opencaselaw.ch

IV.2015.01042

Zwischenverfügung; Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung korrekt erfolgt; Ausstandsbegehren gegen eine Begutachtungsstelle als solche ausgeschlossen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1977, meldete sich erstmals am 11. April 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 8/28). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. August 2010 im Prozess Nr. IV . 2009.00184 bestätigt (Urk. 8/35). 1.2

Am 20. Januar 2015 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 8/36). Nachdem der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, der IV-Stelle seinen Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/38) eingereicht hatte, teilte diese der Versicherten am 29. Mai 2015 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig sei (Urk. 8/42). Am 29. Juli 2015 gab sie bekannt, dass die Begutachtung durch vier namentlich erwähnte Fachärzte des Z.___ durchgeführt werde (Urk. 8/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 20. August 2015 und 12. September 2015 (Urk. 8/48 und Urk. 8/54 /1-2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2015 an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ festhielt (Urk. 8/58 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Begut achtung durch eine andere Begutachtungsstelle als das Z.___ (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1977, meldete sich erstmals am 11. April 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 8/28). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. August 2010 im Prozess Nr. IV . 2009.00184 bestätigt (Urk. 8/35).

E. 1.2 Am 20. Januar 2015 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 8/36). Nachdem der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, der IV-Stelle seinen Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/38) eingereicht hatte, teilte diese der Versicherten am 29. Mai 2015 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig sei (Urk. 8/42). Am 29. Juli 2015 gab sie bekannt, dass die Begutachtung durch vier namentlich erwähnte Fachärzte des Z.___ durchgeführt werde (Urk. 8/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 20. August 2015 und 12. September 2015 (Urk. 8/48 und Urk. 8/54 /1-2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2015 an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ festhielt (Urk. 8/58 = Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Begut achtung durch eine andere Begutachtungsstelle als das Z.___ (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. 1.1      Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzli chen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, so fern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.2      Mit Verfügung vom
  2. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, ohne die begutach tende n Fachperson en zu nennen (Urk. 2) . Aus dem Kontext des Verwaltungs verfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begut achtung durch die in der Mitteilung vom 29. Juli 2015 genannten Ärzte des Z.___ festhalten will (Urk. 8/46) .      Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor, weshalb auf die Be schwerde gegen die Zwischenverfügung vom
  3. September 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist.
  4. 2.1      In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen zum Beweiswert von Exper tisen der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdis ziplinen ) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72 bis Abs.  2 IVV).      Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 2.2      Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) und Art. 36 Abs.  1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommen tar,
  5. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).      Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im kon kreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
  6. 3.1      Die Beschwerdegegnerin hielt an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ mit der Begründung fest ( Urk.  2), es sei nicht mög lich, E inwand gegen eine ganze Gutachtensinstitution zu erheben. Ausstands- und Ablehnungsgründe könnten nur gegen einzelne Experten, also gegen Personen, geltend gemacht werden (S. 1 unten). 3.2      Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk.  1), sie habe von Freunden und Bekannten erfahren, dass das Z.___ Exploranden nicht korrekt beurteile und diese dadurch unnötigerweise diversen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt würden. Ihr behandelnder Arzt habe sie in ihrer Meinung unterstützt und viele Beispiele genannt, in welchen Versicherte durch das Z.___ unkorrekt und un ethisch zu Gunsten der Versicherungen begutachtet worden seien (S. 1). Sie leide unter diversen psychischen und körperlichen Beschwerden und möchte von Ärzten begutachtet werden, die sie als Mensch und Patientin mit bestem Wissen und Gewissen und ohne Vorurteile beurteilten (S. 2). 3.3      Zu prüfen ist, ob gegen die von der Beschwerdegegnerin genannte Gutachter stelle , das Z.___ , ein Ablehnungsgrund vorliegt.
  7. 4.1      Vorab ist festzustellen, dass die Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin mittels der webbasierten Plattform " SuisseMED@P " korrekt erfo l gt ist. 4.2      Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstands begehren gegen das Z.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). D as Ausstands - und Ablehnungs begehren der Beschwerdeführerin , welches die mangelnde Un parteilichkeit im Allgemeinen rü gte , richte t sich gegen das Z.___ als Ganzes. Es w u rden keine spezifischen Ausstandsgründe genannt gegen die einzelnen, im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 (Urk. 8/46) bereits be kannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen und kein Grund substanziiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit die ser einzelnen Personen zu untermauern vermag . Es handelt sich mithin nicht um personenbezogene Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Ärzte, wes halb dara uf nicht weiter einzugehen ist.
  8. 3      Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das Z.___ und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Exper ten spricht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen .
  9. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Das Verfahren ist kostenlos.
  12. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  14. Juli bis und mit 1
  15. August sowie vom 1
  16. Dezember bis und mit dem
  17. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01042 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1977, meldete sich erstmals am 11. April 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 8/28). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. August 2010 im Prozess Nr. IV . 2009.00184 bestätigt (Urk. 8/35). 1.2

Am 20. Januar 2015 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 8/36). Nachdem der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, der IV-Stelle seinen Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/38) eingereicht hatte, teilte diese der Versicherten am 29. Mai 2015 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig sei (Urk. 8/42). Am 29. Juli 2015 gab sie bekannt, dass die Begutachtung durch vier namentlich erwähnte Fachärzte des Z.___ durchgeführt werde (Urk. 8/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 20. August 2015 und 12. September 2015 (Urk. 8/48 und Urk. 8/54 /1-2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2015 an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ festhielt (Urk. 8/58 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. September 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Begut achtung durch eine andere Begutachtungsstelle als das Z.___ (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzli chen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, so fern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.2

Mit Verfügung vom

17. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, ohne die begutach tende n Fachperson en zu nennen (Urk. 2) . Aus dem Kontext des Verwaltungs verfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begut achtung durch die in der Mitteilung vom 29. Juli 2015 genannten Ärzte des Z.___ festhalten will (Urk. 8/46) .

Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor, weshalb auf die Be schwerde gegen die Zwischenverfügung vom

17. September 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist. 2. 2.1

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen zum Beweiswert von Exper tisen der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdis ziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV).

Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 2.2

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommen tar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im kon kreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt an der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ mit der Begründung fest (Urk. 2), es sei nicht mög lich, E inwand gegen eine ganze Gutachtensinstitution zu erheben. Ausstands- und Ablehnungsgründe könnten nur gegen einzelne Experten, also gegen Personen, geltend gemacht werden (S. 1 unten). 3.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie habe von Freunden und Bekannten erfahren, dass das Z.___ Exploranden nicht korrekt beurteile und diese dadurch unnötigerweise diversen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt würden. Ihr behandelnder Arzt habe sie in ihrer Meinung unterstützt und viele Beispiele genannt, in welchen Versicherte durch das Z.___ unkorrekt und un ethisch zu Gunsten der Versicherungen begutachtet worden seien (S. 1). Sie leide unter diversen psychischen und körperlichen Beschwerden und möchte von Ärzten begutachtet werden, die sie als Mensch und Patientin mit bestem Wissen und Gewissen und ohne Vorurteile beurteilten (S. 2). 3.3

Zu prüfen ist, ob gegen die von der Beschwerdegegnerin genannte Gutachter stelle, das Z.___, ein Ablehnungsgrund vorliegt. 4. 4.1

Vorab ist festzustellen, dass die Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin mittels der webbasierten Plattform " SuisseMED@P " korrekt erfo l gt ist. 4.2

Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstands begehren gegen das Z.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). D as Ausstands

- und Ablehnungs begehren der Beschwerdeführerin, welches die mangelnde Un parteilichkeit im Allgemeinen rü gte, richte t sich gegen das Z.___

als Ganzes. Es w u rden keine spezifischen Ausstandsgründe

genannt gegen die einzelnen, im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 (Urk. 8/46) bereits be kannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen und kein Grund substanziiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit die ser einzelnen Personen zu untermauern

vermag . Es handelt sich mithin nicht um personenbezogene Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Ärzte, wes halb dara uf nicht weiter einzugehen ist. 4. 3

Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das Z.___ und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Exper ten spricht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen . 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher