Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1988, Bürger von Zürich, leidet seit Geburt an einer schweren tetra spastischen Cerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungs rück stand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits (vgl. Urk. 13/6/ 66/1 , Urk. 13/6/91 ). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizinische Mass nahmen (vgl. Urk. 13/6/ 2, 4, 21, 47, 69), ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/ 14-15), die Abgabe von Hilfs mittel n (vgl. Urk. 13/6/ 16, 19, 22, 36-38, 41), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 13/6/ 17), eine Hilflosenent schädigung für Minderjährige mit Intensiv pflegezuschlag ( Urk. 13/6/ 50-51) und - mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 - die Ausrichtung eine r Hilflosenentschädigung wegen Hilf losigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/ 90 ) gehörten, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten mit Verfügung vom 19 . Juli 2007 mit Wir kung ab 1. Dezember
2006 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem IV Grad von 100 %
(Urk. 13/6/ 86 ) zu . 1.2
Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 2 7. Oktober
2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk. 13/6/ 112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. November
2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invaliden rente und Hilflosenentschädigung per Ende November
2015 ein stellen werde . Zur Be gründung führte sie aus , aufgrund ihrer Abklärung vom 27.
Okto ber 2015 müs se davon ausgegangen werden, dass sich der Lebens mittelpunkt des Ver sicherten nicht in der Schweiz befinde ( Urk. 13/6/ 1 13 / 2). Dagegen liess der Ver sicherte am 2 6. November
2015 Einwand erheben ( Urk. 13/6/ 114 , mit er gänzen de r
Ein wand begründung vom 14. und 1 8. Januar
2016 [Urk.
13/6/ 127-128]). Am 8. Februar
2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederaus richtung der bis herige n
ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenent schädigung mit Wirkung ab Dezember 2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November 2015 wieder in der Schweiz befinde (Urk. 13/6/ 129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechts vertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor aus ge rich teten ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenent schädigung prüfe und forderte ihn auf, weitere Unter lagen einzureichen ( Urk. 13/6/ 129/3). Dazu liess sich der Ver sicherte mit Ein gabe vom 31.
März
2016
vernehmen ( Urk. 13/6/ 134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11.
August
2016 die rück wirkende Auf hebung der Hilflosen entschädigung für den Zeitraum vom 1.
August 2011 bis Oktober 2015 und die Rück forderung dieser Versicherungs leistungen in Aussicht ( Urk. 13/6/ 150). Ent sprechendes kündigte sie ihm g leichentags bezüglich der ausserordentlichen In validenrente an ( Urk. 13/6/ 151). Dagegen liess der Versicherte a m 8. Septem ber 2016 mit einer Eingabe Einwand erhe ben ( Urk. 13/6/ 153 ). Nach Prüfung dieses Einwandes verfügte d ie IV-Stelle am 1 3. Oktober
2016 wie vorbeschieden die rück wirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invali denrente und Hilf losen ent schädigung sowie Rückforderung
der vom 1. August 2011 bis ( 31. )
Oktober 2015 ausgerichteten Versicherungsleistungen ( Urk. 13/6/156, Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der ausserordentlichen Invaliden rente sowie Rückforderung vom 13. Oktober
2016 liess X.___ am 14. November
2016 Beschwerde erheben und beantrag en , dass die Verfügung aufzuheben sei . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Ver waltung zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Zu ergänzen ist, dass
der Beschwerdeführer am 14. November 2016 gegen die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober
2016 betreffend Aufhe bung der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde er heben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2016.01279.
Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2016, dass der Be schwerdeführer ihr vom 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2015 aus bezahlte aus serordentliche Invalidenrenten in der Höhe von
total
Fr. 79'409.-- zurück zu erstatten habe ( Urk. 13/2). Die dagegen vom
Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.00010. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten identisch sind und es in beiden Verfahren um die dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2011 und 3 1. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen Invalidenrente n geht, rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen X.___ gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2016.01291 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiter zuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht [ GSVGer ] in Ver bindung mit Art. 125 lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-8 geführt. 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August 2011 bis
31. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen In validenrenten im Betrag von total Fr. 79’409.-- zurückzuerstatten hat. 2.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 in der Tür kei aufgehalten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse se i davon aus zugehen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwerdeführers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um adminis trative Angelegenheiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerde führer im Herbst
2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospita lisiert werden müssen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothetische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft ge wesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde und voll stän dige Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvoll ziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu r eisen, damit er an der A bklärung vom 6. November
2015 (richtig: 2 7. Oktober
2015 ) habe teilnehmen können . Schliess lich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Be schwerde führers frü hestens nach diesem Gespräch ent schieden hätten, wieder in der Schweiz woh nen zu wollen. Damit sei fest zu halten, dass der Beschwerde führer vom 10. März
2009 bis an fangs No vember 201 5 weder Wohnsitz noch gewöhn lichen Aufent halt in der Schweiz gehabt habe. Deswegen habe während dieser Zeit kein An spruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S. 3). Sodann sei d er Beschwerdefüh rer mit leistungszusprechender Verfügung vom 26. (richtig: 19.
) Juli 2007 da rauf aufmerk sam ge macht worden, dass ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufenthalt des Beschwerde führers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, weshalb die Meldung nicht möglich gewesen sein sollte , seien keine ersichtlich. Erst bei der A bklärung vom 6. November 2015 (richtig: 2 7. Oktober 2015) habe sie von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März
2009 bis 6. No vember
2015 (richtig: 2 7. Oktober
2015) liege daher eine Verletzung der Melde pflicht vor und die Rente sei deswegen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S.
2 ).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) erlösche der Rück forderungsanspruch spätes tens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leis tung. Demzu folge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August 2011 bis Ende Oktober 2015 zurück zu erstatte n
(Urk. 2 S. 4). 2.3
Der Beschwerde führer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März 2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März
2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitz ver le gung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Auf ent halt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stär kung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5 ; Urk. 13/1 S. 5 ). Alsdann habe er sich aber vom 3. Januar 2010 bis 12. Januar 2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe be stätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8 ; Urk. 13/1 S. 5, 9 ). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebens gefahr notfallmässig in das Spital A.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch während der folgenden Operationen im Oktober und November
2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müs se davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November
2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden ha be. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer ge nerellen Reiseunfähigkeit ausge gan gen (Urk. 1 S. 6, 8 ; Urk. 13/1 S. 7, 9 ). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zumutbar gewesen, die mil den klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeerküste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheit lichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8 ; Urk. 13/1 S. 7-8 ). Er sei schliesslich am 19. Oktober
2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8 ; Urk. 13/1 S. 7-8 ). 3.
Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommen s zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai
1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten tür kische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetz gebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ab kommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 13/6/91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ab leiten. D er Anspruch auf eine ausserordentliche Rente für Schweizer Bürger ist gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an den Wohnsitz und gewöhn li chen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E. 4.2 nachstehend) . Art. 11 des Abkommens sie ht sodann vor, dass türkische Staatsan gehörige unter den gleichen Voraus setzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausseror dentlichen Renten der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rungen haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununter brochen während mindestens zehn Jahren un d im Falle einer Hinterlassenen rente , einer Invali denrente oder einer diese Leistungen ablösende Altersrente ununter brochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. auch BGE 135 V 249 E. 4.4 ). Eine Auszahlungs möglichkeit der ausserordent lichen Invalidenrente bei Wohnsitz oder gewöhnli chem Aufenthalt in der Türkei
- sei dies für Schweizer Bürger oder türkische Staatsangehörige - lässt sich aus dem Wortlaut des Ab kommens somit nicht ab leiten . Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 V 249 E. 4.4 ) . 4. 4.1
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwend bar, soweit das IVG nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 4.2
Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHV G ( Art. 39 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 42
Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der glei chen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber mangels (dreijähriger) Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente zusteht , Anspr uch auf eine ausserordentliche
Rente. 4.3
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweize risches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG). 4.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Auf enthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Auf enthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Z usätzlich dazu muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Vorausset zung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus reise ins Aus land nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip je doch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vor aus sichtlich längerfris tigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufent halt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Übli chen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Be suchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Aus landaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beab sich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver län gert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Für sorge massnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus sichtlich überjährigen Aufenthalt er fordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 2 3. August
2007 E.
4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April
2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.5 4.5 .1
Randziffer 7112 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen - und Invaliden ver sicherung vom 1. Januar
2003 (RWL; gleichlautend in den ab 1. Januar
2016 und 1. Januar
2018 gültigen Versionen) sieht sodann vor, dass Personen, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen, grundsätz lich nicht nur den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sondern sich auch tatsächlich hier aufhalten müssen . Bloss kurzfristige Auslandaufenthalte aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Ge schäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken unterbrechen die Rentenbe rech tigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvor hergesehener Umstände auf längere Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, so kann die Rent e während dieser Zeit weiter ge währt werden, sofern die rentenberechtigte Person ausser ihrem Wohn sitz den Schwerpunkt ihrer Beziehungen in der Schweiz behält. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht .
4.5 .2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal tungswei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4 . 6
4 . 6 .1
Die Aufhebung von Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den An spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV). 4 . 6 .2
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, de nen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). 4 . 7
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5 .
5 .1
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. März
2009 bis 19.
Oktober
2015 ununterbrochen in der Türkei auf gehalten hat (Urk.
1 S. 5, 8 , Urk. 13/1 S. 5, 7-8 ) und sein Lebensmittelpunkt dort war .
Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämt lichen alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ins besondere nicht in der Lage
ist , sich selbständig fortzubewegen . Er wird seit Geburt beinahe aus schliesslich von seinen
Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 13/6/13, Urk.
13/6/48, Urk. 13/6/75, Urk.
13/6/112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 13/6/5/1, Urk. 13/6/6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar
2004 führte seine Ärztin, Dr. med. B.___ , FMH Pädiatrie, aus , dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 13/6/44). Alsdann wurde bei der Ab klä rung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2004 fest gestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 13/6/48/2). Angespro chen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei , ant wortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerde führers , welche die Schule in der Türkei be suchen würden (Urk. 13/6/48/4). Im Zuge eines weiteren Revi sionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Ab klärung vor O rt durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerde führers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheitlich pro Jahr in der Türkei (Urk. 13/6/75/3). 5.2
Am 1 0. März
2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei ( Urk. 13/6/135) . Die Wohnung in Zürich wurde zwischen zeitlich gewechselt (vgl. Urk. 13/6/75/1, Urk. 13/6/95/3, Urk. 13/6/103/1, Urk. 13/ 6/ 112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 2 7. Oktober 2015 gemäss den Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln ein gerichtet . Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde , fan den die Abklä rungspersonen dort nicht vor ( Urk. 13/6/112/1-2).
Sodann gingen di e Eltern des Beschwerdeführers damals in der Schweiz keiner Erwerbs tätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung , welche sowohl vom Vater als auch von der Mutte r des Beschwerde führers bezo gen wurden, aus weiteren Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 13/6/136/1 ff.).
Diese Leistungen
wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der C.___ überwiesen , von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein türkisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde ( Urk. 13/ 6/ 136 /1 ff. ) . Dieses Geld wurde gemäss Angaben des Beschwerde führers in der Türkei für die Lebenshal tungs kosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern so wie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister de s Beschwerdeführers verwendet (Urk.
13/ 6/ 134/2). 5.3
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 1 0. März 2009 mit der Absicht verlassen haben , sich nur kurzfristig in der Türkei a ufzuhalten , damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen k o nn t en ( Urk. 1 S. 5, Urk. 13/1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte ( Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers
zumindest für einen längere n Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten .
Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei
bestan den. Die Familie des Beschwer deführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk.
13/6/127/4).
In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März
2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/6/134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwerdeführers in der Türkei [Urk. 13/6/136/134 140]). Es ist zudem nicht b elegt und wurde vom Beschwer de führer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 1 0. März
2009 an getretenen Reise be zweckt hätten, diesen für Be handlungen oder ei ne Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn i hren Angaben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizini sche Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl.
Urk. 13/6/6/1). Ein Aus nahmetatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurz fristigen Auslandaufenthalts (E. 4.4) ist damit offen sichtlich nicht gegeben. 5.4
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesund heitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ff .). Er nimmt da bei unter anderem
Bezug auf das Attest von Dr.
D.___ vom 7. März
2016, gemäss wel chem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuf fi zienz von 3. Januar
2010 bis 1 2. Januar
2013 im “ E.___ “ ambulant und stationär behandelt worden sei ( Urk. 13/6/136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwer deführer für weiter e Unter suchungen und Behandlungen nach A.___ über wiesen worden sei
(Urk. 13/6/136/141). Schliess lich schrieb Dr. D.___ , dass der Be schwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebral parese bett lägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefä hig (Urk. 13/6/136/141).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass d iese Behin derungen beim Beschwerde führer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E.
1 ). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert, mit dem Be schwerdeführer in die Türkei zu reisen und wieder in die Schweiz zurückzukeh ren (E. 5.1).
Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten im Oktober und November
2012 im “ E.___ “ von Dr.
F.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten , in türkischer und englischer Sprache verfassten Kurz berichten , dass beim Be schwer de führer dam als Atemversagen bestanden habe . N ach einer Langzeit- Hospitalisation auf der Intensivstation habe
er sodann an mehrere n
Aspirati onspeumonien
gelitten . Sein klinischer Status sei damals fü r Reisen nicht ge eignet gewesen (Urk.
13/6/120/1). Der Rechts ver treter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, vor ( Urk. 13/6/124/3-5) . Nach der Durch sicht dieser Unterlagen führte Dr. G.___
in seinem Schreiben vom 24.
Dezember
2015 aus, dass beim Be schwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügen de Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypo ven tila tion (man gelnde Belüftung) ,
Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellent zün dungen führe. Eine solche Situation scheine am 2 3. Oktober
2012 zu einer Hospi talisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/November
2 012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe si cher eine Reiseunfähigkeit des Beschwer de führers bestanden ( Urk. 13/6/124/2). Schliesslich stell te der Rechts vertreter des Beschwerde führers Dr. G.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerde führers auch bei prinzi piell vorhandener Reisefähigkeit in der Region A.___ / Z.___ im Hinblick auf die Er krankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewe sen sei ( Urk. 13/6/124/5). Dazu führte Dr. G.___ aus, dass er zur Auswirkung klima tischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen kön ne, zumal der Beschwerde führer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden u nd ausgeglichenen Klimas der türkischen Schwarzmeer region auszugehen ( Urk. 13/6/124/2). B ei diesen Ausfü hrungen
handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. G.___ . Er selbst hielt
in seinem Schreiben vom 24. Dezember
2015 näm lich einleitend fest , dass er den Beschwerdeführer persönlich ledig lich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegen den medizinischen Akten auf einen Bericht des H.___ aus dem Jahr
2003 beschränken ( Urk. 13/6/124/1). So oder anders finden die Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reise un fähig ge wesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarzen Meer hätte leben müssen (E. 2.3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis drei monatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 ver mag jedenfalls für die Annah me eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristigen Ausland aufenthalts (E. 4.4) nicht zu genügen, zumal sich der Be schwerdeführer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. D.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kindheit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medi zi ni schen Ab klärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Er eignissen sind keine wei teren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_456/2008 vom 5. September
2008 E. 3.1) .
Hin zu weisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf , dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. No vember
2015 für eine Untersuchung an die Klinik I.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreu ungs setting besser definiert werden könnten ( Urk. 13/6/125/3). In der Folge wurde der Beschwer deführer am 2 4. Februar
2016 für eine “Standortbestim mung bei komplexer Mehrfachbe hin derung mit Epilepsie“
in der Klinik I.___ untersucht.
Die Ärzte der Klinik I.___ haben unter anderem nebst einer Anam nese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erk r ankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete ( Urk. 13/6/142/2), auch einen klinischen Befund erhoben ( Urk. 13/6/142/3). Ihrem Bericht vom 2 4. März
2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizi nisch indiziert wäre.
Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 2012 bestanden hätte. Ge genteils berichtete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik I.___ , mit der Lungenoperation im Jahr 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend ( Urk. 13/6/142/2). 5.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom
10. März 2009 bis 1 9. Oktober
2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei auf gehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerde führers in der Türkei, geplant war. Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von
10. März 2009 bis 19. Oktober
2015 dauernd reiseun fähig war oder die Türkei aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine ausserordent liche Renten gemäss Art . 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG die Voraussetzungen des Wohnsit zes und des gewöhn lichen Aufenthalts in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventu al be gründung des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9-10, Urk. 13/1 S.
9 1 0 ) . Nachdem der Beschwerde führer vom 10. März 2009 bis 19.
Oktober
2015 seinen gewöhn lichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Tür kei hatte, bestand damals gestützt auf Art . 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art . 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG kein Anspruch auf eine ausser ordentliche Invalidenren te und wurden die se Ver sicherungsleistungen zu Unrecht bezogen.
6 .
Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerde führers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten , obwohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 13/6/72/1 , Urk. 13/6/86/2 ) . Da mit liegt klarerweise eine Verletzung der Melde pflicht vor, weshalb d ie Be schwer degegnerin die aus serordentliche Invaliden rente rückwirkend aufheben durf t e ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ) . In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG
(fünfjährige Verwirkungs frist ab Ausrichtung der Leistung) erfolg t e die Rück forderung der ausgerichteten Leistungen sodann zu Recht ab
1. August 201 1
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember
2017 E. 2.3, wonach der Erlass des Vorbe scheids als fristwahrend gilt; vgl. auch Urteil 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1) . Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Renten leistungen bis 31. Oktober
2015 zurückgefordert hat, weil sie davon ausging , der Beschwerde führer habe erst seit anfangs November 2015 seinen gewöhnli chen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am
19. Oktober
2015 in die Schweiz ein ( Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8 ) und am 2 7. Oktober
2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet ( Urk. 13/6/112/1-2 ). Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten (Urk. 1, Urk. 13/1), noch erge ben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück forderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. August
2011 bis zum 31. Oktober
2015 zu Unrecht erbrachte ausserordentli che Rentenleistungen in Höhe von Fr. 79’409.--. 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. 8.
Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2016.01291 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. und erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 13 / 2). Dagegen liess der Ver sicherte am 2 6. November
2015 Einwand erheben ( Urk. 13/6/ 114 , mit er gänzen de r
Ein wand begründung vom 14. und 1 8. Januar
2016 [Urk.
13/6/ 127-128]). Am 8. Februar
2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederaus richtung der bis herige n
ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenent schädigung mit Wirkung ab Dezember 2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November 2015 wieder in der Schweiz befinde (Urk. 13/6/ 129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechts vertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor aus ge rich teten ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenent schädigung prüfe und forderte ihn auf, weitere Unter lagen einzureichen ( Urk. 13/6/ 129/3). Dazu liess sich der Ver sicherte mit Ein gabe vom 31.
März
2016
vernehmen ( Urk. 13/6/ 134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11.
August
2016 die rück wirkende Auf hebung der Hilflosen entschädigung für den Zeitraum vom 1.
August 2011 bis Oktober 2015 und die Rück forderung dieser Versicherungs leistungen in Aussicht ( Urk. 13/6/ 150). Ent sprechendes kündigte sie ihm g leichentags bezüglich der ausserordentlichen In validenrente an ( Urk. 13/6/ 151). Dagegen liess der Versicherte a m 8. Septem ber 2016 mit einer Eingabe Einwand erhe ben ( Urk. 13/6/ 153 ). Nach Prüfung dieses Einwandes verfügte d ie IV-Stelle am 1 3. Oktober
2016 wie vorbeschieden die rück wirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invali denrente und Hilf losen ent schädigung sowie Rückforderung
der vom 1. August 2011 bis ( 31. )
Oktober 2015 ausgerichteten Versicherungsleistungen ( Urk. 13/6/156, Urk. 2).
E. 1.1 X.___ , geboren 1988, Bürger von Zürich, leidet seit Geburt an einer schweren tetra spastischen Cerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungs rück stand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits (vgl. Urk. 13/6/ 66/1 , Urk. 13/6/91 ). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizinische Mass nahmen (vgl. Urk. 13/6/ 2, 4, 21, 47, 69), ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/ 14-15), die Abgabe von Hilfs mittel n (vgl. Urk. 13/6/ 16, 19, 22, 36-38, 41), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 13/6/ 17), eine Hilflosenent schädigung für Minderjährige mit Intensiv pflegezuschlag ( Urk. 13/6/ 50-51) und - mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 - die Ausrichtung eine r Hilflosenentschädigung wegen Hilf losigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/ 90 ) gehörten, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten mit Verfügung vom 19 . Juli 2007 mit Wir kung ab 1. Dezember
2006 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem IV Grad von 100 %
(Urk. 13/6/ 86 ) zu .
E. 1.2 Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 2 7. Oktober
2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk. 13/6/ 112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. November
2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invaliden rente und Hilflosenentschädigung per Ende November
2015 ein stellen werde . Zur Be gründung führte sie aus , aufgrund ihrer Abklärung vom 27.
Okto ber 2015 müs se davon ausgegangen werden, dass sich der Lebens mittelpunkt des Ver sicherten nicht in der Schweiz befinde ( Urk. 13/6/
E. 2 Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der ausserordentlichen Invaliden rente sowie Rückforderung vom 13. Oktober
2016 liess X.___ am 14. November
2016 Beschwerde erheben und beantrag en , dass die Verfügung aufzuheben sei . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Ver waltung zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August 2011 bis
31. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen In validenrenten im Betrag von total Fr. 79’409.-- zurückzuerstatten hat.
E. 2.2 Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 in der Tür kei aufgehalten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse se i davon aus zugehen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwerdeführers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um adminis trative Angelegenheiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerde führer im Herbst
2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospita lisiert werden müssen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothetische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft ge wesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde und voll stän dige Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvoll ziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu r eisen, damit er an der A bklärung vom 6. November
2015 (richtig: 2 7. Oktober
2015 ) habe teilnehmen können . Schliess lich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Be schwerde führers frü hestens nach diesem Gespräch ent schieden hätten, wieder in der Schweiz woh nen zu wollen. Damit sei fest zu halten, dass der Beschwerde führer vom 10. März
2009 bis an fangs No vember 201
E. 2.3 Der Beschwerde führer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März 2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März
2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitz ver le gung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Auf ent halt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stär kung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5 ; Urk. 13/1 S. 5 ). Alsdann habe er sich aber vom 3. Januar 2010 bis 12. Januar 2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe be stätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8 ; Urk. 13/1 S. 5, 9 ). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebens gefahr notfallmässig in das Spital A.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch während der folgenden Operationen im Oktober und November
2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müs se davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November
2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden ha be. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer ge nerellen Reiseunfähigkeit ausge gan gen (Urk. 1 S. 6, 8 ; Urk. 13/1 S. 7, 9 ). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zumutbar gewesen, die mil den klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeerküste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheit lichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8 ; Urk. 13/1 S. 7-8 ). Er sei schliesslich am 19. Oktober
2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8 ; Urk. 13/1 S. 7-8 ). 3.
Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommen s zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai
1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten tür kische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetz gebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ab kommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 13/6/91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ab leiten. D er Anspruch auf eine ausserordentliche Rente für Schweizer Bürger ist gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an den Wohnsitz und gewöhn li chen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E.
E. 3 Zu ergänzen ist, dass
der Beschwerdeführer am 14. November 2016 gegen die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober
2016 betreffend Aufhe bung der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde er heben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2016.01279.
Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2016, dass der Be schwerdeführer ihr vom 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2015 aus bezahlte aus serordentliche Invalidenrenten in der Höhe von
total
Fr. 79'409.-- zurück zu erstatten habe ( Urk. 13/2). Die dagegen vom
Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.00010.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten identisch sind und es in beiden Verfahren um die dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2011 und 3 1. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen Invalidenrente n geht, rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen X.___ gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2016.01291 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiter zuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht [ GSVGer ] in Ver bindung mit Art. 125 lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-8 geführt. 2.
E. 4.1 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwend bar, soweit das IVG nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
E. 4.2 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHV G ( Art. 39 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 42
Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der glei chen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber mangels (dreijähriger) Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente zusteht , Anspr uch auf eine ausserordentliche
Rente.
E. 4.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweize risches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG).
E. 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Auf enthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Auf enthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Z usätzlich dazu muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Vorausset zung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus reise ins Aus land nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip je doch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vor aus sichtlich längerfris tigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufent halt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Übli chen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Be suchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Aus landaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beab sich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver län gert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Für sorge massnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus sichtlich überjährigen Aufenthalt er fordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 2 3. August
2007 E.
4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April
2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.5 .2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal tungswei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4 .
E. 5 weder Wohnsitz noch gewöhn lichen Aufent halt in der Schweiz gehabt habe. Deswegen habe während dieser Zeit kein An spruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S. 3). Sodann sei d er Beschwerdefüh rer mit leistungszusprechender Verfügung vom 26. (richtig: 19.
) Juli 2007 da rauf aufmerk sam ge macht worden, dass ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufenthalt des Beschwerde führers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, weshalb die Meldung nicht möglich gewesen sein sollte , seien keine ersichtlich. Erst bei der A bklärung vom 6. November 2015 (richtig: 2 7. Oktober 2015) habe sie von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März
2009 bis 6. No vember
2015 (richtig: 2 7. Oktober
2015) liege daher eine Verletzung der Melde pflicht vor und die Rente sei deswegen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S.
2 ).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) erlösche der Rück forderungsanspruch spätes tens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leis tung. Demzu folge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August 2011 bis Ende Oktober 2015 zurück zu erstatte n
(Urk. 2 S. 4).
E. 5.2 Am 1 0. März
2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei ( Urk. 13/6/135) . Die Wohnung in Zürich wurde zwischen zeitlich gewechselt (vgl. Urk. 13/6/75/1, Urk. 13/6/95/3, Urk. 13/6/103/1, Urk. 13/ 6/ 112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 2 7. Oktober 2015 gemäss den Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln ein gerichtet . Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde , fan den die Abklä rungspersonen dort nicht vor ( Urk. 13/6/112/1-2).
Sodann gingen di e Eltern des Beschwerdeführers damals in der Schweiz keiner Erwerbs tätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung , welche sowohl vom Vater als auch von der Mutte r des Beschwerde führers bezo gen wurden, aus weiteren Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 13/6/136/1 ff.).
Diese Leistungen
wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der C.___ überwiesen , von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein türkisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde ( Urk. 13/ 6/ 136 /1 ff. ) . Dieses Geld wurde gemäss Angaben des Beschwerde führers in der Türkei für die Lebenshal tungs kosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern so wie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister de s Beschwerdeführers verwendet (Urk.
13/ 6/ 134/2).
E. 5.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 1 0. März 2009 mit der Absicht verlassen haben , sich nur kurzfristig in der Türkei a ufzuhalten , damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen k o nn t en ( Urk. 1 S. 5, Urk. 13/1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte ( Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers
zumindest für einen längere n Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten .
Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei
bestan den. Die Familie des Beschwer deführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk.
13/6/127/4).
In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März
2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/6/134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwerdeführers in der Türkei [Urk. 13/6/136/134 140]). Es ist zudem nicht b elegt und wurde vom Beschwer de führer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 1 0. März
2009 an getretenen Reise be zweckt hätten, diesen für Be handlungen oder ei ne Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn i hren Angaben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizini sche Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl.
Urk. 13/6/6/1). Ein Aus nahmetatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurz fristigen Auslandaufenthalts (E. 4.4) ist damit offen sichtlich nicht gegeben.
E. 5.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesund heitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ff .). Er nimmt da bei unter anderem
Bezug auf das Attest von Dr.
D.___ vom 7. März
2016, gemäss wel chem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuf fi zienz von 3. Januar
2010 bis 1 2. Januar
2013 im “ E.___ “ ambulant und stationär behandelt worden sei ( Urk. 13/6/136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwer deführer für weiter e Unter suchungen und Behandlungen nach A.___ über wiesen worden sei
(Urk. 13/6/136/141). Schliess lich schrieb Dr. D.___ , dass der Be schwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebral parese bett lägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefä hig (Urk. 13/6/136/141).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass d iese Behin derungen beim Beschwerde führer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E.
1 ). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert, mit dem Be schwerdeführer in die Türkei zu reisen und wieder in die Schweiz zurückzukeh ren (E. 5.1).
Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten im Oktober und November
2012 im “ E.___ “ von Dr.
F.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten , in türkischer und englischer Sprache verfassten Kurz berichten , dass beim Be schwer de führer dam als Atemversagen bestanden habe . N ach einer Langzeit- Hospitalisation auf der Intensivstation habe
er sodann an mehrere n
Aspirati onspeumonien
gelitten . Sein klinischer Status sei damals fü r Reisen nicht ge eignet gewesen (Urk.
13/6/120/1). Der Rechts ver treter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, vor ( Urk. 13/6/124/3-5) . Nach der Durch sicht dieser Unterlagen führte Dr. G.___
in seinem Schreiben vom 24.
Dezember
2015 aus, dass beim Be schwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügen de Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypo ven tila tion (man gelnde Belüftung) ,
Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellent zün dungen führe. Eine solche Situation scheine am 2 3. Oktober
2012 zu einer Hospi talisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/November
2
E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom
10. März 2009 bis 1 9. Oktober
2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei auf gehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerde führers in der Türkei, geplant war. Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von
10. März 2009 bis 19. Oktober
2015 dauernd reiseun fähig war oder die Türkei aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine ausserordent liche Renten gemäss Art . 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG die Voraussetzungen des Wohnsit zes und des gewöhn lichen Aufenthalts in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventu al be gründung des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9-10, Urk. 13/1 S.
9 1 0 ) . Nachdem der Beschwerde führer vom 10. März 2009 bis 19.
Oktober
2015 seinen gewöhn lichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Tür kei hatte, bestand damals gestützt auf Art . 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art . 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG kein Anspruch auf eine ausser ordentliche Invalidenren te und wurden die se Ver sicherungsleistungen zu Unrecht bezogen.
6 .
Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerde führers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten , obwohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 13/6/72/1 , Urk. 13/6/86/2 ) . Da mit liegt klarerweise eine Verletzung der Melde pflicht vor, weshalb d ie Be schwer degegnerin die aus serordentliche Invaliden rente rückwirkend aufheben durf t e ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ) . In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG
(fünfjährige Verwirkungs frist ab Ausrichtung der Leistung) erfolg t e die Rück forderung der ausgerichteten Leistungen sodann zu Recht ab
1. August 201 1
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember
2017 E. 2.3, wonach der Erlass des Vorbe scheids als fristwahrend gilt; vgl. auch Urteil 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1) . Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Renten leistungen bis 31. Oktober
2015 zurückgefordert hat, weil sie davon ausging , der Beschwerde führer habe erst seit anfangs November 2015 seinen gewöhnli chen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am
19. Oktober
2015 in die Schweiz ein ( Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8 ) und am 2 7. Oktober
2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet ( Urk. 13/6/112/1-2 ). Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten (Urk. 1, Urk. 13/1), noch erge ben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück forderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. August
2011 bis zum 31. Oktober
2015 zu Unrecht erbrachte ausserordentli che Rentenleistungen in Höhe von Fr. 79’409.--. 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. 8.
Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2016.01291 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. und erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 .2
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, de nen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). 4 .
E. 7 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5 .
5 .1
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. März
2009 bis 19.
Oktober
2015 ununterbrochen in der Türkei auf gehalten hat (Urk.
1 S. 5, 8 , Urk. 13/1 S. 5, 7-8 ) und sein Lebensmittelpunkt dort war .
Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämt lichen alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ins besondere nicht in der Lage
ist , sich selbständig fortzubewegen . Er wird seit Geburt beinahe aus schliesslich von seinen
Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 13/6/13, Urk.
13/6/48, Urk. 13/6/75, Urk.
13/6/112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 13/6/5/1, Urk. 13/6/6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar
2004 führte seine Ärztin, Dr. med. B.___ , FMH Pädiatrie, aus , dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 13/6/44). Alsdann wurde bei der Ab klä rung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2004 fest gestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 13/6/48/2). Angespro chen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei , ant wortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerde führers , welche die Schule in der Türkei be suchen würden (Urk. 13/6/48/4). Im Zuge eines weiteren Revi sionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Ab klärung vor O rt durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerde führers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheitlich pro Jahr in der Türkei (Urk. 13/6/75/3).
E. 012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe si cher eine Reiseunfähigkeit des Beschwer de führers bestanden ( Urk. 13/6/124/2). Schliesslich stell te der Rechts vertreter des Beschwerde führers Dr. G.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerde führers auch bei prinzi piell vorhandener Reisefähigkeit in der Region A.___ / Z.___ im Hinblick auf die Er krankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewe sen sei ( Urk. 13/6/124/5). Dazu führte Dr. G.___ aus, dass er zur Auswirkung klima tischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen kön ne, zumal der Beschwerde führer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden u nd ausgeglichenen Klimas der türkischen Schwarzmeer region auszugehen ( Urk. 13/6/124/2). B ei diesen Ausfü hrungen
handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. G.___ . Er selbst hielt
in seinem Schreiben vom 24. Dezember
2015 näm lich einleitend fest , dass er den Beschwerdeführer persönlich ledig lich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegen den medizinischen Akten auf einen Bericht des H.___ aus dem Jahr
2003 beschränken ( Urk. 13/6/124/1). So oder anders finden die Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reise un fähig ge wesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarzen Meer hätte leben müssen (E. 2.3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis drei monatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 ver mag jedenfalls für die Annah me eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristigen Ausland aufenthalts (E. 4.4) nicht zu genügen, zumal sich der Be schwerdeführer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. D.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kindheit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medi zi ni schen Ab klärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Er eignissen sind keine wei teren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_456/2008 vom 5. September
2008 E. 3.1) .
Hin zu weisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf , dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. No vember
2015 für eine Untersuchung an die Klinik I.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreu ungs setting besser definiert werden könnten ( Urk. 13/6/125/3). In der Folge wurde der Beschwer deführer am 2 4. Februar
2016 für eine “Standortbestim mung bei komplexer Mehrfachbe hin derung mit Epilepsie“
in der Klinik I.___ untersucht.
Die Ärzte der Klinik I.___ haben unter anderem nebst einer Anam nese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erk r ankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete ( Urk. 13/6/142/2), auch einen klinischen Befund erhoben ( Urk. 13/6/142/3). Ihrem Bericht vom 2 4. März
2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizi nisch indiziert wäre.
Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 2012 bestanden hätte. Ge genteils berichtete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik I.___ , mit der Lungenoperation im Jahr 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend ( Urk. 13/6/142/2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01291 damit vereinigt : IV.2017.00010
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
15. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer handelnd durch Y.___ dieser vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1988, Bürger von Zürich, leidet seit Geburt an einer schweren tetra spastischen Cerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungs rück stand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits (vgl. Urk. 13/6/ 66/1 , Urk. 13/6/91 ). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizinische Mass nahmen (vgl. Urk. 13/6/ 2, 4, 21, 47, 69), ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/ 14-15), die Abgabe von Hilfs mittel n (vgl. Urk. 13/6/ 16, 19, 22, 36-38, 41), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 13/6/ 17), eine Hilflosenent schädigung für Minderjährige mit Intensiv pflegezuschlag ( Urk. 13/6/ 50-51) und - mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 - die Ausrichtung eine r Hilflosenentschädigung wegen Hilf losigkeit schweren Grades (Urk. 13/6/ 90 ) gehörten, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten mit Verfügung vom 19 . Juli 2007 mit Wir kung ab 1. Dezember
2006 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem IV Grad von 100 %
(Urk. 13/6/ 86 ) zu . 1.2
Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 2 7. Oktober
2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk. 13/6/ 112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. November
2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invaliden rente und Hilflosenentschädigung per Ende November
2015 ein stellen werde . Zur Be gründung führte sie aus , aufgrund ihrer Abklärung vom 27.
Okto ber 2015 müs se davon ausgegangen werden, dass sich der Lebens mittelpunkt des Ver sicherten nicht in der Schweiz befinde ( Urk. 13/6/ 1 13 / 2). Dagegen liess der Ver sicherte am 2 6. November
2015 Einwand erheben ( Urk. 13/6/ 114 , mit er gänzen de r
Ein wand begründung vom 14. und 1 8. Januar
2016 [Urk.
13/6/ 127-128]). Am 8. Februar
2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederaus richtung der bis herige n
ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenent schädigung mit Wirkung ab Dezember 2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November 2015 wieder in der Schweiz befinde (Urk. 13/6/ 129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechts vertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor aus ge rich teten ausserordentlichen Invalidenrente und Hilflosenent schädigung prüfe und forderte ihn auf, weitere Unter lagen einzureichen ( Urk. 13/6/ 129/3). Dazu liess sich der Ver sicherte mit Ein gabe vom 31.
März
2016
vernehmen ( Urk. 13/6/ 134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11.
August
2016 die rück wirkende Auf hebung der Hilflosen entschädigung für den Zeitraum vom 1.
August 2011 bis Oktober 2015 und die Rück forderung dieser Versicherungs leistungen in Aussicht ( Urk. 13/6/ 150). Ent sprechendes kündigte sie ihm g leichentags bezüglich der ausserordentlichen In validenrente an ( Urk. 13/6/ 151). Dagegen liess der Versicherte a m 8. Septem ber 2016 mit einer Eingabe Einwand erhe ben ( Urk. 13/6/ 153 ). Nach Prüfung dieses Einwandes verfügte d ie IV-Stelle am 1 3. Oktober
2016 wie vorbeschieden die rück wirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invali denrente und Hilf losen ent schädigung sowie Rückforderung
der vom 1. August 2011 bis ( 31. )
Oktober 2015 ausgerichteten Versicherungsleistungen ( Urk. 13/6/156, Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der ausserordentlichen Invaliden rente sowie Rückforderung vom 13. Oktober
2016 liess X.___ am 14. November
2016 Beschwerde erheben und beantrag en , dass die Verfügung aufzuheben sei . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Ver waltung zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Zu ergänzen ist, dass
der Beschwerdeführer am 14. November 2016 gegen die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober
2016 betreffend Aufhe bung der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde er heben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2016.01279.
Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2016, dass der Be schwerdeführer ihr vom 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2015 aus bezahlte aus serordentliche Invalidenrenten in der Höhe von
total
Fr. 79'409.-- zurück zu erstatten habe ( Urk. 13/2). Die dagegen vom
Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.00010. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten identisch sind und es in beiden Verfahren um die dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2011 und 3 1. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen Invalidenrente n geht, rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen X.___ gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2016.01291 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiter zuführen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht [ GSVGer ] in Ver bindung mit Art. 125 lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-8 geführt. 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August 2011 bis
31. Oktober 2015 ausbezahlten ausserordentlichen In validenrenten im Betrag von total Fr. 79’409.-- zurückzuerstatten hat. 2.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 in der Tür kei aufgehalten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse se i davon aus zugehen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwerdeführers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um adminis trative Angelegenheiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerde führer im Herbst
2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospita lisiert werden müssen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothetische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft ge wesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde und voll stän dige Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvoll ziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu r eisen, damit er an der A bklärung vom 6. November
2015 (richtig: 2 7. Oktober
2015 ) habe teilnehmen können . Schliess lich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Be schwerde führers frü hestens nach diesem Gespräch ent schieden hätten, wieder in der Schweiz woh nen zu wollen. Damit sei fest zu halten, dass der Beschwerde führer vom 10. März
2009 bis an fangs No vember 201 5 weder Wohnsitz noch gewöhn lichen Aufent halt in der Schweiz gehabt habe. Deswegen habe während dieser Zeit kein An spruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S. 3). Sodann sei d er Beschwerdefüh rer mit leistungszusprechender Verfügung vom 26. (richtig: 19.
) Juli 2007 da rauf aufmerk sam ge macht worden, dass ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufenthalt des Beschwerde führers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, weshalb die Meldung nicht möglich gewesen sein sollte , seien keine ersichtlich. Erst bei der A bklärung vom 6. November 2015 (richtig: 2 7. Oktober 2015) habe sie von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März
2009 bis 6. No vember
2015 (richtig: 2 7. Oktober
2015) liege daher eine Verletzung der Melde pflicht vor und die Rente sei deswegen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S.
2 ).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) erlösche der Rück forderungsanspruch spätes tens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leis tung. Demzu folge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August 2011 bis Ende Oktober 2015 zurück zu erstatte n
(Urk. 2 S. 4). 2.3
Der Beschwerde führer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März 2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März
2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitz ver le gung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Auf ent halt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stär kung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5 ; Urk. 13/1 S. 5 ). Alsdann habe er sich aber vom 3. Januar 2010 bis 12. Januar 2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe be stätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8 ; Urk. 13/1 S. 5, 9 ). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebens gefahr notfallmässig in das Spital A.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch während der folgenden Operationen im Oktober und November
2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müs se davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November
2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden ha be. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer ge nerellen Reiseunfähigkeit ausge gan gen (Urk. 1 S. 6, 8 ; Urk. 13/1 S. 7, 9 ). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zumutbar gewesen, die mil den klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeerküste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheit lichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8 ; Urk. 13/1 S. 7-8 ). Er sei schliesslich am 19. Oktober
2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8 ; Urk. 13/1 S. 7-8 ). 3.
Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommen s zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai
1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten tür kische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetz gebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ab kommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 13/6/91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ab leiten. D er Anspruch auf eine ausserordentliche Rente für Schweizer Bürger ist gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an den Wohnsitz und gewöhn li chen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E. 4.2 nachstehend) . Art. 11 des Abkommens sie ht sodann vor, dass türkische Staatsan gehörige unter den gleichen Voraus setzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausseror dentlichen Renten der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rungen haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununter brochen während mindestens zehn Jahren un d im Falle einer Hinterlassenen rente , einer Invali denrente oder einer diese Leistungen ablösende Altersrente ununter brochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. auch BGE 135 V 249 E. 4.4 ). Eine Auszahlungs möglichkeit der ausserordent lichen Invalidenrente bei Wohnsitz oder gewöhnli chem Aufenthalt in der Türkei
- sei dies für Schweizer Bürger oder türkische Staatsangehörige - lässt sich aus dem Wortlaut des Ab kommens somit nicht ab leiten . Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 V 249 E. 4.4 ) . 4. 4.1
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwend bar, soweit das IVG nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 4.2
Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHV G ( Art. 39 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 42
Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der glei chen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber mangels (dreijähriger) Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente zusteht , Anspr uch auf eine ausserordentliche
Rente. 4.3
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweize risches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG). 4.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Auf enthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Auf enthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Z usätzlich dazu muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Vorausset zung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus reise ins Aus land nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip je doch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vor aus sichtlich längerfris tigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufent halt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Übli chen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Be suchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Aus landaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beab sich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver län gert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Für sorge massnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus sichtlich überjährigen Aufenthalt er fordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 2 3. August
2007 E.
4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April
2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.5 4.5 .1
Randziffer 7112 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen - und Invaliden ver sicherung vom 1. Januar
2003 (RWL; gleichlautend in den ab 1. Januar
2016 und 1. Januar
2018 gültigen Versionen) sieht sodann vor, dass Personen, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen, grundsätz lich nicht nur den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sondern sich auch tatsächlich hier aufhalten müssen . Bloss kurzfristige Auslandaufenthalte aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Ge schäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken unterbrechen die Rentenbe rech tigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvor hergesehener Umstände auf längere Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, so kann die Rent e während dieser Zeit weiter ge währt werden, sofern die rentenberechtigte Person ausser ihrem Wohn sitz den Schwerpunkt ihrer Beziehungen in der Schweiz behält. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht .
4.5 .2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal tungswei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4 . 6
4 . 6 .1
Die Aufhebung von Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den An spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV). 4 . 6 .2
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, de nen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). 4 . 7
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5 .
5 .1
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. März
2009 bis 19.
Oktober
2015 ununterbrochen in der Türkei auf gehalten hat (Urk.
1 S. 5, 8 , Urk. 13/1 S. 5, 7-8 ) und sein Lebensmittelpunkt dort war .
Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämt lichen alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ins besondere nicht in der Lage
ist , sich selbständig fortzubewegen . Er wird seit Geburt beinahe aus schliesslich von seinen
Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 13/6/13, Urk.
13/6/48, Urk. 13/6/75, Urk.
13/6/112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 13/6/5/1, Urk. 13/6/6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar
2004 führte seine Ärztin, Dr. med. B.___ , FMH Pädiatrie, aus , dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 13/6/44). Alsdann wurde bei der Ab klä rung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2004 fest gestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 13/6/48/2). Angespro chen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei , ant wortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerde führers , welche die Schule in der Türkei be suchen würden (Urk. 13/6/48/4). Im Zuge eines weiteren Revi sionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Ab klärung vor O rt durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerde führers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheitlich pro Jahr in der Türkei (Urk. 13/6/75/3). 5.2
Am 1 0. März
2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei ( Urk. 13/6/135) . Die Wohnung in Zürich wurde zwischen zeitlich gewechselt (vgl. Urk. 13/6/75/1, Urk. 13/6/95/3, Urk. 13/6/103/1, Urk. 13/ 6/ 112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 2 7. Oktober 2015 gemäss den Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln ein gerichtet . Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde , fan den die Abklä rungspersonen dort nicht vor ( Urk. 13/6/112/1-2).
Sodann gingen di e Eltern des Beschwerdeführers damals in der Schweiz keiner Erwerbs tätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung , welche sowohl vom Vater als auch von der Mutte r des Beschwerde führers bezo gen wurden, aus weiteren Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 13/6/136/1 ff.).
Diese Leistungen
wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der C.___ überwiesen , von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein türkisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde ( Urk. 13/ 6/ 136 /1 ff. ) . Dieses Geld wurde gemäss Angaben des Beschwerde führers in der Türkei für die Lebenshal tungs kosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern so wie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister de s Beschwerdeführers verwendet (Urk.
13/ 6/ 134/2). 5.3
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 1 0. März 2009 mit der Absicht verlassen haben , sich nur kurzfristig in der Türkei a ufzuhalten , damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen k o nn t en ( Urk. 1 S. 5, Urk. 13/1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte ( Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers
zumindest für einen längere n Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten .
Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei
bestan den. Die Familie des Beschwer deführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk.
13/6/127/4).
In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März
2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/6/134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwerdeführers in der Türkei [Urk. 13/6/136/134 140]). Es ist zudem nicht b elegt und wurde vom Beschwer de führer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 1 0. März
2009 an getretenen Reise be zweckt hätten, diesen für Be handlungen oder ei ne Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn i hren Angaben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizini sche Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl.
Urk. 13/6/6/1). Ein Aus nahmetatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurz fristigen Auslandaufenthalts (E. 4.4) ist damit offen sichtlich nicht gegeben. 5.4
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesund heitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ff .). Er nimmt da bei unter anderem
Bezug auf das Attest von Dr.
D.___ vom 7. März
2016, gemäss wel chem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuf fi zienz von 3. Januar
2010 bis 1 2. Januar
2013 im “ E.___ “ ambulant und stationär behandelt worden sei ( Urk. 13/6/136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwer deführer für weiter e Unter suchungen und Behandlungen nach A.___ über wiesen worden sei
(Urk. 13/6/136/141). Schliess lich schrieb Dr. D.___ , dass der Be schwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebral parese bett lägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefä hig (Urk. 13/6/136/141).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass d iese Behin derungen beim Beschwerde führer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E.
1 ). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert, mit dem Be schwerdeführer in die Türkei zu reisen und wieder in die Schweiz zurückzukeh ren (E. 5.1).
Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten im Oktober und November
2012 im “ E.___ “ von Dr.
F.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten , in türkischer und englischer Sprache verfassten Kurz berichten , dass beim Be schwer de führer dam als Atemversagen bestanden habe . N ach einer Langzeit- Hospitalisation auf der Intensivstation habe
er sodann an mehrere n
Aspirati onspeumonien
gelitten . Sein klinischer Status sei damals fü r Reisen nicht ge eignet gewesen (Urk.
13/6/120/1). Der Rechts ver treter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, vor ( Urk. 13/6/124/3-5) . Nach der Durch sicht dieser Unterlagen führte Dr. G.___
in seinem Schreiben vom 24.
Dezember
2015 aus, dass beim Be schwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügen de Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypo ven tila tion (man gelnde Belüftung) ,
Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellent zün dungen führe. Eine solche Situation scheine am 2 3. Oktober
2012 zu einer Hospi talisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/November
2 012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe si cher eine Reiseunfähigkeit des Beschwer de führers bestanden ( Urk. 13/6/124/2). Schliesslich stell te der Rechts vertreter des Beschwerde führers Dr. G.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerde führers auch bei prinzi piell vorhandener Reisefähigkeit in der Region A.___ / Z.___ im Hinblick auf die Er krankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewe sen sei ( Urk. 13/6/124/5). Dazu führte Dr. G.___ aus, dass er zur Auswirkung klima tischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen kön ne, zumal der Beschwerde führer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden u nd ausgeglichenen Klimas der türkischen Schwarzmeer region auszugehen ( Urk. 13/6/124/2). B ei diesen Ausfü hrungen
handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. G.___ . Er selbst hielt
in seinem Schreiben vom 24. Dezember
2015 näm lich einleitend fest , dass er den Beschwerdeführer persönlich ledig lich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegen den medizinischen Akten auf einen Bericht des H.___ aus dem Jahr
2003 beschränken ( Urk. 13/6/124/1). So oder anders finden die Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reise un fähig ge wesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarzen Meer hätte leben müssen (E. 2.3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis drei monatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 ver mag jedenfalls für die Annah me eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristigen Ausland aufenthalts (E. 4.4) nicht zu genügen, zumal sich der Be schwerdeführer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. D.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kindheit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medi zi ni schen Ab klärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Er eignissen sind keine wei teren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_456/2008 vom 5. September
2008 E. 3.1) .
Hin zu weisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf , dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. No vember
2015 für eine Untersuchung an die Klinik I.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreu ungs setting besser definiert werden könnten ( Urk. 13/6/125/3). In der Folge wurde der Beschwer deführer am 2 4. Februar
2016 für eine “Standortbestim mung bei komplexer Mehrfachbe hin derung mit Epilepsie“
in der Klinik I.___ untersucht.
Die Ärzte der Klinik I.___ haben unter anderem nebst einer Anam nese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erk r ankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete ( Urk. 13/6/142/2), auch einen klinischen Befund erhoben ( Urk. 13/6/142/3). Ihrem Bericht vom 2 4. März
2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizi nisch indiziert wäre.
Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 2012 bestanden hätte. Ge genteils berichtete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik I.___ , mit der Lungenoperation im Jahr 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend ( Urk. 13/6/142/2). 5.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom
10. März 2009 bis 1 9. Oktober
2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei auf gehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerde führers in der Türkei, geplant war. Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von
10. März 2009 bis 19. Oktober
2015 dauernd reiseun fähig war oder die Türkei aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine ausserordent liche Renten gemäss Art . 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG die Voraussetzungen des Wohnsit zes und des gewöhn lichen Aufenthalts in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventu al be gründung des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9-10, Urk. 13/1 S.
9 1 0 ) . Nachdem der Beschwerde führer vom 10. März 2009 bis 19.
Oktober
2015 seinen gewöhn lichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Tür kei hatte, bestand damals gestützt auf Art . 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art . 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG kein Anspruch auf eine ausser ordentliche Invalidenren te und wurden die se Ver sicherungsleistungen zu Unrecht bezogen.
6 .
Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerde führers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten , obwohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 13/6/72/1 , Urk. 13/6/86/2 ) . Da mit liegt klarerweise eine Verletzung der Melde pflicht vor, weshalb d ie Be schwer degegnerin die aus serordentliche Invaliden rente rückwirkend aufheben durf t e ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ) . In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG
(fünfjährige Verwirkungs frist ab Ausrichtung der Leistung) erfolg t e die Rück forderung der ausgerichteten Leistungen sodann zu Recht ab
1. August 201 1
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember
2017 E. 2.3, wonach der Erlass des Vorbe scheids als fristwahrend gilt; vgl. auch Urteil 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1) . Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Renten leistungen bis 31. Oktober
2015 zurückgefordert hat, weil sie davon ausging , der Beschwerde führer habe erst seit anfangs November 2015 seinen gewöhnli chen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am
19. Oktober
2015 in die Schweiz ein ( Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8 ) und am 2 7. Oktober
2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet ( Urk. 13/6/112/1-2 ). Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten (Urk. 1, Urk. 13/1), noch erge ben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück forderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. August
2011 bis zum 31. Oktober
2015 zu Unrecht erbrachte ausserordentli che Rentenleistungen in Höhe von Fr. 79’409.--. 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. 8.
Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2016.01291 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.
Der Prozess Nr. IV.2017.00010 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. und erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher