Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren
1977, Mutter eines 2004 geborenen Kindes, war von Januar 2003 bis Oktober
2005 als Coiffeuse tätig (Urk. 9/12 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 1. April
2008 meldete sie sich wegen den Folgen einer Hirnhautentzün dung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. X.___, Facharzt für Neurologie, der sein Gutachten am 1 1. November
2008 erstattete (Urk. 9/22). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9/25-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Januar
2009 (Urk. 9/28) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die da gegen am 1 9. Februar 2009 (Urk. 9/30/3) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. August
2010 ab (Prozess Nr. IV.2009.00184; Urk. 9/35).
1.2
Am 2 0. Januar
2015 (Urk. 9/36) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle nahm eine polydisziplinäre Begutachtung am Y.___ GmbH in Aussicht (Urk. 9/42; Urk. 9/46), woran sie mit Verfügung vom 1 7. September
2015 (Urk. 9/58) festhielt. Die dagegen am 5. Oktober
2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/60/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar
2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.01042; Urk. 9/62). Das Gutachten wurde am 9. Juni
2016 erstattet (Urk. 9/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/71-72; Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 8. Oktober
2016 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/80 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober
2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. November
2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefoch tenen Entscheides und Zusprache einer halben Rente oder Rückweisung der Sa che zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Janu ar 2017 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die un entgeltliche Pro zessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Auf grund der medizinischen Beurteilung liege keine Erkrankung vor, die die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig oder dauerhaft ein schrän ke. Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte bis mittelschwere körperli che Tätigkeit. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend ge macht. Es sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen (S. 1-2). 2.2.
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es gehe ihr seit Jahren sowohl körperlich als auch psychisch schlechter als früher. Es sei ihr auch nach der Begutachtung am Y.___ schlecht gegangen, sie habe sofort gemerkt, dass diese Gut achterstelle sie nicht korrekt beurteilen werde. Die Gutachter hätten keine einzi ge relevante Diagnose gestellt. Ihre Beschwerden würden durch das Gut achten bagatellisiert. Sie sei nicht arbeitsfähig, und auf das Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Die Gutachterstellen entlasteten die Versicherungen finanziell und würden durch die Versicherungen und Politi ker unterstützt (S. 3) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten und die Frage, ob seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 1. Januar 2010 bezie hungsweise des diese bestätigenden Urteils vom 1 7. August
2010 eine an spruchs relevante Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August
2010 wurde die medizinische Sachlage, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2010 zugrunde lag, wie folgt dargestellt (vgl. Urk. 9/35 E. 3):
3.1
Im Bericht vom 12. Januar 2005 (…) führten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Z.___ aus, dass sich die Beschwer de führerin vorerst ab 18. Dezember 2004 im Spital A.___ in Hospitalisation befunden habe. Trotz eingeleiteter medikamentöser Therapie sei eine Zustands verschlechterung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin am 26. Dezem ber 2004 in das Z.___ ver legt worden sei. Am 14. Januar 2005 habe eine Rückverlegung in das Spital A.___ stattgefunden (S. 1, S. 2 unten). Die Ärzte diagnostizierten eine akute, am ehesten infektiöse Meningo enze phalitis mit schwerem Verlauf mit Vigilanzschwankungen, perioralen
Dyskine sien, Dysarthrie und Ataxie (S. 1). Prognostisch sei unter intensiven physiotherapeutischen und neuroreha bilita tiven Massnahmen eine weitere Verbesserung der neurologischen Defizite und des Allge meinzustandes zu erwarten (S. 2). Unter der Rubrik Arbeitsfähigkeit (recte wohl Arbeitsunfähigkeit) hielten die Ärzte fol gendes fest: Vorerst 100 % (S. 2).
3.2
Die Ärzte des Spitals A.___ führten im Bericht vom 18. Januar 2005 (…) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis 26. Dezember 2004 bei ihnen in Spital pflege befunden habe (S. 1). Die Ärzte führten sodann aus, die Beschwerdeführerin habe über seit drei Tagen be stehende biparietale Kopfschmerzen, Fieber, Nackensteifigkeit, Gelenk-, Glie der- und Halsschmerzen geklagt. Zudem leide sie unter Übelkeit mit mehr maligem Erbrechen (S. 1 Mitte). In einem unklaren neurologischen Zustandsbild mit perioralen
Faszikulationen, parti eller Desorientiertheit und Verdrehen der Augen sei eine Verlegung ins Z.___ erfolgt (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben. Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 (…) führten die Ärzte sodann aus, dass sich die Beschwerde führe rin vom 14. bis 22. Januar 2005 erneut bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben). Weiter äusserten sich die Ärzte dahin gehend, dass die mikrobiologischen Abklärun gen bei am ehesten infektiöser Meningoenzephalitis unergiebig ausgefallen seien. Die Antibiotikatherapie sei mit Augmentin parenteral für insgesamt vier Wochen bei labordiagnostisch nicht sicher ausschliessbarer Listerienmeningitis weitergeführt worden. Parallel dazu habe eine intensive physiotherapeutische Behandlung statt gefun den. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen neurologischen Verbesserung ge kommen, und die Beschwerde führerin habe eine vollständige Selbständigkeit erreicht. Zur wei teren Neuro rehabilitation besuche die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiothe rapie (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.3
Im Jahre
2008 diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Psychia trie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 1. Juli 2008 (…) ein postvirales Er schöp fungssyndrom nach schwerer infektiöser Meningoenzephalitis im Jahre 2004 (…
S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen sei. Ihr Grossvater väterlicherseits und ihr Vater seien er mordet worden. Kurz danach sei ihr Elternhaus angezündet worden. Die Mutter sei in die Schweiz geflüchtet, und sie und ihre Geschwister seien in einem militärisch ge führten Waisenhaus untergebracht worden. Dort habe sie Hunger gelitten und sei oft geschlagen worden. Nach der Anerkennung ihrer Mutter als Flüchtling sei sie ihr nachgezogen (S. 2 Ziff. 3.3). Hierzulande habe sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Schule grosse Mühe gehabt und diese nur knapp abgeschlossen (S. 6 zu Ziff. 3.3). Ferner fasste Dr. B.___ zusammen, dass die Beschwerdeführerin über Müdig keit, fehlende Kraft in den Armen und Beinen und Appetitlosigkeit geklagt habe. Zu dem leide sie unter beinahe täglich auftretenden Kopf schmerzen und habe Schlafstö rungen. Mit der Betreuung ihres Kindes fühle sie sich überfordert (S. 2 Ziff. 3.4). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwer de führerin einen erschöpften Eindruck mache. Sie sitze schlaff da, die Augen halb ge schlossen und gähne häufig. Sie könne sich nicht konzentrieren, schweife ständig ab und sei hinsichtlich ihrer Zukunft hoffnungslos. Mit einer Besserung rechne sie nicht mehr. Auffallend sei, wie wenig die Beschwerde führerin darüber besorgt sei, dass sich ihr Zustand auf ihr Kind auswirke. Ihre Gedankeninhalte seien depressiv (S. 2 Ziff. 3.5). Sodann bestünden Gedächtnis störungen. Die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, die lebensgeschichtlichen Daten zu liefern (S. 6 zu Ziff. 3.5). Hinsichtlich sozialer Faktoren sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin trau matische Kindheitserlebnisse gehabt habe. Sie sei seit dem Jahre 2006 alleinerziehend. Im Februar 2008 habe die Ehescheidung stattgefunden. Die Beschwer deführerin habe sich in der Türkei erneut vermählt. Es sei allerdings unklar, ob der Ehemann je in die Schweiz einreisen werde (S. 5 Ziff. 5.3). Dr. B.___ attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 5.2). Im Haushaltsbereich bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten).
3.4
Dr. med. X.___, FMH für Neurologie, nannte im neurologischen Gutachten vom 11. November 2008 (…) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. V.1). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. V.1.2): - Status nach Meningoenzephalitis ohne Erregernachweis im Dezember 2004 (voll ständig ausgeheilt) - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss ICHD-II 2.1 Die Beschwerdeführerin klage über seit zirka sechs bis acht Jahren bestehende Kopf schmerzen. Diese Kopfschmerzen manifestierten sich im Durchschnitt an zwei bis drei fortlaufenden Tagen pro Woche und ihre Intensität reiche bis zu sehr stark. Manchmal komme es auch zu einer schmerzfreien Woche. Seit der Meningitis leide sie zudem unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Kraftlosigkeit und Müdigkeit (S. 4 ff. Ziff. II.1). Der Gutachter führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie meistens sehr spät zu Bett gehe. Morgens stehe sie um zehn Minuten vor acht Uhr auf, um das Kind in den Kindergarten zu schicken. Danach lege sie sich bis zum Mit tag wieder hin. Dann bereite sie ein einfaches Mittagessen für das Kind und sich zu. Den Nachmittag verbringe sie auf dem Sofa. Am frühen Abend erledige sie den Haus halt und tätige Einkäufe. Den Abend verbringe sie meistens mit dem Kind. Sie habe eine Freundin, mit welcher sie selten auswärts Abendessen gehe. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich sei sicherlich möglich, allenfalls sogar mehr (S. 6
f. Ziff. II.6 und Ziff. II.7). Zum Neurostatus hielt der Gutachter unter anderem fest, dass die Hirnnerven unauf fällig seien. Motorik: Keine Hinweise für latente Paresen. Koordination: Stand und Gang inklusive komplexer Gangarten unauffällig. Reflexe allseits mittellebhaft sym metrisch auslösbar, keine Reizzeichen. Sensibilität intakt (S. 7 f. Ziff. III). Klinisch-neuropsychologisch habe sich weder eine Aphasie noch eine Apraxie erkennen lassen. Das Gedächtnis sei unauffällig, die Orientierung intakt und die Psychomotorik normal. Bezüglich Affektivität wirke die Beschwerdeführerin erschöpft und resigniert (S. 8
f.
Ziff. III). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass anhand der zerebralen Kern spintomographie von einer folgenlosen Ausheilung der Meningoenzephalitis ausge gangen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beklagte abnorme Müdigkeit sowie die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme liessen sich aufgrund der Bildge bung und des unauffälligen somatisch-neurologischen Befundes nicht nachvollziehen. Der klinische Eindruck habe kein typisches psychoorganisches Syndrom gezeigt (S. 9
Ziff. IV). Insgesamt hielt der Gutachter fest, aus neurologischer Sicht sei die Beschwer deführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit seit Juni 2005 vollumfänglich arbeitsfähig (S. 10 Ziff. V.2). 3.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr. X.___ kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit Juni 2005 wieder voll arbeits fä hig sei (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). Auch in psychischer Hinsicht erach te te das Gericht die Beschwerdeführerin nach Diskussion der damals anwend baren Foerster-Kriterien als voll arbeitsfähig (vgl. E 4.3 und 4.5 des genannten Ur teils). 4. 4.1
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurolo gie,
vom 1 7. Februar 2015 ein (Urk. 9/38). Dr. C.___ hielt fest, die Patientin leide seit langem an einer ausgeprägten Depression, einem generalisierten Schmerz syndrom mit Betonung im Nacken- Rückenbereich und chronischen Kopf schmerzen, eher Spannungstyp. Diese Beschwerden hätten zugenommen. Bei Be handlungsbeginn am 1 6. September
2013 habe sie an einer schweren De pres sion gelitten und sei sogar suizidgefährdet gewesen. Sie sei in jeder Tätig keit maximal 30 bis 40 % arbeitsfähig. Dem sei aber nur so, wenn sie von der Inva lidenversicherung einfühlsam und sorgfältig betreut würde. Sie habe eine schwere Vergangenheit, weshalb man sogar von einer chronischen posttrauma tischen Belastungsstörung ausgehen könne. Man habe in der Türkei die ganze Familie verbrennen wollen und ihr Vater sei ermordet worden. Weiter habe sie zwei belastete, enttäuschende Beziehungen hinter sich und sei alleinerziehend. Auch ihr Brude r und eine ihrer Schwestern hätten Probleme, zudem sei die seit Jahren andauernde finanzielle Knappheit eine enorme Belastung . Zudem sei sie durch die erlittene neurologische Erkrankung zusätzlich traumatisiert (S. 2-3). Sie leide an diffusen starken Schmerzen und sei aus psychischer Sicht deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt, stets müde, freud- und lustlos. Die näher genannten psychischen Beschwerden beeinträchtigten sie in ihren Tätig kei ten zusätzlich erheblich (S. 3 f.). 4.2
Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 9. Juni
2016 ihr nach Berücksichtigung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemein in ternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersu chung verfasstes Gutachten (Urk. 9/68). Sie stellten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronischer Nikotinabusus - Zustand nach Meningoenzephalitis 2004, ohne Residuen - damals ohne Erregernachweis, am ehesten viraler Genese - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit begründeten (S. 9). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen und verminderte Belastbarkeit geklagt. Eigentliche psychopathologi sche Symptome, die sie im Alltag einschränkten, seien ni cht feststellbar gewe sen (S. 12
unten) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre Ressourcen in der freien Wirtschaft einzusetzen (S. 13 Mitte). Sie gehe seit Jahren keiner Arbeit nach und sei überzeugt, für ihren Sohn immer da sein zu müssen. Auch dies könne dazu beitragen, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle, da sie ja sonst nicht den ganzen Tag Zeit habe, sich um ihn zu kümmern (S. 13 unten). Sie ha be eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie zu einer guten Freundin. Ihre Kontaktfähigkeit sei gut (S. 14 oben). Sie stehe zwischen 6 und 7 Uhr auf, führe den Haushalt weitgehend selbständig, erledige die Einkäu fe, koche für sich und ihren Sohn, putze und wasche. Nachmittags besuche sie regelmässig während zwei Stunden das Therapie-Center, dies sei ihr eigentliches Hobby. An den Wochenenden mache sie Ausflüge mit ihrem Sohn (S. 11). Es sei aus psychi at ri scher Sicht nicht nachvollziehbar, dass sie sich subjektiv über haupt nicht arbeitsfähig fühle. Sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, an sonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (S. 15 oben). Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeu gung könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin klage zwar über Schmerzen, die Klagen seien sehr diffus. Dennoch gestalte sie den Alltag sehr aktiv. Sie leide also nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, die sie im Alltag völlig immobilisieren wür den. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne also nicht gestellt werden. Bei der Untersuchung sei die demonstrative, zum Teil etwas theatralische Beschwerdeschilderung aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sehe sich als Opfer der Umstände. Ihr Vater sei ermordet worden, sie habe die Türkei verlassen müssen und sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Sie sei in dieser Opferrolle gefangen und könne sich nicht vorstellen, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 15). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie nicht depres siv gewesen. Es liege keine Störung vor, die die Explorandin daran hindern würde, die ihr aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu realisieren (S. 16). Sie sei in der bisherigen wie jeder anderen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 oben). Aus orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen zu stellen. Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durch geführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradiger Leidens druck ersichtlich sei und am ehesten im Sinne eines muskulären Ziehens unter anderem der Ischiokruralmuskulatur aufzutreten scheine. Es lägen keine radio logischen Bilddokumente vor. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf eine Anfertigung verzichtet. Die völlig diffus offensichtlich zumindest zeitweise sämtliche Abschnitte des Bewegungs appa rates umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen Befunde kei nesfalls begründen. Im Vordergrund scheine dezidiert eine nicht-organische Beschwer dekomponente zu bestehen, welche psychiatrisch zu beurteilen sei (S.
20). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse wie auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig (S. 20). Der neurologische Gutachter hielt fest, es sei aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde von episodischen Spannungskopfschmerzen auszugehen. Es finde sich ein völlig unauffälliger neurologischer Status. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung vor. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Menin goenzephalitis habe naturgemäss eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche jetzt nicht mehr zur Diskussion stehe. Für die letzten Jahre, zumindest seit dem Gutachten durch Dr. X.___, ergebe sich keine Änderung seiner damali gen Beurteilung (S. 23). Demgegenüber führe Dr. C.___ keinerlei nachvollziehba re anamnestische oder klinische Befunde an (S. 24 oben). In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus polydis ziplinärer Sicht in einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit ein schliesslich jener im angestammten Beruf als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe kei ne Arbeitsfähigkeit. Dieses Leistungsprofil bestehe spätestens ab Juli 200 5. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 25). 4.3
Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1 3. Juni 2016 fest, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Beschwer deführerin sei seit Juli 2005 in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70). 5. 5.1
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten unter Beachtung sämtlicher Krite rien, welche praxisgemäss für den Beweiswert einer Expertise massgeblich sind (vgl. vorstehend E. 1.4): Ihr Gutachten ist für die streitigen Belange - nämlich die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung - umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigte die Vorbringen der Be schwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der Vorakten angefertigt und ist, wie nachfolgend darzulegen ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung schlüssig. Es kann damit darauf abgestellt wer den. 5.2
Im Vergleich zur Situation 2010 liegen weiterhin keine Diagnosen vor, die aus versicherungsrechtlicher Sicht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin haben. Wie mit Urteil vom 1 7. August
2010 rechtskräftig festgestellt wurde, lagen damals aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3.2). Aktuell ergab die neurolo gi sche Begutachtung einen völlig unauffälligen Status und es war keine Verän de rung zur Sachlage, wie sie 2010 bestand, festzustellen. Auch allgemeininter nistisch und orthopädisch waren keine Beeinträchtigungen festzustellen; die Beschwerdeführerin vermochte sämtliche untersuchungsrelevante Bewegungen im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durch zu führen. Die völlig diffusen Beschwerden liessen sich gemäss Beurteilung des or thopädischen Gutachters in keiner Weise durch die klinischen Befunde be grün den (vorstehend E. 4.2). Damit ist aus somatischer Sicht weiterhin unverändert von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3
In psychischer Hinsicht diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie histrio ni sche Persönlichkeitszüge, beides ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 4.2). Bei der letzteren Diagnose handelt es sich um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems . Diese sind für Fälle vor gesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitssch adens (Urteil des Bun desgericht s 9C_894/2015 vom 25. April
2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ge hört zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden .
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen eines solchen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver hal ten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.1.2). 5.5
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist festzuhalten, dass die durch gemachte Meningitis folgenlos abgeheilt ist und ansonsten in somatischer Hin sicht keine Beeinträchtigungen vorliegen . Ein relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen . Die Beschwerdeführerin ist aus orthopädischer, internistischer und neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die episodischen Kopfschmerzen wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Relevante ausgeprägte Befunde wurden nicht erhoben. Eine Behandlung erfolgt einzig in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat ihren Neurologen Dr. C.___ aufsucht (vgl. S. 9 des Gutachtens), wobei es sich nicht um eine psychotherapeutische Be handlung handelt. Komorbiditäten bestehen nicht. Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin meh rere Jahre als Coiffeuse tätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 9/8) und über gute Deutschkenntnisse verfügt (S. 6 des Gutachtens). Eigentliche psychopathologi sche Symptome, die sie im Alltag beeinträchtigten, seien nicht feststellbar ge wesen. Sie sehe sich als Opfer der Umstände, wobei der psychiatrische Gutachter dies nicht als krankheitswertig einstufte. Was den sozialen Kontext angeht, so hat die Beschwerdeführerin eine gute Be ziehung zu ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihren Geschwistern und zu einer guten Freundin und gab an, ihre Kontaktfähigkeit sei gut. Sie geht regelmässig ins Therapie- bzw. Fitnesszentrum, was ihr eigentliches Hobby sei. Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufserfahrung auszu gehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressour cen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ein hohes Aktivitätsniveau hält. Sie steht regelmässig zwi schen 6 und 7 Uhr auf, führt den Haushalt weitgehend selbständig, putzt, wäscht, kauft ein, kocht und besucht regelmässig das Th erapie-Center; dies sei ihr Hobby . An den Wochenenden unternimmt sie Ausflüge mit ihrem Sohn. Sie machte selbst geltend, sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, ansonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (vorstehend E. 4.2). Somit besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen und es ist nicht von einem so zia len Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Im Vergleich zur Situation im Jahr
2008, wo die Beschwerdeführerin ein deutlich niedrigeres Akti vitätsniveau aufrechterhalten konnte (vgl. das Gutachten von Dr. X.___, vorste hend E. 3.1 bzw. E. 3.4), ist ihr Tagesablauf heute wieder weitgehend normal. Bezüglich Leidensdrucks ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausser den Terminen beim Neurologen
Dr. C.___ keine ärztliche Behandlung wahr nimmt. Dies lässt darauf schliessen, dass kein hoher Leidensdruck besteht. 5.6
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausge wie sener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Y.___ -Gutachter der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit z umassen . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist denn auch nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.7
An diesem Resultat ändert sich aufgrund des Berichts von Dr. C.___ (vgl. vorste hend E. 4.1) nichts, denn als Neurologe ist er grundsätzlich nicht befähigt, eine verlässliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen . Daf ür sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März
2016 E. 4.2.4).
Auch führte Dr. C.___ die Beschwerden zu einem wesentlichen Teil auf psychosoziale Um stände zurück, was versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psy chischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht ein zig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ih re hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zudem erklärte Dr. C.___ nicht, inwiefern eine „einfühlsame und sorgfältige Be treuung“ (vorstehend E. 4.1) durch die Invalidenversicherung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Dr. C.___ nahm offenbar nicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand von Untersuchung und Befunden, sondern auch anhand von nicht-medizinischen Faktoren vor, was nicht über zeugt. Das Gericht hat hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezial ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine anspruchsrelevante Ver änderung ist damit zu verneinen. Die weitgehend appellative Kritik der Be schwer deführerin am Y.___ -Gutachten vermag an diesem Ergebnis nichts zu än dern. Bei voller Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht keine Invalidität, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober
2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. November
2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefoch tenen Entscheides und Zusprache einer halben Rente oder Rückweisung der Sa che zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Janu ar 2017 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die un entgeltliche Pro zessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Auf grund der medizinischen Beurteilung liege keine Erkrankung vor, die die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig oder dauerhaft ein schrän ke. Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte bis mittelschwere körperli che Tätigkeit. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend ge macht. Es sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen (S. 1-2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es gehe ihr seit Jahren sowohl körperlich als auch psychisch schlechter als früher. Es sei ihr auch nach der Begutachtung am Y.___ schlecht gegangen, sie habe sofort gemerkt, dass diese Gut achterstelle sie nicht korrekt beurteilen werde. Die Gutachter hätten keine einzi ge relevante Diagnose gestellt. Ihre Beschwerden würden durch das Gut achten bagatellisiert. Sie sei nicht arbeitsfähig, und auf das Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Die Gutachterstellen entlasteten die Versicherungen finanziell und würden durch die Versicherungen und Politi ker unterstützt (S. 3) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten und die Frage, ob seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 1. Januar 2010 bezie hungsweise des diese bestätigenden Urteils vom 1 7. August
2010 eine an spruchs relevante Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August
2010 wurde die medizinische Sachlage, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2010 zugrunde lag, wie folgt dargestellt (vgl. Urk. 9/35 E. 3):
3.1
Im Bericht vom 12. Januar 2005 (…) führten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Z.___ aus, dass sich die Beschwer de führerin vorerst ab 18. Dezember 2004 im Spital A.___ in Hospitalisation befunden habe. Trotz eingeleiteter medikamentöser Therapie sei eine Zustands verschlechterung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin am 26. Dezem ber 2004 in das Z.___ ver legt worden sei. Am 14. Januar 2005 habe eine Rückverlegung in das Spital A.___ stattgefunden (S. 1, S. 2 unten). Die Ärzte diagnostizierten eine akute, am ehesten infektiöse Meningo enze phalitis mit schwerem Verlauf mit Vigilanzschwankungen, perioralen
Dyskine sien, Dysarthrie und Ataxie (S. 1). Prognostisch sei unter intensiven physiotherapeutischen und neuroreha bilita tiven Massnahmen eine weitere Verbesserung der neurologischen Defizite und des Allge meinzustandes zu erwarten (S. 2). Unter der Rubrik Arbeitsfähigkeit (recte wohl Arbeitsunfähigkeit) hielten die Ärzte fol gendes fest: Vorerst 100 % (S. 2).
3.2
Die Ärzte des Spitals A.___ führten im Bericht vom 18. Januar 2005 (…) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis 26. Dezember 2004 bei ihnen in Spital pflege befunden habe (S. 1). Die Ärzte führten sodann aus, die Beschwerdeführerin habe über seit drei Tagen be stehende biparietale Kopfschmerzen, Fieber, Nackensteifigkeit, Gelenk-, Glie der- und Halsschmerzen geklagt. Zudem leide sie unter Übelkeit mit mehr maligem Erbrechen (S. 1 Mitte). In einem unklaren neurologischen Zustandsbild mit perioralen
Faszikulationen, parti eller Desorientiertheit und Verdrehen der Augen sei eine Verlegung ins Z.___ erfolgt (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben. Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 (…) führten die Ärzte sodann aus, dass sich die Beschwerde führe rin vom 14. bis 22. Januar 2005 erneut bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben). Weiter äusserten sich die Ärzte dahin gehend, dass die mikrobiologischen Abklärun gen bei am ehesten infektiöser Meningoenzephalitis unergiebig ausgefallen seien. Die Antibiotikatherapie sei mit Augmentin parenteral für insgesamt vier Wochen bei labordiagnostisch nicht sicher ausschliessbarer Listerienmeningitis weitergeführt worden. Parallel dazu habe eine intensive physiotherapeutische Behandlung statt gefun den. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen neurologischen Verbesserung ge kommen, und die Beschwerde führerin habe eine vollständige Selbständigkeit erreicht. Zur wei teren Neuro rehabilitation besuche die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiothe rapie (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.3
Im Jahre
2008 diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Psychia trie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 1. Juli 2008 (…) ein postvirales Er schöp fungssyndrom nach schwerer infektiöser Meningoenzephalitis im Jahre 2004 (…
S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen sei. Ihr Grossvater väterlicherseits und ihr Vater seien er mordet worden. Kurz danach sei ihr Elternhaus angezündet worden. Die Mutter sei in die Schweiz geflüchtet, und sie und ihre Geschwister seien in einem militärisch ge führten Waisenhaus untergebracht worden. Dort habe sie Hunger gelitten und sei oft geschlagen worden. Nach der Anerkennung ihrer Mutter als Flüchtling sei sie ihr nachgezogen (S. 2 Ziff. 3.3). Hierzulande habe sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Schule grosse Mühe gehabt und diese nur knapp abgeschlossen (S. 6 zu Ziff. 3.3). Ferner fasste Dr. B.___ zusammen, dass die Beschwerdeführerin über Müdig keit, fehlende Kraft in den Armen und Beinen und Appetitlosigkeit geklagt habe. Zu dem leide sie unter beinahe täglich auftretenden Kopf schmerzen und habe Schlafstö rungen. Mit der Betreuung ihres Kindes fühle sie sich überfordert (S. 2 Ziff. 3.4). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwer de führerin einen erschöpften Eindruck mache. Sie sitze schlaff da, die Augen halb ge schlossen und gähne häufig. Sie könne sich nicht konzentrieren, schweife ständig ab und sei hinsichtlich ihrer Zukunft hoffnungslos. Mit einer Besserung rechne sie nicht mehr. Auffallend sei, wie wenig die Beschwerde führerin darüber besorgt sei, dass sich ihr Zustand auf ihr Kind auswirke. Ihre Gedankeninhalte seien depressiv (S. 2 Ziff. 3.5). Sodann bestünden Gedächtnis störungen. Die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, die lebensgeschichtlichen Daten zu liefern (S. 6 zu Ziff. 3.5). Hinsichtlich sozialer Faktoren sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin trau matische Kindheitserlebnisse gehabt habe. Sie sei seit dem Jahre 2006 alleinerziehend. Im Februar 2008 habe die Ehescheidung stattgefunden. Die Beschwer deführerin habe sich in der Türkei erneut vermählt. Es sei allerdings unklar, ob der Ehemann je in die Schweiz einreisen werde (S. 5 Ziff. 5.3). Dr. B.___ attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 5.2). Im Haushaltsbereich bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten).
3.4
Dr. med. X.___, FMH für Neurologie, nannte im neurologischen Gutachten vom 11. November 2008 (…) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. V.1). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. V.1.2): - Status nach Meningoenzephalitis ohne Erregernachweis im Dezember 2004 (voll ständig ausgeheilt) - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss ICHD-II 2.1 Die Beschwerdeführerin klage über seit zirka sechs bis acht Jahren bestehende Kopf schmerzen. Diese Kopfschmerzen manifestierten sich im Durchschnitt an zwei bis drei fortlaufenden Tagen pro Woche und ihre Intensität reiche bis zu sehr stark. Manchmal komme es auch zu einer schmerzfreien Woche. Seit der Meningitis leide sie zudem unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Kraftlosigkeit und Müdigkeit (S. 4 ff. Ziff. II.1). Der Gutachter führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie meistens sehr spät zu Bett gehe. Morgens stehe sie um zehn Minuten vor acht Uhr auf, um das Kind in den Kindergarten zu schicken. Danach lege sie sich bis zum Mit tag wieder hin. Dann bereite sie ein einfaches Mittagessen für das Kind und sich zu. Den Nachmittag verbringe sie auf dem Sofa. Am frühen Abend erledige sie den Haus halt und tätige Einkäufe. Den Abend verbringe sie meistens mit dem Kind. Sie habe eine Freundin, mit welcher sie selten auswärts Abendessen gehe. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich sei sicherlich möglich, allenfalls sogar mehr (S. 6
f. Ziff. II.6 und Ziff. II.7). Zum Neurostatus hielt der Gutachter unter anderem fest, dass die Hirnnerven unauf fällig seien. Motorik: Keine Hinweise für latente Paresen. Koordination: Stand und Gang inklusive komplexer Gangarten unauffällig. Reflexe allseits mittellebhaft sym metrisch auslösbar, keine Reizzeichen. Sensibilität intakt (S. 7 f. Ziff. III). Klinisch-neuropsychologisch habe sich weder eine Aphasie noch eine Apraxie erkennen lassen. Das Gedächtnis sei unauffällig, die Orientierung intakt und die Psychomotorik normal. Bezüglich Affektivität wirke die Beschwerdeführerin erschöpft und resigniert (S. 8
f.
Ziff. III). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass anhand der zerebralen Kern spintomographie von einer folgenlosen Ausheilung der Meningoenzephalitis ausge gangen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beklagte abnorme Müdigkeit sowie die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme liessen sich aufgrund der Bildge bung und des unauffälligen somatisch-neurologischen Befundes nicht nachvollziehen. Der klinische Eindruck habe kein typisches psychoorganisches Syndrom gezeigt (S. 9
Ziff. IV). Insgesamt hielt der Gutachter fest, aus neurologischer Sicht sei die Beschwer deführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit seit Juni 2005 vollumfänglich arbeitsfähig (S. 10 Ziff. V.2). 3.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr. X.___ kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit Juni 2005 wieder voll arbeits fä hig sei (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). Auch in psychischer Hinsicht erach te te das Gericht die Beschwerdeführerin nach Diskussion der damals anwend baren Foerster-Kriterien als voll arbeitsfähig (vgl. E 4.3 und 4.5 des genannten Ur teils). 4. 4.1
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurolo gie,
vom 1 7. Februar 2015 ein (Urk. 9/38). Dr. C.___ hielt fest, die Patientin leide seit langem an einer ausgeprägten Depression, einem generalisierten Schmerz syndrom mit Betonung im Nacken- Rückenbereich und chronischen Kopf schmerzen, eher Spannungstyp. Diese Beschwerden hätten zugenommen. Bei Be handlungsbeginn am 1 6. September
2013 habe sie an einer schweren De pres sion gelitten und sei sogar suizidgefährdet gewesen. Sie sei in jeder Tätig keit maximal 30 bis 40 % arbeitsfähig. Dem sei aber nur so, wenn sie von der Inva lidenversicherung einfühlsam und sorgfältig betreut würde. Sie habe eine schwere Vergangenheit, weshalb man sogar von einer chronischen posttrauma tischen Belastungsstörung ausgehen könne. Man habe in der Türkei die ganze Familie verbrennen wollen und ihr Vater sei ermordet worden. Weiter habe sie zwei belastete, enttäuschende Beziehungen hinter sich und sei alleinerziehend. Auch ihr Brude r und eine ihrer Schwestern hätten Probleme, zudem sei die seit Jahren andauernde finanzielle Knappheit eine enorme Belastung . Zudem sei sie durch die erlittene neurologische Erkrankung zusätzlich traumatisiert (S. 2-3). Sie leide an diffusen starken Schmerzen und sei aus psychischer Sicht deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt, stets müde, freud- und lustlos. Die näher genannten psychischen Beschwerden beeinträchtigten sie in ihren Tätig kei ten zusätzlich erheblich (S. 3 f.). 4.2
Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 9. Juni
2016 ihr nach Berücksichtigung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemein in ternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersu chung verfasstes Gutachten (Urk. 9/68). Sie stellten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronischer Nikotinabusus - Zustand nach Meningoenzephalitis 2004, ohne Residuen - damals ohne Erregernachweis, am ehesten viraler Genese - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit begründeten (S. 9). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen und verminderte Belastbarkeit geklagt. Eigentliche psychopathologi sche Symptome, die sie im Alltag einschränkten, seien ni cht feststellbar gewe sen (S. 12
unten) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre Ressourcen in der freien Wirtschaft einzusetzen (S. 13 Mitte). Sie gehe seit Jahren keiner Arbeit nach und sei überzeugt, für ihren Sohn immer da sein zu müssen. Auch dies könne dazu beitragen, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle, da sie ja sonst nicht den ganzen Tag Zeit habe, sich um ihn zu kümmern (S. 13 unten). Sie ha be eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie zu einer guten Freundin. Ihre Kontaktfähigkeit sei gut (S. 14 oben). Sie stehe zwischen 6 und 7 Uhr auf, führe den Haushalt weitgehend selbständig, erledige die Einkäu fe, koche für sich und ihren Sohn, putze und wasche. Nachmittags besuche sie regelmässig während zwei Stunden das Therapie-Center, dies sei ihr eigentliches Hobby. An den Wochenenden mache sie Ausflüge mit ihrem Sohn (S. 11). Es sei aus psychi at ri scher Sicht nicht nachvollziehbar, dass sie sich subjektiv über haupt nicht arbeitsfähig fühle. Sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, an sonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (S. 15 oben). Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeu gung könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin klage zwar über Schmerzen, die Klagen seien sehr diffus. Dennoch gestalte sie den Alltag sehr aktiv. Sie leide also nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, die sie im Alltag völlig immobilisieren wür den. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne also nicht gestellt werden. Bei der Untersuchung sei die demonstrative, zum Teil etwas theatralische Beschwerdeschilderung aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sehe sich als Opfer der Umstände. Ihr Vater sei ermordet worden, sie habe die Türkei verlassen müssen und sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Sie sei in dieser Opferrolle gefangen und könne sich nicht vorstellen, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 15). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie nicht depres siv gewesen. Es liege keine Störung vor, die die Explorandin daran hindern würde, die ihr aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu realisieren (S. 16). Sie sei in der bisherigen wie jeder anderen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 oben). Aus orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen zu stellen. Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durch geführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradiger Leidens druck ersichtlich sei und am ehesten im Sinne eines muskulären Ziehens unter anderem der Ischiokruralmuskulatur aufzutreten scheine. Es lägen keine radio logischen Bilddokumente vor. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf eine Anfertigung verzichtet. Die völlig diffus offensichtlich zumindest zeitweise sämtliche Abschnitte des Bewegungs appa rates umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen Befunde kei nesfalls begründen. Im Vordergrund scheine dezidiert eine nicht-organische Beschwer dekomponente zu bestehen, welche psychiatrisch zu beurteilen sei (S.
20). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse wie auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig (S. 20). Der neurologische Gutachter hielt fest, es sei aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde von episodischen Spannungskopfschmerzen auszugehen. Es finde sich ein völlig unauffälliger neurologischer Status. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung vor. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Menin goenzephalitis habe naturgemäss eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche jetzt nicht mehr zur Diskussion stehe. Für die letzten Jahre, zumindest seit dem Gutachten durch Dr. X.___, ergebe sich keine Änderung seiner damali gen Beurteilung (S. 23). Demgegenüber führe Dr. C.___ keinerlei nachvollziehba re anamnestische oder klinische Befunde an (S. 24 oben). In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus polydis ziplinärer Sicht in einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit ein schliesslich jener im angestammten Beruf als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe kei ne Arbeitsfähigkeit. Dieses Leistungsprofil bestehe spätestens ab Juli 200 5. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 25). 4.3
Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1 3. Juni 2016 fest, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Beschwer deführerin sei seit Juli 2005 in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70). 5. 5.1
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten unter Beachtung sämtlicher Krite rien, welche praxisgemäss für den Beweiswert einer Expertise massgeblich sind (vgl. vorstehend E. 1.4): Ihr Gutachten ist für die streitigen Belange - nämlich die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung - umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigte die Vorbringen der Be schwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der Vorakten angefertigt und ist, wie nachfolgend darzulegen ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung schlüssig. Es kann damit darauf abgestellt wer den. 5.2
Im Vergleich zur Situation 2010 liegen weiterhin keine Diagnosen vor, die aus versicherungsrechtlicher Sicht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin haben. Wie mit Urteil vom 1 7. August
2010 rechtskräftig festgestellt wurde, lagen damals aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3.2). Aktuell ergab die neurolo gi sche Begutachtung einen völlig unauffälligen Status und es war keine Verän de rung zur Sachlage, wie sie 2010 bestand, festzustellen. Auch allgemeininter nistisch und orthopädisch waren keine Beeinträchtigungen festzustellen; die Beschwerdeführerin vermochte sämtliche untersuchungsrelevante Bewegungen im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durch zu führen. Die völlig diffusen Beschwerden liessen sich gemäss Beurteilung des or thopädischen Gutachters in keiner Weise durch die klinischen Befunde be grün den (vorstehend E. 4.2). Damit ist aus somatischer Sicht weiterhin unverändert von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3
In psychischer Hinsicht diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie histrio ni sche Persönlichkeitszüge, beides ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 4.2). Bei der letzteren Diagnose handelt es sich um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems . Diese sind für Fälle vor gesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitssch adens (Urteil des Bun desgericht s 9C_894/2015 vom 25. April
2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ge hört zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden .
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen eines solchen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver hal ten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.1.2). 5.5
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist festzuhalten, dass die durch gemachte Meningitis folgenlos abgeheilt ist und ansonsten in somatischer Hin sicht keine Beeinträchtigungen vorliegen . Ein relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen . Die Beschwerdeführerin ist aus orthopädischer, internistischer und neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die episodischen Kopfschmerzen wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Relevante ausgeprägte Befunde wurden nicht erhoben. Eine Behandlung erfolgt einzig in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat ihren Neurologen Dr. C.___ aufsucht (vgl. S. 9 des Gutachtens), wobei es sich nicht um eine psychotherapeutische Be handlung handelt. Komorbiditäten bestehen nicht. Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin meh rere Jahre als Coiffeuse tätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 9/8) und über gute Deutschkenntnisse verfügt (S. 6 des Gutachtens). Eigentliche psychopathologi sche Symptome, die sie im Alltag beeinträchtigten, seien nicht feststellbar ge wesen. Sie sehe sich als Opfer der Umstände, wobei der psychiatrische Gutachter dies nicht als krankheitswertig einstufte. Was den sozialen Kontext angeht, so hat die Beschwerdeführerin eine gute Be ziehung zu ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihren Geschwistern und zu einer guten Freundin und gab an, ihre Kontaktfähigkeit sei gut. Sie geht regelmässig ins Therapie- bzw. Fitnesszentrum, was ihr eigentliches Hobby sei. Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufserfahrung auszu gehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressour cen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ein hohes Aktivitätsniveau hält. Sie steht regelmässig zwi schen 6 und 7 Uhr auf, führt den Haushalt weitgehend selbständig, putzt, wäscht, kauft ein, kocht und besucht regelmässig das Th erapie-Center; dies sei ihr Hobby . An den Wochenenden unternimmt sie Ausflüge mit ihrem Sohn. Sie machte selbst geltend, sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, ansonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (vorstehend E. 4.2). Somit besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen und es ist nicht von einem so zia len Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Im Vergleich zur Situation im Jahr
2008, wo die Beschwerdeführerin ein deutlich niedrigeres Akti vitätsniveau aufrechterhalten konnte (vgl. das Gutachten von Dr. X.___, vorste hend E. 3.1 bzw. E. 3.4), ist ihr Tagesablauf heute wieder weitgehend normal. Bezüglich Leidensdrucks ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausser den Terminen beim Neurologen
Dr. C.___ keine ärztliche Behandlung wahr nimmt. Dies lässt darauf schliessen, dass kein hoher Leidensdruck besteht. 5.6
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausge wie sener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Y.___ -Gutachter der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit z umassen . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist denn auch nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.7
An diesem Resultat ändert sich aufgrund des Berichts von Dr. C.___ (vgl. vorste hend E. 4.1) nichts, denn als Neurologe ist er grundsätzlich nicht befähigt, eine verlässliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen . Daf ür sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März
2016 E. 4.2.4).
Auch führte Dr. C.___ die Beschwerden zu einem wesentlichen Teil auf psychosoziale Um stände zurück, was versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psy chischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht ein zig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ih re hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zudem erklärte Dr. C.___ nicht, inwiefern eine „einfühlsame und sorgfältige Be treuung“ (vorstehend E. 4.1) durch die Invalidenversicherung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Dr. C.___ nahm offenbar nicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand von Untersuchung und Befunden, sondern auch anhand von nicht-medizinischen Faktoren vor, was nicht über zeugt. Das Gericht hat hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezial ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine anspruchsrelevante Ver änderung ist damit zu verneinen. Die weitgehend appellative Kritik der Be schwer deführerin am Y.___ -Gutachten vermag an diesem Ergebnis nichts zu än dern. Bei voller Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht keine Invalidität, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01268
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
8. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren
1977, Mutter eines 2004 geborenen Kindes, war von Januar 2003 bis Oktober
2005 als Coiffeuse tätig (Urk. 9/12 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 1. April
2008 meldete sie sich wegen den Folgen einer Hirnhautentzün dung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. X.___, Facharzt für Neurologie, der sein Gutachten am 1 1. November
2008 erstattete (Urk. 9/22). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9/25-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Januar
2009 (Urk. 9/28) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die da gegen am 1 9. Februar 2009 (Urk. 9/30/3) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. August
2010 ab (Prozess Nr. IV.2009.00184; Urk. 9/35).
1.2
Am 2 0. Januar
2015 (Urk. 9/36) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle nahm eine polydisziplinäre Begutachtung am Y.___ GmbH in Aussicht (Urk. 9/42; Urk. 9/46), woran sie mit Verfügung vom 1 7. September
2015 (Urk. 9/58) festhielt. Die dagegen am 5. Oktober
2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/60/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar
2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.01042; Urk. 9/62). Das Gutachten wurde am 9. Juni
2016 erstattet (Urk. 9/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/71-72; Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 8. Oktober
2016 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/80 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober
2016 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. November
2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefoch tenen Entscheides und Zusprache einer halben Rente oder Rückweisung der Sa che zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Janu ar 2017 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die un entgeltliche Pro zessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Auf grund der medizinischen Beurteilung liege keine Erkrankung vor, die die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig oder dauerhaft ein schrän ke. Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte bis mittelschwere körperli che Tätigkeit. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend ge macht. Es sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen (S. 1-2). 2.2.
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es gehe ihr seit Jahren sowohl körperlich als auch psychisch schlechter als früher. Es sei ihr auch nach der Begutachtung am Y.___ schlecht gegangen, sie habe sofort gemerkt, dass diese Gut achterstelle sie nicht korrekt beurteilen werde. Die Gutachter hätten keine einzi ge relevante Diagnose gestellt. Ihre Beschwerden würden durch das Gut achten bagatellisiert. Sie sei nicht arbeitsfähig, und auf das Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Die Gutachterstellen entlasteten die Versicherungen finanziell und würden durch die Versicherungen und Politi ker unterstützt (S. 3) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten und die Frage, ob seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 1. Januar 2010 bezie hungsweise des diese bestätigenden Urteils vom 1 7. August
2010 eine an spruchs relevante Verschlechterung eingetreten ist. 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August
2010 wurde die medizinische Sachlage, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2010 zugrunde lag, wie folgt dargestellt (vgl. Urk. 9/35 E. 3):
3.1
Im Bericht vom 12. Januar 2005 (…) führten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Z.___ aus, dass sich die Beschwer de führerin vorerst ab 18. Dezember 2004 im Spital A.___ in Hospitalisation befunden habe. Trotz eingeleiteter medikamentöser Therapie sei eine Zustands verschlechterung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin am 26. Dezem ber 2004 in das Z.___ ver legt worden sei. Am 14. Januar 2005 habe eine Rückverlegung in das Spital A.___ stattgefunden (S. 1, S. 2 unten). Die Ärzte diagnostizierten eine akute, am ehesten infektiöse Meningo enze phalitis mit schwerem Verlauf mit Vigilanzschwankungen, perioralen
Dyskine sien, Dysarthrie und Ataxie (S. 1). Prognostisch sei unter intensiven physiotherapeutischen und neuroreha bilita tiven Massnahmen eine weitere Verbesserung der neurologischen Defizite und des Allge meinzustandes zu erwarten (S. 2). Unter der Rubrik Arbeitsfähigkeit (recte wohl Arbeitsunfähigkeit) hielten die Ärzte fol gendes fest: Vorerst 100 % (S. 2).
3.2
Die Ärzte des Spitals A.___ führten im Bericht vom 18. Januar 2005 (…) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis 26. Dezember 2004 bei ihnen in Spital pflege befunden habe (S. 1). Die Ärzte führten sodann aus, die Beschwerdeführerin habe über seit drei Tagen be stehende biparietale Kopfschmerzen, Fieber, Nackensteifigkeit, Gelenk-, Glie der- und Halsschmerzen geklagt. Zudem leide sie unter Übelkeit mit mehr maligem Erbrechen (S. 1 Mitte). In einem unklaren neurologischen Zustandsbild mit perioralen
Faszikulationen, parti eller Desorientiertheit und Verdrehen der Augen sei eine Verlegung ins Z.___ erfolgt (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben. Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 (…) führten die Ärzte sodann aus, dass sich die Beschwerde führe rin vom 14. bis 22. Januar 2005 erneut bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben). Weiter äusserten sich die Ärzte dahin gehend, dass die mikrobiologischen Abklärun gen bei am ehesten infektiöser Meningoenzephalitis unergiebig ausgefallen seien. Die Antibiotikatherapie sei mit Augmentin parenteral für insgesamt vier Wochen bei labordiagnostisch nicht sicher ausschliessbarer Listerienmeningitis weitergeführt worden. Parallel dazu habe eine intensive physiotherapeutische Behandlung statt gefun den. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen neurologischen Verbesserung ge kommen, und die Beschwerde führerin habe eine vollständige Selbständigkeit erreicht. Zur wei teren Neuro rehabilitation besuche die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiothe rapie (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.3
Im Jahre
2008 diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Psychia trie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 1. Juli 2008 (…) ein postvirales Er schöp fungssyndrom nach schwerer infektiöser Meningoenzephalitis im Jahre 2004 (…
S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen sei. Ihr Grossvater väterlicherseits und ihr Vater seien er mordet worden. Kurz danach sei ihr Elternhaus angezündet worden. Die Mutter sei in die Schweiz geflüchtet, und sie und ihre Geschwister seien in einem militärisch ge führten Waisenhaus untergebracht worden. Dort habe sie Hunger gelitten und sei oft geschlagen worden. Nach der Anerkennung ihrer Mutter als Flüchtling sei sie ihr nachgezogen (S. 2 Ziff. 3.3). Hierzulande habe sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Schule grosse Mühe gehabt und diese nur knapp abgeschlossen (S. 6 zu Ziff. 3.3). Ferner fasste Dr. B.___ zusammen, dass die Beschwerdeführerin über Müdig keit, fehlende Kraft in den Armen und Beinen und Appetitlosigkeit geklagt habe. Zu dem leide sie unter beinahe täglich auftretenden Kopf schmerzen und habe Schlafstö rungen. Mit der Betreuung ihres Kindes fühle sie sich überfordert (S. 2 Ziff. 3.4). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwer de führerin einen erschöpften Eindruck mache. Sie sitze schlaff da, die Augen halb ge schlossen und gähne häufig. Sie könne sich nicht konzentrieren, schweife ständig ab und sei hinsichtlich ihrer Zukunft hoffnungslos. Mit einer Besserung rechne sie nicht mehr. Auffallend sei, wie wenig die Beschwerde führerin darüber besorgt sei, dass sich ihr Zustand auf ihr Kind auswirke. Ihre Gedankeninhalte seien depressiv (S. 2 Ziff. 3.5). Sodann bestünden Gedächtnis störungen. Die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, die lebensgeschichtlichen Daten zu liefern (S. 6 zu Ziff. 3.5). Hinsichtlich sozialer Faktoren sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin trau matische Kindheitserlebnisse gehabt habe. Sie sei seit dem Jahre 2006 alleinerziehend. Im Februar 2008 habe die Ehescheidung stattgefunden. Die Beschwer deführerin habe sich in der Türkei erneut vermählt. Es sei allerdings unklar, ob der Ehemann je in die Schweiz einreisen werde (S. 5 Ziff. 5.3). Dr. B.___ attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 5.2). Im Haushaltsbereich bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten).
3.4
Dr. med. X.___, FMH für Neurologie, nannte im neurologischen Gutachten vom 11. November 2008 (…) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. V.1). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. V.1.2): - Status nach Meningoenzephalitis ohne Erregernachweis im Dezember 2004 (voll ständig ausgeheilt) - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss ICHD-II 2.1 Die Beschwerdeführerin klage über seit zirka sechs bis acht Jahren bestehende Kopf schmerzen. Diese Kopfschmerzen manifestierten sich im Durchschnitt an zwei bis drei fortlaufenden Tagen pro Woche und ihre Intensität reiche bis zu sehr stark. Manchmal komme es auch zu einer schmerzfreien Woche. Seit der Meningitis leide sie zudem unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Kraftlosigkeit und Müdigkeit (S. 4 ff. Ziff. II.1). Der Gutachter führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie meistens sehr spät zu Bett gehe. Morgens stehe sie um zehn Minuten vor acht Uhr auf, um das Kind in den Kindergarten zu schicken. Danach lege sie sich bis zum Mit tag wieder hin. Dann bereite sie ein einfaches Mittagessen für das Kind und sich zu. Den Nachmittag verbringe sie auf dem Sofa. Am frühen Abend erledige sie den Haus halt und tätige Einkäufe. Den Abend verbringe sie meistens mit dem Kind. Sie habe eine Freundin, mit welcher sie selten auswärts Abendessen gehe. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich sei sicherlich möglich, allenfalls sogar mehr (S. 6
f. Ziff. II.6 und Ziff. II.7). Zum Neurostatus hielt der Gutachter unter anderem fest, dass die Hirnnerven unauf fällig seien. Motorik: Keine Hinweise für latente Paresen. Koordination: Stand und Gang inklusive komplexer Gangarten unauffällig. Reflexe allseits mittellebhaft sym metrisch auslösbar, keine Reizzeichen. Sensibilität intakt (S. 7 f. Ziff. III). Klinisch-neuropsychologisch habe sich weder eine Aphasie noch eine Apraxie erkennen lassen. Das Gedächtnis sei unauffällig, die Orientierung intakt und die Psychomotorik normal. Bezüglich Affektivität wirke die Beschwerdeführerin erschöpft und resigniert (S. 8
f.
Ziff. III). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass anhand der zerebralen Kern spintomographie von einer folgenlosen Ausheilung der Meningoenzephalitis ausge gangen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beklagte abnorme Müdigkeit sowie die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme liessen sich aufgrund der Bildge bung und des unauffälligen somatisch-neurologischen Befundes nicht nachvollziehen. Der klinische Eindruck habe kein typisches psychoorganisches Syndrom gezeigt (S. 9
Ziff. IV). Insgesamt hielt der Gutachter fest, aus neurologischer Sicht sei die Beschwer deführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit seit Juni 2005 vollumfänglich arbeitsfähig (S. 10 Ziff. V.2). 3.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr. X.___ kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit Juni 2005 wieder voll arbeits fä hig sei (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). Auch in psychischer Hinsicht erach te te das Gericht die Beschwerdeführerin nach Diskussion der damals anwend baren Foerster-Kriterien als voll arbeitsfähig (vgl. E 4.3 und 4.5 des genannten Ur teils). 4. 4.1
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurolo gie,
vom 1 7. Februar 2015 ein (Urk. 9/38). Dr. C.___ hielt fest, die Patientin leide seit langem an einer ausgeprägten Depression, einem generalisierten Schmerz syndrom mit Betonung im Nacken- Rückenbereich und chronischen Kopf schmerzen, eher Spannungstyp. Diese Beschwerden hätten zugenommen. Bei Be handlungsbeginn am 1 6. September
2013 habe sie an einer schweren De pres sion gelitten und sei sogar suizidgefährdet gewesen. Sie sei in jeder Tätig keit maximal 30 bis 40 % arbeitsfähig. Dem sei aber nur so, wenn sie von der Inva lidenversicherung einfühlsam und sorgfältig betreut würde. Sie habe eine schwere Vergangenheit, weshalb man sogar von einer chronischen posttrauma tischen Belastungsstörung ausgehen könne. Man habe in der Türkei die ganze Familie verbrennen wollen und ihr Vater sei ermordet worden. Weiter habe sie zwei belastete, enttäuschende Beziehungen hinter sich und sei alleinerziehend. Auch ihr Brude r und eine ihrer Schwestern hätten Probleme, zudem sei die seit Jahren andauernde finanzielle Knappheit eine enorme Belastung . Zudem sei sie durch die erlittene neurologische Erkrankung zusätzlich traumatisiert (S. 2-3). Sie leide an diffusen starken Schmerzen und sei aus psychischer Sicht deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt, stets müde, freud- und lustlos. Die näher genannten psychischen Beschwerden beeinträchtigten sie in ihren Tätig kei ten zusätzlich erheblich (S. 3 f.). 4.2
Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 9. Juni
2016 ihr nach Berücksichtigung sämtlicher Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemein in ternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersu chung verfasstes Gutachten (Urk. 9/68). Sie stellten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronischer Nikotinabusus - Zustand nach Meningoenzephalitis 2004, ohne Residuen - damals ohne Erregernachweis, am ehesten viraler Genese - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit begründeten (S. 9). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen und verminderte Belastbarkeit geklagt. Eigentliche psychopathologi sche Symptome, die sie im Alltag einschränkten, seien ni cht feststellbar gewe sen (S. 12
unten) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihre Ressourcen in der freien Wirtschaft einzusetzen (S. 13 Mitte). Sie gehe seit Jahren keiner Arbeit nach und sei überzeugt, für ihren Sohn immer da sein zu müssen. Auch dies könne dazu beitragen, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle, da sie ja sonst nicht den ganzen Tag Zeit habe, sich um ihn zu kümmern (S. 13 unten). Sie ha be eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie zu einer guten Freundin. Ihre Kontaktfähigkeit sei gut (S. 14 oben). Sie stehe zwischen 6 und 7 Uhr auf, führe den Haushalt weitgehend selbständig, erledige die Einkäu fe, koche für sich und ihren Sohn, putze und wasche. Nachmittags besuche sie regelmässig während zwei Stunden das Therapie-Center, dies sei ihr eigentliches Hobby. An den Wochenenden mache sie Ausflüge mit ihrem Sohn (S. 11). Es sei aus psychi at ri scher Sicht nicht nachvollziehbar, dass sie sich subjektiv über haupt nicht arbeitsfähig fühle. Sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, an sonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (S. 15 oben). Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeu gung könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin klage zwar über Schmerzen, die Klagen seien sehr diffus. Dennoch gestalte sie den Alltag sehr aktiv. Sie leide also nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, die sie im Alltag völlig immobilisieren wür den. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne also nicht gestellt werden. Bei der Untersuchung sei die demonstrative, zum Teil etwas theatralische Beschwerdeschilderung aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sehe sich als Opfer der Umstände. Ihr Vater sei ermordet worden, sie habe die Türkei verlassen müssen und sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Sie sei in dieser Opferrolle gefangen und könne sich nicht vorstellen, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 15). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie nicht depres siv gewesen. Es liege keine Störung vor, die die Explorandin daran hindern würde, die ihr aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu realisieren (S. 16). Sie sei in der bisherigen wie jeder anderen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 oben). Aus orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen zu stellen. Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durch geführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradiger Leidens druck ersichtlich sei und am ehesten im Sinne eines muskulären Ziehens unter anderem der Ischiokruralmuskulatur aufzutreten scheine. Es lägen keine radio logischen Bilddokumente vor. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf eine Anfertigung verzichtet. Die völlig diffus offensichtlich zumindest zeitweise sämtliche Abschnitte des Bewegungs appa rates umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen Befunde kei nesfalls begründen. Im Vordergrund scheine dezidiert eine nicht-organische Beschwer dekomponente zu bestehen, welche psychiatrisch zu beurteilen sei (S.
20). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse wie auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig (S. 20). Der neurologische Gutachter hielt fest, es sei aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde von episodischen Spannungskopfschmerzen auszugehen. Es finde sich ein völlig unauffälliger neurologischer Status. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung vor. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Menin goenzephalitis habe naturgemäss eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche jetzt nicht mehr zur Diskussion stehe. Für die letzten Jahre, zumindest seit dem Gutachten durch Dr. X.___, ergebe sich keine Änderung seiner damali gen Beurteilung (S. 23). Demgegenüber führe Dr. C.___ keinerlei nachvollziehba re anamnestische oder klinische Befunde an (S. 24 oben). In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus polydis ziplinärer Sicht in einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit ein schliesslich jener im angestammten Beruf als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe kei ne Arbeitsfähigkeit. Dieses Leistungsprofil bestehe spätestens ab Juli 200 5. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 25). 4.3
Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1 3. Juni 2016 fest, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Beschwer deführerin sei seit Juli 2005 in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70). 5. 5.1
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten unter Beachtung sämtlicher Krite rien, welche praxisgemäss für den Beweiswert einer Expertise massgeblich sind (vgl. vorstehend E. 1.4): Ihr Gutachten ist für die streitigen Belange - nämlich die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung - umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigte die Vorbringen der Be schwerdeführerin. Es wurde in Kenntnis der Vorakten angefertigt und ist, wie nachfolgend darzulegen ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung schlüssig. Es kann damit darauf abgestellt wer den. 5.2
Im Vergleich zur Situation 2010 liegen weiterhin keine Diagnosen vor, die aus versicherungsrechtlicher Sicht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin haben. Wie mit Urteil vom 1 7. August
2010 rechtskräftig festgestellt wurde, lagen damals aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3.2). Aktuell ergab die neurolo gi sche Begutachtung einen völlig unauffälligen Status und es war keine Verän de rung zur Sachlage, wie sie 2010 bestand, festzustellen. Auch allgemeininter nistisch und orthopädisch waren keine Beeinträchtigungen festzustellen; die Beschwerdeführerin vermochte sämtliche untersuchungsrelevante Bewegungen im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei guter Kooperation problemlos durch zu führen. Die völlig diffusen Beschwerden liessen sich gemäss Beurteilung des or thopädischen Gutachters in keiner Weise durch die klinischen Befunde be grün den (vorstehend E. 4.2). Damit ist aus somatischer Sicht weiterhin unverändert von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3
In psychischer Hinsicht diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie histrio ni sche Persönlichkeitszüge, beides ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 4.2). Bei der letzteren Diagnose handelt es sich um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems . Diese sind für Fälle vor gesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitssch adens (Urteil des Bun desgericht s 9C_894/2015 vom 25. April
2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ge hört zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden .
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen eines solchen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schrän kungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heits bedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erheb bar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Per son ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzufüh ren ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Ver hal ten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.1.2). 5.5
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist festzuhalten, dass die durch gemachte Meningitis folgenlos abgeheilt ist und ansonsten in somatischer Hin sicht keine Beeinträchtigungen vorliegen . Ein relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen . Die Beschwerdeführerin ist aus orthopädischer, internistischer und neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die episodischen Kopfschmerzen wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Relevante ausgeprägte Befunde wurden nicht erhoben. Eine Behandlung erfolgt einzig in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat ihren Neurologen Dr. C.___ aufsucht (vgl. S. 9 des Gutachtens), wobei es sich nicht um eine psychotherapeutische Be handlung handelt. Komorbiditäten bestehen nicht. Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin meh rere Jahre als Coiffeuse tätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 9/8) und über gute Deutschkenntnisse verfügt (S. 6 des Gutachtens). Eigentliche psychopathologi sche Symptome, die sie im Alltag beeinträchtigten, seien nicht feststellbar ge wesen. Sie sehe sich als Opfer der Umstände, wobei der psychiatrische Gutachter dies nicht als krankheitswertig einstufte. Was den sozialen Kontext angeht, so hat die Beschwerdeführerin eine gute Be ziehung zu ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihren Geschwistern und zu einer guten Freundin und gab an, ihre Kontaktfähigkeit sei gut. Sie geht regelmässig ins Therapie- bzw. Fitnesszentrum, was ihr eigentliches Hobby sei. Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufserfahrung auszu gehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressour cen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ein hohes Aktivitätsniveau hält. Sie steht regelmässig zwi schen 6 und 7 Uhr auf, führt den Haushalt weitgehend selbständig, putzt, wäscht, kauft ein, kocht und besucht regelmässig das Th erapie-Center; dies sei ihr Hobby . An den Wochenenden unternimmt sie Ausflüge mit ihrem Sohn. Sie machte selbst geltend, sie habe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, ansonsten habe sich das Aktivitätsniveau nicht wesentlich verändert (vorstehend E. 4.2). Somit besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen und es ist nicht von einem so zia len Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Im Vergleich zur Situation im Jahr
2008, wo die Beschwerdeführerin ein deutlich niedrigeres Akti vitätsniveau aufrechterhalten konnte (vgl. das Gutachten von Dr. X.___, vorste hend E. 3.1 bzw. E. 3.4), ist ihr Tagesablauf heute wieder weitgehend normal. Bezüglich Leidensdrucks ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausser den Terminen beim Neurologen
Dr. C.___ keine ärztliche Behandlung wahr nimmt. Dies lässt darauf schliessen, dass kein hoher Leidensdruck besteht. 5.6
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausge wie sener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Y.___ -Gutachter der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit z umassen . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist denn auch nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.7
An diesem Resultat ändert sich aufgrund des Berichts von Dr. C.___ (vgl. vorste hend E. 4.1) nichts, denn als Neurologe ist er grundsätzlich nicht befähigt, eine verlässliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen . Daf ür sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März
2016 E. 4.2.4).
Auch führte Dr. C.___ die Beschwerden zu einem wesentlichen Teil auf psychosoziale Um stände zurück, was versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psy chischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht ein zig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ih re hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zudem erklärte Dr. C.___ nicht, inwiefern eine „einfühlsame und sorgfältige Be treuung“ (vorstehend E. 4.1) durch die Invalidenversicherung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Dr. C.___ nahm offenbar nicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand von Untersuchung und Befunden, sondern auch anhand von nicht-medizinischen Faktoren vor, was nicht über zeugt. Das Gericht hat hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezial ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine anspruchsrelevante Ver änderung ist damit zu verneinen. Die weitgehend appellative Kritik der Be schwer deführerin am Y.___ -Gutachten vermag an diesem Ergebnis nichts zu än dern. Bei voller Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht keine Invalidität, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard