Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, war von August 2006 bis Juli 2015 als Schulleiterin in der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/17-18). Nach Früherfassung am 24 . November 2014 (Urk. 6/ 1) meldete sich die Versicherte am 1 2. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei der A.___
ein neurologisches Gutachten ein, das am 4. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/29).
Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 6/31) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 6/21, Urk. 6/37) erhoben hatte, veranlasste die IV Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Urk. 6/53) und nahm einen Einkommensvergleich (Urk. 6/58) vor. Mit Verfügung vom 1 9. September 2016 (Urk. 6/60 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle mit einer anderen Begründung an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungs anspruch der Versicherten.
2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 9. September 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr gemäss nachfolgen den Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 2 Ziff. 1), even tuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 8. April 2017 (Urk.
10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 0. Mai 2017 (Urk.
12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2017 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des recht li chen Gehörs. Sie macht geltend, der Einkommensvergleich sei ihr erst mit der Verfügung vom 1 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe sich somit noch nicht zum Invaliditätsgrad und insbesondere zum Einkom mensvergleich äussern können (Urk. 1 S. 5 f.). 2.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent li cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). 2.3
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliche s Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Par tei en können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un kom pli zierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzep tanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie nach Einwänden der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid ver fahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1). 2.4
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2 . 5
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sach e selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2.6
D ie IV-Stelle holte, nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vor bescheid vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 6/31) erhoben hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/37), weitere medizinische Berichte ein, veranlasste eine Abklärung der beein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 5. August 2016 berichtet wurde (Urk. 6/53), und nahm schliesslich am 1 9. September 2016 einen Einkommensvergleich vor (Urk. 6/58). Gleichentags verfügte die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 6/60 = Urk. 2), wobei sie gestützt auf den errechneten Invaliditätsgrad von 16 % einen Renten an spruch verneinte. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin somit keine Gele genheit gegeben, sich vor Erlass der Verfügung zum Einkommensvergleich und Invaliditätsgrad zu äussern. Vor Erlass des Vorbescheids vom 1 5. Januar 2016 war zudem noch kein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dieses Vor gehen der Beschwerdegegnerin stellt
– entgegen ihren Ausführungen – auf grund der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. vorstehend E.
1.2) . Vorliegend ist dennoch von einer Rückweisung an die IV-Stelle abzu se hen, z umal die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen konnte und eine Rückweisung an die IV-Stelle denn auch lediglich als Eventualbegehren beantragte (vgl. auch 132 V 387 E.
5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht verfügt ausserdem über eine volle Kognition, weshalb die ange foch tene Verfügung trotz Gehörsverletzung im Sinne der Prozessökonomie hin sicht lich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen ist. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9 . Sep tember 2016 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seit August 2014 bestünden. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde die Beschwerde führerin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 86 % nachgehen. Zu den restli chen 14 % gehörten die üblichen Aufgaben im Haushalt. Gestützt darauf ermittel te die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 16 % (S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), es müsse in Frage gestellt werden, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (S. 6 f.). Der zur Bestimmung des Invali deneinkommens von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Lohn gemäss LSE könne vorliegend nicht übernommen werden. Zum einen fehle es ihr hierfür an der entsprechenden Ausbildung und zum anderen habe sie in ihrer langen Lauf bahn nie im entsprechenden Bereich gearbeitet . Eine zum Teil administrative Tätigkeit als Schulleiterin könne selbstredend ebenfalls nicht mit einer akade mischen Tätigkeit verglichen werden (S. 8 f.). Der Ausgangswert für das Invali deneinkommen sei daher der Betrag nach TA1_tirage-skill_level (2014: Kompetenzniveau 1/Frauen) von Fr. 4‘300.--. Daraus resultiere bei einem Lei densabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘843.95 bei einem 86%-Pensum (S. 9). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Grad der Arbeitsfähigkeit i n einer angepass ten Tätigkeit sowie die Invaliditätsbemes sung. 4. 4.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, berichtete am 2 8. August 2015 (Urk. 6/41/7 f.) und nannte folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) - agoraphobe und sozialphobische Züge - komplexe Okulomotorikstörung des linken Auges bei direkter high- flow
Carotis - Cavernosus -Fistel
- Verschluss mittels Coiling am 1 4. August 2014
Er führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Symptome als Ausdruck einer Anpassungsstörung mit neben Erschöpfung auch agoraphoben und sozialphobischen Zügen vor dem Hintergrund sehr auf Orientierung und Kontrolle bedachter Persönlichkeitszüge beurteilt würden. Aktuell ergäben sich keine Hinweise auf eine zusätzliche organische psychische Störung. Vorderhand bestehe keine dringende Indikation für den Einsatz von Psychopharmaka. In einem ersten Schritt werde die Beschwerdeführerin unterstützt, wieder Kontrolle über ihr Leben zu erlangen. 4.2
Dr. B.___ berichtete erneut am 9. September 2015 (Urk. 6/41/9 f.) und führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe anlässlich des zweiten Gesprächs berichtet, wie sie begonnen habe, sich allmählich wieder alltäglichen Belastungen zu exponieren. Sie sehe sich aber noch nicht in der Lage, mehr als 30 % zu arbei ten. In der Gesamtschau schliesse er sich dieser Einschätzung an, weshalb er die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2015 zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Bis dann sei sie schon zu 50 % durch die Augenärztin krank geschrieben. Die Beschwerdeführerin werde realistischerweise frühestens ab 2016 wieder zu 50 % arbeitsfähig sein.
4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete sein neuro logi sches Gutachten am 4. Januar 2016 (Urk. 6/29) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): - Status nach erfolgreichem Coiling -Verschluss einer duralen
arterio -venö sen Fistel (high- flow - Carotis -Sinus- cavernosus -Fistel) am 1 4. August 2014 mit residueller Augenmotilitätsstörung
Er führte aus,
dass dem Coiling -Verschluss pulssynchrone Ohrgeräusche, Doppel bilder, Lidschwellungen links und retroorbitale Schmerzen vorausge gan gen seien. Klinisch habe sich eine Parese des linken Nervus
trochlearis und des linken Nervus
abducens, verbunden mit einer Lidschwellung links und Hypästhe sie angabe im Innervationsgebiet des linken Nervus
ophthalmicus gefunden. Die MR-Kontrolle habe eine erfolgreiche und vollständige Oblitera tion der duralen AV-Fistel im linken Sinus cavernosus bestätigt. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Augenärztlicher seits sei zum Ausgleich von Doppelbildern eine Prismenbrille verordnet worden, welche jedoch nicht toleriert und schliesslich nicht mehr getragen worden sei (S. 9). Die noch bestehende, residuelle und komplexe Augenmotilitätsstörung sei als Folge einer Schädigung der Hirnnerven IV und VI links, die beide durch den Sinus cavernosus ziehen würden, im Rahmen der am 1 4. August 2015 erfolgreich ausgeschalteten high- flow - carotis - cavernosus -Fistel zu erklären, ebenso die damit einhergehenden Doppelbilder und die erhöhte visuelle Ermüdbarkeit. Es bestünden noch Doppelbilder beim seitlichen Blick, vor allem in der Nähe, die mit einer erhöhten visuellen Ermüdbarkeit verbunden seien. Aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei die etwas voreilig von der Beschwerdeführerin selbst initiierte Kündigung des Arbeitsplatzes, ohne dass eine sinnvoll erschei nende berufliche Umstellung mit der möglichen Abgabe von schulleiterischen Kompetenzen zu Gunsten einer Konzentration auf den Primarschulunterricht erfolgt sei, zumal die prognostischen Aussichten auch noch eine weitere Besse rung des Beschwerdebildes erwarten liessen.
Die letzte augenärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei auch aus neurologischer Sicht nachvollziehbar. Warum aus hausärztlicher Sicht dagegen an einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgehalten werde, sei nicht plausibel, zumal auch keine Differenzierung zwischen angestammter und ange passter Tätigkeit vorgenommen worden sei (S. 10) .
Aus neurologischer Sicht sei – auch unter Berücksichtigung der augenärztlichen Befunde – aufgrund der komplexen Augenmoti litätsstörung mit Doppelbildern und erhöhter visueller Ermüdbarkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Schulleiterin und Primarschullehrerin vom 1 3. August 2014 bis zum 1 3. August 2015 auszugehen, danach von einer bis dato nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 f.).
Seit dem letzten augenärztlichen Befundbericht vom 1 3. August 2015 sei in einer ideal angepassten Tätigkeit, ohne besondere visuelle und visuo -motorische Anfor derungen, keine Arbeitsunfähigkeit mehr aus weisbar. Mit einer weiteren Besserung der Augenmotilitätsstörung und den damit verbundenen Begleit be schwerden wie erhöhte visuelle Ermüdbarkeit und Unsicherheit in räumlich fremder Umgebung könne noch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten gerechnet werden. Augenärztlicherseits stehe ausserdem eine operative Korrek tur der dekompensierten
Eso
- und Hypertropie zur Diskussion, über die dem nächst entschieden werden soll, was eine Besserung der Doppelbilder erwarten liesse (S. 11) . 4. 4
Die Ärzte de s
D.___, Augenklinik, berichteten am 1 6. März 2016 (Urk. 6/43/6-7) und führten aus, d ie Hauptsymptomatik seien die Doppelbilder. Zum Ausschluss der Doppelbilder sei eine Okklusionsfolie appli ziert worden. Dadurch fehle der Beschwerdeführerin natürlich das Stereosehen und es bestehe eine Gesich t sfeldeinschränkung. Die Beschwerden seien somit vor allen Dingen Diplopie, Verschwommensehen, Müdigkeitserscheinung durch das anstrengende Sehen und insgesamt natürlich ein Müdi gkeitszustand nach stattgehabtem schwerem Krankheitsbild (S. 1) . Eine derzeitige Behandlung der Augen bestehe nicht. Eine Therapie der komplexen Motilitätsstörung sei leider nicht möglich. Es sei gegebenenfalls im weiteren Verlauf noch von einer Besserung auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe sicherlich. Ins gesamt sei die Arbeitsfähigkeit heute und auf längere Sicht nicht sicher verän derbar. Bei Arbeiten, die visuell insbesondere im Nahbereich bestünden, liege natürlich eine erhöhte Belastung vor. Ein Arbeitsplatz mit weniger Computer- und Nah bereichsarbeit wäre natürlich w ünschenswert (S. 2) . 4.5
Dr. C.___ nahm am 2. Mai 2016 Stellung (Urk. 6/46) zu den Berichten von Dr. B.___
und führte aus, dass lediglich blande psychiatrische Befunde erho ben und die somatisch-neurologische Diagnose – ohne eigene Befund doku men tation – lediglich zitiert worden sei. Aus neurologischer Sicht seien somit keine neuen Fakten dargelegt worden. Ob die rein psychiatrischen Diagnosen eine eigenständige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, könne er als Neuro loge nicht dezidiert beurteilen. Dass keine psychiatrische Therapienot wen dig keit gesehen werde und lediglich blande psychi atri sche Befunde erhoben wor den seien, spreche jedoch eher gegen ein invalidenversicherungsrechtlich rele vantes Krankheitsbild.
4.6
Die zuständige Abklärerin führte am 2 4. August 2016 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 86 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 14 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 5.5 % (Urk. 6/53). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
5.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das neurologische Gut achten (vgl. vorstehend E. 4.3) sowie die Stellungnahme (vgl. vorstehend E.
4.5) von Dr. C.___
auf einer allseitigen Untersu chung de r Beschwerdeführer in beru h en, die von ihr geklagten Be schwer den in an gemessener Weise berück sich ti gen, in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten medizi nischen Situation Rechnung tragen .
So zeigte der neurologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass auf grund der Aktenlage sowie der eigenen Untersuchung bei der Beschwerde führe rin ein Status nach erfolgreichem Coiling -Verschluss einer high- flow - Carotis -Sinus- cavernosus -Fistel ausgewiesen sei, der nachvollziehbar eine residuelle und komplexe Augenmotilitätsstörung als Folge einer Schädigung der Hirn ner ven IV und VI bedinge. Als weitere funktionelle Einschränkungen nannte der Gutachter D oppelbilder und eine erhöhte visuelle Ermüdbarkeit, wobei er darauf aufmerksam machte, dass diesbezüglich noch innerhalb eines Zeit raumes von sechs Monaten
mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Weiter setzt e sich der Gutachter differenziert mit den Arztberichten von Dr. B.___
auseinander und nahm ausdrücklich Stellung dazu. So seien in den Berichten von Dr. B.___ lediglich blande psychiatrische Befunde erhoben und die soma tisch-neurologische Diagnose sei ohne eigene Befunddokumentation lediglich zitiert worden.
Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ leuchten in der Dar le gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. So mach te er in nachvoll ziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeits platz etwas voreilig gekündigt habe, zumal die prognostischen Aussichten eine weitere Besserung des Beschwerdebildes erwarten lassen würden. Er erachtete die letzte augenärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch aus neurolo gischer Sicht als nachvollziehbar und begründete einlässlich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schulleiterin bis dato zu 50 % arbeitsunfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit ohne beson dere visuelle und visuo -motorische Anforderungen keine Arbeitsun fähig keit mehr ausweisbar sei.
Das Gutachten und die Stellungnahme sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts (vgl. vorstehend E. 1. 3) vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.3
Demgegenüber kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2) nicht abgestellt werden. Wie der neurologische Gut achter Dr. C.___ in seiner Stellungnahme richtigerweise feststellte, erhob Dr. B.___
blande Befunde und führte in erster Linie die von der Beschwer de führerin angegebenen Beschwerden auf, gab jedoch keine nachvoll ziehbar begrün dete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab.
Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor,
wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit einschränken. Er nannte sodann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine unbeachtliche psychiatrische Diagnose. S o handelt es sich bei der von ihm diagnosti zier ten Anpassungsstörung um ein nach konstanter bundes ge richtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr uar 2011, 9C_408/2010 vom
22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Auch die Diag nose einer Angst und Depression gemischt ist nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine genera lisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je mass geblich entge gen. Dieser Umstand wird durch die Aussage von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrisc h e Therapienotwendigkeit gesehen werde, untermauert. Zusammenfassend wurden somit keine objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. C.___
um stossen könnte n .
5.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Gesundheitszustand und auch die sub jektive Be ein trächtigung der Arbeitsfä higkeit de r Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführer in ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. D ie Einwände der Beschwer deführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesag ten unbehelflich . Weitere su bstantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Gutachter
Dr. C.___
umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157). 5.5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführer in im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, k ein Gesundheitsschaden aus gewiesen, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
auch in einer ange passten Tätig keit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll zieh ba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung des neurologi schen Gut achters davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführer in eine unein ge schränk te Arbeitsfähig keit in jeder angepassten Tätigkeit vorliegt. 6. 6.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände z u erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heits fall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stim mun g des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der rea len Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S.
100 f. E. 3b).
6 .2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali de n einkommens auf die Angaben der Y.___
vom 1 6. Mai 2015 (Urk. 6/ 18 S. 2 Ziff. 2.10), wonach die Beschwerdeführer in im Jahr 201 2
als Schulleiterin in ihrem Pensum von 86 %
Fr. 91 ‘ 760 .-- verdienen würde, und errechnete für das Jahr 201 5 unter Berück sichtigung der Nominal lohn ent wick lung einen Betrag von Fr. 93 ‘ 793 .-- (vgl. Urk. 6/ 58 S. 1 oben).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführer in nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 93 ' 793 .
ausgegangen werden kann. 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE
133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 6.4
Das Abstellen auf Löhne für qualifizierte administrative Tätigkeiten (LSE 2014, T 17 na ch ISCO Berufsgruppen, Ziff.
26) und somit das von der Beschwerde geg nerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/58 S. 2) festgesetzte Invali den einkommen erscheint
– entsprechend den Ausführungen der Beschwer de führerin –
vorliegend als nicht sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin pflichtete der Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Be schwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 f.) bei und führte aus, dass es sich bei den in Ziff er
26 erfassten Berufe um akade mische Berufe im Bereich Jurisprudenz, Sozialwissen schaften oder Kultur handle und diese eine entsprechende Ausbildung voraus setzten, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge.
Die Bes chwerdegegnerin legte sodann dar, dass die Beschwerdeführerin eine Matura habe und mit ihrer Ausbildung als Primarlehrerin über eine akade mi sche Ausbildung verfüge. Diese Tätigkeit könne ihr zwar gemäss den medizi ni schen Unterlagen nur noch zu einem reduzierten Pensum zugemutet werden, ihre Erwerbsbiographie zeige jedoch, dass sie in der Vergangenheit auch in diversen anderen Bereichen tätig gewesen sei und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulleiterin sogar eine anspruchsvolle Führungsfunktion ausgeübt habe. Gestützt auf die Ausführungen im neurologischen Gutachten sei in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit insbesondere an eine Tätigkeit in der Schulpflege oder einem ähnlichen Bereich, wo der Beschwerdeführerin ihre langjährigen Erfahrungen im pädagogischen Bereich weiterhin von Nutzen wären, zu den ken. Es rechtfertige sich daher, auf die Tabellenlö hne für nicht akademische betrie bswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte abzustützen
(LSE 2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff. 33; vgl. Urk. 5 S. 2 f.). 6.5
Die Begründung sowie d as Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Beschwer de antwort (Urk. 5 S. 2 f.) zur Ermittlung des Invalideneinkommens erscheint gestützt auf die Akten sowie insbesondere die Ausführungen des neuro logischen Gut achters Dr. C.___ zu einer zumutbaren angepassten Tätigkeit als nach voll ziehbar und geben entgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin zu kei nen Beanstandungen Anlass. Wie die Beschwerde gegnerin richtiger weise aus führte, kann seitens des Invalideneinkommens nicht auf den Total lohn des niedrigsten Kompetenzniveaus abgestellt werden. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich in der Tat um einfachste Hilfstätigkeiten, welche für die Beschwerde führerin
– trotz ihren Beeinträchtigungen - nicht als angemessen angesehen werden können. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Aus bil dung (Matura, Oberseminar Primarlehrerin), hat stetig Weiterbildungen besucht (vgl. Urk. 6/29/14) und kann zudem auf eine beachtliche
Erwerbs bio graphie (Musikerin, Primarlehrerin Tagesschule, Schulleitung, Redaktions mit arbeiterin E.___, Sachbearbeiterin Medienstelle, Assistentin und Leitung Abteilung PR und Promotion F.___, Produktions assistenz G.___) zurückblicken (vgl. Urk. 6/29/1 3).
Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte (LSE
2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff. 33) abgestützt werden. 6.6
Das im Jahr 2014
von Frauen im Durchschnitt für nicht akademische betriebs wirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte (LSE 2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff.
33) erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 6‘552.--, mit hin Fr. 78 ‘ 624 .-- pro Jahr (Fr. 6‘552.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.
Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 %
(Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV), Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016) sowie der durch schnittli chen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilungen, T03.02, Total, 2015) ergibt dies ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 82 ‘ 375 .-- für das Jahr 2014
(Fr. 78 ‘ 624 .--
x 1.00 5 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.
Ohne gesundheitliche Ein schränkungen würde die Beschwerdeführerin einer 86%igen Erwerbstätigkeit nach gehen, weshalb das Invaliden einkommen auf ein 86%iges Pensum zu reduzie ren ist. Das Inv alidenein kommen beträgt demnach rund Fr. 70 ‘ 842 .-- (Fr. 82‘375. -- x 0.86). 6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6. 8
Die Beschwerdegegnerin gewährte de r Beschwerdeführer in einen be hinderungs bedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 5 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/58 S. 2).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen de r Be schwerdeführer in be stehen in Tätigkeiten mit besonderen visuellen und visuo -motorischen Anfor derungen. D ie genannten Einschränkungen fallen bei den üblichen
betriebs wirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeiten nicht derart ins Gewicht, dass ein grösserer Abzug als 10 % gerechtfertigt wäre . Mit hin sc hrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführer in in der Wahl der Tätig keit zwar ein, mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 %
ist jedoch nicht zu erwarten, dass sie ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. Es sind somit keine weiteren gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich noch
mehr l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, ein en
höhere n
Ab zug als 10 % zu rechtfertigen.
In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von
10 %
im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen. 6.9
Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 5 in der Höhe von rund Fr. 63 ‘ 757 .-- (Fr. 70 ‘ 842 .-- x 0.9) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 93 ' 793 . -- (vgl. vorstehend E.
6.2) re sul tiert ein Inva liditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 32 %. Nach anteils mässiger Gewichtung ergibt dies zusammen mit der Einschränkung im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E. 4.6) einen ren ten aus schliessenden Gesamt in validitätsgrad von rund 28 %
(32 % x 0.86 + 5.5 % x 0.14). Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu prüfen, wie es sich verhielte, wenn die gemischte Methode in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden modifizierten Art angewendet würde. Bei dieser Anwendungsweise wird für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit auf eine Vollerwerbs tä tigkeit abgestellt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden versi cherung (IVV)). Es wäre zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbs bereich von einem Valideneinkommen von Fr. 109‘062.-- (Fr. 93‘793. -- : 0.86) aus zugehen, welchem – bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in a n gepasster Tätig keit – ein Invalideneinkommen von Fr. 74‘138.-- (Fr. 82‘375. x 0.9) ent gegen zustellen wäre. Diese Berechnungsmethode ergäbe ebenfalls einen Invali di tätsgrad von rund 32 %, was zu einem rentenaus schliessenden Gesamt invali di tätsgrad von rund 28 % führen würde (32 % x 0.86 + 5.5 % x 0.14).
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 19 . September 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzu weisen.
7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf rechtlich es Gehör verletzt hat und dieser somit einzig die Beschwerdeerhe bung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Die Gerichts kosten sind daher zu Fr. 4 00.-- de r Beschwerdeführer in und zu Fr. 4 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht des Umstandes, dass trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aus prozess öko nomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin abgesehen wurde, hat d ie Be schwer deführer in
Anspruch auf eine redu zierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialver siche rungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens (vgl.
§ 34 Abs. 3 GSVGer)
auf Fr. 1‘300 .-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 9. September 2016 (Urk. 6/60 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle mit einer anderen Begründung an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungs anspruch der Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
E. 2 8. November 2016 (Urk.
E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des recht li chen Gehörs. Sie macht geltend, der Einkommensvergleich sei ihr erst mit der Verfügung vom 1 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe sich somit noch nicht zum Invaliditätsgrad und insbesondere zum Einkom mensvergleich äussern können (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 2.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent li cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliche s Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Par tei en können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un kom pli zierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzep tanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie nach Einwänden der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid ver fahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2 .
E. 2.6 D ie IV-Stelle holte, nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vor bescheid vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 6/31) erhoben hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/37), weitere medizinische Berichte ein, veranlasste eine Abklärung der beein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 5. August 2016 berichtet wurde (Urk. 6/53), und nahm schliesslich am 1 9. September 2016 einen Einkommensvergleich vor (Urk. 6/58). Gleichentags verfügte die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 6/60 = Urk. 2), wobei sie gestützt auf den errechneten Invaliditätsgrad von 16 % einen Renten an spruch verneinte. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin somit keine Gele genheit gegeben, sich vor Erlass der Verfügung zum Einkommensvergleich und Invaliditätsgrad zu äussern. Vor Erlass des Vorbescheids vom 1 5. Januar 2016 war zudem noch kein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dieses Vor gehen der Beschwerdegegnerin stellt
– entgegen ihren Ausführungen – auf grund der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. vorstehend E.
1.2) . Vorliegend ist dennoch von einer Rückweisung an die IV-Stelle abzu se hen, z umal die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen konnte und eine Rückweisung an die IV-Stelle denn auch lediglich als Eventualbegehren beantragte (vgl. auch 132 V 387 E.
E. 5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sach e selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
E. 5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das neurologische Gut achten (vgl. vorstehend E. 4.3) sowie die Stellungnahme (vgl. vorstehend E.
4.5) von Dr. C.___
auf einer allseitigen Untersu chung de r Beschwerdeführer in beru h en, die von ihr geklagten Be schwer den in an gemessener Weise berück sich ti gen, in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten medizi nischen Situation Rechnung tragen .
So zeigte der neurologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass auf grund der Aktenlage sowie der eigenen Untersuchung bei der Beschwerde führe rin ein Status nach erfolgreichem Coiling -Verschluss einer high- flow - Carotis -Sinus- cavernosus -Fistel ausgewiesen sei, der nachvollziehbar eine residuelle und komplexe Augenmotilitätsstörung als Folge einer Schädigung der Hirn ner ven IV und VI bedinge. Als weitere funktionelle Einschränkungen nannte der Gutachter D oppelbilder und eine erhöhte visuelle Ermüdbarkeit, wobei er darauf aufmerksam machte, dass diesbezüglich noch innerhalb eines Zeit raumes von sechs Monaten
mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Weiter setzt e sich der Gutachter differenziert mit den Arztberichten von Dr. B.___
auseinander und nahm ausdrücklich Stellung dazu. So seien in den Berichten von Dr. B.___ lediglich blande psychiatrische Befunde erhoben und die soma tisch-neurologische Diagnose sei ohne eigene Befunddokumentation lediglich zitiert worden.
Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ leuchten in der Dar le gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. So mach te er in nachvoll ziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeits platz etwas voreilig gekündigt habe, zumal die prognostischen Aussichten eine weitere Besserung des Beschwerdebildes erwarten lassen würden. Er erachtete die letzte augenärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch aus neurolo gischer Sicht als nachvollziehbar und begründete einlässlich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schulleiterin bis dato zu 50 % arbeitsunfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit ohne beson dere visuelle und visuo -motorische Anforderungen keine Arbeitsun fähig keit mehr ausweisbar sei.
Das Gutachten und die Stellungnahme sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts (vgl. vorstehend E. 1. 3) vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann.
E. 5.3 Demgegenüber kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2) nicht abgestellt werden. Wie der neurologische Gut achter Dr. C.___ in seiner Stellungnahme richtigerweise feststellte, erhob Dr. B.___
blande Befunde und führte in erster Linie die von der Beschwer de führerin angegebenen Beschwerden auf, gab jedoch keine nachvoll ziehbar begrün dete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab.
Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor,
wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit einschränken. Er nannte sodann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine unbeachtliche psychiatrische Diagnose. S o handelt es sich bei der von ihm diagnosti zier ten Anpassungsstörung um ein nach konstanter bundes ge richtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr uar 2011, 9C_408/2010 vom
22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Auch die Diag nose einer Angst und Depression gemischt ist nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine genera lisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je mass geblich entge gen. Dieser Umstand wird durch die Aussage von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrisc h e Therapienotwendigkeit gesehen werde, untermauert. Zusammenfassend wurden somit keine objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. C.___
um stossen könnte n .
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Gesundheitszustand und auch die sub jektive Be ein trächtigung der Arbeitsfä higkeit de r Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführer in ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. D ie Einwände der Beschwer deführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesag ten unbehelflich . Weitere su bstantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Gutachter
Dr. C.___
umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
E. 5.5 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführer in im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, k ein Gesundheitsschaden aus gewiesen, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
auch in einer ange passten Tätig keit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll zieh ba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung des neurologi schen Gut achters davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführer in eine unein ge schränk te Arbeitsfähig keit in jeder angepassten Tätigkeit vorliegt. 6. 6.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände z u erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heits fall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stim mun g des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der rea len Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S.
100 f. E. 3b).
6 .2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali de n einkommens auf die Angaben der Y.___
vom 1 6. Mai 2015 (Urk. 6/ 18 S. 2 Ziff. 2.10), wonach die Beschwerdeführer in im Jahr 201 2
als Schulleiterin in ihrem Pensum von 86 %
Fr. 91 ‘ 760 .-- verdienen würde, und errechnete für das Jahr 201 5 unter Berück sichtigung der Nominal lohn ent wick lung einen Betrag von Fr. 93 ‘ 793 .-- (vgl. Urk. 6/ 58 S. 1 oben).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführer in nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 93 ' 793 .
ausgegangen werden kann. 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE
133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 6.4
Das Abstellen auf Löhne für qualifizierte administrative Tätigkeiten (LSE 2014, T 17 na ch ISCO Berufsgruppen, Ziff.
26) und somit das von der Beschwerde geg nerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/58 S. 2) festgesetzte Invali den einkommen erscheint
– entsprechend den Ausführungen der Beschwer de führerin –
vorliegend als nicht sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin pflichtete der Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Be schwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 f.) bei und führte aus, dass es sich bei den in Ziff er
26 erfassten Berufe um akade mische Berufe im Bereich Jurisprudenz, Sozialwissen schaften oder Kultur handle und diese eine entsprechende Ausbildung voraus setzten, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge.
Die Bes chwerdegegnerin legte sodann dar, dass die Beschwerdeführerin eine Matura habe und mit ihrer Ausbildung als Primarlehrerin über eine akade mi sche Ausbildung verfüge. Diese Tätigkeit könne ihr zwar gemäss den medizi ni schen Unterlagen nur noch zu einem reduzierten Pensum zugemutet werden, ihre Erwerbsbiographie zeige jedoch, dass sie in der Vergangenheit auch in diversen anderen Bereichen tätig gewesen sei und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulleiterin sogar eine anspruchsvolle Führungsfunktion ausgeübt habe. Gestützt auf die Ausführungen im neurologischen Gutachten sei in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit insbesondere an eine Tätigkeit in der Schulpflege oder einem ähnlichen Bereich, wo der Beschwerdeführerin ihre langjährigen Erfahrungen im pädagogischen Bereich weiterhin von Nutzen wären, zu den ken. Es rechtfertige sich daher, auf die Tabellenlö hne für nicht akademische betrie bswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte abzustützen
(LSE 2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff. 33; vgl. Urk. 5 S. 2 f.). 6.5
Die Begründung sowie d as Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Beschwer de antwort (Urk. 5 S. 2 f.) zur Ermittlung des Invalideneinkommens erscheint gestützt auf die Akten sowie insbesondere die Ausführungen des neuro logischen Gut achters Dr. C.___ zu einer zumutbaren angepassten Tätigkeit als nach voll ziehbar und geben entgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin zu kei nen Beanstandungen Anlass. Wie die Beschwerde gegnerin richtiger weise aus führte, kann seitens des Invalideneinkommens nicht auf den Total lohn des niedrigsten Kompetenzniveaus abgestellt werden. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich in der Tat um einfachste Hilfstätigkeiten, welche für die Beschwerde führerin
– trotz ihren Beeinträchtigungen - nicht als angemessen angesehen werden können. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Aus bil dung (Matura, Oberseminar Primarlehrerin), hat stetig Weiterbildungen besucht (vgl. Urk. 6/29/14) und kann zudem auf eine beachtliche
Erwerbs bio graphie (Musikerin, Primarlehrerin Tagesschule, Schulleitung, Redaktions mit arbeiterin E.___, Sachbearbeiterin Medienstelle, Assistentin und Leitung Abteilung PR und Promotion F.___, Produktions assistenz G.___) zurückblicken (vgl. Urk. 6/29/1 3).
Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte (LSE
2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff. 33) abgestützt werden. 6.6
Das im Jahr 2014
von Frauen im Durchschnitt für nicht akademische betriebs wirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte (LSE 2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff.
33) erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 6‘552.--, mit hin Fr. 78 ‘ 624 .-- pro Jahr (Fr. 6‘552.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.
Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 %
(Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV), Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016) sowie der durch schnittli chen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilungen, T03.02, Total, 2015) ergibt dies ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 82 ‘ 375 .-- für das Jahr 2014
(Fr. 78 ‘ 624 .--
x 1.00 5 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.
Ohne gesundheitliche Ein schränkungen würde die Beschwerdeführerin einer 86%igen Erwerbstätigkeit nach gehen, weshalb das Invaliden einkommen auf ein 86%iges Pensum zu reduzie ren ist. Das Inv alidenein kommen beträgt demnach rund Fr. 70 ‘ 842 .-- (Fr. 82‘375. -- x 0.86). 6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6. 8
Die Beschwerdegegnerin gewährte de r Beschwerdeführer in einen be hinderungs bedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 5 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/58 S. 2).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen de r Be schwerdeführer in be stehen in Tätigkeiten mit besonderen visuellen und visuo -motorischen Anfor derungen. D ie genannten Einschränkungen fallen bei den üblichen
betriebs wirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeiten nicht derart ins Gewicht, dass ein grösserer Abzug als 10 % gerechtfertigt wäre . Mit hin sc hrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführer in in der Wahl der Tätig keit zwar ein, mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 %
ist jedoch nicht zu erwarten, dass sie ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. Es sind somit keine weiteren gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich noch
mehr l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, ein en
höhere n
Ab zug als 10 % zu rechtfertigen.
In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von
E. 9 . Sep tember 2016 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seit August 2014 bestünden. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde die Beschwerde führerin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 86 % nachgehen. Zu den restli chen 14 % gehörten die üblichen Aufgaben im Haushalt. Gestützt darauf ermittel te die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 16 % (S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), es müsse in Frage gestellt werden, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (S. 6 f.). Der zur Bestimmung des Invali deneinkommens von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Lohn gemäss LSE könne vorliegend nicht übernommen werden. Zum einen fehle es ihr hierfür an der entsprechenden Ausbildung und zum anderen habe sie in ihrer langen Lauf bahn nie im entsprechenden Bereich gearbeitet . Eine zum Teil administrative Tätigkeit als Schulleiterin könne selbstredend ebenfalls nicht mit einer akade mischen Tätigkeit verglichen werden (S. 8 f.). Der Ausgangswert für das Invali deneinkommen sei daher der Betrag nach TA1_tirage-skill_level (2014: Kompetenzniveau 1/Frauen) von Fr. 4‘300.--. Daraus resultiere bei einem Lei densabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘843.95 bei einem 86%-Pensum (S. 9). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Grad der Arbeitsfähigkeit i n einer angepass ten Tätigkeit sowie die Invaliditätsbemes sung. 4. 4.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, berichtete am 2 8. August 2015 (Urk. 6/41/7 f.) und nannte folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) - agoraphobe und sozialphobische Züge - komplexe Okulomotorikstörung des linken Auges bei direkter high- flow
Carotis - Cavernosus -Fistel
- Verschluss mittels Coiling am 1 4. August 2014
Er führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Symptome als Ausdruck einer Anpassungsstörung mit neben Erschöpfung auch agoraphoben und sozialphobischen Zügen vor dem Hintergrund sehr auf Orientierung und Kontrolle bedachter Persönlichkeitszüge beurteilt würden. Aktuell ergäben sich keine Hinweise auf eine zusätzliche organische psychische Störung. Vorderhand bestehe keine dringende Indikation für den Einsatz von Psychopharmaka. In einem ersten Schritt werde die Beschwerdeführerin unterstützt, wieder Kontrolle über ihr Leben zu erlangen. 4.2
Dr. B.___ berichtete erneut am 9. September 2015 (Urk. 6/41/9 f.) und führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe anlässlich des zweiten Gesprächs berichtet, wie sie begonnen habe, sich allmählich wieder alltäglichen Belastungen zu exponieren. Sie sehe sich aber noch nicht in der Lage, mehr als 30 % zu arbei ten. In der Gesamtschau schliesse er sich dieser Einschätzung an, weshalb er die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2015 zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Bis dann sei sie schon zu 50 % durch die Augenärztin krank geschrieben. Die Beschwerdeführerin werde realistischerweise frühestens ab 2016 wieder zu 50 % arbeitsfähig sein.
4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete sein neuro logi sches Gutachten am 4. Januar 2016 (Urk. 6/29) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): - Status nach erfolgreichem Coiling -Verschluss einer duralen
arterio -venö sen Fistel (high- flow - Carotis -Sinus- cavernosus -Fistel) am 1 4. August 2014 mit residueller Augenmotilitätsstörung
Er führte aus,
dass dem Coiling -Verschluss pulssynchrone Ohrgeräusche, Doppel bilder, Lidschwellungen links und retroorbitale Schmerzen vorausge gan gen seien. Klinisch habe sich eine Parese des linken Nervus
trochlearis und des linken Nervus
abducens, verbunden mit einer Lidschwellung links und Hypästhe sie angabe im Innervationsgebiet des linken Nervus
ophthalmicus gefunden. Die MR-Kontrolle habe eine erfolgreiche und vollständige Oblitera tion der duralen AV-Fistel im linken Sinus cavernosus bestätigt. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Augenärztlicher seits sei zum Ausgleich von Doppelbildern eine Prismenbrille verordnet worden, welche jedoch nicht toleriert und schliesslich nicht mehr getragen worden sei (S. 9). Die noch bestehende, residuelle und komplexe Augenmotilitätsstörung sei als Folge einer Schädigung der Hirnnerven IV und VI links, die beide durch den Sinus cavernosus ziehen würden, im Rahmen der am 1 4. August 2015 erfolgreich ausgeschalteten high- flow - carotis - cavernosus -Fistel zu erklären, ebenso die damit einhergehenden Doppelbilder und die erhöhte visuelle Ermüdbarkeit. Es bestünden noch Doppelbilder beim seitlichen Blick, vor allem in der Nähe, die mit einer erhöhten visuellen Ermüdbarkeit verbunden seien. Aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei die etwas voreilig von der Beschwerdeführerin selbst initiierte Kündigung des Arbeitsplatzes, ohne dass eine sinnvoll erschei nende berufliche Umstellung mit der möglichen Abgabe von schulleiterischen Kompetenzen zu Gunsten einer Konzentration auf den Primarschulunterricht erfolgt sei, zumal die prognostischen Aussichten auch noch eine weitere Besse rung des Beschwerdebildes erwarten liessen.
Die letzte augenärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei auch aus neurologischer Sicht nachvollziehbar. Warum aus hausärztlicher Sicht dagegen an einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgehalten werde, sei nicht plausibel, zumal auch keine Differenzierung zwischen angestammter und ange passter Tätigkeit vorgenommen worden sei (S. 10) .
Aus neurologischer Sicht sei – auch unter Berücksichtigung der augenärztlichen Befunde – aufgrund der komplexen Augenmoti litätsstörung mit Doppelbildern und erhöhter visueller Ermüdbarkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Schulleiterin und Primarschullehrerin vom 1 3. August 2014 bis zum 1 3. August 2015 auszugehen, danach von einer bis dato nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 f.).
Seit dem letzten augenärztlichen Befundbericht vom 1 3. August 2015 sei in einer ideal angepassten Tätigkeit, ohne besondere visuelle und visuo -motorische Anfor derungen, keine Arbeitsunfähigkeit mehr aus weisbar. Mit einer weiteren Besserung der Augenmotilitätsstörung und den damit verbundenen Begleit be schwerden wie erhöhte visuelle Ermüdbarkeit und Unsicherheit in räumlich fremder Umgebung könne noch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten gerechnet werden. Augenärztlicherseits stehe ausserdem eine operative Korrek tur der dekompensierten
Eso
- und Hypertropie zur Diskussion, über die dem nächst entschieden werden soll, was eine Besserung der Doppelbilder erwarten liesse (S. 11) . 4. 4
Die Ärzte de s
D.___, Augenklinik, berichteten am 1 6. März 2016 (Urk. 6/43/6-7) und führten aus, d ie Hauptsymptomatik seien die Doppelbilder. Zum Ausschluss der Doppelbilder sei eine Okklusionsfolie appli ziert worden. Dadurch fehle der Beschwerdeführerin natürlich das Stereosehen und es bestehe eine Gesich t sfeldeinschränkung. Die Beschwerden seien somit vor allen Dingen Diplopie, Verschwommensehen, Müdigkeitserscheinung durch das anstrengende Sehen und insgesamt natürlich ein Müdi gkeitszustand nach stattgehabtem schwerem Krankheitsbild (S. 1) . Eine derzeitige Behandlung der Augen bestehe nicht. Eine Therapie der komplexen Motilitätsstörung sei leider nicht möglich. Es sei gegebenenfalls im weiteren Verlauf noch von einer Besserung auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe sicherlich. Ins gesamt sei die Arbeitsfähigkeit heute und auf längere Sicht nicht sicher verän derbar. Bei Arbeiten, die visuell insbesondere im Nahbereich bestünden, liege natürlich eine erhöhte Belastung vor. Ein Arbeitsplatz mit weniger Computer- und Nah bereichsarbeit wäre natürlich w ünschenswert (S. 2) . 4.5
Dr. C.___ nahm am 2. Mai 2016 Stellung (Urk. 6/46) zu den Berichten von Dr. B.___
und führte aus, dass lediglich blande psychiatrische Befunde erho ben und die somatisch-neurologische Diagnose – ohne eigene Befund doku men tation – lediglich zitiert worden sei. Aus neurologischer Sicht seien somit keine neuen Fakten dargelegt worden. Ob die rein psychiatrischen Diagnosen eine eigenständige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, könne er als Neuro loge nicht dezidiert beurteilen. Dass keine psychiatrische Therapienot wen dig keit gesehen werde und lediglich blande psychi atri sche Befunde erhoben wor den seien, spreche jedoch eher gegen ein invalidenversicherungsrechtlich rele vantes Krankheitsbild.
4.6
Die zuständige Abklärerin führte am 2 4. August 2016 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 86 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 14 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 5.5 % (Urk. 6/53). 5.
E. 10 %
im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen. 6.9
Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 5 in der Höhe von rund Fr. 63 ‘ 757 .-- (Fr. 70 ‘ 842 .-- x 0.9) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 93 ' 793 . -- (vgl. vorstehend E.
6.2) re sul tiert ein Inva liditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 32 %. Nach anteils mässiger Gewichtung ergibt dies zusammen mit der Einschränkung im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E. 4.6) einen ren ten aus schliessenden Gesamt in validitätsgrad von rund 28 %
(32 % x 0.86 + 5.5 % x 0.14). Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu prüfen, wie es sich verhielte, wenn die gemischte Methode in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden modifizierten Art angewendet würde. Bei dieser Anwendungsweise wird für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit auf eine Vollerwerbs tä tigkeit abgestellt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden versi cherung (IVV)). Es wäre zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbs bereich von einem Valideneinkommen von Fr. 109‘062.-- (Fr. 93‘793. -- : 0.86) aus zugehen, welchem – bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in a n gepasster Tätig keit – ein Invalideneinkommen von Fr. 74‘138.-- (Fr. 82‘375. x 0.9) ent gegen zustellen wäre. Diese Berechnungsmethode ergäbe ebenfalls einen Invali di tätsgrad von rund 32 %, was zu einem rentenaus schliessenden Gesamt invali di tätsgrad von rund 28 % führen würde (32 % x 0.86 + 5.5 % x 0.14).
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 19 . September 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzu weisen.
7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf rechtlich es Gehör verletzt hat und dieser somit einzig die Beschwerdeerhe bung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Die Gerichts kosten sind daher zu Fr. 4 00.-- de r Beschwerdeführer in und zu Fr. 4 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht des Umstandes, dass trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aus prozess öko nomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin abgesehen wurde, hat d ie Be schwer deführer in
Anspruch auf eine redu zierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialver siche rungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens (vgl.
§ 34 Abs. 3 GSVGer)
auf Fr. 1‘300 .-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01155
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
11. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958, war von August 2006 bis Juli 2015 als Schulleiterin in der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/17-18). Nach Früherfassung am 24 . November 2014 (Urk. 6/ 1) meldete sich die Versicherte am 1 2. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei der A.___
ein neurologisches Gutachten ein, das am 4. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/29).
Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 6/31) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 6/21, Urk. 6/37) erhoben hatte, veranlasste die IV Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Urk. 6/53) und nahm einen Einkommensvergleich (Urk. 6/58) vor. Mit Verfügung vom 1 9. September 2016 (Urk. 6/60 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle mit einer anderen Begründung an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungs anspruch der Versicherten.
2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 9. September 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr gemäss nachfolgen den Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 2 Ziff. 1), even tuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 8. April 2017 (Urk.
10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 0. Mai 2017 (Urk.
12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2017 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des recht li chen Gehörs. Sie macht geltend, der Einkommensvergleich sei ihr erst mit der Verfügung vom 1 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe sich somit noch nicht zum Invaliditätsgrad und insbesondere zum Einkom mensvergleich äussern können (Urk. 1 S. 5 f.). 2.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun des verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent li cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). 2.3
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliche s Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Par tei en können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un kom pli zierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzep tanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbes sern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie nach Einwänden der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheid ver fahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1). 2.4
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2 . 5
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sach e selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2.6
D ie IV-Stelle holte, nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vor bescheid vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 6/31) erhoben hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/37), weitere medizinische Berichte ein, veranlasste eine Abklärung der beein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 5. August 2016 berichtet wurde (Urk. 6/53), und nahm schliesslich am 1 9. September 2016 einen Einkommensvergleich vor (Urk. 6/58). Gleichentags verfügte die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 6/60 = Urk. 2), wobei sie gestützt auf den errechneten Invaliditätsgrad von 16 % einen Renten an spruch verneinte. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin somit keine Gele genheit gegeben, sich vor Erlass der Verfügung zum Einkommensvergleich und Invaliditätsgrad zu äussern. Vor Erlass des Vorbescheids vom 1 5. Januar 2016 war zudem noch kein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dieses Vor gehen der Beschwerdegegnerin stellt
– entgegen ihren Ausführungen – auf grund der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. vorstehend E.
1.2) . Vorliegend ist dennoch von einer Rückweisung an die IV-Stelle abzu se hen, z umal die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen konnte und eine Rückweisung an die IV-Stelle denn auch lediglich als Eventualbegehren beantragte (vgl. auch 132 V 387 E.
5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht verfügt ausserdem über eine volle Kognition, weshalb die ange foch tene Verfügung trotz Gehörsverletzung im Sinne der Prozessökonomie hin sicht lich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen ist. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9 . Sep tember 2016 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seit August 2014 bestünden. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde die Beschwerde führerin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 86 % nachgehen. Zu den restli chen 14 % gehörten die üblichen Aufgaben im Haushalt. Gestützt darauf ermittel te die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 16 % (S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), es müsse in Frage gestellt werden, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (S. 6 f.). Der zur Bestimmung des Invali deneinkommens von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Lohn gemäss LSE könne vorliegend nicht übernommen werden. Zum einen fehle es ihr hierfür an der entsprechenden Ausbildung und zum anderen habe sie in ihrer langen Lauf bahn nie im entsprechenden Bereich gearbeitet . Eine zum Teil administrative Tätigkeit als Schulleiterin könne selbstredend ebenfalls nicht mit einer akade mischen Tätigkeit verglichen werden (S. 8 f.). Der Ausgangswert für das Invali deneinkommen sei daher der Betrag nach TA1_tirage-skill_level (2014: Kompetenzniveau 1/Frauen) von Fr. 4‘300.--. Daraus resultiere bei einem Lei densabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘843.95 bei einem 86%-Pensum (S. 9). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Grad der Arbeitsfähigkeit i n einer angepass ten Tätigkeit sowie die Invaliditätsbemes sung. 4. 4.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, berichtete am 2 8. August 2015 (Urk. 6/41/7 f.) und nannte folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) - agoraphobe und sozialphobische Züge - komplexe Okulomotorikstörung des linken Auges bei direkter high- flow
Carotis - Cavernosus -Fistel
- Verschluss mittels Coiling am 1 4. August 2014
Er führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Symptome als Ausdruck einer Anpassungsstörung mit neben Erschöpfung auch agoraphoben und sozialphobischen Zügen vor dem Hintergrund sehr auf Orientierung und Kontrolle bedachter Persönlichkeitszüge beurteilt würden. Aktuell ergäben sich keine Hinweise auf eine zusätzliche organische psychische Störung. Vorderhand bestehe keine dringende Indikation für den Einsatz von Psychopharmaka. In einem ersten Schritt werde die Beschwerdeführerin unterstützt, wieder Kontrolle über ihr Leben zu erlangen. 4.2
Dr. B.___ berichtete erneut am 9. September 2015 (Urk. 6/41/9 f.) und führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe anlässlich des zweiten Gesprächs berichtet, wie sie begonnen habe, sich allmählich wieder alltäglichen Belastungen zu exponieren. Sie sehe sich aber noch nicht in der Lage, mehr als 30 % zu arbei ten. In der Gesamtschau schliesse er sich dieser Einschätzung an, weshalb er die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2015 zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Bis dann sei sie schon zu 50 % durch die Augenärztin krank geschrieben. Die Beschwerdeführerin werde realistischerweise frühestens ab 2016 wieder zu 50 % arbeitsfähig sein.
4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete sein neuro logi sches Gutachten am 4. Januar 2016 (Urk. 6/29) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): - Status nach erfolgreichem Coiling -Verschluss einer duralen
arterio -venö sen Fistel (high- flow - Carotis -Sinus- cavernosus -Fistel) am 1 4. August 2014 mit residueller Augenmotilitätsstörung
Er führte aus,
dass dem Coiling -Verschluss pulssynchrone Ohrgeräusche, Doppel bilder, Lidschwellungen links und retroorbitale Schmerzen vorausge gan gen seien. Klinisch habe sich eine Parese des linken Nervus
trochlearis und des linken Nervus
abducens, verbunden mit einer Lidschwellung links und Hypästhe sie angabe im Innervationsgebiet des linken Nervus
ophthalmicus gefunden. Die MR-Kontrolle habe eine erfolgreiche und vollständige Oblitera tion der duralen AV-Fistel im linken Sinus cavernosus bestätigt. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Augenärztlicher seits sei zum Ausgleich von Doppelbildern eine Prismenbrille verordnet worden, welche jedoch nicht toleriert und schliesslich nicht mehr getragen worden sei (S. 9). Die noch bestehende, residuelle und komplexe Augenmotilitätsstörung sei als Folge einer Schädigung der Hirnnerven IV und VI links, die beide durch den Sinus cavernosus ziehen würden, im Rahmen der am 1 4. August 2015 erfolgreich ausgeschalteten high- flow - carotis - cavernosus -Fistel zu erklären, ebenso die damit einhergehenden Doppelbilder und die erhöhte visuelle Ermüdbarkeit. Es bestünden noch Doppelbilder beim seitlichen Blick, vor allem in der Nähe, die mit einer erhöhten visuellen Ermüdbarkeit verbunden seien. Aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei die etwas voreilig von der Beschwerdeführerin selbst initiierte Kündigung des Arbeitsplatzes, ohne dass eine sinnvoll erschei nende berufliche Umstellung mit der möglichen Abgabe von schulleiterischen Kompetenzen zu Gunsten einer Konzentration auf den Primarschulunterricht erfolgt sei, zumal die prognostischen Aussichten auch noch eine weitere Besse rung des Beschwerdebildes erwarten liessen.
Die letzte augenärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei auch aus neurologischer Sicht nachvollziehbar. Warum aus hausärztlicher Sicht dagegen an einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgehalten werde, sei nicht plausibel, zumal auch keine Differenzierung zwischen angestammter und ange passter Tätigkeit vorgenommen worden sei (S. 10) .
Aus neurologischer Sicht sei – auch unter Berücksichtigung der augenärztlichen Befunde – aufgrund der komplexen Augenmoti litätsstörung mit Doppelbildern und erhöhter visueller Ermüdbarkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Schulleiterin und Primarschullehrerin vom 1 3. August 2014 bis zum 1 3. August 2015 auszugehen, danach von einer bis dato nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 f.).
Seit dem letzten augenärztlichen Befundbericht vom 1 3. August 2015 sei in einer ideal angepassten Tätigkeit, ohne besondere visuelle und visuo -motorische Anfor derungen, keine Arbeitsunfähigkeit mehr aus weisbar. Mit einer weiteren Besserung der Augenmotilitätsstörung und den damit verbundenen Begleit be schwerden wie erhöhte visuelle Ermüdbarkeit und Unsicherheit in räumlich fremder Umgebung könne noch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten gerechnet werden. Augenärztlicherseits stehe ausserdem eine operative Korrek tur der dekompensierten
Eso
- und Hypertropie zur Diskussion, über die dem nächst entschieden werden soll, was eine Besserung der Doppelbilder erwarten liesse (S. 11) . 4. 4
Die Ärzte de s
D.___, Augenklinik, berichteten am 1 6. März 2016 (Urk. 6/43/6-7) und führten aus, d ie Hauptsymptomatik seien die Doppelbilder. Zum Ausschluss der Doppelbilder sei eine Okklusionsfolie appli ziert worden. Dadurch fehle der Beschwerdeführerin natürlich das Stereosehen und es bestehe eine Gesich t sfeldeinschränkung. Die Beschwerden seien somit vor allen Dingen Diplopie, Verschwommensehen, Müdigkeitserscheinung durch das anstrengende Sehen und insgesamt natürlich ein Müdi gkeitszustand nach stattgehabtem schwerem Krankheitsbild (S. 1) . Eine derzeitige Behandlung der Augen bestehe nicht. Eine Therapie der komplexen Motilitätsstörung sei leider nicht möglich. Es sei gegebenenfalls im weiteren Verlauf noch von einer Besserung auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe sicherlich. Ins gesamt sei die Arbeitsfähigkeit heute und auf längere Sicht nicht sicher verän derbar. Bei Arbeiten, die visuell insbesondere im Nahbereich bestünden, liege natürlich eine erhöhte Belastung vor. Ein Arbeitsplatz mit weniger Computer- und Nah bereichsarbeit wäre natürlich w ünschenswert (S. 2) . 4.5
Dr. C.___ nahm am 2. Mai 2016 Stellung (Urk. 6/46) zu den Berichten von Dr. B.___
und führte aus, dass lediglich blande psychiatrische Befunde erho ben und die somatisch-neurologische Diagnose – ohne eigene Befund doku men tation – lediglich zitiert worden sei. Aus neurologischer Sicht seien somit keine neuen Fakten dargelegt worden. Ob die rein psychiatrischen Diagnosen eine eigenständige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, könne er als Neuro loge nicht dezidiert beurteilen. Dass keine psychiatrische Therapienot wen dig keit gesehen werde und lediglich blande psychi atri sche Befunde erhoben wor den seien, spreche jedoch eher gegen ein invalidenversicherungsrechtlich rele vantes Krankheitsbild.
4.6
Die zuständige Abklärerin führte am 2 4. August 2016 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 86 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 14 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 5.5 % (Urk. 6/53). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
5.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das neurologische Gut achten (vgl. vorstehend E. 4.3) sowie die Stellungnahme (vgl. vorstehend E.
4.5) von Dr. C.___
auf einer allseitigen Untersu chung de r Beschwerdeführer in beru h en, die von ihr geklagten Be schwer den in an gemessener Weise berück sich ti gen, in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten medizi nischen Situation Rechnung tragen .
So zeigte der neurologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass auf grund der Aktenlage sowie der eigenen Untersuchung bei der Beschwerde führe rin ein Status nach erfolgreichem Coiling -Verschluss einer high- flow - Carotis -Sinus- cavernosus -Fistel ausgewiesen sei, der nachvollziehbar eine residuelle und komplexe Augenmotilitätsstörung als Folge einer Schädigung der Hirn ner ven IV und VI bedinge. Als weitere funktionelle Einschränkungen nannte der Gutachter D oppelbilder und eine erhöhte visuelle Ermüdbarkeit, wobei er darauf aufmerksam machte, dass diesbezüglich noch innerhalb eines Zeit raumes von sechs Monaten
mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Weiter setzt e sich der Gutachter differenziert mit den Arztberichten von Dr. B.___
auseinander und nahm ausdrücklich Stellung dazu. So seien in den Berichten von Dr. B.___ lediglich blande psychiatrische Befunde erhoben und die soma tisch-neurologische Diagnose sei ohne eigene Befunddokumentation lediglich zitiert worden.
Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ leuchten in der Dar le gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. So mach te er in nachvoll ziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeits platz etwas voreilig gekündigt habe, zumal die prognostischen Aussichten eine weitere Besserung des Beschwerdebildes erwarten lassen würden. Er erachtete die letzte augenärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch aus neurolo gischer Sicht als nachvollziehbar und begründete einlässlich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schulleiterin bis dato zu 50 % arbeitsunfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit ohne beson dere visuelle und visuo -motorische Anforderungen keine Arbeitsun fähig keit mehr ausweisbar sei.
Das Gutachten und die Stellungnahme sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts (vgl. vorstehend E. 1. 3) vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.3
Demgegenüber kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2) nicht abgestellt werden. Wie der neurologische Gut achter Dr. C.___ in seiner Stellungnahme richtigerweise feststellte, erhob Dr. B.___
blande Befunde und führte in erster Linie die von der Beschwer de führerin angegebenen Beschwerden auf, gab jedoch keine nachvoll ziehbar begrün dete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab.
Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor,
wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit einschränken. Er nannte sodann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine unbeachtliche psychiatrische Diagnose. S o handelt es sich bei der von ihm diagnosti zier ten Anpassungsstörung um ein nach konstanter bundes ge richtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr uar 2011, 9C_408/2010 vom
22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Auch die Diag nose einer Angst und Depression gemischt ist nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine genera lisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je mass geblich entge gen. Dieser Umstand wird durch die Aussage von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrisc h e Therapienotwendigkeit gesehen werde, untermauert. Zusammenfassend wurden somit keine objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. C.___
um stossen könnte n .
5.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Gesundheitszustand und auch die sub jektive Be ein trächtigung der Arbeitsfä higkeit de r Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführer in ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. D ie Einwände der Beschwer deführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesag ten unbehelflich . Weitere su bstantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Gutachter
Dr. C.___
umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157). 5.5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführer in im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, k ein Gesundheitsschaden aus gewiesen, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
auch in einer ange passten Tätig keit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll zieh ba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung des neurologi schen Gut achters davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführer in eine unein ge schränk te Arbeitsfähig keit in jeder angepassten Tätigkeit vorliegt. 6. 6.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführer in aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände z u erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heits fall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stim mun g des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der rea len Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S.
100 f. E. 3b).
6 .2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali de n einkommens auf die Angaben der Y.___
vom 1 6. Mai 2015 (Urk. 6/ 18 S. 2 Ziff. 2.10), wonach die Beschwerdeführer in im Jahr 201 2
als Schulleiterin in ihrem Pensum von 86 %
Fr. 91 ‘ 760 .-- verdienen würde, und errechnete für das Jahr 201 5 unter Berück sichtigung der Nominal lohn ent wick lung einen Betrag von Fr. 93 ‘ 793 .-- (vgl. Urk. 6/ 58 S. 1 oben).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführer in nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 93 ' 793 .
ausgegangen werden kann. 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE
133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 6.4
Das Abstellen auf Löhne für qualifizierte administrative Tätigkeiten (LSE 2014, T 17 na ch ISCO Berufsgruppen, Ziff.
26) und somit das von der Beschwerde geg nerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/58 S. 2) festgesetzte Invali den einkommen erscheint
– entsprechend den Ausführungen der Beschwer de führerin –
vorliegend als nicht sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin pflichtete der Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Be schwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 f.) bei und führte aus, dass es sich bei den in Ziff er
26 erfassten Berufe um akade mische Berufe im Bereich Jurisprudenz, Sozialwissen schaften oder Kultur handle und diese eine entsprechende Ausbildung voraus setzten, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge.
Die Bes chwerdegegnerin legte sodann dar, dass die Beschwerdeführerin eine Matura habe und mit ihrer Ausbildung als Primarlehrerin über eine akade mi sche Ausbildung verfüge. Diese Tätigkeit könne ihr zwar gemäss den medizi ni schen Unterlagen nur noch zu einem reduzierten Pensum zugemutet werden, ihre Erwerbsbiographie zeige jedoch, dass sie in der Vergangenheit auch in diversen anderen Bereichen tätig gewesen sei und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulleiterin sogar eine anspruchsvolle Führungsfunktion ausgeübt habe. Gestützt auf die Ausführungen im neurologischen Gutachten sei in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit insbesondere an eine Tätigkeit in der Schulpflege oder einem ähnlichen Bereich, wo der Beschwerdeführerin ihre langjährigen Erfahrungen im pädagogischen Bereich weiterhin von Nutzen wären, zu den ken. Es rechtfertige sich daher, auf die Tabellenlö hne für nicht akademische betrie bswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte abzustützen
(LSE 2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff. 33; vgl. Urk. 5 S. 2 f.). 6.5
Die Begründung sowie d as Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Beschwer de antwort (Urk. 5 S. 2 f.) zur Ermittlung des Invalideneinkommens erscheint gestützt auf die Akten sowie insbesondere die Ausführungen des neuro logischen Gut achters Dr. C.___ zu einer zumutbaren angepassten Tätigkeit als nach voll ziehbar und geben entgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin zu kei nen Beanstandungen Anlass. Wie die Beschwerde gegnerin richtiger weise aus führte, kann seitens des Invalideneinkommens nicht auf den Total lohn des niedrigsten Kompetenzniveaus abgestellt werden. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich in der Tat um einfachste Hilfstätigkeiten, welche für die Beschwerde führerin
– trotz ihren Beeinträchtigungen - nicht als angemessen angesehen werden können. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Aus bil dung (Matura, Oberseminar Primarlehrerin), hat stetig Weiterbildungen besucht (vgl. Urk. 6/29/14) und kann zudem auf eine beachtliche
Erwerbs bio graphie (Musikerin, Primarlehrerin Tagesschule, Schulleitung, Redaktions mit arbeiterin E.___, Sachbearbeiterin Medienstelle, Assistentin und Leitung Abteilung PR und Promotion F.___, Produktions assistenz G.___) zurückblicken (vgl. Urk. 6/29/1 3).
Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte (LSE
2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff. 33) abgestützt werden. 6.6
Das im Jahr 2014
von Frauen im Durchschnitt für nicht akademische betriebs wirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte (LSE 2014, T 17 nach ISCO Berufsgruppen, Ziff.
33) erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 6‘552.--, mit hin Fr. 78 ‘ 624 .-- pro Jahr (Fr. 6‘552.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.
Unter Berücksichtig ung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 %
(Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV), Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016) sowie der durch schnittli chen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilungen, T03.02, Total, 2015) ergibt dies ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 82 ‘ 375 .-- für das Jahr 2014
(Fr. 78 ‘ 624 .--
x 1.00 5 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.
Ohne gesundheitliche Ein schränkungen würde die Beschwerdeführerin einer 86%igen Erwerbstätigkeit nach gehen, weshalb das Invaliden einkommen auf ein 86%iges Pensum zu reduzie ren ist. Das Inv alidenein kommen beträgt demnach rund Fr. 70 ‘ 842 .-- (Fr. 82‘375. -- x 0.86). 6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6. 8
Die Beschwerdegegnerin gewährte de r Beschwerdeführer in einen be hinderungs bedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 5 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/58 S. 2).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen de r Be schwerdeführer in be stehen in Tätigkeiten mit besonderen visuellen und visuo -motorischen Anfor derungen. D ie genannten Einschränkungen fallen bei den üblichen
betriebs wirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeiten nicht derart ins Gewicht, dass ein grösserer Abzug als 10 % gerechtfertigt wäre . Mit hin sc hrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführer in in der Wahl der Tätig keit zwar ein, mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 %
ist jedoch nicht zu erwarten, dass sie ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. Es sind somit keine weiteren gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich noch
mehr l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, ein en
höhere n
Ab zug als 10 % zu rechtfertigen.
In Würdigung sämt licher Umstände erscheint ein Abzug von
10 %
im Lichte der Rechtsprechu ng als angemessen. 6.9
Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 201 5 in der Höhe von rund Fr. 63 ‘ 757 .-- (Fr. 70 ‘ 842 .-- x 0.9) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 93 ' 793 . -- (vgl. vorstehend E.
6.2) re sul tiert ein Inva liditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 32 %. Nach anteils mässiger Gewichtung ergibt dies zusammen mit der Einschränkung im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E. 4.6) einen ren ten aus schliessenden Gesamt in validitätsgrad von rund 28 %
(32 % x 0.86 + 5.5 % x 0.14). Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu prüfen, wie es sich verhielte, wenn die gemischte Methode in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden modifizierten Art angewendet würde. Bei dieser Anwendungsweise wird für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit auf eine Vollerwerbs tä tigkeit abgestellt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden versi cherung (IVV)). Es wäre zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbs bereich von einem Valideneinkommen von Fr. 109‘062.-- (Fr. 93‘793. -- : 0.86) aus zugehen, welchem – bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in a n gepasster Tätig keit – ein Invalideneinkommen von Fr. 74‘138.-- (Fr. 82‘375. x 0.9) ent gegen zustellen wäre. Diese Berechnungsmethode ergäbe ebenfalls einen Invali di tätsgrad von rund 32 %, was zu einem rentenaus schliessenden Gesamt invali di tätsgrad von rund 28 % führen würde (32 % x 0.86 + 5.5 % x 0.14).
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 19 . September 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzu weisen.
7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf rechtlich es Gehör verletzt hat und dieser somit einzig die Beschwerdeerhe bung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Die Gerichts kosten sind daher zu Fr. 4 00.-- de r Beschwerdeführer in und zu Fr. 4 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht des Umstandes, dass trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin aus prozess öko nomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin abgesehen wurde, hat d ie Be schwer deführer in
Anspruch auf eine redu zierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialver siche rungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens (vgl.
§ 34 Abs. 3 GSVGer)
auf Fr. 1‘300 .-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach