Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, war seit 1 5. April 2002 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Restaurantleiterin (Urk. 6/9 Ziff. 2.8), als sie am 1 3. Oktober 2010 als Fussgängerin von einem Per so nen wagen angefahren wurde (Urk. 6/11/2, Urk. 6/11/43) und sich dabei unte r anderem ein leichtes Schädelh irn t rauma, eine Beckenringfraktur, eine Fraktur im Bereich des rechten Ellenbogens sowie komplexe Kniebinnen läsionen zu zog (Urk. 6/11/37). Am 2 0. Januar 2011 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 1 3. Oktober 2010 bei der Invaliden ver siche rung zum Bezug
von Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie einer Rente an
(Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/83) schloss die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab. Mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/130) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnah men im Sinne einer Umschulung zu, welche die Versicherte mit Erwerb des Bürofachdiploms VSH am 1. Februar 2014 erfolgreich abschloss (Urk. 6/153). Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6/155) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu lung im Hinblick auf den Erwerb des Handelsdiploms VSH zu. 1.2
In der Folge erkrankte die Versicherte an einem Guillain - Barré -Syndrom und wurde deswegen vom 2 9. November bis 1 9. Dezember
2014 notfallmässig
hos pitalisiert (Urk. 6/192/1-2). Mit Verfügung vom 1 9. August
2015 (Urk. 6/213) wurde ein Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädi gung verneint.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/264, Urk. 6/267) sprach di e IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. September
2016 (Urk. 6/296 und Urk. 6/272 = Urk.
2) mit Wirkung ab November 2014 eine ganze Rente zu. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuhe ben und es sei festzustellen, dass die Rentenberechtigung durch die Anord nung und Durchführung von beruflichen Massnahmen in der Zeit von März 2012 bis Ok tober 2014 unterbrochen worden sei, und es sei ihr für die Zeit vom
13. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Invalidenrente zuzuspre chen; eventuell sei die Sache zur Invaliditätsbemessung während dieses Zeitraumes an die IV-Stelle zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass s ie seit dem Un fall vom 10. (richtig wohl: 13.) Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns im November 2014 erwerbsunfähig und invalid gewesen sei, mindestens bis März 2012 zu 100 %; es sei festzustellen, dass ihr schon ab 13. Oktober 2011 Ansprüche auf Invali denrenten aus der Invalidenversiche rung, der beruflichen Vorsorge und der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2a, eventuell 2b) zustünden; es sei fest zustellen, dass ihr gegen über der ALRIVO Vorsorgeein richtung, eventuell gegenüber der PFS Pen sion Fund Services AG ab 10. August 2011 sowie während des Zeitraums der Durch führung beruflicher Massnahmen eine obligatorische und überobligatori sche Rente der berufli chen Vorsorge auf Basis des bei Eintritt der Invalidität gültigen Versiche rungsausweises per 1. Oktober 2010 zustehe; und es sei fest zustellen, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung die ALRIVO Vorsorge ein richtung sei, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Verteiler der ange fochte nen Verfügung entsprechend zu berichtigen und die Zustellung der Verfügung an die Vor sorgeeinrichtung zu wiederholen (S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen . 2.2
Mit Zwischenentscheid vom 1 5. Dezember 2016 (Urk.
7) wurde erwogen, es sei nicht auszuschlies sen, dass das hiesige Gericht die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte, und es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschw erdegegnerin bezieh ungsweise zu
einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfü gung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurück zuzie hen, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 1. Januar 2017 (Urk.
9) dazu Stellung nahm. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Be schwer de gegnerin
am 1 2. Januar 2017 (Urk. 11) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei n ander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommens diffe renz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Septem ber 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fall vom 1 3. Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Restaurantleiterin er heblich eingeschränkt sei, und dass sie eine Umschulung zur technischen Kauffrau aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. In der Folge sei sie ab November 2014 im Umfang eines Invaliditätsgrades von 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab Januar 2016 sei ihr die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zu zumuten gewesen. Da die Beschwerdeführerin während der Umschulung in der Zeit vom März 2012 bis November 2014 Taggeldleistungen bezogen habe, habe während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch bestanden. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zwar während der Um schulung vom 2 0. August 2012 bis Ende November 2014 weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, teilweise im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %, tätig gewesen sei, dass der ihr dafür ausgerichtete Lohn im Marktver gleich
indes zu hoch gewesen sei, weshalb feststehe, dass sie seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 bis zum Ausbruch des Guillain-Barré Syndroms im November 2014 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb ab 1 3. Oktober 2011 sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung als auch eine solche der beruflichen Vorsorge ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).
3. 3.1
Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, er wähnten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2 4. November 2010 (Urk. 6/11/37-38), dass die Beschwerdeführer in von der A.___ wegen eines infizierten posttraumatisch en
Serom s im Bereich des rechten Oberschenkels vom 9. b is
2 4. November
2010 hospitalisiert ge we sen sei (S. 1), und dass sie a m 2 4. November 2010 in gutem Allgemein zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die B.___ ent lassen wor den sei (S. 2). 3.3
Die Ärzte der B.___
führten im psychosomatischen Konsilium vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 6/106/416-419) aus, dass das Unfallereignis vom 1 3. Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastungsre aktion hervorgerufen habe. Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung bestünden jedoch nicht (S. 3). Es handle sich dabei vielmehr um eine Anpassungsstörung (S. 4). 3.4
In ihrem Austrittsbericht vom 1 2. August
2011 (Urk. 6/106/403-406) erwähn ten die Ärzte der B.___, dass die Beschwerdeführer in vom 2 4. November 2010 bis 1 2. August 2011 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) :
-
Verkehrsunfall vom 1 3. Oktober 2010 mit/bei: - Beckentrauma mit Beckenringfrakt ur rechts - wenig di slozierte r offene r partiel ler Ol ecranon -Fraktur rechts - komplexe r Kniebinnenläsion r echts mit mehrfragmentär e r Fibul a köpf chen-Fraktur, HKB-Ruptur,
partieller VKB-Ruptur, Partia l ruptur MCL, Ruptur LCL, ventral e r Luxation laterales Meniskus hinter horn (Differenzialdiagnose: Ruptur an Anheftung dorsal /lateral) mit/bei: - Arthrofibrose Kniegel enk rechts
- p ersistierende r ausgeprägte Knieinstabilität und posttraumatische r Gonarthrose/ Osteonekrose rechts - komplexe r Kniebinnenläsion links mit sub t otaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Verdacht auf Partialruptur beider Kollateralb änder
- LFTA- Ruptur des oberen rechten Sprunggelenks - infiziertem posttraumatische m
Serom im Bereich des rechten Ober schen kel s - stumpfem Thorax- und Abdominalt rauma - l eichte r t rau matische r Hirnverletzung - Anpassungsstörung
- m edikamentös -toxische Hepatitis bei Zurcal -Ü berdosierung
-
Adipositas permagna (BMl 43.3)
-
Hypercholesterinämie
-
a rt erielle Hypertonie
Bei Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin noch unter einer einge schränk ten Kniebeweglichkeit rechts und unter einem leichten Streck defizit im rechten Ellenbogen gelitten . Für längere Strecken und im Freien habe sie Gehstöcke benötigt (S. 2).
Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Diesbezüglich bestehe ab 1 3. August 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne das Besteigen von Leitern und ohne knie nde Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin indes ganztags zuzumuten, wobei ab 1. September
2011 ein Einstieg mit zwei bis drei Stunden Präsenzzeit für vier Wochen, an schliessend eine Steigerung des Pensum s auf halbtags und danach eine Neubeurteilung der Situation empfohlen werde (S. 2). 3.5
Mit Bericht vom 4. Juni
2013 (Urk. 6/146/7-9) stellten die Ärzte der A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv die Reha bi litation durchgeführt habe, dass s ie im Alltag jedoch weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt sei und vor allem beim Abwärtsgehen einen Gehstock oder ein Geländer als Stütze benötige . Die Gehfähigkeit sei auf 50
Minuten ohne Pause eingeschränkt. Aus diesen Gründen habe sie eine Um schulung zur Güterbewirtschaftung begonnen (S. 1). 3.6
Die Ärzte der A.___ führten am 2 2. Mai
2014 (Urk.
6/167/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin unter ständigen Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, vor allem beim Treppenhin untersteigen . Eine Tuberositasosteotomie sowie eine laterale Facettektomie und eine mediale Raffung könnten eine Verbesserung der Flexion bringen. Eine Verbesserung der Beschwerden sei jedoch auch durch ein regelmässiges Dehnen und Lockern der Oberschenkelmuskulatur zu erreichen (S. 2). 3.7
Die Ärzte des C.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2014 (Urk. 6/202/3-9), dass die Beschwerdeführerin vom 2 9. November bis 1 9. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Guillain - Barré -Syndrom (Erstdiagnose am 1 0. Dezember 2014) mit: - gürtelförmigen thorakovertebralen Schmerzen - sockenförmigen Hypästhesien an beiden Füssen - Areflexie an beiden Beinen - Depression (Erstdiagnose im Jahre 2010) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III
bei
BMI 42.9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom am rechten Auge - Erhöhte Tra nsaminasen (Erstdiagnose am 1 5. Dezember 2014)
Auf Grund von Rü ckenschmerzen sowie Hypästhesien an Händen und Füssen beidseits sei eine notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin erfolgt . Eine radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Frak turen oder Degenerati onszeichen ergeben . Im Verlauf sei es zu progre dienten Paresen und Sensibilitäts störungen sowie zur Areflexie der unteren Extremität en gekommen, worauf eine neurogra phische Untersuchung Hin weise auf eine demyelinisierende
Polyradikuloneuropathie ergeben habe . Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe eine radikuläre Anreicherung d er sakralen Nervenwurzeln gezeigt . In der durchgeführten Lumbalpunktion habe sich sodann eine zytoalbumi näre Dissoziation gezeigt, welche am ehesten einem Guillain - Barré -Syndrom entspreche . 3.8
Mit Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 6/234/7-10) stellten die Ärzte der A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1-2): - Status nach Guillain - Barré -Syndrom, Erstdiagnose am 1 0. Dezember 2014, mit/bei: - Status nach grippalem Infekt sowie Grippeimpfung vorangehend - Hospitalisation im C.___ vom 2 9. November bis 1 9. Dezem ber 2014 - Klinisch: gürtelförmige thorakovertebrale Schmerzen, sockenför mi ge
Hypästhäsien Füsse beidseits, Areflexie Beine beidseits, Schluck störung, aktuell Schluckproblematik besser, Gangstörung sowie motorische Ausfälle und Sensibilitätsstörungen regredient - neurogene Harnblasenentleerungsstörung mit progredienter Urge i n kontinenz mit/bei : - seit Dezember 2 014 im Rahmen des Guillain - Barré -Syndroms, zu sätzlich
Belastungsinkontinenz Grad II - keine obs truktive Symptomatik, keine rezidivierenden
Ha rnwegsi n fektionen, keine
Makrohämaturie-Episoden - v or dem Guillain - Barré -Syndrom; gering ausgeprägte Miktions probleme, dort am ehesten mit Bel astungsinkontinenz und nur ge ring ausgeprägter Urge - Symptomatik - Status nach Verkehrsunfall vom September 2010 - s tumpfes Abdominal- und T h orax-Trauma, Beckenringfraktur,
Ole c ra nonfraktur rechts, komplexe Kniebinnenläsion rechts, - Status nach Knie- Totalprothese rechts, Mai 2011 - papilläres
Hidradenom
labius
maius rechts, August 2012 - Depression - s ubstituierte Hyperthyreose - a rterielle Hypertonie - Adipositas Grad II
bei
BMI 42 . 9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom rechts - e rhöhte Transaminasen passager im Dezember 2014 - Sigmadivertikulose - a namnest i sch Status nach oberer gastrointestinal er Blutung bei
Magen Ulcus aufgrund Celebrex -Medikation im Sommer 2014 - Obstipati on mit/bei: - notwendiger, tägliche r medikamentöse r Stuhlregulation
Die Beschwerden hätten sich gebessert. Die Missempfindungen und das Taub heitsgefühl an den Fingerspitzen seien regredient; die Feinmotorik und die Schwäche an den Beinen hätten sich gebessert (S.
2). Der klinische und neu rophysiologische Befund entspr eche einer peripher- demyelisierenden Er kran kung, wie beispielsweise einem Guillain - Barré -Syndrom, jedoch mit deutli ch en Zeichen einer Erholung.
Die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen. Gegenwärtig sei auf Grund der neurologischen Be ein trächtigungen nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % aus zu ge hen (S. 3). 3.9
D.___, Fachleiterin Neuropsychologie im E.___, führte in ihrem testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6/247) aus, dass eine am 1 5. Dezember 2015 durchge führte testpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere kognitive Störun g ergeben habe. Ätiologisch sei en die Defizite am ehesten im Rahmen eines depressiven Zustandsbildes zu erklären. Eine Wiederaufnahme der begonnen en Umschulung er scheine als wenig erfolg ve r sprechend (S. 5). 3.10
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 6/262/6-7) aus, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf Dauer sei nicht mit ein er Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen . Dabei sei anhand medizinischer Verlaufsberichte zu prüfen, ob eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zu erreichen sei. 3.11
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte mit Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 6/257), dass die motori schen und sensiblen neurologischen Ausfälle langsam rückläufig seien. Die Beschwerdeführerin benötige zum Treppensteigen weiterhin eine Stockun ter stützung und ihre Gehdauer sei schmerzbedingt auf 45 Minuten be schränkt (S. 1).
Gegenwärtig arbeite sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % . Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums in se hr kleinen Schritten s e i zu erwarten. Eine Steigerung auf ein Arbeitspen sum von 40 % innerhalb eines Jahres wäre sehr erfreulich, könne aber nicht garantiert werden. Eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Umschulung sei der Bes chwer de führerin nicht mehr zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 vorerst aus schliesslich unter den Folgen dieses Unfalls litt. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der B.___ vom 1 2. August 2011 (vorstehend E.
3.4) be stand in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Restaurantleiterin auf Grund der Unfallfolgen eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin jedoch nach einer Einstiegsphase grundsätzlich ganztags zuzumuten. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass die Be schwerdeführerin schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 1 3. Oktober 2010 nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei. 4.2
In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin ein Guillain - Barré -Syndrom auf, welches am 1 0. Dezember 2014 während einer Hospitalisation im C.___ vom 2 9. November bis 1 9. Dezember 2014 erstmals festgestellt wu r de (vor stehend E.
3.7). Zusätzlich litt die Beschwerd e führerin an einer neuroge ne n
Harnblasen entleerungs störung mit progredienter Urgei n kontinenz . In ihrem Be richt vom 3. November 2015 stellten die Ärzte der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 40 %
fest (vorstehend E. 3.8). Damit übereinstimmend ging auch Dr. F.___
in sei ner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass auf Dauer nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 %
zu rechnen sei. Demgegenüber ging Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Februar
2016 (vorstehend E.
3.11) davon aus, dass höchstens mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf ein Arbeitspensum von 40 % innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. 4.3
D ie Beschwerdeführerin, welche seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010
in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war, meldete sich am 2 0. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbe zug an
(Urk. 6/2 Ziff. 6.2).
In der Folge sprach ihr die Beschwerdegeg nerin vorerst mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 6/98) berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung zur Technischen Kauffrau vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 zu. Mit Verfügung vom 1 5. März 2012 (Urk. 6/102) wurde der Be schwer deführerin für die Zeit vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 e in IV-Taggeld zugesprochen. Mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 (Urk.
6/130) wurde n der Beschwerdeführerin berufliche Mass nahmen im Sinne einer Um schulung bis Bürofachdiplom VSH vom 1 6. März 2013 bis 1. Februar 2014 zugesprochen. Mit Verfügung vom 2 0. März
2013 (Urk. 6/134) wurde der Be schwerdeführerin für die Zeit vom 1 6. März 2013 bis 1. Februar 2014 ein IV-Taggeld zugesprochen.
Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6/155) wurden der Beschwerde füh rerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Han dels diplom VSH vom 2. Februar 2014 bis 2 6. Januar 2015 zugesprochen. Mit Verfügung vom 1 7. März 2014 (Urk. 6/ 161) wurde der Beschwerdeführe rin für die Zeit vom 2. Februar 2014 bis 2 6. Januar 2015 ein IV-Taggeld zu ge sprochen. Mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 6/171) wurde der Tag geld anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 0. August
2014 bis
2 6. Januar
2015 neu bemessen. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2014 (Urk. 6/172) wurde der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 2 6. Januar 2015 neu bemessen. Mit Mitteilung vom 2 7. März 2015 (Urk. 6/182) stellte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 zugesprochenen beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Handelsdiplom VSH per 2 7. November 2014 ein. 4.4
Nach Gesagtem konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
frühes tens nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 IVG (vor stehend E.
1.3) seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art . 29 Abs. 1 IVG (vorstehend E.
1.4) seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 2 0. Januar 2011 und mithin insgesamt frühestens am 1. Oktober 2011 entstehen, wobei ein allfälliger Rentenanspruch während der Taggeldbezugsdauer vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 unterbrochen worden wäre (vorstehend E. 1.4). 4.5
Auf Grund der vorliegenden Akten kann indes die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1 9. August 2012 eine rentenbegrü nde nde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand, nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet wer den. Denn w ährend die Ärzte der B.___
im Austrittsbericht vom 1 2. August 2011 (vorstehend E.
3.4) davon ausgingen, das der Be schw er de führerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit von wenigen Wochen nach dem Klinik austritt am 1 2. August 2011 grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten gewesen sei,
vertraten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E.
3.8) die Ansicht, dass bereits vor dem erstmaligen Auf treten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 lediglich eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bestanden habe. 4.6
Des Weiteren kann auf Grund der vorliegenden Akten auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem erstmaligen Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 nicht mit letzter Gewissheit beantwortet werden. Denn w ährend die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
2) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 sicher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten sei, vertraten sowohl die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vor steh end E.
3.8), als auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 6. Febru ar 2016 (vorstehend E.
3.10) und Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2016 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmend die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in
unter gewissen Umständen, beziehungsweise nach einer gewissen Anpassungszeit die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten grundsätzlich im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei. 5. 5.1
D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2
Nach Gesagtem können die Fragen nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in zumut baren behinde rungs ange passten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1 9. August 2012 und in der Zeit ab November 2014 nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden . Der medizinische Sachverhalt er we ist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Damit fehlt es an der Grund lage für einen Entscheid. 5.3
Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie de n Sachverhalt umfassend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinn vollerweise eine orthopädische und eine neurologische sowie even tuell zu sätz lich eine psychiatrische Begutachtung der Be schwerde führerin veran lassen und anschliessend über ihren Rentenanspruch erneut verfügen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be za hlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei n ander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommens diffe renz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 ) seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art . 29 Abs. 1 IVG (vorstehend E.
E. 1.4 ). 4.5
Auf Grund der vorliegenden Akten kann indes die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1 9. August 2012 eine rentenbegrü nde nde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand, nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet wer den. Denn w ährend die Ärzte der B.___
im Austrittsbericht vom 1 2. August 2011 (vorstehend E.
3.4) davon ausgingen, das der Be schw er de führerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit von wenigen Wochen nach dem Klinik austritt am 1 2. August 2011 grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten gewesen sei,
vertraten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E.
3.8) die Ansicht, dass bereits vor dem erstmaligen Auf treten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 lediglich eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bestanden habe. 4.6
Des Weiteren kann auf Grund der vorliegenden Akten auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem erstmaligen Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 nicht mit letzter Gewissheit beantwortet werden. Denn w ährend die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
2) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 sicher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten sei, vertraten sowohl die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vor steh end E.
3.8), als auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 6. Febru ar 2016 (vorstehend E.
3.10) und Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2016 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmend die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in
unter gewissen Umständen, beziehungsweise nach einer gewissen Anpassungszeit die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten grundsätzlich im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei. 5. 5.1
D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2
Nach Gesagtem können die Fragen nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in zumut baren behinde rungs ange passten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1 9. August 2012 und in der Zeit ab November 2014 nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden . Der medizinische Sachverhalt er we ist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Damit fehlt es an der Grund lage für einen Entscheid. 5.3
Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie de n Sachverhalt umfassend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinn vollerweise eine orthopädische und eine neurologische sowie even tuell zu sätz lich eine psychiatrische Begutachtung der Be schwerde führerin veran lassen und anschliessend über ihren Rentenanspruch erneut verfügen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be za hlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Septem ber 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fall vom 1 3. Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Restaurantleiterin er heblich eingeschränkt sei, und dass sie eine Umschulung zur technischen Kauffrau aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. In der Folge sei sie ab November 2014 im Umfang eines Invaliditätsgrades von 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab Januar 2016 sei ihr die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zu zumuten gewesen. Da die Beschwerdeführerin während der Umschulung in der Zeit vom März 2012 bis November 2014 Taggeldleistungen bezogen habe, habe während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch bestanden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zwar während der Um schulung vom 2 0. August 2012 bis Ende November 2014 weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, teilweise im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %, tätig gewesen sei, dass der ihr dafür ausgerichtete Lohn im Marktver gleich
indes zu hoch gewesen sei, weshalb feststehe, dass sie seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 bis zum Ausbruch des Guillain-Barré Syndroms im November 2014 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb ab 1 3. Oktober 2011 sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung als auch eine solche der beruflichen Vorsorge ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).
3. 3.1
Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, er wähnten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2 4. November 2010 (Urk. 6/11/37-38), dass die Beschwerdeführer in von der A.___ wegen eines infizierten posttraumatisch en
Serom s im Bereich des rechten Oberschenkels vom 9. b is
2 4. November
2010 hospitalisiert ge we sen sei (S. 1), und dass sie a m 2 4. November 2010 in gutem Allgemein zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die B.___ ent lassen wor den sei (S. 2). 3.3
Die Ärzte der B.___
führten im psychosomatischen Konsilium vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 6/106/416-419) aus, dass das Unfallereignis vom 1 3. Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastungsre aktion hervorgerufen habe. Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung bestünden jedoch nicht (S. 3). Es handle sich dabei vielmehr um eine Anpassungsstörung (S. 4). 3.4
In ihrem Austrittsbericht vom 1 2. August
2011 (Urk. 6/106/403-406) erwähn ten die Ärzte der B.___, dass die Beschwerdeführer in vom 2 4. November 2010 bis 1 2. August 2011 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) :
-
Verkehrsunfall vom 1 3. Oktober 2010 mit/bei: - Beckentrauma mit Beckenringfrakt ur rechts - wenig di slozierte r offene r partiel ler Ol ecranon -Fraktur rechts - komplexe r Kniebinnenläsion r echts mit mehrfragmentär e r Fibul a köpf chen-Fraktur, HKB-Ruptur,
partieller VKB-Ruptur, Partia l ruptur MCL, Ruptur LCL, ventral e r Luxation laterales Meniskus hinter horn (Differenzialdiagnose: Ruptur an Anheftung dorsal /lateral) mit/bei: - Arthrofibrose Kniegel enk rechts
- p ersistierende r ausgeprägte Knieinstabilität und posttraumatische r Gonarthrose/ Osteonekrose rechts - komplexe r Kniebinnenläsion links mit sub t otaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Verdacht auf Partialruptur beider Kollateralb änder
- LFTA- Ruptur des oberen rechten Sprunggelenks - infiziertem posttraumatische m
Serom im Bereich des rechten Ober schen kel s - stumpfem Thorax- und Abdominalt rauma - l eichte r t rau matische r Hirnverletzung - Anpassungsstörung
- m edikamentös -toxische Hepatitis bei Zurcal -Ü berdosierung
-
Adipositas permagna (BMl 43.3)
-
Hypercholesterinämie
-
a rt erielle Hypertonie
Bei Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin noch unter einer einge schränk ten Kniebeweglichkeit rechts und unter einem leichten Streck defizit im rechten Ellenbogen gelitten . Für längere Strecken und im Freien habe sie Gehstöcke benötigt (S. 2).
Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Diesbezüglich bestehe ab 1 3. August 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne das Besteigen von Leitern und ohne knie nde Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin indes ganztags zuzumuten, wobei ab 1. September
2011 ein Einstieg mit zwei bis drei Stunden Präsenzzeit für vier Wochen, an schliessend eine Steigerung des Pensum s auf halbtags und danach eine Neubeurteilung der Situation empfohlen werde (S. 2). 3.5
Mit Bericht vom 4. Juni
2013 (Urk. 6/146/7-9) stellten die Ärzte der A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv die Reha bi litation durchgeführt habe, dass s ie im Alltag jedoch weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt sei und vor allem beim Abwärtsgehen einen Gehstock oder ein Geländer als Stütze benötige . Die Gehfähigkeit sei auf 50
Minuten ohne Pause eingeschränkt. Aus diesen Gründen habe sie eine Um schulung zur Güterbewirtschaftung begonnen (S. 1). 3.6
Die Ärzte der A.___ führten am 2 2. Mai
2014 (Urk.
6/167/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin unter ständigen Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, vor allem beim Treppenhin untersteigen . Eine Tuberositasosteotomie sowie eine laterale Facettektomie und eine mediale Raffung könnten eine Verbesserung der Flexion bringen. Eine Verbesserung der Beschwerden sei jedoch auch durch ein regelmässiges Dehnen und Lockern der Oberschenkelmuskulatur zu erreichen (S. 2). 3.7
Die Ärzte des C.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2014 (Urk. 6/202/3-9), dass die Beschwerdeführerin vom 2 9. November bis 1 9. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Guillain - Barré -Syndrom (Erstdiagnose am 1 0. Dezember 2014) mit: - gürtelförmigen thorakovertebralen Schmerzen - sockenförmigen Hypästhesien an beiden Füssen - Areflexie an beiden Beinen - Depression (Erstdiagnose im Jahre 2010) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III
bei
BMI 42.9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom am rechten Auge - Erhöhte Tra nsaminasen (Erstdiagnose am 1 5. Dezember 2014)
Auf Grund von Rü ckenschmerzen sowie Hypästhesien an Händen und Füssen beidseits sei eine notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin erfolgt . Eine radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Frak turen oder Degenerati onszeichen ergeben . Im Verlauf sei es zu progre dienten Paresen und Sensibilitäts störungen sowie zur Areflexie der unteren Extremität en gekommen, worauf eine neurogra phische Untersuchung Hin weise auf eine demyelinisierende
Polyradikuloneuropathie ergeben habe . Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe eine radikuläre Anreicherung d er sakralen Nervenwurzeln gezeigt . In der durchgeführten Lumbalpunktion habe sich sodann eine zytoalbumi näre Dissoziation gezeigt, welche am ehesten einem Guillain - Barré -Syndrom entspreche . 3.8
Mit Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 6/234/7-10) stellten die Ärzte der A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1-2): - Status nach Guillain - Barré -Syndrom, Erstdiagnose am 1 0. Dezember 2014, mit/bei: - Status nach grippalem Infekt sowie Grippeimpfung vorangehend - Hospitalisation im C.___ vom 2 9. November bis 1 9. Dezem ber 2014 - Klinisch: gürtelförmige thorakovertebrale Schmerzen, sockenför mi ge
Hypästhäsien Füsse beidseits, Areflexie Beine beidseits, Schluck störung, aktuell Schluckproblematik besser, Gangstörung sowie motorische Ausfälle und Sensibilitätsstörungen regredient - neurogene Harnblasenentleerungsstörung mit progredienter Urge i n kontinenz mit/bei : - seit Dezember 2 014 im Rahmen des Guillain - Barré -Syndroms, zu sätzlich
Belastungsinkontinenz Grad II - keine obs truktive Symptomatik, keine rezidivierenden
Ha rnwegsi n fektionen, keine
Makrohämaturie-Episoden - v or dem Guillain - Barré -Syndrom; gering ausgeprägte Miktions probleme, dort am ehesten mit Bel astungsinkontinenz und nur ge ring ausgeprägter Urge - Symptomatik - Status nach Verkehrsunfall vom September 2010 - s tumpfes Abdominal- und T h orax-Trauma, Beckenringfraktur,
Ole c ra nonfraktur rechts, komplexe Kniebinnenläsion rechts, - Status nach Knie- Totalprothese rechts, Mai 2011 - papilläres
Hidradenom
labius
maius rechts, August 2012 - Depression - s ubstituierte Hyperthyreose - a rterielle Hypertonie - Adipositas Grad II
bei
BMI 42 .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom rechts - e rhöhte Transaminasen passager im Dezember 2014 - Sigmadivertikulose - a namnest i sch Status nach oberer gastrointestinal er Blutung bei
Magen Ulcus aufgrund Celebrex -Medikation im Sommer 2014 - Obstipati on mit/bei: - notwendiger, tägliche r medikamentöse r Stuhlregulation
Die Beschwerden hätten sich gebessert. Die Missempfindungen und das Taub heitsgefühl an den Fingerspitzen seien regredient; die Feinmotorik und die Schwäche an den Beinen hätten sich gebessert (S.
2). Der klinische und neu rophysiologische Befund entspr eche einer peripher- demyelisierenden Er kran kung, wie beispielsweise einem Guillain - Barré -Syndrom, jedoch mit deutli ch en Zeichen einer Erholung.
Die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen. Gegenwärtig sei auf Grund der neurologischen Be ein trächtigungen nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % aus zu ge hen (S. 3). 3.9
D.___, Fachleiterin Neuropsychologie im E.___, führte in ihrem testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6/247) aus, dass eine am 1 5. Dezember 2015 durchge führte testpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere kognitive Störun g ergeben habe. Ätiologisch sei en die Defizite am ehesten im Rahmen eines depressiven Zustandsbildes zu erklären. Eine Wiederaufnahme der begonnen en Umschulung er scheine als wenig erfolg ve r sprechend (S. 5). 3.10
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 6/262/6-7) aus, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf Dauer sei nicht mit ein er Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen . Dabei sei anhand medizinischer Verlaufsberichte zu prüfen, ob eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zu erreichen sei. 3.11
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte mit Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 6/257), dass die motori schen und sensiblen neurologischen Ausfälle langsam rückläufig seien. Die Beschwerdeführerin benötige zum Treppensteigen weiterhin eine Stockun ter stützung und ihre Gehdauer sei schmerzbedingt auf 45 Minuten be schränkt (S. 1).
Gegenwärtig arbeite sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % . Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums in se hr kleinen Schritten s e i zu erwarten. Eine Steigerung auf ein Arbeitspen sum von 40 % innerhalb eines Jahres wäre sehr erfreulich, könne aber nicht garantiert werden. Eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Umschulung sei der Bes chwer de führerin nicht mehr zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 vorerst aus schliesslich unter den Folgen dieses Unfalls litt. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der B.___ vom 1 2. August 2011 (vorstehend E.
3.4) be stand in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Restaurantleiterin auf Grund der Unfallfolgen eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin jedoch nach einer Einstiegsphase grundsätzlich ganztags zuzumuten. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass die Be schwerdeführerin schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 1 3. Oktober 2010 nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei. 4.2
In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin ein Guillain - Barré -Syndrom auf, welches am 1 0. Dezember 2014 während einer Hospitalisation im C.___ vom 2 9. November bis 1 9. Dezember 2014 erstmals festgestellt wu r de (vor stehend E.
3.7). Zusätzlich litt die Beschwerd e führerin an einer neuroge ne n
Harnblasen entleerungs störung mit progredienter Urgei n kontinenz . In ihrem Be richt vom 3. November 2015 stellten die Ärzte der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 40 %
fest (vorstehend E. 3.8). Damit übereinstimmend ging auch Dr. F.___
in sei ner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass auf Dauer nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 %
zu rechnen sei. Demgegenüber ging Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Februar
2016 (vorstehend E.
3.11) davon aus, dass höchstens mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf ein Arbeitspensum von 40 % innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. 4.3
D ie Beschwerdeführerin, welche seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010
in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war, meldete sich am 2 0. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbe zug an
(Urk. 6/2 Ziff. 6.2).
In der Folge sprach ihr die Beschwerdegeg nerin vorerst mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 6/98) berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung zur Technischen Kauffrau vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 zu. Mit Verfügung vom 1 5. März 2012 (Urk. 6/102) wurde der Be schwer deführerin für die Zeit vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 e in IV-Taggeld zugesprochen. Mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 (Urk.
6/130) wurde n der Beschwerdeführerin berufliche Mass nahmen im Sinne einer Um schulung bis Bürofachdiplom VSH vom 1 6. März 2013 bis 1. Februar 2014 zugesprochen. Mit Verfügung vom 2 0. März
2013 (Urk. 6/134) wurde der Be schwerdeführerin für die Zeit vom 1 6. März 2013 bis 1. Februar 2014 ein IV-Taggeld zugesprochen.
Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6/155) wurden der Beschwerde füh rerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Han dels diplom VSH vom 2. Februar 2014 bis 2 6. Januar 2015 zugesprochen. Mit Verfügung vom 1 7. März 2014 (Urk. 6/ 161) wurde der Beschwerdeführe rin für die Zeit vom 2. Februar 2014 bis 2 6. Januar 2015 ein IV-Taggeld zu ge sprochen. Mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 6/171) wurde der Tag geld anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 0. August
2014 bis
2 6. Januar
2015 neu bemessen. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2014 (Urk. 6/172) wurde der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 2 6. Januar 2015 neu bemessen. Mit Mitteilung vom 2 7. März 2015 (Urk. 6/182) stellte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 zugesprochenen beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Handelsdiplom VSH per 2 7. November 2014 ein. 4.4
Nach Gesagtem konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
frühes tens nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 IVG (vor stehend E.
Dispositiv
- Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1960, war seit 1
- April 2002 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Restaurantleiterin ( Urk. 6/9 Ziff. 2.8), als sie am 1
- Oktober 2010 als Fussgängerin von einem Per so nen wagen angefahren wurde ( Urk. 6/11/2, Urk. 6/11/43) und sich dabei unte r anderem ein leichtes Schädelh irn t rauma , eine Beckenringfraktur, eine Fraktur im Bereich des rechten Ellenbogens sowie komplexe Kniebinnen läsionen zu zog ( Urk. 6/11/37). Am 2
- Januar 2011 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 1
- Oktober 2010 bei der Invaliden ver siche rung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie einer Rente an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom
- Februar 2012 ( Urk. 6/83) schloss die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab. Mit Mitteilung vom 1
- März 2013 (Urk. 6/130) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnah men im Sinne einer Umschulung zu, welche die Versicherte mit Erwerb des Bürofachdiploms VSH am
- Februar 2014 erfolgreich abschloss ( Urk. 6/153). Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 6/155) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu lung im Hinblick auf den Erwerb des Handelsdiploms VSH zu. 1.2 In der Folge erkrankte die Versicherte an einem Guillain - Barré -Syndrom und wurde deswegen vom 2
- November bis 1
- Dezember 2014 notfallmässig hos pitalisiert ( Urk. 6/192/1-2). Mit Verfügung vom 1
- August 2015 (Urk. 6/213) wurde ein Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädi gung verneint. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/264, Urk. 6/267 ) sprach di e IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
- September 2016 (Urk. 6/296 und Urk. 6/272 = Urk. 2) mit Wirkung ab November 2014 eine ganze Rente zu.
- 2.1 Gegen die Verfügung vom
- September 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
- Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuhe ben und es sei festzustellen, dass die Rentenberechtigung durch die Anord nung und Durchführung von beruflichen Massnahmen in der Zeit von März 2012 bis Ok tober 2014 unterbrochen worden sei, und es sei ihr für die Zeit vom
- Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Invalidenrente zuzuspre chen; eventuell sei die Sache zur Invaliditätsbemessung während dieses Zeitraumes an die IV-Stelle zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass s ie seit dem Un fall vom 10. (richtig wohl: 13.) Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns im November 2014 erwerbsunfähig und invalid gewesen sei, mindestens bis März 2012 zu 100 %; es sei festzustellen, dass ihr schon ab 13. Oktober 2011 Ansprüche auf Invali denrenten aus der Invalidenversiche rung, der beruflichen Vorsorge und der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2a, eventuell 2b) zustünden; es sei fest zustellen, dass ihr gegen über der ALRIVO Vorsorgeein richtung , eventuell gegenüber der PFS Pen sion Fund Services AG ab 10. August 2011 sowie während des Zeitraums der Durch führung beruflicher Massnahmen eine obligatorische und überobligatori sche Rente der berufli chen Vorsorge auf Basis des bei Eintritt der Invalidität gültigen Versiche rungsausweises per 1. Oktober 2010 zustehe; und es sei fest zustellen, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung die ALRIVO Vorsorge ein richtung sei, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Verteiler der ange fochte nen Verfügung entsprechend zu berichtigen und die Zustellung der Verfügung an die Vor sorgeeinrichtung zu wiederholen (S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen . 2.2 Mit Zwischenentscheid vom 1
- Dezember 2016 ( Urk. 7) wurde erwogen, es sei nicht auszuschlies sen, dass das hiesige Gericht die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte , und es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschw erdegegnerin bezieh ungsweise zu einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfü gung zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) zu äussern oder die Beschwerde zurück zuzie hen, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1
- Januar 2017 ( Urk. 9) dazu Stellung nahm. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Be schwer de gegnerin am 1
- Januar 2017 (Urk. 11 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei n ander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommens diffe renz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- Septem ber 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fall vom 1
- Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Restaurantleiterin er heblich eingeschränkt sei, und dass sie eine Umschulung zur technischen Kauffrau aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. In der Folge sei sie ab November 2014 im Umfang eines Invaliditätsgrades von 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab Januar 2016 sei ihr die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zu zumuten gewesen. Da die Beschwerdeführerin während der Umschulung in der Zeit vom März 2012 bis November 2014 Taggeldleistungen bezogen habe , habe während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch bestanden. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zwar während der Um schulung vom 2
- August 2012 bis Ende November 2014 weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, teilweise im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % , tätig gewesen sei, dass der ihr dafür ausgerichtete Lohn im Marktver gleich indes zu hoch gewesen sei, weshalb feststehe, dass sie seit dem Unfall vom 1
- Oktober 2010 bis zum Ausbruch des Guillain-Barré Syndroms im November 2014 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei ( Urk. 1 S. 6), weshalb ab 1
- Oktober 2011 sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung als auch eine solche der beruflichen Vorsorge ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 7).
- 3.1 Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, er wähnten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2
- November 2010 ( Urk. 6/11/37-38), dass die Beschwerdeführer in von der A.___ wegen eines infizierten posttraumatisch en Serom s im Bereich des rechten Oberschenkels vom
- b is 2
- November 2010 hospitalisiert ge we sen sei (S. 1), und dass sie a m 2
- November 2010 in gutem Allgemein zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die B.___ ent lassen wor den sei (S. 2). 3.3 Die Ärzte der B.___ führten im psychosomatischen Konsilium vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 6/106/416-419) aus, dass das Unfallereignis vom 1
- Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastungsre aktion hervorgerufen habe. Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung bestünden jedoch nicht (S. 3). Es handle sich dabei vielmehr um eine Anpassungsstörung (S. 4). 3.4 In ihrem Austrittsbericht vom 1
- August 2011 ( Urk. 6/106/403-406) erwähn ten die Ärzte der B.___ , dass die Beschwerdeführer in vom 2
- November 2010 bis 1
- August 2011 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Verkehrsunfall vom 1
- Oktober 2010 mit/bei: - Beckentrauma mit Beckenringfrakt ur rechts - wenig di slozierte r offene r partiel ler Ol ecranon -Fraktur rechts - komplexe r Kniebinnenläsion r echts mit mehrfragmentär e r Fibul a köpf chen-Fraktur , HKB-Ruptur, partieller VKB-Ruptur, Partia l ruptur MCL, Ruptur LCL, ventral e r Luxation laterales Meniskus hinter horn (Differenzialdiagnose: Ruptur an Anheftung dorsal /lateral ) mit/bei: - Arthrofibrose Kniegel enk rechts - p ersistierende r ausgeprägte Knieinstabilität und posttraumatische r Gonarthrose/ Osteonekrose rechts - komplexe r Kniebinnenläsion links mit sub t otaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes , Verdacht auf Partialruptur beider Kollateralb änder - LFTA- Ruptur des oberen rechten Sprunggelenks - infiziertem posttraumatische m Serom im Bereich des rechten Ober schen kel s - stumpfem Thorax- und Abdominalt rauma - l eichte r t rau matische r Hirnverletzung - Anpassungsstörung - m edikamentös -toxische Hepatitis bei Zurcal -Ü berdosierung - Adipositas permagna ( BMl 43.3) - Hypercholesterinämie - a rt erielle Hypertonie Bei Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin noch unter einer einge schränk ten Kniebeweglichkeit rechts und unter einem leichten Streck defizit im rechten Ellenbogen gelitten . Für längere Strecken und im Freien habe sie Gehstöcke benötigt (S. 2). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Diesbezüglich bestehe ab 1
- August 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Die Ausübung behinderungsangepasster , körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten , ohne das Besteigen von Leitern und ohne knie nde Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin indes ganztags zuzumuten, wobei ab
- September 2011 ein Einstieg mit zwei bis drei Stunden Präsenzzeit für vier Wochen, an schliessend eine Steigerung des Pensum s auf halbtags und danach eine Neubeurteilung der Situation empfohlen werde (S. 2). 3.5 Mit Bericht vom
- Juni 2013 ( Urk. 6/146/7-9) stellten die Ärzte der A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv die Reha bi litation durchgeführt habe , dass s ie im Alltag jedoch weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt sei und vor allem beim Abwärtsgehen einen Gehstock oder ein Geländer als Stütze benötige . Die Gehfähigkeit sei auf 50 Minuten ohne Pause eingeschränkt. Aus diesen Gründen habe sie eine Um schulung zur Güterbewirtschaftung begonnen (S. 1). 3.6 Die Ärzte der A.___ führten am 2
- Mai 2014 ( Urk. 6/167/1-3 ) aus, dass die Beschwerdeführerin unter ständigen Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, vor allem beim Treppenhin untersteigen . Eine Tuberositasosteotomie sowie eine laterale Facettektomie und eine mediale Raffung könnten eine Verbesserung der Flexion bringen. Eine Verbesserung der Beschwerden sei jedoch auch durch ein regelmässiges Dehnen und Lockern der Oberschenkelmuskulatur zu erreichen (S. 2). 3.7 Die Ärzte des C.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3
- Dezember 2014 ( Urk. 6/202/3-9), dass die Beschwerdeführerin vom 2
- November bis 1
- Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Guillain - Barré -Syndrom ( Erstdiagnose am 1
- Dezember 2014 ) mit: - gürtelförmigen thorakovertebralen Schmerzen - sockenförmigen Hypästhesien an beiden Füssen - Areflexie an beiden Beinen - Depression ( Erstdiagnose im Jahre 2010 ) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III bei BMI 42.9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom am rechten Auge - Erhöhte Tra nsaminasen ( Erstdiagnose am 1
- Dezember 2014 ) Auf Grund von Rü ckenschmerzen sowie Hypästhesien an Händen und Füssen beidseits sei eine notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin erfolgt . Eine radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Frak turen oder Degenerati onszeichen ergeben . Im Verlauf sei es zu progre dienten Paresen und Sensibilitäts störungen sowie zur Areflexie der unteren Extremität en gekommen , worauf eine neurogra phische Untersuchung Hin weise auf eine demyelinisierende Polyradikuloneuropathie ergeben habe . Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe eine radikuläre Anreicherung d er sakralen Nervenwurzeln gezeigt . In der durchgeführten Lumbalpunktion habe sich sodann eine zytoalbumi näre Dissoziation gezeigt , welche am ehesten einem Guillain - Barré -Syndrom entspreche . 3.8 Mit Bericht vom
- November 2015 ( Urk. 6/234/7-10) stellten die Ärzte der A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1-2): - Status nach Guillain - Barré -Syndrom, Erstdiagnose am 1
- Dezember 2014 , mit/bei: - Status nach grippalem Infekt sowie Grippeimpfung vorangehend - Hospitalisation im C.___ vom 2
- November bis 1
- Dezem ber 2014 - Klinisch: gürtelförmige thorakovertebrale Schmerzen, sockenför mi ge Hypästhäsien Füsse beidseits, Areflexie Beine beidseits, Schluck störung , aktuell Schluckproblematik besser, Gangstörung sowie motorische Ausfälle und Sensibilitätsstörungen regredient - neurogene Harnblasenentleerungsstörung mit progredienter Urge i n kontinenz mit/bei : - seit Dezember 2 014 im Rahmen des Guillain - Barré -Syndroms, zu sätzlich Belastungsinkontinenz Grad II - keine obs truktive Symptomatik, keine rezidivierenden Ha rnwegsi n fektionen , keine Makrohämaturie-Episoden - v or dem Guillain - Barré -Syndrom ; gering ausgeprägte Miktions probleme , dort am ehesten mit Bel astungsinkontinenz und nur ge ring ausgeprägter Urge - Symptomatik - Status nach Verkehrsunfall vom September 2010 - s tumpfes Abdominal- und T h orax-Trauma, Beckenringfraktur, Ole c ra nonfraktur rechts, komplexe Kniebinnenläsion rechts, - Status nach Knie- Totalprothese rechts , Mai 2011 - papilläres Hidradenom labius maius rechts , August 2012 - Depression - s ubstituierte Hyperthyreose - a rterielle Hypertonie - Adipositas Grad II bei BMI 42 . 9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom rechts - e rhöhte Transaminasen passager im Dezember 2014 - Sigmadivertikulose - a namnest i sch Status nach oberer gastrointestinal er Blutung bei Magen Ulcus aufgrund Celebrex -Medikation im Sommer 2014 - Obstipati on mit/bei: - notwendiger, tägliche r medikamentöse r Stuhlregulation Die Beschwerden hätten sich gebessert. Die Missempfindungen und das Taub heitsgefühl an den Fingerspitzen seien regredient ; die Feinmotorik und die Schwäche an den Beinen hätten sich gebessert (S. 2). Der klinische und neu rophysiologische Befund entspr eche einer peripher- demyelisierenden Er kran kung, wie beispielsweise einem Guillain - Barré -Syndrom, jedoch mit deutli ch en Zeichen einer Erholung. Die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen. Gegenwärtig sei auf Grund der neurologischen Be ein trächtigungen nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % aus zu ge hen (S. 3). 3.9 D.___ , Fachleiterin Neuropsychologie im E.___ , führte in ihrem testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 2
- Januar 2016 ( Urk. 6/247) aus, dass eine am 1
- Dezember 2015 durchge führte testpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere kognitive Störun g ergeben habe. Ätiologisch sei en die Defizite am ehesten im Rahmen eines depressiven Zustandsbildes zu erklären. Eine Wiederaufnahme der begonnen en Umschulung er scheine als wenig erfolg ve r sprechend (S. 5). 3.10 Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 6/262/6-7) aus, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf Dauer sei nicht mit ein er Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen . Dabei sei anhand medizinischer Verlaufsberichte zu prüfen, ob eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zu erreichen sei. 3.11 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte mit Bericht vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 6/257) , dass die motori schen und sensiblen neurologischen Ausfälle langsam rückläufig seien. Die Beschwerdeführerin benötige zum Treppensteigen weiterhin eine Stockun ter stützung und ihre Gehdauer sei schmerzbedingt auf 45 Minuten be schränkt (S. 1). Gegenwärtig arbeite sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % . Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums in se hr kleinen Schritten s e i zu erwarten. Eine Steigerung auf ein Arbeitspen sum von 40 % innerhalb eines Jahres wäre sehr erfreulich, könne aber nicht garantiert werden. Eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Umschulung sei der Bes chwer de führerin nicht mehr zuzumuten (S. 2).
- 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall vom 1
- Oktober 2010 vorerst aus schliesslich unter den Folgen dieses Unfalls litt. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der B.___ vom 1
- August 2011 (vorstehend E. 3.4 ) be stand in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Restaurantleiterin auf Grund der Unfallfolgen eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Die Ausübung behinderungsangepasster , körperlich leichter bis mittel schwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin jedoch nach einer Einstiegsphase grundsätzlich ganztags zuzumuten. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom
- November 2015 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Be schwerdeführerin schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 1
- Oktober 2010 nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei. 4.2 In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin ein Guillain - Barré -Syndrom auf, welches am 1
- Dezember 2014 während einer Hospitalisation im C.___ vom 2
- November bis 1
- Dezember 2014 erstmals festgestellt wu r de (vor stehend E. 3.7 ). Zusätzlich litt die Beschwerd e führerin an einer neuroge ne n Harnblasen entleerungs störung mit progredienter Urgei n kontinenz . In ihrem Be richt vom
- November 2015 stellten die Ärzte der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 40 % fest ( vorstehend E. 3.8 ). Damit übereinstimmend ging auch Dr. F.___ in sei ner Stellungnahme vom 1
- Februar 2016 ( vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass auf Dauer nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen sei. Demgegenüber ging Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1
- Februar 2016 (vorstehend E. 3.11 ) davon aus, dass höchstens mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf ein Arbeitspensum von 40 % innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. 4.3 D ie Beschwerdeführerin , welche seit dem Unfall vom 1
- Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war, meldete sich am 2
- Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). In der Folge sprach ihr die Beschwerdegeg nerin vorerst mit Mitteilung vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 6/98) berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung zur Technischen Kauffrau vom 2
- August 2012 bis 3
- Oktober 2014 zu. Mit Verfügung vom 1
- März 2012 ( Urk. 6/102) wurde der Be schwer deführerin für die Zeit vom 2
- August 2012 bis 3
- Oktober 2014 e in IV-Taggeld zugesprochen. Mit Mitteilung vom 1
- März 2013 (Urk. 6/130) wurde n der Beschwerdeführerin berufliche Mass nahmen im Sinne einer Um schulung bis Bürofachdiplom VSH vom 1
- März 2013 bis
- Februar 2014 zugesprochen. Mit Verfügung vom 2
- März 2013 ( Urk. 6/134) wurde der Be schwerdeführerin für die Zeit vom 1
- März 2013 bis
- Februar 2014 ein IV-Taggeld zugesprochen. Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 6/155) wurden der Beschwerde füh rerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Han dels diplom VSH vom
- Februar 2014 bis 2
- Januar 2015 zugesprochen. Mit Verfügung vom 1
- März 2014 ( Urk. 6/ 161 ) wurde der Beschwerdeführe rin für die Zeit vom
- Februar 2014 bis 2
- Januar 2015 ein IV-Taggeld zu ge sprochen. Mit Verfügung vom
- September 2014 (Urk. 6/171) wurde der Tag geld anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2
- August 2014 bis 2
- Januar 2015 neu bemessen. Mit Verfügung vom
- Oktober 2014 ( Urk. 6/172 ) wurde der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
- Oktober 2014 bis 2
- Januar 2015 neu bemessen. Mit Mitteilung vom 2
- März 2015 ( Urk. 6/182) stellte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1
- Februar 2014 zugesprochenen beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Handelsdiplom VSH per 2
- November 2014 ein. 4.4 Nach Gesagtem konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühes tens nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 IVG (vor stehend E. 1.3 ) seit dem Unfall vom 1
- Oktober 2010 und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art . 29 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.4 ) seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 2
- Januar 2011 und mithin insgesamt frühestens am
- Oktober 2011 entstehen , wobei ein allfälliger Rentenanspruch während der Taggeldbezugsdauer vom 2
- August 2012 bis 3
- Oktober 2014 unterbrochen worden wäre (vorstehend E. 1.4 ). 4.5 Auf Grund der vorliegenden Akten kann indes die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang im Zeitraum vom
- Oktober 2011 bis 1
- August 2012 eine rentenbegrü nde nde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand , nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet wer den. Denn w ährend die Ärzte der B.___ im Austrittsbericht vom 1
- August 2011 (vorstehend E. 3.4 ) davon ausgingen, das der Be schw er de führerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit von wenigen Wochen nach dem Klinik austritt am 1
- August 2011 grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten gewesen sei, vertraten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom
- November 2015 (vorstehend E. 3.8 ) die Ansicht , dass bereits vor dem erstmaligen Auf treten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 lediglich eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bestanden habe. 4.6 Des Weiteren kann auf Grund der vorliegenden Akten auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem erstmaligen Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 nicht mit letzter Gewissheit beantwortet werden. Denn w ährend die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- September 2016 ( Urk. 2) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 sicher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten sei, vertraten sowohl die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom
- November 2015 (vor steh end E. 3.8 ), als auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- Febru ar 2016 (vorstehend E. 3.10 ) und Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1
- Februar 2016 (vorstehend E. 3.11 ) übereinstimmend die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in unter gewissen Umständen, beziehungsweise nach einer gewissen Anpassungszeit die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten grundsätzlich im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei.
- 5.1 D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2 Nach Gesagtem können die Fragen nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in zumut baren behinde rungs ange passten Tätigkeiten im Zeitraum vom
- Oktober 2011 bis 1
- August 2012 und in der Zeit ab November 2014 nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden . Der medizinische Sachverhalt er we ist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Damit fehlt es an der Grund lage für einen Entscheid. 5.3 Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie de n Sachverhalt umfassend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinn vollerweise eine orthopädische und eine neurologische sowie even tuell zu sätz lich eine psychiatrische Begutachtung der Be schwerde führerin veran lassen und anschliessend über ihren Rentenanspruch erneut verfügen. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7 .2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom
- September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be za hlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01109 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
1. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, war seit 1 5. April 2002 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Restaurantleiterin (Urk. 6/9 Ziff. 2.8), als sie am 1 3. Oktober 2010 als Fussgängerin von einem Per so nen wagen angefahren wurde (Urk. 6/11/2, Urk. 6/11/43) und sich dabei unte r anderem ein leichtes Schädelh irn t rauma, eine Beckenringfraktur, eine Fraktur im Bereich des rechten Ellenbogens sowie komplexe Kniebinnen läsionen zu zog (Urk. 6/11/37). Am 2 0. Januar 2011 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 1 3. Oktober 2010 bei der Invaliden ver siche rung zum Bezug
von Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie einer Rente an
(Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/83) schloss die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab. Mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/130) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnah men im Sinne einer Umschulung zu, welche die Versicherte mit Erwerb des Bürofachdiploms VSH am 1. Februar 2014 erfolgreich abschloss (Urk. 6/153). Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6/155) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu lung im Hinblick auf den Erwerb des Handelsdiploms VSH zu. 1.2
In der Folge erkrankte die Versicherte an einem Guillain - Barré -Syndrom und wurde deswegen vom 2 9. November bis 1 9. Dezember
2014 notfallmässig
hos pitalisiert (Urk. 6/192/1-2). Mit Verfügung vom 1 9. August
2015 (Urk. 6/213) wurde ein Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädi gung verneint.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/264, Urk. 6/267) sprach di e IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. September
2016 (Urk. 6/296 und Urk. 6/272 = Urk.
2) mit Wirkung ab November 2014 eine ganze Rente zu. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuhe ben und es sei festzustellen, dass die Rentenberechtigung durch die Anord nung und Durchführung von beruflichen Massnahmen in der Zeit von März 2012 bis Ok tober 2014 unterbrochen worden sei, und es sei ihr für die Zeit vom
13. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Invalidenrente zuzuspre chen; eventuell sei die Sache zur Invaliditätsbemessung während dieses Zeitraumes an die IV-Stelle zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass s ie seit dem Un fall vom 10. (richtig wohl: 13.) Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns im November 2014 erwerbsunfähig und invalid gewesen sei, mindestens bis März 2012 zu 100 %; es sei festzustellen, dass ihr schon ab 13. Oktober 2011 Ansprüche auf Invali denrenten aus der Invalidenversiche rung, der beruflichen Vorsorge und der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2a, eventuell 2b) zustünden; es sei fest zustellen, dass ihr gegen über der ALRIVO Vorsorgeein richtung, eventuell gegenüber der PFS Pen sion Fund Services AG ab 10. August 2011 sowie während des Zeitraums der Durch führung beruflicher Massnahmen eine obligatorische und überobligatori sche Rente der berufli chen Vorsorge auf Basis des bei Eintritt der Invalidität gültigen Versiche rungsausweises per 1. Oktober 2010 zustehe; und es sei fest zustellen, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung die ALRIVO Vorsorge ein richtung sei, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Verteiler der ange fochte nen Verfügung entsprechend zu berichtigen und die Zustellung der Verfügung an die Vor sorgeeinrichtung zu wiederholen (S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen . 2.2
Mit Zwischenentscheid vom 1 5. Dezember 2016 (Urk.
7) wurde erwogen, es sei nicht auszuschlies sen, dass das hiesige Gericht die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte, und es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschw erdegegnerin bezieh ungsweise zu
einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfü gung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurück zuzie hen, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 1. Januar 2017 (Urk.
9) dazu Stellung nahm. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Be schwer de gegnerin
am 1 2. Januar 2017 (Urk. 11) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei n ander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommens diffe renz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Septem ber 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fall vom 1 3. Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Restaurantleiterin er heblich eingeschränkt sei, und dass sie eine Umschulung zur technischen Kauffrau aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. In der Folge sei sie ab November 2014 im Umfang eines Invaliditätsgrades von 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab Januar 2016 sei ihr die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zu zumuten gewesen. Da die Beschwerdeführerin während der Umschulung in der Zeit vom März 2012 bis November 2014 Taggeldleistungen bezogen habe, habe während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch bestanden. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zwar während der Um schulung vom 2 0. August 2012 bis Ende November 2014 weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, teilweise im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %, tätig gewesen sei, dass der ihr dafür ausgerichtete Lohn im Marktver gleich
indes zu hoch gewesen sei, weshalb feststehe, dass sie seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 bis zum Ausbruch des Guillain-Barré Syndroms im November 2014 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb ab 1 3. Oktober 2011 sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung als auch eine solche der beruflichen Vorsorge ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).
3. 3.1
Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, er wähnten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2 4. November 2010 (Urk. 6/11/37-38), dass die Beschwerdeführer in von der A.___ wegen eines infizierten posttraumatisch en
Serom s im Bereich des rechten Oberschenkels vom 9. b is
2 4. November
2010 hospitalisiert ge we sen sei (S. 1), und dass sie a m 2 4. November 2010 in gutem Allgemein zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die B.___ ent lassen wor den sei (S. 2). 3.3
Die Ärzte der B.___
führten im psychosomatischen Konsilium vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 6/106/416-419) aus, dass das Unfallereignis vom 1 3. Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastungsre aktion hervorgerufen habe. Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung bestünden jedoch nicht (S. 3). Es handle sich dabei vielmehr um eine Anpassungsstörung (S. 4). 3.4
In ihrem Austrittsbericht vom 1 2. August
2011 (Urk. 6/106/403-406) erwähn ten die Ärzte der B.___, dass die Beschwerdeführer in vom 2 4. November 2010 bis 1 2. August 2011 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) :
-
Verkehrsunfall vom 1 3. Oktober 2010 mit/bei: - Beckentrauma mit Beckenringfrakt ur rechts - wenig di slozierte r offene r partiel ler Ol ecranon -Fraktur rechts - komplexe r Kniebinnenläsion r echts mit mehrfragmentär e r Fibul a köpf chen-Fraktur, HKB-Ruptur,
partieller VKB-Ruptur, Partia l ruptur MCL, Ruptur LCL, ventral e r Luxation laterales Meniskus hinter horn (Differenzialdiagnose: Ruptur an Anheftung dorsal /lateral) mit/bei: - Arthrofibrose Kniegel enk rechts
- p ersistierende r ausgeprägte Knieinstabilität und posttraumatische r Gonarthrose/ Osteonekrose rechts - komplexe r Kniebinnenläsion links mit sub t otaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Verdacht auf Partialruptur beider Kollateralb änder
- LFTA- Ruptur des oberen rechten Sprunggelenks - infiziertem posttraumatische m
Serom im Bereich des rechten Ober schen kel s - stumpfem Thorax- und Abdominalt rauma - l eichte r t rau matische r Hirnverletzung - Anpassungsstörung
- m edikamentös -toxische Hepatitis bei Zurcal -Ü berdosierung
-
Adipositas permagna (BMl 43.3)
-
Hypercholesterinämie
-
a rt erielle Hypertonie
Bei Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin noch unter einer einge schränk ten Kniebeweglichkeit rechts und unter einem leichten Streck defizit im rechten Ellenbogen gelitten . Für längere Strecken und im Freien habe sie Gehstöcke benötigt (S. 2).
Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Diesbezüglich bestehe ab 1 3. August 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne das Besteigen von Leitern und ohne knie nde Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin indes ganztags zuzumuten, wobei ab 1. September
2011 ein Einstieg mit zwei bis drei Stunden Präsenzzeit für vier Wochen, an schliessend eine Steigerung des Pensum s auf halbtags und danach eine Neubeurteilung der Situation empfohlen werde (S. 2). 3.5
Mit Bericht vom 4. Juni
2013 (Urk. 6/146/7-9) stellten die Ärzte der A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv die Reha bi litation durchgeführt habe, dass s ie im Alltag jedoch weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt sei und vor allem beim Abwärtsgehen einen Gehstock oder ein Geländer als Stütze benötige . Die Gehfähigkeit sei auf 50
Minuten ohne Pause eingeschränkt. Aus diesen Gründen habe sie eine Um schulung zur Güterbewirtschaftung begonnen (S. 1). 3.6
Die Ärzte der A.___ führten am 2 2. Mai
2014 (Urk.
6/167/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin unter ständigen Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, vor allem beim Treppenhin untersteigen . Eine Tuberositasosteotomie sowie eine laterale Facettektomie und eine mediale Raffung könnten eine Verbesserung der Flexion bringen. Eine Verbesserung der Beschwerden sei jedoch auch durch ein regelmässiges Dehnen und Lockern der Oberschenkelmuskulatur zu erreichen (S. 2). 3.7
Die Ärzte des C.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 3 0. Dezember 2014 (Urk. 6/202/3-9), dass die Beschwerdeführerin vom 2 9. November bis 1 9. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Guillain - Barré -Syndrom (Erstdiagnose am 1 0. Dezember 2014) mit: - gürtelförmigen thorakovertebralen Schmerzen - sockenförmigen Hypästhesien an beiden Füssen - Areflexie an beiden Beinen - Depression (Erstdiagnose im Jahre 2010) - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III
bei
BMI 42.9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom am rechten Auge - Erhöhte Tra nsaminasen (Erstdiagnose am 1 5. Dezember 2014)
Auf Grund von Rü ckenschmerzen sowie Hypästhesien an Händen und Füssen beidseits sei eine notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin erfolgt . Eine radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Frak turen oder Degenerati onszeichen ergeben . Im Verlauf sei es zu progre dienten Paresen und Sensibilitäts störungen sowie zur Areflexie der unteren Extremität en gekommen, worauf eine neurogra phische Untersuchung Hin weise auf eine demyelinisierende
Polyradikuloneuropathie ergeben habe . Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe eine radikuläre Anreicherung d er sakralen Nervenwurzeln gezeigt . In der durchgeführten Lumbalpunktion habe sich sodann eine zytoalbumi näre Dissoziation gezeigt, welche am ehesten einem Guillain - Barré -Syndrom entspreche . 3.8
Mit Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 6/234/7-10) stellten die Ärzte der A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1-2): - Status nach Guillain - Barré -Syndrom, Erstdiagnose am 1 0. Dezember 2014, mit/bei: - Status nach grippalem Infekt sowie Grippeimpfung vorangehend - Hospitalisation im C.___ vom 2 9. November bis 1 9. Dezem ber 2014 - Klinisch: gürtelförmige thorakovertebrale Schmerzen, sockenför mi ge
Hypästhäsien Füsse beidseits, Areflexie Beine beidseits, Schluck störung, aktuell Schluckproblematik besser, Gangstörung sowie motorische Ausfälle und Sensibilitätsstörungen regredient - neurogene Harnblasenentleerungsstörung mit progredienter Urge i n kontinenz mit/bei : - seit Dezember 2 014 im Rahmen des Guillain - Barré -Syndroms, zu sätzlich
Belastungsinkontinenz Grad II - keine obs truktive Symptomatik, keine rezidivierenden
Ha rnwegsi n fektionen, keine
Makrohämaturie-Episoden - v or dem Guillain - Barré -Syndrom; gering ausgeprägte Miktions probleme, dort am ehesten mit Bel astungsinkontinenz und nur ge ring ausgeprägter Urge - Symptomatik - Status nach Verkehrsunfall vom September 2010 - s tumpfes Abdominal- und T h orax-Trauma, Beckenringfraktur,
Ole c ra nonfraktur rechts, komplexe Kniebinnenläsion rechts, - Status nach Knie- Totalprothese rechts, Mai 2011 - papilläres
Hidradenom
labius
maius rechts, August 2012 - Depression - s ubstituierte Hyperthyreose - a rterielle Hypertonie - Adipositas Grad II
bei
BMI 42 . 9 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Glaukom rechts - e rhöhte Transaminasen passager im Dezember 2014 - Sigmadivertikulose - a namnest i sch Status nach oberer gastrointestinal er Blutung bei
Magen Ulcus aufgrund Celebrex -Medikation im Sommer 2014 - Obstipati on mit/bei: - notwendiger, tägliche r medikamentöse r Stuhlregulation
Die Beschwerden hätten sich gebessert. Die Missempfindungen und das Taub heitsgefühl an den Fingerspitzen seien regredient; die Feinmotorik und die Schwäche an den Beinen hätten sich gebessert (S.
2). Der klinische und neu rophysiologische Befund entspr eche einer peripher- demyelisierenden Er kran kung, wie beispielsweise einem Guillain - Barré -Syndrom, jedoch mit deutli ch en Zeichen einer Erholung.
Die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen. Gegenwärtig sei auf Grund der neurologischen Be ein trächtigungen nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % aus zu ge hen (S. 3). 3.9
D.___, Fachleiterin Neuropsychologie im E.___, führte in ihrem testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 6/247) aus, dass eine am 1 5. Dezember 2015 durchge führte testpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere kognitive Störun g ergeben habe. Ätiologisch sei en die Defizite am ehesten im Rahmen eines depressiven Zustandsbildes zu erklären. Eine Wiederaufnahme der begonnen en Umschulung er scheine als wenig erfolg ve r sprechend (S. 5). 3.10
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 6/262/6-7) aus, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf Dauer sei nicht mit ein er Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen . Dabei sei anhand medizinischer Verlaufsberichte zu prüfen, ob eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zu erreichen sei. 3.11
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte mit Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 6/257), dass die motori schen und sensiblen neurologischen Ausfälle langsam rückläufig seien. Die Beschwerdeführerin benötige zum Treppensteigen weiterhin eine Stockun ter stützung und ihre Gehdauer sei schmerzbedingt auf 45 Minuten be schränkt (S. 1).
Gegenwärtig arbeite sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % . Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums in se hr kleinen Schritten s e i zu erwarten. Eine Steigerung auf ein Arbeitspen sum von 40 % innerhalb eines Jahres wäre sehr erfreulich, könne aber nicht garantiert werden. Eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Umschulung sei der Bes chwer de führerin nicht mehr zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 vorerst aus schliesslich unter den Folgen dieses Unfalls litt. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der B.___ vom 1 2. August 2011 (vorstehend E.
3.4) be stand in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Restaurantleiterin auf Grund der Unfallfolgen eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten sei der Be schwerdeführerin jedoch nach einer Einstiegsphase grundsätzlich ganztags zuzumuten. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass die Be schwerdeführerin schon vor dem Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms auf Grund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 1 3. Oktober 2010 nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei. 4.2
In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin ein Guillain - Barré -Syndrom auf, welches am 1 0. Dezember 2014 während einer Hospitalisation im C.___ vom 2 9. November bis 1 9. Dezember 2014 erstmals festgestellt wu r de (vor stehend E.
3.7). Zusätzlich litt die Beschwerd e führerin an einer neuroge ne n
Harnblasen entleerungs störung mit progredienter Urgei n kontinenz . In ihrem Be richt vom 3. November 2015 stellten die Ärzte der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 40 %
fest (vorstehend E. 3.8). Damit übereinstimmend ging auch Dr. F.___
in sei ner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass auf Dauer nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 %
zu rechnen sei. Demgegenüber ging Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Februar
2016 (vorstehend E.
3.11) davon aus, dass höchstens mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf ein Arbeitspensum von 40 % innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. 4.3
D ie Beschwerdeführerin, welche seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010
in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war, meldete sich am 2 0. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbe zug an
(Urk. 6/2 Ziff. 6.2).
In der Folge sprach ihr die Beschwerdegeg nerin vorerst mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 6/98) berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung zur Technischen Kauffrau vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 zu. Mit Verfügung vom 1 5. März 2012 (Urk. 6/102) wurde der Be schwer deführerin für die Zeit vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 e in IV-Taggeld zugesprochen. Mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 (Urk.
6/130) wurde n der Beschwerdeführerin berufliche Mass nahmen im Sinne einer Um schulung bis Bürofachdiplom VSH vom 1 6. März 2013 bis 1. Februar 2014 zugesprochen. Mit Verfügung vom 2 0. März
2013 (Urk. 6/134) wurde der Be schwerdeführerin für die Zeit vom 1 6. März 2013 bis 1. Februar 2014 ein IV-Taggeld zugesprochen.
Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6/155) wurden der Beschwerde füh rerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Han dels diplom VSH vom 2. Februar 2014 bis 2 6. Januar 2015 zugesprochen. Mit Verfügung vom 1 7. März 2014 (Urk. 6/ 161) wurde der Beschwerdeführe rin für die Zeit vom 2. Februar 2014 bis 2 6. Januar 2015 ein IV-Taggeld zu ge sprochen. Mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 6/171) wurde der Tag geld anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 0. August
2014 bis
2 6. Januar
2015 neu bemessen. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2014 (Urk. 6/172) wurde der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 2 6. Januar 2015 neu bemessen. Mit Mitteilung vom 2 7. März 2015 (Urk. 6/182) stellte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2014 zugesprochenen beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Handelsdiplom VSH per 2 7. November 2014 ein. 4.4
Nach Gesagtem konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
frühes tens nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 IVG (vor stehend E.
1.3) seit dem Unfall vom 1 3. Oktober 2010 und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art . 29 Abs. 1 IVG (vorstehend E.
1.4) seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 2 0. Januar 2011 und mithin insgesamt frühestens am 1. Oktober 2011 entstehen, wobei ein allfälliger Rentenanspruch während der Taggeldbezugsdauer vom 2 0. August 2012 bis 3 1. Oktober 2014 unterbrochen worden wäre (vorstehend E. 1.4). 4.5
Auf Grund der vorliegenden Akten kann indes die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1 9. August 2012 eine rentenbegrü nde nde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand, nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet wer den. Denn w ährend die Ärzte der B.___
im Austrittsbericht vom 1 2. August 2011 (vorstehend E.
3.4) davon ausgingen, das der Be schw er de führerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit von wenigen Wochen nach dem Klinik austritt am 1 2. August 2011 grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten gewesen sei,
vertraten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E.
3.8) die Ansicht, dass bereits vor dem erstmaligen Auf treten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 lediglich eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % bestanden habe. 4.6
Des Weiteren kann auf Grund der vorliegenden Akten auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem erstmaligen Auftreten des Guillain - Barré -Syndroms im November 2014 nicht mit letzter Gewissheit beantwortet werden. Denn w ährend die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
2) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 sicher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten sei, vertraten sowohl die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vor steh end E.
3.8), als auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 6. Febru ar 2016 (vorstehend E.
3.10) und Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2016 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmend die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in
unter gewissen Umständen, beziehungsweise nach einer gewissen Anpassungszeit die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten grundsätzlich im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei. 5. 5.1
D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2
Nach Gesagtem können die Fragen nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in zumut baren behinde rungs ange passten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1 9. August 2012 und in der Zeit ab November 2014 nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden . Der medizinische Sachverhalt er we ist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Damit fehlt es an der Grund lage für einen Entscheid. 5.3
Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie de n Sachverhalt umfassend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinn vollerweise eine orthopädische und eine neurologische sowie even tuell zu sätz lich eine psychiatrische Begutachtung der Be schwerde führerin veran lassen und anschliessend über ihren Rentenanspruch erneut verfügen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘ 8 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be za hlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz