Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01100 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil
vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachv erhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, reiste am 7. Oktober 2002 von Deutschland in die Schweiz ein, wo sie den
- bis heute bestehende n - Aufen thaltsstatus als vor läufig Auf genom mene (Aus weis F) erhielt (Urk. 11/17/3, Urk. 11 /23 , Urk. 11/90/1 ).
Sie ist Mutter von sieben Kin dern
(geboren von
1983
bis
2009) und war in der Schweiz bisher nicht erwerbstätig ( Urk. 11/2, Urk. 11/5/2-3, Urk. 11/50, Urk. 11/90/47-48 ).
Am 20. Sep tember 2010 meldete sich X.___
bei der Eid genössi schen Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. De zem ber 2010; Urk. 11 /1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Ver hält nisse ab. Mit Vor bescheid vom 7. April 2011 kün digte die IV-Stelle man gels versiche rungsmässiger Voraussetzungen die Abweisung des Leistungs begeh rens an (Urk. 11/12 ), wo ge gen X.___ mit Schreiben vom 21. April 2011 (Urk. 11/14 ), ergänzt mit Schrei ben vom 5. Mai 2011 (Urk. 11 /17), Ein wände er hob. Die IV-Stelle holte daraufhin das inter diszi plinäre Gutachten des A.___ vom 6. Sep tember 2012 (Urk. 11/28 ) ein. X.___ nahm dazu mit Schrei ben vom 17. September 2012 Stel lung (Urk. 11/31 ). Mit Ver fügung vom 27. De zem ber 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbege hren wie ange kün digt ab (Urk. 11/33 ). Die hiergegen mit Schreiben vom 1. Februar 2013 erho bene Beschwerde (Urk. 11/41/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00124 mit Urteil vom 23. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung der Ver siche rungsvoraussetzungen
an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/43/9). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Physio therapie, vom
3. Juli 2015 ein (Urk. 11/90). Gestützt darauf kündigte sie mit Vor be scheid vom 2 9. Januar 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 11/109).
Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Urk. 11/110), ergänzt mit Schreiben vom 11. April 2016 (Urk. 11/112), Ein wände. Die IV-Stelle holte hierauf die Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 2. Mai 2016 ein, wozu sich X.___ mit Schreiben vom 2 4. August 2016 äusserte (Urk. 11/124). Mit Verfügung vom
30. August 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
28. September 2016 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom
30. August 2016 sei aufzu he ben, es sei ihr ab Juni 2011 eine Rente der Invalidenversicherung zuzu -sprechen; eventualiter sei der Gesundheitszustand mittels Gerichtsgutachten durch eine Traumatherapeutin abzuklären; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere einer Be gut achtung durch eine Traumatherapeutin
zurückzuweisen . In prozessualer Hin sicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr im Fall des Unter liegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
(Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schlos s in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. No vember 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt (Urk. 12 S. 2). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin wei sen). Die angefochtene Verfügung ist am
30. August 2016 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revi dierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 be gonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den all gemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Be stim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezem ber 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestim mungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1
2.1.1
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obli gato risch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Perso nen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staaten lose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG ( Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten. 2.1.2
Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt , solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbesti mmung vorgehen. Dazu gehören abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen wie
internationale
Sozialversicherungsabkommen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 1 4. August 2012 E.
1.2 ) . 2.1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Ein tritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invali den versicherung
eine Beitragszeit von mindestens drei Jahr en voraus gesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 2.2 2.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bun desge richts 8C_616/2014 vom
25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als einge treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (System des leistungsspezifischen Ver siche rungsfalles ; Urteil des Bundesgerichts I 659/06
vom 2 2. Februar 2007 E. 4 mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 2 8 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung; in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung : Art. 2 9 Abs. 1 IVG) entsteht, das heisst frü hestens, wenn die ver sicherte Person während eines Jah res ohne we sentlichen Unterbruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeits unfähig ge wesen war ( lit . b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 74 2/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3) .
Auch
im bisherigen Aufgabenbereich ist die Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen gemäss
Art. 2 8 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 2 9 Abs. 1 IVG ) auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beziffern. Sie richtet sich somit nicht nach den Ergebnissen der Haushaltabklärung ( BGE 130 V 97
E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_77/2009
vom 2 6. August 2009 E. 4.1 ) .
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sieht zu dem vor, dass der Renten anspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent steht. 2.3
2.3.1
Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gege benenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 8C_125/2016
vom 4. November 2016 E. 2.1.1). 2.3.2
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und E. 4 ) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen ge nügenden; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 ; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) medizinischen Tatsachen feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozial versicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invali di tätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Stand punkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5; Urteil e des Bundesgerichts 9C_ 146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 und 8C_125/2016
vom 4. November 2016 E. 2.1.2 ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine langandauernde und anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ein Gesundheits scha den mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei zu keinem Zeit punkt ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, im Urteil vom 2 3. Mai 2014 sei bereits festgestellt worden, dass tatsächlich eine Gesundheitsschädigung bestehe und dass die für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht vor 2007 und noch viel weniger bei der Einreise in die Schweiz (im Jahr 2002, Urk. 11/1/1) bestanden habe. Da keine neuen Beweise hätten bei gebracht werden können, die das Gegenteil beweisen würden, bleibe es bei der Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, diese aber vo r 2007 nicht massgeblich gewesen sei. Zudem sei nunmehr erwiesen, dass sie bereits seit 2005 als Nichterwerbstätige Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt habe, womit sie zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs im Juni 2011 die Be dingungen der dreijährigen Beitragszeit erfülle. Aufgrund der mit A.___ - Gut ach ten vom 6. September 2009 festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % stehe ihr eine halbe Rente zu. Auf das Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 3. Juli 2015 könne dagegen nicht abgestellt werden, da dessen Glaubwürdig keit nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen ge nüge. So sei mit Bezug auf die Frage der Unparteilichkeit festzuhalten, dass das Vertrauensverhältnis von beiden Seiten bereits vor der eigentlichen Begutachtung gestört gewesen sei , da es (im Zusammenhang mit der Einhaltung des ersten Untersuchungs termins ) zu Differenzen gekommen sei. Zum einen sei sie dadurch in eine emotionale Stresssituation gebracht worden , wodurch sie sich genötigt gese hen habe, ein Krankenhaus aufzusuchen. Zum anderen habe d er Gutachter sie schon vor der Begutachtung der Lüge bezichtigt. Unter diesen Umständen sei der Gutachter nicht mehr als neutral anzusehen . Es sei zudem bekannt, dass sie während vieler Jahre Gewalt durch einen Mann erfahren habe. Es sei daher nicht verwunderlich, dass sie nach den Vorkommnissen vom 2 2. Juni 2015 (verpasster
Unter suchungstermin , Urk. 11/82) kein Ver trauen in den Gutachter gehabt habe, um ihm diese Gewalte rlebnisse und die Symptome nach ICD-10 zur Diagnose einer posttraumatischen Be lastungs störung genauer zu schildern , und dass Prof. Dr. B.___ von einer solchen Diag nosestellung abgesehen habe. Auch sei es widersprüchlich, dass dieser einerseits schreibe, er könne zur Zeit vor 2009 wegen der fehlenden belast baren psychopathologischen Doku mentationen insbesondere zur Arbeitsun fähigkeit zum Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz keine seriöse Aussage machen und andererseits festhalte, dass die Auswirkungen der histrio nischen Persönlichkeitsstörungen bereits bei der Einreise vorbestanden hätten. Schliesslich sei seine Feststellung, dass psychosoziale Faktoren zur Arbeits unfähigkeit führen würden, nicht schlüssig. Denn solche Faktoren würden bei allen psychischen Störungen in einem gewissen Ausmass eine Rolle spielen. Die von Prof. Dr. B.___ in den sozialen Kompetenzen fest ge stell ten Einschränkungen würden
unabhängig von der Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unabdingbare Voraussetzung en darstellen. Sie seien ursächlich auf die Diagnose n, welche heute ein eigenes Krankheitsbild darstellen wür de n , zurückzuführen. Dieses Krankheitsbild habe dann zu weiteren psychoso zialen Faktoren geführt, die nun aber F olge der Krank heit und nicht deren Ursache bilden würden (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.3
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Invalidenrente. Vorab ist dabei strittig und zu klären, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt einer allfälligen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 28 IVG) die versicherungsmässigen und rentenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG
und Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen respektive ab 2008 gültigen Fassung) erfüllt hat.
Sowohl die Frage, ob die Beschwerdeführerin die versich erungs mässigen Voraussetzungen nach Abs. 6 Abs. 2 IVG erfüllt hat, als auch die Frage, ob sie Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG) hat, ist somit davon abhängig, ob und bejahendenfalls wann
- aufgrund desselben Ver sicherungs falles (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.2) - die leistungsspezifische Invalidität eingetreten ist.
War die Beschwerde führerin bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 (Urk. 11/1/1 , Urk. 11/ 23 ) bereits zu mindestens 40 Prozent (Art. 28 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 IVG) invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt sein konnte (BGE 136 V 369 E. 1.1, SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 2).
4. 4.1
Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2013.00124 vom 23. Mai 2014 galt es zunächst abzuklären, ob die Beschwerdeführerin Staats angehörige der Republik
Serbien oder der ( er st
seit 17. Februar 2008 unab hängigen ) Republik Kosovo sei. Denn für letztere wurde die Anwendung des zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Ab kommen über Sozial versiche rung (SR 0.831.109.818.1 )
mit Wirkung ab 1. April 2010 beendet
(E. 4.2.2; Urk. 11/43/9).
Zudem ist nach Art. 6 Abs. 3 bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsan gehörigkeiten besessen haben, für die Leistungsberechtigung die Staats angehörigkeit während des Leistungsbezuges massgebend. 4.2
Wie den Akten nunmehr zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin
gemäss ihrem Pass Staatsangehörige der Republik Kosovo (Urk. 11/54 ). Da die Anmeldung am 2 0. September 2010 erfolgte (Urk. 11/1) und somit eine allfällige Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (in der seit Januar 2008 gel tenden Fassung) frühestens sechs Monat später, mithin erst ab Juni 2010 in Frage kommt, ist aufgrund von Art. 6 Abs. 3 IVG festzustellen, dass auf die Beschwerdeführerin kein Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist. 5. 5.1
Im Urteil vom 23. Mai 2014 wurde weiter festgehalten, dass bei damaliger Aktenlage e ine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres im Umfang von durchschnittlich mindestens 40 % im massgeblichen Zeitraum im Jahr vor der Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 2002 nicht ausgewiesen gewesen sei. Eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei in sämtlichen Arztberichten - wenn überhaupt - erst ab dem Jahr 2007 festgehalten worden. Auch aus dem A.___ -Gutachten (vom 6. Sep tember 2012, Urk. 11/28) habe sich nichts anderes ergeben. Allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung und körperlicher Be schwer den würden nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) genügen. Nicht der Beginn einer Erkrankung sei massgeblich, sondern ent scheidend sei die durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität mass gebliche Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2.1; Urk. 11/43/8 ) . 5.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 9 ) hat das Gericht damit nicht bereits abschliessend festge stellt , dass eine für den Renten an spruch erhebliche Gesundheits s chädigung vorliege und auf das A.___ -Gutach ten vom 6. September 2012 abzustellen sei , mithin eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 11/28/ 33 ) anzunehmen sei, wenn die einzu holen den, ergänzende n Abklärung en ergeben würde n , dass vor 2007 noch keine
massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Das Gericht hat mit Bezug auf die damals strittige Frag e , ob bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 eine invaliditätsbegründende Ge sund heitsschädigung vorgelegen habe (Urk. 11/43/5) ,
lediglich festgestellt, dass mit der damaligen Aktenlage nicht aus gewiesen sei, dass eine Arbeits unfä higkeit für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 2002
vor gelegen habe (E. 4.2.1), zumal sich (auch) die A.___ -Gutach ter nicht ein ge hender zur Arbeitsfähigkeit im Jahr 2002 geäussert hätten (E. 4.1 a.E .; Urk. 11/43/8).
5.3
5.3.1
In medizinischer Hinsicht lag en
im Wesentlichen die folgende n
Berichte vor:
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. September 2010 gab die Be schwerdeführerin an, sie würde seit drei bis vier Jahren unter den mass ge blichen Gesundheitsbeschwerden, nament lich Ohn machtsanfälle n und Schmer zen leiden (Urk. 11 /5/7).
G emäss dem Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärz t in für Allge mein medizin, vom 1 6. Februar 2011, bei der die Beschwerdeführ erin seit 2003 in Behandlung stand (Urk. 11/10/1) , besteht eine Einschränkung in psychischer und physischer Hinsicht seit 2007 (Urk. 11/10/4 ). Und zwar seien für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11 /10/ 6 ) die folgenden Diag no sen relevant: Angst und depressive Störung mit dissoziativen Zuständen, multiple psycho so ziale Belastungen, der Zustand nach psychischen und kör perlichen Gewalter fahrungen in der Ehe, der Verdacht auf eine post trauma tische Verarbeitungsstörung, eine Anstrengungsdyspnoe, Unter schen kelödeme und Thoraxschmer zen , differentialdiagnostisch im Rahmen einer hypertensiven Herz erkrankung, Kardiomyopathie anderer Genese (Urk. 11 /10/5). Im Bericht vom 7. Juli 2011 be stätigte Dr. F.___ aus drücklich, dass die massiven, vor allem psychischen Einschränkungen seit zirka 2007 bestünden, wobei sich der Gesund heitszustand seither eher ver schlechtert habe. Der Zustand vor ihrer Einreise in die Schweiz könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerdeführerin erst ab Juni 2003 vor allem wegen Infekten und frauenärztlichen Problemen gesehen habe (Urk. 11 /20).
Dem Bericht der G.___ vom 27. No vem ber 2009, wo die Beschwerdeführerin ambulant von August bis De zember 2009 in vier Sitzungen ab geklärt wurde , ist zu entnehmen, dass nebst den massiven psycho sozi alen Problemen seit zirka einem bis zwei Jahren depres sive und Angstsymp tome mittlerer Ausprägung mit fraglichen dis soziativen Episoden bestünden. Aus psychopathologischer Sicht sei die Be schwerde führerin zu zirka 50 % arbeitsfä hig (Urk. 11 /10/11-13 ).
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, kam gemäss dem Bericht vom 10. April 2007 aufgrund der Untersuchungen vom 1 9. März und 2. April 2007 zum Schluss, aus rein kardiopulmonaler Sicht sei die Be schwerdeführerin trotz der Throaxschmerze n rechts bei Status nach Lungenspit zenresektion rechts mit partieller Pleurektomie am 5. J uli 2002 in Deutschland (Urk. 11 /10/18-19), Anstrengungsdyspnoe und Grenz wert hypertonie in der Lage, Reinigun gsarbeiten durchzuführen (Urk. 11 /10/14-15). Auch d em Bericht der Klinik für Th oraxchirurgie des Klinikums I.___ vom 16. Juli 2002, wo während des stationären Aufenthaltes der Beschwerde führerin vom 2. bis 16. Juli 2002 am 5. Juli 2002 wegen eines Spontan pneumothorax rechts eine Bronchoskopie und eine videoassistierte Lungen spitzenresektion rechts mit partieller Pleurektomie durchgeführt wor den seien , ist kein Hinweis auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit auf grund dieser Operation zu entnehmen, zu mal sich der post operative Verlauf komplika tionslos gestaltet hatte (Urk. 11 /10/18-19). 5.3.2
Die A.___ -Gutachter führten im interdisziplinären Gutachten vom 6. Sep tem ber 2012 dazu aus , faktisch könne von diesem durchge machten Spontan pneumothorax keine Restsymptomatik mehr festgestellt wer den. Die pneu mologischen Abklä rungen hätten eine leichte restriktive und obstruktive Venti lationsstörung ergeben, die für die Arbeitsfähigkeit irrelevant sei (Urk. 11/28 / 29- 30).
I n der Anamnese hielten die A.___ -Gutachter fest , die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie leide seit zirka vier Jahren an einer De pres sion, seit zirka 2007 an einem erhöhten Blutdruck und seit zirka fünf Jah ren an zu nehmen den Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungs ap parates (Urk. 11 /2 8 /9). Die Rückenbeschwerden wurden als seit dem Jahr 200 2 bestehend festgehal ten (Urk. 11/29/28). Die A.___ -Gutachter schlossen diesbe züglich jedoch auf eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Und zwar sei die Diagnose eines cervika len und thorakalen myofascialen
S chmerz syndroms mit/bei Haltungs schwäche und muskulärer Dysbalance , diffenti aldiagnostisch atypischem Fibromyalgiesyn drom im Rahmen der psycho somatischen Symp tomatik bei praktisch blan dem
Rön genbefund zu stellen
(Urk. 11 /2 8 /29). Die geklagten Beschwerden müssten einerseits auf die chronische Dekonditio nierung und andererseits auf die deutliche psycho somatische Überlagerung zurückgeführt werden. Auch sonst bestünden - ausser für körperliche Schwerarbeit - keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht (Urk. 11/28/32).
Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin liege eindeutig auf psychischer Ebene. Und zwar liege eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Pseudo demenz , dis sozia ti ven und psycho somatischen Symptomen im Sinne einer Konversionsstörung und aggravatorischen Tendenzen vor . Aus serdem be stünden Pro bleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), mit der Berufs tätigkeit und Arbeits losigkeit (ICD-10 Z56) sowie mit öko no mischen Verhält nissen (ICD-10 Z59), Anpassungsproblemen bei Verän derun gen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) und Schwierig kei ten bei der kulturellen Einge wöhnung (ICD-10 Z60.3 ). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aus schlies slich aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen und gestalte sich ausser ordentlich schwierig. Es handle sich um eine erhebliche psychische Störung, wobei die Beschwerdeführerin neben ihrer ausgeprägt leidenden, auch eine sehr sthenische Seite habe, mit der sie ihre Umgebung manipuliere und ganz bewusst in dieser leidenden und klagenden Rolle verharre. Hinzu komme der Umstand, dass auch soziale Faktoren eine ganz wesentliche Rolle spielen würden. Die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin sei quasi in salomo nischer Teilung der kranken und sthe nischen Anteile im gesamten Geschehen aus rein medizinischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (Urk. 11 /2 8 / 28 -33).
Retrospektiv hielten die A.___ -Gutachter fest, sie könnten mangels eigener Un tersuchungen nicht sagen, wie sich der affektive Zustand in jener Zeit, gemeint in der Entwicklung bis etwa 2007, bezüglich welchen Zeitpunkts sich die Beschwerdeführerin als depressiv bezeichnet habe, verhalten habe. Zwar schlos sen die A.___ -Gutachter darauf, dass die Wurzeln der diag nosti zierten histrioni schen Persönlichkeitsstörung in der kindlichen und jugend lichen Ent wicklung lägen und folglich schon immer vorha nden gewesen seien. Die histrio nische Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assozi ierten Symptomen habe mit allergrösster Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz 2002 bestanden. Gleichzeitig räumten die A.___ -Gutachter aber ein, dass die Auswir kungen solcher erheb licher Per sönlich - keits störungen zu unter schiedlichen Zei ten in unter schied lichem Ausmass rele vant seien und von der aktuellen sozialen Lage, der Um gebung im engeren Familienkreis und anderen psychologischen und sozialen äus seren Faktoren abhängen würden (Urk. 11 /29/34-35). Eine Angabe zum über wiegend wahr scheinlich konkreten Umfang der Arbeits ( un ) fähigkeit im Jahr 2002 ist dem A.___ -Gutachten nicht zu entnehmen. 5.4
5.4.1
Aus den nunmehr vorliegenden Akten geht hervor , dass die IV-Stelle trotz weitere r
Abklärungen bei den Ärzten, welche die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz im 2002 behandelt hatten (Urk. 11/93 -106 ) , keine neuen zeitnahen Erkenntnisse zur damals bestehenden Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gewinnen konnte . Die Abklärung ergab, dass die Be schwer de führerin damals (Juli 2002)
- soweit ermittelbar - allein aufgrund der bereits bekan n ten (Urk. 11/ 10/18-21 ) und von den somatischen A.___ -Gutachtern als für die Arbeitsfähigkeit nicht mehr erheblich beurteilten (Urk. 11/28/30) Lungen- respektive Spontanpneumothorax -Problematik mit Operation vom 5. Juli 2002 und gutem Heilverlauf behandelt worden war (Urk. 11/106/1-5) .
5.4.2
Prof. Dr. B.___ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
3. Juli 2015 zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv für die Zeit vor 2007 und ins besondere vor Oktober 2002 zudem fest, er könne sein Gutachten nur auf dem Ist-Stand der Akten, welche er als un vollständig erachte, erstellen , da ihm keine Berichte von den Ärzte n vorliegen würden, welche die Beschwer de führerin in den Jahren 2001 bis 2007 behandelt hätten (Urk. 11/90/56-57). Es würden für die Zeit vor 2009 belastbare psychopathologische Dokumen tationen fehlen, weshalb er hierzu keine seriöse Aussage machen könne. Er könn e indes zumindest die prinzipiellen Äusserungen des A.___ - Vor gutach ters Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Wesen von Persönlichkeitsstörungen und dem Auftreten von Symp tomen vollumfänglich stützen. Er teile dessen Ansicht, dass sich die bei der der Be schwerdeführerin
diagnostizierte
histrionische Persönlichkeitsstörung bereits während des Heranwachsens entwickelt habe und seither bestehe, was zur Definition dieser Diagnose gehöre. Richtig sei auch, dass das Auftreten von Symptomen einer Persönlichkeitsstörung und ihre Auswirkungen stark von Umweltfaktoren abhängig seien . Die Belastungen seien bei Einreise im 2002 bis 2007 angesichts der damaligen Verfolgung durch den Ehemann, der neuen Situation in einem neuen Land, der damaligen jüngeren Kinder und ihrer damit geringeren Selbständigkeit eher höher gewesen als im Zeitraum nach 200 7. Dabei könnte unter der Prämisse, hohe psychosoziale Belastun gen würden das Auftreten der Aus wirkungen der vorliegenden Persönlich keitsstörung fördern, der Schluss gezogen werden, dass das Krank heits bild auch vor 2007 vorhanden gewesen sein müsse und in seiner Aus prägung nicht weniger stark vorgelegen habe. Mangels vorliegender be lastbarer psy chopathologischer Befunde bleibe dies jedoch spekulativ. Die Frage zur Arbeitsfähigkeit ab ein Jahr vor Einreise in die Schweiz a m 7. Ok tober 2002
könne er nicht beantworten (Urk. 11/90/63 -6 6 ). 5.4.3
V or dem Hintergrund dieser neuen Aktenlage ist abschliessend
davon auszu gehen, dass e ine Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin in der Zeit von Oktober 2001 bis zur Einreise im Oktober 2002 und weiter auch bis Ende 2006 aus medizinischer Sicht mangels kon kreter zeitnaher Angaben zum Gesundheitszustand und Leistungsniveau der Be schwerdeführerin rückwirkend den gutachterlichen Experten nicht möglich ist und auch die weiteren Abklärungen jedenfalls keinen Beweis für eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ha ben . Allein von der Fest stellung der Gutachter, dass eine histrionische Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss bereits vor und bei Einreise in die Schweiz bestanden haben müsse, kann - wie bereits mit Urteil vom 2 3. Mai 2014 festgehalten - nicht auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. B.___ nicht wider sprüchlich. Im Gegenteil un terschied er überzeugend und mit sachlich gerechtfertigter Differenzierung die rückwirkende Ein schätzung der Arbeits unfähigkeit von den diagnos tisch relevanten Über legungen. Denn er
stellte rück wirkend lediglich theoretische Überlegungen zu den Auswirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bei belastendem sozialem Umfeld an und traf keine konkrete Eins chätzung der Arbeitsunfähigkeit . Dabei wies er zur Klarstellung explizit darauf hin, dass es sich ohne echtzeitliche Doku mente ab 2001 nur um spekulative und damit nicht verlässliche Einschät zung en handeln könne (Urk. 11/90/63-64).
5.4.4
Damit ist festzuhalten, dass der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin
im Zeitraum von Oktober 2001 bis Ende 2006 von durch schnittlich mindestens 40 % während eines Jah res (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) mit anschliessender 40%iger Inva lidität (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht wurde . Dies entspricht letztlich denn auch dem von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nunmehr ver tretenen Standpunkt (Urk. 2).
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob ab 2007 und insbesondere ab Juni 2009 (ein Jahr vor dem hypothetisch frühestens möglichen Rentenbeginn nach Eingang der Anmeldung am 7. Dezember 2010, Urk. 11/1; vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 ATSG) eine Invalidität eingetreten ist. 6. 6.1
In somatischer Hinsicht ist insofern unstrittig ausgewiesen, dass klinisch und bildgebend bei praktisch blandem Röntgenbefund, einer Weichteilsymp to matik des Bewegungsapparates unklarer Genese mit Haltungsschwäche und muskulärer Dysbalance , ödematösen Veränderungen im Bereich der Hände und Füsse sowie Knick- und Spreizfüssen , beginnendem beidseitigem Karpal tunnelsyndrom , klinisch beidseitiger Patellachondropathie , fehlenden neuro lo gischen Befunden (Urk. 11/10/10, Urk. 11/28/19 -20 ) sowie
bei inter nistisch und allgemeinmedi zinisch nicht gravierenden, behandelbaren Beschwerde bildern ( leichte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung, Nikotinabu sus, Adipositas [BME 35.6], arteri e lle Hypertonie, unklare Hautveränderungen im Unterbauchbereich, Eisenmangelanämie , Urk. 11/28/16 ) keine objek tivier bare gesund heitliche Beein träch tigung mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in einer körperlich mittel schweren bis leichten Tätigkeit vorliegt (Urk. 11/28/29-30, Urk. 11/28/32) .
Hierzu ka nn auf das A.___ -Gutach ten vom 6. September 2012 abge stellt werden (Urk.
11/28/ 28/29 ) , welches diesbe züg lich im Wesent lichen mit den Berichten der behan delnden Ärzte über ein stimmt. So ist insbesondere auch den Verlaufsb erichten von Dr. F.___ vom 15. September 2014 , vom 2 4. Februar und vom 26. Mai 2016 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf das venöse Leiden und die gelegentliche Ent gleisung der Blutdruck-Werte in somatischer Hinsicht ge sund sei und weiterhin die Angstzustände mit vege tativer Symptomatik Hauptursache für die (von ihr attestierten 100%igen) Arbeitsunfähigkeit bil den würden (Urk. 11/59, Urk. 11/116/1-2, Urk. 11/116/3) . 6.2
6.2.1
In psychischer Hinsicht
kam Prof. Dr.
B.___
nach der Untersuchung vom
3. Juli 2015 gemäss seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. 11/90/1) zum Schluss, die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter Dr. J.___ gestellten Diag nosen könne er vollumfänglich bestätigen und es liege im Wesentlichen ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand vor (Urk. 11/90/59Urk. 11/90/64-65). Dabei seien die multiplen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren mit/bei Pro bleme n in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), mit der Berufs tätigkeit und Arbeits losigkeit (ICD-10 Z56) sowie mit öko nomischen Verhält nissen (ICD-10 Z59), Anpassungsproblemen bei Verän derungen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), eine r atypische n familiäre n Situation (ICD-10 Z60.1) und Schwierig kei ten bei der kulturellen Einge wöhnung (ICD-10 Z60.3) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen .
Als Diagnose m it Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei dagegen
die
histrionische
Persön lichkeits störung
(ICD-10 F60.4) mit Pseudodemenz und Pseudo vergesslichkeit sowie mit dis sozia ti ven und psycho somatischen Symptome n
(ICD-10 F44.7) zu nennen (Urk. 11/90/64). Und zwar bestehe dadurch eine mittelgradige Ein schränkung in der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, in der Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Gruppenfähigkeit sei schwer ein ge schränkt . Auch familiäre und intime Beziehungen seien beeinträchtigt. In den übrigen Fähigkeitsbereichen gemäss MINI-ICF bestünden keine wesent lichen Einschränkungen, welche die Norm überschreiten wü rden. Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an soziale Kompetenzen, bei denen mithin soziale und interpersonelle Aktionen keinen hohen Stellenwert hätten, seien zu 100 % zumutbar, dies sicher seit dem A.___ -Vorgutachten und höchst wahr scheinlich auch seit der Untersuchung im G.___ im Jahr 2009, wahr scheinlich aber bereits seit Jahren vorher (Urk. 11/90/65-66).
Zu beachten sei , dass d ie psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren das psycho pathologische Störungsbild dominieren würden. Die Festlegung des Anteils dieser Faktoren sei primär juristische Aufgabe. Er schätze diesen mit zirka zwei Dritteln der Gesamtfaktoren ein, da sie auch das private Leben der Beschwerdeführerin bestimmen würden (Urk. 11/90/61). Bei seiner medizi nisch-theoretischen Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens seien diese Faktoren ausgeschlossen worden (Urk. 11/90/65).
Der Einschätzung der A.___ -Gutachter einer 5 0%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/28/33 ) hingegen sei in sich inkonsistent . Denn es könne nicht gleichzeitig geurteilt werden, eine versicherte Person sei einerseits einem Arbeitgeber nicht zumutbar und andererseits sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Auch sei im A.___ -Gutachten mehrfach darauf hingewiesen worden, dass psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren auf die Arbeits fähigkeit einen hohen Anteil hätten. Es gehe aus dem A.___ -Gutachten jedoch nicht hervor , in welcher prozentualen Höhe dieser IV-fremde Anteil gewich tet worden sei. Auch weise der Vorgutachter ( Dr. J.___ ) auf Aggravation hin, wobei nicht klar werde, inwieweit er es in seine Arbeitsunfähigkeitsbeur tei lung habe einfliessen lassen. Des Weiteren spreche er von einer sa lomo nischen Ent scheidung. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch keine eminenz basierte Ents cheidung, sondern müsse auf objektiv i erten medizi nischen Kriterien und handicapierenden Fähigkeitsstörungen einer psychia t rischen Störung beruhen. Daher könne er der Einschätzung der A.___ -Gut achter nicht folge n (Urk. 11/90/61) . 6. 2.2
Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ ist nachvollziehbar, dessen Schluss folgerungen überzeugend und es erfüllt in Bezug auf die hier massgeblichen psychischen Beschwerden sämtliche rechtsprechungsgemäss erforde rlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs gr undlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
So ist insbesondere korrekt, dass er
- im Gegensatz noch zu den A.___ -Gutach tern (Urk. 11/28/28-29) - sämtliche Diagnosen mit Z-Ko die rungen (Kapitel XXI des ICD-10-Systems) als solche ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilte. Denn dabei handelt es sich zwar um Faktoren, die den Ge sundheits zustand beein flussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen. Sie sind aber für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y von ICD-10 klas sifi zierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9 C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_302/2011 vom 20. September 2 011 E. 2.3, 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5, S VR 2008 IV Nr. 15 = I 514/06 E. 2.2.2.2). Alle von den Gutachtern überein stim men d gestellten
Z- Diag nosen bleiben daher ohne Einfluss auf die hier stritti gen Belange und wurden von Prof. Dr. B.___ zu Recht von der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert . 6.2.3
Ebenfalls z utreffend ist die Kritik von Prof. Dr. B.___ am A.___ -Gutachten , insbesondere auch
hinsichtlich der hier evident dominierenden sozio kultu rellen und psycho sozialen Belastungsfaktoren in Abgrenzung zu den psycho pathologisch bedingten Einschränkungen.
Denn d ie Ärzte haben sich in ihrer Beurteilung an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen zu hal ten, d as heisst, auf objektivierter Grundlage ausschliesslich die funk tionelle n Ausfälle zu berücksichtigen , welche Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG ), was vom Recht s anwender frei zu prüfen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2016
vom 2 4. August 2016 E. 4.1) . Eine lege artis gestellte Diagnose ist Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung, während der Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung ab hängt von den funktionel len Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit (BGE 141 V 281 E. 2.1 und 2.1.2; vgl. z.B. auch bereits Urteil des Bun desgerichts I 139/02 vom 1 8. Juni 2002 E. 2b).
Dabei gelten die psycho sozi alen und soziokul turellen Belastungsfaktoren
rechtsprechungs gemäss weiter hin als invaliditätsfremd, die vom invaliditäts rechtlichen Standpunkt aus unbe achtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosozi ale und soziokulturelle Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurück ha ltung geboten (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_746/ 2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2, 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1 , 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.4 ).
6.2.4
Die A.___ -Gutachter hatten fest gestellt , dass die Auswirkungen „solcher Persön lichkeitsstörungen “ (wie der diagnostizierten histrionischen
Persön lichkeitsstörung ) zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichem Aus mass relevant seien und auch von der aktuellen sozialen Lage, der Um gebung im engeren Familienkreis und anderen psychologischen und sozialen äusseren Faktoren abhängen würden (Urk. 11/28/35). Bereits dies verdeutlicht, dass nicht bereits der diagnoseinharänte Schweregrad des Störungsbildes erheb lich ist , sondern die Schwere des Leidens weitgehend von weiteren Umstän den ab hängt .
Ausserdem be tonten die A.___ - Gutachter , dass die schwierigen sozialen Prob leme hier im Gesamten im Vordergrund stünden und die Beschwerde führerin daher gar keine andere Wahl sehe als diejenige der Krankenrolle. Damit ver knüpf t sei - nebst der Persönlichkeitsstörung - auch eine eindeutig demonstrative und aggravatorische Komponente im gesamten Verhalten der Beschwerde führerin (Urk. 11/28/31). Auch habe die Be schwerdeführerin eine sehr sthenische Seite, mit der sie ihre Umgebung manipuliere und ganz bewusst in dieser leidenden und klagenden Rolle verharre. Diese gebe ihr Macht und Einfluss auf ihre Umgebung. Hinzu komme der Umstand, dass auch soziale Faktoren eine ganz wesentliche Rolle spielen würden (Urk. 11/28/32-33). Dem psychiatrischen A.___ -Teilgutachten ist zudem zu entnehmen, dass sich die hintergründigen psychischen Kon flikte kaum eru ieren liessen und von den sozialen Problemen völlig über deckt würden (Urk. 11/28/27). Es ist daher auch mit Blick auf das A.___ -Gut achten v on einer erheblichen Prägung des Störungsbildes durch invaliditätsfremde Fak toren auszu gehen.
Ferner nahmen die A.___ -Gutachter zu den rein psychopathologisch be ding ten konkreten funktionellen Aus wirkungen der diagnostizierten histrio ni schen Persönlichkeitsstörung nicht Stellung. So wurde nicht geschildert, welche Tätigkeiten weshalb respektive aufgrund welchen ( un -)zumutbaren Belastbarkeitsprofils bedingt durch die histrionische Persönlichkeitsstörung erschwert seien.
Vor diesem Hintergrund stellte Prof. Dr. B.___ zu Recht fest, dass die von den A.___ -Gutachtern „in quasi salomonischer Teilung“ (anstatt auf objekti vierten medizi nischen Kriterien und Fähigkeitsstörungen) festgesetzte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl in jeglicher Tätigkeit, Urk. 11/28/33) trotz ansonsten nachvollziehbar begründeter diagnostischer Würdi gung letztlich nicht überzeugt. 6.3 6.3.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 10 f.) , führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich vermag sie nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, dass die von Prof. Dr. B.___ festgestellten Einschränkungen in den sozialen Kompetenzen auf die
Diagnose und nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien . Dies wurde von Prof. Dr. B.___ nicht anders dargestellt und berücksichtigt , indem er nur ein fache Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an soziale Kompetenzen als zumutbar erachtete (Urk. 11/90/65). Prof. Dr. B.___ prüfte dabei zu tref fend die funk tionellen Folgen der psychopathologischen Störung. Dabei stellte er nicht in Abrede, dass es sich bei der diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) mit Pseudodemenz und Pseudover gesslichkeit sowie mit dis sozia ti ven und psycho somatischen Symptomen (ICD-10 F44.7) um eine selbständige Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt.
Sowohl er als auch die A.___ -Gutachter befanden jedoch -
wie dargelegt (E. 6.2) -
über ein stimmend und nachvollziehbar , dass die sozialen Be las tungsfaktoren das Störungsbild dominieren würden (Urk. 11/90/65) . Die daraus sich erge ben den zusätzlichen Leistungseinschränkungen sind daher nicht beacht lich .
Denn es
ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne diese Belast ungsfaktoren trotz der diagnostizierten Störung fähig wäre, eine 100%ige leidensangepasste und damit rentenausschliessende Tätigkeit im Erwerbs- und/oder Aufgaben bereich auszuführen (vgl. dazu auch E. 6.4.1 hernach) . 6.3.2
Dies zeigt sich unter anderem
auch darin, dass sie nach überzeugender Begrün dung der Gutachter aus eigener (sthenischer) Kraft fähig ist, das Um feld durch ihre Krankenrolle bewusst für ihre Zwecke zu mobilisieren (Urk. 11/28/32 , Urk. 11/90/62 ) und leistungsbegünstigende Ressourcen zur Verfügung stehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Prof. Dr. B.___
hielt fest, es stünden zahlreiche Res sourcen zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin geniesse einen hohen sekun dären Krankheitsgewinn hierdurch. Die Schwie ger tochter helfe ihr im Haus halt, der Sohn kümmere sich um sie und ihre Finanzen. Das Sozialamt habe ihr eine Betreuerin zur Seite gestellt, die sich um die Kinder kümmere (Urk. 11/90/50).
Daneben zeigt der Tagesablauf der Beschwerde führerin aber auch , dass sie auch selbständig zur Einhaltung einer
gewissen Tagesstruktur ( mit Bringen und Holen des Sohnes in den und vom Kindergarten, Zubereiten der Mahlzeiten für sich und ihn sowie Haus halts arbeiten und Therapiebesuchen )
durchaus fähig ist (Urk. 11/90/50).
Das teilweise aggravatorische Verharren der Beschwerdeführerin in ihrer Kran kenrolle , wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 141 V 281 E. 2.2.1-2.2.2), zeigt sich weiter dadurch, dass sie sich trotz ihrer seit 2007 geklagten Ängste und Depressionen auch nach der Abklärung im G.___ Jahr 2009 (Urk. 11/10/11, Urk. 11/90/49) nie psychia trisch behandeln liess (Urk. 11/10/12). 6.3. 3
Dass die soziokulturellen und psychosozialen Belastungsfaktoren als Folge der gestellten Diagnose anzusehen sei en , trifft nicht zu. D ie Lebensumstände , so die früh arrangierte Ehe, die Flucht aus dem Kriegs gebiet nach Deutschland , die Flucht vor dem da maligen gewaltsamen Ehemann als allein er ziehende Mutter mit sechs Kindern in die Schweiz , der andauernde
un sichere Status als vorläufig Aufge nommene in der Schweiz, die kulturelle Entwurze lung, die Aus weisung des neuen Partners und Vaters ihres jüngsten Kindes (geboren 2009) aus der Schweiz , die finanzielle n belastende n Ver hältnisse, die sprachliche n Verstän digungs schwierig keiten , die fehlende Ausb ildung und ( bereits vor 2007) fehlende
Berufs erfahrung ( Urk. 10/12/22-23, Urk. 11/28/27 , Urk. 11/90/54, Urk. 11/90/46-48, Urk. 11/90/65 ),
sind klarer weise
nicht auf gesund heitliche, von der Inval idenversicherung zu vertre tende
Ursachen zurückzuführen.
6.3.4
Nicht stichhaltig ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht verwunderlich, dass Prof. Dr. B.___ von der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abgesehen habe, nachdem wegen den Geschehnissen vor der Untersuchung das Vertrauensverhältnis gestört ge wesen sei und sie daher ihre Gewalterlebnisse mit einem Mann sowie die ent sprechenden Symptome nicht habe schildern können (Urk. 1 S. 10 ).
Denn eine solche Diagnose war
auch vom psychiatrischen A.___ -Gutachter (Urk. 11/28/ 28-29 ) und von den Ärzten der G.___ ( Abklärungs b ericht vom 27. No vember 2009, Urk. 11/10/11) nicht gestellt worden . Sie wurd e allein von der Hausärztin Dr. F.___
aufgeführt , und zwar vorerst als „p ost traumatische Verarbeitungsstörung“ (Urk. 11/ 10/5 ) und hernach ledig lich als Verdachtsdiagnose (Urk. 11/59/1, Urk. 11/118/2). Ausserdem ist Dr. F.___
keine Fachärztin der Psychiatrie (vgl. zu dieser Anforde rung : BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis, 142 V 106 E. 3.3 ).
Im Übrigen setzte sich Prof. Dr. B.___ eingehend mit den Diagnose krite rien
der PTBS auseinander und begründete überzeugend, weshalb diese Diagnose nicht zu stellen gewesen sei (Urk. 11/90/60).
Hierzu ist auch auf die bundes gerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen , wonach Konstellationen mit einem erst lange nach den traumatischen Ereignissen beginnenden Krank heitsverlauf in dem Sinne ausser Betracht zu bleiben haben, dass die Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_388/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1 , 8C_200/2013 vom 1 6. September 2013 E. 4.3 und 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.2-3, in: SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1). 6.3.5
Sodann ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) nicht davon auszugehen , dass der Gutach ter Prof. Dr. B.___ bei seiner Begut achtung nicht unabhängig respektive voreingenommen oder in anderer Weise befan gen gewesen wäre.
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die in objektiv begründeter Weise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mö gen
(BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis ).
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Allein der Umstand, dass ein neuer Untersuchungstermin bei Prof. Dr. B.___ angesetzt werden musste, nach dem der erste von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen worden war ( Urk. 11/77-83) , genügt hierzu nicht . Wie der E-Mail von Prof. Dr. B.___ vom
23. Juni 2015 ( Urk. 11/83/1) und seinem Gutachten ( Urk. 11/90/-5) zu entnehmen ist, reagierte er darauf sachlich und professionell. Der Beweiswert des Gutachtens ist dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. Ausserdem legen auch
die allseits differen zierten , neutral und sachlich verfassten
Aus sagen in seinem Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. 11/90)
kei ne n Verdacht auf Befangenheit nahe , zumal Prof. Dr. B.___ in diag nostischer Hinsicht die fachärztliche Einschätzung des psychiatrischen A.___ -Gutachter weitge hend teilte.
Ebenfalls n ichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Vor bringen ableiten, dass sie sich über den Vorfall dermassen aufgeregt habe, dass sie sich habe hospitalisieren lassen ( Urk. 11/79). Dies vermag nichts über die Objektivität des Gutachters auszusagen und mindert den Beweiswert des Gutachtens angesichts des hiervor dargelegten, von Prof. Dr. B.___ eingehend diskutierten psychischen Beschwerdebildes in keiner Weise. 6.4
6.4.1
Nach dem Gesagte n ist ausgehend vom Gutachten von Prof. Dr. B.___
vom 3. Juli 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an soziale Kompetenzen, bei denen soziale und interpersonelle Aktionen keinen hohen Stellenwert haben (Urk. 11/90/ 65 ) , auszugehen. 6.4.2
Da die Beschwerdeführerin bisher stets im Aufgabenbereich tätig und nie erwerbstätig war sowie im hier untersuchten Zeitraum ab 2007 (massgeblich ab Juni 2009) noch minderjährige Kinder (geboren 1998, 2001 und 2009) zu betreuen waren, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall - wenn überhaupt - höchstens zeitweise ein Teilzeitpensum ausgeübt hätte.
Angesichts des massgeblichen Leistungsprofils ist im Aufgabenbereich ohne Weiteres davon auszugehen, dass keine Leistungseinschränkung von 40 % und mehr bestehen würde, zumal au ch im bisherigen Aufgabenbereich die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 29 Abs. 1 IVG) auf der Basis medizinischer Stel lung nahmen zu beziffern ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_77/2009 vom 2 6. August 2009 E. 4.1).
Auch unter Berücksichtigung des Erwerbsbereich s kann kein für die Inva lidität ausreichender Invaliditätsgrad resultieren. Denn bei einem Einkom mensvergleich
wäre
sowohl in Bezug auf das Validen- als auch in Bezug auf das Invalideneinkommen (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis, 126 V 75 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) abzustellen (je Anforderungsniveau 1; ab LSE 2012: Kompetenzniveau 1 ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 ) und damit von demsel ben Lohn auszugehen , wobei beim I nvalideneinkommen recht sprechungs gemäss (gegebenenfalls) maximal ein sogenannt leidens bedingter Abzug von 25 %
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen) möglich wäre . Damit würde
- selbst wenn die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als erfüllt ange sehen werden müsste - in jedem Fall kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG).
6.4.3
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass keine Invalidität eingetreten ist. 6.5
I m Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2001 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2016 ( Urk. 2) , was recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 2 15 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), keine Gesundheitsschädigung
ausgewiesen ist , welche eine Invalidität ( Art. 8 ATSG) im S inne von Art. 6 Abs. 2, Art. 28 und Art. 36 Abs. 1 IVG begründet hat. Die Leistungsvoraussetzungen sind damit nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Ver weige rung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und er messens weise auf Fr. 700.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten der Beschwerdeführerin aufzu er legen , jedoch zufolge der ge währten unentgelt lichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,
zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann