Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ war z uletzt vollzeitlich als Lagermitarbeiter bei der Y.___, angestellt. Am 13. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf psy chische Beeinträchtigungen (Depression, Angststörung) sowie Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen und Schmerzen an den Gelenken der Hände, bestehend seit Januar 2011, bei der Eid genössischen Invalidenver sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin ins besondere Abklärungen in er werblicher sowie medizinischer Hinsicht.
Am 4. Juni 2012 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, A.___, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/ 33) . In der Folge wurden dem Versicherte n ab September 2012 (Urk. 10/44) (mit zwischenzeitlichem Unterbruch) berufliche Massnahmen ge währt, die mit dem frühzeitigen Abschluss der Arbeitsvermittlung am 28. Juni 2016 (Urk. 10/109) beendet wurden. Am
25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Mit Vorbe scheid vom 16. August 2016 (Urk. 10/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Dies wurde unter Abweisung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 10/123) mit Verfügung vom
17. Oktober 2016 (Urk.
2) bestätigt. 2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk.
1) Be schwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Es sei die Verfügung vom 17.10.2016 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine IV-Rente, zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren unter Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden folgende Anträge gestellt: « 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. 2. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers.» 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2017 (Urk. 9) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht. A m 3 . März 2017 sowie 6. April 2018 gingen die Kostennoten des Rechtsvertreters beim Gericht ein (Urk. 12 f., 21 f.). 2.3
Am 21. August 2017 informierte der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwer deführers unter Beilage einer aktualisierten Vollmacht über seinen Kanzleiwech sel (Urk. 15/1-2), wovon das Gericht Vormerk nahm. 2.4
Mit Schr ei ben vom 21. September 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 17. Juli 2017 betreffend eine per dato stattgehabte ambulante neuropsychologi sche und verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers ein (Urk. 17).
Der Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2017 (Urk.
18) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Am
25. Oktober 2017 (Urk. 19) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellung nahme mit (vgl. auch Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungsfall ausschliesslich gestützt auf versicherungsintern e Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Be weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ ee, 122 V 162 E. 1d). 1. 3
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Be weise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk.
2) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen zeige sich im Überblick eine Verbesserung des sozi alen Verhaltens des Beschwerdeführers. Während er früher noch als hektisch und aufbrausend geschildert worden sei, habe man später kein impulsives Verhalten mehr gesehen. Deshalb liege keine langanhaltende, gesundheitliche Beeinträchti gung vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Gutach t enszeit punkt gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch psychosoziale Be lastungen, insbesondere Schulden,
ausgelöst und aufrechterhalten worden. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, der zur Beurteilung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Facharzt Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.; S. 2). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), auf die Be urteilung von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergebe sich eine ausreichend ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe Anspruch auf eine Invalidenr ente. Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durc h die Beschwerdegegnerin geltend, indem diese kein Gutachten eingeholt habe (S. 7 ff.) .
Im Verfahren ergänzte er, die Neurologin Dr. B.___ habe am 1 7. Juli 2017 (vgl. Urk.
17) eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung sowie eine residuelle hyperkinetische respektive Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter erhoben. Diese gesundheitlichen Ein schränkungen hätten schon bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden und seien in jeden Fall zu berücksichtigen (Urk. 16). 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmel dung zum Leistungsbezug am 13. Oktober 2011 (Urk. 10/5) auf somatische Prob leme im Sinne von Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen sowie Schmerzen an den Gelenken der Hände hinwies (S. 4). Körperliche Be schwerden wurden in der Folge immer wieder geklagt. Im Jahre 2013 erlitt der Beschwerde führer eine Verletzung am Sprunggelenk, im Früh jahr 2014 war ärzt licherseits von einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule die Rede (Urk. 10/ 33 S. 8, 10/45 S. 3, 10/62, 10/68 S. 6, 10/73 S. 3 f.). Trotz dieser Hin weise veranlasste die Beschwerdegegnerin keine somatische n Untersuchung en des Beschwerdeführers. Wie sich sein Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht ab Beginn des Warte jahres per
1. April 2011 (Art. 28 f. IVG) entwickelte, ist auf grund der aktuellen Aktenlage vollständig ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Unter suchungspflicht (E. 1. 3) verletzt. 3.2
Betreffend den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgte d ie Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
17. Oktober 2016 (Urk. 2) der Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.). Der RAD-Facharzt
stellte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Frage (S. 5 f.), obwohl diese sowohl durch den behandelnden Psychiater als auch durch
Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom
4. Juni 2012
bestätigt worden war (Urk. 10/20, 10/33, 10/62, 10/106, 10/113).
