Sachverhalt
1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ arbeitete ab Juli 2007 als Maler für die Y.___ (Urk. 12/10/2), bis er sich beim Unfall vom 28. Sep tember 2007, bei dem er von einer Leiter stürzte, eine distale Radiusfraktur am rechten Unterarm zuzog (Urk. 12/7/8, Urk. 12/7/43). Vom 23. April bis 4. Juni 2008 wurde der Ver sicherte wegen Beschwerden auf der rechten Seite (Knie-, Knöchel-, Ober schenkel-, Hüft-, Schulter-, Nacken- und Kopfbeschwerden) sowie psychischen Be schwerden in der Z.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 10. Juni 2008, Urk. 12/7/3-7). Am 9. Februar 2010 wurde an der A.___ eine Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Spongiosaplastik aus dem rechten Beckenkamm durchge führt (Urk. 12/37/25, Urk. 12/37/38).
Der Unfallversicherer Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 per 1. November 2010 einstellte. Ausserdem verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % sowie auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 12 / 37/1-3), was sie mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 bestätigte (Urk. 12/41/2-14). Am 27. Januar 2011 wurde das Osteosynthesematerial im rechten Handgelenk ent fernt (OSME; Urk. 12/60/29). Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten wiederum Taggelder aus, welche sie per 1. April 2011 einstellte (Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 12/60 / 52 ; Einsprache ent scheid vom 1. Juli 2011, Urk. 12/60/9-15). Die gegen beide Einsprache entscheide der Suva erho benen Beschwerden des Versicherten wies das Sozial versicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2012 in den vereinigten Ver fahren Nr. UV.2010.00370 und UV.2011.00226 ab. 1.2
Am 5. Juni 2008 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/2). Die Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Unfallver siche rungs -(UV-)Akten der Suva ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 11. Februar 2011, Urk. 12/45; Einwandschreiben vom 10. März 2011, Urk. 12/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Ver fü gung vom 8. April 2011 ab (Urk. 12/51). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/53/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV. 2011.00580 mit Urteil vom 29. Juni 2012 teilweise gut, indem es dem Versicherten eine befristete halbe Rente vom 1. September bis 31. De zember 2008 und vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 sowie eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2010 und vom 1. bis 30. Juni 2011 zusprach (Urk. 12/66/14). 1.3
Am 5. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Inva liden ver sicherung aufgrund eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschränkungen er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/90). Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels erheblicher gesundheitsbedingter Einschränkungen an (Urk. 12/106). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2016 Einwände (Urk. 12/108). Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen; subeventualiter sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unent geltlicher Rechts ver treter in der Person von Rechtsan walt Bernhard Zollinger zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ausserdem die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9/1), von Dr. h.c. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2016 (Urk. 9/2) und des Instituts für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juli 2016 (Urk. 9/3) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 28. November 2016 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Bernhard Zollinger als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
1.5.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert oder auf gehoben worden und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5 .3
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es seien neue Diagnosen ausgewiesen. Aufgrund dieser neuen Ein schrän kungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaler nicht mehr zumutbar. Jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit dosier tem Einsatz der rechten Hand könnten ihm zu 100 % zugemutet werden. Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen sei kein gesundheitlicher Scha den ausge wiesen, welcher eine Einschränkung in der Stellensuche oder in der funktio nellen Arbeitsfähigkeit begründen würde. Bei einem nicht rentenbegrün denden Entscheid bestehe kein Anlass, einen Einkommensvergleich zu erstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor mehr als 10 Jahren als Hilfsmaler mit einem Hilfs arbeiterlohn entschädigt worden und seit 2008 sei er mehrheitlich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2011.00580) vom 29. Juni 2012 sei zudem als Validenein kommen eine Hilfsarbeitertätigkeit angewendet worden. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung, weder auf berufliche Ein gliede rungs massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Prüfung seiner Ansprüche einge treten. Zusätzlich zu den Beschwerden an der (rechten) Hand leide er neu an Schmerzen von der Hand über die Schulter bis zum Rücken und an be lastungsabhängigen Schmerzen an den Waden und im Beckenbereich mit Prob lemen bei der Fortbewegung. Es sei schon mehrmals eine notfallmässige Hospi talisation erfolgt. Im psychischen Bereich sei eine Depression ausgewiesen. Unter diesen Umständen seien mittelschwere Tätigkeiten sicher nicht mehr zu mutbar, sondern es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in adap tierten Tätigkeiten auszugehen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Handverletzung anerkannte 100%ige Ein schränkung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als (Hilfs-)Ma ler keine Erwerbseinbusse begründe. Hinzu komme die im Jahr 2015 zum ersten Mal aufgetretene koronare Herzerkrankung, welche ihm sehr zu schaffen mache. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien weitgehend ungeklärt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Nebst den unterlas senen Sachverhaltsabklärungen sei auch eine Verletzung der Be gründungspflicht zu rügen. Denn die Beschwerdegegnerin habe keinen Ein kommensvergleich vorgenommen, obschon die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Fallprüfung verschlech tert habe (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2016 ( Urk. 12/90 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom
8. April 2011 ( Urk. 12/51 ) respektive dem diese aufhebenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 (Urk. 12/66) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom
26. September 2016 (Urk. 2) in leistungs be grün dendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. August 2016 möglich. 3. 3.1
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zum 8. April 2011 beurteilt. Das Gericht kam aufgrund der damaligen Sachlage zum Schluss, dass bis zu diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgrund somatischer Erkrankung eine psychische Störung milder Aus prägung vorliege, die recht sprechungs gemäss nicht dazu geeignet sei, die Über windbarkeit der grössten teils nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik in Zweifel zu ziehen, weshalb es bei der in somati scher Hinsicht festgelegten Arbeits ( un ) fähigkeit bleibe (E. 4.3; Urk. 12/66/10-11). Insofern sei aufgrund der Beschwerden am rechten Handgelenk/Unterarm seit dem Unfall vom 28. Sep tember 2007 mit Radiusfraktur rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaler auszugehen (E. 3.1; Urk. 12/66/5). In einer leidensange passten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufig wieder holte Handgelenksbewegungen oder Drehbewegungen, ohne kraftvollen Einsatz, ohne Schläge oder Vibrationen je der rechten Hand und ohne Arbeiten über der rechten Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ohne langanhaltendes Sitzen, Stehen oder Gehen sowie ohne Zwangshaltungen (E. 4.1, Urk. 12/66/6; E. 4.2.1, Urk. 12/66/8) hätten insgesamt die folgen den Arbeitsunfähigkeiten bestan den: 50 % vom 1. bis 30. September 2008 und vom 18. Oktober bis 8. Novem ber 2010 sowie 100 % vom 9. Januar bis 8. August 2010 und vom 27. Januar bis 28. Februar 2011 (E. 4.4; Urk. 12/66/12).
Für die Zeit ab dem 29. Februar 2011 ging das Gericht dementsprechend von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wech selbelastenden, die rechte obere Extre mität nicht belastende Tätigkeit aus. Die Einschränkungen waren allein mit den Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Unterarm begründet worden. Gemäss den Urteilserwägungen wurde von den Ärzten für die vom Beschwerde führer geklag ten Be schwerden auf der rechten Seite am Oberarm über die Schulter bis zum Nacken, am Gesäss mit Sensibilitätsausfall, an der Hüfte, am Knie, am Ober schenkel mit Aus strahlung bis zum Knöchel, am Rücken und die Kopfbeschwerden mit Schwin del sowie die Hypästhesien und die Hypalgesie des Kleinfingers rechts sowie der ulnaren Hand kante rechts kein organisches Kor relat festgestellt. Diese Be schwerden
seien aus somatisch er Sicht medizinisch nicht nach voll ziehbar ge wesen (E. 4.2.1, Urk. 12/66/8). Aufgrund der Symptom- respektive Schmerz aus breitung sowie der psychischen Überlagerung der Schmerz symptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation sei eine Objekti vierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht indes massgeblich und es könne nicht allein auf die subjektiven Beschwerde angaben abgestellt werden (E. 4.2.3, Urk. 12/66/10).
Von dieser Ausgangslage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Mit der Neuanmeldung vom 5. Februar 2016 wurde die gesundheitliche Beein trächtigung zufolge eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschrän kungen geltend gemacht (Urk. 12/90/5).
Dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 des E.___ des D.___, wo der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2015 bis am 6. Ja nuar 2016 stationär behandelt wurde, sind nebst den Diagnosen zu den bereits bekannten Be schwerden an der rechten Hand respektive am rechten Unterarm und den ätiologisch-organisch nicht spezifischen Beschwerden an der Schulter, am Nacken und Kopf, am Rücken, an der Hüfte rechts und an den Beinen neu die folgenden Diag nosen zu entnehmen: Koronare 2-Gefäss erkrankung mit an teriorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ) vom 27. Dezember 2015 und rezidi vierende depressive Störungen mit psychosozialer Belastungssituation
(fremdanamnestisch Analphabetismus). Am 6. Januar 2015 habe der kardio pulmonal beschwerdefreie Beschwerdeführer in die kardio logische Rehabili tation nach I.___ verlegt werden können (Urk. 12/92/1-2).
Gemäss dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ vom 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. März 2016 erneut stationär behandelt. Die Aufnahme sei bei unklarer belastungsabhängigen Schmer zen im Bereich der Waden und im Beckenbereich links erfolgt. Eine angiologische Ursache und ein Dermatom hätten ausgeschlossen werden kön nen. Im Verlauf sei die Symptomatik völlig regredient
gewesen. Bei Eintritt sei indes eine akute Niereninsuffizient
und in der Routinediagnostik eine primäre Hyperthyreose ( Überfunktion der Schild drüse) aufgefallen. Aufgrund der Abklä rungsergebnisse sei am ehesten von einem pränalen Nierenversagen bei Dehy dration (auch bei fehlender Medikamenteneinnahme) auszugehen. Bei rezidi vieren der Dyspnoe und Throaxschmerzen sei initial ausserdem ein erneuter Ischämieausschluss durchgeführt worden. Jedoch sei die bei fehlender Be lastungsfähigkeit und rezidivierenden Schmerzen elektiv geplante Koronaran giographie bei Hyperthyreose aktuell zu verschieben. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch bei Belastung keine Schmerzen aktuell angegeben. Ferner sei eine unklare normochrome und normozytäre Anämie festgestellt worden. (Urk. 12/107/17, Urk. 12/107/20 ).
Eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ erfolgte vom 2. bis 28. April 2016 (Bericht vom 29. April 2016). Es wurde zusätzlich zu den bekannten Beschwerden eine thyreotoxische Krise nach Kontrastmittelgabe am 23. und
29. März 2016 und ein paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern im Rahmen der thyreotoxischen Krise während der Behandlung beschrieben. Des Weiteren wurde die Diagnose eines Lungenem phy sems (Computertomographie des Thorax im März 2016) aufgeführt (Urk. 12/107/9-10).
Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer vom 28. April bis am 24. Mai 2016 in der F.___ stationär behandelt. Es habe zwar eine euthyreote Stoffwechsellage erreicht werden können und der Be schwerdeführer habe - nach zuvor erheblichem Substanzverlust von zirka 10 Kilogramm - auch entsprechend an Gewicht zugenommen. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei jedoch noch auf sehr niedrigem Niveau, auch durch ein chronisches Schmerz syndrom sowie Weichteil- und Gelenkbeschwerden bedingt. Darüber hinaus sei eine ausgeprägte Anämie vorhanden, die im weiteren Verlauf kontrolliert wer den sollte (Bericht vom 24. Mai 2016, Urk. 12/107/7-8).
Dr. C.___ erklärte in ihrem un datierten Bericht (Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 12. April 2016), aufgrund der neuesten Entwicklung mit koronarer Herzerkrankung und insta biler Lage sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig in jeg licher Tätigkeit. Da er bereits vor dem Ereignis (des Herzinfarktes am 27. De zember 2015) in psychologischer Therapie wegen Depression und Ängsten ge wesen sei, habe er aktuell noch mehr Todesängste. Zusätzlich bestünden inva lidisierende skelettäre und Weichteil probleme, so dass aus hausärztlicher Sicht auch langfristig keine Arbeits fähig keit gesehen werden könne (Urk. 12/96/1-3). 3.2.2
In psychischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. Mai 2016 hervor, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1). Seit März 2012 bestehe in der Tätigkeit als Maler aus psychiatrischer Sicht generell eine zirka 50%ige, pha senweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei verminderter Belastbarkeit, Kon zentration und Ausdauer. Im Rahmen einer schweren depressiven Phase mit latenter Suizida lität Anfang 2015 sei es zu einem massiven sozialen Rückzug gekom men und es sei die Zuweisung in die Tagesklinik der G.___ mit dem Ziel einer Stabilisierung durch Tagesstruktu rierung erfolgt. Er empfehle eine inter disziplinäre Beurteilung (Urk. 12/98/1-3, Urk. 12/98/6). Im Schreiben vom 28. Oktober 2016 bestätigte Dr. B.___ ohne Weiterungen, dass aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2012 und bis auf weiteres bestehe (Urk. 9/1).
Die Ärzte der G.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 24. April 2015 teil stationär behandelt wurde, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannaboide : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), anamnestisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30). Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt mit dem Angebot und den Gruppensituationen in der Tagesklinik überfordert gezeigt. Insgesamt sei er im Setting der Tagesklinik nicht tragbar und sei vorzeitig ent lassen worden (Urk. 9/98/8-9). 3.3 3.3.1
Aufgrund dieser Arztberichte ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2015 in somatischer Hinsicht aufgrund der neu hinzugekommenen Herz- und Nierenbeschwerden mit mehre ren stationären Behandlungen Ende 2015 bis Mitte 2016 erheblich ver schlechtert hat. Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser Erkran kungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduzierte. Eine diffe ren zierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes nicht zu ent nehmen.
Die Stellungnahme vom 3. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach ein im Ver gleich mit der RAD-Einschätzung aus dem Jahr 2010 im Wesentlichen unver änderter Gesundheitszustand bestehe und die kardiale Situation nach interven tioneller Versorgung wieder stabil sei (Urk. 12/105/4-5), überzeugt nicht. Insbe sondere trifft nicht zu, dass ein unveränderter Gesundheits zustand vorliegt. Die Herz- und Nierenleiden sind neu eingetreten. Ausserdem erfolgte die Behand lung des Herzleidens während mehrerer Monate und verlief nicht ohne Kompli kationen. Bei der Entlassung aus der F.___ bestand gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2016 noch immer eine sehr geringe körperliche Leis tungsfähigkeit und eine ausgeprägte Anämie (Urk. 12/107/8). Eine Ein schätzung der behandelnden Ärzte oder eines kardio logischen Experten zur Arbeitsfähig keit wurde dennoch nicht eingeholt, obschon die gesundheits bedingte, fachärzt lich beurteilte Leistungsfähigkeit entscheidend ist und nicht der Behandlungs status eines Leidens. Der RAD hat den Be schwerdeführer zudem nicht unter sucht und auch der weitere Verlauf wurde nicht abgeklärt.
Dem vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren nunmehr eingereichten Bericht des Instituts für Notfallmedizin D.___ vom 4. Juli 2016 ist dazu zu ent nehmen, dass der Beschwerde führer weiterhin unter Niereninsuffizienz und der Anämie leidet, welche einen anhaltenden Leistungsknick mit Schwindel und Leistungsintoleranz verursacht habe. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischem Durchfall (Urk. 9/3). Dr. C.___ führte im Bericht vom 30. Oktober 2016 aus, in der Folge des Herzinfarktes im Dezember 2015 seien immer wieder Komplikationen aufgetreten. So eine primäre thyreotoxische Krise, von der er sich nur schlecht erholt habe, dann eine akute Nierenin suffizienz, wobei die Nierenwerte sich auch nur schlecht und langsam erholen würden. Bezüglich der Anämie sei weiterhin unklar, wo sie den Ursprung habe. Aufgrund der beschriebenen Erkrankung des Herzens sei ihm immer schwindlig und er sei in Bezug auf den Kreislauf marginal. Es sei sehr fraglich, ob er sich besser erhole. Auf jeden Fall sei er in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2).
Diese Berichte weisen darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit sich nicht wieder auf das Niveau vor dem Herzinfarkt etabliert hat, sondern dass bei Erlass des ange fochtenen Entscheides vom 26. September 2016 weiterhin eine Ver schlech terung des somatischen Gesundheitszustandes vorlag. 3.3.2
Aber auch in psychischer Hinsicht ist aufgrund der Berichte von Dr. B.___ (Urk. 12/98/1-7) und des G.___ (Urk. 12/98/8-9) nicht auszuschliessen, dass ab 2012 und insbesondere ab Anfang 2015 aufgrund der diagnostizierten mittler weile chronischen und mittelgradigen depressiven Störung eine anspruchs erhebliche Ver schlech terung der bereits im Jahr 2011 be stehen den, aber damals noch nicht ausge prägten depressiven Symptomatik aufge treten ist. Schon im Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde hierzu festgehalten, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 3. April 2012 zufolge einer schweren depressiven Reaktion mit Suizid gedanken eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nahe lege (Urk. 12/66/11). Die Verschlechterung war lediglich wegen des für das Urteil massgeblichen Beurteilungszeitraums bis am 8. April 2011 noch nicht zu prüfen.
Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand beschränkte sich dagegen auf die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei aus der psychiatrischen stationären Behandlung aufgrund eines nicht trabgaren Settings während der Tagesklinik vorzeitig entlassen worden (Urk. 12/105/5). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne Rele vanz und daher nicht abzuklären wären.
Schliesslich ist auch eine zusätzliche, durch die somatischen und psychi schen Beschwerden sich interdependent verstärkende Einschränkung der Belastbarkeit ab der hier massgeblichen Zeit (August 2015; ein Jahr vor dem frühest mög lichen Rentenbeginn [Art. 28 Abs. 1 lit . b; Art. 29 Abs. 1 IVG]) denkbar. 3.3.3
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Denn die Arbeits fähigkeit kann bei gegebener Aktenlage nicht ab schlies send bestimmt werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts der kom plexen multiplen Beschwerdebilder ein inter diszi plinäres Gutachten einzuholen, welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab August 2015 aus fach ärztlicher Sicht im Hinblick auf sämtliche somatischen und psychischen Be schwerden bestimmt. Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psycho somatischen Schmerzproblematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prü fungsraster auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil e des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ). Dabei mag ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete
Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
Vorab hat die Beschwerdegegnerin zudem einen Bericht zur stationären kardio logischen Rehabili tation in I.___ ab dem 6. Januar 2015 einzuholen, welche im Austrittsbericht des E.___ des D.___ vom 6. Januar 2016 erwähnt wurde (Urk. 12/92/2). Dazu befindet sich in den Akten bisher kein Bericht. Dieser wird den Gutachtern zusammen mit den übrigen Akten vorzu legen sein. 3.4
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neu anmeldung vom 5. Februar 2016 entschieden und insbesondere nicht ohne Wei teres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016 (Urk. 12/90) zurück zuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bern hard Zollinger, Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Be schwerdeführer s vom 13. Dezember 2016 (Urk. 18/1-2) auf Fr. 1‘816.20 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.5 .3
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es seien neue Diagnosen ausgewiesen. Aufgrund dieser neuen Ein schrän kungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaler nicht mehr zumutbar. Jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit dosier tem Einsatz der rechten Hand könnten ihm zu 100 % zugemutet werden. Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen sei kein gesundheitlicher Scha den ausge wiesen, welcher eine Einschränkung in der Stellensuche oder in der funktio nellen Arbeitsfähigkeit begründen würde. Bei einem nicht rentenbegrün denden Entscheid bestehe kein Anlass, einen Einkommensvergleich zu erstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor mehr als 10 Jahren als Hilfsmaler mit einem Hilfs arbeiterlohn entschädigt worden und seit 2008 sei er mehrheitlich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2011.00580) vom 29. Juni 2012 sei zudem als Validenein kommen eine Hilfsarbeitertätigkeit angewendet worden. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung, weder auf berufliche Ein gliede rungs massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Prüfung seiner Ansprüche einge treten. Zusätzlich zu den Beschwerden an der (rechten) Hand leide er neu an Schmerzen von der Hand über die Schulter bis zum Rücken und an be lastungsabhängigen Schmerzen an den Waden und im Beckenbereich mit Prob lemen bei der Fortbewegung. Es sei schon mehrmals eine notfallmässige Hospi talisation erfolgt. Im psychischen Bereich sei eine Depression ausgewiesen. Unter diesen Umständen seien mittelschwere Tätigkeiten sicher nicht mehr zu mutbar, sondern es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in adap tierten Tätigkeiten auszugehen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Handverletzung anerkannte 100%ige Ein schränkung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als (Hilfs-)Ma ler keine Erwerbseinbusse begründe. Hinzu komme die im Jahr 2015 zum ersten Mal aufgetretene koronare Herzerkrankung, welche ihm sehr zu schaffen mache. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien weitgehend ungeklärt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Nebst den unterlas senen Sachverhaltsabklärungen sei auch eine Verletzung der Be gründungspflicht zu rügen. Denn die Beschwerdegegnerin habe keinen Ein kommensvergleich vorgenommen, obschon die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Fallprüfung verschlech tert habe (Urk. 1 S. 4 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2016 ( Urk. 12/90 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom
8. April 2011 ( Urk. 12/51 ) respektive dem diese aufhebenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 (Urk. 12/66) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom
26. September 2016 (Urk. 2) in leistungs be grün dendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. August 2016 möglich. 3. 3.1
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zum 8. April 2011 beurteilt. Das Gericht kam aufgrund der damaligen Sachlage zum Schluss, dass bis zu diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgrund somatischer Erkrankung eine psychische Störung milder Aus prägung vorliege, die recht sprechungs gemäss nicht dazu geeignet sei, die Über windbarkeit der grössten teils nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik in Zweifel zu ziehen, weshalb es bei der in somati scher Hinsicht festgelegten Arbeits ( un ) fähigkeit bleibe (E. 4.3; Urk. 12/66/10-11). Insofern sei aufgrund der Beschwerden am rechten Handgelenk/Unterarm seit dem Unfall vom 28. Sep tember 2007 mit Radiusfraktur rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaler auszugehen (E. 3.1; Urk. 12/66/5). In einer leidensange passten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufig wieder holte Handgelenksbewegungen oder Drehbewegungen, ohne kraftvollen Einsatz, ohne Schläge oder Vibrationen je der rechten Hand und ohne Arbeiten über der rechten Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ohne langanhaltendes Sitzen, Stehen oder Gehen sowie ohne Zwangshaltungen (E. 4.1, Urk. 12/66/6; E. 4.2.1, Urk. 12/66/8) hätten insgesamt die folgen den Arbeitsunfähigkeiten bestan den: 50 % vom 1. bis 30. September 2008 und vom 18. Oktober bis 8. Novem ber 2010 sowie 100 % vom 9. Januar bis 8. August 2010 und vom 27. Januar bis 28. Februar 2011 (E. 4.4; Urk. 12/66/12).
Für die Zeit ab dem 29. Februar 2011 ging das Gericht dementsprechend von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wech selbelastenden, die rechte obere Extre mität nicht belastende Tätigkeit aus. Die Einschränkungen waren allein mit den Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Unterarm begründet worden. Gemäss den Urteilserwägungen wurde von den Ärzten für die vom Beschwerde führer geklag ten Be schwerden auf der rechten Seite am Oberarm über die Schulter bis zum Nacken, am Gesäss mit Sensibilitätsausfall, an der Hüfte, am Knie, am Ober schenkel mit Aus strahlung bis zum Knöchel, am Rücken und die Kopfbeschwerden mit Schwin del sowie die Hypästhesien und die Hypalgesie des Kleinfingers rechts sowie der ulnaren Hand kante rechts kein organisches Kor relat festgestellt. Diese Be schwerden
seien aus somatisch er Sicht medizinisch nicht nach voll ziehbar ge wesen (E. 4.2.1, Urk. 12/66/8). Aufgrund der Symptom- respektive Schmerz aus breitung sowie der psychischen Überlagerung der Schmerz symptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation sei eine Objekti vierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht indes massgeblich und es könne nicht allein auf die subjektiven Beschwerde angaben abgestellt werden (E. 4.2.3, Urk. 12/66/10).
Von dieser Ausgangslage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Mit der Neuanmeldung vom 5. Februar 2016 wurde die gesundheitliche Beein trächtigung zufolge eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschrän kungen geltend gemacht (Urk. 12/90/5).
Dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 des E.___ des D.___, wo der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2015 bis am 6. Ja nuar 2016 stationär behandelt wurde, sind nebst den Diagnosen zu den bereits bekannten Be schwerden an der rechten Hand respektive am rechten Unterarm und den ätiologisch-organisch nicht spezifischen Beschwerden an der Schulter, am Nacken und Kopf, am Rücken, an der Hüfte rechts und an den Beinen neu die folgenden Diag nosen zu entnehmen: Koronare 2-Gefäss erkrankung mit an teriorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ) vom 27. Dezember 2015 und rezidi vierende depressive Störungen mit psychosozialer Belastungssituation
(fremdanamnestisch Analphabetismus). Am 6. Januar 2015 habe der kardio pulmonal beschwerdefreie Beschwerdeführer in die kardio logische Rehabili tation nach I.___ verlegt werden können (Urk. 12/92/1-2).
Gemäss dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ vom 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. März 2016 erneut stationär behandelt. Die Aufnahme sei bei unklarer belastungsabhängigen Schmer zen im Bereich der Waden und im Beckenbereich links erfolgt. Eine angiologische Ursache und ein Dermatom hätten ausgeschlossen werden kön nen. Im Verlauf sei die Symptomatik völlig regredient
gewesen. Bei Eintritt sei indes eine akute Niereninsuffizient
und in der Routinediagnostik eine primäre Hyperthyreose ( Überfunktion der Schild drüse) aufgefallen. Aufgrund der Abklä rungsergebnisse sei am ehesten von einem pränalen Nierenversagen bei Dehy dration (auch bei fehlender Medikamenteneinnahme) auszugehen. Bei rezidi vieren der Dyspnoe und Throaxschmerzen sei initial ausserdem ein erneuter Ischämieausschluss durchgeführt worden. Jedoch sei die bei fehlender Be lastungsfähigkeit und rezidivierenden Schmerzen elektiv geplante Koronaran giographie bei Hyperthyreose aktuell zu verschieben. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch bei Belastung keine Schmerzen aktuell angegeben. Ferner sei eine unklare normochrome und normozytäre Anämie festgestellt worden. (Urk. 12/107/17, Urk. 12/107/20 ).
Eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ erfolgte vom 2. bis 28. April 2016 (Bericht vom 29. April 2016). Es wurde zusätzlich zu den bekannten Beschwerden eine thyreotoxische Krise nach Kontrastmittelgabe am 23. und
29. März 2016 und ein paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern im Rahmen der thyreotoxischen Krise während der Behandlung beschrieben. Des Weiteren wurde die Diagnose eines Lungenem phy sems (Computertomographie des Thorax im März 2016) aufgeführt (Urk. 12/107/9-10).
Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer vom 28. April bis am 24. Mai 2016 in der F.___ stationär behandelt. Es habe zwar eine euthyreote Stoffwechsellage erreicht werden können und der Be schwerdeführer habe - nach zuvor erheblichem Substanzverlust von zirka 10 Kilogramm - auch entsprechend an Gewicht zugenommen. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei jedoch noch auf sehr niedrigem Niveau, auch durch ein chronisches Schmerz syndrom sowie Weichteil- und Gelenkbeschwerden bedingt. Darüber hinaus sei eine ausgeprägte Anämie vorhanden, die im weiteren Verlauf kontrolliert wer den sollte (Bericht vom 24. Mai 2016, Urk. 12/107/7-8).
Dr. C.___ erklärte in ihrem un datierten Bericht (Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 12. April 2016), aufgrund der neuesten Entwicklung mit koronarer Herzerkrankung und insta biler Lage sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig in jeg licher Tätigkeit. Da er bereits vor dem Ereignis (des Herzinfarktes am 27. De zember 2015) in psychologischer Therapie wegen Depression und Ängsten ge wesen sei, habe er aktuell noch mehr Todesängste. Zusätzlich bestünden inva lidisierende skelettäre und Weichteil probleme, so dass aus hausärztlicher Sicht auch langfristig keine Arbeits fähig keit gesehen werden könne (Urk. 12/96/1-3). 3.2.2
In psychischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. Mai 2016 hervor, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1). Seit März 2012 bestehe in der Tätigkeit als Maler aus psychiatrischer Sicht generell eine zirka 50%ige, pha senweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei verminderter Belastbarkeit, Kon zentration und Ausdauer. Im Rahmen einer schweren depressiven Phase mit latenter Suizida lität Anfang 2015 sei es zu einem massiven sozialen Rückzug gekom men und es sei die Zuweisung in die Tagesklinik der G.___ mit dem Ziel einer Stabilisierung durch Tagesstruktu rierung erfolgt. Er empfehle eine inter disziplinäre Beurteilung (Urk. 12/98/1-3, Urk. 12/98/6). Im Schreiben vom 28. Oktober 2016 bestätigte Dr. B.___ ohne Weiterungen, dass aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2012 und bis auf weiteres bestehe (Urk. 9/1).
Die Ärzte der G.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 24. April 2015 teil stationär behandelt wurde, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannaboide : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), anamnestisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30). Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt mit dem Angebot und den Gruppensituationen in der Tagesklinik überfordert gezeigt. Insgesamt sei er im Setting der Tagesklinik nicht tragbar und sei vorzeitig ent lassen worden (Urk. 9/98/8-9). 3.3 3.3.1
Aufgrund dieser Arztberichte ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2015 in somatischer Hinsicht aufgrund der neu hinzugekommenen Herz- und Nierenbeschwerden mit mehre ren stationären Behandlungen Ende 2015 bis Mitte 2016 erheblich ver schlechtert hat. Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser Erkran kungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduzierte. Eine diffe ren zierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes nicht zu ent nehmen.
Die Stellungnahme vom 3. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach ein im Ver gleich mit der RAD-Einschätzung aus dem Jahr 2010 im Wesentlichen unver änderter Gesundheitszustand bestehe und die kardiale Situation nach interven tioneller Versorgung wieder stabil sei (Urk. 12/105/4-5), überzeugt nicht. Insbe sondere trifft nicht zu, dass ein unveränderter Gesundheits zustand vorliegt. Die Herz- und Nierenleiden sind neu eingetreten. Ausserdem erfolgte die Behand lung des Herzleidens während mehrerer Monate und verlief nicht ohne Kompli kationen. Bei der Entlassung aus der F.___ bestand gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2016 noch immer eine sehr geringe körperliche Leis tungsfähigkeit und eine ausgeprägte Anämie (Urk. 12/107/8). Eine Ein schätzung der behandelnden Ärzte oder eines kardio logischen Experten zur Arbeitsfähig keit wurde dennoch nicht eingeholt, obschon die gesundheits bedingte, fachärzt lich beurteilte Leistungsfähigkeit entscheidend ist und nicht der Behandlungs status eines Leidens. Der RAD hat den Be schwerdeführer zudem nicht unter sucht und auch der weitere Verlauf wurde nicht abgeklärt.
Dem vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren nunmehr eingereichten Bericht des Instituts für Notfallmedizin D.___ vom 4. Juli 2016 ist dazu zu ent nehmen, dass der Beschwerde führer weiterhin unter Niereninsuffizienz und der Anämie leidet, welche einen anhaltenden Leistungsknick mit Schwindel und Leistungsintoleranz verursacht habe. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischem Durchfall (Urk. 9/3). Dr. C.___ führte im Bericht vom 30. Oktober 2016 aus, in der Folge des Herzinfarktes im Dezember 2015 seien immer wieder Komplikationen aufgetreten. So eine primäre thyreotoxische Krise, von der er sich nur schlecht erholt habe, dann eine akute Nierenin suffizienz, wobei die Nierenwerte sich auch nur schlecht und langsam erholen würden. Bezüglich der Anämie sei weiterhin unklar, wo sie den Ursprung habe. Aufgrund der beschriebenen Erkrankung des Herzens sei ihm immer schwindlig und er sei in Bezug auf den Kreislauf marginal. Es sei sehr fraglich, ob er sich besser erhole. Auf jeden Fall sei er in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2).
Diese Berichte weisen darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit sich nicht wieder auf das Niveau vor dem Herzinfarkt etabliert hat, sondern dass bei Erlass des ange fochtenen Entscheides vom 26. September 2016 weiterhin eine Ver schlech terung des somatischen Gesundheitszustandes vorlag. 3.3.2
Aber auch in psychischer Hinsicht ist aufgrund der Berichte von Dr. B.___ (Urk. 12/98/1-7) und des G.___ (Urk. 12/98/8-9) nicht auszuschliessen, dass ab 2012 und insbesondere ab Anfang 2015 aufgrund der diagnostizierten mittler weile chronischen und mittelgradigen depressiven Störung eine anspruchs erhebliche Ver schlech terung der bereits im Jahr 2011 be stehen den, aber damals noch nicht ausge prägten depressiven Symptomatik aufge treten ist. Schon im Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde hierzu festgehalten, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 3. April 2012 zufolge einer schweren depressiven Reaktion mit Suizid gedanken eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nahe lege (Urk. 12/66/11). Die Verschlechterung war lediglich wegen des für das Urteil massgeblichen Beurteilungszeitraums bis am 8. April 2011 noch nicht zu prüfen.
Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand beschränkte sich dagegen auf die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei aus der psychiatrischen stationären Behandlung aufgrund eines nicht trabgaren Settings während der Tagesklinik vorzeitig entlassen worden (Urk. 12/105/5). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne Rele vanz und daher nicht abzuklären wären.
Schliesslich ist auch eine zusätzliche, durch die somatischen und psychi schen Beschwerden sich interdependent verstärkende Einschränkung der Belastbarkeit ab der hier massgeblichen Zeit (August 2015; ein Jahr vor dem frühest mög lichen Rentenbeginn [Art. 28 Abs. 1 lit . b; Art. 29 Abs. 1 IVG]) denkbar. 3.3.3
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Denn die Arbeits fähigkeit kann bei gegebener Aktenlage nicht ab schlies send bestimmt werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts der kom plexen multiplen Beschwerdebilder ein inter diszi plinäres Gutachten einzuholen, welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab August 2015 aus fach ärztlicher Sicht im Hinblick auf sämtliche somatischen und psychischen Be schwerden bestimmt. Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psycho somatischen Schmerzproblematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prü fungsraster auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil e des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ). Dabei mag ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete
Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
Vorab hat die Beschwerdegegnerin zudem einen Bericht zur stationären kardio logischen Rehabili tation in I.___ ab dem 6. Januar 2015 einzuholen, welche im Austrittsbericht des E.___ des D.___ vom 6. Januar 2016 erwähnt wurde (Urk. 12/92/2). Dazu befindet sich in den Akten bisher kein Bericht. Dieser wird den Gutachtern zusammen mit den übrigen Akten vorzu legen sein. 3.4
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neu anmeldung vom 5. Februar 2016 entschieden und insbesondere nicht ohne Wei teres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016 (Urk. 12/90) zurück zuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bern hard Zollinger, Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Be schwerdeführer s vom 13. Dezember 2016 (Urk. 18/1-2) auf Fr. 1‘816.20 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
E. 5 1.5.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert oder auf gehoben worden und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘816.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01182
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 22. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ arbeitete ab Juli 2007 als Maler für die Y.___ (Urk. 12/10/2), bis er sich beim Unfall vom 28. Sep tember 2007, bei dem er von einer Leiter stürzte, eine distale Radiusfraktur am rechten Unterarm zuzog (Urk. 12/7/8, Urk. 12/7/43). Vom 23. April bis 4. Juni 2008 wurde der Ver sicherte wegen Beschwerden auf der rechten Seite (Knie-, Knöchel-, Ober schenkel-, Hüft-, Schulter-, Nacken- und Kopfbeschwerden) sowie psychischen Be schwerden in der Z.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 10. Juni 2008, Urk. 12/7/3-7). Am 9. Februar 2010 wurde an der A.___ eine Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Spongiosaplastik aus dem rechten Beckenkamm durchge führt (Urk. 12/37/25, Urk. 12/37/38).
Der Unfallversicherer Suva er brachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 per 1. November 2010 einstellte. Ausserdem verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % sowie auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 12 / 37/1-3), was sie mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 bestätigte (Urk. 12/41/2-14). Am 27. Januar 2011 wurde das Osteosynthesematerial im rechten Handgelenk ent fernt (OSME; Urk. 12/60/29). Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten wiederum Taggelder aus, welche sie per 1. April 2011 einstellte (Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 12/60 / 52 ; Einsprache ent scheid vom 1. Juli 2011, Urk. 12/60/9-15). Die gegen beide Einsprache entscheide der Suva erho benen Beschwerden des Versicherten wies das Sozial versicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2012 in den vereinigten Ver fahren Nr. UV.2010.00370 und UV.2011.00226 ab. 1.2
Am 5. Juni 2008 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/2). Die Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Unfallver siche rungs -(UV-)Akten der Suva ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 11. Februar 2011, Urk. 12/45; Einwandschreiben vom 10. März 2011, Urk. 12/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Ver fü gung vom 8. April 2011 ab (Urk. 12/51). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/53/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV. 2011.00580 mit Urteil vom 29. Juni 2012 teilweise gut, indem es dem Versicherten eine befristete halbe Rente vom 1. September bis 31. De zember 2008 und vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 sowie eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2010 und vom 1. bis 30. Juni 2011 zusprach (Urk. 12/66/14). 1.3
Am 5. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Inva liden ver sicherung aufgrund eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschränkungen er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/90). Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels erheblicher gesundheitsbedingter Einschränkungen an (Urk. 12/106). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2016 Einwände (Urk. 12/108). Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen; subeventualiter sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unent geltlicher Rechts ver treter in der Person von Rechtsan walt Bernhard Zollinger zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ausserdem die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9/1), von Dr. h.c. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2016 (Urk. 9/2) und des Instituts für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juli 2016 (Urk. 9/3) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 28. November 2016 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Bernhard Zollinger als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
1.5.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert oder auf gehoben worden und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5 .3
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es seien neue Diagnosen ausgewiesen. Aufgrund dieser neuen Ein schrän kungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaler nicht mehr zumutbar. Jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit dosier tem Einsatz der rechten Hand könnten ihm zu 100 % zugemutet werden. Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen sei kein gesundheitlicher Scha den ausge wiesen, welcher eine Einschränkung in der Stellensuche oder in der funktio nellen Arbeitsfähigkeit begründen würde. Bei einem nicht rentenbegrün denden Entscheid bestehe kein Anlass, einen Einkommensvergleich zu erstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor mehr als 10 Jahren als Hilfsmaler mit einem Hilfs arbeiterlohn entschädigt worden und seit 2008 sei er mehrheitlich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2011.00580) vom 29. Juni 2012 sei zudem als Validenein kommen eine Hilfsarbeitertätigkeit angewendet worden. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung, weder auf berufliche Ein gliede rungs massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Prüfung seiner Ansprüche einge treten. Zusätzlich zu den Beschwerden an der (rechten) Hand leide er neu an Schmerzen von der Hand über die Schulter bis zum Rücken und an be lastungsabhängigen Schmerzen an den Waden und im Beckenbereich mit Prob lemen bei der Fortbewegung. Es sei schon mehrmals eine notfallmässige Hospi talisation erfolgt. Im psychischen Bereich sei eine Depression ausgewiesen. Unter diesen Umständen seien mittelschwere Tätigkeiten sicher nicht mehr zu mutbar, sondern es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in adap tierten Tätigkeiten auszugehen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Handverletzung anerkannte 100%ige Ein schränkung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als (Hilfs-)Ma ler keine Erwerbseinbusse begründe. Hinzu komme die im Jahr 2015 zum ersten Mal aufgetretene koronare Herzerkrankung, welche ihm sehr zu schaffen mache. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien weitgehend ungeklärt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Nebst den unterlas senen Sachverhaltsabklärungen sei auch eine Verletzung der Be gründungspflicht zu rügen. Denn die Beschwerdegegnerin habe keinen Ein kommensvergleich vorgenommen, obschon die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Fallprüfung verschlech tert habe (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2016 ( Urk. 12/90 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob und inwiefern der Sach verhalt, welcher der Verfügung vom
8. April 2011 ( Urk. 12/51 ) respektive dem diese aufhebenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 (Urk. 12/66) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom
26. September 2016 (Urk. 2) in leistungs be grün dendem Aus mass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. August 2016 möglich. 3. 3.1
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zum 8. April 2011 beurteilt. Das Gericht kam aufgrund der damaligen Sachlage zum Schluss, dass bis zu diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgrund somatischer Erkrankung eine psychische Störung milder Aus prägung vorliege, die recht sprechungs gemäss nicht dazu geeignet sei, die Über windbarkeit der grössten teils nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik in Zweifel zu ziehen, weshalb es bei der in somati scher Hinsicht festgelegten Arbeits ( un ) fähigkeit bleibe (E. 4.3; Urk. 12/66/10-11). Insofern sei aufgrund der Beschwerden am rechten Handgelenk/Unterarm seit dem Unfall vom 28. Sep tember 2007 mit Radiusfraktur rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaler auszugehen (E. 3.1; Urk. 12/66/5). In einer leidensange passten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufig wieder holte Handgelenksbewegungen oder Drehbewegungen, ohne kraftvollen Einsatz, ohne Schläge oder Vibrationen je der rechten Hand und ohne Arbeiten über der rechten Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ohne langanhaltendes Sitzen, Stehen oder Gehen sowie ohne Zwangshaltungen (E. 4.1, Urk. 12/66/6; E. 4.2.1, Urk. 12/66/8) hätten insgesamt die folgen den Arbeitsunfähigkeiten bestan den: 50 % vom 1. bis 30. September 2008 und vom 18. Oktober bis 8. Novem ber 2010 sowie 100 % vom 9. Januar bis 8. August 2010 und vom 27. Januar bis 28. Februar 2011 (E. 4.4; Urk. 12/66/12).
Für die Zeit ab dem 29. Februar 2011 ging das Gericht dementsprechend von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wech selbelastenden, die rechte obere Extre mität nicht belastende Tätigkeit aus. Die Einschränkungen waren allein mit den Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Unterarm begründet worden. Gemäss den Urteilserwägungen wurde von den Ärzten für die vom Beschwerde führer geklag ten Be schwerden auf der rechten Seite am Oberarm über die Schulter bis zum Nacken, am Gesäss mit Sensibilitätsausfall, an der Hüfte, am Knie, am Ober schenkel mit Aus strahlung bis zum Knöchel, am Rücken und die Kopfbeschwerden mit Schwin del sowie die Hypästhesien und die Hypalgesie des Kleinfingers rechts sowie der ulnaren Hand kante rechts kein organisches Kor relat festgestellt. Diese Be schwerden
seien aus somatisch er Sicht medizinisch nicht nach voll ziehbar ge wesen (E. 4.2.1, Urk. 12/66/8). Aufgrund der Symptom- respektive Schmerz aus breitung sowie der psychischen Überlagerung der Schmerz symptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation sei eine Objekti vierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht indes massgeblich und es könne nicht allein auf die subjektiven Beschwerde angaben abgestellt werden (E. 4.2.3, Urk. 12/66/10).
Von dieser Ausgangslage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Mit der Neuanmeldung vom 5. Februar 2016 wurde die gesundheitliche Beein trächtigung zufolge eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschrän kungen geltend gemacht (Urk. 12/90/5).
Dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 des E.___ des D.___, wo der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2015 bis am 6. Ja nuar 2016 stationär behandelt wurde, sind nebst den Diagnosen zu den bereits bekannten Be schwerden an der rechten Hand respektive am rechten Unterarm und den ätiologisch-organisch nicht spezifischen Beschwerden an der Schulter, am Nacken und Kopf, am Rücken, an der Hüfte rechts und an den Beinen neu die folgenden Diag nosen zu entnehmen: Koronare 2-Gefäss erkrankung mit an teriorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ) vom 27. Dezember 2015 und rezidi vierende depressive Störungen mit psychosozialer Belastungssituation
(fremdanamnestisch Analphabetismus). Am 6. Januar 2015 habe der kardio pulmonal beschwerdefreie Beschwerdeführer in die kardio logische Rehabili tation nach I.___ verlegt werden können (Urk. 12/92/1-2).
Gemäss dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ vom 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. März 2016 erneut stationär behandelt. Die Aufnahme sei bei unklarer belastungsabhängigen Schmer zen im Bereich der Waden und im Beckenbereich links erfolgt. Eine angiologische Ursache und ein Dermatom hätten ausgeschlossen werden kön nen. Im Verlauf sei die Symptomatik völlig regredient
gewesen. Bei Eintritt sei indes eine akute Niereninsuffizient
und in der Routinediagnostik eine primäre Hyperthyreose ( Überfunktion der Schild drüse) aufgefallen. Aufgrund der Abklä rungsergebnisse sei am ehesten von einem pränalen Nierenversagen bei Dehy dration (auch bei fehlender Medikamenteneinnahme) auszugehen. Bei rezidi vieren der Dyspnoe und Throaxschmerzen sei initial ausserdem ein erneuter Ischämieausschluss durchgeführt worden. Jedoch sei die bei fehlender Be lastungsfähigkeit und rezidivierenden Schmerzen elektiv geplante Koronaran giographie bei Hyperthyreose aktuell zu verschieben. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch bei Belastung keine Schmerzen aktuell angegeben. Ferner sei eine unklare normochrome und normozytäre Anämie festgestellt worden. (Urk. 12/107/17, Urk. 12/107/20 ).
Eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ erfolgte vom 2. bis 28. April 2016 (Bericht vom 29. April 2016). Es wurde zusätzlich zu den bekannten Beschwerden eine thyreotoxische Krise nach Kontrastmittelgabe am 23. und
29. März 2016 und ein paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern im Rahmen der thyreotoxischen Krise während der Behandlung beschrieben. Des Weiteren wurde die Diagnose eines Lungenem phy sems (Computertomographie des Thorax im März 2016) aufgeführt (Urk. 12/107/9-10).
Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer vom 28. April bis am 24. Mai 2016 in der F.___ stationär behandelt. Es habe zwar eine euthyreote Stoffwechsellage erreicht werden können und der Be schwerdeführer habe - nach zuvor erheblichem Substanzverlust von zirka 10 Kilogramm - auch entsprechend an Gewicht zugenommen. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei jedoch noch auf sehr niedrigem Niveau, auch durch ein chronisches Schmerz syndrom sowie Weichteil- und Gelenkbeschwerden bedingt. Darüber hinaus sei eine ausgeprägte Anämie vorhanden, die im weiteren Verlauf kontrolliert wer den sollte (Bericht vom 24. Mai 2016, Urk. 12/107/7-8).
Dr. C.___ erklärte in ihrem un datierten Bericht (Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 12. April 2016), aufgrund der neuesten Entwicklung mit koronarer Herzerkrankung und insta biler Lage sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig in jeg licher Tätigkeit. Da er bereits vor dem Ereignis (des Herzinfarktes am 27. De zember 2015) in psychologischer Therapie wegen Depression und Ängsten ge wesen sei, habe er aktuell noch mehr Todesängste. Zusätzlich bestünden inva lidisierende skelettäre und Weichteil probleme, so dass aus hausärztlicher Sicht auch langfristig keine Arbeits fähig keit gesehen werden könne (Urk. 12/96/1-3). 3.2.2
In psychischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. Mai 2016 hervor, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1). Seit März 2012 bestehe in der Tätigkeit als Maler aus psychiatrischer Sicht generell eine zirka 50%ige, pha senweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei verminderter Belastbarkeit, Kon zentration und Ausdauer. Im Rahmen einer schweren depressiven Phase mit latenter Suizida lität Anfang 2015 sei es zu einem massiven sozialen Rückzug gekom men und es sei die Zuweisung in die Tagesklinik der G.___ mit dem Ziel einer Stabilisierung durch Tagesstruktu rierung erfolgt. Er empfehle eine inter disziplinäre Beurteilung (Urk. 12/98/1-3, Urk. 12/98/6). Im Schreiben vom 28. Oktober 2016 bestätigte Dr. B.___ ohne Weiterungen, dass aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2012 und bis auf weiteres bestehe (Urk. 9/1).
Die Ärzte der G.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 24. April 2015 teil stationär behandelt wurde, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannaboide : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), anamnestisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30). Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt mit dem Angebot und den Gruppensituationen in der Tagesklinik überfordert gezeigt. Insgesamt sei er im Setting der Tagesklinik nicht tragbar und sei vorzeitig ent lassen worden (Urk. 9/98/8-9). 3.3 3.3.1
Aufgrund dieser Arztberichte ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2015 in somatischer Hinsicht aufgrund der neu hinzugekommenen Herz- und Nierenbeschwerden mit mehre ren stationären Behandlungen Ende 2015 bis Mitte 2016 erheblich ver schlechtert hat. Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser Erkran kungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduzierte. Eine diffe ren zierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes nicht zu ent nehmen.
Die Stellungnahme vom 3. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach ein im Ver gleich mit der RAD-Einschätzung aus dem Jahr 2010 im Wesentlichen unver änderter Gesundheitszustand bestehe und die kardiale Situation nach interven tioneller Versorgung wieder stabil sei (Urk. 12/105/4-5), überzeugt nicht. Insbe sondere trifft nicht zu, dass ein unveränderter Gesundheits zustand vorliegt. Die Herz- und Nierenleiden sind neu eingetreten. Ausserdem erfolgte die Behand lung des Herzleidens während mehrerer Monate und verlief nicht ohne Kompli kationen. Bei der Entlassung aus der F.___ bestand gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2016 noch immer eine sehr geringe körperliche Leis tungsfähigkeit und eine ausgeprägte Anämie (Urk. 12/107/8). Eine Ein schätzung der behandelnden Ärzte oder eines kardio logischen Experten zur Arbeitsfähig keit wurde dennoch nicht eingeholt, obschon die gesundheits bedingte, fachärzt lich beurteilte Leistungsfähigkeit entscheidend ist und nicht der Behandlungs status eines Leidens. Der RAD hat den Be schwerdeführer zudem nicht unter sucht und auch der weitere Verlauf wurde nicht abgeklärt.
Dem vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren nunmehr eingereichten Bericht des Instituts für Notfallmedizin D.___ vom 4. Juli 2016 ist dazu zu ent nehmen, dass der Beschwerde führer weiterhin unter Niereninsuffizienz und der Anämie leidet, welche einen anhaltenden Leistungsknick mit Schwindel und Leistungsintoleranz verursacht habe. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischem Durchfall (Urk. 9/3). Dr. C.___ führte im Bericht vom 30. Oktober 2016 aus, in der Folge des Herzinfarktes im Dezember 2015 seien immer wieder Komplikationen aufgetreten. So eine primäre thyreotoxische Krise, von der er sich nur schlecht erholt habe, dann eine akute Nierenin suffizienz, wobei die Nierenwerte sich auch nur schlecht und langsam erholen würden. Bezüglich der Anämie sei weiterhin unklar, wo sie den Ursprung habe. Aufgrund der beschriebenen Erkrankung des Herzens sei ihm immer schwindlig und er sei in Bezug auf den Kreislauf marginal. Es sei sehr fraglich, ob er sich besser erhole. Auf jeden Fall sei er in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2).
Diese Berichte weisen darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit sich nicht wieder auf das Niveau vor dem Herzinfarkt etabliert hat, sondern dass bei Erlass des ange fochtenen Entscheides vom 26. September 2016 weiterhin eine Ver schlech terung des somatischen Gesundheitszustandes vorlag. 3.3.2
Aber auch in psychischer Hinsicht ist aufgrund der Berichte von Dr. B.___ (Urk. 12/98/1-7) und des G.___ (Urk. 12/98/8-9) nicht auszuschliessen, dass ab 2012 und insbesondere ab Anfang 2015 aufgrund der diagnostizierten mittler weile chronischen und mittelgradigen depressiven Störung eine anspruchs erhebliche Ver schlech terung der bereits im Jahr 2011 be stehen den, aber damals noch nicht ausge prägten depressiven Symptomatik aufge treten ist. Schon im Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde hierzu festgehalten, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 3. April 2012 zufolge einer schweren depressiven Reaktion mit Suizid gedanken eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes nahe lege (Urk. 12/66/11). Die Verschlechterung war lediglich wegen des für das Urteil massgeblichen Beurteilungszeitraums bis am 8. April 2011 noch nicht zu prüfen.
Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand beschränkte sich dagegen auf die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei aus der psychiatrischen stationären Behandlung aufgrund eines nicht trabgaren Settings während der Tagesklinik vorzeitig entlassen worden (Urk. 12/105/5). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne Rele vanz und daher nicht abzuklären wären.
Schliesslich ist auch eine zusätzliche, durch die somatischen und psychi schen Beschwerden sich interdependent verstärkende Einschränkung der Belastbarkeit ab der hier massgeblichen Zeit (August 2015; ein Jahr vor dem frühest mög lichen Rentenbeginn [Art. 28 Abs. 1 lit . b; Art. 29 Abs. 1 IVG]) denkbar. 3.3.3
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Denn die Arbeits fähigkeit kann bei gegebener Aktenlage nicht ab schlies send bestimmt werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts der kom plexen multiplen Beschwerdebilder ein inter diszi plinäres Gutachten einzuholen, welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab August 2015 aus fach ärztlicher Sicht im Hinblick auf sämtliche somatischen und psychischen Be schwerden bestimmt. Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psycho somatischen Schmerzproblematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prü fungsraster auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil e des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ). Dabei mag ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete
Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
Vorab hat die Beschwerdegegnerin zudem einen Bericht zur stationären kardio logischen Rehabili tation in I.___ ab dem 6. Januar 2015 einzuholen, welche im Austrittsbericht des E.___ des D.___ vom 6. Januar 2016 erwähnt wurde (Urk. 12/92/2). Dazu befindet sich in den Akten bisher kein Bericht. Dieser wird den Gutachtern zusammen mit den übrigen Akten vorzu legen sein. 3.4
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neu anmeldung vom 5. Februar 2016 entschieden und insbesondere nicht ohne Wei teres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016 (Urk. 12/90) zurück zuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bern hard Zollinger, Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Be schwerdeführer s vom 13. Dezember 2016 (Urk. 18/1-2) auf Fr. 1‘816.20 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerde füh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘816.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann