Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990 und an gelernter Bodenleger , meldete sich am 2.
Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln /Pappeln sowie eine mittelgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers Balser Versicherung AG ( Urk. 7/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein ( Urk. 7/10) . Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/11). Nach Eingang von Berichten
der behandelnden Ärzte
und Psychologen ( Urk. 7/ 12- 13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und Dr. med. Z.____ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12.
Juni 2014, Urk. 7/18 und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27.
August 2014, Urk. 7/21). In der Folge gewährte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastungstraining , das der Versicherte am 8. Juni 2015 antrat (Urk.
7/29 , Urk. 7/33 und Verlaufsproto koll Berufsberatung, Urk.
7/40 S. 1 ) . Im Anschluss kam die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings auf ( Urk. 7/41) . Die se Integrationsmassnahme wurde aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes des Versicherten mit Mit teilung vom 29. Januar 2016 beendet ( Urk. 7/50 S. 1 , Urk. 7/51 und Urk. 7/53
S. 4 ) .
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/59) und stellte X.___
mit Vorbescheid vom 29.
März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Einwand erheben ( Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, v om 26. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen. Es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zustehen. Es sei de r Invaliditätsgrad festzulegen. 3. Es sei en weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer psychiatrisch und dermatologisch zu begutachten. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld ( Urk. 1 S. 2). In der Begründung machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung der Begründungs pflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (S. 5 f. Ziff. 5). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 (Urk. 6) auf Abwei sung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft
– , nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüf t worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 15 , N 56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Die Aktenlage präsentierte sich im Verfügungszeitpunkt in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen wie folgt : 2. 1. 2
Am 15. Februar 2012 und 27. April 2012 bestätigte der Praktische Arzt A.___ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wegen unklarer Pusteln/P appeln im Bereich des Capitiums ( Urk. 7/3/5-6) . 2. 1. 3
Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des B.___ nannten im Bericht vom 7. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk.
7/3/7-8) die Diagnosen Follikulitis et Perifollikulitis
capitis
abscedens et suffodiens Hoffmann und Verdacht auf Acne
inversa . Sie gaben an, es komme seit zirka Mitte 2010 an der Kopfhaut zu eitrigen Hautveränderungen, die im Vertex-Bereich begonnen hätten. Bereits im Jahr 2008 sei ein Ab s zess am Nacken mittels Inzision auf der Wiederherstellungschirurgie behandelt worden. Aktuell
klage der Beschwerdeführer weder über
Pruritus
(Juckreiz) noch über Schmerzen. In der letzten Kontrolle vom 2. April 2012 sei der Befund stabil ge wesen. Es sei zu keiner Verschlechterung gekommen. Aus dermatologischer Sicht sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei der Beruf des Versicherten nicht bekannt sei. 2. 1. 4
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. C.___ , notiert e am 8 . August 2012 handschriftlich, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen ( Urk. 7/3/12), weshalb die Taggeldzahlung per 31. August 201 2 eingestellt wurde ( Urk. 7/3/45). 2. 1. 5
Am 1 8 . Juni und am 1 6 . Dezember
2013 berichtete n
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. E.___ , klinischer Psychologe und Supervisor sowie lic . phil. F.___ , Psychologin , vom G.___ de r IV-Stelle ( Urk. 7/12-13 ). Sie nannten im Wesentlichen die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und Adipositas sowie die im Bericht des B.___
aufgeführte dermatologische Erkrankung . Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer ein achtwöchiges Rehabilitationsprogramm im G.___ absolviere und im Anschluss eine hochfrequente psychotherapeutische Behandlung und soziotherapeutische Betreuung weiterlaufen sollte. Mit der Bearbeitung der depressiven Symptomatik, der Selbstsicherheit und einer verbesserten Gedächtnisleistung sowie der Minderung der körperlichen Symptome könne ein positiver Verlauf in Aussicht gestellt werden ( Urk. 7/13/6-8 S. 2). Die Berichterstatter des G.___ attestierten aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und rechneten mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ab Frühling 2014 mit sukzessiver Steigerung ( Urk. 7/13 /1-4 S.
3) . 2. 1. 6
Die psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___
diagnostizierten in ihrer Expertise vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 7/18) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und nannten als Differenzialdiagnose eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1 , S. 16 ) . Sie gaben an, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung durch eine chronisch verlaufende Hauterkrankung und der geringen Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Trotz intensiver Therapie sei es diesem bis heute nicht gelungen, Strategien für den Umgang mit der Hautprob lematik zu entwickeln und konsequent anzuwenden (S. 18).
Sinnvoll wäre nach Ansicht der Gutachter eine Tagesstruktur, die den Beschwerdeführer von seiner Hautproblematik ablenke und seine Sozialkompe tenz fördere. Für eine einsicht sbasierte Psychotherapie seien die Ressourcen zur Selbstreflektion und Introspektion eher noch nicht ausreichend, zumal der Be schwerdeführer eher ein unreifes Verarbeitungsmuster von Stress habe. Er ak zeptiere die Rehabilitation nicht, weil sie ihm keine greifbaren Erfolge und Problemlösungen anbieten könne. Eine begleitende Verhaltenstherapie und die Optimierung der medikamentösen Therapie könnten hilfreich sein , um dem Be schwerdeführer klare Strukturen für den Umgang mit Schlafproblemen und ne gativen Gedanken zu geben (S. 19 ). Die Gutachter attestierten sowohl im er lernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit (S . 20).
Auf Rückfrage der IV-Stelle ( Urk. 7/19)
gab Dr. Y.___
am 27. August 2014 an ( Urk. 7/21) , die hochfrequent e psychotherapeutische Behandlung und sozial therapeutische Betreuung im G.___
erschienen sinnvoll und sollte n dem Versicherten allenfalls im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Hierbei sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Diese könne nicht in einem konkreten Ausmass benannt werden.
Eine massgebende Bedeutung komme der Eigenmotivation des Versicherten zu . 2.1.7
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 zum Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2014 gab Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle an, das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheine medizinisch-theoretisch mög lich . Insofern könne nicht von einem überdauernden Gesundheitsschaden aus gegangen werden, der therapeutisch nicht mehr angehbar sei und eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke ( Urk. 7/60 S. 4). 2. 1. 8
Während laufender Integrationsmassnahmen der IV-Stelle trat der Versicherte in die Klinik I.___
der J.___ ( Urk. 7/52) ein , worauf die IV-Stelle das Aufbautraining mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 beendete (vgl. Urk. 7/50 S. 1, Urk. 7/51 und Urk. 7/53 S. 3) . Im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2015 über den Klinikaufenthalt vom 4. bis 1 2. November 2015 ( Urk. 7/52)
diagnostizierten die Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit kurzer depressiver Reaktion . Sie ergänzten diese Diagnose mit dem Hinweis, diese sei „ getrig gert “ durch eine Ablehnung der IV-Rente, familiäre Konflikte und die dermatologische Erkrankung. Die Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf gut stabilisieren können, seine Stimmung habe sich aufgehellt. Den Übertritt in eine Tagesklinik habe er abgelehnt (S. 2) . Er werde durch den Psychiater Dr. K.___ ambulant weiter betreut (S. 1 ) . 2. 1. 9
Im Bericht vom 1 2. u nd
24. Februar 2016 ( Urk. 7/56) diagnostizierten
Dr. D.___ , Dr.
phil. E.___ und lic . phil. F.___
weiterhin ein mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 S. 6 ) . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be scheinigt ( Urk. 7/56 S. 2). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Mit Reduzierung der somatischen sowie psychischen Symptome sowie einer weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers wären positive Auswirkungen zu erwarten. Jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt keine zuverlässige Prognose gestellt werden (vgl. auch den Bericht zur erneuten ta gesklinischen Rehabilitationsbehandlung vom 21. Dezember 2015 bis 1 2. Feb - ruar 2016, Urk. 7/59) . 2. 2
Mit Vorbescheid vom
29. März 2016 (Urk. 7 / 61 ) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Abweisung der Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie – nebst einem Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen
– aus:
“ Nach dem Abbruch der Integrationsmassnahmen haben wir den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft. Gemäss unseren medizinischen Abklärungen leidet Herr X.___ an keiner bleibenden oder längere Zeit dauernden Erkrankung. Es handelt sich somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und begründet daher keinen Anspruch auf IV-Leistungen. “ 2. 3
Mit Einwand vom 3. Mai 2016 ( Urk. 7/66) beantragte der Versicherte weitere medizinische Abklärungen und in diesem Rahmen namentlich eine psychiatrisch-dermatologische Begutachtung. Zudem forderte er die IV-Stelle mit Bezug auf allfällige Integrationsmassnahmen auf , konkret darzulegen, inwiefern er keinen Anspruch auf di e einzelnen Renten- oder Sachleistungen der Invalidenversiche rung habe. Die pauschale Verneinung von „IV-Leistungen“ verletzte das rechtli che Gehör und die Begründungspflicht (S. 4 Ziff. 3) . 2. 4
In der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) wiederholte die Be schwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann refe rierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):
“ Im Rahmen unserer Abklärungen wurden diverse medizinische Be richte eingehol t und allesamt bei unserer Beurteilung berücksichtigt. Ob noch weitere Abk lä rungen im Sinne eines Gutachtens notwend ig sind, liegt i m Ermessen der IV-Stelle. In diesem Fall kann anhand der vorl iegenden Akten entschieden werden und es sind keine wei teren Abklärungen unsererseits vorzunehmen.
Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handel t es sich definit ionsgemäss um ein Leiden welches vorübergehend ist. Eine Anpassungsstörung ist ebenfalls ein Le i den welches nicht
l angan dauernd im Sinne der IV ist. Es handelt sich um Erkrankungen wel che therapierbar sind und somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden . Aus diesem Grund besteht w eder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine IV-Rente. Wir halten an unserem Entscheid fest. “
2. 5
Dieser Begründung fügt e die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 ( Urk. 6) nichts mehr hin zu . 3.
3.1
Der angefochtene n Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) fehlt eine Begründung mit Bezug auf die konkrete Aktenlage (E. 2.1) . Die Begründung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Aussagen . Es bleibt vollständig unklar, welche Akten berücksichtigt wurden und gestützt worauf ein invalidisierender Gesundheits schaden nicht gegeben sein soll. So verweist die IV-Stelle etwa implizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradi ger Depressionen (vgl. etwa BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2), ohne sich aber mit den massgebenden Kriterien, wie dem Fehlen einer konsequenten Depression stherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist , auseinanderzusetzen. Unerwähnt bleibt auch, dass die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter immerhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 2.1.6) . Die Be richterstatter des G.___
schätzten die Arbeitsunfähigkeit sogar auf 100 % (E. 2.1.5 und E. 2.1.9) . Es wird nicht angegeben, was für Therapien die IV-Stelle als angezeigt erachtet. Auf die dermatologisc he Diagnose wird gar kein en Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, wonach weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, erfolgt allein durch den
allgemeinen Hinweis auf das Ermessen der Verwaltung . Auch in diesem Zusammenhang fehlen
jegliche Angaben , wie sie dieses Ermessen konkret ausübt und welche Akten dabei eine Rolle spielen.
Betreffend den ebenfalls strittigen Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmass nahmen wiederholte die Beschwerdegegnerin trotz Einwand des Versicherten ihre pauschale Verneinung dieses Anspruchs , da mangels eines invalidisieren den Gesundheitsschadens weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Auch diese Begründung ge nügt den von der Rechtsprechung (E. 1.2) gestellten Anforderungen nicht, zu mal grundsätzlich im Zusammen hang mit einer bestimmten Eingliederungs massnahme gesagt werden muss, was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität er forderlich ist (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversi cherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104) und die IV-Stelle die Vor aussetzungen für Integrationsmassnahmen in der Vergangenheit offenbar als erfüllt erachtete .
Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welch er eine sorgfältige Meinungsbil dung des Beschwer deführers darüber, ob und a llenfalls mit welcher Argumenta tion er den abschlä gigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungs gründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren beziehungsweise um
– nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter verneh men liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016, Urk. 6) – nament lich vom Gericht zu erfahren, wie dieser Entscheid begründet werden könnte , was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen In stituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und da rauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess da nn behoben würden (vgl. BGE 116
V 182 E. 3c). 3.2
Ob die medizinischen Abklärungen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses rechts genüglich und hinreichend aktuell waren erscheint
– mit Blick auf fehlende Be richte des Psychiaters Dr. K.___ und Abklärungen zur dermatologischen Erkran kung – fraglich , kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben.
3.3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hier vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers in einer im Sinne der Erwägun gen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 2) zu verzichten. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Pro zessentschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer liess am 2 5. November 2016 eine Honorarnote einreichen ( Urk. 13). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sic h die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz ge währt. 4 .3
Der von Rechtsanwältin Dr. iur . Wyler in ihrer Honorarnote vom 2 5. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 13,74 Stunden (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwer deführer schon im Vor bescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren (vgl. die ebenfalls am hiesigen Gericht hängige Beschwerde betreffen die Entschädigung im Verwaltungsverfahren, Prozessnummer IV.2016.01262). Als überhöht er scheint auch der Aufwand für Bar auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 192.85 (in klusive Kosten für eine unbekannte Anzahl Kopien im Betrag von Fr. 143.-- , obschon die gesamten Verwaltungsakten bereits zur Verfügung gestellt worden waren [ Urk. 7/63] ).
Angesichts der zu studierenden rund 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Beschwerdeschrif t, der Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) i st bei diesem Ausgang des Verfahrens obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 6. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990 und an gelernter Bodenleger , meldete sich am 2.
Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln /Pappeln sowie eine mittelgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers Balser Versicherung AG ( Urk. 7/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein ( Urk. 7/10) . Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/11). Nach Eingang von Berichten
der behandelnden Ärzte
und Psychologen ( Urk. 7/ 12- 13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und Dr. med. Z.____ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12.
Juni 2014, Urk. 7/18 und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27.
August 2014, Urk. 7/21). In der Folge gewährte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastungstraining , das der Versicherte am 8. Juni 2015 antrat (Urk.
7/29 , Urk. 7/33 und Verlaufsproto koll Berufsberatung, Urk.
7/40 S. 1 ) . Im Anschluss kam die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings auf ( Urk. 7/41) . Die se Integrationsmassnahme wurde aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes des Versicherten mit Mit teilung vom 29. Januar 2016 beendet ( Urk. 7/50 S. 1 , Urk. 7/51 und Urk. 7/53
S. 4 ) .
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/59) und stellte X.___
mit Vorbescheid vom 29.
März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Einwand erheben ( Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft
– , nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüf t worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 15 , N 56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) .
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen. Es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zustehen. Es sei de r Invaliditätsgrad festzulegen.
E. 2.1.1 Die Aktenlage präsentierte sich im Verfügungszeitpunkt in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen wie folgt : 2. 1. 2
Am 15. Februar 2012 und 27. April 2012 bestätigte der Praktische Arzt A.___ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wegen unklarer Pusteln/P appeln im Bereich des Capitiums ( Urk. 7/3/5-6) . 2. 1. 3
Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des B.___ nannten im Bericht vom 7. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk.
7/3/7-8) die Diagnosen Follikulitis et Perifollikulitis
capitis
abscedens et suffodiens Hoffmann und Verdacht auf Acne
inversa . Sie gaben an, es komme seit zirka Mitte 2010 an der Kopfhaut zu eitrigen Hautveränderungen, die im Vertex-Bereich begonnen hätten. Bereits im Jahr 2008 sei ein Ab s zess am Nacken mittels Inzision auf der Wiederherstellungschirurgie behandelt worden. Aktuell
klage der Beschwerdeführer weder über
Pruritus
(Juckreiz) noch über Schmerzen. In der letzten Kontrolle vom 2. April 2012 sei der Befund stabil ge wesen. Es sei zu keiner Verschlechterung gekommen. Aus dermatologischer Sicht sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei der Beruf des Versicherten nicht bekannt sei. 2. 1.
E. 2.1.7 In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 zum Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2014 gab Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle an, das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheine medizinisch-theoretisch mög lich . Insofern könne nicht von einem überdauernden Gesundheitsschaden aus gegangen werden, der therapeutisch nicht mehr angehbar sei und eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke ( Urk. 7/60 S. 4). 2. 1.
E. 3 Es sei en weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer psychiatrisch und dermatologisch zu begutachten.
E. 3.1 Der angefochtene n Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) fehlt eine Begründung mit Bezug auf die konkrete Aktenlage (E. 2.1) . Die Begründung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Aussagen . Es bleibt vollständig unklar, welche Akten berücksichtigt wurden und gestützt worauf ein invalidisierender Gesundheits schaden nicht gegeben sein soll. So verweist die IV-Stelle etwa implizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradi ger Depressionen (vgl. etwa BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2), ohne sich aber mit den massgebenden Kriterien, wie dem Fehlen einer konsequenten Depression stherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist , auseinanderzusetzen. Unerwähnt bleibt auch, dass die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter immerhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 2.1.6) . Die Be richterstatter des G.___
schätzten die Arbeitsunfähigkeit sogar auf 100 % (E. 2.1.5 und E. 2.1.9) . Es wird nicht angegeben, was für Therapien die IV-Stelle als angezeigt erachtet. Auf die dermatologisc he Diagnose wird gar kein en Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, wonach weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, erfolgt allein durch den
allgemeinen Hinweis auf das Ermessen der Verwaltung . Auch in diesem Zusammenhang fehlen
jegliche Angaben , wie sie dieses Ermessen konkret ausübt und welche Akten dabei eine Rolle spielen.
Betreffend den ebenfalls strittigen Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmass nahmen wiederholte die Beschwerdegegnerin trotz Einwand des Versicherten ihre pauschale Verneinung dieses Anspruchs , da mangels eines invalidisieren den Gesundheitsschadens weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Auch diese Begründung ge nügt den von der Rechtsprechung (E. 1.2) gestellten Anforderungen nicht, zu mal grundsätzlich im Zusammen hang mit einer bestimmten Eingliederungs massnahme gesagt werden muss, was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität er forderlich ist (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversi cherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104) und die IV-Stelle die Vor aussetzungen für Integrationsmassnahmen in der Vergangenheit offenbar als erfüllt erachtete .
Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welch er eine sorgfältige Meinungsbil dung des Beschwer deführers darüber, ob und a llenfalls mit welcher Argumenta tion er den abschlä gigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungs gründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren beziehungsweise um
– nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter verneh men liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016, Urk. 6) – nament lich vom Gericht zu erfahren, wie dieser Entscheid begründet werden könnte , was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen In stituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und da rauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess da nn behoben würden (vgl. BGE 116
V 182 E. 3c).
E. 3.2 Ob die medizinischen Abklärungen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses rechts genüglich und hinreichend aktuell waren erscheint
– mit Blick auf fehlende Be richte des Psychiaters Dr. K.___ und Abklärungen zur dermatologischen Erkran kung – fraglich , kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben.
E. 3.3 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hier vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers in einer im Sinne der Erwägun gen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 2) zu verzichten. 4.
E. 4 Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. C.___ , notiert e am
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Pro zessentschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer liess am 2 5. November 2016 eine Honorarnote einreichen ( Urk. 13). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sic h die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz ge währt. 4 .3
Der von Rechtsanwältin Dr. iur . Wyler in ihrer Honorarnote vom 2 5. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 13,74 Stunden (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwer deführer schon im Vor bescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren (vgl. die ebenfalls am hiesigen Gericht hängige Beschwerde betreffen die Entschädigung im Verwaltungsverfahren, Prozessnummer IV.2016.01262). Als überhöht er scheint auch der Aufwand für Bar auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 192.85 (in klusive Kosten für eine unbekannte Anzahl Kopien im Betrag von Fr. 143.-- , obschon die gesamten Verwaltungsakten bereits zur Verfügung gestellt worden waren [ Urk. 7/63] ).
Angesichts der zu studierenden rund 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Beschwerdeschrif t, der Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) i st bei diesem Ausgang des Verfahrens obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 6. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 8 Während laufender Integrationsmassnahmen der IV-Stelle trat der Versicherte in die Klinik I.___
der J.___ ( Urk. 7/52) ein , worauf die IV-Stelle das Aufbautraining mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 beendete (vgl. Urk. 7/50 S. 1, Urk. 7/51 und Urk. 7/53 S. 3) . Im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2015 über den Klinikaufenthalt vom 4. bis 1 2. November 2015 ( Urk. 7/52)
diagnostizierten die Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit kurzer depressiver Reaktion . Sie ergänzten diese Diagnose mit dem Hinweis, diese sei „ getrig gert “ durch eine Ablehnung der IV-Rente, familiäre Konflikte und die dermatologische Erkrankung. Die Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf gut stabilisieren können, seine Stimmung habe sich aufgehellt. Den Übertritt in eine Tagesklinik habe er abgelehnt (S. 2) . Er werde durch den Psychiater Dr. K.___ ambulant weiter betreut (S. 1 ) . 2. 1.
E. 9 Im Bericht vom 1 2. u nd
24. Februar 2016 ( Urk. 7/56) diagnostizierten
Dr. D.___ , Dr.
phil. E.___ und lic . phil. F.___
weiterhin ein mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 S. 6 ) . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be scheinigt ( Urk. 7/56 S. 2). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Mit Reduzierung der somatischen sowie psychischen Symptome sowie einer weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers wären positive Auswirkungen zu erwarten. Jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt keine zuverlässige Prognose gestellt werden (vgl. auch den Bericht zur erneuten ta gesklinischen Rehabilitationsbehandlung vom 21. Dezember 2015 bis 1 2. Feb - ruar 2016, Urk. 7/59) . 2. 2
Mit Vorbescheid vom
29. März 2016 (Urk. 7 / 61 ) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Abweisung der Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie – nebst einem Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen
– aus:
“ Nach dem Abbruch der Integrationsmassnahmen haben wir den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft. Gemäss unseren medizinischen Abklärungen leidet Herr X.___ an keiner bleibenden oder längere Zeit dauernden Erkrankung. Es handelt sich somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und begründet daher keinen Anspruch auf IV-Leistungen. “ 2. 3
Mit Einwand vom 3. Mai 2016 ( Urk. 7/66) beantragte der Versicherte weitere medizinische Abklärungen und in diesem Rahmen namentlich eine psychiatrisch-dermatologische Begutachtung. Zudem forderte er die IV-Stelle mit Bezug auf allfällige Integrationsmassnahmen auf , konkret darzulegen, inwiefern er keinen Anspruch auf di e einzelnen Renten- oder Sachleistungen der Invalidenversiche rung habe. Die pauschale Verneinung von „IV-Leistungen“ verletzte das rechtli che Gehör und die Begründungspflicht (S. 4 Ziff. 3) . 2. 4
In der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) wiederholte die Be schwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann refe rierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):
“ Im Rahmen unserer Abklärungen wurden diverse medizinische Be richte eingehol t und allesamt bei unserer Beurteilung berücksichtigt. Ob noch weitere Abk lä rungen im Sinne eines Gutachtens notwend ig sind, liegt i m Ermessen der IV-Stelle. In diesem Fall kann anhand der vorl iegenden Akten entschieden werden und es sind keine wei teren Abklärungen unsererseits vorzunehmen.
Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handel t es sich definit ionsgemäss um ein Leiden welches vorübergehend ist. Eine Anpassungsstörung ist ebenfalls ein Le i den welches nicht
l angan dauernd im Sinne der IV ist. Es handelt sich um Erkrankungen wel che therapierbar sind und somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden . Aus diesem Grund besteht w eder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine IV-Rente. Wir halten an unserem Entscheid fest. “
2. 5
Dieser Begründung fügt e die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 ( Urk. 6) nichts mehr hin zu . 3.
E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00752 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990 und an gelernter Bodenleger , meldete sich am 2.
Oktober 2013 unter Hinweis auf ungeklärte Pusteln /Pappeln sowie eine mittelgradige depressive Episode und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers Balser Versicherung AG ( Urk. 7/3/1-48) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein ( Urk. 7/10) . Am 5. November 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/11). Nach Eingang von Berichten
der behandelnden Ärzte
und Psychologen ( Urk. 7/ 12- 13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und Dr. med. Z.____ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12.
Juni 2014, Urk. 7/18 und Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle vom 27.
August 2014, Urk. 7/21). In der Folge gewährte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastungstraining , das der Versicherte am 8. Juni 2015 antrat (Urk.
7/29 , Urk. 7/33 und Verlaufsproto koll Berufsberatung, Urk.
7/40 S. 1 ) . Im Anschluss kam die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings auf ( Urk. 7/41) . Die se Integrationsmassnahme wurde aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes des Versicherten mit Mit teilung vom 29. Januar 2016 beendet ( Urk. 7/50 S. 1 , Urk. 7/51 und Urk. 7/53
S. 4 ) .
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/59) und stellte X.___
mit Vorbescheid vom 29.
März 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/61). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Einwand erheben ( Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, v om 26. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen. Es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zustehen. Es sei de r Invaliditätsgrad festzulegen. 3. Es sei en weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer psychiatrisch und dermatologisch zu begutachten. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld ( Urk. 1 S. 2). In der Begründung machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung der Begründungs pflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (S. 5 f. Ziff. 5). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 (Urk. 6) auf Abwei sung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft
– , nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüf t worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 15 , N 56 zu Art. 49 , mit Hinweis auf BGE 124 V 180) . 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Die Aktenlage präsentierte sich im Verfügungszeitpunkt in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen wie folgt : 2. 1. 2
Am 15. Februar 2012 und 27. April 2012 bestätigte der Praktische Arzt A.___ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wegen unklarer Pusteln/P appeln im Bereich des Capitiums ( Urk. 7/3/5-6) . 2. 1. 3
Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des B.___ nannten im Bericht vom 7. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk.
7/3/7-8) die Diagnosen Follikulitis et Perifollikulitis
capitis
abscedens et suffodiens Hoffmann und Verdacht auf Acne
inversa . Sie gaben an, es komme seit zirka Mitte 2010 an der Kopfhaut zu eitrigen Hautveränderungen, die im Vertex-Bereich begonnen hätten. Bereits im Jahr 2008 sei ein Ab s zess am Nacken mittels Inzision auf der Wiederherstellungschirurgie behandelt worden. Aktuell
klage der Beschwerdeführer weder über
Pruritus
(Juckreiz) noch über Schmerzen. In der letzten Kontrolle vom 2. April 2012 sei der Befund stabil ge wesen. Es sei zu keiner Verschlechterung gekommen. Aus dermatologischer Sicht sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei der Beruf des Versicherten nicht bekannt sei. 2. 1. 4
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. C.___ , notiert e am 8 . August 2012 handschriftlich, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen ( Urk. 7/3/12), weshalb die Taggeldzahlung per 31. August 201 2 eingestellt wurde ( Urk. 7/3/45). 2. 1. 5
Am 1 8 . Juni und am 1 6 . Dezember
2013 berichtete n
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. E.___ , klinischer Psychologe und Supervisor sowie lic . phil. F.___ , Psychologin , vom G.___ de r IV-Stelle ( Urk. 7/12-13 ). Sie nannten im Wesentlichen die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und Adipositas sowie die im Bericht des B.___
aufgeführte dermatologische Erkrankung . Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer ein achtwöchiges Rehabilitationsprogramm im G.___ absolviere und im Anschluss eine hochfrequente psychotherapeutische Behandlung und soziotherapeutische Betreuung weiterlaufen sollte. Mit der Bearbeitung der depressiven Symptomatik, der Selbstsicherheit und einer verbesserten Gedächtnisleistung sowie der Minderung der körperlichen Symptome könne ein positiver Verlauf in Aussicht gestellt werden ( Urk. 7/13/6-8 S. 2). Die Berichterstatter des G.___ attestierten aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und rechneten mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ab Frühling 2014 mit sukzessiver Steigerung ( Urk. 7/13 /1-4 S.
3) . 2. 1. 6
Die psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___
diagnostizierten in ihrer Expertise vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 7/18) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und nannten als Differenzialdiagnose eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1 , S. 16 ) . Sie gaben an, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung durch eine chronisch verlaufende Hauterkrankung und der geringen Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Trotz intensiver Therapie sei es diesem bis heute nicht gelungen, Strategien für den Umgang mit der Hautprob lematik zu entwickeln und konsequent anzuwenden (S. 18).
Sinnvoll wäre nach Ansicht der Gutachter eine Tagesstruktur, die den Beschwerdeführer von seiner Hautproblematik ablenke und seine Sozialkompe tenz fördere. Für eine einsicht sbasierte Psychotherapie seien die Ressourcen zur Selbstreflektion und Introspektion eher noch nicht ausreichend, zumal der Be schwerdeführer eher ein unreifes Verarbeitungsmuster von Stress habe. Er ak zeptiere die Rehabilitation nicht, weil sie ihm keine greifbaren Erfolge und Problemlösungen anbieten könne. Eine begleitende Verhaltenstherapie und die Optimierung der medikamentösen Therapie könnten hilfreich sein , um dem Be schwerdeführer klare Strukturen für den Umgang mit Schlafproblemen und ne gativen Gedanken zu geben (S. 19 ). Die Gutachter attestierten sowohl im er lernten Beruf als Bodenleger als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit (S . 20).
Auf Rückfrage der IV-Stelle ( Urk. 7/19)
gab Dr. Y.___
am 27. August 2014 an ( Urk. 7/21) , die hochfrequent e psychotherapeutische Behandlung und sozial therapeutische Betreuung im G.___
erschienen sinnvoll und sollte n dem Versicherten allenfalls im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Hierbei sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Diese könne nicht in einem konkreten Ausmass benannt werden.
Eine massgebende Bedeutung komme der Eigenmotivation des Versicherten zu . 2.1.7
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 zum Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2014 gab Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle an, das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheine medizinisch-theoretisch mög lich . Insofern könne nicht von einem überdauernden Gesundheitsschaden aus gegangen werden, der therapeutisch nicht mehr angehbar sei und eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke ( Urk. 7/60 S. 4). 2. 1. 8
Während laufender Integrationsmassnahmen der IV-Stelle trat der Versicherte in die Klinik I.___
der J.___ ( Urk. 7/52) ein , worauf die IV-Stelle das Aufbautraining mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 beendete (vgl. Urk. 7/50 S. 1, Urk. 7/51 und Urk. 7/53 S. 3) . Im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2015 über den Klinikaufenthalt vom 4. bis 1 2. November 2015 ( Urk. 7/52)
diagnostizierten die Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit kurzer depressiver Reaktion . Sie ergänzten diese Diagnose mit dem Hinweis, diese sei „ getrig gert “ durch eine Ablehnung der IV-Rente, familiäre Konflikte und die dermatologische Erkrankung. Die Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf gut stabilisieren können, seine Stimmung habe sich aufgehellt. Den Übertritt in eine Tagesklinik habe er abgelehnt (S. 2) . Er werde durch den Psychiater Dr. K.___ ambulant weiter betreut (S. 1 ) . 2. 1. 9
Im Bericht vom 1 2. u nd
24. Februar 2016 ( Urk. 7/56) diagnostizierten
Dr. D.___ , Dr.
phil. E.___ und lic . phil. F.___
weiterhin ein mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 S. 6 ) . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be scheinigt ( Urk. 7/56 S. 2). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Mit Reduzierung der somatischen sowie psychischen Symptome sowie einer weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers wären positive Auswirkungen zu erwarten. Jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt keine zuverlässige Prognose gestellt werden (vgl. auch den Bericht zur erneuten ta gesklinischen Rehabilitationsbehandlung vom 21. Dezember 2015 bis 1 2. Feb - ruar 2016, Urk. 7/59) . 2. 2
Mit Vorbescheid vom
29. März 2016 (Urk. 7 / 61 ) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Abweisung der Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie – nebst einem Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen
– aus:
“ Nach dem Abbruch der Integrationsmassnahmen haben wir den Anspruch auf IV-Leistungen geprüft. Gemäss unseren medizinischen Abklärungen leidet Herr X.___ an keiner bleibenden oder längere Zeit dauernden Erkrankung. Es handelt sich somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und begründet daher keinen Anspruch auf IV-Leistungen. “ 2. 3
Mit Einwand vom 3. Mai 2016 ( Urk. 7/66) beantragte der Versicherte weitere medizinische Abklärungen und in diesem Rahmen namentlich eine psychiatrisch-dermatologische Begutachtung. Zudem forderte er die IV-Stelle mit Bezug auf allfällige Integrationsmassnahmen auf , konkret darzulegen, inwiefern er keinen Anspruch auf di e einzelnen Renten- oder Sachleistungen der Invalidenversiche rung habe. Die pauschale Verneinung von „IV-Leistungen“ verletzte das rechtli che Gehör und die Begründungspflicht (S. 4 Ziff. 3) . 2. 4
In der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) wiederholte die Be schwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann refe rierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):
“ Im Rahmen unserer Abklärungen wurden diverse medizinische Be richte eingehol t und allesamt bei unserer Beurteilung berücksichtigt. Ob noch weitere Abk lä rungen im Sinne eines Gutachtens notwend ig sind, liegt i m Ermessen der IV-Stelle. In diesem Fall kann anhand der vorl iegenden Akten entschieden werden und es sind keine wei teren Abklärungen unsererseits vorzunehmen.
Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handel t es sich definit ionsgemäss um ein Leiden welches vorübergehend ist. Eine Anpassungsstörung ist ebenfalls ein Le i den welches nicht
l angan dauernd im Sinne der IV ist. Es handelt sich um Erkrankungen wel che therapierbar sind und somit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden . Aus diesem Grund besteht w eder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine IV-Rente. Wir halten an unserem Entscheid fest. “
2. 5
Dieser Begründung fügt e die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 ( Urk. 6) nichts mehr hin zu . 3.
3.1
Der angefochtene n Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) fehlt eine Begründung mit Bezug auf die konkrete Aktenlage (E. 2.1) . Die Begründung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Aussagen . Es bleibt vollständig unklar, welche Akten berücksichtigt wurden und gestützt worauf ein invalidisierender Gesundheits schaden nicht gegeben sein soll. So verweist die IV-Stelle etwa implizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradi ger Depressionen (vgl. etwa BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2), ohne sich aber mit den massgebenden Kriterien, wie dem Fehlen einer konsequenten Depression stherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist , auseinanderzusetzen. Unerwähnt bleibt auch, dass die von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter immerhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 2.1.6) . Die Be richterstatter des G.___
schätzten die Arbeitsunfähigkeit sogar auf 100 % (E. 2.1.5 und E. 2.1.9) . Es wird nicht angegeben, was für Therapien die IV-Stelle als angezeigt erachtet. Auf die dermatologisc he Diagnose wird gar kein en Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, wonach weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, erfolgt allein durch den
allgemeinen Hinweis auf das Ermessen der Verwaltung . Auch in diesem Zusammenhang fehlen
jegliche Angaben , wie sie dieses Ermessen konkret ausübt und welche Akten dabei eine Rolle spielen.
Betreffend den ebenfalls strittigen Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmass nahmen wiederholte die Beschwerdegegnerin trotz Einwand des Versicherten ihre pauschale Verneinung dieses Anspruchs , da mangels eines invalidisieren den Gesundheitsschadens weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Auch diese Begründung ge nügt den von der Rechtsprechung (E. 1.2) gestellten Anforderungen nicht, zu mal grundsätzlich im Zusammen hang mit einer bestimmten Eingliederungs massnahme gesagt werden muss, was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität er forderlich ist (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversi cherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104) und die IV-Stelle die Vor aussetzungen für Integrationsmassnahmen in der Vergangenheit offenbar als erfüllt erachtete .
Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welch er eine sorgfältige Meinungsbil dung des Beschwer deführers darüber, ob und a llenfalls mit welcher Argumenta tion er den abschlä gigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungs gründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren beziehungsweise um
– nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter verneh men liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016, Urk. 6) – nament lich vom Gericht zu erfahren, wie dieser Entscheid begründet werden könnte , was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichti gung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen In stituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und da rauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess da nn behoben würden (vgl. BGE 116
V 182 E. 3c). 3.2
Ob die medizinischen Abklärungen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses rechts genüglich und hinreichend aktuell waren erscheint
– mit Blick auf fehlende Be richte des Psychiaters Dr. K.___ und Abklärungen zur dermatologischen Erkran kung – fraglich , kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben.
3.3
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hier vor) ist daher die angefochtene Verfügung vom 2 6. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers in einer im Sinne der Erwägun gen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 2) zu verzichten. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Pro zessentschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer liess am 2 5. November 2016 eine Honorarnote einreichen ( Urk. 13). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sic h die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz ge währt. 4 .3
Der von Rechtsanwältin Dr. iur . Wyler in ihrer Honorarnote vom 2 5. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 13,74 Stunden (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwer deführer schon im Vor bescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren (vgl. die ebenfalls am hiesigen Gericht hängige Beschwerde betreffen die Entschädigung im Verwaltungsverfahren, Prozessnummer IV.2016.01262). Als überhöht er scheint auch der Aufwand für Bar auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 192.85 (in klusive Kosten für eine unbekannte Anzahl Kopien im Betrag von Fr. 143.-- , obschon die gesamten Verwaltungsakten bereits zur Verfügung gestellt worden waren [ Urk. 7/63] ).
Angesichts der zu studierenden rund 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Beschwerdeschrif t, der Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) i st bei diesem Ausgang des Verfahrens obsolet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 6. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli