Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am 2 6. März 2003 unter Hinweis auf einen Status nach einem unfallbedingten Trauma der Halswir belsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3 S. 5 Ziff. 7.1- 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 9/5; Urk. 9/7; Urk. 9/9-13; Urk. 9/18-19; Urk. 9/25 ) ab und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 9. August 2006 berichtet wurde ( Urk. 9/44).
M it Verfügung vom 1 9. November 2007 ( Urk. 9/67) verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten , wogegen diese Be schwerde erhob . Am 7. Januar 2008 reichte die behandelnde Psychiaterin der Versicherten vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein ( Urk. 9/ 70). Wäh rend das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2009 ( Verfahren Nr. IV.2008.00001; Urk. 9/104 ) abwies , hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 1 8. September 2009 ( Verfahren Nr. 9C_161/2009; Urk. 9/121) gut und stellte fest, dass d ie Versi cherte Anspruch
auf eine ganze Invalidenr ente für die Zeit vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1962, meldete sich am 2 6. März 2003 unter Hinweis auf einen Status nach einem unfallbedingten Trauma der Halswir belsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3 S. 5 Ziff. 7.1- 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 9/5; Urk. 9/7; Urk. 9/9-13; Urk. 9/18-19; Urk. 9/25 ) ab und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 9. August 2006 berichtet wurde ( Urk. 9/44).
M it Verfügung vom 1 9. November 2007 ( Urk. 9/67) verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten , wogegen diese Be schwerde erhob . Am 7. Januar 2008 reichte die behandelnde Psychiaterin der Versicherten vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein ( Urk. 9/ 70). Wäh rend das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2009 ( Verfahren Nr. IV.2008.00001; Urk. 9/104 ) abwies , hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 1 8. September 2009 ( Verfahren Nr. 9C_161/2009; Urk. 9/121) gut und stellte fest, dass d ie Versi cherte Anspruch
auf eine ganze Invalidenr ente für die Zeit vom
Dispositiv
- Dezember 2002 bis 3
- März 2005 hat. Z ur ergänzende n Abklärung für die Zeit nach dem
- Februar 2007 wies es die Sache sodann an die IV-Stelle zurück . In der Folge sprach diese der Versicherten m it Verfügung vom 1
- Dezember 2009 ( Urk. 9/136) bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
- November 2007 zu. Gleichzeitig veranlasste sie ein psychiatrisches Verlaufsg utachten, welches am
- Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/138). Mit Verfügung vom 2
- Januar 2011 ( Urk. 9/165; Urk. 9/172) bejahte die IV-Stelle s chliesslich einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bereits ab dem
- Mai 2007. Mit Mitteilungen vom 1
- Oktober 2012 ( Urk. 9/190) sowie 2
- Februar 2016 ( Urk. 9/204) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente be stätigt. 1.2 Am
- März 2016 meldete sich die V ersicherte sodann zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an ( Urk. 9/205), worauf die IV-Stelle einen Abklä rungsbericht für Hilflose nentschädigung ein holte , welcher am 1
- Juni 2016 erstattet wurde ( Urk. 9/ 209 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/2 1 0 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- September 2016 ( Urk. 9/211 = Urk. 2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung .
- Die Versicherte erhob am 2
- September 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom
- September 2016 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Auf hebung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1; Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2016 ( Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 1
- Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( ZGB; Art. 38 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geis tigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Be hinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4 Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schaden minderungspflicht berücksichtigt werden ( vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab
- Januar 2015, Stand
- Januar 2017, KSIH Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organi satorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu er wartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistun gen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenmin derungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktio nen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach ge fragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenle ben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für le benspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Per son, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehöri gen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versi cherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässi gen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er messen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ge stützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem lieg e keine Pflege- oder Übe r wachungsbedürftigkeit vor und es bestehe auch keine Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung , da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht gewährleistet seien . Es sei daher kein An spruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgewiesen (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , seit dem im Dezember 2001 erlittenen Unfall sei eine lebensprakti sche Begleitung notwendig, wobei sie durch ihren Ehemann unterstützt werde. Diese sei seit November 2015 erhöht . 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat, wobei insbesondere d ie Notwendigkeit einer le benspraktischen Begleitung umstritten ist.
- 3.1 Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom
- Dezember 2002 bis 3
- März 2005 sowie für die Zeit ab dem
- Mai 2007 erfolgte im Wesentlichen aufgrund des im Vordergrund stehenden psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine chronische neurasthenische Entwick lung (ICD-10 F48.0) sowie eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode wechselnden Grades respektive einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 32-33 ) diagnostiziert wurde n . Ausschlaggebend waren ins besondere das polydisziplinäre Gutachten des Inselspitals Y.___ vom
- August 2006 ( Urk. 9/44 ) , das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- März 2008 ( Urk. 9/81 ) sowie d essen im Anschluss an die gerichtlichen Verfahren er stellte s psychiatrische s Verlaufs gutachten vom
- Januar 2010 ( Urk. 9/138) . Auch die Berichte der behandelnden Psychiater innen Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychothe rapie, waren insbesondere für den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit relevant (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/18/3-4; Urk. 9/70; Urk. 9/71/30) . Aus somati scher Sicht wurde – indessen ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit - im Wesentlichen ein Status nach leicht- bis mittelgradiger HWS-Distorsion, eine idiopathische Torsionsskoliose geringen Grades mit gleich zeitigem rumpfmuskulärem Defizit infolge Dekonditionierung , eine blande Hüftpfannendysplasie beidseits ohne Zeichen einer sekundären Hüftarthrose sowie dekompensierte Platt- und Spreizfüsse beidseits festgestellt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom
- Januar 2009, Urk. 9/104 S. 13 ff. Ziff. 4.1-4.2 , S. 16 ff. Ziff. 5.1-5.3 ; Urteil des Bundesgerichts vom 1
- September 2009, Urk. 9/121 S. 6 f. Ziff. 4, S. 8 ff. Ziff. 5.1- 5.2; Feststellungsblatt vom
- September 2010, Urk. 9/151 ). 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 9/200/1) die folgende n Diagnose n : - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01 ) - Hospitalisation in der D.___ vom
- November bis
- Dezember 2015 - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach im Jahr 2002 erlittenem Autounfall - Coxarthrose links Die Beschwerdeführerin bleibe aufgrund der gesundheitlichen Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei im Hausha lt nur wenig belastbar und dies mit Hilfe des Ehemannes. Bei kleineren Anstrengungen b enötige sie viel Erho lungszeit. Es sei davon auszugehen, dass sich die Belastbarkeit auch in Zu kunft nicht ändern werde. 3.3 Mit Bericht vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 9/201/3-10) führte Dr. B.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3 Ziff. 1.2): - p aranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01) mit zunehmendem Resi duum - r ezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1) - d issoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) - c hronisches thorakales Schmerzsyndrom nach Kontusion bei Autoun fall - Hypothyreose Die Beschwerdeführerin sei in vielen Lebensbereichen auf die Begleitung und Hilfe einer Drittperson angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, alleine zu leben. So sei sie beispielsweise in der Alltagsstrukturierung, in der Pflege sozialer Kontakte, zum Einkaufen, in der Haushaltsfüh rung, zum Bewegen und Spa zieren sowie zur Einhaltung der medizinischen Behandlung eng auf die Be gleitung und Kontrolle durch den Ehemann angewiesen. Für die Einnahme der Medikamente sei überdies eine externe Kontrolle im Sinne einer Blut spiegelmessung durch den Hausarzt eingeführt worden . Es bestünden kogni tive Einschränkungen, wobei insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen und dissoziative Phänomene zu gefährlichen Situationen (Küchenbrand) führen könnten. Die Beschwerdeführerin habe eine eingeschränkte Realitätskon trolle . Die Wahrnehmung der Realität sei verzerrt entsprechend ihren psy chotisch bedingten Ängsten und Verfolgungsgedanken (S. 1 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1.3- 1.4). Beim vorliegenden chronisch verlaufenden Krankheitsbild mit erheblichen Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit sei an eine berufliche Tätigkeit nicht zu denken (S. 5 Ziff. 2). Die Prognose sei sehr ungünstig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit sei nicht zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 3.3). Sie habe der Beschwerdefüh rerin daher die Anmeldung für eine H ilflosenentschädigung empfohlen (S. 8 Ziff. 6). 3.4 Am 1
- Juni 2016 informierte die Abklärungsperson über die am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung für Hilflosenentschädigung ( Urk. 9/209), wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin am Gespräch nicht habe teilnehmen können . Die Beschwerdeführerin habe dabei über ihren Ta gesablauf berichtet, wonach ihr Ehemann und ihre Söhne nach dem Früh stück ihrer Arbeit respektive ihrem Studium nachgehen würden. Der Ehe mann habe ebenfalls gesundheitliche Probleme und gehe deshalb nur noch einer teilzeitlichen Tätigkeit nach. Nebst ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen wohne noch die Schwiegertochter im selben Haushalt. Weiter habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass s ie selbst zunächst einen Kaffee trinke und danach die Körperpflege erledige . Anschliessend gehe sie einkaufen oder erledige einfache Arbeiten im Haushalt. Am Mittag koche sie eine warme Hauptmahlzeit . Nachdem die Küche aufgeräumt sei, müsse sie sich eine Stunde ins Bett legen. Danach nehme sie ihre Termine wahr oder gehe mit dem Ehemann spazieren . Ihr Ehemann motiviere sie sehr. Am Abend koche er das Abendessen, da sie hierzu zu erschöpft sei. Danach gehe sie zu Bett und könne meist gut schlafen (S. 2 oben). Die Abklärungsperson hielt nachfolgend fest, dass die Beschwerdeführerin in allen sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen funktionell selb ständig sei. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksich tigt und angerechnet (S. 2 f.). Sodann führte die Abklärungsperson aus , dass auch die Notwendigkeit eine r lebenspraktische n Begleitung nicht ausgewiesen sei. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustan des teilweise Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen erhalte . Die Voraus setzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien indessen unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungs pflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche wer de nicht erreicht . Die körperlichen Defizite der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Haushaltsführung könnten der lebenspraktischen Be gleitung nicht angerechnet werden, da sie grundsätzlich ihre Wochenstruktur und ihre Tagesaktivitäten selber überblicken und planen könne (S. 3 f. ). F ür den Bereich „Hilfeleistung en , die das selbständige Wohnen ermöglichen“ hielt die Abklärungsperson fest, dass d ie Beschwerdeführerin ihre Termine und Aktivitäten bei sämtlichen Arbeiten im Haushalt grundsätzlich selber planen und überblicken könne . Die Körperschmerzen im Bereich der Hüfte und der Brustwirbel würden sämtliche Arbeiten erschweren. So könne sie trotz der Einnahme von Schmerzmitteln nur leichte Haushaltsarbeiten aus führen . Die übrigen Arbeiten erledige der Ehemann. Auch Staubsaugen könne sie aufgrund der Körperschmerzen sowie eines Tin n itus nicht . Sie sei nie zu Hause , wenn der Ehemann staubsauge, da sie der Lärm störe. Rein kognitiv könne sie sämtliche Arbeiten bei der Kleiderwäsche überblicken. Die Körperschmerzen würden jedoch dazu führen, dass ihr nur das Sortieren der Wäsche gelinge. Der Ehemann bringe die Wäsche in den Keller, starte die Maschine und hole die Kleider danach wieder in die Wohnung. Sie hänge diese sodann an einem Ständer auf. Einfache Mahlzeiten könne sie selbst zu bereiten. Der Ehemann helfe bei der Zubereitung des Essens, w enn sie a m Abend müde und erschöpft sei. Das Aufräumen der Küche gelinge grund sätzlich. Wenn sie Schmerzen verspüre, müsse ihr allerdings geholfen wer den. Bei guter G esundheit habe sie sich um die administrativen Angelegen heiten gekümmert. Diese Arbeit erledige nun der Ehemann . Es habe Phasen gegeben, als s ie keine Briefe mehr geöffnet habe. Aktuell lege der Ehemann die an sie adressierten B riefe bereit und sie lese diese dann (S. 4). In Bezug auf de n Bereich „ Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten “ habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, das s sie sämtliche Termine in einen K alender einschreibe. So habe sie den Überblick über ihre Termine, welche sie zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr selber wahr nehme. An Tagen, an denen sie sich unwohl fühle, begleite sie ihr Ehemann. Früher sei dies viel schwerer gewesen. Heute gehe es besser. Sie kenne sich örtlich aus und sei auch zeitlich orientiert. Kleine re Einkäufe unter der Wo che erledige sie selber . Wenn sie sich unwohl fühle, begleite sie ihr Ehemann . Den Grosseinkauf erledige sie zusammen mit dem Ehemann, wobei dieser das Auto lenke . Seit dem vor mehr als zehn Jahren erlittenen Autounfall fahre sie grundsätzlich kein Auto mehr. Für den Grosseinkauf erstelle sie eine Liste , damit sie nichts vergesse . Sie pflege ver schiedene Kontakte. Eine S chwester wohne in Schaffhausen, mit welcher sie öfters telefoniere. Auch habe sie re gelmässigen Kontakt zu ihrem Schwager. Mit ihren eigenen Söhnen und der im gleichen Haushalt lebe nden Schwiegertochter stehe sie ebenfalls in Kon takt (S. 4 f.). Hinsichtlich des Bereich s „R egelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ sah die Ab klärungsperson k eine Isolation sgefahr , da die Beschwerdeführerin im ge meinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und de n zwei erwachsenen Söhnen lebe (S. 5). Auch verneinte die Abklärungsperson eine dauernde medizinisch-pflegeri sche Hilfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente s elber und re gelmässig sein . Zuletzt verneinte die Abklärungsperson auch die Notwendig keit einer persönliche n Überwachung, da keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliege (S. 5). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde - führe rin in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebens - verrichtungen selbständig sei und zudem keine Pflege- oder Überwa chungsbedürftigkeit bestehe. Ebenfalls liege keine Notwendigkeit einer le benspraktischen Begleitung vor, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht gewährleistet seien (S. 6).
- 4.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint klar und ist zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den sechs Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen (vorstehend E. 1.1) grundsätzlich nicht in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Hierfür erge ben sich sowohl aus den medizinischen Berichten als auch aus dem Abklä r ungsbericht keine Anhaltspunkte, zumal die Abklärungsperson mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des KSIH festhielt, dass d ie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte im Bereich der lebenspraktischen Begleitung be rücksichtigt und angerechnet werde ( vgl. Urk. 9/205 S. 3; Urk. 9/209 S. 2 f. ; vgl. hierzu KSIH Rz 8024 und 8048 ). 4.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sowie der vorliegend insbesondere umstrittenen Notwendigkeit der lebens praktischen Begleitung weichen die im Rahmen der Abklärung geäusserten Feststellungen indessen wesentlich von den Ausführungen der behandelnden Ärzte ab. So verneinte die Abklärungsperson – ohne jegliche weitere Aus führungen - infolge Fehlens ei ner Eigen- oder Fremdgefährdung die Not wendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Urk. 9/209 S. 5 ), wogegen die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ auf gefährliche Situa tionen (Küchenbrand) infolge dissoziativer Zustände hinwies, weshalb die Beschwerdeführerin nur in Begleitung koche und engmaschig kontrolliert werde (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 4 f.). Während Dr. B.___ sodann in Bezug auf die benötigte lebenspraktische Begleitung die Auffassung vertrat , dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, alleine zu leben und sie in der Alltagsstrukturierung, in der Pflege sozialer Kontakte, zum Einkaufen, in der Haushaltsführung, zum Bewegen und Spazieren sowie zur Einhaltung der medizinischen Behandlung eng auf die Begleitung und Kontrolle durch den Ehemann angewiesen sei (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 1 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1.4), kam die Abklärungsperson im Rahmen der vor Ort erfolgten Abklärung zum Schluss, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung infolge fehlender Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 9/209 S. 3 unten, S. 6). Dabei ging Dr. B.___ beispielsweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin Aktivitäten ausser Haus nicht alleine un ternehmen könne und die s nur mit Hilfe des Ehemannes möglich sei (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 1 Ziff. 2, S. 5) . Im Abklärungsbericht wird demgegenüber eine weitgehend selbständige Bes chwerdeführerin beschrieben , welche nur an Tagen, an denen sie sich unwohl fühle, durch den Ehemann begleitet w erde (vgl. Urk. 9/209 S. 4 f.). 4.3 Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen lediglich auf den Abk lärungsbericht abstellen dürfen, komm t doch bei einer Divergenz hinsichtlich der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung einer medizinischen Einschätzung in der Regel mehr Gewicht zu als einer Abklärung betreffend Hilflosigkeit. Angesichts der divergierenden Einschätzungen hätte sich zumindest eine Anfrage an den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) aufgedrängt (vorstehend E. 1.5; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_782/2010 vom 1
- März 2011 E. 2.3; vgl. auch KSIH Rz 8133) . Eine solche ist nach Lage der Akten jedoch unterblieben. Ausserdem hätte der er wähnte Küchenbrand bei der Beurteilung des Vorliegens eines Gefährdungs potentials hinsichtlich einer allfälligen Überwachungsbedürftigkeit (vgl. hierzu KSIH Rz 8035) durchaus miteinbezogen beziehungsweise die genauen Umstände abgeklärt werden sollen . Die Beschwerdegegnerin hätte beispiels weise auch die allenfalls aufschlussreichen Austrittsberichte über die mehrfa chen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin beiziehen können. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Februar/März 2013, im November 2014 sowie letztmals im November/Dezember 2015 jeweils mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund schwerer psychotische r Krisen mit agitiert wahnhaften psychotischen Zuständen eingewiesen worden (vgl. hierzu Urk. 9/201/3-10 S. 6 Ziff. 3.1) . Dies lässt möglicherweise ebenfalls Rückschlüsse zu, ob die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe fähig wäre, selb ständig zu wohnen. Anzumerken bleibt schliesslich , dass die Beschwerde führerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ aufgrund ihrer psycho tisch bedingten Ängste und Verfolgungsgedanken an einer eingeschränkten Realitätskontrolle leide und sich zunächst auch nicht für eine Hilflosenent schädigung habe anmelden wollen (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 4 f., S. 8). Die im Rahmen der Abklärung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin sind daher vermutungsweise auch mit Vorsicht zu würdigen beziehungsweise si cherlich aus medizinischer Sicht zu belegen. Da d er Ehemann der Beschwer deführerin als Hilfe leistende Person bei der vor Ort erfolgten Abklärung nicht anwesend war (vgl. Urk. 9/209 S. 2 oben), konnten seine Angaben bei der Beurteilung auch ni cht berücksichtigt werden . Diese wären indessen im Rahmen einer Abklärung unter dem Aspekt der Hilflosenentschädigung zu beachten gewesen (vorstehend E. 1.5). 4.4 Nach dem Gesagten lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die vorhandenen Akten somit nicht ab schliessend prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese nach er gänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01090
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
13. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am 2 6. März 2003 unter Hinweis auf einen Status nach einem unfallbedingten Trauma der Halswir belsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3 S. 5 Ziff. 7.1- 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 9/5; Urk. 9/7; Urk. 9/9-13; Urk. 9/18-19; Urk. 9/25 ) ab und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung, über welche am 9. August 2006 berichtet wurde ( Urk. 9/44).
M it Verfügung vom 1 9. November 2007 ( Urk. 9/67) verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten , wogegen diese Be schwerde erhob . Am 7. Januar 2008 reichte die behandelnde Psychiaterin der Versicherten vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein ( Urk. 9/ 70). Wäh rend das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2009 ( Verfahren Nr. IV.2008.00001; Urk. 9/104 ) abwies , hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 1 8. September 2009 ( Verfahren Nr. 9C_161/2009; Urk. 9/121) gut und stellte fest, dass d ie Versi cherte Anspruch
auf eine ganze Invalidenr ente für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 3 1. März 2005 hat. Z ur ergänzende n Abklärung für die Zeit nach dem
1. Februar 2007 wies es die Sache sodann an die IV-Stelle zurück .
In der Folge sprach diese der Versicherten m it Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 ( Urk. 9/136) bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2007 zu. Gleichzeitig veranlasste sie ein psychiatrisches Verlaufsg utachten, welches am 6. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/138). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 9/165; Urk. 9/172) bejahte die IV-Stelle s chliesslich
einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. Mai 2007.
Mit Mitteilungen vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/190) sowie 2 5. Februar 2016 ( Urk. 9/204) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente be stätigt. 1.2
Am 2. März 2016 meldete sich die V ersicherte sodann zum Bezug einer Hilflo senentschädigung
an ( Urk. 9/205), worauf die IV-Stelle einen Abklä rungsbericht für Hilflose nentschädigung ein holte , welcher am 1 3. Juni 2016 erstattet wurde ( Urk. 9/ 209 ).
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/2 1 0 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2016 ( Urk. 9/211 = Urk.
2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. September 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1. September 2016 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss deren Auf hebung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1; Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2016 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 1 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die An nahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( ZGB; Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geis tigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Be hinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgese hen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schaden minderungspflicht berücksichtigt werden ( vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, KSIH
Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organi satorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu er wartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistun gen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenmin derungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktio nen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach ge fragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenle ben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für le benspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Per son, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehöri gen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versi cherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässi gen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er messen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E.
11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ge stützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem lieg e keine Pflege- oder Übe r wachungsbedürftigkeit
vor und es bestehe auch keine Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung , da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht gewährleistet seien . Es sei daher kein An spruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgewiesen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , seit dem im Dezember 2001 erlittenen Unfall sei eine
lebensprakti sche Begleitung notwendig, wobei sie durch ihren Ehemann unterstützt werde. Diese sei seit November 2015 erhöht . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung
hat, wobei insbesondere d ie Notwendigkeit einer le benspraktischen Begleitung umstritten ist. 3. 3.1
Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 3 1. März 2005 sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 erfolgte im Wesentlichen aufgrund des im Vordergrund stehenden psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere
eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine chronische neurasthenische Entwick lung (ICD-10 F48.0)
sowie eine
affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode wechselnden Grades respektive einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 32-33 ) diagnostiziert wurde n . Ausschlaggebend waren ins besondere das polydisziplinäre Gutachten des Inselspitals
Y.___ vom 9. August 2006 ( Urk. 9/44 ) , das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. März 2008 ( Urk. 9/81 ) sowie d essen im Anschluss an die gerichtlichen Verfahren er stellte s psychiatrische s Verlaufs gutachten
vom 6. Januar 2010 ( Urk. 9/138) . Auch die Berichte der behandelnden Psychiater innen
Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychothe rapie, waren insbesondere für den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
relevant (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/18/3-4; Urk. 9/70; Urk. 9/71/30) . Aus somati scher Sicht wurde
– indessen ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit - im Wesentlichen ein Status nach leicht- bis mittelgradiger HWS-Distorsion, eine idiopathische Torsionsskoliose geringen Grades mit gleich zeitigem rumpfmuskulärem Defizit infolge Dekonditionierung , eine blande Hüftpfannendysplasie beidseits ohne Zeichen einer sekundären Hüftarthrose sowie dekompensierte
Platt- und Spreizfüsse beidseits festgestellt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2009, Urk. 9/104 S. 13 ff. Ziff. 4.1-4.2 , S. 16 ff. Ziff. 5.1-5.3 ; Urteil des Bundesgerichts vom 1 8. September 2009, Urk. 9/121 S. 6 f. Ziff. 4, S. 8 ff. Ziff. 5.1- 5.2; Feststellungsblatt vom 1. September 2010, Urk. 9/151 ). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 9/200/1) die folgende n
Diagnose n : - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01 ) - Hospitalisation in der D.___ vom 5. November bis 3. Dezember 2015 - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach im Jahr 2002 erlittenem Autounfall - Coxarthrose links
Die Beschwerdeführerin bleibe aufgrund der gesundheitlichen Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei im Hausha lt nur wenig belastbar und dies mit Hilfe des Ehemannes. Bei kleineren Anstrengungen b enötige sie viel Erho lungszeit. Es sei davon auszugehen, dass sich die Belastbarkeit auch in Zu kunft nicht ändern werde. 3.3
Mit Bericht vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 9/201/3-10) führte Dr. B.___
fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3 Ziff. 1.2): - p aranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01) mit zunehmendem Resi duum - r ezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1) - d issoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) - c hronisches thorakales Schmerzsyndrom nach Kontusion bei Autoun fall - Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin sei in vielen Lebensbereichen auf die Begleitung und Hilfe einer Drittperson angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, alleine zu leben. So sei sie beispielsweise in der Alltagsstrukturierung, in der Pflege sozialer Kontakte, zum Einkaufen, in der Haushaltsfüh rung, zum Bewegen und Spa zieren sowie zur Einhaltung der medizinischen Behandlung eng auf die Be gleitung und Kontrolle durch den Ehemann angewiesen. Für die Einnahme der Medikamente sei überdies eine externe Kontrolle im Sinne einer Blut spiegelmessung durch den Hausarzt eingeführt worden . Es bestünden kogni tive Einschränkungen, wobei insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen und dissoziative Phänomene zu gefährlichen Situationen (Küchenbrand) führen könnten. Die Beschwerdeführerin habe eine eingeschränkte Realitätskon trolle . Die Wahrnehmung der Realität sei verzerrt entsprechend ihren psy chotisch bedingten Ängsten und Verfolgungsgedanken (S. 1 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1.3- 1.4). Beim vorliegenden chronisch verlaufenden Krankheitsbild mit erheblichen Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit sei an eine berufliche Tätigkeit nicht zu denken
(S. 5 Ziff. 2). Die Prognose sei sehr ungünstig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit sei nicht zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 3.3). Sie habe der Beschwerdefüh rerin daher die Anmeldung für eine
H ilflosenentschädigung empfohlen (S. 8 Ziff. 6). 3.4
Am 1 3. Juni 2016 informierte die Abklärungsperson über die am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung für Hilflosenentschädigung ( Urk. 9/209), wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin am Gespräch nicht habe teilnehmen können . Die Beschwerdeführerin habe dabei über ihren Ta gesablauf berichtet, wonach ihr Ehemann und
ihre Söhne nach dem Früh stück ihrer Arbeit respektive ihrem Studium nachgehen würden. Der Ehe mann habe ebenfalls gesundheitliche Probleme und gehe deshalb nur noch einer teilzeitlichen Tätigkeit nach. Nebst ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen wohne noch die Schwiegertochter im selben Haushalt. Weiter habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass s ie
selbst zunächst einen Kaffee trinke und
danach die Körperpflege erledige . Anschliessend gehe sie einkaufen oder erledige einfache Arbeiten im Haushalt. Am Mittag koche sie eine warme Hauptmahlzeit . Nachdem die Küche aufgeräumt sei, müsse sie sich eine Stunde ins Bett legen. Danach nehme sie ihre Termine wahr oder gehe mit dem Ehemann spazieren . Ihr Ehemann motiviere sie sehr. Am Abend koche er das Abendessen, da sie hierzu zu erschöpft sei. Danach gehe sie zu Bett und könne meist gut schlafen (S. 2 oben).
Die Abklärungsperson hielt nachfolgend fest, dass die Beschwerdeführerin in allen sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen funktionell selb ständig sei. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksich tigt und angerechnet (S. 2 f.).
Sodann führte die Abklärungsperson aus , dass auch die Notwendigkeit eine r lebenspraktische n Begleitung nicht ausgewiesen sei. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres psychischen Gesundheitszustan des teilweise Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen erhalte . Die Voraus setzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien indessen unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungs pflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche wer de nicht erreicht . Die körperlichen Defizite der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Haushaltsführung könnten der lebenspraktischen Be gleitung nicht angerechnet werden, da sie grundsätzlich ihre Wochenstruktur und ihre Tagesaktivitäten selber überblicken und planen könne (S. 3 f. ).
F ür den Bereich „Hilfeleistung en , die das selbständige Wohnen ermöglichen“ hielt die Abklärungsperson fest, dass d ie Beschwerdeführerin ihre Termine und Aktivitäten bei sämtlichen Arbeiten im Haushalt grundsätzlich selber planen und überblicken könne . Die Körperschmerzen im Bereich der Hüfte und
der Brustwirbel würden sämtliche Arbeiten erschweren. So könne sie trotz der Einnahme von Schmerzmitteln nur leichte Haushaltsarbeiten aus führen . Die übrigen Arbeiten erledige der Ehemann. Auch Staubsaugen könne sie aufgrund der Körperschmerzen sowie eines Tin n itus nicht . Sie sei
nie zu Hause , wenn der Ehemann staubsauge, da sie der Lärm störe. Rein kognitiv könne sie sämtliche Arbeiten bei der Kleiderwäsche überblicken. Die Körperschmerzen würden jedoch dazu führen, dass ihr nur das Sortieren der Wäsche gelinge. Der Ehemann bringe die Wäsche in den Keller, starte die Maschine und hole die Kleider danach wieder in die Wohnung. Sie hänge diese
sodann an einem Ständer auf. Einfache Mahlzeiten könne sie selbst zu bereiten. Der Ehemann helfe bei der Zubereitung des Essens, w enn sie a m Abend müde und erschöpft sei. Das Aufräumen der Küche gelinge grund sätzlich. Wenn sie Schmerzen verspüre, müsse ihr allerdings geholfen wer den. Bei guter G esundheit habe sie sich um die administrativen Angelegen heiten gekümmert. Diese Arbeit erledige nun der Ehemann . Es habe Phasen gegeben, als s ie keine Briefe mehr geöffnet habe. Aktuell lege der Ehemann die an sie adressierten B riefe bereit und sie lese diese dann (S. 4).
In Bezug auf de n Bereich „ Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten “ habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, das s sie sämtliche Termine in einen
K alender einschreibe. So habe sie den Überblick über ihre Termine, welche sie zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr selber wahr nehme. An Tagen, an denen sie sich unwohl fühle, begleite sie ihr Ehemann. Früher sei dies viel schwerer gewesen. Heute gehe es besser. Sie kenne sich örtlich aus und sei auch zeitlich orientiert. Kleine re Einkäufe unter der Wo che erledige sie selber . Wenn sie sich unwohl fühle, begleite sie ihr Ehemann . Den Grosseinkauf erledige sie
zusammen mit dem Ehemann, wobei dieser das Auto lenke . Seit dem vor mehr als zehn Jahren erlittenen Autounfall fahre sie grundsätzlich kein Auto mehr. Für den Grosseinkauf erstelle sie eine Liste , damit sie nichts vergesse . Sie pflege ver schiedene Kontakte. Eine S chwester wohne in Schaffhausen, mit welcher sie öfters telefoniere. Auch habe sie re gelmässigen Kontakt zu ihrem Schwager. Mit ihren eigenen Söhnen und der im gleichen Haushalt lebe nden Schwiegertochter stehe sie ebenfalls in Kon takt (S. 4 f.).
Hinsichtlich des Bereich s „R egelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ sah die Ab klärungsperson
k eine Isolation sgefahr , da die Beschwerdeführerin im ge meinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und de n zwei erwachsenen Söhnen lebe (S. 5).
Auch verneinte die Abklärungsperson eine dauernde medizinisch-pflegeri sche Hilfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente s elber und re gelmässig sein . Zuletzt verneinte die Abklärungsperson auch die Notwendig keit einer persönliche n Überwachung, da keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliege (S. 5).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde - führe rin in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebens - verrichtungen selbständig sei und zudem keine Pflege- oder Überwa chungsbedürftigkeit bestehe. Ebenfalls liege keine Notwendigkeit einer le benspraktischen Begleitung vor, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht gewährleistet seien (S. 6). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint klar und ist zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den sechs Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen (vorstehend E.
1.1) grundsätzlich nicht in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Hierfür erge ben sich sowohl aus den medizinischen Berichten als auch aus dem Abklä r ungsbericht keine Anhaltspunkte, zumal die Abklärungsperson mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des KSIH festhielt, dass d ie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte im Bereich der lebenspraktischen Begleitung be rücksichtigt und angerechnet werde ( vgl. Urk. 9/205 S. 3; Urk. 9/209 S. 2 f. ; vgl. hierzu KSIH Rz 8024 und 8048 ). 4.2
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sowie der vorliegend insbesondere umstrittenen Notwendigkeit der lebens praktischen Begleitung weichen die im Rahmen der Abklärung geäusserten Feststellungen indessen wesentlich von den Ausführungen der behandelnden Ärzte ab. So verneinte die Abklärungsperson – ohne jegliche weitere Aus führungen - infolge Fehlens ei ner Eigen- oder Fremdgefährdung
die Not wendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Urk. 9/209 S. 5 ), wogegen die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___
auf gefährliche Situa tionen (Küchenbrand) infolge dissoziativer Zustände hinwies, weshalb die Beschwerdeführerin nur in Begleitung koche und engmaschig kontrolliert werde (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 4 f.).
Während Dr. B.___ sodann in Bezug auf die benötigte lebenspraktische Begleitung die Auffassung vertrat , dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, alleine zu leben und sie in der Alltagsstrukturierung, in der Pflege sozialer Kontakte, zum Einkaufen, in der Haushaltsführung, zum Bewegen und Spazieren sowie zur Einhaltung der medizinischen Behandlung eng auf die Begleitung und Kontrolle durch den Ehemann angewiesen sei (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 1 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1.4), kam die Abklärungsperson im Rahmen der vor Ort erfolgten Abklärung zum Schluss, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung infolge fehlender Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 9/209 S. 3 unten, S. 6).
Dabei ging Dr. B.___ beispielsweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin Aktivitäten ausser Haus nicht alleine un ternehmen könne und die s nur mit Hilfe des Ehemannes möglich sei
(vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 1 Ziff. 2, S. 5) . Im Abklärungsbericht wird demgegenüber eine weitgehend selbständige Bes chwerdeführerin beschrieben , welche nur an Tagen, an denen sie sich unwohl fühle, durch den Ehemann begleitet w erde (vgl. Urk. 9/209 S. 4 f.). 4.3
Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen lediglich auf den Abk lärungsbericht abstellen dürfen, komm t doch bei einer Divergenz hinsichtlich der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung einer medizinischen Einschätzung in der Regel mehr Gewicht zu als einer Abklärung betreffend Hilflosigkeit. Angesichts der divergierenden Einschätzungen hätte sich zumindest eine Anfrage an den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) aufgedrängt
(vorstehend E. 1.5; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_782/2010 vom 1 0. März 2011 E. 2.3; vgl. auch KSIH Rz 8133) .
Eine solche ist nach Lage der Akten jedoch unterblieben. Ausserdem hätte der er wähnte Küchenbrand bei der Beurteilung des Vorliegens eines Gefährdungs potentials
hinsichtlich einer allfälligen Überwachungsbedürftigkeit (vgl. hierzu KSIH Rz 8035) durchaus miteinbezogen beziehungsweise die genauen Umstände abgeklärt werden sollen . Die Beschwerdegegnerin hätte beispiels weise auch die allenfalls
aufschlussreichen
Austrittsberichte über die mehrfa chen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin beiziehen können. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Februar/März 2013, im November 2014 sowie letztmals im November/Dezember 2015 jeweils mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund schwerer psychotische r Krisen mit agitiert wahnhaften psychotischen Zuständen eingewiesen worden (vgl. hierzu Urk. 9/201/3-10 S. 6 Ziff. 3.1) . Dies lässt möglicherweise ebenfalls Rückschlüsse zu, ob die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe fähig wäre, selb ständig zu wohnen.
Anzumerken bleibt schliesslich , dass die Beschwerde führerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ aufgrund ihrer psycho tisch bedingten Ängste und Verfolgungsgedanken an einer eingeschränkten Realitätskontrolle leide und sich zunächst auch nicht für eine Hilflosenent schädigung habe anmelden wollen (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 4 f., S. 8). Die im Rahmen der Abklärung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin sind daher vermutungsweise auch mit Vorsicht zu würdigen beziehungsweise si cherlich aus medizinischer Sicht zu belegen.
Da d er Ehemann der Beschwer deführerin als Hilfe leistende Person bei der vor Ort erfolgten Abklärung nicht anwesend war
(vgl. Urk. 9/209 S. 2 oben), konnten seine Angaben bei der Beurteilung auch
ni cht berücksichtigt werden . Diese wären indessen im Rahmen einer Abklärung unter dem Aspekt der Hilflosenentschädigung
zu beachten gewesen (vorstehend E. 1.5). 4.4
Nach dem Gesagten lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die vorhandenen Akten
somit nicht ab schliessend prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese nach er gänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans