Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte während neun Jahren die Sonderschule und verfügt über keinen beruflichen Abschluss. Er war zuletzt als Lastwagenc hauffeur erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit infolge Rückenbe schwerden im Juli 1995 aufgeben musste. In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 1 9. September 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 2 2. September 1995 wies diese das Rentenbegehren ab (Urk. 8/14). Aufgrund
ei ner Verschlimmerung der Rückenbeschwerden sowie Problemen bei der berufli chen Integration meldete sich der Versicherte am 2 2. Januar 1997 erneut bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Mit Verfü gung vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte während neun Jahren die Sonderschule und verfügt über keinen beruflichen Abschluss. Er war zuletzt als Lastwagenc hauffeur erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit infolge Rückenbe schwerden im Juli 1995 aufgeben musste. In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 1 9. September 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 2 2. September 1995 wies diese das Rentenbegehren ab (Urk. 8/14). Aufgrund
ei ner Verschlimmerung der Rückenbeschwerden sowie Problemen bei der berufli chen Integration meldete sich der Versicherte am 2 2. Januar 1997 erneut bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Mit Verfü gung vom
Dispositiv
- April 1997 wies diese das Leistungsbegehren erneut ab ( Urk. 8/34). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- Juni 1999 ab ( Urk. 8/40 ; Prozess IV.1997.00259 ). 1.2 Mit Schreiben vom
- August 2000 beantragte das Sozialamt der Stadt Y.___ die wiedererwägungsweise Neuprüfung des Umschulungs- und Rentenan spruchs ( Urk. 8/42). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten rheumato logisch begutachten (Gutachten der Rheumaklinik und Instit ut für Physikalische Medizin des Z.___ vom 2
- Januar 2001, Urk. 8/54) und sprach ihm mit Verfü gung vom 2
- Juni 2001 und Wirkung ab
- August 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/62). Die im April 2002, Juli 2004 sowie August 2008 durchgeführten re visionsweisen Überprüfungen des Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeein flussende Veränderung (Mitteilung vom 2
- Mai 2002, Urk. 8/71; Mitteilung vom 1
- August 2004, Urk. 8/77; Mitteilung vom 1
- September 2008, Urk. 8/84). 1.3 Im Oktober 2012 wurde erneut eine Rentenrevi sion in die Wege geleitet (Urk. 8/95). In diesem Zusammenhang liess die IV-Stelle den Versicherten rheumatologisch b egutachten (Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkra nkungen, vom
- Mai 2013; Urk. 8/109). Mit Vorbescheid vom
- Juli 2013 stellte die IV-Stelle die Herabset zung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/117). Mit Mitteilung vom
- Dezember 2013 wurde dem Versicherten per 2014 Beratung und Begleitung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gewährt ( Urk. 8/130, Urk. 8/133 S. 2). Eine Verlängerung der Massnahme für das Jahr 2015 erfolgte mit Mitteilung vom 1
- Januar 2015 ( Urk. 8/151). Weiter wurde mit Mitteilung vom
- Juli 2015 die Beratung und Unterstützung bei der Stel lensuche zugesagt ( Urk. 8/158). Am
- Oktober 2015 wurde die Arbeitsvermitt lung beendet (Abschlussbericht vom
- Oktober 2015, Urk. 8/166). Mit Verfü gung vom 2
- August 2016 reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab
- Oktober 2016 auf eine Viertelsrente ( Urk. 8/179 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die V ertreterin des Versicherten am 2
- September 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- November 2016 beantragte die Beschwerde - gegne rin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- November 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Mit Schreiben vom 1
- Mai 2017 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzende medizinische Unterlagen ein ( Urk. 10 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - verfü gung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs - verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2
- Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 (
- IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) eine Rente auch dann herabge setzt werden könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien. Die Abklärungen hätten ergeben, dass für eine angepasste Tätigkeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der objektiven Befunde in der Zeit zwischen 2000 und 2009 sei von einer Verbesserung auszu gehen. Aktuell ergebe sich in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsfähigkeit, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % neu zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass Dr. A.___ eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszu standes weder klinisch noch radiologisch nachzuweisen vermöge. Es handle sich vielmehr um eine andere Interpretation eines gleichen Befundes. Schliesslich sei eine Rentenherabsetzung auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwer deführer 59jährig sei, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe und sich die Eingliederungsmassnahmen trotz motiviertem Engagement nicht als erfolgreich erwiesen hätten, nicht zulässig ( Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2
- Juni 2001 mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
- August 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 8/62). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 2
- Januar 2001 ( Urk. 8/54). Die dafür verantwort lichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nerven wurzel S1 links sowie einen “ Verdacht “ auf beginnendes, chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hyposensibilität und Kraftminderung am gesamten linken Bein. Der Beschwerdeführer sei momentan für jede Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Nach Ausschöpfen aller therapeutischer Möglichkeiten müsse die Ar beitsfähigkeit neu beurteilt werden. Der Gesundheitszustand lasse momentan auch keine Umschulung zu ( Urk. 7/54 S. 5 ff.).
- 3.1 Dr. A.___ ging in ihrem Gutachten vom
- Mai 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 8/109/40) : - Lumbospondylogenes Syndrom links bei - Breitbasiger linksbetonter Bandscheiben-Vorwölbung L5/S1 mit Kon takt zur Wurzeltasche ohne Impression und ohne Dislokation (MRI 04/2013) und Besserung des bildgebe nden Befundes (MRI 11/2000 zeigt eine kleine paramediane linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur N erv enwurzel S1 links mit leichter dorsaler Dislokation während im MRI 01/2009 und MRI 04/2013 k eine dorsale Dislokation der Nervenwurzel S 1 links mehr vorhanden ist) - Keine vermehrte szintig raphische Aktivität (04/2013) im Bereich der ganzen Wirbelsäule - Ohne radikuläre Zeichen - Intermittierende Schulterschmerzen rechts mit - Linsenförmiger Verkalkung im Subacromialraum in Projekt i on auf die Supraspinatus -Sehne und geringer Omarthrose (Röntgen 04/2013) - Ohne Aktivierung und keine vermehrte szintigraphische Aktivität (04/2013) - Mit normaler Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und - Symmetrischen Vorderarm umfängen rechts gegenüber links bei Rechts dominanz . Der bildgebende Befund habe sich verglichen mit dem MRI 11/2000 gebessert. Bereits anlässlich der Untersuchung 01/2009 habe keine Dislokation der Ner venwurzel mehr bestanden ( Urk. 8/109/41). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei in einer solchen Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nicht adaptierte Tätig keiten könne der Beschwerdeführer ab
- August 2000 (Beginn der Rente) nicht mehr aus üben ( Urk. 8/109/44). 3.2 Die für den neuropsychologischen Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 1
- April 2017 verantwortlichen Fachärzte hielten fest, dass sich bei der Untersuchung neben feinmotorischen Schwierigkeiten auch sprachliche Auffäl ligkeiten zusammen mit einer mittelschwer verminderten verbalen Merkspanne gezeigt hätten. Im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen zeige sich eine leicht verminderte Impulskontrolle und ein deutlich unterdurchschnittliches Abstraktionsvermögen. Es liege – wahrscheinlich im Zusammenhang damit – eine leichte konstruktiv-praktische Störung vor. Alle weiteren geprüften Hirn funktionen seien intakt. Diese Befunde würden sich mit den Angaben des Be schwerdeführers zu seinen kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise Einschrän kungen zu Schulzeiten decken. Aus neuropsycholog is cher Sicht würden sie es als nicht zielführend erachten, bei diesem Patienten eine berufliche Wiederein gliederung zu versuchen; vielmehr sei eine leichte Tätigkeit mit nicht allzu ho hen kognitiven Anforderungen im geschützten Betrieb, auch im Sinne einer ta gesstrukturbildenden Massnahme, sinnvoller ( Urk. 11 S. 3).
- 4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 (
- IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) hinweist, ist anzumerken, dass diese Bestimmung lediglich bei „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage “ anzuwen den wäre. Der Beschwerdeführer leidet demgegenüber seit jeher an lumbalen Rückenbeschwerden mit bild gebend nachweisbarem organischem Korrelat, so dass eine Anwendung der genannten Schlussbestimmung bereits aus diagnos tischen Überlegungen ausser Betracht fällt. 4.2 Insoweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass für eine angepasste Tätigkeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be , käme allenfalls eine wiedererwägungsweise Aufhebung des seit Jahren bestehenden Rentenan spruchs in Frage. Die ursprüngliche Leistungszusprache müsste dabei qualifi ziert, nämlich zweifellos unrichtig sein. Die gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2
- Januar 2001 erfolgte Leistungszusprache ist aber nicht zu bemängeln ; insbesondere wurde sie von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der versiche rungsrechtlich relevanten Fragen in Auftrag gegeben und setzt sich auch mit den massgebenden Vorakten auseinander. Auch wenn dem Beschwerdeführer dannzumal noch Therapiepotential attestiert wurde, gingen die zuständigen Fachärzte dennoch ausdrücklich auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 8/54 S. 7). Vor diesem Hintergrund fällt die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit im Rahmen der ursprüngli chen Leistungszusprache ausser Betracht. 4.3 Zuletzt bleibt die revisionsweise Aufhebung der laufenden Rente zu prüfen. An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Bei einer Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse ist dabei insbesondere von Belang, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch wenn Dr. A.___ von einer Verbesserung des bildgebenden Befundes ab der Untersuchung im Januar 2009 ausgeht, kann gestützt darauf keine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes begründet wer den. Aus ihrer Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätig keit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 8/109/44), muss vielmehr geschlossen werden, dass sich der bildgebende Unterschied gerade nicht mass gebend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Einschätzung von Dr. A.___ stellt demnach lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, welche aus revisionsrechtlicher Sicht unbeachtlich ist. 4.4 Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ per Januar 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgehen würde, liesse sich dennoch nicht ohne weiteres eine Reduktion der bisherigen ganzen Rente begründen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwer deführers sowie des langjährigen Rentenbezugs wäre diesfalls die Verwertbar keit der Restleistungsfähigkeit zu prüfen. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensal ters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den kon kreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten verblei benden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die Persön lichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfa hrung anzuwen den (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 1
- Juli 2010 E. 2.4 mit Hin weisen). Der Beschwerdeführer stand im massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457) in vorgerücktem Alter und bezog bereits seit Jahren eine ganze Rente der Inva lidenversicherung. Entsprechend der langen Abstinenz vom ersten Arbeitsmarkt unterstützte die IV-Stelle den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung während rund zwei Jahren. Der abschliessenden Stellungnahme der Eingliede rungsberatung der IV-Stelle vom 2
- Oktober 2015 ist dabei zu entnehmen, dass bis heute davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen verfüge, um den Weg zurück in den Arbeitsmarkt zu bewältigen. Leider sei anlässlich des Probeeinsatzes, welcher über Ingeus orga nisiert worden sei, das Gegenteil belegt worden. Die Eingliederungsberatung habe ihre Bedenken, ob eine Integration in den Arbeitsmarkt realistisch sei ( Urk. 8/168 S. 3). Das Scheitern der Eingliederung erscheint dabei auch im Zu sammenhang mit den kognitiven Fähigkeit zu stehen. So war der Beschwerde führer auf Sonderschulung angewiesen und konnte keine berufliche Ausbildung abschliessen. Weiter ist bereits dem Assessmentbericht vom 2
- Februar 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage ist , seine Si tuation wirklich zu durchschauen ( Urk. 8/140). Die kognitiven Probleme konn ten auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1
- April 2017 bestätigt werden ; dies bei guter Mitarbeit des Patienten. Auch seitens der untersuchenden Fachärzte wird dabei von einer beruflichen Wiedereingliede rung abgeraten ( Urk. 11 S. 3). Angesichts der beschränkten verbleibenden Akti vitätsdauer, der seitens der IV-Stelle erfolglos durchgeführten umfangreichen Eingliederungsbemühungen sowie der im Hinblick auf den absehbaren Umstel lungs - und Einarbeitungsaufwand dürftigen Ressourcen des Beschwerdeführers wäre selbst unter Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte. Auch in diesem Fall wäre demnach der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. 4.5 Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab
- Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwieri gkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2
- August 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2‘000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01064
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
27. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte während neun Jahren die Sonderschule und verfügt über keinen beruflichen Abschluss. Er war zuletzt als Lastwagenc hauffeur erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit infolge Rückenbe schwerden im Juli 1995 aufgeben musste. In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 1 9. September 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 2 2. September 1995 wies diese das Rentenbegehren ab (Urk. 8/14). Aufgrund
ei ner Verschlimmerung der Rückenbeschwerden sowie Problemen bei der berufli chen Integration meldete sich der Versicherte am 2 2. Januar 1997 erneut bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Mit Verfü gung vom 1. April 1997 wies diese das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 8/34). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Juni 1999 ab (Urk. 8/40; Prozess IV.1997.00259). 1.2
Mit Schreiben vom 8. August 2000 beantragte das Sozialamt der Stadt Y.___ die wiedererwägungsweise Neuprüfung des Umschulungs- und Rentenan spruchs (Urk. 8/42). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten rheumato logisch begutachten (Gutachten der Rheumaklinik und Instit ut für Physikalische Medizin des
Z.___ vom 2 5. Januar 2001, Urk. 8/54) und sprach ihm mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2001 und Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/62). Die im April 2002, Juli 2004 sowie August 2008 durchgeführten re visionsweisen Überprüfungen des Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeein flussende Veränderung (Mitteilung vom 2 9. Mai 2002, Urk. 8/71; Mitteilung vom 1 2. August 2004, Urk. 8/77; Mitteilung vom 1 5. September 2008, Urk. 8/84). 1.3
Im Oktober 2012 wurde erneut eine Rentenrevi sion in die Wege geleitet (Urk. 8/95). In diesem Zusammenhang liess die IV-Stelle den Versicherten rheumatologisch b egutachten (Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkra nkungen, vom 8. Mai 2013; Urk. 8/109). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 stellte die IV-Stelle die Herabset zung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/117). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2013 wurde dem Versicherten per 2014 Beratung und Begleitung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gewährt (Urk. 8/130, Urk. 8/133 S. 2). Eine Verlängerung der Massnahme für das Jahr 2015 erfolgte mit Mitteilung vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 8/151). Weiter wurde mit Mitteilung vom 7. Juli 2015 die Beratung und Unterstützung bei der Stel lensuche zugesagt (Urk. 8/158). Am 8. Oktober 2015 wurde die Arbeitsvermitt lung beendet (Abschlussbericht vom 9. Oktober 2015, Urk. 8/166). Mit Verfü gung vom 2 3. August 2016 reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 auf eine Viertelsrente (Urk. 8/179 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die V ertreterin des Versicherten am 2 3. September 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 beantragte die Beschwerde - gegne rin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2017 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 10 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - verfü gung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs - verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) eine Rente auch dann herabge setzt werden könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien. Die Abklärungen hätten ergeben, dass für eine angepasste Tätigkeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der objektiven Befunde in der Zeit zwischen 2000 und 2009 sei von einer Verbesserung auszu gehen. Aktuell ergebe sich in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsfähigkeit, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % neu zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass Dr. A.___ eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszu standes weder klinisch noch radiologisch nachzuweisen vermöge. Es handle sich vielmehr um eine andere Interpretation eines gleichen Befundes. Schliesslich sei eine Rentenherabsetzung auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwer deführer 59jährig sei, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe und sich die Eingliederungsmassnahmen trotz motiviertem Engagement nicht als erfolgreich erwiesen hätten, nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2001 mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/62). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2001 (Urk. 8/54). Die dafür verantwort lichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nerven wurzel S1 links sowie einen “ Verdacht “ auf beginnendes, chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hyposensibilität und Kraftminderung am gesamten linken Bein. Der Beschwerdeführer sei momentan für jede Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Nach Ausschöpfen aller therapeutischer Möglichkeiten müsse die Ar beitsfähigkeit neu beurteilt werden. Der Gesundheitszustand lasse momentan auch keine Umschulung zu (Urk. 7/54 S. 5 ff.). 3. 3.1
Dr. A.___ ging in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/109/40) : - Lumbospondylogenes Syndrom links bei - Breitbasiger linksbetonter Bandscheiben-Vorwölbung L5/S1 mit Kon takt zur Wurzeltasche ohne Impression und ohne Dislokation (MRI 04/2013) und Besserung des bildgebe nden Befundes (MRI 11/2000 zeigt eine kleine paramediane linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur N erv enwurzel S1 links mit leichter dorsaler Dislokation während im MRI 01/2009 und MRI 04/2013 k eine dorsale Dislokation der Nervenwurzel S 1 links mehr vorhanden ist) - Keine vermehrte szintig raphische Aktivität (04/2013) im Bereich der ganzen Wirbelsäule - Ohne radikuläre Zeichen - Intermittierende Schulterschmerzen rechts mit - Linsenförmiger Verkalkung im Subacromialraum in Projekt i on auf die Supraspinatus -Sehne und geringer Omarthrose (Röntgen 04/2013) - Ohne Aktivierung und keine vermehrte szintigraphische Aktivität (04/2013) - Mit normaler Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und - Symmetrischen Vorderarm umfängen rechts gegenüber links bei Rechts dominanz .
Der bildgebende Befund habe sich verglichen mit dem MRI 11/2000 gebessert. Bereits anlässlich der Untersuchung 01/2009 habe keine Dislokation der Ner venwurzel mehr bestanden (Urk. 8/109/41). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei in einer solchen Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nicht adaptierte Tätig keiten könne der Beschwerdeführer ab 1. August 2000 (Beginn der Rente) nicht mehr aus üben (Urk. 8/109/44). 3.2
Die für den neuropsychologischen Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 1 3. April 2017 verantwortlichen Fachärzte hielten fest, dass sich bei der Untersuchung neben feinmotorischen Schwierigkeiten auch sprachliche Auffäl ligkeiten zusammen mit einer mittelschwer verminderten verbalen Merkspanne gezeigt hätten. Im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen zeige sich eine leicht verminderte Impulskontrolle und ein deutlich unterdurchschnittliches Abstraktionsvermögen. Es liege – wahrscheinlich im Zusammenhang damit – eine leichte konstruktiv-praktische Störung vor. Alle weiteren geprüften Hirn funktionen seien intakt. Diese Befunde würden sich mit den Angaben des Be schwerdeführers zu seinen kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise Einschrän kungen zu Schulzeiten decken. Aus neuropsycholog is cher Sicht würden sie es als nicht zielführend erachten, bei diesem Patienten eine berufliche Wiederein gliederung zu versuchen; vielmehr sei eine leichte Tätigkeit mit nicht allzu ho hen kognitiven Anforderungen im geschützten Betrieb, auch im Sinne einer
ta gesstrukturbildenden Massnahme, sinnvoller (Urk. 11 S. 3). 4. 4.1
Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) hinweist, ist anzumerken, dass diese Bestimmung lediglich bei „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage “ anzuwen den wäre. Der Beschwerdeführer leidet demgegenüber seit jeher an lumbalen Rückenbeschwerden mit bild gebend nachweisbarem organischem Korrelat, so dass eine Anwendung der genannten Schlussbestimmung bereits aus diagnos tischen Überlegungen ausser Betracht fällt. 4.2
Insoweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass für eine angepasste Tätigkeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be, käme allenfalls eine wiedererwägungsweise Aufhebung des seit Jahren bestehenden Rentenan spruchs in Frage. Die ursprüngliche Leistungszusprache müsste dabei qualifi ziert, nämlich zweifellos unrichtig sein. Die gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2001 erfolgte Leistungszusprache ist aber nicht zu bemängeln; insbesondere wurde sie von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der versiche rungsrechtlich relevanten Fragen in Auftrag gegeben und setzt sich auch mit den massgebenden Vorakten auseinander. Auch wenn dem Beschwerdeführer dannzumal noch Therapiepotential attestiert wurde, gingen die zuständigen Fachärzte dennoch ausdrücklich auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/54 S. 7). Vor diesem Hintergrund fällt die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit im Rahmen der ursprüngli chen Leistungszusprache ausser Betracht. 4.3
Zuletzt bleibt die revisionsweise Aufhebung der laufenden Rente zu prüfen. An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Bei einer Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse ist dabei insbesondere von Belang, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch wenn Dr. A.___ von einer Verbesserung des bildgebenden Befundes ab der Untersuchung im Januar 2009 ausgeht, kann gestützt darauf keine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes begründet wer den. Aus ihrer Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätig keit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/109/44), muss vielmehr geschlossen werden, dass sich der bildgebende Unterschied gerade nicht mass gebend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Einschätzung von Dr. A.___ stellt demnach lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, welche aus revisionsrechtlicher Sicht unbeachtlich ist. 4.4
Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ per Januar 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgehen würde, liesse sich dennoch nicht ohne weiteres eine Reduktion der bisherigen ganzen Rente begründen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwer deführers sowie des langjährigen Rentenbezugs wäre diesfalls die Verwertbar keit der Restleistungsfähigkeit zu prüfen.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensal ters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den kon kreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten verblei benden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die Persön lichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfa hrung anzuwen den (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010
vom 1 4. Juli 2010 E. 2.4 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer stand im massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457) in vorgerücktem Alter und bezog bereits seit Jahren eine ganze Rente der Inva lidenversicherung. Entsprechend der langen Abstinenz vom ersten Arbeitsmarkt unterstützte die IV-Stelle den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung während rund zwei Jahren. Der abschliessenden Stellungnahme der Eingliede rungsberatung der IV-Stelle vom 2 8. Oktober 2015 ist dabei zu entnehmen, dass bis heute davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen verfüge, um den Weg zurück in den Arbeitsmarkt zu bewältigen. Leider sei anlässlich des Probeeinsatzes, welcher über Ingeus orga nisiert worden sei, das Gegenteil belegt worden. Die Eingliederungsberatung habe ihre Bedenken, ob eine Integration in den Arbeitsmarkt realistisch sei (Urk. 8/168 S. 3). Das Scheitern der Eingliederung erscheint dabei auch im Zu sammenhang mit den kognitiven Fähigkeit zu stehen. So war der Beschwerde führer auf Sonderschulung angewiesen und konnte keine berufliche Ausbildung abschliessen. Weiter ist bereits dem Assessmentbericht vom 2 6. Februar 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage ist, seine Si tuation wirklich zu durchschauen (Urk. 8/140). Die kognitiven Probleme konn ten auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 3. April 2017 bestätigt werden; dies bei guter Mitarbeit des Patienten. Auch seitens der untersuchenden Fachärzte wird dabei von einer beruflichen Wiedereingliede rung abgeraten (Urk. 11 S. 3). Angesichts der beschränkten verbleibenden Akti vitätsdauer, der seitens der IV-Stelle erfolglos durchgeführten umfangreichen Eingliederungsbemühungen sowie der im Hinblick auf den absehbaren Umstel lungs
- und Einarbeitungsaufwand dürftigen Ressourcen des Beschwerdeführers wäre selbst unter Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte. Auch in diesem Fall wäre demnach der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. 4.5
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwieri gkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 3. August 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty