Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01083
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Verfügung vom
27. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
A nlässlich der Instruktionsverhandlung vo m 2 3. Juni 2017 zog der Beschwerde führer die Beschwerde vom 2 8. September
2016 gegen die Verfügung
der Be schwer degegnerin vom 2 6. August 2016 betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rente zurück ( Urk. 18 ). Die Beschwerdegegnerin erklärte ihre Bereitschaft, berufliche Massnahmen zu prüfen (Prot. S. 5). Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg , unter Beilage von Seite 5 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Seite 5 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Grieder-Martens