Eine nachvollziehbare Begründung für seine abweichende Beurteilung brachte der versicherungsinterne Arzt nicht vor. S o verwies er lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung leide, da er immerhin mit dieser P ersönlichkeit zum Beispiel neun Jahre am selben Arbeitsplatz habe arbeiten kön nen (S. 5). Weiter kann insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit diverse Geburtsgebrechen (GG) diagnostiziert worden waren, unter anderem GG Ziff. 404 (Störungen des Verh altens bei Kin dern mit normaler I ntelligenz, im Sinne
krankhafter Beeinträchtigung der Affek tivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen
des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung,
der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie
mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des
9. Altersjah res auch behandelt worden sind) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 10/1), und Dr. C.___ eine Aus einandersetzung mit diesem Aspekt v ollkommen vermissen lässt, nicht auf eine umfassende Beurteilung durch den versicherungsinternen Arzt geschlossen wer den. Auf diese hätte damit nicht abgestellt werden dürfen.
Den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1974 Leistungen der Inva lidenversicherung wegen des GG Ziff. 404 bezogen hatte (Urk. 1/1), liess auch der Gutachter Dr. Z.___ vollständig ausser Acht. In Unkenntnis der entspre chenden Vorakten (vgl. Aktenzusammenfassung Urk. 10/33 ab S. 2), führte er aktenwidrig aus, es sei unbekannt, ob in der Jugendzeit ein ADHS diagnostiziert worden sei (Urk. 10/33/9). Da er das (anhaltende) Vorliegen einer entsprechenden Störung in seiner Expertise gar nicht diskutierte, kann ihr - auch in Bezug auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/33/13) - kein Beweiswert beige messen werden. Überdies wurde das Gutachten im Jahr 2012 verfasst, weshalb es für die Beurtei lung der Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (17. Oktober 2016) nicht mehr herangezogen werden kann.
Schliesslich ist vorliegend dem Bericht von Dr. B.___ über die neuropsycholo gi sche sowie verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 (Urk.
17) ebenfalls Rechnung zu tragen, nachdem er einen (mögli chen) Gesundheitsschaden zum Gegenstand hat, der bereits vor Verfügungserlass am 17. Oktober 2016 (Urk.
2) eingetreten ist und weiter andauert (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2) .
Aufgrund dieses Berichtes bestehen Hinweise auf eine mögliche, das Verhalten des Beschwerdeführers
- welches sich insbesondere anlässlich der beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 10/54, 10/57, 10/86, 10/93) - erklärende Ursache im Sinne eine s
ADHS . Laut Dr. B.___ ist auch davon aus zu gehen, dass dieses Leiden eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft deutlich erschwert, wobei sie die Belastbarkeit nicht zu beurteilen vermochte. Seitens Dr. B.___ s wurden weitere Abklärungen zur genauen Klassifikation und Diffe rentialidagnostik und insbesondere zum Ausschluss anderer Ursachen empfohlen. Ob diese stattgefunden haben und - falls ja - was die Erkenntnisse auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit daraus waren, ist unklar. Die Beschwerdeproblematik ist diesbezüglich somit noch nicht vollständig abgeklärt. 3 . 3
Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Untersu c h ung s pflicht verletzte, indem sie den somatischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt näher abklärte. Weiter kann auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin n icht abge stellt werden . Schliesslich ist der Sachverhalt hinsichtlich der
(krankheitsbeding ten) Ursachen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten offen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war z uletzt vollzeitlich als Lagermitarbeiter bei der Y.___, angestellt. Am 13. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf psy chische Beeinträchtigungen (Depression, Angststörung) sowie Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen und Schmerzen an den Gelenken der Hände, bestehend seit Januar 2011, bei der Eid genössischen Invalidenver sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin ins besondere Abklärungen in er werblicher sowie medizinischer Hinsicht.
Am 4. Juni 2012 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, A.___, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/ 33) . In der Folge wurden dem Versicherte n ab September 2012 (Urk. 10/44) (mit zwischenzeitlichem Unterbruch) berufliche Massnahmen ge währt, die mit dem frühzeitigen Abschluss der Arbeitsvermittlung am 28. Juni 2016 (Urk. 10/109) beendet wurden. Am
25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Mit Vorbe scheid vom 16. August 2016 (Urk. 10/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Dies wurde unter Abweisung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 10/123) mit Verfügung vom
17. Oktober 2016 (Urk.
2) bestätigt.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungsfall ausschliesslich gestützt auf versicherungsintern e Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Be weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ ee, 122 V 162 E. 1d). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk.
2) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen zeige sich im Überblick eine Verbesserung des sozi alen Verhaltens des Beschwerdeführers. Während er früher noch als hektisch und aufbrausend geschildert worden sei, habe man später kein impulsives Verhalten mehr gesehen. Deshalb liege keine langanhaltende, gesundheitliche Beeinträchti gung vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Gutach t enszeit punkt gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch psychosoziale Be lastungen, insbesondere Schulden,
ausgelöst und aufrechterhalten worden. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, der zur Beurteilung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Facharzt Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.; S. 2).
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), auf die Be urteilung von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergebe sich eine ausreichend ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe Anspruch auf eine Invalidenr ente. Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durc h die Beschwerdegegnerin geltend, indem diese kein Gutachten eingeholt habe (S. 7 ff.) .
Im Verfahren ergänzte er, die Neurologin Dr. B.___ habe am 1 7. Juli 2017 (vgl. Urk.
17) eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung sowie eine residuelle hyperkinetische respektive Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter erhoben. Diese gesundheitlichen Ein schränkungen hätten schon bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden und seien in jeden Fall zu berücksichtigen (Urk. 16).
E. 2.3 Am 21. August 2017 informierte der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwer deführers unter Beilage einer aktualisierten Vollmacht über seinen Kanzleiwech sel (Urk. 15/1-2), wovon das Gericht Vormerk nahm.
E. 2.4 Mit Schr ei ben vom 21. September 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 17. Juli 2017 betreffend eine per dato stattgehabte ambulante neuropsychologi sche und verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers ein (Urk. 17).
Der Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2017 (Urk.
18) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Am
25. Oktober 2017 (Urk. 19) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellung nahme mit (vgl. auch Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Untersu c h ung s pflicht verletzte, indem sie den somatischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt näher abklärte. Weiter kann auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin n icht abge stellt werden . Schliesslich ist der Sachverhalt hinsichtlich der
(krankheitsbeding ten) Ursachen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten offen.
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmel dung zum Leistungsbezug am 13. Oktober 2011 (Urk. 10/5) auf somatische Prob leme im Sinne von Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen sowie Schmerzen an den Gelenken der Hände hinwies (S. 4). Körperliche Be schwerden wurden in der Folge immer wieder geklagt. Im Jahre 2013 erlitt der Beschwerde führer eine Verletzung am Sprunggelenk, im Früh jahr 2014 war ärzt licherseits von einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule die Rede (Urk. 10/ 33 S. 8, 10/45 S. 3, 10/62, 10/68 S. 6, 10/73 S. 3 f.). Trotz dieser Hin weise veranlasste die Beschwerdegegnerin keine somatische n Untersuchung en des Beschwerdeführers. Wie sich sein Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht ab Beginn des Warte jahres per
1. April 2011 (Art. 28 f. IVG) entwickelte, ist auf grund der aktuellen Aktenlage vollständig ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Unter suchungspflicht (E. 1.
E. 3.2 Betreffend den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgte d ie Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
17. Oktober 2016 (Urk. 2) der Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.). Der RAD-Facharzt
stellte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Frage (S. 5 f.), obwohl diese sowohl durch den behandelnden Psychiater als auch durch
Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom
4. Juni 2012
bestätigt worden war (Urk. 10/20, 10/33, 10/62, 10/106, 10/113).
Eine nachvollziehbare Begründung für seine abweichende Beurteilung brachte der versicherungsinterne Arzt nicht vor. S o verwies er lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung leide, da er immerhin mit dieser P ersönlichkeit zum Beispiel neun Jahre am selben Arbeitsplatz habe arbeiten kön nen (S. 5). Weiter kann insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit diverse Geburtsgebrechen (GG) diagnostiziert worden waren, unter anderem GG Ziff. 404 (Störungen des Verh altens bei Kin dern mit normaler I ntelligenz, im Sinne
krankhafter Beeinträchtigung der Affek tivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen
des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung,
der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie
mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des
9. Altersjah res auch behandelt worden sind) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 10/1), und Dr. C.___ eine Aus einandersetzung mit diesem Aspekt v ollkommen vermissen lässt, nicht auf eine umfassende Beurteilung durch den versicherungsinternen Arzt geschlossen wer den. Auf diese hätte damit nicht abgestellt werden dürfen.
Den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1974 Leistungen der Inva lidenversicherung wegen des GG Ziff. 404 bezogen hatte (Urk. 1/1), liess auch der Gutachter Dr. Z.___ vollständig ausser Acht. In Unkenntnis der entspre chenden Vorakten (vgl. Aktenzusammenfassung Urk. 10/33 ab S. 2), führte er aktenwidrig aus, es sei unbekannt, ob in der Jugendzeit ein ADHS diagnostiziert worden sei (Urk. 10/33/9). Da er das (anhaltende) Vorliegen einer entsprechenden Störung in seiner Expertise gar nicht diskutierte, kann ihr - auch in Bezug auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/33/13) - kein Beweiswert beige messen werden. Überdies wurde das Gutachten im Jahr 2012 verfasst, weshalb es für die Beurtei lung der Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (17. Oktober 2016) nicht mehr herangezogen werden kann.
Schliesslich ist vorliegend dem Bericht von Dr. B.___ über die neuropsycholo gi sche sowie verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 (Urk.
17) ebenfalls Rechnung zu tragen, nachdem er einen (mögli chen) Gesundheitsschaden zum Gegenstand hat, der bereits vor Verfügungserlass am 17. Oktober 2016 (Urk.
2) eingetreten ist und weiter andauert (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2) .
Aufgrund dieses Berichtes bestehen Hinweise auf eine mögliche, das Verhalten des Beschwerdeführers
- welches sich insbesondere anlässlich der beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 10/54, 10/57, 10/86, 10/93) - erklärende Ursache im Sinne eine s
ADHS . Laut Dr. B.___ ist auch davon aus zu gehen, dass dieses Leiden eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft deutlich erschwert, wobei sie die Belastbarkeit nicht zu beurteilen vermochte. Seitens Dr. B.___ s wurden weitere Abklärungen zur genauen Klassifikation und Diffe rentialidagnostik und insbesondere zum Ausschluss anderer Ursachen empfohlen. Ob diese stattgefunden haben und - falls ja - was die Erkenntnisse auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit daraus waren, ist unklar. Die Beschwerdeproblematik ist diesbezüglich somit noch nicht vollständig abgeklärt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01288
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom
29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ war z uletzt vollzeitlich als Lagermitarbeiter bei der Y.___, angestellt. Am 13. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf psy chische Beeinträchtigungen (Depression, Angststörung) sowie Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen und Schmerzen an den Gelenken der Hände, bestehend seit Januar 2011, bei der Eid genössischen Invalidenver sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin ins besondere Abklärungen in er werblicher sowie medizinischer Hinsicht.
Am 4. Juni 2012 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, A.___, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/ 33) . In der Folge wurden dem Versicherte n ab September 2012 (Urk. 10/44) (mit zwischenzeitlichem Unterbruch) berufliche Massnahmen ge währt, die mit dem frühzeitigen Abschluss der Arbeitsvermittlung am 28. Juni 2016 (Urk. 10/109) beendet wurden. Am
25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Mit Vorbe scheid vom 16. August 2016 (Urk. 10/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Dies wurde unter Abweisung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 10/123) mit Verfügung vom
17. Oktober 2016 (Urk.
2) bestätigt. 2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk.
1) Be schwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Es sei die Verfügung vom 17.10.2016 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine IV-Rente, zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren unter Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden folgende Anträge gestellt: « 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. 2. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers.» 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2017 (Urk. 9) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht. A m 3 . März 2017 sowie 6. April 2018 gingen die Kostennoten des Rechtsvertreters beim Gericht ein (Urk. 12 f., 21 f.). 2.3
Am 21. August 2017 informierte der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwer deführers unter Beilage einer aktualisierten Vollmacht über seinen Kanzleiwech sel (Urk. 15/1-2), wovon das Gericht Vormerk nahm. 2.4
Mit Schr ei ben vom 21. September 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 17. Juli 2017 betreffend eine per dato stattgehabte ambulante neuropsychologi sche und verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers ein (Urk. 17).
Der Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2017 (Urk.
18) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Am
25. Oktober 2017 (Urk. 19) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellung nahme mit (vgl. auch Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungsfall ausschliesslich gestützt auf versicherungsintern e Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Be weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ ee, 122 V 162 E. 1d). 1. 3
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Be weise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk.
2) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen zeige sich im Überblick eine Verbesserung des sozi alen Verhaltens des Beschwerdeführers. Während er früher noch als hektisch und aufbrausend geschildert worden sei, habe man später kein impulsives Verhalten mehr gesehen. Deshalb liege keine langanhaltende, gesundheitliche Beeinträchti gung vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Gutach t enszeit punkt gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch psychosoziale Be lastungen, insbesondere Schulden,
ausgelöst und aufrechterhalten worden. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, der zur Beurteilung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne . In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Facharzt Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.; S. 2). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), auf die Be urteilung von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergebe sich eine ausreichend ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe Anspruch auf eine Invalidenr ente. Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durc h die Beschwerdegegnerin geltend, indem diese kein Gutachten eingeholt habe (S. 7 ff.) .
Im Verfahren ergänzte er, die Neurologin Dr. B.___ habe am 1 7. Juli 2017 (vgl. Urk.
17) eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung sowie eine residuelle hyperkinetische respektive Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter erhoben. Diese gesundheitlichen Ein schränkungen hätten schon bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden und seien in jeden Fall zu berücksichtigen (Urk. 16). 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmel dung zum Leistungsbezug am 13. Oktober 2011 (Urk. 10/5) auf somatische Prob leme im Sinne von Beschwerden an der rechten Schulter, Rückenschmerzen sowie Schmerzen an den Gelenken der Hände hinwies (S. 4). Körperliche Be schwerden wurden in der Folge immer wieder geklagt. Im Jahre 2013 erlitt der Beschwerde führer eine Verletzung am Sprunggelenk, im Früh jahr 2014 war ärzt licherseits von einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule die Rede (Urk. 10/ 33 S. 8, 10/45 S. 3, 10/62, 10/68 S. 6, 10/73 S. 3 f.). Trotz dieser Hin weise veranlasste die Beschwerdegegnerin keine somatische n Untersuchung en des Beschwerdeführers. Wie sich sein Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht ab Beginn des Warte jahres per
1. April 2011 (Art. 28 f. IVG) entwickelte, ist auf grund der aktuellen Aktenlage vollständig ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Unter suchungspflicht (E. 1. 3) verletzt. 3.2
Betreffend den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgte d ie Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
17. Oktober 2016 (Urk. 2) der Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.). Der RAD-Facharzt
stellte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Frage (S. 5 f.), obwohl diese sowohl durch den behandelnden Psychiater als auch durch
Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom
4. Juni 2012
bestätigt worden war (Urk. 10/20, 10/33, 10/62, 10/106, 10/113).
Eine nachvollziehbare Begründung für seine abweichende Beurteilung brachte der versicherungsinterne Arzt nicht vor. S o verwies er lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung leide, da er immerhin mit dieser P ersönlichkeit zum Beispiel neun Jahre am selben Arbeitsplatz habe arbeiten kön nen (S. 5). Weiter kann insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit diverse Geburtsgebrechen (GG) diagnostiziert worden waren, unter anderem GG Ziff. 404 (Störungen des Verh altens bei Kin dern mit normaler I ntelligenz, im Sinne
krankhafter Beeinträchtigung der Affek tivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen
des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung,
der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie
mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des
9. Altersjah res auch behandelt worden sind) des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 10/1), und Dr. C.___ eine Aus einandersetzung mit diesem Aspekt v ollkommen vermissen lässt, nicht auf eine umfassende Beurteilung durch den versicherungsinternen Arzt geschlossen wer den. Auf diese hätte damit nicht abgestellt werden dürfen.
Den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1974 Leistungen der Inva lidenversicherung wegen des GG Ziff. 404 bezogen hatte (Urk. 1/1), liess auch der Gutachter Dr. Z.___ vollständig ausser Acht. In Unkenntnis der entspre chenden Vorakten (vgl. Aktenzusammenfassung Urk. 10/33 ab S. 2), führte er aktenwidrig aus, es sei unbekannt, ob in der Jugendzeit ein ADHS diagnostiziert worden sei (Urk. 10/33/9). Da er das (anhaltende) Vorliegen einer entsprechenden Störung in seiner Expertise gar nicht diskutierte, kann ihr - auch in Bezug auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/33/13) - kein Beweiswert beige messen werden. Überdies wurde das Gutachten im Jahr 2012 verfasst, weshalb es für die Beurtei lung der Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (17. Oktober 2016) nicht mehr herangezogen werden kann.
Schliesslich ist vorliegend dem Bericht von Dr. B.___ über die neuropsycholo gi sche sowie verhaltensneurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 (Urk.
17) ebenfalls Rechnung zu tragen, nachdem er einen (mögli chen) Gesundheitsschaden zum Gegenstand hat, der bereits vor Verfügungserlass am 17. Oktober 2016 (Urk.
2) eingetreten ist und weiter andauert (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2) .
Aufgrund dieses Berichtes bestehen Hinweise auf eine mögliche, das Verhalten des Beschwerdeführers
- welches sich insbesondere anlässlich der beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 10/54, 10/57, 10/86, 10/93) - erklärende Ursache im Sinne eine s
ADHS . Laut Dr. B.___ ist auch davon aus zu gehen, dass dieses Leiden eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft deutlich erschwert, wobei sie die Belastbarkeit nicht zu beurteilen vermochte. Seitens Dr. B.___ s wurden weitere Abklärungen zur genauen Klassifikation und Diffe rentialidagnostik und insbesondere zum Ausschluss anderer Ursachen empfohlen. Ob diese stattgefunden haben und - falls ja - was die Erkenntnisse auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit daraus waren, ist unklar. Die Beschwerdeproblematik ist diesbezüglich somit noch nicht vollständig abgeklärt. 3 . 3
Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Untersu c h ung s pflicht verletzte, indem sie den somatischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt näher abklärte. Weiter kann auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/115 S. 4 ff.) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin n icht abge stellt werden . Schliesslich ist der Sachverhalt hinsichtlich der
(krankheitsbeding ten) Ursachen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten offen.
Aus diesen Gründen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine Rückweisung rechtfertigt sich, da es sich um einen in mehrfacher Hinsicht unvollständig abgeklärten Sachverhalt handelt. Die Beschwerdegegnerin hat eine umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben und her nach neu über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. 4 . 4 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt,
ausgangsgemäss von der Beschwerdegegne rin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSV Ger) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss
§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss geltend gemachte Aufwand von total Fr. 3‘915.80 (Urk. 13, 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat (Urk. 10/123) und die Akten somit bekannt waren, so dass ein Aufwand von 3.5 Stunden für das Ak tenstudium (Urk.
13) nicht gerechtfertigt ist. Auch ein Aufwand von 1.5 Stunden für das Studium dieses Urteils (Urk.
13) ist überhöht. Die Rechnungsstellung (vgl. Urk.
22) wird praxisgemäss nicht entschädigt.
Angesichts der zu studierenden gut 127 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehn- und zweiseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsan walt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, S. 10) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
17. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist