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IV.2016.01230

Rentenrevision; Anhaltspunkte für gesundheitliche Veränderungen nach Gutachtenserstattung; Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2018-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Betriebsangestellter bei der Poststellen und Verkauf, Zürich. Am 11. Juli 2001 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen aufgrund eines infolge Unfalls am Rücken ver letzten Nervs bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs bezug (Berufsberatung, gegebenenfalls Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an ( Urk. 9/1 , 9/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm m it Verfügung vom 6. November 2002 ( Urk. 9/26) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2003 eingeleitete Rentenrevision zeigte keine Veränderungen ( Urk. 9/35, 9/42). 1.2

Im Jahre 2007 leitete die IV-Stelle eine zweite revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente des Versicherten ein ( Urk. 9/56). Erneut wurden

- unter Beizug der Suva-Akten - Abklärungen in erwerblicher sowie medi zinischer Hinsicht getätigt.

Nach erfolglosem Versuch, den Versicherten polydisziplinär begutachten zu las sen, sistierte die IV-Stelle seine Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwir kungspflicht mit Verfügung vom 24. Februar 2010 ( Urk. 9/102). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. Oktober 2011 ( IV.2010.00284; Urk. 9/120) aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein gegen die Be gutacht er gerichtetes Ausstandsbegehren abgewiesen. Daraufhin wurde die Inva lidenrente ab März 2010 weiter ausgerichtet und

die bereits eingeleitete Renten revision fortgesetzt ( Urk. 9/123, 9/127, 9/129 ff.). 1.3

Am

24. Mai 2013 erstattete die ME DAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/155). In der Folge wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen ge währt, die am

3. September 2014 ihren Abschluss fanden ( Urk. 9/162, 9/166 ff. , 9/172, 9/174 ) . Am

26. November 2014 nahmen d ie MEDAS-Gutachter aus psy chiatrischer Sicht ergänzend zu ihrem Gutachten Stellung ( Urk. 9/ 178).

Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 ( Urk. 9/181) wurde dem Versicherten die Einstellung seiner bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht gest ellt. Hierge gen erhob der Versicherte am 12. März 2015 Einwände ( Urk. 9/184). Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ( Urk. 9/186) aufgefordert , spätes tens bis 29. Januar 2016 mit der Institution Z.___ Kontakt aufzunehmen und spätestens bis Ende Februar 2016 ein Belastbarkeitstraining zu starten. Andern falls würde die berufliche Eingliederung sofort abgebrochen und weitere Bemü hungen seitens der Eingliederung eingestellt. Gleichzeitig würde

seine IV-Rente eingestellt. In der Folge gingen bei der IV-Stelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 10. Februar 2016 bis 10. April 2016 ein. Diesen ist zu entneh men , dass der Versicherte den linken Arm nicht belasten dürfe . Er wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/188 ff.). Mit Mitteilung vom 16. März 2016 ( Urk. 9/191) wurde die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 14. März 2016 abgeschlossen.

Es gingen weitere Arztberichte bei der IV-Stelle ein ( Urk. 9/193, 9/197, 9/200 f. ) .

D ie IV-Stelle beabsichtigte in der Folge die Durchführung einer neuerliche n polydisziplinäre n Begutachtung des Versicherten ( Urk. 9/202 f.), sah hiervon je doch nach dem Eingang von Einwänden ( Urk. 9/206 f.) wieder ab ( Urk. 9/208).

Es gingen weitere medizinischer Berichte ein, zu denen das rechtliche Gehör ge währt wurde ( Urk. 9/209

f f.) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ( Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats hin ein . 2. 2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

7. November 2016 ( Urk. 1) Be schwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente über November 2016 hinaus und weiterhin zu bezahlen. 2. Eventuell ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht wurde F olgendes beantragt: «1. Die aufschiebende Wirkung sei bei der vorliegenden Beschwerde wiederher zustellen. 2. Über dieses Begehren sei ohne Verzug zu entscheiden.» 2.2

D ie Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2016 ( Urk. 8) - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer nachgereichten weiteren Unterlagen ( Urk. 5-6) - die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am

23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwer deführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ( Urk.

2) für die Zukunft ein. Be gründet wurde dies damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2013 keine Diagnose mehr vorliege, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer vollen Erwerbstätigkeit nach zugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da kein langandauernder Gesundheitsschaden mehr vorliege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom

7. November 2016

(Urk. 1) geltend , es sei keine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Auch die anderen Rückkommenstitel (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG] vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmen paket) seien vorliegend nicht gegeben. Eine Aufhebung der Invalidenrente sei damit nicht möglich (S. 6 ff) . Eventualiter sei - falls das Gericht doch von Hin weisen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehe - eine neue polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen (S. 11). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (S. 11 f.). Schliesslich brachte er vor, indem ihm berufliche Ein gliederungsmassnahmen definitiv verwehrt worden seien, liege ein Verstoss ge gen Art. 8a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7b IVG vor (S. 12 ff.). 2.3

Strittig ist, ob sich seit der im Jahr 2002 zugesprochenen ganzen Rente ( Urk. 9/26; Urk. 9/18/4) eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ergeben hat, die zur Einstellung der Rente führt. Jener Verfügung lag eine umfassende Anspruchsbe urteilung zu Grunde, während sich die Mitteilung vom 28. September 2004 ( Urk. 9/42) lediglich auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes stützte ( Urk. 9/37). Die am 2 4. Februar 2010 verfügte - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 9/120) nicht geschützte - (vorsorgliche) Rentensistierung ( Urk. 9/102) fusste allein auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht auf einer materiellen Anspruchsprüfung, die nicht Gegenstand jenes Verfahrens bildete ( Urk. 9/120/8 E. 3.1). Dieser Entscheid fällt deshalb als Vergleichsbasis für eine Veränderung ausser Acht. 3.

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits berufliche Massnah men gewährt worden sind ( Urk. 9/162, 9/16 6 ff., 9/17 2, 9/174). Ein weiterer An spruch auf berufliche Massnahmen besteht damit nicht. 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer litt nach einem Verkehrsunfall am 1 3. April 2001 unter einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerz - syndrom mit fraglichem organische m Korrelat sowie an einer Anpas sungsstörung mit einer depressiven Reaktion (vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. September 2002, Urk. 9/17/2; und unfallversicherungsrechtliches Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2007 E. 3.3; Urk. 9/64/35-52). Die Be schwerdegegnerin ging gestützt darauf laut Begründung der Verfügung von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % und einem Anspruch auf eine ganze Rente aus ( Urk. 9/18/4). 4 . 2

Im MEDAS-Gutachten vom

24. Mai 2013 ( Urk. 9/155 ) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. O hne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit blieben laut den Gutachter n

eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links, ohne neurologis ch e Ausfälle, ein Spannungskopfschmerz, am

ehesten analgetikainduziert , degenerative Veränderungen an Halswirbel- und Lendenwirbelsäule (altersentsprechend), ein

Status nach partieller Meniskektomie medial (bei dseits), nach Cholezystektomie sowie nach Leistenhernien-Operation links, psychosoziale Probleme und eine körperliche Dekonditionierung

(S. 28 ). Der Beschwerdeführer wurde in angestammter

und in e iner leidensangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt (S . 28 f. ). Anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers wurden sowohl an den Ellbogengelenken als auch an den Händen

unauffällige Befunde erhoben. Ebenso weitestgehend hinsichtlich der Knie, bei denen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit den Operationen über keine Beschwerden mehr klagte (S. 4 3 f. ). Auch anläss lich der Untersuchung des Herzens zeigten sich keine Auffälligkeiten (S. 24).

Zur Frage der gesundheitlichen Veränderungen legten die Gutachter dar, ihre von den früheren Bewertungen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit be gründe sich überwiegend durch die Andersbewertung des gleichen Sachverhaltes unter Auslassung unter anderem der psychosozialen Faktoren. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv mindestens für körperlich angepasste Tätigkeit eine nicht relevant eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht (S. 29). 4 . 3

In den Akten befinden sich verschiedene medizinische Unterlagen , die nach Er stattung des MEDAS-Gutachtens datieren. Diesen ist zu entnehmen, dass der Be s c h werdeführer vom 10. Februar 2016 bis 10. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Als Begründung wurde aufgeführt, er dürfe seinen linken Arm nicht belasten ( Urk. 9/188 ff., vgl. auch Urk. 9/197 S. 4). In diagnostischer Hin sicht wurde auf eine Epicondylitis

olecrani links geschlossen, der Heilungsverlauf war trotz Ruhigstellung und antiinflammatorischer Therapie bis im März 2016 frustran , weshalb der Beschwerdeführer an Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

verwiesen wurde ( Urk. 9/193).

Dr. A.___

diagnostizierte mit Bericht vom 19. Mai 2016 ( Urk. 9/200 S. 6 ff.) un ter anderem operativ versorgte Innenmeniskusläsionen rechts und links (vgl. auch Urk. 9/197/9) sowie eine beginnende

Heberden

- und Bouchardarthrose links so wie den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links (S. 6). Entdeckt worden war die Heberden - und

Bouchardarthrose links im Mai 2 013 anlässlich einer Rönt genaufnahme der linken Hand . Hinsichtlich der Ellbog e nproblematik hielt die Fachärztin die eingeleitete Therapie mittels Ellbogenschiene für genügend (S. 9). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte sich Dr. A.___ nicht. Dies müsse durch ein Gutachten geklärt werden ( Urk. 9/ 200 S. 5).

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2013 als Zufallsbefund eine dilative Kar d iomyopathie sowie ein Mitralklappenprolaps festgestellt worden war en ( Urk. 9/197 S. 19). Auch diesbezüglich fanden Abklä rungen und Behandlungen statt ( Urk. 9/197 S. 18 ff., 9/209 f.). Während die Knie anlässlich der Begutachtung durch den Orthopäden der MEDAS Ende 2012 keine Probleme verursachten ( Urk. 9/155 S. 1 und S. 43) , kam es ab Ja nuar 2013 wieder zu Beschwerden .

E in Kniegelenkserguss wurde punktiert, in der Bildgebung zeigte sich ein Knochenmark oe dem am medialen Femurcondylus .

E s wurde auf einen beginnenden Morbus Sudeck geschlossen .

Im Verlauf

trat allmählich wieder eine Beschwerdeverbesserung ein

( Urk. 9/200 S. 8 f. ). 4 . 4

Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass aufgrund der Ak tenlage eine seit der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers belegt ist. Wenn auch die nach der Begutach tung Anfang 2013 aufgetretenen Kniebeschwerden links in der Folge wieder abklangen, kann das betreffend die am 1 2. April 2016 durch Dr. A.___ aufge zeichneten Schmerzen am linken Ellbogen und der linken Hand ( Urk. 9/200/9) nicht gesagt werden. Die Orthopädin äusserte zwar lediglich einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, doch ist in Anbetracht der aufliegenden Zeugnisse (Urk. 9/188 f.) nicht ohne W eiteres von der Hand zu weisen, dass dieses auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zudem unterblieb eine Beurteilung der Aus wirkungen der Herzbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit.

Obwohl die Gutachter im Jahr 2013 eine gesundheitliche Veränderung ausdrück lich verneint hatten (vgl. E. 4.2), was - wie der Beschwerdeführer zu Recht dar legte - einer Rentenrevision entgegen stehen würde, ist zumindest in den später aufgetretenen Ellbogen-/Handbeschwerden mit dem allfälligen Karpaltunnel syn drom wie auch in den kardiologischen Beeinträchtigungen eine wesentliche ge sundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund zu erblicken , so dass die Rente grundsätzlich revidierbar ist.

Für die Beurteilung des zukünftigen Rentenanspruches sind praxisgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge bend. Auf das am 24. Mai 2013 erstattete MEDAS-Gutachten ( Urk. 9/155) hätte daher im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom

4. Oktober 2016 ( Urk.

2) nicht mehr abgestellt werden dürfen. Nachdem der Sachverhalt in medi zinischer Hinsicht nicht als umfassend abgeklärt gelten kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer einer neuen polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen , wobei auch zwischenzeit lich erlittene Unfälle (vgl. Urk. 6/2 S. 2) in die Würdigung mit einzubeziehen sind. Danach ist neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. 5 .

5 .1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 3 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision dauert - unter Vorbehalt einer all fällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunk tes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung o der Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung o der -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessen ab wägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 5 .2

Vorliegend hätte die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass ihm die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuel len Aktenlage offen ist - heraus, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht, hätte der Beschwerdeführer voraussichtlich die bis zum Verfahrensab schluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückfor der ung nicht abgesehen werden.

Die Beschwerdegegnerin hat daher in Anbetracht der damit verbundenen admi nistrativen Erschwernisse und der drohenden Gefahr der

Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsfor der ungen nach Mög lichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls der Invaliden rente bestehende Interesse des Beschwerdeführers , während der Verfahrensdauer – soweit überhaupt - die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, würde dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar überwiegen, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Verän der ung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der entsprechenden Aus wirkung en auf den Rentenanspruch eingetreten ist. Damit sind die Prozessaussichten im wei teren Verfahren nicht eindeutig, und da vorliegend auch nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt miss bräuchlich provoziert, ist dem Begehren um Wiederherstellung

der

aufschieben den

Wirkung

der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S . 2 ff. , Urk. 5 ) nicht stattzugeben. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung o der Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

4. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).

E. 2 Eventuell ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht wurde F olgendes beantragt: «1. Die aufschiebende Wirkung sei bei der vorliegenden Beschwerde wiederher zustellen. 2. Über dieses Begehren sei ohne Verzug zu entscheiden.»

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwer deführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ( Urk.

2) für die Zukunft ein. Be gründet wurde dies damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2013 keine Diagnose mehr vorliege, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer vollen Erwerbstätigkeit nach zugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da kein langandauernder Gesundheitsschaden mehr vorliege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom

7. November 2016

(Urk. 1) geltend , es sei keine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Auch die anderen Rückkommenstitel (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG] vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmen paket) seien vorliegend nicht gegeben. Eine Aufhebung der Invalidenrente sei damit nicht möglich (S. 6 ff) . Eventualiter sei - falls das Gericht doch von Hin weisen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehe - eine neue polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen (S. 11). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (S. 11 f.). Schliesslich brachte er vor, indem ihm berufliche Ein gliederungsmassnahmen definitiv verwehrt worden seien, liege ein Verstoss ge gen Art. 8a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7b IVG vor (S. 12 ff.).

E. 2.3 Strittig ist, ob sich seit der im Jahr 2002 zugesprochenen ganzen Rente ( Urk. 9/26; Urk. 9/18/4) eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ergeben hat, die zur Einstellung der Rente führt. Jener Verfügung lag eine umfassende Anspruchsbe urteilung zu Grunde, während sich die Mitteilung vom 28. September 2004 ( Urk. 9/42) lediglich auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes stützte ( Urk. 9/37). Die am 2 4. Februar 2010 verfügte - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 9/120) nicht geschützte - (vorsorgliche) Rentensistierung ( Urk. 9/102) fusste allein auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht auf einer materiellen Anspruchsprüfung, die nicht Gegenstand jenes Verfahrens bildete ( Urk. 9/120/8 E. 3.1). Dieser Entscheid fällt deshalb als Vergleichsbasis für eine Veränderung ausser Acht.

E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits berufliche Massnah men gewährt worden sind ( Urk. 9/162, 9/16

E. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

4. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01230

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom

9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Betriebsangestellter bei der Poststellen und Verkauf, Zürich. Am 11. Juli 2001 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen aufgrund eines infolge Unfalls am Rücken ver letzten Nervs bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs bezug (Berufsberatung, gegebenenfalls Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an ( Urk. 9/1 , 9/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm m it Verfügung vom 6. November 2002 ( Urk. 9/26) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2003 eingeleitete Rentenrevision zeigte keine Veränderungen ( Urk. 9/35, 9/42). 1.2

Im Jahre 2007 leitete die IV-Stelle eine zweite revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente des Versicherten ein ( Urk. 9/56). Erneut wurden

- unter Beizug der Suva-Akten - Abklärungen in erwerblicher sowie medi zinischer Hinsicht getätigt.

Nach erfolglosem Versuch, den Versicherten polydisziplinär begutachten zu las sen, sistierte die IV-Stelle seine Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwir kungspflicht mit Verfügung vom 24. Februar 2010 ( Urk. 9/102). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. Oktober 2011 ( IV.2010.00284; Urk. 9/120) aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein gegen die Be gutacht er gerichtetes Ausstandsbegehren abgewiesen. Daraufhin wurde die Inva lidenrente ab März 2010 weiter ausgerichtet und

die bereits eingeleitete Renten revision fortgesetzt ( Urk. 9/123, 9/127, 9/129 ff.). 1.3

Am

24. Mai 2013 erstattete die ME DAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/155). In der Folge wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen ge währt, die am

3. September 2014 ihren Abschluss fanden ( Urk. 9/162, 9/166 ff. , 9/172, 9/174 ) . Am

26. November 2014 nahmen d ie MEDAS-Gutachter aus psy chiatrischer Sicht ergänzend zu ihrem Gutachten Stellung ( Urk. 9/ 178).

Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 ( Urk. 9/181) wurde dem Versicherten die Einstellung seiner bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht gest ellt. Hierge gen erhob der Versicherte am 12. März 2015 Einwände ( Urk. 9/184). Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ( Urk. 9/186) aufgefordert , spätes tens bis 29. Januar 2016 mit der Institution Z.___ Kontakt aufzunehmen und spätestens bis Ende Februar 2016 ein Belastbarkeitstraining zu starten. Andern falls würde die berufliche Eingliederung sofort abgebrochen und weitere Bemü hungen seitens der Eingliederung eingestellt. Gleichzeitig würde

seine IV-Rente eingestellt. In der Folge gingen bei der IV-Stelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 10. Februar 2016 bis 10. April 2016 ein. Diesen ist zu entneh men , dass der Versicherte den linken Arm nicht belasten dürfe . Er wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/188 ff.). Mit Mitteilung vom 16. März 2016 ( Urk. 9/191) wurde die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 14. März 2016 abgeschlossen.

Es gingen weitere Arztberichte bei der IV-Stelle ein ( Urk. 9/193, 9/197, 9/200 f. ) .

D ie IV-Stelle beabsichtigte in der Folge die Durchführung einer neuerliche n polydisziplinäre n Begutachtung des Versicherten ( Urk. 9/202 f.), sah hiervon je doch nach dem Eingang von Einwänden ( Urk. 9/206 f.) wieder ab ( Urk. 9/208).

Es gingen weitere medizinischer Berichte ein, zu denen das rechtliche Gehör ge währt wurde ( Urk. 9/209

f f.) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ( Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats hin ein . 2. 2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

7. November 2016 ( Urk. 1) Be schwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente über November 2016 hinaus und weiterhin zu bezahlen. 2. Eventuell ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht wurde F olgendes beantragt: «1. Die aufschiebende Wirkung sei bei der vorliegenden Beschwerde wiederher zustellen. 2. Über dieses Begehren sei ohne Verzug zu entscheiden.» 2.2

D ie Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2016 ( Urk. 8) - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer nachgereichten weiteren Unterlagen ( Urk. 5-6) - die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am

23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwer deführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ( Urk.

2) für die Zukunft ein. Be gründet wurde dies damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2013 keine Diagnose mehr vorliege, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer vollen Erwerbstätigkeit nach zugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da kein langandauernder Gesundheitsschaden mehr vorliege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom

7. November 2016

(Urk. 1) geltend , es sei keine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Auch die anderen Rückkommenstitel (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG] vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmen paket) seien vorliegend nicht gegeben. Eine Aufhebung der Invalidenrente sei damit nicht möglich (S. 6 ff) . Eventualiter sei - falls das Gericht doch von Hin weisen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehe - eine neue polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen (S. 11). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (S. 11 f.). Schliesslich brachte er vor, indem ihm berufliche Ein gliederungsmassnahmen definitiv verwehrt worden seien, liege ein Verstoss ge gen Art. 8a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7b IVG vor (S. 12 ff.). 2.3

Strittig ist, ob sich seit der im Jahr 2002 zugesprochenen ganzen Rente ( Urk. 9/26; Urk. 9/18/4) eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ergeben hat, die zur Einstellung der Rente führt. Jener Verfügung lag eine umfassende Anspruchsbe urteilung zu Grunde, während sich die Mitteilung vom 28. September 2004 ( Urk. 9/42) lediglich auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes stützte ( Urk. 9/37). Die am 2 4. Februar 2010 verfügte - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 9/120) nicht geschützte - (vorsorgliche) Rentensistierung ( Urk. 9/102) fusste allein auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht auf einer materiellen Anspruchsprüfung, die nicht Gegenstand jenes Verfahrens bildete ( Urk. 9/120/8 E. 3.1). Dieser Entscheid fällt deshalb als Vergleichsbasis für eine Veränderung ausser Acht. 3.

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits berufliche Massnah men gewährt worden sind ( Urk. 9/162, 9/16 6 ff., 9/17 2, 9/174). Ein weiterer An spruch auf berufliche Massnahmen besteht damit nicht. 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer litt nach einem Verkehrsunfall am 1 3. April 2001 unter einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerz - syndrom mit fraglichem organische m Korrelat sowie an einer Anpas sungsstörung mit einer depressiven Reaktion (vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. September 2002, Urk. 9/17/2; und unfallversicherungsrechtliches Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2007 E. 3.3; Urk. 9/64/35-52). Die Be schwerdegegnerin ging gestützt darauf laut Begründung der Verfügung von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % und einem Anspruch auf eine ganze Rente aus ( Urk. 9/18/4). 4 . 2

Im MEDAS-Gutachten vom

24. Mai 2013 ( Urk. 9/155 ) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. O hne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit blieben laut den Gutachter n

eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links, ohne neurologis ch e Ausfälle, ein Spannungskopfschmerz, am

ehesten analgetikainduziert , degenerative Veränderungen an Halswirbel- und Lendenwirbelsäule (altersentsprechend), ein

Status nach partieller Meniskektomie medial (bei dseits), nach Cholezystektomie sowie nach Leistenhernien-Operation links, psychosoziale Probleme und eine körperliche Dekonditionierung

(S. 28 ). Der Beschwerdeführer wurde in angestammter

und in e iner leidensangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt (S . 28 f. ). Anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers wurden sowohl an den Ellbogengelenken als auch an den Händen

unauffällige Befunde erhoben. Ebenso weitestgehend hinsichtlich der Knie, bei denen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit den Operationen über keine Beschwerden mehr klagte (S. 4 3 f. ). Auch anläss lich der Untersuchung des Herzens zeigten sich keine Auffälligkeiten (S. 24).

Zur Frage der gesundheitlichen Veränderungen legten die Gutachter dar, ihre von den früheren Bewertungen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit be gründe sich überwiegend durch die Andersbewertung des gleichen Sachverhaltes unter Auslassung unter anderem der psychosozialen Faktoren. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv mindestens für körperlich angepasste Tätigkeit eine nicht relevant eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht (S. 29). 4 . 3

In den Akten befinden sich verschiedene medizinische Unterlagen , die nach Er stattung des MEDAS-Gutachtens datieren. Diesen ist zu entnehmen, dass der Be s c h werdeführer vom 10. Februar 2016 bis 10. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Als Begründung wurde aufgeführt, er dürfe seinen linken Arm nicht belasten ( Urk. 9/188 ff., vgl. auch Urk. 9/197 S. 4). In diagnostischer Hin sicht wurde auf eine Epicondylitis

olecrani links geschlossen, der Heilungsverlauf war trotz Ruhigstellung und antiinflammatorischer Therapie bis im März 2016 frustran , weshalb der Beschwerdeführer an Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

verwiesen wurde ( Urk. 9/193).

Dr. A.___

diagnostizierte mit Bericht vom 19. Mai 2016 ( Urk. 9/200 S. 6 ff.) un ter anderem operativ versorgte Innenmeniskusläsionen rechts und links (vgl. auch Urk. 9/197/9) sowie eine beginnende

Heberden

- und Bouchardarthrose links so wie den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links (S. 6). Entdeckt worden war die Heberden - und

Bouchardarthrose links im Mai 2 013 anlässlich einer Rönt genaufnahme der linken Hand . Hinsichtlich der Ellbog e nproblematik hielt die Fachärztin die eingeleitete Therapie mittels Ellbogenschiene für genügend (S. 9). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte sich Dr. A.___ nicht. Dies müsse durch ein Gutachten geklärt werden ( Urk. 9/ 200 S. 5).

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2013 als Zufallsbefund eine dilative Kar d iomyopathie sowie ein Mitralklappenprolaps festgestellt worden war en ( Urk. 9/197 S. 19). Auch diesbezüglich fanden Abklä rungen und Behandlungen statt ( Urk. 9/197 S. 18 ff., 9/209 f.). Während die Knie anlässlich der Begutachtung durch den Orthopäden der MEDAS Ende 2012 keine Probleme verursachten ( Urk. 9/155 S. 1 und S. 43) , kam es ab Ja nuar 2013 wieder zu Beschwerden .

E in Kniegelenkserguss wurde punktiert, in der Bildgebung zeigte sich ein Knochenmark oe dem am medialen Femurcondylus .

E s wurde auf einen beginnenden Morbus Sudeck geschlossen .

Im Verlauf

trat allmählich wieder eine Beschwerdeverbesserung ein

( Urk. 9/200 S. 8 f. ). 4 . 4

Insgesamt ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass aufgrund der Ak tenlage eine seit der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers belegt ist. Wenn auch die nach der Begutach tung Anfang 2013 aufgetretenen Kniebeschwerden links in der Folge wieder abklangen, kann das betreffend die am 1 2. April 2016 durch Dr. A.___ aufge zeichneten Schmerzen am linken Ellbogen und der linken Hand ( Urk. 9/200/9) nicht gesagt werden. Die Orthopädin äusserte zwar lediglich einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, doch ist in Anbetracht der aufliegenden Zeugnisse (Urk. 9/188 f.) nicht ohne W eiteres von der Hand zu weisen, dass dieses auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zudem unterblieb eine Beurteilung der Aus wirkungen der Herzbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit.

Obwohl die Gutachter im Jahr 2013 eine gesundheitliche Veränderung ausdrück lich verneint hatten (vgl. E. 4.2), was - wie der Beschwerdeführer zu Recht dar legte - einer Rentenrevision entgegen stehen würde, ist zumindest in den später aufgetretenen Ellbogen-/Handbeschwerden mit dem allfälligen Karpaltunnel syn drom wie auch in den kardiologischen Beeinträchtigungen eine wesentliche ge sundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund zu erblicken , so dass die Rente grundsätzlich revidierbar ist.

Für die Beurteilung des zukünftigen Rentenanspruches sind praxisgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge bend. Auf das am 24. Mai 2013 erstattete MEDAS-Gutachten ( Urk. 9/155) hätte daher im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom

4. Oktober 2016 ( Urk.

2) nicht mehr abgestellt werden dürfen. Nachdem der Sachverhalt in medi zinischer Hinsicht nicht als umfassend abgeklärt gelten kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer einer neuen polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen , wobei auch zwischenzeit lich erlittene Unfälle (vgl. Urk. 6/2 S. 2) in die Würdigung mit einzubeziehen sind. Danach ist neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. 5 .

5 .1

Mit Erlass der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 3 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision dauert - unter Vorbehalt einer all fällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunk tes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung o der Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung o der -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessen ab wägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 5 .2

Vorliegend hätte die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass ihm die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuel len Aktenlage offen ist - heraus, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht, hätte der Beschwerdeführer voraussichtlich die bis zum Verfahrensab schluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückfor der ung nicht abgesehen werden.

Die Beschwerdegegnerin hat daher in Anbetracht der damit verbundenen admi nistrativen Erschwernisse und der drohenden Gefahr der

Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsfor der ungen nach Mög lichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls der Invaliden rente bestehende Interesse des Beschwerdeführers , während der Verfahrensdauer – soweit überhaupt - die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, würde dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar überwiegen, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Verän der ung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der entsprechenden Aus wirkung en auf den Rentenanspruch eingetreten ist. Damit sind die Prozessaussichten im wei teren Verfahren nicht eindeutig, und da vorliegend auch nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt miss bräuchlich provoziert, ist dem Begehren um Wiederherstellung

der

aufschieben den

Wirkung

der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S . 2 ff. , Urk. 5 ) nicht stattzugeben. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung o der Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

4. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist