Sachverhalt
1.
1.1
X.____ , geboren 1990 und angelernter Bodenleger, meldete sich am 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln/Pappeln sowie eine mit telgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers Ba sl er Versicherung AG (Urk. 14/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 14/10). Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 14/11). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen (Urk. 14/12-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung ( Urk. 14/18 ) und gewährte Kostengutsprache für Integrations massnahmen (Urk. 14/29, Urk. 14/ 41).
1.2
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 14/52, Urk. 14/56 und Urk. 14/59) und stellte X.____ mit Vor bescheid vom 29. März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 14/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechts vertreterin am
3. Mai 2016 Einwand erheben und für das Einwandverfahren die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, beantragen (Urk. 14/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 14/69). Das hiesige Gericht hiess die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30.
November 2016 ( Urk. 8 / 6 ; Prozess IV.2016.00752) in dem Sinne gut, als es die Verfügung infolge Ver letzung des rechtlichen Gehörs und der daraus folgenden Begründungspflicht aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 1.3
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ( Urk.
2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren infolge Aus sichtslosigkeit ab. 2 .
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. November 2016 Beschwerde mit den folgen den Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2): Die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren festzusetzen. Es seien dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung einzuräumen.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer
beim Gericht eine Kopie des Entscheid s des hiesigen Gerichts vom 30. November 2016 ( Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) auf . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017, die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3.
Februar 2017 ( Urk.
15) in Kenntnis gesetzt wurde. Am 16. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein ( Urk. 16). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Vorausset zungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlich er Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren un gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlich en Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG). Im Verwal tungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor schriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weite ren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 mit der Begründung, dem im Einwand vom 3. Mai 2016 gestellte n Antrag auf weitere medizinische Abklärungen sei von v ornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen ( Urk. 2). An dieser Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 fest ( Urk. 13) .
2.2
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vom 11. November 2016 ( Urk. 1) die Aussichts losigkeit bestreiten ( Ziff.
7) und ausführen, strittig sei im Vorbescheidverfahren namentlich gewesen, ob die IV-Stelle ihren Abklä rungspflichten im Verwaltungsverfahren korrekt nachgekommen und ob die Arbeitsfähigkeit richtig beurteilt worden sei. Beide Fragestellungen seien für den psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer viel zu komplex, als dass er sich i m Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung wirksam hätte wehren können ( Ziff. 7 S. 6). Die Rechtsvertreterin vertrete den Be schwerdeführer seit Dezember 2014 und habe ihn auch während der Inte gra tionsmassnahmen begleitet, wozu sie ihn aktiv habe motivieren können. Trotz bestehender Motivation hätten diese aus gesundheitlichen Gründen infolge mangelnder Belastbarkeit abgebrochen werden müssen .
Es gehe für den jungen Beschwerdeführer beim IV-Verfahren um sehr viel, da seine ganze Leistungsfähigkeit und berufliche Zukunft auf dem Spiel stehe ( Ziff. 7 S. 7).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren seien klar erfüllt. Von Aussichtslosigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Verfassung belastet und finde sich im Verfahren nicht zurecht. Schliesslich sei er auch bedürftig ( Ziff. 7 S. 8).
Mit Eingab e vom 4. Januar 2017 ( Urk.
7) liess der Beschwerdeführer unter Beilage von Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 9 und 10/1-12) er gänzend ausführen, aus der Begründung des Urteils vom 30. November 2016 ( Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) sei klar ersichtlich, dass das Einwandver fahren gegen den Vorbescheid vom 29. März 2016 und die Beschwerde ge rechtfertigt gewesen seien. Der Versicherte sei psychisch stark angeschlagen und verfüge nicht über ausreichende Deutsch- und Rechtskenntnisse, um sich selbst zu wehren. Die Sache sei komplex (abgebrochene Integrationsmass nahmen) und der Beschwerdeführer hätte sich im Verfahren nie allein zu rechtgefunden. 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Begehren um unentgeltli che Rechtsvertretung vom 3. Mai 2016 mit dem Antrag auf weitere medizi nische Abklärungen von v ornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen sei. Sie lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in folge Aussichtslosigkeit ab ( Urk. 2).
Dem kann mit Blick auf die
von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Abwägu ng von Gewinnaussichten und Ver lustgefahren
nicht gefolgt werden (vgl. 1.3). Zum einen attestierten die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter Dr. Y.____ und Dr. Z.____
dem Beschwerdeführer in ihrer Expertise vom 1 2. Juni 2014 immerhin aktuell
– wenn auch mit Aussicht auf B esserung – sowohl im erlernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 14/18 S. 20) . Kommt hinzu, das s
die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sundheitsschadens im Vorbescheid vom 29. März 2016 ( Urk. 14/61) ver neinte, ohne auf diese Expertise Bezug zu nehmen oder anzugeben, welche anderen Aktenstücke berücksichtigt worden sind . Zum anderen sind
(auch) die Gewinnaussichten mit Bezug auf die pauschale Abweisung von jeglichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und damit auch allfälliger (weite re r ) Eingliederungsmassnahmen nicht beträchtlich geringer als die Verlust gefahren (vgl. zum Ganzen die Erwägung 3.1 des hiesigen Urteil s vom
30. November 2016 ; Prozess IV.2016.000752, Urk. 8/6 ). Der Einwand vom 3.
Mai 2016 konnte somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.2 3.2 .1
Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren , zu denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls Stellung genommen hat ( Urk. 1 Ziff. 6 S. 4-5) , wobei i n Anbetracht der diesbezüglich praxisgemäss strengen Anforderungen vorab die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwal tungsver fahren geboten war , zu diskutieren ist . 3.2.2
Nach Lage der Akten traf die IV-Stelle nach Eingang der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 14/2) berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und ver anlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 12. Juni 2014, Urk. 14/18 , und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.____ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27. August 2014, Urk. 14/21). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutspra che für ein Belastungstraining (Urk. 14/29, Urk. 14/33 und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 14 /40 S
1) und ein Aufbautrai ning
(Urk. 14/41). Seit 1 2. Dezember 2014 war die Anwältin des Versicherten involviert ( Urk. 14/24) .
Die Integrationsmassnahme n wurde n mit Mit teilung vom 2 9. Januar 2016 beendet (Urk. 14/50 S. 1, Urk. 14/51 und Urk. 14/53
S. 4).
Mit Vorbescheid vom 2 9. März 2016 ( Urk. 14/65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Im Einwand vom 3. Mai 2016 ( Urk. 14/66) liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Vertretung im Einwandverfahren ersuchen .
Im
Vorbescheidverfahren war haupt sächlich strittig, ob weiter e medizinische Abklärungen notwendig sind und wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt . Die se Fragestellung erfordert zwar gewisse medi zinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärzt lichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegentei lige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf un entgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion ste hen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmerege lung widerspräche ( vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts
8C_931/2015 vom 2 3. Februar 2015 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3. 2.1 sowie
9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.3
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 in fine ). Dies ist rechtsprechungs gemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfa chen) g erichtlichen Rückweisen ( vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a ) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwal tungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition d er betroffenen Person eingreift , wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhält nissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung
– so argumentierte auch der Beschwerdeführer – im Vorbe scheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage . Diese erwies sich auch nicht als besonders unübersichtlich, ging es doch hauptsächlich um die Frage, ob der medizinische Sachver halt genügend ab geklärt war , bezie hungs weise inwieweit der Beschwerdeführer durch sein
dermatologisches Leiden und die psychische Beeinträchtigung in seiner Er werbsfähigkeit ein geschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als – noch eher – junger Versicherer besonders betroffen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.
Unbehelflich sind die Einwände des Beschwerdeführers, er sei sowohl sprach lich als auch in intellektueller Hinsicht nicht in der Lage, einen Einwand zu formulieren und zudem nachweislich psychisch schwer angeschlagen und rechtlich unkundig (wo bei laut dem Protokoll zur Eingliederungsberatung
vom 5. November 2013 keine sprachlichen Einschränkungen bestehen Urk. 14/11). So vermögen (verbreitete) Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendig keit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren res pektive einen „Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begrün den (Urteil des Bundes gerichts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.2.2). In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 14/56 /6 ). Die Gutachter gingen von einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aus und nann ten als Differenzial diagno se eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32. 1 ; Urk. 14/18 S.
16). Auch diesbezüglich lässt sich keine über das allgemeine Mass herausragende Hilfsbe dürftigkeit ableiten.
Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchen den in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gela gerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleu ten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. das bereit genannte Urteil
8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie
Ur teil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 2 8. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art . 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz über die Invali denversicherung, IVG, e contrario), weshalb sich das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler im vorlie genden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts der klaren Rechtspre chung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer Vertretung im Verwaltungsverfahren
– wie sie beschwerdeweise ausführlich dargelegt wurden ( Urk. 1 S. 4-5) - als aussichtlos, weshalb das Gesuch abzu weisen ist.
Nicht geprüft werden muss bei dieser Sachlage, ob mit den vom Beschwerde führer – auf Aufforderung des Gerichts hin , die Bedürftigkeit zu substanzi ieren und belegen
( Urk. 5) –
eingereichten Unterlagen ( Urk. 9 und 10/1-12) die
Mittellosigkeit hinreichend beurteilt werden könnte . Der Beschwerdefüh rer ist in diesem Zusammenhang indes darauf hinzuweisen , dass anhand sei ner Angaben unklar bleibt, wovon er, seine Ehefrau und ihre beiden min derjährigen Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. Urk. 9 und Urk.
10/1 ; vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.2 und 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5) . Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Vorausset zungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlich er Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).
E. 1.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren un gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlich en Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG). Im Verwal tungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor schriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weite ren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 mit der Begründung, dem im Einwand vom 3. Mai 2016 gestellte n Antrag auf weitere medizinische Abklärungen sei von v ornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen ( Urk. 2). An dieser Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 fest ( Urk. 13) .
2.2
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vom 11. November 2016 ( Urk. 1) die Aussichts losigkeit bestreiten ( Ziff.
7) und ausführen, strittig sei im Vorbescheidverfahren namentlich gewesen, ob die IV-Stelle ihren Abklä rungspflichten im Verwaltungsverfahren korrekt nachgekommen und ob die Arbeitsfähigkeit richtig beurteilt worden sei. Beide Fragestellungen seien für den psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer viel zu komplex, als dass er sich i m Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung wirksam hätte wehren können ( Ziff. 7 S. 6). Die Rechtsvertreterin vertrete den Be schwerdeführer seit Dezember 2014 und habe ihn auch während der Inte gra tionsmassnahmen begleitet, wozu sie ihn aktiv habe motivieren können. Trotz bestehender Motivation hätten diese aus gesundheitlichen Gründen infolge mangelnder Belastbarkeit abgebrochen werden müssen .
Es gehe für den jungen Beschwerdeführer beim IV-Verfahren um sehr viel, da seine ganze Leistungsfähigkeit und berufliche Zukunft auf dem Spiel stehe ( Ziff. 7 S. 7).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren seien klar erfüllt. Von Aussichtslosigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Verfassung belastet und finde sich im Verfahren nicht zurecht. Schliesslich sei er auch bedürftig ( Ziff. 7 S. 8).
Mit Eingab e vom 4. Januar 2017 ( Urk.
7) liess der Beschwerdeführer unter Beilage von Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 9 und 10/1-12) er gänzend ausführen, aus der Begründung des Urteils vom 30. November 2016 ( Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) sei klar ersichtlich, dass das Einwandver fahren gegen den Vorbescheid vom 29. März 2016 und die Beschwerde ge rechtfertigt gewesen seien. Der Versicherte sei psychisch stark angeschlagen und verfüge nicht über ausreichende Deutsch- und Rechtskenntnisse, um sich selbst zu wehren. Die Sache sei komplex (abgebrochene Integrationsmass nahmen) und der Beschwerdeführer hätte sich im Verfahren nie allein zu rechtgefunden. 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ). 3.
E. 3 Mai 2016 Einwand erheben und für das Einwandverfahren die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, beantragen (Urk. 14/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 14/69). Das hiesige Gericht hiess die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30.
November 2016 ( Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Begehren um unentgeltli che Rechtsvertretung vom 3. Mai 2016 mit dem Antrag auf weitere medizi nische Abklärungen von v ornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen sei. Sie lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in folge Aussichtslosigkeit ab ( Urk. 2).
Dem kann mit Blick auf die
von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Abwägu ng von Gewinnaussichten und Ver lustgefahren
nicht gefolgt werden (vgl. 1.3). Zum einen attestierten die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter Dr. Y.____ und Dr. Z.____
dem Beschwerdeführer in ihrer Expertise vom 1 2. Juni 2014 immerhin aktuell
– wenn auch mit Aussicht auf B esserung – sowohl im erlernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 14/18 S. 20) . Kommt hinzu, das s
die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sundheitsschadens im Vorbescheid vom 29. März 2016 ( Urk. 14/61) ver neinte, ohne auf diese Expertise Bezug zu nehmen oder anzugeben, welche anderen Aktenstücke berücksichtigt worden sind . Zum anderen sind
(auch) die Gewinnaussichten mit Bezug auf die pauschale Abweisung von jeglichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und damit auch allfälliger (weite re r ) Eingliederungsmassnahmen nicht beträchtlich geringer als die Verlust gefahren (vgl. zum Ganzen die Erwägung 3.1 des hiesigen Urteil s vom
30. November 2016 ; Prozess IV.2016.000752, Urk. 8/6 ). Der Einwand vom 3.
Mai 2016 konnte somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
E. 3.2 .1
Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren , zu denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls Stellung genommen hat ( Urk. 1 Ziff. 6 S. 4-5) , wobei i n Anbetracht der diesbezüglich praxisgemäss strengen Anforderungen vorab die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwal tungsver fahren geboten war , zu diskutieren ist .
E. 3.2.2 Nach Lage der Akten traf die IV-Stelle nach Eingang der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 14/2) berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und ver anlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 12. Juni 2014, Urk. 14/18 , und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.____ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27. August 2014, Urk. 14/21). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutspra che für ein Belastungstraining (Urk. 14/29, Urk. 14/33 und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 14 /40 S
1) und ein Aufbautrai ning
(Urk. 14/41). Seit 1 2. Dezember 2014 war die Anwältin des Versicherten involviert ( Urk. 14/24) .
Die Integrationsmassnahme n wurde n mit Mit teilung vom 2 9. Januar 2016 beendet (Urk. 14/50 S. 1, Urk. 14/51 und Urk. 14/53
S. 4).
Mit Vorbescheid vom 2 9. März 2016 ( Urk. 14/65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Im Einwand vom 3. Mai 2016 ( Urk. 14/66) liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Vertretung im Einwandverfahren ersuchen .
Im
Vorbescheidverfahren war haupt sächlich strittig, ob weiter e medizinische Abklärungen notwendig sind und wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt . Die se Fragestellung erfordert zwar gewisse medi zinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärzt lichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegentei lige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf un entgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion ste hen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmerege lung widerspräche ( vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts
8C_931/2015 vom 2 3. Februar 2015 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3. 2.1 sowie
9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 in fine ). Dies ist rechtsprechungs gemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfa chen) g erichtlichen Rückweisen ( vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a ) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwal tungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition d er betroffenen Person eingreift , wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhält nissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung
– so argumentierte auch der Beschwerdeführer – im Vorbe scheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage . Diese erwies sich auch nicht als besonders unübersichtlich, ging es doch hauptsächlich um die Frage, ob der medizinische Sachver halt genügend ab geklärt war , bezie hungs weise inwieweit der Beschwerdeführer durch sein
dermatologisches Leiden und die psychische Beeinträchtigung in seiner Er werbsfähigkeit ein geschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als – noch eher – junger Versicherer besonders betroffen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.
Unbehelflich sind die Einwände des Beschwerdeführers, er sei sowohl sprach lich als auch in intellektueller Hinsicht nicht in der Lage, einen Einwand zu formulieren und zudem nachweislich psychisch schwer angeschlagen und rechtlich unkundig (wo bei laut dem Protokoll zur Eingliederungsberatung
vom 5. November 2013 keine sprachlichen Einschränkungen bestehen Urk. 14/11). So vermögen (verbreitete) Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendig keit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren res pektive einen „Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begrün den (Urteil des Bundes gerichts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.2.2). In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 14/56 /6 ). Die Gutachter gingen von einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aus und nann ten als Differenzial diagno se eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32. 1 ; Urk. 14/18 S.
16). Auch diesbezüglich lässt sich keine über das allgemeine Mass herausragende Hilfsbe dürftigkeit ableiten.
Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchen den in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gela gerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleu ten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. das bereit genannte Urteil
8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie
Ur teil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 2 8. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art . 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz über die Invali denversicherung, IVG, e contrario), weshalb sich das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler im vorlie genden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts der klaren Rechtspre chung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer Vertretung im Verwaltungsverfahren
– wie sie beschwerdeweise ausführlich dargelegt wurden ( Urk. 1 S. 4-5) - als aussichtlos, weshalb das Gesuch abzu weisen ist.
Nicht geprüft werden muss bei dieser Sachlage, ob mit den vom Beschwerde führer – auf Aufforderung des Gerichts hin , die Bedürftigkeit zu substanzi ieren und belegen
( Urk. 5) –
eingereichten Unterlagen ( Urk. 9 und 10/1-12) die
Mittellosigkeit hinreichend beurteilt werden könnte . Der Beschwerdefüh rer ist in diesem Zusammenhang indes darauf hinzuweisen , dass anhand sei ner Angaben unklar bleibt, wovon er, seine Ehefrau und ihre beiden min derjährigen Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. Urk. 9 und Urk.
10/1 ; vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.2 und 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5) . Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli
E. 8 / 6 ; Prozess IV.2016.00752) in dem Sinne gut, als es die Verfügung infolge Ver letzung des rechtlichen Gehörs und der daraus folgenden Begründungspflicht aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge .
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01262 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Oertli Urteil
vom
17. Februar 2017 in Sachen X.____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.____ , geboren 1990 und angelernter Bodenleger, meldete sich am 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln/Pappeln sowie eine mit telgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers Ba sl er Versicherung AG (Urk. 14/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 14/10). Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 14/11). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen (Urk. 14/12-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung ( Urk. 14/18 ) und gewährte Kostengutsprache für Integrations massnahmen (Urk. 14/29, Urk. 14/ 41).
1.2
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 14/52, Urk. 14/56 und Urk. 14/59) und stellte X.____ mit Vor bescheid vom 29. März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 14/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechts vertreterin am
3. Mai 2016 Einwand erheben und für das Einwandverfahren die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, beantragen (Urk. 14/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 14/69). Das hiesige Gericht hiess die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30.
November 2016 ( Urk. 8 / 6 ; Prozess IV.2016.00752) in dem Sinne gut, als es die Verfügung infolge Ver letzung des rechtlichen Gehörs und der daraus folgenden Begründungspflicht aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 1.3
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ( Urk.
2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren infolge Aus sichtslosigkeit ab. 2 .
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. November 2016 Beschwerde mit den folgen den Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2): Die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren festzusetzen. Es seien dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung einzuräumen.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer
beim Gericht eine Kopie des Entscheid s des hiesigen Gerichts vom 30. November 2016 ( Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) auf . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017, die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3.
Februar 2017 ( Urk.
15) in Kenntnis gesetzt wurde. Am 16. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein ( Urk. 16). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not wendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Vorausset zungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlich er Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren un gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlich en Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungs träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG). Im Verwal tungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor schriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weite ren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 mit der Begründung, dem im Einwand vom 3. Mai 2016 gestellte n Antrag auf weitere medizinische Abklärungen sei von v ornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen ( Urk. 2). An dieser Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 fest ( Urk. 13) .
2.2
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vom 11. November 2016 ( Urk. 1) die Aussichts losigkeit bestreiten ( Ziff.
7) und ausführen, strittig sei im Vorbescheidverfahren namentlich gewesen, ob die IV-Stelle ihren Abklä rungspflichten im Verwaltungsverfahren korrekt nachgekommen und ob die Arbeitsfähigkeit richtig beurteilt worden sei. Beide Fragestellungen seien für den psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer viel zu komplex, als dass er sich i m Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung wirksam hätte wehren können ( Ziff. 7 S. 6). Die Rechtsvertreterin vertrete den Be schwerdeführer seit Dezember 2014 und habe ihn auch während der Inte gra tionsmassnahmen begleitet, wozu sie ihn aktiv habe motivieren können. Trotz bestehender Motivation hätten diese aus gesundheitlichen Gründen infolge mangelnder Belastbarkeit abgebrochen werden müssen .
Es gehe für den jungen Beschwerdeführer beim IV-Verfahren um sehr viel, da seine ganze Leistungsfähigkeit und berufliche Zukunft auf dem Spiel stehe ( Ziff. 7 S. 7).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren seien klar erfüllt. Von Aussichtslosigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Verfassung belastet und finde sich im Verfahren nicht zurecht. Schliesslich sei er auch bedürftig ( Ziff. 7 S. 8).
Mit Eingab e vom 4. Januar 2017 ( Urk.
7) liess der Beschwerdeführer unter Beilage von Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 9 und 10/1-12) er gänzend ausführen, aus der Begründung des Urteils vom 30. November 2016 ( Urk. 8/6, Prozess IV.2016.00752) sei klar ersichtlich, dass das Einwandver fahren gegen den Vorbescheid vom 29. März 2016 und die Beschwerde ge rechtfertigt gewesen seien. Der Versicherte sei psychisch stark angeschlagen und verfüge nicht über ausreichende Deutsch- und Rechtskenntnisse, um sich selbst zu wehren. Die Sache sei komplex (abgebrochene Integrationsmass nahmen) und der Beschwerdeführer hätte sich im Verfahren nie allein zu rechtgefunden. 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Begehren um unentgeltli che Rechtsvertretung vom 3. Mai 2016 mit dem Antrag auf weitere medizi nische Abklärungen von v ornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen sei. Sie lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in folge Aussichtslosigkeit ab ( Urk. 2).
Dem kann mit Blick auf die
von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Abwägu ng von Gewinnaussichten und Ver lustgefahren
nicht gefolgt werden (vgl. 1.3). Zum einen attestierten die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter Dr. Y.____ und Dr. Z.____
dem Beschwerdeführer in ihrer Expertise vom 1 2. Juni 2014 immerhin aktuell
– wenn auch mit Aussicht auf B esserung – sowohl im erlernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 14/18 S. 20) . Kommt hinzu, das s
die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sundheitsschadens im Vorbescheid vom 29. März 2016 ( Urk. 14/61) ver neinte, ohne auf diese Expertise Bezug zu nehmen oder anzugeben, welche anderen Aktenstücke berücksichtigt worden sind . Zum anderen sind
(auch) die Gewinnaussichten mit Bezug auf die pauschale Abweisung von jeglichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und damit auch allfälliger (weite re r ) Eingliederungsmassnahmen nicht beträchtlich geringer als die Verlust gefahren (vgl. zum Ganzen die Erwägung 3.1 des hiesigen Urteil s vom
30. November 2016 ; Prozess IV.2016.000752, Urk. 8/6 ). Der Einwand vom 3.
Mai 2016 konnte somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.2 3.2 .1
Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren , zu denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls Stellung genommen hat ( Urk. 1 Ziff. 6 S. 4-5) , wobei i n Anbetracht der diesbezüglich praxisgemäss strengen Anforderungen vorab die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwal tungsver fahren geboten war , zu diskutieren ist . 3.2.2
Nach Lage der Akten traf die IV-Stelle nach Eingang der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 14/2) berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und ver anlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 12. Juni 2014, Urk. 14/18 , und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.____ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27. August 2014, Urk. 14/21). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutspra che für ein Belastungstraining (Urk. 14/29, Urk. 14/33 und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 14 /40 S
1) und ein Aufbautrai ning
(Urk. 14/41). Seit 1 2. Dezember 2014 war die Anwältin des Versicherten involviert ( Urk. 14/24) .
Die Integrationsmassnahme n wurde n mit Mit teilung vom 2 9. Januar 2016 beendet (Urk. 14/50 S. 1, Urk. 14/51 und Urk. 14/53
S. 4).
Mit Vorbescheid vom 2 9. März 2016 ( Urk. 14/65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Im Einwand vom 3. Mai 2016 ( Urk. 14/66) liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Vertretung im Einwandverfahren ersuchen .
Im
Vorbescheidverfahren war haupt sächlich strittig, ob weiter e medizinische Abklärungen notwendig sind und wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt . Die se Fragestellung erfordert zwar gewisse medi zinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärzt lichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegentei lige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf un entgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion ste hen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmerege lung widerspräche ( vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts
8C_931/2015 vom 2 3. Februar 2015 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3. 2.1 sowie
9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.3
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 in fine ). Dies ist rechtsprechungs gemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfa chen) g erichtlichen Rückweisen ( vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a ) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwal tungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition d er betroffenen Person eingreift , wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhält nissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung
– so argumentierte auch der Beschwerdeführer – im Vorbe scheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage . Diese erwies sich auch nicht als besonders unübersichtlich, ging es doch hauptsächlich um die Frage, ob der medizinische Sachver halt genügend ab geklärt war , bezie hungs weise inwieweit der Beschwerdeführer durch sein
dermatologisches Leiden und die psychische Beeinträchtigung in seiner Er werbsfähigkeit ein geschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als – noch eher – junger Versicherer besonders betroffen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.
Unbehelflich sind die Einwände des Beschwerdeführers, er sei sowohl sprach lich als auch in intellektueller Hinsicht nicht in der Lage, einen Einwand zu formulieren und zudem nachweislich psychisch schwer angeschlagen und rechtlich unkundig (wo bei laut dem Protokoll zur Eingliederungsberatung
vom 5. November 2013 keine sprachlichen Einschränkungen bestehen Urk. 14/11). So vermögen (verbreitete) Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendig keit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren res pektive einen „Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begrün den (Urteil des Bundes gerichts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.2.2). In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 14/56 /6 ). Die Gutachter gingen von einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aus und nann ten als Differenzial diagno se eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32. 1 ; Urk. 14/18 S.
16). Auch diesbezüglich lässt sich keine über das allgemeine Mass herausragende Hilfsbe dürftigkeit ableiten.
Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchen den in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gela gerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleu ten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. das bereit genannte Urteil
8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie
Ur teil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 2 8. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art . 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz über die Invali denversicherung, IVG, e contrario), weshalb sich das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als obsolet erweist.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler im vorlie genden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts der klaren Rechtspre chung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer Vertretung im Verwaltungsverfahren
– wie sie beschwerdeweise ausführlich dargelegt wurden ( Urk. 1 S. 4-5) - als aussichtlos, weshalb das Gesuch abzu weisen ist.
Nicht geprüft werden muss bei dieser Sachlage, ob mit den vom Beschwerde führer – auf Aufforderung des Gerichts hin , die Bedürftigkeit zu substanzi ieren und belegen
( Urk. 5) –
eingereichten Unterlagen ( Urk. 9 und 10/1-12) die
Mittellosigkeit hinreichend beurteilt werden könnte . Der Beschwerdefüh rer ist in diesem Zusammenhang indes darauf hinzuweisen , dass anhand sei ner Angaben unklar bleibt, wovon er, seine Ehefrau und ihre beiden min derjährigen Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. Urk. 9 und Urk.
10/1 ; vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.2 und 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5) . Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrOertli