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IV.2016.01081

angefochtene Verfügung, welche ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Sozialversicherungsgerichts umsetzt, ist rechtens; Nichteintreten, soweit eine res iudicata vorliegt

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab dem 1. März 2010 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/121-122). Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/129). Aufgrund der Abklärungsergebnisse hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 7/145-147, Urk. 7/161-163, Urk. 7/189) mit Verfü gung vom 5. November 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Mo nats auf ( Urk. 7/190). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/193/3

13) mit dem Urteil im Verfahren IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 5. November 2014 insoweit ab, als es feststellte, dass die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde ( Urk. 7/196/15-16). Diese s

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/197).

In der Folge verfügte die IV-Stelle am 2 5. August 2016 rückwirkend ab 1. Mai 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in der Höhe von monat lich Fr. 949.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im monatlichen Betrag von Fr. 953.-- ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/199, Urk. 7/202-203). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 2 5. August 2016 dahingehend zu ändern, dass die ganze Invalidenrente gemäss Verfügung vom 9. März 2011 erst per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herab gesetzt werde ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die IV Stelle habe das Dispositiv des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 in Missachtung von Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) umgesetzt, wonach die Herabsetzung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolge. Nachdem die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben beziehungsweise gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden sei, wirke diese Änderung in Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 2 IVV frühestens ab 1. Januar 201 5. Insofern sei die angefochtene Verfügung abzu ändern ( Urk. 1). 1 .2

Die IV-Stelle stellt sich in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Standpunkt, in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 habe das Sozialversicherungsgericht festgestellt, dass die laufende Rente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei. Das Dispositiv des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei für sie verbindlich, weshalb die verfügte Rentenherabsetzung ab Mai 2013 rech tens sei ( Urk. 6).

2 .

2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung , wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eine Verfügung, die einen in Rechtskraft erwachse nen Gerichtsentscheid umsetzt, kann nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist beziehungsweise gerügt wird, die Verfügung setze den rechts kräftigen Gerichtsentscheid nicht korrekt um (Urteile des Bundesgerichts 9C_263/2016 vom 2 0. Juni 2016, E. 3 und 6 sowie 9C_641/2010 vom 7. September 2010, E. 3.1 mit Hinweisen).

W enn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden tisch ist , liegt eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor . Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unter breitet wird . Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu set zen . Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschu tzinteresses nicht einzutre ten (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 1 2. Dezember 2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 2 .2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2013 im Urteil IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 rechtskräftig festgelegt. Insbesondere hat es in Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich festgehalten, die bisherige ganze Invalidenrente werde mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt ( Urk. 7/196/16). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2016 hat die IV-Stelle das Gerichtsurteil lediglich umgesetzt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in der Verfügung unter dem Datum fälschlicherweise vermerkt wird, die Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 ersetze diejenige vom 9. März 2011 ( Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand für die IV-Stelle aufgrund des klaren Urteilsdispositivs kein Spielraum, die laufende ganze Rente auf einen späteren Zeitpunkt als den gerichtlich festgelegten 1. Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Es kann mithin keine Rede davon sein, die angefochtene Verfügung setze das rechtskräftige Urteil IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 nicht korrekt um. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen . 2.3

Den nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfrühten Termin der Renten herab setzung ab Mai 2013 hätte sie innert Beschwerdefrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 geltend machen müssen. Mit diesem unangefochten gebliebenen Urteil hatte das Gericht in masslicher (Invaliditätsgrad) und zeitlicher Hinsicht über den Ver lauf der damaligen ganzen Rente während des ab 2012 angehobenen Revi sions verfahrens bis zum 5. November 2014 zu befinden, dem Erlassda tum der angefochtenen Verfügung, welches rechtsprechungsgemäss die Grenze des für die gerichtliche Prüfung massgeblichen Beurteilungszeitraums bildet. Dies bezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor, und eine erneute Beschwerde ist ausgeschlossen. Soweit die Beschwer deführerin im Ergebnis die erneute gerichtliche Überprüfung ihres Renten anspruchs im Zeitraum von Mai 2013 bis zum 5. November 2014 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 4 00.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab dem 1. März 2010 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/121-122). Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/129). Aufgrund der Abklärungsergebnisse hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 7/145-147, Urk. 7/161-163, Urk. 7/189) mit Verfü gung vom 5. November 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Mo nats auf ( Urk. 7/190). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/193/3

13) mit dem Urteil im Verfahren IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 5. November 2014 insoweit ab, als es feststellte, dass die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde ( Urk. 7/196/15-16). Diese s

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/197).

In der Folge verfügte die IV-Stelle am 2 5. August 2016 rückwirkend ab 1. Mai 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in der Höhe von monat lich Fr. 949.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im monatlichen Betrag von Fr. 953.-- ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/199, Urk. 7/202-203).

E. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand für die IV-Stelle aufgrund des klaren Urteilsdispositivs kein Spielraum, die laufende ganze Rente auf einen späteren Zeitpunkt als den gerichtlich festgelegten 1. Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Es kann mithin keine Rede davon sein, die angefochtene Verfügung setze das rechtskräftige Urteil IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 nicht korrekt um. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen .

E. 2.3 Den nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfrühten Termin der Renten herab setzung ab Mai 2013 hätte sie innert Beschwerdefrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 geltend machen müssen. Mit diesem unangefochten gebliebenen Urteil hatte das Gericht in masslicher (Invaliditätsgrad) und zeitlicher Hinsicht über den Ver lauf der damaligen ganzen Rente während des ab 2012 angehobenen Revi sions verfahrens bis zum 5. November 2014 zu befinden, dem Erlassda tum der angefochtenen Verfügung, welches rechtsprechungsgemäss die Grenze des für die gerichtliche Prüfung massgeblichen Beurteilungszeitraums bildet. Dies bezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor, und eine erneute Beschwerde ist ausgeschlossen. Soweit die Beschwer deführerin im Ergebnis die erneute gerichtliche Überprüfung ihres Renten anspruchs im Zeitraum von Mai 2013 bis zum 5. November 2014 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01081 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab dem 1. März 2010 bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/121-122). Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/129). Aufgrund der Abklärungsergebnisse hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 7/145-147, Urk. 7/161-163, Urk. 7/189) mit Verfü gung vom 5. November 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Mo nats auf ( Urk. 7/190). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/193/3

13) mit dem Urteil im Verfahren IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 5. November 2014 insoweit ab, als es feststellte, dass die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde ( Urk. 7/196/15-16). Diese s

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/197).

In der Folge verfügte die IV-Stelle am 2 5. August 2016 rückwirkend ab 1. Mai 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in der Höhe von monat lich Fr. 949.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im monatlichen Betrag von Fr. 953.-- ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/199, Urk. 7/202-203). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 2 5. August 2016 dahingehend zu ändern, dass die ganze Invalidenrente gemäss Verfügung vom 9. März 2011 erst per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herab gesetzt werde ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die IV Stelle habe das Dispositiv des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 in Missachtung von Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) umgesetzt, wonach die Herabsetzung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolge. Nachdem die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben beziehungsweise gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden sei, wirke diese Änderung in Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 2 IVV frühestens ab 1. Januar 201 5. Insofern sei die angefochtene Verfügung abzu ändern ( Urk. 1). 1 .2

Die IV-Stelle stellt sich in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Standpunkt, in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 habe das Sozialversicherungsgericht festgestellt, dass die laufende Rente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei. Das Dispositiv des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei für sie verbindlich, weshalb die verfügte Rentenherabsetzung ab Mai 2013 rech tens sei ( Urk. 6).

2 .

2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung , wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eine Verfügung, die einen in Rechtskraft erwachse nen Gerichtsentscheid umsetzt, kann nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist beziehungsweise gerügt wird, die Verfügung setze den rechts kräftigen Gerichtsentscheid nicht korrekt um (Urteile des Bundesgerichts 9C_263/2016 vom 2 0. Juni 2016, E. 3 und 6 sowie 9C_641/2010 vom 7. September 2010, E. 3.1 mit Hinweisen).

W enn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden tisch ist , liegt eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor . Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unter breitet wird . Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu set zen . Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschu tzinteresses nicht einzutre ten (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 1 2. Dezember 2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 2 .2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2013 im Urteil IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 rechtskräftig festgelegt. Insbesondere hat es in Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich festgehalten, die bisherige ganze Invalidenrente werde mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt ( Urk. 7/196/16). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2016 hat die IV-Stelle das Gerichtsurteil lediglich umgesetzt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in der Verfügung unter dem Datum fälschlicherweise vermerkt wird, die Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 ersetze diejenige vom 9. März 2011 ( Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand für die IV-Stelle aufgrund des klaren Urteilsdispositivs kein Spielraum, die laufende ganze Rente auf einen späteren Zeitpunkt als den gerichtlich festgelegten 1. Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Es kann mithin keine Rede davon sein, die angefochtene Verfügung setze das rechtskräftige Urteil IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 nicht korrekt um. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen . 2.3

Den nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfrühten Termin der Renten herab setzung ab Mai 2013 hätte sie innert Beschwerdefrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 2 2. März 2016 geltend machen müssen. Mit diesem unangefochten gebliebenen Urteil hatte das Gericht in masslicher (Invaliditätsgrad) und zeitlicher Hinsicht über den Ver lauf der damaligen ganzen Rente während des ab 2012 angehobenen Revi sions verfahrens bis zum 5. November 2014 zu befinden, dem Erlassda tum der angefochtenen Verfügung, welches rechtsprechungsgemäss die Grenze des für die gerichtliche Prüfung massgeblichen Beurteilungszeitraums bildet. Dies bezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor, und eine erneute Beschwerde ist ausgeschlossen. Soweit die Beschwer deführerin im Ergebnis die erneute gerichtliche Überprüfung ihres Renten anspruchs im Zeitraum von Mai 2013 bis zum 5. November 2014 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 4 00.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt