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IV.2014.00180

Kein Revisionsgrund gegeben; andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts; teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-11-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, Mechaniker, arbeitete seit 1998 bei der Y.___ AG als Biegereimitarbeiter . Am 15. Mai 2007 meldete sich der Versi cherte wegen seit Oktober 2006 bestehender psychischer Beschwerden und Rücken-, Ellbogen- und Kopf schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an . Gestützt auf das MEDAS -Gutachten vom

23. Juli 2008

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom

7. Septem ber 2009 eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zu. Die da gegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

19. Mai 2011 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2009.00961;

Urk. 7/65), was vom Bundes gericht mit Urteil vom 1 9. Juli 2011 ge schützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 7/67). 1.2

Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/71-72) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/74-75) und liess den Versicherten durch das Z.___ begutachten (Gut achten vom 16. November 2012; Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 7/91-97) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfü gung vom

17. Januar 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 7/101 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei bezüglich der beginnenden vaskulären Demenz sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in ada p tierter Tätigkeit ein neutrales Gerichtsgutachten einzuholen und hernach neu zu entscheiden. Als Eventualantrag ersuchte er um Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 16. September 2013, subeventualiter sei die bisherige Viertels rente weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ff.). In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK; Urk. 1

S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 21. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Am 24. Juni 2015 wurde mit Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) an stelle einer öffentlichen Verhandlung eine Parteibefragung und Instruktions verhandlung durchgeführt (Urk. 12 und Protokoll S. 2 ff.).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche am 2. September 2015 mit teilte, der Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2014 aufgelöst respektive mit den Rentnern an die neue Vorsorgeeinrichtung der Helvetia übertragen worden, und sie verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Die Hel vetia Sammel stiftung für Personalvorsoge, welche am 11. September 2015 zum Prozess bei ge laden wurde (Urk. 18), liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Invalidenrente mit der zusammengefassten Be gründung ein (Urk. 2), laut Gutachten des Z.___ sei aus neurologischer Sicht von einer leichten somatischen Verschlechterung auszugehen (S. 2) . Psy chia trisch bestehe keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit . Gegenwärtig seien die Einschränkungen rein somatischer Natur. Aufgrund der Untersuchungsbe funde könne kein Einfluss der als leicht zu qualifizierenden somatoformen au tonomen Funktionsstörung (F45.3) auf die Arbeitsfähigkeit ausgemacht werden. In der Kon sequenz bedeute dies, dass aus psychischen Gründen kein leidensbe dingter Abzug mehr gewährt werden könne. Die somatischen Leiden seien mit der nun gesamthaft um 20 % (anstatt wie bisher um 10 %) verminderten Leis tungs fähig keit berücksichtig t und rechtfertigten folglich auch keinen leidensbe dingten Abzug mehr (S. 3) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gut ach ten der Z.___ beruhe auf Untersuchungen im Herbst 201 2. Bis zur Renten verfügung vom 17. Januar 2014 habe sich sein Gesundheitszustand indessen erheblich verschlechtert. Es liege mittlerweile zumindest der hochwahrscheinlich be gründete Verdacht einer vaskulären Demenz, einer ernsthaften organischen Hirn störung, vor (S. 2 f.). Es sei unbestritten, dass rein somatisch eine Ver schlech terung eingetreten sei. Es bestehe in adaptierter Tätigkeit nunmehr eine Leis tungs einschränkung von 20 %. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Z.___ - Gut achter dafür, dass sich keine Unterschiede zum früheren Gutachten der MEDAS

A.___ ergäben. Es sei bereit s in der früheren Expertise von einer als leicht einzustufenden psychischen Störung, nämlich einer somato formen Schmerzstörung ausgegangen worden. Es liege daher bloss eine andere Beurteilung des im W esentlichen glei chgebliebenen Sachverhalts vor (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob es seit der Rentenzusprache im September 2009 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden ist. 3. 3.1

Die erstmalige Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/65 S. 15 E. 3.5). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einschränkung der zum utbaren Arbeitsfähig keit (Urk. 7 /31 S. 12 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekon ditionierung - Segmentdegenerationen L3 bis S1 - im Vordergrund stehende Osteochondrose und Spondylarthrose

L5/S1 mit Retrolisthesis Grad I - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei - zervikaler Streckhaltung C3 bis C6 - Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit - degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung C5/6 - somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3 - unter anderem chronische Spannungskopfschmerzen, unspezifischer Schwindel, Palpitationen, Status nach wahrscheinlich vasovagal -be dingtem synkopalem Ereignis

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie eine Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Adipositas (BMI 32; S.

12 Ziff. 4.2). Nebe n befundlich hielten sie unter anderem eine n Status nach mittelgradiger de pressiver Störung mit Ängsten im Januar 2007 fest (S. 12 Ziff. 4.3).

Gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung stehe diagnostisch ein c hronisches lumbo

- und zervikospondylogenes Syndrom im Vordergrund. Die fest gestellten Veränderungen am Bewegungsapparat bedingten eine verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Körperliche mittelschwere und schwere Arbeiten mit häufig rückenbelastenden Tätigkeiten und/oder häufigen Arbeitspositionen über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule seien lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar. Bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % (Ganztagespräsenz, Leistungs einbusse von 10 % wegen schmerz bedingt langsamerem Arbeitstempo sowie erhöhtem Pausenbedarf) auszugehen (S. 11 f. Ziff. 3).

Der psychiatrische Befund sei weitgehend unauffällig, und der Beschwerdefüh rer

wirke überwie gend euthym . Allerdings bestünden Insuffizienzgefühle und Selbst zweifel aufgrund der unbefriedigenden sozialen Situation, offensichtlich sei er nicht gut auf eine Tätigkeit als Hausmann und Vater vorbereitet. Er be richte, dass er sich manchmal frustriert, freudlos und unmotiviert fühle, und er nenne verschiedene funktionelle Beschwerden wie Einschlaf- und Konzentrati onsstö rungen, Magenbeschwerden, Herzklopfen, Kopfweh und vermehrtes Schwitzen bei Anstrengung (Psychiatrisches Konsilium, Urk. 7/31/27-31 S. 4 Ziff. 3).

D er Beschwerdeführer leide aktuell an etlichen funktionellen Beschwerden, die sich zum Teil mit den rheu matologischen überschnitten. Ein signifikantes de pressives Syndrom sei gegen wärtig nicht mehr fassbar, offenbar sei im Verlauf diesbezüglich unter der psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. B.___ eine Besserung eingetreten. Es bestehe der Eindruck, dass der Be schwerdeführer zwischenzeit lich ein realistischeres Krankheitskonzept habe und akzeptiere, dass seine Be schwerden durch psychosoziale Stressoren mit verur sacht würden. Dabei sei zu erwähnen, dass er seine Situation als Hausmann und Vater oft frustrierend finde, weil er merke, dass sein Repertoire begrenzt sei und seine Frau den Kin dern manchmal mehr bieten könne als er. Trotzdem versuche er sein Möglichs tes, um der ungewohnten Herausforderung gerecht zu werden. Die insgesamt als leicht ausgeprägt einzustufende psychische Störun g bedinge eine nur geringe, 20% ige Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit be züglich einer ge mäss rheumatologischen Kriterien leidensangepassten Tätigkeit, wobei die be ruflichen Möglichkeiten überwiegend durch die rheumatologischen Befunde bestimmt würden (Urk. 7 /31 S. 12 Ziff. 3 und Urk. 7/31/27-31 S. 4 f. Ziff. 5 und 6).

In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar, soweit es sich dabei um eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt habe. Aufgrund obiger Befunde und der vorliegenden Akten habe anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 20. Januar 2007 und vor g ängig eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 bestanden. Eine körp erlich leichte und wechselbelas tende Tätigkeit, ohne länger dauernde Verric htungen in rückenbelastenden Ar beits po sitionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und auch ohne Arbei ten mit rekliniertem Kopf sei dem Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2008 (Datum der Schlussbesprechung) noch zu 80 % der Norm zumutbar – dies ebenso wegen der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit, aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten beziehungsweise der autonomen somatoformen Funktionsstö rung mit Ängsten, chronischen Spannungskopfschmerzen und unspezifischem Schwindel (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4). 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden medizinischen Be richten: 3.2.1

Mit Bericht vom 2. April 2012 stellte Dr.

B.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/74): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit - somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kom mentierende/negative Stimmen) - chronisches Lumbovertebral

- und Zervikalsyndrom - abhängige Persönlichkeitsstörung Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopf schmerzen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er sei zwar bewusstseinsklar, verliere aber gelegentlich die Orien tierung in der Stadt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserle ben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er ange spannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zu nehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggressiv werden könnt e (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeits un fähigkeit habe über die letzten Jahre im angestammten Beruf 100 % betragen. Dies bleibe weiterhin so (S. 6 oben) . 3.2.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 4. Mai 2012 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/75 S. 1 Ziff. 1.1): - Verdacht auf Caludicatio

spinalis bei - spinaler Stenosierung durch Diskushernie L3/L4 - Lipomatosis

spinalis

- schmalem Spinalkanal - Diskushernie L5/S1 rechts mit Rezessalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 - somatoforme autonome Funktionsstörung - Depression Es bestehe seit Januar 2007 auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 3 Ziff. 1.6) . 3.2.3

Im Gutachten des Z.___ vom

16. November 2012 (Urk. 7/82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 55): - c hronisches lumbospondylogenes

Vertebralsyndrom beidseit s mit klini schen Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens ICD-10 M54.4 - kleine breitbasige m ed iane Diskushernie LWK3/4 und Lipomatosis

spinalis sowie anlagebedingt etwas engem Spinalkanal mit Dural sackeinengung auf Höhe LWK3/4 - kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts - Osteochondrose

lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskus hernie LWK5/S1 ohne Neurokompression - Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012 - Osteochondrosen HWK5/6 und HWK 6/7 ICD-10 M54.2 - unspezifische Nackenschmerzen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 55): - k linische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symp tomausweitung - m uskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits - s tatische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senk f üsse, Spreizfüsse, beginnender H allux

valgus beidseits) - l eichte Polyneruopathie - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindelbe schwerden, „innerliches Zittern“)

Die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funk tionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu be ur teilen sei. Der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Ge schwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmer zen bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich

beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komor bidität diag nostizieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chro nische kör per liche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Be schwer den zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausge gangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den An gaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Ver besserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung als leicht zu be urteilen. In diag n os tischer Hinsicht ergäben sich keine Diskrepanzen zum psy chiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ im Jahre 200 8. Hingegen könne auf grund der aktuellen Untersuchungsbefunde kein Einfluss auf die Ar beits fähig keit dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung abgeleitet werden. Im Vor gutachten sei jedoch der Schweregrad der somatoformen auto nomen Funk tions störung nicht bestimmt worden, so dass dazu keine Stellung genommen wer den könne. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusam menfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit diagnostizieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leis tungs fähigkeit. Im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung vom Jahre 2008 lasse sich keine wesentliche Veränderung aus psychiatrischer Sicht fest stellen. Aktuell sei allerdings nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Im Jahre 2008 habe aus psychiatrischer Sicht noch eine 20%ige Ein schränkung bestanden. Es dürfte sich möglicherweise um eine un terschied liche Einschätzung bei gleichem Beschwerdebild handeln (S. 56 f.) .

Die aktuelle fachärztliche neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, vor nehmlich von der Lendenwirbelsäule und vom Kopf ausgehend, darüber hin aus mit zervikobrachialen und lumboischialgiformen Beschwerden bestehe. Kli nisch lasse sich aus rein neurologischer Sicht weder zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen, auch eine spinale Funktions störung könne nicht objektiviert werden. Hingegen fänden sich klinisch und elektroneurographisch Befunde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extre mitäten. Ferner finde sich ein chronisches Spannungskopfweh, überlagert von einer schmerzmittelinduzierten Komponente. Es bestehe eine deutliche Dis kre panz zwischen dem geltend gemachten Beschwerdeausmass und den objekti ven Befunde. Die im Frühjahr 2012

durchgeführten Abklärungen hätten den er wähn ten Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter Enge und zusätz licher Diskopathie ergeben (vgl. Urk. 7/75/7) . Diese Befunde könnten durchaus geeignet sein, eine Verschlechterung des Gesun d heitszustandes her beizuführen im Sinne der g eklagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen. Aller dings könne damit nach wie vor das geltend gemachte Ausmass der Beschwer den und Einschränkungen nicht begründet werden. Auch sei festzu stellen, dass keine früheren MRI-Befunde der LWS zur Verfügung stünden, so dass ein effek tiver Vergleich mit einem Vorbefund nicht möglich sei. Die klini sche Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben auf die kürzlich durchgeführte epi durale Infiltration kaum angesprochen habe. Aufgrund der aktuell durchge führten Abklärungen be stehe in Tätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung und ohne repetitive Über kopfstellung der Arme sowie ohne längeres Gehen, bestehe aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (S.

57 f.) .

Die rheumatologische Beurteilung ergebe, dass die eigentlichen Untersuchungs befunde aktuell nicht relevant differier t en von den Angaben im Gutachten von 200 8. Deshalb sei zu schliessen, dass die subjektiv verstärkten Schmerzen beim Beschwerdeführer seit 2011 vorwiegend auf die ausführlich beschriebenen Zei chen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens, respektive einer Symptom ausweitung zurückzuführen seien und deshalb nicht einem eigentlichen rheu matologischen Krankheitsbild entsprächen. Aus diesem Grunde könne abgese hen des natürlicherweise progredienten degenerativen bildgebenden Verlaufs keine Verschlechterung, insbesondere der für die Arbeitsfähigkeit führenden Beurtei lungs rundlage der klinischen Untersuchungsbefunde, genannt werden. Der Be schwer deführer habe seine frühere Tätigkeit wiederum als schwere Arbeit be schrieben, so dass diesbezüglich die schon im Vorgutachten erwähnte Restar beit s fähigkeit von insgesamt 25 % bestätigt werden könne. In einer körperlich leichten und rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeit könne dagegen aus rein rheumatologischer Sicht keine andere Beurteilung gemacht werden, als diejenige, wie sie schon im Gutachten von 2008 festgehalten worden sei. Solche körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden. Wegen etwas er höhtem Pausenbedarf im Rahmen verminderter Belastbarkeit werde eine Leis tungs einschränkung um 10 % bestätigt (S. 58 f.) .

Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit der letzten Be urteilung im Jahr 2008 aus neurologischer Sicht ein leicht verschlechterter so matischer Gesundheitszustand vorliege. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadap tierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichti gen Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung m ü ss e arbiträr ab Anfang 2011 an genommen werden. Aktuell sei hingegen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 59) . 3.2.4 .

Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom

20. Februar 2013 (Urk. 7/85 /3-5) einen Verdacht auf beginnende dementielle Ent wicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Als Different ial diag n os e nannte sie eine Pseudodemenz im Rahmen der depressiven Störung.

Die am 20. Februar 2013 dur ch geführte neuropsychologische Untersuchung habe Hinweise a uf eine beginnende dementielle E ntwicklung gezeigt. Dies, obwohl der Besc hwerdeführer aufgrund der Fremd sprachigkeit wahrscheinlich etwas schlechter abgeschnitten habe, als dies bei einer Untersuchung in seiner Mutter sprache der Fall gewesen wäre. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende Pseu dodem enz im R ahmen der depressiven Entwicklung lasse sich zumindest überlagernd nicht ganz ausschliessen, als alleinige Ursache der vorliegenden kognitiven Defizite komme sie weniger wahrscheinlich in Frage. Aetiologisch sei am ehesten von einer beginnenden dementiellen Entwicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ auszugehen. Im Schädel-MRI seien Zeichen einer subkortikalen Leuken z ephalopathie gefunden worden, welche allein auf grund der neuroradiologischen Merkmale jedoch für die Diagnose einer vasku lären Demenz nicht ausreichend sei. Ergänzend sei noch eine z erebrovaskuläre Doppleruntersuchung vorgesehen. 3.2.5

Nach der durchgeführte n dopplersonographischen Untersuchung berichtete Dr. D.___ am 1. März 2013 (Urk. 7/85/1-2 = Urk. 3/1), die Untersuchung habe b is auf vereinzelte kleinste Plaques im Abgangsbereich der Aorta carotis

interna

links unauffällige Verhältnisse sowohl im Bereich der grossen zuführenden extra kraniellen Arterien als auch transkraniell im Bereich der basal en z erebra le n Arterien gezeigt. 3.2.6

Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. D.___ (Urk. 7/104/17-18 = Urk. 3/2) über die neuropsychologische Verlaufskontrolle und stellte fest, dass sich im Ver gleich zur Voruntersuchung vor einem Jahr erneut Defizite sowohl im Bereich der mnestischen als auch im Bereich der exekutiven Funktionen gezeigt hätten. Allerdings seien die Resultate insofern inkonsistent gewesen, als einzelne Re sultate besser und andere schlechter ausgefallen seien. Insbesondere sei auch auf gefallen, das s bei den verbalen mnestischen F unktionen das Wiedererkennen nicht besser gewesen sei als der spontane Spätabruf. Auch in dem daraufhin durchgeführten 15 Items Test nach Rey, welcher als „ Malingering “ Test einge setz t werden könne, hätten einige Auffälligkeiten gefunden werden können. Insge samt stelle sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Kompo nente. 3.2. 7

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) berichtete am 8. Februar 2014 (U rk. 13/1), es sei wahr, dass sich die ängstlich -depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute als nicht mehr mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamtsituation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organische Hirnstörung ab. Der Gesamtzu stan d habe sich verschlechtert. Dies, obwohl sich die depressiven Symptome et was ab gemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren see li schen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentration sowie dem Antrieb. Die kog nitiven Fähigkeiten seien katastr o phal, er sei vergesslich, könne sich kaum kon zen trie ren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könn e die ihm zu Hause anvertrauten Aufgaben im Haushalt nur unzu reichend er füllen. Obwohl er alles aufschreib e, vergesse er vieles. Dies führe auch zu ver mehrten Konflikten mit der Familie. 3.2.8

Am 22. Juni 2015 berichtete Dr. B.___

(Urk. 13/2)

sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensführung durch die enorme Vergess lichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resul tie renden sozialen Rückzug ernsthaft eingeschränkt. Die somatoformen Schmer zen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körperlicher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen. 4. 4.1

Der Vergleich de s seinerzeit

im Gutachten der MEDAS A.___ (E.

3.1) beschriebenen mit dem im Gutachten des Z.___ (E.

3.2.3) geschilderten Ge sund heitszustand ergibt, dass sich dieser im Wesentlichen nicht verändert hat.

Zwar wurde im Z.___ -Gutachten im neurologischen Bereich eine Verschlech terung festgehalten, so dass nunmehr aus somatischer Sicht nicht mehr nur eine 10%ige, sondern eine 20%ige Einschränkung in leidensangepasster Tätigkeit attestiert wurde. Allerdings fand damals durch die MEDAS A.___ keine neuro lo gische Untersuchung statt, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich ist. D er Rheumatologe der MEDAS A.___

fand weder Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfalls s ymptomatik noch Hinweise auf eine zervi ko radikuläre Reiz- oder Ausfalls s ymptomatik (vgl. Urk. 7/31/17-26 S. 6 unten und S. 7 Mitte). Auch der Neurologe des Z.___ konnte klinisch we der zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen (Urk. 7/82 S. 41 unten). Dafür fand er klinisch und elektroneurographisch Be funde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Urk. 7/82 S. 41 unten) und stellte sich auf den Standpunkt, dass der im Frühjahr 2012 erhobene Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter E nge und zusätzli cher Disko pathie geeignet sein könnten, eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes herbeizuführen im Sinne der ge klagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen . Allerdings könne damit das geltend gemachte Aus mass der Beschwerden und Einschränkungen nicht begründet werden und die klinische Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer auf die durchgeführte epidurale Infiltration kaum angespro chen habe (Urk. 7/82 S. 42 Mitte). Überdies bleibt zu beachten, dass der Be schwerdeführer bereits gegenüber dem Rheumatologen der MEDAS A.___

über anhaltende, therapierefraktäre Schmerzen im Bereich der Lenden wirbelsäule und beider Beine

geklagt hatte (Urk. 7/31/17-26 S. 6 Mitte).

Insoweit die Gutachter des Z.___ bezüglich der Rückenproblematik von einer geringfügigen Verschlechterung ausgingen und die somatisch begründete Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 20 % veran schlag ten, ist dies nicht zu beanstanden. 4.2

Die

vom Experten der MEDAS A.___ (vgl. E. 3.1) diagnostizierte soma toforme autonome Funktionsstörung (F45.3) wurde vom Psychiater des Z.___ (vgl. E. 3.2.3)

zwar bestätigt, indessen aber nicht mehr als beeinträchtigend be urteilt mit der zusammengefassten Begründung, der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und einer befreundeten Familie. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich nicht di ag nostizieren und den Akten sei auch keine schwere chronische körperliche Be gleiterkrankung zu entnehmen, und von einer Therapieresistenz könne nicht aus gegangen werden (Urk. 7/82 S. 28) . Ähnliches wurde bereits im Gutachten der MEDAS A.___ erwähnt, weshalb wohl der psychiatrische Experte des Z.___ im Gutachten einräumte, dass es sich bei seiner Beurteilung der Ar beits fähigkeit möglicherweise um eine unterschiedliche Einschätzung der Ar beits fähig keit bei gleichem Beschwerdebild handle (Urk. 7/82/S. 32 Mitte).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich in psychiatrischer Hin sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. 4.3

Insgesamt liegt somit beim Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes vor, auch wenn die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähig keit in den beiden Gutachten unterschiedlich begründet wurde: So attestierten die Experten der MEDAS A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer

rücken adaptierten Tätigkeit, dies wegen der verminderten Wirbelsäulen belast bar keit aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.2) . Die Gutachter des

Z.___ dagegen attestierten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit allein aufgrund der somatischen Beschwerden (Urk. 7/ 82 S. 59) . Ausgehend davon, dass beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Schädigungen im Lendenwirbelsäulen- und im oberen Halswirbelsäulenbereich vorliegen, indessen eine Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Be schwer deausmass und den objektiven Befunden besteht, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzproblematik vorliegt, die insgesamt eine Ar beitsunfähigkeit von 20 % in behinderungsangepasster Tätigkeit nach sich zieh t. 4.4

Auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somato formen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen (BGE 141 V 281) hält die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter stand, stellt die neue Rechtsprechung für sich allein kein Revisionsgrund dar . Im Übrigen können

dem Z.___ -Gutachten Ausführungen zu den von der bundesgerichtli chen Recht sprechung geforderten Indikatoren (wenn auch nicht in der in E.

4.1 des ge nannten Urteils strukturierten Reihenfolge) entnommen werden, so dass die Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig nachvollzogen werden kann. 4.5

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vermögen sodann die nach der Begutachtung durch das Z.___ erstatte te n Arztberichte von Dr. B.___ (vgl. E.

3.2.1, 3.2.7-8) und Dr. D.___ (vgl. E.

3.2.4-6) nicht zu belegen . Dr. D.___ äusserte am 20. Februar 2013 den Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwick lung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Im Schädel-MRI konnten Zeichen einer subkortikalen Leu k enzephalopathie gefunden werden, die allein aufgrund der neuroradio logischen Merkmale für die D iagnose einer vas kulären Demenz nicht ausreichend waren. Die weiterführende dopplersono gra phische Untersuchung ergab leidglich vereinzelte kleinste Plaques im Abgangs bereich der Aorta carotis

interna und unauffällige Verhältni s se sowohl im Be reich der grossen zuführenden extrakraniellen Arter ien als auch transkraniell im Berei ch der basalen zerebralen Arter ien. In der knapp ein Jahr nach dem ge stellten Ver dacht durchgeführten neuropsychologischen Verlaufskontrolle (vgl. E. 3.2.6) stellte sie fest, dass die Resultate inkonsistent gewesen seien und sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Komponente stelle. Der Verdach t auf eine organische Hirnstörung erhärtete sich nicht, und dementsprechend erwähnte auch Dr. B.___ diese in seinem letzten Bericht vom

22. Juni 2015 (vgl. E. 3.2.8) nicht mehr.

Angesichts dieser Entwicklung sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 5.

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die MEDAS A.___ insgesamt nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die er werblichen Auswirkungen des attestierten Gesundheitszustands wesentlich geändert hätten. Damit liegt kein Revisionsgrund vor, weshalb auch kein Grund besteht, von dem mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2011 vorgenom me nen Tabel lenlohnabzug von 20 % abzuweichen. Damit bleibt es bei einem Invaliditäts grad von 46 %. Selbst aber wenn der Invaliditätsgrad unter Be rück sichtigung eines Tabellenlohnabzuges von nur 10 % ermittelt würde, resultierte hieraus – unter Zugrundelegung der im Urteil vom 19. Mai 2011 herangezo ge nen Werte für das Valideneinkommen (Fr. 71‘495.--) und das Invalidenein kom men (Fr. 47‘983.--) – eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘310.30 (Fr. 71‘495.-- - [0.9 x Fr. 47‘983.--]) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 39.59 % oder aufgerundet von 40 %.

Der Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu ¾ der Be schwe r degegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2

Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens An spruch auf eine um ¼ gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Me hr wertsteuer und Barauslagen) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu ¾ (Fr. 750.--) und dem Beschwerdeführer zu ¼ (Fr. 250.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei bezüglich der beginnenden vaskulären Demenz sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in ada p tierter Tätigkeit ein neutrales Gerichtsgutachten einzuholen und hernach neu zu entscheiden. Als Eventualantrag ersuchte er um Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 16. September 2013, subeventualiter sei die bisherige Viertels rente weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ff.). In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK; Urk. 1

S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 21. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Am 24. Juni 2015 wurde mit Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) an stelle einer öffentlichen Verhandlung eine Parteibefragung und Instruktions verhandlung durchgeführt (Urk. 12 und Protokoll S. 2 ff.).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche am 2. September 2015 mit teilte, der Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2014 aufgelöst respektive mit den Rentnern an die neue Vorsorgeeinrichtung der Helvetia übertragen worden, und sie verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Die Hel vetia Sammel stiftung für Personalvorsoge, welche am 11. September 2015 zum Prozess bei ge laden wurde (Urk. 18), liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Invalidenrente mit der zusammengefassten Be gründung ein (Urk. 2), laut Gutachten des Z.___ sei aus neurologischer Sicht von einer leichten somatischen Verschlechterung auszugehen (S. 2) . Psy chia trisch bestehe keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit . Gegenwärtig seien die Einschränkungen rein somatischer Natur. Aufgrund der Untersuchungsbe funde könne kein Einfluss der als leicht zu qualifizierenden somatoformen au tonomen Funktionsstörung (F45.3) auf die Arbeitsfähigkeit ausgemacht werden. In der Kon sequenz bedeute dies, dass aus psychischen Gründen kein leidensbe dingter Abzug mehr gewährt werden könne. Die somatischen Leiden seien mit der nun gesamthaft um 20 % (anstatt wie bisher um 10 %) verminderten Leis tungs fähig keit berücksichtig t und rechtfertigten folglich auch keinen leidensbe dingten Abzug mehr (S. 3) .

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gut ach ten der Z.___ beruhe auf Untersuchungen im Herbst 201 2. Bis zur Renten verfügung vom 17. Januar 2014 habe sich sein Gesundheitszustand indessen erheblich verschlechtert. Es liege mittlerweile zumindest der hochwahrscheinlich be gründete Verdacht einer vaskulären Demenz, einer ernsthaften organischen Hirn störung, vor (S. 2 f.). Es sei unbestritten, dass rein somatisch eine Ver schlech terung eingetreten sei. Es bestehe in adaptierter Tätigkeit nunmehr eine Leis tungs einschränkung von 20 %. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Z.___ - Gut achter dafür, dass sich keine Unterschiede zum früheren Gutachten der MEDAS

A.___ ergäben. Es sei bereit s in der früheren Expertise von einer als leicht einzustufenden psychischen Störung, nämlich einer somato formen Schmerzstörung ausgegangen worden. Es liege daher bloss eine andere Beurteilung des im W esentlichen glei chgebliebenen Sachverhalts vor (S. 4).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es seit der Rentenzusprache im September 2009 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden ist.

E. 3.1 Die erstmalige Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/65 S. 15 E. 3.5). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einschränkung der zum utbaren Arbeitsfähig keit (Urk. 7 /31 S. 12 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekon ditionierung - Segmentdegenerationen L3 bis S1 - im Vordergrund stehende Osteochondrose und Spondylarthrose

L5/S1 mit Retrolisthesis Grad I - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei - zervikaler Streckhaltung C3 bis C6 - Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit - degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung C5/6 - somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3 - unter anderem chronische Spannungskopfschmerzen, unspezifischer Schwindel, Palpitationen, Status nach wahrscheinlich vasovagal -be dingtem synkopalem Ereignis

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie eine Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Adipositas (BMI 32; S.

12 Ziff. 4.2). Nebe n befundlich hielten sie unter anderem eine n Status nach mittelgradiger de pressiver Störung mit Ängsten im Januar 2007 fest (S. 12 Ziff. 4.3).

Gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung stehe diagnostisch ein c hronisches lumbo

- und zervikospondylogenes Syndrom im Vordergrund. Die fest gestellten Veränderungen am Bewegungsapparat bedingten eine verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Körperliche mittelschwere und schwere Arbeiten mit häufig rückenbelastenden Tätigkeiten und/oder häufigen Arbeitspositionen über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule seien lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar. Bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % (Ganztagespräsenz, Leistungs einbusse von 10 % wegen schmerz bedingt langsamerem Arbeitstempo sowie erhöhtem Pausenbedarf) auszugehen (S. 11 f. Ziff. 3).

Der psychiatrische Befund sei weitgehend unauffällig, und der Beschwerdefüh rer

wirke überwie gend euthym . Allerdings bestünden Insuffizienzgefühle und Selbst zweifel aufgrund der unbefriedigenden sozialen Situation, offensichtlich sei er nicht gut auf eine Tätigkeit als Hausmann und Vater vorbereitet. Er be richte, dass er sich manchmal frustriert, freudlos und unmotiviert fühle, und er nenne verschiedene funktionelle Beschwerden wie Einschlaf- und Konzentrati onsstö rungen, Magenbeschwerden, Herzklopfen, Kopfweh und vermehrtes Schwitzen bei Anstrengung (Psychiatrisches Konsilium, Urk. 7/31/27-31 S. 4 Ziff. 3).

D er Beschwerdeführer leide aktuell an etlichen funktionellen Beschwerden, die sich zum Teil mit den rheu matologischen überschnitten. Ein signifikantes de pressives Syndrom sei gegen wärtig nicht mehr fassbar, offenbar sei im Verlauf diesbezüglich unter der psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. B.___ eine Besserung eingetreten. Es bestehe der Eindruck, dass der Be schwerdeführer zwischenzeit lich ein realistischeres Krankheitskonzept habe und akzeptiere, dass seine Be schwerden durch psychosoziale Stressoren mit verur sacht würden. Dabei sei zu erwähnen, dass er seine Situation als Hausmann und Vater oft frustrierend finde, weil er merke, dass sein Repertoire begrenzt sei und seine Frau den Kin dern manchmal mehr bieten könne als er. Trotzdem versuche er sein Möglichs tes, um der ungewohnten Herausforderung gerecht zu werden. Die insgesamt als leicht ausgeprägt einzustufende psychische Störun g bedinge eine nur geringe, 20% ige Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit be züglich einer ge mäss rheumatologischen Kriterien leidensangepassten Tätigkeit, wobei die be ruflichen Möglichkeiten überwiegend durch die rheumatologischen Befunde bestimmt würden (Urk.

E. 3.2 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden medizinischen Be richten:

E. 3.2.1 Mit Bericht vom 2. April 2012 stellte Dr.

B.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/74): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit - somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kom mentierende/negative Stimmen) - chronisches Lumbovertebral

- und Zervikalsyndrom - abhängige Persönlichkeitsstörung Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopf schmerzen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er sei zwar bewusstseinsklar, verliere aber gelegentlich die Orien tierung in der Stadt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserle ben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er ange spannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zu nehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggressiv werden könnt e (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeits un fähigkeit habe über die letzten Jahre im angestammten Beruf 100 % betragen. Dies bleibe weiterhin so (S. 6 oben) .

E. 3.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 4. Mai 2012 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/75 S. 1 Ziff. 1.1): - Verdacht auf Caludicatio

spinalis bei - spinaler Stenosierung durch Diskushernie L3/L4 - Lipomatosis

spinalis

- schmalem Spinalkanal - Diskushernie L5/S1 rechts mit Rezessalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 - somatoforme autonome Funktionsstörung - Depression Es bestehe seit Januar 2007 auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 3 Ziff. 1.6) .

E. 3.2.3 Im Gutachten des Z.___ vom

16. November 2012 (Urk. 7/82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 55): - c hronisches lumbospondylogenes

Vertebralsyndrom beidseit s mit klini schen Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens ICD-10 M54.4 - kleine breitbasige m ed iane Diskushernie LWK3/4 und Lipomatosis

spinalis sowie anlagebedingt etwas engem Spinalkanal mit Dural sackeinengung auf Höhe LWK3/4 - kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts - Osteochondrose

lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskus hernie LWK5/S1 ohne Neurokompression - Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012 - Osteochondrosen HWK5/6 und HWK 6/7 ICD-10 M54.2 - unspezifische Nackenschmerzen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 55): - k linische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symp tomausweitung - m uskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits - s tatische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senk f üsse, Spreizfüsse, beginnender H allux

valgus beidseits) - l eichte Polyneruopathie - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindelbe schwerden, „innerliches Zittern“)

Die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funk tionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu be ur teilen sei. Der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Ge schwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmer zen bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich

beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komor bidität diag nostizieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chro nische kör per liche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Be schwer den zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausge gangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den An gaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Ver besserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung als leicht zu be urteilen. In diag n os tischer Hinsicht ergäben sich keine Diskrepanzen zum psy chiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ im Jahre 200 8. Hingegen könne auf grund der aktuellen Untersuchungsbefunde kein Einfluss auf die Ar beits fähig keit dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung abgeleitet werden. Im Vor gutachten sei jedoch der Schweregrad der somatoformen auto nomen Funk tions störung nicht bestimmt worden, so dass dazu keine Stellung genommen wer den könne. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusam menfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit diagnostizieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leis tungs fähigkeit. Im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung vom Jahre 2008 lasse sich keine wesentliche Veränderung aus psychiatrischer Sicht fest stellen. Aktuell sei allerdings nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Im Jahre 2008 habe aus psychiatrischer Sicht noch eine 20%ige Ein schränkung bestanden. Es dürfte sich möglicherweise um eine un terschied liche Einschätzung bei gleichem Beschwerdebild handeln (S. 56 f.) .

Die aktuelle fachärztliche neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, vor nehmlich von der Lendenwirbelsäule und vom Kopf ausgehend, darüber hin aus mit zervikobrachialen und lumboischialgiformen Beschwerden bestehe. Kli nisch lasse sich aus rein neurologischer Sicht weder zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen, auch eine spinale Funktions störung könne nicht objektiviert werden. Hingegen fänden sich klinisch und elektroneurographisch Befunde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extre mitäten. Ferner finde sich ein chronisches Spannungskopfweh, überlagert von einer schmerzmittelinduzierten Komponente. Es bestehe eine deutliche Dis kre panz zwischen dem geltend gemachten Beschwerdeausmass und den objekti ven Befunde. Die im Frühjahr 2012

durchgeführten Abklärungen hätten den er wähn ten Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter Enge und zusätz licher Diskopathie ergeben (vgl. Urk. 7/75/7) . Diese Befunde könnten durchaus geeignet sein, eine Verschlechterung des Gesun d heitszustandes her beizuführen im Sinne der g eklagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen. Aller dings könne damit nach wie vor das geltend gemachte Ausmass der Beschwer den und Einschränkungen nicht begründet werden. Auch sei festzu stellen, dass keine früheren MRI-Befunde der LWS zur Verfügung stünden, so dass ein effek tiver Vergleich mit einem Vorbefund nicht möglich sei. Die klini sche Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben auf die kürzlich durchgeführte epi durale Infiltration kaum angesprochen habe. Aufgrund der aktuell durchge führten Abklärungen be stehe in Tätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung und ohne repetitive Über kopfstellung der Arme sowie ohne längeres Gehen, bestehe aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (S.

57 f.) .

Die rheumatologische Beurteilung ergebe, dass die eigentlichen Untersuchungs befunde aktuell nicht relevant differier t en von den Angaben im Gutachten von 200 8. Deshalb sei zu schliessen, dass die subjektiv verstärkten Schmerzen beim Beschwerdeführer seit 2011 vorwiegend auf die ausführlich beschriebenen Zei chen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens, respektive einer Symptom ausweitung zurückzuführen seien und deshalb nicht einem eigentlichen rheu matologischen Krankheitsbild entsprächen. Aus diesem Grunde könne abgese hen des natürlicherweise progredienten degenerativen bildgebenden Verlaufs keine Verschlechterung, insbesondere der für die Arbeitsfähigkeit führenden Beurtei lungs rundlage der klinischen Untersuchungsbefunde, genannt werden. Der Be schwer deführer habe seine frühere Tätigkeit wiederum als schwere Arbeit be schrieben, so dass diesbezüglich die schon im Vorgutachten erwähnte Restar beit s fähigkeit von insgesamt 25 % bestätigt werden könne. In einer körperlich leichten und rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeit könne dagegen aus rein rheumatologischer Sicht keine andere Beurteilung gemacht werden, als diejenige, wie sie schon im Gutachten von 2008 festgehalten worden sei. Solche körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden. Wegen etwas er höhtem Pausenbedarf im Rahmen verminderter Belastbarkeit werde eine Leis tungs einschränkung um 10 % bestätigt (S. 58 f.) .

Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit der letzten Be urteilung im Jahr 2008 aus neurologischer Sicht ein leicht verschlechterter so matischer Gesundheitszustand vorliege. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadap tierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichti gen Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung m ü ss e arbiträr ab Anfang 2011 an genommen werden. Aktuell sei hingegen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 59) .

E. 3.2.4 .

Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom

20. Februar 2013 (Urk. 7/85 /3-5) einen Verdacht auf beginnende dementielle Ent wicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Als Different ial diag n os e nannte sie eine Pseudodemenz im Rahmen der depressiven Störung.

Die am 20. Februar 2013 dur ch geführte neuropsychologische Untersuchung habe Hinweise a uf eine beginnende dementielle E ntwicklung gezeigt. Dies, obwohl der Besc hwerdeführer aufgrund der Fremd sprachigkeit wahrscheinlich etwas schlechter abgeschnitten habe, als dies bei einer Untersuchung in seiner Mutter sprache der Fall gewesen wäre. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende Pseu dodem enz im R ahmen der depressiven Entwicklung lasse sich zumindest überlagernd nicht ganz ausschliessen, als alleinige Ursache der vorliegenden kognitiven Defizite komme sie weniger wahrscheinlich in Frage. Aetiologisch sei am ehesten von einer beginnenden dementiellen Entwicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ auszugehen. Im Schädel-MRI seien Zeichen einer subkortikalen Leuken z ephalopathie gefunden worden, welche allein auf grund der neuroradiologischen Merkmale jedoch für die Diagnose einer vasku lären Demenz nicht ausreichend sei. Ergänzend sei noch eine z erebrovaskuläre Doppleruntersuchung vorgesehen.

E. 3.2.5 Nach der durchgeführte n dopplersonographischen Untersuchung berichtete Dr. D.___ am 1. März 2013 (Urk. 7/85/1-2 = Urk. 3/1), die Untersuchung habe b is auf vereinzelte kleinste Plaques im Abgangsbereich der Aorta carotis

interna

links unauffällige Verhältnisse sowohl im Bereich der grossen zuführenden extra kraniellen Arterien als auch transkraniell im Bereich der basal en z erebra le n Arterien gezeigt.

E. 3.2.6 Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. D.___ (Urk. 7/104/17-18 = Urk. 3/2) über die neuropsychologische Verlaufskontrolle und stellte fest, dass sich im Ver gleich zur Voruntersuchung vor einem Jahr erneut Defizite sowohl im Bereich der mnestischen als auch im Bereich der exekutiven Funktionen gezeigt hätten. Allerdings seien die Resultate insofern inkonsistent gewesen, als einzelne Re sultate besser und andere schlechter ausgefallen seien. Insbesondere sei auch auf gefallen, das s bei den verbalen mnestischen F unktionen das Wiedererkennen nicht besser gewesen sei als der spontane Spätabruf. Auch in dem daraufhin durchgeführten 15 Items Test nach Rey, welcher als „ Malingering “ Test einge setz t werden könne, hätten einige Auffälligkeiten gefunden werden können. Insge samt stelle sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Kompo nente.

E. 3.2.8 Am 22. Juni 2015 berichtete Dr. B.___

(Urk. 13/2)

sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensführung durch die enorme Vergess lichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resul tie renden sozialen Rückzug ernsthaft eingeschränkt. Die somatoformen Schmer zen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körperlicher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen. 4. 4.1

Der Vergleich de s seinerzeit

im Gutachten der MEDAS A.___ (E.

3.1) beschriebenen mit dem im Gutachten des Z.___ (E.

3.2.3) geschilderten Ge sund heitszustand ergibt, dass sich dieser im Wesentlichen nicht verändert hat.

Zwar wurde im Z.___ -Gutachten im neurologischen Bereich eine Verschlech terung festgehalten, so dass nunmehr aus somatischer Sicht nicht mehr nur eine 10%ige, sondern eine 20%ige Einschränkung in leidensangepasster Tätigkeit attestiert wurde. Allerdings fand damals durch die MEDAS A.___ keine neuro lo gische Untersuchung statt, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich ist. D er Rheumatologe der MEDAS A.___

fand weder Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfalls s ymptomatik noch Hinweise auf eine zervi ko radikuläre Reiz- oder Ausfalls s ymptomatik (vgl. Urk. 7/31/17-26 S. 6 unten und S. 7 Mitte). Auch der Neurologe des Z.___ konnte klinisch we der zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen (Urk. 7/82 S. 41 unten). Dafür fand er klinisch und elektroneurographisch Be funde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Urk. 7/82 S. 41 unten) und stellte sich auf den Standpunkt, dass der im Frühjahr 2012 erhobene Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter E nge und zusätzli cher Disko pathie geeignet sein könnten, eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes herbeizuführen im Sinne der ge klagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen . Allerdings könne damit das geltend gemachte Aus mass der Beschwerden und Einschränkungen nicht begründet werden und die klinische Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer auf die durchgeführte epidurale Infiltration kaum angespro chen habe (Urk. 7/82 S. 42 Mitte). Überdies bleibt zu beachten, dass der Be schwerdeführer bereits gegenüber dem Rheumatologen der MEDAS A.___

über anhaltende, therapierefraktäre Schmerzen im Bereich der Lenden wirbelsäule und beider Beine

geklagt hatte (Urk. 7/31/17-26 S. 6 Mitte).

Insoweit die Gutachter des Z.___ bezüglich der Rückenproblematik von einer geringfügigen Verschlechterung ausgingen und die somatisch begründete Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 20 % veran schlag ten, ist dies nicht zu beanstanden. 4.2

Die

vom Experten der MEDAS A.___ (vgl. E. 3.1) diagnostizierte soma toforme autonome Funktionsstörung (F45.3) wurde vom Psychiater des Z.___ (vgl. E. 3.2.3)

zwar bestätigt, indessen aber nicht mehr als beeinträchtigend be urteilt mit der zusammengefassten Begründung, der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und einer befreundeten Familie. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich nicht di ag nostizieren und den Akten sei auch keine schwere chronische körperliche Be gleiterkrankung zu entnehmen, und von einer Therapieresistenz könne nicht aus gegangen werden (Urk. 7/82 S. 28) . Ähnliches wurde bereits im Gutachten der MEDAS A.___ erwähnt, weshalb wohl der psychiatrische Experte des Z.___ im Gutachten einräumte, dass es sich bei seiner Beurteilung der Ar beits fähigkeit möglicherweise um eine unterschiedliche Einschätzung der Ar beits fähig keit bei gleichem Beschwerdebild handle (Urk. 7/82/S. 32 Mitte).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich in psychiatrischer Hin sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. 4.3

Insgesamt liegt somit beim Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes vor, auch wenn die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähig keit in den beiden Gutachten unterschiedlich begründet wurde: So attestierten die Experten der MEDAS A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer

rücken adaptierten Tätigkeit, dies wegen der verminderten Wirbelsäulen belast bar keit aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.2) . Die Gutachter des

Z.___ dagegen attestierten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit allein aufgrund der somatischen Beschwerden (Urk. 7/ 82 S. 59) . Ausgehend davon, dass beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Schädigungen im Lendenwirbelsäulen- und im oberen Halswirbelsäulenbereich vorliegen, indessen eine Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Be schwer deausmass und den objektiven Befunden besteht, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzproblematik vorliegt, die insgesamt eine Ar beitsunfähigkeit von 20 % in behinderungsangepasster Tätigkeit nach sich zieh t. 4.4

Auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somato formen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen (BGE 141 V 281) hält die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter stand, stellt die neue Rechtsprechung für sich allein kein Revisionsgrund dar . Im Übrigen können

dem Z.___ -Gutachten Ausführungen zu den von der bundesgerichtli chen Recht sprechung geforderten Indikatoren (wenn auch nicht in der in E.

4.1 des ge nannten Urteils strukturierten Reihenfolge) entnommen werden, so dass die Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig nachvollzogen werden kann. 4.5

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vermögen sodann die nach der Begutachtung durch das Z.___ erstatte te n Arztberichte von Dr. B.___ (vgl. E.

3.2.1, 3.2.7-8) und Dr. D.___ (vgl. E.

3.2.4-6) nicht zu belegen . Dr. D.___ äusserte am 20. Februar 2013 den Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwick lung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Im Schädel-MRI konnten Zeichen einer subkortikalen Leu k enzephalopathie gefunden werden, die allein aufgrund der neuroradio logischen Merkmale für die D iagnose einer vas kulären Demenz nicht ausreichend waren. Die weiterführende dopplersono gra phische Untersuchung ergab leidglich vereinzelte kleinste Plaques im Abgangs bereich der Aorta carotis

interna und unauffällige Verhältni s se sowohl im Be reich der grossen zuführenden extrakraniellen Arter ien als auch transkraniell im Berei ch der basalen zerebralen Arter ien. In der knapp ein Jahr nach dem ge stellten Ver dacht durchgeführten neuropsychologischen Verlaufskontrolle (vgl. E. 3.2.6) stellte sie fest, dass die Resultate inkonsistent gewesen seien und sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Komponente stelle. Der Verdach t auf eine organische Hirnstörung erhärtete sich nicht, und dementsprechend erwähnte auch Dr. B.___ diese in seinem letzten Bericht vom

22. Juni 2015 (vgl. E. 3.2.8) nicht mehr.

Angesichts dieser Entwicklung sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 5.

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die MEDAS A.___ insgesamt nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die er werblichen Auswirkungen des attestierten Gesundheitszustands wesentlich geändert hätten. Damit liegt kein Revisionsgrund vor, weshalb auch kein Grund besteht, von dem mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2011 vorgenom me nen Tabel lenlohnabzug von 20 % abzuweichen. Damit bleibt es bei einem Invaliditäts grad von 46 %. Selbst aber wenn der Invaliditätsgrad unter Be rück sichtigung eines Tabellenlohnabzuges von nur 10 % ermittelt würde, resultierte hieraus – unter Zugrundelegung der im Urteil vom 19. Mai 2011 herangezo ge nen Werte für das Valideneinkommen (Fr. 71‘495.--) und das Invalidenein kom men (Fr. 47‘983.--) – eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘310.30 (Fr. 71‘495.-- - [0.9 x Fr. 47‘983.--]) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 39.59 % oder aufgerundet von 40 %.

Der Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu ¾ der Be schwe r degegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2

Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens An spruch auf eine um ¼ gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘

E. 7 Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) berichtete am 8. Februar 2014 (U rk. 13/1), es sei wahr, dass sich die ängstlich -depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute als nicht mehr mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamtsituation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organische Hirnstörung ab. Der Gesamtzu stan d habe sich verschlechtert. Dies, obwohl sich die depressiven Symptome et was ab gemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren see li schen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentration sowie dem Antrieb. Die kog nitiven Fähigkeiten seien katastr o phal, er sei vergesslich, könne sich kaum kon zen trie ren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könn e die ihm zu Hause anvertrauten Aufgaben im Haushalt nur unzu reichend er füllen. Obwohl er alles aufschreib e, vergesse er vieles. Dies führe auch zu ver mehrten Konflikten mit der Familie.

E. 8 00.-- (inkl. Me hr wertsteuer und Barauslagen) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu ¾ (Fr. 750.--) und dem Beschwerdeführer zu ¼ (Fr. 250.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00180 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Helve tia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel

Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, Mechaniker, arbeitete seit 1998 bei der Y.___ AG als Biegereimitarbeiter . Am 15. Mai 2007 meldete sich der Versi cherte wegen seit Oktober 2006 bestehender psychischer Beschwerden und Rücken-, Ellbogen- und Kopf schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an . Gestützt auf das MEDAS -Gutachten vom

23. Juli 2008

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom

7. Septem ber 2009 eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zu. Die da gegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

19. Mai 2011 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2009.00961;

Urk. 7/65), was vom Bundes gericht mit Urteil vom 1 9. Juli 2011 ge schützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 7/67). 1.2

Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/71-72) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/74-75) und liess den Versicherten durch das Z.___ begutachten (Gut achten vom 16. November 2012; Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 7/91-97) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfü gung vom

17. Januar 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 7/101 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei bezüglich der beginnenden vaskulären Demenz sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in ada p tierter Tätigkeit ein neutrales Gerichtsgutachten einzuholen und hernach neu zu entscheiden. Als Eventualantrag ersuchte er um Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 16. September 2013, subeventualiter sei die bisherige Viertels rente weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ff.). In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK; Urk. 1

S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 21. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Am 24. Juni 2015 wurde mit Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) an stelle einer öffentlichen Verhandlung eine Parteibefragung und Instruktions verhandlung durchgeführt (Urk. 12 und Protokoll S. 2 ff.).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche am 2. September 2015 mit teilte, der Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2014 aufgelöst respektive mit den Rentnern an die neue Vorsorgeeinrichtung der Helvetia übertragen worden, und sie verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Die Hel vetia Sammel stiftung für Personalvorsoge, welche am 11. September 2015 zum Prozess bei ge laden wurde (Urk. 18), liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Invalidenrente mit der zusammengefassten Be gründung ein (Urk. 2), laut Gutachten des Z.___ sei aus neurologischer Sicht von einer leichten somatischen Verschlechterung auszugehen (S. 2) . Psy chia trisch bestehe keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit . Gegenwärtig seien die Einschränkungen rein somatischer Natur. Aufgrund der Untersuchungsbe funde könne kein Einfluss der als leicht zu qualifizierenden somatoformen au tonomen Funktionsstörung (F45.3) auf die Arbeitsfähigkeit ausgemacht werden. In der Kon sequenz bedeute dies, dass aus psychischen Gründen kein leidensbe dingter Abzug mehr gewährt werden könne. Die somatischen Leiden seien mit der nun gesamthaft um 20 % (anstatt wie bisher um 10 %) verminderten Leis tungs fähig keit berücksichtig t und rechtfertigten folglich auch keinen leidensbe dingten Abzug mehr (S. 3) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gut ach ten der Z.___ beruhe auf Untersuchungen im Herbst 201 2. Bis zur Renten verfügung vom 17. Januar 2014 habe sich sein Gesundheitszustand indessen erheblich verschlechtert. Es liege mittlerweile zumindest der hochwahrscheinlich be gründete Verdacht einer vaskulären Demenz, einer ernsthaften organischen Hirn störung, vor (S. 2 f.). Es sei unbestritten, dass rein somatisch eine Ver schlech terung eingetreten sei. Es bestehe in adaptierter Tätigkeit nunmehr eine Leis tungs einschränkung von 20 %. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Z.___ - Gut achter dafür, dass sich keine Unterschiede zum früheren Gutachten der MEDAS

A.___ ergäben. Es sei bereit s in der früheren Expertise von einer als leicht einzustufenden psychischen Störung, nämlich einer somato formen Schmerzstörung ausgegangen worden. Es liege daher bloss eine andere Beurteilung des im W esentlichen glei chgebliebenen Sachverhalts vor (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob es seit der Rentenzusprache im September 2009 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden ist. 3. 3.1

Die erstmalige Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/65 S. 15 E. 3.5). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einschränkung der zum utbaren Arbeitsfähig keit (Urk. 7 /31 S. 12 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekon ditionierung - Segmentdegenerationen L3 bis S1 - im Vordergrund stehende Osteochondrose und Spondylarthrose

L5/S1 mit Retrolisthesis Grad I - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei - zervikaler Streckhaltung C3 bis C6 - Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit - degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung C5/6 - somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3 - unter anderem chronische Spannungskopfschmerzen, unspezifischer Schwindel, Palpitationen, Status nach wahrscheinlich vasovagal -be dingtem synkopalem Ereignis

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie eine Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Adipositas (BMI 32; S.

12 Ziff. 4.2). Nebe n befundlich hielten sie unter anderem eine n Status nach mittelgradiger de pressiver Störung mit Ängsten im Januar 2007 fest (S. 12 Ziff. 4.3).

Gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung stehe diagnostisch ein c hronisches lumbo

- und zervikospondylogenes Syndrom im Vordergrund. Die fest gestellten Veränderungen am Bewegungsapparat bedingten eine verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Körperliche mittelschwere und schwere Arbeiten mit häufig rückenbelastenden Tätigkeiten und/oder häufigen Arbeitspositionen über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule seien lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar. Bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % (Ganztagespräsenz, Leistungs einbusse von 10 % wegen schmerz bedingt langsamerem Arbeitstempo sowie erhöhtem Pausenbedarf) auszugehen (S. 11 f. Ziff. 3).

Der psychiatrische Befund sei weitgehend unauffällig, und der Beschwerdefüh rer

wirke überwie gend euthym . Allerdings bestünden Insuffizienzgefühle und Selbst zweifel aufgrund der unbefriedigenden sozialen Situation, offensichtlich sei er nicht gut auf eine Tätigkeit als Hausmann und Vater vorbereitet. Er be richte, dass er sich manchmal frustriert, freudlos und unmotiviert fühle, und er nenne verschiedene funktionelle Beschwerden wie Einschlaf- und Konzentrati onsstö rungen, Magenbeschwerden, Herzklopfen, Kopfweh und vermehrtes Schwitzen bei Anstrengung (Psychiatrisches Konsilium, Urk. 7/31/27-31 S. 4 Ziff. 3).

D er Beschwerdeführer leide aktuell an etlichen funktionellen Beschwerden, die sich zum Teil mit den rheu matologischen überschnitten. Ein signifikantes de pressives Syndrom sei gegen wärtig nicht mehr fassbar, offenbar sei im Verlauf diesbezüglich unter der psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. B.___ eine Besserung eingetreten. Es bestehe der Eindruck, dass der Be schwerdeführer zwischenzeit lich ein realistischeres Krankheitskonzept habe und akzeptiere, dass seine Be schwerden durch psychosoziale Stressoren mit verur sacht würden. Dabei sei zu erwähnen, dass er seine Situation als Hausmann und Vater oft frustrierend finde, weil er merke, dass sein Repertoire begrenzt sei und seine Frau den Kin dern manchmal mehr bieten könne als er. Trotzdem versuche er sein Möglichs tes, um der ungewohnten Herausforderung gerecht zu werden. Die insgesamt als leicht ausgeprägt einzustufende psychische Störun g bedinge eine nur geringe, 20% ige Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit be züglich einer ge mäss rheumatologischen Kriterien leidensangepassten Tätigkeit, wobei die be ruflichen Möglichkeiten überwiegend durch die rheumatologischen Befunde bestimmt würden (Urk. 7 /31 S. 12 Ziff. 3 und Urk. 7/31/27-31 S. 4 f. Ziff. 5 und 6).

In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar, soweit es sich dabei um eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt habe. Aufgrund obiger Befunde und der vorliegenden Akten habe anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 20. Januar 2007 und vor g ängig eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 bestanden. Eine körp erlich leichte und wechselbelas tende Tätigkeit, ohne länger dauernde Verric htungen in rückenbelastenden Ar beits po sitionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und auch ohne Arbei ten mit rekliniertem Kopf sei dem Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2008 (Datum der Schlussbesprechung) noch zu 80 % der Norm zumutbar – dies ebenso wegen der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit, aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten beziehungsweise der autonomen somatoformen Funktionsstö rung mit Ängsten, chronischen Spannungskopfschmerzen und unspezifischem Schwindel (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4). 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden medizinischen Be richten: 3.2.1

Mit Bericht vom 2. April 2012 stellte Dr.

B.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/74): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit - somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kom mentierende/negative Stimmen) - chronisches Lumbovertebral

- und Zervikalsyndrom - abhängige Persönlichkeitsstörung Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopf schmerzen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er sei zwar bewusstseinsklar, verliere aber gelegentlich die Orien tierung in der Stadt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserle ben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er ange spannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zu nehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggressiv werden könnt e (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeits un fähigkeit habe über die letzten Jahre im angestammten Beruf 100 % betragen. Dies bleibe weiterhin so (S. 6 oben) . 3.2.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 4. Mai 2012 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/75 S. 1 Ziff. 1.1): - Verdacht auf Caludicatio

spinalis bei - spinaler Stenosierung durch Diskushernie L3/L4 - Lipomatosis

spinalis

- schmalem Spinalkanal - Diskushernie L5/S1 rechts mit Rezessalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 - somatoforme autonome Funktionsstörung - Depression Es bestehe seit Januar 2007 auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 3 Ziff. 1.6) . 3.2.3

Im Gutachten des Z.___ vom

16. November 2012 (Urk. 7/82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 55): - c hronisches lumbospondylogenes

Vertebralsyndrom beidseit s mit klini schen Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens ICD-10 M54.4 - kleine breitbasige m ed iane Diskushernie LWK3/4 und Lipomatosis

spinalis sowie anlagebedingt etwas engem Spinalkanal mit Dural sackeinengung auf Höhe LWK3/4 - kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts - Osteochondrose

lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskus hernie LWK5/S1 ohne Neurokompression - Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012 - Osteochondrosen HWK5/6 und HWK 6/7 ICD-10 M54.2 - unspezifische Nackenschmerzen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 55): - k linische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symp tomausweitung - m uskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits - s tatische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senk f üsse, Spreizfüsse, beginnender H allux

valgus beidseits) - l eichte Polyneruopathie - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) - Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindelbe schwerden, „innerliches Zittern“)

Die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funk tionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu be ur teilen sei. Der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Ge schwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmer zen bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich

beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komor bidität diag nostizieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chro nische kör per liche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Be schwer den zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausge gangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den An gaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Ver besserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung als leicht zu be urteilen. In diag n os tischer Hinsicht ergäben sich keine Diskrepanzen zum psy chiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ im Jahre 200 8. Hingegen könne auf grund der aktuellen Untersuchungsbefunde kein Einfluss auf die Ar beits fähig keit dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung abgeleitet werden. Im Vor gutachten sei jedoch der Schweregrad der somatoformen auto nomen Funk tions störung nicht bestimmt worden, so dass dazu keine Stellung genommen wer den könne. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusam menfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit diagnostizieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leis tungs fähigkeit. Im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung vom Jahre 2008 lasse sich keine wesentliche Veränderung aus psychiatrischer Sicht fest stellen. Aktuell sei allerdings nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Im Jahre 2008 habe aus psychiatrischer Sicht noch eine 20%ige Ein schränkung bestanden. Es dürfte sich möglicherweise um eine un terschied liche Einschätzung bei gleichem Beschwerdebild handeln (S. 56 f.) .

Die aktuelle fachärztliche neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, vor nehmlich von der Lendenwirbelsäule und vom Kopf ausgehend, darüber hin aus mit zervikobrachialen und lumboischialgiformen Beschwerden bestehe. Kli nisch lasse sich aus rein neurologischer Sicht weder zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen, auch eine spinale Funktions störung könne nicht objektiviert werden. Hingegen fänden sich klinisch und elektroneurographisch Befunde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extre mitäten. Ferner finde sich ein chronisches Spannungskopfweh, überlagert von einer schmerzmittelinduzierten Komponente. Es bestehe eine deutliche Dis kre panz zwischen dem geltend gemachten Beschwerdeausmass und den objekti ven Befunde. Die im Frühjahr 2012

durchgeführten Abklärungen hätten den er wähn ten Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter Enge und zusätz licher Diskopathie ergeben (vgl. Urk. 7/75/7) . Diese Befunde könnten durchaus geeignet sein, eine Verschlechterung des Gesun d heitszustandes her beizuführen im Sinne der g eklagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen. Aller dings könne damit nach wie vor das geltend gemachte Ausmass der Beschwer den und Einschränkungen nicht begründet werden. Auch sei festzu stellen, dass keine früheren MRI-Befunde der LWS zur Verfügung stünden, so dass ein effek tiver Vergleich mit einem Vorbefund nicht möglich sei. Die klini sche Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Be schwerdeführer gemäss seinen Angaben auf die kürzlich durchgeführte epi durale Infiltration kaum angesprochen habe. Aufgrund der aktuell durchge führten Abklärungen be stehe in Tätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung und ohne repetitive Über kopfstellung der Arme sowie ohne längeres Gehen, bestehe aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (S.

57 f.) .

Die rheumatologische Beurteilung ergebe, dass die eigentlichen Untersuchungs befunde aktuell nicht relevant differier t en von den Angaben im Gutachten von 200 8. Deshalb sei zu schliessen, dass die subjektiv verstärkten Schmerzen beim Beschwerdeführer seit 2011 vorwiegend auf die ausführlich beschriebenen Zei chen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens, respektive einer Symptom ausweitung zurückzuführen seien und deshalb nicht einem eigentlichen rheu matologischen Krankheitsbild entsprächen. Aus diesem Grunde könne abgese hen des natürlicherweise progredienten degenerativen bildgebenden Verlaufs keine Verschlechterung, insbesondere der für die Arbeitsfähigkeit führenden Beurtei lungs rundlage der klinischen Untersuchungsbefunde, genannt werden. Der Be schwer deführer habe seine frühere Tätigkeit wiederum als schwere Arbeit be schrieben, so dass diesbezüglich die schon im Vorgutachten erwähnte Restar beit s fähigkeit von insgesamt 25 % bestätigt werden könne. In einer körperlich leichten und rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeit könne dagegen aus rein rheumatologischer Sicht keine andere Beurteilung gemacht werden, als diejenige, wie sie schon im Gutachten von 2008 festgehalten worden sei. Solche körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden. Wegen etwas er höhtem Pausenbedarf im Rahmen verminderter Belastbarkeit werde eine Leis tungs einschränkung um 10 % bestätigt (S. 58 f.) .

Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit der letzten Be urteilung im Jahr 2008 aus neurologischer Sicht ein leicht verschlechterter so matischer Gesundheitszustand vorliege. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadap tierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichti gen Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung m ü ss e arbiträr ab Anfang 2011 an genommen werden. Aktuell sei hingegen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 59) . 3.2.4 .

Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom

20. Februar 2013 (Urk. 7/85 /3-5) einen Verdacht auf beginnende dementielle Ent wicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Als Different ial diag n os e nannte sie eine Pseudodemenz im Rahmen der depressiven Störung.

Die am 20. Februar 2013 dur ch geführte neuropsychologische Untersuchung habe Hinweise a uf eine beginnende dementielle E ntwicklung gezeigt. Dies, obwohl der Besc hwerdeführer aufgrund der Fremd sprachigkeit wahrscheinlich etwas schlechter abgeschnitten habe, als dies bei einer Untersuchung in seiner Mutter sprache der Fall gewesen wäre. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende Pseu dodem enz im R ahmen der depressiven Entwicklung lasse sich zumindest überlagernd nicht ganz ausschliessen, als alleinige Ursache der vorliegenden kognitiven Defizite komme sie weniger wahrscheinlich in Frage. Aetiologisch sei am ehesten von einer beginnenden dementiellen Entwicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ auszugehen. Im Schädel-MRI seien Zeichen einer subkortikalen Leuken z ephalopathie gefunden worden, welche allein auf grund der neuroradiologischen Merkmale jedoch für die Diagnose einer vasku lären Demenz nicht ausreichend sei. Ergänzend sei noch eine z erebrovaskuläre Doppleruntersuchung vorgesehen. 3.2.5

Nach der durchgeführte n dopplersonographischen Untersuchung berichtete Dr. D.___ am 1. März 2013 (Urk. 7/85/1-2 = Urk. 3/1), die Untersuchung habe b is auf vereinzelte kleinste Plaques im Abgangsbereich der Aorta carotis

interna

links unauffällige Verhältnisse sowohl im Bereich der grossen zuführenden extra kraniellen Arterien als auch transkraniell im Bereich der basal en z erebra le n Arterien gezeigt. 3.2.6

Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. D.___ (Urk. 7/104/17-18 = Urk. 3/2) über die neuropsychologische Verlaufskontrolle und stellte fest, dass sich im Ver gleich zur Voruntersuchung vor einem Jahr erneut Defizite sowohl im Bereich der mnestischen als auch im Bereich der exekutiven Funktionen gezeigt hätten. Allerdings seien die Resultate insofern inkonsistent gewesen, als einzelne Re sultate besser und andere schlechter ausgefallen seien. Insbesondere sei auch auf gefallen, das s bei den verbalen mnestischen F unktionen das Wiedererkennen nicht besser gewesen sei als der spontane Spätabruf. Auch in dem daraufhin durchgeführten 15 Items Test nach Rey, welcher als „ Malingering “ Test einge setz t werden könne, hätten einige Auffälligkeiten gefunden werden können. Insge samt stelle sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Kompo nente. 3.2. 7

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) berichtete am 8. Februar 2014 (U rk. 13/1), es sei wahr, dass sich die ängstlich -depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute als nicht mehr mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamtsituation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organische Hirnstörung ab. Der Gesamtzu stan d habe sich verschlechtert. Dies, obwohl sich die depressiven Symptome et was ab gemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren see li schen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentration sowie dem Antrieb. Die kog nitiven Fähigkeiten seien katastr o phal, er sei vergesslich, könne sich kaum kon zen trie ren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könn e die ihm zu Hause anvertrauten Aufgaben im Haushalt nur unzu reichend er füllen. Obwohl er alles aufschreib e, vergesse er vieles. Dies führe auch zu ver mehrten Konflikten mit der Familie. 3.2.8

Am 22. Juni 2015 berichtete Dr. B.___

(Urk. 13/2)

sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensführung durch die enorme Vergess lichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resul tie renden sozialen Rückzug ernsthaft eingeschränkt. Die somatoformen Schmer zen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körperlicher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen. 4. 4.1

Der Vergleich de s seinerzeit

im Gutachten der MEDAS A.___ (E.

3.1) beschriebenen mit dem im Gutachten des Z.___ (E.

3.2.3) geschilderten Ge sund heitszustand ergibt, dass sich dieser im Wesentlichen nicht verändert hat.

Zwar wurde im Z.___ -Gutachten im neurologischen Bereich eine Verschlech terung festgehalten, so dass nunmehr aus somatischer Sicht nicht mehr nur eine 10%ige, sondern eine 20%ige Einschränkung in leidensangepasster Tätigkeit attestiert wurde. Allerdings fand damals durch die MEDAS A.___ keine neuro lo gische Untersuchung statt, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich ist. D er Rheumatologe der MEDAS A.___

fand weder Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfalls s ymptomatik noch Hinweise auf eine zervi ko radikuläre Reiz- oder Ausfalls s ymptomatik (vgl. Urk. 7/31/17-26 S. 6 unten und S. 7 Mitte). Auch der Neurologe des Z.___ konnte klinisch we der zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen (Urk. 7/82 S. 41 unten). Dafür fand er klinisch und elektroneurographisch Be funde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Urk. 7/82 S. 41 unten) und stellte sich auf den Standpunkt, dass der im Frühjahr 2012 erhobene Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter E nge und zusätzli cher Disko pathie geeignet sein könnten, eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes herbeizuführen im Sinne der ge klagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen . Allerdings könne damit das geltend gemachte Aus mass der Beschwerden und Einschränkungen nicht begründet werden und die klinische Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer auf die durchgeführte epidurale Infiltration kaum angespro chen habe (Urk. 7/82 S. 42 Mitte). Überdies bleibt zu beachten, dass der Be schwerdeführer bereits gegenüber dem Rheumatologen der MEDAS A.___

über anhaltende, therapierefraktäre Schmerzen im Bereich der Lenden wirbelsäule und beider Beine

geklagt hatte (Urk. 7/31/17-26 S. 6 Mitte).

Insoweit die Gutachter des Z.___ bezüglich der Rückenproblematik von einer geringfügigen Verschlechterung ausgingen und die somatisch begründete Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 20 % veran schlag ten, ist dies nicht zu beanstanden. 4.2

Die

vom Experten der MEDAS A.___ (vgl. E. 3.1) diagnostizierte soma toforme autonome Funktionsstörung (F45.3) wurde vom Psychiater des Z.___ (vgl. E. 3.2.3)

zwar bestätigt, indessen aber nicht mehr als beeinträchtigend be urteilt mit der zusammengefassten Begründung, der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und einer befreundeten Familie. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich nicht di ag nostizieren und den Akten sei auch keine schwere chronische körperliche Be gleiterkrankung zu entnehmen, und von einer Therapieresistenz könne nicht aus gegangen werden (Urk. 7/82 S. 28) . Ähnliches wurde bereits im Gutachten der MEDAS A.___ erwähnt, weshalb wohl der psychiatrische Experte des Z.___ im Gutachten einräumte, dass es sich bei seiner Beurteilung der Ar beits fähigkeit möglicherweise um eine unterschiedliche Einschätzung der Ar beits fähig keit bei gleichem Beschwerdebild handle (Urk. 7/82/S. 32 Mitte).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich in psychiatrischer Hin sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. 4.3

Insgesamt liegt somit beim Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes vor, auch wenn die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähig keit in den beiden Gutachten unterschiedlich begründet wurde: So attestierten die Experten der MEDAS A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer

rücken adaptierten Tätigkeit, dies wegen der verminderten Wirbelsäulen belast bar keit aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.2) . Die Gutachter des

Z.___ dagegen attestierten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit allein aufgrund der somatischen Beschwerden (Urk. 7/ 82 S. 59) . Ausgehend davon, dass beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Schädigungen im Lendenwirbelsäulen- und im oberen Halswirbelsäulenbereich vorliegen, indessen eine Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Be schwer deausmass und den objektiven Befunden besteht, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzproblematik vorliegt, die insgesamt eine Ar beitsunfähigkeit von 20 % in behinderungsangepasster Tätigkeit nach sich zieh t. 4.4

Auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somato formen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen (BGE 141 V 281) hält die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter stand, stellt die neue Rechtsprechung für sich allein kein Revisionsgrund dar . Im Übrigen können

dem Z.___ -Gutachten Ausführungen zu den von der bundesgerichtli chen Recht sprechung geforderten Indikatoren (wenn auch nicht in der in E.

4.1 des ge nannten Urteils strukturierten Reihenfolge) entnommen werden, so dass die Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig nachvollzogen werden kann. 4.5

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vermögen sodann die nach der Begutachtung durch das Z.___ erstatte te n Arztberichte von Dr. B.___ (vgl. E.

3.2.1, 3.2.7-8) und Dr. D.___ (vgl. E.

3.2.4-6) nicht zu belegen . Dr. D.___ äusserte am 20. Februar 2013 den Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwick lung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Im Schädel-MRI konnten Zeichen einer subkortikalen Leu k enzephalopathie gefunden werden, die allein aufgrund der neuroradio logischen Merkmale für die D iagnose einer vas kulären Demenz nicht ausreichend waren. Die weiterführende dopplersono gra phische Untersuchung ergab leidglich vereinzelte kleinste Plaques im Abgangs bereich der Aorta carotis

interna und unauffällige Verhältni s se sowohl im Be reich der grossen zuführenden extrakraniellen Arter ien als auch transkraniell im Berei ch der basalen zerebralen Arter ien. In der knapp ein Jahr nach dem ge stellten Ver dacht durchgeführten neuropsychologischen Verlaufskontrolle (vgl. E. 3.2.6) stellte sie fest, dass die Resultate inkonsistent gewesen seien und sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Komponente stelle. Der Verdach t auf eine organische Hirnstörung erhärtete sich nicht, und dementsprechend erwähnte auch Dr. B.___ diese in seinem letzten Bericht vom

22. Juni 2015 (vgl. E. 3.2.8) nicht mehr.

Angesichts dieser Entwicklung sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. 5.

Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die MEDAS A.___ insgesamt nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die er werblichen Auswirkungen des attestierten Gesundheitszustands wesentlich geändert hätten. Damit liegt kein Revisionsgrund vor, weshalb auch kein Grund besteht, von dem mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2011 vorgenom me nen Tabel lenlohnabzug von 20 % abzuweichen. Damit bleibt es bei einem Invaliditäts grad von 46 %. Selbst aber wenn der Invaliditätsgrad unter Be rück sichtigung eines Tabellenlohnabzuges von nur 10 % ermittelt würde, resultierte hieraus – unter Zugrundelegung der im Urteil vom 19. Mai 2011 herangezo ge nen Werte für das Valideneinkommen (Fr. 71‘495.--) und das Invalidenein kom men (Fr. 47‘983.--) – eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘310.30 (Fr. 71‘495.-- - [0.9 x Fr. 47‘983.--]) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 39.59 % oder aufgerundet von 40 %.

Der Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu ¾ der Be schwe r degegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2

Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens An spruch auf eine um ¼ gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Me hr wertsteuer und Barauslagen) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu ¾ (Fr. 750.--) und dem Beschwerdeführer zu ¼ (Fr. 250.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher