Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. Mai 2007 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie Rücken-, Ellbogen- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). M it Verfügungen vom 7. September 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zu (Urk. 6/56, Urk. 6/58-60). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. Mai 2011 ab (Prozess Nr. IV.2009.00961; Urk. 6/65), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 9. Juli 2011 geschützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 6/67). 1.2
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/71-72) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/101). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. November 2015 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 aufhob mit der Feststellung, dass der Ver sicherte weiterhin Anspruch auf ein Viertelsrente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Prozess Nr. IV.2014.00180; Urk. 6/114). 1.3
Am 2 4. Juni 2015 hatte der Versicherte zudem eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend gemacht und um Erhöhung seiner Rente ersucht (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln auf (Urk. 6/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/130) trat sie mit Ver fügung vom 8. September 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/135 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2016 (Urk.
2) und beantragte, die Streitsache sei zur mate riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm min destens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhalte s zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 wesentlich verändert hätten. Aus den eingereichten Berichten des behandelnden Psychia te rs ergäben sich keine neue n, objektive n medizinische n Erkenntnisse, welche eine erneute Abklärung erforderlich machten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, gestützt auf die
Beurteilung seines behandelnden Psy chiaters sei eine Verschlechterung seines psychischen Leidens glaubhaft ge macht (S. 3 f. Ziff. 3). Dieser diagnostiziere eine schwere Depression und eine schwere Ausprägung der psychischen Einschränkungen. Von einer solchen sei im MEDAS-Gutachten vom November 2012, auf welches das Sozialver siche - rungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom November 2015 abge stellt habe, nicht die Rede gewesen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts habe auf einer bestenfalls leichten Ausprägung der psychischen Krankheit beruht (S. 4 f. Ziff. 4 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein (psychischer) Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert h at, mithin die Frage, ob auf sein Revisionsgesuch einzutreten und die Sache materiell abzuklären war.
Nicht Streitgegenstand ist dagegen
der Rentenanspruch. Soweit der Beschwer de führer eventualiter die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente beantragt e, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 6/101) lagen im Wesentlichen fol gende, sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äus - sern de Berichte zugrunde: 3.2
In seinem Bericht vom
2. April 2012 (Urk. 6/74) nannte
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit : - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittleren Grades mit - somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kom m entierende/negative Stimmen) - chronisches Lumbovertebral
- und Zervikalsyndrom - abhängige Persönlichkeitsstörung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopfschmerzen (Ziff. 1.1) . Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserleben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er angespannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zunehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggres siv werden könnte (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Jahren bestehe eine chronifizierte schlimme Situation, die sich medizinisch leider nicht verbessern lasse (S.
3 Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer funktioniere nur dank dem enormen Engage ment seiner Ehefrau (S. 5 unten). Er ziehe sich absolut zurück (S. 6 unten). In seinem angestammten Beruf sei er über die letzten Jahre voll arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch so bleiben (S. 6 oben) . Als er versucht habe, eine leichte Arbeit zu finden, sei er abgelehnt worden mit der Begründung, dass er selbst für eine Hilfsarbeit zu krank sei (S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführer brauche eine ganze Rente (S. 6 unten). 3.3
Am 1 6. November 2012 erstatteten die Ärzte des Z.___ Begutachtungs zen trum s ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/82 /1-60). Im Rah - men der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer allgemeinmedizinisch-inter nistisch (S. 17 ff.), psychiatrisch (S. 22 ff.), neurologisch (S. 33 ff.) und rheuma tologisch (S. 44 ff.) untersucht (vgl. S. 4 unten) .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf di e Arbeits fähigkeit (S. 55 oben): - chronisches lumbospondylogenes
Vertebralsyndrom beidseits mit klini - schen Zeichen eines sogenannt vermehr ten Schmerzgebarens - kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK
3/4 und Lipomatosis spinalis sowie anlagebedingt etwas enger Spinalkanal mit Dural sack einengung auf Höhe LWK
3/4 - kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts - Osteochondrose
lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskus hernie LWK
5/S1 ohne Neurokompression - Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012 - Osteochondrosen HWK
5/6 und HWK 6/7 - unspezifische Nackenschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähi gkeit nannten die Gut achter (S. 55 unten): - klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symp tomausweitung - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits - statische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senk füsse, Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits) - leichte Polyneruopathie - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindel be - schwerden, „innerliches Zittern“)
Zum psychischen Gesundheitszustand führten die Gutachter aus, die psychia trische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu beurteilen sei. Der Beschwerde führer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Ge schwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmer z en bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich
beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität diagnosti zieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den Angaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Verbesserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somato formen autonomen Funktionsstörung als leicht zu beurteilen. A ufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde könne
aus der somatoformen autonomen Funk tionsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähig k eit abgeleitet werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusammenfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos ti zieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 56 f.).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit bestehe . A us psychiatrischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint (S. 59). 4. 4.1
Am 8. Februar 2014 (Urk. 6/108/1-2) berichtete Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.2), es sei wahr, dass sich die ängstlich-depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute nicht mehr als mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamt situation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organisc he Hirnstörung ab. Der Gesamtzu stan d habe sich verschlechtert. Dies, obwohl s ich die depres siven Symptome etwas ab gemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren see li schen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentra tion sowie dem Antrieb. Die kog nitiven Fähigkeiten seien katastrophal, er sei v ergesslich, könne sich kaum konzentrie ren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könn e die ihm zu Hause anvertraute n Aufgaben im Haus halt nur unzureichend er füllen. Obwohl er alles aufschreibe, vergesse er vieles. Dies führe auch zu ver mehr ten Konflikten mit der Familie. 4.2
Am 2 2. Juni 2015 (Urk. 6/108/3-4) berichtete Dr. Y.___ sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensf ührung durch die enorme Vergess lichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resul tie renden sozialen Rückzug ernsthaft eingesc hränkt. Die somato formen Schmer zen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körper licher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen. 4.3
In seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/125 /1) führte Dr. Y.___ aus, im Vergleich zu seinen letzten Berichten habe sich der Zustand des Beschwerde führers leider nicht verbessert, sondern leicht verschlechtert. Durch die zuneh mende enorme Vergesslichkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Lebensfüh rung immer eingeschränkter. Die s führe zu immer gravierenderen Konflikten im Alltag, da kaum mehr Verlass auf ihn sei. Diese Krankheitssymptome der Depression liessen sich leider nicht mildern. Die antidepressive Therapie sei optimiert worden. Eine weitere Verbesserung sei nicht erzielbar. 4.4
Am
5. April 2016 (Urk. 6/129) berichtete Dr. Y.___, die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten Monaten zugenommen. Sie sei Ausdruck der schweren Depression, an der der Beschwerdeführer seit Jahren leide. Diese schwere Depression sei chronifiziert und therapieresistent. Alleine, ohne die enge Führung durch seine Familie, wäre er nicht lebensfähig und müsste als hilflos betrachtet werden (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrationsstörungen. Von sich aus mache er ganz wenig. Er leide an einer massiven Antriebsstörung. Sein Leben habe sich auf das Erfüllen der täglichen Haushaltarbeiten reduziert. Nach einer Stunde sei er erschöpft und müsse sich hinlegen (S. 2 oben). Fremde Menschen ausserhalb der Familie ertrage er heute nicht mehr. Er sei nicht mehr fähig, Aussenkontakte zu pflegen. Seine Ver lassenheit werde durch den kürzlich erfolgten Auszug der Tochter verstärkt. Eine reguläre Arbeit ausser Haus sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 2 unten). 5. 5.1
F ür die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Ge sundheitszustands berief sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seines behandelnden Psychiat ers Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.1-4). Dieser hatte sich bereits im April 2012 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führers geäussert (vorstehend E. 3.2). Damals berichtete er von einer chroni fiziert schlimmen Situation mit unter anderem ausgeprägter Vergesslichkeit, reduzierter Aufmerksamkeit, Energielosigkeit und absolutem Rückzug. Aus psy chiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades, mit somatischem Syndrom und psycho - tischem Erleben sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 5.2
Der am Z.___ -Gutachten
vom November 2012 (vorstehend E. 3.3; Urk. 6/82) beteiligte Psychiater konnte in diagnostischer Hinsicht demgegenüber weder das Vorliegen einer Depression (S. 29 f.) noch einer Persönlichkeitsstörung (S. 31) bestätigen. Er führte unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome – darunter Müdigkeit, Energielosigkeit, häufig traurige und ängst liche sowie zeitweise gerei zt- aggressive Stimmung, Vergesslichkeit und vermin derte Konzentrationsfähigkeit
- erfüllten die zur Diagnosestellung eine r depres siven Episode notwen d i gen Kriterien nicht. Insbesondere lasse sich keine andau ernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Zudem lasse sich eine erhebliche (näher beschriebene) Diskrepanz zwischen den subjek tiv vom Exploranden geklagten depressiven Beschwerden und den erhobenen Befunden in der aktuellen Untersuchungssituation feststellen (S. 29 Mitte) und es sei auf (näher dargelegte) Inko n sistenzen und Wi dersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hin zuweisen (S.
29
f.) . Da s vom Beschwerdeführer erwähnte Stimmenhören respektive das innere Wahrnehmen von Stimmen könne sodann nicht als psychot isches Phänomen gewertet werden. Da bei handle es sich am ehesten um kulturelle Besonderheiten respektive um einen kulturell bedingten speziell e n Verarbeitungsmodus. Schliesslich hielt der Gutachter fest, die von Dr. Y.___ im B ericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.2)
beschri e bene psycho moto r ische Ge spanntheit und Erregtheit lasse sich nicht (mehr) nach weisen . E in weiterer Vergleich der Befunde sei jedoch nicht möglich, da der behandelnde Psychiater kaum Befunde, sondern fast aus s chliesslich subjektiv geklag te Beschwerden des Beschwerdeführers beschreibe (Urk. 6/82 S. 30 unten). 5.3
In sein em
im Rahmen des Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom April 2016 (vorstehend E.
4.4) beschrieb Dr. Y.___ alsdann eine seit Jahren besteh ende schwere Depression. D abei fällt zunächst auf, dass d ies i m Widerspruch steht zu seiner Beurteilung vom April 2012 (vorstehend E. 3.2), als er eine depressive Störung m ittleren Grades diagnostizierte, sowie zu seiner Beurteilung vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1), als er die Depression als nurmehr leicht gradig ausgeprägt bezeichnete . Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ in seinen Berichten vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016
(vorstehend E. 4.1-4) beschriebene gesundheitliche Situation i m Wesentlichen vergleichbar mit der in seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E.
3. 2) beschriebenen. So hatte Dr. Y.___ b ereits im April 2012 von einer ausge präg ten Vergesslichkeit, einer reduzierten Aufmerksamkeit, von Energielosigkeit, Stim menhören und einem sozialem Rückzug berichtet und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In den nach Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 erstatteten Berichten
(vorstehend E. 4.1-4) betonte Dr. Y.___ die enorme Vergesslichkeit des Beschwerdeführers . In seinen Berichten vom Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.3-4) hielt er fest, dass diese in den letzten Monaten noch zugenommen habe und als Ausdruck der (s chweren) Depression zu sehen sei. W ie in seinem Bericht vom April 2012
(vorstehend E. 3.2) führte Dr. Y.___
allerdings auch in seinen neue n Berichten keine objektiven Befunde an, anhand welcher sich die postulierte (schwere) Depression und die (weiterhin) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nach - vollz iehen liesse n . Auf die im Z.___ -Gutachten hinsichtlich seiner diagnos tischen Einordnung angebrachten Vorbehalte sowie die geschilderten Inkonsi sten zen und Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der objektiven Befundlage (vgl. vorstehend E. 5.2) ging Dr. Y.___
ebenfalls
nicht ein und er leg te auch nicht dar, inwiefern sich die (objektive) Befundlage nu n mehr anders präsentieren sollte.
Daher erweisen sich die Berichte von
Dr. Y.___
vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.1-4) als nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands im Vergleich zum (psychischen) Gesund heits zustand, wie er sich bei Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014
präsentierte, glaubha ft darzutun.
Soweit Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1) schliesslich (auch) im Rahmen einer sich abzeichnenden organischen Hirnstörung sah, bleibt festzuhalten, dass eine solche anlässlich der durchgeführten neurologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnte und somit auch insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht belegt ist (vgl. dazu E. 4.5 des Urteils des Sozial ver - sicherungsgerichts vom 1 6. November 2015; Urk. 6/114). 5.4
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Be schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nicht eintretensentscheid vom 8. September 2016 ist daher abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 9. Mai 2011 ab (Prozess Nr. IV.2009.00961; Urk. 6/65), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 9. Juli 2011 geschützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 6/67).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhalte s zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2016 (Urk.
2) und beantragte, die Streitsache sei zur mate riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm min destens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 wesentlich verändert hätten. Aus den eingereichten Berichten des behandelnden Psychia te rs ergäben sich keine neue n, objektive n medizinische n Erkenntnisse, welche eine erneute Abklärung erforderlich machten (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, gestützt auf die
Beurteilung seines behandelnden Psy chiaters sei eine Verschlechterung seines psychischen Leidens glaubhaft ge macht (S. 3 f. Ziff. 3). Dieser diagnostiziere eine schwere Depression und eine schwere Ausprägung der psychischen Einschränkungen. Von einer solchen sei im MEDAS-Gutachten vom November 2012, auf welches das Sozialver siche - rungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom November 2015 abge stellt habe, nicht die Rede gewesen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts habe auf einer bestenfalls leichten Ausprägung der psychischen Krankheit beruht (S. 4 f. Ziff. 4 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein (psychischer) Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert h at, mithin die Frage, ob auf sein Revisionsgesuch einzutreten und die Sache materiell abzuklären war.
Nicht Streitgegenstand ist dagegen
der Rentenanspruch. Soweit der Beschwer de führer eventualiter die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente beantragt e, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 6/101) lagen im Wesentlichen fol gende, sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äus - sern de Berichte zugrunde: 3.2
In seinem Bericht vom
2. April 2012 (Urk. 6/74) nannte
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit : - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittleren Grades mit - somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kom m entierende/negative Stimmen) - chronisches Lumbovertebral
- und Zervikalsyndrom - abhängige Persönlichkeitsstörung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopfschmerzen (Ziff. 1.1) . Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserleben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er angespannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zunehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggres siv werden könnte (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Jahren bestehe eine chronifizierte schlimme Situation, die sich medizinisch leider nicht verbessern lasse (S.
3 Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer funktioniere nur dank dem enormen Engage ment seiner Ehefrau (S. 5 unten). Er ziehe sich absolut zurück (S. 6 unten). In seinem angestammten Beruf sei er über die letzten Jahre voll arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch so bleiben (S. 6 oben) . Als er versucht habe, eine leichte Arbeit zu finden, sei er abgelehnt worden mit der Begründung, dass er selbst für eine Hilfsarbeit zu krank sei (S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführer brauche eine ganze Rente (S. 6 unten). 3.3
Am 1 6. November 2012 erstatteten die Ärzte des Z.___ Begutachtungs zen trum s ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/82 /1-60). Im Rah - men der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer allgemeinmedizinisch-inter nistisch (S. 17 ff.), psychiatrisch (S. 22 ff.), neurologisch (S. 33 ff.) und rheuma tologisch (S. 44 ff.) untersucht (vgl. S. 4 unten) .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf di e Arbeits fähigkeit (S. 55 oben): - chronisches lumbospondylogenes
Vertebralsyndrom beidseits mit klini - schen Zeichen eines sogenannt vermehr ten Schmerzgebarens - kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK
3/4 und Lipomatosis spinalis sowie anlagebedingt etwas enger Spinalkanal mit Dural sack einengung auf Höhe LWK
3/4 - kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts - Osteochondrose
lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskus hernie LWK
5/S1 ohne Neurokompression - Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012 - Osteochondrosen HWK
5/6 und HWK 6/7 - unspezifische Nackenschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähi gkeit nannten die Gut achter (S. 55 unten): - klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symp tomausweitung - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits - statische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senk füsse, Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits) - leichte Polyneruopathie - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindel be - schwerden, „innerliches Zittern“)
Zum psychischen Gesundheitszustand führten die Gutachter aus, die psychia trische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu beurteilen sei. Der Beschwerde führer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Ge schwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmer z en bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich
beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität diagnosti zieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den Angaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Verbesserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somato formen autonomen Funktionsstörung als leicht zu beurteilen. A ufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde könne
aus der somatoformen autonomen Funk tionsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähig k eit abgeleitet werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusammenfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos ti zieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 56 f.).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit bestehe . A us psychiatrischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint (S. 59). 4. 4.1
Am 8. Februar 2014 (Urk. 6/108/1-2) berichtete Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.2), es sei wahr, dass sich die ängstlich-depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute nicht mehr als mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamt situation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organisc he Hirnstörung ab. Der Gesamtzu stan d habe sich verschlechtert. Dies, obwohl s ich die depres siven Symptome etwas ab gemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren see li schen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentra tion sowie dem Antrieb. Die kog nitiven Fähigkeiten seien katastrophal, er sei v ergesslich, könne sich kaum konzentrie ren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könn e die ihm zu Hause anvertraute n Aufgaben im Haus halt nur unzureichend er füllen. Obwohl er alles aufschreibe, vergesse er vieles. Dies führe auch zu ver mehr ten Konflikten mit der Familie. 4.2
Am 2 2. Juni 2015 (Urk. 6/108/3-4) berichtete Dr. Y.___ sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensf ührung durch die enorme Vergess lichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resul tie renden sozialen Rückzug ernsthaft eingesc hränkt. Die somato formen Schmer zen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körper licher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen. 4.3
In seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/125 /1) führte Dr. Y.___ aus, im Vergleich zu seinen letzten Berichten habe sich der Zustand des Beschwerde führers leider nicht verbessert, sondern leicht verschlechtert. Durch die zuneh mende enorme Vergesslichkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Lebensfüh rung immer eingeschränkter. Die s führe zu immer gravierenderen Konflikten im Alltag, da kaum mehr Verlass auf ihn sei. Diese Krankheitssymptome der Depression liessen sich leider nicht mildern. Die antidepressive Therapie sei optimiert worden. Eine weitere Verbesserung sei nicht erzielbar. 4.4
Am
5. April 2016 (Urk. 6/129) berichtete Dr. Y.___, die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten Monaten zugenommen. Sie sei Ausdruck der schweren Depression, an der der Beschwerdeführer seit Jahren leide. Diese schwere Depression sei chronifiziert und therapieresistent. Alleine, ohne die enge Führung durch seine Familie, wäre er nicht lebensfähig und müsste als hilflos betrachtet werden (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrationsstörungen. Von sich aus mache er ganz wenig. Er leide an einer massiven Antriebsstörung. Sein Leben habe sich auf das Erfüllen der täglichen Haushaltarbeiten reduziert. Nach einer Stunde sei er erschöpft und müsse sich hinlegen (S. 2 oben). Fremde Menschen ausserhalb der Familie ertrage er heute nicht mehr. Er sei nicht mehr fähig, Aussenkontakte zu pflegen. Seine Ver lassenheit werde durch den kürzlich erfolgten Auszug der Tochter verstärkt. Eine reguläre Arbeit ausser Haus sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 2 unten). 5.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 5.1 F ür die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Ge sundheitszustands berief sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seines behandelnden Psychiat ers Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.1-4). Dieser hatte sich bereits im April 2012 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führers geäussert (vorstehend E. 3.2). Damals berichtete er von einer chroni fiziert schlimmen Situation mit unter anderem ausgeprägter Vergesslichkeit, reduzierter Aufmerksamkeit, Energielosigkeit und absolutem Rückzug. Aus psy chiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades, mit somatischem Syndrom und psycho - tischem Erleben sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
E. 5.2 Der am Z.___ -Gutachten
vom November 2012 (vorstehend E. 3.3; Urk. 6/82) beteiligte Psychiater konnte in diagnostischer Hinsicht demgegenüber weder das Vorliegen einer Depression (S. 29 f.) noch einer Persönlichkeitsstörung (S. 31) bestätigen. Er führte unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome – darunter Müdigkeit, Energielosigkeit, häufig traurige und ängst liche sowie zeitweise gerei zt- aggressive Stimmung, Vergesslichkeit und vermin derte Konzentrationsfähigkeit
- erfüllten die zur Diagnosestellung eine r depres siven Episode notwen d i gen Kriterien nicht. Insbesondere lasse sich keine andau ernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Zudem lasse sich eine erhebliche (näher beschriebene) Diskrepanz zwischen den subjek tiv vom Exploranden geklagten depressiven Beschwerden und den erhobenen Befunden in der aktuellen Untersuchungssituation feststellen (S. 29 Mitte) und es sei auf (näher dargelegte) Inko n sistenzen und Wi dersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hin zuweisen (S.
29
f.) . Da s vom Beschwerdeführer erwähnte Stimmenhören respektive das innere Wahrnehmen von Stimmen könne sodann nicht als psychot isches Phänomen gewertet werden. Da bei handle es sich am ehesten um kulturelle Besonderheiten respektive um einen kulturell bedingten speziell e n Verarbeitungsmodus. Schliesslich hielt der Gutachter fest, die von Dr. Y.___ im B ericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.2)
beschri e bene psycho moto r ische Ge spanntheit und Erregtheit lasse sich nicht (mehr) nach weisen . E in weiterer Vergleich der Befunde sei jedoch nicht möglich, da der behandelnde Psychiater kaum Befunde, sondern fast aus s chliesslich subjektiv geklag te Beschwerden des Beschwerdeführers beschreibe (Urk. 6/82 S. 30 unten).
E. 5.3 In sein em
im Rahmen des Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom April 2016 (vorstehend E.
4.4) beschrieb Dr. Y.___ alsdann eine seit Jahren besteh ende schwere Depression. D abei fällt zunächst auf, dass d ies i m Widerspruch steht zu seiner Beurteilung vom April 2012 (vorstehend E. 3.2), als er eine depressive Störung m ittleren Grades diagnostizierte, sowie zu seiner Beurteilung vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1), als er die Depression als nurmehr leicht gradig ausgeprägt bezeichnete . Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ in seinen Berichten vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016
(vorstehend E. 4.1-4) beschriebene gesundheitliche Situation i m Wesentlichen vergleichbar mit der in seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E.
3. 2) beschriebenen. So hatte Dr. Y.___ b ereits im April 2012 von einer ausge präg ten Vergesslichkeit, einer reduzierten Aufmerksamkeit, von Energielosigkeit, Stim menhören und einem sozialem Rückzug berichtet und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In den nach Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 erstatteten Berichten
(vorstehend E. 4.1-4) betonte Dr. Y.___ die enorme Vergesslichkeit des Beschwerdeführers . In seinen Berichten vom Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.3-4) hielt er fest, dass diese in den letzten Monaten noch zugenommen habe und als Ausdruck der (s chweren) Depression zu sehen sei. W ie in seinem Bericht vom April 2012
(vorstehend E. 3.2) führte Dr. Y.___
allerdings auch in seinen neue n Berichten keine objektiven Befunde an, anhand welcher sich die postulierte (schwere) Depression und die (weiterhin) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nach - vollz iehen liesse n . Auf die im Z.___ -Gutachten hinsichtlich seiner diagnos tischen Einordnung angebrachten Vorbehalte sowie die geschilderten Inkonsi sten zen und Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der objektiven Befundlage (vgl. vorstehend E. 5.2) ging Dr. Y.___
ebenfalls
nicht ein und er leg te auch nicht dar, inwiefern sich die (objektive) Befundlage nu n mehr anders präsentieren sollte.
Daher erweisen sich die Berichte von
Dr. Y.___
vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.1-4) als nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands im Vergleich zum (psychischen) Gesund heits zustand, wie er sich bei Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014
präsentierte, glaubha ft darzutun.
Soweit Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1) schliesslich (auch) im Rahmen einer sich abzeichnenden organischen Hirnstörung sah, bleibt festzuhalten, dass eine solche anlässlich der durchgeführten neurologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnte und somit auch insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht belegt ist (vgl. dazu E. 4.5 des Urteils des Sozial ver - sicherungsgerichts vom 1 6. November 2015; Urk. 6/114).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Be schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nicht eintretensentscheid vom 8. September 2016 ist daher abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01126
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
6. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 5. Mai 2007 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie Rücken-, Ellbogen- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). M it Verfügungen vom 7. September 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zu (Urk. 6/56, Urk. 6/58-60). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. Mai 2011 ab (Prozess Nr. IV.2009.00961; Urk. 6/65), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 9. Juli 2011 geschützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 6/67). 1.2
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/71-72) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/101). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. November 2015 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 aufhob mit der Feststellung, dass der Ver sicherte weiterhin Anspruch auf ein Viertelsrente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Prozess Nr. IV.2014.00180; Urk. 6/114). 1.3
Am 2 4. Juni 2015 hatte der Versicherte zudem eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend gemacht und um Erhöhung seiner Rente ersucht (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln auf (Urk. 6/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/130) trat sie mit Ver fügung vom 8. September 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/135 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2016 (Urk.
2) und beantragte, die Streitsache sei zur mate riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm min destens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhalte s zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 wesentlich verändert hätten. Aus den eingereichten Berichten des behandelnden Psychia te rs ergäben sich keine neue n, objektive n medizinische n Erkenntnisse, welche eine erneute Abklärung erforderlich machten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, gestützt auf die
Beurteilung seines behandelnden Psy chiaters sei eine Verschlechterung seines psychischen Leidens glaubhaft ge macht (S. 3 f. Ziff. 3). Dieser diagnostiziere eine schwere Depression und eine schwere Ausprägung der psychischen Einschränkungen. Von einer solchen sei im MEDAS-Gutachten vom November 2012, auf welches das Sozialver siche - rungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom November 2015 abge stellt habe, nicht die Rede gewesen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts habe auf einer bestenfalls leichten Ausprägung der psychischen Krankheit beruht (S. 4 f. Ziff. 4 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein (psychischer) Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert h at, mithin die Frage, ob auf sein Revisionsgesuch einzutreten und die Sache materiell abzuklären war.
Nicht Streitgegenstand ist dagegen
der Rentenanspruch. Soweit der Beschwer de führer eventualiter die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente beantragt e, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 6/101) lagen im Wesentlichen fol gende, sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äus - sern de Berichte zugrunde: 3.2
In seinem Bericht vom
2. April 2012 (Urk. 6/74) nannte
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit : - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittleren Grades mit - somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kom m entierende/negative Stimmen) - chronisches Lumbovertebral
- und Zervikalsyndrom - abhängige Persönlichkeitsstörung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopfschmerzen (Ziff. 1.1) . Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserleben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er angespannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zunehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggres siv werden könnte (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Jahren bestehe eine chronifizierte schlimme Situation, die sich medizinisch leider nicht verbessern lasse (S.
3 Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer funktioniere nur dank dem enormen Engage ment seiner Ehefrau (S. 5 unten). Er ziehe sich absolut zurück (S. 6 unten). In seinem angestammten Beruf sei er über die letzten Jahre voll arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch so bleiben (S. 6 oben) . Als er versucht habe, eine leichte Arbeit zu finden, sei er abgelehnt worden mit der Begründung, dass er selbst für eine Hilfsarbeit zu krank sei (S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführer brauche eine ganze Rente (S. 6 unten). 3.3
Am 1 6. November 2012 erstatteten die Ärzte des Z.___ Begutachtungs zen trum s ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/82 /1-60). Im Rah - men der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer allgemeinmedizinisch-inter nistisch (S. 17 ff.), psychiatrisch (S. 22 ff.), neurologisch (S. 33 ff.) und rheuma tologisch (S. 44 ff.) untersucht (vgl. S. 4 unten) .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf di e Arbeits fähigkeit (S. 55 oben): - chronisches lumbospondylogenes
Vertebralsyndrom beidseits mit klini - schen Zeichen eines sogenannt vermehr ten Schmerzgebarens - kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK
3/4 und Lipomatosis spinalis sowie anlagebedingt etwas enger Spinalkanal mit Dural sack einengung auf Höhe LWK
3/4 - kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts - Osteochondrose
lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskus hernie LWK
5/S1 ohne Neurokompression - Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012 - Osteochondrosen HWK
5/6 und HWK 6/7 - unspezifische Nackenschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähi gkeit nannten die Gut achter (S. 55 unten): - klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symp tomausweitung - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits - statische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senk füsse, Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits) - leichte Polyneruopathie - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindel be - schwerden, „innerliches Zittern“)
Zum psychischen Gesundheitszustand führten die Gutachter aus, die psychia trische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu beurteilen sei. Der Beschwerde führer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Ge schwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmer z en bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich
beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität diagnosti zieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den Angaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Verbesserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somato formen autonomen Funktionsstörung als leicht zu beurteilen. A ufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde könne
aus der somatoformen autonomen Funk tionsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähig k eit abgeleitet werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusammenfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos ti zieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 56 f.).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit bestehe . A us psychiatrischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint (S. 59). 4. 4.1
Am 8. Februar 2014 (Urk. 6/108/1-2) berichtete Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E.
3.2), es sei wahr, dass sich die ängstlich-depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute nicht mehr als mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamt situation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organisc he Hirnstörung ab. Der Gesamtzu stan d habe sich verschlechtert. Dies, obwohl s ich die depres siven Symptome etwas ab gemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren see li schen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentra tion sowie dem Antrieb. Die kog nitiven Fähigkeiten seien katastrophal, er sei v ergesslich, könne sich kaum konzentrie ren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könn e die ihm zu Hause anvertraute n Aufgaben im Haus halt nur unzureichend er füllen. Obwohl er alles aufschreibe, vergesse er vieles. Dies führe auch zu ver mehr ten Konflikten mit der Familie. 4.2
Am 2 2. Juni 2015 (Urk. 6/108/3-4) berichtete Dr. Y.___ sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensf ührung durch die enorme Vergess lichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resul tie renden sozialen Rückzug ernsthaft eingesc hränkt. Die somato formen Schmer zen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körper licher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen. 4.3
In seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/125 /1) führte Dr. Y.___ aus, im Vergleich zu seinen letzten Berichten habe sich der Zustand des Beschwerde führers leider nicht verbessert, sondern leicht verschlechtert. Durch die zuneh mende enorme Vergesslichkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Lebensfüh rung immer eingeschränkter. Die s führe zu immer gravierenderen Konflikten im Alltag, da kaum mehr Verlass auf ihn sei. Diese Krankheitssymptome der Depression liessen sich leider nicht mildern. Die antidepressive Therapie sei optimiert worden. Eine weitere Verbesserung sei nicht erzielbar. 4.4
Am
5. April 2016 (Urk. 6/129) berichtete Dr. Y.___, die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten Monaten zugenommen. Sie sei Ausdruck der schweren Depression, an der der Beschwerdeführer seit Jahren leide. Diese schwere Depression sei chronifiziert und therapieresistent. Alleine, ohne die enge Führung durch seine Familie, wäre er nicht lebensfähig und müsste als hilflos betrachtet werden (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrationsstörungen. Von sich aus mache er ganz wenig. Er leide an einer massiven Antriebsstörung. Sein Leben habe sich auf das Erfüllen der täglichen Haushaltarbeiten reduziert. Nach einer Stunde sei er erschöpft und müsse sich hinlegen (S. 2 oben). Fremde Menschen ausserhalb der Familie ertrage er heute nicht mehr. Er sei nicht mehr fähig, Aussenkontakte zu pflegen. Seine Ver lassenheit werde durch den kürzlich erfolgten Auszug der Tochter verstärkt. Eine reguläre Arbeit ausser Haus sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 2 unten). 5. 5.1
F ür die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Ge sundheitszustands berief sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seines behandelnden Psychiat ers Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.1-4). Dieser hatte sich bereits im April 2012 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führers geäussert (vorstehend E. 3.2). Damals berichtete er von einer chroni fiziert schlimmen Situation mit unter anderem ausgeprägter Vergesslichkeit, reduzierter Aufmerksamkeit, Energielosigkeit und absolutem Rückzug. Aus psy chiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades, mit somatischem Syndrom und psycho - tischem Erleben sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 5.2
Der am Z.___ -Gutachten
vom November 2012 (vorstehend E. 3.3; Urk. 6/82) beteiligte Psychiater konnte in diagnostischer Hinsicht demgegenüber weder das Vorliegen einer Depression (S. 29 f.) noch einer Persönlichkeitsstörung (S. 31) bestätigen. Er führte unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome – darunter Müdigkeit, Energielosigkeit, häufig traurige und ängst liche sowie zeitweise gerei zt- aggressive Stimmung, Vergesslichkeit und vermin derte Konzentrationsfähigkeit
- erfüllten die zur Diagnosestellung eine r depres siven Episode notwen d i gen Kriterien nicht. Insbesondere lasse sich keine andau ernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Zudem lasse sich eine erhebliche (näher beschriebene) Diskrepanz zwischen den subjek tiv vom Exploranden geklagten depressiven Beschwerden und den erhobenen Befunden in der aktuellen Untersuchungssituation feststellen (S. 29 Mitte) und es sei auf (näher dargelegte) Inko n sistenzen und Wi dersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hin zuweisen (S.
29
f.) . Da s vom Beschwerdeführer erwähnte Stimmenhören respektive das innere Wahrnehmen von Stimmen könne sodann nicht als psychot isches Phänomen gewertet werden. Da bei handle es sich am ehesten um kulturelle Besonderheiten respektive um einen kulturell bedingten speziell e n Verarbeitungsmodus. Schliesslich hielt der Gutachter fest, die von Dr. Y.___ im B ericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.2)
beschri e bene psycho moto r ische Ge spanntheit und Erregtheit lasse sich nicht (mehr) nach weisen . E in weiterer Vergleich der Befunde sei jedoch nicht möglich, da der behandelnde Psychiater kaum Befunde, sondern fast aus s chliesslich subjektiv geklag te Beschwerden des Beschwerdeführers beschreibe (Urk. 6/82 S. 30 unten). 5.3
In sein em
im Rahmen des Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom April 2016 (vorstehend E.
4.4) beschrieb Dr. Y.___ alsdann eine seit Jahren besteh ende schwere Depression. D abei fällt zunächst auf, dass d ies i m Widerspruch steht zu seiner Beurteilung vom April 2012 (vorstehend E. 3.2), als er eine depressive Störung m ittleren Grades diagnostizierte, sowie zu seiner Beurteilung vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1), als er die Depression als nurmehr leicht gradig ausgeprägt bezeichnete . Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ in seinen Berichten vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016
(vorstehend E. 4.1-4) beschriebene gesundheitliche Situation i m Wesentlichen vergleichbar mit der in seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E.
3. 2) beschriebenen. So hatte Dr. Y.___ b ereits im April 2012 von einer ausge präg ten Vergesslichkeit, einer reduzierten Aufmerksamkeit, von Energielosigkeit, Stim menhören und einem sozialem Rückzug berichtet und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In den nach Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 erstatteten Berichten
(vorstehend E. 4.1-4) betonte Dr. Y.___ die enorme Vergesslichkeit des Beschwerdeführers . In seinen Berichten vom Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.3-4) hielt er fest, dass diese in den letzten Monaten noch zugenommen habe und als Ausdruck der (s chweren) Depression zu sehen sei. W ie in seinem Bericht vom April 2012
(vorstehend E. 3.2) führte Dr. Y.___
allerdings auch in seinen neue n Berichten keine objektiven Befunde an, anhand welcher sich die postulierte (schwere) Depression und die (weiterhin) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nach - vollz iehen liesse n . Auf die im Z.___ -Gutachten hinsichtlich seiner diagnos tischen Einordnung angebrachten Vorbehalte sowie die geschilderten Inkonsi sten zen und Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der objektiven Befundlage (vgl. vorstehend E. 5.2) ging Dr. Y.___
ebenfalls
nicht ein und er leg te auch nicht dar, inwiefern sich die (objektive) Befundlage nu n mehr anders präsentieren sollte.
Daher erweisen sich die Berichte von
Dr. Y.___
vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.1-4) als nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands im Vergleich zum (psychischen) Gesund heits zustand, wie er sich bei Erlass der Verfügung vom 1 7. Januar 2014
präsentierte, glaubha ft darzutun.
Soweit Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1) schliesslich (auch) im Rahmen einer sich abzeichnenden organischen Hirnstörung sah, bleibt festzuhalten, dass eine solche anlässlich der durchgeführten neurologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnte und somit auch insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht belegt ist (vgl. dazu E. 4.5 des Urteils des Sozial ver - sicherungsgerichts vom 1 6. November 2015; Urk. 6/114). 5.4
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Be schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nicht eintretensentscheid vom 8. September 2016 ist daher abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan