Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968 , stammt aus einer kosovarischen Roma-Familie und ist gemäss dem Aufenthalts ausweis des Kantons Zürich Staats angehörig e der Repu blik Serbien . Sie reiste am
7. Oktober 2002
von Deutsch land
in die Schweiz ein , wo sie den Aufenthaltsstatus als vor läufig Auf genom mene (Aus weis
F) erhielt
(Urk. 7/17/3 , Urk. 7/23 ). Sie ist Mutter von sieben Kin dern und war in der Schweiz bisher nicht erwerbstätig (Urk. 7/1-2, Urk. 7/10/12 ). Am
20. Sep tember 2010 meldete sich X.___
bei der Eid genössi schen Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an ( Eingang: 7. De zem ber 2010; Urk. 7/1 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Ver hältnisse ab. Mit Vor bescheid vom 7. April 2011 kün digte die IV-Stelle mangels ver siche rungsmässige r Voraussetzungen die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7 /13 ), wo ge gen X.___
mit Schreiben vom
21. April 2011
(Urk. 7/14), ergänzt mit Schrei ben vom
5. Mai 2011 (Urk. 7/17 ),
Einwände er hob. Die IV-Stelle holte in der Folge das inter diszi plinäre Gutachten des Y.___ vom 6. Sep tember 2012 (Urk. 7/29) ein. X.___
nahm dazu mit Schrei ben vom
17. September 2012 Stel lung (Urk. 7/ 31 ). Mit Ver fügung vom
27. De zem ber 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie ange kündigt ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
m it Eingabe vom
1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. De zember 2012 sei aufzuheben , es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Ren ten anspruch erfüllt seien, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines ma teriellen Entscheides über die Höhe der Invalidenrente
(Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
6. März 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
27. Dezember 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal recht li chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Be stim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1
2.1.1
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG ( Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten. 2.1.2
Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt , solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. 2. 1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden versicherung
eine Beitragszeit von mindestens drei Jahr en vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 2.2 2.2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar i st (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 2 .2 .2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als einge treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles ; Urteil des Bundesgerichts I 659/06
vom 2 2. Februar 2007 E.
4 mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 2 8 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung; in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung : Art. 2 9 Abs. 1 IVG) entsteht, das heisst frü hestens, wenn die versicherte Person während eines Jah res ohne we sentlichen Unterbruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeits unfähig ge wesen war ( lit . b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 74 2/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3), wobei die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss
Art. 2 8 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 2 9 Abs. 1 IVG ) im bisherigen Aufgabenbereich auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist. Sie richtet sich nicht nach den Ergebnissen der Haushaltabklärung ( BGE 130 V 97
E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_77/2009
vom 26. August 2009 E. 4.1 ) .
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sieht zudem vor, dass der Renten anspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Gel t endmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent steht . 3.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefo chtenen Verfügung auf den Stand punkt, die gesundheitliche Einschränkung und namentlich eine histrio ni sche Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symp tomen
hätten bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Ein Pneumothorax sei dagegen nicht geeignet, eine bis heute per sistierende, schwerwiegende Symptomatik auszulösen (Urk. 2 S. 1 f.).
Dagegen wendet d i e Beschwerdeführer in
ein , es sei selbst unter Berücksichti gung des
Y.___ -Gutach ten s
nicht er wiesen, dass schon bei der Einreise in die Schwe iz eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.2
Streitgegenstand ist demnach die Frage , ob die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraus setzungen für die Ge wäh rung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeit punkt muss die Beschwerdeführerin die Voraus set zung der mindestens ein- be ziehungsweise drei jährigen Beitrags zahlung (vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor) erfüllt haben .
Strittig und zu prüfen
ist vorab , ob mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führende r Ge sund heits schaden bereits bei der Ein reise in die Schweiz im Oktober 2002 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4). 4. 4. 1
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20 . September 2010 gab die Be schwerdeführerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Ohn machtsanfälle und Schmerzen, würden seit drei bis vier Jahren bestehen ( Urk. 7/5/7). Auch gemäss dem Bericht von Dr. med . Z.___ , Fachärzin für Allg e meinmedizin, vom 16. Februar 2011, bei der die Beschwerdeführerin seit 2003 in Behandlung steht, besteht eine Einschränkung in psychischer und physischer Hinsicht seit 2007 (Urk. 7/10/4). Und zwar seien für die attestierte 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/ 5 ) die folgenden Diagnosen relevant: Angst und depressive Störung mit dissoziativen Zuständen, multiple psycho so ziale Belastungen, der Zustand nach psychischen und körperlichen Gewalter fahrung en in der Ehe, der Verdacht auf eine posttraumatische Verarbeitungs störung , eine Anstrengungsdyspnoe, Unterschenkelödeme und Thoraxschmer zen , differentialdiagnostisch im Rahmen einer hypertensiven
Herz erkrankung , Kardiomyopathie anderer Genese (Urk. 7/10/5) . Im Bericht vom 7. Juli 2011 be stätigte Dr. Z.___ ausdrücklich , dass die massiven, vor allem psychischen Einschränkungen seit zirka 2007 best ü n den, wobei sich der Gesund heitszustand seither eher verschlechtert habe. Der Zustand vor ihrer Einreise in die Schweiz könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerdeführerin erst ab Juni 2003 vor allem wegen Infekten und frauenärztlichen Problemen gesehen habe (Urk. 7/20).
Dem Bericht der A.___ vom 27. November 2009, wo die Beschwerdeführerin ambulant von August bis Dezember 2009 ab geklärt wurde, ist ebenfalls zu entnehmen, dass nebst den massiven psycho sozi alen Problemen seit zirka ein em bis zwei Jahren depressive und Angstsymp tome mittlerer Ausprägung mit fraglichen dissoziativen Episoden bestünden . Aus psychopathologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu zir ka 50 % arbeitsfä hig (Urk. 7/10/13).
Dr. med . B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, kam gemäss dem Bericht vom 10. April 2007 aufgrund der Untersuchungen vom 19. März und 2. April 2007 zum Schluss, aus rein kardiopulmonaler Sicht sei die Be schwerdeführerin trotz der Throaxschmerzen rechts bei Status nach Lungen spit zenresektion rechts mit partieller Pleurektomie am 5. Juli 2002 in Deutsch land (Urk. 7/10/18-19) , Anstrengungsdyspnoe und Grenzwerthyper t onie in der Lage , Reinigungsarbeiten durchzuführen (Urk. 7/10/14-15). Auch dem Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie
des C.___
vom 16. Juli 2002, wo während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 2. bis 16. Juli 2002 am 5. Juli 2002 wegen eines Spontanpneumothorax rechts eine Bronchoskopie und eine videoassistierte Lungenspitzenresektion rechts mit partieller Pleurektomie
durchgeführt worden war en , ist kein Hinweis auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Operation zu entnehmen, zu mal sich der post operative Verlauf komplikationslos gestaltet hatte (Urk. 7/10/18-19). Schliess lich wurde auch im Y.___ -Gutachten vom 6. September 2012 dazu festgehalten, faktisch könne von diesem durchge machten Spontanpneumothorax keine Rest symptomatik mehr festgestellt wer den. Die pneumologischen Abklä rungen hätten eine leichte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung ergeben, die für die Arbeitsfähigkeit irrelevant sei (Urk. 7/29/30).
Im Y.___ -Gutachten vom 6. September 2012 wurde sodann in der Anamnese aufgeführt , die Beschwerdeführerin leide seit zirka vier Jahren an einer De pres sion, seit zirka 2007 an einem erhöhten Blutdruck und seit zirka fünf Jah ren an zunehmenden Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungs apparates (Urk. 7/29/9). Die Rückenbeschwerden wurden zwar als seit dem Jahr 2002 bestehend festgehalten (Urk. 7/29/28), jedoch unter der Diagnose eines cervi ka len und thorakalen myofascialen Schmerzsyndroms mit/bei Haltungs schwäche und muskulärer Dysbalance , diffentialdiagnostisch atypischem Fibro myalgie syn drom im Rahmen der psychosomatischen Symptomatik bei praktisch blan dem Röntgenbefund als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusam mengefasst (Urk. 7/29/29). Zudem schlossen die Y.___ -Gutachter darauf, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin eindeutig auf psychischer Ebene liege . Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht - ausser für körperliche Schwerarbeit - bestünden nicht. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen (Urk. 7/29/30 -31 ) , wobei eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Pseudodemenz, dis sozia ti ven und psycho somatischen Symptomen im Sinne einer Konversions störung und aggravatorischen Tendenzen vorliege. Ausserdem bestünden Pro bleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), mit der Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) sowie mit ökonomischen Verhält nissen (ICD-10 Z59), Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) und Schwierig kei ten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3; Urk. 7/29/28-29). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei angesichts der be stehenden nicht medizinischen Fak toren quasi in salomonischer Teilung der kranken und sthe nischen Anteile im gesamten Geschehen aus rein medizinischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/29/ 32- 33).
Retrospektiv hielten die Y.___ -Gutachter fest, sie könnten mangels eigener Un tersuchungen nicht sagen, wie sich der affektive Zustand in jener Zeit, gemeint in der Entwicklung bis etwa 2007, bezüglich welchen Zeitpunkts sich die Beschwerdeführerin als depressiv bezeichnet habe, verhalten habe. Zwar schlos sen die Y.___ -Gutachter darauf, dass die Wurzeln der diagnostizierte n
histrio ni sche n Persönlichkeitsstörung in der kindlichen und jugendlichen Ent wicklung l ägen und folglich schon immer vorhanden gewesen seien. Die histrio nische Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symptomen habe mit allergröss ter Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz 2002 bestanden. Gleichzeitig räumten die Y.___ -Gutachter aber ein, dass die Auswir kungen solcher erheb licher Persönlichkeitsstörungen zu unter schiedlichen Zei ten in unter schied lichem Ausmass relevant seien und von der aktuellen sozialen Lage, der Um gebung im engeren Familienkreis und anderen psychologischen und sozialen äus seren Faktoren abhängen würden (Urk. 7/29/34-35).
Konkret zur Arbeits ( un ) fähigkeit im Jahr 2002 äusserten sich die Y.___ -Gu t achter nicht.
4.2
4.2.1
Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum im Jahr vor der Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 2002 ist vor dem H in ter grund dieser Aktenlage nicht ausgewiesen.
Eine erhebliche Gesundheits beein trächtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist in sämtlichen Arztbe richten - wenn überhaupt
- erst ab dem Jahr 2007 festgehalten. Auch aus dem Y.___ -Gutachten ergibt sich wie dargelegt nichts anderes. Allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung und körperlicher Be schwer den genügt nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). N icht der Beginn einer Erkrankung ist massgeblich, s ondern ent scheidend ist d i e durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine sol che bereits vor dem
7. Oktober 2002
während eines Jahres im Umfang von durchschnittlich mindestens 40 %
bestanden hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahr scheinlich. 4.2.2
Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherungen besteht. Die angefochtene Ver fügung vom
27. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat dabei vorab abzuklären und zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sich in der Anmeldung als Staatsangehörige des Kosovo bezeichnet hat (Urk. 7/1/1), wogegen im Aufenthaltsausweis die Staatsan gehö rigkeit Republik Serbien aufgeführt wird (Urk. 7/23).
Sofern letzteres zutrifft, ist das zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volks republik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Ab kommen über Sozial versiche rung (SR 0.831.109.818.1 ; nachfolgend: Sozialver sicherungsabkommen ) beachtlich . I m Verhältnis zwischen der Schweiz und der seit 17. Februar 2008 unab hän gigen Re publik Kosovo hingegen wurde die Anwendung des Sozial ver sicherungs a bkommens
m it Wirkung ab 1. April 2010 beendet (vgl. Mit teilung der Direktion für Völkerrecht vom 2 3. März 2010, AS 2010 S. 1203 , und Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 13; vgl. auch Urteil e
des Bundesgerichts 8C_321/2012
vom 1 4. August 2012 E. 1.2 und 8C_780/2013 vom 16. April 2014 E. 3.2 ). 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27. Dezember 2012
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968 , stammt aus einer kosovarischen Roma-Familie und ist gemäss dem Aufenthalts ausweis des Kantons Zürich Staats angehörig e der Repu blik Serbien . Sie reiste am
7. Oktober 2002
von Deutsch land
in die Schweiz ein , wo sie den Aufenthaltsstatus als vor läufig Auf genom mene (Aus weis
F) erhielt
(Urk. 7/17/3 , Urk. 7/23 ). Sie ist Mutter von sieben Kin dern und war in der Schweiz bisher nicht erwerbstätig (Urk. 7/1-2, Urk. 7/10/12 ). Am
20. Sep tember 2010 meldete sich X.___
bei der Eid genössi schen Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an ( Eingang: 7. De zem ber 2010; Urk. 7/1 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Ver hältnisse ab. Mit Vor bescheid vom 7. April 2011 kün digte die IV-Stelle mangels ver siche rungsmässige r Voraussetzungen die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7 /13 ), wo ge gen X.___
mit Schreiben vom
21. April 2011
(Urk. 7/14), ergänzt mit Schrei ben vom
5. Mai 2011 (Urk. 7/17 ),
Einwände er hob. Die IV-Stelle holte in der Folge das inter diszi plinäre Gutachten des Y.___ vom 6. Sep tember 2012 (Urk. 7/29) ein. X.___
nahm dazu mit Schrei ben vom
17. September 2012 Stel lung (Urk. 7/ 31 ). Mit Ver fügung vom
27. De zem ber 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie ange kündigt ab (Urk. 2).
E. 1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden versicherung
eine Beitragszeit von mindestens drei Jahr en vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
E. 2 Dagegen erhob X.___
m it Eingabe vom
1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. De zember 2012 sei aufzuheben , es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Ren ten anspruch erfüllt seien, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines ma teriellen Entscheides über die Höhe der Invalidenrente
(Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
6. März 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1.1 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG ( Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.
E. 2.1.2 Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt , solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. 2.
E. 2.2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar i st (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 2 .2 .2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als einge treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles ; Urteil des Bundesgerichts I 659/06
vom 2 2. Februar 2007 E.
4 mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 2 8 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung; in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung : Art. 2 9 Abs. 1 IVG) entsteht, das heisst frü hestens, wenn die versicherte Person während eines Jah res ohne we sentlichen Unterbruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeits unfähig ge wesen war ( lit . b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 74 2/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3), wobei die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss
Art. 2 8 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 2 9 Abs. 1 IVG ) im bisherigen Aufgabenbereich auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist. Sie richtet sich nicht nach den Ergebnissen der Haushaltabklärung ( BGE 130 V 97
E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_77/2009
vom 26. August 2009 E. 4.1 ) .
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sieht zudem vor, dass der Renten anspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Gel t endmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent steht . 3.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefo chtenen Verfügung auf den Stand punkt, die gesundheitliche Einschränkung und namentlich eine histrio ni sche Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symp tomen
hätten bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Ein Pneumothorax sei dagegen nicht geeignet, eine bis heute per sistierende, schwerwiegende Symptomatik auszulösen (Urk. 2 S. 1 f.).
Dagegen wendet d i e Beschwerdeführer in
ein , es sei selbst unter Berücksichti gung des
Y.___ -Gutach ten s
nicht er wiesen, dass schon bei der Einreise in die Schwe iz eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.2
Streitgegenstand ist demnach die Frage , ob die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraus setzungen für die Ge wäh rung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeit punkt muss die Beschwerdeführerin die Voraus set zung der mindestens ein- be ziehungsweise drei jährigen Beitrags zahlung (vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor) erfüllt haben .
Strittig und zu prüfen
ist vorab , ob mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führende r Ge sund heits schaden bereits bei der Ein reise in die Schweiz im Oktober 2002 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4). 4. 4. 1
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20 . September 2010 gab die Be schwerdeführerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Ohn machtsanfälle und Schmerzen, würden seit drei bis vier Jahren bestehen ( Urk. 7/5/7). Auch gemäss dem Bericht von Dr. med . Z.___ , Fachärzin für Allg e meinmedizin, vom 16. Februar 2011, bei der die Beschwerdeführerin seit 2003 in Behandlung steht, besteht eine Einschränkung in psychischer und physischer Hinsicht seit 2007 (Urk. 7/10/4). Und zwar seien für die attestierte 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/ 5 ) die folgenden Diagnosen relevant: Angst und depressive Störung mit dissoziativen Zuständen, multiple psycho so ziale Belastungen, der Zustand nach psychischen und körperlichen Gewalter fahrung en in der Ehe, der Verdacht auf eine posttraumatische Verarbeitungs störung , eine Anstrengungsdyspnoe, Unterschenkelödeme und Thoraxschmer zen , differentialdiagnostisch im Rahmen einer hypertensiven
Herz erkrankung , Kardiomyopathie anderer Genese (Urk. 7/10/5) . Im Bericht vom 7. Juli 2011 be stätigte Dr. Z.___ ausdrücklich , dass die massiven, vor allem psychischen Einschränkungen seit zirka 2007 best ü n den, wobei sich der Gesund heitszustand seither eher verschlechtert habe. Der Zustand vor ihrer Einreise in die Schweiz könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerdeführerin erst ab Juni 2003 vor allem wegen Infekten und frauenärztlichen Problemen gesehen habe (Urk. 7/20).
Dem Bericht der A.___ vom 27. November 2009, wo die Beschwerdeführerin ambulant von August bis Dezember 2009 ab geklärt wurde, ist ebenfalls zu entnehmen, dass nebst den massiven psycho sozi alen Problemen seit zirka ein em bis zwei Jahren depressive und Angstsymp tome mittlerer Ausprägung mit fraglichen dissoziativen Episoden bestünden . Aus psychopathologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu zir ka 50 % arbeitsfä hig (Urk. 7/10/13).
Dr. med . B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, kam gemäss dem Bericht vom 10. April 2007 aufgrund der Untersuchungen vom 19. März und 2. April 2007 zum Schluss, aus rein kardiopulmonaler Sicht sei die Be schwerdeführerin trotz der Throaxschmerzen rechts bei Status nach Lungen spit zenresektion rechts mit partieller Pleurektomie am 5. Juli 2002 in Deutsch land (Urk. 7/10/18-19) , Anstrengungsdyspnoe und Grenzwerthyper t onie in der Lage , Reinigungsarbeiten durchzuführen (Urk. 7/10/14-15). Auch dem Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie
des C.___
vom 16. Juli 2002, wo während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 2. bis 16. Juli 2002 am 5. Juli 2002 wegen eines Spontanpneumothorax rechts eine Bronchoskopie und eine videoassistierte Lungenspitzenresektion rechts mit partieller Pleurektomie
durchgeführt worden war en , ist kein Hinweis auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Operation zu entnehmen, zu mal sich der post operative Verlauf komplikationslos gestaltet hatte (Urk. 7/10/18-19). Schliess lich wurde auch im Y.___ -Gutachten vom 6. September 2012 dazu festgehalten, faktisch könne von diesem durchge machten Spontanpneumothorax keine Rest symptomatik mehr festgestellt wer den. Die pneumologischen Abklä rungen hätten eine leichte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung ergeben, die für die Arbeitsfähigkeit irrelevant sei (Urk. 7/29/30).
Im Y.___ -Gutachten vom 6. September 2012 wurde sodann in der Anamnese aufgeführt , die Beschwerdeführerin leide seit zirka vier Jahren an einer De pres sion, seit zirka 2007 an einem erhöhten Blutdruck und seit zirka fünf Jah ren an zunehmenden Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungs apparates (Urk. 7/29/9). Die Rückenbeschwerden wurden zwar als seit dem Jahr 2002 bestehend festgehalten (Urk. 7/29/28), jedoch unter der Diagnose eines cervi ka len und thorakalen myofascialen Schmerzsyndroms mit/bei Haltungs schwäche und muskulärer Dysbalance , diffentialdiagnostisch atypischem Fibro myalgie syn drom im Rahmen der psychosomatischen Symptomatik bei praktisch blan dem Röntgenbefund als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusam mengefasst (Urk. 7/29/29). Zudem schlossen die Y.___ -Gutachter darauf, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin eindeutig auf psychischer Ebene liege . Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht - ausser für körperliche Schwerarbeit - bestünden nicht. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen (Urk. 7/29/30 -31 ) , wobei eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Pseudodemenz, dis sozia ti ven und psycho somatischen Symptomen im Sinne einer Konversions störung und aggravatorischen Tendenzen vorliege. Ausserdem bestünden Pro bleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), mit der Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) sowie mit ökonomischen Verhält nissen (ICD-10 Z59), Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) und Schwierig kei ten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3; Urk. 7/29/28-29). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei angesichts der be stehenden nicht medizinischen Fak toren quasi in salomonischer Teilung der kranken und sthe nischen Anteile im gesamten Geschehen aus rein medizinischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/29/ 32- 33).
Retrospektiv hielten die Y.___ -Gutachter fest, sie könnten mangels eigener Un tersuchungen nicht sagen, wie sich der affektive Zustand in jener Zeit, gemeint in der Entwicklung bis etwa 2007, bezüglich welchen Zeitpunkts sich die Beschwerdeführerin als depressiv bezeichnet habe, verhalten habe. Zwar schlos sen die Y.___ -Gutachter darauf, dass die Wurzeln der diagnostizierte n
histrio ni sche n Persönlichkeitsstörung in der kindlichen und jugendlichen Ent wicklung l ägen und folglich schon immer vorhanden gewesen seien. Die histrio nische Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symptomen habe mit allergröss ter Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz 2002 bestanden. Gleichzeitig räumten die Y.___ -Gutachter aber ein, dass die Auswir kungen solcher erheb licher Persönlichkeitsstörungen zu unter schiedlichen Zei ten in unter schied lichem Ausmass relevant seien und von der aktuellen sozialen Lage, der Um gebung im engeren Familienkreis und anderen psychologischen und sozialen äus seren Faktoren abhängen würden (Urk. 7/29/34-35).
Konkret zur Arbeits ( un ) fähigkeit im Jahr 2002 äusserten sich die Y.___ -Gu t achter nicht.
4.2
4.2.1
Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum im Jahr vor der Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 2002 ist vor dem H in ter grund dieser Aktenlage nicht ausgewiesen.
Eine erhebliche Gesundheits beein trächtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist in sämtlichen Arztbe richten - wenn überhaupt
- erst ab dem Jahr 2007 festgehalten. Auch aus dem Y.___ -Gutachten ergibt sich wie dargelegt nichts anderes. Allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung und körperlicher Be schwer den genügt nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). N icht der Beginn einer Erkrankung ist massgeblich, s ondern ent scheidend ist d i e durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine sol che bereits vor dem
7. Oktober 2002
während eines Jahres im Umfang von durchschnittlich mindestens 40 %
bestanden hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahr scheinlich. 4.2.2
Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherungen besteht. Die angefochtene Ver fügung vom
27. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat dabei vorab abzuklären und zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sich in der Anmeldung als Staatsangehörige des Kosovo bezeichnet hat (Urk. 7/1/1), wogegen im Aufenthaltsausweis die Staatsan gehö rigkeit Republik Serbien aufgeführt wird (Urk. 7/23).
Sofern letzteres zutrifft, ist das zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volks republik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Ab kommen über Sozial versiche rung (SR 0.831.109.818.1 ; nachfolgend: Sozialver sicherungsabkommen ) beachtlich . I m Verhältnis zwischen der Schweiz und der seit 17. Februar 2008 unab hän gigen Re publik Kosovo hingegen wurde die Anwendung des Sozial ver sicherungs a bkommens
m it Wirkung ab 1. April 2010 beendet (vgl. Mit teilung der Direktion für Völkerrecht vom 2 3. März 2010, AS 2010 S. 1203 , und Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 13; vgl. auch Urteil e
des Bundesgerichts 8C_321/2012
vom 1 4. August 2012 E. 1.2 und 8C_780/2013 vom 16. April 2014 E. 3.2 ). 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27. Dezember 2012
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 6 ). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
27. Dezember 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal recht li chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20
E. 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Be stim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20
E. 12 geltenden Fas sung zitiert . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00124 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968 , stammt aus einer kosovarischen Roma-Familie und ist gemäss dem Aufenthalts ausweis des Kantons Zürich Staats angehörig e der Repu blik Serbien . Sie reiste am
7. Oktober 2002
von Deutsch land
in die Schweiz ein , wo sie den Aufenthaltsstatus als vor läufig Auf genom mene (Aus weis
F) erhielt
(Urk. 7/17/3 , Urk. 7/23 ). Sie ist Mutter von sieben Kin dern und war in der Schweiz bisher nicht erwerbstätig (Urk. 7/1-2, Urk. 7/10/12 ). Am
20. Sep tember 2010 meldete sich X.___
bei der Eid genössi schen Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an ( Eingang: 7. De zem ber 2010; Urk. 7/1 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Ver hältnisse ab. Mit Vor bescheid vom 7. April 2011 kün digte die IV-Stelle mangels ver siche rungsmässige r Voraussetzungen die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7 /13 ), wo ge gen X.___
mit Schreiben vom
21. April 2011
(Urk. 7/14), ergänzt mit Schrei ben vom
5. Mai 2011 (Urk. 7/17 ),
Einwände er hob. Die IV-Stelle holte in der Folge das inter diszi plinäre Gutachten des Y.___ vom 6. Sep tember 2012 (Urk. 7/29) ein. X.___
nahm dazu mit Schrei ben vom
17. September 2012 Stel lung (Urk. 7/ 31 ). Mit Ver fügung vom
27. De zem ber 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie ange kündigt ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
m it Eingabe vom
1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. De zember 2012 sei aufzuheben , es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Ren ten anspruch erfüllt seien, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines ma teriellen Entscheides über die Höhe der Invalidenrente
(Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
6. März 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
27. Dezember 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal recht li chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Be stim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1
2.1.1
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG ( Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten. 2.1.2
Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt , solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. 2. 1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden versicherung
eine Beitragszeit von mindestens drei Jahr en vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 2.2 2.2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar i st (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 2 .2 .2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als einge treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles ; Urteil des Bundesgerichts I 659/06
vom 2 2. Februar 2007 E.
4 mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 2 8 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung; in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung : Art. 2 9 Abs. 1 IVG) entsteht, das heisst frü hestens, wenn die versicherte Person während eines Jah res ohne we sentlichen Unterbruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeits unfähig ge wesen war ( lit . b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 74 2/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3), wobei die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss
Art. 2 8 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 2 9 Abs. 1 IVG ) im bisherigen Aufgabenbereich auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist. Sie richtet sich nicht nach den Ergebnissen der Haushaltabklärung ( BGE 130 V 97
E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_77/2009
vom 26. August 2009 E. 4.1 ) .
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sieht zudem vor, dass der Renten anspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Gel t endmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent steht . 3.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefo chtenen Verfügung auf den Stand punkt, die gesundheitliche Einschränkung und namentlich eine histrio ni sche Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symp tomen
hätten bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Ein Pneumothorax sei dagegen nicht geeignet, eine bis heute per sistierende, schwerwiegende Symptomatik auszulösen (Urk. 2 S. 1 f.).
Dagegen wendet d i e Beschwerdeführer in
ein , es sei selbst unter Berücksichti gung des
Y.___ -Gutach ten s
nicht er wiesen, dass schon bei der Einreise in die Schwe iz eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.2
Streitgegenstand ist demnach die Frage , ob die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraus setzungen für die Ge wäh rung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeit punkt muss die Beschwerdeführerin die Voraus set zung der mindestens ein- be ziehungsweise drei jährigen Beitrags zahlung (vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor) erfüllt haben .
Strittig und zu prüfen
ist vorab , ob mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führende r Ge sund heits schaden bereits bei der Ein reise in die Schweiz im Oktober 2002 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4). 4. 4. 1
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20 . September 2010 gab die Be schwerdeführerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Ohn machtsanfälle und Schmerzen, würden seit drei bis vier Jahren bestehen ( Urk. 7/5/7). Auch gemäss dem Bericht von Dr. med . Z.___ , Fachärzin für Allg e meinmedizin, vom 16. Februar 2011, bei der die Beschwerdeführerin seit 2003 in Behandlung steht, besteht eine Einschränkung in psychischer und physischer Hinsicht seit 2007 (Urk. 7/10/4). Und zwar seien für die attestierte 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/ 5 ) die folgenden Diagnosen relevant: Angst und depressive Störung mit dissoziativen Zuständen, multiple psycho so ziale Belastungen, der Zustand nach psychischen und körperlichen Gewalter fahrung en in der Ehe, der Verdacht auf eine posttraumatische Verarbeitungs störung , eine Anstrengungsdyspnoe, Unterschenkelödeme und Thoraxschmer zen , differentialdiagnostisch im Rahmen einer hypertensiven
Herz erkrankung , Kardiomyopathie anderer Genese (Urk. 7/10/5) . Im Bericht vom 7. Juli 2011 be stätigte Dr. Z.___ ausdrücklich , dass die massiven, vor allem psychischen Einschränkungen seit zirka 2007 best ü n den, wobei sich der Gesund heitszustand seither eher verschlechtert habe. Der Zustand vor ihrer Einreise in die Schweiz könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerdeführerin erst ab Juni 2003 vor allem wegen Infekten und frauenärztlichen Problemen gesehen habe (Urk. 7/20).
Dem Bericht der A.___ vom 27. November 2009, wo die Beschwerdeführerin ambulant von August bis Dezember 2009 ab geklärt wurde, ist ebenfalls zu entnehmen, dass nebst den massiven psycho sozi alen Problemen seit zirka ein em bis zwei Jahren depressive und Angstsymp tome mittlerer Ausprägung mit fraglichen dissoziativen Episoden bestünden . Aus psychopathologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu zir ka 50 % arbeitsfä hig (Urk. 7/10/13).
Dr. med . B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, kam gemäss dem Bericht vom 10. April 2007 aufgrund der Untersuchungen vom 19. März und 2. April 2007 zum Schluss, aus rein kardiopulmonaler Sicht sei die Be schwerdeführerin trotz der Throaxschmerzen rechts bei Status nach Lungen spit zenresektion rechts mit partieller Pleurektomie am 5. Juli 2002 in Deutsch land (Urk. 7/10/18-19) , Anstrengungsdyspnoe und Grenzwerthyper t onie in der Lage , Reinigungsarbeiten durchzuführen (Urk. 7/10/14-15). Auch dem Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie
des C.___
vom 16. Juli 2002, wo während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 2. bis 16. Juli 2002 am 5. Juli 2002 wegen eines Spontanpneumothorax rechts eine Bronchoskopie und eine videoassistierte Lungenspitzenresektion rechts mit partieller Pleurektomie
durchgeführt worden war en , ist kein Hinweis auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Operation zu entnehmen, zu mal sich der post operative Verlauf komplikationslos gestaltet hatte (Urk. 7/10/18-19). Schliess lich wurde auch im Y.___ -Gutachten vom 6. September 2012 dazu festgehalten, faktisch könne von diesem durchge machten Spontanpneumothorax keine Rest symptomatik mehr festgestellt wer den. Die pneumologischen Abklä rungen hätten eine leichte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung ergeben, die für die Arbeitsfähigkeit irrelevant sei (Urk. 7/29/30).
Im Y.___ -Gutachten vom 6. September 2012 wurde sodann in der Anamnese aufgeführt , die Beschwerdeführerin leide seit zirka vier Jahren an einer De pres sion, seit zirka 2007 an einem erhöhten Blutdruck und seit zirka fünf Jah ren an zunehmenden Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungs apparates (Urk. 7/29/9). Die Rückenbeschwerden wurden zwar als seit dem Jahr 2002 bestehend festgehalten (Urk. 7/29/28), jedoch unter der Diagnose eines cervi ka len und thorakalen myofascialen Schmerzsyndroms mit/bei Haltungs schwäche und muskulärer Dysbalance , diffentialdiagnostisch atypischem Fibro myalgie syn drom im Rahmen der psychosomatischen Symptomatik bei praktisch blan dem Röntgenbefund als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusam mengefasst (Urk. 7/29/29). Zudem schlossen die Y.___ -Gutachter darauf, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin eindeutig auf psychischer Ebene liege . Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht - ausser für körperliche Schwerarbeit - bestünden nicht. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen (Urk. 7/29/30 -31 ) , wobei eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Pseudodemenz, dis sozia ti ven und psycho somatischen Symptomen im Sinne einer Konversions störung und aggravatorischen Tendenzen vorliege. Ausserdem bestünden Pro bleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), mit der Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) sowie mit ökonomischen Verhält nissen (ICD-10 Z59), Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) und Schwierig kei ten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3; Urk. 7/29/28-29). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei angesichts der be stehenden nicht medizinischen Fak toren quasi in salomonischer Teilung der kranken und sthe nischen Anteile im gesamten Geschehen aus rein medizinischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/29/ 32- 33).
Retrospektiv hielten die Y.___ -Gutachter fest, sie könnten mangels eigener Un tersuchungen nicht sagen, wie sich der affektive Zustand in jener Zeit, gemeint in der Entwicklung bis etwa 2007, bezüglich welchen Zeitpunkts sich die Beschwerdeführerin als depressiv bezeichnet habe, verhalten habe. Zwar schlos sen die Y.___ -Gutachter darauf, dass die Wurzeln der diagnostizierte n
histrio ni sche n Persönlichkeitsstörung in der kindlichen und jugendlichen Ent wicklung l ägen und folglich schon immer vorhanden gewesen seien. Die histrio nische Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symptomen habe mit allergröss ter Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz 2002 bestanden. Gleichzeitig räumten die Y.___ -Gutachter aber ein, dass die Auswir kungen solcher erheb licher Persönlichkeitsstörungen zu unter schiedlichen Zei ten in unter schied lichem Ausmass relevant seien und von der aktuellen sozialen Lage, der Um gebung im engeren Familienkreis und anderen psychologischen und sozialen äus seren Faktoren abhängen würden (Urk. 7/29/34-35).
Konkret zur Arbeits ( un ) fähigkeit im Jahr 2002 äusserten sich die Y.___ -Gu t achter nicht.
4.2
4.2.1
Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum im Jahr vor der Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 2002 ist vor dem H in ter grund dieser Aktenlage nicht ausgewiesen.
Eine erhebliche Gesundheits beein trächtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist in sämtlichen Arztbe richten - wenn überhaupt
- erst ab dem Jahr 2007 festgehalten. Auch aus dem Y.___ -Gutachten ergibt sich wie dargelegt nichts anderes. Allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung und körperlicher Be schwer den genügt nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). N icht der Beginn einer Erkrankung ist massgeblich, s ondern ent scheidend ist d i e durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine sol che bereits vor dem
7. Oktober 2002
während eines Jahres im Umfang von durchschnittlich mindestens 40 %
bestanden hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahr scheinlich. 4.2.2
Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherungen besteht. Die angefochtene Ver fügung vom
27. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat dabei vorab abzuklären und zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sich in der Anmeldung als Staatsangehörige des Kosovo bezeichnet hat (Urk. 7/1/1), wogegen im Aufenthaltsausweis die Staatsan gehö rigkeit Republik Serbien aufgeführt wird (Urk. 7/23).
Sofern letzteres zutrifft, ist das zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volks republik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Ab kommen über Sozial versiche rung (SR 0.831.109.818.1 ; nachfolgend: Sozialver sicherungsabkommen ) beachtlich . I m Verhältnis zwischen der Schweiz und der seit 17. Februar 2008 unab hän gigen Re publik Kosovo hingegen wurde die Anwendung des Sozial ver sicherungs a bkommens
m it Wirkung ab 1. April 2010 beendet (vgl. Mit teilung der Direktion für Völkerrecht vom 2 3. März 2010, AS 2010 S. 1203 , und Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 13; vgl. auch Urteil e
des Bundesgerichts 8C_321/2012
vom 1 4. August 2012 E. 1.2 und 8C_780/2013 vom 16. April 2014 E. 3.2 ). 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27. Dezember 2012
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann