opencaselaw.ch

IV.2016.01041

Erstmalige Rentenzusprache gestützt auf psychische Beschwerden erfolgte dazumal zu Recht; keine invaliditätsfremden Belastungsfaktoren; sowohl aus psychischer als auch somatischer Sicht unveränderte Situation; weder Revisions- noch Wiedererwägungsgrund; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, meldete sich unter Hinweis auf massive Schmerzen im Bereich beider Füsse bei

Belastung , rechts mehr als links, bestehend seit 1994, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Eingang IV-Stelle: 13./1 9. Juli 1996; Urk. 7/1-2). Mit Verfügung vom 1 5. April 1998 ( Urk. 7/4/9) wurde ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %

verneint.

Seit 1. Juni 1999 war er bei der Y.___ als Zusteller von Pake ten bis 30 Kilogramm angestellt ( Urk. 7/17/1-5). Im Jahr 2000 schloss er von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen (Umschulung/

Aus bildung zum Taxichauffeur) er folgreich ab ( Urk. 7/4/1-6). Mit Schreiben vom 2 4. Dezember

2002 ( Urk. 7/9) stellte der Beschwerdeführer ein Revi sion sgesuch . Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ wurde per 3 1. Janu ar beziehungsweise 3 0. September

2003 aufgelöst ( Urk. 7/17/6 f. , Urk. 7/34 ).

Mit Verfügung vom 1 9. Mai

2005 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten

ab 1. November 2003 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/43). 1.2

Anlässlich den in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführten amtlichen Revi si onen (vgl. Urk. 7/57 und Urk. 7/66) blieb die Rente, nachdem die Be richte der behandelnden Ärzte beigezogen worden waren , unverändert, was dem Versicherten jeweils mitgeteilt wurde ( Urk. 7/62 und Urk. 7/73) . 1.3

Nachdem im Jahr 2009 irrtümlicherweise eine Revision v on Amtes wegen ausgelöst und das entsprechende Verfahren ohne Ve rfügung abgeschlossen worden war

(vgl. Urk. 7/79) , wurde im Jahr 2013 die nächste amtliche Revi sion eingeleitet ( Urk. 7/82).

In deren Rahmen zog die IV-Stelle Akten des Kran kenversicherers bei ( Urk. 7/95) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/ 97- 99), welches durch das Z.___

am 1 8. Juli 2014 ( Urk. 7/104) erstattet wurde. 1.4

Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/110) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsw eise Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Mai 2005 ( Urk. 7/43) und die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/115) mit Verfügung vom 25. Juli

2016 (Urk. 2) fest. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiter hin eine Rente der Inv alidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte e r um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss am 17 . Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de m Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18 . Januar 201 7 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Mit gleicher Verfü gung wurde das Gesuch um Bewilligung der unen tgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.3

1.3.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfü gun gen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzun gen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente u nd Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähig keit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die An nahme zwei fel loser Unrichtig keit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaften

Ermes sensbe täti gung .

Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüber prü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiederer wägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Ein sicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zü rich /

Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die w iedererwägungsweise Rentenaufhe bung damit (U rk. 2), dass die Verfügung vom 19 . Mai 20 05 (Urk. 7/43 ), mit welcher dem Beschwerdeführer ges tützt auf einen Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war , zweifellos unrichtig gewesen sei. So sei die ursprüngliche Rentenzusprache lediglich

anhand der medizinischen Berichte des be handelnden Psychiaters erfolgt. D ie Berichte seien zwar durch den damaligen medizinischen Dienst und späteren Regio nalär zt liche n Dienst (RAD) gewürdigt worden, was grundsätzlich auch der damaligen Praxis entsprochen habe . Es sei aber bei der ursprünglichen Ren tenzusprache ke ine eigenständige psychiatrische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen gewesen, zumal die psychische Störung reaktiv auf die Kündi gung der Arbeitsstelle eingetreten sei . D a d ie psychische Störung aus schliesslich als Reaktion auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren zurück zuführen sei , sei die Rentenzusprache ohne rechtsgenügliche Beurteilung der medizinisch en Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. An gesichts der unmissverständlichen psychiatrischen Beurteilung im interdis ziplinären medizinischen Gutachten vom Z.___ sei es völlig abwegig, sogenannte „invaliditä tsfremde Belas tungsfaktoren “ als Ursache der psychischen Beschwerden postulieren zu wollen . Es kön n e somit nur schon in diagnostischer Hinsicht überhaupt keine Rede davon sein, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 1 9. Mai 2005 zweifellos unrichtig sein sollte. Es habe damaliger Praxis entsprochen, Ren ten gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes und des RAD zu zusprechen. Vorliegend habe der RAD die B eweise gewürdigt, die Verfügung beruhe auf einer völlig korrekte n Ermessensbetätigung und sei zumindest vertretbar . M it dem Z.___ -Gutachten insbesondere hinsichtlich der B eurtei lung der Arbeitsfähigkeit, so der Beschwerdeführer weiter, liege eine Neu einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor . E ine Wiederer wägung sei unz ulässig und ein Revisionsgrund komme nicht in Betracht

( Urk. 1 S. 7 ff.).

2.3

Wird eine Rente revisionsweise herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revi sionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108).

Vorliegend ergibt sich, dass die Revisionen vom 6. November 2006 und 19.

Mai 2008 (Urk. 7/62, Urk. 7/73) lediglich auf kurzen Formularberichten der behandelnden Ärzte beruhten (Urk. 7/59-60, Urk. 7/68-69 und Urk. 7/71), weshalb die rentenbestätigenden Mitteilungen nicht an die Stelle der renten zusprechenden Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) traten.

Damit bleibt zu prüfen, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung war. 3. 3.1

Der Zusprache der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 91 % lagen in medizinischer Hinsicht folgende medizinischen Akten zugrunde: 3.1.1

Der behandelnde Psychiater A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem B ericht vom

4. November 2003 (Urk. 7/29 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige bis schwere agitiert-depressive Episode (ICD-10 F32.11), bestehend seit November 2002 - Polyarthralgien unklarer Zuordnung, bestehend seit ungefähr 1995 - Subtalararthrose beidseits und Arthrose des oberen Sprunggelenks ( OSG ) rechts mehr als links - Status nach Arthrodese

des unteren Sprunggelenk s (USG) rechts 1996

Unter „Anamnese“ schilderte er, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr 1995 unter subjektiv starken Arthralgien im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks beidseits. Im Mai 1999 sei er bei der Post angestellt worden. Er habe häufig an Gelenkschmerzen gelitten, habe manchmal Medikamente genommen und sich nichts anmerken lassen. In den vier Jahren sei er der Arbeit nie ferngeblieben. Am 2 5. November 2002 habe er die Kündigung er halten, da der ärztliche Dienst die weitere Ausführung seiner Tätigkeit wegen den Gelenksbeschwerden als unzumutbar und gesundheitsschädigend erach tet habe. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer einen schweren depres siven Einbruch erlitten. Seitdem bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

Weiter führte der Psychiater A.___ aus, der Beschwerdeführer habe inner lich sehr angespannt gewirkt, affektlabil und leicht affektinkontinent . Nebst der Agitiertheit bestünden Symptome einer zunehmenden Erschöpfung (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Schmerzzunahme) mit häufigem Kreisen um suizi dale Gedanken. Die Agitiertheit, Verzweiflung und Schlafstörungen seien unter antidepressiver Medikation deutlich weniger ausgeprägt. Es bestehe je doch nach wie vor eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Die Schmerzemp findungen stünden im Vordergrund der Beschwerden und exazerbierten be reits nach geringen Belastungen, worauf sich der Beschwerdeführer sehr frustriert fühle und depressive Insuffizienzgefühle entwickle (S. 2) .

Der Psychiater

bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Postangestellter ab 2 5. November 200 2. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auf längere Sicht betrachtet sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 1 f.) . Weiter gab er an , dass der Beschwerdeführer arbeiten wolle, jedoch nur in einer ange passten , seine Arthralgi en berücksichtigenden Tätigkeit . Wenn er wieder erfolg reich arbeiten könne, werde seine Depression wahrscheinlich sekundär wer de n (S. 4). 3.1.2

In seinem Verlaufsbericht vom 2 8. Mai 2004 ( Urk. 7/33) gab der Psychiater A.___

sowohl in psychischer als auch körperlicher Hinsicht eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes an. So schilderte er, dass der Be schwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandsbildes, insbesondere auf grund seiner Angespanntheit, Affektlabilität und -inkontinenz sowie sei ner kognitiven Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit massgeblich einge schränkt sei. So sei eine Arbeitsfähigkeit nur in ein em geschützten Rahmen möglich. F ür eine Arbeit im freien Arbeitsmarkt sei er nicht vermit telbar . Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei in seiner psychischen Verfassung wegen der Verkehrssicherheit und wegen seiner ausgesprochenen Schwierig keiten in der sozialen Interaktion ( beispielsweise mit den Kunden) nicht rea lisierbar. Da rüber hinaus berichte d er Beschwerdeführer über Gefühls- und Koordina tions störungen im Bereich der oberen und unteren Sprunggelenke, welche nach längerem Sitzen auftr ä ten und das Autofahren erheblich behin derten. Psychiater A.___ hielt weiter fest, erst im Rahmen einer arbeitsori entierten Rehabilitation könnte das psychische Zustandsbild soweit stabili siert werden, dass der Beschwerdeführer einer angepassten, seine Arthralgien berücksich tigende Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachgehen könnte. An ders als in seinem Bericht vom 4. November 2003 (E.

3.1.1 hievor ) schätze er die behin derungsangepasste Arbeitsfähigkeit nach einer erfolgreichen Reha bilitation im Rahmen von höchstens 30 % .

3.1.3

RAD- Ärztin

Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 6. Ju li 2004 ( Urk. 7/35/3) an, dass aktuell keine weiteren Abklärungen nötig seien. Eine Beschäftigung sei nur in geschütztem Rahmen möglich , weshalb eine Berentung angezeigt sei . 3.2

Die am 25. Juli

2016 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2 ) beruht auf folgenden medizinischen Berichten : 3. 2.1

Dr. med. B.___ , Innere Medizin/Rheumatologie FMH, der den Beschwerdefüh rer seit 2003 behandelt ( Urk. 7/60/3), gab in seinem Bericht vo m 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/84/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit an (S. 3): - Chronische invalidisierende Gelenkschmerzen - Coalitio

subtalare beidseits - Osteopenie unklarer Zuordnung - Schwergradige Depression

Er hielt fest, dass dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2011 die Gallenblase entfernt worden sei ( laparoskopische

Cholezystektomie ) und er deswegen vom 2 6. bis 2 7. Juni 2011 im Spital C.___ , chirurgische Abteilung, hospita lisiert gewesen sei (Urk. 7/84/4) . Weiter gab Dr. B.___

an, i m September 20 11 sei beim Beschwerdeführer eine Fussoperation durchgeführt worden, wobei es danach zu einer algodystrophischen Reaktion (CRSP) gekommen sei. Die Beschwerden des Bewegungsapparates seien weiterhin ausgeprägt und sogar stärker geworden. Der Beschwerdeführer habe noch mehr Mühe beim Gehen. Betroffen seien vor allem die Füsse, Hände, Handgelenke, Schulter und Ellenbogen beidseits ( Urk. 7/84/4). Trotz intensiven therapeutischen Mass nah men in den letzten Jahren habe sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates noch verschlechtert, so dass die Prognose eher negativ ausfalle . Der Beschwerdeführer sei schon seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig

in seiner angestammten Tätig keit ( Urk. 7/84/5). 3. 2. 2

Der Psychiater A.___ gab in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 ( Urk. 7/85) an, dass sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers seit dem letzten Mal , als er neben den bekannten Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom erwähnte, nicht wesentlich verändert habe (S. 2; vgl. Urk. 7/78/1). Als dessen Ehefrau im März 2012 erstmals von zu Hause da von gelaufen und im Mai 2012 definitiv ausgezogen sei, sei es zu einer Eska lation mit Selbst- und Fremdgefährdung gekommen, wobei die Polizei habe involviert werden müssen. Im Juni 2012 habe ihm wegen Stalking und Bedrohung der Ehefrau ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt werden müs sen, welches bis Ok tober 2012 gültig gewesen sei. N ach einer erneuten Eska lation E nde November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Tochter und erneuter Involvierung der Polizei, sei die damals 17-jährige Tochter zur Mutter gezogen. Seitdem bestehe praktisch kein Kontakt mehr zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen und fühle sich als Opfer der Umstände (S. 2). 3. 2.3

Die Experten vom Z.___

nannten in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/104) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S.

3 6 ): - Posttraumatische Verbitterungsstörung - Agitierte Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren mit/bei - Chronifiziertem Schmerzsyndrom im Bereich beider Füsse bei - Status nach Arthrodese des Talonaviculargelenks rechts 16.07.1998 - Status nach subtalarer

Arthrodese rechts sowie Cheilektomie bei Exostose über T arsometatarsalgelenk II rechts 30.09.2011 - Beginnende Arthrose im rechten OSG und Mittelfuss sowie aus ge prägt im Talonaviculargelenk links mit Blockierung des linken unte ren Sprunggelenkes

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie unter ande rem Folgendes: - Klagen über Handgelenks- und Schulterschmerzen - Epicondylitis

humeri

radialis links - Lumbales Schmerzsyndrom - Asthma bronchiale - Adipositas (BMI 27.5)

Sie schilderten, a us somatischer Sicht sei der Verlauf seit November 2 003 im Wesentlichen unverä ndert. N eu - seit einigen Monaten - besteh e eine Epico ndylitis links. Dieses Leiden heile normalerweise innert einiger Monate ab. Unter Berücksichtigung des psychischen Leidens sei auch hier eine Chronifi zierung wahrscheinlich. D iese wäre dann aber dem chronischen Schmerzsyn drom mit somatisch en und psychischen Faktoren, das bedeute vo r wiegend dem psychischen Leiden ,

zuzuordnen.

A us psychiatrischer Sicht bestehe eine heute gegenüber früher etwas verän derte diagnostische Beurteilung, indem aktuell die Verbitterungsentwicklung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe. D iese Persönlichkeitsproble matik

sei ihrer Ans icht nach durch die psychische Problematik weitgehend ab ge deckt . Ein eigentliches, als schwer zu bezeichnendes affektive s Leiden im Sinne eines depressiven Geschehens besteh e heute aber nicht. Insofern werde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heute etwas and ers gefasst

als in den vorliegenden psychiat rischen Berichten , ohne dass aber eine we sentliche Veränderung des Gesundheitszustandes deswegen eingetreten sei -

es sei denn, im Sinne einer zunehmenden interpersonellen Konflikthaftigkeit. Diesbezüglich hätten sie jedoch keinerlei Akten . Sie könn t en nur den Be richten des behandelnden Psychiaters entnehmen, dass es in den letzten Jahren im Rahmen der Scheidung zu zunehmender Konflikthaftigkeit, An klage wegen Stalkings usw. gekommen sei. D em Beschwerdeführer

könne in einem konfliktfreien Umfeld nach wie vor eine hohe Arbeitsfähigkeit zuge mutet werden (S. 41).

Die Gutachter bescheinigten aufgrund der orthopädischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer ange passten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit attestierten sie aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 38). Aus psychiatrischer Sicht schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf ungefähr 70 % . Der Beschwerde führer sei in seinem Leistungsvermögen, seiner Belastbarkeit und Flexibilität deutlich eing eschränkt und benötige vermehrt Pausen.

Die Experten führten weiter aus, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Langem bestehe, erst in den letzten Jahren sei die zunehmende inter pe r sonelle Konflikthaf tigkeit auch aktenkund ig geworden. Ein schweres agi ti ert-depressives Leiden finde sich heute nicht, sodass aus heutiger Sicht nicht begründet werden könne, weswegen der Beschwerdeführer vollschich tig arbeitsunfähig sei n soll e (S. 39). Sie hielten weiter fest, dass es sich dabei um eine andere Beurteilung des

( gleichen ) Sachverhaltes handle. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführer s habe sich seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert (S. 40). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer litt und leidet zwar sowohl unter somatischen als auch psychischen Beschwerden. Es ist jedoch u nbestritten und aufgrund der Akten erstellt , dass die ursprüngliche Rentenzusprache

allein gestützt auf die medi zinischen Berichte des behandelnden Psychiaters A.___

(E. 3.1 hievor ) und somit aus psychische n Gründe n

erfolgte

- aus somatischer Sicht war ihm trotz der ausgewiesenen Fussbeschwerden eine angepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar , wie der RAD-Arzt am 3 0. Juni 2003 festhielt (vgl. Urk. 7/35 /2 ) .

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine eigenständige psychiatrische Störung ausgewiesen gewesen war und die da malige Rentenzusprache anhand einer rechtsgenügenden Beurteilung der medi zinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgte oder

ob dies nicht der Fall war und somit ein Wiedererwägungsgrund vorliegt . 4. 2

4.2.1

W eder aus den der ursprünglichen Verfügung vom 1 9. Mai 2005 zugrunde liegenden Arztberichten vom 4. November 2003 und 2 8. Mai 20 0 4 (E. 3.1 .1-2

hievor ) noch aus dem Z.___ -Gutachten vom 1 8. Juli 2014 ( E. 3. 2.3

hievor ) geht hervor, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages Ursache der psychi schen Beschwerden gewesen wäre . D er Psychiater A.___

wies zwar in sei nem Bericht

darauf

hin , dass der Beschwerdeführer am Tag der Kündigung einen „schweren dep ressiven Einbruch“ erlitten habe und seither eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit besteh e .

A us dem Bericht geht aber nicht hervor, dass die psychischen Beschwerden reaktiv zur Kündigung oder die Kündi gung Ursache der psychischen Beschwerden gewesen wäre n . ( Weitere) An haltspunkte für eine psychosoziale Belastungssituation wie etwa abgebro chene Schulausbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, partnerschaftliche

respektive familiäre Schwie rigkeiten oder finanzielle Engpässe

sind nicht aktenkundig ( Urteil des Bun desgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3); zumindest wurden (damals) die psychischen Beschwerden nicht mit solchen invaliditätsfremden Belastungsfaktoren in Zusammenhang gebracht, sondern - wenn überhaupt - lediglich mit der Kündigung. Dem Bericht des Psychiaters A.___ zufolge erfolgte ein „Auseinanderbrechen“ der Familie im Jahr 2012 ( Urk. 7/85 S. 2), weshalb die damit einhergehende Belastungsposition anlässlich der Renten zu sprache noch nicht vorlag.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass g emäss dem Z.___ -Gutachten eine lang jährige, heute wesentlich chronifizierte , schwere psychische Fehlent wick lung besteht, welche ihre Grundlage wohl auch in den erschwerten Ver hält nissen des Beschwerdeführers als Kind und Jugendl icher hatte ( Urk. 7/103 S. 33).

Nach dem Gesagten sind somit keine ausgeprägten psycho sozialen Faktoren zu erblicken , welche die damalige Beurteilung als zweifellos unrichtig er scheinen lassen. Hinzu

kommt, dass es bei einer Entwicklung eines eigen ständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden s

ohnehin irrelevant ist , ob allenfalls psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung d er Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten ( Urteil des Bundes gerichts 9C_93/2015 vom 2 9. September 2015 E. 6.2.1 ). 4.2.2

Die medizinischen Grundlagen, worauf gestützt die Verfügung vom 1 9. Mai 2005 erlassen wurde, erscheinen aus heutiger Sicht zwar eher knapp. Doch angesichts der damaligen Verwaltungs- und Rechtspraxis, nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat, kann nicht gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig, dass bloss auf die Berichte des behandelnden Facha rztes abgestützt worden ist, zumal der RAD die ser Beurteilung beipflichtete (Urteil des Bundesgerichts 8C_265 /2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2) . Darauf wies im Übrigen auch die Be schwerdegegnerin hin ( Urk. 2 S. 2 ).

Der behandelnde Psychiater hat jeden falls ein klinische Beschwerdebild erhoben und dieses als Diagnose gefasst, die nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Er hat in psychiatrischer Hinsicht Befunde beschrieben (E.

3.1 hievor ), welche die Annahme einer Invalidität nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen. E ntgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S.

2) kann daher nicht ge sagt werden, die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beruhe auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und sei daher nicht rechts konform

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2015 vom 2 1. April 2016 E. 3.3).

Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Wiedererwägung erscheint dem zufolge die damals durch den

medizinischen D ienst (heute

RAD ) gestützte - Ermessensentscheide sind mit Zurückhaltung aufzuheben ( U rteil des Bundes gerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.2 ) - Beurteilung der A rbeits unfähigkeit

nicht als zweifellos unrichtig, so dass eine wiedererwägungs weise Aufhebung der ursprünglichen (auf einer wenigstens vertretbaren Er messensbetätigung beruhenden) Verfügung nicht gerechtfertigt ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2 ). 4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former

Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob die bisherige Rente revisionsweise herabzusetzen ist. 4.3.1

In somatischer Hinsicht war dem Beschwerdeführer stets e ine a ngepasste Arbeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/16/3- 4). Nach der i m Jahr 2011 erfolgte n, weitere n Fuss operation (die letzte Fussoperation fand im Jahr 1996 statt; Urk. 7/ 84/15, vgl. Urk. 7/104 S. 10 f.) entwickelte sich zwar ein komplexes regionales Schmerzsyndrom

( CRPS ; E. 3.2.1 hievor ) , dieses heilte jedoch wie der folgenlos

ab (Urk. 7/104/25) . Die a m 26. Juni 20 11 erfolgte Gallenblasen entfernung

blieb nach L age der Akten ohne Konsequenzen (Urk. 7/84/17), was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte.

D em Bericht von Dr. med. D.___ , vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/84/9-10) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Beschwerden im Bereich beider Hand- und Schultergelenke hat (S. 1) . Ebenso wies auch

Dr. B.___

auf eine Verstärkung der Beschwerden be treffend Füsse,

Hand

- sowie Schultergelenke und Ellenbogen beidseits hin , führte jedoch lediglich aus , dass der Beschwerdeführer noch mehr Mühe beim Gehen habe

( E. 3.2.1 hievor ).

Diese Ausführungen sind zu pauschal, um dar aus eine wesentliche Verschlechterung in somatischer Sicht ableiten zu können . D er Beschwerdeführer litt bereits im Jahr 2002 unter erheblichen Beschwerden an Hand- und Fussgelenken beidseits (Urk. 7/16/2- 4 ).

Aufgrund der neuen Röntgen aufnahmen ( Urk. 7/104 S.

24) w u rden nunmehr am linken Fuss Arthrosen diagnostiziert mit damit einhergehenden starken Bewegungseinschränkungen ( Urk. 7/104 S. 25). Die Z.___ - Experten gingen denn auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit beider Füsse au s und erachteten eine Arbeit mit vorwiegendem Stehen oder Gehen sowie mit Tragen von Lasten als ausgeschlossen. In einer angepassten Tätig keit - Tätigkeiten im Wechsel vom Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tragen oder Heben von Lasten und ohne grössere Belastung der Handgelenke und des linken Ellbogens - attestierten sie dennoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/1 0 4 S. 26).

I n diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation , bereits im Jahr 2002 chro nische Fussschmerzen bei einer Subtalararthorse

beidseits und eine Arthrose des ober en rechten Sprunggelenkes diagnostizierte . Insbeson dere hielt sie dazumal fest, dass

eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglich keit des oberen Sprunggelenks mit Phasen- insbesondere Endphasenschmer zen bestehe und die Beweglichkeit des unteren (rechten) Sprunggelenks um mehr als die Hälfte eingeschränkt sei ( Urk. 7/8 S. 1 ).

Auch die Ärzte an der orthopädischen Uni versitätsklinik F.___ nannten im Jahr 2003 die Diag nose einer Subtalar arthrose beidseits und eine r Arthrose des oberen rechten Sprunggelenkes ( Urk. 7/14/6).

Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht ein Revisionsgrund ausge schlos sen (vgl. E. 4.3 hievor ) . 4. 3.2

In psychischer Hinsicht teilten d ie Z.___ -Gutachter zwar die frühere Einschät zung de r Arbeitsunfähigkeit nicht . Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass die Experten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Neubeurteilung eines seit November 2003 unveränderten Zustands verstanden (Urk. 7/104/41 ) . So führten sie ausdrücklich aus , dass sie von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts ausge gangen seien . Damit liegt eine revisionsrechtlich unbeachtlich e Neubeurtei lung

vor . E in Revisionsgrund ist somit auch aus psychischer Sicht zu vernei nen, wovon im Übrigen auch die Parteien aus gingen. 5.

Da nach dem Gesagten weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungs grund vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochten e Ver fü gung vom 25. Juli 2016 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das vom Beschwerdeführer bean tragte Einholen eines aktuellen Ar z tberichtes vom behandelnden Psychiater A.___ (vgl. Urk. 1 S. 12). 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretenen - Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 3 und 12 f. ) erweist sich bei diesem Verfah rensaus gang als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

25. Juli 2016 aufgehoben und es wird festge stellt, dass d e r Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 100 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).

E. 1.3 Nachdem im Jahr 2009 irrtümlicherweise eine Revision v on Amtes wegen ausgelöst und das entsprechende Verfahren ohne Ve rfügung abgeschlossen worden war

(vgl. Urk. 7/79) , wurde im Jahr 2013 die nächste amtliche Revi sion eingeleitet ( Urk. 7/82).

In deren Rahmen zog die IV-Stelle Akten des Kran kenversicherers bei ( Urk. 7/95) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/ 97- 99), welches durch das Z.___

am 1 8. Juli 2014 ( Urk. 7/104) erstattet wurde.

E. 1.3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfü gun gen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzun gen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente u nd Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähig keit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die An nahme zwei fel loser Unrichtig keit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaften

Ermes sensbe täti gung .

Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüber prü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiederer wägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Ein sicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zü rich /

Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 1.4 Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/110) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsw eise Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Mai 2005 ( Urk. 7/43) und die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/115) mit Verfügung vom 25. Juli

2016 (Urk. 2) fest.

E. 2 f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss am 17 . Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Dr. med. B.___ , Innere Medizin/Rheumatologie FMH, der den Beschwerdefüh rer seit 2003 behandelt ( Urk. 7/60/3), gab in seinem Bericht vo m 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/84/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit an (S. 3): - Chronische invalidisierende Gelenkschmerzen - Coalitio

subtalare beidseits - Osteopenie unklarer Zuordnung - Schwergradige Depression

Er hielt fest, dass dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2011 die Gallenblase entfernt worden sei ( laparoskopische

Cholezystektomie ) und er deswegen vom 2 6. bis 2 7. Juni 2011 im Spital C.___ , chirurgische Abteilung, hospita lisiert gewesen sei (Urk. 7/84/4) . Weiter gab Dr. B.___

an, i m September 20

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. An gesichts der unmissverständlichen psychiatrischen Beurteilung im interdis ziplinären medizinischen Gutachten vom Z.___ sei es völlig abwegig, sogenannte „invaliditä tsfremde Belas tungsfaktoren “ als Ursache der psychischen Beschwerden postulieren zu wollen . Es kön n e somit nur schon in diagnostischer Hinsicht überhaupt keine Rede davon sein, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 1 9. Mai 2005 zweifellos unrichtig sein sollte. Es habe damaliger Praxis entsprochen, Ren ten gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes und des RAD zu zusprechen. Vorliegend habe der RAD die B eweise gewürdigt, die Verfügung beruhe auf einer völlig korrekte n Ermessensbetätigung und sei zumindest vertretbar . M it dem Z.___ -Gutachten insbesondere hinsichtlich der B eurtei lung der Arbeitsfähigkeit, so der Beschwerdeführer weiter, liege eine Neu einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor . E ine Wiederer wägung sei unz ulässig und ein Revisionsgrund komme nicht in Betracht

( Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 2.3 hievor ) geht hervor, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages Ursache der psychi schen Beschwerden gewesen wäre . D er Psychiater A.___

wies zwar in sei nem Bericht

darauf

hin , dass der Beschwerdeführer am Tag der Kündigung einen „schweren dep ressiven Einbruch“ erlitten habe und seither eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit besteh e .

A us dem Bericht geht aber nicht hervor, dass die psychischen Beschwerden reaktiv zur Kündigung oder die Kündi gung Ursache der psychischen Beschwerden gewesen wäre n . ( Weitere) An haltspunkte für eine psychosoziale Belastungssituation wie etwa abgebro chene Schulausbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, partnerschaftliche

respektive familiäre Schwie rigkeiten oder finanzielle Engpässe

sind nicht aktenkundig ( Urteil des Bun desgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3); zumindest wurden (damals) die psychischen Beschwerden nicht mit solchen invaliditätsfremden Belastungsfaktoren in Zusammenhang gebracht, sondern - wenn überhaupt - lediglich mit der Kündigung. Dem Bericht des Psychiaters A.___ zufolge erfolgte ein „Auseinanderbrechen“ der Familie im Jahr 2012 ( Urk. 7/85 S. 2), weshalb die damit einhergehende Belastungsposition anlässlich der Renten zu sprache noch nicht vorlag.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass g emäss dem Z.___ -Gutachten eine lang jährige, heute wesentlich chronifizierte , schwere psychische Fehlent wick lung besteht, welche ihre Grundlage wohl auch in den erschwerten Ver hält nissen des Beschwerdeführers als Kind und Jugendl icher hatte ( Urk. 7/103 S. 33).

Nach dem Gesagten sind somit keine ausgeprägten psycho sozialen Faktoren zu erblicken , welche die damalige Beurteilung als zweifellos unrichtig er scheinen lassen. Hinzu

kommt, dass es bei einer Entwicklung eines eigen ständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden s

ohnehin irrelevant ist , ob allenfalls psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung d er Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten ( Urteil des Bundes gerichts 9C_93/2015 vom 2 9. September 2015 E. 6.2.1 ). 4.2.2

Die medizinischen Grundlagen, worauf gestützt die Verfügung vom 1 9. Mai 2005 erlassen wurde, erscheinen aus heutiger Sicht zwar eher knapp. Doch angesichts der damaligen Verwaltungs- und Rechtspraxis, nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat, kann nicht gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig, dass bloss auf die Berichte des behandelnden Facha rztes abgestützt worden ist, zumal der RAD die ser Beurteilung beipflichtete (Urteil des Bundesgerichts 8C_265 /2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2) . Darauf wies im Übrigen auch die Be schwerdegegnerin hin ( Urk. 2 S. 2 ).

Der behandelnde Psychiater hat jeden falls ein klinische Beschwerdebild erhoben und dieses als Diagnose gefasst, die nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Er hat in psychiatrischer Hinsicht Befunde beschrieben (E.

3.1 hievor ), welche die Annahme einer Invalidität nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen. E ntgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S.

2) kann daher nicht ge sagt werden, die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beruhe auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und sei daher nicht rechts konform

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2015 vom 2 1. April 2016 E. 3.3).

Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Wiedererwägung erscheint dem zufolge die damals durch den

medizinischen D ienst (heute

RAD ) gestützte - Ermessensentscheide sind mit Zurückhaltung aufzuheben ( U rteil des Bundes gerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.2 ) - Beurteilung der A rbeits unfähigkeit

nicht als zweifellos unrichtig, so dass eine wiedererwägungs weise Aufhebung der ursprünglichen (auf einer wenigstens vertretbaren Er messensbetätigung beruhenden) Verfügung nicht gerechtfertigt ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2 ). 4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former

Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob die bisherige Rente revisionsweise herabzusetzen ist. 4.3.1

In somatischer Hinsicht war dem Beschwerdeführer stets e ine a ngepasste Arbeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/16/3- 4). Nach der i m Jahr 2011 erfolgte n, weitere n Fuss operation (die letzte Fussoperation fand im Jahr 1996 statt; Urk. 7/ 84/15, vgl. Urk. 7/104 S. 10 f.) entwickelte sich zwar ein komplexes regionales Schmerzsyndrom

( CRPS ; E. 3.2.1 hievor ) , dieses heilte jedoch wie der folgenlos

ab (Urk. 7/104/25) . Die a m 26. Juni 20

E. 6 ), was de m Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18 . Januar 201

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretenen - Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 3 und 12 f. ) erweist sich bei diesem Verfah rensaus gang als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

25. Juli 2016 aufgehoben und es wird festge stellt, dass d e r Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 100 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

E. 7 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Mit gleicher Verfü gung wurde das Gesuch um Bewilligung der unen tgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 erfolgte Gallenblasen entfernung

blieb nach L age der Akten ohne Konsequenzen (Urk. 7/84/17), was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte.

D em Bericht von Dr. med. D.___ , vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/84/9-10) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Beschwerden im Bereich beider Hand- und Schultergelenke hat (S. 1) . Ebenso wies auch

Dr. B.___

auf eine Verstärkung der Beschwerden be treffend Füsse,

Hand

- sowie Schultergelenke und Ellenbogen beidseits hin , führte jedoch lediglich aus , dass der Beschwerdeführer noch mehr Mühe beim Gehen habe

( E. 3.2.1 hievor ).

Diese Ausführungen sind zu pauschal, um dar aus eine wesentliche Verschlechterung in somatischer Sicht ableiten zu können . D er Beschwerdeführer litt bereits im Jahr 2002 unter erheblichen Beschwerden an Hand- und Fussgelenken beidseits (Urk. 7/16/2- 4 ).

Aufgrund der neuen Röntgen aufnahmen ( Urk. 7/104 S.

24) w u rden nunmehr am linken Fuss Arthrosen diagnostiziert mit damit einhergehenden starken Bewegungseinschränkungen ( Urk. 7/104 S. 25). Die Z.___ - Experten gingen denn auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit beider Füsse au s und erachteten eine Arbeit mit vorwiegendem Stehen oder Gehen sowie mit Tragen von Lasten als ausgeschlossen. In einer angepassten Tätig keit - Tätigkeiten im Wechsel vom Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tragen oder Heben von Lasten und ohne grössere Belastung der Handgelenke und des linken Ellbogens - attestierten sie dennoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/1 0 4 S. 26).

I n diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation , bereits im Jahr 2002 chro nische Fussschmerzen bei einer Subtalararthorse

beidseits und eine Arthrose des ober en rechten Sprunggelenkes diagnostizierte . Insbeson dere hielt sie dazumal fest, dass

eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglich keit des oberen Sprunggelenks mit Phasen- insbesondere Endphasenschmer zen bestehe und die Beweglichkeit des unteren (rechten) Sprunggelenks um mehr als die Hälfte eingeschränkt sei ( Urk. 7/8 S. 1 ).

Auch die Ärzte an der orthopädischen Uni versitätsklinik F.___ nannten im Jahr 2003 die Diag nose einer Subtalar arthrose beidseits und eine r Arthrose des oberen rechten Sprunggelenkes ( Urk. 7/14/6).

Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht ein Revisionsgrund ausge schlos sen (vgl. E. 4.3 hievor ) . 4. 3.2

In psychischer Hinsicht teilten d ie Z.___ -Gutachter zwar die frühere Einschät zung de r Arbeitsunfähigkeit nicht . Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass die Experten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Neubeurteilung eines seit November 2003 unveränderten Zustands verstanden (Urk. 7/104/41 ) . So führten sie ausdrücklich aus , dass sie von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts ausge gangen seien . Damit liegt eine revisionsrechtlich unbeachtlich e Neubeurtei lung

vor . E in Revisionsgrund ist somit auch aus psychischer Sicht zu vernei nen, wovon im Übrigen auch die Parteien aus gingen. 5.

Da nach dem Gesagten weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungs grund vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochten e Ver fü gung vom 25. Juli 2016 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das vom Beschwerdeführer bean tragte Einholen eines aktuellen Ar z tberichtes vom behandelnden Psychiater A.___ (vgl. Urk. 1 S. 12). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil

vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, meldete sich unter Hinweis auf massive Schmerzen im Bereich beider Füsse bei

Belastung , rechts mehr als links, bestehend seit 1994, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Eingang IV-Stelle: 13./1 9. Juli 1996; Urk. 7/1-2). Mit Verfügung vom 1 5. April 1998 ( Urk. 7/4/9) wurde ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %

verneint.

Seit 1. Juni 1999 war er bei der Y.___ als Zusteller von Pake ten bis 30 Kilogramm angestellt ( Urk. 7/17/1-5). Im Jahr 2000 schloss er von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen (Umschulung/

Aus bildung zum Taxichauffeur) er folgreich ab ( Urk. 7/4/1-6). Mit Schreiben vom 2 4. Dezember

2002 ( Urk. 7/9) stellte der Beschwerdeführer ein Revi sion sgesuch . Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ wurde per 3 1. Janu ar beziehungsweise 3 0. September

2003 aufgelöst ( Urk. 7/17/6 f. , Urk. 7/34 ).

Mit Verfügung vom 1 9. Mai

2005 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten

ab 1. November 2003 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/43). 1.2

Anlässlich den in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführten amtlichen Revi si onen (vgl. Urk. 7/57 und Urk. 7/66) blieb die Rente, nachdem die Be richte der behandelnden Ärzte beigezogen worden waren , unverändert, was dem Versicherten jeweils mitgeteilt wurde ( Urk. 7/62 und Urk. 7/73) . 1.3

Nachdem im Jahr 2009 irrtümlicherweise eine Revision v on Amtes wegen ausgelöst und das entsprechende Verfahren ohne Ve rfügung abgeschlossen worden war

(vgl. Urk. 7/79) , wurde im Jahr 2013 die nächste amtliche Revi sion eingeleitet ( Urk. 7/82).

In deren Rahmen zog die IV-Stelle Akten des Kran kenversicherers bei ( Urk. 7/95) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/ 97- 99), welches durch das Z.___

am 1 8. Juli 2014 ( Urk. 7/104) erstattet wurde. 1.4

Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/110) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsw eise Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Mai 2005 ( Urk. 7/43) und die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/115) mit Verfügung vom 25. Juli

2016 (Urk. 2) fest. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiter hin eine Rente der Inv alidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte e r um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss am 17 . Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de m Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18 . Januar 201 7 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Mit gleicher Verfü gung wurde das Gesuch um Bewilligung der unen tgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.3

1.3.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfü gun gen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzun gen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente u nd Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähig keit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die An nahme zwei fel loser Unrichtig keit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaften

Ermes sensbe täti gung .

Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüber prü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiederer wägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Ein sicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zü rich /

Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die w iedererwägungsweise Rentenaufhe bung damit (U rk. 2), dass die Verfügung vom 19 . Mai 20 05 (Urk. 7/43 ), mit welcher dem Beschwerdeführer ges tützt auf einen Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war , zweifellos unrichtig gewesen sei. So sei die ursprüngliche Rentenzusprache lediglich

anhand der medizinischen Berichte des be handelnden Psychiaters erfolgt. D ie Berichte seien zwar durch den damaligen medizinischen Dienst und späteren Regio nalär zt liche n Dienst (RAD) gewürdigt worden, was grundsätzlich auch der damaligen Praxis entsprochen habe . Es sei aber bei der ursprünglichen Ren tenzusprache ke ine eigenständige psychiatrische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen gewesen, zumal die psychische Störung reaktiv auf die Kündi gung der Arbeitsstelle eingetreten sei . D a d ie psychische Störung aus schliesslich als Reaktion auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren zurück zuführen sei , sei die Rentenzusprache ohne rechtsgenügliche Beurteilung der medizinisch en Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. An gesichts der unmissverständlichen psychiatrischen Beurteilung im interdis ziplinären medizinischen Gutachten vom Z.___ sei es völlig abwegig, sogenannte „invaliditä tsfremde Belas tungsfaktoren “ als Ursache der psychischen Beschwerden postulieren zu wollen . Es kön n e somit nur schon in diagnostischer Hinsicht überhaupt keine Rede davon sein, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 1 9. Mai 2005 zweifellos unrichtig sein sollte. Es habe damaliger Praxis entsprochen, Ren ten gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes und des RAD zu zusprechen. Vorliegend habe der RAD die B eweise gewürdigt, die Verfügung beruhe auf einer völlig korrekte n Ermessensbetätigung und sei zumindest vertretbar . M it dem Z.___ -Gutachten insbesondere hinsichtlich der B eurtei lung der Arbeitsfähigkeit, so der Beschwerdeführer weiter, liege eine Neu einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor . E ine Wiederer wägung sei unz ulässig und ein Revisionsgrund komme nicht in Betracht

( Urk. 1 S. 7 ff.).

2.3

Wird eine Rente revisionsweise herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revi sionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108).

Vorliegend ergibt sich, dass die Revisionen vom 6. November 2006 und 19.

Mai 2008 (Urk. 7/62, Urk. 7/73) lediglich auf kurzen Formularberichten der behandelnden Ärzte beruhten (Urk. 7/59-60, Urk. 7/68-69 und Urk. 7/71), weshalb die rentenbestätigenden Mitteilungen nicht an die Stelle der renten zusprechenden Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) traten.

Damit bleibt zu prüfen, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung war. 3. 3.1

Der Zusprache der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 91 % lagen in medizinischer Hinsicht folgende medizinischen Akten zugrunde: 3.1.1

Der behandelnde Psychiater A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem B ericht vom

4. November 2003 (Urk. 7/29 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige bis schwere agitiert-depressive Episode (ICD-10 F32.11), bestehend seit November 2002 - Polyarthralgien unklarer Zuordnung, bestehend seit ungefähr 1995 - Subtalararthrose beidseits und Arthrose des oberen Sprunggelenks ( OSG ) rechts mehr als links - Status nach Arthrodese

des unteren Sprunggelenk s (USG) rechts 1996

Unter „Anamnese“ schilderte er, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr 1995 unter subjektiv starken Arthralgien im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks beidseits. Im Mai 1999 sei er bei der Post angestellt worden. Er habe häufig an Gelenkschmerzen gelitten, habe manchmal Medikamente genommen und sich nichts anmerken lassen. In den vier Jahren sei er der Arbeit nie ferngeblieben. Am 2 5. November 2002 habe er die Kündigung er halten, da der ärztliche Dienst die weitere Ausführung seiner Tätigkeit wegen den Gelenksbeschwerden als unzumutbar und gesundheitsschädigend erach tet habe. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer einen schweren depres siven Einbruch erlitten. Seitdem bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

Weiter führte der Psychiater A.___ aus, der Beschwerdeführer habe inner lich sehr angespannt gewirkt, affektlabil und leicht affektinkontinent . Nebst der Agitiertheit bestünden Symptome einer zunehmenden Erschöpfung (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Schmerzzunahme) mit häufigem Kreisen um suizi dale Gedanken. Die Agitiertheit, Verzweiflung und Schlafstörungen seien unter antidepressiver Medikation deutlich weniger ausgeprägt. Es bestehe je doch nach wie vor eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Die Schmerzemp findungen stünden im Vordergrund der Beschwerden und exazerbierten be reits nach geringen Belastungen, worauf sich der Beschwerdeführer sehr frustriert fühle und depressive Insuffizienzgefühle entwickle (S. 2) .

Der Psychiater

bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Postangestellter ab 2 5. November 200 2. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auf längere Sicht betrachtet sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 1 f.) . Weiter gab er an , dass der Beschwerdeführer arbeiten wolle, jedoch nur in einer ange passten , seine Arthralgi en berücksichtigenden Tätigkeit . Wenn er wieder erfolg reich arbeiten könne, werde seine Depression wahrscheinlich sekundär wer de n (S. 4). 3.1.2

In seinem Verlaufsbericht vom 2 8. Mai 2004 ( Urk. 7/33) gab der Psychiater A.___

sowohl in psychischer als auch körperlicher Hinsicht eine Ver schlech terung des Gesundheitszustandes an. So schilderte er, dass der Be schwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandsbildes, insbesondere auf grund seiner Angespanntheit, Affektlabilität und -inkontinenz sowie sei ner kognitiven Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit massgeblich einge schränkt sei. So sei eine Arbeitsfähigkeit nur in ein em geschützten Rahmen möglich. F ür eine Arbeit im freien Arbeitsmarkt sei er nicht vermit telbar . Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei in seiner psychischen Verfassung wegen der Verkehrssicherheit und wegen seiner ausgesprochenen Schwierig keiten in der sozialen Interaktion ( beispielsweise mit den Kunden) nicht rea lisierbar. Da rüber hinaus berichte d er Beschwerdeführer über Gefühls- und Koordina tions störungen im Bereich der oberen und unteren Sprunggelenke, welche nach längerem Sitzen auftr ä ten und das Autofahren erheblich behin derten. Psychiater A.___ hielt weiter fest, erst im Rahmen einer arbeitsori entierten Rehabilitation könnte das psychische Zustandsbild soweit stabili siert werden, dass der Beschwerdeführer einer angepassten, seine Arthralgien berücksich tigende Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachgehen könnte. An ders als in seinem Bericht vom 4. November 2003 (E.

3.1.1 hievor ) schätze er die behin derungsangepasste Arbeitsfähigkeit nach einer erfolgreichen Reha bilitation im Rahmen von höchstens 30 % .

3.1.3

RAD- Ärztin

Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 6. Ju li 2004 ( Urk. 7/35/3) an, dass aktuell keine weiteren Abklärungen nötig seien. Eine Beschäftigung sei nur in geschütztem Rahmen möglich , weshalb eine Berentung angezeigt sei . 3.2

Die am 25. Juli

2016 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2 ) beruht auf folgenden medizinischen Berichten : 3. 2.1

Dr. med. B.___ , Innere Medizin/Rheumatologie FMH, der den Beschwerdefüh rer seit 2003 behandelt ( Urk. 7/60/3), gab in seinem Bericht vo m 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/84/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit an (S. 3): - Chronische invalidisierende Gelenkschmerzen - Coalitio

subtalare beidseits - Osteopenie unklarer Zuordnung - Schwergradige Depression

Er hielt fest, dass dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2011 die Gallenblase entfernt worden sei ( laparoskopische

Cholezystektomie ) und er deswegen vom 2 6. bis 2 7. Juni 2011 im Spital C.___ , chirurgische Abteilung, hospita lisiert gewesen sei (Urk. 7/84/4) . Weiter gab Dr. B.___

an, i m September 20 11 sei beim Beschwerdeführer eine Fussoperation durchgeführt worden, wobei es danach zu einer algodystrophischen Reaktion (CRSP) gekommen sei. Die Beschwerden des Bewegungsapparates seien weiterhin ausgeprägt und sogar stärker geworden. Der Beschwerdeführer habe noch mehr Mühe beim Gehen. Betroffen seien vor allem die Füsse, Hände, Handgelenke, Schulter und Ellenbogen beidseits ( Urk. 7/84/4). Trotz intensiven therapeutischen Mass nah men in den letzten Jahren habe sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates noch verschlechtert, so dass die Prognose eher negativ ausfalle . Der Beschwerdeführer sei schon seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig

in seiner angestammten Tätig keit ( Urk. 7/84/5). 3. 2. 2

Der Psychiater A.___ gab in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 ( Urk. 7/85) an, dass sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers seit dem letzten Mal , als er neben den bekannten Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom erwähnte, nicht wesentlich verändert habe (S. 2; vgl. Urk. 7/78/1). Als dessen Ehefrau im März 2012 erstmals von zu Hause da von gelaufen und im Mai 2012 definitiv ausgezogen sei, sei es zu einer Eska lation mit Selbst- und Fremdgefährdung gekommen, wobei die Polizei habe involviert werden müssen. Im Juni 2012 habe ihm wegen Stalking und Bedrohung der Ehefrau ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt werden müs sen, welches bis Ok tober 2012 gültig gewesen sei. N ach einer erneuten Eska lation E nde November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Tochter und erneuter Involvierung der Polizei, sei die damals 17-jährige Tochter zur Mutter gezogen. Seitdem bestehe praktisch kein Kontakt mehr zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen und fühle sich als Opfer der Umstände (S. 2). 3. 2.3

Die Experten vom Z.___

nannten in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/104) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S.

3 6 ): - Posttraumatische Verbitterungsstörung - Agitierte Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren mit/bei - Chronifiziertem Schmerzsyndrom im Bereich beider Füsse bei - Status nach Arthrodese des Talonaviculargelenks rechts 16.07.1998 - Status nach subtalarer

Arthrodese rechts sowie Cheilektomie bei Exostose über T arsometatarsalgelenk II rechts 30.09.2011 - Beginnende Arthrose im rechten OSG und Mittelfuss sowie aus ge prägt im Talonaviculargelenk links mit Blockierung des linken unte ren Sprunggelenkes

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie unter ande rem Folgendes: - Klagen über Handgelenks- und Schulterschmerzen - Epicondylitis

humeri

radialis links - Lumbales Schmerzsyndrom - Asthma bronchiale - Adipositas (BMI 27.5)

Sie schilderten, a us somatischer Sicht sei der Verlauf seit November 2 003 im Wesentlichen unverä ndert. N eu - seit einigen Monaten - besteh e eine Epico ndylitis links. Dieses Leiden heile normalerweise innert einiger Monate ab. Unter Berücksichtigung des psychischen Leidens sei auch hier eine Chronifi zierung wahrscheinlich. D iese wäre dann aber dem chronischen Schmerzsyn drom mit somatisch en und psychischen Faktoren, das bedeute vo r wiegend dem psychischen Leiden ,

zuzuordnen.

A us psychiatrischer Sicht bestehe eine heute gegenüber früher etwas verän derte diagnostische Beurteilung, indem aktuell die Verbitterungsentwicklung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe. D iese Persönlichkeitsproble matik

sei ihrer Ans icht nach durch die psychische Problematik weitgehend ab ge deckt . Ein eigentliches, als schwer zu bezeichnendes affektive s Leiden im Sinne eines depressiven Geschehens besteh e heute aber nicht. Insofern werde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heute etwas and ers gefasst

als in den vorliegenden psychiat rischen Berichten , ohne dass aber eine we sentliche Veränderung des Gesundheitszustandes deswegen eingetreten sei -

es sei denn, im Sinne einer zunehmenden interpersonellen Konflikthaftigkeit. Diesbezüglich hätten sie jedoch keinerlei Akten . Sie könn t en nur den Be richten des behandelnden Psychiaters entnehmen, dass es in den letzten Jahren im Rahmen der Scheidung zu zunehmender Konflikthaftigkeit, An klage wegen Stalkings usw. gekommen sei. D em Beschwerdeführer

könne in einem konfliktfreien Umfeld nach wie vor eine hohe Arbeitsfähigkeit zuge mutet werden (S. 41).

Die Gutachter bescheinigten aufgrund der orthopädischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer ange passten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit attestierten sie aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 38). Aus psychiatrischer Sicht schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf ungefähr 70 % . Der Beschwerde führer sei in seinem Leistungsvermögen, seiner Belastbarkeit und Flexibilität deutlich eing eschränkt und benötige vermehrt Pausen.

Die Experten führten weiter aus, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Langem bestehe, erst in den letzten Jahren sei die zunehmende inter pe r sonelle Konflikthaf tigkeit auch aktenkund ig geworden. Ein schweres agi ti ert-depressives Leiden finde sich heute nicht, sodass aus heutiger Sicht nicht begründet werden könne, weswegen der Beschwerdeführer vollschich tig arbeitsunfähig sei n soll e (S. 39). Sie hielten weiter fest, dass es sich dabei um eine andere Beurteilung des

( gleichen ) Sachverhaltes handle. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführer s habe sich seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert (S. 40). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer litt und leidet zwar sowohl unter somatischen als auch psychischen Beschwerden. Es ist jedoch u nbestritten und aufgrund der Akten erstellt , dass die ursprüngliche Rentenzusprache

allein gestützt auf die medi zinischen Berichte des behandelnden Psychiaters A.___

(E. 3.1 hievor ) und somit aus psychische n Gründe n

erfolgte

- aus somatischer Sicht war ihm trotz der ausgewiesenen Fussbeschwerden eine angepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar , wie der RAD-Arzt am 3 0. Juni 2003 festhielt (vgl. Urk. 7/35 /2 ) .

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine eigenständige psychiatrische Störung ausgewiesen gewesen war und die da malige Rentenzusprache anhand einer rechtsgenügenden Beurteilung der medi zinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgte oder

ob dies nicht der Fall war und somit ein Wiedererwägungsgrund vorliegt . 4. 2

4.2.1

W eder aus den der ursprünglichen Verfügung vom 1 9. Mai 2005 zugrunde liegenden Arztberichten vom 4. November 2003 und 2 8. Mai 20 0 4 (E. 3.1 .1-2

hievor ) noch aus dem Z.___ -Gutachten vom 1 8. Juli 2014 ( E. 3. 2.3

hievor ) geht hervor, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages Ursache der psychi schen Beschwerden gewesen wäre . D er Psychiater A.___

wies zwar in sei nem Bericht

darauf

hin , dass der Beschwerdeführer am Tag der Kündigung einen „schweren dep ressiven Einbruch“ erlitten habe und seither eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit besteh e .

A us dem Bericht geht aber nicht hervor, dass die psychischen Beschwerden reaktiv zur Kündigung oder die Kündi gung Ursache der psychischen Beschwerden gewesen wäre n . ( Weitere) An haltspunkte für eine psychosoziale Belastungssituation wie etwa abgebro chene Schulausbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, partnerschaftliche

respektive familiäre Schwie rigkeiten oder finanzielle Engpässe

sind nicht aktenkundig ( Urteil des Bun desgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3); zumindest wurden (damals) die psychischen Beschwerden nicht mit solchen invaliditätsfremden Belastungsfaktoren in Zusammenhang gebracht, sondern - wenn überhaupt - lediglich mit der Kündigung. Dem Bericht des Psychiaters A.___ zufolge erfolgte ein „Auseinanderbrechen“ der Familie im Jahr 2012 ( Urk. 7/85 S. 2), weshalb die damit einhergehende Belastungsposition anlässlich der Renten zu sprache noch nicht vorlag.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass g emäss dem Z.___ -Gutachten eine lang jährige, heute wesentlich chronifizierte , schwere psychische Fehlent wick lung besteht, welche ihre Grundlage wohl auch in den erschwerten Ver hält nissen des Beschwerdeführers als Kind und Jugendl icher hatte ( Urk. 7/103 S. 33).

Nach dem Gesagten sind somit keine ausgeprägten psycho sozialen Faktoren zu erblicken , welche die damalige Beurteilung als zweifellos unrichtig er scheinen lassen. Hinzu

kommt, dass es bei einer Entwicklung eines eigen ständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden s

ohnehin irrelevant ist , ob allenfalls psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung d er Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten ( Urteil des Bundes gerichts 9C_93/2015 vom 2 9. September 2015 E. 6.2.1 ). 4.2.2

Die medizinischen Grundlagen, worauf gestützt die Verfügung vom 1 9. Mai 2005 erlassen wurde, erscheinen aus heutiger Sicht zwar eher knapp. Doch angesichts der damaligen Verwaltungs- und Rechtspraxis, nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat, kann nicht gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig, dass bloss auf die Berichte des behandelnden Facha rztes abgestützt worden ist, zumal der RAD die ser Beurteilung beipflichtete (Urteil des Bundesgerichts 8C_265 /2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2) . Darauf wies im Übrigen auch die Be schwerdegegnerin hin ( Urk. 2 S. 2 ).

Der behandelnde Psychiater hat jeden falls ein klinische Beschwerdebild erhoben und dieses als Diagnose gefasst, die nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Er hat in psychiatrischer Hinsicht Befunde beschrieben (E.

3.1 hievor ), welche die Annahme einer Invalidität nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen. E ntgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S.

2) kann daher nicht ge sagt werden, die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beruhe auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und sei daher nicht rechts konform

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2015 vom 2 1. April 2016 E. 3.3).

Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Wiedererwägung erscheint dem zufolge die damals durch den

medizinischen D ienst (heute

RAD ) gestützte - Ermessensentscheide sind mit Zurückhaltung aufzuheben ( U rteil des Bundes gerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.2 ) - Beurteilung der A rbeits unfähigkeit

nicht als zweifellos unrichtig, so dass eine wiedererwägungs weise Aufhebung der ursprünglichen (auf einer wenigstens vertretbaren Er messensbetätigung beruhenden) Verfügung nicht gerechtfertigt ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2 ). 4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former

Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob die bisherige Rente revisionsweise herabzusetzen ist. 4.3.1

In somatischer Hinsicht war dem Beschwerdeführer stets e ine a ngepasste Arbeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/16/3- 4). Nach der i m Jahr 2011 erfolgte n, weitere n Fuss operation (die letzte Fussoperation fand im Jahr 1996 statt; Urk. 7/ 84/15, vgl. Urk. 7/104 S. 10 f.) entwickelte sich zwar ein komplexes regionales Schmerzsyndrom

( CRPS ; E. 3.2.1 hievor ) , dieses heilte jedoch wie der folgenlos

ab (Urk. 7/104/25) . Die a m 26. Juni 20 11 erfolgte Gallenblasen entfernung

blieb nach L age der Akten ohne Konsequenzen (Urk. 7/84/17), was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte.

D em Bericht von Dr. med. D.___ , vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/84/9-10) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Beschwerden im Bereich beider Hand- und Schultergelenke hat (S. 1) . Ebenso wies auch

Dr. B.___

auf eine Verstärkung der Beschwerden be treffend Füsse,

Hand

- sowie Schultergelenke und Ellenbogen beidseits hin , führte jedoch lediglich aus , dass der Beschwerdeführer noch mehr Mühe beim Gehen habe

( E. 3.2.1 hievor ).

Diese Ausführungen sind zu pauschal, um dar aus eine wesentliche Verschlechterung in somatischer Sicht ableiten zu können . D er Beschwerdeführer litt bereits im Jahr 2002 unter erheblichen Beschwerden an Hand- und Fussgelenken beidseits (Urk. 7/16/2- 4 ).

Aufgrund der neuen Röntgen aufnahmen ( Urk. 7/104 S.

24) w u rden nunmehr am linken Fuss Arthrosen diagnostiziert mit damit einhergehenden starken Bewegungseinschränkungen ( Urk. 7/104 S. 25). Die Z.___ - Experten gingen denn auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit beider Füsse au s und erachteten eine Arbeit mit vorwiegendem Stehen oder Gehen sowie mit Tragen von Lasten als ausgeschlossen. In einer angepassten Tätig keit - Tätigkeiten im Wechsel vom Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tragen oder Heben von Lasten und ohne grössere Belastung der Handgelenke und des linken Ellbogens - attestierten sie dennoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/1 0 4 S. 26).

I n diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation , bereits im Jahr 2002 chro nische Fussschmerzen bei einer Subtalararthorse

beidseits und eine Arthrose des ober en rechten Sprunggelenkes diagnostizierte . Insbeson dere hielt sie dazumal fest, dass

eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglich keit des oberen Sprunggelenks mit Phasen- insbesondere Endphasenschmer zen bestehe und die Beweglichkeit des unteren (rechten) Sprunggelenks um mehr als die Hälfte eingeschränkt sei ( Urk. 7/8 S. 1 ).

Auch die Ärzte an der orthopädischen Uni versitätsklinik F.___ nannten im Jahr 2003 die Diag nose einer Subtalar arthrose beidseits und eine r Arthrose des oberen rechten Sprunggelenkes ( Urk. 7/14/6).

Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht ein Revisionsgrund ausge schlos sen (vgl. E. 4.3 hievor ) . 4. 3.2

In psychischer Hinsicht teilten d ie Z.___ -Gutachter zwar die frühere Einschät zung de r Arbeitsunfähigkeit nicht . Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass die Experten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Neubeurteilung eines seit November 2003 unveränderten Zustands verstanden (Urk. 7/104/41 ) . So führten sie ausdrücklich aus , dass sie von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts ausge gangen seien . Damit liegt eine revisionsrechtlich unbeachtlich e Neubeurtei lung

vor . E in Revisionsgrund ist somit auch aus psychischer Sicht zu vernei nen, wovon im Übrigen auch die Parteien aus gingen. 5.

Da nach dem Gesagten weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungs grund vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochten e Ver fü gung vom 25. Juli 2016 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das vom Beschwerdeführer bean tragte Einholen eines aktuellen Ar z tberichtes vom behandelnden Psychiater A.___ (vgl. Urk. 1 S. 12). 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretenen - Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 3 und 12 f. ) erweist sich bei diesem Verfah rensaus gang als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

25. Juli 2016 aufgehoben und es wird festge stellt, dass d e r Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 100 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser