Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963 ,
meldete sich am 2 5. Januar 1991 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma
(Urk. 6/2 Ziff. 6 .2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 1995 ( Urk. 6/52) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung z ur diplomierten Übersetzerin zusprach, welche die Versicherte am 1 6. Juli 1996 erfolgreich ab schloss ( Urk. 6/58 /3 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/92, Urk. 6/98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Mai 1999 (Urk. 6/101 ) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. Mai 2015 (Urk. 6/158 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. Oktober
2015 (Urk. 6/170 ) eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht . Am 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas
Y.___ , Z.___ , ausgewählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt (Urk. 6/180 ). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 6/ 1
88) und vom 1 3. Januar 2016 ( Urk. 6/190) nahm die Versi cherte dazu Stellung und verlangt e den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 2 9. August 2016 (Urk. 6/206 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte der Medas
Y.___ , Z.___ , fest. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 9. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 9. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhebe n und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, von einer Begutachtung abzusehen .
Es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang auszurichten (S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober
2016 (Urk. 5 ) die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Eingabe vom 3. November 2016 ( Urk.
7) reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Medas
Y.___ , Z.___ , vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) ein, wonach eine Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, da sie keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassen würden .
Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Stellung (Urk.
13), wovon die Be schwerdegegnerin am 31. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Beh örde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-St el len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist po lydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Prob lemlage dies gebietet. 1.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe de r Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbeson dere um substanziiert vorgebrachte gesetzli chen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medi zinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E.
5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.
3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1 ; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) . 1.4
Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls ei ne Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung e rhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die A nordnung, eine Exper tise einzu holen,
eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1. 5
Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E.
1.2.3, 137 V 210 E.
3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichts verfahren können beschwerdeweise materielle Ein wendungen geltend gemach t werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abge klärten Sachverhalt - blo ss einer Zweitmeinung ent spreche (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei , und hielt an den vorgesehenen Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , fest. In ihrer Eingabe vom 3. November 2016 ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus , dass die Gutachterstelle neu ausgel o st werden müsse, weil die Ärzte der
Medas
Y.___ , Z.___ , keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassten. In vorliegendem Verfahren sei indes die Frage nach der Notwen dig keit der Begutachtung zu beantworten . 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
13) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens , damit die Beschwerde gegnerin ein neues Auswahlverfahren der Begutachtungsstelle nach dem Zu fallsprinzip durch führen könne . Danach sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, gegen die Gutachter formelle und materielle Ausstandsgründe geltend zu machen. Eventuell sei das Verfahren infolge einer faktischen Unmöglichkeit, die angeordnete Begutachtung durchzuführen, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (S. 2). 3. 3.1
Gegenstandslosigkeit liegt vor , wenn das Verfahren während der Rechts hängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an einer autoritativen Entscheidung
der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Eine Rechtsstreit wird insbesondere dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung beziehungsweise Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat (vgl. Pascal Leumann Liebster in: Sutter- Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schwe izerischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Aufl. 2016 , Art. 242 ZPO N 4).
3.2
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz würdi gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riell rechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege
( a OG ) für das bundesre chtliche Verw altungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsge setzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundes gerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 3.3
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1
lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im prak tischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt
- im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ande r weitiger Natur zu vermei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutz würdige
Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember
2009 und 2C_166 /2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Be schwe rde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Be schwerdeeinreichung , ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, und hat eine Begutachtung durch verschiedene Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , nämlich durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, angeordnet.
4.2
Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) teilte die Medas
Y.___ , Z.___ , der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr e Expertinnen und Experten gegenwärtig keine Gutachten mehr in deutscher Sprache verfassten ,
weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht mehr begutachten könnten. 4.3
Auf Grund des Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) erweist sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , nachträglich als unmöglich. Demzufolge enthält die angefochtene Verfügung vom 2 9. August
2016 ( Urk. 2)
eine nicht mehr durchführbar e Anordnung einer Begutachtung beziehungsweise einen nachträglich unmöglich gewordenen Inhalt. 4.4
Mit der Entscheidung der Medas
Y.___ , Z.___ , keine Gutachten mehr in deutscher Sprache zu verfassen, entfiel ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Verfügung vom 2 9. August 2016, da die die darin enthaltene Anordnung einer Begutachtung bei der Medas
Y.___ , Z.___ , nicht mehr durch geführt werden kann . 4.5
Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ( Urk.
7) lässt sich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auch nicht dar aus ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage gestellt habe ( Urk. 1 S. 13). Denn vorliegend steht auf Grund der Akten weder fest, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung der Be schwerdeführerin anordnen werde , noch zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gutachtensstelle beziehungsweise bei welchen Experten eine solche allenfalls stattfinden werde . Eine erneute Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtig en Zeitpunkt daher lediglich als eine theoretische Möglichkeit. Für eine genaue Überprüfung der (materiel len) Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung muss jedoch unmittel bares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein ( vorstehend E. 3.3 ). Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an labilen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Sollte die Beschwerdegegnerin der einst tatsächlich erneut eine Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnen, wäre die Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung auf Grund des dannzumaligen Gesundheitszustandes und der zu diesem Zeitpunkt vorliegen den medizinischen Aktenlage zu bestimmen. 5.
Nach Gesagtem ist das Verfahren wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben. 6. 6.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). 6.2
Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung beurteilt sich praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21). So wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der Gründe ein getreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Der Rechtsuchende, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll nicht im Kosten- (beziehungsweise Entschädi gungspunkt ) dafür bestraft werden, dass das Verfahren infolge nachträg licher Änderung der Umstände ab zuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a). 6.3 Vorliegend sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, weshalb diese ent schädigungs pflichtig ist. 6.4
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung , welche unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist .
Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entsch ädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Beh örde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-St el len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist po lydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Prob lemlage dies gebietet.
E. 1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe de r Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
E. 1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbeson dere um substanziiert vorgebrachte gesetzli chen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medi zinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E.
5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.
3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1 ; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) .
E. 1.4 Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls ei ne Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung e rhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die A nordnung, eine Exper tise einzu holen,
eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1. 5
Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E.
1.2.3, 137 V 210 E.
3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichts verfahren können beschwerdeweise materielle Ein wendungen geltend gemach t werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abge klärten Sachverhalt - blo ss einer Zweitmeinung ent spreche (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei , und hielt an den vorgesehenen Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , fest. In ihrer Eingabe vom 3. November 2016 ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus , dass die Gutachterstelle neu ausgel o st werden müsse, weil die Ärzte der
Medas
Y.___ , Z.___ , keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassten. In vorliegendem Verfahren sei indes die Frage nach der Notwen dig keit der Begutachtung zu beantworten . 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
13) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens , damit die Beschwerde gegnerin ein neues Auswahlverfahren der Begutachtungsstelle nach dem Zu fallsprinzip durch führen könne . Danach sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, gegen die Gutachter formelle und materielle Ausstandsgründe geltend zu machen. Eventuell sei das Verfahren infolge einer faktischen Unmöglichkeit, die angeordnete Begutachtung durchzuführen, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (S. 2). 3. 3.1
Gegenstandslosigkeit liegt vor , wenn das Verfahren während der Rechts hängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an einer autoritativen Entscheidung
der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Eine Rechtsstreit wird insbesondere dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung beziehungsweise Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat (vgl. Pascal Leumann Liebster in: Sutter- Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schwe izerischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Aufl. 2016 , Art. 242 ZPO N 4).
3.2
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz würdi gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riell rechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege
( a OG ) für das bundesre chtliche Verw altungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsge setzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundes gerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 3.3
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1
lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im prak tischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt
- im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ande r weitiger Natur zu vermei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutz würdige
Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember
2009 und 2C_166 /2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Be schwe rde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Be schwerdeeinreichung , ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, und hat eine Begutachtung durch verschiedene Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , nämlich durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, angeordnet.
4.2
Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) teilte die Medas
Y.___ , Z.___ , der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr e Expertinnen und Experten gegenwärtig keine Gutachten mehr in deutscher Sprache verfassten ,
weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht mehr begutachten könnten. 4.3
Auf Grund des Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) erweist sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , nachträglich als unmöglich. Demzufolge enthält die angefochtene Verfügung vom 2 9. August
2016 ( Urk. 2)
eine nicht mehr durchführbar e Anordnung einer Begutachtung beziehungsweise einen nachträglich unmöglich gewordenen Inhalt. 4.4
Mit der Entscheidung der Medas
Y.___ , Z.___ , keine Gutachten mehr in deutscher Sprache zu verfassen, entfiel ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Verfügung vom 2 9. August 2016, da die die darin enthaltene Anordnung einer Begutachtung bei der Medas
Y.___ , Z.___ , nicht mehr durch geführt werden kann . 4.5
Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ( Urk.
7) lässt sich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auch nicht dar aus ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage gestellt habe ( Urk. 1 S. 13). Denn vorliegend steht auf Grund der Akten weder fest, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung der Be schwerdeführerin anordnen werde , noch zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gutachtensstelle beziehungsweise bei welchen Experten eine solche allenfalls stattfinden werde . Eine erneute Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtig en Zeitpunkt daher lediglich als eine theoretische Möglichkeit. Für eine genaue Überprüfung der (materiel len) Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung muss jedoch unmittel bares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein ( vorstehend E. 3.3 ). Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an labilen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Sollte die Beschwerdegegnerin der einst tatsächlich erneut eine Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnen, wäre die Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung auf Grund des dannzumaligen Gesundheitszustandes und der zu diesem Zeitpunkt vorliegen den medizinischen Aktenlage zu bestimmen. 5.
Nach Gesagtem ist das Verfahren wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 6 .2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 1995 ( Urk. 6/52) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung z ur diplomierten Übersetzerin zusprach, welche die Versicherte am 1 6. Juli 1996 erfolgreich ab schloss ( Urk. 6/58 /3 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/92, Urk. 6/98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Mai 1999 (Urk. 6/101 ) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu.
E. 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ).
E. 6.2 Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung beurteilt sich praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21). So wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der Gründe ein getreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Der Rechtsuchende, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll nicht im Kosten- (beziehungsweise Entschädi gungspunkt ) dafür bestraft werden, dass das Verfahren infolge nachträg licher Änderung der Umstände ab zuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
E. 6.3 Vorliegend sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, weshalb diese ent schädigungs pflichtig ist.
E. 6.4 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung , welche unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist .
Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entsch ädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1963 , meldete sich am 2
- Januar 1991 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma (Urk. 6/2 Ziff. 6 .2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 1
- Juni 1995 ( Urk. 6/52) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung z ur diplomierten Übersetzerin zusprach, welche die Versicherte am 1
- Juli 1996 erfolgreich ab schloss ( Urk. 6/58 /3 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/92, Urk. 6/98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1
- Mai 1999 (Urk. 6/101 ) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom
- Mai 2015 (Urk. 6/158 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2015 (Urk. 6/170 ) eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht . Am
- Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas Y.___ , Z.___ , ausgewählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt (Urk. 6/180 ). Mit Schreiben vom 1
- Januar 2016 ( Urk. 6/ 1 88) und vom 1
- Januar 2016 ( Urk. 6/190) nahm die Versi cherte dazu Stellung und verlangt e den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 2
- August 2016 (Urk. 6/206 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte der Medas Y.___ , Z.___ , fest.
- Gegen die Verfügung vom 2
- August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
- September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhebe n und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, von einer Begutachtung abzusehen . Es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2016 (Urk. 5 ) die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Eingabe vom
- November 2016 ( Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Medas Y.___ , Z.___ , vom 3
- Oktober 2016 ( Urk. 8) ein, wonach eine Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, da sie keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassen würden . Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Stellung (Urk. 13), wovon die Be schwerdegegnerin am 31. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Beh örde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-St el len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist po lydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Prob lemlage dies gebietet. 1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe de r Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbeson dere um substanziiert vorgebrachte gesetzli chen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medi zinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1 ; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) . 1.4 Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls ei ne Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung e rhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die A nordnung, eine Exper tise einzu holen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
- 5 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichts verfahren können beschwerdeweise materielle Ein wendungen geltend gemach t werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abge klärten Sachverhalt - blo ss einer Zweitmeinung ent spreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei , und hielt an den vorgesehenen Expertinnen und Experten der Medas Y.___ , Z.___ , fest. In ihrer Eingabe vom
- November 2016 ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus , dass die Gutachterstelle neu ausgel o st werden müsse, weil die Ärzte der Medas Y.___ , Z.___ , keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassten. In vorliegendem Verfahren sei indes die Frage nach der Notwen dig keit der Begutachtung zu beantworten . 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 2
- Januar 2017 ( Urk. 13) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens , damit die Beschwerde gegnerin ein neues Auswahlverfahren der Begutachtungsstelle nach dem Zu fallsprinzip durch führen könne . Danach sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, gegen die Gutachter formelle und materielle Ausstandsgründe geltend zu machen. Eventuell sei das Verfahren infolge einer faktischen Unmöglichkeit, die angeordnete Begutachtung durchzuführen, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (S. 2).
- 3.1 Gegenstandslosigkeit liegt vor , wenn das Verfahren während der Rechts hängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an einer autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Eine Rechtsstreit wird insbesondere dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung beziehungsweise Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat (vgl. Pascal Leumann Liebster in: Sutter- Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schwe izerischen Zivilprozessordnung, ZPO,
- Aufl. 2016 , Art. 242 ZPO N 4). 3.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz würdi gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riell rechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3
- Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege ( a OG ) für das bundesre chtliche Verw altungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsge setzes (BGG) am
- Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundes gerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 3.3 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im prak tischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ande r weitiger Natur zu vermei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutz würdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166 /2009 vom 3
- November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Be schwe rde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Be schwerdeeinreichung , ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, und hat eine Begutachtung durch verschiedene Expertinnen und Experten der Medas Y.___ , Z.___ , nämlich durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, angeordnet. 4.2 Mit Schreiben vom 3
- Oktober 2016 ( Urk. 8) teilte die Medas Y.___ , Z.___ , der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr e Expertinnen und Experten gegenwärtig keine Gutachten mehr in deutscher Sprache verfassten , weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht mehr begutachten könnten. 4.3 Auf Grund des Schreiben vom 3
- Oktober 2016 ( Urk. 8) erweist sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Expertinnen und Experten der Medas Y.___ , Z.___ , nachträglich als unmöglich. Demzufolge enthält die angefochtene Verfügung vom 2
- August 2016 ( Urk. 2) eine nicht mehr durchführbar e Anordnung einer Begutachtung beziehungsweise einen nachträglich unmöglich gewordenen Inhalt. 4.4 Mit der Entscheidung der Medas Y.___ , Z.___ , keine Gutachten mehr in deutscher Sprache zu verfassen, entfiel ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Verfügung vom 2
- August 2016, da die die darin enthaltene Anordnung einer Begutachtung bei der Medas Y.___ , Z.___ , nicht mehr durch geführt werden kann . 4.5 Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7) lässt sich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auch nicht dar aus ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage gestellt habe ( Urk. 1 S. 13). Denn vorliegend steht auf Grund der Akten weder fest, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung der Be schwerdeführerin anordnen werde , noch zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gutachtensstelle beziehungsweise bei welchen Experten eine solche allenfalls stattfinden werde . Eine erneute Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtig en Zeitpunkt daher lediglich als eine theoretische Möglichkeit. Für eine genaue Überprüfung der (materiel len) Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung muss jedoch unmittel bares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein ( vorstehend E. 3.3 ). Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an labilen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Sollte die Beschwerdegegnerin der einst tatsächlich erneut eine Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnen, wäre die Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung auf Grund des dannzumaligen Gesundheitszustandes und der zu diesem Zeitpunkt vorliegen den medizinischen Aktenlage zu bestimmen.
- Nach Gesagtem ist das Verfahren wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben.
- 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). 6.2 Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung beurteilt sich praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21). So wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der Gründe ein getreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Der Rechtsuchende, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll nicht im Kosten- (beziehungsweise Entschädi gungspunkt ) dafür bestraft werden, dass das Verfahren infolge nachträg licher Änderung der Umstände ab zuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a). 6.3 Vorliegend sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, weshalb diese ent schädigungs pflichtig ist. 6.4 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung , welche unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht beschliesst:
- Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben.
- Das Verfahren ist kostenlos. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entsch ädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01087 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
7. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963 ,
meldete sich am 2 5. Januar 1991 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma
(Urk. 6/2 Ziff. 6 .2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 1995 ( Urk. 6/52) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung z ur diplomierten Übersetzerin zusprach, welche die Versicherte am 1 6. Juli 1996 erfolgreich ab schloss ( Urk. 6/58 /3 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/92, Urk. 6/98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Mai 1999 (Urk. 6/101 ) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. Mai 2015 (Urk. 6/158 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. Oktober
2015 (Urk. 6/170 ) eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht . Am 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas
Y.___ , Z.___ , ausgewählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt (Urk. 6/180 ). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 6/ 1
88) und vom 1 3. Januar 2016 ( Urk. 6/190) nahm die Versi cherte dazu Stellung und verlangt e den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 2 9. August 2016 (Urk. 6/206 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte der Medas
Y.___ , Z.___ , fest. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 9. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 9. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhebe n und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, von einer Begutachtung abzusehen .
Es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang auszurichten (S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober
2016 (Urk. 5 ) die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Eingabe vom 3. November 2016 ( Urk.
7) reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Medas
Y.___ , Z.___ , vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) ein, wonach eine Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, da sie keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassen würden .
Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Stellung (Urk.
13), wovon die Be schwerdegegnerin am 31. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Beh örde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-St el len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist po lydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Prob lemlage dies gebietet. 1.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe de r Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform Suisse MED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbeson dere um substanziiert vorgebrachte gesetzli chen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begut achtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medi zinischen Fachdiszipli nen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E.
5.2.2.2, BGE 140 V 507 E.
3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (perso nenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1 ; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) . 1.4
Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls ei ne Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, und falls Einwendun gen gegen die Begutachtung e rhoben worden, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, über die A nordnung, eine Exper tise einzu holen,
eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1. 5
Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfü gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstin stanzliche Beschwerde verfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E.
1.2.3, 137 V 210 E.
3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichts verfahren können beschwerdeweise materielle Ein wendungen geltend gemach t werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abge klärten Sachverhalt - blo ss einer Zweitmeinung ent spreche (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können per sonenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei , und hielt an den vorgesehenen Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , fest. In ihrer Eingabe vom 3. November 2016 ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus , dass die Gutachterstelle neu ausgel o st werden müsse, weil die Ärzte der
Medas
Y.___ , Z.___ , keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassten. In vorliegendem Verfahren sei indes die Frage nach der Notwen dig keit der Begutachtung zu beantworten . 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
13) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens , damit die Beschwerde gegnerin ein neues Auswahlverfahren der Begutachtungsstelle nach dem Zu fallsprinzip durch führen könne . Danach sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, gegen die Gutachter formelle und materielle Ausstandsgründe geltend zu machen. Eventuell sei das Verfahren infolge einer faktischen Unmöglichkeit, die angeordnete Begutachtung durchzuführen, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (S. 2). 3. 3.1
Gegenstandslosigkeit liegt vor , wenn das Verfahren während der Rechts hängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an einer autoritativen Entscheidung
der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Eine Rechtsstreit wird insbesondere dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung beziehungsweise Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat (vgl. Pascal Leumann Liebster in: Sutter- Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schwe izerischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Aufl. 2016 , Art. 242 ZPO N 4).
3.2
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz würdi gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riell rechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege
( a OG ) für das bundesre chtliche Verw altungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsge setzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundes gerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 3.3
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1
lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im prak tischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt
- im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ande r weitiger Natur zu vermei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutz würdige
Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember
2009 und 2C_166 /2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Be schwe rde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Be schwerdeeinreichung , ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, und hat eine Begutachtung durch verschiedene Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , nämlich durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, angeordnet.
4.2
Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) teilte die Medas
Y.___ , Z.___ , der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr e Expertinnen und Experten gegenwärtig keine Gutachten mehr in deutscher Sprache verfassten ,
weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht mehr begutachten könnten. 4.3
Auf Grund des Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk.
8) erweist sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Expertinnen und Experten der Medas
Y.___ , Z.___ , nachträglich als unmöglich. Demzufolge enthält die angefochtene Verfügung vom 2 9. August
2016 ( Urk. 2)
eine nicht mehr durchführbar e Anordnung einer Begutachtung beziehungsweise einen nachträglich unmöglich gewordenen Inhalt. 4.4
Mit der Entscheidung der Medas
Y.___ , Z.___ , keine Gutachten mehr in deutscher Sprache zu verfassen, entfiel ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Verfügung vom 2 9. August 2016, da die die darin enthaltene Anordnung einer Begutachtung bei der Medas
Y.___ , Z.___ , nicht mehr durch geführt werden kann . 4.5
Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ( Urk.
7) lässt sich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auch nicht dar aus ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage gestellt habe ( Urk. 1 S. 13). Denn vorliegend steht auf Grund der Akten weder fest, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung der Be schwerdeführerin anordnen werde , noch zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gutachtensstelle beziehungsweise bei welchen Experten eine solche allenfalls stattfinden werde . Eine erneute Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtig en Zeitpunkt daher lediglich als eine theoretische Möglichkeit. Für eine genaue Überprüfung der (materiel len) Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung muss jedoch unmittel bares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein ( vorstehend E. 3.3 ). Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an labilen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Sollte die Beschwerdegegnerin der einst tatsächlich erneut eine Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnen, wäre die Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung auf Grund des dannzumaligen Gesundheitszustandes und der zu diesem Zeitpunkt vorliegen den medizinischen Aktenlage zu bestimmen. 5.
Nach Gesagtem ist das Verfahren wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben. 6. 6.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). 6.2
Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung beurteilt sich praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21). So wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der Gründe ein getreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Der Rechtsuchende, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll nicht im Kosten- (beziehungsweise Entschädi gungspunkt ) dafür bestraft werden, dass das Verfahren infolge nachträg licher Änderung der Umstände ab zuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a). 6.3 Vorliegend sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, weshalb diese ent schädigungs pflichtig ist. 6.4
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung , welche unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist .
Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entsch ädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz