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IV.2016.01279

Bezug einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades während eines mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei. Wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkende Aufhebung und Rückforderung der in den letzten fünf Jahren vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Entschädigung. (BGE 8C_373/2018)

Zürich SozVersG · 2018-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren

1988, Bürger von Zürich, leidet seit Geburt an einer schwe ren tetra spastischen

Cerebralparese , einem allgemeinen Entwicklungs rückstand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits (vgl. Urk. 10/ 66/1 , Urk. 10/91 ). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizi nische Massnahmen ( vgl. Urk. 10/ 2, 4 , 21 , 47 , 69 ), ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades

(Urk. 10/ 14-15) , die Abgabe von Hilfsmittel ( vgl. Urk. 10/ 1 6, 19 , 22 , 36-38, 41 ), Sonderschulmassnahmen ( vgl. Urk. 10/ 17 ) , eine Hilflosenent schädigung für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag ( Urk. 10/ 50 -51 )

und - mit Wir kung ab 1. Dezember

200 6

- die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente (Urk. 10/ 86 ) gehörten,

sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Ver fügung vom 26 . Juli

200 7 mit Wirkung ab 1. Dezember

2006 eine Hilf losenent schädigung wegen Hilf losigkeit schweren Grades zu (Urk. 10/ 9 0 ). 1.2

Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 27. Oktober

2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk.

10/112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11.

Novem ber 2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung per Ende November

2015 einstellen werde. Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund ihrer Abklärung vom 27. Okto ber

2015 müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten nicht in der Schweiz befinde (Urk. 10/113 /2). Dagegen liess der Versicherte am 26. November

2015 Einwand erheben (Urk. 10/114, mit er gän zender Einwand be gründung vom 14. und 18. Januar

2016 [Urk. 10/127-128]). Am 8. Februar

2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederausrichtung der bis herigen ausserord ent lichen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember

2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November

2015 wie der in der Schweiz befinde (Urk.

10/129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechts vertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor ausge rich teten aus ser ordentlichen Invaliden rente und Hilflosenentschädigung prüfe und for derte ihn auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 10/129/3). Dazu liess sich der Ver sicher te mit Eingabe vom 31. März

2016 vernehmen (Urk. 10/134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August

2016 die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis Oktober 2015 und die Rückforderung die ser Versicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 10/150). Ent sprechendes kündigte sie ihm gleichentags bezüglich der ausserordentlichen Invalidenrente an (Urk. 10/151). Dagegen liess der Versicherte am 8. September

2016 mit einer Eingabe Einwand erheben (Urk. 10/153). Nach Prüfung dieses Einwandes ver fügte d ie IV-Stelle am 13. Oktober

2016 wie vorbeschieden die rück wirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invali denrente und Hilflosen entschädigung sowie Rück forderung der vom 1. August 2011 bis (31.) Oktober

2015 ausge richteten Versiche rungsleistungen (Urk. 10/157, Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der Hilflo senentschädigung sowie Rückforderung vom 13. Oktober

2016 liess X.___ am 14. No vem ber

2016 Beschwerde erheben und beantragen , dass die Verfügung auf zuheben sei .

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzu weisen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar

2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 10/1-169]), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar

2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Zu ergänzen ist, dass

der Beschwerdeführer

am 14. November

2016 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober

2016 betreffend Aufhe bung der ausserordentlichen Invalidenrente sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr.

IV.2016.01291.

Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2016, dass der Be schwerdeführer ihr vom 1. August

2011 bis 3 1. Oktober

2015 aus bezahlte aus serordentliche Invalidenrenten in der Höhe von total

Fr. 79'409.-- zurück zu er statten habe. Die dagegen vom

Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des mit IV.2016.01291 vereinten Prozesses Nr.

IV.2017.00010. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und z u prüfen ist , ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August

2011 bis 3 1. Oktober

2015 ausbezahlten Hilflosenentschädigun gen bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zurückzuerstatten hat . 1 .2

Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober

2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbe strittenermassen vom 10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 in der Türkei aufge halten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse sei davon aus zuge hen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwer de führers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um adminis trative Ange le gen heiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerde führer im Herbst 2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospita lisiert werden müs sen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothe tische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft ge wesen. Die vom Be schwerdeführer geltend gemachte andauernde und voll stän dige Reiseunfähig keit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvoll ziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu reisen, damit er an der Abklärung vom 6. November 2015 (richtig: 27. Oktober

2015) habe teilnehmen können. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Be schwerde führers frühestens nach diesem Gespräch ent schieden hätten, wieder in der Schweiz wohnen zu wollen. Damit sei fest zu halten, dass der Beschwerde führer vom 10. März

2009 bis anfangs No vember

2015 weder Wohnsitz noch gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt ha be. Deswegen habe während dieser Zeit kein Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S.

3). Sodann sei der Beschwerde führer mit leistungszusprechender Ver fügung vom 26. Juli

2007 darauf auf merksam gemacht worden, dass ein Aus land aufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufent halt des Beschwerde führers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, wes halb die Meldung nicht möglich ge wesen sein sollte, seien ke ine ersichtlich. Erst bei der Ab klärung vom 6. November

2015 (richtig: 27. Oktober

2015) habe sie von den

veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März

2009 bis 6. No vember 2015 (richtig: 27. Oktober

2015) liege daher eine Verletzung der Melde pflicht vor und die Hilflosenentschädigung sei deswe gen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S. 2 ). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlösche der Rück forderungsanspruch spätes tens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leis tung. Demzufolge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August

2011 bis Ende Oktober

2015 zurückzuerstatten

(Urk. 2 S. 4). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März

2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März

2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitz ver le gung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Auf ent halt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stär kung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5). Alsda nn habe er sich aber vom 3. Januar

2010 bis 12. Januar

2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe be stätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebens gefahr notfallmässig in das Spital D.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch wäh rend der folgenden Operationen im Oktober und November 2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November

2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden habe. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer ge nerellen Reiseunfähigkeit ausge gangen (Urk. 1 S. 6, 8). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zu mutbar gewesen, die milden klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeer küste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheit lichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8). Er sei schliesslich am 19. Oktober

2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8). 2 .

Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai

1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetz gebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ab kommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 10/

91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) an den Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E. 4.2 nach stehend). Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 1

des Abkommens sieht sodann vor, dass türki sche Staatsan gehörige unter den gleichen Voraus setzungen wie S chweizer Bürger Anspruch auf die Hilflosenentschädigung

de r schweize rischen Invaliden ver siche rungen haben. Eine Auszahlungs möglichkeit der Hilflosenent schä di gung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei - sei dies für Schweizer Bürger oder türkische Staatsangehörige - lässt sich aus dem Wortlaut des Abkommens somit nicht ableiten. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 V 249 E. 4.4 ) . 3 . 3 .1

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwend bar, soweit das IVG nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 3 .2

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt - der vorliegend nicht einschlägige - Art. 42 bis IVG betreffend besondere Voraussetzungen für Minderjährige ( Art. 42 Abs. 1 IVG).

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz müssen als An spruchsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein (Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 1b N 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 13 N 22). 3 .3

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweize risches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG). 3 .4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Auf enthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Auf enthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Zusätzlich dazu muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Vorausset zung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus reise ins Aus land nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip je doch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vor aus sichtlich längerfris tigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufent halt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Übli chen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Be suchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Aus landaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver län gert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Für sorge massnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus sichtlich überjährigen Aufenthalt er fordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3 .5

3 .5 .1

Die Aufhebung von Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den An spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, un abhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 3 .5 .2

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). 3 .6

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine gros se Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4 .

4 .1

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März

2009 bis 19.

Oktober

2015 ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat (Urk.

1 S. 5, 8) und sein Lebensmittelpunkt dort war. Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämt lichen alltäglichen Lebens ver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ins besondere nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen. Er wird seit Geburt beinahe aus schliesslich von seinen Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 10/ 13, Urk.

10/ 48, Urk. 10/ 75, Urk.

10/ 112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 10/ 5/1, Urk. 10/ 6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar 2004 führte seine Ärztin, Dr. med. A.___ , FMH Pädiatrie, aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 10/ 44). Alsdann wurde bei der Ab klä rung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 17. Juli

2004 fest gestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 10/ 48/2). Angesprochen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei , antwortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerde führers, welche die Schule in der Türkei be suchen würden (Urk. 10/ 48/4). Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegeg nerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Abklärung vor O rt durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerde führers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheit lich pro Jahr in der Türkei (Urk. 10/ 75/3). 4 .2

Am 10. März

2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei (Urk. 10/ 135). Die Wohnung in Zürich wurde zwischen zeitlich gewechselt (vgl. Urk. 10/ 75/1, Urk. 10/ 95/3, Urk. 10/ 103/1, Urk. 13/112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 27. Oktober 2015 gemäss den Abklä rungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln eingerichtet. Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde, fanden die Abklärungs per sonen dort nicht vor (Urk. 10/ 112/1-2). Sodann gingen die Eltern des Beschwer deführers damals in der Schweiz keiner Erwerbs tätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung, welche sowohl vom Vater als auch von der Mutter des Beschwerdeführers be zo gen wur den, aus weiteren Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 10/ 136/1 ff.). Diese Leis tungen wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der Migrosbank überwiesen, von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein tür kisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde (Urk. 10/ 136/1 ff.). Dieses Geld wur de gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Türkei für die Lebenshal tungs kosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister des Beschwerdeführers verwendet (Urk. 10 /134/2). 4 .3

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 10. März

2009 mit der Absicht verlassen haben , sich nur kurzfristig in der Türkei a ufzuhalten, damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen konnten (Urk. 1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte (Urk. 1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr da für, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers zumindest für einen längere n Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten .

Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei

bestanden. Die Familie des Beschwer deführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk.

10/ 127/4).

In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März

2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 10/ 134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwer deführers in der Türkei [Urk. 10/ 136/134-140]). Es ist zudem nicht belegt und wurde vom Beschwerde führer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 1 0. März

2009 angetretenen Reise bezweckt hätten, diesen für Be handlungen oder ei ne Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn ihren Anga ben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizinische Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl.

Urk. 10/ 6/1). Ein Ausnahmetatbestand vom Auf entha ltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurzfristigen Ausland auf enthalts (vgl. E. 3 .4) is t damit offensichtlich nicht geg eben. 4 .4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesund heitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen (Urk. 1 S. 5 ff .). Er nimmt da bei unter anderem Bezug auf das Attest von Dr.

B.___ vom 7. März

2016, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuf fi zienz von 3. Januar

2010 bis 12. Januar

2013 im “ C.___ “ ambulant und stationär behandelt worden sei (Urk. 10/ 136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwer deführer für weiter e Untersuchungen und Behandlungen nach D.___ über wiesen worden sei (Urk. 10/ 136/141). Schliesslich schrieb Dr. B.___ , dass der Be schwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebral parese bett lägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefä hig (Urk. 10/ 136/141). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass d iese Behin derungen beim Beschwerde führer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E.

1). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert , mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zu

reisen und wieder in die Schweiz zurückzukehren (E. 5.1). Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten i m Oktober und November 2012 im „C.___ “ von Dr. E.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten , in türki scher und englischer Sprache verfassten Kurz berichten, dass beim Beschwerde führer damals Atemversagen bestanden habe . Nach einer Langzeit-Hospita li sa tion auf der Intensivstation habe er sodann an mehreren Aspirati ons peu monien gelitten. Sein klinischer Status sei damals fü r Reisen nicht geeignet gewesen (Urk.

10/ 120/1). Der Rechts ver treter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. F.___ , Innere Medizin FMH, vor (Urk. 10/ 124/3-5). Nach der Durchsicht dieser Unterlagen führte Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 24.

Dezember

2015 aus, dass beim Be schwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügen de Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypo ven tila tion (man gelnde Belüftung), Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellent zün dungen führe. Eine solche Situation scheine am 23. Okto ber

2012 zu einer Hospitalisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/

November

2012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe sicher eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden (Urk. 10/ 124/2). Schliesslich stellte der Rechts vertreter des Beschwerde führers Dr. F.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerde führers auch bei prinzi piell vorhandener Reisefähigkeit in der Region D.___ / Z.___ im Hinblick auf die Er krankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewe sen sei (Urk. 10/ 124/5). Dazu führte Dr. F.___ aus, dass er zur Auswirkung klima tischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen kön ne, zumal der Beschwerde führer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden und ausgeglichenen Kli mas der türkischen Schwarzmeer region auszugehen (Urk. 10/ 124/2). Bei diesen Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. F.___ . Er selbst hielt in seinem Schreiben vom 24.

Dezember 2015 näm lich einleitend fest, dass er den Beschwerdeführer persönlich ledig lich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegen den medizinischen Akten auf einen Bericht des G.___ aus dem Jahr 2003 beschränken (Urk. 10/ 124/1). So oder anders finden die Vorbrin gen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reiseunfähig ge wesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarz en Meer hätte leben müssen (E. 1 .3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis drei monatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 vermag jeden falls für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristi gen Auslandaufenthalts (E. 3 .4) nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerde führer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. B.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kind heit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medizinischen Ab klärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Er eignissen sind keine wei teren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_456/2008 vom 5. September

2008 E. 3.1). Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. No vember

2015 für eine Untersuchung an die Klinik H.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreu ungs setting besser definiert werden könnten (Urk. 10/ 125/3). In der Folge wurde der Beschwer deführer am 24. Februar

2016 für eine “Standortbestimmung bei komplexer Mehrfachbe hin derung mit Epilepsie“ in der Klinik H.___ untersucht. Die Ärzte der Klinik H.___ haben unter anderem nebst einer Anamnese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erkrankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete (Urk. 10/ 142/2), auch einen klinischen Befund erhoben (Urk. 10/ 142/3). Ihrem Bericht vom 24. März

2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizi nisch indiziert wäre.

Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem sta tionären Krankenhausaufenthalt Ende

2012 bestanden hätte. Gegenteils berich tete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik H.___ , mit der Lungenoperation im Jahr

2012 habe sich der Zustand des Beschwerde führers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend ( Urk. 10/142/2). 4 .5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom

10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei aufgehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger

Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerde führers in der Türkei, geplant war . Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von

10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 dauernd reiseunfähig war oder die Türkei aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung

gemäss Art 42 Abs. 1 I VG die Voraussetzungen des Wohnsitz es und des gewöhn liche n Aufenthalt s

in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerde führer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventualbegründung des Beschwerdefüh r er s , Urk. 1 S.

9 10) . Nachdem der Beschwerde führer vom

10. März

2009 bis 19. Okto ber

2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Tür kei hatte, bestand damals gestützt auf Art 42 Abs. 1 I VG kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und wurden diese Ver sicherungs leistun gen zu Un recht bezogen. 5 .

Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten, ob wohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 10/ 87/2 -3 , Urk. 10/ 90 /2). Wegen der Verletzung der Melde pflicht konnte die Beschwerdegegnerin die Hilflo sen ent schädigung rückwirkend aufheben ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ) . In An wendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (fünfjährige Verwirkungs frist ab Aus richtung der Leistung) erfolge die Rück forderung der ausgerichteten Leis tungen sodann zu Recht ab 1. August 201 1. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigungen bis 31. Oktober 2015 zurück gefordert hat, weil sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe erst seit an fangs November 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am

19. Oktober

2015 in die Schweiz ein ( Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8 ) und am 27. Oktober 2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet ( Urk. 10/ 112/1-2 ). 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 80 0.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 6, 19 , 22 , 36-38, 41 ), Sonderschulmassnahmen ( vgl. Urk. 10/ 17 ) , eine Hilflosenent schädigung für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag ( Urk. 10/ 50 -51 )

und - mit Wir kung ab 1. Dezember

200

E. 1.1 Strittig und z u prüfen ist , ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August

2011 bis 3 1. Oktober

2015 ausbezahlten Hilflosenentschädigun gen bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zurückzuerstatten hat . 1 .2

Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober

2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbe strittenermassen vom 10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 in der Türkei aufge halten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse sei davon aus zuge hen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwer de führers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um adminis trative Ange le gen heiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerde führer im Herbst 2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospita lisiert werden müs sen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothe tische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft ge wesen. Die vom Be schwerdeführer geltend gemachte andauernde und voll stän dige Reiseunfähig keit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvoll ziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu reisen, damit er an der Abklärung vom 6. November 2015 (richtig: 27. Oktober

2015) habe teilnehmen können. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Be schwerde führers frühestens nach diesem Gespräch ent schieden hätten, wieder in der Schweiz wohnen zu wollen. Damit sei fest zu halten, dass der Beschwerde führer vom 10. März

2009 bis anfangs No vember

2015 weder Wohnsitz noch gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt ha be. Deswegen habe während dieser Zeit kein Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S.

3). Sodann sei der Beschwerde führer mit leistungszusprechender Ver fügung vom 26. Juli

2007 darauf auf merksam gemacht worden, dass ein Aus land aufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufent halt des Beschwerde führers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, wes halb die Meldung nicht möglich ge wesen sein sollte, seien ke ine ersichtlich. Erst bei der Ab klärung vom 6. November

2015 (richtig: 27. Oktober

2015) habe sie von den

veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März

2009 bis 6. No vember 2015 (richtig: 27. Oktober

2015) liege daher eine Verletzung der Melde pflicht vor und die Hilflosenentschädigung sei deswe gen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S. 2 ). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlösche der Rück forderungsanspruch spätes tens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leis tung. Demzufolge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August

2011 bis Ende Oktober

2015 zurückzuerstatten

(Urk. 2 S. 4).

E. 1.2 Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 27. Oktober

2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk.

10/112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11.

Novem ber 2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung per Ende November

2015 einstellen werde. Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund ihrer Abklärung vom 27. Okto ber

2015 müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten nicht in der Schweiz befinde (Urk. 10/113 /2). Dagegen liess der Versicherte am 26. November

2015 Einwand erheben (Urk. 10/114, mit er gän zender Einwand be gründung vom 14. und 18. Januar

2016 [Urk. 10/127-128]). Am 8. Februar

2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederausrichtung der bis herigen ausserord ent lichen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember

2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November

2015 wie der in der Schweiz befinde (Urk.

10/129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechts vertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor ausge rich teten aus ser ordentlichen Invaliden rente und Hilflosenentschädigung prüfe und for derte ihn auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 10/129/3). Dazu liess sich der Ver sicher te mit Eingabe vom 31. März

2016 vernehmen (Urk. 10/134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August

2016 die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis Oktober 2015 und die Rückforderung die ser Versicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 10/150). Ent sprechendes kündigte sie ihm gleichentags bezüglich der ausserordentlichen Invalidenrente an (Urk. 10/151). Dagegen liess der Versicherte am 8. September

2016 mit einer Eingabe Einwand erheben (Urk. 10/153). Nach Prüfung dieses Einwandes ver fügte d ie IV-Stelle am 13. Oktober

2016 wie vorbeschieden die rück wirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invali denrente und Hilflosen entschädigung sowie Rück forderung der vom 1. August 2011 bis (31.) Oktober

2015 ausge richteten Versiche rungsleistungen (Urk. 10/157, Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der Hilflo senentschädigung sowie Rückforderung vom 13. Oktober

2016 liess X.___ am 14. No vem ber

2016 Beschwerde erheben und beantragen , dass die Verfügung auf zuheben sei .

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzu weisen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar

2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 10/1-169]), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar

2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Zu ergänzen ist, dass

der Beschwerdeführer

am 14. November

2016 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober

2016 betreffend Aufhe bung der ausserordentlichen Invalidenrente sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr.

IV.2016.01291.

Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2016, dass der Be schwerdeführer ihr vom 1. August

2011 bis 3 1. Oktober

2015 aus bezahlte aus serordentliche Invalidenrenten in der Höhe von total

Fr. 79'409.-- zurück zu er statten habe. Die dagegen vom

Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des mit IV.2016.01291 vereinten Prozesses Nr.

IV.2017.00010. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März

2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März

2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitz ver le gung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Auf ent halt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stär kung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5). Alsda nn habe er sich aber vom 3. Januar

2010 bis 12. Januar

2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe be stätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebens gefahr notfallmässig in das Spital D.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch wäh rend der folgenden Operationen im Oktober und November 2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November

2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden habe. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer ge nerellen Reiseunfähigkeit ausge gangen (Urk. 1 S. 6, 8). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zu mutbar gewesen, die milden klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeer küste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheit lichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8). Er sei schliesslich am 19. Oktober

2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8). 2 .

Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai

1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetz gebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ab kommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 10/

91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) an den Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E. 4.2 nach stehend). Art.

E. 6 - die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente (Urk. 10/ 86 ) gehörten,

sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Ver fügung vom 26 . Juli

200

E. 7 mit Wirkung ab 1. Dezember

2006 eine Hilf losenent schädigung wegen Hilf losigkeit schweren Grades zu (Urk. 10/

E. 9 0 ).

E. 10 Abs. 1 Teilsatz 1

des Abkommens sieht sodann vor, dass türki sche Staatsan gehörige unter den gleichen Voraus setzungen wie S chweizer Bürger Anspruch auf die Hilflosenentschädigung

de r schweize rischen Invaliden ver siche rungen haben. Eine Auszahlungs möglichkeit der Hilflosenent schä di gung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei - sei dies für Schweizer Bürger oder türkische Staatsangehörige - lässt sich aus dem Wortlaut des Abkommens somit nicht ableiten. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 V 249 E. 4.4 ) . 3 . 3 .1

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwend bar, soweit das IVG nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 3 .2

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt - der vorliegend nicht einschlägige - Art. 42 bis IVG betreffend besondere Voraussetzungen für Minderjährige ( Art. 42 Abs. 1 IVG).

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz müssen als An spruchsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein (Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 1b N 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 13 N 22). 3 .3

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweize risches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG). 3 .4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Auf enthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Auf enthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Zusätzlich dazu muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Vorausset zung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus reise ins Aus land nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip je doch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vor aus sichtlich längerfris tigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufent halt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Übli chen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Be suchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Aus landaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver län gert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Für sorge massnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus sichtlich überjährigen Aufenthalt er fordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3 .5

3 .5 .1

Die Aufhebung von Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den An spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, un abhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 3 .5 .2

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). 3 .6

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine gros se Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4 .

4 .1

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März

2009 bis 19.

Oktober

2015 ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat (Urk.

1 S. 5, 8) und sein Lebensmittelpunkt dort war. Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämt lichen alltäglichen Lebens ver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ins besondere nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen. Er wird seit Geburt beinahe aus schliesslich von seinen Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 10/ 13, Urk.

10/ 48, Urk. 10/ 75, Urk.

10/ 112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 10/ 5/1, Urk. 10/ 6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar 2004 führte seine Ärztin, Dr. med. A.___ , FMH Pädiatrie, aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 10/ 44). Alsdann wurde bei der Ab klä rung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 17. Juli

2004 fest gestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 10/ 48/2). Angesprochen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei , antwortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerde führers, welche die Schule in der Türkei be suchen würden (Urk. 10/ 48/4). Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegeg nerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Abklärung vor O rt durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerde führers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheit lich pro Jahr in der Türkei (Urk. 10/ 75/3). 4 .2

Am 10. März

2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei (Urk. 10/ 135). Die Wohnung in Zürich wurde zwischen zeitlich gewechselt (vgl. Urk. 10/ 75/1, Urk. 10/ 95/3, Urk. 10/ 103/1, Urk. 13/112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 27. Oktober 2015 gemäss den Abklä rungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln eingerichtet. Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde, fanden die Abklärungs per sonen dort nicht vor (Urk. 10/ 112/1-2). Sodann gingen die Eltern des Beschwer deführers damals in der Schweiz keiner Erwerbs tätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung, welche sowohl vom Vater als auch von der Mutter des Beschwerdeführers be zo gen wur den, aus weiteren Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 10/ 136/1 ff.). Diese Leis tungen wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der Migrosbank überwiesen, von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein tür kisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde (Urk. 10/ 136/1 ff.). Dieses Geld wur de gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Türkei für die Lebenshal tungs kosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister des Beschwerdeführers verwendet (Urk. 10 /134/2). 4 .3

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 10. März

2009 mit der Absicht verlassen haben , sich nur kurzfristig in der Türkei a ufzuhalten, damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen konnten (Urk. 1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte (Urk. 1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr da für, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers zumindest für einen längere n Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten .

Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei

bestanden. Die Familie des Beschwer deführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk.

10/ 127/4).

In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März

2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 10/ 134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwer deführers in der Türkei [Urk. 10/ 136/134-140]). Es ist zudem nicht belegt und wurde vom Beschwerde führer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 1 0. März

2009 angetretenen Reise bezweckt hätten, diesen für Be handlungen oder ei ne Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn ihren Anga ben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizinische Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl.

Urk. 10/ 6/1). Ein Ausnahmetatbestand vom Auf entha ltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurzfristigen Ausland auf enthalts (vgl. E. 3 .4) is t damit offensichtlich nicht geg eben. 4 .4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesund heitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen (Urk. 1 S. 5 ff .). Er nimmt da bei unter anderem Bezug auf das Attest von Dr.

B.___ vom 7. März

2016, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuf fi zienz von 3. Januar

2010 bis 12. Januar

2013 im “ C.___ “ ambulant und stationär behandelt worden sei (Urk. 10/ 136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwer deführer für weiter e Untersuchungen und Behandlungen nach D.___ über wiesen worden sei (Urk. 10/ 136/141). Schliesslich schrieb Dr. B.___ , dass der Be schwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebral parese bett lägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefä hig (Urk. 10/ 136/141). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass d iese Behin derungen beim Beschwerde führer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E.

1). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert , mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zu

reisen und wieder in die Schweiz zurückzukehren (E. 5.1). Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten i m Oktober und November 2012 im „C.___ “ von Dr. E.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten , in türki scher und englischer Sprache verfassten Kurz berichten, dass beim Beschwerde führer damals Atemversagen bestanden habe . Nach einer Langzeit-Hospita li sa tion auf der Intensivstation habe er sodann an mehreren Aspirati ons peu monien gelitten. Sein klinischer Status sei damals fü r Reisen nicht geeignet gewesen (Urk.

10/ 120/1). Der Rechts ver treter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. F.___ , Innere Medizin FMH, vor (Urk. 10/ 124/3-5). Nach der Durchsicht dieser Unterlagen führte Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 24.

Dezember

2015 aus, dass beim Be schwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügen de Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypo ven tila tion (man gelnde Belüftung), Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellent zün dungen führe. Eine solche Situation scheine am 23. Okto ber

2012 zu einer Hospitalisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/

November

2012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe sicher eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden (Urk. 10/ 124/2). Schliesslich stellte der Rechts vertreter des Beschwerde führers Dr. F.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerde führers auch bei prinzi piell vorhandener Reisefähigkeit in der Region D.___ / Z.___ im Hinblick auf die Er krankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewe sen sei (Urk. 10/ 124/5). Dazu führte Dr. F.___ aus, dass er zur Auswirkung klima tischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen kön ne, zumal der Beschwerde führer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden und ausgeglichenen Kli mas der türkischen Schwarzmeer region auszugehen (Urk. 10/ 124/2). Bei diesen Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. F.___ . Er selbst hielt in seinem Schreiben vom 24.

Dezember 2015 näm lich einleitend fest, dass er den Beschwerdeführer persönlich ledig lich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegen den medizinischen Akten auf einen Bericht des G.___ aus dem Jahr 2003 beschränken (Urk. 10/ 124/1). So oder anders finden die Vorbrin gen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reiseunfähig ge wesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarz en Meer hätte leben müssen (E. 1 .3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis drei monatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 vermag jeden falls für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristi gen Auslandaufenthalts (E. 3 .4) nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerde führer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. B.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kind heit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medizinischen Ab klärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Er eignissen sind keine wei teren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_456/2008 vom 5. September

2008 E. 3.1). Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. No vember

2015 für eine Untersuchung an die Klinik H.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreu ungs setting besser definiert werden könnten (Urk. 10/ 125/3). In der Folge wurde der Beschwer deführer am 24. Februar

2016 für eine “Standortbestimmung bei komplexer Mehrfachbe hin derung mit Epilepsie“ in der Klinik H.___ untersucht. Die Ärzte der Klinik H.___ haben unter anderem nebst einer Anamnese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erkrankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete (Urk. 10/ 142/2), auch einen klinischen Befund erhoben (Urk. 10/ 142/3). Ihrem Bericht vom 24. März

2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizi nisch indiziert wäre.

Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem sta tionären Krankenhausaufenthalt Ende

2012 bestanden hätte. Gegenteils berich tete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik H.___ , mit der Lungenoperation im Jahr

2012 habe sich der Zustand des Beschwerde führers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend ( Urk. 10/142/2). 4 .5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom

10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei aufgehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger

Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerde führers in der Türkei, geplant war . Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von

10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 dauernd reiseunfähig war oder die Türkei aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung

gemäss Art 42 Abs. 1 I VG die Voraussetzungen des Wohnsitz es und des gewöhn liche n Aufenthalt s

in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerde führer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventualbegründung des Beschwerdefüh r er s , Urk. 1 S.

9 10) . Nachdem der Beschwerde führer vom

10. März

2009 bis 19. Okto ber

2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Tür kei hatte, bestand damals gestützt auf Art 42 Abs. 1 I VG kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und wurden diese Ver sicherungs leistun gen zu Un recht bezogen. 5 .

Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten, ob wohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 10/ 87/2 -3 , Urk. 10/ 90 /2). Wegen der Verletzung der Melde pflicht konnte die Beschwerdegegnerin die Hilflo sen ent schädigung rückwirkend aufheben ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ) . In An wendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (fünfjährige Verwirkungs frist ab Aus richtung der Leistung) erfolge die Rück forderung der ausgerichteten Leis tungen sodann zu Recht ab 1. August 201 1. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigungen bis 31. Oktober 2015 zurück gefordert hat, weil sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe erst seit an fangs November 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am

19. Oktober

2015 in die Schweiz ein ( Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8 ) und am 27. Oktober 2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet ( Urk. 10/ 112/1-2 ). 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 80 0.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01279

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer handelnd durch Y.___ dieser vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren

1988, Bürger von Zürich, leidet seit Geburt an einer schwe ren tetra spastischen

Cerebralparese , einem allgemeinen Entwicklungs rückstand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits (vgl. Urk. 10/ 66/1 , Urk. 10/91 ). Neben anderen Leistungen, wozu namentlich medizi nische Massnahmen ( vgl. Urk. 10/ 2, 4 , 21 , 47 , 69 ), ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades

(Urk. 10/ 14-15) , die Abgabe von Hilfsmittel ( vgl. Urk. 10/ 1 6, 19 , 22 , 36-38, 41 ), Sonderschulmassnahmen ( vgl. Urk. 10/ 17 ) , eine Hilflosenent schädigung für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag ( Urk. 10/ 50 -51 )

und - mit Wir kung ab 1. Dezember

200 6

- die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente (Urk. 10/ 86 ) gehörten,

sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Ver fügung vom 26 . Juli

200 7 mit Wirkung ab 1. Dezember

2006 eine Hilf losenent schädigung wegen Hilf losigkeit schweren Grades zu (Urk. 10/ 9 0 ). 1.2

Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 27. Oktober

2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten in Zürich durch (Urk.

10/112). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 11.

Novem ber 2015 an, dass sie dessen bisherige ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung per Ende November

2015 einstellen werde. Zur Begrün dung führte sie aus, aufgrund ihrer Abklärung vom 27. Okto ber

2015 müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten nicht in der Schweiz befinde (Urk. 10/113 /2). Dagegen liess der Versicherte am 26. November

2015 Einwand erheben (Urk. 10/114, mit er gän zender Einwand be gründung vom 14. und 18. Januar

2016 [Urk. 10/127-128]). Am 8. Februar

2016 verfügte die IV-Stelle die Wiederausrichtung der bis herigen ausserord ent lichen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember

2015, weil sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab November

2015 wie der in der Schweiz befinde (Urk.

10/129). Gleichzeitig teilte sie dem Rechts vertreter des Versicherten mit, dass sie die Rückforderung der zuvor ausge rich teten aus ser ordentlichen Invaliden rente und Hilflosenentschädigung prüfe und for derte ihn auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 10/129/3). Dazu liess sich der Ver sicher te mit Eingabe vom 31. März

2016 vernehmen (Urk. 10/134-135). Nach Prüfung dieser Unterlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August

2016 die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis Oktober 2015 und die Rückforderung die ser Versicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 10/150). Ent sprechendes kündigte sie ihm gleichentags bezüglich der ausserordentlichen Invalidenrente an (Urk. 10/151). Dagegen liess der Versicherte am 8. September

2016 mit einer Eingabe Einwand erheben (Urk. 10/153). Nach Prüfung dieses Einwandes ver fügte d ie IV-Stelle am 13. Oktober

2016 wie vorbeschieden die rück wirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invali denrente und Hilflosen entschädigung sowie Rück forderung der vom 1. August 2011 bis (31.) Oktober

2015 ausge richteten Versiche rungsleistungen (Urk. 10/157, Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der Hilflo senentschädigung sowie Rückforderung vom 13. Oktober

2016 liess X.___ am 14. No vem ber

2016 Beschwerde erheben und beantragen , dass die Verfügung auf zuheben sei .

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzu weisen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar

2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 10/1-169]), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar

2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Zu ergänzen ist, dass

der Beschwerdeführer

am 14. November

2016 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober

2016 betreffend Aufhe bung der ausserordentlichen Invalidenrente sowie Rückforderung ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr.

IV.2016.01291.

Alsdann verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2016, dass der Be schwerdeführer ihr vom 1. August

2011 bis 3 1. Oktober

2015 aus bezahlte aus serordentliche Invalidenrenten in der Höhe von total

Fr. 79'409.-- zurück zu er statten habe. Die dagegen vom

Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des mit IV.2016.01291 vereinten Prozesses Nr.

IV.2017.00010. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und z u prüfen ist , ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 1. August

2011 bis 3 1. Oktober

2015 ausbezahlten Hilflosenentschädigun gen bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zurückzuerstatten hat . 1 .2

Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 13. Oktober

2016 im Wesentlichen aus, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen mit tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich unbe strittenermassen vom 10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 in der Türkei aufge halten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der familiären Verhältnisse sei davon aus zuge hen, dass er dort auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Einzig der Vater des Beschwer de führers sei gelegentlich in die Schweiz gereist, um adminis trative Ange le gen heiten zu regeln (Urk. 2 S. 3, 5). Zwar habe der Beschwerde führer im Herbst 2012 wegen einer Lungenproblematik in der Türkei hospita lisiert werden müs sen und sein Gesundheitszustand sei deswegen kurzzeitig für eine hypothe tische Rückreise in die Schweiz nicht stabil genug gewesen. Indes sei er damals bereits für rund dreieinhalb Jahre in der Türkei wohnhaft ge wesen. Die vom Be schwerdeführer geltend gemachte andauernde und voll stän dige Reiseunfähig keit aus medizinischen Gründen sei nicht nachvoll ziehbar (Urk. 2 S. 3-4). Es sei ihm nämlich möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten im Oktober 2015 in die Schweiz zu reisen, damit er an der Abklärung vom 6. November 2015 (richtig: 27. Oktober

2015) habe teilnehmen können. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Eltern des Be schwerde führers frühestens nach diesem Gespräch ent schieden hätten, wieder in der Schweiz wohnen zu wollen. Damit sei fest zu halten, dass der Beschwerde führer vom 10. März

2009 bis anfangs No vember

2015 weder Wohnsitz noch gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt ha be. Deswegen habe während dieser Zeit kein Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung bestanden und die Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden (Urk. 2 S.

3). Sodann sei der Beschwerde führer mit leistungszusprechender Ver fügung vom 26. Juli

2007 darauf auf merksam gemacht worden, dass ein Aus land aufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden sei. Der Auslandaufent halt des Beschwerde führers sei ihr nicht gemeldet worden. Gründe dafür, wes halb die Meldung nicht möglich ge wesen sein sollte, seien ke ine ersichtlich. Erst bei der Ab klärung vom 6. November

2015 (richtig: 27. Oktober

2015) habe sie von den

veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt. Für den Zeitraum vom 10. März

2009 bis 6. No vember 2015 (richtig: 27. Oktober

2015) liege daher eine Verletzung der Melde pflicht vor und die Hilflosenentschädigung sei deswe gen rückwirkend aufzuheben (Urk. 2 S. 2 ). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlösche der Rück forderungsanspruch spätes tens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leis tung. Demzufolge sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Leistungen ab August

2011 bis Ende Oktober

2015 zurückzuerstatten

(Urk. 2 S. 4). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei mit seinen Eltern am 10. März

2009 in die Türkei gereist. Anlass für diese Reise sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Grossmutter (gestorben am 31. März

2014) gewesen. Seine Eltern hätten keine dauerhafte Wohnsitz ver le gung in die Türkei geplant. Sie hätten lediglich einen unterjährigen Auf ent halt/Urlaub aus familiären Gründen beziehungsweise zur Erholung und Stär kung des Beschwerdeführers vorgesehen (Urk. 1 S. 5). Alsda nn habe er sich aber vom 3. Januar

2010 bis 12. Januar

2013 in der Stadt Z.___ in ambulante und stationäre Behandlung begeben müssen. Sein behandelnder Arzt habe be stätigt, dass er nicht reisefähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5, 8). In der Folge sei er im Herbst 2012 schwer erkrankt. Er habe wegen akuter Lebens gefahr notfallmässig in das Spital D.___ eingeliefert werden müssen. Eine Lebensgefahr habe auch noch wäh rend der folgenden Operationen im Oktober und November 2012 bestanden. Aufgrund der ärztlichen Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass sicherlich im Oktober/November

2012 und danach noch für rund zwei bis drei Monate eine Reiseunfähigkeit bestanden habe. Sein türkischer Arzt sei offenbar gar von einer ge nerellen Reiseunfähigkeit ausge gangen (Urk. 1 S. 6, 8). Zudem sei es ihm auch wegen seiner pneumologischen Gesundheitsstörung nicht zu mutbar gewesen, die milden klimatischen Bedingungen an der Schwarzmeer küste zu verlassen. Gemäss den ärztlichen Ausführungen habe das milde und ausgeglichene Klima in der Schwarzmeerregion nämlich eine günstige Wirkung auf seine gesundheit lichen Einschränkungen gehabt (Urk. 1 S. 7-8). Er sei schliesslich am 19. Oktober

2015 in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 8). 2 .

Gemäss Art. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai

1969 (SR 0.831.109.763.1) erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäss den in Art. 1 des Abkommens genannten Gesetz gebung haben, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Ab kommens und seines Schlussprotokolls, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (vgl. Urk. 10/

91) und hielt sich in der fraglichen Zeit von August 2011 bis Oktober 2015 in der Türkei auf. Aus Art. 3 des Abkommens lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) an den Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden (vgl. E. 4.2 nach stehend). Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 1

des Abkommens sieht sodann vor, dass türki sche Staatsan gehörige unter den gleichen Voraus setzungen wie S chweizer Bürger Anspruch auf die Hilflosenentschädigung

de r schweize rischen Invaliden ver siche rungen haben. Eine Auszahlungs möglichkeit der Hilflosenent schä di gung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei - sei dies für Schweizer Bürger oder türkische Staatsangehörige - lässt sich aus dem Wortlaut des Abkommens somit nicht ableiten. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 V 249 E. 4.4 ) . 3 . 3 .1

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung anwend bar, soweit das IVG nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 3 .2

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt - der vorliegend nicht einschlägige - Art. 42 bis IVG betreffend besondere Voraussetzungen für Minderjährige ( Art. 42 Abs. 1 IVG).

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz müssen als An spruchsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein (Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 1b N 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 13 N 22). 3 .3

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Schweize risches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 ATSG). 3 .4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den "gewöhnlichen Auf enthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Auf enthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Zusätzlich dazu muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a). Die in objektivem Sinne zu verstehende Vorausset zung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus reise ins Aus land nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip je doch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vor aus sichtlich längerfris tigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufent halt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Übli chen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Be suchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht über steigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Aus landaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver län gert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Für sorge massnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraus sichtlich überjährigen Aufenthalt er fordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3 .5

3 .5 .1

Die Aufhebung von Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den An spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, un abhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 3 .5 .2

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). 3 .6

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine gros se Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4 .

4 .1

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März

2009 bis 19.

Oktober

2015 ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat (Urk.

1 S. 5, 8) und sein Lebensmittelpunkt dort war. Zu berücksichtigen ist, dass er aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderungen in sämt lichen alltäglichen Lebens ver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ins besondere nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen. Er wird seit Geburt beinahe aus schliesslich von seinen Eltern betreut und gepflegt (vgl. Urk. 10/ 13, Urk.

10/ 48, Urk. 10/ 75, Urk.

10/ 112). Diese brachten ihn schon als Kleinkind häufig in die Türkei (vgl. Urk. 10/ 5/1, Urk. 10/ 6/1). In ihrem Arztbericht vom 28. Januar 2004 führte seine Ärztin, Dr. med. A.___ , FMH Pädiatrie, aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nun mehrheitlich in der Türkei lebe (Urk. 10/ 44). Alsdann wurde bei der Ab klä rung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers vom 17. Juli

2004 fest gestellt, dass sich sein Badelift in der Türkei befand (Urk. 10/ 48/2). Angesprochen darauf, wie oft und wie lange die Familie in der Türkei sei , antwortete der Vater des Beschwerdeführers, dass sie sich ca. zwei bis drei Monate pro Jahr in der Türkei aufhalten würden. Dies hauptsächlich in den Schulferien der beiden Geschwister des Beschwerde führers, welche die Schule in der Türkei be suchen würden (Urk. 10/ 48/4). Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens, als die Abklärungsperson der Beschwerdegeg nerin am 9. Juli 2007 wiederum eine Abklärung vor O rt durchführte, erklärten die Eltern des Beschwerde führers, sie seien schon häufig, aber nicht mehrheit lich pro Jahr in der Türkei (Urk. 10/ 75/3). 4 .2

Am 10. März

2009 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in die Türkei (Urk. 10/ 135). Die Wohnung in Zürich wurde zwischen zeitlich gewechselt (vgl. Urk. 10/ 75/1, Urk. 10/ 95/3, Urk. 10/ 103/1, Urk. 13/112/1). Die neue Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers war am 27. Oktober 2015 gemäss den Abklä rungspersonen der Beschwerdegegnerin nur mit einigen Möbeln eingerichtet. Weitere Gegenstände, wie etwa persönliche Utensilien, welche dafür gesprochen hätten, dass die Wohnung auch bewohnt wurde, fanden die Abklärungs per sonen dort nicht vor (Urk. 10/ 112/1-2). Sodann gingen die Eltern des Beschwer deführers damals in der Schweiz keiner Erwerbs tätigkeit nach. Ihre Einkünfte bestanden nebst Renten der Eidge nössischen Invaliden ver sicherung, welche sowohl vom Vater als auch von der Mutter des Beschwerdeführers be zo gen wur den, aus weiteren Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 10/ 136/1 ff.). Diese Leis tungen wurden auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers bei der Migrosbank überwiesen, von wo das Geld teilweise per Dauerauftrag an ein tür kisches Finanzinstitut weitergeleitet wurde (Urk. 10/ 136/1 ff.). Dieses Geld wur de gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Türkei für die Lebenshal tungs kosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie zur Unterstützung der Grossmutter und der Geschwister des Beschwerdeführers verwendet (Urk. 10 /134/2). 4 .3

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Schweiz am 10. März

2009 mit der Absicht verlassen haben , sich nur kurzfristig in der Türkei a ufzuhalten, damit sie dort die Grossmutter des Beschwerdeführers pflegen konnten (Urk. 1 S. 5) und sich dieser im milden und ausgeglichenen Klima der Schwarzmeerregion erholen und stärken konnte (Urk. 1 S. 6). Die Umstände sprechen vielmehr da für, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers zumindest für einen längere n Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hatten .

Es kommt hinzu, dass familiäre Beziehungen ausschliesslich in der Türkei

bestanden. Die Familie des Beschwer deführers stammt gemäss deren Angaben aus Z.___ in der Türkei (Urk.

10/ 127/4).

In der Türkei lebten nebst der Grossmutter (gestorben am 31. März

2014) auch die Geschwister des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5; Urk. 10/ 134/2; vgl. auch die Unterlagen zum Studium des Bruders des Beschwer deführers in der Türkei [Urk. 10/ 136/134-140]). Es ist zudem nicht belegt und wurde vom Beschwerde führer auch nicht behauptet, dass seine Eltern mit der am 1 0. März

2009 angetretenen Reise bezweckt hätten, diesen für Be handlungen oder ei ne Kur in die Türkei zu bringen, so wie sie ihn ihren Anga ben zufolge nach seiner Geburt für weitere medizinische Abklärungen in die Türkei gebracht hatten (vgl.

Urk. 10/ 6/1). Ein Ausnahmetatbestand vom Auf entha ltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurzfristigen Ausland auf enthalts (vgl. E. 3 .4) is t damit offensichtlich nicht geg eben. 4 .4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Wesentlichen vor, dass dessen Aufenthalt in der Türkei wegen seines schlechten Gesund heitszustandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit unvorhergesehen und unfreiwillig habe verlängert werden müssen (Urk. 1 S. 5 ff .). Er nimmt da bei unter anderem Bezug auf das Attest von Dr.

B.___ vom 7. März

2016, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Pneumonie und akuter Atemwegsinsuf fi zienz von 3. Januar

2010 bis 12. Januar

2013 im “ C.___ “ ambulant und stationär behandelt worden sei (Urk. 10/ 136/141). Weiter ist diesem Attest zu entnehmen, dass der Beschwer deführer für weiter e Untersuchungen und Behandlungen nach D.___ über wiesen worden sei (Urk. 10/ 136/141). Schliesslich schrieb Dr. B.___ , dass der Be schwerdeführer wegen einer geistigen Gesundheitsstörung und einer Cerebral parese bett lägerig sei. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefä hig (Urk. 10/ 136/141). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass d iese Behin derungen beim Beschwerde führer seit Geburt bestehen (Sachverhalt, E.

1). Sie haben seine Eltern in der Vergangenheit nicht daran gehindert , mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zu

reisen und wieder in die Schweiz zurückzukehren (E. 5.1). Was die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, so soll er laut den sich bei den Akten befindlichen türkischen Arztberichten i m Oktober und November 2012 im „C.___ “ von Dr. E.___ behandelt worden sein. Dieser schrieb in seinen undatierten , in türki scher und englischer Sprache verfassten Kurz berichten, dass beim Beschwerde führer damals Atemversagen bestanden habe . Nach einer Langzeit-Hospita li sa tion auf der Intensivstation habe er sodann an mehreren Aspirati ons peu monien gelitten. Sein klinischer Status sei damals fü r Reisen nicht geeignet gewesen (Urk.

10/ 120/1). Der Rechts ver treter des Beschwerdeführers legte diese Berichte aus der Türkei Dr. med. F.___ , Innere Medizin FMH, vor (Urk. 10/ 124/3-5). Nach der Durchsicht dieser Unterlagen führte Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 24.

Dezember

2015 aus, dass beim Be schwerdeführer infolge insuffizienter Atemmotorik (Schwäche und ungenügen de Koordination der Atemmuskulatur) eine Neigung zu Hypo ven tila tion (man gelnde Belüftung), Sekretstau sowie zu Aspirationen bestehe, was wiederum häufig zu Lungen- und Brustfellent zün dungen führe. Eine solche Situation scheine am 23. Okto ber

2012 zu einer Hospitalisation geführt zu haben. Im Zeitraum Oktober/

November

2012 und danach noch für zwei bis drei Monate habe sicher eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden (Urk. 10/ 124/2). Schliesslich stellte der Rechts vertreter des Beschwerde führers Dr. F.___ die Frage, ob ein Verbleib des Beschwerde führers auch bei prinzi piell vorhandener Reisefähigkeit in der Region D.___ / Z.___ im Hinblick auf die Er krankung und das spezifische regionale Klima medizinisch indiziert gewe sen sei (Urk. 10/ 124/5). Dazu führte Dr. F.___ aus, dass er zur Auswirkung klima tischer Umstände auf den Krankheitsverlauf schwer Stellung nehmen kön ne, zumal der Beschwerde führer an einer so schweren Krankheit leide. Es sei allenfalls eher von einer günstigen Wirkung des milden und ausgeglichenen Kli mas der türkischen Schwarzmeer region auszugehen (Urk. 10/ 124/2). Bei diesen Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um Spekulationen von Dr. F.___ . Er selbst hielt in seinem Schreiben vom 24.

Dezember 2015 näm lich einleitend fest, dass er den Beschwerdeführer persönlich ledig lich aufgrund einer Konsultation im Jahr 2008 kenne. Zudem würden sich die ihm vorliegen den medizinischen Akten auf einen Bericht des G.___ aus dem Jahr 2003 beschränken (Urk. 10/ 124/1). So oder anders finden die Vorbrin gen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei dauernd reiseunfähig ge wesen sei und auch sonst aus gesundheitlichen Gründen am Schwarz en Meer hätte leben müssen (E. 1 .3), keine Stütze. Das Vorliegen einer zwei- bis drei monatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 vermag jeden falls für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines längerfristi gen Auslandaufenthalts (E. 3 .4) nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerde führer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufhielt und Dr. B.___ die Reiseunfähigkeit für diesen Zeitraum mit der (seit der Kind heit bestehenden) Geburtsgebrechen begründete (vorstehend). Von weiteren medizinischen Ab klärungen zu den mehrere Jahre zurückliegenden Er eignissen sind keine wei teren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_456/2008 vom 5. September

2008 E. 3.1). Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. No vember

2015 für eine Untersuchung an die Klinik H.___ überwiesen hatte, damit sein Betreuungsbedarf und das optimale Betreu ungs setting besser definiert werden könnten (Urk. 10/ 125/3). In der Folge wurde der Beschwer deführer am 24. Februar

2016 für eine “Standortbestimmung bei komplexer Mehrfachbe hin derung mit Epilepsie“ in der Klinik H.___ untersucht. Die Ärzte der Klinik H.___ haben unter anderem nebst einer Anamnese, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers über die Erkrankungen seines Sohnes in der Türkei berichtete (Urk. 10/ 142/2), auch einen klinischen Befund erhoben (Urk. 10/ 142/3). Ihrem Bericht vom 24. März

2016 ist indes nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an der türkischen Schwarzmeerküste medizi nisch indiziert wäre.

Ebenso fehlt es dem Bericht auch an Hinweisen, wonach eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem sta tionären Krankenhausaufenthalt Ende

2012 bestanden hätte. Gegenteils berich tete der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Klinik H.___ , mit der Lungenoperation im Jahr

2012 habe sich der Zustand des Beschwerde führers stabilisiert und sei seither zufriedenstellend ( Urk. 10/142/2). 4 .5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom

10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei aufgehalten hat. Dabei handelte es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt in der Türkei für einen Familienbesuch. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger

Aufenthalt aus zum vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerde führers in der Türkei, geplant war . Schliesslich ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei von

10. März

2009 bis 19. Oktober

2015 dauernd reiseunfähig war oder die Türkei aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr verlassen konnte. Da für den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung

gemäss Art 42 Abs. 1 I VG die Voraussetzungen des Wohnsitz es und des gewöhn liche n Aufenthalt s

in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerde führer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. Eventualbegründung des Beschwerdefüh r er s , Urk. 1 S.

9 10) . Nachdem der Beschwerde führer vom

10. März

2009 bis 19. Okto ber

2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern eben in der Tür kei hatte, bestand damals gestützt auf Art 42 Abs. 1 I VG kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und wurden diese Ver sicherungs leistun gen zu Un recht bezogen. 5 .

Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin dessen Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet hatten, ob wohl sie hierzu verpflichtet waren (vgl. Urk. 10/ 87/2 -3 , Urk. 10/ 90 /2). Wegen der Verletzung der Melde pflicht konnte die Beschwerdegegnerin die Hilflo sen ent schädigung rückwirkend aufheben ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ) . In An wendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (fünfjährige Verwirkungs frist ab Aus richtung der Leistung) erfolge die Rück forderung der ausgerichteten Leis tungen sodann zu Recht ab 1. August 201 1. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigungen bis 31. Oktober 2015 zurück gefordert hat, weil sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe erst seit an fangs November 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste erst am

19. Oktober

2015 in die Schweiz ein ( Urk. 1 S. 8; Urk. 13/1 S. 7-8 ) und am 27. Oktober 2015 war die Wohnung der Eltern in Zürich noch nicht für einen längeren Verbleib eingerichtet ( Urk. 10/ 112/1-2 ). 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 80 0.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher