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IV.2016.01277

Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens bei fehlender fachärztlicher Diskussion einer mehrfach gestellten Verdachtsdiagnose.

Zürich SozVersG · 2018-07-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1967 geborene X.___ erwarb 1986 im ehemaligen Jugo slawien das Abitur und besuchte für ein halbes Jahr die Pädagogische Universität. A m 9. Februar 1988 reiste sie in die Schweiz ein ( Urk. 10/1 S. 3 f.), wo sie von 1991 bis 1995 als Betriebsmitarbeiterin in einer Grossmetzgerei und von 1995 bis 1999 bei der Y.___ als Maschinenführerin erwerbs tätig war ( Urk. 10/63/ 10). Ab 1. April 2001 war die Versicherte bei der Z.___ als Mitarbeiterin Kun dendienst angestellt ( Urk. 10/51). Infolge Rückenbeschwerde n meldete sie sich erstmals am 7. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 10/1 S. 5-7). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2002 wies diese das Leistungsbegehren ab ( Urk. 10/12). 1.2

Am 3 0. August 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund einer Verschlechte rung der Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/14). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren man gels eines IV- relevante n Gesundheitsschaden s mit Verfügung vom 3. Januar 2007 ab ( Urk. 10/24). Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 3 0. November 2009, noch immer unter Hinweis auf die bekannten Rückenbe schwerden ( Urk. 10/25). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung ( A.___ -Gutachten vom 1 1. November 2010, Urk. 10/63) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Februar 2011 ab ( Urk. 10/69). 1.3

Aufgrund seit 2009 bestehender, trotz Operationen persistierender Bauchschmer zen meldete sich die Versicherte am 2 1. März 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/73). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2014 stellte diese das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/81). Im Zuge des Einwandverfahrens ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklä rung an ( A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 10/127; ergänzende Stel lungnahme vom 3. Mai 2016, Urk. 10/135). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/138) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 10/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 4. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Gesetz zu gewäh ren; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten polydisziplinären Begut achtung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Laste n der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Nebst der Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 3).

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 zog der Vertreter der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu rück ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2017 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Mit Replik vom 1 8. Mai 2017 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 14); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juni 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un beachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen

ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2. 1

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten war, be gründete sie die angefochtene leistungsabweisende Verfügung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit damit, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 ab November 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer 75%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2). 2. 2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 nicht abgestellt werden könne, da keine plausible , nachvollziehbare Begründung geliefert werde, w eshalb keine relevante somatoforme Schmerzstörung bestehe ( Urk. 1 S. 12). Weiter sei die ergänzende Stellungnahme des A.___

vom 3. Mai 2016 insbesondere betreffend Addierung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie Fehlen einer Depression ungenügend (S. 13). Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutach tens werde zudem unnötig stark auf das letzte orthopädische Teilgutachten von 2010 abgestützt (S. 12 unten). 2.3

Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Verwertbarkeit des A.___ -Gutachtens vom 1 8. Dezember 2015 in Frage stell en lässt , ist zunächst zu prüfen, ob das genannte Gutachten eine verlässliche Beurteilungsgrundlage darstellt, um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung vom 1 5. Februar 2011 nachzuweisen. 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 verantwortlichen Fachärzte gingen - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 10/127 /40) : - 48-jährige 0P mit Endometriose ASRM II (ICD-10 N80) - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie am 3. Septem ber 2009, Frauenklinik B.___ - 5. September 2009 diagnostische Laparoskopie und Laparatomie bei iatrogener Rektumvorderwandperforation anlässlich einer Biopsie am 3. September 2009, mit Resektion der Rektumläsion und Übernähung derselben - 1 1. September 2009 Diskontinuitätsresektion nach Hartmann wegen Leckage und Anlage eines Anus praeter - 1 6. September 2009 Sepsis mit Revisionslaparotomie bei Abszess im Bereich der Bauchdecke und präsakral sowie Adhäsiolyse , Appendekto mie und VAC-Anlage bei Dünndarmileus - 1 1. Februar 2010 Stoma-Rückverlagerung, B.___ Chirurgie - Chronische Schmerzen im Mittel- und Unterbauch (ICD-10 R10.4) - DD bei Status nach eitriger Peritonitis (ICD-10 K85.8) und Status nach Dünndarmileus bei Verwachsungssitus 2009 - DD in Anbetracht der gesamten bisherigen medizinischen Anamnese Verdacht auf psychosomatische Überlagerung der Beschwerden mit Aggravation der Symptomatik, vgl. Diagnose nachstehend - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Chronisches, therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Leichte Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung ( thorakolumbale Torsions skoliose, leichte Antepositionsfehlhaltung des Schultergürtels und der HWS) - Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Radiomorphologisch weder aktuell im Rx HWS und LWS vom 1 6. No vember 2015 noch gemäss Aktenlage in den früheren konventionellen und MRT-Abklärungen zwischen 2002 bis 2008 Hinweise für relevante degenerative Veränderungen am Achsenskelett - Koronare Herzkrankheit mit Eingefässerkrankung (Status nach Akut-P CI-Stent-Implantation [DS] in filiforme proximale RIVA-Stenose am 1 0. Juli 2014 bei instabiler Angina pectoris ; ICD-10 I25.9) - Global erhaltene linksventrikuläre Funktion - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: familiä re Belastung und behandelte Dysl ipidämie .

Im Vordergrund der Beschwerden würden die therapieresistenten Abdomi nalschmerzen stehen, wobei von einem organischen Kern auszugehen sei, was gemäss der gynäkologischen und allgemeininternistischen Beurteilung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Tätigkeiten führe. Sowohl bei den Bauchbeschwerden als auch bei den am Bewegungsapparat be klagten Beschwerden sei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festzustellen. Auf grund der andauernden Persönlichkeitsveränderung sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % auszugehen. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsplatzposition regelmässig zu wechseln, ohne stereotype Rotationsbewe gungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposi tion ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 10 kg oder über der Taille von mehr als 7.5 kg bestehe eine Ar b eits- und Leistungsfähigkeit von 75 % . Die geringen Einschränkungen aus psychiatris cher Sicht würden sich beim vor gegebene n Pausenbedarf aus somatischer S icht nicht zusätzlich auswirken. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht vermindertem Rendement ( Urk. 10/127/42). 3.2 3.2.1

Aufgrund der Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin ist zunächst die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu prüfen. Zutreffend ist dabei, dass sich dieses nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung au seinandersetzt (vgl. Urk. 7 /127/29 ff.). Unbestritten ist, dass

– auch wenn aktuell aus viszeralchirurgischer Sicht keine objektiven Korrelate für die therapieresistenten Abdominalschmerzen bestehen – bei Status nach iatrogener Rektumläsion mit unter anderem konsekutiver eitriger Peritonitis und verschiedenen abdominalchirurgischen Eingriffen (vgl. eingehend Urk. 10/127/

36 f.) immerhin teilweise ein "organischer Kern" der Beschwerden vorliegt, der zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Tätigkeiten führt ( Urk. 10/127/40 ff.). I m psychiatrischen Teilgutachten wird eine Aggravation ausgeschlossen ( Urk. 10/127/3 0 ). Dem rheumatologischen Teilgut achten ist zu entnehmen, dass mittlerweile von einer wegweisenden ausgeprägten psychosozialen Schmerzsymptomatik mit Schmerzgeneralisierungs - und - a us weitungstendenz auszugehen ist ( Urk. 10/127/44 unten).

Laut

viszeralchirurgi sche m Gutachten hat

sich über die Jahre ein progredientes Schmerzsyndrom ent wickelt (Urk. 10/127/ 27 unten). Auch anlässlich der gynäkologischen Untersu chung wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, wobei auch eine Aggravation nicht ausgeschlossen sch ien ( Urk. 10/127/3 8 f. ).

Bei dieser Sachlage muss im Rahmen eines psychiatrischen Teilgutachtens auf die Themenkreise somatoforme Schmerzstörung und Aggravation einlässlich einge gangen werden, um eine schlüssige und nachvollziehbare Gesamtbeurteilung zu gewährleisten. So ist es einem medizinischen Laien weder möglich noch ist es angebracht , den ärztlich mehrfach geäusserten Verdacht auf eine Schmerzstörung ohne weitere Abklärung zu entkräften; auch der erarbeitete interdisziplinäre Kon sens weist nur auf eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklag ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hin ( Urk. 7/127/40) . Hinzu weisen ist schliesslich auf die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung be klagten thorakalen Schmerzen, welche ebenfalls nicht objektiviert werden konn ten ( Urk. 7/127/45 f.). Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kopfschmerzen wurden zudem unter Hinweis auf die bei der vorhan denen Somatisierung fehlende Evidenz für nicht nötig erachtet ( Urk. 7/135 S. 2).

Das psychiatrische Teilgutachten erscheint schon allein deshalb als nicht hinrei chend beweiskräftig, sodass weitere Abklärungen nötig sind . 3.2.2

Für die Diagnose einer anda uernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung wird eine katastrophale oder extrem e

( anhaltende ) Belastung gefordert ( z.B. Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebendbedrohliche Situa tionen [ als Geisel oder in Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr ]) . Lang an haltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedro hung s ind nicht unter dieser Kategorie einzuordnen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V/F, 1 0. Auflage 2015, F62.0 S. 286) .

Inwieweit mit den lebensbedrohlichen Komplikationen nach der iatrogenen Rek tumvorderwandperforation die Diagnose-Kriterien gemäss ICD-10 F62.0 erfüllt sind, bedarf einer näheren Begründung; eine solche ist dem psychiatrischen Teil gutachten aber nicht zu entnehmen. Weiter sollte die Persönlichkeitsänderung fremdanamnestisch bestätigt werden ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 286 unten) , was hier fehlt.

Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung wurde auf eine hintergründig depressiv wirkende Patientin hingewiesen ( Urk. 7/127/17). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer umfassenden Be rücksichtigung der medizinischen Vorakten gesprochen werden ; vielmehr wäre die Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Psychiaterin angezeigt gewesen, auch für die allseitige Beurteilung des in Frage stehenden depressiven Geschehens. 3.2.3

Schliesslich ist dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen , wie sich die funktionellen Beschwerden genau auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit kann auch die in der Konklusion erfolgte Annahme, dass sich die Einschränkungen durch zusätzliche Pausen von 10-15 Minuten beheben liessen, nicht schlüssig überprüft werden. Dies aber wäre im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob die Einschränkung en zu addieren sind oder nicht, von entscheidender Bedeu tung. Zudem stellen sich in diesem Zusammenhang auch Fragen bezüglich des Anforderungsprofils, sofern der Beschwerdeführerin aus psychi atri scher Sicht nicht mehr alle Tätigkeiten zuzumuten wären. 3.3

Zusammenfassend legt das psychiatrische Teilgutachten den medizinischen Sach verhalt nicht in einer hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar ; insbesondere wurde auf den mehrfach geäusserten Verdacht auf eine somato forme Schmerzstörung nur am Rande eingegangen. Zudem zeigen sich Mängel im Zusammenhang mit der Begründung der gestellten psychiatrischen Diagnose sowie hinsichtlich Berücksichtigung der medizinischen Vorakten . Die Sache ist demnach zur ergänzenden Abklärung

– zumindest in Form eines umfangreichen Katalogs von Ergänzungsfragen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

B ei veränderter somatischer Sachlage würde sich allenfalls eine umfassende Ab klärung auf drängen; zudem liegt die letzte Begutachtung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mehr als 2.5 Jahre zurück. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un beachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen

ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2. 1

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten war, be gründete sie die angefochtene leistungsabweisende Verfügung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit damit, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 ab November 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer 75%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2). 2. 2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 nicht abgestellt werden könne, da keine plausible , nachvollziehbare Begründung geliefert werde, w eshalb keine relevante somatoforme Schmerzstörung bestehe ( Urk. 1 S. 12). Weiter sei die ergänzende Stellungnahme des A.___

vom 3. Mai 2016 insbesondere betreffend Addierung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie Fehlen einer Depression ungenügend (S. 13). Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutach tens werde zudem unnötig stark auf das letzte orthopädische Teilgutachten von 2010 abgestützt (S. 12 unten).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 4. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Gesetz zu gewäh ren; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten polydisziplinären Begut achtung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Laste n der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Nebst der Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 3).

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 zog der Vertreter der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu rück ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2017 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Mit Replik vom 1 8. Mai 2017 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 14); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juni 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Verwertbarkeit des A.___ -Gutachtens vom 1 8. Dezember 2015 in Frage stell en lässt , ist zunächst zu prüfen, ob das genannte Gutachten eine verlässliche Beurteilungsgrundlage darstellt, um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung vom 1 5. Februar 2011 nachzuweisen. 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 verantwortlichen Fachärzte gingen - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 10/127 /40) : - 48-jährige 0P mit Endometriose ASRM II (ICD-10 N80) - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie am 3. Septem ber 2009, Frauenklinik B.___ - 5. September 2009 diagnostische Laparoskopie und Laparatomie bei iatrogener Rektumvorderwandperforation anlässlich einer Biopsie am 3. September 2009, mit Resektion der Rektumläsion und Übernähung derselben - 1 1. September 2009 Diskontinuitätsresektion nach Hartmann wegen Leckage und Anlage eines Anus praeter - 1 6. September 2009 Sepsis mit Revisionslaparotomie bei Abszess im Bereich der Bauchdecke und präsakral sowie Adhäsiolyse , Appendekto mie und VAC-Anlage bei Dünndarmileus - 1 1. Februar 2010 Stoma-Rückverlagerung, B.___ Chirurgie - Chronische Schmerzen im Mittel- und Unterbauch (ICD-10 R10.4) - DD bei Status nach eitriger Peritonitis (ICD-10 K85.8) und Status nach Dünndarmileus bei Verwachsungssitus 2009 - DD in Anbetracht der gesamten bisherigen medizinischen Anamnese Verdacht auf psychosomatische Überlagerung der Beschwerden mit Aggravation der Symptomatik, vgl. Diagnose nachstehend - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Chronisches, therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Leichte Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung ( thorakolumbale Torsions skoliose, leichte Antepositionsfehlhaltung des Schultergürtels und der HWS) - Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Radiomorphologisch weder aktuell im Rx HWS und LWS vom 1 6. No vember 2015 noch gemäss Aktenlage in den früheren konventionellen und MRT-Abklärungen zwischen 2002 bis 2008 Hinweise für relevante degenerative Veränderungen am Achsenskelett - Koronare Herzkrankheit mit Eingefässerkrankung (Status nach Akut-P CI-Stent-Implantation [DS] in filiforme proximale RIVA-Stenose am 1 0. Juli 2014 bei instabiler Angina pectoris ; ICD-10 I25.9) - Global erhaltene linksventrikuläre Funktion - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: familiä re Belastung und behandelte Dysl ipidämie .

Im Vordergrund der Beschwerden würden die therapieresistenten Abdomi nalschmerzen stehen, wobei von einem organischen Kern auszugehen sei, was gemäss der gynäkologischen und allgemeininternistischen Beurteilung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Tätigkeiten führe. Sowohl bei den Bauchbeschwerden als auch bei den am Bewegungsapparat be klagten Beschwerden sei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festzustellen. Auf grund der andauernden Persönlichkeitsveränderung sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % auszugehen. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsplatzposition regelmässig zu wechseln, ohne stereotype Rotationsbewe gungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposi tion ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 10 kg oder über der Taille von mehr als 7.5 kg bestehe eine Ar b eits- und Leistungsfähigkeit von 75 % . Die geringen Einschränkungen aus psychiatris cher Sicht würden sich beim vor gegebene n Pausenbedarf aus somatischer S icht nicht zusätzlich auswirken. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht vermindertem Rendement ( Urk. 10/127/42). 3.2 3.2.1

Aufgrund der Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin ist zunächst die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu prüfen. Zutreffend ist dabei, dass sich dieses nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung au seinandersetzt (vgl. Urk. 7 /127/29 ff.). Unbestritten ist, dass

– auch wenn aktuell aus viszeralchirurgischer Sicht keine objektiven Korrelate für die therapieresistenten Abdominalschmerzen bestehen – bei Status nach iatrogener Rektumläsion mit unter anderem konsekutiver eitriger Peritonitis und verschiedenen abdominalchirurgischen Eingriffen (vgl. eingehend Urk. 10/127/

36 f.) immerhin teilweise ein "organischer Kern" der Beschwerden vorliegt, der zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Tätigkeiten führt ( Urk. 10/127/40 ff.). I m psychiatrischen Teilgutachten wird eine Aggravation ausgeschlossen ( Urk. 10/127/3 0 ). Dem rheumatologischen Teilgut achten ist zu entnehmen, dass mittlerweile von einer wegweisenden ausgeprägten psychosozialen Schmerzsymptomatik mit Schmerzgeneralisierungs - und - a us weitungstendenz auszugehen ist ( Urk. 10/127/44 unten).

Laut

viszeralchirurgi sche m Gutachten hat

sich über die Jahre ein progredientes Schmerzsyndrom ent wickelt (Urk. 10/127/ 27 unten). Auch anlässlich der gynäkologischen Untersu chung wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, wobei auch eine Aggravation nicht ausgeschlossen sch ien ( Urk. 10/127/3

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 f. ).

Bei dieser Sachlage muss im Rahmen eines psychiatrischen Teilgutachtens auf die Themenkreise somatoforme Schmerzstörung und Aggravation einlässlich einge gangen werden, um eine schlüssige und nachvollziehbare Gesamtbeurteilung zu gewährleisten. So ist es einem medizinischen Laien weder möglich noch ist es angebracht , den ärztlich mehrfach geäusserten Verdacht auf eine Schmerzstörung ohne weitere Abklärung zu entkräften; auch der erarbeitete interdisziplinäre Kon sens weist nur auf eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklag ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hin ( Urk. 7/127/40) . Hinzu weisen ist schliesslich auf die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung be klagten thorakalen Schmerzen, welche ebenfalls nicht objektiviert werden konn ten ( Urk. 7/127/45 f.). Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kopfschmerzen wurden zudem unter Hinweis auf die bei der vorhan denen Somatisierung fehlende Evidenz für nicht nötig erachtet ( Urk. 7/135 S. 2).

Das psychiatrische Teilgutachten erscheint schon allein deshalb als nicht hinrei chend beweiskräftig, sodass weitere Abklärungen nötig sind . 3.2.2

Für die Diagnose einer anda uernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung wird eine katastrophale oder extrem e

( anhaltende ) Belastung gefordert ( z.B. Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebendbedrohliche Situa tionen [ als Geisel oder in Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr ]) . Lang an haltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedro hung s ind nicht unter dieser Kategorie einzuordnen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V/F, 1 0. Auflage 2015, F62.0 S. 286) .

Inwieweit mit den lebensbedrohlichen Komplikationen nach der iatrogenen Rek tumvorderwandperforation die Diagnose-Kriterien gemäss ICD-10 F62.0 erfüllt sind, bedarf einer näheren Begründung; eine solche ist dem psychiatrischen Teil gutachten aber nicht zu entnehmen. Weiter sollte die Persönlichkeitsänderung fremdanamnestisch bestätigt werden ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 286 unten) , was hier fehlt.

Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung wurde auf eine hintergründig depressiv wirkende Patientin hingewiesen ( Urk. 7/127/17). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer umfassenden Be rücksichtigung der medizinischen Vorakten gesprochen werden ; vielmehr wäre die Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Psychiaterin angezeigt gewesen, auch für die allseitige Beurteilung des in Frage stehenden depressiven Geschehens. 3.2.3

Schliesslich ist dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen , wie sich die funktionellen Beschwerden genau auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit kann auch die in der Konklusion erfolgte Annahme, dass sich die Einschränkungen durch zusätzliche Pausen von 10-15 Minuten beheben liessen, nicht schlüssig überprüft werden. Dies aber wäre im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob die Einschränkung en zu addieren sind oder nicht, von entscheidender Bedeu tung. Zudem stellen sich in diesem Zusammenhang auch Fragen bezüglich des Anforderungsprofils, sofern der Beschwerdeführerin aus psychi atri scher Sicht nicht mehr alle Tätigkeiten zuzumuten wären. 3.3

Zusammenfassend legt das psychiatrische Teilgutachten den medizinischen Sach verhalt nicht in einer hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar ; insbesondere wurde auf den mehrfach geäusserten Verdacht auf eine somato forme Schmerzstörung nur am Rande eingegangen. Zudem zeigen sich Mängel im Zusammenhang mit der Begründung der gestellten psychiatrischen Diagnose sowie hinsichtlich Berücksichtigung der medizinischen Vorakten . Die Sache ist demnach zur ergänzenden Abklärung

– zumindest in Form eines umfangreichen Katalogs von Ergänzungsfragen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

B ei veränderter somatischer Sachlage würde sich allenfalls eine umfassende Ab klärung auf drängen; zudem liegt die letzte Begutachtung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mehr als 2.5 Jahre zurück. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01277

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

16. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1967 geborene X.___ erwarb 1986 im ehemaligen Jugo slawien das Abitur und besuchte für ein halbes Jahr die Pädagogische Universität. A m 9. Februar 1988 reiste sie in die Schweiz ein ( Urk. 10/1 S. 3 f.), wo sie von 1991 bis 1995 als Betriebsmitarbeiterin in einer Grossmetzgerei und von 1995 bis 1999 bei der Y.___ als Maschinenführerin erwerbs tätig war ( Urk. 10/63/ 10). Ab 1. April 2001 war die Versicherte bei der Z.___ als Mitarbeiterin Kun dendienst angestellt ( Urk. 10/51). Infolge Rückenbeschwerde n meldete sie sich erstmals am 7. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 10/1 S. 5-7). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2002 wies diese das Leistungsbegehren ab ( Urk. 10/12). 1.2

Am 3 0. August 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund einer Verschlechte rung der Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/14). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren man gels eines IV- relevante n Gesundheitsschaden s mit Verfügung vom 3. Januar 2007 ab ( Urk. 10/24). Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 3 0. November 2009, noch immer unter Hinweis auf die bekannten Rückenbe schwerden ( Urk. 10/25). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung ( A.___ -Gutachten vom 1 1. November 2010, Urk. 10/63) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Februar 2011 ab ( Urk. 10/69). 1.3

Aufgrund seit 2009 bestehender, trotz Operationen persistierender Bauchschmer zen meldete sich die Versicherte am 2 1. März 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/73). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2014 stellte diese das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/81). Im Zuge des Einwandverfahrens ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklä rung an ( A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 10/127; ergänzende Stel lungnahme vom 3. Mai 2016, Urk. 10/135). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/138) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 10/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 4. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Gesetz zu gewäh ren; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten polydisziplinären Begut achtung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Laste n der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Nebst der Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 3).

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 zog der Vertreter der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu rück ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2017 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Mit Replik vom 1 8. Mai 2017 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 14); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juni 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un beachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen

ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2. 1

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten war, be gründete sie die angefochtene leistungsabweisende Verfügung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit damit, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 ab November 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer 75%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2). 2. 2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 nicht abgestellt werden könne, da keine plausible , nachvollziehbare Begründung geliefert werde, w eshalb keine relevante somatoforme Schmerzstörung bestehe ( Urk. 1 S. 12). Weiter sei die ergänzende Stellungnahme des A.___

vom 3. Mai 2016 insbesondere betreffend Addierung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie Fehlen einer Depression ungenügend (S. 13). Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutach tens werde zudem unnötig stark auf das letzte orthopädische Teilgutachten von 2010 abgestützt (S. 12 unten). 2.3

Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Verwertbarkeit des A.___ -Gutachtens vom 1 8. Dezember 2015 in Frage stell en lässt , ist zunächst zu prüfen, ob das genannte Gutachten eine verlässliche Beurteilungsgrundlage darstellt, um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung vom 1 5. Februar 2011 nachzuweisen. 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2015 verantwortlichen Fachärzte gingen - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 10/127 /40) : - 48-jährige 0P mit Endometriose ASRM II (ICD-10 N80) - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie am 3. Septem ber 2009, Frauenklinik B.___ - 5. September 2009 diagnostische Laparoskopie und Laparatomie bei iatrogener Rektumvorderwandperforation anlässlich einer Biopsie am 3. September 2009, mit Resektion der Rektumläsion und Übernähung derselben - 1 1. September 2009 Diskontinuitätsresektion nach Hartmann wegen Leckage und Anlage eines Anus praeter - 1 6. September 2009 Sepsis mit Revisionslaparotomie bei Abszess im Bereich der Bauchdecke und präsakral sowie Adhäsiolyse , Appendekto mie und VAC-Anlage bei Dünndarmileus - 1 1. Februar 2010 Stoma-Rückverlagerung, B.___ Chirurgie - Chronische Schmerzen im Mittel- und Unterbauch (ICD-10 R10.4) - DD bei Status nach eitriger Peritonitis (ICD-10 K85.8) und Status nach Dünndarmileus bei Verwachsungssitus 2009 - DD in Anbetracht der gesamten bisherigen medizinischen Anamnese Verdacht auf psychosomatische Überlagerung der Beschwerden mit Aggravation der Symptomatik, vgl. Diagnose nachstehend - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Chronisches, therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) - Leichte Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung ( thorakolumbale Torsions skoliose, leichte Antepositionsfehlhaltung des Schultergürtels und der HWS) - Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Radiomorphologisch weder aktuell im Rx HWS und LWS vom 1 6. No vember 2015 noch gemäss Aktenlage in den früheren konventionellen und MRT-Abklärungen zwischen 2002 bis 2008 Hinweise für relevante degenerative Veränderungen am Achsenskelett - Koronare Herzkrankheit mit Eingefässerkrankung (Status nach Akut-P CI-Stent-Implantation [DS] in filiforme proximale RIVA-Stenose am 1 0. Juli 2014 bei instabiler Angina pectoris ; ICD-10 I25.9) - Global erhaltene linksventrikuläre Funktion - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: familiä re Belastung und behandelte Dysl ipidämie .

Im Vordergrund der Beschwerden würden die therapieresistenten Abdomi nalschmerzen stehen, wobei von einem organischen Kern auszugehen sei, was gemäss der gynäkologischen und allgemeininternistischen Beurteilung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Tätigkeiten führe. Sowohl bei den Bauchbeschwerden als auch bei den am Bewegungsapparat be klagten Beschwerden sei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festzustellen. Auf grund der andauernden Persönlichkeitsveränderung sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % auszugehen. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsplatzposition regelmässig zu wechseln, ohne stereotype Rotationsbewe gungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposi tion ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 10 kg oder über der Taille von mehr als 7.5 kg bestehe eine Ar b eits- und Leistungsfähigkeit von 75 % . Die geringen Einschränkungen aus psychiatris cher Sicht würden sich beim vor gegebene n Pausenbedarf aus somatischer S icht nicht zusätzlich auswirken. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht vermindertem Rendement ( Urk. 10/127/42). 3.2 3.2.1

Aufgrund der Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin ist zunächst die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu prüfen. Zutreffend ist dabei, dass sich dieses nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung au seinandersetzt (vgl. Urk. 7 /127/29 ff.). Unbestritten ist, dass

– auch wenn aktuell aus viszeralchirurgischer Sicht keine objektiven Korrelate für die therapieresistenten Abdominalschmerzen bestehen – bei Status nach iatrogener Rektumläsion mit unter anderem konsekutiver eitriger Peritonitis und verschiedenen abdominalchirurgischen Eingriffen (vgl. eingehend Urk. 10/127/

36 f.) immerhin teilweise ein "organischer Kern" der Beschwerden vorliegt, der zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Tätigkeiten führt ( Urk. 10/127/40 ff.). I m psychiatrischen Teilgutachten wird eine Aggravation ausgeschlossen ( Urk. 10/127/3 0 ). Dem rheumatologischen Teilgut achten ist zu entnehmen, dass mittlerweile von einer wegweisenden ausgeprägten psychosozialen Schmerzsymptomatik mit Schmerzgeneralisierungs - und - a us weitungstendenz auszugehen ist ( Urk. 10/127/44 unten).

Laut

viszeralchirurgi sche m Gutachten hat

sich über die Jahre ein progredientes Schmerzsyndrom ent wickelt (Urk. 10/127/ 27 unten). Auch anlässlich der gynäkologischen Untersu chung wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, wobei auch eine Aggravation nicht ausgeschlossen sch ien ( Urk. 10/127/3 8 f. ).

Bei dieser Sachlage muss im Rahmen eines psychiatrischen Teilgutachtens auf die Themenkreise somatoforme Schmerzstörung und Aggravation einlässlich einge gangen werden, um eine schlüssige und nachvollziehbare Gesamtbeurteilung zu gewährleisten. So ist es einem medizinischen Laien weder möglich noch ist es angebracht , den ärztlich mehrfach geäusserten Verdacht auf eine Schmerzstörung ohne weitere Abklärung zu entkräften; auch der erarbeitete interdisziplinäre Kon sens weist nur auf eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklag ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hin ( Urk. 7/127/40) . Hinzu weisen ist schliesslich auf die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung be klagten thorakalen Schmerzen, welche ebenfalls nicht objektiviert werden konn ten ( Urk. 7/127/45 f.). Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kopfschmerzen wurden zudem unter Hinweis auf die bei der vorhan denen Somatisierung fehlende Evidenz für nicht nötig erachtet ( Urk. 7/135 S. 2).

Das psychiatrische Teilgutachten erscheint schon allein deshalb als nicht hinrei chend beweiskräftig, sodass weitere Abklärungen nötig sind . 3.2.2

Für die Diagnose einer anda uernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung wird eine katastrophale oder extrem e

( anhaltende ) Belastung gefordert ( z.B. Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebendbedrohliche Situa tionen [ als Geisel oder in Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr ]) . Lang an haltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedro hung s ind nicht unter dieser Kategorie einzuordnen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V/F, 1 0. Auflage 2015, F62.0 S. 286) .

Inwieweit mit den lebensbedrohlichen Komplikationen nach der iatrogenen Rek tumvorderwandperforation die Diagnose-Kriterien gemäss ICD-10 F62.0 erfüllt sind, bedarf einer näheren Begründung; eine solche ist dem psychiatrischen Teil gutachten aber nicht zu entnehmen. Weiter sollte die Persönlichkeitsänderung fremdanamnestisch bestätigt werden ( Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 286 unten) , was hier fehlt.

Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung wurde auf eine hintergründig depressiv wirkende Patientin hingewiesen ( Urk. 7/127/17). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer umfassenden Be rücksichtigung der medizinischen Vorakten gesprochen werden ; vielmehr wäre die Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Psychiaterin angezeigt gewesen, auch für die allseitige Beurteilung des in Frage stehenden depressiven Geschehens. 3.2.3

Schliesslich ist dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen , wie sich die funktionellen Beschwerden genau auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit kann auch die in der Konklusion erfolgte Annahme, dass sich die Einschränkungen durch zusätzliche Pausen von 10-15 Minuten beheben liessen, nicht schlüssig überprüft werden. Dies aber wäre im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob die Einschränkung en zu addieren sind oder nicht, von entscheidender Bedeu tung. Zudem stellen sich in diesem Zusammenhang auch Fragen bezüglich des Anforderungsprofils, sofern der Beschwerdeführerin aus psychi atri scher Sicht nicht mehr alle Tätigkeiten zuzumuten wären. 3.3

Zusammenfassend legt das psychiatrische Teilgutachten den medizinischen Sach verhalt nicht in einer hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar ; insbesondere wurde auf den mehrfach geäusserten Verdacht auf eine somato forme Schmerzstörung nur am Rande eingegangen. Zudem zeigen sich Mängel im Zusammenhang mit der Begründung der gestellten psychiatrischen Diagnose sowie hinsichtlich Berücksichtigung der medizinischen Vorakten . Die Sache ist demnach zur ergänzenden Abklärung

– zumindest in Form eines umfangreichen Katalogs von Ergänzungsfragen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

B ei veränderter somatischer Sachlage würde sich allenfalls eine umfassende Ab klärung auf drängen; zudem liegt die letzte Begutachtung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mehr als 2.5 Jahre zurück. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty