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IV.2016.01045

Rentenrevision, verbesserter Gesundheitszustandes, Einkommensvergleich, Tabellenlöhne für beide Vergleichseinkommen, Aufhebung der Rente.

Zürich SozVersG · 2017-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, ist gelernter Automechaniker (Urk. 8/83 Ziff. 6.2), arbeitete jedoch seit dem Jahre 1993 als Reinigungsangestellter (Urk. 8/83 Ziff. 6.3.1), als er sich am 24. Januar 2001 unter Hinweis auf eine Radiustrümmerfraktur am linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/83 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/174) sowie 10. Februar 2004 (Urk. 8/176) mit Wir kung ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer lerntechnischen Vorbereitung und Abklärung an einer Handelsschule (Urk. 8/194), wobei die Massnahme aus gesundheitli chen Gründen per 20. Januar 2006 abgebrochen wurde (Urk. 8/210).

Mit Verfügung vom 28. November 2006 hob die IV-Stelle die bisherige Rente des Versicherten auf (Urk. 8/227). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2007 (Urk. 8/228/3-12) wurde mit Urteil vom 14. August 2008 abgewiesen (Urk. 8/232; Prozess-Nr. IV.2007.00052). 1.2

Am 16. April 2010 meldete sich der Versicherte aufgrund körperlicher und psychischer Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/246 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 11. April 2011, Urk. 8/270) und dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. März 2012 (Urk. 8/298) sowie 4. Mai 2012 (Urk. 8/312) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Verfügungsteil

2, Urk. 8/285) eine Dreiviertelsrente ab November 2011 zusprach. 1.3

Nach Eingang eines am 30. Juli 20 13 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/321) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. Y.___ so wie Prof.

Z.___ ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, welches am 2 3. Dezember 2014 (Urk. 8/346) beziehungsweise 24. Januar 2015 (Urk. 8/347) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/354 -355 , Urk. 8/360) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/371 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

19. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente mitsamt der entsprechenden Kinderrente zu gewähren ,

e ventuell sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen oder sub eventuell der Fall zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle a uf Aufweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsver fügung vom 22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. Urk. 11 ) . Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 19). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einrei chen einer Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 mit geteilt wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert ( S.  2). Bei der psychiatrischen Begutachtung hätten weder Gedächtnis- noch Konzentrationsstörungen festgestellt werden können, das formale Denken sei im normalen Tempo, das inhaltliche Denken unauffällig und die Grundstimmung ausgeglichen gewesen . Der Beschwerde führer habe nicht über Grübelneigung , Freud-, Interessen- und Energielosigkeit geklagt. Gemäss dem Gutachten sei die Depression nicht mehr ausgewiesen. Die rheumatologische Gutachterin habe ebenfalls befunden, dass sich der Gesund heitszustand im Gegensatz zur letzten Begutachtung im Jahre 2011 deutlich verbessert habe. Nicht zuletzt habe die Schmerzmitteleinnahme weitgehend ein gestellt werden können. Die beklagten Beschwerden seien altersentsprechend. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt. Der Beschwer de führer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und die Rente sei ein zu stellen (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1) , entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einem Revisionsgrund aus gegangen werden, es liege klar keine relevante Verbesserung des Gesund heitszustandes vor (S. 11 Rz 24). Er leide aktenkundig nach wie vor an den glei chen und bereits seit langem bekannten Einschränkungen, welche im Jahre 2012 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2010 geführt hätten. Dass sich keine revisionsmässig relevante Veränderung eingestellt habe, beleg ten unter anderem die Arztberichte des behandelnden Arztes Dr. A.___ sowie die Stellungnahme der behandelnden Psychologin (S. 11 Rz 25). Bezüg lich des bidisziplinären Gutachtens von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ könne lediglich von einer andere n Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebe nen Sachverhaltes ausgegangen werden (S. 11 Rz 26). Es sei nicht plausibel, wie die Gutachterin Dr. Y.___ in Anbetracht der festgehaltenen diversen Diag nosen und Beeinträchtigungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Dies insbesondere, da diese alle noch bestehen würden und gemäss dem B.___ Gutachten im Jahre 2011 noch zu einer Einschränkung von 30 % beziehungsweise 50 % geführt hätten. Eine entsprechende Begründung fehle (S. 12 Rz 32). Die von Dr. Y.___ gestellte gute Prognose widerspreche in erheblicher Weise dem bisherigen Verlauf wie auch den vorgängigen diversen fachärztlichen Einschätzungen (S. 13 Rz 33). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Y.___ verschiedentlich mangelhaft (S. 13 Rz 37). Auch bei der Ein schätzung durch Prof. Z.___ hinsichtlich der im Jahre 2011 als vorwiegend einschränkend erklärten Persönlichkeitsstörung liege lediglich eine andere Beur teilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor, welche revi sions rechtlich nicht relevant sei (S. 14 Rz 39). Prof. Z.___ sei zudem nicht genügend auf die geklagten Beschwerden eingegangen (S. 14 Rz 39). Betreffend die Persönlichkeit habe Prof. Z.___ ausgeführt, es würden sich Hinweise auf eine impulsive und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung ergeben, messe dieser Tatsache jedoch anders als im Jahre 2011 keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 15 Rz 41). Gemäss der Aktenlage sei es im Jahre 2011 primär die Persönlichkeitsstruktur gewesen, welche zur Attestierung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Somit sei selbst bei einem - vorlie gend bestrittenen - Wegfall der Depression keine revisionsrelevante Verbesse rung nachgewiesen (S. 15 Rz 43). Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben, weshalb auch weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (S. 16 Rz 46). Bei der Durchführung des Einkommensverglei ches sei zudem - wie bei den beiden letzten Rentenzusprachen - ein Leidensab zug von 20 % vorzunehmen (S. 18 Rz 53 f.).

Im Rahmen der Replik vom 27. März 2017 (Urk. 19) wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, die von Prof. Z.___ vorgenommene Änderung von sekundärer in nunmehr primärer Genese der Suchterkrankung überzeuge nicht. Insbesondere betreffend die im Jahre 2011 gutachterlich festgehaltene Persön lichkeitsstörung und die als sekundär eingestufte Suchterkrankung liege keine Veränderung vor (S. 2 Ziff. 2). Es sei zudem völlig unplausibel und nicht schlüssig, was aus rheumatologischer Sicht mit all den aktennotorischen Ein schränkungen und bildgebend dargestellten Einschränkungen geschehen sein solle beziehungsweise weshalb diese nun plötzlich betreffend die Arbeitsfähig keit keine einschränkende Rolle mehr spielen würden (S. 3 Ziff. 3). Hinzu komme, dass die diagnostischen Erwägungen in den beiden Gutachten in Anbe tracht der neuen Qualitätsleitlinien SGPP nicht überzeugen würden (S. 7 lit . a). Prof. Z.___ begründe sodann seine pauschale Annahme einer pri mären Sucht, welche nicht IV -relevant sei, nicht und verletze damit die Begrün dungs pflicht schwer (S. 7 lit . b). Auch ein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund gemäss den Qualitätsleitlinien sei nicht ersichtlich (S. 7 f. lit . c). Es fehle zudem eine Fremdanamnese wie auch die Formulierung des noch zumutbaren Belastungsprofils (S. 8 lit . d-e). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per November 2011 ver bessert haben und die Renteneinstellung demnach zu Recht erfolgt ist. 3.

Im Rahmen der Rentenzusprache per 1. November 2011 wurde der Beschwerde führer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte de s B.___ , C.___ , vom 1 4. bis 16. Februar 2011 psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 11. April 2011 nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/270 S. 21 Ziff. 5.1): - p sychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropischer Substanzen, Cannabiskonsum, episo discher Kokainkonsum, episodischer Alkoholkonsum, wahrscheinlich Analgetikaabusus - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung sehr wahrscheinlich - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - k ombinierte Persönlichkeitsstörung vom asozialen und impulsiven Typus - Periarthropathie der rechten Schulter mit leichter Instabilität bei Status nach zweimaligem chirurgischen Eingriff zur Fixation nach Luxation - b eginnende Radiokarpal-Gelenksarthrose rechts bei Status nach intra arti kulärer Radiusfraktur und mehreren Rekonstruktions- und Sta bili sationseingriffen - l umbales Syndrom mit spondylogener Komponente beidseits mit beginnen den degenerativen Veränderungen mit Chondrose L5-S1 und anteriorer Spondylose sowie Chondrose L4-L5 und Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5-S1 anamnestisch - Status nach Malleolarfraktur Weber C links und Osteosynthese am 30.4.2007 mit malleolaren Schmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine Myopie linksseitig ,

einen Mikrostrabismus linksseitig ,

eine Amblyopie linksseitig ,

einen Astigmatismus beidseits ,

einen Status nach Tonsillektomie 1982 ,

einen Status nach Claviculafraktur 1989 ,

einen Nikotin abusus

und einen virale n Infekt der oberen Luftwege (S. 21 Ziff. 5.2).

Während der psychiatrischen Untersuchung seien hysteriforme Aspekte aufge fal len. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch etwas agitiert, insbe sondere habe er eine lebhafte Gesichtsmimik. Das Gespräch gestalte sich insge samt verworren mit u nsicheren zeitlichen Angaben. Es seien keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar , auch wenn der Beschwerdeführer para noid gefärbte Aussagen mache . Die Stimmung sei labil, manchmal euphorisch abwechselnd mit Lachen und Traurigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunftspläne, der Lebensmut sei aber erhalten. Es bestehe eine soziale Rück zugstendenz. Sowie der Beschwerdeführer seine Schmerzen beschreibe, seien somatoforme Züge möglich. Während des Gespräches seien die Aufmerksamkeit und die Konzentration gestört und der Beschwerdeführer leicht verlangsamt gewesen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer gemischten Persönlich keitsstörung sowie einer affektiven Störung und daraus habe sich sekundär ein multipler Substanzabusus entwickelt. Eine somatoforme Komponente sei wahr scheinlich, die Arbeitsfähigkeit werde aber vorwiegend durch die Persönlich keits

- und affektive Störungen beeinflusst. Durch seine Krankheiten sei der Beschwerdeführer verlangsamt und habe ein Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsdefizit. Seine sozialen Fähigkeiten seien deutlich eingeschränkt. Die Ein schränkung bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Jahren, sei aber retro spektiv anhand der Akten und der Anamnesen nicht genau zu datieren. Prognostisch sei die Intensivierung der Psychotherapie notwendig. Der Beschwer deführer brauche eine antidepressive, eine stabilisierende und eine unter stützende Behandlung, so könne er dahin stabilisiert werden, dass eine stationäre Aufnahme zur Entzugstherapie und Tagesstrukturierung möglich werde. Eine erfolgreiche Therapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 26 Ziff. 8) . Die Einschränkung von 50 % gelte für sämtliche Berufe (S. 26 Ziff. 9).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine gut bewegli che Wirbelsäule mit einer leichten lumbalen Schmerzangabe am Ende der Bewegung. Es bestehe eine leichte Druckdolenz zervikal und lumbal sowie gluteal beidseits. Die Schulter rechts habe eine leichte Einschränkung der Abduktion und Elevation und es bestehe ein schmerzhafter Bogen. Das Radio karpalgelenk linksseitig zeige eine gute Beweglichkeit mit einem Endphasen schmerz der Volarflexion und dorsal Extension. Linksseitig bestehe eine Druck dolenz im Bereich des Malleolis

lateralis und medialis . Der Beschwerdeführer habe Spreizfüsse beidseits (S. 24). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer als Aussenmitarbeiter der Telekommunikationsfirma zu 100 % eingesetzt werden. In der Arbeit als Automechaniker sei er zu 50 % limi tiert. Als Servicefachtechniker für Spielzeugautomaten könne er zu 7 0 % ein gesetzt werden (S. 26 Ziff. 8). 4. 4. 1

Im Rahmen des Revisionsverfahren s wurde der Beschwerdeführer am

8. De zember 2014 durch Dr. med. und Dr. sc. nat . ETH Y.___ , Fach ärztin für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, rheumatologisch begut achtet. In ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/346/1-100) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 89 Ziff. 9.1): - Status nach Unfall am 9. Dezember 1999 mit distaler intraartikulärer Radi usfraktur links und multiplen Operationen mit gutem postoperati vem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe am 25. September 1999 mit Schulterverletzung rechts mit Abriss des anteroinferiorem Labrums und des oberen und mittleren glenohumeralen Ligaments mit vorderer Insta bilität und Rezidivluxation und gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Fibular -Fraktur links mit Ruptur der Syndesmose (Weber C) am 26. April 2007 mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Dezember 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it nannte Dr. Y.___ einen Vitamin D-Mangel ,

einen Nikotin-Abusus ,

eine Polytoxomanie seit der Jugend mit ungewöhnlich starkem Kokain-Konsum ,

einen Status nach Liege trauma am 17. Juni 2013 nach Konsum von Kokain und Benzodiazepin ,

eine Medikamenten- Noncompliance ,

eine Adipositas Grad I (BMI 32.5 kg/m 2 ) ,

einen Status nach operativer Versorgung eine Umbilicalhernie am 13. No vember 2014 und einen

S tatus nach Clavicula-Fraktur rechts 1995 mit Osteosynthese (S. 90 Ziff. 9.2).

Der Beschwerdeführer klage über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine mehr rechts als links. Ausserdem würden die linke Hand, die rechte Schulter und der linke Fuss schmerzen . Der normale Gang wie auch der Zehen- und Fersengang seien unauffällig. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal. Die rechte Schulter sei in der Flexion und Abduktion leicht eingeschränkt beweglich. Das linke obere Sprunggelenk sei in der Dorsalexten sion leicht eingeschränkt beweglich. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse , Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz Adipositas eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 53 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abge leitet werden. Die Röntgenuntersuchungen des linken Handgelenkes und der rechten Schulter wie auch des linken oberen Sprunggelenkes hätten alle gute postoperative Befunde gezeigt. Die Röntgen-Untersuchungen der LWS, die MRI-Untersuchung der LWS sowie die CT Untersuchung der LWS hätten alle altersentsprechende Befunde gezeigt. Eine Diskushernie oder neurale Kompres sionen seien nicht sichtbar (S. 91 Ziff. 10). Im Bereich der linken, nichtdomi nanten Hand, der rechten Schulter und im rechten oberen Sprunggelenk bestünden strukturelle Veränderungen, welche die Leistungsfähigkeiten ein schränkten. Sie seien jedoch nicht besonders gravierend und gut geheilt

(S. 92).

Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entspre chen würden, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf sei angepasst. Reinigungsarbeiten könne er ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse und mit dem rechten Arm nicht über der Brusthöhe arbeiten müsse. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit als Servicetechniker oder Automechaniker (S. 94). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter habe er seit den beiden Unfällen im Jahre 1999 nicht mehr ausüben können. Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien habe er seit dem Unfall vom 26. April 2007 nicht mehr ausü ben können (S. 95 Ziff. 11.2). In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 95 Ziff. 11.3). Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen (S. 96 Ziff. 12.2). Die Prognose sei gut, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer lang andauernd werde arbeiten können (S. 96 Ziff. 12.3).

Bei der Untersuchung für das Gutachten im Jahre 2011 habe der Beschwerde führer berichtet, dass er täglich vier bis sechs Kapseln Tramal 50 mg zusammen mit dreimal 20 Tramal Tropfen und bis zu acht Co- Dafalgan pro Tag benötige sowie mindestens eine Tablette Temesta pro Tag. Erfreulicherweise gehe es ihm nun deutlich besser. Die aktuelle Haaranalyse habe bewiesen, dass er in der Periode von Anfang Juli 2014 bis Ende November 2014 nie Tramal , Tramadol oder Co- Dafalgan geschluckt habe. Er habe ausserdem berichtet, dass er Temesta zuletzt vor einem Monat gebraucht habe, auch dies weise auf eine deutliche Verbesserung gegenüber April 2011 hin (S. 97 Ziff. 12.4). Seit der Begutachtung im Jahre 2011 habe sich der Gesundheitszustand deutlich ver bessert. Die MRI-Untersuchung der LWS im Januar 2012 wie auch die CT Untersuchung der LWS im Juni 2013 zeigten altersentsprechende Befunde. Es bestünden daher aktuell weder eine lumbale Diskushernie noch neurale Kompressionen. Im D.___ -Gutachten sei von einer Diskushernie L5/S1 ausge gangen worden. (S. 98 Ziff. 13).

Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf sei angepasst und könne dem Beschwerdeführer zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zugemutet werden. In dieser Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 99 lit . a): Tätigkeiten mit spezifi scher Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter habe er seit den beiden Unfällen im Jahre 1999 nicht mehr ausüben können. Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien habe er seit dem Unfall vom 26. April 2007 nicht mehr ausüben können (S. 99 lit . b). 4 .2

Am 23. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. habil. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 8/347) , für welches er sich auf die erhobenen Befunde sowie

die vorhan denen Akten stützte (vgl. S. 3), führte Prof. Z.___

aus, es liege keine quanti tative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerdeführers vor. Dieser sei wach und zeitlich, örtlich und situativ orientiert (S. 15 unten). Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Gedächtnisstörungen, in der Untersuchungs situation sei das Kurz- beziehungsweise Langzeitgedächtnis intakt. Es gebe kli nisch keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Der Beschwerdeführer beklage subjektiv Defizite in der Konzentration, die während der Exploration jedoch nicht beobachtbar seien. Während des zweistündigen Gespräches seien die Konzentration und Aufmerksamkeit nicht abgefallen. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, es bestehe kein Gedan kenkreisen. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 16). Insgesamt habe keine depressive Störung objekti viert werden können. Es seien weder die Grundstimmung, noch der Antrieb oder die Freudfähigkeit des Beschwerdeführers betroffen. Es bestünden kein e Ängste oder weiteren somatischen Symptome, einzig eine Schlafstörung werde angege ben. Insgesamt könne keine depressive Störung diagnostiziert werden und es sei davon auszugehen, dass eine gegebenenfalls vorbestehende depressive Episode als abgeklungen einzustufen sei (S. 20). Auch für eine somatoforme Störung (chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren) oder eine Schmerzverarbeitungsstörung gebe es keine Anhaltspunkte (S. 20 f.).

Es sei zu unterstellen, dass der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen gering sei. Die Haaranalyse habe zweifels frei ergeben, dass der Beschwerdeführer die Analgetika Tramal und Dafalgan erst kurz vor dem Begutachtungstermin einzu nehmen begonnen habe. Im Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende November 2014 habe er weder Tramal noch Co- Dafalgan eingenommen. Hingegen sei von einem anhaltenden hohen Drogenkonsum von Kokain und THC auszugehen. Zusätzlich habe ein mässiger Gebrauch von Alkohol bestanden. Insoweit der Beschwerdeführer angebe, die Drogen zur „Schmerztherapie“ einzusetzen, sei dies gutachterlicherseits nicht nachvollziehbar. Die Drogenabhängigkeit habe bereits vor dem Auftreten von Schmerzen bestanden und sei nicht deren Folge. Inso weit neuro-kognitive Störungen beklagt worden seien, hätten ebensolche psychopathologisch nicht objektiviert werden können. Allfällig seien diese Neben wirkungen des chronischen Drogenkonsums. Soweit dem Beschwerde führer vom Vorgutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung unterstellt werde, so bleibe dieser in seinem Gutachten schuldig nachzuweisen, dass es beim Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit entsprechende Hinweise in allen Lebensbereichen gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch erstmals mit einer allfälligen leichten depressiven Episode in Erscheinung getreten (S. 21) .

Diagnostisch könne nur von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven Symptomen (ICD-10 Z73.1) ausgegangen werden. Weitere schwe re psychiatri sche Krankheitsbilder wie eine bipolare Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine wahnhafte Störung würden nicht vorliegen. Insbesondere fänden sich keine Zeichen einer PTBS mit erhöhtem Arousal , Schreckhaftigkeit und Misstrauen, Intrusionen, Albträumen und vermeidendem Verhalten (S. 22 oben) .

Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer gutachterlicher Sicht lägen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die handica pierende Fähigkeitsstörungen in invalidenversicherungsrelevanter Weise erzeu gen würden. Die Polytoxikomanie sei primärer Genese und die Persönlichkeits akzentuierung löse keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen aus (S. 22).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Z.___ fest, aktuell bestehe beim Beschwerdeführer ein primärer Substanzgebrauch von Cannabinoiden und Cocain ohne organische Folgestörungen. Eigenständige psychiatrische Erkran kungen mit Folgen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen. Aus psychia trisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehe daher weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %.

Der Beginn dieser Einschätzung sei zumindest mit dem Begutachtungsdatum anz unehmen. Aus gutachterlicher Sic ht seien die renten begründenden psychiatrischen Vordiagnosen nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch schon längere Zeit zuvor bestanden haben könnte (S. 23 lit . F). Seit dem Jahre 2012 habe sich der Gesundheitszustand verändert, die Depression sei im Vergleich zum letzten D.___ -Gutachten remittiert, ansonsten seien keine psychopathologischen Befunde vorhanden (S. 24 lit . I). 4 .3

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 28. Januar 2015 nannten Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ insgesamt folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/350 S. 1): - k eine psychiatrischen Diagnosen - Status nach Unfall am 9. Dezember 1999 mit distaler intraartikulärer Radi usfraktur links und multiplen Operationen mit gutem postoperati vem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe am 25. September 1999 mit Schulterverletzung rechts mit Abriss des anteroinferiorem Labrums und des oberen und mittleren glenohumeralen Ligaments mit vorderer Insta bilität und Rezidivluxation und gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Fibular -Fraktur links mit Ruptur der Syndesmose (Weber C) am 26. April 2007 mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Dezember 2013)

In der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkarten-Ver kauf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100

%. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden (S. 2). 4 . 4

Der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seinem Bericht vom 1 4. September 2015 aus, die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien dieselben geblieben. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe deshalb weiter hin Anspruch auf die Rente (Urk. 8/359/3). 4 . 5

Die behandelnde dipl. psych. FH Psycho therapeutin

E.___ nannte in ihrem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 8/359/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und nar zisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) - Abhängigkeitssyndrom durch multiple Substanzen (insbesondere Alko hol, Kokain und Opiate), gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20)

Der Beschwerdeführer leide unter raschen Stimmungsschwankungen mit teils depressiver Stimmungslage, Verzweiflung und Reizbarkeit. Er habe eine geringe Frustrationstoleranz, eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten sowie eine verminderte Impuls- und Aggressionskontrolle und zeige eine grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen. Der Beschwerdeführer neige ausgeprägt dazu, andere zu beschul digen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubie ten. Er habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge fühle und Gefühle der Wertlosigkeit mit kompensatorisch narzisstischem Imponierverhalten und dem Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung. Sein Verhalten sei arrogant und hochmütig. Er leide an Durchschlafstörungen und man gelnder Empathiefähigkeit , seine Fähigkeiten, Bedürfnisse anderer wahrzu nehmen und zu respektieren, sei reduziert. Die zu Beginn erfolgreich verlau fende Stabilisierung der Stimmungslage, der leichten Verminderung der Aggressions symptomatik und der leichten Verbesserung der Steuerung der Impulsdurchbrüche hätten eine erneute Verschlechterung erfahren. Diese sei durch gravierende Schicksalsschläge ausgelöst worden, nachdem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen Fremd- und Selbstgefährdung über längere Zeit in einer Psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Es handle sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung mit langjährigem Verlauf, welcher Hintergrund für den Konflikt mit dem Gesetz mit konsekutiver Verurteilung sowie Verhängung einer ambulanten Massnahme sei. Eine weitere Psychothera pie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht absolut notwendig und vom Gericht angeordnet (S. 2). 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer erhält aufgrund rheumatologischer und psychiatrischer Beeinträchtigungen seit November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente . Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Angaben der Ärzte des B.___ , welche in ihrem Gutachten vom 11. April 2011 die Arbeits fähigkeit für alle leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % festgesetzt hatten (E. 3.1). In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer insbesondere gel tend, es liege keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, im Gut achten von Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ werde lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorgenommen . Er leide aktenkundig nach wie vor an den gleichen bereits seit langem bekannten Einschränkungen, wel che zur Zusprache der Dreiviertelsrente geführt hätten (E. 2.2).

S elbst unveränderte Diagnosen schliessen eine Rentenrevision nicht grundsätz lich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, wel che geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein fluss en, Anlass zur Rentenrevision gibt ( BGE 141 V 9 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Masse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Renten zusprache per November 2011 verbessert hat. 5 .2

Im Rahmen der B.___ -Begutachtung fielen anlässlich der psychiatrischen Unter su chung hysteriforme Aspekte auf, ebenso war der Beschwerdeführer psycho motorisch agitiert. D as Gespräch gestaltete sich gemäss den Angaben des psychia trischen Gutachters etwas verworren mit unsicheren zeitlichen Angaben. Es waren keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar , auch wenn der Beschwerdeführer paranoid gefärbte Aussagen gemacht ha tt

e. Die Stimmung war labil, manchmal euphorisch abwechselnd. Der Beschwerdeführer hatte

zwar keine Zukunftspläne, der Lebensmut war aber erhalten. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration waren gestört und der Beschwerdeführer leicht verlang samt. Es bestand eine soziale Rückzugstendenz ( vgl. E. 3.1).

Demgegenüber beschrieb Prof. Z.___ den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Jahre 2015 als zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Dieser klag t e zwar über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, solche konnten jedoch nicht mehr objektiviert werden. Die Konzentration und Aufmerksamkeit fielen während der zweistündigen Untersuchung nicht ab

und waren gut erhal ten , der formale und inhaltliche Gedankengang unauffällig. Die Grundstim mung beschrieb Prof. Z.___ als ausgeglichen , die Schwingungsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Ebenfalls unauffällig war die Psychomotorik. Der Beschwer de führer klagte weder über eine Grübelneigung noch Freud-, Interesse- oder Energielosigkeit ( vgl. E. 3.2.2).

Ein Vergleich der erhobene n psychiatrischen Befunde zeigt , dass sich der psychi sche Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahre 2011

wesentlich verbessert hat und weder die früher festgestellten Befunde bestätigt noch die geklagten Beschwerden objektiviert werden konnten . Beim Gutachten von Prof. Z.___ handelt es sich dementsprechend nicht um eine lediglich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhal tes. 5 .3

Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Prof. Z.___

einwen det, die geänderte Beurteilung der Suchterkrankung von sekundärer zu primärer Genese sei nicht überzeugend, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesent lich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermö gens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsscha den steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV rechtlich irrele vant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsscha dens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesund heitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosozi ale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Insofern ist vorliegend nicht relevant, ob es sich um eine primäre oder sekun däre Suchterkrankung handelt. Zu beachten ist jedoch, dass Prof. Z.___ die beklagten neuro-kognitiven Störungen als allfällige Nebenwirkungen des chro nischen Drogenkonsums psychopathologisch nicht objektivieren konnte (vgl.

E. 4 .2). Im Übrigen ging selbst die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 24. September 2015 von einer gegenwärtigen Abst inenz aus (vgl. E. 4.5 ).

Was sodann die im Raum stehende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung betrifft (vgl. auch Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Sep tember 2015, E. 4 .5 ) , stellte Prof. Z.___ diese nachvollziehbar begründet in Frage, nachdem es beim Beschwerdeführer seit der Jugendzeit keine ent sprechende Hinweise in allen Lebensbereichen gab und der Beschwer deführer erst mals mit einer leichten depressiven Episode in Erscheinung getre ten war. Gemäss den Angaben im B.___ -Gutachten verlief die Pub ertätsent wicklung ohne Pro bleme , eine psychiatrische Behandlung nahm der Beschwer deführer erstmals im November 2005 - mithin im Alter von 36 Jahren - auf, wobei eine leichte depressive Episode bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/270 S. 15). Dass Prof. Z.___

sodann die festgestellte impulsive und narzisstische Persönlich keits akzentuierung als für die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beurteilte, belegte dieser mit den festgestellten Befunden und ist insofern nachvollziehbar und überzeugend (E. 4 .2) . 5 . 4

Was sodann die rheumatologischen Beeinträchtigungen betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung durch Dr. Y.___ sei nicht plausi bel, nachdem sie bei diversen unveränderten Diagnosen und Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, ohne dies näher zu begründen. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ ausführlich über die festgestellten Befunde berichtete und damit ihre Beurteilung nachvollziehbar und plausibel begründete. Insbesondere führte Dr. Y.___ detailliert aus, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können und erstellte ein aus führliches Belastungsprofil (vgl. E. 4 .1). Ihre Beurteilung eines verbesserten Gesundheitszustandes und damit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit wird sodann einerseits durch die Tatsachen gestützt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Haaranalyse zwischen Juli und November 2014 keine Schmerzmittel mehr benötigte, und andererseits stellt auch die weit überdurchschnittliche Muskelmasse eine körperliche Schonung in Frage (vgl. E. 4 .2). 5 .5

Bezüglich der Qualitätsleitlinien der SGPP ist sodann darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vorschreiben. Ob das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ den Leitlinien der SGPP entsprechen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung nicht automatisch seine Beweiskraft (Urteil des Bundes gerichts vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.1.1). 5 . 6

Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Gutachten vom Januar 2015 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenver kauf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.2 ). Das Belastungsprofil umfasst dabei das Hantieren mit Lasten bis 12.5 kg ohne Arbeiten, bei welchen der Beschwer deführer den rechten Arm über Brusthöhe heben muss. Nicht mehr zumutbar sind sodann Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter sowie Tätigkeit mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien (vgl. E. 4 .2). 6 . 6 .1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich. 6 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Renten revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver si cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invali dität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer ist gelernter Automechaniker, arbeitete jedoch von 1993 bis 2001 als Reinigungsangestellter und war zuletzt für zwei bis drei Monate als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf tätig (vgl. Urk. 8/347 S. 10). Nach dem er seit dem Jahre 2001 nicht mehr erwerbstätig ist und aufgrund der Stellenwechsel unklar ist, welchen Beruf er im heutigen Zeitpunkt tatsächlich ausüben würde , ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabel len löhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen .

Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wen den (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Gemäss der Tabelle T1_skill_level der LSE 2012 erzielten Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Anforderungsniveau 1) im Jahre 2012 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 5‘295.-- (LSE

2012, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2015, T1_skill_level, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188 , Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin .ch, Arbeit und Erwerb, Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten, Lohnentwicklung, Serie 1939 = 100, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2016 von 41.7 Stunden (Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstä tigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit , Total ) führt dies zu einem jährlichen Vali deneinkommen im Jahre 2016 von gerundet Fr. 67‘784.-- (Fr. 5‘295.-- : 2188 x 2239 : 40 x 41.7 x 12). 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b).

Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 nicht mehr erwerbstätig ist, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, weshalb sich das Invalideneinkommen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 5 .6 ) ebenfalls auf Fr. 67‘784.-- beläuft (vgl. vor stehend E. 6 .3). 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer beantragte einen Abzug von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 18 Ziff. 54). Selbst wenn ein Maximalabzug von 25 % gewährt würde, würde dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (vgl. nachfol gend E. 6 .6) . 6 .6

Unter Berücksichtigung eines

- kaum gerechtfertigten - Maximalabzuges von 25 % beträgt das Invalideneinkommen insgesamt rund Fr. 50‘838.-- (Fr. 67‘784.-- x 0.75, vorstehend E. 6 .4), womit sich bei einem Valideneinkom men von Fr. 67‘784.-- (vgl. vorstehend E. 6 .3) eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘946.-- ergibt. Dies entspricht einem rentenausschliessende n Invaliditäts grad von 25 %.

Die angefochtene Verfügung vom 18. August 2016, mit welcher die bisher ausge richtete Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7 .2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil li gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 22. No vember 2016 gutgeheissen (Urk. 11). Nachdem trotz telefonischer Auffor derung zur Einreichung einer Honorarnote am 16. November 2017 (Urk. 26) keine solche eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Pro zess entschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 3‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Der Versicherte erhob am

19. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente mitsamt der entsprechenden Kinderrente zu gewähren ,

e ventuell sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen oder sub eventuell der Fall zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle a uf Aufweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsver fügung vom 22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. Urk. 11 ) . Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 19). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einrei chen einer Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 mit geteilt wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert ( S.  2). Bei der psychiatrischen Begutachtung hätten weder Gedächtnis- noch Konzentrationsstörungen festgestellt werden können, das formale Denken sei im normalen Tempo, das inhaltliche Denken unauffällig und die Grundstimmung ausgeglichen gewesen . Der Beschwerde führer habe nicht über Grübelneigung , Freud-, Interessen- und Energielosigkeit geklagt. Gemäss dem Gutachten sei die Depression nicht mehr ausgewiesen. Die rheumatologische Gutachterin habe ebenfalls befunden, dass sich der Gesund heitszustand im Gegensatz zur letzten Begutachtung im Jahre 2011 deutlich verbessert habe. Nicht zuletzt habe die Schmerzmitteleinnahme weitgehend ein gestellt werden können. Die beklagten Beschwerden seien altersentsprechend. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt. Der Beschwer de führer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und die Rente sei ein zu stellen (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1) , entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einem Revisionsgrund aus gegangen werden, es liege klar keine relevante Verbesserung des Gesund heitszustandes vor (S. 11 Rz 24). Er leide aktenkundig nach wie vor an den glei chen und bereits seit langem bekannten Einschränkungen, welche im Jahre 2012 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2010 geführt hätten. Dass sich keine revisionsmässig relevante Veränderung eingestellt habe, beleg ten unter anderem die Arztberichte des behandelnden Arztes Dr. A.___ sowie die Stellungnahme der behandelnden Psychologin (S. 11 Rz 25). Bezüg lich des bidisziplinären Gutachtens von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ könne lediglich von einer andere n Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebe nen Sachverhaltes ausgegangen werden (S. 11 Rz 26). Es sei nicht plausibel, wie die Gutachterin Dr. Y.___ in Anbetracht der festgehaltenen diversen Diag nosen und Beeinträchtigungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Dies insbesondere, da diese alle noch bestehen würden und gemäss dem B.___ Gutachten im Jahre 2011 noch zu einer Einschränkung von 30 % beziehungsweise 50 % geführt hätten. Eine entsprechende Begründung fehle (S. 12 Rz 32). Die von Dr. Y.___ gestellte gute Prognose widerspreche in erheblicher Weise dem bisherigen Verlauf wie auch den vorgängigen diversen fachärztlichen Einschätzungen (S. 13 Rz 33). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Y.___ verschiedentlich mangelhaft (S. 13 Rz 37). Auch bei der Ein schätzung durch Prof. Z.___ hinsichtlich der im Jahre 2011 als vorwiegend einschränkend erklärten Persönlichkeitsstörung liege lediglich eine andere Beur teilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor, welche revi sions rechtlich nicht relevant sei (S. 14 Rz 39). Prof. Z.___ sei zudem nicht genügend auf die geklagten Beschwerden eingegangen (S. 14 Rz 39). Betreffend die Persönlichkeit habe Prof. Z.___ ausgeführt, es würden sich Hinweise auf eine impulsive und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung ergeben, messe dieser Tatsache jedoch anders als im Jahre 2011 keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 15 Rz 41). Gemäss der Aktenlage sei es im Jahre 2011 primär die Persönlichkeitsstruktur gewesen, welche zur Attestierung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Somit sei selbst bei einem - vorlie gend bestrittenen - Wegfall der Depression keine revisionsrelevante Verbesse rung nachgewiesen (S. 15 Rz 43). Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben, weshalb auch weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (S. 16 Rz 46). Bei der Durchführung des Einkommensverglei ches sei zudem - wie bei den beiden letzten Rentenzusprachen - ein Leidensab zug von 20 % vorzunehmen (S. 18 Rz 53 f.).

Im Rahmen der Replik vom 27. März 2017 (Urk. 19) wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, die von Prof. Z.___ vorgenommene Änderung von sekundärer in nunmehr primärer Genese der Suchterkrankung überzeuge nicht. Insbesondere betreffend die im Jahre 2011 gutachterlich festgehaltene Persön lichkeitsstörung und die als sekundär eingestufte Suchterkrankung liege keine Veränderung vor (S. 2 Ziff. 2). Es sei zudem völlig unplausibel und nicht schlüssig, was aus rheumatologischer Sicht mit all den aktennotorischen Ein schränkungen und bildgebend dargestellten Einschränkungen geschehen sein solle beziehungsweise weshalb diese nun plötzlich betreffend die Arbeitsfähig keit keine einschränkende Rolle mehr spielen würden (S. 3 Ziff. 3). Hinzu komme, dass die diagnostischen Erwägungen in den beiden Gutachten in Anbe tracht der neuen Qualitätsleitlinien SGPP nicht überzeugen würden (S. 7 lit . a). Prof. Z.___ begründe sodann seine pauschale Annahme einer pri mären Sucht, welche nicht IV -relevant sei, nicht und verletze damit die Begrün dungs pflicht schwer (S. 7 lit . b). Auch ein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund gemäss den Qualitätsleitlinien sei nicht ersichtlich (S. 7 f. lit . c). Es fehle zudem eine Fremdanamnese wie auch die Formulierung des noch zumutbaren Belastungsprofils (S. 8 lit . d-e).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per November 2011 ver bessert haben und die Renteneinstellung demnach zu Recht erfolgt ist.

E. 3 Im Rahmen der Rentenzusprache per 1. November 2011 wurde der Beschwerde führer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte de s B.___ , C.___ , vom 1 4. bis 16. Februar 2011 psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 11. April 2011 nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/270 S. 21 Ziff. 5.1): - p sychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropischer Substanzen, Cannabiskonsum, episo discher Kokainkonsum, episodischer Alkoholkonsum, wahrscheinlich Analgetikaabusus - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung sehr wahrscheinlich - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - k ombinierte Persönlichkeitsstörung vom asozialen und impulsiven Typus - Periarthropathie der rechten Schulter mit leichter Instabilität bei Status nach zweimaligem chirurgischen Eingriff zur Fixation nach Luxation - b eginnende Radiokarpal-Gelenksarthrose rechts bei Status nach intra arti kulärer Radiusfraktur und mehreren Rekonstruktions- und Sta bili sationseingriffen - l umbales Syndrom mit spondylogener Komponente beidseits mit beginnen den degenerativen Veränderungen mit Chondrose L5-S1 und anteriorer Spondylose sowie Chondrose L4-L5 und Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5-S1 anamnestisch - Status nach Malleolarfraktur Weber C links und Osteosynthese am 30.4.2007 mit malleolaren Schmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine Myopie linksseitig ,

einen Mikrostrabismus linksseitig ,

eine Amblyopie linksseitig ,

einen Astigmatismus beidseits ,

einen Status nach Tonsillektomie 1982 ,

einen Status nach Claviculafraktur 1989 ,

einen Nikotin abusus

und einen virale n Infekt der oberen Luftwege (S. 21 Ziff. 5.2).

Während der psychiatrischen Untersuchung seien hysteriforme Aspekte aufge fal len. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch etwas agitiert, insbe sondere habe er eine lebhafte Gesichtsmimik. Das Gespräch gestalte sich insge samt verworren mit u nsicheren zeitlichen Angaben. Es seien keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar , auch wenn der Beschwerdeführer para noid gefärbte Aussagen mache . Die Stimmung sei labil, manchmal euphorisch abwechselnd mit Lachen und Traurigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunftspläne, der Lebensmut sei aber erhalten. Es bestehe eine soziale Rück zugstendenz. Sowie der Beschwerdeführer seine Schmerzen beschreibe, seien somatoforme Züge möglich. Während des Gespräches seien die Aufmerksamkeit und die Konzentration gestört und der Beschwerdeführer leicht verlangsamt gewesen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer gemischten Persönlich keitsstörung sowie einer affektiven Störung und daraus habe sich sekundär ein multipler Substanzabusus entwickelt. Eine somatoforme Komponente sei wahr scheinlich, die Arbeitsfähigkeit werde aber vorwiegend durch die Persönlich keits

- und affektive Störungen beeinflusst. Durch seine Krankheiten sei der Beschwerdeführer verlangsamt und habe ein Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsdefizit. Seine sozialen Fähigkeiten seien deutlich eingeschränkt. Die Ein schränkung bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Jahren, sei aber retro spektiv anhand der Akten und der Anamnesen nicht genau zu datieren. Prognostisch sei die Intensivierung der Psychotherapie notwendig. Der Beschwer deführer brauche eine antidepressive, eine stabilisierende und eine unter stützende Behandlung, so könne er dahin stabilisiert werden, dass eine stationäre Aufnahme zur Entzugstherapie und Tagesstrukturierung möglich werde. Eine erfolgreiche Therapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 26 Ziff. 8) . Die Einschränkung von 50 % gelte für sämtliche Berufe (S. 26 Ziff. 9).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine gut bewegli che Wirbelsäule mit einer leichten lumbalen Schmerzangabe am Ende der Bewegung. Es bestehe eine leichte Druckdolenz zervikal und lumbal sowie gluteal beidseits. Die Schulter rechts habe eine leichte Einschränkung der Abduktion und Elevation und es bestehe ein schmerzhafter Bogen. Das Radio karpalgelenk linksseitig zeige eine gute Beweglichkeit mit einem Endphasen schmerz der Volarflexion und dorsal Extension. Linksseitig bestehe eine Druck dolenz im Bereich des Malleolis

lateralis und medialis . Der Beschwerdeführer habe Spreizfüsse beidseits (S. 24). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer als Aussenmitarbeiter der Telekommunikationsfirma zu 100 % eingesetzt werden. In der Arbeit als Automechaniker sei er zu 50 % limi tiert. Als Servicefachtechniker für Spielzeugautomaten könne er zu

E. 7 .2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil li gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 22. No vember 2016 gutgeheissen (Urk. 11). Nachdem trotz telefonischer Auffor derung zur Einreichung einer Honorarnote am 16. November 2017 (Urk. 26) keine solche eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Pro zess entschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 3‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01045

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

28. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, ist gelernter Automechaniker (Urk. 8/83 Ziff. 6.2), arbeitete jedoch seit dem Jahre 1993 als Reinigungsangestellter (Urk. 8/83 Ziff. 6.3.1), als er sich am 24. Januar 2001 unter Hinweis auf eine Radiustrümmerfraktur am linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/83 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/174) sowie 10. Februar 2004 (Urk. 8/176) mit Wir kung ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer lerntechnischen Vorbereitung und Abklärung an einer Handelsschule (Urk. 8/194), wobei die Massnahme aus gesundheitli chen Gründen per 20. Januar 2006 abgebrochen wurde (Urk. 8/210).

Mit Verfügung vom 28. November 2006 hob die IV-Stelle die bisherige Rente des Versicherten auf (Urk. 8/227). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2007 (Urk. 8/228/3-12) wurde mit Urteil vom 14. August 2008 abgewiesen (Urk. 8/232; Prozess-Nr. IV.2007.00052). 1.2

Am 16. April 2010 meldete sich der Versicherte aufgrund körperlicher und psychischer Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/246 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 11. April 2011, Urk. 8/270) und dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. März 2012 (Urk. 8/298) sowie 4. Mai 2012 (Urk. 8/312) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Verfügungsteil

2, Urk. 8/285) eine Dreiviertelsrente ab November 2011 zusprach. 1.3

Nach Eingang eines am 30. Juli 20 13 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/321) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. Y.___ so wie Prof.

Z.___ ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, welches am 2 3. Dezember 2014 (Urk. 8/346) beziehungsweise 24. Januar 2015 (Urk. 8/347) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/354 -355 , Urk. 8/360) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/371 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

19. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente mitsamt der entsprechenden Kinderrente zu gewähren ,

e ventuell sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen oder sub eventuell der Fall zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle a uf Aufweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsver fügung vom 22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. Urk. 11 ) . Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 19). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einrei chen einer Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 mit geteilt wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert ( S.  2). Bei der psychiatrischen Begutachtung hätten weder Gedächtnis- noch Konzentrationsstörungen festgestellt werden können, das formale Denken sei im normalen Tempo, das inhaltliche Denken unauffällig und die Grundstimmung ausgeglichen gewesen . Der Beschwerde führer habe nicht über Grübelneigung , Freud-, Interessen- und Energielosigkeit geklagt. Gemäss dem Gutachten sei die Depression nicht mehr ausgewiesen. Die rheumatologische Gutachterin habe ebenfalls befunden, dass sich der Gesund heitszustand im Gegensatz zur letzten Begutachtung im Jahre 2011 deutlich verbessert habe. Nicht zuletzt habe die Schmerzmitteleinnahme weitgehend ein gestellt werden können. Die beklagten Beschwerden seien altersentsprechend. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt. Der Beschwer de führer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und die Rente sei ein zu stellen (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1) , entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einem Revisionsgrund aus gegangen werden, es liege klar keine relevante Verbesserung des Gesund heitszustandes vor (S. 11 Rz 24). Er leide aktenkundig nach wie vor an den glei chen und bereits seit langem bekannten Einschränkungen, welche im Jahre 2012 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2010 geführt hätten. Dass sich keine revisionsmässig relevante Veränderung eingestellt habe, beleg ten unter anderem die Arztberichte des behandelnden Arztes Dr. A.___ sowie die Stellungnahme der behandelnden Psychologin (S. 11 Rz 25). Bezüg lich des bidisziplinären Gutachtens von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ könne lediglich von einer andere n Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebe nen Sachverhaltes ausgegangen werden (S. 11 Rz 26). Es sei nicht plausibel, wie die Gutachterin Dr. Y.___ in Anbetracht der festgehaltenen diversen Diag nosen und Beeinträchtigungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Dies insbesondere, da diese alle noch bestehen würden und gemäss dem B.___ Gutachten im Jahre 2011 noch zu einer Einschränkung von 30 % beziehungsweise 50 % geführt hätten. Eine entsprechende Begründung fehle (S. 12 Rz 32). Die von Dr. Y.___ gestellte gute Prognose widerspreche in erheblicher Weise dem bisherigen Verlauf wie auch den vorgängigen diversen fachärztlichen Einschätzungen (S. 13 Rz 33). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Y.___ verschiedentlich mangelhaft (S. 13 Rz 37). Auch bei der Ein schätzung durch Prof. Z.___ hinsichtlich der im Jahre 2011 als vorwiegend einschränkend erklärten Persönlichkeitsstörung liege lediglich eine andere Beur teilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor, welche revi sions rechtlich nicht relevant sei (S. 14 Rz 39). Prof. Z.___ sei zudem nicht genügend auf die geklagten Beschwerden eingegangen (S. 14 Rz 39). Betreffend die Persönlichkeit habe Prof. Z.___ ausgeführt, es würden sich Hinweise auf eine impulsive und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung ergeben, messe dieser Tatsache jedoch anders als im Jahre 2011 keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 15 Rz 41). Gemäss der Aktenlage sei es im Jahre 2011 primär die Persönlichkeitsstruktur gewesen, welche zur Attestierung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Somit sei selbst bei einem - vorlie gend bestrittenen - Wegfall der Depression keine revisionsrelevante Verbesse rung nachgewiesen (S. 15 Rz 43). Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben, weshalb auch weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (S. 16 Rz 46). Bei der Durchführung des Einkommensverglei ches sei zudem - wie bei den beiden letzten Rentenzusprachen - ein Leidensab zug von 20 % vorzunehmen (S. 18 Rz 53 f.).

Im Rahmen der Replik vom 27. März 2017 (Urk. 19) wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, die von Prof. Z.___ vorgenommene Änderung von sekundärer in nunmehr primärer Genese der Suchterkrankung überzeuge nicht. Insbesondere betreffend die im Jahre 2011 gutachterlich festgehaltene Persön lichkeitsstörung und die als sekundär eingestufte Suchterkrankung liege keine Veränderung vor (S. 2 Ziff. 2). Es sei zudem völlig unplausibel und nicht schlüssig, was aus rheumatologischer Sicht mit all den aktennotorischen Ein schränkungen und bildgebend dargestellten Einschränkungen geschehen sein solle beziehungsweise weshalb diese nun plötzlich betreffend die Arbeitsfähig keit keine einschränkende Rolle mehr spielen würden (S. 3 Ziff. 3). Hinzu komme, dass die diagnostischen Erwägungen in den beiden Gutachten in Anbe tracht der neuen Qualitätsleitlinien SGPP nicht überzeugen würden (S. 7 lit . a). Prof. Z.___ begründe sodann seine pauschale Annahme einer pri mären Sucht, welche nicht IV -relevant sei, nicht und verletze damit die Begrün dungs pflicht schwer (S. 7 lit . b). Auch ein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund gemäss den Qualitätsleitlinien sei nicht ersichtlich (S. 7 f. lit . c). Es fehle zudem eine Fremdanamnese wie auch die Formulierung des noch zumutbaren Belastungsprofils (S. 8 lit . d-e). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per November 2011 ver bessert haben und die Renteneinstellung demnach zu Recht erfolgt ist. 3.

Im Rahmen der Rentenzusprache per 1. November 2011 wurde der Beschwerde führer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte de s B.___ , C.___ , vom 1 4. bis 16. Februar 2011 psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 11. April 2011 nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/270 S. 21 Ziff. 5.1): - p sychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropischer Substanzen, Cannabiskonsum, episo discher Kokainkonsum, episodischer Alkoholkonsum, wahrscheinlich Analgetikaabusus - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung sehr wahrscheinlich - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - k ombinierte Persönlichkeitsstörung vom asozialen und impulsiven Typus - Periarthropathie der rechten Schulter mit leichter Instabilität bei Status nach zweimaligem chirurgischen Eingriff zur Fixation nach Luxation - b eginnende Radiokarpal-Gelenksarthrose rechts bei Status nach intra arti kulärer Radiusfraktur und mehreren Rekonstruktions- und Sta bili sationseingriffen - l umbales Syndrom mit spondylogener Komponente beidseits mit beginnen den degenerativen Veränderungen mit Chondrose L5-S1 und anteriorer Spondylose sowie Chondrose L4-L5 und Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5-S1 anamnestisch - Status nach Malleolarfraktur Weber C links und Osteosynthese am 30.4.2007 mit malleolaren Schmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine Myopie linksseitig ,

einen Mikrostrabismus linksseitig ,

eine Amblyopie linksseitig ,

einen Astigmatismus beidseits ,

einen Status nach Tonsillektomie 1982 ,

einen Status nach Claviculafraktur 1989 ,

einen Nikotin abusus

und einen virale n Infekt der oberen Luftwege (S. 21 Ziff. 5.2).

Während der psychiatrischen Untersuchung seien hysteriforme Aspekte aufge fal len. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch etwas agitiert, insbe sondere habe er eine lebhafte Gesichtsmimik. Das Gespräch gestalte sich insge samt verworren mit u nsicheren zeitlichen Angaben. Es seien keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar , auch wenn der Beschwerdeführer para noid gefärbte Aussagen mache . Die Stimmung sei labil, manchmal euphorisch abwechselnd mit Lachen und Traurigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunftspläne, der Lebensmut sei aber erhalten. Es bestehe eine soziale Rück zugstendenz. Sowie der Beschwerdeführer seine Schmerzen beschreibe, seien somatoforme Züge möglich. Während des Gespräches seien die Aufmerksamkeit und die Konzentration gestört und der Beschwerdeführer leicht verlangsamt gewesen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer gemischten Persönlich keitsstörung sowie einer affektiven Störung und daraus habe sich sekundär ein multipler Substanzabusus entwickelt. Eine somatoforme Komponente sei wahr scheinlich, die Arbeitsfähigkeit werde aber vorwiegend durch die Persönlich keits

- und affektive Störungen beeinflusst. Durch seine Krankheiten sei der Beschwerdeführer verlangsamt und habe ein Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsdefizit. Seine sozialen Fähigkeiten seien deutlich eingeschränkt. Die Ein schränkung bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Jahren, sei aber retro spektiv anhand der Akten und der Anamnesen nicht genau zu datieren. Prognostisch sei die Intensivierung der Psychotherapie notwendig. Der Beschwer deführer brauche eine antidepressive, eine stabilisierende und eine unter stützende Behandlung, so könne er dahin stabilisiert werden, dass eine stationäre Aufnahme zur Entzugstherapie und Tagesstrukturierung möglich werde. Eine erfolgreiche Therapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 26 Ziff. 8) . Die Einschränkung von 50 % gelte für sämtliche Berufe (S. 26 Ziff. 9).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine gut bewegli che Wirbelsäule mit einer leichten lumbalen Schmerzangabe am Ende der Bewegung. Es bestehe eine leichte Druckdolenz zervikal und lumbal sowie gluteal beidseits. Die Schulter rechts habe eine leichte Einschränkung der Abduktion und Elevation und es bestehe ein schmerzhafter Bogen. Das Radio karpalgelenk linksseitig zeige eine gute Beweglichkeit mit einem Endphasen schmerz der Volarflexion und dorsal Extension. Linksseitig bestehe eine Druck dolenz im Bereich des Malleolis

lateralis und medialis . Der Beschwerdeführer habe Spreizfüsse beidseits (S. 24). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer als Aussenmitarbeiter der Telekommunikationsfirma zu 100 % eingesetzt werden. In der Arbeit als Automechaniker sei er zu 50 % limi tiert. Als Servicefachtechniker für Spielzeugautomaten könne er zu 7 0 % ein gesetzt werden (S. 26 Ziff. 8). 4. 4. 1

Im Rahmen des Revisionsverfahren s wurde der Beschwerdeführer am

8. De zember 2014 durch Dr. med. und Dr. sc. nat . ETH Y.___ , Fach ärztin für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, rheumatologisch begut achtet. In ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/346/1-100) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 89 Ziff. 9.1): - Status nach Unfall am 9. Dezember 1999 mit distaler intraartikulärer Radi usfraktur links und multiplen Operationen mit gutem postoperati vem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe am 25. September 1999 mit Schulterverletzung rechts mit Abriss des anteroinferiorem Labrums und des oberen und mittleren glenohumeralen Ligaments mit vorderer Insta bilität und Rezidivluxation und gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Fibular -Fraktur links mit Ruptur der Syndesmose (Weber C) am 26. April 2007 mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Dezember 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it nannte Dr. Y.___ einen Vitamin D-Mangel ,

einen Nikotin-Abusus ,

eine Polytoxomanie seit der Jugend mit ungewöhnlich starkem Kokain-Konsum ,

einen Status nach Liege trauma am 17. Juni 2013 nach Konsum von Kokain und Benzodiazepin ,

eine Medikamenten- Noncompliance ,

eine Adipositas Grad I (BMI 32.5 kg/m 2 ) ,

einen Status nach operativer Versorgung eine Umbilicalhernie am 13. No vember 2014 und einen

S tatus nach Clavicula-Fraktur rechts 1995 mit Osteosynthese (S. 90 Ziff. 9.2).

Der Beschwerdeführer klage über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine mehr rechts als links. Ausserdem würden die linke Hand, die rechte Schulter und der linke Fuss schmerzen . Der normale Gang wie auch der Zehen- und Fersengang seien unauffällig. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal. Die rechte Schulter sei in der Flexion und Abduktion leicht eingeschränkt beweglich. Das linke obere Sprunggelenk sei in der Dorsalexten sion leicht eingeschränkt beweglich. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse , Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz Adipositas eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 53 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abge leitet werden. Die Röntgenuntersuchungen des linken Handgelenkes und der rechten Schulter wie auch des linken oberen Sprunggelenkes hätten alle gute postoperative Befunde gezeigt. Die Röntgen-Untersuchungen der LWS, die MRI-Untersuchung der LWS sowie die CT Untersuchung der LWS hätten alle altersentsprechende Befunde gezeigt. Eine Diskushernie oder neurale Kompres sionen seien nicht sichtbar (S. 91 Ziff. 10). Im Bereich der linken, nichtdomi nanten Hand, der rechten Schulter und im rechten oberen Sprunggelenk bestünden strukturelle Veränderungen, welche die Leistungsfähigkeiten ein schränkten. Sie seien jedoch nicht besonders gravierend und gut geheilt

(S. 92).

Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entspre chen würden, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf sei angepasst. Reinigungsarbeiten könne er ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse und mit dem rechten Arm nicht über der Brusthöhe arbeiten müsse. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit als Servicetechniker oder Automechaniker (S. 94). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter habe er seit den beiden Unfällen im Jahre 1999 nicht mehr ausüben können. Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien habe er seit dem Unfall vom 26. April 2007 nicht mehr ausü ben können (S. 95 Ziff. 11.2). In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 95 Ziff. 11.3). Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen (S. 96 Ziff. 12.2). Die Prognose sei gut, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer lang andauernd werde arbeiten können (S. 96 Ziff. 12.3).

Bei der Untersuchung für das Gutachten im Jahre 2011 habe der Beschwerde führer berichtet, dass er täglich vier bis sechs Kapseln Tramal 50 mg zusammen mit dreimal 20 Tramal Tropfen und bis zu acht Co- Dafalgan pro Tag benötige sowie mindestens eine Tablette Temesta pro Tag. Erfreulicherweise gehe es ihm nun deutlich besser. Die aktuelle Haaranalyse habe bewiesen, dass er in der Periode von Anfang Juli 2014 bis Ende November 2014 nie Tramal , Tramadol oder Co- Dafalgan geschluckt habe. Er habe ausserdem berichtet, dass er Temesta zuletzt vor einem Monat gebraucht habe, auch dies weise auf eine deutliche Verbesserung gegenüber April 2011 hin (S. 97 Ziff. 12.4). Seit der Begutachtung im Jahre 2011 habe sich der Gesundheitszustand deutlich ver bessert. Die MRI-Untersuchung der LWS im Januar 2012 wie auch die CT Untersuchung der LWS im Juni 2013 zeigten altersentsprechende Befunde. Es bestünden daher aktuell weder eine lumbale Diskushernie noch neurale Kompressionen. Im D.___ -Gutachten sei von einer Diskushernie L5/S1 ausge gangen worden. (S. 98 Ziff. 13).

Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf sei angepasst und könne dem Beschwerdeführer zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zugemutet werden. In dieser Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 99 lit . a): Tätigkeiten mit spezifi scher Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter habe er seit den beiden Unfällen im Jahre 1999 nicht mehr ausüben können. Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien habe er seit dem Unfall vom 26. April 2007 nicht mehr ausüben können (S. 99 lit . b). 4 .2

Am 23. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. habil. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 8/347) , für welches er sich auf die erhobenen Befunde sowie

die vorhan denen Akten stützte (vgl. S. 3), führte Prof. Z.___

aus, es liege keine quanti tative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerdeführers vor. Dieser sei wach und zeitlich, örtlich und situativ orientiert (S. 15 unten). Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Gedächtnisstörungen, in der Untersuchungs situation sei das Kurz- beziehungsweise Langzeitgedächtnis intakt. Es gebe kli nisch keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Der Beschwerdeführer beklage subjektiv Defizite in der Konzentration, die während der Exploration jedoch nicht beobachtbar seien. Während des zweistündigen Gespräches seien die Konzentration und Aufmerksamkeit nicht abgefallen. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, es bestehe kein Gedan kenkreisen. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 16). Insgesamt habe keine depressive Störung objekti viert werden können. Es seien weder die Grundstimmung, noch der Antrieb oder die Freudfähigkeit des Beschwerdeführers betroffen. Es bestünden kein e Ängste oder weiteren somatischen Symptome, einzig eine Schlafstörung werde angege ben. Insgesamt könne keine depressive Störung diagnostiziert werden und es sei davon auszugehen, dass eine gegebenenfalls vorbestehende depressive Episode als abgeklungen einzustufen sei (S. 20). Auch für eine somatoforme Störung (chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren) oder eine Schmerzverarbeitungsstörung gebe es keine Anhaltspunkte (S. 20 f.).

Es sei zu unterstellen, dass der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen gering sei. Die Haaranalyse habe zweifels frei ergeben, dass der Beschwerdeführer die Analgetika Tramal und Dafalgan erst kurz vor dem Begutachtungstermin einzu nehmen begonnen habe. Im Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende November 2014 habe er weder Tramal noch Co- Dafalgan eingenommen. Hingegen sei von einem anhaltenden hohen Drogenkonsum von Kokain und THC auszugehen. Zusätzlich habe ein mässiger Gebrauch von Alkohol bestanden. Insoweit der Beschwerdeführer angebe, die Drogen zur „Schmerztherapie“ einzusetzen, sei dies gutachterlicherseits nicht nachvollziehbar. Die Drogenabhängigkeit habe bereits vor dem Auftreten von Schmerzen bestanden und sei nicht deren Folge. Inso weit neuro-kognitive Störungen beklagt worden seien, hätten ebensolche psychopathologisch nicht objektiviert werden können. Allfällig seien diese Neben wirkungen des chronischen Drogenkonsums. Soweit dem Beschwerde führer vom Vorgutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung unterstellt werde, so bleibe dieser in seinem Gutachten schuldig nachzuweisen, dass es beim Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit entsprechende Hinweise in allen Lebensbereichen gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch erstmals mit einer allfälligen leichten depressiven Episode in Erscheinung getreten (S. 21) .

Diagnostisch könne nur von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven Symptomen (ICD-10 Z73.1) ausgegangen werden. Weitere schwe re psychiatri sche Krankheitsbilder wie eine bipolare Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine wahnhafte Störung würden nicht vorliegen. Insbesondere fänden sich keine Zeichen einer PTBS mit erhöhtem Arousal , Schreckhaftigkeit und Misstrauen, Intrusionen, Albträumen und vermeidendem Verhalten (S. 22 oben) .

Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer gutachterlicher Sicht lägen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die handica pierende Fähigkeitsstörungen in invalidenversicherungsrelevanter Weise erzeu gen würden. Die Polytoxikomanie sei primärer Genese und die Persönlichkeits akzentuierung löse keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen aus (S. 22).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Z.___ fest, aktuell bestehe beim Beschwerdeführer ein primärer Substanzgebrauch von Cannabinoiden und Cocain ohne organische Folgestörungen. Eigenständige psychiatrische Erkran kungen mit Folgen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen. Aus psychia trisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehe daher weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %.

Der Beginn dieser Einschätzung sei zumindest mit dem Begutachtungsdatum anz unehmen. Aus gutachterlicher Sic ht seien die renten begründenden psychiatrischen Vordiagnosen nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch schon längere Zeit zuvor bestanden haben könnte (S. 23 lit . F). Seit dem Jahre 2012 habe sich der Gesundheitszustand verändert, die Depression sei im Vergleich zum letzten D.___ -Gutachten remittiert, ansonsten seien keine psychopathologischen Befunde vorhanden (S. 24 lit . I). 4 .3

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 28. Januar 2015 nannten Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ insgesamt folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/350 S. 1): - k eine psychiatrischen Diagnosen - Status nach Unfall am 9. Dezember 1999 mit distaler intraartikulärer Radi usfraktur links und multiplen Operationen mit gutem postoperati vem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe am 25. September 1999 mit Schulterverletzung rechts mit Abriss des anteroinferiorem Labrums und des oberen und mittleren glenohumeralen Ligaments mit vorderer Insta bilität und Rezidivluxation und gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011) - Status nach Fibular -Fraktur links mit Ruptur der Syndesmose (Weber C) am 26. April 2007 mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Dezember 2013)

In der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkarten-Ver kauf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100

%. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden (S. 2). 4 . 4

Der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seinem Bericht vom 1 4. September 2015 aus, die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien dieselben geblieben. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe deshalb weiter hin Anspruch auf die Rente (Urk. 8/359/3). 4 . 5

Die behandelnde dipl. psych. FH Psycho therapeutin

E.___ nannte in ihrem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 8/359/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und nar zisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) - Abhängigkeitssyndrom durch multiple Substanzen (insbesondere Alko hol, Kokain und Opiate), gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20)

Der Beschwerdeführer leide unter raschen Stimmungsschwankungen mit teils depressiver Stimmungslage, Verzweiflung und Reizbarkeit. Er habe eine geringe Frustrationstoleranz, eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten sowie eine verminderte Impuls- und Aggressionskontrolle und zeige eine grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen. Der Beschwerdeführer neige ausgeprägt dazu, andere zu beschul digen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubie ten. Er habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge fühle und Gefühle der Wertlosigkeit mit kompensatorisch narzisstischem Imponierverhalten und dem Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung. Sein Verhalten sei arrogant und hochmütig. Er leide an Durchschlafstörungen und man gelnder Empathiefähigkeit , seine Fähigkeiten, Bedürfnisse anderer wahrzu nehmen und zu respektieren, sei reduziert. Die zu Beginn erfolgreich verlau fende Stabilisierung der Stimmungslage, der leichten Verminderung der Aggressions symptomatik und der leichten Verbesserung der Steuerung der Impulsdurchbrüche hätten eine erneute Verschlechterung erfahren. Diese sei durch gravierende Schicksalsschläge ausgelöst worden, nachdem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen Fremd- und Selbstgefährdung über längere Zeit in einer Psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Es handle sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung mit langjährigem Verlauf, welcher Hintergrund für den Konflikt mit dem Gesetz mit konsekutiver Verurteilung sowie Verhängung einer ambulanten Massnahme sei. Eine weitere Psychothera pie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht absolut notwendig und vom Gericht angeordnet (S. 2). 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer erhält aufgrund rheumatologischer und psychiatrischer Beeinträchtigungen seit November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente . Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Angaben der Ärzte des B.___ , welche in ihrem Gutachten vom 11. April 2011 die Arbeits fähigkeit für alle leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % festgesetzt hatten (E. 3.1). In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer insbesondere gel tend, es liege keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, im Gut achten von Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ werde lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorgenommen . Er leide aktenkundig nach wie vor an den gleichen bereits seit langem bekannten Einschränkungen, wel che zur Zusprache der Dreiviertelsrente geführt hätten (E. 2.2).

S elbst unveränderte Diagnosen schliessen eine Rentenrevision nicht grundsätz lich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, wel che geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein fluss en, Anlass zur Rentenrevision gibt ( BGE 141 V 9 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Masse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Renten zusprache per November 2011 verbessert hat. 5 .2

Im Rahmen der B.___ -Begutachtung fielen anlässlich der psychiatrischen Unter su chung hysteriforme Aspekte auf, ebenso war der Beschwerdeführer psycho motorisch agitiert. D as Gespräch gestaltete sich gemäss den Angaben des psychia trischen Gutachters etwas verworren mit unsicheren zeitlichen Angaben. Es waren keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar , auch wenn der Beschwerdeführer paranoid gefärbte Aussagen gemacht ha tt

e. Die Stimmung war labil, manchmal euphorisch abwechselnd. Der Beschwerdeführer hatte

zwar keine Zukunftspläne, der Lebensmut war aber erhalten. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration waren gestört und der Beschwerdeführer leicht verlang samt. Es bestand eine soziale Rückzugstendenz ( vgl. E. 3.1).

Demgegenüber beschrieb Prof. Z.___ den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Jahre 2015 als zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Dieser klag t e zwar über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, solche konnten jedoch nicht mehr objektiviert werden. Die Konzentration und Aufmerksamkeit fielen während der zweistündigen Untersuchung nicht ab

und waren gut erhal ten , der formale und inhaltliche Gedankengang unauffällig. Die Grundstim mung beschrieb Prof. Z.___ als ausgeglichen , die Schwingungsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Ebenfalls unauffällig war die Psychomotorik. Der Beschwer de führer klagte weder über eine Grübelneigung noch Freud-, Interesse- oder Energielosigkeit ( vgl. E. 3.2.2).

Ein Vergleich der erhobene n psychiatrischen Befunde zeigt , dass sich der psychi sche Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahre 2011

wesentlich verbessert hat und weder die früher festgestellten Befunde bestätigt noch die geklagten Beschwerden objektiviert werden konnten . Beim Gutachten von Prof. Z.___ handelt es sich dementsprechend nicht um eine lediglich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhal tes. 5 .3

Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Prof. Z.___

einwen det, die geänderte Beurteilung der Suchterkrankung von sekundärer zu primärer Genese sei nicht überzeugend, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesent lich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermö gens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsscha den steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV rechtlich irrele vant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsscha dens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesund heitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosozi ale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Insofern ist vorliegend nicht relevant, ob es sich um eine primäre oder sekun däre Suchterkrankung handelt. Zu beachten ist jedoch, dass Prof. Z.___ die beklagten neuro-kognitiven Störungen als allfällige Nebenwirkungen des chro nischen Drogenkonsums psychopathologisch nicht objektivieren konnte (vgl.

E. 4 .2). Im Übrigen ging selbst die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 24. September 2015 von einer gegenwärtigen Abst inenz aus (vgl. E. 4.5 ).

Was sodann die im Raum stehende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung betrifft (vgl. auch Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Sep tember 2015, E. 4 .5 ) , stellte Prof. Z.___ diese nachvollziehbar begründet in Frage, nachdem es beim Beschwerdeführer seit der Jugendzeit keine ent sprechende Hinweise in allen Lebensbereichen gab und der Beschwer deführer erst mals mit einer leichten depressiven Episode in Erscheinung getre ten war. Gemäss den Angaben im B.___ -Gutachten verlief die Pub ertätsent wicklung ohne Pro bleme , eine psychiatrische Behandlung nahm der Beschwer deführer erstmals im November 2005 - mithin im Alter von 36 Jahren - auf, wobei eine leichte depressive Episode bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/270 S. 15). Dass Prof. Z.___

sodann die festgestellte impulsive und narzisstische Persönlich keits akzentuierung als für die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beurteilte, belegte dieser mit den festgestellten Befunden und ist insofern nachvollziehbar und überzeugend (E. 4 .2) . 5 . 4

Was sodann die rheumatologischen Beeinträchtigungen betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung durch Dr. Y.___ sei nicht plausi bel, nachdem sie bei diversen unveränderten Diagnosen und Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, ohne dies näher zu begründen. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ ausführlich über die festgestellten Befunde berichtete und damit ihre Beurteilung nachvollziehbar und plausibel begründete. Insbesondere führte Dr. Y.___ detailliert aus, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können und erstellte ein aus führliches Belastungsprofil (vgl. E. 4 .1). Ihre Beurteilung eines verbesserten Gesundheitszustandes und damit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit wird sodann einerseits durch die Tatsachen gestützt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Haaranalyse zwischen Juli und November 2014 keine Schmerzmittel mehr benötigte, und andererseits stellt auch die weit überdurchschnittliche Muskelmasse eine körperliche Schonung in Frage (vgl. E. 4 .2). 5 .5

Bezüglich der Qualitätsleitlinien der SGPP ist sodann darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vorschreiben. Ob das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ den Leitlinien der SGPP entsprechen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung nicht automatisch seine Beweiskraft (Urteil des Bundes gerichts vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.1.1). 5 . 6

Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Gutachten vom Januar 2015 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenver kauf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.2 ). Das Belastungsprofil umfasst dabei das Hantieren mit Lasten bis 12.5 kg ohne Arbeiten, bei welchen der Beschwer deführer den rechten Arm über Brusthöhe heben muss. Nicht mehr zumutbar sind sodann Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter sowie Tätigkeit mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien (vgl. E. 4 .2). 6 . 6 .1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich. 6 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Renten revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver si cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invali dität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer ist gelernter Automechaniker, arbeitete jedoch von 1993 bis 2001 als Reinigungsangestellter und war zuletzt für zwei bis drei Monate als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf tätig (vgl. Urk. 8/347 S. 10). Nach dem er seit dem Jahre 2001 nicht mehr erwerbstätig ist und aufgrund der Stellenwechsel unklar ist, welchen Beruf er im heutigen Zeitpunkt tatsächlich ausüben würde , ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabel len löhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen .

Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wen den (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Gemäss der Tabelle T1_skill_level der LSE 2012 erzielten Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Anforderungsniveau 1) im Jahre 2012 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 5‘295.-- (LSE

2012, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2015, T1_skill_level, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188 , Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin .ch, Arbeit und Erwerb, Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten, Lohnentwicklung, Serie 1939 = 100, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2016 von 41.7 Stunden (Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstä tigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit , Total ) führt dies zu einem jährlichen Vali deneinkommen im Jahre 2016 von gerundet Fr. 67‘784.-- (Fr. 5‘295.-- : 2188 x 2239 : 40 x 41.7 x 12). 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b).

Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 nicht mehr erwerbstätig ist, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, weshalb sich das Invalideneinkommen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 5 .6 ) ebenfalls auf Fr. 67‘784.-- beläuft (vgl. vor stehend E. 6 .3). 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer beantragte einen Abzug von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 18 Ziff. 54). Selbst wenn ein Maximalabzug von 25 % gewährt würde, würde dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (vgl. nachfol gend E. 6 .6) . 6 .6

Unter Berücksichtigung eines

- kaum gerechtfertigten - Maximalabzuges von 25 % beträgt das Invalideneinkommen insgesamt rund Fr. 50‘838.-- (Fr. 67‘784.-- x 0.75, vorstehend E. 6 .4), womit sich bei einem Valideneinkom men von Fr. 67‘784.-- (vgl. vorstehend E. 6 .3) eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘946.-- ergibt. Dies entspricht einem rentenausschliessende n Invaliditäts grad von 25 %.

Die angefochtene Verfügung vom 18. August 2016, mit welcher die bisher ausge richtete Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7 .2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil li gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 22. No vember 2016 gutgeheissen (Urk. 11). Nachdem trotz telefonischer Auffor derung zur Einreichung einer Honorarnote am 16. November 2017 (Urk. 26) keine solche eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Pro zess entschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 3‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig