Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, X.____ habe von Februar 2000 bis Oktober 2006 keinen Rentenanspruch gehabt ( Urk. 7/134) ,
und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 180‘936.-- zurück ( Urk. 7/ 135 ).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 7. J anuar 2014 im Verfahren Nr. IV. 2012.00909 ( Urk. 7/ 154 ) und vom Bundes gericht mit Urteil vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/ 16 2 ) abgewiesen . 1.2
Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch der Ver sicherten ab ( Urk. 7/ 172 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Februar 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00874 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/ 187/1-5 ).
Am 1 7. Mai 2016 räumte die IV-Stelle der Versicherten die Gelegenheit ein, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen ( Urk. 7/194 = Urk. 7/202), welche diese am 2 1. Juni 2016 wahrnahm ( Urk. 7/198 = Urk. 7/201).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2016 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab, wobei sie gleichzeitig festhielt, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ver sicherten werde auf das Inkasso zurzeit verzichtet und der Ausstand abgeschrie ben; sollte die Versicherte zu Vermögen gelangen, werde die Situation erneut geprüft werden ( Urk. 2). 2.
D ie Versicherte erhob am 7. Oktober 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 2 4. August 2016 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzu heben und es sei ihr die gesamte Rückforderung definitiv zu erlassen ( Ziff. 1), eventuell sei ihr die Rückforderung bis zum 2. März 2006 definitiv zu erlassen ( Ziff. 2), und es sei ein polydisziplinäres Ergänzungsgutachten zu ihrem Gesund heitszustand einzuholen ( Ziff. 3). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Pro zess führun g und Rechtsvertretung ( Ziff. 4 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November
2016 ( Urk . 6)
die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). So entfällt beispielsweise der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurück zu führen ist (BGE 112 V 97 E. 2c).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu besteh en. Auch ein anderes Verhalten fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 ). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein als zum inneren Tatbestand gehörenden Tatfrage und der Rechtsf rage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den besteh en den Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2 ).
2.
Sowohl die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs von Februar 2000 bis Oktober 2006 als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Umfang von Fr. 180‘936.-- sind rechtskräftig feststellt, dies letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/162).
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (vorstehend E. 1) gegeben sind. 3. 3.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/162 S. 8 E.
4.1) zusammenfassend festgehalten, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Rentenleistungen durch Vortäu schung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unrechtmässig erwirkte.
Dieses Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist auf seine Vereinbarkeit mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten guten Glauben zu prüfen. 3.2
Die Rechtsprechung zieht die Grenze, die über den guten Glauben entscheidet, zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit: Leichte Fahrlässigkeit ist mit dem guten Glauben vereinbar, grobe Fahrlässigkeit schliesst ihn aus, ebenso und um so mehr eine böswillige Absicht (vorstehend E. 1.2).
Das Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat nichts mit (leichter oder auch grober) Fahrlässigkeit zu tun, sondern ist Ausdruck eines absichtsvollen Verhaltens. Es liegt somit klar jenseits der Grenze, welche den zu bejahenden vom fehlenden guten Glauben trennt, und schliesst die Annahme der Gutgläubigkeit aus.
Die Beschwerdegegnerin hat den guten Glauben der Beschwerdeführerin somit zur Recht verneint. 3.3
Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem es vorliegend am guten Glauben fehlt, erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, als rechtens.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.
4.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver tret ung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver tret ung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2
Ein Verhalten, dass gerichtlich bestätigt als Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens eingestuft wurde, ist einer allfälligen Gutgläubigkeit der a rt diametral entgegengesetzt, dass die erfolgte Beschwerdeführung als eindeu tig aussichtlos zu bezeichnen ist. 4.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4.4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Da s Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). So entfällt beispielsweise der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurück zu führen ist (BGE 112 V 97 E. 2c).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu besteh en. Auch ein anderes Verhalten fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 ).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein als zum inneren Tatbestand gehörenden Tatfrage und der Rechtsf rage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den besteh en den Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2 ).
2.
Sowohl die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs von Februar 2000 bis Oktober 2006 als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Umfang von Fr. 180‘936.-- sind rechtskräftig feststellt, dies letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/162).
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (vorstehend E. 1) gegeben sind. 3. 3.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/162 S. 8 E.
4.1) zusammenfassend festgehalten, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Rentenleistungen durch Vortäu schung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unrechtmässig erwirkte.
Dieses Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist auf seine Vereinbarkeit mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten guten Glauben zu prüfen. 3.2
Die Rechtsprechung zieht die Grenze, die über den guten Glauben entscheidet, zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit: Leichte Fahrlässigkeit ist mit dem guten Glauben vereinbar, grobe Fahrlässigkeit schliesst ihn aus, ebenso und um so mehr eine böswillige Absicht (vorstehend E. 1.2).
Das Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat nichts mit (leichter oder auch grober) Fahrlässigkeit zu tun, sondern ist Ausdruck eines absichtsvollen Verhaltens. Es liegt somit klar jenseits der Grenze, welche den zu bejahenden vom fehlenden guten Glauben trennt, und schliesst die Annahme der Gutgläubigkeit aus.
Die Beschwerdegegnerin hat den guten Glauben der Beschwerdeführerin somit zur Recht verneint. 3.3
Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem es vorliegend am guten Glauben fehlt, erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, als rechtens.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 2 D ie Versicherte erhob am 7. Oktober 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 2 4. August 2016 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzu heben und es sei ihr die gesamte Rückforderung definitiv zu erlassen ( Ziff. 1), eventuell sei ihr die Rückforderung bis zum 2. März 2006 definitiv zu erlassen ( Ziff. 2), und es sei ein polydisziplinäres Ergänzungsgutachten zu ihrem Gesund heitszustand einzuholen ( Ziff. 3). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Pro zess führun g und Rechtsvertretung ( Ziff.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver tret ung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver tret ung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 4.2 Ein Verhalten, dass gerichtlich bestätigt als Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens eingestuft wurde, ist einer allfälligen Gutgläubigkeit der a rt diametral entgegengesetzt, dass die erfolgte Beschwerdeführung als eindeu tig aussichtlos zu bezeichnen ist.
E. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 4.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Da s Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01122
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. Januar 2018 in Sachen X.____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, X.____ habe von Februar 2000 bis Oktober 2006 keinen Rentenanspruch gehabt ( Urk. 7/134) ,
und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 180‘936.-- zurück ( Urk. 7/ 135 ).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 7. J anuar 2014 im Verfahren Nr. IV. 2012.00909 ( Urk. 7/ 154 ) und vom Bundes gericht mit Urteil vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/ 16 2 ) abgewiesen . 1.2
Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch der Ver sicherten ab ( Urk. 7/ 172 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Februar 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00874 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/ 187/1-5 ).
Am 1 7. Mai 2016 räumte die IV-Stelle der Versicherten die Gelegenheit ein, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen ( Urk. 7/194 = Urk. 7/202), welche diese am 2 1. Juni 2016 wahrnahm ( Urk. 7/198 = Urk. 7/201).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2016 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab, wobei sie gleichzeitig festhielt, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ver sicherten werde auf das Inkasso zurzeit verzichtet und der Ausstand abgeschrie ben; sollte die Versicherte zu Vermögen gelangen, werde die Situation erneut geprüft werden ( Urk. 2). 2.
D ie Versicherte erhob am 7. Oktober 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 2 4. August 2016 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzu heben und es sei ihr die gesamte Rückforderung definitiv zu erlassen ( Ziff. 1), eventuell sei ihr die Rückforderung bis zum 2. März 2006 definitiv zu erlassen ( Ziff. 2), und es sei ein polydisziplinäres Ergänzungsgutachten zu ihrem Gesund heitszustand einzuholen ( Ziff. 3). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Pro zess führun g und Rechtsvertretung ( Ziff. 4 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November
2016 ( Urk . 6)
die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). So entfällt beispielsweise der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurück zu führen ist (BGE 112 V 97 E. 2c).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu besteh en. Auch ein anderes Verhalten fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 ). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein als zum inneren Tatbestand gehörenden Tatfrage und der Rechtsf rage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den besteh en den Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2 ).
2.
Sowohl die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs von Februar 2000 bis Oktober 2006 als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Umfang von Fr. 180‘936.-- sind rechtskräftig feststellt, dies letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/162).
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (vorstehend E. 1) gegeben sind. 3. 3.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/162 S. 8 E.
4.1) zusammenfassend festgehalten, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Rentenleistungen durch Vortäu schung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unrechtmässig erwirkte.
Dieses Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist auf seine Vereinbarkeit mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten guten Glauben zu prüfen. 3.2
Die Rechtsprechung zieht die Grenze, die über den guten Glauben entscheidet, zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit: Leichte Fahrlässigkeit ist mit dem guten Glauben vereinbar, grobe Fahrlässigkeit schliesst ihn aus, ebenso und um so mehr eine böswillige Absicht (vorstehend E. 1.2).
Das Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat nichts mit (leichter oder auch grober) Fahrlässigkeit zu tun, sondern ist Ausdruck eines absichtsvollen Verhaltens. Es liegt somit klar jenseits der Grenze, welche den zu bejahenden vom fehlenden guten Glauben trennt, und schliesst die Annahme der Gutgläubigkeit aus.
Die Beschwerdegegnerin hat den guten Glauben der Beschwerdeführerin somit zur Recht verneint. 3.3
Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem es vorliegend am guten Glauben fehlt, erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, als rechtens.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.
4.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver tret ung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver tret ung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2
Ein Verhalten, dass gerichtlich bestätigt als Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens eingestuft wurde, ist einer allfälligen Gutgläubigkeit der a rt diametral entgegengesetzt, dass die erfolgte Beschwerdeführung als eindeu tig aussichtlos zu bezeichnen ist. 4.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4.4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Da s Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher