Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1991, absolvierte eine KV-Lehre und war bis Ende 2012 als kaufmännische Angestellte in einem Reisebüro tätig (vgl. Urk. 11/15). Am 23. April 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit August 2011 bestehendes Guillain-Barré-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/18) und tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/16, Urk. 11/19-20 , Urk. 11/25-33, Urk. 11/36). Nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt arbeitete die Versicherte ab November 2013 im 20-30%-Pensum als Arztsek retärin im Y.___ (vgl. Urk. 11/28, Urk. 11/33, Urk. 11/47/11). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutach ten (vgl. Urk. 11/43), welches die Z.___ am 24. März 2015 erstattete (Urk. 11/47). Gestützt auf die gut ach terlichen Ausführungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 31. März 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 11/48). Dagegen erhob diese am 30. April 2015 Einwand (Urk. 11/49) und reichte mit Einwandbegründung vom 8. Juni 2015 (Urk. 11/57) weitere Unterlagen ein (Urk. 11/53-56). Am 25. Januar 2016 nahmen die Gutachter zu den Einwänden der Versicherten Stellung (Urk. 11/70). Am 21. März 2016 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11/75-76). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r
eine Teilrente zuzu spre chen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular
zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 8, Urk. 9 ). Mit Beschwerdeantwort vom
24. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11 /1- 87 ), was de r Beschwerdeführer in am
4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zu ge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grü nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin n icht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Z.___-Gutachten vom 24. März 2015 bestünden keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Darüber hinaus liege keine Befangenheit des Gutachters vor und es ergäben sich aus dem Gutachten auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachter voreingenommen untersucht worden wäre (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt ihrerseits, dass kein invalidisierender Gesund heits schaden vorliege. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dem neu ro logischen Teilgutachten mangle es an Beweiskraft. Der Gutachter sei vorein genommen gewesen und seine Einschätzungen erschienen willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärztin zu folgen, weil sich diese auf die jahrelange Behandlung und Beobachtung des Krankheitsverlaufs der Beschwerdeführerin stütze (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 19. Juli 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly dis ziplinäre Gutachten der Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 11/47). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11 / 47/2-8 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Die Beschwerdeführerin wurde allgemeininternistisch, neurologisch, neuro psy chologisch sowie psychiatrisch untersucht. Die Gutachter hielten fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein mögliches Painful-Legs-and-Moving-Toes-Syndrom s ( PLMT-Syndrom)
(Urk. 11/47/34). 3.1.2
Der neurologische Gutachter, Prof Dr. med. A.___, Facharzt für Neu ro logie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Unter suchung, diskrepant zu ihren anamnestischen Angaben zur hohen aktuellen Schmerzstärke, nicht schmerzgequält oder anderweitig namhaft beeinträch tig t gewirkt. Der klinisch erhobene Befund habe eine bei Ablenkung zu mindest deutlich geringere Bewegungsunruhe im Bereich der Zehen sowie der Füsse gezeigt. Das prompte Nachlassen bis hin zum Sistieren der Störung bei Ab lenkung und scheinbarer Abwendung des Untersuchers sowie der fehlende schmerzbeeinträchtigte klinische Eindruck sprächen für einen zumindest antei lig wesentlichen bewusstseinsnahen demonstrativen Störungsanteil. Der übrige neurologische Befund habe eine ge ringgradige Reflexauffälligkeit ge zeigt. Zeichen einer vegetativen Störung oder einer gravierenden peripher nervalen Beteiligung hätten sich nicht ergeben. Insbesondere würden die erhaltenen Dehnungsreflexe ein namhaftes peripher nervales Defektresiduum unwahrscheinlich machen. Die in den Vorakten gestellte Diagnose eines PLMT-Syndroms implizier e eine konstante und bei Ablenkung nicht sistie rende Bewegungsunruhe, was angesichts der gemachten Beobachtungen nicht zutr e ff e und zumindest Zweifel an der bisherigen Diagnose rechtfertig e . Auch lasse sich kein durchgreifender Effekt aller bisherigen Therapien erkennen, was ebenfalls Anlass zu einer kritischen Überprüfung der bisherigen Diag nose rechtfertig e . Letztlich fuss e die gestellte Diagnose auf einer rein phäno menologischen Basis von klinischen Beobachtungen und aus der Literatur bekannten Fallberichten, wobei die Diagnose zu den dystonen Störungen gezählt werde und sicherlich keine vielfach beschriebene residuelle Störung nach stattgehabten parainfektiösen Erkrankungen am Nervensystem reprä sen tier e . Anzumerken sei auch, dass eine pa r ainfektiöse Erkrankung im Fall der Beschwerdeführerin gar nicht belegt worden sei . Aktenkundige Berichte, die anhand von Goldstandard-Untersuchungen (klinischer neurologischer Be fund, Liquor, Bildgebung, Elektrophysiologie) eine aktenkundig unterstellte Polymyeloradikulitis nachwiesen , lägen nicht vor. Eine Akutbehandlung, wie dies bei derartigen in der Akutphase in der Regel erheblich beeinträchtigend verlaufenden Erkrankungen der Fall sei, werde nicht beschrieben. Die Diag nose fusse vielmehr weitgehend auf recht spät nach anamnestischem Stö rungs beginn erhobenen geringgradigen Auffälligkeiten sowie den subjekti ven
Störungsangaben. Eine parainfektiöse entzündliche Erkrankung am Nerven sys tem könne hier also allenfalls als möglich gelten und die beklagten Be schwerden und erhobenen Befunde nicht mit der gebotenen Wahrschein lich keit erklären. Sicherlich g ebe es auch blande Verläufe von Polyradikulitiden, diese seien jedoch in der Regel ohne b leibendes Defektresiduum endend. Die derzeitige Medikation sei schon aufgrund der Polypragmasie und des nicht erkennbaren differenzierten Einsatzes nicht rational und nicht nachvollzieh bar. Leg e man die, in der spontanen Verhaltensbeobachtung zu erkennende, allenfalls geringe Bewegungsunruhe der Zehen und den nicht schmerzge plagten klinischen Eindruck zugrunde, sei dies nicht geeignet, die Arbeits fähigkeit namhaft zu beeinträchtigen (Urk. 11/47/18-20) . Ausdrücklich sei dabei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht bestritten werde, dass mög licherweise ein dystones Krankheitsbild bestehe. Versicherungsmedizinisch sei jedoch dessen Ausprägung und Behinderungsrelevanz zu bewerten, zu mindest eben dies e sei bislang unzureichend verstanden und unzureichend geklärt. 3.1.3
Der psychiatrische Gutachter führte aus, e in der Schmerzsymptomatik zugrunde liegender erheblicher psychosozialer oder seelischer Konflikt sei anam nestisch nicht gegeben und d er hiesige psychiatrische Befund sei ohne namhafte Auffälligkeit. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt und eine wesentliche Depressivität sei nicht zu erkennen gewesen . Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sei ebenfalls nicht wahrscheinlich , da k ein seelischer Konflikt respektive keine namhafte psychosozial e Belastungssituation vorlägen sowie kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden habe . Hinweise für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung fänden sich nicht. Zusammenfassend sei das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nicht wahrscheinlich und werde au ch aktenkundig nicht attestiert (Urk. 11/47/25). 3.1.4
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, d ie hiesige klini sche Verhaltensbeobachtung habe eine wa che und geistig rege junge Frau gezeigt, die alle ihr gestellten Aufgaben adäquat und zügig gelöst habe . Sie habe nicht schmerzgeplagt gewirkt und es hätte auch keine motorische Un ruhe der Beine beobachtet werden können . Die neuropsychologische Testung sei ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Störung gewesen . Lediglich in der Testung des visuellen Gedächtnisses habe sich im verzögerten Abruf ein knapp unterdurchschnittliches Ergebnis gezeigt . Der Befund sei gering ausge prägt und angesichts der ansonsten regelrechten weiteren Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert.
Die Ergebnisse stünden auch in Einklang mit dem aktenkundigen neuropsychologischen Vorbefund. Eine encephale Erkran kung sei zudem auch nie belegt worden. Zusammenfassend seien aus neu ropsychologischer Sicht keine kognitiven Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/47/32-33) . Im internistischen Teilgut achten wurde festgehalten, der erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine internistische Erkrankung gewesen. Bei der Untersuchung seien kein Schonsitz, kein schmerzbeeinträchtigter klinischer Eindruck und auch keine Unruhe der Beine zu erkennen gewesen (Urk. 11/47/12-13). 3.1.5
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, internistisch und psychiatrisch bestünden aktenkundig und angesichts der hiesigen Befunde keine namhaf ten Erkrankungen. Eine namhafte kognitive Störung lasse sich ausweislich der hiesigen neuropsychologischen Untersuchung ebenfalls nicht objekti vie ren und sei auch nicht behauptet. Neurologischerseits ergebe sich aus dem objektiven klinischen Befund keine überwiegend wahrscheinliche behinde rungs relevante Gesundheitsstörung. Die aktenkundige Erwägung einer statt ge habten parainfektiösen Erkrankung des Nervensystems als Ursache der beklagten Beschwerden sei als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahr scheinlich anzusehen. Das allenfalls als möglich anzusehende PLMT-Syndro m sei aufgrund der geringen objektiven Ausprägung nicht geeignet, die Arbeit s fähigkeit namhaft einzuschränken. Auffällig seien eine deutliche Diskrepanz zwischen anamnestisch reklamierten Schmerzen und fehlender Schmerzbe ein trächtigung im klinischen Eindruck sowie eine Inkonsistenz in der dar gebotenen motorischen Störung der Füsse. Hier sei zumindest ein wesent licher bewusstseinsnaher de monstrativer Störungsanteil zu erwägen und in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen (Urk. 11/47/33). Bereits im Jahr 2012 sei auf erhebliche Inkonsistenzen in der Untersuchung der Beschwerdeführerin hingewiesen und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (Urk. 11/47/35). 3.2
Im einwandweise eingereichten Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/53/3-9) hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___ fest, a namnestisch best ünde n Hinweise auf eine akute Polyradiku lon euritis im Anschluss an mehrere grippale Infekte Anfang 201 1. Die initiale Schwäche an Armen und Beinen habe sich rasch zurück zurückgebildet. I m Verlauf hätten sich neuropathische Schmerzen und unwillkürliche Bewe gungen der Zehen aus gebildet . Klinisch-neurologisch hätten sich in Ruhe permanente unwillkürliche Bewegungen der Zehen mit teilweise schrauben förmigem, teilweise kloniformem Charakter gezeigt . Die Beschwerden und die Klinik könnten zu einem PLMT-S yndrom passen, d ie Geschwindigkeit der Bewegungen erschein e
jedoch etwas schnell für ein typisches PLMT-S yn drom . Ätiologisch sei
das
PLMT-S yndrom als Folgeerscheinung der Polyradi kulitis möglich. Eine zerebrale und spinale Bildgebung sei bereits erfolgt sei.
Die orientierend durchgeführte Untersuchung habe weiterhin eine leichte Re d uktion der CMAP-Amplitude des linken N ervus peroneus gezeigt. Die Tibialisneurographie links sei unauffällig gewesen . 3.3
Am 5. Juni 2015 (Urk. 11/53/10-11) nahm die behandelnde Neurologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, im Auftrag des Rechtsver tre ters der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung. Sie führte unter anderem aus, i n der neuro l ogischen Anamnese würden
die für die Gesamt beurteilung relevante n Angaben unter Berücksichti gung der Fremdanamnese vermisst. Die Befunde seien klinisch vollständig und fachlich korrekt erhoben worden, allerdings sei die Interpretation diskussionswürdig. Die Diagnose PLMT-S yndrom
werde klinisch gestellt . Die Diagnose sei im B.___ und auch durch die Literatur bestätigt worden. Sie könne nach einer Polyradikulon europathie auftreten oder auch spontan entstehen. Die Symptomatik fluk tui ere star
k. Auch im vorliegenden Fall sei die Ausprägung w ä hrend de r regelmässig erfolgenden Konsultationen nicht immer gleichermassen ausge prägt . Dies sei nicht als Zeichen einer Simulation, sondern der Wechsel wir kung zwischen der ephaptischen Exzitation in den beschädigten betreffenden Fasern und einer abnormen Impulsübertragung i n den peripheren sympathi schen und sensiblen Nerven sowie einer Reorganisation der zentral en Signal verarbeitung einschlies slich der Bahnen im Bereich der Hinterstränge, im ventralen Thalamus und im somatosensorischen Cortex anzusehen. Ab dem Zeitpunkt der Erstkonsultation im August 2011 habe im Verlauf eine suk zessive Besserung der Muskelkra ft, bei einem Spontanverl auf nach Poly ra di kulitis unterstützt d urch Aufbautraining stattgefunden . Entsprechend der Patho physiologie des PLMT-Syndroms bleibe die symptomatische Behand l ung schwierig, wobei die Kombinationstherapie bestehend aus Pregabalin, Prami pexol und Intervall-Behandlungen mit Botox bislang die beste n Wirkungen gezeigt habe.
Au fgrund des Beschwerdebildes und des bisherigen Verlaufes sei e ine absehbare Heilung nicht wahrscheinlich. Ei ne längerfristige Ein schrän kung der
Arbeitsfähigkeit sei sehr wahrscheinlich. Die Beschwerde führerin sei zurzeit zu 50 % arbeits un fähig. 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Anästehsie, spez. Schmerztherapie, der E.___, führte am
2. November 2015 (Urk. 11/64) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünde wegen der Schmerzen ein hoher Leidensdruck. Es sei versucht worden, das Medikament Cymbalta zu reduzieren, wobei es dadurch zu einer ausge präg ten Schmerz exazerbation gekommen sei und die Beschwerdeführerin nicht mehr habe schlafen und arbeiten können. Man habe mit der Beschwerde führerin besprochen, dass die Opioiddosis wegen der Toleranzentwicklung möglichst tief bleiben sollte. Zurzeit sei der Antrag für eine Cannabis-The rapie beim Bundesamt für Gesundheit noch hängig. 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Urk. 11/70) äusserten sich die Gutachter zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahin gehend, dass das Beschwerdebild sachlich anhand der tatsächlichen klinischen Beobachtungen und vorliegenden Aktendaten abgewogen worden sei. Die Einwände zum Gutachten seien tatsachenwidrig, irreführend und falsch. Insbesondere sei im Gutachten darauf hingewiesen worden worden, dass nicht bestritten werde, dass möglicherweise ein dystones Krankheitsbild bestehe , versicherungsmedizinisch jedoch dessen Ausprägung und Behinde rungsrelevanz zu bewerten sei . Der Beschwerdeführerin
seien nicht eine Erkrankung oder Gesundheitsstörung pauschal abgesprochen und stattde ssen eine Simulation attestiert worden.
De r Rechtsvertreter habe selbst einge räumt, d ass d ie Ausprägung der Störung der Beschwerdeführerin variabel sei und auch in einer mehrstündigen Untersuchung möglicherweise nicht gra v ie rend zu Tage trete , was auch das seitens der Gutachter vorgetragene Argu ment einer nicht ausreichend überzeugenden Beeinträchtigung zu unter stützen vermöge. Auch der Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom Mai 2014 enth alte keine Bestätigung einer definitiven Erkrankung auf dem Boden einer Polyradikul i tis. Es werde vielmehr aus geführt , dass ein PLMT-S yndrom als Folgee rscheinung der Polyradikulitis möglich sei. D ie berich teten elektrophysiologischen Befunde seien unspezifisch gewesen . Weiter sei lediglich ausgeführt worden, dass die Beschwerden und die Klinik zu einem PLMT-S yndrom passen könnten . Damit stütze der Bericht bei näherer Prü fung vielmehr die Auffassung der Gutachter. Die Berichte von Dr. C.___
seien von de n Gutachtern zur Kenntnis genommen und diskutiert worden . Es liege somit kein Mangel hinsichtlich der Gründlichkeit in der Darstellung der Anamnese und der Vorberichte vor . In ihren Berichten aus den Jahren 201 1 und 2012 stell e
Dr. C.___
mehrmals die Verdachtsdiagnose einer stattge habten Polyradikulitis und damit keine definitive Diagnose. Dies unter scheide sich nicht wesentlich von der gutachterlichen Einschätzung einer möglichen Gesundheitsstörung unklarer Ursache und unklarer Ausprägung (Urk. 11/70/2-3) . Die Gutachter hielten abschliessend fest, im Fall e einer objek tivierten Verschlechterung sei eine nochmalige Evaluation sinnvoll. Dies könne auch im Rahmen einer nochmaligen gutachterlichen Überprüfung in circa einem halben Jahr erfolgen. An der Beant wortung der Gutachten fragen ergebe sich jedoch nach jetzigem Kenn tnisstand keine Änderung (Urk. 11/70/4). 3.6
Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) hielt in den Stellungnahmen vom 27. März 2015 (Urk. 11/58/6) sowie vom 29. April 2016 (Urk. 11/78/5) fest, in medizinischer Hinsicht seien die Ergebnisse des Gutachtens nachvollziehbar. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das poly disziplinäre Z.___-Gutachten vom 24. März 2015 (Urk. 11/47, E. 3.1) abge stellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene formelle und mate rielle Einwände gegen das neurologische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ (vgl. E. 3.1.2) vor. Das internistische, das psychiatrische wie auch das neuro psychologische Teilgutachten blieben unbeanstandet. 4.2
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das
neurologische Teil g ut achten sei nicht beweiswertig, da
Prof. Dr. A.___ voreingenommen respektive vorbefasst gewesen sei. Einerseits sei der Gutachter früher ein Mitarbeiter von Dr. C.___ gewesen und habe die Arbeitsstelle unter negativen Umstän den verlassen müssen. Andererseits habe er im persönlichen Umgang mit der Beschwerdeführerin mehrere Grenzen überschritten, was diese als schlechten Stil respektive unhöflich empfunden habe. Die Beschwerdeführerin habe den Gutachter als zynisch empfunden und das Gefühl gehabt, dass er ihre Krank heit nicht ernst nehme. Die Voreingenommenheit zeige sich auch im persön lich gefärbten Sprachstil, in welchem das Gutachten verfasst worden sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich liege der Verdacht der Voreingenommenheit auch aufgrund des Umstands, dass der Gutachter dermassen stark von den Mei nungen der behandelnden Ärzte abweiche, nahe (Urk. 1 S. 12). 4.3
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be fangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich be fangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge wichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 4. 4
Das Verhalten eines fachärztlichen Gutachters während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangen heit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der versicherten Per son zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemer kung en persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Auch kann die Abfassung einer medi zini schen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Un voreingenommen heit der sachverständigen Person wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 20 12 E. 4.2). 4.5
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die objektiv betrachtet den Anschein einer Befangenheit respektive Voreingenommenheit von Prof. Dr. A.___ zu erwecken vermöchten. Der Umstand, dass der Gutachter den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in der Vergangenheit mit der sie behandelnden Ärztin zusammengearbeitet hat, vermag für sich alleine noch keine Vorbefasstheit zu begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerde führerin die „negativen“ Umstände, unter denen gemäss ihrer Aussage die Zusammenarbeit beendet worden sei, nicht konkret erläutert. Im Weiteren wies Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2015 (vgl. E. 3.3), in welcher sie sich ausführlich mit dem neurologischen Teilgutachten ausein andersetzte, mit keinem Wort auf eine allfällige Befangenheit von Prof. Dr. A.___ ihr gegenüber hin. Auch in der Einwandbegründung vom 8. Juni 2015 (Urk. 57) wurde eine Befangenheit aufgrund eines schwierigen persön lichen Verhältnisses zwischen Gutachter und behandelnder Ärztin nicht the matisiert (vgl. Urk. 57/5-6).
Was die Beschwerdeführerin zu einer ihr entgegengebrachten, persönlichen Voreingenommenheit vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschalisiert, dass der Gutachter ihr gegenüber zynisch gewesen sei und „Bemerkungen“ gemacht habe, äussert sich aber nicht konkret zum Inhalt ebendieser Bemerkungen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dem Gutachten sodann weder ein per sönlich gefärbter Sprachstil noch eine Unsachlichkeit zu entnehmen. Es ent hält vielmehr durchwegs differenzierte und neutral verfasste Aussagen und widerspiegelt darüber hinaus in keiner Weise das subjektive Gefühl der Be schwerdeführerin, nicht ernst genommen worden zu sein. Auch der Umstand , dass der Gutachter von den Einschätzungen der behandelnden Ärztin ab w eicht und aufgrund seiner Exploration keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt , vermag keine Voreingenommenheit respektive Be fang enheit zu begründen. Ebenso wenig sind der Stellungnahme der Gutach ter, welche sich ausführlich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und deren behandelnder Ärztin auseinandersetzten (E. 3.5), unsachliche oder gar abschätzige Aussagen zu entnehmen. Nicht zuletzt vermag di e Tatsache allein , dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter mit dem Inhalt respektive Ergebnis des Gutachte ns nicht einverstanden sind , den Beweiswert des Gutachtens nicht zu mindern. Nach dem Gesagten ist das neurologische Teilgutachten somit entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin nicht aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, sondern in die nach fol gen de materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs mit einzu be ziehen . 5. 5 .1
Sowohl die von der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebenen Teil gutac h ten der Fachdisziplinen Allgemeinmedizin, Neuropsychologie und Psychi a trie als auch das neurologische Teilgutachten erfüllen die rechtspre chungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 1.4). Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin (vgl.
Urk. 1
S.
10) in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/47/2-8 )
abgegeben. Die fachärztlichen Gutachter befassten sich aus führlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de r Beschwerdeführer in und nahmen zu den früheren Beurteilungen Stellung . Sie haben die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Z.___-Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 5.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, Prof. Dr. A.___ gehe zu Unrecht und im Wi der spruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzt in von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus . Die Einschätzung des neuro lo gischen Gutachters sei willkürlich, nicht nachvollziehbar und gründe in einer oberflächlichen Betrachtungsweise. Da er keine Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, verfüge er über keine Grundlage, um deren Arbeitsfähigkeit einzu schätzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Gutachter habe nicht verstanden, wie sich das PMLT-Symptom auswirke und stelle es im Widerspruch zu den Vorakten in Frage (Urk. 1 S. 9 f.).
5.3
Die neurologische Untersuchung und Befundaufnahme durch Prof. Dr. A.___ erfolgte in umfassender und eingehender Weise. Dies wird auch von der behandelnden Ärztin, gemäss welcher die Befunde klinisch vollständig und fachlich korrekt erhoben worden
seien (vgl. E. 3.3), nicht in Abrede gestellt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die neurologische Untersuchung nicht lege artis vorgenommen worden wäre. Insbesondere kann aus dem Umstand alleine, dass die Eltern der Beschwerdeführerin entgegen der Darlegung
des Gutachters beide berufs tätig sind (Urk. 1 S. 8), nicht auf eine unsorgfältige Vorgehensweise von Prof. Dr. A.___ in fachlicher Hinsicht geschlossen werden. Was das Vorbrin gen der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. A.___ habe sie lediglich an zwei unter schiedlichen Tagen je etwa zwei Stunden gesehen (Urk. 1 S. 7), betrifft, gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer
der Abklärung entscheidend ist, son der n ihre Qualität. So kommt es rechtsprechungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer
der
Unter suchung an, sondern es ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise
– wie vorliegend - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/ 2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3). Im Weiteren kommt dem Gutachter nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Wahl der Untersuchungsmethoden ei n weiter Ermessensspielraum zu. N amentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der Gutachter Zusatzuntersuchungen durch führt ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E.
3 ). Dass Prof. Dr. A.___ auf eine Abklärung der Leistungsfähigkeit, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, verzichtete, ist damit nicht zu bean stan den, zumal nicht ersichtlich ist, welche neuen entscheidrelevanten Erkennt nisse eine solche Abklärung liefern würde. 5.4
Der neurologische Gutachter hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor liege, unter Einbezug der Vorakten, der Befundlage und seiner Beobach tungen anlässlich der
Untersuchung ssituation nachvollziehbar begründet. Dass er bei seiner Einschätzung seine eigenen Beobachtungen mit berück sich tigte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nich t unprofessionell (Urk. 1 S. 9)
und gibt insbesondere keinen Anlass zur Beanstandung, ist es doch nachgerade Aufgabe des Gutachters, sich ein umfassendes Bild der Beschwerden und des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu machen (E. 1.4). Es kommt hinzu, dass sich der klinische Eindruck des neurologischen Gut achters, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt (vgl. E. 3.1.2), mit den erhobenen Befunden der anderen fachärztlichen Gutachter deckt. So hielt die internistische Gutachterin fest, es sei anlässlich der Untersuchung kein schmerzbeeinträchtigter klinischer Eindruck und auch keine Unruhe der Beine zu erkennen gewesen (E. 3.1.4). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung wirkte die Beschwerdeführerin trotz ihrer Angabe, dass es ihr momentan sehr schlecht gehe, nicht wesentlich schmerzgeplagt (E. 3.1.3, (vgl. Urk. 11/47/20-21). Schliesslich berichtete auch der neuropsychologische Gutachter, dass keine motorische Unruhe der Beine habe beobachtet werden können und die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt gewirkt habe (E. 3.1.4). 5.5
Im Weiteren hat der neurologische Gutachter entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht ausschliess e, dass möglicherweise ein PLMT-Syndrom respektive ein dystonisches Krank heitsbild vorliege (vgl. E. 3.1.2). Er hat jedoch nac hvollziehbar dargelegt, dass dieses aufgrund der geringen Ausprägung nicht geeignet sei, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin namhaft einzuschränken. Diese Einschät zung überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund der festgestellten Diskrepanzen zwischen der anamnestisch reklamierten Schmerzbeeinträch tigung und den in den verschiedenen Fachdisziplinen erhobenen, durchwegs unauffälligen Befunden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) stehen die aktenkundigen medizinischen Berichte der Beurtei lung von Prof. Dr. A.___ nicht entgegen. Diese deckt sich vielmehr insbeson dere mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___, welche die Diagnose eines PLMT-Syndroms nicht ausdrücklich bestätigten, sondern lediglich ausführten, dass d ie Beschwerden und die Klinik zu einem solchen Syndrom passen könnten , d ie Geschwindigkeit der Bewegungen jedoch etwas schnell erscheine für ein typisches PLMT-Syndrom (E. 3.2). Was die Berichte der behandelnden Ärztin betrifft, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass e in den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medi z in isches Gutachten
nicht
in
Frage gestellt werden muss und auch ke in Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medi z in i schen Fachpersonen nachher zu e in er unterschiedlichen Beurteilung gelan gen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auff assungen festhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). Überdies entspricht es e in er Erfahrungstatsache, dass die behan delnden Ärzte mitunter im H in blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit H in weisen). 5.6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die geltend gemachten Beschwerden keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen . Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie zurzeit in einer ideal ange passte n Arbeitsstelle in einem 40%-Pensum arbeite, weshalb der Inva lidi tätsgrad bei 50-60 % liegen dürfte (Urk. 1 S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit nicht verwertet, trotzdem nach dieser, mithin nach de m ihr objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen ist ( BGE 127 V 294 E. 4c mit Hin weisen).
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 f. ) kein weiterer Abklä rungs bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7 .1
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unter lagen (Urk. 8, Urk. 9) bedürftig ist, ist ihrem Gesuch vom
13. September 2016 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung e in es unentgeltlichen Rechtsvertreter s
in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer ] ). 7.2
Die Kosten des Verfahrens s in d auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss s in d sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung jedoch e in stweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer h in zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3
Mit Verfügung vom 4 . November 201 6 (Urk. 12 ) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungs gericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endent scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall - auch wenn erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung befunden wird - die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote einge reicht, weshalb d er
unentgeltliche
Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanw alt
Christoph Erdös , beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MW St ) ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus lagen und MW St ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2016 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih r in der Person von Rechtsanw alt
Christoph Erdös , Zürich, ein unentgeltliche r
Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1991, absolvierte eine KV-Lehre und war bis Ende 2012 als kaufmännische Angestellte in einem Reisebüro tätig (vgl. Urk. 11/15). Am 23. April 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit August 2011 bestehendes Guillain-Barré-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/18) und tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/16, Urk. 11/19-20 , Urk. 11/25-33, Urk. 11/36). Nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt arbeitete die Versicherte ab November 2013 im 20-30%-Pensum als Arztsek retärin im Y.___ (vgl. Urk. 11/28, Urk. 11/33, Urk. 11/47/11). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutach ten (vgl. Urk. 11/43), welches die Z.___ am 24. März 2015 erstattete (Urk. 11/47). Gestützt auf die gut ach terlichen Ausführungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 31. März 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 11/48). Dagegen erhob diese am 30. April 2015 Einwand (Urk. 11/49) und reichte mit Einwandbegründung vom 8. Juni 2015 (Urk. 11/57) weitere Unterlagen ein (Urk. 11/53-56). Am 25. Januar 2016 nahmen die Gutachter zu den Einwänden der Versicherten Stellung (Urk. 11/70). Am 21. März 2016 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11/75-76). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zu ge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grü nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin n icht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r
eine Teilrente zuzu spre chen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular
zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 8, Urk. 9 ). Mit Beschwerdeantwort vom
24. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11 /1- 87 ), was de r Beschwerdeführer in am
4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Z.___-Gutachten vom 24. März 2015 bestünden keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Darüber hinaus liege keine Befangenheit des Gutachters vor und es ergäben sich aus dem Gutachten auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachter voreingenommen untersucht worden wäre (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt ihrerseits, dass kein invalidisierender Gesund heits schaden vorliege. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dem neu ro logischen Teilgutachten mangle es an Beweiskraft. Der Gutachter sei vorein genommen gewesen und seine Einschätzungen erschienen willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärztin zu folgen, weil sich diese auf die jahrelange Behandlung und Beobachtung des Krankheitsverlaufs der Beschwerdeführerin stütze (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 19. Juli 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly dis ziplinäre Gutachten der Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 11/47). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11 / 47/2-8 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin wurde allgemeininternistisch, neurologisch, neuro psy chologisch sowie psychiatrisch untersucht. Die Gutachter hielten fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein mögliches Painful-Legs-and-Moving-Toes-Syndrom s ( PLMT-Syndrom)
(Urk. 11/47/34).
E. 3.1.2 Der neurologische Gutachter, Prof Dr. med. A.___, Facharzt für Neu ro logie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Unter suchung, diskrepant zu ihren anamnestischen Angaben zur hohen aktuellen Schmerzstärke, nicht schmerzgequält oder anderweitig namhaft beeinträch tig t gewirkt. Der klinisch erhobene Befund habe eine bei Ablenkung zu mindest deutlich geringere Bewegungsunruhe im Bereich der Zehen sowie der Füsse gezeigt. Das prompte Nachlassen bis hin zum Sistieren der Störung bei Ab lenkung und scheinbarer Abwendung des Untersuchers sowie der fehlende schmerzbeeinträchtigte klinische Eindruck sprächen für einen zumindest antei lig wesentlichen bewusstseinsnahen demonstrativen Störungsanteil. Der übrige neurologische Befund habe eine ge ringgradige Reflexauffälligkeit ge zeigt. Zeichen einer vegetativen Störung oder einer gravierenden peripher nervalen Beteiligung hätten sich nicht ergeben. Insbesondere würden die erhaltenen Dehnungsreflexe ein namhaftes peripher nervales Defektresiduum unwahrscheinlich machen. Die in den Vorakten gestellte Diagnose eines PLMT-Syndroms implizier e eine konstante und bei Ablenkung nicht sistie rende Bewegungsunruhe, was angesichts der gemachten Beobachtungen nicht zutr e ff e und zumindest Zweifel an der bisherigen Diagnose rechtfertig e . Auch lasse sich kein durchgreifender Effekt aller bisherigen Therapien erkennen, was ebenfalls Anlass zu einer kritischen Überprüfung der bisherigen Diag nose rechtfertig e . Letztlich fuss e die gestellte Diagnose auf einer rein phäno menologischen Basis von klinischen Beobachtungen und aus der Literatur bekannten Fallberichten, wobei die Diagnose zu den dystonen Störungen gezählt werde und sicherlich keine vielfach beschriebene residuelle Störung nach stattgehabten parainfektiösen Erkrankungen am Nervensystem reprä sen tier e . Anzumerken sei auch, dass eine pa r ainfektiöse Erkrankung im Fall der Beschwerdeführerin gar nicht belegt worden sei . Aktenkundige Berichte, die anhand von Goldstandard-Untersuchungen (klinischer neurologischer Be fund, Liquor, Bildgebung, Elektrophysiologie) eine aktenkundig unterstellte Polymyeloradikulitis nachwiesen , lägen nicht vor. Eine Akutbehandlung, wie dies bei derartigen in der Akutphase in der Regel erheblich beeinträchtigend verlaufenden Erkrankungen der Fall sei, werde nicht beschrieben. Die Diag nose fusse vielmehr weitgehend auf recht spät nach anamnestischem Stö rungs beginn erhobenen geringgradigen Auffälligkeiten sowie den subjekti ven
Störungsangaben. Eine parainfektiöse entzündliche Erkrankung am Nerven sys tem könne hier also allenfalls als möglich gelten und die beklagten Be schwerden und erhobenen Befunde nicht mit der gebotenen Wahrschein lich keit erklären. Sicherlich g ebe es auch blande Verläufe von Polyradikulitiden, diese seien jedoch in der Regel ohne b leibendes Defektresiduum endend. Die derzeitige Medikation sei schon aufgrund der Polypragmasie und des nicht erkennbaren differenzierten Einsatzes nicht rational und nicht nachvollzieh bar. Leg e man die, in der spontanen Verhaltensbeobachtung zu erkennende, allenfalls geringe Bewegungsunruhe der Zehen und den nicht schmerzge plagten klinischen Eindruck zugrunde, sei dies nicht geeignet, die Arbeits fähigkeit namhaft zu beeinträchtigen (Urk. 11/47/18-20) . Ausdrücklich sei dabei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht bestritten werde, dass mög licherweise ein dystones Krankheitsbild bestehe. Versicherungsmedizinisch sei jedoch dessen Ausprägung und Behinderungsrelevanz zu bewerten, zu mindest eben dies e sei bislang unzureichend verstanden und unzureichend geklärt.
E. 3.1.3 Der psychiatrische Gutachter führte aus, e in der Schmerzsymptomatik zugrunde liegender erheblicher psychosozialer oder seelischer Konflikt sei anam nestisch nicht gegeben und d er hiesige psychiatrische Befund sei ohne namhafte Auffälligkeit. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt und eine wesentliche Depressivität sei nicht zu erkennen gewesen . Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sei ebenfalls nicht wahrscheinlich , da k ein seelischer Konflikt respektive keine namhafte psychosozial e Belastungssituation vorlägen sowie kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden habe . Hinweise für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung fänden sich nicht. Zusammenfassend sei das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nicht wahrscheinlich und werde au ch aktenkundig nicht attestiert (Urk. 11/47/25).
E. 3.1.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, d ie hiesige klini sche Verhaltensbeobachtung habe eine wa che und geistig rege junge Frau gezeigt, die alle ihr gestellten Aufgaben adäquat und zügig gelöst habe . Sie habe nicht schmerzgeplagt gewirkt und es hätte auch keine motorische Un ruhe der Beine beobachtet werden können . Die neuropsychologische Testung sei ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Störung gewesen . Lediglich in der Testung des visuellen Gedächtnisses habe sich im verzögerten Abruf ein knapp unterdurchschnittliches Ergebnis gezeigt . Der Befund sei gering ausge prägt und angesichts der ansonsten regelrechten weiteren Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert.
Die Ergebnisse stünden auch in Einklang mit dem aktenkundigen neuropsychologischen Vorbefund. Eine encephale Erkran kung sei zudem auch nie belegt worden. Zusammenfassend seien aus neu ropsychologischer Sicht keine kognitiven Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/47/32-33) . Im internistischen Teilgut achten wurde festgehalten, der erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine internistische Erkrankung gewesen. Bei der Untersuchung seien kein Schonsitz, kein schmerzbeeinträchtigter klinischer Eindruck und auch keine Unruhe der Beine zu erkennen gewesen (Urk. 11/47/12-13).
E. 3.1.5 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, internistisch und psychiatrisch bestünden aktenkundig und angesichts der hiesigen Befunde keine namhaf ten Erkrankungen. Eine namhafte kognitive Störung lasse sich ausweislich der hiesigen neuropsychologischen Untersuchung ebenfalls nicht objekti vie ren und sei auch nicht behauptet. Neurologischerseits ergebe sich aus dem objektiven klinischen Befund keine überwiegend wahrscheinliche behinde rungs relevante Gesundheitsstörung. Die aktenkundige Erwägung einer statt ge habten parainfektiösen Erkrankung des Nervensystems als Ursache der beklagten Beschwerden sei als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahr scheinlich anzusehen. Das allenfalls als möglich anzusehende PLMT-Syndro m sei aufgrund der geringen objektiven Ausprägung nicht geeignet, die Arbeit s fähigkeit namhaft einzuschränken. Auffällig seien eine deutliche Diskrepanz zwischen anamnestisch reklamierten Schmerzen und fehlender Schmerzbe ein trächtigung im klinischen Eindruck sowie eine Inkonsistenz in der dar gebotenen motorischen Störung der Füsse. Hier sei zumindest ein wesent licher bewusstseinsnaher de monstrativer Störungsanteil zu erwägen und in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen (Urk. 11/47/33). Bereits im Jahr 2012 sei auf erhebliche Inkonsistenzen in der Untersuchung der Beschwerdeführerin hingewiesen und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (Urk. 11/47/35).
E. 3.2 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/53/3-9) hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___ fest, a namnestisch best ünde n Hinweise auf eine akute Polyradiku lon euritis im Anschluss an mehrere grippale Infekte Anfang 201 1. Die initiale Schwäche an Armen und Beinen habe sich rasch zurück zurückgebildet. I m Verlauf hätten sich neuropathische Schmerzen und unwillkürliche Bewe gungen der Zehen aus gebildet . Klinisch-neurologisch hätten sich in Ruhe permanente unwillkürliche Bewegungen der Zehen mit teilweise schrauben förmigem, teilweise kloniformem Charakter gezeigt . Die Beschwerden und die Klinik könnten zu einem PLMT-S yndrom passen, d ie Geschwindigkeit der Bewegungen erschein e
jedoch etwas schnell für ein typisches PLMT-S yn drom . Ätiologisch sei
das
PLMT-S yndrom als Folgeerscheinung der Polyradi kulitis möglich. Eine zerebrale und spinale Bildgebung sei bereits erfolgt sei.
Die orientierend durchgeführte Untersuchung habe weiterhin eine leichte Re d uktion der CMAP-Amplitude des linken N ervus peroneus gezeigt. Die Tibialisneurographie links sei unauffällig gewesen .
E. 3.3 Am 5. Juni 2015 (Urk. 11/53/10-11) nahm die behandelnde Neurologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, im Auftrag des Rechtsver tre ters der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung. Sie führte unter anderem aus, i n der neuro l ogischen Anamnese würden
die für die Gesamt beurteilung relevante n Angaben unter Berücksichti gung der Fremdanamnese vermisst. Die Befunde seien klinisch vollständig und fachlich korrekt erhoben worden, allerdings sei die Interpretation diskussionswürdig. Die Diagnose PLMT-S yndrom
werde klinisch gestellt . Die Diagnose sei im B.___ und auch durch die Literatur bestätigt worden. Sie könne nach einer Polyradikulon europathie auftreten oder auch spontan entstehen. Die Symptomatik fluk tui ere star
k. Auch im vorliegenden Fall sei die Ausprägung w ä hrend de r regelmässig erfolgenden Konsultationen nicht immer gleichermassen ausge prägt . Dies sei nicht als Zeichen einer Simulation, sondern der Wechsel wir kung zwischen der ephaptischen Exzitation in den beschädigten betreffenden Fasern und einer abnormen Impulsübertragung i n den peripheren sympathi schen und sensiblen Nerven sowie einer Reorganisation der zentral en Signal verarbeitung einschlies slich der Bahnen im Bereich der Hinterstränge, im ventralen Thalamus und im somatosensorischen Cortex anzusehen. Ab dem Zeitpunkt der Erstkonsultation im August 2011 habe im Verlauf eine suk zessive Besserung der Muskelkra ft, bei einem Spontanverl auf nach Poly ra di kulitis unterstützt d urch Aufbautraining stattgefunden . Entsprechend der Patho physiologie des PLMT-Syndroms bleibe die symptomatische Behand l ung schwierig, wobei die Kombinationstherapie bestehend aus Pregabalin, Prami pexol und Intervall-Behandlungen mit Botox bislang die beste n Wirkungen gezeigt habe.
Au fgrund des Beschwerdebildes und des bisherigen Verlaufes sei e ine absehbare Heilung nicht wahrscheinlich. Ei ne längerfristige Ein schrän kung der
Arbeitsfähigkeit sei sehr wahrscheinlich. Die Beschwerde führerin sei zurzeit zu 50 % arbeits un fähig.
E. 3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Anästehsie, spez. Schmerztherapie, der E.___, führte am
2. November 2015 (Urk. 11/64) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünde wegen der Schmerzen ein hoher Leidensdruck. Es sei versucht worden, das Medikament Cymbalta zu reduzieren, wobei es dadurch zu einer ausge präg ten Schmerz exazerbation gekommen sei und die Beschwerdeführerin nicht mehr habe schlafen und arbeiten können. Man habe mit der Beschwerde führerin besprochen, dass die Opioiddosis wegen der Toleranzentwicklung möglichst tief bleiben sollte. Zurzeit sei der Antrag für eine Cannabis-The rapie beim Bundesamt für Gesundheit noch hängig.
E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Urk. 11/70) äusserten sich die Gutachter zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahin gehend, dass das Beschwerdebild sachlich anhand der tatsächlichen klinischen Beobachtungen und vorliegenden Aktendaten abgewogen worden sei. Die Einwände zum Gutachten seien tatsachenwidrig, irreführend und falsch. Insbesondere sei im Gutachten darauf hingewiesen worden worden, dass nicht bestritten werde, dass möglicherweise ein dystones Krankheitsbild bestehe , versicherungsmedizinisch jedoch dessen Ausprägung und Behinde rungsrelevanz zu bewerten sei . Der Beschwerdeführerin
seien nicht eine Erkrankung oder Gesundheitsstörung pauschal abgesprochen und stattde ssen eine Simulation attestiert worden.
De r Rechtsvertreter habe selbst einge räumt, d ass d ie Ausprägung der Störung der Beschwerdeführerin variabel sei und auch in einer mehrstündigen Untersuchung möglicherweise nicht gra v ie rend zu Tage trete , was auch das seitens der Gutachter vorgetragene Argu ment einer nicht ausreichend überzeugenden Beeinträchtigung zu unter stützen vermöge. Auch der Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom Mai 2014 enth alte keine Bestätigung einer definitiven Erkrankung auf dem Boden einer Polyradikul i tis. Es werde vielmehr aus geführt , dass ein PLMT-S yndrom als Folgee rscheinung der Polyradikulitis möglich sei. D ie berich teten elektrophysiologischen Befunde seien unspezifisch gewesen . Weiter sei lediglich ausgeführt worden, dass die Beschwerden und die Klinik zu einem PLMT-S yndrom passen könnten . Damit stütze der Bericht bei näherer Prü fung vielmehr die Auffassung der Gutachter. Die Berichte von Dr. C.___
seien von de n Gutachtern zur Kenntnis genommen und diskutiert worden . Es liege somit kein Mangel hinsichtlich der Gründlichkeit in der Darstellung der Anamnese und der Vorberichte vor . In ihren Berichten aus den Jahren 201 1 und 2012 stell e
Dr. C.___
mehrmals die Verdachtsdiagnose einer stattge habten Polyradikulitis und damit keine definitive Diagnose. Dies unter scheide sich nicht wesentlich von der gutachterlichen Einschätzung einer möglichen Gesundheitsstörung unklarer Ursache und unklarer Ausprägung (Urk. 11/70/2-3) . Die Gutachter hielten abschliessend fest, im Fall e einer objek tivierten Verschlechterung sei eine nochmalige Evaluation sinnvoll. Dies könne auch im Rahmen einer nochmaligen gutachterlichen Überprüfung in circa einem halben Jahr erfolgen. An der Beant wortung der Gutachten fragen ergebe sich jedoch nach jetzigem Kenn tnisstand keine Änderung (Urk. 11/70/4).
E. 3.6 Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) hielt in den Stellungnahmen vom 27. März 2015 (Urk. 11/58/6) sowie vom 29. April 2016 (Urk. 11/78/5) fest, in medizinischer Hinsicht seien die Ergebnisse des Gutachtens nachvollziehbar.
E. 4 Das Verhalten eines fachärztlichen Gutachters während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangen heit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der versicherten Per son zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemer kung en persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Auch kann die Abfassung einer medi zini schen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Un voreingenommen heit der sachverständigen Person wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 20 12 E. 4.2).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das poly disziplinäre Z.___-Gutachten vom 24. März 2015 (Urk. 11/47, E. 3.1) abge stellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene formelle und mate rielle Einwände gegen das neurologische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ (vgl. E. 3.1.2) vor. Das internistische, das psychiatrische wie auch das neuro psychologische Teilgutachten blieben unbeanstandet.
E. 4.2 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das
neurologische Teil g ut achten sei nicht beweiswertig, da
Prof. Dr. A.___ voreingenommen respektive vorbefasst gewesen sei. Einerseits sei der Gutachter früher ein Mitarbeiter von Dr. C.___ gewesen und habe die Arbeitsstelle unter negativen Umstän den verlassen müssen. Andererseits habe er im persönlichen Umgang mit der Beschwerdeführerin mehrere Grenzen überschritten, was diese als schlechten Stil respektive unhöflich empfunden habe. Die Beschwerdeführerin habe den Gutachter als zynisch empfunden und das Gefühl gehabt, dass er ihre Krank heit nicht ernst nehme. Die Voreingenommenheit zeige sich auch im persön lich gefärbten Sprachstil, in welchem das Gutachten verfasst worden sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich liege der Verdacht der Voreingenommenheit auch aufgrund des Umstands, dass der Gutachter dermassen stark von den Mei nungen der behandelnden Ärzte abweiche, nahe (Urk. 1 S. 12).
E. 4.3 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be fangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich be fangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge wichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).
E. 4.5 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die objektiv betrachtet den Anschein einer Befangenheit respektive Voreingenommenheit von Prof. Dr. A.___ zu erwecken vermöchten. Der Umstand, dass der Gutachter den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in der Vergangenheit mit der sie behandelnden Ärztin zusammengearbeitet hat, vermag für sich alleine noch keine Vorbefasstheit zu begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerde führerin die „negativen“ Umstände, unter denen gemäss ihrer Aussage die Zusammenarbeit beendet worden sei, nicht konkret erläutert. Im Weiteren wies Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2015 (vgl. E. 3.3), in welcher sie sich ausführlich mit dem neurologischen Teilgutachten ausein andersetzte, mit keinem Wort auf eine allfällige Befangenheit von Prof. Dr. A.___ ihr gegenüber hin. Auch in der Einwandbegründung vom 8. Juni 2015 (Urk. 57) wurde eine Befangenheit aufgrund eines schwierigen persön lichen Verhältnisses zwischen Gutachter und behandelnder Ärztin nicht the matisiert (vgl. Urk. 57/5-6).
Was die Beschwerdeführerin zu einer ihr entgegengebrachten, persönlichen Voreingenommenheit vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschalisiert, dass der Gutachter ihr gegenüber zynisch gewesen sei und „Bemerkungen“ gemacht habe, äussert sich aber nicht konkret zum Inhalt ebendieser Bemerkungen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dem Gutachten sodann weder ein per sönlich gefärbter Sprachstil noch eine Unsachlichkeit zu entnehmen. Es ent hält vielmehr durchwegs differenzierte und neutral verfasste Aussagen und widerspiegelt darüber hinaus in keiner Weise das subjektive Gefühl der Be schwerdeführerin, nicht ernst genommen worden zu sein. Auch der Umstand , dass der Gutachter von den Einschätzungen der behandelnden Ärztin ab w eicht und aufgrund seiner Exploration keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt , vermag keine Voreingenommenheit respektive Be fang enheit zu begründen. Ebenso wenig sind der Stellungnahme der Gutach ter, welche sich ausführlich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und deren behandelnder Ärztin auseinandersetzten (E. 3.5), unsachliche oder gar abschätzige Aussagen zu entnehmen. Nicht zuletzt vermag di e Tatsache allein , dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter mit dem Inhalt respektive Ergebnis des Gutachte ns nicht einverstanden sind , den Beweiswert des Gutachtens nicht zu mindern. Nach dem Gesagten ist das neurologische Teilgutachten somit entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin nicht aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, sondern in die nach fol gen de materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs mit einzu be ziehen .
E. 5 .1
Sowohl die von der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebenen Teil gutac h ten der Fachdisziplinen Allgemeinmedizin, Neuropsychologie und Psychi a trie als auch das neurologische Teilgutachten erfüllen die rechtspre chungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 1.4). Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin (vgl.
Urk. 1
S.
10) in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/47/2-8 )
abgegeben. Die fachärztlichen Gutachter befassten sich aus führlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de r Beschwerdeführer in und nahmen zu den früheren Beurteilungen Stellung . Sie haben die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Z.___-Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, Prof. Dr. A.___ gehe zu Unrecht und im Wi der spruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzt in von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus . Die Einschätzung des neuro lo gischen Gutachters sei willkürlich, nicht nachvollziehbar und gründe in einer oberflächlichen Betrachtungsweise. Da er keine Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, verfüge er über keine Grundlage, um deren Arbeitsfähigkeit einzu schätzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Gutachter habe nicht verstanden, wie sich das PMLT-Symptom auswirke und stelle es im Widerspruch zu den Vorakten in Frage (Urk. 1 S. 9 f.).
E. 5.3 Die neurologische Untersuchung und Befundaufnahme durch Prof. Dr. A.___ erfolgte in umfassender und eingehender Weise. Dies wird auch von der behandelnden Ärztin, gemäss welcher die Befunde klinisch vollständig und fachlich korrekt erhoben worden
seien (vgl. E. 3.3), nicht in Abrede gestellt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die neurologische Untersuchung nicht lege artis vorgenommen worden wäre. Insbesondere kann aus dem Umstand alleine, dass die Eltern der Beschwerdeführerin entgegen der Darlegung
des Gutachters beide berufs tätig sind (Urk. 1 S. 8), nicht auf eine unsorgfältige Vorgehensweise von Prof. Dr. A.___ in fachlicher Hinsicht geschlossen werden. Was das Vorbrin gen der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. A.___ habe sie lediglich an zwei unter schiedlichen Tagen je etwa zwei Stunden gesehen (Urk. 1 S. 7), betrifft, gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer
der Abklärung entscheidend ist, son der n ihre Qualität. So kommt es rechtsprechungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer
der
Unter suchung an, sondern es ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise
– wie vorliegend - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/ 2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3). Im Weiteren kommt dem Gutachter nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Wahl der Untersuchungsmethoden ei n weiter Ermessensspielraum zu. N amentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der Gutachter Zusatzuntersuchungen durch führt ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E.
3 ). Dass Prof. Dr. A.___ auf eine Abklärung der Leistungsfähigkeit, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, verzichtete, ist damit nicht zu bean stan den, zumal nicht ersichtlich ist, welche neuen entscheidrelevanten Erkennt nisse eine solche Abklärung liefern würde.
E. 5.4 Der neurologische Gutachter hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor liege, unter Einbezug der Vorakten, der Befundlage und seiner Beobach tungen anlässlich der
Untersuchung ssituation nachvollziehbar begründet. Dass er bei seiner Einschätzung seine eigenen Beobachtungen mit berück sich tigte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nich t unprofessionell (Urk. 1 S. 9)
und gibt insbesondere keinen Anlass zur Beanstandung, ist es doch nachgerade Aufgabe des Gutachters, sich ein umfassendes Bild der Beschwerden und des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu machen (E. 1.4). Es kommt hinzu, dass sich der klinische Eindruck des neurologischen Gut achters, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt (vgl. E. 3.1.2), mit den erhobenen Befunden der anderen fachärztlichen Gutachter deckt. So hielt die internistische Gutachterin fest, es sei anlässlich der Untersuchung kein schmerzbeeinträchtigter klinischer Eindruck und auch keine Unruhe der Beine zu erkennen gewesen (E. 3.1.4). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung wirkte die Beschwerdeführerin trotz ihrer Angabe, dass es ihr momentan sehr schlecht gehe, nicht wesentlich schmerzgeplagt (E. 3.1.3, (vgl. Urk. 11/47/20-21). Schliesslich berichtete auch der neuropsychologische Gutachter, dass keine motorische Unruhe der Beine habe beobachtet werden können und die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt gewirkt habe (E. 3.1.4).
E. 5.5 Im Weiteren hat der neurologische Gutachter entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht ausschliess e, dass möglicherweise ein PLMT-Syndrom respektive ein dystonisches Krank heitsbild vorliege (vgl. E. 3.1.2). Er hat jedoch nac hvollziehbar dargelegt, dass dieses aufgrund der geringen Ausprägung nicht geeignet sei, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin namhaft einzuschränken. Diese Einschät zung überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund der festgestellten Diskrepanzen zwischen der anamnestisch reklamierten Schmerzbeeinträch tigung und den in den verschiedenen Fachdisziplinen erhobenen, durchwegs unauffälligen Befunden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) stehen die aktenkundigen medizinischen Berichte der Beurtei lung von Prof. Dr. A.___ nicht entgegen. Diese deckt sich vielmehr insbeson dere mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___, welche die Diagnose eines PLMT-Syndroms nicht ausdrücklich bestätigten, sondern lediglich ausführten, dass d ie Beschwerden und die Klinik zu einem solchen Syndrom passen könnten , d ie Geschwindigkeit der Bewegungen jedoch etwas schnell erscheine für ein typisches PLMT-Syndrom (E. 3.2). Was die Berichte der behandelnden Ärztin betrifft, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass e in den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medi z in isches Gutachten
nicht
in
Frage gestellt werden muss und auch ke in Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medi z in i schen Fachpersonen nachher zu e in er unterschiedlichen Beurteilung gelan gen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auff assungen festhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). Überdies entspricht es e in er Erfahrungstatsache, dass die behan delnden Ärzte mitunter im H in blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit H in weisen).
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die geltend gemachten Beschwerden keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen . Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie zurzeit in einer ideal ange passte n Arbeitsstelle in einem 40%-Pensum arbeite, weshalb der Inva lidi tätsgrad bei 50-60 % liegen dürfte (Urk. 1 S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit nicht verwertet, trotzdem nach dieser, mithin nach de m ihr objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen ist ( BGE 127 V 294 E. 4c mit Hin weisen).
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 f. ) kein weiterer Abklä rungs bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 .1
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unter lagen (Urk. 8, Urk. 9) bedürftig ist, ist ihrem Gesuch vom
13. September 2016 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung e in es unentgeltlichen Rechtsvertreter s
in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer ] ).
E. 7.2 Die Kosten des Verfahrens s in d auf Fr.
E. 7.3 Mit Verfügung vom 4 . November 201 6 (Urk.
E. 8 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss s in d sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung jedoch e in stweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer h in zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 12 ) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungs gericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endent scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall - auch wenn erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung befunden wird - die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote einge reicht, weshalb d er
unentgeltliche
Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanw alt
Christoph Erdös , beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MW St ) ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus lagen und MW St ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2016 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih r in der Person von Rechtsanw alt
Christoph Erdös , Zürich, ein unentgeltliche r
Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01039 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom 7. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1991, absolvierte eine KV-Lehre und war bis Ende 2012 als kaufmännische Angestellte in einem Reisebüro tätig (vgl. Urk. 11/15). Am 23. April 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit August 2011 bestehendes Guillain-Barré-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/18) und tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/16, Urk. 11/19-20 , Urk. 11/25-33, Urk. 11/36). Nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt arbeitete die Versicherte ab November 2013 im 20-30%-Pensum als Arztsek retärin im Y.___ (vgl. Urk. 11/28, Urk. 11/33, Urk. 11/47/11). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutach ten (vgl. Urk. 11/43), welches die Z.___ am 24. März 2015 erstattete (Urk. 11/47). Gestützt auf die gut ach terlichen Ausführungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 31. März 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 11/48). Dagegen erhob diese am 30. April 2015 Einwand (Urk. 11/49) und reichte mit Einwandbegründung vom 8. Juni 2015 (Urk. 11/57) weitere Unterlagen ein (Urk. 11/53-56). Am 25. Januar 2016 nahmen die Gutachter zu den Einwänden der Versicherten Stellung (Urk. 11/70). Am 21. März 2016 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11/75-76). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r
eine Teilrente zuzu spre chen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular
zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverser Belege ein (Urk. 8, Urk. 9 ). Mit Beschwerdeantwort vom
24. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11 /1- 87 ), was de r Beschwerdeführer in am
4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zu ge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grü nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin n icht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Z.___-Gutachten vom 24. März 2015 bestünden keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Darüber hinaus liege keine Befangenheit des Gutachters vor und es ergäben sich aus dem Gutachten auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachter voreingenommen untersucht worden wäre (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt ihrerseits, dass kein invalidisierender Gesund heits schaden vorliege. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dem neu ro logischen Teilgutachten mangle es an Beweiskraft. Der Gutachter sei vorein genommen gewesen und seine Einschätzungen erschienen willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärztin zu folgen, weil sich diese auf die jahrelange Behandlung und Beobachtung des Krankheitsverlaufs der Beschwerdeführerin stütze (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 19. Juli 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly dis ziplinäre Gutachten der Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 11/47). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11 / 47/2-8 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Die Beschwerdeführerin wurde allgemeininternistisch, neurologisch, neuro psy chologisch sowie psychiatrisch untersucht. Die Gutachter hielten fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein mögliches Painful-Legs-and-Moving-Toes-Syndrom s ( PLMT-Syndrom)
(Urk. 11/47/34). 3.1.2
Der neurologische Gutachter, Prof Dr. med. A.___, Facharzt für Neu ro logie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Unter suchung, diskrepant zu ihren anamnestischen Angaben zur hohen aktuellen Schmerzstärke, nicht schmerzgequält oder anderweitig namhaft beeinträch tig t gewirkt. Der klinisch erhobene Befund habe eine bei Ablenkung zu mindest deutlich geringere Bewegungsunruhe im Bereich der Zehen sowie der Füsse gezeigt. Das prompte Nachlassen bis hin zum Sistieren der Störung bei Ab lenkung und scheinbarer Abwendung des Untersuchers sowie der fehlende schmerzbeeinträchtigte klinische Eindruck sprächen für einen zumindest antei lig wesentlichen bewusstseinsnahen demonstrativen Störungsanteil. Der übrige neurologische Befund habe eine ge ringgradige Reflexauffälligkeit ge zeigt. Zeichen einer vegetativen Störung oder einer gravierenden peripher nervalen Beteiligung hätten sich nicht ergeben. Insbesondere würden die erhaltenen Dehnungsreflexe ein namhaftes peripher nervales Defektresiduum unwahrscheinlich machen. Die in den Vorakten gestellte Diagnose eines PLMT-Syndroms implizier e eine konstante und bei Ablenkung nicht sistie rende Bewegungsunruhe, was angesichts der gemachten Beobachtungen nicht zutr e ff e und zumindest Zweifel an der bisherigen Diagnose rechtfertig e . Auch lasse sich kein durchgreifender Effekt aller bisherigen Therapien erkennen, was ebenfalls Anlass zu einer kritischen Überprüfung der bisherigen Diag nose rechtfertig e . Letztlich fuss e die gestellte Diagnose auf einer rein phäno menologischen Basis von klinischen Beobachtungen und aus der Literatur bekannten Fallberichten, wobei die Diagnose zu den dystonen Störungen gezählt werde und sicherlich keine vielfach beschriebene residuelle Störung nach stattgehabten parainfektiösen Erkrankungen am Nervensystem reprä sen tier e . Anzumerken sei auch, dass eine pa r ainfektiöse Erkrankung im Fall der Beschwerdeführerin gar nicht belegt worden sei . Aktenkundige Berichte, die anhand von Goldstandard-Untersuchungen (klinischer neurologischer Be fund, Liquor, Bildgebung, Elektrophysiologie) eine aktenkundig unterstellte Polymyeloradikulitis nachwiesen , lägen nicht vor. Eine Akutbehandlung, wie dies bei derartigen in der Akutphase in der Regel erheblich beeinträchtigend verlaufenden Erkrankungen der Fall sei, werde nicht beschrieben. Die Diag nose fusse vielmehr weitgehend auf recht spät nach anamnestischem Stö rungs beginn erhobenen geringgradigen Auffälligkeiten sowie den subjekti ven
Störungsangaben. Eine parainfektiöse entzündliche Erkrankung am Nerven sys tem könne hier also allenfalls als möglich gelten und die beklagten Be schwerden und erhobenen Befunde nicht mit der gebotenen Wahrschein lich keit erklären. Sicherlich g ebe es auch blande Verläufe von Polyradikulitiden, diese seien jedoch in der Regel ohne b leibendes Defektresiduum endend. Die derzeitige Medikation sei schon aufgrund der Polypragmasie und des nicht erkennbaren differenzierten Einsatzes nicht rational und nicht nachvollzieh bar. Leg e man die, in der spontanen Verhaltensbeobachtung zu erkennende, allenfalls geringe Bewegungsunruhe der Zehen und den nicht schmerzge plagten klinischen Eindruck zugrunde, sei dies nicht geeignet, die Arbeits fähigkeit namhaft zu beeinträchtigen (Urk. 11/47/18-20) . Ausdrücklich sei dabei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht bestritten werde, dass mög licherweise ein dystones Krankheitsbild bestehe. Versicherungsmedizinisch sei jedoch dessen Ausprägung und Behinderungsrelevanz zu bewerten, zu mindest eben dies e sei bislang unzureichend verstanden und unzureichend geklärt. 3.1.3
Der psychiatrische Gutachter führte aus, e in der Schmerzsymptomatik zugrunde liegender erheblicher psychosozialer oder seelischer Konflikt sei anam nestisch nicht gegeben und d er hiesige psychiatrische Befund sei ohne namhafte Auffälligkeit. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt und eine wesentliche Depressivität sei nicht zu erkennen gewesen . Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sei ebenfalls nicht wahrscheinlich , da k ein seelischer Konflikt respektive keine namhafte psychosozial e Belastungssituation vorlägen sowie kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden habe . Hinweise für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung fänden sich nicht. Zusammenfassend sei das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nicht wahrscheinlich und werde au ch aktenkundig nicht attestiert (Urk. 11/47/25). 3.1.4
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, d ie hiesige klini sche Verhaltensbeobachtung habe eine wa che und geistig rege junge Frau gezeigt, die alle ihr gestellten Aufgaben adäquat und zügig gelöst habe . Sie habe nicht schmerzgeplagt gewirkt und es hätte auch keine motorische Un ruhe der Beine beobachtet werden können . Die neuropsychologische Testung sei ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Störung gewesen . Lediglich in der Testung des visuellen Gedächtnisses habe sich im verzögerten Abruf ein knapp unterdurchschnittliches Ergebnis gezeigt . Der Befund sei gering ausge prägt und angesichts der ansonsten regelrechten weiteren Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert.
Die Ergebnisse stünden auch in Einklang mit dem aktenkundigen neuropsychologischen Vorbefund. Eine encephale Erkran kung sei zudem auch nie belegt worden. Zusammenfassend seien aus neu ropsychologischer Sicht keine kognitiven Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/47/32-33) . Im internistischen Teilgut achten wurde festgehalten, der erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine internistische Erkrankung gewesen. Bei der Untersuchung seien kein Schonsitz, kein schmerzbeeinträchtigter klinischer Eindruck und auch keine Unruhe der Beine zu erkennen gewesen (Urk. 11/47/12-13). 3.1.5
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, internistisch und psychiatrisch bestünden aktenkundig und angesichts der hiesigen Befunde keine namhaf ten Erkrankungen. Eine namhafte kognitive Störung lasse sich ausweislich der hiesigen neuropsychologischen Untersuchung ebenfalls nicht objekti vie ren und sei auch nicht behauptet. Neurologischerseits ergebe sich aus dem objektiven klinischen Befund keine überwiegend wahrscheinliche behinde rungs relevante Gesundheitsstörung. Die aktenkundige Erwägung einer statt ge habten parainfektiösen Erkrankung des Nervensystems als Ursache der beklagten Beschwerden sei als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahr scheinlich anzusehen. Das allenfalls als möglich anzusehende PLMT-Syndro m sei aufgrund der geringen objektiven Ausprägung nicht geeignet, die Arbeit s fähigkeit namhaft einzuschränken. Auffällig seien eine deutliche Diskrepanz zwischen anamnestisch reklamierten Schmerzen und fehlender Schmerzbe ein trächtigung im klinischen Eindruck sowie eine Inkonsistenz in der dar gebotenen motorischen Störung der Füsse. Hier sei zumindest ein wesent licher bewusstseinsnaher de monstrativer Störungsanteil zu erwägen und in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen (Urk. 11/47/33). Bereits im Jahr 2012 sei auf erhebliche Inkonsistenzen in der Untersuchung der Beschwerdeführerin hingewiesen und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (Urk. 11/47/35). 3.2
Im einwandweise eingereichten Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/53/3-9) hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___ fest, a namnestisch best ünde n Hinweise auf eine akute Polyradiku lon euritis im Anschluss an mehrere grippale Infekte Anfang 201 1. Die initiale Schwäche an Armen und Beinen habe sich rasch zurück zurückgebildet. I m Verlauf hätten sich neuropathische Schmerzen und unwillkürliche Bewe gungen der Zehen aus gebildet . Klinisch-neurologisch hätten sich in Ruhe permanente unwillkürliche Bewegungen der Zehen mit teilweise schrauben förmigem, teilweise kloniformem Charakter gezeigt . Die Beschwerden und die Klinik könnten zu einem PLMT-S yndrom passen, d ie Geschwindigkeit der Bewegungen erschein e
jedoch etwas schnell für ein typisches PLMT-S yn drom . Ätiologisch sei
das
PLMT-S yndrom als Folgeerscheinung der Polyradi kulitis möglich. Eine zerebrale und spinale Bildgebung sei bereits erfolgt sei.
Die orientierend durchgeführte Untersuchung habe weiterhin eine leichte Re d uktion der CMAP-Amplitude des linken N ervus peroneus gezeigt. Die Tibialisneurographie links sei unauffällig gewesen . 3.3
Am 5. Juni 2015 (Urk. 11/53/10-11) nahm die behandelnde Neurologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, im Auftrag des Rechtsver tre ters der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung. Sie führte unter anderem aus, i n der neuro l ogischen Anamnese würden
die für die Gesamt beurteilung relevante n Angaben unter Berücksichti gung der Fremdanamnese vermisst. Die Befunde seien klinisch vollständig und fachlich korrekt erhoben worden, allerdings sei die Interpretation diskussionswürdig. Die Diagnose PLMT-S yndrom
werde klinisch gestellt . Die Diagnose sei im B.___ und auch durch die Literatur bestätigt worden. Sie könne nach einer Polyradikulon europathie auftreten oder auch spontan entstehen. Die Symptomatik fluk tui ere star
k. Auch im vorliegenden Fall sei die Ausprägung w ä hrend de r regelmässig erfolgenden Konsultationen nicht immer gleichermassen ausge prägt . Dies sei nicht als Zeichen einer Simulation, sondern der Wechsel wir kung zwischen der ephaptischen Exzitation in den beschädigten betreffenden Fasern und einer abnormen Impulsübertragung i n den peripheren sympathi schen und sensiblen Nerven sowie einer Reorganisation der zentral en Signal verarbeitung einschlies slich der Bahnen im Bereich der Hinterstränge, im ventralen Thalamus und im somatosensorischen Cortex anzusehen. Ab dem Zeitpunkt der Erstkonsultation im August 2011 habe im Verlauf eine suk zessive Besserung der Muskelkra ft, bei einem Spontanverl auf nach Poly ra di kulitis unterstützt d urch Aufbautraining stattgefunden . Entsprechend der Patho physiologie des PLMT-Syndroms bleibe die symptomatische Behand l ung schwierig, wobei die Kombinationstherapie bestehend aus Pregabalin, Prami pexol und Intervall-Behandlungen mit Botox bislang die beste n Wirkungen gezeigt habe.
Au fgrund des Beschwerdebildes und des bisherigen Verlaufes sei e ine absehbare Heilung nicht wahrscheinlich. Ei ne längerfristige Ein schrän kung der
Arbeitsfähigkeit sei sehr wahrscheinlich. Die Beschwerde führerin sei zurzeit zu 50 % arbeits un fähig. 3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Anästehsie, spez. Schmerztherapie, der E.___, führte am
2. November 2015 (Urk. 11/64) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünde wegen der Schmerzen ein hoher Leidensdruck. Es sei versucht worden, das Medikament Cymbalta zu reduzieren, wobei es dadurch zu einer ausge präg ten Schmerz exazerbation gekommen sei und die Beschwerdeführerin nicht mehr habe schlafen und arbeiten können. Man habe mit der Beschwerde führerin besprochen, dass die Opioiddosis wegen der Toleranzentwicklung möglichst tief bleiben sollte. Zurzeit sei der Antrag für eine Cannabis-The rapie beim Bundesamt für Gesundheit noch hängig. 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Urk. 11/70) äusserten sich die Gutachter zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahin gehend, dass das Beschwerdebild sachlich anhand der tatsächlichen klinischen Beobachtungen und vorliegenden Aktendaten abgewogen worden sei. Die Einwände zum Gutachten seien tatsachenwidrig, irreführend und falsch. Insbesondere sei im Gutachten darauf hingewiesen worden worden, dass nicht bestritten werde, dass möglicherweise ein dystones Krankheitsbild bestehe , versicherungsmedizinisch jedoch dessen Ausprägung und Behinde rungsrelevanz zu bewerten sei . Der Beschwerdeführerin
seien nicht eine Erkrankung oder Gesundheitsstörung pauschal abgesprochen und stattde ssen eine Simulation attestiert worden.
De r Rechtsvertreter habe selbst einge räumt, d ass d ie Ausprägung der Störung der Beschwerdeführerin variabel sei und auch in einer mehrstündigen Untersuchung möglicherweise nicht gra v ie rend zu Tage trete , was auch das seitens der Gutachter vorgetragene Argu ment einer nicht ausreichend überzeugenden Beeinträchtigung zu unter stützen vermöge. Auch der Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom Mai 2014 enth alte keine Bestätigung einer definitiven Erkrankung auf dem Boden einer Polyradikul i tis. Es werde vielmehr aus geführt , dass ein PLMT-S yndrom als Folgee rscheinung der Polyradikulitis möglich sei. D ie berich teten elektrophysiologischen Befunde seien unspezifisch gewesen . Weiter sei lediglich ausgeführt worden, dass die Beschwerden und die Klinik zu einem PLMT-S yndrom passen könnten . Damit stütze der Bericht bei näherer Prü fung vielmehr die Auffassung der Gutachter. Die Berichte von Dr. C.___
seien von de n Gutachtern zur Kenntnis genommen und diskutiert worden . Es liege somit kein Mangel hinsichtlich der Gründlichkeit in der Darstellung der Anamnese und der Vorberichte vor . In ihren Berichten aus den Jahren 201 1 und 2012 stell e
Dr. C.___
mehrmals die Verdachtsdiagnose einer stattge habten Polyradikulitis und damit keine definitive Diagnose. Dies unter scheide sich nicht wesentlich von der gutachterlichen Einschätzung einer möglichen Gesundheitsstörung unklarer Ursache und unklarer Ausprägung (Urk. 11/70/2-3) . Die Gutachter hielten abschliessend fest, im Fall e einer objek tivierten Verschlechterung sei eine nochmalige Evaluation sinnvoll. Dies könne auch im Rahmen einer nochmaligen gutachterlichen Überprüfung in circa einem halben Jahr erfolgen. An der Beant wortung der Gutachten fragen ergebe sich jedoch nach jetzigem Kenn tnisstand keine Änderung (Urk. 11/70/4). 3.6
Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) hielt in den Stellungnahmen vom 27. März 2015 (Urk. 11/58/6) sowie vom 29. April 2016 (Urk. 11/78/5) fest, in medizinischer Hinsicht seien die Ergebnisse des Gutachtens nachvollziehbar. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das poly disziplinäre Z.___-Gutachten vom 24. März 2015 (Urk. 11/47, E. 3.1) abge stellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene formelle und mate rielle Einwände gegen das neurologische Teilgutachten von Prof. Dr. A.___ (vgl. E. 3.1.2) vor. Das internistische, das psychiatrische wie auch das neuro psychologische Teilgutachten blieben unbeanstandet. 4.2
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das
neurologische Teil g ut achten sei nicht beweiswertig, da
Prof. Dr. A.___ voreingenommen respektive vorbefasst gewesen sei. Einerseits sei der Gutachter früher ein Mitarbeiter von Dr. C.___ gewesen und habe die Arbeitsstelle unter negativen Umstän den verlassen müssen. Andererseits habe er im persönlichen Umgang mit der Beschwerdeführerin mehrere Grenzen überschritten, was diese als schlechten Stil respektive unhöflich empfunden habe. Die Beschwerdeführerin habe den Gutachter als zynisch empfunden und das Gefühl gehabt, dass er ihre Krank heit nicht ernst nehme. Die Voreingenommenheit zeige sich auch im persön lich gefärbten Sprachstil, in welchem das Gutachten verfasst worden sei (Urk. 1 S. 8). Schliesslich liege der Verdacht der Voreingenommenheit auch aufgrund des Umstands, dass der Gutachter dermassen stark von den Mei nungen der behandelnden Ärzte abweiche, nahe (Urk. 1 S. 12). 4.3
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be fangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich be fangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge wichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 4. 4
Das Verhalten eines fachärztlichen Gutachters während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangen heit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der versicherten Per son zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemer kung en persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Auch kann die Abfassung einer medi zini schen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Un voreingenommen heit der sachverständigen Person wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 20 12 E. 4.2). 4.5
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die objektiv betrachtet den Anschein einer Befangenheit respektive Voreingenommenheit von Prof. Dr. A.___ zu erwecken vermöchten. Der Umstand, dass der Gutachter den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in der Vergangenheit mit der sie behandelnden Ärztin zusammengearbeitet hat, vermag für sich alleine noch keine Vorbefasstheit zu begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerde führerin die „negativen“ Umstände, unter denen gemäss ihrer Aussage die Zusammenarbeit beendet worden sei, nicht konkret erläutert. Im Weiteren wies Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2015 (vgl. E. 3.3), in welcher sie sich ausführlich mit dem neurologischen Teilgutachten ausein andersetzte, mit keinem Wort auf eine allfällige Befangenheit von Prof. Dr. A.___ ihr gegenüber hin. Auch in der Einwandbegründung vom 8. Juni 2015 (Urk. 57) wurde eine Befangenheit aufgrund eines schwierigen persön lichen Verhältnisses zwischen Gutachter und behandelnder Ärztin nicht the matisiert (vgl. Urk. 57/5-6).
Was die Beschwerdeführerin zu einer ihr entgegengebrachten, persönlichen Voreingenommenheit vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschalisiert, dass der Gutachter ihr gegenüber zynisch gewesen sei und „Bemerkungen“ gemacht habe, äussert sich aber nicht konkret zum Inhalt ebendieser Bemerkungen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dem Gutachten sodann weder ein per sönlich gefärbter Sprachstil noch eine Unsachlichkeit zu entnehmen. Es ent hält vielmehr durchwegs differenzierte und neutral verfasste Aussagen und widerspiegelt darüber hinaus in keiner Weise das subjektive Gefühl der Be schwerdeführerin, nicht ernst genommen worden zu sein. Auch der Umstand , dass der Gutachter von den Einschätzungen der behandelnden Ärztin ab w eicht und aufgrund seiner Exploration keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt , vermag keine Voreingenommenheit respektive Be fang enheit zu begründen. Ebenso wenig sind der Stellungnahme der Gutach ter, welche sich ausführlich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und deren behandelnder Ärztin auseinandersetzten (E. 3.5), unsachliche oder gar abschätzige Aussagen zu entnehmen. Nicht zuletzt vermag di e Tatsache allein , dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter mit dem Inhalt respektive Ergebnis des Gutachte ns nicht einverstanden sind , den Beweiswert des Gutachtens nicht zu mindern. Nach dem Gesagten ist das neurologische Teilgutachten somit entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin nicht aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, sondern in die nach fol gen de materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs mit einzu be ziehen . 5. 5 .1
Sowohl die von der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebenen Teil gutac h ten der Fachdisziplinen Allgemeinmedizin, Neuropsychologie und Psychi a trie als auch das neurologische Teilgutachten erfüllen die rechtspre chungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 1.4). Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin (vgl.
Urk. 1
S.
10) in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/47/2-8 )
abgegeben. Die fachärztlichen Gutachter befassten sich aus führlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de r Beschwerdeführer in und nahmen zu den früheren Beurteilungen Stellung . Sie haben die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Z.___-Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 5.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, Prof. Dr. A.___ gehe zu Unrecht und im Wi der spruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzt in von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus . Die Einschätzung des neuro lo gischen Gutachters sei willkürlich, nicht nachvollziehbar und gründe in einer oberflächlichen Betrachtungsweise. Da er keine Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, verfüge er über keine Grundlage, um deren Arbeitsfähigkeit einzu schätzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Gutachter habe nicht verstanden, wie sich das PMLT-Symptom auswirke und stelle es im Widerspruch zu den Vorakten in Frage (Urk. 1 S. 9 f.).
5.3
Die neurologische Untersuchung und Befundaufnahme durch Prof. Dr. A.___ erfolgte in umfassender und eingehender Weise. Dies wird auch von der behandelnden Ärztin, gemäss welcher die Befunde klinisch vollständig und fachlich korrekt erhoben worden
seien (vgl. E. 3.3), nicht in Abrede gestellt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die neurologische Untersuchung nicht lege artis vorgenommen worden wäre. Insbesondere kann aus dem Umstand alleine, dass die Eltern der Beschwerdeführerin entgegen der Darlegung
des Gutachters beide berufs tätig sind (Urk. 1 S. 8), nicht auf eine unsorgfältige Vorgehensweise von Prof. Dr. A.___ in fachlicher Hinsicht geschlossen werden. Was das Vorbrin gen der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. A.___ habe sie lediglich an zwei unter schiedlichen Tagen je etwa zwei Stunden gesehen (Urk. 1 S. 7), betrifft, gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer
der Abklärung entscheidend ist, son der n ihre Qualität. So kommt es rechtsprechungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer
der
Unter suchung an, sondern es ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise
– wie vorliegend - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/ 2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3). Im Weiteren kommt dem Gutachter nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Wahl der Untersuchungsmethoden ei n weiter Ermessensspielraum zu. N amentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der Gutachter Zusatzuntersuchungen durch führt ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E.
3 ). Dass Prof. Dr. A.___ auf eine Abklärung der Leistungsfähigkeit, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, verzichtete, ist damit nicht zu bean stan den, zumal nicht ersichtlich ist, welche neuen entscheidrelevanten Erkennt nisse eine solche Abklärung liefern würde. 5.4
Der neurologische Gutachter hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor liege, unter Einbezug der Vorakten, der Befundlage und seiner Beobach tungen anlässlich der
Untersuchung ssituation nachvollziehbar begründet. Dass er bei seiner Einschätzung seine eigenen Beobachtungen mit berück sich tigte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nich t unprofessionell (Urk. 1 S. 9)
und gibt insbesondere keinen Anlass zur Beanstandung, ist es doch nachgerade Aufgabe des Gutachters, sich ein umfassendes Bild der Beschwerden und des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu machen (E. 1.4). Es kommt hinzu, dass sich der klinische Eindruck des neurologischen Gut achters, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt (vgl. E. 3.1.2), mit den erhobenen Befunden der anderen fachärztlichen Gutachter deckt. So hielt die internistische Gutachterin fest, es sei anlässlich der Untersuchung kein schmerzbeeinträchtigter klinischer Eindruck und auch keine Unruhe der Beine zu erkennen gewesen (E. 3.1.4). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung wirkte die Beschwerdeführerin trotz ihrer Angabe, dass es ihr momentan sehr schlecht gehe, nicht wesentlich schmerzgeplagt (E. 3.1.3, (vgl. Urk. 11/47/20-21). Schliesslich berichtete auch der neuropsychologische Gutachter, dass keine motorische Unruhe der Beine habe beobachtet werden können und die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt gewirkt habe (E. 3.1.4). 5.5
Im Weiteren hat der neurologische Gutachter entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht ausschliess e, dass möglicherweise ein PLMT-Syndrom respektive ein dystonisches Krank heitsbild vorliege (vgl. E. 3.1.2). Er hat jedoch nac hvollziehbar dargelegt, dass dieses aufgrund der geringen Ausprägung nicht geeignet sei, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin namhaft einzuschränken. Diese Einschät zung überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund der festgestellten Diskrepanzen zwischen der anamnestisch reklamierten Schmerzbeeinträch tigung und den in den verschiedenen Fachdisziplinen erhobenen, durchwegs unauffälligen Befunden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) stehen die aktenkundigen medizinischen Berichte der Beurtei lung von Prof. Dr. A.___ nicht entgegen. Diese deckt sich vielmehr insbeson dere mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___, welche die Diagnose eines PLMT-Syndroms nicht ausdrücklich bestätigten, sondern lediglich ausführten, dass d ie Beschwerden und die Klinik zu einem solchen Syndrom passen könnten , d ie Geschwindigkeit der Bewegungen jedoch etwas schnell erscheine für ein typisches PLMT-Syndrom (E. 3.2). Was die Berichte der behandelnden Ärztin betrifft, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass e in den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medi z in isches Gutachten
nicht
in
Frage gestellt werden muss und auch ke in Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medi z in i schen Fachpersonen nachher zu e in er unterschiedlichen Beurteilung gelan gen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auff assungen festhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). Überdies entspricht es e in er Erfahrungstatsache, dass die behan delnden Ärzte mitunter im H in blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit H in weisen). 5.6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die geltend gemachten Beschwerden keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen . Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie zurzeit in einer ideal ange passte n Arbeitsstelle in einem 40%-Pensum arbeite, weshalb der Inva lidi tätsgrad bei 50-60 % liegen dürfte (Urk. 1 S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit nicht verwertet, trotzdem nach dieser, mithin nach de m ihr objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen ist ( BGE 127 V 294 E. 4c mit Hin weisen).
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 f. ) kein weiterer Abklä rungs bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7 .1
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unter lagen (Urk. 8, Urk. 9) bedürftig ist, ist ihrem Gesuch vom
13. September 2016 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung e in es unentgeltlichen Rechtsvertreter s
in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer ] ). 7.2
Die Kosten des Verfahrens s in d auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss s in d sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung jedoch e in stweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer h in zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3
Mit Verfügung vom 4 . November 201 6 (Urk. 12 ) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungs gericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endent scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall - auch wenn erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung befunden wird - die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote einge reicht, weshalb d er
unentgeltliche
Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanw alt
Christoph Erdös , beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MW St ) ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus lagen und MW St ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2016 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih r in der Person von Rechtsanw alt
Christoph Erdös , Zürich, ein unentgeltliche r
Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett