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IV.2016.01144

Rente: Arbeitsfähigkeit eines 62-Jährigen nach Hirnschlag und Herzinfarkt; seitens Gutachter vorgeschlagener Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess wurde nicht realisiert; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-07-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, war von Juni 1992 bis Januar 2008 bei der Y.___ als Grafiker tätig (vgl. Urk. 7/7/11-13) . Die Entlassung erfolgte aufgrund von internen Restrukturierungen (vgl. Urk. 7/7/13). Danach arbei tete der Versicherte von Februar 2008 bis März 2010 als selbständiger Grafiker (vgl. Urk. 7/7/11). Unter Hinweis auf eine Hirnblutung und einen Herzinfarkt meldete sich der Versicherte am 5. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 4. Juli 2011 (Urk. 7/18) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/55) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121; Urk. 7/124; Urk. 7 /131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

17. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab November 2 011

eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien ihm

Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung, eventuell Einar bei tungsmassnahmen) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Zudem seien ihm die Kosten für das Gutachten von

Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini sch en Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid (Urk. 7/50) fest, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden handle (S. 1 unten).

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte sie aus, dass sie erneut eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, da die Auswirkungen der neuro psy chologischen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit unklar geblieben seien. Die Konsensbeurteilung der Gutachter der A.___ – 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit – lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Da auf Seiten der Befunderhebung und der Einzelgutachten keine wesentlichen Differenzen zum Z.___-Gutachten auffallen würden, handle es sich bei der Konsensbeur teilung der A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass er seit dem Stellenverlust im Jahre 2007 nie mehr arbeitsfähig gewesen sei. Schon da mals habe er an einem Burnout und Depressionen gelitten (S. 7 Mitte). Nach der Kündigung habe er sich im Sinne einer Notlösung zusammen mit dem Sohn eine selbständige Arbeit als Grafiker aufgebaut. Dieses Geschäft habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder auflösen müssen (S. 3 oben); im Jahre 2010 habe er einen Hirnschlag erlitten und im Januar 2011 zufolge koronarer Herzkrankheit einen Herzinfarkt (S. 3 Mitte). Aufgrund der Akten lage sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% seit November 2010 ausgewiesen (S.

4 oben). Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als selb ständig erwer bender Grafiker nic ht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit erfordere höchste geistige Anforderungen, Konzentration, Planung, Kreativität und Ausdauer (S. 7 f.). Seit Jahren leide er an einer chronischen depressiven Störung und befinde sich in intensivster psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ sei eine organische Verän derung des Gehirns zufolge der Hirnblutung erwiesen (S. 13 oben). Aufgrund der beruflichen und vor allem gesundheitlichen Biographie sei ein e rein theor etische Arbeitsfähigkeit von 50 % in concreto realistischerweise nicht mehr verwertbar (S. 13 Mitte). 2.3

Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva liditätsgrad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 21. Januar bis 17. Februar 2011 in statio nä rer kardiologischer Rehabilitation in der C.___. Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/7/6-8) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - akuter anteriorer ST-Hebungsinfarkt

- chr onisches Subduralhämatom rechts

- seit 2007 Burnout-Syn drom, Depression, Panikattacken

- aktuell mittelgradig depressive Störung und Burnout

Die Ärzte führten aus, die starke psychische Instabilität habe sich auf der Basis des Burnout-Syndroms seit 2007 aufgebaut und sei aktuell durch das Notwendigwerden der Schädeltrepanation und nun auch noch durch den ST-Hebungsinfarkt mit Intervention sehr stark aggraviert worden (S. 2 oben). Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits un fähigkeit .

Er se i nach wie vor psychisch in stabil; aus psychologischer Sic ht sei er für weitere sechs Monate als nicht arbeitsfähig einzustufen (S. 3 Mitte). 3.2

Im Bericht des D.___, Klinik für Neurologie, vom

18. Mai 2011 (Urk. 7/20/7-9) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mi tte): - koronare Herzerkrankung mit/bei unter anderem Status nach akutem anterior ST-Hebungsinfarkt bei medialem RIVA-Verschluss - Status nach chronischem Subduralhämatom rechts mit Bohrloch tre panation und Hämatomevakuation am 29.11.2012 - Status nach akuter Bronchitis - leichtgradig depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation

Die Ärzte des D.___ gaben an, dass die subjektiv berichteten mnestischen Störungen nur partiell testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Jedoch bestünden ausgeprägte attentionale Defizite mit Schwankungen und einer stark verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die im Alltag auftretenden mnestischen Schwierigkeiten grösstenteils aufmerksamkeitsbedingt seien. Zum Einen sei eine Residualsymptomatik nach chronischem Subduralhämatom möglich, zu m Anderen bestünden auch ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom sowie eine De pression, welche ihrerseits Minderleistungen mitbedingten, so dass eine Ver besse rung der neuropsychologischen Leistungen möglich sein könnte (S. 3 Mitte). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/26/17-19) aus, dass die Müdigkeit und die Kopfschmer zen im Vordergrund stünden. Bei Anstrengungen, körperlich sowie auch geistig, würden seitlich, rechts hinten Kopfschmerzen auftreten, welche bis ins Auge ausstrahlen würden (S. 2 Mitte). Dr. B.___ gab weiter an, dass aus ihrer Sicht eine Angstreaktion auf drei potentiell lebensgefährliche Situa tionen (Hirn-, Lungen-, Herzerkrankung) bestehe. Eine organische Hirnschä di gung sei nicht vollständig ausgeschlossen, könne aber erst nach Behand lung der Angst-Symptome abschliessend beurteilt werden. Eine intensive medi kamentöse und auch psychotherapeutische Behandlung sei dringend indi ziert . Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, den Alltag zu bewäl tigen (S. 3 Mitte). 3.4

Im Bericht des E.___ vom 14. November 2011 (Urk. 7/22/1-5) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige Episode einer re zidivierenden Depression (F32.1) genannt, bestehend seit 2007. Die a ktuelle Episode stehe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Hirnblutung Ende 2010 und einem Herzinfarkt im Januar 2011 (Ziff. 1.1). Es bestünden weiterhin deutliche Konzentrationsstörungen. Ge dächt nis störungen würden nicht sichtbar, aber vom Beschwerdeführer anhal tend berichtet. Das formale Denken sei verlangsamt. Es habe eine langsame Verbesserung in Teilen des Befundes stattgefunden. Allerdings bestehe wei ter hin ein deutlich depressives Zustandsbild (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.5

Vom 16. Mai bis 10. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2012 (Urk. 7/35/7-10) wurde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) bei Status nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen diagnostiziert (S. 1 Mitte). Im stationären Rahmen habe eine beginnende partielle Besserung des de pres siven Syndroms erreicht werden können. Die ganztägige Müdigkeit, Antriebs armut und –hemmung, Denkhemmung sowie Hoffnungslosigkeit gegenüber der Zukunft seien leicht gemindert, aber aktuell noch vorhanden (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sehe sich momentan nicht in der Lage kreativ zu arbeiten. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert und die Müdigkeit führe zu einem geringen Belastbarkeitsniveau (S. 3 unten).

Im Bericht der Ärzte der F.___

vom 20. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/31) wurde dem Beschwerdeführer eine

100%ige Arbeits unfähigkeit als selbständiger Gra fiker seit Anfang 2011 bis 22. Juli 2012 attestiert (Ziff. 1.6). D ie Arbeitsunfähigkeit dauere weiter an (Ziff. 1.7). 3.6

Das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/41) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit genannt

(S. 51

Ziff. 6.1), hingegen folgende Hauptd iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 6.2): - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom - postraumatische Arthrose des rechten OSG und USG - koronare Eingefässerkrankung - Status nach chronischem Subduralhämatom - Reizdarm mit Durchfallssymptomatik - Hochtonschwerhörigkeit, apparativ versorgt - Status nach Bronchopneumonie im Januar 2011

Die Gutachter führten aus, der aktuelle internistische Status des Beschwer deführers sei weitgehend unauffällig. Es fänden sich keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz (S. 56 oben). Von Seiten des Bewegungsapparates finde sich lediglich ein versteiftes rechtes Sprunggelenk. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ beschwerdearm sei, seien ihm rein stehende oder gehende Tätigkeiten auf Dauer nicht zumutbar. Ansonsten ergäben sich aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 56 Mitte). Die aktuelle neurologische Untersuchung sei unauffällig. Die beklagten kog nitiven und sprachlichen Defizite seit der Hirnoperation seien ohne nach weisbare persistierende Schädigung des Hirnparenchyms in den kraniellen Computertomographien und der aktuellen kraniellen Kernspintomographie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organischer Genese (S. 56 unte n). Aus neuropsychologischer Sicht wurde angegeben, es bestünden vereinzelte Aufmerksamkeitseinbussen, ein reduziertes Arbeitsgedächtnis, eine vermin derte semantische Ideenproduktion, eine teils reduzierte kognitive Verarbei tungsgeschwindigkeit, eine leichte non-verbale Abrufschwäche, eine teils erhöhte Antwortlatenz sowie in der Umgangssprache gelegentlich Wortfin dungs probleme. Es sei davon auszugehen, dass es sich mehrheitlich um de pressions-assoziierte Leistungseinbussen handle, wofür auch die Verbesse rung der Leistungen im Verlauf spreche (S. 57 Mitte). Der psychiatrische Gutachter führte aus, an objektivierbaren depressiven Symptomen sei eine leicht ver minderte emotionale Schwingungsfähigkeit zu erkennen, die ins Depressive ausgelenkt sei. Ebenso wirke der Beschwerdeführer vom Affekt her leicht deprimiert und verunsichert. Aufgrund des Untersuchungsgesprächs und der anamnestischen Angaben liege eine depressive Symptomatik vor, die leicht gradig ausgeprägt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 58 oben).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Graphiker medizinisch-theo re tisch wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der bisherigen langen Krankheitsdauer und der inzwischen aufgetretenen körperlichen, geistigen und psychischen Dekonditionierung ein langsamer Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend mit einem 50%-Pensum und langsamer Steige ru ng in 10%-Schritten pro Monat bis auf ein volles Pensum als vernünftig erach tet werde (S. 60 Ziff. 7.6). Auch in einer sonstigen dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.7). Berufliche Wiedereingliederungs mass nahmen seien sicherlich indiziert (S. 60 Ziff. 7.9). Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Be schwer deführer nach seiner Subduralhämatom-Operation am 29. November 2010 bis zum Austritt aus der F.___ (10. Juli 2012) vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 58 Ziff. 7.5). Von da an könne wieder eine gewisse Teilarbeitsfähigkeit (von 40-50 %) angenommen werden, auch wenn Frau Dr. B.___ ihm eine andauernde 100%ige Arbeitsun fähig keit bescheinige (S. 59 Mitte). 3.7

RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. März 2013 (Urk. 7/49/7 f.) fest, dass auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. 3.8

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Bericht vom

10. Juni 2013 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/ 58/1-2) eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung (F07.0) bei Status nach chronischem Subduralhämatom mit Zustand nach mittelgradiger Epi sode einer rezidivierenden Depression (gegenwärtig leichtgradig; S. 1 Ziff. 1). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung und Funktionsstörung des Gehirns vor, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Grafiker anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 2). Auch ange passte Verweistätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, da er im Rahmen seiner labilen psychischen Verfassung und seiner kognitiven Einschränkungen nur schon in der einfachen Alltagsbewältigung überfordert sei (S. 1 f. Ziff. 3). 3.9

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. Juli 2013 zuhanden der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/58/3-6) fest, dass an eine selb stän dige Tätigkeit als Grafiker nicht gedacht werden könne. Dies infolge fehl en den Antriebs, fehlender tonischer Aufmerksamkeit, Wortfindungsstörungen und Neigung zur Konfabulation respektive repetitiven Verhaltens sowie Schwierigkeiten bei der Planung von Aufgaben (S. 3 Ziff. 3). 3.10

Vom 2. bis 27. September 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht der H.___ vom 25. Oktober 2013 (Urk. 7/61) wurde ausgeführt, dass er wegen Anpassungs störungen mit Suizidgedanken, wegen Scheidung von der Ehefrau und Angst vor Wohnungsverlust zugewiesen worden sei (S. 2 oben). Der Austritt sei in teilremittiertem Zustand erfolgt (S. 3 unten).

Im testpsychologischen Untersuchungsbericht der H.___ vom 24. April 2014 (Urk. 7/71/5-7) wurde festgehalten, dass die subjektiv berich teten Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und der Arbeitsge dächt nisleistungen testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor reduziert und in der Ver haltensbeobachtung hätten sich im Verlauf und mit zunehmender Ermü dung Wortfindungsstörungen gezeigt. Es sei nachvollziehbar, dass unter diese n Umständen die Leistungsfähigkeit im Beruf deutlich eingeschränkt sei (S. 3). 3.11

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 24. Juni 2014 (Urk. 7/74) Stellung zu neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Sie hielten fest, dass diese an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts ändern würden. Es sei davon auszugehen, dass keine hirnorganische Störung vorlieg e (S. 1). In wieweit die depressive Reaktion auf die Trennung der Ehefrau lang fristig eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, müsste in einem Ver laufsgutachten entschieden werden (S. 2). 3.12

Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/104) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer orthopädischen, einer neu ropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vo r han denen Akten (vgl. S. 1 f.). Darin wurden folgende (verkürzt wieder gege be ne) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 97 f.): - koronare Herzkrankheit mit Myokardinfarkt im Januar 2011 - Pseudoarthrose und Knickfuss-Fehlstellung des rechten oberen Sprung gelenks und der distalen Fibula; Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Senk-Spreiz-Knickfuss rechts und Senk-Spreizfuss links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depres si ve Episode

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Opera tion eines subduralen Hämatoms über der rechten Grosshirnhemisphäre im Jahr 2010 genannt. Es bestehe kein Anhalt für eine namhafte residuelle intra- oder extraaxiale intrakranielle Läsion (S. 98 oben).

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit persistierenden Beschwerden und Nachweis einer belas tungs abhängigen Ischämie lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte körper liche Arbeit gegeben sei, die überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, dies mit einem zusätzlichen Pausenbedarf (Pensum 80 %, Rendement 100 %; S. 52 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der aktuellen depressiven Symptomatik noch Einschrän kungen hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des Alltags bestünden, die jedoch überwiegend intellektuell komplexere Tätigkeiten betreffen würden. Das Leistungsniveau des Beschwerdeführers sei zumindest für geistig und psy chisch einfache Tätigkeiten mit einfachen Ansprüchen an Flexibilität, Um stellungs- und Anpassungsfähigkeit ausreichend (S. 72 Mitte). Bei der neu ropsychologischen Untersuchung und Testung hätte sich eine leicht ver minderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen hätten sich die kognitiven Leistungen jedoch merk lich verbessert. Die verbesserten Leistungen seien somit wahrscheinlich eine Folge der besseren psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers (S. 78 f.) .

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jeder ver gleichbaren selbständigen Tätigkeit aufgrund der somatischen (orthopä dische n und internistischen) und psychiatrischen Gesundheitsstörungen vorerst mit 50 % einzuschätzen sei. Für sich allein seien die einzelnen Gesundheits stö rungen noch nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ein zuschränken. In der Summe liege jedoch aus Sicht der Gutachter eine doch erhebliche Polymorbidität vor, so dass hier eine nur noch hälftige Arbeits fähigkeit gerechtfertigt erscheine. Eine weitere psychische Stabilisierung sei dabei geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern; eine nochmalige polydisziplinäre Bewertung in etwa sechs Monaten sei anzuraten. Dabei sei auch die grundsätzlich nicht stabile kardiale Situation nochmals zu bewerten. Dringend notwendig sei eine vollständige Nikotinkarenz. Die psychiatrische Behandlung sollte fortgesetzt und gegebenenfalls optimiert werden (S. 79 Ziff. 3). In körperlich leichten, geistig einfachen und gut strukturierten, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allge meinen Arbeitsmarktes sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als gegeben anzusehen - vorzugsweise schrittweise in zwei monatlichen 50%-Inkremen ten erfolgend –, da die psychischen Einschränkungen hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen (S. 79 f.). Eine berufliche Wiedereingliederung sei the ra peutisch eher wünschenswert, da anamnestisch ein sich aus der derzeitigen Untätigkeit zusätzlich ergebender negativer psychischer Effekt deutlich aufscheine (S. 80 oben). 3.13

In der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der A.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/110) wurde festgehalten, dass das Gutachten auch nach noch maliger Prüfung versicherungsmedizinisch schlüssig und nicht zu ver än dern sei (S. 1). Soweit der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin angebe, sie hätten „sofort“ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sei dies falsch. Vielmehr sei eine inkrementelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten empfohlen worden. Die seitens des internistischen Gutachters in seiner Teilbeurteilung empfohlene Limitation der Arbeitsfähigkeit (auf 80 %) sei zudem nicht als auf Dauer zuzuerkennen formuliert (S. 2 Mitte). Hier bestehe also kein Widerspruch. Angesichts der gesamthaften Empfehlung der Gutachter, die Arbeitsfähigkeit in etwa sechs Monaten nochmals zu überprüfen, sei zudem eine Vorläufigkeit der Bewer tung vorbehalten (S. 2 unten). 3.14

RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Stellung nah me vom 12. August 2015 (Urk. 7/119/8-10) fest, dass das Ergebnis der Konsensbeurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Eine nähere Begründung, wie die einzelnen Befunde so zusammen wirkten, dass eine doch erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiere, sei nicht näher erläutert worden. 3.15

Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2015 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/130) aus, dass die chronische Depression im Vordergrund stehe, die mindestens seit 2006 dokumentiert sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei durch die depressiven Symptome wie verlangsamtes Denken, Planungsschwierigkeiten, Motivationsprobleme, redu zierter Antrieb und Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsge schwin dig keit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2). Eine selb ständige Arbeit, die zu einem relevanten Einkommen führe, sei ihres Erach tens nicht denkbar (S. 2 Ziff. 3). 3.16

Dr. med. J.___ (nach eigenen Angaben nicht verwandt mit Dr. med. B.___, vgl. Urk. 7/133 S. 11 Mitte), Facharzt für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstellte am 22. März 2016 im Auftrag des Beschwerdeführers ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/133). Dr. J.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit Ende 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit vorliege. Auch bei einer Hilfsarbeit müsste er – wie seit längerer Zeit im Haushalt – dauernd angeleitet werden, was weder realistisch noch zumutbar sei (S. 14 f.). Heute seien noch drei hauptsächliche Problem kreise für die ausgeprägten invalidisierenden Beeinträchtigungen verantwort lich. Einerseits habe das chronische Subduralhämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bleibenden kognitiven Beeinträchtigungen geführt. Zwei tens bestehe eine relevante, zeitweise ausgeprägte rezidivierende de pres sive Symptomatik. Drittens bestehe seit vier Jahren eine koronare Herz krank heit (S. 12). 3.17

In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte der A.___ vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/142) wurde festgehalten, die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Bewertung der Gutachter zu ändern (S. 3 unten). 3.18

Dr.  J.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/145) fest, dass auf das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ nicht abgestellt wer den könne (S. 1 f.). In seinem Gutachten seien die zweifelsfrei durch ge mach ten organischen Hirnveränderungen eindeutig durch eine neue fachge rechte Bildgebung des Gehirns nachgewiesen worden (S. 2 unten). Entschei dend seien jedoch die gut dokumentierten Funktionsstörungen mit erheblich behin dern dem Effekt (S. 3). 4. 4.1

Die beiden polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Z.___ und der A.___ erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzte n sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigte n insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Das zeitlich aktuellere Gutachten der Ärzte der A.___ lässt sich im Wesentlichen auch mit dem Z.___-Gutachten in Einklang bringen. So wurde im A.___-Gutachten ausgeführt, das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ erkenne keine Arbeitsunfähigkeit und verneine eine gravierende kognitive, neurologische und psychiatrische Störung, stimme also mit der hiesigen Bewertung weitgehend überein. Im A.___-Gutachten hätten sie die verschlechterte kardiale Situation und die orthopädischen Gesundheitsstörungen mit einbezogen und auch die Poly morbidität in ihrer Einschätzung mit zu berücksichtigen versucht. Letztlich bestehe hier also kein namhafter Dissens (Urk. 7/104 S. 85 oben/Mitte). 4.2

Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten, dass von Ende November 2010 bis jedenfalls Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor lag. Anschliessend ist von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bis mindestens Mitte Februar 2013 (Zeitpunkt Z.___-Gutachten) auszugehen. 4.3

Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit wurde im Z.___-Gutachten festgehalten, dass medizinisch-theoretisch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der langen Krankheitsdauer solle der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess langsam erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 % und einer schrittweisen Steigerung in 10%-Schritten. Berufliche Massnahmen seien indiziert. Die Gut achter des Z.___ gingen also für den Zeitpunkt des Gutachtens von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.

Im A.___-Gutachten vom Mai 2015 wurde festgehalten, dass die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorerst mit 50 % einzuschätzen sei, da eine erhebliche Polymorbidität vorliege. Diese Einschätzung erfolgte im Rahmen der Konsensbeurteilung und erscheint angesichts der verschiedenen Einzelbefunde nachvollziehbar. Die Gutachter hielten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bei einer weiteren psychischen Stabilisierung für möglich. Sie empfahlen eine nochmalige Beurteilung in etwa sechs Monaten. In angepassten Tätigkeiten (körperlich leicht, geistig einfach und gut struk turiert, wechselbelastend oder überwiegend sitzend) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter gingen jedoch nicht von einer sofort reali sier baren 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, sondern von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten, was sie in der ergänzenden Stellung nahme vom Juli 2015 nochmals explizit festhielten (vgl. E. 3.13).

Sowohl im Z.___-Gutachten als auch im A.___-Gutachten wurde somit von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In der Folge blieb jedoch der berufliche Wiedereinstieg aus und dementsprechend konnte auch die vorgesehene Erhöhung auf 100 % nicht realisiert werden. Im A.___-Gut achten wie auch in der ergänzenden Stellungnahme wurde die Vorläufigkeit der Beurteilung betont. Eine nochmalige polydisziplinäre Beurteilung erfolgte nicht und es wurden auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt. Der von den Gutachtern vorgeschlagene schrittweise Wiedereinstieg in den Arbeits prozess konnte nicht realisiert werden und in den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung. Somit ist nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Soweit die Neurologin Dr. B.___ in ihren Stellungnahmen vom Juli 20 13 (ohne neue Untersuchung) und vom Dezember 2015 (aufgrund eines Interviews und des A.___-Gutachtens) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weiterhin von einer vollen Arbeitsunfä higkeit ausging, vermag dies die beiden Gutachten nicht in Zweifel zu zieh en, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine fachfremde Diagnose stützte . Dasselbe gilt für das Parteigutachten von Dr.  J.___, ebenfalls Neurologe, welcher die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit psychia tri schen und kardialen Befunden begründete. 4.4

In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Grafiker sind keine beruflichen Massnahmen erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer das fortgeschrittene Alter anführte (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass er die bisherige Tätigkeit weiter ausführen und somit an eine langjährige Berufserfahrung anknüpfen kann. Dem im Verfügungszeitpunkt 62jährigen Beschwerdeführer verbleibt noch eine Aktivitätsdauer von drei Jahren. Die Verwertbarkeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ist somit gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass d er Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Grafiker im Umfang von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resulti ert ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit der An spruch auf eine halbe Rente. 4.5

D er Beschwerdeführer meldete sich am

5. März 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Von November 2010 bis Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) war er in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ununterbrochen zu 100 % arbeits un fähig. Folglich hat er ab dem

1. November 2011 (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. 1.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche bis Oktober 2012 zu befristen ist (vgl.

Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Anschliessend ist von einem Invaliditätsgrad von 50 % und entsprechend einem Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen. Dies führt zur Zusprache einer ganzen Rente von November 2011 bis Oktober 2012 und einer halben Rente ab November 2012. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de m Beschwerdeführer eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--

(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.3

Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für das von Dr. B.___ am 22. März 2016 erstattete Gutachten (Urk. 7/133) in der Höhe von Fr. 3‘00 0.-- beantragte, ist festzuhalten, dass diese s zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit keine neuen Er kenn t nisse brachte, weshalb dess en Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer

vo m

1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, war von Juni 1992 bis Januar 2008 bei der Y.___ als Grafiker tätig (vgl. Urk. 7/7/11-13) . Die Entlassung erfolgte aufgrund von internen Restrukturierungen (vgl. Urk. 7/7/13). Danach arbei tete der Versicherte von Februar 2008 bis März 2010 als selbständiger Grafiker (vgl. Urk. 7/7/11). Unter Hinweis auf eine Hirnblutung und einen Herzinfarkt meldete sich der Versicherte am 5. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 4. Juli 2011 (Urk. 7/18) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/55) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121; Urk. 7/124; Urk. 7 /131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2).

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini sch en Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

17. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab November 2 011

eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien ihm

Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung, eventuell Einar bei tungsmassnahmen) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Zudem seien ihm die Kosten für das Gutachten von

Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid (Urk. 7/50) fest, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden handle (S. 1 unten).

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte sie aus, dass sie erneut eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, da die Auswirkungen der neuro psy chologischen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit unklar geblieben seien. Die Konsensbeurteilung der Gutachter der A.___ – 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit – lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Da auf Seiten der Befunderhebung und der Einzelgutachten keine wesentlichen Differenzen zum Z.___-Gutachten auffallen würden, handle es sich bei der Konsensbeur teilung der A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 2 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass er seit dem Stellenverlust im Jahre 2007 nie mehr arbeitsfähig gewesen sei. Schon da mals habe er an einem Burnout und Depressionen gelitten (S. 7 Mitte). Nach der Kündigung habe er sich im Sinne einer Notlösung zusammen mit dem Sohn eine selbständige Arbeit als Grafiker aufgebaut. Dieses Geschäft habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder auflösen müssen (S. 3 oben); im Jahre 2010 habe er einen Hirnschlag erlitten und im Januar 2011 zufolge koronarer Herzkrankheit einen Herzinfarkt (S. 3 Mitte). Aufgrund der Akten lage sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% seit November 2010 ausgewiesen (S.

4 oben). Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als selb ständig erwer bender Grafiker nic ht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit erfordere höchste geistige Anforderungen, Konzentration, Planung, Kreativität und Ausdauer (S. 7 f.). Seit Jahren leide er an einer chronischen depressiven Störung und befinde sich in intensivster psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ sei eine organische Verän derung des Gehirns zufolge der Hirnblutung erwiesen (S. 13 oben). Aufgrund der beruflichen und vor allem gesundheitlichen Biographie sei ein e rein theor etische Arbeitsfähigkeit von 50 % in concreto realistischerweise nicht mehr verwertbar (S. 13 Mitte).

E. 2.3 Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva liditätsgrad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 21. Januar bis 17. Februar 2011 in statio nä rer kardiologischer Rehabilitation in der C.___. Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/7/6-8) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - akuter anteriorer ST-Hebungsinfarkt

- chr onisches Subduralhämatom rechts

- seit 2007 Burnout-Syn drom, Depression, Panikattacken

- aktuell mittelgradig depressive Störung und Burnout

Die Ärzte führten aus, die starke psychische Instabilität habe sich auf der Basis des Burnout-Syndroms seit 2007 aufgebaut und sei aktuell durch das Notwendigwerden der Schädeltrepanation und nun auch noch durch den ST-Hebungsinfarkt mit Intervention sehr stark aggraviert worden (S. 2 oben). Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits un fähigkeit .

Er se i nach wie vor psychisch in stabil; aus psychologischer Sic ht sei er für weitere sechs Monate als nicht arbeitsfähig einzustufen (S. 3 Mitte). 3.2

Im Bericht des D.___, Klinik für Neurologie, vom

18. Mai 2011 (Urk. 7/20/7-9) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mi tte): - koronare Herzerkrankung mit/bei unter anderem Status nach akutem anterior ST-Hebungsinfarkt bei medialem RIVA-Verschluss - Status nach chronischem Subduralhämatom rechts mit Bohrloch tre panation und Hämatomevakuation am 29.11.2012 - Status nach akuter Bronchitis - leichtgradig depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation

Die Ärzte des D.___ gaben an, dass die subjektiv berichteten mnestischen Störungen nur partiell testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Jedoch bestünden ausgeprägte attentionale Defizite mit Schwankungen und einer stark verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die im Alltag auftretenden mnestischen Schwierigkeiten grösstenteils aufmerksamkeitsbedingt seien. Zum Einen sei eine Residualsymptomatik nach chronischem Subduralhämatom möglich, zu m Anderen bestünden auch ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom sowie eine De pression, welche ihrerseits Minderleistungen mitbedingten, so dass eine Ver besse rung der neuropsychologischen Leistungen möglich sein könnte (S. 3 Mitte). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/26/17-19) aus, dass die Müdigkeit und die Kopfschmer zen im Vordergrund stünden. Bei Anstrengungen, körperlich sowie auch geistig, würden seitlich, rechts hinten Kopfschmerzen auftreten, welche bis ins Auge ausstrahlen würden (S. 2 Mitte). Dr. B.___ gab weiter an, dass aus ihrer Sicht eine Angstreaktion auf drei potentiell lebensgefährliche Situa tionen (Hirn-, Lungen-, Herzerkrankung) bestehe. Eine organische Hirnschä di gung sei nicht vollständig ausgeschlossen, könne aber erst nach Behand lung der Angst-Symptome abschliessend beurteilt werden. Eine intensive medi kamentöse und auch psychotherapeutische Behandlung sei dringend indi ziert . Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, den Alltag zu bewäl tigen (S. 3 Mitte). 3.4

Im Bericht des E.___ vom 14. November 2011 (Urk. 7/22/1-5) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige Episode einer re zidivierenden Depression (F32.1) genannt, bestehend seit 2007. Die a ktuelle Episode stehe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Hirnblutung Ende 2010 und einem Herzinfarkt im Januar 2011 (Ziff. 1.1). Es bestünden weiterhin deutliche Konzentrationsstörungen. Ge dächt nis störungen würden nicht sichtbar, aber vom Beschwerdeführer anhal tend berichtet. Das formale Denken sei verlangsamt. Es habe eine langsame Verbesserung in Teilen des Befundes stattgefunden. Allerdings bestehe wei ter hin ein deutlich depressives Zustandsbild (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.5

Vom 16. Mai bis 10. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2012 (Urk. 7/35/7-10) wurde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) bei Status nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen diagnostiziert (S. 1 Mitte). Im stationären Rahmen habe eine beginnende partielle Besserung des de pres siven Syndroms erreicht werden können. Die ganztägige Müdigkeit, Antriebs armut und –hemmung, Denkhemmung sowie Hoffnungslosigkeit gegenüber der Zukunft seien leicht gemindert, aber aktuell noch vorhanden (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sehe sich momentan nicht in der Lage kreativ zu arbeiten. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert und die Müdigkeit führe zu einem geringen Belastbarkeitsniveau (S. 3 unten).

Im Bericht der Ärzte der F.___

vom 20. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/31) wurde dem Beschwerdeführer eine

100%ige Arbeits unfähigkeit als selbständiger Gra fiker seit Anfang 2011 bis 22. Juli 2012 attestiert (Ziff. 1.6). D ie Arbeitsunfähigkeit dauere weiter an (Ziff. 1.7). 3.6

Das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/41) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit genannt

(S. 51

Ziff. 6.1), hingegen folgende Hauptd iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 6.2): - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom - postraumatische Arthrose des rechten OSG und USG - koronare Eingefässerkrankung - Status nach chronischem Subduralhämatom - Reizdarm mit Durchfallssymptomatik - Hochtonschwerhörigkeit, apparativ versorgt - Status nach Bronchopneumonie im Januar 2011

Die Gutachter führten aus, der aktuelle internistische Status des Beschwer deführers sei weitgehend unauffällig. Es fänden sich keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz (S. 56 oben). Von Seiten des Bewegungsapparates finde sich lediglich ein versteiftes rechtes Sprunggelenk. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ beschwerdearm sei, seien ihm rein stehende oder gehende Tätigkeiten auf Dauer nicht zumutbar. Ansonsten ergäben sich aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 56 Mitte). Die aktuelle neurologische Untersuchung sei unauffällig. Die beklagten kog nitiven und sprachlichen Defizite seit der Hirnoperation seien ohne nach weisbare persistierende Schädigung des Hirnparenchyms in den kraniellen Computertomographien und der aktuellen kraniellen Kernspintomographie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organischer Genese (S. 56 unte n). Aus neuropsychologischer Sicht wurde angegeben, es bestünden vereinzelte Aufmerksamkeitseinbussen, ein reduziertes Arbeitsgedächtnis, eine vermin derte semantische Ideenproduktion, eine teils reduzierte kognitive Verarbei tungsgeschwindigkeit, eine leichte non-verbale Abrufschwäche, eine teils erhöhte Antwortlatenz sowie in der Umgangssprache gelegentlich Wortfin dungs probleme. Es sei davon auszugehen, dass es sich mehrheitlich um de pressions-assoziierte Leistungseinbussen handle, wofür auch die Verbesse rung der Leistungen im Verlauf spreche (S. 57 Mitte). Der psychiatrische Gutachter führte aus, an objektivierbaren depressiven Symptomen sei eine leicht ver minderte emotionale Schwingungsfähigkeit zu erkennen, die ins Depressive ausgelenkt sei. Ebenso wirke der Beschwerdeführer vom Affekt her leicht deprimiert und verunsichert. Aufgrund des Untersuchungsgesprächs und der anamnestischen Angaben liege eine depressive Symptomatik vor, die leicht gradig ausgeprägt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 58 oben).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Graphiker medizinisch-theo re tisch wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der bisherigen langen Krankheitsdauer und der inzwischen aufgetretenen körperlichen, geistigen und psychischen Dekonditionierung ein langsamer Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend mit einem 50%-Pensum und langsamer Steige ru ng in 10%-Schritten pro Monat bis auf ein volles Pensum als vernünftig erach tet werde (S. 60 Ziff. 7.6). Auch in einer sonstigen dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.7). Berufliche Wiedereingliederungs mass nahmen seien sicherlich indiziert (S. 60 Ziff. 7.9). Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Be schwer deführer nach seiner Subduralhämatom-Operation am 29. November 2010 bis zum Austritt aus der F.___ (10. Juli 2012) vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 58 Ziff. 7.5). Von da an könne wieder eine gewisse Teilarbeitsfähigkeit (von 40-50 %) angenommen werden, auch wenn Frau Dr. B.___ ihm eine andauernde 100%ige Arbeitsun fähig keit bescheinige (S. 59 Mitte). 3.7

RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. März 2013 (Urk. 7/49/7 f.) fest, dass auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. 3.8

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Bericht vom

10. Juni 2013 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/ 58/1-2) eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung (F07.0) bei Status nach chronischem Subduralhämatom mit Zustand nach mittelgradiger Epi sode einer rezidivierenden Depression (gegenwärtig leichtgradig; S. 1 Ziff. 1). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung und Funktionsstörung des Gehirns vor, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Grafiker anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 2). Auch ange passte Verweistätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, da er im Rahmen seiner labilen psychischen Verfassung und seiner kognitiven Einschränkungen nur schon in der einfachen Alltagsbewältigung überfordert sei (S. 1 f. Ziff. 3). 3.9

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. Juli 2013 zuhanden der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/58/3-6) fest, dass an eine selb stän dige Tätigkeit als Grafiker nicht gedacht werden könne. Dies infolge fehl en den Antriebs, fehlender tonischer Aufmerksamkeit, Wortfindungsstörungen und Neigung zur Konfabulation respektive repetitiven Verhaltens sowie Schwierigkeiten bei der Planung von Aufgaben (S. 3 Ziff. 3). 3.10

Vom 2. bis 27. September 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht der H.___ vom 25. Oktober 2013 (Urk. 7/61) wurde ausgeführt, dass er wegen Anpassungs störungen mit Suizidgedanken, wegen Scheidung von der Ehefrau und Angst vor Wohnungsverlust zugewiesen worden sei (S. 2 oben). Der Austritt sei in teilremittiertem Zustand erfolgt (S. 3 unten).

Im testpsychologischen Untersuchungsbericht der H.___ vom 24. April 2014 (Urk. 7/71/5-7) wurde festgehalten, dass die subjektiv berich teten Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und der Arbeitsge dächt nisleistungen testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor reduziert und in der Ver haltensbeobachtung hätten sich im Verlauf und mit zunehmender Ermü dung Wortfindungsstörungen gezeigt. Es sei nachvollziehbar, dass unter diese n Umständen die Leistungsfähigkeit im Beruf deutlich eingeschränkt sei (S. 3). 3.11

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 24. Juni 2014 (Urk. 7/74) Stellung zu neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Sie hielten fest, dass diese an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts ändern würden. Es sei davon auszugehen, dass keine hirnorganische Störung vorlieg e (S. 1). In wieweit die depressive Reaktion auf die Trennung der Ehefrau lang fristig eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, müsste in einem Ver laufsgutachten entschieden werden (S. 2). 3.12

Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/104) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer orthopädischen, einer neu ropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vo r han denen Akten (vgl. S. 1 f.). Darin wurden folgende (verkürzt wieder gege be ne) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 97 f.): - koronare Herzkrankheit mit Myokardinfarkt im Januar 2011 - Pseudoarthrose und Knickfuss-Fehlstellung des rechten oberen Sprung gelenks und der distalen Fibula; Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Senk-Spreiz-Knickfuss rechts und Senk-Spreizfuss links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depres si ve Episode

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Opera tion eines subduralen Hämatoms über der rechten Grosshirnhemisphäre im Jahr 2010 genannt. Es bestehe kein Anhalt für eine namhafte residuelle intra- oder extraaxiale intrakranielle Läsion (S. 98 oben).

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit persistierenden Beschwerden und Nachweis einer belas tungs abhängigen Ischämie lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte körper liche Arbeit gegeben sei, die überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, dies mit einem zusätzlichen Pausenbedarf (Pensum 80 %, Rendement 100 %; S. 52 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der aktuellen depressiven Symptomatik noch Einschrän kungen hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des Alltags bestünden, die jedoch überwiegend intellektuell komplexere Tätigkeiten betreffen würden. Das Leistungsniveau des Beschwerdeführers sei zumindest für geistig und psy chisch einfache Tätigkeiten mit einfachen Ansprüchen an Flexibilität, Um stellungs- und Anpassungsfähigkeit ausreichend (S. 72 Mitte). Bei der neu ropsychologischen Untersuchung und Testung hätte sich eine leicht ver minderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen hätten sich die kognitiven Leistungen jedoch merk lich verbessert. Die verbesserten Leistungen seien somit wahrscheinlich eine Folge der besseren psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers (S. 78 f.) .

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jeder ver gleichbaren selbständigen Tätigkeit aufgrund der somatischen (orthopä dische n und internistischen) und psychiatrischen Gesundheitsstörungen vorerst mit 50 % einzuschätzen sei. Für sich allein seien die einzelnen Gesundheits stö rungen noch nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ein zuschränken. In der Summe liege jedoch aus Sicht der Gutachter eine doch erhebliche Polymorbidität vor, so dass hier eine nur noch hälftige Arbeits fähigkeit gerechtfertigt erscheine. Eine weitere psychische Stabilisierung sei dabei geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern; eine nochmalige polydisziplinäre Bewertung in etwa sechs Monaten sei anzuraten. Dabei sei auch die grundsätzlich nicht stabile kardiale Situation nochmals zu bewerten. Dringend notwendig sei eine vollständige Nikotinkarenz. Die psychiatrische Behandlung sollte fortgesetzt und gegebenenfalls optimiert werden (S. 79 Ziff. 3). In körperlich leichten, geistig einfachen und gut strukturierten, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allge meinen Arbeitsmarktes sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als gegeben anzusehen - vorzugsweise schrittweise in zwei monatlichen 50%-Inkremen ten erfolgend –, da die psychischen Einschränkungen hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen (S. 79 f.). Eine berufliche Wiedereingliederung sei the ra peutisch eher wünschenswert, da anamnestisch ein sich aus der derzeitigen Untätigkeit zusätzlich ergebender negativer psychischer Effekt deutlich aufscheine (S. 80 oben). 3.13

In der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der A.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/110) wurde festgehalten, dass das Gutachten auch nach noch maliger Prüfung versicherungsmedizinisch schlüssig und nicht zu ver än dern sei (S. 1). Soweit der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin angebe, sie hätten „sofort“ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sei dies falsch. Vielmehr sei eine inkrementelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten empfohlen worden. Die seitens des internistischen Gutachters in seiner Teilbeurteilung empfohlene Limitation der Arbeitsfähigkeit (auf 80 %) sei zudem nicht als auf Dauer zuzuerkennen formuliert (S. 2 Mitte). Hier bestehe also kein Widerspruch. Angesichts der gesamthaften Empfehlung der Gutachter, die Arbeitsfähigkeit in etwa sechs Monaten nochmals zu überprüfen, sei zudem eine Vorläufigkeit der Bewer tung vorbehalten (S. 2 unten). 3.14

RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Stellung nah me vom 12. August 2015 (Urk. 7/119/8-10) fest, dass das Ergebnis der Konsensbeurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Eine nähere Begründung, wie die einzelnen Befunde so zusammen wirkten, dass eine doch erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiere, sei nicht näher erläutert worden. 3.15

Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2015 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/130) aus, dass die chronische Depression im Vordergrund stehe, die mindestens seit 2006 dokumentiert sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei durch die depressiven Symptome wie verlangsamtes Denken, Planungsschwierigkeiten, Motivationsprobleme, redu zierter Antrieb und Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsge schwin dig keit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2). Eine selb ständige Arbeit, die zu einem relevanten Einkommen führe, sei ihres Erach tens nicht denkbar (S. 2 Ziff. 3). 3.16

Dr. med. J.___ (nach eigenen Angaben nicht verwandt mit Dr. med. B.___, vgl. Urk. 7/133 S. 11 Mitte), Facharzt für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstellte am 22. März 2016 im Auftrag des Beschwerdeführers ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/133). Dr. J.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit Ende 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit vorliege. Auch bei einer Hilfsarbeit müsste er – wie seit längerer Zeit im Haushalt – dauernd angeleitet werden, was weder realistisch noch zumutbar sei (S. 14 f.). Heute seien noch drei hauptsächliche Problem kreise für die ausgeprägten invalidisierenden Beeinträchtigungen verantwort lich. Einerseits habe das chronische Subduralhämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bleibenden kognitiven Beeinträchtigungen geführt. Zwei tens bestehe eine relevante, zeitweise ausgeprägte rezidivierende de pres sive Symptomatik. Drittens bestehe seit vier Jahren eine koronare Herz krank heit (S. 12). 3.17

In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte der A.___ vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/142) wurde festgehalten, die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Bewertung der Gutachter zu ändern (S. 3 unten). 3.18

Dr.  J.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/145) fest, dass auf das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ nicht abgestellt wer den könne (S. 1 f.). In seinem Gutachten seien die zweifelsfrei durch ge mach ten organischen Hirnveränderungen eindeutig durch eine neue fachge rechte Bildgebung des Gehirns nachgewiesen worden (S. 2 unten). Entschei dend seien jedoch die gut dokumentierten Funktionsstörungen mit erheblich behin dern dem Effekt (S. 3). 4. 4.1

Die beiden polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Z.___ und der A.___ erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzte n sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigte n insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Das zeitlich aktuellere Gutachten der Ärzte der A.___ lässt sich im Wesentlichen auch mit dem Z.___-Gutachten in Einklang bringen. So wurde im A.___-Gutachten ausgeführt, das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ erkenne keine Arbeitsunfähigkeit und verneine eine gravierende kognitive, neurologische und psychiatrische Störung, stimme also mit der hiesigen Bewertung weitgehend überein. Im A.___-Gutachten hätten sie die verschlechterte kardiale Situation und die orthopädischen Gesundheitsstörungen mit einbezogen und auch die Poly morbidität in ihrer Einschätzung mit zu berücksichtigen versucht. Letztlich bestehe hier also kein namhafter Dissens (Urk. 7/104 S. 85 oben/Mitte). 4.2

Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten, dass von Ende November 2010 bis jedenfalls Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor lag. Anschliessend ist von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bis mindestens Mitte Februar 2013 (Zeitpunkt Z.___-Gutachten) auszugehen. 4.3

Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit wurde im Z.___-Gutachten festgehalten, dass medizinisch-theoretisch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der langen Krankheitsdauer solle der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess langsam erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 % und einer schrittweisen Steigerung in 10%-Schritten. Berufliche Massnahmen seien indiziert. Die Gut achter des Z.___ gingen also für den Zeitpunkt des Gutachtens von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.

Im A.___-Gutachten vom Mai 2015 wurde festgehalten, dass die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorerst mit 50 % einzuschätzen sei, da eine erhebliche Polymorbidität vorliege. Diese Einschätzung erfolgte im Rahmen der Konsensbeurteilung und erscheint angesichts der verschiedenen Einzelbefunde nachvollziehbar. Die Gutachter hielten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bei einer weiteren psychischen Stabilisierung für möglich. Sie empfahlen eine nochmalige Beurteilung in etwa sechs Monaten. In angepassten Tätigkeiten (körperlich leicht, geistig einfach und gut struk turiert, wechselbelastend oder überwiegend sitzend) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter gingen jedoch nicht von einer sofort reali sier baren 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, sondern von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten, was sie in der ergänzenden Stellung nahme vom Juli 2015 nochmals explizit festhielten (vgl. E. 3.13).

Sowohl im Z.___-Gutachten als auch im A.___-Gutachten wurde somit von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In der Folge blieb jedoch der berufliche Wiedereinstieg aus und dementsprechend konnte auch die vorgesehene Erhöhung auf 100 % nicht realisiert werden. Im A.___-Gut achten wie auch in der ergänzenden Stellungnahme wurde die Vorläufigkeit der Beurteilung betont. Eine nochmalige polydisziplinäre Beurteilung erfolgte nicht und es wurden auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt. Der von den Gutachtern vorgeschlagene schrittweise Wiedereinstieg in den Arbeits prozess konnte nicht realisiert werden und in den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung. Somit ist nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Soweit die Neurologin Dr. B.___ in ihren Stellungnahmen vom Juli 20

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 (ohne neue Untersuchung) und vom Dezember 2015 (aufgrund eines Interviews und des A.___-Gutachtens) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weiterhin von einer vollen Arbeitsunfä higkeit ausging, vermag dies die beiden Gutachten nicht in Zweifel zu zieh en, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine fachfremde Diagnose stützte . Dasselbe gilt für das Parteigutachten von Dr.  J.___, ebenfalls Neurologe, welcher die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit psychia tri schen und kardialen Befunden begründete. 4.4

In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Grafiker sind keine beruflichen Massnahmen erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer das fortgeschrittene Alter anführte (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass er die bisherige Tätigkeit weiter ausführen und somit an eine langjährige Berufserfahrung anknüpfen kann. Dem im Verfügungszeitpunkt 62jährigen Beschwerdeführer verbleibt noch eine Aktivitätsdauer von drei Jahren. Die Verwertbarkeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ist somit gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass d er Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Grafiker im Umfang von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resulti ert ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit der An spruch auf eine halbe Rente. 4.5

D er Beschwerdeführer meldete sich am

5. März 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Von November 2010 bis Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) war er in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ununterbrochen zu 100 % arbeits un fähig. Folglich hat er ab dem

1. November 2011 (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. 1.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche bis Oktober 2012 zu befristen ist (vgl.

Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Anschliessend ist von einem Invaliditätsgrad von 50 % und entsprechend einem Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen. Dies führt zur Zusprache einer ganzen Rente von November 2011 bis Oktober 2012 und einer halben Rente ab November 2012. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de m Beschwerdeführer eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--

(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.3

Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für das von Dr. B.___ am 22. März 2016 erstattete Gutachten (Urk. 7/133) in der Höhe von Fr. 3‘00 0.-- beantragte, ist festzuhalten, dass diese s zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit keine neuen Er kenn t nisse brachte, weshalb dess en Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer

vo m

1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01144 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 7. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, war von Juni 1992 bis Januar 2008 bei der Y.___ als Grafiker tätig (vgl. Urk. 7/7/11-13) . Die Entlassung erfolgte aufgrund von internen Restrukturierungen (vgl. Urk. 7/7/13). Danach arbei tete der Versicherte von Februar 2008 bis März 2010 als selbständiger Grafiker (vgl. Urk. 7/7/11). Unter Hinweis auf eine Hirnblutung und einen Herzinfarkt meldete sich der Versicherte am 5. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 4. Juli 2011 (Urk. 7/18) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/55) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121; Urk. 7/124; Urk. 7 /131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

17. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab November 2 011

eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien ihm

Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung, eventuell Einar bei tungsmassnahmen) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Zudem seien ihm die Kosten für das Gutachten von

Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini sch en Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid (Urk. 7/50) fest, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden handle (S. 1 unten).

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte sie aus, dass sie erneut eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, da die Auswirkungen der neuro psy chologischen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit unklar geblieben seien. Die Konsensbeurteilung der Gutachter der A.___ – 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit – lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Da auf Seiten der Befunderhebung und der Einzelgutachten keine wesentlichen Differenzen zum Z.___-Gutachten auffallen würden, handle es sich bei der Konsensbeur teilung der A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass er seit dem Stellenverlust im Jahre 2007 nie mehr arbeitsfähig gewesen sei. Schon da mals habe er an einem Burnout und Depressionen gelitten (S. 7 Mitte). Nach der Kündigung habe er sich im Sinne einer Notlösung zusammen mit dem Sohn eine selbständige Arbeit als Grafiker aufgebaut. Dieses Geschäft habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder auflösen müssen (S. 3 oben); im Jahre 2010 habe er einen Hirnschlag erlitten und im Januar 2011 zufolge koronarer Herzkrankheit einen Herzinfarkt (S. 3 Mitte). Aufgrund der Akten lage sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% seit November 2010 ausgewiesen (S.

4 oben). Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als selb ständig erwer bender Grafiker nic ht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit erfordere höchste geistige Anforderungen, Konzentration, Planung, Kreativität und Ausdauer (S. 7 f.). Seit Jahren leide er an einer chronischen depressiven Störung und befinde sich in intensivster psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ sei eine organische Verän derung des Gehirns zufolge der Hirnblutung erwiesen (S. 13 oben). Aufgrund der beruflichen und vor allem gesundheitlichen Biographie sei ein e rein theor etische Arbeitsfähigkeit von 50 % in concreto realistischerweise nicht mehr verwertbar (S. 13 Mitte). 2.3

Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva liditätsgrad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 21. Januar bis 17. Februar 2011 in statio nä rer kardiologischer Rehabilitation in der C.___. Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/7/6-8) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - akuter anteriorer ST-Hebungsinfarkt

- chr onisches Subduralhämatom rechts

- seit 2007 Burnout-Syn drom, Depression, Panikattacken

- aktuell mittelgradig depressive Störung und Burnout

Die Ärzte führten aus, die starke psychische Instabilität habe sich auf der Basis des Burnout-Syndroms seit 2007 aufgebaut und sei aktuell durch das Notwendigwerden der Schädeltrepanation und nun auch noch durch den ST-Hebungsinfarkt mit Intervention sehr stark aggraviert worden (S. 2 oben). Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits un fähigkeit .

Er se i nach wie vor psychisch in stabil; aus psychologischer Sic ht sei er für weitere sechs Monate als nicht arbeitsfähig einzustufen (S. 3 Mitte). 3.2

Im Bericht des D.___, Klinik für Neurologie, vom

18. Mai 2011 (Urk. 7/20/7-9) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mi tte): - koronare Herzerkrankung mit/bei unter anderem Status nach akutem anterior ST-Hebungsinfarkt bei medialem RIVA-Verschluss - Status nach chronischem Subduralhämatom rechts mit Bohrloch tre panation und Hämatomevakuation am 29.11.2012 - Status nach akuter Bronchitis - leichtgradig depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation

Die Ärzte des D.___ gaben an, dass die subjektiv berichteten mnestischen Störungen nur partiell testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Jedoch bestünden ausgeprägte attentionale Defizite mit Schwankungen und einer stark verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die im Alltag auftretenden mnestischen Schwierigkeiten grösstenteils aufmerksamkeitsbedingt seien. Zum Einen sei eine Residualsymptomatik nach chronischem Subduralhämatom möglich, zu m Anderen bestünden auch ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom sowie eine De pression, welche ihrerseits Minderleistungen mitbedingten, so dass eine Ver besse rung der neuropsychologischen Leistungen möglich sein könnte (S. 3 Mitte). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/26/17-19) aus, dass die Müdigkeit und die Kopfschmer zen im Vordergrund stünden. Bei Anstrengungen, körperlich sowie auch geistig, würden seitlich, rechts hinten Kopfschmerzen auftreten, welche bis ins Auge ausstrahlen würden (S. 2 Mitte). Dr. B.___ gab weiter an, dass aus ihrer Sicht eine Angstreaktion auf drei potentiell lebensgefährliche Situa tionen (Hirn-, Lungen-, Herzerkrankung) bestehe. Eine organische Hirnschä di gung sei nicht vollständig ausgeschlossen, könne aber erst nach Behand lung der Angst-Symptome abschliessend beurteilt werden. Eine intensive medi kamentöse und auch psychotherapeutische Behandlung sei dringend indi ziert . Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, den Alltag zu bewäl tigen (S. 3 Mitte). 3.4

Im Bericht des E.___ vom 14. November 2011 (Urk. 7/22/1-5) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige Episode einer re zidivierenden Depression (F32.1) genannt, bestehend seit 2007. Die a ktuelle Episode stehe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Hirnblutung Ende 2010 und einem Herzinfarkt im Januar 2011 (Ziff. 1.1). Es bestünden weiterhin deutliche Konzentrationsstörungen. Ge dächt nis störungen würden nicht sichtbar, aber vom Beschwerdeführer anhal tend berichtet. Das formale Denken sei verlangsamt. Es habe eine langsame Verbesserung in Teilen des Befundes stattgefunden. Allerdings bestehe wei ter hin ein deutlich depressives Zustandsbild (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.5

Vom 16. Mai bis 10. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2012 (Urk. 7/35/7-10) wurde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) bei Status nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen diagnostiziert (S. 1 Mitte). Im stationären Rahmen habe eine beginnende partielle Besserung des de pres siven Syndroms erreicht werden können. Die ganztägige Müdigkeit, Antriebs armut und –hemmung, Denkhemmung sowie Hoffnungslosigkeit gegenüber der Zukunft seien leicht gemindert, aber aktuell noch vorhanden (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sehe sich momentan nicht in der Lage kreativ zu arbeiten. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert und die Müdigkeit führe zu einem geringen Belastbarkeitsniveau (S. 3 unten).

Im Bericht der Ärzte der F.___

vom 20. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/31) wurde dem Beschwerdeführer eine

100%ige Arbeits unfähigkeit als selbständiger Gra fiker seit Anfang 2011 bis 22. Juli 2012 attestiert (Ziff. 1.6). D ie Arbeitsunfähigkeit dauere weiter an (Ziff. 1.7). 3.6

Das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/41) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit genannt

(S. 51

Ziff. 6.1), hingegen folgende Hauptd iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 6.2): - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom - postraumatische Arthrose des rechten OSG und USG - koronare Eingefässerkrankung - Status nach chronischem Subduralhämatom - Reizdarm mit Durchfallssymptomatik - Hochtonschwerhörigkeit, apparativ versorgt - Status nach Bronchopneumonie im Januar 2011

Die Gutachter führten aus, der aktuelle internistische Status des Beschwer deführers sei weitgehend unauffällig. Es fänden sich keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz (S. 56 oben). Von Seiten des Bewegungsapparates finde sich lediglich ein versteiftes rechtes Sprunggelenk. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ beschwerdearm sei, seien ihm rein stehende oder gehende Tätigkeiten auf Dauer nicht zumutbar. Ansonsten ergäben sich aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 56 Mitte). Die aktuelle neurologische Untersuchung sei unauffällig. Die beklagten kog nitiven und sprachlichen Defizite seit der Hirnoperation seien ohne nach weisbare persistierende Schädigung des Hirnparenchyms in den kraniellen Computertomographien und der aktuellen kraniellen Kernspintomographie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organischer Genese (S. 56 unte n). Aus neuropsychologischer Sicht wurde angegeben, es bestünden vereinzelte Aufmerksamkeitseinbussen, ein reduziertes Arbeitsgedächtnis, eine vermin derte semantische Ideenproduktion, eine teils reduzierte kognitive Verarbei tungsgeschwindigkeit, eine leichte non-verbale Abrufschwäche, eine teils erhöhte Antwortlatenz sowie in der Umgangssprache gelegentlich Wortfin dungs probleme. Es sei davon auszugehen, dass es sich mehrheitlich um de pressions-assoziierte Leistungseinbussen handle, wofür auch die Verbesse rung der Leistungen im Verlauf spreche (S. 57 Mitte). Der psychiatrische Gutachter führte aus, an objektivierbaren depressiven Symptomen sei eine leicht ver minderte emotionale Schwingungsfähigkeit zu erkennen, die ins Depressive ausgelenkt sei. Ebenso wirke der Beschwerdeführer vom Affekt her leicht deprimiert und verunsichert. Aufgrund des Untersuchungsgesprächs und der anamnestischen Angaben liege eine depressive Symptomatik vor, die leicht gradig ausgeprägt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 58 oben).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Graphiker medizinisch-theo re tisch wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der bisherigen langen Krankheitsdauer und der inzwischen aufgetretenen körperlichen, geistigen und psychischen Dekonditionierung ein langsamer Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend mit einem 50%-Pensum und langsamer Steige ru ng in 10%-Schritten pro Monat bis auf ein volles Pensum als vernünftig erach tet werde (S. 60 Ziff. 7.6). Auch in einer sonstigen dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.7). Berufliche Wiedereingliederungs mass nahmen seien sicherlich indiziert (S. 60 Ziff. 7.9). Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Be schwer deführer nach seiner Subduralhämatom-Operation am 29. November 2010 bis zum Austritt aus der F.___ (10. Juli 2012) vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 58 Ziff. 7.5). Von da an könne wieder eine gewisse Teilarbeitsfähigkeit (von 40-50 %) angenommen werden, auch wenn Frau Dr. B.___ ihm eine andauernde 100%ige Arbeitsun fähig keit bescheinige (S. 59 Mitte). 3.7

RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. März 2013 (Urk. 7/49/7 f.) fest, dass auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. 3.8

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Bericht vom

10. Juni 2013 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/ 58/1-2) eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung (F07.0) bei Status nach chronischem Subduralhämatom mit Zustand nach mittelgradiger Epi sode einer rezidivierenden Depression (gegenwärtig leichtgradig; S. 1 Ziff. 1). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung und Funktionsstörung des Gehirns vor, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Grafiker anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 2). Auch ange passte Verweistätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, da er im Rahmen seiner labilen psychischen Verfassung und seiner kognitiven Einschränkungen nur schon in der einfachen Alltagsbewältigung überfordert sei (S. 1 f. Ziff. 3). 3.9

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. Juli 2013 zuhanden der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/58/3-6) fest, dass an eine selb stän dige Tätigkeit als Grafiker nicht gedacht werden könne. Dies infolge fehl en den Antriebs, fehlender tonischer Aufmerksamkeit, Wortfindungsstörungen und Neigung zur Konfabulation respektive repetitiven Verhaltens sowie Schwierigkeiten bei der Planung von Aufgaben (S. 3 Ziff. 3). 3.10

Vom 2. bis 27. September 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht der H.___ vom 25. Oktober 2013 (Urk. 7/61) wurde ausgeführt, dass er wegen Anpassungs störungen mit Suizidgedanken, wegen Scheidung von der Ehefrau und Angst vor Wohnungsverlust zugewiesen worden sei (S. 2 oben). Der Austritt sei in teilremittiertem Zustand erfolgt (S. 3 unten).

Im testpsychologischen Untersuchungsbericht der H.___ vom 24. April 2014 (Urk. 7/71/5-7) wurde festgehalten, dass die subjektiv berich teten Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und der Arbeitsge dächt nisleistungen testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor reduziert und in der Ver haltensbeobachtung hätten sich im Verlauf und mit zunehmender Ermü dung Wortfindungsstörungen gezeigt. Es sei nachvollziehbar, dass unter diese n Umständen die Leistungsfähigkeit im Beruf deutlich eingeschränkt sei (S. 3). 3.11

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 24. Juni 2014 (Urk. 7/74) Stellung zu neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Sie hielten fest, dass diese an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts ändern würden. Es sei davon auszugehen, dass keine hirnorganische Störung vorlieg e (S. 1). In wieweit die depressive Reaktion auf die Trennung der Ehefrau lang fristig eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, müsste in einem Ver laufsgutachten entschieden werden (S. 2). 3.12

Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/104) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer orthopädischen, einer neu ropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vo r han denen Akten (vgl. S. 1 f.). Darin wurden folgende (verkürzt wieder gege be ne) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 97 f.): - koronare Herzkrankheit mit Myokardinfarkt im Januar 2011 - Pseudoarthrose und Knickfuss-Fehlstellung des rechten oberen Sprung gelenks und der distalen Fibula; Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Senk-Spreiz-Knickfuss rechts und Senk-Spreizfuss links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depres si ve Episode

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Opera tion eines subduralen Hämatoms über der rechten Grosshirnhemisphäre im Jahr 2010 genannt. Es bestehe kein Anhalt für eine namhafte residuelle intra- oder extraaxiale intrakranielle Läsion (S. 98 oben).

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit persistierenden Beschwerden und Nachweis einer belas tungs abhängigen Ischämie lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte körper liche Arbeit gegeben sei, die überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, dies mit einem zusätzlichen Pausenbedarf (Pensum 80 %, Rendement 100 %; S. 52 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der aktuellen depressiven Symptomatik noch Einschrän kungen hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des Alltags bestünden, die jedoch überwiegend intellektuell komplexere Tätigkeiten betreffen würden. Das Leistungsniveau des Beschwerdeführers sei zumindest für geistig und psy chisch einfache Tätigkeiten mit einfachen Ansprüchen an Flexibilität, Um stellungs- und Anpassungsfähigkeit ausreichend (S. 72 Mitte). Bei der neu ropsychologischen Untersuchung und Testung hätte sich eine leicht ver minderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen hätten sich die kognitiven Leistungen jedoch merk lich verbessert. Die verbesserten Leistungen seien somit wahrscheinlich eine Folge der besseren psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers (S. 78 f.) .

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jeder ver gleichbaren selbständigen Tätigkeit aufgrund der somatischen (orthopä dische n und internistischen) und psychiatrischen Gesundheitsstörungen vorerst mit 50 % einzuschätzen sei. Für sich allein seien die einzelnen Gesundheits stö rungen noch nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ein zuschränken. In der Summe liege jedoch aus Sicht der Gutachter eine doch erhebliche Polymorbidität vor, so dass hier eine nur noch hälftige Arbeits fähigkeit gerechtfertigt erscheine. Eine weitere psychische Stabilisierung sei dabei geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern; eine nochmalige polydisziplinäre Bewertung in etwa sechs Monaten sei anzuraten. Dabei sei auch die grundsätzlich nicht stabile kardiale Situation nochmals zu bewerten. Dringend notwendig sei eine vollständige Nikotinkarenz. Die psychiatrische Behandlung sollte fortgesetzt und gegebenenfalls optimiert werden (S. 79 Ziff. 3). In körperlich leichten, geistig einfachen und gut strukturierten, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allge meinen Arbeitsmarktes sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als gegeben anzusehen - vorzugsweise schrittweise in zwei monatlichen 50%-Inkremen ten erfolgend –, da die psychischen Einschränkungen hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen (S. 79 f.). Eine berufliche Wiedereingliederung sei the ra peutisch eher wünschenswert, da anamnestisch ein sich aus der derzeitigen Untätigkeit zusätzlich ergebender negativer psychischer Effekt deutlich aufscheine (S. 80 oben). 3.13

In der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der A.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/110) wurde festgehalten, dass das Gutachten auch nach noch maliger Prüfung versicherungsmedizinisch schlüssig und nicht zu ver än dern sei (S. 1). Soweit der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin angebe, sie hätten „sofort“ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sei dies falsch. Vielmehr sei eine inkrementelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten empfohlen worden. Die seitens des internistischen Gutachters in seiner Teilbeurteilung empfohlene Limitation der Arbeitsfähigkeit (auf 80 %) sei zudem nicht als auf Dauer zuzuerkennen formuliert (S. 2 Mitte). Hier bestehe also kein Widerspruch. Angesichts der gesamthaften Empfehlung der Gutachter, die Arbeitsfähigkeit in etwa sechs Monaten nochmals zu überprüfen, sei zudem eine Vorläufigkeit der Bewer tung vorbehalten (S. 2 unten). 3.14

RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Stellung nah me vom 12. August 2015 (Urk. 7/119/8-10) fest, dass das Ergebnis der Konsensbeurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Eine nähere Begründung, wie die einzelnen Befunde so zusammen wirkten, dass eine doch erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiere, sei nicht näher erläutert worden. 3.15

Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2015 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/130) aus, dass die chronische Depression im Vordergrund stehe, die mindestens seit 2006 dokumentiert sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei durch die depressiven Symptome wie verlangsamtes Denken, Planungsschwierigkeiten, Motivationsprobleme, redu zierter Antrieb und Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsge schwin dig keit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2). Eine selb ständige Arbeit, die zu einem relevanten Einkommen führe, sei ihres Erach tens nicht denkbar (S. 2 Ziff. 3). 3.16

Dr. med. J.___ (nach eigenen Angaben nicht verwandt mit Dr. med. B.___, vgl. Urk. 7/133 S. 11 Mitte), Facharzt für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstellte am 22. März 2016 im Auftrag des Beschwerdeführers ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/133). Dr. J.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit Ende 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit vorliege. Auch bei einer Hilfsarbeit müsste er – wie seit längerer Zeit im Haushalt – dauernd angeleitet werden, was weder realistisch noch zumutbar sei (S. 14 f.). Heute seien noch drei hauptsächliche Problem kreise für die ausgeprägten invalidisierenden Beeinträchtigungen verantwort lich. Einerseits habe das chronische Subduralhämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bleibenden kognitiven Beeinträchtigungen geführt. Zwei tens bestehe eine relevante, zeitweise ausgeprägte rezidivierende de pres sive Symptomatik. Drittens bestehe seit vier Jahren eine koronare Herz krank heit (S. 12). 3.17

In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte der A.___ vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/142) wurde festgehalten, die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Bewertung der Gutachter zu ändern (S. 3 unten). 3.18

Dr.  J.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/145) fest, dass auf das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ nicht abgestellt wer den könne (S. 1 f.). In seinem Gutachten seien die zweifelsfrei durch ge mach ten organischen Hirnveränderungen eindeutig durch eine neue fachge rechte Bildgebung des Gehirns nachgewiesen worden (S. 2 unten). Entschei dend seien jedoch die gut dokumentierten Funktionsstörungen mit erheblich behin dern dem Effekt (S. 3). 4. 4.1

Die beiden polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Z.___ und der A.___ erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzte n sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigte n insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Das zeitlich aktuellere Gutachten der Ärzte der A.___ lässt sich im Wesentlichen auch mit dem Z.___-Gutachten in Einklang bringen. So wurde im A.___-Gutachten ausgeführt, das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ erkenne keine Arbeitsunfähigkeit und verneine eine gravierende kognitive, neurologische und psychiatrische Störung, stimme also mit der hiesigen Bewertung weitgehend überein. Im A.___-Gutachten hätten sie die verschlechterte kardiale Situation und die orthopädischen Gesundheitsstörungen mit einbezogen und auch die Poly morbidität in ihrer Einschätzung mit zu berücksichtigen versucht. Letztlich bestehe hier also kein namhafter Dissens (Urk. 7/104 S. 85 oben/Mitte). 4.2

Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten, dass von Ende November 2010 bis jedenfalls Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor lag. Anschliessend ist von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bis mindestens Mitte Februar 2013 (Zeitpunkt Z.___-Gutachten) auszugehen. 4.3

Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit wurde im Z.___-Gutachten festgehalten, dass medizinisch-theoretisch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der langen Krankheitsdauer solle der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess langsam erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 % und einer schrittweisen Steigerung in 10%-Schritten. Berufliche Massnahmen seien indiziert. Die Gut achter des Z.___ gingen also für den Zeitpunkt des Gutachtens von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.

Im A.___-Gutachten vom Mai 2015 wurde festgehalten, dass die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorerst mit 50 % einzuschätzen sei, da eine erhebliche Polymorbidität vorliege. Diese Einschätzung erfolgte im Rahmen der Konsensbeurteilung und erscheint angesichts der verschiedenen Einzelbefunde nachvollziehbar. Die Gutachter hielten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bei einer weiteren psychischen Stabilisierung für möglich. Sie empfahlen eine nochmalige Beurteilung in etwa sechs Monaten. In angepassten Tätigkeiten (körperlich leicht, geistig einfach und gut struk turiert, wechselbelastend oder überwiegend sitzend) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter gingen jedoch nicht von einer sofort reali sier baren 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, sondern von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten, was sie in der ergänzenden Stellung nahme vom Juli 2015 nochmals explizit festhielten (vgl. E. 3.13).

Sowohl im Z.___-Gutachten als auch im A.___-Gutachten wurde somit von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In der Folge blieb jedoch der berufliche Wiedereinstieg aus und dementsprechend konnte auch die vorgesehene Erhöhung auf 100 % nicht realisiert werden. Im A.___-Gut achten wie auch in der ergänzenden Stellungnahme wurde die Vorläufigkeit der Beurteilung betont. Eine nochmalige polydisziplinäre Beurteilung erfolgte nicht und es wurden auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt. Der von den Gutachtern vorgeschlagene schrittweise Wiedereinstieg in den Arbeits prozess konnte nicht realisiert werden und in den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung. Somit ist nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Soweit die Neurologin Dr. B.___ in ihren Stellungnahmen vom Juli 20 13 (ohne neue Untersuchung) und vom Dezember 2015 (aufgrund eines Interviews und des A.___-Gutachtens) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weiterhin von einer vollen Arbeitsunfä higkeit ausging, vermag dies die beiden Gutachten nicht in Zweifel zu zieh en, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine fachfremde Diagnose stützte . Dasselbe gilt für das Parteigutachten von Dr.  J.___, ebenfalls Neurologe, welcher die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit psychia tri schen und kardialen Befunden begründete. 4.4

In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Grafiker sind keine beruflichen Massnahmen erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer das fortgeschrittene Alter anführte (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass er die bisherige Tätigkeit weiter ausführen und somit an eine langjährige Berufserfahrung anknüpfen kann. Dem im Verfügungszeitpunkt 62jährigen Beschwerdeführer verbleibt noch eine Aktivitätsdauer von drei Jahren. Die Verwertbarkeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ist somit gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass d er Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Grafiker im Umfang von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resulti ert ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit der An spruch auf eine halbe Rente. 4.5

D er Beschwerdeführer meldete sich am

5. März 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Von November 2010 bis Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) war er in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ununterbrochen zu 100 % arbeits un fähig. Folglich hat er ab dem

1. November 2011 (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. 1.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche bis Oktober 2012 zu befristen ist (vgl.

Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Anschliessend ist von einem Invaliditätsgrad von 50 % und entsprechend einem Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen. Dies führt zur Zusprache einer ganzen Rente von November 2011 bis Oktober 2012 und einer halben Rente ab November 2012. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de m Beschwerdeführer eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--

(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.3

Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für das von Dr. B.___ am 22. März 2016 erstattete Gutachten (Urk. 7/133) in der Höhe von Fr. 3‘00 0.-- beantragte, ist festzuhalten, dass diese s zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit keine neuen Er kenn t nisse brachte, weshalb dess en Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer

vo m

1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni