Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1970, war vom 1. Februar 2003 bis 2 8. Februar 2005 bei der Y.___ , als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte ( Urk. 6/15/2) und vom 1 0. Juli 2009 bis 3 1. Mai 2010 bei der Z.___ , als Chauffeur (Urk. 6/15/1) tätig gewesen und seit 1 5. Juni 2010 im Umfang eines teil zeitlichen Arbeitspensum s von 6 Stunden im Tag bei der A.___ , als Lagermitarbeiter angestellt ( Urk. 6/13/1-6 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 ), als er sich unter Hinweis auf unfallbedingte Fussgelenksb eschwer den und Arthrose ( Urk. 6/6 Ziff. 6.2) am 3 0. Juli
2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva betreffend die bei ihr versicherten Unfälle des Versicherten ( Urk. 6/12/1-90, Urk. 6/29/1-60) und die den Versicherten betreffenden Ak ten des Krankentaggeldversicherers der A.___ , der Helsana Versiche rungen AG ( Urk. 6/31/1-19), bei und teilte dem Versicherten am 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/21) mit, dass eine Unter stüt zung beim Erhalt seines gegenwärti gen Arbeitsplatzes zurzeit nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/ 35, Urk. 6/ 37, Urk. 6/40 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Oktober
2016 (Urk. 6/ 46 = Urk. 2) Ansprüche des Versi cherten auf eine Rente und auf beruf liche Eingliede rungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung. 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. November 2016 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es seien ihm
berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschu lung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar
2017 (Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig ge wesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „an nähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S.
439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den quali tativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Ein kom mensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleich wertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Aus bildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatli ch en Leis tungsrecht , Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein glie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.
82 E.
2b/ aa ; ZAK 1991 S.
179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuf lichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der ver sicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Okto ber 2016 ( Urk.
2) davon aus , dass dem Beschwerdeführer nach Ein tritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei und stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest . Da der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerde führer
vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Lagermitarbeiter und als Chauffeur gearbeitet habe, handle es sich bei den
nach Eintritt des Gesund heitsschaden s weiterhin zumutbaren behinderungs angepassten Hilfstätigkei ten um gleichwertige Tätigkeiten, weshalb ein An spruch auf eine Umschu lung zu verneinen sei (S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor Eintritt des Gesund heitsschadens stets als Lagerist gearbeitet habe, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2). Er macht sodann geltend, dass b ei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für die Tätig keit als Kurier abzustellen sei. Daraus resultiere ein die Mindesterwerbsein busse von 20 % übersteigender Invaliditätsgrad ( Urk. 1 S. 3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung auf den Beruf als Taxi-, Bus- oder Lastwagen fahrer zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4). 3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 2) , worin die Be schwerdegegenerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit verneinte. D er Beschwerde führer beanstandete beschwerdeweise ledig lich die Verneinung seines An spruchs auf berufliche Eingliederungsmass nahmen beziehungsweise auf Um schulung. Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4 . 4 .1
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die dafür vorausgesetzte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 %
erfüllt. 4 .2
Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2015 ( Urk. 6/12/26-27) eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren linksseitigen OSG-Arthrose leide, und dass operativ eine OSG- Arthrodese versus Prothese zu diskutieren sei, wobei das junge Alter, die Körpergrösse und das hohe Aktivitätsniveau des Be schwerdeführers gegen eine Prothese sprächen. Alternative käme eine kon ser vative Therapie mit Stabilschuh mit Abrollhilfe in Betracht (S. 1). Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lagerist langfristig ohne Operation in einem Pensum von 100 % tätig sein könne (S. 2). 4.3
Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 6/17/2-8), dass er den Beschwerde führer gleichentags kreisärztlich untersucht habe , und diagnostizierte eine posttraumatische fortgeschrittene OSG-Arthrose links. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken distalen Tibia und im Bereich des OSG-Spaltes ventral durch Gehen und Stehen leide (S. 5), und dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, da von einer OSG- Arthrodese eine erhebliche Verbesserung zu erwarten sei (S. 6).
Falls keine operative Behandlung (im Sinne einer OSG- Arthrodese ) durchge führt werde, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich mit tel schweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Hocken, ohne Knien, ohne Treppensteigen und Klettern in voll zeitlichem Umfang zuzumuten. Vorteilhaft sei ein
Wechselrhytmus zwi schen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei der Beschwerdeführer im Falle aus schliess lich stehender oder gehender Tätigkeiten jeweils eine Pause von fünf Minu ten Dauer pro Arbeitsstunde einhalten solle (S. 7). 4.4
Die Ärzte der D.___ , Radiologie und Neuroradiologie Zürich, er wähn ten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 6/23/41), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des lin ken Kni es des Beschwerdeführers einen komplex eingerissenen medialen Me nis kus im Hinterhorn sowie einen Knorpelschwund und eine Exulzeration am medialen Femurkondylus ergeben habe. 4.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/23/1-5) die folgenden Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - fortgeschrittene posttraumatische OSG-Arthrose links - chronisch intermittierende Kniebeschwerden links bei komplex e inge rissenem medialem Meniskus im Hinterhorn sowie bei Gonarthrose und Exulzeration am medialen Femurkondylus
Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätig keit auf Grund des Knieleidens nicht mehr zuzumuten sei . Dem Be schwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungsangepasster, vorwie gen d sitzender oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100 Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tätigkeiten, ohne Be steigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Um fang von 8 Stunden im Tag zuzu muten ( Ziff. 1.7).
In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter habe vom 3 0. Mai 2005 bis 1 1. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % , vom 1 2. August bis 2 0. September 2015 eine solche von 100 % , vom 2 1. bis 2 9. September 2015 eine solche von 50 %
bestanden. Ab 3 0. September 2015 bis auf Weiteres
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszugehen ( Ziff. 1.6). 4.6
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/31/10-11), dass ein arthro s ko pischer Eingriff im Bereich des linken Kniegelenks nicht angezeigt sei, weil die Beschwerden durch ein e aktivierte leichtere Gonarthrose verursacht würden (S.
1). Dem Beschwerdefüh rer sei die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumuten . Es sei eine Umschulung angezeigt (S. 2). 4.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 3 0. März
2016 (Urk. 6/31/14-19) aus, dass
in Bezug auf das linke Kniegelenk des Beschwer deführers eine arthroskopische Operation voraussichtlich nicht zu umgehen sei . Bezüglich des linken OSG sei die Durchführung eine r
Arthrodese
ange zeigt . Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwer deführer gegenwärtig nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei ihm die Aus üb ung einer leichteren , vorwiegend sitzenden Tätigkeit ,
mit teilweise stehen den Arbeitsabläufen , zuzumuten (S. 4). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer unter einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des linken OSG leidet, und dass ihm deswegen ab 1 2. August 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E.
4.5 ). Während Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2 1. September bis 4. Oktober 2015 eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % attes tierte und ab 5. Oktober 2015 einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsunfähig keit von 75 % als möglich erachtete (vorstehend E. 4.3 ), ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 (vorstehend E. 4.5 ) davon aus, dass ab 3 0. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist bestanden habe. Damit überein stimmend ging Dr. G.___ am 3 0. März 2016 (vorstehend E. 4.7 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zuzumuten sei. Die betei ligten Ärzte gingen indes grundsätzlich überein stimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätig keit uneingeschränkt zuzumuten sei. Während Dr. C.___
dem Be schwerdeführer am 1 7. September
2015 ( vorstehend E.
4.3 )
die Ausübung eine r behinderungs angepassten , körperlich mittel schweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Ki logramm, ohne Hocken, Knien, Treppensteige n und Klettern in vollzeitlichem Umfang zumutete , vertrat Dr. E.___ am 1 2. Dezember 2015 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsan gepasster , vorwiegend sitzen der oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100
Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tä tigkeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Umfang von 8
Stunden täglich z uzumuten sei. Demgegenüber ging Dr. F.___ am 2. Februar 2016 ( vorsehend E.
4.6 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumu ten sei. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer schliesslich am 3 0. März 2016 ( vorstehend E.
4.7 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungs angepasste , leichtere und vorwiegend sitzende Tätigkeiten . 5.2
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Vom Be schwerdeführer wird die Zumutbarkeit e i ner vollzeitlichen, behinderungsan gepassten Tätigkeit denn auch im Wesentlichen nicht bestritten (Urk. 1 S. 3). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Auch bei E rwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensum erwerbs tätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushalt führung wahrnehmen zu können, wird die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.2; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit fest zulegen, wobei ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen be stimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Ein gliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzule gende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beein trächtigung gel eistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei teilerwerb stätigen Ver si cherten ohne Aufgabenbereich ist nach der Rechtsprechung (BGE 142 V 290) indes die anhand der Einkommensvergleichs methode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerbli chen Bereich ledig lich proportional - im Umfang der hypothetischen Teiler werb stätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der pro portionalen Ein schrän kung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Be reich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum def i niert wird, nicht über steigen ( BGE 142 V 290 E. 6.4 ff. ; Urteile des Bundes gerichts 8C_846/2015 E. 6.3 und 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.3 ). 6. 3
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung anlässlich eines Gesprächs vom 1. September 2015 mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/22/3-5) angab, dass er bei der A.___
seit dem Jahre 2010 als Lagerist im Stundenlohn angestellt sei, und dass er je nach Arbeitsanfall ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % arbeite. Da er mit einer Festanstellung nicht mehr ver dienen würde, arbeite er lieber im Stundenlohn. Daneben bekomme er vom Sozialamt noch Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- im Monat. Sein Ziel sei es, so viel zu verdienen, dass er nicht mehr zum Sozialamt gehen müsse (S. 2). 6.4
Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 4. September 2015 mit, dass sie dem Beschwerdeführer vor ungefähr zwei Jahren eine Arbeitsstelle bei einem Arbeitspensum von 100 % angeboten habe . Der Be schwerdeführer habe dieses Stellenangebot jedoch ausgeschlagen, da er mit dem angebotenen Lohn nicht einverstanden gewesen sei ( Urk. 6/22/3-5 S. 2). 6.5
In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer , welcher im Umfang eines Teilzeitpensums erwerbstätig war, auf eigene Veranlassung beziehungsweise um mehr Freizeit zu haben in teil zeitlichem Umfang tätig war und damit im Vergle ich zu eine r vollzeitlichen Tätigkeit ein verhältnismässig tiefes Einkommen freiwillig in Kauf nahm. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft während eines längeren Zeitraums erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitsstelle bemüht hätte, sind in den Akten nicht enthalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Angebot seiner ehemaligen Arbeitgeberin für eine Vollzeitstelle ausgeschlagen hat. 7. 7.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitrags pflich tigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypo thetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts ver dienst ab zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinwei sen). 7.3
Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der A.___ an seinem bis herigen Arbeitsplatz im Umfang ein e s teilzeitlichen Arbeitspensums als Lage rist tätig gewesen wäre .
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Be schwerdeführers (Urk. 6/11/1-5 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___
im Jahre 2011 einen Verdienst von Fr. 45‘796.--, im Jahre 2012 einen solchen von Fr. 39‘437.--, im Jahr 2013 einen solchen von Fr. 37‘994.-- und im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 39‘424.-- erzielt e . Infolge der nicht unerheb lichen Schwankungen der erzielten Einkünfte ist bei der Bemessung des Vali deneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer während der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
im Jahre 2015 ,
mithin auf die in den Jahren 2011 bis 2014 erzielten Ein künfte abzu stellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnent wick lung
im Bereich Verkehr und Lagerei
im Jahre 2012 von 0.8 % , im Jahre 2013 von 0.6 % (Die Volkswirtschaft 3/4-2015
S.
89 Tabelle B10.2), im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % ( www.bfs.admin.ch) resultiert im Jahre 2015 ein bei der A.___ erzieltes durch schnittliches Einkommen von rund Fr. 41‘296 .-- ([Fr. 45‘796 .-- x 1.0 08 x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘437 .-- x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 37‘994 .-- x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘424 .-- x 1.0 04 ] ÷ 4 ) . Es ist daher von einem Valideneinkommen
im Umfang von Fr. 41‘296.-- auszugehen. Das von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene erzielbare Jahreseinkommen von Fr.
59 ‘ 800. -- (Urk. 6/13/3) ist mit Blick auf die tatsächlich abgerechneten Einkommen und das geleistete Pensum nicht nachvollziehbar. 8. 8.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.2
Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 , E.
2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber 2015 E. 3.2.2) , wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden sind ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7) . Das
Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010
entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozial versiche rungen vom 2 2. Oktober 2014 ) . 8.3
Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss der Tabelle TA1 (der LSE 2012; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts abteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile „ Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar ein zelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeits fä higkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E.
4.2) . 8.4
Angesichts der relativ geringfügigen gesundheitlichen Einschränkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit des linken OSG und des linken Kniegelenks bei ansonsten erhaltener Funktionalität und fortbestehender Einsatzfähigkeit der oberen Extremitäten sprechen keine Anhaltspunkte dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit ausserhalb des angestammten Be tätigungsfeldes als
Lagerist auf Grund seiner Arbeitserfahrung , insbesondere derjenigen als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte bei der Y.___ vom Februar 2003 bis 2 8. Februar 2005 ( Urk. 6/15/2) und als Chauffeur bei der Z.___ , vom 1 0. Juli 2009 bis 3 1. Mai 2010 (Urk. 6/15/1), ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveau s
1
( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) erzielen kann.
Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) ist b ei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter den gegebenen Um ständen daher nicht vom „Tabellenlohn für die Tätigkeit als Kurier“, sondern vom tabellarischen Ausgangswert des branchenübergreifenden, gesamt schwei zerischen Männerlohnes mit Kompetenzniveau 1 von Fr.
5' 210 .-
- (LSE 2012 , Zeile „ TOTAL" der Tabelle TA1: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) auszugehen. 8.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sich tigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kate go rie sowie Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen ei nes oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 8.6
Die Rechtsprechung ge währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.
5a/ bb S.
78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit noch kein Ab zug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anfor derungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4). 9. 9.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer
gemäss der medizinische Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die Ausübung behinde rungs an gepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeit li chen Arbeitspensums zuzumuten . Die Frage nach einem Abzug vom Tabel lenlohn kann vorliegend indes offen bleiben, wenn selbst bei Ge währung eines höchstmöglichen Abzugs von 25 % ein Mindestinvaliditäts grad von 20 % nicht erreicht wird . 9.2
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer ( Ta belle TA1 der LSE 2012 )
von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen
Wochen arbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; b etriebs übli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumut baren Beschäf tigungsgrad von 10 0 % , bei einem höchstmöglichen Abzug vom Tabellen lohn von 25 %
und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohn entwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0. 4 % (www.bfs.admin.ch) ,
resultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von rund Fr 49‘817 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.75 ) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 41‘296 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49‘817 . -- ergibt keine Erwerbseinbusse . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Da vorliegend selbst bei Berücksichtigung eines höchst möglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % der Mindestinvalidi tätsgrad von rund 20 % nicht erreicht wird, kann die Frage, ob bezieh ungs weise in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, offen ge lassen werden. Da es bereits an dem für einen Umschulungsanspruch voraus gesetzten Mindestinvaliditätsgrad fehlt, kann sodann die Frage nach der Gleichwertigkeit der dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesund heits schadens weiterhin zumutbaren Erwerbstätigkeiten offen gelassen werden (vgl. vorstehend E. 1.2).
Demnach steht fest, dass der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine Umschulung vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % (vgl. vorstehend E. 1.2 ) vorliegend nicht erreicht ist, weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist . 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1970, war vom 1. Februar 2003 bis 2 8. Februar 2005 bei der Y.___ , als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte ( Urk. 6/15/2) und vom 1 0. Juli 2009 bis 3 1. Mai 2010 bei der Z.___ , als Chauffeur (Urk. 6/15/1) tätig gewesen und seit 1 5. Juni 2010 im Umfang eines teil zeitlichen Arbeitspensum s von 6 Stunden im Tag bei der A.___ , als Lagermitarbeiter angestellt ( Urk. 6/13/1-6 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 ), als er sich unter Hinweis auf unfallbedingte Fussgelenksb eschwer den und Arthrose ( Urk. 6/6 Ziff. 6.2) am 3 0. Juli
2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva betreffend die bei ihr versicherten Unfälle des Versicherten ( Urk. 6/12/1-90, Urk. 6/29/1-60) und die den Versicherten betreffenden Ak ten des Krankentaggeldversicherers der A.___ , der Helsana Versiche rungen AG ( Urk. 6/31/1-19), bei und teilte dem Versicherten am 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/21) mit, dass eine Unter stüt zung beim Erhalt seines gegenwärti gen Arbeitsplatzes zurzeit nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/ 35, Urk. 6/ 37, Urk. 6/40 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.2 ) vorliegend nicht erreicht ist, weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist . 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 37‘994 .-- x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘424 .-- x 1.0 04 ] ÷ 4 ) . Es ist daher von einem Valideneinkommen
im Umfang von Fr. 41‘296.-- auszugehen. Das von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene erzielbare Jahreseinkommen von Fr.
59 ‘ 800. -- (Urk. 6/13/3) ist mit Blick auf die tatsächlich abgerechneten Einkommen und das geleistete Pensum nicht nachvollziehbar. 8.
E. 2 0. Oktober 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es seien ihm
berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschu lung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar
2017 (Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Okto ber 2016 ( Urk.
2) davon aus , dass dem Beschwerdeführer nach Ein tritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei und stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest . Da der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerde führer
vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Lagermitarbeiter und als Chauffeur gearbeitet habe, handle es sich bei den
nach Eintritt des Gesund heitsschaden s weiterhin zumutbaren behinderungs angepassten Hilfstätigkei ten um gleichwertige Tätigkeiten, weshalb ein An spruch auf eine Umschu lung zu verneinen sei (S.
2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor Eintritt des Gesund heitsschadens stets als Lagerist gearbeitet habe, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2). Er macht sodann geltend, dass b ei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für die Tätig keit als Kurier abzustellen sei. Daraus resultiere ein die Mindesterwerbsein busse von 20 % übersteigender Invaliditätsgrad ( Urk. 1 S. 3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung auf den Beruf als Taxi-, Bus- oder Lastwagen fahrer zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4). 3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 2) , worin die Be schwerdegegenerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit verneinte. D er Beschwerde führer beanstandete beschwerdeweise ledig lich die Verneinung seines An spruchs auf berufliche Eingliederungsmass nahmen beziehungsweise auf Um schulung. Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4 . 4 .1
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 7.2 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitrags pflich tigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypo thetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts ver dienst ab zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinwei sen).
E. 7.3 Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der A.___ an seinem bis herigen Arbeitsplatz im Umfang ein e s teilzeitlichen Arbeitspensums als Lage rist tätig gewesen wäre .
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Be schwerdeführers (Urk. 6/11/1-5 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___
im Jahre 2011 einen Verdienst von Fr. 45‘796.--, im Jahre 2012 einen solchen von Fr. 39‘437.--, im Jahr 2013 einen solchen von Fr. 37‘994.-- und im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 39‘424.-- erzielt e . Infolge der nicht unerheb lichen Schwankungen der erzielten Einkünfte ist bei der Bemessung des Vali deneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer während der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
im Jahre 2015 ,
mithin auf die in den Jahren 2011 bis 2014 erzielten Ein künfte abzu stellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnent wick lung
im Bereich Verkehr und Lagerei
im Jahre 2012 von 0.8 % , im Jahre 2013 von 0.6 % (Die Volkswirtschaft 3/4-2015
S.
89 Tabelle B10.2), im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % ( www.bfs.admin.ch) resultiert im Jahre 2015 ein bei der A.___ erzieltes durch schnittliches Einkommen von rund Fr. 41‘296 .-- ([Fr. 45‘796 .-- x 1.0 08 x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘437 .-- x
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.
E. 8.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 8.2 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 , E.
2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber 2015 E. 3.2.2) , wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden sind ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7) . Das
Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010
entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozial versiche rungen vom 2 2. Oktober 2014 ) .
E. 8.3 Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss der Tabelle TA1 (der LSE 2012; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts abteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile „ Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar ein zelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeits fä higkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E.
4.2) .
E. 8.4 Angesichts der relativ geringfügigen gesundheitlichen Einschränkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit des linken OSG und des linken Kniegelenks bei ansonsten erhaltener Funktionalität und fortbestehender Einsatzfähigkeit der oberen Extremitäten sprechen keine Anhaltspunkte dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit ausserhalb des angestammten Be tätigungsfeldes als
Lagerist auf Grund seiner Arbeitserfahrung , insbesondere derjenigen als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte bei der Y.___ vom Februar 2003 bis 2 8. Februar 2005 ( Urk. 6/15/2) und als Chauffeur bei der Z.___ , vom 1 0. Juli 2009 bis 3 1. Mai 2010 (Urk. 6/15/1), ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveau s
1
( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) erzielen kann.
Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) ist b ei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter den gegebenen Um ständen daher nicht vom „Tabellenlohn für die Tätigkeit als Kurier“, sondern vom tabellarischen Ausgangswert des branchenübergreifenden, gesamt schwei zerischen Männerlohnes mit Kompetenzniveau 1 von Fr.
5' 210 .-
- (LSE 2012 , Zeile „ TOTAL" der Tabelle TA1: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) auszugehen.
E. 8.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sich tigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kate go rie sowie Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen ei nes oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 8.6 Die Rechtsprechung ge währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.
5a/ bb S.
78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit noch kein Ab zug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anfor derungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4). 9. 9.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer
gemäss der medizinische Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die Ausübung behinde rungs an gepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeit li chen Arbeitspensums zuzumuten . Die Frage nach einem Abzug vom Tabel lenlohn kann vorliegend indes offen bleiben, wenn selbst bei Ge währung eines höchstmöglichen Abzugs von 25 % ein Mindestinvaliditäts grad von 20 % nicht erreicht wird . 9.2
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer ( Ta belle TA1 der LSE 2012 )
von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen
Wochen arbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; b etriebs übli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumut baren Beschäf tigungsgrad von 10 0 % , bei einem höchstmöglichen Abzug vom Tabellen lohn von 25 %
und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohn entwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0. 4 % (www.bfs.admin.ch) ,
resultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von rund Fr 49‘817 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.75 ) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 41‘296 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49‘817 . -- ergibt keine Erwerbseinbusse . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Da vorliegend selbst bei Berücksichtigung eines höchst möglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % der Mindestinvalidi tätsgrad von rund
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 17 IVG besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die dafür vorausgesetzte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 %
erfüllt. 4 .2
Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2015 ( Urk. 6/12/26-27) eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren linksseitigen OSG-Arthrose leide, und dass operativ eine OSG- Arthrodese versus Prothese zu diskutieren sei, wobei das junge Alter, die Körpergrösse und das hohe Aktivitätsniveau des Be schwerdeführers gegen eine Prothese sprächen. Alternative käme eine kon ser vative Therapie mit Stabilschuh mit Abrollhilfe in Betracht (S. 1). Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lagerist langfristig ohne Operation in einem Pensum von 100 % tätig sein könne (S. 2). 4.3
Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 6/17/2-8), dass er den Beschwerde führer gleichentags kreisärztlich untersucht habe , und diagnostizierte eine posttraumatische fortgeschrittene OSG-Arthrose links. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken distalen Tibia und im Bereich des OSG-Spaltes ventral durch Gehen und Stehen leide (S. 5), und dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, da von einer OSG- Arthrodese eine erhebliche Verbesserung zu erwarten sei (S. 6).
Falls keine operative Behandlung (im Sinne einer OSG- Arthrodese ) durchge führt werde, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich mit tel schweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Hocken, ohne Knien, ohne Treppensteigen und Klettern in voll zeitlichem Umfang zuzumuten. Vorteilhaft sei ein
Wechselrhytmus zwi schen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei der Beschwerdeführer im Falle aus schliess lich stehender oder gehender Tätigkeiten jeweils eine Pause von fünf Minu ten Dauer pro Arbeitsstunde einhalten solle (S. 7). 4.4
Die Ärzte der D.___ , Radiologie und Neuroradiologie Zürich, er wähn ten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 6/23/41), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des lin ken Kni es des Beschwerdeführers einen komplex eingerissenen medialen Me nis kus im Hinterhorn sowie einen Knorpelschwund und eine Exulzeration am medialen Femurkondylus ergeben habe. 4.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/23/1-5) die folgenden Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - fortgeschrittene posttraumatische OSG-Arthrose links - chronisch intermittierende Kniebeschwerden links bei komplex e inge rissenem medialem Meniskus im Hinterhorn sowie bei Gonarthrose und Exulzeration am medialen Femurkondylus
Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätig keit auf Grund des Knieleidens nicht mehr zuzumuten sei . Dem Be schwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungsangepasster, vorwie gen d sitzender oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100 Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tätigkeiten, ohne Be steigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Um fang von 8 Stunden im Tag zuzu muten ( Ziff. 1.7).
In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter habe vom 3 0. Mai 2005 bis 1 1. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % , vom 1 2. August bis 2 0. September 2015 eine solche von 100 % , vom 2 1. bis 2 9. September 2015 eine solche von 50 %
bestanden. Ab 3 0. September 2015 bis auf Weiteres
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszugehen ( Ziff. 1.6). 4.6
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/31/10-11), dass ein arthro s ko pischer Eingriff im Bereich des linken Kniegelenks nicht angezeigt sei, weil die Beschwerden durch ein e aktivierte leichtere Gonarthrose verursacht würden (S.
1). Dem Beschwerdefüh rer sei die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumuten . Es sei eine Umschulung angezeigt (S. 2). 4.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 3 0. März
2016 (Urk. 6/31/14-19) aus, dass
in Bezug auf das linke Kniegelenk des Beschwer deführers eine arthroskopische Operation voraussichtlich nicht zu umgehen sei . Bezüglich des linken OSG sei die Durchführung eine r
Arthrodese
ange zeigt . Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwer deführer gegenwärtig nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei ihm die Aus üb ung einer leichteren , vorwiegend sitzenden Tätigkeit ,
mit teilweise stehen den Arbeitsabläufen , zuzumuten (S. 4). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer unter einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des linken OSG leidet, und dass ihm deswegen ab 1 2. August 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E.
4.5 ). Während Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2 1. September bis 4. Oktober 2015 eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % attes tierte und ab 5. Oktober 2015 einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsunfähig keit von 75 % als möglich erachtete (vorstehend E. 4.3 ), ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 (vorstehend E. 4.5 ) davon aus, dass ab 3 0. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist bestanden habe. Damit überein stimmend ging Dr. G.___ am 3 0. März 2016 (vorstehend E. 4.7 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zuzumuten sei. Die betei ligten Ärzte gingen indes grundsätzlich überein stimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätig keit uneingeschränkt zuzumuten sei. Während Dr. C.___
dem Be schwerdeführer am 1 7. September
2015 ( vorstehend E.
4.3 )
die Ausübung eine r behinderungs angepassten , körperlich mittel schweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Ki logramm, ohne Hocken, Knien, Treppensteige n und Klettern in vollzeitlichem Umfang zumutete , vertrat Dr. E.___ am 1 2. Dezember 2015 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsan gepasster , vorwiegend sitzen der oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100
Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tä tigkeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Umfang von 8
Stunden täglich z uzumuten sei. Demgegenüber ging Dr. F.___ am 2. Februar 2016 ( vorsehend E.
4.6 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumu ten sei. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer schliesslich am 3 0. März 2016 ( vorstehend E.
4.7 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungs angepasste , leichtere und vorwiegend sitzende Tätigkeiten . 5.2
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Vom Be schwerdeführer wird die Zumutbarkeit e i ner vollzeitlichen, behinderungsan gepassten Tätigkeit denn auch im Wesentlichen nicht bestritten (Urk. 1 S. 3). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Auch bei E rwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensum erwerbs tätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushalt führung wahrnehmen zu können, wird die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.2; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit fest zulegen, wobei ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen be stimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Ein gliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzule gende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beein trächtigung gel eistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei teilerwerb stätigen Ver si cherten ohne Aufgabenbereich ist nach der Rechtsprechung (BGE 142 V 290) indes die anhand der Einkommensvergleichs methode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerbli chen Bereich ledig lich proportional - im Umfang der hypothetischen Teiler werb stätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der pro portionalen Ein schrän kung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Be reich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum def i niert wird, nicht über steigen ( BGE 142 V 290 E. 6.4 ff. ; Urteile des Bundes gerichts 8C_846/2015 E. 6.3 und 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.3 ). 6. 3
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung anlässlich eines Gesprächs vom 1. September 2015 mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/22/3-5) angab, dass er bei der A.___
seit dem Jahre 2010 als Lagerist im Stundenlohn angestellt sei, und dass er je nach Arbeitsanfall ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % arbeite. Da er mit einer Festanstellung nicht mehr ver dienen würde, arbeite er lieber im Stundenlohn. Daneben bekomme er vom Sozialamt noch Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- im Monat. Sein Ziel sei es, so viel zu verdienen, dass er nicht mehr zum Sozialamt gehen müsse (S. 2). 6.4
Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 4. September 2015 mit, dass sie dem Beschwerdeführer vor ungefähr zwei Jahren eine Arbeitsstelle bei einem Arbeitspensum von 100 % angeboten habe . Der Be schwerdeführer habe dieses Stellenangebot jedoch ausgeschlagen, da er mit dem angebotenen Lohn nicht einverstanden gewesen sei ( Urk. 6/22/3-5 S. 2). 6.5
In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer , welcher im Umfang eines Teilzeitpensums erwerbstätig war, auf eigene Veranlassung beziehungsweise um mehr Freizeit zu haben in teil zeitlichem Umfang tätig war und damit im Vergle ich zu eine r vollzeitlichen Tätigkeit ein verhältnismässig tiefes Einkommen freiwillig in Kauf nahm. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft während eines längeren Zeitraums erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitsstelle bemüht hätte, sind in den Akten nicht enthalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Angebot seiner ehemaligen Arbeitgeberin für eine Vollzeitstelle ausgeschlagen hat. 7.
E. 20 % (vgl. vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01309 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1970, war vom 1. Februar 2003 bis 2 8. Februar 2005 bei der Y.___ , als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte ( Urk. 6/15/2) und vom 1 0. Juli 2009 bis 3 1. Mai 2010 bei der Z.___ , als Chauffeur (Urk. 6/15/1) tätig gewesen und seit 1 5. Juni 2010 im Umfang eines teil zeitlichen Arbeitspensum s von 6 Stunden im Tag bei der A.___ , als Lagermitarbeiter angestellt ( Urk. 6/13/1-6 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 ), als er sich unter Hinweis auf unfallbedingte Fussgelenksb eschwer den und Arthrose ( Urk. 6/6 Ziff. 6.2) am 3 0. Juli
2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva betreffend die bei ihr versicherten Unfälle des Versicherten ( Urk. 6/12/1-90, Urk. 6/29/1-60) und die den Versicherten betreffenden Ak ten des Krankentaggeldversicherers der A.___ , der Helsana Versiche rungen AG ( Urk. 6/31/1-19), bei und teilte dem Versicherten am 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/21) mit, dass eine Unter stüt zung beim Erhalt seines gegenwärti gen Arbeitsplatzes zurzeit nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/ 35, Urk. 6/ 37, Urk. 6/40 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Oktober
2016 (Urk. 6/ 46 = Urk. 2) Ansprüche des Versi cherten auf eine Rente und auf beruf liche Eingliede rungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung. 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. November 2016 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es seien ihm
berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschu lung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar
2017 (Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig ge wesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „an nähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S.
439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den quali tativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Ein kom mensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleich wertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Aus bildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatli ch en Leis tungsrecht , Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein glie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.
82 E.
2b/ aa ; ZAK 1991 S.
179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuf lichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der ver sicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S.
367 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Okto ber 2016 ( Urk.
2) davon aus , dass dem Beschwerdeführer nach Ein tritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei und stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest . Da der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerde führer
vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Lagermitarbeiter und als Chauffeur gearbeitet habe, handle es sich bei den
nach Eintritt des Gesund heitsschaden s weiterhin zumutbaren behinderungs angepassten Hilfstätigkei ten um gleichwertige Tätigkeiten, weshalb ein An spruch auf eine Umschu lung zu verneinen sei (S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor Eintritt des Gesund heitsschadens stets als Lagerist gearbeitet habe, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2). Er macht sodann geltend, dass b ei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für die Tätig keit als Kurier abzustellen sei. Daraus resultiere ein die Mindesterwerbsein busse von 20 % übersteigender Invaliditätsgrad ( Urk. 1 S. 3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung auf den Beruf als Taxi-, Bus- oder Lastwagen fahrer zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4). 3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 2) , worin die Be schwerdegegenerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit verneinte. D er Beschwerde führer beanstandete beschwerdeweise ledig lich die Verneinung seines An spruchs auf berufliche Eingliederungsmass nahmen beziehungsweise auf Um schulung. Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4 . 4 .1
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die dafür vorausgesetzte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 %
erfüllt. 4 .2
Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2015 ( Urk. 6/12/26-27) eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren linksseitigen OSG-Arthrose leide, und dass operativ eine OSG- Arthrodese versus Prothese zu diskutieren sei, wobei das junge Alter, die Körpergrösse und das hohe Aktivitätsniveau des Be schwerdeführers gegen eine Prothese sprächen. Alternative käme eine kon ser vative Therapie mit Stabilschuh mit Abrollhilfe in Betracht (S. 1). Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lagerist langfristig ohne Operation in einem Pensum von 100 % tätig sein könne (S. 2). 4.3
Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 6/17/2-8), dass er den Beschwerde führer gleichentags kreisärztlich untersucht habe , und diagnostizierte eine posttraumatische fortgeschrittene OSG-Arthrose links. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken distalen Tibia und im Bereich des OSG-Spaltes ventral durch Gehen und Stehen leide (S. 5), und dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, da von einer OSG- Arthrodese eine erhebliche Verbesserung zu erwarten sei (S. 6).
Falls keine operative Behandlung (im Sinne einer OSG- Arthrodese ) durchge führt werde, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich mit tel schweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Hocken, ohne Knien, ohne Treppensteigen und Klettern in voll zeitlichem Umfang zuzumuten. Vorteilhaft sei ein
Wechselrhytmus zwi schen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei der Beschwerdeführer im Falle aus schliess lich stehender oder gehender Tätigkeiten jeweils eine Pause von fünf Minu ten Dauer pro Arbeitsstunde einhalten solle (S. 7). 4.4
Die Ärzte der D.___ , Radiologie und Neuroradiologie Zürich, er wähn ten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 6/23/41), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des lin ken Kni es des Beschwerdeführers einen komplex eingerissenen medialen Me nis kus im Hinterhorn sowie einen Knorpelschwund und eine Exulzeration am medialen Femurkondylus ergeben habe. 4.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/23/1-5) die folgenden Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - fortgeschrittene posttraumatische OSG-Arthrose links - chronisch intermittierende Kniebeschwerden links bei komplex e inge rissenem medialem Meniskus im Hinterhorn sowie bei Gonarthrose und Exulzeration am medialen Femurkondylus
Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätig keit auf Grund des Knieleidens nicht mehr zuzumuten sei . Dem Be schwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungsangepasster, vorwie gen d sitzender oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100 Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tätigkeiten, ohne Be steigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Um fang von 8 Stunden im Tag zuzu muten ( Ziff. 1.7).
In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter habe vom 3 0. Mai 2005 bis 1 1. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % , vom 1 2. August bis 2 0. September 2015 eine solche von 100 % , vom 2 1. bis 2 9. September 2015 eine solche von 50 %
bestanden. Ab 3 0. September 2015 bis auf Weiteres
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszugehen ( Ziff. 1.6). 4.6
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/31/10-11), dass ein arthro s ko pischer Eingriff im Bereich des linken Kniegelenks nicht angezeigt sei, weil die Beschwerden durch ein e aktivierte leichtere Gonarthrose verursacht würden (S.
1). Dem Beschwerdefüh rer sei die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumuten . Es sei eine Umschulung angezeigt (S. 2). 4.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 3 0. März
2016 (Urk. 6/31/14-19) aus, dass
in Bezug auf das linke Kniegelenk des Beschwer deführers eine arthroskopische Operation voraussichtlich nicht zu umgehen sei . Bezüglich des linken OSG sei die Durchführung eine r
Arthrodese
ange zeigt . Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwer deführer gegenwärtig nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei ihm die Aus üb ung einer leichteren , vorwiegend sitzenden Tätigkeit ,
mit teilweise stehen den Arbeitsabläufen , zuzumuten (S. 4). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer unter einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des linken OSG leidet, und dass ihm deswegen ab 1 2. August 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E.
4.5 ). Während Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2 1. September bis 4. Oktober 2015 eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % attes tierte und ab 5. Oktober 2015 einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsunfähig keit von 75 % als möglich erachtete (vorstehend E. 4.3 ), ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2015 (vorstehend E. 4.5 ) davon aus, dass ab 3 0. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist bestanden habe. Damit überein stimmend ging Dr. G.___ am 3 0. März 2016 (vorstehend E. 4.7 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zuzumuten sei. Die betei ligten Ärzte gingen indes grundsätzlich überein stimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätig keit uneingeschränkt zuzumuten sei. Während Dr. C.___
dem Be schwerdeführer am 1 7. September
2015 ( vorstehend E.
4.3 )
die Ausübung eine r behinderungs angepassten , körperlich mittel schweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Ki logramm, ohne Hocken, Knien, Treppensteige n und Klettern in vollzeitlichem Umfang zumutete , vertrat Dr. E.___ am 1 2. Dezember 2015 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsan gepasster , vorwiegend sitzen der oder wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Gehstrecken von mehr als 100
Meter Länge, ohne ausschliesslich stehende Tä tigkeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne Arbeiten auf Gerüsten und ohne Kauern im Umfang von 8
Stunden täglich z uzumuten sei. Demgegenüber ging Dr. F.___ am 2. Februar 2016 ( vorsehend E.
4.6 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten zuzumu ten sei. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer schliesslich am 3 0. März 2016 ( vorstehend E.
4.7 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungs angepasste , leichtere und vorwiegend sitzende Tätigkeiten . 5.2
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Vom Be schwerdeführer wird die Zumutbarkeit e i ner vollzeitlichen, behinderungsan gepassten Tätigkeit denn auch im Wesentlichen nicht bestritten (Urk. 1 S. 3). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Auch bei E rwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensum erwerbs tätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushalt führung wahrnehmen zu können, wird die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.2; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit fest zulegen, wobei ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen be stimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Ein gliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzule gende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beein trächtigung gel eistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei teilerwerb stätigen Ver si cherten ohne Aufgabenbereich ist nach der Rechtsprechung (BGE 142 V 290) indes die anhand der Einkommensvergleichs methode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerbli chen Bereich ledig lich proportional - im Umfang der hypothetischen Teiler werb stätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der pro portionalen Ein schrän kung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Be reich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum def i niert wird, nicht über steigen ( BGE 142 V 290 E. 6.4 ff. ; Urteile des Bundes gerichts 8C_846/2015 E. 6.3 und 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.3 ). 6. 3
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung anlässlich eines Gesprächs vom 1. September 2015 mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/22/3-5) angab, dass er bei der A.___
seit dem Jahre 2010 als Lagerist im Stundenlohn angestellt sei, und dass er je nach Arbeitsanfall ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % arbeite. Da er mit einer Festanstellung nicht mehr ver dienen würde, arbeite er lieber im Stundenlohn. Daneben bekomme er vom Sozialamt noch Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- im Monat. Sein Ziel sei es, so viel zu verdienen, dass er nicht mehr zum Sozialamt gehen müsse (S. 2). 6.4
Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 4. September 2015 mit, dass sie dem Beschwerdeführer vor ungefähr zwei Jahren eine Arbeitsstelle bei einem Arbeitspensum von 100 % angeboten habe . Der Be schwerdeführer habe dieses Stellenangebot jedoch ausgeschlagen, da er mit dem angebotenen Lohn nicht einverstanden gewesen sei ( Urk. 6/22/3-5 S. 2). 6.5
In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer , welcher im Umfang eines Teilzeitpensums erwerbstätig war, auf eigene Veranlassung beziehungsweise um mehr Freizeit zu haben in teil zeitlichem Umfang tätig war und damit im Vergle ich zu eine r vollzeitlichen Tätigkeit ein verhältnismässig tiefes Einkommen freiwillig in Kauf nahm. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft während eines längeren Zeitraums erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitsstelle bemüht hätte, sind in den Akten nicht enthalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Angebot seiner ehemaligen Arbeitgeberin für eine Vollzeitstelle ausgeschlagen hat. 7. 7.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitrags pflich tigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypo thetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts ver dienst ab zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinwei sen). 7.3
Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der A.___ an seinem bis herigen Arbeitsplatz im Umfang ein e s teilzeitlichen Arbeitspensums als Lage rist tätig gewesen wäre .
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Be schwerdeführers (Urk. 6/11/1-5 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___
im Jahre 2011 einen Verdienst von Fr. 45‘796.--, im Jahre 2012 einen solchen von Fr. 39‘437.--, im Jahr 2013 einen solchen von Fr. 37‘994.-- und im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 39‘424.-- erzielt e . Infolge der nicht unerheb lichen Schwankungen der erzielten Einkünfte ist bei der Bemessung des Vali deneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer während der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
im Jahre 2015 ,
mithin auf die in den Jahren 2011 bis 2014 erzielten Ein künfte abzu stellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnent wick lung
im Bereich Verkehr und Lagerei
im Jahre 2012 von 0.8 % , im Jahre 2013 von 0.6 % (Die Volkswirtschaft 3/4-2015
S.
89 Tabelle B10.2), im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % ( www.bfs.admin.ch) resultiert im Jahre 2015 ein bei der A.___ erzieltes durch schnittliches Einkommen von rund Fr. 41‘296 .-- ([Fr. 45‘796 .-- x 1.0 08 x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘437 .-- x 1.006 x 1.008 x 1.004 + Fr. 37‘994 .-- x 1.008 x 1.004 + Fr. 39‘424 .-- x 1.0 04 ] ÷ 4 ) . Es ist daher von einem Valideneinkommen
im Umfang von Fr. 41‘296.-- auszugehen. Das von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene erzielbare Jahreseinkommen von Fr.
59 ‘ 800. -- (Urk. 6/13/3) ist mit Blick auf die tatsächlich abgerechneten Einkommen und das geleistete Pensum nicht nachvollziehbar. 8. 8.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.2
Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 , E.
2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber 2015 E. 3.2.2) , wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden sind ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7) . Das
Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010
entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozial versiche rungen vom 2 2. Oktober 2014 ) . 8.3
Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss der Tabelle TA1 (der LSE 2012; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts abteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile „ Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar ein zelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeits fä higkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E.
4.2) . 8.4
Angesichts der relativ geringfügigen gesundheitlichen Einschränkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit des linken OSG und des linken Kniegelenks bei ansonsten erhaltener Funktionalität und fortbestehender Einsatzfähigkeit der oberen Extremitäten sprechen keine Anhaltspunkte dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit ausserhalb des angestammten Be tätigungsfeldes als
Lagerist auf Grund seiner Arbeitserfahrung , insbesondere derjenigen als Gruppenleiter in der Warenannahme Molkerei-Produkte bei der Y.___ vom Februar 2003 bis 2 8. Februar 2005 ( Urk. 6/15/2) und als Chauffeur bei der Z.___ , vom 1 0. Juli 2009 bis 3 1. Mai 2010 (Urk. 6/15/1), ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveau s
1
( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) erzielen kann.
Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) ist b ei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter den gegebenen Um ständen daher nicht vom „Tabellenlohn für die Tätigkeit als Kurier“, sondern vom tabellarischen Ausgangswert des branchenübergreifenden, gesamt schwei zerischen Männerlohnes mit Kompetenzniveau 1 von Fr.
5' 210 .-
- (LSE 2012 , Zeile „ TOTAL" der Tabelle TA1: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) auszugehen. 8.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sich tigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kate go rie sowie Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen ei nes oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 8.6
Die Rechtsprechung ge währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.
5a/ bb S.
78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit noch kein Ab zug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anfor derungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4). 9. 9.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer
gemäss der medizinische Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die Ausübung behinde rungs an gepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer, überwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeit li chen Arbeitspensums zuzumuten . Die Frage nach einem Abzug vom Tabel lenlohn kann vorliegend indes offen bleiben, wenn selbst bei Ge währung eines höchstmöglichen Abzugs von 25 % ein Mindestinvaliditäts grad von 20 % nicht erreicht wird . 9.2
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer ( Ta belle TA1 der LSE 2012 )
von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen
Wochen arbeitszeit im Jahre 2015 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; b etriebs übli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumut baren Beschäf tigungsgrad von 10 0 % , bei einem höchstmöglichen Abzug vom Tabellen lohn von 25 %
und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohn entwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0. 4 % (www.bfs.admin.ch) ,
resultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von rund Fr 49‘817 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.75 ) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 41‘296 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49‘817 . -- ergibt keine Erwerbseinbusse . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Da vorliegend selbst bei Berücksichtigung eines höchst möglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % der Mindestinvalidi tätsgrad von rund 20 % nicht erreicht wird, kann die Frage, ob bezieh ungs weise in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, offen ge lassen werden. Da es bereits an dem für einen Umschulungsanspruch voraus gesetzten Mindestinvaliditätsgrad fehlt, kann sodann die Frage nach der Gleichwertigkeit der dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesund heits schadens weiterhin zumutbaren Erwerbstätigkeiten offen gelassen werden (vgl. vorstehend E. 1.2).
Demnach steht fest, dass der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine Umschulung vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % (vgl. vorstehend E. 1.2 ) vorliegend nicht erreicht ist, weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist . 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz