Sachverhalt
1. 1.1
Die 1981 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2004, 2007 und 2011; vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2009.01078 vom 2 6. September 2011, Urk. 5/91). Nach ihrer Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten war sie von Dezember 2000 bis Ende Februar 2008 als Customer Service Representative bei der A.___ AG angestellt, ab November 2005 im Umfang von 16 Stunden pro Woche.
Am 2 8. November 2006 hatte sie sich wegen Rückenproblemen aufgrund einer angeborenen Skoliose zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet und eine Rente beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verfügte am 4. Dezember 2007 mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit die Ablehnung des Rentengesuchs.
Am 5. Juni 2008 liess die Versicherte ein neues Leistungsgesuch einreichen . Die IV-Stelle nahm daraufhin ergänzende medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 verneinte si e bei einem Invaliditätsgrad von 32 %
einen Rentenanspruch der Versicherten. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009 sprach das Sozialversicherungsgericht der Versicherten mit Urteil IV.2009.01078 vom 2 6. September 2011 ( Urk. 5/91) bei einem I nvaliditätsgr ad von rund 41 %
ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente zu, wobei es die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem jeweiligen 50%igen Erwerbs- und Haushaltsanteil qualifizierte.
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherte
eine Schadenminderungspflicht in Sinne einer ärztlich geführten Gewichtsreduk tion und ärztlich überwachten Physiotherapie sowie aqua fit ( Urk. 5/95) . 1.2
Im Rahmen des am 2 4. März 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 5/111) nahm die IV-Stelle in medizinischer und erwerblicher Hinsicht weitere Abklärun gen vor und holte dabei
i nfolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2014 durch die Versicherte im Teilpensum als Hilfsverkäuferin bei der B.___ AG den entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5/143) sowie , zur Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt,
den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. Septem ber 2015 ein ( Urk. 5/146). Gestützt darauf respektive ausgehend von einem 40%igen Erwerbs - und einem 60%igen Haushalt s anteil hob sie die Viertelsrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/149 -150, Urk. 5/ 155) mit der an die Adresse der (vertretenen) Versicherten zugestellten Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung . 2.
Gegen die der Rechtsvertreterin am 2 1. Oktober 2016 zugestellte ( Urk. 2/2 ) Ver fügung vom 3 0. November 2015 liess die Versicherte am 1 9. November 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle be antragte in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. Januar 2017, wegen Verspätung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 4). In der Replik vom 2 6. April 2017 ( Urk. 10) und der Duplik vom 2. Juni 2017 ( Urk.
12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) an die Adresse der Beschwer deführerin versandt hat, obwohl diese vertreten war ( Urk. 5/151) . Dies stellt einen Eröffnungsmangel dar, da sich aus dem Wortlaut des Einwand rückzugs vom 2 4. November 2015 durch die Rechtsvertreterin mit der Bitte um «Zustellung der entsprechenden Verfügung zu Handen unserer Mandanten» ( Urk. 5/155 ) kein Widerruf der Vollmacht ( Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) respektive kein Verzicht auf die Zu stellung der Verfügung an die Rechtsvertreterin ab leiten lässt . Zudem ist
die tat sächliche Zustellung der uneingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführe rin versandten Verfügung nicht nachweisbar, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt.
Deren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstossen habe, indem sie sich trotz der (unbestrittenen) faktischen Ren teneinstellung seit Januar 2016 erst im Oktober 2016 an ihre Rechtsvertreterin gewandt hat, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerde gegnerin musste die Beschwerdeführerin aus dem Vorbescheid vom 1 7. Septem ber 2015 ( Urk. 5/149), mit dem die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt worden war, und dem Umstand, dass die Rente ab Januar 2016 nicht mehr ausbezahlt wurde, nicht zwingend schliessen, dass über den Rentenanspruch bereits verfügt worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 zuge wartet hat im Vertrauen, dass sich die Rechtsvertreterin nach Erhalt der Verfü gung mit ihr in Verbindung setze, verstösst daher nicht gegen Treu und Glauben.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2 . 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Be einträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Inva lidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG
fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstä tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung). 2 .3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Ange wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revi sionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 133 V 108, Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2 0 15 vom 2 3. Februar 2016 E. 2, mit Hinweisen). 2 .5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades ( BGE 133 V
504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2 .6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2 .7
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lien angehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Hierzu ist zu klären, ob sich der Invaliditätsgrad seit der ge richtlich abgeänderten Verfügung vom 6. Oktober 2009 – mit welcher der Versi cherten aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01078 vom 2 6 .
September 2011 ( Urk. 5/91) ab 1.
Juni 2008 eine Viertelsrente zugesprochen worden war – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) in einem Ausmass verändert hat , das nunmehr die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.
3.2
Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) vor , ausgehend von einem 40%igen Erwerbsanteil und einem 60%igen Haushalt s anteil, dem als Hilfsv erkäuferin erzielten Erwerbs einkommen, den Teilinvaliditätsgraden im Haushalt s bereich von 5,85 % und im Erwerbsbereich von 12,84 %
resultiere ein I nvaliditätsgrad von rund 19 % . Die Viertelsrente
werde
per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben . 3.3
Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 9. Novem ber 2016 ( Urk.
1) und in der Replik vom 2 6. April 2017 ( Urk.
10) im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie bei der ursprünglich en (gerichtlich abgeänderten) Ver fügung sei weiterhin von einem anteilsmässigen 50%ige n
Erwerbs- und Haus haltsbereich sowie, aufgrund des unveränderten Gesundheitszustand s, weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 13,5 % auszugehen. Aufgrund der «Di Trizio »-Rechtsprechung könne die Rentenaufhebung nicht mit der gemischte n Methode begründet werden. Zudem schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Ver käuferin über das verlangte Mass hinaus aus, wesh a lb nicht darauf abgestellt werden könne. Eventualiter sei die Viertelsrente bis Ende November 2016 auszu richten, da die Verfügung erst im Oktober 2016 zugestellt worden sei. 4. 4.1
D er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im massgebenden Zeit raum nicht wesentlich verändert, was unb estritten ist. Zu prüfen bleibt , ob auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. September 2015 abgestellt werden kann (E. 4.2), ob ein Revisionsgrund vorliegt
und ob und gegebenenfalls wie sich die «Di T r izio »-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall auswirkt (E. 4.3). 4.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushalt s abklärungsbericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 5/146) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 2 .6 vorstehend) . So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushalt s abklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst.
Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Beurteilung , in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge, sowie hinsichtlich der festgestell t en Ei nschrän kung im Haushalt von 9 ,75 % . Der Einwand der Beschwerdeführerin, infolge des unverändert gebliebenen Gesundheitszustand s sei im Haushalt weiterhin wie bei der ursprünglichen Verfügung von einer Einschränkung von 13,5 %
auszugehen (dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2011, Urk. 5 /91 E. 6.2 und 6.5; Haushaltsabkläru ngsbericht vom 2 7. November 2008 , Urk. 5/68) verfängt nicht. Einerseits haben sich mit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2011 und mit dem Älterwerden der Kinder die tatsächlichen Verhältnisse geän dert, indem die grösseren Kinder beispielsweise beim Kochen und beim Wäsche zusammenlegen mithelfen, andererseits hat sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen angepasst und den Alltag bestmöglich organisiert (vgl. Urk. 5/146). Da die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten und substanti ierten Einwände vorbringt, ist auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. September 2015 abzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgenommenen Aufteilung von 60 % Haushaltsführung und 40 % Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson nach reiflicher Über legung und im Wissen um die Wichtigkeit dieser Frage, dass sie bei guter Ge sundheit höchsten zu 40 % erwerbstätig wäre. Sie begründete dies nachvollzieh bar und verständlich damit, dass die Kinder ihre Präsenz und Unterstützung be nötigen, und dass das Einkommen des Ehemannes eine Teilerwerbstätigkeit in diesem Rahmen zuliesse ( Urk. 5/146/3). Damit liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und folglich ein Revisionsgrund im Sinne der zu Art. 17 ATSG ergangenen Rechtsprechung vor. Es hat daher eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.3
Auch soweit die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Im dazu ergangenen Revisionsurteil BGE 143 I 50 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei nur zu betrachten, wenn die von der ver sicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultiere (BGE 143 I 50 E. 4.1).
D ie blosse Veränderung der Tätigkeitsanteile einer bereits bei der Renten zusprechung teilerwerbstätig gewesen en Person von je 50 % zu neu einem 40%igen Erwerbs- und einem 60%igen Haushaltsanteil stellt keinen Anwendungsfall der «Di Trizio »-Rechtsprechung dar (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60 und zur Publikation bestimmte Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.4 ff. und 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.5).
Die ang efochtene Ver fügung ist am 3 0. November 2015 und somit vor dem Inkrafttreten der Verord nungsänderung am 1. Januar 2018 betreffend das neue Berechnungsmodell (Art. 28a Abs. 3 IVG
und Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV
vom 1.
Dezember 2017) er gangen, weshalb die neuen Bestimmungen noch nicht zur Anwendung ge langen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 ). 5. 5.1
Somit ist die Bemessung der Invalidität weiterhin nach dem Berechnungsmodell der gemischten Methode vorzunehmen. Nach dieser Methode ermittelte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2015 (dem Zeitpunkt einer möglichen Rentenauf hebung) im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % Dagegen bringt die Versicherte vor, das neue Erwerbseinkommen als Hilfs verkäuferin habe sie nur dem sehr sozialen Engagement der Arbeitgeberin zu verdanken, und sie schöpfe dabei ihre Resterwerbsfähigkeit über das verlang te Mass hinaus aus , weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. 5.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 1 35 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 5.3
Gemäss den eigenen klaren Angaben der Versicherten anlässlich der Haushalts abklärung vom 2 5. August 2015 handelt es sich bei der seit 1. Mai 2014 im Teil p ensum ausgeübten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin um ein
optimal angepasstes Arbeitsverhältnis, mit welchem sie «in jeder Hinsicht» glücklich sei ( Urk. 5/146 Ziff. 2.3). Dabei entspricht der Lohn der Versicherten gemäss der Beweisaussage der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5/143) der en Arbeitsleistung . Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherte bei dieser Tätigkeit ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. Somit hat die Beschwerdegeg nerin beim Invalideneinkommen zu R echt auf das tatsächlich erzielte Erwerbs einkommen abgestellt, hat doch die Beschwerdeführerin weder die ihr bekannte ( Urk. 5/152 ) Beweisaussage der Arbeitgeberin konkret bestritten, noch substanti iert dargelegt, dass sie dabei ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit überschreiten würde . Das Letztere würde auch ihren oben erwähnten Angaben bei der Haus haltsabklärung vom 2 5. August 2015
widersprechen.
Im Übrigen blieb die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 19 % von der Versi cher ten unbestritten, und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. Die Aufhebung der Viertelsrente ist somit rechtens. 6. 6.1
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 oder erst, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, per Ende November 2016 zu er folgen hat. 6. 2
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf ügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV). Hingegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung , wenn der Bezüger der ihm nach Art. 77 IVV zumut baren Meldepflicht nicht nach ge kommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldep flicht ein Grund für die Weiteraus richtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).
Nach Art. 77 IVV haben d ie berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs an spruch wesentliche Änderung,
namentlich eine solche des Gesundheits zustan des, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit
sowie der persön lichen und
gegebenen falls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unver züglich der
IV Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Melde pflichtverletzung genügt auch nur ein leichtes Verschulden ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015 Art. 31 Rz 14). 6. 3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der Zeitpunkt der Rentenaufhe bung nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV
berechne (erster Tag des zweiten der Zu stellung der Verf ügung folgenden Monats) und nicht nach (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV (rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung bei Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV), ist unbegründet.
Aufgrund der Aktenlage hat die Versichert e ihre Meldepflicht nach Art. 77 IVV im massgebenden Zeitraum mehrmals verletzt, unterliess sie es doch, die Geburt ihres dritten Kindes am 1 8. April 2011 ( Urk. 5/98) oder die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 201 4 der Beschwerdegegnerin kor rekt zu melden. Da bei ist zu beachten, dass es sich bei der Meldung um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung handelt, welche unverzüglich nach Eintritt der Ände rung zu erfolgen hat und welche von einer versicherten Person persönlich zu erfüllen ist (SVR 1995 IV NR. 58 S . 167). W ie jedoch bereits die Beschwerde g egnerin in ihrem der Versicherten bekannten ( Urk. 5/152) Feststellungsblatt vom 1 7. September 2015 betreffend die Rentenrevision festgestellt hat ( Urk. 5/148/6) , liegen bezüglich dieser beiden Ereignisse keine korrekten Meldungen der Versi cherten vor. Rechtfertigungsgründe dafür , weshalb sie die beiden einschneiden den Veränderungen ihrer tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich gemeldet hat, brachte sie nicht vor. Das bei den Verletzungen der Meldepflicht vorausgesetzte bloss leichte Verschulden der Versicherten sind daher ohne Weiteres zu bejahen. Somit ist die Viertelsrente
nicht bis Ende November 2016 auszurichten, stützt sich doch bereits die Rentenaufhebung pe r Ende 2015 zugunsten der Versicherten auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV . 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die 1981 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2004, 2007 und 2011; vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2009.01078 vom 2 6. September 2011, Urk. 5/91). Nach ihrer Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten war sie von Dezember 2000 bis Ende Februar 2008 als Customer Service Representative bei der A.___ AG angestellt, ab November 2005 im Umfang von 16 Stunden pro Woche.
Am 2 8. November 2006 hatte sie sich wegen Rückenproblemen aufgrund einer angeborenen Skoliose zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet und eine Rente beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verfügte am 4. Dezember 2007 mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit die Ablehnung des Rentengesuchs.
Am 5. Juni 2008 liess die Versicherte ein neues Leistungsgesuch einreichen . Die IV-Stelle nahm daraufhin ergänzende medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 verneinte si e bei einem Invaliditätsgrad von 32 %
einen Rentenanspruch der Versicherten. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009 sprach das Sozialversicherungsgericht der Versicherten mit Urteil IV.2009.01078 vom 2 6. September 2011 ( Urk. 5/91) bei einem I nvaliditätsgr ad von rund 41 %
ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente zu, wobei es die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem jeweiligen 50%igen Erwerbs- und Haushaltsanteil qualifizierte.
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherte
eine Schadenminderungspflicht in Sinne einer ärztlich geführten Gewichtsreduk tion und ärztlich überwachten Physiotherapie sowie aqua fit ( Urk. 5/95) .
E. 1.2 Im Rahmen des am 2 4. März 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 5/111) nahm die IV-Stelle in medizinischer und erwerblicher Hinsicht weitere Abklärun gen vor und holte dabei
i nfolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2014 durch die Versicherte im Teilpensum als Hilfsverkäuferin bei der B.___ AG den entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5/143) sowie , zur Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt,
den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. Septem ber 2015 ein ( Urk. 5/146). Gestützt darauf respektive ausgehend von einem 40%igen Erwerbs - und einem 60%igen Haushalt s anteil hob sie die Viertelsrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/149 -150, Urk. 5/ 155) mit der an die Adresse der (vertretenen) Versicherten zugestellten Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung .
E. 2 4. November 2015 durch die Rechtsvertreterin mit der Bitte um «Zustellung der entsprechenden Verfügung zu Handen unserer Mandanten» ( Urk. 5/155 ) kein Widerruf der Vollmacht ( Art. 37 Abs.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Be einträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art.
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Ange wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revi sionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 133 V 108, Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2 0 15 vom 2 3. Februar 2016 E. 2, mit Hinweisen). 2 .5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades ( BGE 133 V
504 E.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) respektive kein Verzicht auf die Zu stellung der Verfügung an die Rechtsvertreterin ab leiten lässt . Zudem ist
die tat sächliche Zustellung der uneingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführe rin versandten Verfügung nicht nachweisbar, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt.
Deren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstossen habe, indem sie sich trotz der (unbestrittenen) faktischen Ren teneinstellung seit Januar 2016 erst im Oktober 2016 an ihre Rechtsvertreterin gewandt hat, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerde gegnerin musste die Beschwerdeführerin aus dem Vorbescheid vom 1 7. Septem ber 2015 ( Urk. 5/149), mit dem die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt worden war, und dem Umstand, dass die Rente ab Januar 2016 nicht mehr ausbezahlt wurde, nicht zwingend schliessen, dass über den Rentenanspruch bereits verfügt worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 zuge wartet hat im Vertrauen, dass sich die Rechtsvertreterin nach Erhalt der Verfü gung mit ihr in Verbindung setze, verstösst daher nicht gegen Treu und Glauben.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2 .
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Hierzu ist zu klären, ob sich der Invaliditätsgrad seit der ge richtlich abgeänderten Verfügung vom 6. Oktober 2009 – mit welcher der Versi cherten aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01078 vom 2 6 .
September 2011 ( Urk. 5/91) ab 1.
Juni 2008 eine Viertelsrente zugesprochen worden war – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) in einem Ausmass verändert hat , das nunmehr die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) vor , ausgehend von einem 40%igen Erwerbsanteil und einem 60%igen Haushalt s anteil, dem als Hilfsv erkäuferin erzielten Erwerbs einkommen, den Teilinvaliditätsgraden im Haushalt s bereich von 5,85 % und im Erwerbsbereich von 12,84 %
resultiere ein I nvaliditätsgrad von rund 19 % . Die Viertelsrente
werde
per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben .
E. 3.3 Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 9. Novem ber 2016 ( Urk.
1) und in der Replik vom 2 6. April 2017 ( Urk.
10) im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie bei der ursprünglich en (gerichtlich abgeänderten) Ver fügung sei weiterhin von einem anteilsmässigen 50%ige n
Erwerbs- und Haus haltsbereich sowie, aufgrund des unveränderten Gesundheitszustand s, weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 13,5 % auszugehen. Aufgrund der «Di Trizio »-Rechtsprechung könne die Rentenaufhebung nicht mit der gemischte n Methode begründet werden. Zudem schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Ver käuferin über das verlangte Mass hinaus aus, wesh a lb nicht darauf abgestellt werden könne. Eventualiter sei die Viertelsrente bis Ende November 2016 auszu richten, da die Verfügung erst im Oktober 2016 zugestellt worden sei. 4. 4.1
D er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im massgebenden Zeit raum nicht wesentlich verändert, was unb estritten ist. Zu prüfen bleibt , ob auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. September 2015 abgestellt werden kann (E. 4.2), ob ein Revisionsgrund vorliegt
und ob und gegebenenfalls wie sich die «Di T r izio »-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall auswirkt (E. 4.3). 4.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushalt s abklärungsbericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 5/146) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 2 .6 vorstehend) . So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushalt s abklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst.
Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Beurteilung , in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge, sowie hinsichtlich der festgestell t en Ei nschrän kung im Haushalt von 9 ,75 % . Der Einwand der Beschwerdeführerin, infolge des unverändert gebliebenen Gesundheitszustand s sei im Haushalt weiterhin wie bei der ursprünglichen Verfügung von einer Einschränkung von 13,5 %
auszugehen (dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2011, Urk. 5 /91 E. 6.2 und 6.5; Haushaltsabkläru ngsbericht vom 2 7. November 2008 , Urk. 5/68) verfängt nicht. Einerseits haben sich mit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2011 und mit dem Älterwerden der Kinder die tatsächlichen Verhältnisse geän dert, indem die grösseren Kinder beispielsweise beim Kochen und beim Wäsche zusammenlegen mithelfen, andererseits hat sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen angepasst und den Alltag bestmöglich organisiert (vgl. Urk. 5/146). Da die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten und substanti ierten Einwände vorbringt, ist auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. September 2015 abzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgenommenen Aufteilung von 60 % Haushaltsführung und 40 % Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson nach reiflicher Über legung und im Wissen um die Wichtigkeit dieser Frage, dass sie bei guter Ge sundheit höchsten zu 40 % erwerbstätig wäre. Sie begründete dies nachvollzieh bar und verständlich damit, dass die Kinder ihre Präsenz und Unterstützung be nötigen, und dass das Einkommen des Ehemannes eine Teilerwerbstätigkeit in diesem Rahmen zuliesse ( Urk. 5/146/3). Damit liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und folglich ein Revisionsgrund im Sinne der zu Art. 17 ATSG ergangenen Rechtsprechung vor. Es hat daher eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.3
Auch soweit die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Im dazu ergangenen Revisionsurteil BGE 143 I 50 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art.
E. 8 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01303
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
16. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1981 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2004, 2007 und 2011; vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2009.01078 vom 2 6. September 2011, Urk. 5/91). Nach ihrer Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten war sie von Dezember 2000 bis Ende Februar 2008 als Customer Service Representative bei der A.___ AG angestellt, ab November 2005 im Umfang von 16 Stunden pro Woche.
Am 2 8. November 2006 hatte sie sich wegen Rückenproblemen aufgrund einer angeborenen Skoliose zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet und eine Rente beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verfügte am 4. Dezember 2007 mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit die Ablehnung des Rentengesuchs.
Am 5. Juni 2008 liess die Versicherte ein neues Leistungsgesuch einreichen . Die IV-Stelle nahm daraufhin ergänzende medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 verneinte si e bei einem Invaliditätsgrad von 32 %
einen Rentenanspruch der Versicherten. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009 sprach das Sozialversicherungsgericht der Versicherten mit Urteil IV.2009.01078 vom 2 6. September 2011 ( Urk. 5/91) bei einem I nvaliditätsgr ad von rund 41 %
ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente zu, wobei es die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem jeweiligen 50%igen Erwerbs- und Haushaltsanteil qualifizierte.
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherte
eine Schadenminderungspflicht in Sinne einer ärztlich geführten Gewichtsreduk tion und ärztlich überwachten Physiotherapie sowie aqua fit ( Urk. 5/95) . 1.2
Im Rahmen des am 2 4. März 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 5/111) nahm die IV-Stelle in medizinischer und erwerblicher Hinsicht weitere Abklärun gen vor und holte dabei
i nfolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2014 durch die Versicherte im Teilpensum als Hilfsverkäuferin bei der B.___ AG den entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5/143) sowie , zur Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt,
den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. Septem ber 2015 ein ( Urk. 5/146). Gestützt darauf respektive ausgehend von einem 40%igen Erwerbs - und einem 60%igen Haushalt s anteil hob sie die Viertelsrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/149 -150, Urk. 5/ 155) mit der an die Adresse der (vertretenen) Versicherten zugestellten Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung . 2.
Gegen die der Rechtsvertreterin am 2 1. Oktober 2016 zugestellte ( Urk. 2/2 ) Ver fügung vom 3 0. November 2015 liess die Versicherte am 1 9. November 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle be antragte in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. Januar 2017, wegen Verspätung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 4). In der Replik vom 2 6. April 2017 ( Urk. 10) und der Duplik vom 2. Juni 2017 ( Urk.
12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) an die Adresse der Beschwer deführerin versandt hat, obwohl diese vertreten war ( Urk. 5/151) . Dies stellt einen Eröffnungsmangel dar, da sich aus dem Wortlaut des Einwand rückzugs vom 2 4. November 2015 durch die Rechtsvertreterin mit der Bitte um «Zustellung der entsprechenden Verfügung zu Handen unserer Mandanten» ( Urk. 5/155 ) kein Widerruf der Vollmacht ( Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) respektive kein Verzicht auf die Zu stellung der Verfügung an die Rechtsvertreterin ab leiten lässt . Zudem ist
die tat sächliche Zustellung der uneingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführe rin versandten Verfügung nicht nachweisbar, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt.
Deren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstossen habe, indem sie sich trotz der (unbestrittenen) faktischen Ren teneinstellung seit Januar 2016 erst im Oktober 2016 an ihre Rechtsvertreterin gewandt hat, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerde gegnerin musste die Beschwerdeführerin aus dem Vorbescheid vom 1 7. Septem ber 2015 ( Urk. 5/149), mit dem die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt worden war, und dem Umstand, dass die Rente ab Januar 2016 nicht mehr ausbezahlt wurde, nicht zwingend schliessen, dass über den Rentenanspruch bereits verfügt worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 zuge wartet hat im Vertrauen, dass sich die Rechtsvertreterin nach Erhalt der Verfü gung mit ihr in Verbindung setze, verstösst daher nicht gegen Treu und Glauben.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2 . 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Be einträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Inva lidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG
fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstä tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung). 2 .3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Ange wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revi sionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 133 V 108, Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2 0 15 vom 2 3. Februar 2016 E. 2, mit Hinweisen). 2 .5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades ( BGE 133 V
504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2 .6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2 .7
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lien angehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Hierzu ist zu klären, ob sich der Invaliditätsgrad seit der ge richtlich abgeänderten Verfügung vom 6. Oktober 2009 – mit welcher der Versi cherten aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01078 vom 2 6 .
September 2011 ( Urk. 5/91) ab 1.
Juni 2008 eine Viertelsrente zugesprochen worden war – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) in einem Ausmass verändert hat , das nunmehr die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.
3.2
Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2015 ( Urk. 2/1) vor , ausgehend von einem 40%igen Erwerbsanteil und einem 60%igen Haushalt s anteil, dem als Hilfsv erkäuferin erzielten Erwerbs einkommen, den Teilinvaliditätsgraden im Haushalt s bereich von 5,85 % und im Erwerbsbereich von 12,84 %
resultiere ein I nvaliditätsgrad von rund 19 % . Die Viertelsrente
werde
per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben . 3.3
Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 9. Novem ber 2016 ( Urk.
1) und in der Replik vom 2 6. April 2017 ( Urk.
10) im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie bei der ursprünglich en (gerichtlich abgeänderten) Ver fügung sei weiterhin von einem anteilsmässigen 50%ige n
Erwerbs- und Haus haltsbereich sowie, aufgrund des unveränderten Gesundheitszustand s, weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 13,5 % auszugehen. Aufgrund der «Di Trizio »-Rechtsprechung könne die Rentenaufhebung nicht mit der gemischte n Methode begründet werden. Zudem schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Ver käuferin über das verlangte Mass hinaus aus, wesh a lb nicht darauf abgestellt werden könne. Eventualiter sei die Viertelsrente bis Ende November 2016 auszu richten, da die Verfügung erst im Oktober 2016 zugestellt worden sei. 4. 4.1
D er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im massgebenden Zeit raum nicht wesentlich verändert, was unb estritten ist. Zu prüfen bleibt , ob auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. September 2015 abgestellt werden kann (E. 4.2), ob ein Revisionsgrund vorliegt
und ob und gegebenenfalls wie sich die «Di T r izio »-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall auswirkt (E. 4.3). 4.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushalt s abklärungsbericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 5/146) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 2 .6 vorstehend) . So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushalt s abklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst.
Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Beurteilung , in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge, sowie hinsichtlich der festgestell t en Ei nschrän kung im Haushalt von 9 ,75 % . Der Einwand der Beschwerdeführerin, infolge des unverändert gebliebenen Gesundheitszustand s sei im Haushalt weiterhin wie bei der ursprünglichen Verfügung von einer Einschränkung von 13,5 %
auszugehen (dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2011, Urk. 5 /91 E. 6.2 und 6.5; Haushaltsabkläru ngsbericht vom 2 7. November 2008 , Urk. 5/68) verfängt nicht. Einerseits haben sich mit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2011 und mit dem Älterwerden der Kinder die tatsächlichen Verhältnisse geän dert, indem die grösseren Kinder beispielsweise beim Kochen und beim Wäsche zusammenlegen mithelfen, andererseits hat sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen angepasst und den Alltag bestmöglich organisiert (vgl. Urk. 5/146). Da die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten und substanti ierten Einwände vorbringt, ist auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 7. September 2015 abzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgenommenen Aufteilung von 60 % Haushaltsführung und 40 % Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson nach reiflicher Über legung und im Wissen um die Wichtigkeit dieser Frage, dass sie bei guter Ge sundheit höchsten zu 40 % erwerbstätig wäre. Sie begründete dies nachvollzieh bar und verständlich damit, dass die Kinder ihre Präsenz und Unterstützung be nötigen, und dass das Einkommen des Ehemannes eine Teilerwerbstätigkeit in diesem Rahmen zuliesse ( Urk. 5/146/3). Damit liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und folglich ein Revisionsgrund im Sinne der zu Art. 17 ATSG ergangenen Rechtsprechung vor. Es hat daher eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.3
Auch soweit die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Im dazu ergangenen Revisionsurteil BGE 143 I 50 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei nur zu betrachten, wenn die von der ver sicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultiere (BGE 143 I 50 E. 4.1).
D ie blosse Veränderung der Tätigkeitsanteile einer bereits bei der Renten zusprechung teilerwerbstätig gewesen en Person von je 50 % zu neu einem 40%igen Erwerbs- und einem 60%igen Haushaltsanteil stellt keinen Anwendungsfall der «Di Trizio »-Rechtsprechung dar (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60 und zur Publikation bestimmte Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.4 ff. und 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.5).
Die ang efochtene Ver fügung ist am 3 0. November 2015 und somit vor dem Inkrafttreten der Verord nungsänderung am 1. Januar 2018 betreffend das neue Berechnungsmodell (Art. 28a Abs. 3 IVG
und Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV
vom 1.
Dezember 2017) er gangen, weshalb die neuen Bestimmungen noch nicht zur Anwendung ge langen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 ). 5. 5.1
Somit ist die Bemessung der Invalidität weiterhin nach dem Berechnungsmodell der gemischten Methode vorzunehmen. Nach dieser Methode ermittelte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2015 (dem Zeitpunkt einer möglichen Rentenauf hebung) im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % Dagegen bringt die Versicherte vor, das neue Erwerbseinkommen als Hilfs verkäuferin habe sie nur dem sehr sozialen Engagement der Arbeitgeberin zu verdanken, und sie schöpfe dabei ihre Resterwerbsfähigkeit über das verlang te Mass hinaus aus , weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. 5.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 1 35 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 5.3
Gemäss den eigenen klaren Angaben der Versicherten anlässlich der Haushalts abklärung vom 2 5. August 2015 handelt es sich bei der seit 1. Mai 2014 im Teil p ensum ausgeübten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin um ein
optimal angepasstes Arbeitsverhältnis, mit welchem sie «in jeder Hinsicht» glücklich sei ( Urk. 5/146 Ziff. 2.3). Dabei entspricht der Lohn der Versicherten gemäss der Beweisaussage der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5/143) der en Arbeitsleistung . Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherte bei dieser Tätigkeit ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. Somit hat die Beschwerdegeg nerin beim Invalideneinkommen zu R echt auf das tatsächlich erzielte Erwerbs einkommen abgestellt, hat doch die Beschwerdeführerin weder die ihr bekannte ( Urk. 5/152 ) Beweisaussage der Arbeitgeberin konkret bestritten, noch substanti iert dargelegt, dass sie dabei ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit überschreiten würde . Das Letztere würde auch ihren oben erwähnten Angaben bei der Haus haltsabklärung vom 2 5. August 2015
widersprechen.
Im Übrigen blieb die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 19 % von der Versi cher ten unbestritten, und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. Die Aufhebung der Viertelsrente ist somit rechtens. 6. 6.1
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 oder erst, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, per Ende November 2016 zu er folgen hat. 6. 2
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf ügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV). Hingegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung , wenn der Bezüger der ihm nach Art. 77 IVV zumut baren Meldepflicht nicht nach ge kommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldep flicht ein Grund für die Weiteraus richtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).
Nach Art. 77 IVV haben d ie berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs an spruch wesentliche Änderung,
namentlich eine solche des Gesundheits zustan des, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit
sowie der persön lichen und
gegebenen falls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unver züglich der
IV Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Melde pflichtverletzung genügt auch nur ein leichtes Verschulden ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015 Art. 31 Rz 14). 6. 3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der Zeitpunkt der Rentenaufhe bung nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV
berechne (erster Tag des zweiten der Zu stellung der Verf ügung folgenden Monats) und nicht nach (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV (rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung bei Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV), ist unbegründet.
Aufgrund der Aktenlage hat die Versichert e ihre Meldepflicht nach Art. 77 IVV im massgebenden Zeitraum mehrmals verletzt, unterliess sie es doch, die Geburt ihres dritten Kindes am 1 8. April 2011 ( Urk. 5/98) oder die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 1. Mai 201 4 der Beschwerdegegnerin kor rekt zu melden. Da bei ist zu beachten, dass es sich bei der Meldung um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung handelt, welche unverzüglich nach Eintritt der Ände rung zu erfolgen hat und welche von einer versicherten Person persönlich zu erfüllen ist (SVR 1995 IV NR. 58 S . 167). W ie jedoch bereits die Beschwerde g egnerin in ihrem der Versicherten bekannten ( Urk. 5/152) Feststellungsblatt vom 1 7. September 2015 betreffend die Rentenrevision festgestellt hat ( Urk. 5/148/6) , liegen bezüglich dieser beiden Ereignisse keine korrekten Meldungen der Versi cherten vor. Rechtfertigungsgründe dafür , weshalb sie die beiden einschneiden den Veränderungen ihrer tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich gemeldet hat, brachte sie nicht vor. Das bei den Verletzungen der Meldepflicht vorausgesetzte bloss leichte Verschulden der Versicherten sind daher ohne Weiteres zu bejahen. Somit ist die Viertelsrente
nicht bis Ende November 2016 auszurichten, stützt sich doch bereits die Rentenaufhebung pe r Ende 2015 zugunsten der Versicherten auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV . 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel