten antidepressiven Medikat ion sei eine Verbesserung des depressiven Syndroms zu erwarten. Ein neuer antidepressiver Behandlungsversuch sei gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters vorgesehen ( Urk. 6/98/16).

Auszugehen sei von einem Mischbild einer depressiven Entwicklung reaktiv auf den Unfall vom Juni 2012 in Kombination mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gemäss ICD-10-Kriterien. Die Chronifizierung der Depression sei mit der psychosozialen Situation (Trennung von der Familie) sowie der vom Beschwerdeführer schlecht tolerierten medikamentösen Behandlung zu erklären. Der Beschwerdeführer führe ein e

Vita minima mit sozialem Rückzug. Gemäss Schilderungen des B eschwerdeführers sei im Rahmen d er depressiven Entwick lung eine Persönlichkeitsänderung eingetreten. Er beschreibe sich als deutlich in aktiver, passiver und sozial zurückgezogener als früher ( Urk. 6/98/17-18)

Medizinisch-theoretisch bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine Teilarbeitsfähig keit von etwa 50 % . Unter Mitberücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren sei die von PD Dr. B.___ angenommene vollständige Arbeitsunfähig keit nachvollziehbar. Diese Angaben gälten für sämtliche Tätigkeit en . Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr seien Tätigkeiten in der H öhe oder mit Maschinen un günstig. Im bisherigen Arbeitsbereich seien diese Vorgaben wahrscheinlich nur bei optimaler Adaption des Arbeits platzes umsetzbar ( Urk. 6/98/ 18). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter erhob detaillierte Be fu nde, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und setzte sich mit di esen so wie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutacht en erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (B GE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2

Davon gehen auch die Parteien aus. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme einer in der Höhe variierenden Arbeitsfähigkeit seit Juli 2013 in Betracht zieht ( Urk. 1 S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähig keit von 50 % erstreckt sich über den gesamten Zeitraum ab Juli 2013 bis zur Begutachtung. Dass zeitweilig eine wesentliche Veränder ung eingetreten wäre, ist auch aufgrund der üb rigen Arztber ichte nicht anzunehmen, da in diesen k ein wesentlich abweichender Sachverhalt geschildert wird. 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen ( BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( BGE 141 V 281 E.

5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 6. 6.1

Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die bestehende Depression ein Mischbild einer reaktiven (als Folge des Unfalls vom 2 8. Juni 2012 ) und einer eigenständigen Depression darstellt. Sie wird auch durch psychosoziale Faktoren unterh alten, die zu ihrer Chronifizierung bei getragen haben. Kern der Depres sion ist indes eine psychische Erkrankung ( Urk. 6/98/17+21). Im Durchschnitt liegt eine mittelgradige Gesundheitsschädigung vor ( Urk. 6/98/21). Bloss unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerdeschilderung lässt sich auf eine schwere depressive Episode schliessen ( Urk. 6/98/16). Dazu ist jedoch relativierend zu be rücksichtigen, dass bewusstseinsnahe Elemente, wie Selbstlimitierung und Dis krepanzen, ausgewiesen sind. Darauf wird näher unter der Kategorie «Konsistenz» (E. 6.5) einzugehen sein.

Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome, die im Komplex «Gesundheits schädigung» zu prüfen sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1) , sind nicht besonders aus geprägt: Der Beschwerdeführer zeigt ein mit dem Gesundheitsschaden korrelie rendes Beschwerdebild. Er ist affektiv deprimiert, ratlos und affektarm. Der Antrieb ist gehemmt, die affektive Schwingungsfähigkeit ist klinisch gehemmt und zum depressiven Pol verschoben ( Urk. 6/98/13). Die geklagten Konzentrations störungen lassen sich klinisch nicht bestätigen. Auch wird aus gutachterlicher Sicht das Vorliegen einer Suizidalität trotz der vom Beschwerdeführer geäusser ten Suizidgedanken verneint ( Urk. 6/98/14). 6 .2

Bezüglich des Indikators „B ehandlungs

- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz “ ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2013 zw eiwö chentlich in psychiatrische und psychologische Therapie in die Praxis von PD Dr. B.___ begibt. Die Psychologin spricht Italienisch, nicht jedoch PD Dr. B.___ , was die Kommunikation mit dem nur schlecht Deutsch sprechenden Beschwerdeführer erschwert. Für die medikamen töse Behandlung zeichnet sich PD Dr. B.___ verantwortlich. A nsonsten wird die Behandlung primär von der Psychologin durchgeführt ( Urk. 6/17/8 , Urk. 6/71/12+13+17+18, Urk. 6/98/9). Dass der Gutachter Dr. Z.___ die zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehende medikamentöse Behandlung als inadäquat seit einem Monat bezeichnete ( Urk. 6/98 /16+ 18), fällt vorliegend nicht ins Gewicht. PD Dr. B.___ vermochte nachvollziehbar darzulegen , dass dies auf eine übliche Pause vor dem damals bevorstehenden Wechsel der Medikamente zurückzuführen war ( Urk. 6/11 1/3). Abgesehen davon beurteilte Gutachter Dr. Z.___ die durchgeführten medika mentösen Behandlungsversuche als adäquat, wenngleich er betonte, dass diese mit Ausnahme d er Cymbalta -Behandlungsversuche wegen der Nebenwirkungen nur tief dosiert erfolgt seien ( Urk. 6/98/16).

Dr. Z.___ hielt eine Verbesserung des Gesundheitszustands bei einer Kombina tion von einer adäquaten antidepressiven Medikation mit einer tagesklinischen oder stationär en psychiatrischen Behandlung für erreichbar . Eine solche lehnt der Beschwerdeführer aber ab ( Urk. 6/98/16 +22 ) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht voll ständig ausgeschöpft sind. Der Beschwerdeführer weist zwar in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass er sich vom 3. bis 1 9. November 2014 im D.___ , Klinik für Rheumatologie, stationär aufgehalten hatte ( Urk. 1 S. 5). Dort war indessen keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Bei Austritt wurde von der Fortführung von physiotherapeutischen Massnahmen abgeraten. Statt dessen wurde empfohlen , die Depression besser einzustellen, eventuell in Anbin dung an eine Tagesklinik ( Urk. 6/30/2). Darüber hinaus hatte sich der Beschwer deführer vom 7. November bis 1 2. Dezember 2013 in der Rehaklinik A.___ auf gehalten. Im Rahmen dieses Aufenthalts war er auch psychologisch begleitet wor den. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt konnten die Klinikärzte keine relevante psychische Störung feststellen ( Urk. 6/98/34-36). 6 .3

Unter dem Indikator Komorb i dität (BGE 141 V 281 E. 4.1.3.1) ist eine Gesamtbe trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der mittelgradi gen Episode, der chronischen Schmerzen und des Verdachts auf eine Persönlich keitsänderung im Sinne einer chronifizierten depressiven Entwicklung erforder lich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumes sen sind (BGE 143 V 418 E. 8.1). Den Komorbiditäten trug der Gerichtsgutachter bei der Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit Rechnung. In diesem Rahmen berück sichtigte er auch, dass sie wesentlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren un terhalten werden ( Urk. 6/98/ 21). 6 .4

Beim Komplex „ Persönlichkeit “ und „ sozialer Kontext “ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer im Jahr 1997 geborenen Tochter und eines 2000 geborenen Sohnes ( Urk. 6/2/2, 6/71/2). Die Ehefrau u nd die bei den Kinder leben in Italien (Kalabrien). Der Beschwerdeführer besucht sie re gel mässig, wobei er jeweils im Auto mit einem Kollegen dorthin fährt. Er besucht die Familie zwei - bis viermal pro Jahr ( Urk. 6/28/19, 6/71/11, vgl. auch Urk. 6/ 98/13). In der Schweiz lebt er in einer Einzimmerwohnung. Nach den er littenen Unfällen nahm er ab September 2013 versuchsweise eine leichte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber auf ( Urk. 6/28/18). Beendet wurde der Versuch im Januar 2015 ( Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 6/33). Während dieser Zeit wurde der Tagesablauf zumindest am Morgen durch die Arbeit bestimmt ( Urk. 6/28/19). Seit her schläft er bis 10 Uhr, trink t danach Kaffee und wäscht sich. Den Tag verbringt er mit Fernsehen, Spazieren , Essen, je nachdem nochmals mit Schlafen und bei Bedarf mit Einkaufen ( Urk. 6/98/13, vgl. auch Urk. 6/71/12). Der Beschwerde füh rer ist gut trainiert und verfügt über recht gute muskuläre Verhältnis se. Vor dem Unfall ging er ins Fitnessstudio. Seither übt er zu Hause ( Urk. 6/71/13, 6/94/6). Zirka alle zwei Wochen pflegt er Kontakt mit seinen zwei in E.___ lebenden Brüdern ( Urk. 6/98/13). Mit seiner Familie hat er mehrmals täglich via WhatsApp telefonischen Kontakt ( Urk. 6/98/14). Von einem ausgeprägten sozia len Rückzug , geschweige denn von einer Vita minima kann daher nicht gespro chen werden. 6 .5

I n der Kategorie „Konsistenz“ zielt

der Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nicht erwerbstä tigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbe reichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Akti vitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfä higkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der „Konsistenz“ ist beweisrechtlich entscheidend (BGE 141 V 281 E. 4.4; E. 6.2 hiervor).

Dr. Z.___ wies im Gutachte n darauf hin, dass im Rahmen d er ambulanten Un tersuchung die Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers nur annäherungs weise überprüfbar seien. Im Laufe der 2 ¾-stündigen Untersuchung sei der Akti vitätszustand des Beschwerdeführers unterschiedlich ge wesen. Teilweise habe er passiv und zurückhaltend gewirkt und habe mit wenig modulierter Stimme ge sprochen. Beim Abfragen der sozialen Situation

sei eine Reizbarkeit feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe deutlich energischer gewirkt, sei aufgestan den und habe sich gegenüber dem Untersucher mit lauter Stimme beklagt. Inso fern bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Schilderung seiner raschen Erschöpfbarkeit respektive Energielosigkeit, die den ganzen Tag anhalten würde, und diesem Verhalten ( Urk. 6/98/22). Ähnliches berichtete die Gesundheits managerin der ehemaligen Arbeitgeberin im Mail vom 3. Mai 201 6. Sie stiess sich daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs heftig und emotional r eagierte, und vermutete gestützt darauf ziemlich viel schlummernde Energie beim Beschwerdeführer ( Urk. 6/78). E ine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung ist insbesondere aufgrund des Berichts der Rehaklinik A.___ a usgewiesen. Im Rahmen der dort durchgeführten Leistungstests zeigte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Motivation ( Urk. 6/5/33-42 ). Angesichts seiner Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 6/98/13, 6/71/11), er staunt nicht weiter, dass der über 16 Monate dauernde Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin letztlich scheiterte, obschon er in dess en Rahmen bloss leichteste Tätigkeit en in einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag zu verrichten hatte . Von einem Beizug der entsprechenden Akten, wie vom Be schwerdeführer beantragt ( Urk. 1 S. 5), sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung) .

Als widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer über starke Schmerzen klagt, im Rahmen der Begutachtungen aber ein Schmerzerleben nicht zu beobachten war ( Urk. 6/71/13, 6/98/14). Mit den angegebenen Beschwerden ist auch nicht vereinbar, worauf bereits der orthopädische Teilgutachter des C.___ hinwies, dass der Beschwerdeführer angibt, lediglich 30 respektive 60 min. sitzen zu können, ihm es aber gleichzeitig möglich ist, regelmässig , offenba r zum Teil ohne Pausen ,

bis nach Süditalien zu reisen ( Urk. 6/28/5-7, 6/71/13, 6/98/12) . Was die geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt, ist sodann zu erwäh n en, dass diese trotz fachärztlichen Untersuchungen nicht objektivierbar waren ( Urk. 6/5/43). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein Auto un d fährt re gelmässig damit ( Urk. 6/71/13 ). Dies erfordert physische und kognitive Fähigkei ten und ist durchaus ressourcenrelevant.

Be i dieser Sachlage ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare Lebensbereichen nicht als erstellt ange sehen werden kann . 6.6

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch aus ge wiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Opti onen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer st eht wie dargelegt seit Juni 2013 in psychiatrischer Be handlung. Die Therapie findet zweiwöchentlich statt, was nicht als konsequente Behandlung zu betrachten ist (Bundes gerichtsurteil 9C_454/ 20 13 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Dazu kommt , dass d ie Behandlung primär durch die Psychologin wahrgenommen wird. I n Anbe tracht der Behandlungsintensität ohne stationäre Therapie respektive der Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, ka nn nicht von einem erheblichen Leidensdruck gesprochen werden. In Bezug auf die gescheiterte berufliche Wiedereingliederung im Rahmen des Arbeitsver suchs kann auf die obigen Ausführungen (E. 6.5) verwiesen werden. 6 .7

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeb lichen Indikatoren ist eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkei t in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch die bis herige fällt, nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 7.

Bei diesem Ergebnis ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Patholog i e nich t ausgewiesen. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit ist eine Erwerbseinbusse auszuschliessen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger