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IV.2016.01293

Kein Anspruch auf URV im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit

Zürich SozVersG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , gebore n 1959, meldete sich erstmals im August 2008 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Blutkrankheit zum Leistungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 9/10 und Urk. 9 /16 ) . Nach ersten Abklärunge n teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mi tteilung 16. Januar 2009, Urk. 9 /25). Des Weiteren wies sie

sein Rentenbegehren gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ab ( Urk. 9 /49 ). Die dagegen erhobene B eschwerde (Urk. 9 /57/3 ff.) hiess das hie sige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV. 2010.00066 vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9 /67/1-15). 1.2

Nach weiteren Abklärungen

in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsent scheides ( vgl. insbesondere die polydisziplinäre

Expertise des Y.___ GmbH, vom 7. Mai 2012 , Urk . 9 /84/1-23), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nach der allgemeinen Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 22. August 2012 ab (Urk . 9 /94 ). 1.3

Mit Datum vom 16. Juli 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Alkoholprobleme erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /96). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen reichte er auf Aufforderung der IV-Stelle diver se Arztberichte (Urk. 9 /101, Urk. 9/105, Urk. 9 /106/1-12) ein . Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor . Insbeson dere ver anlasste sie die polydiszi plinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Orthopädie/ Psy - chiatrie /Neurologie) Expertise des Z.___ AG vom 15. J uli 2015 (Urk. 9 /124/1-65). Aus serdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst (AD) mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haus halt (Abklärungs - ber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 9 /131/1-8). Mit Vorbe scheid vom 2 9. Januar 2016

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 9/133). Dagegen erhob er am 3 1. März 2016 Einwand

(Urk. 9 /141 ff. ) . Ausserdem

ersuchte er

am 2. Mai 2016 um B estellung von Rechtsanwä lt in

Christina Ammann

als unentgeltliche

Rechtsbeistä nd in für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 9/156 ) . Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Inva liditätsgrad von 11 % ab (Urk. 9 /159). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9 /160/3 ff. ) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.

2016.00722 vom 27 . Dezember 2016

ab (vgl. Urk. 10 im Verfahren IV.2016.00722) .

Ausserdem verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1. November 2016 einen Anspruch d es Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7 . November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügu ng sei aufzuheben und Rechtsanwä lt in Christina Ammann im Verwaltungsverfahren zur unentgeltlic hen Rechtsbei stä nd in zu bestellen. Fer ner sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung sowie die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 ) . Ausserdem legte der Beschwerdeführer die Unterstüt zungs bestätigung der Stadt A.___ sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen auf ( Urk. 3/4 , Urk. 5+6 ).

Mit Beschwerdeantwort vom

9. Januar 2017 (Urk. 8 ) schloss die Beschwerdegeg nerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdef ührer am 12. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraus setzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 1.4

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwal tungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit weite ren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, der Beschwerdeführer habe im Einwandverfahren die Aus richtung einer mindestens Dreiviertelsrente beantragt. Zur Begründung habe er ausgeführt, die IV-Stelle habe die notwendigen medizinischen Abklärun gen nicht vorgenommen. Ausserdem sei aufgrund der Hausarztberichte aus gewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die vom hiesigen Gericht geforderten medizinischen Abklärungen in Auftrag gegeben worden. Ausserdem habe das hiesige Gericht festgehalten, soweit die weite ren medizinischen Abklärungen keine andauernde Einschränkung vor 2007 ergäbe, sei der Beschwerdeführer nicht als vollerwerbstätig zu qualifizieren. De r Antrag auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab August 2009 sei daher von Vornherein aussichtslos gewesen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Argumenta tion der Beschwerdegegnerin sei im Einwandverfahren widerlegt worden. Diesbezüglich werde auf das pendente Gerichtsverfahren (IV.2016.00722) verwiesen. Es sei die anzuwendende Methode streitig. Die Verfügung vom 2 2. August 2012, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad abgewiesen habe, sei offensichtlich falsch ( Urk. 1 S. 3) . Vielmehr sei auf grund der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen, dass er (der Beschwerdefüh rer) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ).

Für den Beschwer deführer ist dabei einzig die Statusfrage streitentscheidend (vgl. Urk. 1 S. 3) . M ithin hat er im Einwandverfahren

keine Einwendungen im Zusammenhang mit der medizinischen Sachverhaltswürdigung und /oder Arbeitsfähigkeitsbe urteilung vor gebracht und

ver blieben diese folglich un bestritten . 3. 3.1

Der streitendscheidende Sachverhalt präsentiert sich demnach wie folgt: 3.2

Gemäss Haushaltsabklärung sbericht vom 6. Mai 2009 (Urk. 9 /29/1-7) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 28. April 2009 an, seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rückenbeschwer den. Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gastgewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet (Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vollzeitigen Erwerbstätigkeit nach gegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet. Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeitet. Zuvor sei er ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. Sein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich erwerb stätig zu qualifizie ren (Urk. 9 /29/3). 3. 3

Im Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 hielt das hiesige Gericht im Zusam menhang mit der fraglichen Qualifikation nach Lage der damaligen Akten fest, der Beschwerdeführer habe keine unterstützungs- bzw. pflege- oder erziehungsbedürftigen Angehörigen. Weiter bestehe bis dato keine Aufga benteilung mit einem Lebenspartner und sei der Beschwerdeführer bisher auch nicht gemeinnützig sozial oder kulturell engagiert. Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG habe somit weder aktuell noch früher bestanden. Sollten die noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen keine andauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung vor 2007 ergeben, müsste folglich davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer

habe sein Arbeitspensum ab 1995 aus freien Stücken oder aus Gründen des Arbeits marktes reduziert und wäre auch im Gesundheitsfall nicht vollzeitlich erwerbstätig gewesen ( Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 , insbesondere

E. 4.4, Urk. 9/67/13). 3. 4

Im

polydisziplinäre n Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 kamen die beurtei lenden Fachärzte im Rahmen der Konsensbeurteilung aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Aktenlage im Wesentlichen zum Schluss, erst mit dem Nachweis der Wirbelsäulenfrak tur im Februar 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich angepasste Verweistätigkeiten könne demgegen über keine früher eingetretene, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit festge stellt werden ( Urk. 9/84/18). 3. 5

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. September 2015 (Ber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 9 /131/1-8) führte der Beschwerdeführer aus, die Rückenprobleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet. 1995 habe er sich als handwerklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht, Aufträge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht. Bis 2007 habe er im Gastgewe r be (Service) noch Zwischenverdienste erzielen (ca. 40 %) können und ergänzend wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erst mals bei der Invaliden versicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfä higkeitszeugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbs tätiger geme ldet und arbeite seither an 1- 2 Tagen im Monat (Integrations projekt ca. 4 Stunden pro Tag) in der Küche vom B.___ in A.___ , einem sozialdiakonischen Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trä gerschaft der Evangelisch-reformierte n Kirchgemeinde A.___ . Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftli chen Gründen 100 % erwerbstätig sein (Urk. 9 /131/3 f.).

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdefüh rers, wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er bereits vor 2009 seit vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletz t bis 2007 ausge übten Erwerbstä tigkeit im Umfang von 40 %, sei er vielmehr als zu 40% erwerbstätig zu qualifi zieren (Urk. 9 /131/4). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer stellte sich zunächst auf den Standpunkt, die unange fochten in Rechtskraft erwachsene, rentenabweisende Verfügung vom 2 2. August 2012 sei offe nsichtlich falsch , da die Beschwer d eführerin zur Ermittlung de s Invaliditätsgrades die gemischte Me t hode angewandt habe ( Urk. 1 S. 3). 4.2

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin

entgegen der irrigen Darstellung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 2 2. August 2012 nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode an gewendet hat te (vgl. Urk. 9/94/2). Sie stützte sich hierfür auf die Begründung im Urteil IV.2010.0066 des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.3 ) sowie

das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 ( vgl. E. 3.4 , vgl . auch Feststellungsblatt Urk. 9 /87/ 4 ) ab . 4.2

Bei den im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla gen ( Urk. 9/144-155) handelt e es sich nicht um erhebliche , neue Tatsachen, deren Beibringen nicht schon vorher möglich gewesen wäre. Ein Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht gegeben. Gleichzei tig besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG .

Vor diesem Hintergrund

steht einem Zurückkommen auf die V erfügung vom 2 2. August 2012 d ie materielle Rechtskraft entgegen und erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Dreiviertels rente ab 2009 jedenfalls für den Zeitraum bis zum Erlass der rechtskräftigen, rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. August 2012 als von Vornherein aussichtslos. 5.

5.1

Bleibt

im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Einwandver fahren eingereichten Unterlagen von V ornherein ungeeignet waren, eine Qualifikation als 100%-Erwerbstätiger für den Zeitraum nach der Verfügung vom 2 2. August 2009 auszuweisen. 5.2 5.2. 1

Das Schreiben der Suva vom 8. April 1986 betreffend Anerkennung von Versi cherungsleistungen im Zusa mmenhang mit dem Nichtberufsu nfall vom 8. März 1986 (Beilage 1 , Urk. 9/144 ) gibt keinerlei Aufschluss über die Arbeitsfähi gkeit des Beschwerdeführers, geschweige denn darüber, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen langfristig unmöglich gewesen sein soll , einem Voll zeit pensum nachzugehen . 5.2.2

Aus dem – undatierten - ärztlichen Zeugnis von Dr.

C.___ , Chiroprak tor , (Beilage 2, Urk. 9/145) erhellt im Wesentlichen, der Beschwer deführer habe zufolge eines unfallbedingten, lumbovertebralen Syndroms schwere physische Belastungen (insbesondere Hebearbeiten und Lastentra gen) bis auf Weiteres zu vermeiden . Dass und weshalb es dem Beschwerde führer aus gesundheitlichen Gründen langfristig nicht möglich gewesen sein soll, einer optimal

angepasste n Verweistätigkeit

im Vollzeitpensum nachzu gehen , ist dem Bericht demgegenüber nicht zu entnehmen. 5.2.3

Selbstredend ist die im Dienstbüchlein (Beilage 3, Urk. 9/ 146 ) per Februar 1988 deklarierte D ienstuntauglichkeit nicht sachdienlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit der Statusfrage . 5.2.4

Aus dem Beschluss Nr. 122 der Stadt A.___ vom 2 9. April 1997 erhellt sodann, der als selbständig erwerbender Messebauer und Allrounder tätige Beschwerdeführer benötige zufolge der knappen Auftragslage wirtschaftliche Unterstützung (Beilage 4, Urk. 9/147/2).

Mithin gibt der Beschluss lediglich Aufschluss über die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und erweist sich damit als offensichtlich untauglich, krankheitsbedingte Ein schränkungen auszuweisen. 5.2. 5

Dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1997 bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % angemeldet hat

( Beilage 5, Urk. 9/148 ) vermag

an der Qualifikation als Teilerwerbstätigen nichts zu ändern, da daraus offensichtlich keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte. 5.2.6

Ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahre 2001 diagnosti zierten Migräne in seine r Arbeitsfähigkeit reduziert war , ist aus dem Bericht vom Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Januar 2007 (Beilage 6, Urk. 9/149) nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ fest, für den Beschwerdeführer sei der Rücken das Problem. D er Beschwerdeführer sei seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig, wobei nicht klar wird, ob es sich dabei um dessen subjektive Angaben oder um die – gänzlich unbegründete - medizinische Einschätzung von Dr. D.___ handelt. Jedenfalls war der Beschwerdeführer zu jenen Zeitpunkt offenbar wieder arbeitstätig in einer /m Confiserie /Kiosk . 5.2.7

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer im November 2005 erlittenen Bein venenthrombose zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll

– so wie einwandweise vorgebracht (vgl. 9/156/3, Ziff. 1.5) - , ist dem Bericht des Spitals E.___ vom 1 3. November 2005 (Beilage 7, Urk. 9/15 0 ) in keiner Weise zu entnehmen. 5.2.8

Betreffend den nach Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/156)

beim Abladen von Grüngut bei der Sammelstelle im Oktober 2005 erlittenen Mus kelriss hielt die Suva mit Schr ei ben vom 2 7. April 2006 fest, ab dem 12. April 2006 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Bei lage 8, Urk. 9/151) .

Auch diese s Schreiben ist für den Nachweis einer

lang fri stigen,

gesundheitsbedingten Unmöglichkeit, einem Vollpensum nachzu gehen , untauglich . 5.2.9

Das

im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom war nach Lage der vorliegenden Akten sowohl

klinisch, labormässig als auch radiologisch im September 2008 komplett remittiert ( Urk. 9 /2 1/8 ) . Die

einwandeweise einge reichte n Bericht e des Spitals E.___ (Beilagen 9-11, Urk. 9/152-154) äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschw erdeführer

s. Insbesondere

ergibt sich daraus nicht , dass es dem Beschwerdeführer über den September 2008 hinaus unmöglich gewesen sein soll , einem Vollpensum nachzugehen .

5.3

Zusammenfassend erweisen sich die eingereichten Unterlagen als offensicht lich ungeeignet , eine Qualifikation des Beschwerdeführers als 100%-Erwerbstätiger für den mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2012 noch nicht beurteilten Zeitraum auszuweisen.

D ie angefochtene Verfügung erweist

sich damit als richtig und die Beschwerde ist dem entsprechend abzuweisen. 6. 6 .1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Invali denversicherung, IVG, e contrario ), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist. 6 .2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vornehmlich seine Argumentation aus dem Einwandverfahren wiederholt und es darüber hinaus unterlassen, hinreichend darzutun, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, seine Gewinnaus sichten seien im Einwandverfahren beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahr.

Vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf das unter E. 5.2 f. Gesagte ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver treterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegen den Beschwe rdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) zufolge Aussichts - losigkeit abzu weisen. Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraus setzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

E. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 1.4 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwal tungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit weite ren Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, der Beschwerdeführer habe im Einwandverfahren die Aus richtung einer mindestens Dreiviertelsrente beantragt. Zur Begründung habe er ausgeführt, die IV-Stelle habe die notwendigen medizinischen Abklärun gen nicht vorgenommen. Ausserdem sei aufgrund der Hausarztberichte aus gewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die vom hiesigen Gericht geforderten medizinischen Abklärungen in Auftrag gegeben worden. Ausserdem habe das hiesige Gericht festgehalten, soweit die weite ren medizinischen Abklärungen keine andauernde Einschränkung vor 2007 ergäbe, sei der Beschwerdeführer nicht als vollerwerbstätig zu qualifizieren. De r Antrag auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab August 2009 sei daher von Vornherein aussichtslos gewesen ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Argumenta tion der Beschwerdegegnerin sei im Einwandverfahren widerlegt worden. Diesbezüglich werde auf das pendente Gerichtsverfahren (IV.2016.00722) verwiesen. Es sei die anzuwendende Methode streitig. Die Verfügung vom 2 2. August 2012, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad abgewiesen habe, sei offensichtlich falsch ( Urk. 1 S. 3) . Vielmehr sei auf grund der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen, dass er (der Beschwerdefüh rer) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 4 f.).

E. 2.3 Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ).

Für den Beschwer deführer ist dabei einzig die Statusfrage streitentscheidend (vgl. Urk. 1 S. 3) . M ithin hat er im Einwandverfahren

keine Einwendungen im Zusammenhang mit der medizinischen Sachverhaltswürdigung und /oder Arbeitsfähigkeitsbe urteilung vor gebracht und

ver blieben diese folglich un bestritten . 3. 3.1

Der streitendscheidende Sachverhalt präsentiert sich demnach wie folgt: 3.2

Gemäss Haushaltsabklärung sbericht vom 6. Mai 2009 (Urk. 9 /29/1-7) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 28. April 2009 an, seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rückenbeschwer den. Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gastgewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet (Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vollzeitigen Erwerbstätigkeit nach gegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet. Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeitet. Zuvor sei er ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. Sein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich erwerb stätig zu qualifizie ren (Urk. 9 /29/3). 3. 3

Im Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 hielt das hiesige Gericht im Zusam menhang mit der fraglichen Qualifikation nach Lage der damaligen Akten fest, der Beschwerdeführer habe keine unterstützungs- bzw. pflege- oder erziehungsbedürftigen Angehörigen. Weiter bestehe bis dato keine Aufga benteilung mit einem Lebenspartner und sei der Beschwerdeführer bisher auch nicht gemeinnützig sozial oder kulturell engagiert. Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG habe somit weder aktuell noch früher bestanden. Sollten die noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen keine andauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung vor 2007 ergeben, müsste folglich davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer

habe sein Arbeitspensum ab 1995 aus freien Stücken oder aus Gründen des Arbeits marktes reduziert und wäre auch im Gesundheitsfall nicht vollzeitlich erwerbstätig gewesen ( Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 , insbesondere

E. 4.4, Urk. 9/67/13). 3. 4

Im

polydisziplinäre n Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 kamen die beurtei lenden Fachärzte im Rahmen der Konsensbeurteilung aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Aktenlage im Wesentlichen zum Schluss, erst mit dem Nachweis der Wirbelsäulenfrak tur im Februar 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich angepasste Verweistätigkeiten könne demgegen über keine früher eingetretene, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit festge stellt werden ( Urk. 9/84/18). 3. 5

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. September 2015 (Ber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 9 /131/1-8) führte der Beschwerdeführer aus, die Rückenprobleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet. 1995 habe er sich als handwerklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht, Aufträge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht. Bis 2007 habe er im Gastgewe r be (Service) noch Zwischenverdienste erzielen (ca. 40 %) können und ergänzend wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erst mals bei der Invaliden versicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfä higkeitszeugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbs tätiger geme ldet und arbeite seither an 1- 2 Tagen im Monat (Integrations projekt ca. 4 Stunden pro Tag) in der Küche vom B.___ in A.___ , einem sozialdiakonischen Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trä gerschaft der Evangelisch-reformierte n Kirchgemeinde A.___ . Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftli chen Gründen 100 % erwerbstätig sein (Urk. 9 /131/3 f.).

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdefüh rers, wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er bereits vor 2009 seit vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletz t bis 2007 ausge übten Erwerbstä tigkeit im Umfang von 40 %, sei er vielmehr als zu 40% erwerbstätig zu qualifi zieren (Urk. 9 /131/4). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer stellte sich zunächst auf den Standpunkt, die unange fochten in Rechtskraft erwachsene, rentenabweisende Verfügung vom 2 2. August 2012 sei offe nsichtlich falsch , da die Beschwer d eführerin zur Ermittlung de s Invaliditätsgrades die gemischte Me t hode angewandt habe ( Urk. 1 S. 3). 4.2

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin

entgegen der irrigen Darstellung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 2 2. August 2012 nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode an gewendet hat te (vgl. Urk. 9/94/2). Sie stützte sich hierfür auf die Begründung im Urteil IV.2010.0066 des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.3 ) sowie

das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 ( vgl. E. 3.4 , vgl . auch Feststellungsblatt Urk. 9 /87/ 4 ) ab . 4.2

Bei den im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla gen ( Urk. 9/144-155) handelt e es sich nicht um erhebliche , neue Tatsachen, deren Beibringen nicht schon vorher möglich gewesen wäre. Ein Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht gegeben. Gleichzei tig besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG .

Vor diesem Hintergrund

steht einem Zurückkommen auf die V erfügung vom 2 2. August 2012 d ie materielle Rechtskraft entgegen und erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Dreiviertels rente ab 2009 jedenfalls für den Zeitraum bis zum Erlass der rechtskräftigen, rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. August 2012 als von Vornherein aussichtslos. 5.

5.1

Bleibt

im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Einwandver fahren eingereichten Unterlagen von V ornherein ungeeignet waren, eine Qualifikation als 100%-Erwerbstätiger für den Zeitraum nach der Verfügung vom 2 2. August 2009 auszuweisen. 5.2 5.2. 1

Das Schreiben der Suva vom 8. April 1986 betreffend Anerkennung von Versi cherungsleistungen im Zusa mmenhang mit dem Nichtberufsu nfall vom 8. März 1986 (Beilage 1 , Urk. 9/144 ) gibt keinerlei Aufschluss über die Arbeitsfähi gkeit des Beschwerdeführers, geschweige denn darüber, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen langfristig unmöglich gewesen sein soll , einem Voll zeit pensum nachzugehen . 5.2.2

Aus dem – undatierten - ärztlichen Zeugnis von Dr.

C.___ , Chiroprak tor , (Beilage 2, Urk. 9/145) erhellt im Wesentlichen, der Beschwer deführer habe zufolge eines unfallbedingten, lumbovertebralen Syndroms schwere physische Belastungen (insbesondere Hebearbeiten und Lastentra gen) bis auf Weiteres zu vermeiden . Dass und weshalb es dem Beschwerde führer aus gesundheitlichen Gründen langfristig nicht möglich gewesen sein soll, einer optimal

angepasste n Verweistätigkeit

im Vollzeitpensum nachzu gehen , ist dem Bericht demgegenüber nicht zu entnehmen. 5.2.3

Selbstredend ist die im Dienstbüchlein (Beilage 3, Urk. 9/ 146 ) per Februar 1988 deklarierte D ienstuntauglichkeit nicht sachdienlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit der Statusfrage . 5.2.4

Aus dem Beschluss Nr. 122 der Stadt A.___ vom 2 9. April 1997 erhellt sodann, der als selbständig erwerbender Messebauer und Allrounder tätige Beschwerdeführer benötige zufolge der knappen Auftragslage wirtschaftliche Unterstützung (Beilage 4, Urk. 9/147/2).

Mithin gibt der Beschluss lediglich Aufschluss über die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und erweist sich damit als offensichtlich untauglich, krankheitsbedingte Ein schränkungen auszuweisen. 5.2. 5

Dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1997 bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % angemeldet hat

( Beilage 5, Urk. 9/148 ) vermag

an der Qualifikation als Teilerwerbstätigen nichts zu ändern, da daraus offensichtlich keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte. 5.2.6

Ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahre 2001 diagnosti zierten Migräne in seine r Arbeitsfähigkeit reduziert war , ist aus dem Bericht vom Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Januar 2007 (Beilage 6, Urk. 9/149) nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ fest, für den Beschwerdeführer sei der Rücken das Problem. D er Beschwerdeführer sei seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig, wobei nicht klar wird, ob es sich dabei um dessen subjektive Angaben oder um die – gänzlich unbegründete - medizinische Einschätzung von Dr. D.___ handelt. Jedenfalls war der Beschwerdeführer zu jenen Zeitpunkt offenbar wieder arbeitstätig in einer /m Confiserie /Kiosk . 5.2.7

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer im November 2005 erlittenen Bein venenthrombose zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll

– so wie einwandweise vorgebracht (vgl. 9/156/3, Ziff. 1.5) - , ist dem Bericht des Spitals E.___ vom 1 3. November 2005 (Beilage 7, Urk. 9/15 0 ) in keiner Weise zu entnehmen. 5.2.8

Betreffend den nach Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/156)

beim Abladen von Grüngut bei der Sammelstelle im Oktober 2005 erlittenen Mus kelriss hielt die Suva mit Schr ei ben vom 2 7. April 2006 fest, ab dem 12. April 2006 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Bei lage 8, Urk. 9/151) .

Auch diese s Schreiben ist für den Nachweis einer

lang fri stigen,

gesundheitsbedingten Unmöglichkeit, einem Vollpensum nachzu gehen , untauglich . 5.2.9

Das

im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom war nach Lage der vorliegenden Akten sowohl

klinisch, labormässig als auch radiologisch im September 2008 komplett remittiert ( Urk. 9 /2 1/8 ) . Die

einwandeweise einge reichte n Bericht e des Spitals E.___ (Beilagen 9-11, Urk. 9/152-154) äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschw erdeführer

s. Insbesondere

ergibt sich daraus nicht , dass es dem Beschwerdeführer über den September 2008 hinaus unmöglich gewesen sein soll , einem Vollpensum nachzugehen .

5.3

Zusammenfassend erweisen sich die eingereichten Unterlagen als offensicht lich ungeeignet , eine Qualifikation des Beschwerdeführers als 100%-Erwerbstätiger für den mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2012 noch nicht beurteilten Zeitraum auszuweisen.

D ie angefochtene Verfügung erweist

sich damit als richtig und die Beschwerde ist dem entsprechend abzuweisen. 6. 6 .1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Invali denversicherung, IVG, e contrario ), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist. 6 .2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vornehmlich seine Argumentation aus dem Einwandverfahren wiederholt und es darüber hinaus unterlassen, hinreichend darzutun, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, seine Gewinnaus sichten seien im Einwandverfahren beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahr.

Vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf das unter E. 5.2 f. Gesagte ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver treterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegen den Beschwe rdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) zufolge Aussichts - losigkeit abzu weisen. Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

E. 7 . November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügu ng sei aufzuheben und Rechtsanwä lt in Christina Ammann im Verwaltungsverfahren zur unentgeltlic hen Rechtsbei stä nd in zu bestellen. Fer ner sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung sowie die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 ) . Ausserdem legte der Beschwerdeführer die Unterstüt zungs bestätigung der Stadt A.___ sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen auf ( Urk. 3/4 , Urk. 5+6 ).

Mit Beschwerdeantwort vom

9. Januar 2017 (Urk. 8 ) schloss die Beschwerdegeg nerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdef ührer am 12. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01293 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil

vom

30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , gebore n 1959, meldete sich erstmals im August 2008 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Blutkrankheit zum Leistungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 9/10 und Urk. 9 /16 ) . Nach ersten Abklärunge n teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mi tteilung 16. Januar 2009, Urk. 9 /25). Des Weiteren wies sie

sein Rentenbegehren gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ab ( Urk. 9 /49 ). Die dagegen erhobene B eschwerde (Urk. 9 /57/3 ff.) hiess das hie sige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV. 2010.00066 vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9 /67/1-15). 1.2

Nach weiteren Abklärungen

in Nachachtung des vorgenannten Gerichtsent scheides ( vgl. insbesondere die polydisziplinäre

Expertise des Y.___ GmbH, vom 7. Mai 2012 , Urk . 9 /84/1-23), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nach der allgemeinen Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 22. August 2012 ab (Urk . 9 /94 ). 1.3

Mit Datum vom 16. Juli 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Alkoholprobleme erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /96). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen reichte er auf Aufforderung der IV-Stelle diver se Arztberichte (Urk. 9 /101, Urk. 9/105, Urk. 9 /106/1-12) ein . Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor . Insbeson dere ver anlasste sie die polydiszi plinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Orthopädie/ Psy - chiatrie /Neurologie) Expertise des Z.___ AG vom 15. J uli 2015 (Urk. 9 /124/1-65). Aus serdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst (AD) mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haus halt (Abklärungs - ber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 9 /131/1-8). Mit Vorbe scheid vom 2 9. Januar 2016

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 9/133). Dagegen erhob er am 3 1. März 2016 Einwand

(Urk. 9 /141 ff. ) . Ausserdem

ersuchte er

am 2. Mai 2016 um B estellung von Rechtsanwä lt in

Christina Ammann

als unentgeltliche

Rechtsbeistä nd in für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 9/156 ) . Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Inva liditätsgrad von 11 % ab (Urk. 9 /159). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9 /160/3 ff. ) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.

2016.00722 vom 27 . Dezember 2016

ab (vgl. Urk. 10 im Verfahren IV.2016.00722) .

Ausserdem verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1. November 2016 einen Anspruch d es Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7 . November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügu ng sei aufzuheben und Rechtsanwä lt in Christina Ammann im Verwaltungsverfahren zur unentgeltlic hen Rechtsbei stä nd in zu bestellen. Fer ner sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung sowie die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 ) . Ausserdem legte der Beschwerdeführer die Unterstüt zungs bestätigung der Stadt A.___ sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen auf ( Urk. 3/4 , Urk. 5+6 ).

Mit Beschwerdeantwort vom

9. Januar 2017 (Urk. 8 ) schloss die Beschwerdegeg nerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdef ührer am 12. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraus setzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 1.4

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwal tungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit weite ren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, der Beschwerdeführer habe im Einwandverfahren die Aus richtung einer mindestens Dreiviertelsrente beantragt. Zur Begründung habe er ausgeführt, die IV-Stelle habe die notwendigen medizinischen Abklärun gen nicht vorgenommen. Ausserdem sei aufgrund der Hausarztberichte aus gewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die vom hiesigen Gericht geforderten medizinischen Abklärungen in Auftrag gegeben worden. Ausserdem habe das hiesige Gericht festgehalten, soweit die weite ren medizinischen Abklärungen keine andauernde Einschränkung vor 2007 ergäbe, sei der Beschwerdeführer nicht als vollerwerbstätig zu qualifizieren. De r Antrag auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab August 2009 sei daher von Vornherein aussichtslos gewesen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Argumenta tion der Beschwerdegegnerin sei im Einwandverfahren widerlegt worden. Diesbezüglich werde auf das pendente Gerichtsverfahren (IV.2016.00722) verwiesen. Es sei die anzuwendende Methode streitig. Die Verfügung vom 2 2. August 2012, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad abgewiesen habe, sei offensichtlich falsch ( Urk. 1 S. 3) . Vielmehr sei auf grund der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen, dass er (der Beschwerdefüh rer) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ).

Für den Beschwer deführer ist dabei einzig die Statusfrage streitentscheidend (vgl. Urk. 1 S. 3) . M ithin hat er im Einwandverfahren

keine Einwendungen im Zusammenhang mit der medizinischen Sachverhaltswürdigung und /oder Arbeitsfähigkeitsbe urteilung vor gebracht und

ver blieben diese folglich un bestritten . 3. 3.1

Der streitendscheidende Sachverhalt präsentiert sich demnach wie folgt: 3.2

Gemäss Haushaltsabklärung sbericht vom 6. Mai 2009 (Urk. 9 /29/1-7) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 28. April 2009 an, seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rückenbeschwer den. Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gastgewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet (Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vollzeitigen Erwerbstätigkeit nach gegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet. Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeitet. Zuvor sei er ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. Sein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich erwerb stätig zu qualifizie ren (Urk. 9 /29/3). 3. 3

Im Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 hielt das hiesige Gericht im Zusam menhang mit der fraglichen Qualifikation nach Lage der damaligen Akten fest, der Beschwerdeführer habe keine unterstützungs- bzw. pflege- oder erziehungsbedürftigen Angehörigen. Weiter bestehe bis dato keine Aufga benteilung mit einem Lebenspartner und sei der Beschwerdeführer bisher auch nicht gemeinnützig sozial oder kulturell engagiert. Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG habe somit weder aktuell noch früher bestanden. Sollten die noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen keine andauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung vor 2007 ergeben, müsste folglich davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer

habe sein Arbeitspensum ab 1995 aus freien Stücken oder aus Gründen des Arbeits marktes reduziert und wäre auch im Gesundheitsfall nicht vollzeitlich erwerbstätig gewesen ( Urteil IV.2010.0066 vom 5. Mai 2011 , insbesondere

E. 4.4, Urk. 9/67/13). 3. 4

Im

polydisziplinäre n Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 kamen die beurtei lenden Fachärzte im Rahmen der Konsensbeurteilung aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Aktenlage im Wesentlichen zum Schluss, erst mit dem Nachweis der Wirbelsäulenfrak tur im Februar 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich angepasste Verweistätigkeiten könne demgegen über keine früher eingetretene, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit festge stellt werden ( Urk. 9/84/18). 3. 5

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. September 2015 (Ber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 9 /131/1-8) führte der Beschwerdeführer aus, die Rückenprobleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet. 1995 habe er sich als handwerklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht, Aufträge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht. Bis 2007 habe er im Gastgewe r be (Service) noch Zwischenverdienste erzielen (ca. 40 %) können und ergänzend wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erst mals bei der Invaliden versicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfä higkeitszeugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbs tätiger geme ldet und arbeite seither an 1- 2 Tagen im Monat (Integrations projekt ca. 4 Stunden pro Tag) in der Küche vom B.___ in A.___ , einem sozialdiakonischen Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trä gerschaft der Evangelisch-reformierte n Kirchgemeinde A.___ . Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftli chen Gründen 100 % erwerbstätig sein (Urk. 9 /131/3 f.).

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdefüh rers, wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er bereits vor 2009 seit vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletz t bis 2007 ausge übten Erwerbstä tigkeit im Umfang von 40 %, sei er vielmehr als zu 40% erwerbstätig zu qualifi zieren (Urk. 9 /131/4). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer stellte sich zunächst auf den Standpunkt, die unange fochten in Rechtskraft erwachsene, rentenabweisende Verfügung vom 2 2. August 2012 sei offe nsichtlich falsch , da die Beschwer d eführerin zur Ermittlung de s Invaliditätsgrades die gemischte Me t hode angewandt habe ( Urk. 1 S. 3). 4.2

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin

entgegen der irrigen Darstellung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 2 2. August 2012 nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode an gewendet hat te (vgl. Urk. 9/94/2). Sie stützte sich hierfür auf die Begründung im Urteil IV.2010.0066 des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.3 ) sowie

das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Mai 2012 ( vgl. E. 3.4 , vgl . auch Feststellungsblatt Urk. 9 /87/ 4 ) ab . 4.2

Bei den im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla gen ( Urk. 9/144-155) handelt e es sich nicht um erhebliche , neue Tatsachen, deren Beibringen nicht schon vorher möglich gewesen wäre. Ein Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht gegeben. Gleichzei tig besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG .

Vor diesem Hintergrund

steht einem Zurückkommen auf die V erfügung vom 2 2. August 2012 d ie materielle Rechtskraft entgegen und erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Dreiviertels rente ab 2009 jedenfalls für den Zeitraum bis zum Erlass der rechtskräftigen, rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. August 2012 als von Vornherein aussichtslos. 5.

5.1

Bleibt

im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Einwandver fahren eingereichten Unterlagen von V ornherein ungeeignet waren, eine Qualifikation als 100%-Erwerbstätiger für den Zeitraum nach der Verfügung vom 2 2. August 2009 auszuweisen. 5.2 5.2. 1

Das Schreiben der Suva vom 8. April 1986 betreffend Anerkennung von Versi cherungsleistungen im Zusa mmenhang mit dem Nichtberufsu nfall vom 8. März 1986 (Beilage 1 , Urk. 9/144 ) gibt keinerlei Aufschluss über die Arbeitsfähi gkeit des Beschwerdeführers, geschweige denn darüber, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen langfristig unmöglich gewesen sein soll , einem Voll zeit pensum nachzugehen . 5.2.2

Aus dem – undatierten - ärztlichen Zeugnis von Dr.

C.___ , Chiroprak tor , (Beilage 2, Urk. 9/145) erhellt im Wesentlichen, der Beschwer deführer habe zufolge eines unfallbedingten, lumbovertebralen Syndroms schwere physische Belastungen (insbesondere Hebearbeiten und Lastentra gen) bis auf Weiteres zu vermeiden . Dass und weshalb es dem Beschwerde führer aus gesundheitlichen Gründen langfristig nicht möglich gewesen sein soll, einer optimal

angepasste n Verweistätigkeit

im Vollzeitpensum nachzu gehen , ist dem Bericht demgegenüber nicht zu entnehmen. 5.2.3

Selbstredend ist die im Dienstbüchlein (Beilage 3, Urk. 9/ 146 ) per Februar 1988 deklarierte D ienstuntauglichkeit nicht sachdienlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit der Statusfrage . 5.2.4

Aus dem Beschluss Nr. 122 der Stadt A.___ vom 2 9. April 1997 erhellt sodann, der als selbständig erwerbender Messebauer und Allrounder tätige Beschwerdeführer benötige zufolge der knappen Auftragslage wirtschaftliche Unterstützung (Beilage 4, Urk. 9/147/2).

Mithin gibt der Beschluss lediglich Aufschluss über die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und erweist sich damit als offensichtlich untauglich, krankheitsbedingte Ein schränkungen auszuweisen. 5.2. 5

Dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1997 bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % angemeldet hat

( Beilage 5, Urk. 9/148 ) vermag

an der Qualifikation als Teilerwerbstätigen nichts zu ändern, da daraus offensichtlich keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte. 5.2.6

Ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahre 2001 diagnosti zierten Migräne in seine r Arbeitsfähigkeit reduziert war , ist aus dem Bericht vom Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Januar 2007 (Beilage 6, Urk. 9/149) nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ fest, für den Beschwerdeführer sei der Rücken das Problem. D er Beschwerdeführer sei seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig, wobei nicht klar wird, ob es sich dabei um dessen subjektive Angaben oder um die – gänzlich unbegründete - medizinische Einschätzung von Dr. D.___ handelt. Jedenfalls war der Beschwerdeführer zu jenen Zeitpunkt offenbar wieder arbeitstätig in einer /m Confiserie /Kiosk . 5.2.7

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer im November 2005 erlittenen Bein venenthrombose zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll

– so wie einwandweise vorgebracht (vgl. 9/156/3, Ziff. 1.5) - , ist dem Bericht des Spitals E.___ vom 1 3. November 2005 (Beilage 7, Urk. 9/15 0 ) in keiner Weise zu entnehmen. 5.2.8

Betreffend den nach Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/156)

beim Abladen von Grüngut bei der Sammelstelle im Oktober 2005 erlittenen Mus kelriss hielt die Suva mit Schr ei ben vom 2 7. April 2006 fest, ab dem 12. April 2006 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Bei lage 8, Urk. 9/151) .

Auch diese s Schreiben ist für den Nachweis einer

lang fri stigen,

gesundheitsbedingten Unmöglichkeit, einem Vollpensum nachzu gehen , untauglich . 5.2.9

Das

im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom war nach Lage der vorliegenden Akten sowohl

klinisch, labormässig als auch radiologisch im September 2008 komplett remittiert ( Urk. 9 /2 1/8 ) . Die

einwandeweise einge reichte n Bericht e des Spitals E.___ (Beilagen 9-11, Urk. 9/152-154) äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschw erdeführer

s. Insbesondere

ergibt sich daraus nicht , dass es dem Beschwerdeführer über den September 2008 hinaus unmöglich gewesen sein soll , einem Vollpensum nachzugehen .

5.3

Zusammenfassend erweisen sich die eingereichten Unterlagen als offensicht lich ungeeignet , eine Qualifikation des Beschwerdeführers als 100%-Erwerbstätiger für den mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2012 noch nicht beurteilten Zeitraum auszuweisen.

D ie angefochtene Verfügung erweist

sich damit als richtig und die Beschwerde ist dem entsprechend abzuweisen. 6. 6 .1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Invali denversicherung, IVG, e contrario ), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist. 6 .2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vornehmlich seine Argumentation aus dem Einwandverfahren wiederholt und es darüber hinaus unterlassen, hinreichend darzutun, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, seine Gewinnaus sichten seien im Einwandverfahren beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahr.

Vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf das unter E. 5.2 f. Gesagte ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver treterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegen den Beschwe rdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) zufolge Aussichts - losigkeit abzu weisen. Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger