Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich am 8. Januar 2001 unter Hinweis auf eine Depression, Rücken-, Magen-, Kopf-, Schultern-, Nacken- und Bein schmer zen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fü gung vom 4. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 2001 zu (Urk. 11/12).
Am 17. Juni 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/19).
Mit Verfügung vom 15. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach entsprechenden Abklärungen mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 11/53).
Am 23. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten wiederum mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/65). 1.2
Nach Eingang eines am 24. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/84) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisch-rheuma tologi sches Gutachten ein, das am 1. September 2014 erstattet wurde (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/125 ; Urk. 11/126, Urk. 11/129, Urk. 11/137, Urk. 11/148 = Urk. 11/149, Urk. 11/160 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/161 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Replik vom 6. Februar 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin daraufhin einen wei teren Arztbericht (Urk. 14) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdegegnerin die Replik vom 6. Februar 2017 zugestellt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 15. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 1.6
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungs organe jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraussetzungen
(Invaliditätsbe messung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis würdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 1.7
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr aus (S. 2) und hob die Rente daraufhin auf.
In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) führte die Beschwer degegnerin weiter aus, dass vorliegend kein Grund bestehe, am Gut achten vom 1. September 2014 zu zweifeln (S. 1). Der Rentenanspruch werde vom behandelnden Psychiater mit dem Vorliegen einer Unmenge von psycho sozialer Belastung begründet und auch in den im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichten Berichten würden diverse psychosoziale Belastungsfakto ren beschrieben. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs seien derartige psychosoziale Belastungsfaktoren rechtsprechungsgemäss jedoch ausser Acht zu lassen (S. 2 oben). Im Übrigen sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch ein Revisionsgrund vorhanden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung vom 15. April 2008 sei eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dies zeige auch der Vergleich der anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde mit den im Gutach ten vom 23. November 2007 beschriebenen objektiven Befunden. Damit sei vorliegend eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten (S. 2 Mitte). Schliesslich wäre vorliegend die bisherige Rente auch dann aufzuheben, wenn kein Revisionsgrund ausgewiesen wäre. Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 als auch die revisionsweise Bestä tigung im Jahr 2008 seien zweifellos unrichtig gewesen. So habe die Rechtspre chung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren bereits zum damaligen Zeit punkt gegolten, was jedoch nicht beachtet worden sei (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache im Jahr 2008 sei ausschliesslich auf grund der psychiatrischen Befunde und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt. Der Invaliditätsgrad von 70 % habe sich daraus ergeben, dass sie vom psychiatrischen Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten als 30 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Diese Diagnose und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien bis heute unverändert geblieben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Dies ergebe sich einerseits aus den sich bereits in den IV-Akten befindli chen Arztberichten ihres seit Oktober 2014 behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und des Hausarztes Dr. Z.___ sowie andererseits aus den im Beschwerde verfahren neu eingereichten Arztberichten dieser beiden Ärzte sowie der A.___ (S. 3 unten). Im Übrigen könne auf das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. B.___ vom 1. September 2014 nicht abgestellt werden, da seine Beurteilung keine rechtsgenügende Grundlage für eine Rentenrevision bilde. So habe Dr. B.___ die (bestrittene) Verbesserung weder im zeitlichen Verlauf noch im Ausmass objektiv nachvollziehbar schildern und begründen können (S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin vermöge ihre Behauptung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, auf keinerlei medizinische Akten zu stützen (S. 8 oben). Dr. Y.___, Dr. Z.___ und der psychiatrische Gutachter des C.___ seien bereits im Jahr 2009 einhellig der gleichen Auffassung gewesen, dass nicht mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Die von diversen Ärzten anamnestisch erhobenen Beschwerden seien seit 2007/8 bis heute unverändert geblieben (S. 8 Mitte f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente zu Recht wiedererwägungs- oder revisionsweise einstellte. 3.
Der mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) weiterhin zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag zur Hauptsache das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 23. November 2007 (Urk. 11/30) zu Grunde. Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) mit ausgeprägter Somatisierung, deutlicher Symptomausweitung und rezidivierenden Panikattacken sowie ein chronisches zervikovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, muskulärer Dysbalance und sekundärer Schmerzausweitung mit unspezifischen panvertebralen Beschwer den und intermittierend diffusen Arthralgien und Myalgien (S. 18 un ten f.).
Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin seit 1995 an einer zurzeit mittel gradig einzustufenden depressiven Episode mit einer im Verlauf deutli chen Sympto mausweitung, welche sich im psy chiatrischen Bereich als rezidi vierende Panikattacken und im somatischen Bereich als therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schwergew icht im Lendenwirbelbereich äus ser e . Erschwerend resp ektive unterstützend würden ausgeprägt e psychoso ziale Belastungsfakto ren bestehen , welche sich sowohl auf die psychische Befindlichkeit wie auch auf die Schmerzproblematik auswirken würden . Als auslösendes Ereignis der psychischen Proble me gebe die Explorandin die ver schiedenen ausserehelichen Beziehungen ihres Ehemannes an, welche nach einer heimlichen Heirat des Ehemannes mit einer Cousine der Beschwerde führerin schl iesslich zu einer Trennung geführt habe , woraufhin sich in der Folge Freunde und Bekannte von ihr zurückzogen hätten . Die psychosoziale Belastungssituation habe sich nach einem Gefängnisaufenthal t des Ehemannes und der nachfol genden Rückkehr zur Beschwerdeführerin z uletzt noch akzen tuiert. Als weiteres Problem besteh e eine seit zirka 1992 bestehende initial rezidivierende Schmerzproblematik, insbesondere im Rücken, Nacken- und Schulterbereich, wobei es im Jahr 2000 aus unerklärlichen Gründen zu einer Exazerbation dieser Beschwerden gekommen sei . Analgetische und physiothera peutische Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden geführt (S. 19 unten).
Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die psychi sche Problem atik, insbe sondere betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähig keit, deutlich im Vordergrund stehe. Die psychosoziale Situation mit der genannten psychiatrischen Diagnose würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitstätigkeit weitgehend ein schränken , wobei aktuell von einer Arbeitsfähig keit von zwei bis drei Stunden am Tag für leichte körperliche Arbeiten ausge gangen werden könne. Die psychosoziale Belas tungssituation sei sicherlich für die Aufrechterhaltung respektive allen falls auch Verstärkung der De pression verantwortlich und lasse zurzeit eine höhere Arbeitstätigkeit nicht zu. Aller dings sei davon auszugeben, dass sich die psychosoziale Situation, insbesondere durch das älter werden der Kinder, in Zukunft wohl eher verbessern werde , wobei dann in Abhängigkeit von der psychi s c hen Situation der Beschwerde führerin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei . Eine Neu evaluierung in vier bis fünf Jahren sei deshalb sicherlich ange zeigt, insbeson dere, da bei die ser doch potenziell noch langjährig arbeitsfähigen Beschwerde führerin
ein Wiedereinstieg ins Berufsle ben unbedingt anzustreben sei (S. 20 oben) .
Von einer langfristig negativen Auswirkung der psychosozialen Umstände müsse jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden, da zumindest das Potenzial besteh e , dass sich diese in Zukunft verbessern könn t en, was wiederum zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Diese Aussicht auf Verbesserung sei sicherlich nicht unrealistisch und deren Betonung sollte thera peutisch genutzt werden, um den weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerde führerin günstig zu beeinflussen (S. 20 Mitte) .
Entsprechend erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrem ange stammten Beruf mit letzter Tätigkeit in einer Weberei zurzeit als 30 % arbeits fähig, wobei die Einschränkung sich insbesondere aufgrund der psychischen Situation ergebe. Bei adäquater Behandlung der psychischen Situation sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % im Verlauf nicht unrea listisch (S. 20 unten). Diese Arbeitsfähigkeit von 30 % gelte zurzeit auch für eine Verweistätigkeit für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten in anderen Berufen, wobei hier Arbeiten mit Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und Einlegen von Kurzpausen zur Lockerung und Gym nastikübungen vorzuziehen seien (S. 21 oben).
Weiter führten sie aus, zur Stabilisierung der jetzigen Situation sei dringend eine ambulante psychopharmakologische sowie psychotherapeutische Behand lung zu empfehlen. Bei der Nutzung vorhandener Ressourcen und entsprechend Verbesserung der psychischen Situation kö nnte sich dies langfristig betreffend Steigerung der Arbeitsfähigkeit positiv auswirken. Die muskuläre Dysbalance könnte korrigiert werden durch P hysiotherapie, wobei das Schwer gewicht auf aktive Massnahmen gelegt werden sollte. Das Erlernen und Umsetzen eines spe z i fisch instruierten Rückengymnastikprogramms wäre sinnvoll. Aus medika mentöser Sicht sei der Einsatz von nicht steroidalen Antirheumatika oder Opioiden wenig erfolgversprechend, dagegen wäre ein Versuch mit niedrig dosierten Antidepressiva (Typ Amitriptytin) aus rheumatologischer Sicht sinn voll im Sinne einer Schmerzmodulation. Schliesslich sollte neben einer kogniti ven Verhaltensschulung auch eine moderate medizinische Trainingstherapie begonnen werden, welche im Verlauf sukzessive gesteigert wird. Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit sei durch diese Massnahmen allerdings nicht mit Sicherheit zu erwarten (S. 21 Mitte) . 4. 4.1
Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 24. September 2008 (Urk. 11/61/3-4) als Diagnose ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie ähnlich, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysbalance und beginnender Chondrose C4/5 und C5/6, eine depressive Verstimmung sowie einen Status nach Magenulcus 1993 und 2000 (S. 1). Hierzu führte er unter anderem aus, es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom, das einer Fibro myalgie ähnlich sei. Im Zusammenhang mit den neurovegetativen Störungen und den Tender points bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Fibromyalgie (S. 2 Mitte). 4.3
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 11/61/5-6) aus, wegen der kognitiven Funktionsstörun gen, welche sich in erster Linie durch Vergesslichkeit bemerkbar machen wür den, habe er ein EEG durchgeführt, welches nur leichte Allgemeinveränderung bei spannungsniedriger Hirntätigkeit gezeigt habe. Diese Veränderungen seien nicht relevant und auch nicht von grosser Bedeutung. Beim detaillierten Neu rostatus sei nur eine seit acht Jahren bestehende Anisomie beidseits feststellbar gewesen bei ansonsten unauffälligen Befunden. Die Versicherte habe im Vor dergrund keine neurologischen Beschwerden, die unbedingt angegangen werden müssten. Sie benötige weiterhin psychiatrische Betreuung. 4.4
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 30. Juni 2009 (Urk. 11/61/7-8) als Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysba lance sowie eine mittelschwere depressive Episode. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage über generalisierte Schmerzen und über eine ausge prägte Müdigkeit. Sie habe keine Zukunftsaussichten, sei lustlos, traurig, antriebslos und freudlos. Sie sei mit der Familiensituation überfordert. Sie sei selbstverantwortlich für ihre Kinder, welche in der Schule Mühe und ebenfalls Schwierigkeiten hätten eine Lehrstelle zu finden (S. 1).
Sie sei als Hilfsarbeiterin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne aus serhalb des Hauses keiner Tätigkeit nachgehen. Sie fühle sich nicht einmal in der Lage ihren Haushalt selbständig zu erledigen. Sie klage immer wieder, dass sie nicht einmal von den grösseren Kindern Unterstützung habe und ebenfalls keine Mithilfe von Seiten des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. Y.___ in Behandlung. Sie sei kooperativ, leider könne er trotz regelmässiger Gesprächstherapie keine Verbesserung der Situation feststellen. Es bestehe wei terhin eine ausgeprägte Lethargie und Antriebsstörung. Weiterhin würden die generalisierten Schmerzen bestehen. Weder die verschiedenen Analgetika noch die verschiedenen Antidepressiva würden eine Besserung bewirken, was zu einer gewissen Resignation der Beschwerdeführerin führe. Er persönlich rechne nicht mit einer Verbesserung der Situation (S. 2). 4.5
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. August 2009 (Urk. 11/62) die Diagnosen einer Depression mit Symptomauswirkung und Panikattacken sowie eines chronischen zervikover tebralen Syndroms an und unter anderem aus, es bestehe seit der C.___-Begut achtung stets der gleiche Zustand. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Symptome weitgehend behindert, sie sei durch das Schmerzsyndrom paralysiert, freudlos, schaffe gerade noch einzukaufen. Ansonsten liege sie nur herum. Die Prognose sei nicht gut. Aus seiner Sicht sei nicht mehr mit einer Gesundheit zu rechnen. Sie sei psychisch derart fixiert auf ihre Symptome, dass diese sich durch nichts mehr beseitigen liessen.
Gestützt auf diese Berichte wurde am 23. Oktober 2009 eine unveränderte Rente mitgeteilt (Urk. 11/65). 4.6 4.6.1
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5 lit. a). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Episode, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.1) und einen Verdacht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). 4.6.2
Vorliegend lasse sich gemäss des Widespread Pain Index Score (ACR 2010) eine Fibromyalgie diagnostizieren mit g e neralisierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, welche nicht spezifisch auf die leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule zurückzuführen und somit als syndromales Beschwerdebild zu interpretieren s eien . Es sei nicht anzunehmen, dass vor 22 Jahren die leichten degenerativen Veränderungen im Achsenskelett einen somatischen Kern dargestellt hätten , worauf sich eine Schmer z ausweitung sowie das Fibromyalgiesyndrom entwi ckelt hätten . Es sei aus rheumatologischer Sicht davon auszugeben, dass die Hauptbeschwerdesymptomatik nicht im Somatischen lieg e und somit die psychiatrische Beurteilung massgeblich sei (S. 23 Mitte) . 4.6.3
Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. B.___ aus, b ei der Beschwerdeführerin lieg e gemäss Aktenlage eine rezi d ivierende depressive Episode vor. Heute müsse dies e als leichtgradig eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin sei leicht gedr ü ckter Stimmungslage, sie zeig e einen gewissen Interesseverlust und eine Freudlosigkeit, die affek ti ve Schwingungsfähigkeit sei nur teilweise e i nge schrän kt , der Blick sei klar, die Beschwerdeführerin
habe einen ungestörten Antrieb, Gestik und Mimik seien unauffällig. Die Stimmlage sei ebenfalls klar und deutlich. Es bestünden keine Hinweise für eine affektiv bedingte psycho motorische Hemmung oder Beeinträchtigung der Gest i k und Mimik. Auch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei während der Untersuchung ungestört. Es bestünden bei der Untersuchung, obwohl die Beschwerdeführerin die s subjektiv bemerkt habe, keine Hinweise für eine deutliche Erschöpfung oder Müdigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige im Verlauf der Untersuchung eine Zunahme ihres Widerstandes , was mit einer zunehmenden Müdigkeit nicht erklärt werden könne , vielmehr mit einem zunehmenden pass i v-aggressiven Verhalten dem Referenten gegenüber. Die Angaben der Beschwerdeführerin
seien immer wieder inkonsistent gewesen und hätten nachgefragt
und aber auch wieder korrigiert werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin zeig e sich kein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Sie habe auch keine Schuldgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit. Sie habe deut lich negative Zukunftsperspektiven. Suizidgedanken habe sie keine. Sie berichte nachvollziehbar über Sch l afstörungen, Gedankenkreisen und einen Rückzug. Die gesamte S ti mmungslage der Beschwerdeführerin sei mit ihrer Apathie, ihrer auch angeblich vorhandenen Unfähigkeit eine Fernsehsendung zu sehen, Radio zu hören oder sich zu unterhalten, nicht ganz in Übereinstimmung zu bringen. Insgesamt müsse vom Referenten festgehalten werden, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere ihrer Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer D iskrepanz stünden . Berücksichtigt der Referent die objektiven Befunde, den bisherigen Verlauf unter Berücksichtigung der Aggravationstendenz, so müsse festgestellt werden, dass die Depressivität leichten Grades sei . Hinsichtlich der Aggravation müsse festgestellt werden, dass die Explorandin dazu tendier e zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, die aber doch hätten geklärt werden können.
Die Gesprächs- und Beziehungsg e staltung aber werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerde führerin
seien häufig plakativ, wenig differenziert. Sie gehe davon aus, dass wenn sie sage , dass es schlimm sei , dies für den Referenten unbedingt auch so sein müsse . Die Angaben seien auch wechselhaft. Die bisherigen therapeuti schen Massnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt . Ein appellatives histrionisches Verhalten habe die Beschwerdeführerin nicht gezeigt . Es würden also Hinweise für eine Aggravation bestehen , die bei der Bemessung der quantitativen Au s prägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse (S. 32 oben) . Es sei unmöglich, einen genauen Verlauf der depressiven Episoden nach zuzeichnen und den Beginn der vorliegenden Verbesserung zurückzudatieren. In der Türkei sei die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Aktenlage nicht in regelmässiger Behandlung gewesen und über die Compliance bezüglich der Medikamente sei nichts bekannt. Sicher sei einzig, dass der Hauptgrund der depressiven Episoden auch rückblickend mehrheitlich in der familiären Situa tion zu suchen sei (S. 33 oben).
Es würden diverse psychiatrische Akten vor liegen , so die Berichte des die Beschwerdeführerin lange behandelnden Psychiaters, Herr Dr. med. Y.___ , dann das C.___- Gutachten aus dem Jahre 2007. Der Referent gehe mit der Beurteilung einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend e somatoforme Schmerz störung diagnostiziert werden könne . Da der Referent aber deutliche Hinweise auch für eine Aggravation habe feststellen müssen , und die F oers ter-Kriterien nicht vollumfänglich erfüllt würden , sei die anhaltend e somatoforme Schmerz störung nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden . Die Angaben der Exploran din seien zu wenig konsistent und ihre subje ktive Bewertung der Beschwerden
habe sich in der objektiven Befunderhebung nicht wi e zu erwarten gewesen
widerspiegelt . Was die Depressivität anbelange, so könne der Referent auf Grund der erhobenen Befunde aktuell keine m i ttelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode diagnostizieren (S. 34 oben) .
Aus rein psychiatrischer Sicht besteh e bei der Beschwerdeführerin in Anbetracht der leichten depressiven Episode und dem Verda cht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzst ö rung keine Beeinträchtig ung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen, sie könne planen und strukturieren. Sie könne einfache Routi netätigkeiten durchführen. Sie sei entsprechend flexibel und um s tellungsfähig . Die Anwen dung fachlicher Kompetenzen sei möglich. Die Beschwerdeführerin
sei in der En tscheidungsfindung im Alltag nicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei aus psychiatrisch-gut achterlicher Sicht vorhanden. Die Frustrationstoleranz der Explorandin sei allerdings vermindert, auch könne sie die Gefühle a nderer nicht immer adäquat wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin zeig e keine Beeinträchtigung der Auf merksamkeit und Konzentration. Die affektive Belastbarkeit sei aus objektiver Sicht nicht begründet. Die meisten der angeführten funktionellen Beeinträchti gungen würden aus subjektiver Sicht aber als erheblich beeinträchtigt beurteilt. Der Referent müsse unter Berücksichtigung der objektiven Befunde feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Katastrophisierung, eine Selbstlimitierung und Fixierung vorlieg e . Diese sei durch die jahrelange Berentung von aussen auch gestützt worden . Unter Berücksichtigung der zumutbaren Wi ll ensan strengung, der vorhandenen psychischen Ressourcen, der funktionalen Ein schränkungen und des Verlaufes im Längsschnitt und insbesondere der objektiv erhobenen Befunde, müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit vorlieg e (S. 34 unten) .
Zur Prognose führte der psychiatrische Gutachter unter anderem aus, dass diese durch die Selbstlimitierung, Fixierung und Katastrophisierung als ernst zu beurteilen sei . Eine psychotherapeutische Behandlung werde keine weitere Ver besserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit sich bringen, sei aber zur Stab ilisierung sicherlich notwendig (S. 34 unten). 4.6.4
Aus gesamtmedizinischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab Januar 2014 attestiert werden, wobei ausschlaggebend eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandes im Vorder grund stehe. Es könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, jedoch keine mittelschwere oder schwere Depression.
Aktuell könne aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode diagnosti ziert werden. In der Vergangenheit sei es immer wieder zu depressiven Symptomen gekommen . Früher sei die Beschwerdeführerin auch zwischen mit telgradig bis sogar schwer depressiv eingestuft worden . Dies könne heute nicht bestätigt werden. Die anhaltend e somatofo r me Schmerzstörung sei in Anbe tracht der F oe rster-Kriterien, der Aggravationstendenz und der fehlenden medi kamentösen Compliance, neu als Verdachtsdiagnose eingestuft. Unter Berück sichtigung der zumutbaren Willensanstrengung der Ressourcen der Beschwerde führerin , ihrer Flexibilität in der Lebensgestaltung, der geringen funktionellen Einschränkungen und der ebenso geringen objektiven Befunde, müsse festgestellt werden, dass sie für eine ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als zu 100 %
arbeitsfähig zu beurteilen sei . Es sei der Beschwerdeführerin trotz der leichten depressiven Symptomatik zuzumuten, ganztägig zu arbeiten. Es
könnten keine klar begründbaren Aus sagen über den Verlauf der Erkrankung und die vorliegende Verbesserung gemacht werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin im letzten Jahr gemäss Aktenlage nicht in regelmässiger Behandlung gewesen und über die Compliance betreffend Medikamenteneinnahme würden keine Unter l agen vor liegen.
D ie hauptsächlichen Belastungen stünden in Zusammenhang mit invaliditäts fremden Faktoren betreffend den Ehemann und die familiäre Situa tion (S. 35 unten) .
Aus rheumatolo g ischer Sicht
könne eine Widespre a d Pain Syndrom (Fibromyal gie) diagnostiziert werden, welches aktuell mit deutlicher Schmerzpräsentation sowie funktione ll en und vegetativen Beschwerden gekennzeichnet sei . Im rheuma tol o gischen Gutachten im Jahr 2007 sei dies noch nicht als Fibromyal giesyndrom erkannt worden , wobei die funktionel l en und vegetativen Beschwerden bereits damals schon vorhanden gewesen seien . Das ergän zend e psychiatrische Gutachten habe jedoch differentialdiagnostisch den Ver dacht auf eine Fibromyalgie genannt , was aktuell bestätigt werden könne . Die leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien nicht als ursächlicher Schmerzursprung im Sinne eines somatischen Kerns zu interpretieren und würden das Beschwerdebild aktuell sowie in früherer Zeit nicht zu erklären vermögen . Es handle sich um ein syn dromales Beschwerdebild. Aus rheum a t o logischer und schmerzmedizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem Ganztagespensum (S. 36 oben) . 4.7
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) führte mit Schreiben vom 9. März 2015 (Urk. 11/126) aus, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine rezidi vierende Depression und Schmerzen im Sinne der Fibromyalgie. 4.8
Dr. B.___ (vorstehend E. 4.6) führte in der Stellungnahme zum psychiatri schen Teilgutachten vom 9. August 2015 (Urk. 11/135) aus, um die Frage, ob sich vom Zeitpunkt der letzten Revision im Jahr 2008, bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung der Gesundheitsschaden substanziell verbessert habe, müsste eine weit bessere Aktenlage als vorliegend vorhanden sein. Grund sätzlich müsse festgestellt werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit der Verlauf einer depressiven Episode schwankend sei. Heute müsse unter Berück sichtigung der im Gutachten erhobenen Befunde festgehalten werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer substantiellen Verbesserung der Psycho pathologie ausgegangen werden müsse. Ab wann und in welchem Ausmass sich die substantielle Verbesserung eingestellt habe, könne rückblickend nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Einerseits wegen des immer schwankenden Verlaufs der affektiven Erkrankung und andererseits aufgrund der Aktenlage. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und die Diagnose gelte der Untersuchungsbefund vom 22. August 2014. 4.9
Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.4) führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk. 3/4) aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit bald 20 Jahren. Er könne bestätigen, dass sich bei der Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren leider absolut nichts verbessert habe. Sie klage immer über Schmerzen, keine Therapie habe gegriffen, ebenfalls kein antidepressives Medi kament hätte Linderung der psychischen Beschwerden gebracht (S. 1). Er sei der einzige Arzt, der die Beschwerdeführerin über Jahre betreut habe und es sei auch ihm nicht gelungen, sie aus dieser chronischen Traurigkeit, Lustlosigkeit und dauerndem Schmerzempfinden herauszuhelfen (S. 2 oben). 4.10
Die Ärzte der A.___, J.___, nannten im Eintrittsbericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 3/5) als Diagnosen eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1). Der Grund für den Besuch im J.___ sei die bal dige Pensionierung des aktuellen ambulanten Behandlers Dr. Y.___ (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin würden sich Beschwerden einer mittelgradig depressiven Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), welche schon seit etwa 1988 bestehe, zeigen. Angesichts der traumatischen Ereignisse über die letzten Jahre könne zudem eine posttrauma tische Belastungsstörung diskutiert werden. Diesbezüglich bedürfe es noch wei terführender, diagnostischer Abklärung (S. 4 oben). 4.11
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.3) führte im Bericht vom 22. Oktober 2016 (Urk. 3/3) im Wesentlichen nochmals aus, dass der psychopathologische Befund seit seinem Bericht vom 18. August 2009 nicht besser geworden sei. 4.12
Im Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 14) führten die Ärzte der A.___ nunmehr aus, dass gemäss Posttraumatic Diagnostic Scale (PDS) eine schwere posttraumatische Symptomatik vorliege und klinisch und diagnostisch eindeutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorliege (S. 4 oben). Weiter führten sie aus, die psychiatrische Komorbi dität in Form der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) führe zur Aufrechterhaltung der depressiven Störung bei der Beschwerdeführerin, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bei ihr bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor (S. 4 Mitte). Eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei dringend indiziert, allerdings seien die Kapazitäten bei den entsprechend ausgebildeten und erfahrenen Therapeuten deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei für eine solche Behandlung angemeldet und sei auf die Warteliste aufgenommen worden (S. 4 unten). 5. 5.1
Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist vorgängig zu prüfen, ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer gan zen Invalidenrente ab April 200 1 respektive die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 als zweife llos unrichtig einzustufen sind ( vgl. vorstehend E. 1. 5-6 ) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) unter anderem vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren nicht beachtet worden sei (S. 2 unten f.). Bereits aus den damaligen Akten wür den diverse Hinweise auf im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungs faktoren hervorgehen. Im der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegen den ärztlichen Bericht von Dr. K.___ vom 31. Dezember 2001 habe dieser eine reaktive Depression diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann kurz vor der Geburt des vierten Kindes wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Inzwischen sei gerichtlich eine Trennung, jedoch noch keine Scheidung erfolgt. Der Mann habe mit der ande ren Frau ebenfalls Kinder. Im Dezember 2000 habe er jedoch auf diese geschossen, weshalb er nun im Gefängnis sitze und keine Alimente mehr bezahle. Im der Rentenzusprache zugrunde liegenden Feststellungsblatt sei dies bezüglich ausdrücklich festgehalten worden, eine Differenzierung zwischen den familiären Problemen sei schwierig. Dessen ungeachtet sei mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf die Berichte von Dr. K.___ ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.
Mit der gleichen Begründung erachtete die Beschwerdegegnerin auch die revi sionsweise Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 15. April 2008 als zwei fellos unrichtig (vgl. Urk. 10 S. 3 Mitte). Sie stützte sich damals auf das C.___-Gutachten vom
23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) ab. 5.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden sowohl die Rente mit Verfü gung vom 4. Mai 2001 (Urk. 11/12) als auch die revisionsweise Bestäti gung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (vgl. vorstehend E. 5.3), wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig erscheint.
So diagnostizierte Dr. K.___ in seinen Berichten im Jahr 2001 (vgl. Urk. 11/2/6-7, Urk. 11/3) eine schwere Depression und führte dazu ent sprechende Befunde auf. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass in den Ausführungen von Dr. K.___ Hinweise auf familiäre Probleme vorhanden sind. Dass diese psychosozialen Faktoren neben der diagnostizierten schweren Depression überwiegen würden, lässt sich aus den Ausführungen von Dr. K.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht ableiten. Angesichts der Schwere der depressiven Symptomatik war die Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, so dass diese eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Eine offen sichtliche Unrichtigkeit lässt sich überdies auch nicht einzig daraus ableiten, dass die Sachbearbeiterin im Feststellungsblatt vom 27. März 2001 (Urk. 11/5/2) ausführte, dass eine Differenzierung zwischen dem Gesundheitsschaden und den familiären Problemen schwierig sei.
Vor dem Hintergrund dieser (nach wie vor bestehenden) psychosozialen Situa tion erweist sich auch die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) nicht als offensichtlich unrichtig. So hielt der psychiatrische Gutachter des C.___-Gutachtens vom 23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) fest, dass die vorliegende psychosoziale Situation mit Ausbildung der genannten psychiatrischen Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränken würden. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin unter den Zwangsmassnahmen der Familie zur Heirat mit körperlicher Gewalt zunehmend ein depressives Syndrom und Schmerzen entwickelt habe, die sich langsam auf den ganzen Köper ausbreiten und an Intensität zunehmen würden. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild, unter Berücksichtigung des pathologischen Befundes und des Verlaufes der Erkrankung handle es sich um eine depressive Episode, die neben den typischen depressiven Symptomen eine starke körperliche Komponente (Schmerz) mit Ausweitung auf den ganzen Körper beinhalte. Mit anderen Worten stellte auch der psychiatrische Gutachter im Jahr 2007 - unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation - eine psychische Störung mit Krankheitswert fest. Die Beschwerdegegnerin verkennt vorliegend, dass eine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd ist, weil sie auf psychoso ziale Faktoren zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2 ) oder auch durch eine soziokulturelle Überforderung verursacht worden ist ( Urteil des Bundesgerichts I 501/98 vom 2. März 200 E. 1b) .
Im Weiteren ist es nicht bundesrechtswidrig, wegen einer leichten bis mittel gradi gen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht fest, dass eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen wäre, weil im gutachterli chen Diagnose katalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der beste henden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzu führen sind.
Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhande nen Ermessensspielraums kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 5.5
Zusammenfassend steht
fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgebli chen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese n Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umständ e ist der Rentenentscheid vom 4. Mai 20 01 respektive die revisions weise Bestätigung vom 15. April 2008 nicht zweifellos unrichtig. Die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 ange dachte wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die vorliegende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom
15. April 20 08 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens unter anderem ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten
ein und hob die bisher ausgerichtete Rente schliesslich gestützt darauf auf . 6.2
Vorliegend ist mit der Beschwerdeführer in davon auszugehen, dass das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszu standes eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom
1. September 2014 (vorstehend E. 4.6) weder in diagnostischer Hinsicht noch in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit restlos zu überzeugen vermag. Wie sich nachfol gend zeigt, erweisen sich dabei insbesondere die Ausführungen zum Problem kreis der Aggravation/Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als wenig überzeugend (vgl. nach folgend E. 6.3 f.). So hielt der psychiatrische Gutachter hinsichtlich Aggravation unter anderem fest, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere der Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer Diskrepanz stehen würden. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, welche aber doch geklärt werden können. Die Gesprächs- und Beziehungsge staltung werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien häufig plakativ, wenig differenziert und wechsel haft. Der psychiatrische Gutachter führte schliesslich aus, die deutlichen Hin weise auf eine Aggravation müssten bei der Bemessung der quantitativen Aus prägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden. Aufgrund dieser deutlichen Hinweise - sowie der nicht vollumfänglich erfüllten Foerster-Krite rien - stellte er schliesslich die auch von ihm zunächst diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nur als Verdachtsdiagnose (vgl. vorstehend E. 4.6.3). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung eine versi cherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggrava tion eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4 je mit Hinweisen). In gleichem Sinne hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, dass die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei und die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mitpräge, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. So dürfen auch die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmel dung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistun gen bezwecke, werde vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren, ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1).
In BGE 139 V 547 hielt das Bundesgericht in Erwägung 7.1.3 zudem fest, dass sämtlichen unklaren Beschwerdebildern gemeinsam sei, dass die Pathoge nese
der Mechanismus, wie der Gesundheitsschaden entsteht - durch wegs unbekannt oder zumindest ungesichert sei und die Wirkungsweise als solche wie auch ihre Intensität nicht pathogenetisch spezifizierbar seien. Hinzu komme, dass die Diagnose einer somatoformen Störung anhand der ICD-10 weitgehend auf Beobachtung des äusseren Störungsbildes und nicht auf krank heitskonzeptioneller Einordnung beruhe; psychodynamische Zusammen hänge seien in der Klassifikation ausgeklammert worden. Der Einblick in die Entste hungsweise des Gesundheitsschadens fehle auch insoweit. Sei demzufolge zunächst dessen Bestand an sich ungesichert, so lasse sich eine Simulation weder feststellen noch ausschliessen. Sodann bedeute der Mangel an objekti vierbarem Substrat, dass auch das Ausmass der mit dem versicherten Gesund heitsschaden korrelierenden Funktions- und damit Leistungseinbusse dem direkten Beweis grundsätzlich entzogen bleibe; insoweit könne auch Aggrava tion kaum je zuverlässig ausgeschlossen werden. 6.4
Die Einordung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Verdachts diagnose mit der (Teil-)Begründung des Vorliegens von Hinweisen auf Aggra vation erscheint nach dem Gesagten als nicht überzeugend. Die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen beziehen sich gerade auf die inkonsistente Beschwerdeschilderung und Präsentation der somatischen Beschwer den (vgl. vor stehend E. 6.2) . Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.3 ), entspricht die Darbietung körperlicher Symptome bei weitgehend unauf fälligen objekti vier baren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somato formen Störungen (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9.
Aufl. 2014, S. 224 ff.).
Das vom psychiatrischen Gutachter festgestellte aggravatorische Verhalten lässt sich daher durchaus auch mit dem Vorliegen einer somatoformen Störung erklären (vgl. vorstehend E. 6.3). Bereits anlässlich der Begutachtung durch das C.___ (vgl. vorstehend E. 3) zeigte die Beschwerdeführerin eine deutliche Symp tomausweitung. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hierzu nicht nach vollziehbar und plausibel hervor, weshalb nun von einer bewusst vorgetragenen Symptomausweitung ausgegangen werden müsse. Gravierende Diskrepanzen und Inkonsistenzen, welche darauf schliessen lassen würden, lassen sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entnehmen. Schliesslich ist ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen, dass in der Praxis auch Sprachbarrieren zu einer starken Verdeutlichung führen können (vgl. Jörg Jeger, Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung, in: Stephan Weber (Hrsg.), HAVE Personen-Scha den-Forum 2016, Zürich/Basel/Genf 2016, 104 f.).
Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Aggravation und den Inkonsistenzen wurden schliesslich nicht anhand konkreter Beispiele erläutert, blieben vage und allgemein gehalten, sind teilweise subjektiv geprägt („passiv-aggressives Verhalten dem Referenten gegenüber“, Urk. 11/112 S. 32 oben) und erscheinen insgesamt als wenig nachvollziehbar und überzeugend. In welchem Umfang der psychiatrische Gutachter schliesslich das aggravatorische Verhalten bei der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigte, kann seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnommen wer den. Angesichts der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten kann schliesslich die Aussage der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) „eine Aggravationstendenz sei nicht gegeben, er habe die Kundin falsch verstanden“ (S. 2 unten), überhaupt nicht gefolgt werden. Sofern damit Dr. B.___ gemeint sein soll, so ist diese Aussage überhaupt nicht nachvoll ziehbar. Denn die Aggravationsproblematik wurde vom psychiatrischen Gut achter sowohl bei der Diagnosestellung als auch der Bemessung der quantitati ven Ausprägung der depressiven Erkrankung berücksichtigt. Stellt sich die Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt, dass eine Aggravationstendenz gar nicht gegeben sei, so erweist sich auch die Bezugnahme auf die psych iatrisch-gutachterliche Beurteilung als untauglich. 6.5
Hinzu kommt, dass es bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines Widespread Pain Syndroms (Fibromyalgie) und - aus psychiatrischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welche unter Berücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sind .
Dassel be gilt in Bezug auf die in den Berichten der A.___ (vgl. vorstehend E. 4.10 und E. 4.12) neu gestellte D iagnose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im rheumatologisch-psychiatrische n Gutachten
wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen
noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2) vorgenom men und unter Berücksichtigung des aggravatorischen Verhaltens als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft ( vgl. vorstehend E. 4.6.2 und E. 4.6.3 ). Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt das vorliegende psychiatrische Teilgutachten - welches selbst zu den bisherigen Kriterien kaum Bezug nimmt und entsprechende Informationen liefert - keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Den angeführten Akten, insbesondere der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychi schen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.
Insbesondere zum funktionellen Schweregrad, namentlich in Bezug auf die Ausprägung der diag noserelevanten Befunde, bei welcher die vorliegend fragliche Aggravations problematik entsprechend ins Gewicht fällt und zu bewerten ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1), die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen, so die Gesamtwirkung des Beschwerde bildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der depressiven Erkrankung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3), sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit, wo besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), liefert das psychiatrische Teilg utachten keine hinreichend begründete Entscheidungs grundlage. Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der Konsistenz, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen zulassen würde. 6.6
Schliesslich ist zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Untersuchungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, im August 2014 durchgeführt wurden und damit mehr als zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016.
So machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung und hinsichtlich der im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen erneut verschlechtert. Aus den beschwerdeweise einge reichten medizinischen Berichten ergibt sich unter anderem, dass die Beschwer deführerin aufgrund der baldigen Pensionierung neu im J.___ der A.___ in ambulanter Behandlung steht. Die Ärzte des J.___ nannten im Bericht vom 17. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.10) als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts der traumati schen Ereignisse über die letzten Jahre kamen die Ärzte des J.___ nach weiterführender diagnostischer Abklärung zum Schluss, dass eine schwere posttraumatische Symptomatik und klinisch und diagnostisch ein deutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Dazu führten sie weiter aus, dass die psychiatrische Komorbidität in Form der post traumatischen Belastungsstörung zur Aufrechterhaltung der depressiven Stö rung führe, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor. Weiter sei eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert (vgl. vorstehend E. 4.12). 6.7
Selbst wenn aus den Berichten der A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ersichtlich sind, so ergeben sich daraus - im Zusammenhang mit den weiteren nach der Begutachtung erstellten Berichten (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.9, E. 4.11) - nicht unerhebliche Zweifel an der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Selbst unter der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Zeit punkt der Begutachtung könnte aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses abermals verschlechtert hat. Vorliegend erscheint daher der Sachverhalt, welcher dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 1. September 2014 zugrunde liegt, den Umständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht zu werden. Entsprechend kann auf das Gutachten auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden. 6.8
Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1.7). So wird entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/124/7) z ur Prüfung der Frage der zumut baren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE
141 V 5 E. 4). Denn bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vorn herein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeit punkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Mit Erlass der renten aufhebenden Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen, ist seit 1996 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Urk. 11/112 S. 18 Mitte). Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschen den Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebli che invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbsteingliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gut achter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegeg nerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbstein gliederung überhaupt geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan.
Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst bei der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfah ren entsprechend geweigert hat. Die Sache wäre daher nur schon aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen nach dem Gesagten keine abschlies sende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführer in zu.
Insbesondere mangelt es vorliegend an einer nachvollziehbaren und umfassenden Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der revisionsweisen Bestäti gung im Jahr 2008 verändert haben soll.
Angesichts der Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung sowie der neu diagnostizierten post traumatischen Belastungsstörung fehlt es zudem an einer fundierten und umfassenden psychiatrischen Abklärung im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281, wobei insbesondere der Einfluss der depressiven Episode sowie der Anteil einer allfälligen Aggravation zu klären sein wird.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesundheitszu standes seit der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom
15. April 20 08 geschlossen werden. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 ist folg lich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr.
10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 8.2
Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
machte mit Eingabe vom
4. April 2017
einen Aufwand von 19.7 Stunden und Fr. 257.20 Barauslagen (Urk. 19 ) geltend, was angesichts der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache zwar als an der oberen Grenze des noch angemessenen erscheint. Dennoch erweist sich dieser hinsichtlich der Komplexität und den getätigten zusätzlichen Abklärungen insbesondere in medizinischer Hinsicht, im konkreten Fall als gerade noch angemessen und nicht überhöht. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 4‘958.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
7. Oktober 2016 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘958.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.5 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) .
E. 1.6 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungs organe jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraussetzungen
(Invaliditätsbe messung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis würdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3).
E. 1.7 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
8. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Replik vom 6. Februar 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin daraufhin einen wei teren Arztbericht (Urk. 14) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdegegnerin die Replik vom 6. Februar 2017 zugestellt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 15. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr aus (S. 2) und hob die Rente daraufhin auf.
In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) führte die Beschwer degegnerin weiter aus, dass vorliegend kein Grund bestehe, am Gut achten vom 1. September 2014 zu zweifeln (S. 1). Der Rentenanspruch werde vom behandelnden Psychiater mit dem Vorliegen einer Unmenge von psycho sozialer Belastung begründet und auch in den im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichten Berichten würden diverse psychosoziale Belastungsfakto ren beschrieben. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs seien derartige psychosoziale Belastungsfaktoren rechtsprechungsgemäss jedoch ausser Acht zu lassen (S. 2 oben). Im Übrigen sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch ein Revisionsgrund vorhanden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung vom 15. April 2008 sei eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dies zeige auch der Vergleich der anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde mit den im Gutach ten vom 23. November 2007 beschriebenen objektiven Befunden. Damit sei vorliegend eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten (S. 2 Mitte). Schliesslich wäre vorliegend die bisherige Rente auch dann aufzuheben, wenn kein Revisionsgrund ausgewiesen wäre. Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 als auch die revisionsweise Bestä tigung im Jahr 2008 seien zweifellos unrichtig gewesen. So habe die Rechtspre chung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren bereits zum damaligen Zeit punkt gegolten, was jedoch nicht beachtet worden sei (S. 2 unten).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache im Jahr 2008 sei ausschliesslich auf grund der psychiatrischen Befunde und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt. Der Invaliditätsgrad von 70 % habe sich daraus ergeben, dass sie vom psychiatrischen Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten als 30 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Diese Diagnose und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien bis heute unverändert geblieben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Dies ergebe sich einerseits aus den sich bereits in den IV-Akten befindli chen Arztberichten ihres seit Oktober 2014 behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und des Hausarztes Dr. Z.___ sowie andererseits aus den im Beschwerde verfahren neu eingereichten Arztberichten dieser beiden Ärzte sowie der A.___ (S. 3 unten). Im Übrigen könne auf das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. B.___ vom 1. September 2014 nicht abgestellt werden, da seine Beurteilung keine rechtsgenügende Grundlage für eine Rentenrevision bilde. So habe Dr. B.___ die (bestrittene) Verbesserung weder im zeitlichen Verlauf noch im Ausmass objektiv nachvollziehbar schildern und begründen können (S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin vermöge ihre Behauptung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, auf keinerlei medizinische Akten zu stützen (S. 8 oben). Dr. Y.___, Dr. Z.___ und der psychiatrische Gutachter des C.___ seien bereits im Jahr 2009 einhellig der gleichen Auffassung gewesen, dass nicht mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Die von diversen Ärzten anamnestisch erhobenen Beschwerden seien seit 2007/8 bis heute unverändert geblieben (S. 8 Mitte f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente zu Recht wiedererwägungs- oder revisionsweise einstellte. 3.
Der mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) weiterhin zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag zur Hauptsache das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 23. November 2007 (Urk. 11/30) zu Grunde. Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist vorgängig zu prüfen, ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer gan zen Invalidenrente ab April 200 1 respektive die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 als zweife llos unrichtig einzustufen sind ( vgl. vorstehend E. 1. 5-6 ) .
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) unter anderem vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren nicht beachtet worden sei (S. 2 unten f.). Bereits aus den damaligen Akten wür den diverse Hinweise auf im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungs faktoren hervorgehen. Im der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegen den ärztlichen Bericht von Dr. K.___ vom 31. Dezember 2001 habe dieser eine reaktive Depression diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann kurz vor der Geburt des vierten Kindes wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Inzwischen sei gerichtlich eine Trennung, jedoch noch keine Scheidung erfolgt. Der Mann habe mit der ande ren Frau ebenfalls Kinder. Im Dezember 2000 habe er jedoch auf diese geschossen, weshalb er nun im Gefängnis sitze und keine Alimente mehr bezahle. Im der Rentenzusprache zugrunde liegenden Feststellungsblatt sei dies bezüglich ausdrücklich festgehalten worden, eine Differenzierung zwischen den familiären Problemen sei schwierig. Dessen ungeachtet sei mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf die Berichte von Dr. K.___ ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.
Mit der gleichen Begründung erachtete die Beschwerdegegnerin auch die revi sionsweise Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 15. April 2008 als zwei fellos unrichtig (vgl. Urk. 10 S. 3 Mitte). Sie stützte sich damals auf das C.___-Gutachten vom
23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) ab.
E. 5.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden sowohl die Rente mit Verfü gung vom 4. Mai 2001 (Urk. 11/12) als auch die revisionsweise Bestäti gung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (vgl. vorstehend E. 5.3), wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig erscheint.
So diagnostizierte Dr. K.___ in seinen Berichten im Jahr 2001 (vgl. Urk. 11/2/6-7, Urk. 11/3) eine schwere Depression und führte dazu ent sprechende Befunde auf. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass in den Ausführungen von Dr. K.___ Hinweise auf familiäre Probleme vorhanden sind. Dass diese psychosozialen Faktoren neben der diagnostizierten schweren Depression überwiegen würden, lässt sich aus den Ausführungen von Dr. K.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht ableiten. Angesichts der Schwere der depressiven Symptomatik war die Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, so dass diese eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Eine offen sichtliche Unrichtigkeit lässt sich überdies auch nicht einzig daraus ableiten, dass die Sachbearbeiterin im Feststellungsblatt vom 27. März 2001 (Urk. 11/5/2) ausführte, dass eine Differenzierung zwischen dem Gesundheitsschaden und den familiären Problemen schwierig sei.
Vor dem Hintergrund dieser (nach wie vor bestehenden) psychosozialen Situa tion erweist sich auch die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) nicht als offensichtlich unrichtig. So hielt der psychiatrische Gutachter des C.___-Gutachtens vom 23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) fest, dass die vorliegende psychosoziale Situation mit Ausbildung der genannten psychiatrischen Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränken würden. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin unter den Zwangsmassnahmen der Familie zur Heirat mit körperlicher Gewalt zunehmend ein depressives Syndrom und Schmerzen entwickelt habe, die sich langsam auf den ganzen Köper ausbreiten und an Intensität zunehmen würden. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild, unter Berücksichtigung des pathologischen Befundes und des Verlaufes der Erkrankung handle es sich um eine depressive Episode, die neben den typischen depressiven Symptomen eine starke körperliche Komponente (Schmerz) mit Ausweitung auf den ganzen Körper beinhalte. Mit anderen Worten stellte auch der psychiatrische Gutachter im Jahr 2007 - unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation - eine psychische Störung mit Krankheitswert fest. Die Beschwerdegegnerin verkennt vorliegend, dass eine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd ist, weil sie auf psychoso ziale Faktoren zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2 ) oder auch durch eine soziokulturelle Überforderung verursacht worden ist ( Urteil des Bundesgerichts I 501/98 vom 2. März 200 E. 1b) .
Im Weiteren ist es nicht bundesrechtswidrig, wegen einer leichten bis mittel gradi gen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht fest, dass eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen wäre, weil im gutachterli chen Diagnose katalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der beste henden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzu führen sind.
Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhande nen Ermessensspielraums kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde.
E. 5.5 Zusammenfassend steht
fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgebli chen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese n Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umständ e ist der Rentenentscheid vom 4. Mai 20 01 respektive die revisions weise Bestätigung vom 15. April 2008 nicht zweifellos unrichtig. Die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 ange dachte wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die vorliegende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom
15. April 20 08 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens unter anderem ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten
ein und hob die bisher ausgerichtete Rente schliesslich gestützt darauf auf . 6.2
Vorliegend ist mit der Beschwerdeführer in davon auszugehen, dass das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszu standes eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom
1. September 2014 (vorstehend E. 4.6) weder in diagnostischer Hinsicht noch in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit restlos zu überzeugen vermag. Wie sich nachfol gend zeigt, erweisen sich dabei insbesondere die Ausführungen zum Problem kreis der Aggravation/Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als wenig überzeugend (vgl. nach folgend E. 6.3 f.). So hielt der psychiatrische Gutachter hinsichtlich Aggravation unter anderem fest, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere der Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer Diskrepanz stehen würden. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, welche aber doch geklärt werden können. Die Gesprächs- und Beziehungsge staltung werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien häufig plakativ, wenig differenziert und wechsel haft. Der psychiatrische Gutachter führte schliesslich aus, die deutlichen Hin weise auf eine Aggravation müssten bei der Bemessung der quantitativen Aus prägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden. Aufgrund dieser deutlichen Hinweise - sowie der nicht vollumfänglich erfüllten Foerster-Krite rien - stellte er schliesslich die auch von ihm zunächst diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nur als Verdachtsdiagnose (vgl. vorstehend E. 4.6.3). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung eine versi cherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggrava tion eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4 je mit Hinweisen). In gleichem Sinne hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, dass die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei und die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mitpräge, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. So dürfen auch die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmel dung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistun gen bezwecke, werde vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren, ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1).
In BGE 139 V 547 hielt das Bundesgericht in Erwägung 7.1.3 zudem fest, dass sämtlichen unklaren Beschwerdebildern gemeinsam sei, dass die Pathoge nese
der Mechanismus, wie der Gesundheitsschaden entsteht - durch wegs unbekannt oder zumindest ungesichert sei und die Wirkungsweise als solche wie auch ihre Intensität nicht pathogenetisch spezifizierbar seien. Hinzu komme, dass die Diagnose einer somatoformen Störung anhand der ICD-10 weitgehend auf Beobachtung des äusseren Störungsbildes und nicht auf krank heitskonzeptioneller Einordnung beruhe; psychodynamische Zusammen hänge seien in der Klassifikation ausgeklammert worden. Der Einblick in die Entste hungsweise des Gesundheitsschadens fehle auch insoweit. Sei demzufolge zunächst dessen Bestand an sich ungesichert, so lasse sich eine Simulation weder feststellen noch ausschliessen. Sodann bedeute der Mangel an objekti vierbarem Substrat, dass auch das Ausmass der mit dem versicherten Gesund heitsschaden korrelierenden Funktions- und damit Leistungseinbusse dem direkten Beweis grundsätzlich entzogen bleibe; insoweit könne auch Aggrava tion kaum je zuverlässig ausgeschlossen werden. 6.4
Die Einordung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Verdachts diagnose mit der (Teil-)Begründung des Vorliegens von Hinweisen auf Aggra vation erscheint nach dem Gesagten als nicht überzeugend. Die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen beziehen sich gerade auf die inkonsistente Beschwerdeschilderung und Präsentation der somatischen Beschwer den (vgl. vor stehend E. 6.2) . Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.3 ), entspricht die Darbietung körperlicher Symptome bei weitgehend unauf fälligen objekti vier baren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somato formen Störungen (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9.
Aufl. 2014, S. 224 ff.).
Das vom psychiatrischen Gutachter festgestellte aggravatorische Verhalten lässt sich daher durchaus auch mit dem Vorliegen einer somatoformen Störung erklären (vgl. vorstehend E. 6.3). Bereits anlässlich der Begutachtung durch das C.___ (vgl. vorstehend E. 3) zeigte die Beschwerdeführerin eine deutliche Symp tomausweitung. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hierzu nicht nach vollziehbar und plausibel hervor, weshalb nun von einer bewusst vorgetragenen Symptomausweitung ausgegangen werden müsse. Gravierende Diskrepanzen und Inkonsistenzen, welche darauf schliessen lassen würden, lassen sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entnehmen. Schliesslich ist ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen, dass in der Praxis auch Sprachbarrieren zu einer starken Verdeutlichung führen können (vgl. Jörg Jeger, Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung, in: Stephan Weber (Hrsg.), HAVE Personen-Scha den-Forum 2016, Zürich/Basel/Genf 2016, 104 f.).
Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Aggravation und den Inkonsistenzen wurden schliesslich nicht anhand konkreter Beispiele erläutert, blieben vage und allgemein gehalten, sind teilweise subjektiv geprägt („passiv-aggressives Verhalten dem Referenten gegenüber“, Urk. 11/112 S. 32 oben) und erscheinen insgesamt als wenig nachvollziehbar und überzeugend. In welchem Umfang der psychiatrische Gutachter schliesslich das aggravatorische Verhalten bei der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigte, kann seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnommen wer den. Angesichts der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten kann schliesslich die Aussage der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) „eine Aggravationstendenz sei nicht gegeben, er habe die Kundin falsch verstanden“ (S. 2 unten), überhaupt nicht gefolgt werden. Sofern damit Dr. B.___ gemeint sein soll, so ist diese Aussage überhaupt nicht nachvoll ziehbar. Denn die Aggravationsproblematik wurde vom psychiatrischen Gut achter sowohl bei der Diagnosestellung als auch der Bemessung der quantitati ven Ausprägung der depressiven Erkrankung berücksichtigt. Stellt sich die Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt, dass eine Aggravationstendenz gar nicht gegeben sei, so erweist sich auch die Bezugnahme auf die psych iatrisch-gutachterliche Beurteilung als untauglich. 6.5
Hinzu kommt, dass es bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines Widespread Pain Syndroms (Fibromyalgie) und - aus psychiatrischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welche unter Berücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sind .
Dassel be gilt in Bezug auf die in den Berichten der A.___ (vgl. vorstehend E. 4.10 und E. 4.12) neu gestellte D iagnose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im rheumatologisch-psychiatrische n Gutachten
wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen
noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2) vorgenom men und unter Berücksichtigung des aggravatorischen Verhaltens als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft ( vgl. vorstehend E. 4.6.2 und E. 4.6.3 ). Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt das vorliegende psychiatrische Teilgutachten - welches selbst zu den bisherigen Kriterien kaum Bezug nimmt und entsprechende Informationen liefert - keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Den angeführten Akten, insbesondere der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychi schen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.
Insbesondere zum funktionellen Schweregrad, namentlich in Bezug auf die Ausprägung der diag noserelevanten Befunde, bei welcher die vorliegend fragliche Aggravations problematik entsprechend ins Gewicht fällt und zu bewerten ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1), die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen, so die Gesamtwirkung des Beschwerde bildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der depressiven Erkrankung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3), sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit, wo besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), liefert das psychiatrische Teilg utachten keine hinreichend begründete Entscheidungs grundlage. Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der Konsistenz, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen zulassen würde. 6.6
Schliesslich ist zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Untersuchungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, im August 2014 durchgeführt wurden und damit mehr als zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016.
So machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung und hinsichtlich der im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen erneut verschlechtert. Aus den beschwerdeweise einge reichten medizinischen Berichten ergibt sich unter anderem, dass die Beschwer deführerin aufgrund der baldigen Pensionierung neu im J.___ der A.___ in ambulanter Behandlung steht. Die Ärzte des J.___ nannten im Bericht vom 17. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.10) als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts der traumati schen Ereignisse über die letzten Jahre kamen die Ärzte des J.___ nach weiterführender diagnostischer Abklärung zum Schluss, dass eine schwere posttraumatische Symptomatik und klinisch und diagnostisch ein deutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Dazu führten sie weiter aus, dass die psychiatrische Komorbidität in Form der post traumatischen Belastungsstörung zur Aufrechterhaltung der depressiven Stö rung führe, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor. Weiter sei eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert (vgl. vorstehend E. 4.12). 6.7
Selbst wenn aus den Berichten der A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ersichtlich sind, so ergeben sich daraus - im Zusammenhang mit den weiteren nach der Begutachtung erstellten Berichten (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.9, E. 4.11) - nicht unerhebliche Zweifel an der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Selbst unter der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Zeit punkt der Begutachtung könnte aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses abermals verschlechtert hat. Vorliegend erscheint daher der Sachverhalt, welcher dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 1. September 2014 zugrunde liegt, den Umständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht zu werden. Entsprechend kann auf das Gutachten auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden. 6.8
Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1.7). So wird entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/124/7) z ur Prüfung der Frage der zumut baren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE
141 V 5 E. 4). Denn bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vorn herein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeit punkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Mit Erlass der renten aufhebenden Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen, ist seit 1996 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Urk. 11/112 S. 18 Mitte). Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschen den Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebli che invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbsteingliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gut achter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegeg nerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbstein gliederung überhaupt geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan.
Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst bei der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfah ren entsprechend geweigert hat. Die Sache wäre daher nur schon aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen nach dem Gesagten keine abschlies sende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführer in zu.
Insbesondere mangelt es vorliegend an einer nachvollziehbaren und umfassenden Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der revisionsweisen Bestäti gung im Jahr 2008 verändert haben soll.
Angesichts der Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung sowie der neu diagnostizierten post traumatischen Belastungsstörung fehlt es zudem an einer fundierten und umfassenden psychiatrischen Abklärung im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281, wobei insbesondere der Einfluss der depressiven Episode sowie der Anteil einer allfälligen Aggravation zu klären sein wird.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesundheitszu standes seit der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom
15. April 20 08 geschlossen werden. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 ist folg lich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr.
E. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 8.2
Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
machte mit Eingabe vom
4. April 2017
einen Aufwand von 19.7 Stunden und Fr. 257.20 Barauslagen (Urk. 19 ) geltend, was angesichts der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache zwar als an der oberen Grenze des noch angemessenen erscheint. Dennoch erweist sich dieser hinsichtlich der Komplexität und den getätigten zusätzlichen Abklärungen insbesondere in medizinischer Hinsicht, im konkreten Fall als gerade noch angemessen und nicht überhöht. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 4‘958.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
7. Oktober 2016 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘958.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01245 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich am 8. Januar 2001 unter Hinweis auf eine Depression, Rücken-, Magen-, Kopf-, Schultern-, Nacken- und Bein schmer zen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fü gung vom 4. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 2001 zu (Urk. 11/12).
Am 17. Juni 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/19).
Mit Verfügung vom 15. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach entsprechenden Abklärungen mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 11/53).
Am 23. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten wiederum mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/65). 1.2
Nach Eingang eines am 24. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/84) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisch-rheuma tologi sches Gutachten ein, das am 1. September 2014 erstattet wurde (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/125 ; Urk. 11/126, Urk. 11/129, Urk. 11/137, Urk. 11/148 = Urk. 11/149, Urk. 11/160 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/161 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Replik vom 6. Februar 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin daraufhin einen wei teren Arztbericht (Urk. 14) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdegegnerin die Replik vom 6. Februar 2017 zugestellt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 15. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 1.6
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungs organe jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraussetzungen
(Invaliditätsbe messung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis würdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 1.7
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) von keiner Einschränkung der Arbeitsfähig keit mehr aus (S. 2) und hob die Rente daraufhin auf.
In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) führte die Beschwer degegnerin weiter aus, dass vorliegend kein Grund bestehe, am Gut achten vom 1. September 2014 zu zweifeln (S. 1). Der Rentenanspruch werde vom behandelnden Psychiater mit dem Vorliegen einer Unmenge von psycho sozialer Belastung begründet und auch in den im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichten Berichten würden diverse psychosoziale Belastungsfakto ren beschrieben. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs seien derartige psychosoziale Belastungsfaktoren rechtsprechungsgemäss jedoch ausser Acht zu lassen (S. 2 oben). Im Übrigen sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch ein Revisionsgrund vorhanden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung vom 15. April 2008 sei eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dies zeige auch der Vergleich der anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde mit den im Gutach ten vom 23. November 2007 beschriebenen objektiven Befunden. Damit sei vorliegend eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten (S. 2 Mitte). Schliesslich wäre vorliegend die bisherige Rente auch dann aufzuheben, wenn kein Revisionsgrund ausgewiesen wäre. Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 als auch die revisionsweise Bestä tigung im Jahr 2008 seien zweifellos unrichtig gewesen. So habe die Rechtspre chung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren bereits zum damaligen Zeit punkt gegolten, was jedoch nicht beachtet worden sei (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache im Jahr 2008 sei ausschliesslich auf grund der psychiatrischen Befunde und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt. Der Invaliditätsgrad von 70 % habe sich daraus ergeben, dass sie vom psychiatrischen Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten als 30 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Diese Diagnose und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien bis heute unverändert geblieben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Dies ergebe sich einerseits aus den sich bereits in den IV-Akten befindli chen Arztberichten ihres seit Oktober 2014 behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und des Hausarztes Dr. Z.___ sowie andererseits aus den im Beschwerde verfahren neu eingereichten Arztberichten dieser beiden Ärzte sowie der A.___ (S. 3 unten). Im Übrigen könne auf das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. B.___ vom 1. September 2014 nicht abgestellt werden, da seine Beurteilung keine rechtsgenügende Grundlage für eine Rentenrevision bilde. So habe Dr. B.___ die (bestrittene) Verbesserung weder im zeitlichen Verlauf noch im Ausmass objektiv nachvollziehbar schildern und begründen können (S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin vermöge ihre Behauptung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, auf keinerlei medizinische Akten zu stützen (S. 8 oben). Dr. Y.___, Dr. Z.___ und der psychiatrische Gutachter des C.___ seien bereits im Jahr 2009 einhellig der gleichen Auffassung gewesen, dass nicht mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Die von diversen Ärzten anamnestisch erhobenen Beschwerden seien seit 2007/8 bis heute unverändert geblieben (S. 8 Mitte f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente zu Recht wiedererwägungs- oder revisionsweise einstellte. 3.
Der mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) weiterhin zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag zur Hauptsache das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 23. November 2007 (Urk. 11/30) zu Grunde. Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) mit ausgeprägter Somatisierung, deutlicher Symptomausweitung und rezidivierenden Panikattacken sowie ein chronisches zervikovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, muskulärer Dysbalance und sekundärer Schmerzausweitung mit unspezifischen panvertebralen Beschwer den und intermittierend diffusen Arthralgien und Myalgien (S. 18 un ten f.).
Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin seit 1995 an einer zurzeit mittel gradig einzustufenden depressiven Episode mit einer im Verlauf deutli chen Sympto mausweitung, welche sich im psy chiatrischen Bereich als rezidi vierende Panikattacken und im somatischen Bereich als therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schwergew icht im Lendenwirbelbereich äus ser e . Erschwerend resp ektive unterstützend würden ausgeprägt e psychoso ziale Belastungsfakto ren bestehen , welche sich sowohl auf die psychische Befindlichkeit wie auch auf die Schmerzproblematik auswirken würden . Als auslösendes Ereignis der psychischen Proble me gebe die Explorandin die ver schiedenen ausserehelichen Beziehungen ihres Ehemannes an, welche nach einer heimlichen Heirat des Ehemannes mit einer Cousine der Beschwerde führerin schl iesslich zu einer Trennung geführt habe , woraufhin sich in der Folge Freunde und Bekannte von ihr zurückzogen hätten . Die psychosoziale Belastungssituation habe sich nach einem Gefängnisaufenthal t des Ehemannes und der nachfol genden Rückkehr zur Beschwerdeführerin z uletzt noch akzen tuiert. Als weiteres Problem besteh e eine seit zirka 1992 bestehende initial rezidivierende Schmerzproblematik, insbesondere im Rücken, Nacken- und Schulterbereich, wobei es im Jahr 2000 aus unerklärlichen Gründen zu einer Exazerbation dieser Beschwerden gekommen sei . Analgetische und physiothera peutische Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden geführt (S. 19 unten).
Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die psychi sche Problem atik, insbe sondere betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähig keit, deutlich im Vordergrund stehe. Die psychosoziale Situation mit der genannten psychiatrischen Diagnose würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitstätigkeit weitgehend ein schränken , wobei aktuell von einer Arbeitsfähig keit von zwei bis drei Stunden am Tag für leichte körperliche Arbeiten ausge gangen werden könne. Die psychosoziale Belas tungssituation sei sicherlich für die Aufrechterhaltung respektive allen falls auch Verstärkung der De pression verantwortlich und lasse zurzeit eine höhere Arbeitstätigkeit nicht zu. Aller dings sei davon auszugeben, dass sich die psychosoziale Situation, insbesondere durch das älter werden der Kinder, in Zukunft wohl eher verbessern werde , wobei dann in Abhängigkeit von der psychi s c hen Situation der Beschwerde führerin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei . Eine Neu evaluierung in vier bis fünf Jahren sei deshalb sicherlich ange zeigt, insbeson dere, da bei die ser doch potenziell noch langjährig arbeitsfähigen Beschwerde führerin
ein Wiedereinstieg ins Berufsle ben unbedingt anzustreben sei (S. 20 oben) .
Von einer langfristig negativen Auswirkung der psychosozialen Umstände müsse jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden, da zumindest das Potenzial besteh e , dass sich diese in Zukunft verbessern könn t en, was wiederum zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Diese Aussicht auf Verbesserung sei sicherlich nicht unrealistisch und deren Betonung sollte thera peutisch genutzt werden, um den weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerde führerin günstig zu beeinflussen (S. 20 Mitte) .
Entsprechend erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrem ange stammten Beruf mit letzter Tätigkeit in einer Weberei zurzeit als 30 % arbeits fähig, wobei die Einschränkung sich insbesondere aufgrund der psychischen Situation ergebe. Bei adäquater Behandlung der psychischen Situation sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % im Verlauf nicht unrea listisch (S. 20 unten). Diese Arbeitsfähigkeit von 30 % gelte zurzeit auch für eine Verweistätigkeit für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten in anderen Berufen, wobei hier Arbeiten mit Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und Einlegen von Kurzpausen zur Lockerung und Gym nastikübungen vorzuziehen seien (S. 21 oben).
Weiter führten sie aus, zur Stabilisierung der jetzigen Situation sei dringend eine ambulante psychopharmakologische sowie psychotherapeutische Behand lung zu empfehlen. Bei der Nutzung vorhandener Ressourcen und entsprechend Verbesserung der psychischen Situation kö nnte sich dies langfristig betreffend Steigerung der Arbeitsfähigkeit positiv auswirken. Die muskuläre Dysbalance könnte korrigiert werden durch P hysiotherapie, wobei das Schwer gewicht auf aktive Massnahmen gelegt werden sollte. Das Erlernen und Umsetzen eines spe z i fisch instruierten Rückengymnastikprogramms wäre sinnvoll. Aus medika mentöser Sicht sei der Einsatz von nicht steroidalen Antirheumatika oder Opioiden wenig erfolgversprechend, dagegen wäre ein Versuch mit niedrig dosierten Antidepressiva (Typ Amitriptytin) aus rheumatologischer Sicht sinn voll im Sinne einer Schmerzmodulation. Schliesslich sollte neben einer kogniti ven Verhaltensschulung auch eine moderate medizinische Trainingstherapie begonnen werden, welche im Verlauf sukzessive gesteigert wird. Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit sei durch diese Massnahmen allerdings nicht mit Sicherheit zu erwarten (S. 21 Mitte) . 4. 4.1
Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 24. September 2008 (Urk. 11/61/3-4) als Diagnose ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie ähnlich, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysbalance und beginnender Chondrose C4/5 und C5/6, eine depressive Verstimmung sowie einen Status nach Magenulcus 1993 und 2000 (S. 1). Hierzu führte er unter anderem aus, es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom, das einer Fibro myalgie ähnlich sei. Im Zusammenhang mit den neurovegetativen Störungen und den Tender points bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Fibromyalgie (S. 2 Mitte). 4.3
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 11/61/5-6) aus, wegen der kognitiven Funktionsstörun gen, welche sich in erster Linie durch Vergesslichkeit bemerkbar machen wür den, habe er ein EEG durchgeführt, welches nur leichte Allgemeinveränderung bei spannungsniedriger Hirntätigkeit gezeigt habe. Diese Veränderungen seien nicht relevant und auch nicht von grosser Bedeutung. Beim detaillierten Neu rostatus sei nur eine seit acht Jahren bestehende Anisomie beidseits feststellbar gewesen bei ansonsten unauffälligen Befunden. Die Versicherte habe im Vor dergrund keine neurologischen Beschwerden, die unbedingt angegangen werden müssten. Sie benötige weiterhin psychiatrische Betreuung. 4.4
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 30. Juni 2009 (Urk. 11/61/7-8) als Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysba lance sowie eine mittelschwere depressive Episode. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage über generalisierte Schmerzen und über eine ausge prägte Müdigkeit. Sie habe keine Zukunftsaussichten, sei lustlos, traurig, antriebslos und freudlos. Sie sei mit der Familiensituation überfordert. Sie sei selbstverantwortlich für ihre Kinder, welche in der Schule Mühe und ebenfalls Schwierigkeiten hätten eine Lehrstelle zu finden (S. 1).
Sie sei als Hilfsarbeiterin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne aus serhalb des Hauses keiner Tätigkeit nachgehen. Sie fühle sich nicht einmal in der Lage ihren Haushalt selbständig zu erledigen. Sie klage immer wieder, dass sie nicht einmal von den grösseren Kindern Unterstützung habe und ebenfalls keine Mithilfe von Seiten des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. Y.___ in Behandlung. Sie sei kooperativ, leider könne er trotz regelmässiger Gesprächstherapie keine Verbesserung der Situation feststellen. Es bestehe wei terhin eine ausgeprägte Lethargie und Antriebsstörung. Weiterhin würden die generalisierten Schmerzen bestehen. Weder die verschiedenen Analgetika noch die verschiedenen Antidepressiva würden eine Besserung bewirken, was zu einer gewissen Resignation der Beschwerdeführerin führe. Er persönlich rechne nicht mit einer Verbesserung der Situation (S. 2). 4.5
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. August 2009 (Urk. 11/62) die Diagnosen einer Depression mit Symptomauswirkung und Panikattacken sowie eines chronischen zervikover tebralen Syndroms an und unter anderem aus, es bestehe seit der C.___-Begut achtung stets der gleiche Zustand. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Symptome weitgehend behindert, sie sei durch das Schmerzsyndrom paralysiert, freudlos, schaffe gerade noch einzukaufen. Ansonsten liege sie nur herum. Die Prognose sei nicht gut. Aus seiner Sicht sei nicht mehr mit einer Gesundheit zu rechnen. Sie sei psychisch derart fixiert auf ihre Symptome, dass diese sich durch nichts mehr beseitigen liessen.
Gestützt auf diese Berichte wurde am 23. Oktober 2009 eine unveränderte Rente mitgeteilt (Urk. 11/65). 4.6 4.6.1
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten vom 1. September 2014 (Urk. 11/112 = Urk. 11/115/4-39) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5 lit. a). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Episode, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.1) und einen Verdacht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). 4.6.2
Vorliegend lasse sich gemäss des Widespread Pain Index Score (ACR 2010) eine Fibromyalgie diagnostizieren mit g e neralisierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, welche nicht spezifisch auf die leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule zurückzuführen und somit als syndromales Beschwerdebild zu interpretieren s eien . Es sei nicht anzunehmen, dass vor 22 Jahren die leichten degenerativen Veränderungen im Achsenskelett einen somatischen Kern dargestellt hätten , worauf sich eine Schmer z ausweitung sowie das Fibromyalgiesyndrom entwi ckelt hätten . Es sei aus rheumatologischer Sicht davon auszugeben, dass die Hauptbeschwerdesymptomatik nicht im Somatischen lieg e und somit die psychiatrische Beurteilung massgeblich sei (S. 23 Mitte) . 4.6.3
Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. B.___ aus, b ei der Beschwerdeführerin lieg e gemäss Aktenlage eine rezi d ivierende depressive Episode vor. Heute müsse dies e als leichtgradig eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin sei leicht gedr ü ckter Stimmungslage, sie zeig e einen gewissen Interesseverlust und eine Freudlosigkeit, die affek ti ve Schwingungsfähigkeit sei nur teilweise e i nge schrän kt , der Blick sei klar, die Beschwerdeführerin
habe einen ungestörten Antrieb, Gestik und Mimik seien unauffällig. Die Stimmlage sei ebenfalls klar und deutlich. Es bestünden keine Hinweise für eine affektiv bedingte psycho motorische Hemmung oder Beeinträchtigung der Gest i k und Mimik. Auch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei während der Untersuchung ungestört. Es bestünden bei der Untersuchung, obwohl die Beschwerdeführerin die s subjektiv bemerkt habe, keine Hinweise für eine deutliche Erschöpfung oder Müdigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige im Verlauf der Untersuchung eine Zunahme ihres Widerstandes , was mit einer zunehmenden Müdigkeit nicht erklärt werden könne , vielmehr mit einem zunehmenden pass i v-aggressiven Verhalten dem Referenten gegenüber. Die Angaben der Beschwerdeführerin
seien immer wieder inkonsistent gewesen und hätten nachgefragt
und aber auch wieder korrigiert werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin zeig e sich kein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Sie habe auch keine Schuldgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit. Sie habe deut lich negative Zukunftsperspektiven. Suizidgedanken habe sie keine. Sie berichte nachvollziehbar über Sch l afstörungen, Gedankenkreisen und einen Rückzug. Die gesamte S ti mmungslage der Beschwerdeführerin sei mit ihrer Apathie, ihrer auch angeblich vorhandenen Unfähigkeit eine Fernsehsendung zu sehen, Radio zu hören oder sich zu unterhalten, nicht ganz in Übereinstimmung zu bringen. Insgesamt müsse vom Referenten festgehalten werden, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere ihrer Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer D iskrepanz stünden . Berücksichtigt der Referent die objektiven Befunde, den bisherigen Verlauf unter Berücksichtigung der Aggravationstendenz, so müsse festgestellt werden, dass die Depressivität leichten Grades sei . Hinsichtlich der Aggravation müsse festgestellt werden, dass die Explorandin dazu tendier e zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, die aber doch hätten geklärt werden können.
Die Gesprächs- und Beziehungsg e staltung aber werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerde führerin
seien häufig plakativ, wenig differenziert. Sie gehe davon aus, dass wenn sie sage , dass es schlimm sei , dies für den Referenten unbedingt auch so sein müsse . Die Angaben seien auch wechselhaft. Die bisherigen therapeuti schen Massnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt . Ein appellatives histrionisches Verhalten habe die Beschwerdeführerin nicht gezeigt . Es würden also Hinweise für eine Aggravation bestehen , die bei der Bemessung der quantitativen Au s prägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse (S. 32 oben) . Es sei unmöglich, einen genauen Verlauf der depressiven Episoden nach zuzeichnen und den Beginn der vorliegenden Verbesserung zurückzudatieren. In der Türkei sei die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Aktenlage nicht in regelmässiger Behandlung gewesen und über die Compliance bezüglich der Medikamente sei nichts bekannt. Sicher sei einzig, dass der Hauptgrund der depressiven Episoden auch rückblickend mehrheitlich in der familiären Situa tion zu suchen sei (S. 33 oben).
Es würden diverse psychiatrische Akten vor liegen , so die Berichte des die Beschwerdeführerin lange behandelnden Psychiaters, Herr Dr. med. Y.___ , dann das C.___- Gutachten aus dem Jahre 2007. Der Referent gehe mit der Beurteilung einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend e somatoforme Schmerz störung diagnostiziert werden könne . Da der Referent aber deutliche Hinweise auch für eine Aggravation habe feststellen müssen , und die F oers ter-Kriterien nicht vollumfänglich erfüllt würden , sei die anhaltend e somatoforme Schmerz störung nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden . Die Angaben der Exploran din seien zu wenig konsistent und ihre subje ktive Bewertung der Beschwerden
habe sich in der objektiven Befunderhebung nicht wi e zu erwarten gewesen
widerspiegelt . Was die Depressivität anbelange, so könne der Referent auf Grund der erhobenen Befunde aktuell keine m i ttelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode diagnostizieren (S. 34 oben) .
Aus rein psychiatrischer Sicht besteh e bei der Beschwerdeführerin in Anbetracht der leichten depressiven Episode und dem Verda cht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzst ö rung keine Beeinträchtig ung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen, sie könne planen und strukturieren. Sie könne einfache Routi netätigkeiten durchführen. Sie sei entsprechend flexibel und um s tellungsfähig . Die Anwen dung fachlicher Kompetenzen sei möglich. Die Beschwerdeführerin
sei in der En tscheidungsfindung im Alltag nicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei aus psychiatrisch-gut achterlicher Sicht vorhanden. Die Frustrationstoleranz der Explorandin sei allerdings vermindert, auch könne sie die Gefühle a nderer nicht immer adäquat wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin zeig e keine Beeinträchtigung der Auf merksamkeit und Konzentration. Die affektive Belastbarkeit sei aus objektiver Sicht nicht begründet. Die meisten der angeführten funktionellen Beeinträchti gungen würden aus subjektiver Sicht aber als erheblich beeinträchtigt beurteilt. Der Referent müsse unter Berücksichtigung der objektiven Befunde feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Katastrophisierung, eine Selbstlimitierung und Fixierung vorlieg e . Diese sei durch die jahrelange Berentung von aussen auch gestützt worden . Unter Berücksichtigung der zumutbaren Wi ll ensan strengung, der vorhandenen psychischen Ressourcen, der funktionalen Ein schränkungen und des Verlaufes im Längsschnitt und insbesondere der objektiv erhobenen Befunde, müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit vorlieg e (S. 34 unten) .
Zur Prognose führte der psychiatrische Gutachter unter anderem aus, dass diese durch die Selbstlimitierung, Fixierung und Katastrophisierung als ernst zu beurteilen sei . Eine psychotherapeutische Behandlung werde keine weitere Ver besserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit sich bringen, sei aber zur Stab ilisierung sicherlich notwendig (S. 34 unten). 4.6.4
Aus gesamtmedizinischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab Januar 2014 attestiert werden, wobei ausschlaggebend eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandes im Vorder grund stehe. Es könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, jedoch keine mittelschwere oder schwere Depression.
Aktuell könne aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode diagnosti ziert werden. In der Vergangenheit sei es immer wieder zu depressiven Symptomen gekommen . Früher sei die Beschwerdeführerin auch zwischen mit telgradig bis sogar schwer depressiv eingestuft worden . Dies könne heute nicht bestätigt werden. Die anhaltend e somatofo r me Schmerzstörung sei in Anbe tracht der F oe rster-Kriterien, der Aggravationstendenz und der fehlenden medi kamentösen Compliance, neu als Verdachtsdiagnose eingestuft. Unter Berück sichtigung der zumutbaren Willensanstrengung der Ressourcen der Beschwerde führerin , ihrer Flexibilität in der Lebensgestaltung, der geringen funktionellen Einschränkungen und der ebenso geringen objektiven Befunde, müsse festgestellt werden, dass sie für eine ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als zu 100 %
arbeitsfähig zu beurteilen sei . Es sei der Beschwerdeführerin trotz der leichten depressiven Symptomatik zuzumuten, ganztägig zu arbeiten. Es
könnten keine klar begründbaren Aus sagen über den Verlauf der Erkrankung und die vorliegende Verbesserung gemacht werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin im letzten Jahr gemäss Aktenlage nicht in regelmässiger Behandlung gewesen und über die Compliance betreffend Medikamenteneinnahme würden keine Unter l agen vor liegen.
D ie hauptsächlichen Belastungen stünden in Zusammenhang mit invaliditäts fremden Faktoren betreffend den Ehemann und die familiäre Situa tion (S. 35 unten) .
Aus rheumatolo g ischer Sicht
könne eine Widespre a d Pain Syndrom (Fibromyal gie) diagnostiziert werden, welches aktuell mit deutlicher Schmerzpräsentation sowie funktione ll en und vegetativen Beschwerden gekennzeichnet sei . Im rheuma tol o gischen Gutachten im Jahr 2007 sei dies noch nicht als Fibromyal giesyndrom erkannt worden , wobei die funktionel l en und vegetativen Beschwerden bereits damals schon vorhanden gewesen seien . Das ergän zend e psychiatrische Gutachten habe jedoch differentialdiagnostisch den Ver dacht auf eine Fibromyalgie genannt , was aktuell bestätigt werden könne . Die leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien nicht als ursächlicher Schmerzursprung im Sinne eines somatischen Kerns zu interpretieren und würden das Beschwerdebild aktuell sowie in früherer Zeit nicht zu erklären vermögen . Es handle sich um ein syn dromales Beschwerdebild. Aus rheum a t o logischer und schmerzmedizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem Ganztagespensum (S. 36 oben) . 4.7
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) führte mit Schreiben vom 9. März 2015 (Urk. 11/126) aus, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine rezidi vierende Depression und Schmerzen im Sinne der Fibromyalgie. 4.8
Dr. B.___ (vorstehend E. 4.6) führte in der Stellungnahme zum psychiatri schen Teilgutachten vom 9. August 2015 (Urk. 11/135) aus, um die Frage, ob sich vom Zeitpunkt der letzten Revision im Jahr 2008, bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung der Gesundheitsschaden substanziell verbessert habe, müsste eine weit bessere Aktenlage als vorliegend vorhanden sein. Grund sätzlich müsse festgestellt werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit der Verlauf einer depressiven Episode schwankend sei. Heute müsse unter Berück sichtigung der im Gutachten erhobenen Befunde festgehalten werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer substantiellen Verbesserung der Psycho pathologie ausgegangen werden müsse. Ab wann und in welchem Ausmass sich die substantielle Verbesserung eingestellt habe, könne rückblickend nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Einerseits wegen des immer schwankenden Verlaufs der affektiven Erkrankung und andererseits aufgrund der Aktenlage. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und die Diagnose gelte der Untersuchungsbefund vom 22. August 2014. 4.9
Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.4) führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk. 3/4) aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit bald 20 Jahren. Er könne bestätigen, dass sich bei der Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren leider absolut nichts verbessert habe. Sie klage immer über Schmerzen, keine Therapie habe gegriffen, ebenfalls kein antidepressives Medi kament hätte Linderung der psychischen Beschwerden gebracht (S. 1). Er sei der einzige Arzt, der die Beschwerdeführerin über Jahre betreut habe und es sei auch ihm nicht gelungen, sie aus dieser chronischen Traurigkeit, Lustlosigkeit und dauerndem Schmerzempfinden herauszuhelfen (S. 2 oben). 4.10
Die Ärzte der A.___, J.___, nannten im Eintrittsbericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 3/5) als Diagnosen eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1). Der Grund für den Besuch im J.___ sei die bal dige Pensionierung des aktuellen ambulanten Behandlers Dr. Y.___ (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin würden sich Beschwerden einer mittelgradig depressiven Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), welche schon seit etwa 1988 bestehe, zeigen. Angesichts der traumatischen Ereignisse über die letzten Jahre könne zudem eine posttrauma tische Belastungsstörung diskutiert werden. Diesbezüglich bedürfe es noch wei terführender, diagnostischer Abklärung (S. 4 oben). 4.11
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.3) führte im Bericht vom 22. Oktober 2016 (Urk. 3/3) im Wesentlichen nochmals aus, dass der psychopathologische Befund seit seinem Bericht vom 18. August 2009 nicht besser geworden sei. 4.12
Im Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 14) führten die Ärzte der A.___ nunmehr aus, dass gemäss Posttraumatic Diagnostic Scale (PDS) eine schwere posttraumatische Symptomatik vorliege und klinisch und diagnostisch eindeutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorliege (S. 4 oben). Weiter führten sie aus, die psychiatrische Komorbi dität in Form der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) führe zur Aufrechterhaltung der depressiven Störung bei der Beschwerdeführerin, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bei ihr bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor (S. 4 Mitte). Eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei dringend indiziert, allerdings seien die Kapazitäten bei den entsprechend ausgebildeten und erfahrenen Therapeuten deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei für eine solche Behandlung angemeldet und sei auf die Warteliste aufgenommen worden (S. 4 unten). 5. 5.1
Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist vorgängig zu prüfen, ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer gan zen Invalidenrente ab April 200 1 respektive die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 als zweife llos unrichtig einzustufen sind ( vgl. vorstehend E. 1. 5-6 ) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) unter anderem vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren nicht beachtet worden sei (S. 2 unten f.). Bereits aus den damaligen Akten wür den diverse Hinweise auf im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungs faktoren hervorgehen. Im der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegen den ärztlichen Bericht von Dr. K.___ vom 31. Dezember 2001 habe dieser eine reaktive Depression diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann kurz vor der Geburt des vierten Kindes wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Inzwischen sei gerichtlich eine Trennung, jedoch noch keine Scheidung erfolgt. Der Mann habe mit der ande ren Frau ebenfalls Kinder. Im Dezember 2000 habe er jedoch auf diese geschossen, weshalb er nun im Gefängnis sitze und keine Alimente mehr bezahle. Im der Rentenzusprache zugrunde liegenden Feststellungsblatt sei dies bezüglich ausdrücklich festgehalten worden, eine Differenzierung zwischen den familiären Problemen sei schwierig. Dessen ungeachtet sei mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf die Berichte von Dr. K.___ ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.
Mit der gleichen Begründung erachtete die Beschwerdegegnerin auch die revi sionsweise Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 15. April 2008 als zwei fellos unrichtig (vgl. Urk. 10 S. 3 Mitte). Sie stützte sich damals auf das C.___-Gutachten vom
23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) ab. 5.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden sowohl die Rente mit Verfü gung vom 4. Mai 2001 (Urk. 11/12) als auch die revisionsweise Bestäti gung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (vgl. vorstehend E. 5.3), wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig erscheint.
So diagnostizierte Dr. K.___ in seinen Berichten im Jahr 2001 (vgl. Urk. 11/2/6-7, Urk. 11/3) eine schwere Depression und führte dazu ent sprechende Befunde auf. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass in den Ausführungen von Dr. K.___ Hinweise auf familiäre Probleme vorhanden sind. Dass diese psychosozialen Faktoren neben der diagnostizierten schweren Depression überwiegen würden, lässt sich aus den Ausführungen von Dr. K.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht ableiten. Angesichts der Schwere der depressiven Symptomatik war die Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, so dass diese eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Eine offen sichtliche Unrichtigkeit lässt sich überdies auch nicht einzig daraus ableiten, dass die Sachbearbeiterin im Feststellungsblatt vom 27. März 2001 (Urk. 11/5/2) ausführte, dass eine Differenzierung zwischen dem Gesundheitsschaden und den familiären Problemen schwierig sei.
Vor dem Hintergrund dieser (nach wie vor bestehenden) psychosozialen Situa tion erweist sich auch die revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11/53) nicht als offensichtlich unrichtig. So hielt der psychiatrische Gutachter des C.___-Gutachtens vom 23. November 2007 (vgl. vorstehend E. 3) fest, dass die vorliegende psychosoziale Situation mit Ausbildung der genannten psychiatrischen Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränken würden. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin unter den Zwangsmassnahmen der Familie zur Heirat mit körperlicher Gewalt zunehmend ein depressives Syndrom und Schmerzen entwickelt habe, die sich langsam auf den ganzen Köper ausbreiten und an Intensität zunehmen würden. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild, unter Berücksichtigung des pathologischen Befundes und des Verlaufes der Erkrankung handle es sich um eine depressive Episode, die neben den typischen depressiven Symptomen eine starke körperliche Komponente (Schmerz) mit Ausweitung auf den ganzen Körper beinhalte. Mit anderen Worten stellte auch der psychiatrische Gutachter im Jahr 2007 - unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation - eine psychische Störung mit Krankheitswert fest. Die Beschwerdegegnerin verkennt vorliegend, dass eine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd ist, weil sie auf psychoso ziale Faktoren zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2 ) oder auch durch eine soziokulturelle Überforderung verursacht worden ist ( Urteil des Bundesgerichts I 501/98 vom 2. März 200 E. 1b) .
Im Weiteren ist es nicht bundesrechtswidrig, wegen einer leichten bis mittel gradi gen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht fest, dass eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen wäre, weil im gutachterli chen Diagnose katalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der beste henden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzu führen sind.
Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhande nen Ermessensspielraums kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 5.5
Zusammenfassend steht
fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgebli chen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese n Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umständ e ist der Rentenentscheid vom 4. Mai 20 01 respektive die revisions weise Bestätigung vom 15. April 2008 nicht zweifellos unrichtig. Die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 ange dachte wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die vorliegende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom
15. April 20 08 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens unter anderem ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten
ein und hob die bisher ausgerichtete Rente schliesslich gestützt darauf auf . 6.2
Vorliegend ist mit der Beschwerdeführer in davon auszugehen, dass das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszu standes eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom
1. September 2014 (vorstehend E. 4.6) weder in diagnostischer Hinsicht noch in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit restlos zu überzeugen vermag. Wie sich nachfol gend zeigt, erweisen sich dabei insbesondere die Ausführungen zum Problem kreis der Aggravation/Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als wenig überzeugend (vgl. nach folgend E. 6.3 f.). So hielt der psychiatrische Gutachter hinsichtlich Aggravation unter anderem fest, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beeinträchtigungen und die Schwere der Symptomatik mit den objektiven Befunden in einer Diskrepanz stehen würden. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, zumindest während der Untersuchung inkonsistente Angaben zu geben, welche aber doch geklärt werden können. Die Gesprächs- und Beziehungsge staltung werde immer wieder durch die Inkonsistenzen beeinflusst. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien häufig plakativ, wenig differenziert und wechsel haft. Der psychiatrische Gutachter führte schliesslich aus, die deutlichen Hin weise auf eine Aggravation müssten bei der Bemessung der quantitativen Aus prägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigt werden. Aufgrund dieser deutlichen Hinweise - sowie der nicht vollumfänglich erfüllten Foerster-Krite rien - stellte er schliesslich die auch von ihm zunächst diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nur als Verdachtsdiagnose (vgl. vorstehend E. 4.6.3). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung eine versi cherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggrava tion eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4 je mit Hinweisen). In gleichem Sinne hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, dass die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei und die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mitpräge, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. So dürfen auch die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmel dung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistun gen bezwecke, werde vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren, ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1).
In BGE 139 V 547 hielt das Bundesgericht in Erwägung 7.1.3 zudem fest, dass sämtlichen unklaren Beschwerdebildern gemeinsam sei, dass die Pathoge nese
der Mechanismus, wie der Gesundheitsschaden entsteht - durch wegs unbekannt oder zumindest ungesichert sei und die Wirkungsweise als solche wie auch ihre Intensität nicht pathogenetisch spezifizierbar seien. Hinzu komme, dass die Diagnose einer somatoformen Störung anhand der ICD-10 weitgehend auf Beobachtung des äusseren Störungsbildes und nicht auf krank heitskonzeptioneller Einordnung beruhe; psychodynamische Zusammen hänge seien in der Klassifikation ausgeklammert worden. Der Einblick in die Entste hungsweise des Gesundheitsschadens fehle auch insoweit. Sei demzufolge zunächst dessen Bestand an sich ungesichert, so lasse sich eine Simulation weder feststellen noch ausschliessen. Sodann bedeute der Mangel an objekti vierbarem Substrat, dass auch das Ausmass der mit dem versicherten Gesund heitsschaden korrelierenden Funktions- und damit Leistungseinbusse dem direkten Beweis grundsätzlich entzogen bleibe; insoweit könne auch Aggrava tion kaum je zuverlässig ausgeschlossen werden. 6.4
Die Einordung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Verdachts diagnose mit der (Teil-)Begründung des Vorliegens von Hinweisen auf Aggra vation erscheint nach dem Gesagten als nicht überzeugend. Die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen beziehen sich gerade auf die inkonsistente Beschwerdeschilderung und Präsentation der somatischen Beschwer den (vgl. vor stehend E. 6.2) . Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.3 ), entspricht die Darbietung körperlicher Symptome bei weitgehend unauf fälligen objekti vier baren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somato formen Störungen (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9.
Aufl. 2014, S. 224 ff.).
Das vom psychiatrischen Gutachter festgestellte aggravatorische Verhalten lässt sich daher durchaus auch mit dem Vorliegen einer somatoformen Störung erklären (vgl. vorstehend E. 6.3). Bereits anlässlich der Begutachtung durch das C.___ (vgl. vorstehend E. 3) zeigte die Beschwerdeführerin eine deutliche Symp tomausweitung. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hierzu nicht nach vollziehbar und plausibel hervor, weshalb nun von einer bewusst vorgetragenen Symptomausweitung ausgegangen werden müsse. Gravierende Diskrepanzen und Inkonsistenzen, welche darauf schliessen lassen würden, lassen sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entnehmen. Schliesslich ist ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen, dass in der Praxis auch Sprachbarrieren zu einer starken Verdeutlichung führen können (vgl. Jörg Jeger, Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung, in: Stephan Weber (Hrsg.), HAVE Personen-Scha den-Forum 2016, Zürich/Basel/Genf 2016, 104 f.).
Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Aggravation und den Inkonsistenzen wurden schliesslich nicht anhand konkreter Beispiele erläutert, blieben vage und allgemein gehalten, sind teilweise subjektiv geprägt („passiv-aggressives Verhalten dem Referenten gegenüber“, Urk. 11/112 S. 32 oben) und erscheinen insgesamt als wenig nachvollziehbar und überzeugend. In welchem Umfang der psychiatrische Gutachter schliesslich das aggravatorische Verhalten bei der Bemessung der quantitativen Ausprägung der depressiven Erkrankung mitberücksichtigte, kann seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnommen wer den. Angesichts der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten kann schliesslich die Aussage der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) „eine Aggravationstendenz sei nicht gegeben, er habe die Kundin falsch verstanden“ (S. 2 unten), überhaupt nicht gefolgt werden. Sofern damit Dr. B.___ gemeint sein soll, so ist diese Aussage überhaupt nicht nachvoll ziehbar. Denn die Aggravationsproblematik wurde vom psychiatrischen Gut achter sowohl bei der Diagnosestellung als auch der Bemessung der quantitati ven Ausprägung der depressiven Erkrankung berücksichtigt. Stellt sich die Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt, dass eine Aggravationstendenz gar nicht gegeben sei, so erweist sich auch die Bezugnahme auf die psych iatrisch-gutachterliche Beurteilung als untauglich. 6.5
Hinzu kommt, dass es bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines Widespread Pain Syndroms (Fibromyalgie) und - aus psychiatrischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welche unter Berücksichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sind .
Dassel be gilt in Bezug auf die in den Berichten der A.___ (vgl. vorstehend E. 4.10 und E. 4.12) neu gestellte D iagnose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im rheumatologisch-psychiatrische n Gutachten
wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen
noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2) vorgenom men und unter Berücksichtigung des aggravatorischen Verhaltens als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft ( vgl. vorstehend E. 4.6.2 und E. 4.6.3 ). Wenngleich gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 137 V 210), erlaubt das vorliegende psychiatrische Teilgutachten - welches selbst zu den bisherigen Kriterien kaum Bezug nimmt und entsprechende Informationen liefert - keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Den angeführten Akten, insbesondere der gutachterlich-psychiatrischen Beurteilung, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychi schen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.
Insbesondere zum funktionellen Schweregrad, namentlich in Bezug auf die Ausprägung der diag noserelevanten Befunde, bei welcher die vorliegend fragliche Aggravations problematik entsprechend ins Gewicht fällt und zu bewerten ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1), die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen, so die Gesamtwirkung des Beschwerde bildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der depressiven Erkrankung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3), sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit, wo besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), liefert das psychiatrische Teilg utachten keine hinreichend begründete Entscheidungs grundlage. Schliesslich findet sich keine ausführliche Diskussion der Konsistenz, welche eine kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen zulassen würde. 6.6
Schliesslich ist zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Untersuchungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, im August 2014 durchgeführt wurden und damit mehr als zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016.
So machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung und hinsichtlich der im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen erneut verschlechtert. Aus den beschwerdeweise einge reichten medizinischen Berichten ergibt sich unter anderem, dass die Beschwer deführerin aufgrund der baldigen Pensionierung neu im J.___ der A.___ in ambulanter Behandlung steht. Die Ärzte des J.___ nannten im Bericht vom 17. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.10) als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode bei einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts der traumati schen Ereignisse über die letzten Jahre kamen die Ärzte des J.___ nach weiterführender diagnostischer Abklärung zum Schluss, dass eine schwere posttraumatische Symptomatik und klinisch und diagnostisch ein deutig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Dazu führten sie weiter aus, dass die psychiatrische Komorbidität in Form der post traumatischen Belastungsstörung zur Aufrechterhaltung der depressiven Stö rung führe, was eine nachhaltig wirksame Behandlung bis anhin deutlich erschwert habe. Die Komorbidität dieser beiden Störungen komme gemäss wissenschaftlicher Literatur gehäuft vor. Weiter sei eine störungsspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert (vgl. vorstehend E. 4.12). 6.7
Selbst wenn aus den Berichten der A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ersichtlich sind, so ergeben sich daraus - im Zusammenhang mit den weiteren nach der Begutachtung erstellten Berichten (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.9, E. 4.11) - nicht unerhebliche Zweifel an der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Selbst unter der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Zeit punkt der Begutachtung könnte aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses abermals verschlechtert hat. Vorliegend erscheint daher der Sachverhalt, welcher dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 1. September 2014 zugrunde liegt, den Umständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht zu werden. Entsprechend kann auf das Gutachten auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden. 6.8
Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1.7). So wird entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/124/7) z ur Prüfung der Frage der zumut baren Selbsteingliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE
141 V 5 E. 4). Denn bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vorn herein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeit punkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Mit Erlass der renten aufhebenden Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen, ist seit 1996 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Urk. 11/112 S. 18 Mitte). Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschen den Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebli che invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbsteingliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gut achter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegeg nerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbstein gliederung überhaupt geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan.
Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst bei der Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage kommt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfah ren entsprechend geweigert hat. Die Sache wäre daher nur schon aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen nach dem Gesagten keine abschlies sende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführer in zu.
Insbesondere mangelt es vorliegend an einer nachvollziehbaren und umfassenden Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der revisionsweisen Bestäti gung im Jahr 2008 verändert haben soll.
Angesichts der Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung sowie der neu diagnostizierten post traumatischen Belastungsstörung fehlt es zudem an einer fundierten und umfassenden psychiatrischen Abklärung im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281, wobei insbesondere der Einfluss der depressiven Episode sowie der Anteil einer allfälligen Aggravation zu klären sein wird.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesundheitszu standes seit der revisionsweisen Bestätigung mit Verfügung vom
15. April 20 08 geschlossen werden. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 ist folg lich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr.
10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 8.2
Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
machte mit Eingabe vom
4. April 2017
einen Aufwand von 19.7 Stunden und Fr. 257.20 Barauslagen (Urk. 19 ) geltend, was angesichts der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache zwar als an der oberen Grenze des noch angemessenen erscheint. Dennoch erweist sich dieser hinsichtlich der Komplexität und den getätigten zusätzlichen Abklärungen insbesondere in medizinischer Hinsicht, im konkreten Fall als gerade noch angemessen und nicht überhöht. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 4‘958.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
7. Oktober 2016 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘958.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager