Sachverhalt
1.
1.1
Der 1959 geborene X.___ , von Beruf Gärtner, arbeitete zuletzt bis Ende Dezember 2008 im Teilzeitpensum (ca. 16 Stunden/Woche) als Kell ner/Allrounder
im Restaurant Y.__ ; letzter effektiver Arbeitstag war im November 2007
(Urk. 8 /24). Zwischendurch bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 8 /15 , Urk. 8/102 ) sowie Sozialhilfe (Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde vom 21. Juli 2008, Urk. 8 /9 , Urk. 8/102,
Urk. 8/131/3, Urk. 5 ).
Aufgrund einer unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Blutkrankheit im August 2008 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 8 /10 und Urk. 8 /16 ) sowie nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten anfangs 2009 mit , es seien keine beruflichen Einglie derungsmassnah men möglich (Mitteilung
16. Januar 2009, Urk. 8 /25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8 /34 , Urk. 8 /44 ) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invalidi tätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ab ( Urk. 8 /49 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/57/3 ff.) h ie s s das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Urteil IV.
2010.00066
vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 8/67/1-15). 1.2
In Nachachtung de s vorgenannten Gerichtsentscheid s veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Psychiatrie) Exper tise des Z.___ GmbH, vo m 7. Mai 2012 ( Urk. 8/84/1-23), worin die Gutachter zum Schluss kamen, der Beschwerdefüh rer sei seit jeher zu 100 % arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 8/84/18-19). Gestützt darauf wies die IV-St elle das Rentenbegehren bei einem nach der allgemeinen Methode ermittelten Invaliditätsgrad vo n 0 % mit unangefochten in Rechtskraft erwach - sener Ve rfü gung vom 2 2. August 2012 ab ( Urk. 8/94 , vgl. auch Feststellungs - blatt Urk. 8/87/2 ff. ). 1.3
Mit Datum vom 1 6. Juli 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Alkoholprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/96). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen reichte er
auf Aufforderung der IV-Stelle diverse Arztberichte
ein (vgl. Urk. 8/101, Urk. 8/105, Urk. 8/106/1-12 ). Daraufhin
nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/110 ff.). Insbeson dere veranlasste sie die polydisziplinäre ( Allgemeine Innere Medi zin/Orthopädie/Psychiatrie/Neurologie) Expertise des A.___ AG vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/124/1-65). Aus serdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst (AD) mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im H aushalt (Abklärungsbericht vom 2 8. Januar 2016, Urk. 8/131/1-8 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/133, Urk. 8/141 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % ab ( Urk. 8/159 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm rückwirkend spätestens ab 1. Juli 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rec htsanwältin Christina Ammann zur unentgeltlichen Rechts beistä nd in ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid - fin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein , ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleis tete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes - sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund - heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah - rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Die Frage, ob eine solche Änderung einge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beach ten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, seit dem 2 2. Juli 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich einge schränkt. Gestützt auf das Gutachten vom 1 5. Juli 2015 sei er in einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit indes
zu 75 % arbeitsfähig. Angesichts der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätiger im Pensum von 40 %
sei der Beschwerdeführer im Erwerbsbereich daher nicht eingeschränkt . Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Haushaltsbereich zu 19 % eingeschränkt sei. Gewichtet resultiere daraus ein Teilinvaliditätsgra d von 11.4 % resp. eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von gerundet 11 % ( Urk. 2 S. 1).
2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, entgegen der Beschwerdegegnerin sei er als 100%- Erwerbstätiger zu qualifizieren, wobei auf grund der medizinischen Akten ausgewiesen sei, dass er seit 1986 an erhebli chen Gesundheitseinschränkungen leide, welche es ihm verunmöglichten, ein em Vollpensum nachzugehen . Immerhin habe er immer wieder Arbeitsversuche im Pensum von 100 % unternommen, um seine Restarbeitsfähigkeit maximal zu verwerten. Vor diesem Hintergrund sei der Invaliditätsgrad nach Massgabe der allgemeinen Methode zu ermitteln ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahre 1994 als Messebauer erzielten Jahreslohn abzustellen. Das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkom men von knapp Fr. 20‘000.-- sei tolerierbar. Aus der Differenz resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 73 % ( Urk. 1 S. 6-7) . 2.3
Im Rahme n der Beschwerdeantwort begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid – abweichend von den Erwägungen in der angefochtenen Verfü - gung
- wie folgt: A ufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwer deführer nicht gesundheitsbedingt, sondern aus freien Stück en nicht vollzeitlich erwerbstätig sei . Ein Aufgabenbereich liege jedenfalls nicht vor. Vielmehr handle es sich bei der nicht zu Arbeitszwecken genutzten Zeit um Freizeit, wel che rechtsprechungsgemäss nicht versicher t sei . In Anbetracht seiner 75%igen Arbeitsfähigkeit liege der Invaliditätsgrad bei der vorliegenden Qualifikation zwingend unter 40 % , womit kein Rentenanspruch bestehe (Ur. 7). 3.
Gestützt auf die
gemäss A.___ - Gutachten vom 15. Juli 2015
seit der letzten Begutachtung im Mai 2012 ( Urk. 8/84/1-23, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2) kli nisch und röntgenologisch manifest gewordenen Osteoporose sowie Zunahme der neurologischen Symptomatik (vgl. Urk. 8/124/16 f., Urk. 8/124/36, Urk. 8/124/53) ist unter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte seit der unange fochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. August 2012 eine revi sionsrechtlich wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten .
Ob das A.___ - Gutachten schlüssig und nach vollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4.
4.1
Im A.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2015 hielt en die Gutachter
folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest ( Urk. 8/124/ 12 ): - M ultifaktori el l bedingt e Störung des Ganges - Polyneuropathie (medikamente n- und alkoholinduziert ) ,
- Z erebelläre Ataxie - M anifeste Osteoporose mit/ bei - In einem Vorgutachten des Z.___ vom 07.05. 2012 dokumentierter und aktuell radiologisch bestätigter Deckplattenimpressionfraktur LWK 1 sowie in ein er Osteodensitometrie vom 1 8. August 2014 beeinträch tig ter Knochendichte
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk. 8/124/12-13 ): - Hodgki n-Lympho m Stadium III B, ED 10/2007, Status nach Chemothera pie, darunter k omplette metabolische Remission. Kein Hinweis für Rezidiv (onkologischer Bericht 03.11.2011) - CO-Diffusionsstörun g Lunge, ED 2008 - Persistierende r Nikotinabusus ca. 60 py - Status nach
langstreckiger Thrombose der V. fibularis -Gruppe rechts 200 5. Aktu ell Varikosis Unterschenkel b eidseits - Gastrooesophageales
Refluxleiden - Anamnestisch Status nach Migräne - Tremor und Myoklonien (medikamen ten- und alkoholinduziert) - Meralgia
paraest hetica r echts (G57.1) - Störung durch Alkoholkonsum, regelmässige r Konsum ( ICD-10 F10.25 ) - Komplexe Zahnschäden Ober- und Unterkiefer mit vorgesehener umfang reicher kieferchirurgischer und zahnärztlicher Versor g ung
Den Ausführungen de s or thopädischen Gutachters zufolge habe die aktuelle Röntgenabklärung der BWS und LWS eine Fraktur des 1. LWK ausgewiesen . Darübe r hinaus bestünden
kraniosacrale Strukturv eränderungen im Sinne einer manifesten Osteoporose. Z usätzlich fehle beim Beschwerdeführer eine hin rei chend suffiziente rumpfmuskulä re Stü tzung und Führung. Zufolge der Ein schränkungen der statischen B elastbarkeit der Wirbelsäule sowie des Rumpfes seien nur noch körperlich leichte, rückenschonende, wechselbetastende Tätig keiten möglich. Die weiteren Abklärungen des Schultergürtels und der oberen Extremitäten sowie des Beckengürtels und der unteren Extremitäten hätten keine zusätzliche Pathologie ergeben ( Urk. 8/124/13) .
Die internistischen Probleme (vollständig remittiertes Hodgkin-Lymphom; fragli che Lungendiffusionsstörung; gastrooesophagealer Reflux; Unterschenkel varikosis )
stünden sowohl für den Beschwerdeführer s elbst als auch aus medizi nischer Sicht im Hintergrund - mit der möglichen Ausnahme des übermässigen Alkoholkonsums, welcher aus medizinischer Sicht wohl anders zu beurteilen sei als vom Beschwerdeführer selbst . Jedenfalls gehe
von den bekannten interni s tischen Leiden derzeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus, jeden falls
nicht für leichte bis körp erlich mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 8/124/13 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine
multifaktorielle
Gangstörung zufolge Poly neuropathie nach Chemotherapie, Alkoholmissbrauch mit Lagesinnstörung sowie mit Hinweisen auf eine leichtgradige, cerebelläre Störung . Daneben bestünden ein deutlicher Tremor sowie Myoklonien. Der Beschwerdeführer sei nicht in neurologischer Behandlung und die CT-Untersuchung
des Kopfes habe sich als unauffällig erwiesen. Aufgrund der Gangunsicherheit sowie Polyneuro pathie bestehe eine erhöhte motorische Ermüdbarkeit, weshalb dem Beschwer deführer Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie als Servicekraft nicht mehr zuzumuten seien. In einer körperlich optimal angepassten
– näher umschriebe nen - Tätigkeit betrag e die Arbeitsfähigkeit 75 % ( Urk. 8/124/8 f., Urk. 8/124/15).
Abgesehen vom Alkoholabusus stellte der psychiatrische Gutachter keine komor bide psychiatrische Erkrankung fest ( Urk. 8/124/15).
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s
sei aufgrund der Einschränkungen der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes in den bisherigen Tätigkeiten als Gartenbauer und Mit arbeiter in der Gastronomie aufgehoben . Aufgrund der Gangataxie sei er in einer – näher umschriebenen
- körperlich ideal angepassten Verweistätigkeit
seit 2013 indes zu 75 %
arbeitsfähig (Urk. 8/124/15 f f . ).
4. 2
Die polydisziplinäre Expertise vom 15. Juli 2015 erging in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/124/3-7) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden U ntersuchun gen vom 6. Mai und 8. Juni 2015. Sie leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig.
Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.7) und es ist mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. August 2012 eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschwer deführers eingetreten ist und er
jedenfalls seit 2013 in einer körperlich leichten, rückenschonenden, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzendenden Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik nunmehr zu 75 % arbeitsfä hig ist ( Urk. 8/124/15 ff. ) , was im Übrigen auch unbestritten blieb . 5.
5.1
Damit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkun gen zu prüfen, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass
der Beschwerdeführer ohne gesundheitlich e Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer die Einschätzung der Beschwer degegnerin, wonach er im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig tätig wäre und schloss auf eine Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätiger ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 5.2 5.2.1
Gemäss Haushalts abklärungsbericht vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/29/1-7 ) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 2 8. April 2009 an , seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rücken beschwerden . Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gast gewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet ( Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vol lzeitigen Erwerbstätigkeit nach gegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet . Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeite
t. Zuvor
sei er
ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. S ein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich e rwerbstätig zu qualifizie ren ( Urk. 8/29/3). 5.2.2
Anlässlich der Haushaltsabkl ärung vom 2 9. September 2015 (Bericht vom 28. Januar 2016, Urk. 8/131/1-8 ) führte d er Beschwerdefüh rer
a us , die Rücken probleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet.
1995 habe er sich als hand werklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht , Auft räge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigun gen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht . Bis 2007 habe er im Gastgewebe (Service) noch Zwisch enverdienste erzielen (ca. 40 % ) können und ergänzend wirtschaftliche Sozia lhilfe bezogen . A b diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erstmals bei der Invaliden versicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfähigkeitsz eugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbstätiger gemeldet und arbeite seither an 1 - 2 Tagen im Monat (Integrationsprojekt ca. 4 Stunden pro Tag)
in der Küche vom B.___ ,
ein em sozialdiakonische n Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trä gerschaft der Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde C.___ . Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftlichen Gründen 100 % erwerbstätig sein ( Urk. 8/131/3 f.).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers , wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100 %igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er
bereits vor 2009 se it vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei , nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletzt bis 2007 ausgeübten Erwerbstä tigkeit
im Umfang von 40 % , sei
er vielmehr als zu 40% erwerbstätig
zu qualifi zieren ( Urk. 8/131/4). 5.2.3
D er Beschwerdeführer ist gelernte r
Gärtner , arbeitet e jedoch seit dem Jahre 1985 nicht mehr im erlernten Beruf ( Urk. 8/84/ 5, Urk. 8/102, Urk. 8/124/24, Urk. 8/124/42 ) .
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Februar 2011, vgl. Urk.
8/84/18; betreffend das im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom wurde nach erfolgreicher chemotherapeutischer Behandlung im Mai 2008 eine vollständige Remission festgestellt, Urk. 8/84/4, vgl. auch Urk. 8/21/7 ) figurierte sein jährliches Erwerbseinkommen
– ausgenommen die Jahre 19 88 bis 1994 –
im Bereich zwischen Fr. 4‘114.-- (1996) und maximal Fr. 37‘471.-- (1995 ;
IK-Auszug vom 3 1. Juli 2014, Urk. 8/102 ) . Gleichzeitig bezog d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst ab 1999 wirtschaftliche Sozialhilfe ( Urk. 8/131/3). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch anfangs der 80iger Jahre, mithin vor Eintritt der seit 1986 subjektiv beklagten Rückenproblematik (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 8/29/2 , Urk. 8/131/3 ) , ein Jahresein kommen von maximal Fr. 33‘ 565.-- (1983) erwirtschaftete. Hätte er
seine wirt schaftlichen Verhältnisse optimieren wollen, so hätte er schon vor Eintritt des Rückenleidens ein höheres Pensum in Betracht ziehen können, was er indes unterla ss en hat . Für die beschwerdeweise geltend gemachten und nach Darstel lung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Arbeitsversuche im Umfang von 100 % fehlt jeglicher Nachweis (vgl. Urk. 1 S.
6). Ausserdem hat er sich
nie um eine angepasste, körperlich leichte, nicht lum bal-tangierende Tätigkeit bemüht . Jedenfalls hat der Beschwerde führer weder entsprechende Such bemühungen geltend gemacht noch ausgewiesen (vgl. 8/29/3) . Ganz abgesehen davon, dass die Invalidenversicherung für die man gelnde Bereitschaft der Versicherten, sich auch ausserhalb des präferierten Tätigkeitsspektrums beruflich zu engagieren, nicht einzustehen hat, s ind kör perlich leichte und rücken schonende Tätigkeiten auch
in der für den Beschwer deführer nach eigenen Angaben einzig in Betracht fallenden,
„ kör perlich aus gerichteten Arbeitswelt“ vorzufinden (vgl. Urk. 8/29/3) .
In seiner letzten Tätig keit als Kellner/Allrounder im Gastgewerbe war der Beschwerdeführer im Umfang von 16 Wochenstunden tätig, was unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Urk. 8/24/3) einem Arbeits pensum von rund 39 % entspricht. Die Einträge
im IK-Auszug ( Urk. 8/102) las sen auch in den Jahren zuvor auf kein
wesentlich höheres ,
geschweige denn Vollzeitp ensum schliessen ; auch die
ertrag s reicheren Jahre zwischen 1990 bis und mit 1994 (namentlich im Jahre 1994 er zielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von rund Fr. 60‘000.--, vgl. Urk. 8/102/2) vermögen
in der Gesamtschau keine Qualifikation des Bes chwerdeführers als vollzeitlich erwerbstätig zu begründen .
Seit
2008 ging
er
gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und liess d er
Beschwerdeführer die gutachterlich festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % (seit Februar 2011, Urk. 8/84/18) resp. 75 % (seit 2013, Urk. 8/124/17, vgl. auch Hausarztbericht vom 2 0. September 2008, Urk. 8/17/8) in einer angepassten Tätigkeit gänzlich unausgeschöpft .
Mit Bli ck auf seine Berufsbiographie ist es nach dem Gesagten überwiegend wahr scheinlich, dass sich d er Beschwerdeführer auch ohn e Gesundheitsschaden mit einem 4 0%- Pensum zufrieden geben würde. Der beschwerde weise vorge brachte Hinweis auf eine im Jahre 1997 erfolgte
- nicht aktenkundige
- Anmel dung bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % ( Urk. 1 S. 4) , vermag an der Qualifikation als Teilerwerbstätige n nichts zu ändern, da daraus keine Rü ckschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesene n Er werbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte. 5. 3 5. 3 .1
Massgebend für die Statusfrage ist sodann , ob die versicherte Person zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit über einen invalidenversicherungsrecht lich relevanten Aufgabenbereich verfügt.
5. 3 .2
Richtig ist, dass für den Rentenanspruch einzig die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksichtigung fin den, nicht jedoch in den Freizeitaktivitäten oder alltägliche n Lebensverrichtun gen (vgl. Urk. 7) . Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtli che Engagements (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitä ten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbs bereich nicht massgebend, was die Versicherte Person, wäre sie gesund geblie ben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre (vgl. E. 1.3). Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stü cken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 28a N 71 mit Hinweisen). 5. 3 .3
Vorliegend lebt der alleinstehende Beschwerdeführer den Hausa bklärungs - berich t en
zufolge zusammen mit einem Untermie ter, zu welche m er
in keine rlei i rg endwie geartete r Beziehung steht, in einer 3 - Zimmerwohnung u nd hat keine Kinder (Urk. 8/29/3, Urk. 8/131/3 ). Unter diesen Umständen kann unbestritte nermassen nicht vom Vorliegen eines Aufga benbereichs ausgegangen werden, fällt doch die Führung eines Einpersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenser fahrung auch einem vollzeitig Erwerbstätigen an .
5.4
Aufgrund der Qualifikation de s Beschwerdeführer s als Teilzeiterwerbstätige n ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3 ) . Unter Hinweis auf die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit von 75 % erübrigt sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Teilzeiterwerbstätiger im Umfang von 40 % ein Einkom mens vergleich . Es ist offensichtlich, dass vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad eruiert werden kann, womit sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführ er bezieht Sozialhilfe (Urk. 5 ). Da auch die übrigen Vor ausset zungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gege ben sind, ist seinem Gesuch vom 22 . Juni 2016 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts an wä lt in Christina Ammann ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwä lt in
Christina Ammann ist ermessensweise (vgl. Urk. 9) mit Fr. 1‘ 200.--
(inkl. Barauslagen und MWSt )
aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster,
wird mit Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein , ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleis tete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes - sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund - heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah - rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Die Frage, ob eine solche Änderung einge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beach ten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, seit dem 2 2. Juli 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich einge schränkt. Gestützt auf das Gutachten vom 1 5. Juli 2015 sei er in einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit indes
zu 75 % arbeitsfähig. Angesichts der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätiger im Pensum von 40 %
sei der Beschwerdeführer im Erwerbsbereich daher nicht eingeschränkt . Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Haushaltsbereich zu 19 % eingeschränkt sei. Gewichtet resultiere daraus ein Teilinvaliditätsgra d von 11.4 % resp. eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von gerundet 11 % ( Urk. 2 S. 1).
2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, entgegen der Beschwerdegegnerin sei er als 100%- Erwerbstätiger zu qualifizieren, wobei auf grund der medizinischen Akten ausgewiesen sei, dass er seit 1986 an erhebli chen Gesundheitseinschränkungen leide, welche es ihm verunmöglichten, ein em Vollpensum nachzugehen . Immerhin habe er immer wieder Arbeitsversuche im Pensum von 100 % unternommen, um seine Restarbeitsfähigkeit maximal zu verwerten. Vor diesem Hintergrund sei der Invaliditätsgrad nach Massgabe der allgemeinen Methode zu ermitteln ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahre 1994 als Messebauer erzielten Jahreslohn abzustellen. Das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkom men von knapp Fr. 20‘000.-- sei tolerierbar. Aus der Differenz resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 73 % ( Urk. 1 S. 6-7) . 2.3
Im Rahme n der Beschwerdeantwort begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid – abweichend von den Erwägungen in der angefochtenen Verfü - gung
- wie folgt: A ufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwer deführer nicht gesundheitsbedingt, sondern aus freien Stück en nicht vollzeitlich erwerbstätig sei . Ein Aufgabenbereich liege jedenfalls nicht vor. Vielmehr handle es sich bei der nicht zu Arbeitszwecken genutzten Zeit um Freizeit, wel che rechtsprechungsgemäss nicht versicher t sei . In Anbetracht seiner 75%igen Arbeitsfähigkeit liege der Invaliditätsgrad bei der vorliegenden Qualifikation zwingend unter 40 % , womit kein Rentenanspruch bestehe (Ur. 7). 3.
Gestützt auf die
gemäss A.___ - Gutachten vom 15. Juli 2015
seit der letzten Begutachtung im Mai 2012 ( Urk. 8/84/1-23, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2) kli nisch und röntgenologisch manifest gewordenen Osteoporose sowie Zunahme der neurologischen Symptomatik (vgl. Urk. 8/124/16 f., Urk. 8/124/36, Urk. 8/124/53) ist unter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte seit der unange fochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. August 2012 eine revi sionsrechtlich wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten .
Ob das A.___ - Gutachten schlüssig und nach vollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4.
4.1
Im A.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2015 hielt en die Gutachter
folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest ( Urk. 8/124/
E. 5 ).
Aufgrund einer unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Blutkrankheit im August 2008 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk.
E. 5.1 Damit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkun gen zu prüfen, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass
der Beschwerdeführer ohne gesundheitlich e Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer die Einschätzung der Beschwer degegnerin, wonach er im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig tätig wäre und schloss auf eine Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätiger ( Urk. 1 S. 3 ff. ).
E. 5.2.1 Gemäss Haushalts abklärungsbericht vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/29/1-7 ) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 2 8. April 2009 an , seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rücken beschwerden . Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gast gewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet ( Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vol lzeitigen Erwerbstätigkeit nach gegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet . Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeite
t. Zuvor
sei er
ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. S ein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich e rwerbstätig zu qualifizie ren ( Urk. 8/29/3).
E. 5.2.2 Anlässlich der Haushaltsabkl ärung vom 2 9. September 2015 (Bericht vom 28. Januar 2016, Urk. 8/131/1-8 ) führte d er Beschwerdefüh rer
a us , die Rücken probleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet.
1995 habe er sich als hand werklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht , Auft räge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigun gen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht . Bis 2007 habe er im Gastgewebe (Service) noch Zwisch enverdienste erzielen (ca. 40 % ) können und ergänzend wirtschaftliche Sozia lhilfe bezogen . A b diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erstmals bei der Invaliden versicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfähigkeitsz eugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbstätiger gemeldet und arbeite seither an 1 - 2 Tagen im Monat (Integrationsprojekt ca. 4 Stunden pro Tag)
in der Küche vom B.___ ,
ein em sozialdiakonische n Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trä gerschaft der Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde C.___ . Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftlichen Gründen 100 % erwerbstätig sein ( Urk. 8/131/3 f.).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers , wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100 %igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er
bereits vor 2009 se it vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei , nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletzt bis 2007 ausgeübten Erwerbstä tigkeit
im Umfang von 40 % , sei
er vielmehr als zu 40% erwerbstätig
zu qualifi zieren ( Urk. 8/131/4).
E. 5.2.3 D er Beschwerdeführer ist gelernte r
Gärtner , arbeitet e jedoch seit dem Jahre 1985 nicht mehr im erlernten Beruf ( Urk. 8/84/ 5, Urk. 8/102, Urk. 8/124/24, Urk. 8/124/42 ) .
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Februar 2011, vgl. Urk.
8/84/18; betreffend das im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom wurde nach erfolgreicher chemotherapeutischer Behandlung im Mai 2008 eine vollständige Remission festgestellt, Urk. 8/84/4, vgl. auch Urk. 8/21/7 ) figurierte sein jährliches Erwerbseinkommen
– ausgenommen die Jahre 19 88 bis 1994 –
im Bereich zwischen Fr. 4‘114.-- (1996) und maximal Fr. 37‘471.-- (1995 ;
IK-Auszug vom 3 1. Juli 2014, Urk. 8/102 ) . Gleichzeitig bezog d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst ab 1999 wirtschaftliche Sozialhilfe ( Urk. 8/131/3). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch anfangs der 80iger Jahre, mithin vor Eintritt der seit 1986 subjektiv beklagten Rückenproblematik (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 8/29/2 , Urk. 8/131/3 ) , ein Jahresein kommen von maximal Fr. 33‘ 565.-- (1983) erwirtschaftete. Hätte er
seine wirt schaftlichen Verhältnisse optimieren wollen, so hätte er schon vor Eintritt des Rückenleidens ein höheres Pensum in Betracht ziehen können, was er indes unterla ss en hat . Für die beschwerdeweise geltend gemachten und nach Darstel lung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Arbeitsversuche im Umfang von 100 % fehlt jeglicher Nachweis (vgl. Urk. 1 S.
6). Ausserdem hat er sich
nie um eine angepasste, körperlich leichte, nicht lum bal-tangierende Tätigkeit bemüht . Jedenfalls hat der Beschwerde führer weder entsprechende Such bemühungen geltend gemacht noch ausgewiesen (vgl. 8/29/3) . Ganz abgesehen davon, dass die Invalidenversicherung für die man gelnde Bereitschaft der Versicherten, sich auch ausserhalb des präferierten Tätigkeitsspektrums beruflich zu engagieren, nicht einzustehen hat, s ind kör perlich leichte und rücken schonende Tätigkeiten auch
in der für den Beschwer deführer nach eigenen Angaben einzig in Betracht fallenden,
„ kör perlich aus gerichteten Arbeitswelt“ vorzufinden (vgl. Urk. 8/29/3) .
In seiner letzten Tätig keit als Kellner/Allrounder im Gastgewerbe war der Beschwerdeführer im Umfang von 16 Wochenstunden tätig, was unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Urk. 8/24/3) einem Arbeits pensum von rund 39 % entspricht. Die Einträge
im IK-Auszug ( Urk. 8/102) las sen auch in den Jahren zuvor auf kein
wesentlich höheres ,
geschweige denn Vollzeitp ensum schliessen ; auch die
ertrag s reicheren Jahre zwischen 1990 bis und mit 1994 (namentlich im Jahre 1994 er zielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von rund Fr. 60‘000.--, vgl. Urk. 8/102/2) vermögen
in der Gesamtschau keine Qualifikation des Bes chwerdeführers als vollzeitlich erwerbstätig zu begründen .
Seit
2008 ging
er
gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und liess d er
Beschwerdeführer die gutachterlich festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % (seit Februar 2011, Urk. 8/84/18) resp. 75 % (seit 2013, Urk. 8/124/17, vgl. auch Hausarztbericht vom 2 0. September 2008, Urk. 8/17/8) in einer angepassten Tätigkeit gänzlich unausgeschöpft .
Mit Bli ck auf seine Berufsbiographie ist es nach dem Gesagten überwiegend wahr scheinlich, dass sich d er Beschwerdeführer auch ohn e Gesundheitsschaden mit einem 4 0%- Pensum zufrieden geben würde. Der beschwerde weise vorge brachte Hinweis auf eine im Jahre 1997 erfolgte
- nicht aktenkundige
- Anmel dung bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % ( Urk. 1 S. 4) , vermag an der Qualifikation als Teilerwerbstätige n nichts zu ändern, da daraus keine Rü ckschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesene n Er werbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte. 5. 3 5. 3 .1
Massgebend für die Statusfrage ist sodann , ob die versicherte Person zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit über einen invalidenversicherungsrecht lich relevanten Aufgabenbereich verfügt.
5. 3 .2
Richtig ist, dass für den Rentenanspruch einzig die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksichtigung fin den, nicht jedoch in den Freizeitaktivitäten oder alltägliche n Lebensverrichtun gen (vgl. Urk. 7) . Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtli che Engagements (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitä ten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbs bereich nicht massgebend, was die Versicherte Person, wäre sie gesund geblie ben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre (vgl. E. 1.3). Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stü cken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 28a N 71 mit Hinweisen). 5. 3 .3
Vorliegend lebt der alleinstehende Beschwerdeführer den Hausa bklärungs - berich t en
zufolge zusammen mit einem Untermie ter, zu welche m er
in keine rlei i rg endwie geartete r Beziehung steht, in einer 3 - Zimmerwohnung u nd hat keine Kinder (Urk. 8/29/3, Urk. 8/131/3 ). Unter diesen Umständen kann unbestritte nermassen nicht vom Vorliegen eines Aufga benbereichs ausgegangen werden, fällt doch die Führung eines Einpersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenser fahrung auch einem vollzeitig Erwerbstätigen an .
E. 5.4 Aufgrund der Qualifikation de s Beschwerdeführer s als Teilzeiterwerbstätige n ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3 ) . Unter Hinweis auf die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit von 75 % erübrigt sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Teilzeiterwerbstätiger im Umfang von 40 % ein Einkom mens vergleich . Es ist offensichtlich, dass vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad eruiert werden kann, womit sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführ er bezieht Sozialhilfe (Urk. 5 ). Da auch die übrigen Vor ausset zungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gege ben sind, ist seinem Gesuch vom 22 . Juni 2016 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts an wä lt in Christina Ammann ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwä lt in
Christina Ammann ist ermessensweise (vgl. Urk. 9) mit Fr. 1‘ 200.--
(inkl. Barauslagen und MWSt )
aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster,
wird mit Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 8 /49 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/57/3 ff.) h ie s s das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Urteil IV.
2010.00066
vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 8/67/1-15).
E. 12 ): - M ultifaktori el l bedingt e Störung des Ganges - Polyneuropathie (medikamente n- und alkoholinduziert ) ,
- Z erebelläre Ataxie - M anifeste Osteoporose mit/ bei - In einem Vorgutachten des Z.___ vom 07.05. 2012 dokumentierter und aktuell radiologisch bestätigter Deckplattenimpressionfraktur LWK 1 sowie in ein er Osteodensitometrie vom 1 8. August 2014 beeinträch tig ter Knochendichte
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk. 8/124/12-13 ): - Hodgki n-Lympho m Stadium III B, ED 10/2007, Status nach Chemothera pie, darunter k omplette metabolische Remission. Kein Hinweis für Rezidiv (onkologischer Bericht 03.11.2011) - CO-Diffusionsstörun g Lunge, ED 2008 - Persistierende r Nikotinabusus ca. 60 py - Status nach
langstreckiger Thrombose der V. fibularis -Gruppe rechts 200 5. Aktu ell Varikosis Unterschenkel b eidseits - Gastrooesophageales
Refluxleiden - Anamnestisch Status nach Migräne - Tremor und Myoklonien (medikamen ten- und alkoholinduziert) - Meralgia
paraest hetica r echts (G57.1) - Störung durch Alkoholkonsum, regelmässige r Konsum ( ICD-10 F10.25 ) - Komplexe Zahnschäden Ober- und Unterkiefer mit vorgesehener umfang reicher kieferchirurgischer und zahnärztlicher Versor g ung
Den Ausführungen de s or thopädischen Gutachters zufolge habe die aktuelle Röntgenabklärung der BWS und LWS eine Fraktur des 1. LWK ausgewiesen . Darübe r hinaus bestünden
kraniosacrale Strukturv eränderungen im Sinne einer manifesten Osteoporose. Z usätzlich fehle beim Beschwerdeführer eine hin rei chend suffiziente rumpfmuskulä re Stü tzung und Führung. Zufolge der Ein schränkungen der statischen B elastbarkeit der Wirbelsäule sowie des Rumpfes seien nur noch körperlich leichte, rückenschonende, wechselbetastende Tätig keiten möglich. Die weiteren Abklärungen des Schultergürtels und der oberen Extremitäten sowie des Beckengürtels und der unteren Extremitäten hätten keine zusätzliche Pathologie ergeben ( Urk. 8/124/13) .
Die internistischen Probleme (vollständig remittiertes Hodgkin-Lymphom; fragli che Lungendiffusionsstörung; gastrooesophagealer Reflux; Unterschenkel varikosis )
stünden sowohl für den Beschwerdeführer s elbst als auch aus medizi nischer Sicht im Hintergrund - mit der möglichen Ausnahme des übermässigen Alkoholkonsums, welcher aus medizinischer Sicht wohl anders zu beurteilen sei als vom Beschwerdeführer selbst . Jedenfalls gehe
von den bekannten interni s tischen Leiden derzeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus, jeden falls
nicht für leichte bis körp erlich mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 8/124/13 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine
multifaktorielle
Gangstörung zufolge Poly neuropathie nach Chemotherapie, Alkoholmissbrauch mit Lagesinnstörung sowie mit Hinweisen auf eine leichtgradige, cerebelläre Störung . Daneben bestünden ein deutlicher Tremor sowie Myoklonien. Der Beschwerdeführer sei nicht in neurologischer Behandlung und die CT-Untersuchung
des Kopfes habe sich als unauffällig erwiesen. Aufgrund der Gangunsicherheit sowie Polyneuro pathie bestehe eine erhöhte motorische Ermüdbarkeit, weshalb dem Beschwer deführer Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie als Servicekraft nicht mehr zuzumuten seien. In einer körperlich optimal angepassten
– näher umschriebe nen - Tätigkeit betrag e die Arbeitsfähigkeit 75 % ( Urk. 8/124/8 f., Urk. 8/124/15).
Abgesehen vom Alkoholabusus stellte der psychiatrische Gutachter keine komor bide psychiatrische Erkrankung fest ( Urk. 8/124/15).
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s
sei aufgrund der Einschränkungen der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes in den bisherigen Tätigkeiten als Gartenbauer und Mit arbeiter in der Gastronomie aufgehoben . Aufgrund der Gangataxie sei er in einer – näher umschriebenen
- körperlich ideal angepassten Verweistätigkeit
seit 2013 indes zu 75 %
arbeitsfähig (Urk. 8/124/15 f f . ).
4. 2
Die polydisziplinäre Expertise vom 15. Juli 2015 erging in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/124/3-7) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden U ntersuchun gen vom 6. Mai und 8. Juni 2015. Sie leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig.
Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.7) und es ist mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. August 2012 eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschwer deführers eingetreten ist und er
jedenfalls seit 2013 in einer körperlich leichten, rückenschonenden, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzendenden Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik nunmehr zu 75 % arbeitsfä hig ist ( Urk. 8/124/15 ff. ) , was im Übrigen auch unbestritten blieb . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00722 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil
vom
27. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1959 geborene X.___ , von Beruf Gärtner, arbeitete zuletzt bis Ende Dezember 2008 im Teilzeitpensum (ca. 16 Stunden/Woche) als Kell ner/Allrounder
im Restaurant Y.__ ; letzter effektiver Arbeitstag war im November 2007
(Urk. 8 /24). Zwischendurch bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 8 /15 , Urk. 8/102 ) sowie Sozialhilfe (Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde vom 21. Juli 2008, Urk. 8 /9 , Urk. 8/102,
Urk. 8/131/3, Urk. 5 ).
Aufgrund einer unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Blutkrankheit im August 2008 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 8 /10 und Urk. 8 /16 ) sowie nach ersten Abklärungen teilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten anfangs 2009 mit , es seien keine beruflichen Einglie derungsmassnah men möglich (Mitteilung
16. Januar 2009, Urk. 8 /25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8 /34 , Urk. 8 /44 ) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invalidi tätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ab ( Urk. 8 /49 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/57/3 ff.) h ie s s das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Urteil IV.
2010.00066
vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 8/67/1-15). 1.2
In Nachachtung de s vorgenannten Gerichtsentscheid s veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Psychiatrie) Exper tise des Z.___ GmbH, vo m 7. Mai 2012 ( Urk. 8/84/1-23), worin die Gutachter zum Schluss kamen, der Beschwerdefüh rer sei seit jeher zu 100 % arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 8/84/18-19). Gestützt darauf wies die IV-St elle das Rentenbegehren bei einem nach der allgemeinen Methode ermittelten Invaliditätsgrad vo n 0 % mit unangefochten in Rechtskraft erwach - sener Ve rfü gung vom 2 2. August 2012 ab ( Urk. 8/94 , vgl. auch Feststellungs - blatt Urk. 8/87/2 ff. ). 1.3
Mit Datum vom 1 6. Juli 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Alkoholprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/96). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen reichte er
auf Aufforderung der IV-Stelle diverse Arztberichte
ein (vgl. Urk. 8/101, Urk. 8/105, Urk. 8/106/1-12 ). Daraufhin
nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/110 ff.). Insbeson dere veranlasste sie die polydisziplinäre ( Allgemeine Innere Medi zin/Orthopädie/Psychiatrie/Neurologie) Expertise des A.___ AG vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/124/1-65). Aus serdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst (AD) mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im H aushalt (Abklärungsbericht vom 2 8. Januar 2016, Urk. 8/131/1-8 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/133, Urk. 8/141 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % ab ( Urk. 8/159 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm rückwirkend spätestens ab 1. Juli 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rec htsanwältin Christina Ammann zur unentgeltlichen Rechts beistä nd in ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid - fin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein , ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleis tete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes - sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund - heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah - rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Die Frage, ob eine solche Änderung einge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beach ten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, seit dem 2 2. Juli 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich einge schränkt. Gestützt auf das Gutachten vom 1 5. Juli 2015 sei er in einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit indes
zu 75 % arbeitsfähig. Angesichts der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätiger im Pensum von 40 %
sei der Beschwerdeführer im Erwerbsbereich daher nicht eingeschränkt . Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Haushaltsbereich zu 19 % eingeschränkt sei. Gewichtet resultiere daraus ein Teilinvaliditätsgra d von 11.4 % resp. eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von gerundet 11 % ( Urk. 2 S. 1).
2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, entgegen der Beschwerdegegnerin sei er als 100%- Erwerbstätiger zu qualifizieren, wobei auf grund der medizinischen Akten ausgewiesen sei, dass er seit 1986 an erhebli chen Gesundheitseinschränkungen leide, welche es ihm verunmöglichten, ein em Vollpensum nachzugehen . Immerhin habe er immer wieder Arbeitsversuche im Pensum von 100 % unternommen, um seine Restarbeitsfähigkeit maximal zu verwerten. Vor diesem Hintergrund sei der Invaliditätsgrad nach Massgabe der allgemeinen Methode zu ermitteln ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahre 1994 als Messebauer erzielten Jahreslohn abzustellen. Das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkom men von knapp Fr. 20‘000.-- sei tolerierbar. Aus der Differenz resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 73 % ( Urk. 1 S. 6-7) . 2.3
Im Rahme n der Beschwerdeantwort begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid – abweichend von den Erwägungen in der angefochtenen Verfü - gung
- wie folgt: A ufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwer deführer nicht gesundheitsbedingt, sondern aus freien Stück en nicht vollzeitlich erwerbstätig sei . Ein Aufgabenbereich liege jedenfalls nicht vor. Vielmehr handle es sich bei der nicht zu Arbeitszwecken genutzten Zeit um Freizeit, wel che rechtsprechungsgemäss nicht versicher t sei . In Anbetracht seiner 75%igen Arbeitsfähigkeit liege der Invaliditätsgrad bei der vorliegenden Qualifikation zwingend unter 40 % , womit kein Rentenanspruch bestehe (Ur. 7). 3.
Gestützt auf die
gemäss A.___ - Gutachten vom 15. Juli 2015
seit der letzten Begutachtung im Mai 2012 ( Urk. 8/84/1-23, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2) kli nisch und röntgenologisch manifest gewordenen Osteoporose sowie Zunahme der neurologischen Symptomatik (vgl. Urk. 8/124/16 f., Urk. 8/124/36, Urk. 8/124/53) ist unter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte seit der unange fochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. August 2012 eine revi sionsrechtlich wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten .
Ob das A.___ - Gutachten schlüssig und nach vollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4.
4.1
Im A.___ -Gutachten vom 1 5. Juli 2015 hielt en die Gutachter
folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest ( Urk. 8/124/ 12 ): - M ultifaktori el l bedingt e Störung des Ganges - Polyneuropathie (medikamente n- und alkoholinduziert ) ,
- Z erebelläre Ataxie - M anifeste Osteoporose mit/ bei - In einem Vorgutachten des Z.___ vom 07.05. 2012 dokumentierter und aktuell radiologisch bestätigter Deckplattenimpressionfraktur LWK 1 sowie in ein er Osteodensitometrie vom 1 8. August 2014 beeinträch tig ter Knochendichte
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk. 8/124/12-13 ): - Hodgki n-Lympho m Stadium III B, ED 10/2007, Status nach Chemothera pie, darunter k omplette metabolische Remission. Kein Hinweis für Rezidiv (onkologischer Bericht 03.11.2011) - CO-Diffusionsstörun g Lunge, ED 2008 - Persistierende r Nikotinabusus ca. 60 py - Status nach
langstreckiger Thrombose der V. fibularis -Gruppe rechts 200 5. Aktu ell Varikosis Unterschenkel b eidseits - Gastrooesophageales
Refluxleiden - Anamnestisch Status nach Migräne - Tremor und Myoklonien (medikamen ten- und alkoholinduziert) - Meralgia
paraest hetica r echts (G57.1) - Störung durch Alkoholkonsum, regelmässige r Konsum ( ICD-10 F10.25 ) - Komplexe Zahnschäden Ober- und Unterkiefer mit vorgesehener umfang reicher kieferchirurgischer und zahnärztlicher Versor g ung
Den Ausführungen de s or thopädischen Gutachters zufolge habe die aktuelle Röntgenabklärung der BWS und LWS eine Fraktur des 1. LWK ausgewiesen . Darübe r hinaus bestünden
kraniosacrale Strukturv eränderungen im Sinne einer manifesten Osteoporose. Z usätzlich fehle beim Beschwerdeführer eine hin rei chend suffiziente rumpfmuskulä re Stü tzung und Führung. Zufolge der Ein schränkungen der statischen B elastbarkeit der Wirbelsäule sowie des Rumpfes seien nur noch körperlich leichte, rückenschonende, wechselbetastende Tätig keiten möglich. Die weiteren Abklärungen des Schultergürtels und der oberen Extremitäten sowie des Beckengürtels und der unteren Extremitäten hätten keine zusätzliche Pathologie ergeben ( Urk. 8/124/13) .
Die internistischen Probleme (vollständig remittiertes Hodgkin-Lymphom; fragli che Lungendiffusionsstörung; gastrooesophagealer Reflux; Unterschenkel varikosis )
stünden sowohl für den Beschwerdeführer s elbst als auch aus medizi nischer Sicht im Hintergrund - mit der möglichen Ausnahme des übermässigen Alkoholkonsums, welcher aus medizinischer Sicht wohl anders zu beurteilen sei als vom Beschwerdeführer selbst . Jedenfalls gehe
von den bekannten interni s tischen Leiden derzeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus, jeden falls
nicht für leichte bis körp erlich mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 8/124/13 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine
multifaktorielle
Gangstörung zufolge Poly neuropathie nach Chemotherapie, Alkoholmissbrauch mit Lagesinnstörung sowie mit Hinweisen auf eine leichtgradige, cerebelläre Störung . Daneben bestünden ein deutlicher Tremor sowie Myoklonien. Der Beschwerdeführer sei nicht in neurologischer Behandlung und die CT-Untersuchung
des Kopfes habe sich als unauffällig erwiesen. Aufgrund der Gangunsicherheit sowie Polyneuro pathie bestehe eine erhöhte motorische Ermüdbarkeit, weshalb dem Beschwer deführer Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie als Servicekraft nicht mehr zuzumuten seien. In einer körperlich optimal angepassten
– näher umschriebe nen - Tätigkeit betrag e die Arbeitsfähigkeit 75 % ( Urk. 8/124/8 f., Urk. 8/124/15).
Abgesehen vom Alkoholabusus stellte der psychiatrische Gutachter keine komor bide psychiatrische Erkrankung fest ( Urk. 8/124/15).
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s
sei aufgrund der Einschränkungen der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes in den bisherigen Tätigkeiten als Gartenbauer und Mit arbeiter in der Gastronomie aufgehoben . Aufgrund der Gangataxie sei er in einer – näher umschriebenen
- körperlich ideal angepassten Verweistätigkeit
seit 2013 indes zu 75 %
arbeitsfähig (Urk. 8/124/15 f f . ).
4. 2
Die polydisziplinäre Expertise vom 15. Juli 2015 erging in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/124/3-7) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden U ntersuchun gen vom 6. Mai und 8. Juni 2015. Sie leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig.
Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.7) und es ist mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 2. August 2012 eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschwer deführers eingetreten ist und er
jedenfalls seit 2013 in einer körperlich leichten, rückenschonenden, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzendenden Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik nunmehr zu 75 % arbeitsfä hig ist ( Urk. 8/124/15 ff. ) , was im Übrigen auch unbestritten blieb . 5.
5.1
Damit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkun gen zu prüfen, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass
der Beschwerdeführer ohne gesundheitlich e Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer die Einschätzung der Beschwer degegnerin, wonach er im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig tätig wäre und schloss auf eine Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätiger ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 5.2 5.2.1
Gemäss Haushalts abklärungsbericht vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/29/1-7 ) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen vor Ort am 2 8. April 2009 an , seit einem Unfall im Jahre 1986 leide er an progredienten Rücken beschwerden . Eine Zeit lang sei er im Messebau tätig gewesen, was ihm gesundheitlich nicht gut getan habe. In der Folge habe er zum Gast gewerbe gewechselt und je nach Bedarf des jeweiligen Arbeitsgebers sowie nach Massgabe dessen, was er sich habe zumuten können, gearbeitet ( Urk. 8/29/2). Jedenfalls sei er seit längerer Zeit keiner vollen oder auch nur annähernd vol lzeitigen Erwerbstätigkeit nach gegangen. Bei guter Gesundheit hätte er seinen letzten Arbeitsplatz beibehalten und vielleicht auch mehr gearbeitet . Damals habe er durchschnittlich 16 Wochenstunden von 41 betriebsüblichen Wochenstunden gearbeite
t. Zuvor
sei er
ebenfalls im Gastgewerbe tätig gewesen. S ein Arbeitspensum habe etwa zwei Wochentage betragen. Gestützt darauf kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 40 % ausserhäuslich e rwerbstätig zu qualifizie ren ( Urk. 8/29/3). 5.2.2
Anlässlich der Haushaltsabkl ärung vom 2 9. September 2015 (Bericht vom 28. Januar 2016, Urk. 8/131/1-8 ) führte d er Beschwerdefüh rer
a us , die Rücken probleme hätten Mitte der 80iger Jahre angefangen. Dennoch habe er immer „durchgebissen“ und bis 1995 zu 100 % gearbeitet.
1995 habe er sich als hand werklicher Allrounder selbständig machen wollen und in diesem Sinne bis 1997 vergeblich versucht , Auft räge zu bekommen. Ab 1999 habe er zufolge seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sowie gesundheitlichen Beeinträchtigun gen wirtschaftliche Sozialhilfe beansprucht . Bis 2007 habe er im Gastgewebe (Service) noch Zwisch enverdienste erzielen (ca. 40 % ) können und ergänzend wirtschaftliche Sozia lhilfe bezogen . A b diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rückenproblematik verstärkt, weshalb er sich 2008 erstmals bei der Invaliden versicherung angemeldet habe. Seither fühle er sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig und habe er immer 100%ige Arbeitsunfähigkeitsz eugnisse beim Sozialamt vorlegen können, weshalb er seither keine Stellenbemühungen mehr vorlegen musste. Seit 2009 sei er als Nichterwerbstätiger gemeldet und arbeite seither an 1 - 2 Tagen im Monat (Integrationsprojekt ca. 4 Stunden pro Tag)
in der Küche vom B.___ ,
ein em sozialdiakonische n Mittagstisch für Menschen in besonderen Lebenslagen und/oder Notsituationen unter der Trä gerschaft der Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde C.___ . Bei guter Gesundheit müsste er aus wirtschaftlichen Gründen 100 % erwerbstätig sein ( Urk. 8/131/3 f.).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers , wonach er heute bei guter Gesundheit einer 100 %igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, seien unter Berücksichtigung dessen, dass er
bereits vor 2009 se it vielen Jahren nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei , nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner zuletzt bis 2007 ausgeübten Erwerbstä tigkeit
im Umfang von 40 % , sei
er vielmehr als zu 40% erwerbstätig
zu qualifi zieren ( Urk. 8/131/4). 5.2.3
D er Beschwerdeführer ist gelernte r
Gärtner , arbeitet e jedoch seit dem Jahre 1985 nicht mehr im erlernten Beruf ( Urk. 8/84/ 5, Urk. 8/102, Urk. 8/124/24, Urk. 8/124/42 ) .
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Februar 2011, vgl. Urk.
8/84/18; betreffend das im Oktober 2007 diagnostizierte Hodgkin-Lymphom wurde nach erfolgreicher chemotherapeutischer Behandlung im Mai 2008 eine vollständige Remission festgestellt, Urk. 8/84/4, vgl. auch Urk. 8/21/7 ) figurierte sein jährliches Erwerbseinkommen
– ausgenommen die Jahre 19 88 bis 1994 –
im Bereich zwischen Fr. 4‘114.-- (1996) und maximal Fr. 37‘471.-- (1995 ;
IK-Auszug vom 3 1. Juli 2014, Urk. 8/102 ) . Gleichzeitig bezog d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst ab 1999 wirtschaftliche Sozialhilfe ( Urk. 8/131/3). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch anfangs der 80iger Jahre, mithin vor Eintritt der seit 1986 subjektiv beklagten Rückenproblematik (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 8/29/2 , Urk. 8/131/3 ) , ein Jahresein kommen von maximal Fr. 33‘ 565.-- (1983) erwirtschaftete. Hätte er
seine wirt schaftlichen Verhältnisse optimieren wollen, so hätte er schon vor Eintritt des Rückenleidens ein höheres Pensum in Betracht ziehen können, was er indes unterla ss en hat . Für die beschwerdeweise geltend gemachten und nach Darstel lung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Arbeitsversuche im Umfang von 100 % fehlt jeglicher Nachweis (vgl. Urk. 1 S.
6). Ausserdem hat er sich
nie um eine angepasste, körperlich leichte, nicht lum bal-tangierende Tätigkeit bemüht . Jedenfalls hat der Beschwerde führer weder entsprechende Such bemühungen geltend gemacht noch ausgewiesen (vgl. 8/29/3) . Ganz abgesehen davon, dass die Invalidenversicherung für die man gelnde Bereitschaft der Versicherten, sich auch ausserhalb des präferierten Tätigkeitsspektrums beruflich zu engagieren, nicht einzustehen hat, s ind kör perlich leichte und rücken schonende Tätigkeiten auch
in der für den Beschwer deführer nach eigenen Angaben einzig in Betracht fallenden,
„ kör perlich aus gerichteten Arbeitswelt“ vorzufinden (vgl. Urk. 8/29/3) .
In seiner letzten Tätig keit als Kellner/Allrounder im Gastgewerbe war der Beschwerdeführer im Umfang von 16 Wochenstunden tätig, was unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Urk. 8/24/3) einem Arbeits pensum von rund 39 % entspricht. Die Einträge
im IK-Auszug ( Urk. 8/102) las sen auch in den Jahren zuvor auf kein
wesentlich höheres ,
geschweige denn Vollzeitp ensum schliessen ; auch die
ertrag s reicheren Jahre zwischen 1990 bis und mit 1994 (namentlich im Jahre 1994 er zielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von rund Fr. 60‘000.--, vgl. Urk. 8/102/2) vermögen
in der Gesamtschau keine Qualifikation des Bes chwerdeführers als vollzeitlich erwerbstätig zu begründen .
Seit
2008 ging
er
gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und liess d er
Beschwerdeführer die gutachterlich festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % (seit Februar 2011, Urk. 8/84/18) resp. 75 % (seit 2013, Urk. 8/124/17, vgl. auch Hausarztbericht vom 2 0. September 2008, Urk. 8/17/8) in einer angepassten Tätigkeit gänzlich unausgeschöpft .
Mit Bli ck auf seine Berufsbiographie ist es nach dem Gesagten überwiegend wahr scheinlich, dass sich d er Beschwerdeführer auch ohn e Gesundheitsschaden mit einem 4 0%- Pensum zufrieden geben würde. Der beschwerde weise vorge brachte Hinweis auf eine im Jahre 1997 erfolgte
- nicht aktenkundige
- Anmel dung bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung im Pensum von 100 % ( Urk. 1 S. 4) , vermag an der Qualifikation als Teilerwerbstätige n nichts zu ändern, da daraus keine Rü ckschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers gezogen werden können, der aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesene n Er werbsbiographie kaum je vollerwerbstätig war und sich vielmehr mit geringen Einkünften begnügte. 5. 3 5. 3 .1
Massgebend für die Statusfrage ist sodann , ob die versicherte Person zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit über einen invalidenversicherungsrecht lich relevanten Aufgabenbereich verfügt.
5. 3 .2
Richtig ist, dass für den Rentenanspruch einzig die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksichtigung fin den, nicht jedoch in den Freizeitaktivitäten oder alltägliche n Lebensverrichtun gen (vgl. Urk. 7) . Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtli che Engagements (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitä ten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbs bereich nicht massgebend, was die Versicherte Person, wäre sie gesund geblie ben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre (vgl. E. 1.3). Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stü cken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 28a N 71 mit Hinweisen). 5. 3 .3
Vorliegend lebt der alleinstehende Beschwerdeführer den Hausa bklärungs - berich t en
zufolge zusammen mit einem Untermie ter, zu welche m er
in keine rlei i rg endwie geartete r Beziehung steht, in einer 3 - Zimmerwohnung u nd hat keine Kinder (Urk. 8/29/3, Urk. 8/131/3 ). Unter diesen Umständen kann unbestritte nermassen nicht vom Vorliegen eines Aufga benbereichs ausgegangen werden, fällt doch die Führung eines Einpersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenser fahrung auch einem vollzeitig Erwerbstätigen an .
5.4
Aufgrund der Qualifikation de s Beschwerdeführer s als Teilzeiterwerbstätige n ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3 ) . Unter Hinweis auf die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit von 75 % erübrigt sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Teilzeiterwerbstätiger im Umfang von 40 % ein Einkom mens vergleich . Es ist offensichtlich, dass vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad eruiert werden kann, womit sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführ er bezieht Sozialhilfe (Urk. 5 ). Da auch die übrigen Vor ausset zungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gege ben sind, ist seinem Gesuch vom 22 . Juni 2016 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechts an wä lt in Christina Ammann ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwä lt in
Christina Ammann ist ermessensweise (vgl. Urk. 9) mit Fr. 1‘ 200.--
(inkl. Barauslagen und MWSt )
aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster,
wird mit Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger