Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, war zuletzt zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 27. Mai 2004 als Küchenhilfe im Restaurant/Café Y.___, tätig (Urk. 7/5/1). Am 23. Mai 2004 meldete sie sich wegen Epilepsie und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. März 2005 (Urk. 7/17) erstattet wurde. Am 4. April 2005 (Urk. 7/19) wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in der Form einer intensiven verhaltenstherapeu tischen Behandlung und einer teilstationären Reintegrationsbehandlung (Urk. 7/19) auferlegt . Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/29).
1.2
Am
24. März 2006 (Urk. 7/4 2) bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Renten anspruch . Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminde rungspflicht bestehend aus einer Wiederaufnahme der psychopharmakolo gischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % in geschütztem Rahmen (Urk. 7/41). 1.3
Am
29. Januar 2007 (Urk. 7/54)
bestätigte die IV-Stelle wiederum den bisheri gen Rentenanspruc h und teilte den Fortbestand der bestehenden Sc ha denminderungspflicht mit (Urk. 7/53). 1. 4
Gestützt auf das von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, am
22. März 2009 (Urk. 7/64) erstattete psychiatrische Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten am
26. Mai 2009 (Urk. 7/67)
erneut einen unverändert fortbestehenden Rentenanspruch mit . 1.5
Zu Beginn
des im Ju n i 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie zwischenzeitlich eine teilzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/69/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/ 71, 7/72, 7/91, 7/92) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7 /70, 7/93) . Zudem liess sie die Versicherte am 26. November 2013 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychi atrisch untersuchen (Urk. 7/73) und gab bei der Stiftung MEDAS B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Nach persönlichen Unter suchungen der Versicherten am 27. und 28. August 2014, wurde dieses Gut achten am 13. Oktober 2014 (Urk. 9/87) erstattet . Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) wurde der Versicherten von der IV-Stelle eine
revi sionsweise Rentenaufhebung in Aussicht gestellt. Dagegen erhob die Ver sicherte am 7. September 2016 (Urk. 7/102) Einwände. Mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/108 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und ent zog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. 2.
Mit Beschwerde vom
20. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde - f üh rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 8) angesetzte Frist zur Replik liess die Beschwerdeführerin ungenutzt ablaufen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der ganzen Rente mit einer seit der letzten Rentenrevision von Mai 2009 eingetretenen erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Es liege keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vor, wobei nicht auf das Gutachten der MEDAS B.___ abgestellt werden könne. Entgegen der Ansicht der dortigen Ärzte bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom
19. September 2016 (Urk. 2), womit sie die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente
begehrte . Sie rügte den Umstand, dass die Beschwerde gegnerin nicht auf das durch sie selber eingeholte Gutachten der Stiftung MEDAS B.___
abgestellt habe. Dieses Gutachten verweise auch auf die Gutachten aus den Jahren 2004 und 2009, welche ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien. Es sei durchs Band bestä tigt worden, dass aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das aktuelle Gutachten zeige nur, dass sich die gesundheitliche Situation in keiner We ise verändert habe (Urk. 1 S. 7) . 2. 3
Demgegenüber beantragt e die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort vom 22. November 2016 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie begründet e dies damit, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erho benen u nauffälligen objektiven Befunde, der im Gutachten dokumentierten vielfältigen Alltagsaktivitäten sowie des weitgehend uneingeschränkten Tagesablaufs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6 S. 1) . Die bestehenden Akten genügten nicht, um die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu beurteilen. Auch die beiden RAD-Ärzte seien zu unterschiedlichen Schlüssen gelangt und bei ihren Stel lungnahmen habe es sich um reine Aktenbeurteilungen ohne persönliche Untersuchungen gehandelt. Es sei unklar, ob eine Verbesserung des Gesund heitszustandes vorliege und welche Therapiemöglichkeiten bestünden (Urk. 6 S. 2) . 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 3.2
Die Zusprache
der ganzen Invalidenrente erfolgte ursprünglich mit Verfü gung vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/29). In der Folge bestätigte die IV-Stelle nach Durchführung dreier amtlicher Revisionen in den Jahren 2006 (Urk. 7/42), 2007 (Urk. 7/54) und 2009 (Urk. 7/67) jeweils einen unveränder ten Rentenanspruch . Als Folge einer weiteren amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) die bisherige Rente auf.
Anlässlich der im Jahr 2009 abgeschlossenen dritten Rentenrevision zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/60) bei und holte neben Berichten behandeln der Arztpersonen (Urk. 9/61 f.) auch ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract . A.___
ein (Gutachte n vom 25. März 2009, Urk. 7/64) . Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit demjenigen zu ver gleichen, welcher der rentenbestätigenden Mitteilung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/67) zugrunde lag. 4.
Die Grundlagen für die Mitteilung
des unveränderten Rentenanspruchs vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/66 /3) sind dem Feststellungsblatt gleichen Datums zu e ntnehmen: I n medizinischer Hinsicht
stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . A.___
vom 22. März 2009 (Urk. 7/64) sowie die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/61) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. März 2008 (Urk. 7/62) ab. Somatisch wurde eine Epilepsie mit Erstdiagnose ca. 1986 angenommen (Urk. 7/62/4). Dr. D.___ hielt dazu fest, dass aufgrund von Nebenwirkungen eine Umstellung des
A ntiepilep t i kums erfolgt sei, was jedoch das Auftreten epileptische r Anfälle zur Folge gehabt habe. Nach einem W echsel zurück auf das ursprüngliche Pharmazeutikum bestehe nunmehr wieder Anfallsfreiheit. Er beurteilte den Gesundheitszustand im Vergleich zu seinem im letzten Revisionsverfahren eingereichten Bericht als unverändert, entsprechend einer neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(vgl. Urk. 7/47/3),
und hielt fest, dass die Belastbarkeit der Versicherten in den Morgenstunden weiterhin deutlich vermindert sei (Urk. 7/62/4). In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde auf das Gutachten von med. pract . A.___
vom 22. März 2009 abgestellt . A ufgrund der jeweils seit mehreren Jahren beste henden Diagnosen eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), und eine r generalisierte n Angststörung (ICD-10: F41.1)
beurteilte med. pract . A.___
die Versicherte al s vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/64/21) .
Dr. C.___ (Urk. 9/61/1) und med. pract . A.___ (Urk. 9/64/20) beurteilten
den Gesundheitszustand im Vergleich zum
letzten Revisionsverfahren ebenfalls als un verändert . Entsprechend stellte d ie IV-Stelle fest, es sei aus medizi nischer Sicht weiterhin von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen . Diese Einschätzung entsprach auch
der effektiven erwerblichen Situation, da die Versicherte weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachging
(Urk. 7/66/3, vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 25. Februar 2008, Urk. 7/60).
Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert ha t . 5. 5 . 1
Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt im Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 7/73) die Ergebnisse der am Vortag durchge führte n psychiatrische n Untersuchung fest . Die Beschwerdeführerin habe dabei über ein wechselhaftes Befinden mit guten und schlechten Tag en geklagt. Sie hätt e Angst vor einem erneuen epileptischen Anfall, wobei der letzte zwei oder drei Jahre zurückliege. Wenn sie Bus fahre und Schmetter linge im Bauch spüre, nehme sie Temesta und fahre wieder zurück. Auch vor dieser Untersuchung habe sie Angst und einen schnellen Herzschlag gehabt, da sie nicht gewusst habe, ob der Arzt freundlich zu ihr sein werde. Die Angst komme von innen und dann schlage das Herz schnell und heftig (Urk. 7/73/2). Med. pract . E.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), bei. Den Gesundheits zustand beurteilte er als offensichtlich verbessert, was sich in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Haushaltshilfe in einem geringen Pensum Anfang 2010 gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe ihrer Familie gelernt, trotz erforderlicher Umsteigevorgänge selbständig mit den öffent lichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle zu fahren. Auf eine gesundheitliche Verbesserung weise auch die Reduktion des Temesta -Konsums hin (Urk. 7/73/5). Aufgrund der Aufwachepilepsie sei eine Tätigkeit am Vormit t ag nicht möglich. Das jetz t ige Arbeitsverhältnis ähnle einer beschützten Stelle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie gemäss eigenen Angaben ungefähr für jeden dritten oder vierten Arbeitseinsatz krankheits bedingt ausfalle, resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 7/73/6) . 5 .2
Die Beschwerdeführerin wurde am 27. und 28. August 2014 im Auftrag der IV-Stelle
durch die Fachärzte der Stiftung MEDAS B.___
in den Diszip linen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht. Gestützt darauf und die zur Verfügung gestellten Vorakten wurde am 13. Oktober 2014 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 7/87).
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin eine Adipositas Grad II, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Schilddrüsen unterfunktion . Diesen Diagnosen mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bei (Urk. 7/87/32) .
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H.___ stellten aus neurologischer Sicht die Diagnosen einer Migräne ohne Aura sowie einer seit mehreren Jahren, wahrscheinlich seit 2008, unter der aktu ellen antikonvulsiven Therapie ohne Anfälle verlaufenden Epilepsie. I n ange passten Tätigkeiten attestierte n sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/29).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass sie an Epilepsie, Diabetes, Bluthochdruck sowie an erhöhten Leberwerten leide. Zudem klagte sie darüber, eine Angst zu verspüren, die sich wie Schmetterlinge im Bauch anfühle und von Wallungen begleitet sei. Die Ängste würden ohne Auslöser aus ihrem Inneren auftreten. Sie bemühe sich dann jeweils, sich zu beruhigen, indem sie sich für eine Weile hinlege oder ein Glas Wasser trinke. Während sie früher bei jedem Angstanfall eine Tab lette Temesta eingenommen habe, erfolge dies seit einem Jahr weniger häufig und nur noch in Notfällen. Sie habe gelernt, sich ruhig zu verhalten, bis die Angstattacke vorüber sei. Sie befinde sich nicht in psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung, verstehe sich aber sehr gut mit der Hausärztin, von der sie Temesta in Reserve erhalte (Urk. 7/87/18).
Dr. I.___ führte aus, u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der Vorakten und des klini schen Befundes könnten die sowohl von der behandelnden Stelle als auch im Gutachten von med. pract . A.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen bestä tigt werden. Es bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin die spezial ärztliche Behandlung in der J.___ beendet habe und sich nur noch in eine hausärztliche Behandlung begebe. Es dürfe jedoch die Hypothese aufgestellt werden, dass dies mit der Angstsymptomatik zusammenhänge. Es bestehe ein durchgängig ängstlicher, besorgter Grundspannungslevel und der Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk. 7/87/20). Aufgrund einer generalisierten Angststörung und der im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei die Beschwerde führerin sowohl auf der psychisch-mentalen Ebene als auch in ihren psy chosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, erheblich beeinträchtigt (Urk. 6/87/21). Obwohl eine gute hausärztliche Patientenbeziehung bestehe, sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wie früher in der J.___ erfolgt, dringend zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 (Rentenzusprache) nicht verändert (Urk. 7/87/22). Die Beschwerdeführerin sei über Jahre sowohl ambulant als auch stationär adä quat psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden. Dabei habe keine dahingehende Verbesserung der Angstsymptomatik erreicht werden können, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da es zum Wesen der Erkrankung gehöre, dass die Beschwerdeführerin Angst vor einer erneu ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe, sei die Auferle gung medizinischer Massnahmen nicht zumutbar (Urk. 7/87/37) . 6 .
6 .1
6 .1.1
Während die Beschwerdeführerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Stiftung MEDAS B.___ vom 13. Oktober 20 1 4 (Urk. 7/87) die wei tere Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragt, erachtet die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen als notwendig. 6 .1.2
Die neurologischen MEDAS- Gutachter verneinten eine quantitative Ein - schrän kung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsieerkrankung. Dies leuchtet ein, da die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten von
Dr. D.___
unter der bestehenden Medikation (zumindest) seit dem Jahr 2008 keinen epileptischen Anfall mehr erlitt en hat
(Urk. 7 / 62/4, 7/72/2, 7/92/1) . Die aufgezeichnete Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils ist nachvollzieh bar, da die eingesetzte Medikation (Convulex 300 mg) eine Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit, der Fahrtüchtigkeit und der Fähigkeit, Werkzeuge oder Maschin en zu bedienen verursachen kann (http://compendium.ch/mpub/pnr/ 17260/ html /de, besucht am 14 . März 2017). 6 .1.3
In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiat rischen MEDAS-Gutachter, Dr. I.___, an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F33.01). Aus psychiatrischer Sicht geht er von einer vollumfäng lichen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus und verneint eine Ver änd erung des psychischen Gesundheitszustandes sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 als auch im Vergleich zur letz ten Revision im Jahr 2009 (Urk. 7/87/37) .
Dr. I.___
stellte bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer generalisierten Angststörung und der aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine erhebliche Beeinträchtigung auf der psychisch-mentalen Ebene und in den psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, fest (Urk. 7/87/21) . Diese Ausführungen sind sehr vage. Insbesondere beschreibt er nicht, welche konkreten Einschränkungen aufgrund der Angst störung bestehen. Auch ist unklar, in welcher
Häufigkeit die geklagten Angstattacken auftreten. D ie weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/87/19) deuten ebenso wenig auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hin . Soweit Dr. I.___ die Hypothese aufstellt, dass die Beendigung der spezialärztlichen Behandlung in der J.___ im Zusammenhang mit der Angstsymptomatik stehe (Urk. 7/87/20), erweist sich dies als akten widrig : Wie dem Austrittsbericht der J.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/50/6) zu entnehmen ist, wurde nach (erneutem) Behandlungsbeginn am 20. März 2006 ab dem 3. April 2006 ein dreimonatiges Arbeits- und Leistungsüber prüfungsprogramm durchgeführt, nach dessen Ende planmässig am 30. Juni 2006 der Austritt erfolgte. Zudem wurde eine psychologische oder psychiat rische Nachbetreuung in der Muttersprache empfohlen. Eine solche fand bis dato ebenso wenig statt wie eine - vom psychiatrischen Gutachter med. pract . A.___ als zumutbar beurteilte
- stationäre Behandlung (Urk. 7/64/21). Es fällt auf, dass seit dem Ende der von der IV-Stelle auferlegten Schaden minderungspflicht nur noch hausärztliche und neurologische Behandlungen stattfanden. Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen.
Weiter fällt auf, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___
die vorbestehenden Akten nur teilweise Berücksichtigung fanden :
Die ausgeübte Teilzeittätigkeit als Haushaltshilfe in K.___
wurde im psychiatrischen Teilgutachten offenbar weder erwähnt noch berücksichtigt.
Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass Dr. I.___ fest hielt, eine Verbes serung der Angstsymptomatik i m Sinne der Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit habe trotz adäquater psychiatrisch- psychothera - peutischer Behandlung nicht erreicht werden können (Urk. 7/87/23) und d er Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk . 7/87/34).
Auch in seiner Beschreibung des Tagesablaufs der Beschwer deführerin (Urk. 7/87/18) erwähnte Dr. I.___ die Erwerbst ätigkeit mit kei nem Wort . Die Teilerwerbstätigkeit
w u rd e lediglich von der allgemein-inter nistischen Gutachterin im
Gutachtensabschnitt
„3. 5. Krankheitskonzepte und Zukunftsvorstellungen der Versicherten“
(Urk. 7/87/16) aufgeführt . Gerade die Aufnahme diese r
Tätigkeit seit der letzten Revision zeigt eine Verbesse rung auf, indem es der Beschwerdeführerin nun doch sei t einiger Zeit möglich ist, den Weg von ihrem Wohnort zum Arbeitsort in K.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (Urk. 7/73/2) . Auch d er Bericht von RAD-Arzt med. pract . E.___
vom 27. November 2013 (Urk. 7/73),
in welchem von dieser Tätigkeit berichtet wurde,
fand im gesamten Gutachten keine Erwähnung und offenbar hatte die Versicherte ihre neue Tätigkeit auch nicht erwähnt .
Dr. I.___ stellte fest, dass über Jahre eine adäquate psychiatrische Behand lung sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form erfolgt sei, und eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht zum utbar sei (Urk. 7/87/37). Diese Ansicht ist wenig begründet : Eine psychiatrisch- psy chotherapeutische Behandlung fand
- mit mehreren Unterbrüchen
–
ledig lich zwischen Juni 2004 und Juni 2006 in ambulanter und teil - stationärer Form statt (Urk. 7 /11/5, 7/46/5, 7/46/9, 7/50/5, 7 /51) . Trotz entsprechender fach ärztlicher Indikation am Ende der letzten tagesklinischen Behandlung durch die J.___
(Urk. 7 / 50/6) fand vor der Begutachtung im August 2014 während einer Dauer von mehr als acht Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung mehr statt. D ie Annahme von Dr. I.___, dass während Jahren eine adäquate Behandlung psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hätte und eine solche nicht mehr zumutbar sei, widerspricht sodann der Einschätzung des psychiatrischen Vorgutachters, med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ychotherapie, aus dem Jahr 2009: Er hielt eine stationäre psychiatrische Behandlung für zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin dazu nicht bereit gewesen sei . Zudem beur teilte er die Reservemedikation mit Temesta längerfristig als kontraproduktiv (Urk. 7/64/21).
Seit der letzten Revision im Jahr 2009 nahm die Beschwerdeführerin eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf
(Urk. 7/ 73/5) und
reduzierte ihren Teme sta -Konsum . G emäss eigener Aussage
erlernte sie zudem, sich bei Auftreten einer Angstattacke bis zu deren Ende ruhig zu verhalten (Urk. 7/87/ 18) . Mit der IV-Stelle (Urk. 6 S. 2) ist davon auszugehen, dass diese Umstände auf einen verbesserten Gesundheitszustand hinw eisen. Der Einschätzung von Dr. I.___, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, kann damit nicht gefolgt werden.
Da s psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___
ist für die streitigen Belange nicht umfassend, abweichende Beurteilungen werden nicht diskutiert und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar .
Es erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung nicht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht darauf abstellt e . 6 .1.4
Es stellt sich damit die Frage, ob der psychische Gesundheitszustand gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Akten beurteilt werden kann.
Auf die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, kann ebenso wenig abgestellt werden .
Die Aussagekraft ihrer Beurteilung wird bereits dadurch eingeschränkt, dass sie nicht über einen psychiatrischen Facharzt - ti tel
verfügt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Da, wie in der vorstehenden Erwä gung 6 .1.3 dargelegt, der Sachverhalt im MEDAS-Gutachten unvoll - ständig ist, erweist sich eine reine Aktenbeurteilung im vorliegenden Fall als unge eignet.
RAD-Arzt med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte die Beschwerdeführerin am 26. November 2013 persönlich untersucht und
ihr eine Arbeitsfähigkeit von 35 %
unter Erwähnung eines geschützten Arbeitsplatzes attestiert (Urk. 7/73/6) . Aufgrund einer Aktenbeurteilung des Gutachtens vom 13 . Oktober 2014 schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vo m 26. Februar 2016 (Urk. 7/94/12 - 15) neu auf 80 %. Er legt e nicht dar, weshalb er von seiner ursprünglichen Einschätzung abwich und die Arbeitsfähigkeit massiv höher einschätzt e .
Aufgrund dieses Widerspruches kann auch nicht auf die Ein schätzungen von med. pract . E.___ abgestellt werden .
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Angaben der behan delnden Hausärztin, Dr. C.___, und des behandelnden Neurologen, Dr. D.___, denen es im Übri gen ebenfalls am entsprechenden psychiat rischen Facharzttitel fehlt, für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Im Ergebnis ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass
eine Beurteilung des psy chische n Gesundheitszustand s gestützt auf die bestehenden Akten nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden psychiat rischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7 .
Der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert bei Rückwei sung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfü gung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn diese in miss bräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provozierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 129 V 370 und BGE 106 V 18 E. 3 lit . d).
Zwischen dem Versand des polydisziplinären Gutachtens durch die Stiftung MEDAS B.___ am 13. Oktober 2014 (Urk. 7/87) und dem Erlass des Vorbescheides am 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) liegt ein Zeitraum von rund 20 Monaten . In dieser Zeitperiode holte die IV-Stelle zwei Stellungnahmen ihres RAD vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/94/7 f.) und 26. Februar 2015 (Urk. 7/94/12-15), eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 21./22. Oktober 2015 (Urk. 7/94/9-11), sowie aktuelle ärztliche Berichte der Hausärztin Dr. C.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/91) und des Neurolo gen Dr. D.___ vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/92), ein. Nachdem im Einwand verfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht wurden, erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Damit liegt kein missbräuchlich früher Fallabschluss vor, eine andere Begründung des Gesuchs bringt die Beschwerdeführerin nicht vor; deshalb dauert
der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung durch die IV-Stelle, nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen, an. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist abzuweisen.
8 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 5 00.-- als ange messen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die praktisch gänzlich obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten
(§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Di Rocco keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen ein reichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Di Rocco die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Pro zessentschäd igung ermessensweise auf Fr. 1’1 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Am
29. Januar 2007 (Urk. 7/54)
bestätigte die IV-Stelle wiederum den bisheri gen Rentenanspruc h und teilte den Fortbestand der bestehenden Sc ha denminderungspflicht mit (Urk. 7/53).
E. 1.5 Zu Beginn
des im Ju n i 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie zwischenzeitlich eine teilzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/69/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/ 71, 7/72, 7/91, 7/92) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7 /70, 7/93) . Zudem liess sie die Versicherte am 26. November 2013 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychi atrisch untersuchen (Urk. 7/73) und gab bei der Stiftung MEDAS B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Nach persönlichen Unter suchungen der Versicherten am 27. und 28. August 2014, wurde dieses Gut achten am 13. Oktober 2014 (Urk. 9/87) erstattet . Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) wurde der Versicherten von der IV-Stelle eine
revi sionsweise Rentenaufhebung in Aussicht gestellt. Dagegen erhob die Ver sicherte am 7. September 2016 (Urk. 7/102) Einwände. Mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/108 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und ent zog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. 2.
Mit Beschwerde vom
20. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde - f üh rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 8) angesetzte Frist zur Replik liess die Beschwerdeführerin ungenutzt ablaufen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Gestützt auf das von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, am
22. März 2009 (Urk. 7/64) erstattete psychiatrische Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten am
26. Mai 2009 (Urk. 7/67)
erneut einen unverändert fortbestehenden Rentenanspruch mit .
E. 5 .2
Die Beschwerdeführerin wurde am 27. und 28. August 2014 im Auftrag der IV-Stelle
durch die Fachärzte der Stiftung MEDAS B.___
in den Diszip linen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht. Gestützt darauf und die zur Verfügung gestellten Vorakten wurde am 13. Oktober 2014 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 7/87).
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin eine Adipositas Grad II, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Schilddrüsen unterfunktion . Diesen Diagnosen mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bei (Urk. 7/87/32) .
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H.___ stellten aus neurologischer Sicht die Diagnosen einer Migräne ohne Aura sowie einer seit mehreren Jahren, wahrscheinlich seit 2008, unter der aktu ellen antikonvulsiven Therapie ohne Anfälle verlaufenden Epilepsie. I n ange passten Tätigkeiten attestierte n sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/29).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass sie an Epilepsie, Diabetes, Bluthochdruck sowie an erhöhten Leberwerten leide. Zudem klagte sie darüber, eine Angst zu verspüren, die sich wie Schmetterlinge im Bauch anfühle und von Wallungen begleitet sei. Die Ängste würden ohne Auslöser aus ihrem Inneren auftreten. Sie bemühe sich dann jeweils, sich zu beruhigen, indem sie sich für eine Weile hinlege oder ein Glas Wasser trinke. Während sie früher bei jedem Angstanfall eine Tab lette Temesta eingenommen habe, erfolge dies seit einem Jahr weniger häufig und nur noch in Notfällen. Sie habe gelernt, sich ruhig zu verhalten, bis die Angstattacke vorüber sei. Sie befinde sich nicht in psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung, verstehe sich aber sehr gut mit der Hausärztin, von der sie Temesta in Reserve erhalte (Urk. 7/87/18).
Dr. I.___ führte aus, u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der Vorakten und des klini schen Befundes könnten die sowohl von der behandelnden Stelle als auch im Gutachten von med. pract . A.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen bestä tigt werden. Es bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin die spezial ärztliche Behandlung in der J.___ beendet habe und sich nur noch in eine hausärztliche Behandlung begebe. Es dürfe jedoch die Hypothese aufgestellt werden, dass dies mit der Angstsymptomatik zusammenhänge. Es bestehe ein durchgängig ängstlicher, besorgter Grundspannungslevel und der Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk. 7/87/20). Aufgrund einer generalisierten Angststörung und der im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei die Beschwerde führerin sowohl auf der psychisch-mentalen Ebene als auch in ihren psy chosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, erheblich beeinträchtigt (Urk. 6/87/21). Obwohl eine gute hausärztliche Patientenbeziehung bestehe, sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wie früher in der J.___ erfolgt, dringend zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 (Rentenzusprache) nicht verändert (Urk. 7/87/22). Die Beschwerdeführerin sei über Jahre sowohl ambulant als auch stationär adä quat psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden. Dabei habe keine dahingehende Verbesserung der Angstsymptomatik erreicht werden können, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da es zum Wesen der Erkrankung gehöre, dass die Beschwerdeführerin Angst vor einer erneu ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe, sei die Auferle gung medizinischer Massnahmen nicht zumutbar (Urk. 7/87/37) .
E. 6 .1.3
In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiat rischen MEDAS-Gutachter, Dr. I.___, an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F33.01). Aus psychiatrischer Sicht geht er von einer vollumfäng lichen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus und verneint eine Ver änd erung des psychischen Gesundheitszustandes sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 als auch im Vergleich zur letz ten Revision im Jahr 2009 (Urk. 7/87/37) .
Dr. I.___
stellte bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer generalisierten Angststörung und der aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine erhebliche Beeinträchtigung auf der psychisch-mentalen Ebene und in den psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, fest (Urk. 7/87/21) . Diese Ausführungen sind sehr vage. Insbesondere beschreibt er nicht, welche konkreten Einschränkungen aufgrund der Angst störung bestehen. Auch ist unklar, in welcher
Häufigkeit die geklagten Angstattacken auftreten. D ie weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/87/19) deuten ebenso wenig auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hin . Soweit Dr. I.___ die Hypothese aufstellt, dass die Beendigung der spezialärztlichen Behandlung in der J.___ im Zusammenhang mit der Angstsymptomatik stehe (Urk. 7/87/20), erweist sich dies als akten widrig : Wie dem Austrittsbericht der J.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/50/6) zu entnehmen ist, wurde nach (erneutem) Behandlungsbeginn am 20. März 2006 ab dem 3. April 2006 ein dreimonatiges Arbeits- und Leistungsüber prüfungsprogramm durchgeführt, nach dessen Ende planmässig am 30. Juni 2006 der Austritt erfolgte. Zudem wurde eine psychologische oder psychiat rische Nachbetreuung in der Muttersprache empfohlen. Eine solche fand bis dato ebenso wenig statt wie eine - vom psychiatrischen Gutachter med. pract . A.___ als zumutbar beurteilte
- stationäre Behandlung (Urk. 7/64/21). Es fällt auf, dass seit dem Ende der von der IV-Stelle auferlegten Schaden minderungspflicht nur noch hausärztliche und neurologische Behandlungen stattfanden. Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen.
Weiter fällt auf, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___
die vorbestehenden Akten nur teilweise Berücksichtigung fanden :
Die ausgeübte Teilzeittätigkeit als Haushaltshilfe in K.___
wurde im psychiatrischen Teilgutachten offenbar weder erwähnt noch berücksichtigt.
Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass Dr. I.___ fest hielt, eine Verbes serung der Angstsymptomatik i m Sinne der Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit habe trotz adäquater psychiatrisch- psychothera - peutischer Behandlung nicht erreicht werden können (Urk. 7/87/23) und d er Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk . 7/87/34).
Auch in seiner Beschreibung des Tagesablaufs der Beschwer deführerin (Urk. 7/87/18) erwähnte Dr. I.___ die Erwerbst ätigkeit mit kei nem Wort . Die Teilerwerbstätigkeit
w u rd e lediglich von der allgemein-inter nistischen Gutachterin im
Gutachtensabschnitt
„3. 5. Krankheitskonzepte und Zukunftsvorstellungen der Versicherten“
(Urk. 7/87/16) aufgeführt . Gerade die Aufnahme diese r
Tätigkeit seit der letzten Revision zeigt eine Verbesse rung auf, indem es der Beschwerdeführerin nun doch sei t einiger Zeit möglich ist, den Weg von ihrem Wohnort zum Arbeitsort in K.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (Urk. 7/73/2) . Auch d er Bericht von RAD-Arzt med. pract . E.___
vom 27. November 2013 (Urk. 7/73),
in welchem von dieser Tätigkeit berichtet wurde,
fand im gesamten Gutachten keine Erwähnung und offenbar hatte die Versicherte ihre neue Tätigkeit auch nicht erwähnt .
Dr. I.___ stellte fest, dass über Jahre eine adäquate psychiatrische Behand lung sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form erfolgt sei, und eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht zum utbar sei (Urk. 7/87/37). Diese Ansicht ist wenig begründet : Eine psychiatrisch- psy chotherapeutische Behandlung fand
- mit mehreren Unterbrüchen
–
ledig lich zwischen Juni 2004 und Juni 2006 in ambulanter und teil - stationärer Form statt (Urk. 7 /11/5, 7/46/5, 7/46/9, 7/50/5, 7 /51) . Trotz entsprechender fach ärztlicher Indikation am Ende der letzten tagesklinischen Behandlung durch die J.___
(Urk.
E. 7 .
Der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert bei Rückwei sung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfü gung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn diese in miss bräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provozierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 129 V 370 und BGE 106 V 18 E. 3 lit . d).
Zwischen dem Versand des polydisziplinären Gutachtens durch die Stiftung MEDAS B.___ am 13. Oktober 2014 (Urk. 7/87) und dem Erlass des Vorbescheides am 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) liegt ein Zeitraum von rund 20 Monaten . In dieser Zeitperiode holte die IV-Stelle zwei Stellungnahmen ihres RAD vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/94/7 f.) und 26. Februar 2015 (Urk. 7/94/12-15), eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 21./22. Oktober 2015 (Urk. 7/94/9-11), sowie aktuelle ärztliche Berichte der Hausärztin Dr. C.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/91) und des Neurolo gen Dr. D.___ vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/92), ein. Nachdem im Einwand verfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht wurden, erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Damit liegt kein missbräuchlich früher Fallabschluss vor, eine andere Begründung des Gesuchs bringt die Beschwerdeführerin nicht vor; deshalb dauert
der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung durch die IV-Stelle, nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen, an. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist abzuweisen.
E. 8 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 5 00.-- als ange messen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die praktisch gänzlich obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten
(§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Di Rocco keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen ein reichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Di Rocco die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Pro zessentschäd igung ermessensweise auf Fr. 1’1 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01160 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, war zuletzt zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 27. Mai 2004 als Küchenhilfe im Restaurant/Café Y.___, tätig (Urk. 7/5/1). Am 23. Mai 2004 meldete sie sich wegen Epilepsie und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. März 2005 (Urk. 7/17) erstattet wurde. Am 4. April 2005 (Urk. 7/19) wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in der Form einer intensiven verhaltenstherapeu tischen Behandlung und einer teilstationären Reintegrationsbehandlung (Urk. 7/19) auferlegt . Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/29).
1.2
Am
24. März 2006 (Urk. 7/4 2) bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Renten anspruch . Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminde rungspflicht bestehend aus einer Wiederaufnahme der psychopharmakolo gischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % in geschütztem Rahmen (Urk. 7/41). 1.3
Am
29. Januar 2007 (Urk. 7/54)
bestätigte die IV-Stelle wiederum den bisheri gen Rentenanspruc h und teilte den Fortbestand der bestehenden Sc ha denminderungspflicht mit (Urk. 7/53). 1. 4
Gestützt auf das von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, am
22. März 2009 (Urk. 7/64) erstattete psychiatrische Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten am
26. Mai 2009 (Urk. 7/67)
erneut einen unverändert fortbestehenden Rentenanspruch mit . 1.5
Zu Beginn
des im Ju n i 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie zwischenzeitlich eine teilzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/69/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/ 71, 7/72, 7/91, 7/92) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7 /70, 7/93) . Zudem liess sie die Versicherte am 26. November 2013 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychi atrisch untersuchen (Urk. 7/73) und gab bei der Stiftung MEDAS B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Nach persönlichen Unter suchungen der Versicherten am 27. und 28. August 2014, wurde dieses Gut achten am 13. Oktober 2014 (Urk. 9/87) erstattet . Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) wurde der Versicherten von der IV-Stelle eine
revi sionsweise Rentenaufhebung in Aussicht gestellt. Dagegen erhob die Ver sicherte am 7. September 2016 (Urk. 7/102) Einwände. Mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/108 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und ent zog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. 2.
Mit Beschwerde vom
20. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde - f üh rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 8) angesetzte Frist zur Replik liess die Beschwerdeführerin ungenutzt ablaufen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der ganzen Rente mit einer seit der letzten Rentenrevision von Mai 2009 eingetretenen erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Es liege keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vor, wobei nicht auf das Gutachten der MEDAS B.___ abgestellt werden könne. Entgegen der Ansicht der dortigen Ärzte bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom
19. September 2016 (Urk. 2), womit sie die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente
begehrte . Sie rügte den Umstand, dass die Beschwerde gegnerin nicht auf das durch sie selber eingeholte Gutachten der Stiftung MEDAS B.___
abgestellt habe. Dieses Gutachten verweise auch auf die Gutachten aus den Jahren 2004 und 2009, welche ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien. Es sei durchs Band bestä tigt worden, dass aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das aktuelle Gutachten zeige nur, dass sich die gesundheitliche Situation in keiner We ise verändert habe (Urk. 1 S. 7) . 2. 3
Demgegenüber beantragt e die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort vom 22. November 2016 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie begründet e dies damit, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erho benen u nauffälligen objektiven Befunde, der im Gutachten dokumentierten vielfältigen Alltagsaktivitäten sowie des weitgehend uneingeschränkten Tagesablaufs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6 S. 1) . Die bestehenden Akten genügten nicht, um die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu beurteilen. Auch die beiden RAD-Ärzte seien zu unterschiedlichen Schlüssen gelangt und bei ihren Stel lungnahmen habe es sich um reine Aktenbeurteilungen ohne persönliche Untersuchungen gehandelt. Es sei unklar, ob eine Verbesserung des Gesund heitszustandes vorliege und welche Therapiemöglichkeiten bestünden (Urk. 6 S. 2) . 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 3.2
Die Zusprache
der ganzen Invalidenrente erfolgte ursprünglich mit Verfü gung vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/29). In der Folge bestätigte die IV-Stelle nach Durchführung dreier amtlicher Revisionen in den Jahren 2006 (Urk. 7/42), 2007 (Urk. 7/54) und 2009 (Urk. 7/67) jeweils einen unveränder ten Rentenanspruch . Als Folge einer weiteren amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) die bisherige Rente auf.
Anlässlich der im Jahr 2009 abgeschlossenen dritten Rentenrevision zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/60) bei und holte neben Berichten behandeln der Arztpersonen (Urk. 9/61 f.) auch ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract . A.___
ein (Gutachte n vom 25. März 2009, Urk. 7/64) . Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit demjenigen zu ver gleichen, welcher der rentenbestätigenden Mitteilung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/67) zugrunde lag. 4.
Die Grundlagen für die Mitteilung
des unveränderten Rentenanspruchs vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/66 /3) sind dem Feststellungsblatt gleichen Datums zu e ntnehmen: I n medizinischer Hinsicht
stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . A.___
vom 22. März 2009 (Urk. 7/64) sowie die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/61) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. März 2008 (Urk. 7/62) ab. Somatisch wurde eine Epilepsie mit Erstdiagnose ca. 1986 angenommen (Urk. 7/62/4). Dr. D.___ hielt dazu fest, dass aufgrund von Nebenwirkungen eine Umstellung des
A ntiepilep t i kums erfolgt sei, was jedoch das Auftreten epileptische r Anfälle zur Folge gehabt habe. Nach einem W echsel zurück auf das ursprüngliche Pharmazeutikum bestehe nunmehr wieder Anfallsfreiheit. Er beurteilte den Gesundheitszustand im Vergleich zu seinem im letzten Revisionsverfahren eingereichten Bericht als unverändert, entsprechend einer neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(vgl. Urk. 7/47/3),
und hielt fest, dass die Belastbarkeit der Versicherten in den Morgenstunden weiterhin deutlich vermindert sei (Urk. 7/62/4). In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde auf das Gutachten von med. pract . A.___
vom 22. März 2009 abgestellt . A ufgrund der jeweils seit mehreren Jahren beste henden Diagnosen eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), und eine r generalisierte n Angststörung (ICD-10: F41.1)
beurteilte med. pract . A.___
die Versicherte al s vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/64/21) .
Dr. C.___ (Urk. 9/61/1) und med. pract . A.___ (Urk. 9/64/20) beurteilten
den Gesundheitszustand im Vergleich zum
letzten Revisionsverfahren ebenfalls als un verändert . Entsprechend stellte d ie IV-Stelle fest, es sei aus medizi nischer Sicht weiterhin von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen . Diese Einschätzung entsprach auch
der effektiven erwerblichen Situation, da die Versicherte weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachging
(Urk. 7/66/3, vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 25. Februar 2008, Urk. 7/60).
Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert ha t . 5. 5 . 1
Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt im Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 7/73) die Ergebnisse der am Vortag durchge führte n psychiatrische n Untersuchung fest . Die Beschwerdeführerin habe dabei über ein wechselhaftes Befinden mit guten und schlechten Tag en geklagt. Sie hätt e Angst vor einem erneuen epileptischen Anfall, wobei der letzte zwei oder drei Jahre zurückliege. Wenn sie Bus fahre und Schmetter linge im Bauch spüre, nehme sie Temesta und fahre wieder zurück. Auch vor dieser Untersuchung habe sie Angst und einen schnellen Herzschlag gehabt, da sie nicht gewusst habe, ob der Arzt freundlich zu ihr sein werde. Die Angst komme von innen und dann schlage das Herz schnell und heftig (Urk. 7/73/2). Med. pract . E.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), bei. Den Gesundheits zustand beurteilte er als offensichtlich verbessert, was sich in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Haushaltshilfe in einem geringen Pensum Anfang 2010 gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe ihrer Familie gelernt, trotz erforderlicher Umsteigevorgänge selbständig mit den öffent lichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle zu fahren. Auf eine gesundheitliche Verbesserung weise auch die Reduktion des Temesta -Konsums hin (Urk. 7/73/5). Aufgrund der Aufwachepilepsie sei eine Tätigkeit am Vormit t ag nicht möglich. Das jetz t ige Arbeitsverhältnis ähnle einer beschützten Stelle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie gemäss eigenen Angaben ungefähr für jeden dritten oder vierten Arbeitseinsatz krankheits bedingt ausfalle, resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 7/73/6) . 5 .2
Die Beschwerdeführerin wurde am 27. und 28. August 2014 im Auftrag der IV-Stelle
durch die Fachärzte der Stiftung MEDAS B.___
in den Diszip linen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht. Gestützt darauf und die zur Verfügung gestellten Vorakten wurde am 13. Oktober 2014 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 7/87).
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin eine Adipositas Grad II, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Schilddrüsen unterfunktion . Diesen Diagnosen mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bei (Urk. 7/87/32) .
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H.___ stellten aus neurologischer Sicht die Diagnosen einer Migräne ohne Aura sowie einer seit mehreren Jahren, wahrscheinlich seit 2008, unter der aktu ellen antikonvulsiven Therapie ohne Anfälle verlaufenden Epilepsie. I n ange passten Tätigkeiten attestierte n sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/29).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass sie an Epilepsie, Diabetes, Bluthochdruck sowie an erhöhten Leberwerten leide. Zudem klagte sie darüber, eine Angst zu verspüren, die sich wie Schmetterlinge im Bauch anfühle und von Wallungen begleitet sei. Die Ängste würden ohne Auslöser aus ihrem Inneren auftreten. Sie bemühe sich dann jeweils, sich zu beruhigen, indem sie sich für eine Weile hinlege oder ein Glas Wasser trinke. Während sie früher bei jedem Angstanfall eine Tab lette Temesta eingenommen habe, erfolge dies seit einem Jahr weniger häufig und nur noch in Notfällen. Sie habe gelernt, sich ruhig zu verhalten, bis die Angstattacke vorüber sei. Sie befinde sich nicht in psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung, verstehe sich aber sehr gut mit der Hausärztin, von der sie Temesta in Reserve erhalte (Urk. 7/87/18).
Dr. I.___ führte aus, u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der Vorakten und des klini schen Befundes könnten die sowohl von der behandelnden Stelle als auch im Gutachten von med. pract . A.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen bestä tigt werden. Es bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin die spezial ärztliche Behandlung in der J.___ beendet habe und sich nur noch in eine hausärztliche Behandlung begebe. Es dürfe jedoch die Hypothese aufgestellt werden, dass dies mit der Angstsymptomatik zusammenhänge. Es bestehe ein durchgängig ängstlicher, besorgter Grundspannungslevel und der Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk. 7/87/20). Aufgrund einer generalisierten Angststörung und der im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei die Beschwerde führerin sowohl auf der psychisch-mentalen Ebene als auch in ihren psy chosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, erheblich beeinträchtigt (Urk. 6/87/21). Obwohl eine gute hausärztliche Patientenbeziehung bestehe, sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wie früher in der J.___ erfolgt, dringend zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 (Rentenzusprache) nicht verändert (Urk. 7/87/22). Die Beschwerdeführerin sei über Jahre sowohl ambulant als auch stationär adä quat psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden. Dabei habe keine dahingehende Verbesserung der Angstsymptomatik erreicht werden können, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da es zum Wesen der Erkrankung gehöre, dass die Beschwerdeführerin Angst vor einer erneu ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe, sei die Auferle gung medizinischer Massnahmen nicht zumutbar (Urk. 7/87/37) . 6 .
6 .1
6 .1.1
Während die Beschwerdeführerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Stiftung MEDAS B.___ vom 13. Oktober 20 1 4 (Urk. 7/87) die wei tere Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragt, erachtet die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen als notwendig. 6 .1.2
Die neurologischen MEDAS- Gutachter verneinten eine quantitative Ein - schrän kung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsieerkrankung. Dies leuchtet ein, da die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten von
Dr. D.___
unter der bestehenden Medikation (zumindest) seit dem Jahr 2008 keinen epileptischen Anfall mehr erlitt en hat
(Urk. 7 / 62/4, 7/72/2, 7/92/1) . Die aufgezeichnete Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils ist nachvollzieh bar, da die eingesetzte Medikation (Convulex 300 mg) eine Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit, der Fahrtüchtigkeit und der Fähigkeit, Werkzeuge oder Maschin en zu bedienen verursachen kann (http://compendium.ch/mpub/pnr/ 17260/ html /de, besucht am 14 . März 2017). 6 .1.3
In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiat rischen MEDAS-Gutachter, Dr. I.___, an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F33.01). Aus psychiatrischer Sicht geht er von einer vollumfäng lichen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus und verneint eine Ver änd erung des psychischen Gesundheitszustandes sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 als auch im Vergleich zur letz ten Revision im Jahr 2009 (Urk. 7/87/37) .
Dr. I.___
stellte bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer generalisierten Angststörung und der aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine erhebliche Beeinträchtigung auf der psychisch-mentalen Ebene und in den psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, fest (Urk. 7/87/21) . Diese Ausführungen sind sehr vage. Insbesondere beschreibt er nicht, welche konkreten Einschränkungen aufgrund der Angst störung bestehen. Auch ist unklar, in welcher
Häufigkeit die geklagten Angstattacken auftreten. D ie weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/87/19) deuten ebenso wenig auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hin . Soweit Dr. I.___ die Hypothese aufstellt, dass die Beendigung der spezialärztlichen Behandlung in der J.___ im Zusammenhang mit der Angstsymptomatik stehe (Urk. 7/87/20), erweist sich dies als akten widrig : Wie dem Austrittsbericht der J.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/50/6) zu entnehmen ist, wurde nach (erneutem) Behandlungsbeginn am 20. März 2006 ab dem 3. April 2006 ein dreimonatiges Arbeits- und Leistungsüber prüfungsprogramm durchgeführt, nach dessen Ende planmässig am 30. Juni 2006 der Austritt erfolgte. Zudem wurde eine psychologische oder psychiat rische Nachbetreuung in der Muttersprache empfohlen. Eine solche fand bis dato ebenso wenig statt wie eine - vom psychiatrischen Gutachter med. pract . A.___ als zumutbar beurteilte
- stationäre Behandlung (Urk. 7/64/21). Es fällt auf, dass seit dem Ende der von der IV-Stelle auferlegten Schaden minderungspflicht nur noch hausärztliche und neurologische Behandlungen stattfanden. Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen.
Weiter fällt auf, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___
die vorbestehenden Akten nur teilweise Berücksichtigung fanden :
Die ausgeübte Teilzeittätigkeit als Haushaltshilfe in K.___
wurde im psychiatrischen Teilgutachten offenbar weder erwähnt noch berücksichtigt.
Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass Dr. I.___ fest hielt, eine Verbes serung der Angstsymptomatik i m Sinne der Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit habe trotz adäquater psychiatrisch- psychothera - peutischer Behandlung nicht erreicht werden können (Urk. 7/87/23) und d er Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk . 7/87/34).
Auch in seiner Beschreibung des Tagesablaufs der Beschwer deführerin (Urk. 7/87/18) erwähnte Dr. I.___ die Erwerbst ätigkeit mit kei nem Wort . Die Teilerwerbstätigkeit
w u rd e lediglich von der allgemein-inter nistischen Gutachterin im
Gutachtensabschnitt
„3. 5. Krankheitskonzepte und Zukunftsvorstellungen der Versicherten“
(Urk. 7/87/16) aufgeführt . Gerade die Aufnahme diese r
Tätigkeit seit der letzten Revision zeigt eine Verbesse rung auf, indem es der Beschwerdeführerin nun doch sei t einiger Zeit möglich ist, den Weg von ihrem Wohnort zum Arbeitsort in K.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (Urk. 7/73/2) . Auch d er Bericht von RAD-Arzt med. pract . E.___
vom 27. November 2013 (Urk. 7/73),
in welchem von dieser Tätigkeit berichtet wurde,
fand im gesamten Gutachten keine Erwähnung und offenbar hatte die Versicherte ihre neue Tätigkeit auch nicht erwähnt .
Dr. I.___ stellte fest, dass über Jahre eine adäquate psychiatrische Behand lung sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form erfolgt sei, und eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht zum utbar sei (Urk. 7/87/37). Diese Ansicht ist wenig begründet : Eine psychiatrisch- psy chotherapeutische Behandlung fand
- mit mehreren Unterbrüchen
–
ledig lich zwischen Juni 2004 und Juni 2006 in ambulanter und teil - stationärer Form statt (Urk. 7 /11/5, 7/46/5, 7/46/9, 7/50/5, 7 /51) . Trotz entsprechender fach ärztlicher Indikation am Ende der letzten tagesklinischen Behandlung durch die J.___
(Urk. 7 / 50/6) fand vor der Begutachtung im August 2014 während einer Dauer von mehr als acht Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung mehr statt. D ie Annahme von Dr. I.___, dass während Jahren eine adäquate Behandlung psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hätte und eine solche nicht mehr zumutbar sei, widerspricht sodann der Einschätzung des psychiatrischen Vorgutachters, med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ychotherapie, aus dem Jahr 2009: Er hielt eine stationäre psychiatrische Behandlung für zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin dazu nicht bereit gewesen sei . Zudem beur teilte er die Reservemedikation mit Temesta längerfristig als kontraproduktiv (Urk. 7/64/21).
Seit der letzten Revision im Jahr 2009 nahm die Beschwerdeführerin eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf
(Urk. 7/ 73/5) und
reduzierte ihren Teme sta -Konsum . G emäss eigener Aussage
erlernte sie zudem, sich bei Auftreten einer Angstattacke bis zu deren Ende ruhig zu verhalten (Urk. 7/87/ 18) . Mit der IV-Stelle (Urk. 6 S. 2) ist davon auszugehen, dass diese Umstände auf einen verbesserten Gesundheitszustand hinw eisen. Der Einschätzung von Dr. I.___, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, kann damit nicht gefolgt werden.
Da s psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___
ist für die streitigen Belange nicht umfassend, abweichende Beurteilungen werden nicht diskutiert und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar .
Es erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung nicht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht darauf abstellt e . 6 .1.4
Es stellt sich damit die Frage, ob der psychische Gesundheitszustand gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Akten beurteilt werden kann.
Auf die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, kann ebenso wenig abgestellt werden .
Die Aussagekraft ihrer Beurteilung wird bereits dadurch eingeschränkt, dass sie nicht über einen psychiatrischen Facharzt - ti tel
verfügt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Da, wie in der vorstehenden Erwä gung 6 .1.3 dargelegt, der Sachverhalt im MEDAS-Gutachten unvoll - ständig ist, erweist sich eine reine Aktenbeurteilung im vorliegenden Fall als unge eignet.
RAD-Arzt med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte die Beschwerdeführerin am 26. November 2013 persönlich untersucht und
ihr eine Arbeitsfähigkeit von 35 %
unter Erwähnung eines geschützten Arbeitsplatzes attestiert (Urk. 7/73/6) . Aufgrund einer Aktenbeurteilung des Gutachtens vom 13 . Oktober 2014 schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vo m 26. Februar 2016 (Urk. 7/94/12 - 15) neu auf 80 %. Er legt e nicht dar, weshalb er von seiner ursprünglichen Einschätzung abwich und die Arbeitsfähigkeit massiv höher einschätzt e .
Aufgrund dieses Widerspruches kann auch nicht auf die Ein schätzungen von med. pract . E.___ abgestellt werden .
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Angaben der behan delnden Hausärztin, Dr. C.___, und des behandelnden Neurologen, Dr. D.___, denen es im Übri gen ebenfalls am entsprechenden psychiat rischen Facharzttitel fehlt, für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Im Ergebnis ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass
eine Beurteilung des psy chische n Gesundheitszustand s gestützt auf die bestehenden Akten nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden psychiat rischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7 .
Der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert bei Rückwei sung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfü gung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn diese in miss bräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provozierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 129 V 370 und BGE 106 V 18 E. 3 lit . d).
Zwischen dem Versand des polydisziplinären Gutachtens durch die Stiftung MEDAS B.___ am 13. Oktober 2014 (Urk. 7/87) und dem Erlass des Vorbescheides am 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) liegt ein Zeitraum von rund 20 Monaten . In dieser Zeitperiode holte die IV-Stelle zwei Stellungnahmen ihres RAD vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/94/7 f.) und 26. Februar 2015 (Urk. 7/94/12-15), eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 21./22. Oktober 2015 (Urk. 7/94/9-11), sowie aktuelle ärztliche Berichte der Hausärztin Dr. C.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/91) und des Neurolo gen Dr. D.___ vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/92), ein. Nachdem im Einwand verfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht wurden, erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Damit liegt kein missbräuchlich früher Fallabschluss vor, eine andere Begründung des Gesuchs bringt die Beschwerdeführerin nicht vor; deshalb dauert
der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung durch die IV-Stelle, nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen, an. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist abzuweisen.
8 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 5 00.-- als ange messen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die praktisch gänzlich obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten
(§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Di Rocco keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen ein reichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Di Rocco die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Pro zessentschäd igung ermessensweise auf Fr. 1’1 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli