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IV.2016.01173

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, da die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mangels ausgewiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung hat (E. 4.3).

Zürich SozVersG · 2017-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbildung im administrativen Bereich (Urk. 9/21/4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt war sie bis Ende Februar 2014 als Reinigungsmitarbeiterin in verschiedenen Firmen tätig (Urk. 9/11/1, 9/13/4). Am 10. Juni 2015 (Urk. 9/5) meldete sie sich wegen einer psychischen Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge medizinische (Urk. 9/13, 9/21) und erwerbliche (Urk. 9/11) Abklärungen vor. Wie mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/26) angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2016 sowohl den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 S. 1). 2.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Beschwerde führerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Inva lidenrente oder beruflicher Integrationsmassnahmen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur beruflichen Abklä rung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die gerichtliche Anordnung einer beruflichen Abklärung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung von Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsver treterin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 6. Januar 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2016 sinngemäss so, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht krankheitsbe dingt sei. Vielmehr gehe die geltend gemachte Einschränkung in der Arbeits fähigkeit auf persönliche Sorgen zurück. Diese wiederum sei en auf familiäre Umstände zurückzuführen und nicht krankheitsbedingt.

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise entgegen, dass die behandeln den Arztpersonen eindeutige medizinische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Da sie von einer Arbeitsunfähig keit von mindestens 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich als Reinigungs kraft ausgingen, ergebe sich aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditäts grad von 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.). 2.

2.1

Die Tagesklinik Y.___ der Z.___ (nach folgend: Z.___ Tagesklinik) berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015 (Urk. 9/13) über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Der Arztbericht hatte die Beurteilung des Anspruches auf Massnahmen für die berufliche Ein gliederung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Bericht seit dem 30. März 2015 in teilstationärer Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 1 6. Juli 2015 stattgefunden. Die Tagesklinik erhob die Diagnose einer seit mindestens 2009 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1; Urk. 9/13/2).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem Behandlungsbeginn am 30. März 2015 (Urk. 9/13/2, 9/13/5) und fortbestehend in der angestammten Tätigkeit als Rei nigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell werde die Versicherte zusätz lich ambulant durch Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychotherapeutin B.___

psychotherapeutisch- psy chiatrisch behandelt. 2.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psycho therapeutin B.___ informierten die Beschwerdegegnerin ihrer seits am 15. Dezember 2015 über den Verlauf ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/21). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie aus der Diagno sengruppe ICD-10: Z63 („Andere Probleme mit Bezug auf den engeren Fami lienkreis, einschlie ss lich familiärer Umstände “) „ V erschwinden oder Tod eines Familienangehörigen “ (ICD-10: Z63.4, Urk. 9/21/1). Unter Berücksichtigung beider Diagnosen gingen sie in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von einer um 50 % verringerten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/21/6). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. eine Erhöhung der Ein satzfähigkeit sei bedingt möglich. Die Versicherte sollte in einem Tätigkeitsbe reich mit weniger Stressbelastung am ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig sein. Mittels eines Belastbarkeitstrainings sollte aber zunächst überprüft werden, ob diese Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt auch realisierbar sei. 2.3

Nach dem plötzlichen Tod des 24jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin vom März 2014 war diese zunächst vom 23. März 2014 bis zum 31. März 2014 in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie , stationär behandelt worden ( Urk. 9/13/2, 9/21/2). Hierzu befindet sich kein Bericht in den Akten.

3 . 3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychi sche Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein . Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 .5

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

D ie Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizi nischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der

Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

4. 4.1

Die von Dr. A.___ und B.___

angeführte Diagnose „Ver schwinden oder Tod eines Familienangehörigen “ (ICD-10: Z63.4 ; Urk. 9/21/6 ) kann als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 von vornherein keine rechtser hebliche Gesundheitsschädigung darstellen und ist somit ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 4.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Einer solchen psy chischen Beeinträchtigung fehlt es - solange therapeutisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidi sierender Gesundheitsschaden zu gelten. Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisierend sein (Urteil e des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4. 3 und 4.4 mit Hinweisen ).

4.3

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift geltend machen, die Z.___ Tagesklinik habe am 1 7. Juli 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) gestellt (Urk. 1 S. 4 Ziffer 13). Dies trifft jedoch nicht zu. Auch die Z.___ Tagesklinik hat – wie am 15. Dezember 2015 ebenfalls der Psychiater Dr. A.___

und die Psychotherapeutin B.___

– lediglich eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig

mittelgradige Episode erhoben. Von einer schweren Episode ist in keinem der beiden Berichte die Rede ( Urk. 9/13/2 sowie Urk. 9/21/1 unten). Daran ändert auch nichts, dass die von Dr. A.___ und der Psychotherapeutin B.___ durch geführten psychometrischen Tests, auf die in ihrem Bericht nicht mehr weiter eingegangen wurde, gemäss Beurteilungsraster auf eine schwere Depression hinwiesen (vgl. Urk. 9/21/1 f.). Diese Testergebnisse wurden zu Recht nicht als massgeblich erachtet, da ihnen nur ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 ).

Die behandelnden Arztpersonen der Z.___ Tagesklinik empfahlen in ihrem Bericht die Fortführung der Teilnahme an ihrem teilstationären Programm sowie der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch B.___ und Dr. A.___ und stellten prognostisch in der ange stammten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit in Aussicht (Urk. 7/13/5). Weiter berichteten sie von einer leichten Verbesserung des Befun des in den dreieinhalb Monaten seit dem Therapiebeginn, da sich die Beschwer deführerin immer mehr auf die Therapien einlasse (Urk. 7/13/3). B.___ und Dr. A.___ stellten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/21/5), sie gaben jedoch keine Empfehlungen betreffend die weitere Behandlung ab. Damit ist aufgrund dieser beiden Berichte eine Therapieresis tenz nicht überwiegend wahrscheinlich.

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da in beiden Berichten nach vollziehbar begründet die gleiche Diagnose gestellt wurde und weder innerhalb der Berichte Widersprüche bestehen, noch sich solche durch einen Vergleich der Berichte ergeben. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), hat mangels ausge wiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung. Da es damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, kann auf die beantragte BEFAS-Abklärung verzichtet werden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen . 5.2

Die an die une ntgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechts- anwä l t in

Melina Tzikas , zu entrichtende Entschädigung ist, n ach dem Rechts- anwältin Tzikas keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemü hungen eingereicht hat, nach Ermessen (§ 8 i.V.m. § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbildung im administrativen Bereich (Urk. 9/21/4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt war sie bis Ende Februar 2014 als Reinigungsmitarbeiterin in verschiedenen Firmen tätig (Urk. 9/11/1, 9/13/4). Am 10. Juni 2015 (Urk. 9/5) meldete sie sich wegen einer psychischen Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge medizinische (Urk. 9/13, 9/21) und erwerbliche (Urk. 9/11) Abklärungen vor. Wie mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/26) angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2016 sowohl den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 S. 1).

E. 2 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Beschwerde führerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Inva lidenrente oder beruflicher Integrationsmassnahmen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur beruflichen Abklä rung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die gerichtliche Anordnung einer beruflichen Abklärung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung von Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsver treterin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 6. Januar 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2016 sinngemäss so, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht krankheitsbe dingt sei. Vielmehr gehe die geltend gemachte Einschränkung in der Arbeits fähigkeit auf persönliche Sorgen zurück. Diese wiederum sei en auf familiäre Umstände zurückzuführen und nicht krankheitsbedingt.

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise entgegen, dass die behandeln den Arztpersonen eindeutige medizinische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Da sie von einer Arbeitsunfähig keit von mindestens 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich als Reinigungs kraft ausgingen, ergebe sich aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditäts grad von 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 2.1 Die Tagesklinik Y.___ der Z.___ (nach folgend: Z.___ Tagesklinik) berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015 (Urk. 9/13) über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Der Arztbericht hatte die Beurteilung des Anspruches auf Massnahmen für die berufliche Ein gliederung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Bericht seit dem 30. März 2015 in teilstationärer Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 1 6. Juli 2015 stattgefunden. Die Tagesklinik erhob die Diagnose einer seit mindestens 2009 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1; Urk. 9/13/2).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem Behandlungsbeginn am 30. März 2015 (Urk. 9/13/2, 9/13/5) und fortbestehend in der angestammten Tätigkeit als Rei nigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell werde die Versicherte zusätz lich ambulant durch Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychotherapeutin B.___

psychotherapeutisch- psy chiatrisch behandelt.

E. 2.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psycho therapeutin B.___ informierten die Beschwerdegegnerin ihrer seits am 15. Dezember 2015 über den Verlauf ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/21). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie aus der Diagno sengruppe ICD-10: Z63 („Andere Probleme mit Bezug auf den engeren Fami lienkreis, einschlie ss lich familiärer Umstände “) „ V erschwinden oder Tod eines Familienangehörigen “ (ICD-10: Z63.4, Urk. 9/21/1). Unter Berücksichtigung beider Diagnosen gingen sie in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von einer um 50 % verringerten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/21/6). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. eine Erhöhung der Ein satzfähigkeit sei bedingt möglich. Die Versicherte sollte in einem Tätigkeitsbe reich mit weniger Stressbelastung am ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig sein. Mittels eines Belastbarkeitstrainings sollte aber zunächst überprüft werden, ob diese Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt auch realisierbar sei.

E. 2.3 Nach dem plötzlichen Tod des 24jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin vom März 2014 war diese zunächst vom 23. März 2014 bis zum 31. März 2014 in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie , stationär behandelt worden ( Urk. 9/13/2, 9/21/2). Hierzu befindet sich kein Bericht in den Akten.

E. 3 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

D ie Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizi nischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der

Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

4. 4.1

Die von Dr. A.___ und B.___

angeführte Diagnose „Ver schwinden oder Tod eines Familienangehörigen “ (ICD-10: Z63.4 ; Urk. 9/21/6 ) kann als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 von vornherein keine rechtser hebliche Gesundheitsschädigung darstellen und ist somit ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 4.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Einer solchen psy chischen Beeinträchtigung fehlt es - solange therapeutisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidi sierender Gesundheitsschaden zu gelten. Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisierend sein (Urteil e des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4. 3 und 4.4 mit Hinweisen ).

4.3

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift geltend machen, die Z.___ Tagesklinik habe am 1 7. Juli 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) gestellt (Urk. 1 S. 4 Ziffer 13). Dies trifft jedoch nicht zu. Auch die Z.___ Tagesklinik hat – wie am 15. Dezember 2015 ebenfalls der Psychiater Dr. A.___

und die Psychotherapeutin B.___

– lediglich eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig

mittelgradige Episode erhoben. Von einer schweren Episode ist in keinem der beiden Berichte die Rede ( Urk. 9/13/2 sowie Urk. 9/21/1 unten). Daran ändert auch nichts, dass die von Dr. A.___ und der Psychotherapeutin B.___ durch geführten psychometrischen Tests, auf die in ihrem Bericht nicht mehr weiter eingegangen wurde, gemäss Beurteilungsraster auf eine schwere Depression hinwiesen (vgl. Urk. 9/21/1 f.). Diese Testergebnisse wurden zu Recht nicht als massgeblich erachtet, da ihnen nur ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 ).

Die behandelnden Arztpersonen der Z.___ Tagesklinik empfahlen in ihrem Bericht die Fortführung der Teilnahme an ihrem teilstationären Programm sowie der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch B.___ und Dr. A.___ und stellten prognostisch in der ange stammten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit in Aussicht (Urk. 7/13/5). Weiter berichteten sie von einer leichten Verbesserung des Befun des in den dreieinhalb Monaten seit dem Therapiebeginn, da sich die Beschwer deführerin immer mehr auf die Therapien einlasse (Urk. 7/13/3). B.___ und Dr. A.___ stellten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/21/5), sie gaben jedoch keine Empfehlungen betreffend die weitere Behandlung ab. Damit ist aufgrund dieser beiden Berichte eine Therapieresis tenz nicht überwiegend wahrscheinlich.

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da in beiden Berichten nach vollziehbar begründet die gleiche Diagnose gestellt wurde und weder innerhalb der Berichte Widersprüche bestehen, noch sich solche durch einen Vergleich der Berichte ergeben. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), hat mangels ausge wiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung. Da es damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, kann auf die beantragte BEFAS-Abklärung verzichtet werden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen . 5.2

Die an die une ntgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechts- anwä l t in

Melina Tzikas , zu entrichtende Entschädigung ist, n ach dem Rechts- anwältin Tzikas keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemü hungen eingereicht hat, nach Ermessen (§ 8 i.V.m. § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01173

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom 16. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbildung im administrativen Bereich (Urk. 9/21/4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt war sie bis Ende Februar 2014 als Reinigungsmitarbeiterin in verschiedenen Firmen tätig (Urk. 9/11/1, 9/13/4). Am 10. Juni 2015 (Urk. 9/5) meldete sie sich wegen einer psychischen Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge medizinische (Urk. 9/13, 9/21) und erwerbliche (Urk. 9/11) Abklärungen vor. Wie mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/26) angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2016 sowohl den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 S. 1). 2.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Beschwerde führerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Inva lidenrente oder beruflicher Integrationsmassnahmen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur beruflichen Abklä rung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die gerichtliche Anordnung einer beruflichen Abklärung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung von Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsver treterin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 6. Januar 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2016 sinngemäss so, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht krankheitsbe dingt sei. Vielmehr gehe die geltend gemachte Einschränkung in der Arbeits fähigkeit auf persönliche Sorgen zurück. Diese wiederum sei en auf familiäre Umstände zurückzuführen und nicht krankheitsbedingt.

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise entgegen, dass die behandeln den Arztpersonen eindeutige medizinische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Da sie von einer Arbeitsunfähig keit von mindestens 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich als Reinigungs kraft ausgingen, ergebe sich aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditäts grad von 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.). 2.

2.1

Die Tagesklinik Y.___ der Z.___ (nach folgend: Z.___ Tagesklinik) berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015 (Urk. 9/13) über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Der Arztbericht hatte die Beurteilung des Anspruches auf Massnahmen für die berufliche Ein gliederung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Bericht seit dem 30. März 2015 in teilstationärer Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 1 6. Juli 2015 stattgefunden. Die Tagesklinik erhob die Diagnose einer seit mindestens 2009 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1; Urk. 9/13/2).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem Behandlungsbeginn am 30. März 2015 (Urk. 9/13/2, 9/13/5) und fortbestehend in der angestammten Tätigkeit als Rei nigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell werde die Versicherte zusätz lich ambulant durch Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychotherapeutin B.___

psychotherapeutisch- psy chiatrisch behandelt. 2.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psycho therapeutin B.___ informierten die Beschwerdegegnerin ihrer seits am 15. Dezember 2015 über den Verlauf ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/21). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie aus der Diagno sengruppe ICD-10: Z63 („Andere Probleme mit Bezug auf den engeren Fami lienkreis, einschlie ss lich familiärer Umstände “) „ V erschwinden oder Tod eines Familienangehörigen “ (ICD-10: Z63.4, Urk. 9/21/1). Unter Berücksichtigung beider Diagnosen gingen sie in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von einer um 50 % verringerten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/21/6). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. eine Erhöhung der Ein satzfähigkeit sei bedingt möglich. Die Versicherte sollte in einem Tätigkeitsbe reich mit weniger Stressbelastung am ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig sein. Mittels eines Belastbarkeitstrainings sollte aber zunächst überprüft werden, ob diese Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt auch realisierbar sei. 2.3

Nach dem plötzlichen Tod des 24jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin vom März 2014 war diese zunächst vom 23. März 2014 bis zum 31. März 2014 in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie , stationär behandelt worden ( Urk. 9/13/2, 9/21/2). Hierzu befindet sich kein Bericht in den Akten.

3 . 3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychi sche Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein . Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 .5

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

D ie Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizi nischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der

Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

4. 4.1

Die von Dr. A.___ und B.___

angeführte Diagnose „Ver schwinden oder Tod eines Familienangehörigen “ (ICD-10: Z63.4 ; Urk. 9/21/6 ) kann als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 von vornherein keine rechtser hebliche Gesundheitsschädigung darstellen und ist somit ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 4.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Einer solchen psy chischen Beeinträchtigung fehlt es - solange therapeutisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidi sierender Gesundheitsschaden zu gelten. Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisierend sein (Urteil e des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4. 3 und 4.4 mit Hinweisen ).

4.3

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift geltend machen, die Z.___ Tagesklinik habe am 1 7. Juli 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) gestellt (Urk. 1 S. 4 Ziffer 13). Dies trifft jedoch nicht zu. Auch die Z.___ Tagesklinik hat – wie am 15. Dezember 2015 ebenfalls der Psychiater Dr. A.___

und die Psychotherapeutin B.___

– lediglich eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig

mittelgradige Episode erhoben. Von einer schweren Episode ist in keinem der beiden Berichte die Rede ( Urk. 9/13/2 sowie Urk. 9/21/1 unten). Daran ändert auch nichts, dass die von Dr. A.___ und der Psychotherapeutin B.___ durch geführten psychometrischen Tests, auf die in ihrem Bericht nicht mehr weiter eingegangen wurde, gemäss Beurteilungsraster auf eine schwere Depression hinwiesen (vgl. Urk. 9/21/1 f.). Diese Testergebnisse wurden zu Recht nicht als massgeblich erachtet, da ihnen nur ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 ).

Die behandelnden Arztpersonen der Z.___ Tagesklinik empfahlen in ihrem Bericht die Fortführung der Teilnahme an ihrem teilstationären Programm sowie der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch B.___ und Dr. A.___ und stellten prognostisch in der ange stammten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit in Aussicht (Urk. 7/13/5). Weiter berichteten sie von einer leichten Verbesserung des Befun des in den dreieinhalb Monaten seit dem Therapiebeginn, da sich die Beschwer deführerin immer mehr auf die Therapien einlasse (Urk. 7/13/3). B.___ und Dr. A.___ stellten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/21/5), sie gaben jedoch keine Empfehlungen betreffend die weitere Behandlung ab. Damit ist aufgrund dieser beiden Berichte eine Therapieresis tenz nicht überwiegend wahrscheinlich.

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da in beiden Berichten nach vollziehbar begründet die gleiche Diagnose gestellt wurde und weder innerhalb der Berichte Widersprüche bestehen, noch sich solche durch einen Vergleich der Berichte ergeben. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), hat mangels ausge wiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung. Da es damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, kann auf die beantragte BEFAS-Abklärung verzichtet werden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .

Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen . 5.2

Die an die une ntgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechts- anwä l t in

Melina Tzikas , zu entrichtende Entschädigung ist, n ach dem Rechts- anwältin Tzikas keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemü hungen eingereicht hat, nach Ermessen (§ 8 i.V.m. § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli