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IV.2016.00997

Begutachtung fand zwei Jahre vor Verfügungserlass statt, aktuelle Berichte deuten auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1970, war zuletzt von Dezember 2008 bis Ende Juli 2013 als Sachbearbeiter Sozialberatung bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 8/105). Am 13. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine mulitfokale motorische Neuropathie sowie Lähmungen des rechten Armes erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Nachdem der Versicherte am

1. Novem ber 2011 die angestammte Tätigkeit wieder hatte aufnehmen können (vgl. Urk. 8/20), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. November 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/26). 1.2

Mit Schreiben vom 25. April 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/31) und mel dete sich am 7. August 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/42). Die IV-Stelle klärte die medizinische und er werb liche Situation ab, zog Akten des Krankversicherers (Urk. 8/35, Urk. 8/89) sowie des zuständigen BVG-Versicherers (Urk. 8/41, Urk. 8/78) bei und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ein polydis zi pli näres Gutachten ein, welches am 6. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/77).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 sowie vom 11. April 2016 erklärte die IV-Stelle, aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten seien keine be ruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/50, Urk. 8/140).

Am 11. Mai 2016 teilte das Mandatszentrum Erwachsenenschutz der Stadt A.___ mit, für den Versicherten sei mit Beschluss vom 10. März 2016 eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetz buches (ZGB) errichtet worden (Urk. 8/144).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.8/93; Urk. 8/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/151 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

13. September 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Ange legenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ge mäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in der Zeit vom 1. März 2011 bis 10. Novem ber 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 29 % vor gelegen habe und damit die geforderte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres nicht erreicht worden sei (S. 1 f.). Die Sucht problematik könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berück sichtigt werden. Die internistischen, orthopädischen wie auch psychiatrischen Abklärungen hätten keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass seit dem Jahre 2013 zwar eine depressive Störung vorliege, diese sich aber seit Januar 2014 wieder verbessert habe (S. 2). Gemäss den äusserst umfangreichen medizinischen Unterlagen handle es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um keine therapieresi stente und somit invalidisierende Krankheit. Unter einer konsequenten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung werde eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich und dadurch könne die Arbeitsfähig keit positiv beeinflusst werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen würde n durch eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwie rig keiten, Arbeitslosigkeit, Einsamkeit) ausgelöst, welche invaliditätsfremd seien und nicht berücksichtigt werden könnten (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begutachtung sei fast genau zwei Jahre vor der zur Beurteilung stehenden Verfügung erfolgt, berücksichtige lediglich die medizinischen Akten bis Februar 2014 und sei daher überholt. Auf das Medas-Gutachten könne deshalb nicht mehr abge stellt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Seit dem Jahre 2013 stünden die psychische Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Von den behandelnden Ärzten werde eine seit Ende des Jahres 2012 anhal tende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige und teils schwere Epi sode, diagnostiziert. Eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt werde ärztlicherseits verneint (S. 4 Ziff. 3). Gemäss der aktuellsten Beurteilung von Dr. B.___ stehe die Alkoholproblematik klar nicht im Vordergrund. Massgebend für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei vielmehr die depressive Erkrankung (S. 4 f. Ziff. 4). Er habe sich wegen der anhal ten den mittelgradigen Depression therapieren lassen, mehrfach bereits auch stationär. Dabei wirke seine neurologische Erkrankung erheblich belastend, was den Therapieerfolg zusätzlich negativ beeinflussen dürfe. Aus juristischer Sicht liege klar eine dauerhafte Krankheit von erheblicher Schwere und Aus prägung vor, die zu einem Rentenanspruch berechtige. Eine Suchtproble matik von relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Bedeutung liege hingegen nicht vor. Angesichts einer seit Ende des Jahres 2012 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er somit ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach erneut zu entscheiden (S. 7 Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht umstritten ist, sowie die Frage, ob auf das Medas-Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Am 13. und 21. August sowie 3. September 2014 wurde der Beschwerde füh rer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) orthopädisch, neurologisch, internistisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Februar 2015, für welches sie sich auf die vorhandenen Akten, die persönliche Befragung und eigene Untersuchungen stützten (Urk. 8/77 S. 1), diagnostizierten sie ein Mad sam (Synonym Lewis-Sumner-Syndrom / Sonderform einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie). Als Diagnosen ohne Relevanz nannten die Ärzte sodann folgende (S. 25): - depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent - Cannabismissbrauch - Status nach Spondylodesen-Operation bei zervikaler Diskushernie 2007 - chronischer schädlicher Gebrauch von Alkohol - einmalig dokumentierter Entzugskrampfanfall - wahrscheinlich initiale nutritiv-toxische distal-symmetrische Neuro pathie - Gonarthrose rechts bei Status nach Arthroskopie Knie, Mikrofak tu rierung lateraler Femurkondylus, Plicaresektion, sparsames Knorpel de bridement medial und femoropatellär rechts am 13. Juni 2014 - femoropatellare Arthrose links - Coxarthrose beidseits rechtsbetont - beginnende OSG-Arthrose links bei Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Debridement, Synovektomie und Osteophytentrimmung links vom 7. August 2013 - Zervikalgien bei Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Ent fernung der Diskushernien und Retrospondylose, Spondylodese mit interkorporalen trikortikalen Beckenkammspan und CSLP am 28. Juni 2007 - Adipositas - Long-QT-Syndrom - Status nach Pilonidalsinusabszess Dezember 2012 und Juli 2013

Als Gesundheitsleiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein komplexes Beschwerdebild verschiedener Faktoren. Zum einen bestehen eine psychische Problematik mit Suchterkrankung, vorrangig auch Alkoholsucht mit quartalsweise Trinkattacken, die in der Vergangenheit schon mehrfach zu stationären Notfallzuweisungen geführt, jedoch aus seiner eigenen Ansicht am wenigsten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da er davon wieder loskommen wolle. In der Vergangenheit seien teilweise vorübergehende depressive Störungen dokumentiert, wobei es sich im Mai 2013 um eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen gehandelt haben dürfte und im Oktober 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode nebst dem Abhängigkeitssyndrom angegeben worden sei. Gegenwärtig könne nur noch eine leichte Episode einer depressiven Störung festgestellt werden. Auch bezüglich der Alkoholabhängigkeit bestehe zwischenzeitlich weitgeh end Ab sti nenz, dies gelte auch für die Benzodiazepinabhängigkeit. Ein zeit weiliger Cannabismissbrauch sei jedoch noch anzunehmen. Zusammen fassend könne für die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Januar 2014 keine Einschränkung begründet werden, wobei die Suchtproblematik versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 21 f. lit. D).

Aus Sicht des Versicherten vorrangig seien seit Beginn des Jahres 2011 die Folgen einer inflammatorischen Neuropathieform, einem Lewis-Sumner-Syn drom entsprechend. Es sei sowohl das motorische als auch das sensorische Nervensystem betroffen und führe unter anderem zu Lähmungen und Sensi bilitätsstörungen (S. 22). Diesbezüglich seien einerseits die Bedenken des Beschwerdeführers zu verstehen, da es sich um ein chronisch-rezidivierendes immunologisches Leiden handle. Andererseits sei der bisherige Verlauf ver gleichsweise milde, im Moment bestünden insbesondere noch eine leicht reduzierte feinmotorisch-koordinatorische wie auch grobmotorische Funk tion s störung der Hände insbesondere links mit zudem leichten sensiblen Störungen im Sinne taktiler Dysfunktion. Eine Beeinflussung der Arbeits fähigkeit im angestammten KV-Bereich sei damit begründbar und reduziere die Arbeitsgeschwindigkeit grob geschätzt um maximal zirka 20 %, wobei die Präsenzfähigkeit aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Im weiteren Verlauf könne sogar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, ausreichende Therapie und günstige Entwicklung vorausgesetzt. In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne feinmotorisch-koordinativ höhere Anforderung an die Hände sei die Arbeitsfähigkeit sogar weitgehend ohne Leistungsminderung einzuschätzen (S. 23).

Bezüglich der muskuloskelettalen Gesundheitsleiden würden sich keine versi cherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben. Auch aus internistischer Sicht könnten keine Hinweise für das Vorliegen einer gegenwärtigen rele vanten internistischen Erkrankung festgestellt werden (S. 23 unten).

Zusammenfassend würden sich somit aktuell lediglich auf neurologischem Fachgebiet infolge der noch bestehenden zumindest leichten sensomoto ri schen Störungen insbesondere der linken Hand als Residuum im Rahmen des Lewis-Sumner-Syndrom geringe Einschränkungen in der feinmotorisch-koor di nativen und grobmotorischen Handfunktion links ergeben, was sich in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich teilweise zumindest leicht leistungs mindernd auswirken könne, beispielsweise bei Computer-Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit, zuletzt Sachbearbeitung bei der Sozialberatung, einer Office-Tätigkeit mit PC-Arbeiten, sei entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % zumutbar. Verweistätigkeiten, die keine erhöhte Anfor derung an die Feinmotorik-koordinative Handfunktion stellten, seien mit voller Arbeitsfähigkeit durchführbar (S. 24).

Retrospektiv gelte bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Dr. C.___ ab 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 13. April 2011 eine solche von 50 %, ab 9. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Durch entsprechende Privigen-Infusionen habe die Arbeitsfähig keit deutlich gebessert werden können, im Bericht vom 20. September 2011 habe Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % mit geplanter Steigerung auf 100 % attestiert. Im Bericht vom 2. Dezember 2011 schreibe Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 wieder zu 100 % in einer Büro tätigkeit arbeitstätig gewesen sei (S. 24). 3.2

Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Vorsorge ein richtung durch deren Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 8/78) nannte sie folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit. A.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittel gradig (ICD-10, F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2) - Störung durch Alkohol (gelegentlicher Konsum) - Störung durch Sedativa (gegenwärtig abstinent)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann eine Störung durch Cannabinoide sowie Störungen durch Tabak. Kurz- und mittelfristig sei keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten, die langfristige Prognose sei verhalten optimistisch. Seit Sommer 2014 bestehe eine langsame Besse rungstendenz durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung inklusive Psychopharmaka. Die Sucht stehe erstmals etwas im Hintergrund. Mannigfaltige psychosoziale und somatische Belastungsfak to re n wirkten immer wieder krankheitsaufrechterhaltend. Zudem bestehe eine deut liche Abhängigkeitsproblematik, weswegen wieder mehrere stationäre Be hand lungen notwendig gewesen seien. Bei vorhandenen Hinweisen auf eine bereits länger bestehende affektive Symptomatik und bei langbestehender Polytoxikomanie müsse von einem längeren Heilverlauf und erhöhtem Rück fallrisiko bei zu früher Belastung ausgegangen werden. Die langfristige Prog nose bezüglich Überleben, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit erscheine umso günstiger, als der Beschwerdeführer nicht vorzeitig überbelastet, aber dennoch in eine Tagesstruktur eingebunden werde (S. 6 lit. A.7.1). Lange sei in den Berichten der seit dem Jahre 2005 bekannten stationären und teil stationären Behandlungen nur von den Abhängigkeitserkrankungen die Rede gewesen. Seit dem Jahre 2012 scheine die depressive Störung ebenso limi tie rend für die Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht ganz eindeutig, ob die Depres sion primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei. Aus dem Verlauf würden sich auf alle Fälle deutliche Hinweise darauf ergeben, dass der psychische Gesundheitszustand weiterhin labil sei und zwischen Sucht und Depression oszilliere (S. 7 lit. A.8). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/112 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit - Madsam (Lewis-Sumner-Syndrom) - Status nach Kniearthroskopie rechts (Mikrofakturierung) März 2015

Vom 2. April bis 4. Mai 2015 sowie vom 21. Mai bis 6. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in der F.___ stationär behandelt worden, anschliessend sei der Übertritt ins G.___ erfolgt (Ziff. 1.3). Es liege ein chronisch depressives Beschwerdebild mit mittlerweile neuntem stationärem Aufenthalt in der F.___ vor, der auch immer wieder von Alkohol- und Seda tivkonsum begleitet werde. Aktuell sei der Beschwerdeführer längerfristig in stationärer Behandlung. Massgeblich am Krankheitsverlauf beteiligt seien neben Belastungen im Zusammenhang mit der neurologischen Erkrankung verschiedene weitere ungünstige psychosoziale Faktoren. Die Prognose sei gemäss Kenntnisstand März 2015 insgesamt ungünstig (Ziff. 1.4 am Schluss). Seit dem 1. Februar 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sozialversicherungsfachmann (Ziff. 1.6). Aus seiner Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Da der letzte Termin am 30. März 2015 stattgefunden habe, empfehle er eine Neuevaluierung nach der Entlassung aus dem G.___ (Ziff. 1.7). 3.4

Die behandelnde Neurologin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 3. August 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 Ziff. 1.1): - Madsam beziehungsweise Lewis-Sumner-Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom

Aus neurologischer Sicht bestehe keine andere Therapieoption als Immun globuline bei Bedarf (Ziff. 1.5). Die leichte sensomotorische Störung der linken Hand, die rezidivierende depressive Störung sowie die Abhängig keits problematik führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Prog nose sei offen (Ziff. 1.4), es sei aktuell völlig offen, wie sich das Zu stands bild entwickle (Ziff. 1.11). 3.5

In ihrem Bericht vom 1. September 2015 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Madsam - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keits syndrom

Nach einer erstmaligen Hospitalisation in der F.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom sei es wiederholt zu stationären Aufnahmen in der F.___ gekommen, zuletzt der neunte stationäre Aufenthalt vom 21. Mai bis 6. Juni 2015. Im Anschluss an diese Behandlung sei am 25. Juni 2015 der Übertritt in das G.___ erfolgt. In der Gesamtschau bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit wiederholt mittelgradigem Ausprägungsgrad. Miteinzubeziehen sei die somatische Erkrankung des Mad sam, welches am ehesten organische sowie psychosoziale Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers haben dürfte. Des Weiteren habe sich ein Alkoholabhängigkeits- sowie ein Benzodiazepin-Abhängig keits syndrom entwickelt (Ziff. 1.4). Unter einer konsequenten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine Stabilisierung wahrscheinlich (Ziff. 1.4 unten). Im Rahmen der depressiven Störung komme es zu einer ver minderten allgemeinen körperlichen, geistigen sowie psychischen Leistungs fähigkeit. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Konzentrationsfähig keit, ein verminderter Antrieb sowie eine Verminderung des Gedächtnisses. Unter den genannten Einschränkungen bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätig keit zumutbar sei, bedürfe einer Reevaluation gegen Ende des Jahres 2015 (Ziff. 1.7). 3.6

In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/129) führten die Ärzte der F.___ Zürich bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung bestehe eine gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit selbst nach kleiner Anstrengung, verminderte Energie sowie Aktivitätseinschränkungen. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit werde schnell zu Überfor derung, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie pessimi sti schen Zukunftsperspektiven. Bei Überforderung und Belastung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit der dysfunktionalen Bewältigung durch aggressive Verhaltensweisen gegen sich selber (Selbstverletzung) sowie des schädlichen Gebrauchs von Sedativa und Alkohol. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen können. Dies entspreche einer Belas tung auf dem zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis vier Stunden täglich (Ziff. 1.7). Als kaufmännischer Sachbearbeiter habe vom 25. Juni bis 21. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). 3.7

Am 3. März 2016 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/136 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch - sonstige Polyneuritiden

Vom 25. Juni bis 21. August 2015 sei der Beschwerdeführer stationär in der G.___ behandelt worden (Ziff. 1.4). Der Beschwer de führer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Impulskontrollstörungen und Selbstwertproble matik. Anamnestisch bestehe auch ein Status nach Alkoholismus, diese Problematik liege jedoch aus ihrer Sicht aktuell nicht im Vordergrund. Des Weiteren gebe es psychosoziale Faktoren (finanzielle Schwierigkeiten, Ar beitslosigkeit, sozialer Rückzug und somatische/neurologische Erkran kung), welche die depressive Symptomatik weiter aufrechterhalten würden. Aktuell sei eine verlässliche Prognose nicht möglich. Es hänge davon ab, ob sich der Beschwerdeführer durch eine ambulante Institution regelmässig behandeln lassen könne und ob er von den ambulanten therapeutischen Massnahmen (Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Sozialberatung) profitieren könne. Eine tagesklinische Behandlung sei in die Wege geleitet worden. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei jedoch von Chronifizierungstendenzen auszu gehen (Ziff. 1.5). Seit dem 18. November 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Ziff. 1.7). Die medizinischen Massnah men würden das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich (Ziff. 1.9). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet wer den (Ziff. 1.10). 3.8

In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, zum Begutachtungszeitpunkt hätten den Ärzten der Medas alle im Dossier vorhandenen, relevanten medi zinischen Akten vorgelegen. Zu konstatieren sei aber, dass beim behandeln den Psychiater Dr. E.___ kein Befundbericht eingeholt worden sei. Der entsprechende Bericht liege nun vor und sollte mit den neu eingeholten Schreiben den Medas-Gutachtern unterbreitet werden mit der Frage, ob diese etwas an ihrer gutachterlichen Beurteilung ändern würden, und der Be schwer deführer allenfalls für eine Verlaufsbeurteilung aufgeboten werden solle (Urk. 8/149 S. 4). 3.9

Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16/13-32, Urk. 8/35/15-18, Urk. 8/37, Urk. 8/39-40, Urk. 8/45, Urk. 8/51-53, Urk. 8/89/3-12, Urk. 8/89/14-19, Urk. 8/114) enthal ten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Suchtproblematik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könne und weder aus somatischer noch aus psy chiatrischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien (E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung durch die Gutachter der Medas, welche in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter eine Arbeitsfähig keit von 80 % für zumutbar hielten (E. 3.1). 4.2

Bezüglich des Medas-Gutachtens ist jedoch zu beachten, dass die entsprech enden Untersuchungen im August sowie September 2014 durchgeführt wurden und damit fast zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer machte denn auch gel tend, das Gutachten sei überholt und es könne nicht mehr darauf abgestellt werden. Die Alkoholproblematik stehe nicht mehr im Vordergrund, mass gebend für die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr die depressive Erkrankung. Zudem bestehe seit Ende des Jahres 2012 eine anhaltende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (E.2.2). 4.3

Tatsächlich scheint sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Begutachtung erneut verschlechtert und immer mehr chro nifiziert zu haben. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch die Ärzte der Medas wiederholt in der F.___ beziehungsweise der G.___ stationär behandelt worden war (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

Die Ärzte der F.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2016 denn auch aus, der Alkoholismus stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Vielmehr werde die depressive Symptomatik durch psychosoziale Faktoren, insbeson der e auch die somatische beziehungsweise neurologische Erkrankung, auf recht erhalten. Bereits die Vertrauensärztin der Vorsorgeeinrichtung, Dr. D.___, hatte am 28. Januar 2015 festgehalten, dass nicht eindeutig sei, ob die Depression primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei (E. 3.2).

Gemäss den Ärzten der F.___ ist weiter von Chronifizierungstendenzen auszu gehen, medizinische Massnahmen würden zwar das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden (E. 3.7). Damit übereinstimmend hatten die Ärzte be reits in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer das Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen könne. Dies entspreche einer Belastung von zwei bis vier Stunden täglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 3.6). Ebenso waren sie im September 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen (E. 3.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl psycho therapeutisch als auch medikamentös behandelt wird und eine tagesklinische Behandlung in die Wege geleitet wurde (E. 3.7). 4.4

Insgesamt kann aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht aus geschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwer deführers zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas im Sommer 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt, welcher dem Medas-Gutachten zugrunde liegt, den Um ständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht wird, und auf das Gutachten daher nicht abgestellt werden kann.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte der Leistungsanspruch des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden könnte. Zur Klärung der Frage wie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ent wicklung des psychischen Gesundheitszustandes sowie die aktuellen medizi ni schen Berichte zu beurteilen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzten Abklärungen anschliess en d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu Verfügen haben wird.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorlie gend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.

Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ge mäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

13. September 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Ange legenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in der Zeit vom 1. März 2011 bis 10. Novem ber 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 29 % vor gelegen habe und damit die geforderte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres nicht erreicht worden sei (S. 1 f.). Die Sucht problematik könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berück sichtigt werden. Die internistischen, orthopädischen wie auch psychiatrischen Abklärungen hätten keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass seit dem Jahre 2013 zwar eine depressive Störung vorliege, diese sich aber seit Januar 2014 wieder verbessert habe (S. 2). Gemäss den äusserst umfangreichen medizinischen Unterlagen handle es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um keine therapieresi stente und somit invalidisierende Krankheit. Unter einer konsequenten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung werde eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich und dadurch könne die Arbeitsfähig keit positiv beeinflusst werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen würde n durch eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwie rig keiten, Arbeitslosigkeit, Einsamkeit) ausgelöst, welche invaliditätsfremd seien und nicht berücksichtigt werden könnten (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begutachtung sei fast genau zwei Jahre vor der zur Beurteilung stehenden Verfügung erfolgt, berücksichtige lediglich die medizinischen Akten bis Februar 2014 und sei daher überholt. Auf das Medas-Gutachten könne deshalb nicht mehr abge stellt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Seit dem Jahre 2013 stünden die psychische Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Von den behandelnden Ärzten werde eine seit Ende des Jahres 2012 anhal tende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige und teils schwere Epi sode, diagnostiziert. Eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt werde ärztlicherseits verneint (S. 4 Ziff. 3). Gemäss der aktuellsten Beurteilung von Dr. B.___ stehe die Alkoholproblematik klar nicht im Vordergrund. Massgebend für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei vielmehr die depressive Erkrankung (S. 4 f. Ziff. 4). Er habe sich wegen der anhal ten den mittelgradigen Depression therapieren lassen, mehrfach bereits auch stationär. Dabei wirke seine neurologische Erkrankung erheblich belastend, was den Therapieerfolg zusätzlich negativ beeinflussen dürfe. Aus juristischer Sicht liege klar eine dauerhafte Krankheit von erheblicher Schwere und Aus prägung vor, die zu einem Rentenanspruch berechtige. Eine Suchtproble matik von relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Bedeutung liege hingegen nicht vor. Angesichts einer seit Ende des Jahres 2012 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er somit ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach erneut zu entscheiden (S. 7 Ziff. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht umstritten ist, sowie die Frage, ob auf das Medas-Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Am 13. und 21. August sowie 3. September 2014 wurde der Beschwerde füh rer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) orthopädisch, neurologisch, internistisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Februar 2015, für welches sie sich auf die vorhandenen Akten, die persönliche Befragung und eigene Untersuchungen stützten (Urk. 8/77 S. 1), diagnostizierten sie ein Mad sam (Synonym Lewis-Sumner-Syndrom / Sonderform einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie). Als Diagnosen ohne Relevanz nannten die Ärzte sodann folgende (S. 25): - depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent - Cannabismissbrauch - Status nach Spondylodesen-Operation bei zervikaler Diskushernie 2007 - chronischer schädlicher Gebrauch von Alkohol - einmalig dokumentierter Entzugskrampfanfall - wahrscheinlich initiale nutritiv-toxische distal-symmetrische Neuro pathie - Gonarthrose rechts bei Status nach Arthroskopie Knie, Mikrofak tu rierung lateraler Femurkondylus, Plicaresektion, sparsames Knorpel de bridement medial und femoropatellär rechts am 13. Juni 2014 - femoropatellare Arthrose links - Coxarthrose beidseits rechtsbetont - beginnende OSG-Arthrose links bei Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Debridement, Synovektomie und Osteophytentrimmung links vom 7. August 2013 - Zervikalgien bei Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Ent fernung der Diskushernien und Retrospondylose, Spondylodese mit interkorporalen trikortikalen Beckenkammspan und CSLP am 28. Juni 2007 - Adipositas - Long-QT-Syndrom - Status nach Pilonidalsinusabszess Dezember 2012 und Juli 2013

Als Gesundheitsleiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein komplexes Beschwerdebild verschiedener Faktoren. Zum einen bestehen eine psychische Problematik mit Suchterkrankung, vorrangig auch Alkoholsucht mit quartalsweise Trinkattacken, die in der Vergangenheit schon mehrfach zu stationären Notfallzuweisungen geführt, jedoch aus seiner eigenen Ansicht am wenigsten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da er davon wieder loskommen wolle. In der Vergangenheit seien teilweise vorübergehende depressive Störungen dokumentiert, wobei es sich im Mai 2013 um eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen gehandelt haben dürfte und im Oktober 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode nebst dem Abhängigkeitssyndrom angegeben worden sei. Gegenwärtig könne nur noch eine leichte Episode einer depressiven Störung festgestellt werden. Auch bezüglich der Alkoholabhängigkeit bestehe zwischenzeitlich weitgeh end Ab sti nenz, dies gelte auch für die Benzodiazepinabhängigkeit. Ein zeit weiliger Cannabismissbrauch sei jedoch noch anzunehmen. Zusammen fassend könne für die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Januar 2014 keine Einschränkung begründet werden, wobei die Suchtproblematik versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 21 f. lit. D).

Aus Sicht des Versicherten vorrangig seien seit Beginn des Jahres 2011 die Folgen einer inflammatorischen Neuropathieform, einem Lewis-Sumner-Syn drom entsprechend. Es sei sowohl das motorische als auch das sensorische Nervensystem betroffen und führe unter anderem zu Lähmungen und Sensi bilitätsstörungen (S. 22). Diesbezüglich seien einerseits die Bedenken des Beschwerdeführers zu verstehen, da es sich um ein chronisch-rezidivierendes immunologisches Leiden handle. Andererseits sei der bisherige Verlauf ver gleichsweise milde, im Moment bestünden insbesondere noch eine leicht reduzierte feinmotorisch-koordinatorische wie auch grobmotorische Funk tion s störung der Hände insbesondere links mit zudem leichten sensiblen Störungen im Sinne taktiler Dysfunktion. Eine Beeinflussung der Arbeits fähigkeit im angestammten KV-Bereich sei damit begründbar und reduziere die Arbeitsgeschwindigkeit grob geschätzt um maximal zirka 20 %, wobei die Präsenzfähigkeit aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Im weiteren Verlauf könne sogar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, ausreichende Therapie und günstige Entwicklung vorausgesetzt. In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne feinmotorisch-koordinativ höhere Anforderung an die Hände sei die Arbeitsfähigkeit sogar weitgehend ohne Leistungsminderung einzuschätzen (S. 23).

Bezüglich der muskuloskelettalen Gesundheitsleiden würden sich keine versi cherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben. Auch aus internistischer Sicht könnten keine Hinweise für das Vorliegen einer gegenwärtigen rele vanten internistischen Erkrankung festgestellt werden (S. 23 unten).

Zusammenfassend würden sich somit aktuell lediglich auf neurologischem Fachgebiet infolge der noch bestehenden zumindest leichten sensomoto ri schen Störungen insbesondere der linken Hand als Residuum im Rahmen des Lewis-Sumner-Syndrom geringe Einschränkungen in der feinmotorisch-koor di nativen und grobmotorischen Handfunktion links ergeben, was sich in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich teilweise zumindest leicht leistungs mindernd auswirken könne, beispielsweise bei Computer-Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit, zuletzt Sachbearbeitung bei der Sozialberatung, einer Office-Tätigkeit mit PC-Arbeiten, sei entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % zumutbar. Verweistätigkeiten, die keine erhöhte Anfor derung an die Feinmotorik-koordinative Handfunktion stellten, seien mit voller Arbeitsfähigkeit durchführbar (S. 24).

Retrospektiv gelte bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Dr. C.___ ab 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 13. April 2011 eine solche von 50 %, ab 9. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Durch entsprechende Privigen-Infusionen habe die Arbeitsfähig keit deutlich gebessert werden können, im Bericht vom 20. September 2011 habe Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % mit geplanter Steigerung auf 100 % attestiert. Im Bericht vom 2. Dezember 2011 schreibe Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 wieder zu 100 % in einer Büro tätigkeit arbeitstätig gewesen sei (S. 24). 3.2

Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Vorsorge ein richtung durch deren Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 8/78) nannte sie folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit. A.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittel gradig (ICD-10, F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2) - Störung durch Alkohol (gelegentlicher Konsum) - Störung durch Sedativa (gegenwärtig abstinent)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann eine Störung durch Cannabinoide sowie Störungen durch Tabak. Kurz- und mittelfristig sei keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten, die langfristige Prognose sei verhalten optimistisch. Seit Sommer 2014 bestehe eine langsame Besse rungstendenz durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung inklusive Psychopharmaka. Die Sucht stehe erstmals etwas im Hintergrund. Mannigfaltige psychosoziale und somatische Belastungsfak to re n wirkten immer wieder krankheitsaufrechterhaltend. Zudem bestehe eine deut liche Abhängigkeitsproblematik, weswegen wieder mehrere stationäre Be hand lungen notwendig gewesen seien. Bei vorhandenen Hinweisen auf eine bereits länger bestehende affektive Symptomatik und bei langbestehender Polytoxikomanie müsse von einem längeren Heilverlauf und erhöhtem Rück fallrisiko bei zu früher Belastung ausgegangen werden. Die langfristige Prog nose bezüglich Überleben, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit erscheine umso günstiger, als der Beschwerdeführer nicht vorzeitig überbelastet, aber dennoch in eine Tagesstruktur eingebunden werde (S. 6 lit. A.7.1). Lange sei in den Berichten der seit dem Jahre 2005 bekannten stationären und teil stationären Behandlungen nur von den Abhängigkeitserkrankungen die Rede gewesen. Seit dem Jahre 2012 scheine die depressive Störung ebenso limi tie rend für die Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht ganz eindeutig, ob die Depres sion primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei. Aus dem Verlauf würden sich auf alle Fälle deutliche Hinweise darauf ergeben, dass der psychische Gesundheitszustand weiterhin labil sei und zwischen Sucht und Depression oszilliere (S. 7 lit. A.8). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/112 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit - Madsam (Lewis-Sumner-Syndrom) - Status nach Kniearthroskopie rechts (Mikrofakturierung) März 2015

Vom 2. April bis 4. Mai 2015 sowie vom 21. Mai bis 6. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in der F.___ stationär behandelt worden, anschliessend sei der Übertritt ins G.___ erfolgt (Ziff. 1.3). Es liege ein chronisch depressives Beschwerdebild mit mittlerweile neuntem stationärem Aufenthalt in der F.___ vor, der auch immer wieder von Alkohol- und Seda tivkonsum begleitet werde. Aktuell sei der Beschwerdeführer längerfristig in stationärer Behandlung. Massgeblich am Krankheitsverlauf beteiligt seien neben Belastungen im Zusammenhang mit der neurologischen Erkrankung verschiedene weitere ungünstige psychosoziale Faktoren. Die Prognose sei gemäss Kenntnisstand März 2015 insgesamt ungünstig (Ziff. 1.4 am Schluss). Seit dem 1. Februar 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sozialversicherungsfachmann (Ziff. 1.6). Aus seiner Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Da der letzte Termin am 30. März 2015 stattgefunden habe, empfehle er eine Neuevaluierung nach der Entlassung aus dem G.___ (Ziff. 1.7). 3.4

Die behandelnde Neurologin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 3. August 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 Ziff. 1.1): - Madsam beziehungsweise Lewis-Sumner-Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom

Aus neurologischer Sicht bestehe keine andere Therapieoption als Immun globuline bei Bedarf (Ziff. 1.5). Die leichte sensomotorische Störung der linken Hand, die rezidivierende depressive Störung sowie die Abhängig keits problematik führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Prog nose sei offen (Ziff. 1.4), es sei aktuell völlig offen, wie sich das Zu stands bild entwickle (Ziff. 1.11). 3.5

In ihrem Bericht vom 1. September 2015 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Madsam - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keits syndrom

Nach einer erstmaligen Hospitalisation in der F.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom sei es wiederholt zu stationären Aufnahmen in der F.___ gekommen, zuletzt der neunte stationäre Aufenthalt vom 21. Mai bis 6. Juni 2015. Im Anschluss an diese Behandlung sei am 25. Juni 2015 der Übertritt in das G.___ erfolgt. In der Gesamtschau bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit wiederholt mittelgradigem Ausprägungsgrad. Miteinzubeziehen sei die somatische Erkrankung des Mad sam, welches am ehesten organische sowie psychosoziale Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers haben dürfte. Des Weiteren habe sich ein Alkoholabhängigkeits- sowie ein Benzodiazepin-Abhängig keits syndrom entwickelt (Ziff. 1.4). Unter einer konsequenten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine Stabilisierung wahrscheinlich (Ziff. 1.4 unten). Im Rahmen der depressiven Störung komme es zu einer ver minderten allgemeinen körperlichen, geistigen sowie psychischen Leistungs fähigkeit. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Konzentrationsfähig keit, ein verminderter Antrieb sowie eine Verminderung des Gedächtnisses. Unter den genannten Einschränkungen bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätig keit zumutbar sei, bedürfe einer Reevaluation gegen Ende des Jahres 2015 (Ziff. 1.7). 3.6

In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/129) führten die Ärzte der F.___ Zürich bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung bestehe eine gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit selbst nach kleiner Anstrengung, verminderte Energie sowie Aktivitätseinschränkungen. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit werde schnell zu Überfor derung, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie pessimi sti schen Zukunftsperspektiven. Bei Überforderung und Belastung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit der dysfunktionalen Bewältigung durch aggressive Verhaltensweisen gegen sich selber (Selbstverletzung) sowie des schädlichen Gebrauchs von Sedativa und Alkohol. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen können. Dies entspreche einer Belas tung auf dem zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis vier Stunden täglich (Ziff. 1.7). Als kaufmännischer Sachbearbeiter habe vom 25. Juni bis 21. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). 3.7

Am 3. März 2016 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/136 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch - sonstige Polyneuritiden

Vom 25. Juni bis 21. August 2015 sei der Beschwerdeführer stationär in der G.___ behandelt worden (Ziff. 1.4). Der Beschwer de führer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Impulskontrollstörungen und Selbstwertproble matik. Anamnestisch bestehe auch ein Status nach Alkoholismus, diese Problematik liege jedoch aus ihrer Sicht aktuell nicht im Vordergrund. Des Weiteren gebe es psychosoziale Faktoren (finanzielle Schwierigkeiten, Ar beitslosigkeit, sozialer Rückzug und somatische/neurologische Erkran kung), welche die depressive Symptomatik weiter aufrechterhalten würden. Aktuell sei eine verlässliche Prognose nicht möglich. Es hänge davon ab, ob sich der Beschwerdeführer durch eine ambulante Institution regelmässig behandeln lassen könne und ob er von den ambulanten therapeutischen Massnahmen (Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Sozialberatung) profitieren könne. Eine tagesklinische Behandlung sei in die Wege geleitet worden. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei jedoch von Chronifizierungstendenzen auszu gehen (Ziff. 1.5). Seit dem 18. November 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Ziff. 1.7). Die medizinischen Massnah men würden das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich (Ziff. 1.9). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet wer den (Ziff. 1.10). 3.8

In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, zum Begutachtungszeitpunkt hätten den Ärzten der Medas alle im Dossier vorhandenen, relevanten medi zinischen Akten vorgelegen. Zu konstatieren sei aber, dass beim behandeln den Psychiater Dr. E.___ kein Befundbericht eingeholt worden sei. Der entsprechende Bericht liege nun vor und sollte mit den neu eingeholten Schreiben den Medas-Gutachtern unterbreitet werden mit der Frage, ob diese etwas an ihrer gutachterlichen Beurteilung ändern würden, und der Be schwer deführer allenfalls für eine Verlaufsbeurteilung aufgeboten werden solle (Urk. 8/149 S. 4). 3.9

Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16/13-32, Urk. 8/35/15-18, Urk. 8/37, Urk. 8/39-40, Urk. 8/45, Urk. 8/51-53, Urk. 8/89/3-12, Urk. 8/89/14-19, Urk. 8/114) enthal ten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Suchtproblematik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könne und weder aus somatischer noch aus psy chiatrischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien (E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung durch die Gutachter der Medas, welche in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter eine Arbeitsfähig keit von 80 % für zumutbar hielten (E. 3.1). 4.2

Bezüglich des Medas-Gutachtens ist jedoch zu beachten, dass die entsprech enden Untersuchungen im August sowie September 2014 durchgeführt wurden und damit fast zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer machte denn auch gel tend, das Gutachten sei überholt und es könne nicht mehr darauf abgestellt werden. Die Alkoholproblematik stehe nicht mehr im Vordergrund, mass gebend für die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr die depressive Erkrankung. Zudem bestehe seit Ende des Jahres 2012 eine anhaltende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (E.2.2). 4.3

Tatsächlich scheint sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Begutachtung erneut verschlechtert und immer mehr chro nifiziert zu haben. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch die Ärzte der Medas wiederholt in der F.___ beziehungsweise der G.___ stationär behandelt worden war (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

Die Ärzte der F.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2016 denn auch aus, der Alkoholismus stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Vielmehr werde die depressive Symptomatik durch psychosoziale Faktoren, insbeson der e auch die somatische beziehungsweise neurologische Erkrankung, auf recht erhalten. Bereits die Vertrauensärztin der Vorsorgeeinrichtung, Dr. D.___, hatte am 28. Januar 2015 festgehalten, dass nicht eindeutig sei, ob die Depression primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei (E. 3.2).

Gemäss den Ärzten der F.___ ist weiter von Chronifizierungstendenzen auszu gehen, medizinische Massnahmen würden zwar das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden (E. 3.7). Damit übereinstimmend hatten die Ärzte be reits in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer das Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen könne. Dies entspreche einer Belastung von zwei bis vier Stunden täglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 3.6). Ebenso waren sie im September 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen (E. 3.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl psycho therapeutisch als auch medikamentös behandelt wird und eine tagesklinische Behandlung in die Wege geleitet wurde (E. 3.7). 4.4

Insgesamt kann aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht aus geschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwer deführers zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas im Sommer 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt, welcher dem Medas-Gutachten zugrunde liegt, den Um ständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht wird, und auf das Gutachten daher nicht abgestellt werden kann.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte der Leistungsanspruch des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden könnte. Zur Klärung der Frage wie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ent wicklung des psychischen Gesundheitszustandes sowie die aktuellen medizi ni schen Berichte zu beurteilen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzten Abklärungen anschliess en d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu Verfügen haben wird.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorlie gend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.

Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00997 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 12. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1970, war zuletzt von Dezember 2008 bis Ende Juli 2013 als Sachbearbeiter Sozialberatung bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 8/105). Am 13. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine mulitfokale motorische Neuropathie sowie Lähmungen des rechten Armes erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Nachdem der Versicherte am

1. Novem ber 2011 die angestammte Tätigkeit wieder hatte aufnehmen können (vgl. Urk. 8/20), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. November 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/26). 1.2

Mit Schreiben vom 25. April 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/31) und mel dete sich am 7. August 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/42). Die IV-Stelle klärte die medizinische und er werb liche Situation ab, zog Akten des Krankversicherers (Urk. 8/35, Urk. 8/89) sowie des zuständigen BVG-Versicherers (Urk. 8/41, Urk. 8/78) bei und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ein polydis zi pli näres Gutachten ein, welches am 6. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/77).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 sowie vom 11. April 2016 erklärte die IV-Stelle, aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten seien keine be ruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/50, Urk. 8/140).

Am 11. Mai 2016 teilte das Mandatszentrum Erwachsenenschutz der Stadt A.___ mit, für den Versicherten sei mit Beschluss vom 10. März 2016 eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetz buches (ZGB) errichtet worden (Urk. 8/144).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.8/93; Urk. 8/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/151 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

13. September 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Ange legenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ge mäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in der Zeit vom 1. März 2011 bis 10. Novem ber 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 29 % vor gelegen habe und damit die geforderte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres nicht erreicht worden sei (S. 1 f.). Die Sucht problematik könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berück sichtigt werden. Die internistischen, orthopädischen wie auch psychiatrischen Abklärungen hätten keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass seit dem Jahre 2013 zwar eine depressive Störung vorliege, diese sich aber seit Januar 2014 wieder verbessert habe (S. 2). Gemäss den äusserst umfangreichen medizinischen Unterlagen handle es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um keine therapieresi stente und somit invalidisierende Krankheit. Unter einer konsequenten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung werde eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich und dadurch könne die Arbeitsfähig keit positiv beeinflusst werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen würde n durch eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwie rig keiten, Arbeitslosigkeit, Einsamkeit) ausgelöst, welche invaliditätsfremd seien und nicht berücksichtigt werden könnten (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begutachtung sei fast genau zwei Jahre vor der zur Beurteilung stehenden Verfügung erfolgt, berücksichtige lediglich die medizinischen Akten bis Februar 2014 und sei daher überholt. Auf das Medas-Gutachten könne deshalb nicht mehr abge stellt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Seit dem Jahre 2013 stünden die psychische Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Von den behandelnden Ärzten werde eine seit Ende des Jahres 2012 anhal tende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige und teils schwere Epi sode, diagnostiziert. Eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt werde ärztlicherseits verneint (S. 4 Ziff. 3). Gemäss der aktuellsten Beurteilung von Dr. B.___ stehe die Alkoholproblematik klar nicht im Vordergrund. Massgebend für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei vielmehr die depressive Erkrankung (S. 4 f. Ziff. 4). Er habe sich wegen der anhal ten den mittelgradigen Depression therapieren lassen, mehrfach bereits auch stationär. Dabei wirke seine neurologische Erkrankung erheblich belastend, was den Therapieerfolg zusätzlich negativ beeinflussen dürfe. Aus juristischer Sicht liege klar eine dauerhafte Krankheit von erheblicher Schwere und Aus prägung vor, die zu einem Rentenanspruch berechtige. Eine Suchtproble matik von relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Bedeutung liege hingegen nicht vor. Angesichts einer seit Ende des Jahres 2012 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er somit ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach erneut zu entscheiden (S. 7 Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht umstritten ist, sowie die Frage, ob auf das Medas-Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Am 13. und 21. August sowie 3. September 2014 wurde der Beschwerde füh rer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) orthopädisch, neurologisch, internistisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Februar 2015, für welches sie sich auf die vorhandenen Akten, die persönliche Befragung und eigene Untersuchungen stützten (Urk. 8/77 S. 1), diagnostizierten sie ein Mad sam (Synonym Lewis-Sumner-Syndrom / Sonderform einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie). Als Diagnosen ohne Relevanz nannten die Ärzte sodann folgende (S. 25): - depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent - Cannabismissbrauch - Status nach Spondylodesen-Operation bei zervikaler Diskushernie 2007 - chronischer schädlicher Gebrauch von Alkohol - einmalig dokumentierter Entzugskrampfanfall - wahrscheinlich initiale nutritiv-toxische distal-symmetrische Neuro pathie - Gonarthrose rechts bei Status nach Arthroskopie Knie, Mikrofak tu rierung lateraler Femurkondylus, Plicaresektion, sparsames Knorpel de bridement medial und femoropatellär rechts am 13. Juni 2014 - femoropatellare Arthrose links - Coxarthrose beidseits rechtsbetont - beginnende OSG-Arthrose links bei Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Debridement, Synovektomie und Osteophytentrimmung links vom 7. August 2013 - Zervikalgien bei Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Ent fernung der Diskushernien und Retrospondylose, Spondylodese mit interkorporalen trikortikalen Beckenkammspan und CSLP am 28. Juni 2007 - Adipositas - Long-QT-Syndrom - Status nach Pilonidalsinusabszess Dezember 2012 und Juli 2013

Als Gesundheitsleiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein komplexes Beschwerdebild verschiedener Faktoren. Zum einen bestehen eine psychische Problematik mit Suchterkrankung, vorrangig auch Alkoholsucht mit quartalsweise Trinkattacken, die in der Vergangenheit schon mehrfach zu stationären Notfallzuweisungen geführt, jedoch aus seiner eigenen Ansicht am wenigsten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da er davon wieder loskommen wolle. In der Vergangenheit seien teilweise vorübergehende depressive Störungen dokumentiert, wobei es sich im Mai 2013 um eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen gehandelt haben dürfte und im Oktober 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode nebst dem Abhängigkeitssyndrom angegeben worden sei. Gegenwärtig könne nur noch eine leichte Episode einer depressiven Störung festgestellt werden. Auch bezüglich der Alkoholabhängigkeit bestehe zwischenzeitlich weitgeh end Ab sti nenz, dies gelte auch für die Benzodiazepinabhängigkeit. Ein zeit weiliger Cannabismissbrauch sei jedoch noch anzunehmen. Zusammen fassend könne für die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Januar 2014 keine Einschränkung begründet werden, wobei die Suchtproblematik versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 21 f. lit. D).

Aus Sicht des Versicherten vorrangig seien seit Beginn des Jahres 2011 die Folgen einer inflammatorischen Neuropathieform, einem Lewis-Sumner-Syn drom entsprechend. Es sei sowohl das motorische als auch das sensorische Nervensystem betroffen und führe unter anderem zu Lähmungen und Sensi bilitätsstörungen (S. 22). Diesbezüglich seien einerseits die Bedenken des Beschwerdeführers zu verstehen, da es sich um ein chronisch-rezidivierendes immunologisches Leiden handle. Andererseits sei der bisherige Verlauf ver gleichsweise milde, im Moment bestünden insbesondere noch eine leicht reduzierte feinmotorisch-koordinatorische wie auch grobmotorische Funk tion s störung der Hände insbesondere links mit zudem leichten sensiblen Störungen im Sinne taktiler Dysfunktion. Eine Beeinflussung der Arbeits fähigkeit im angestammten KV-Bereich sei damit begründbar und reduziere die Arbeitsgeschwindigkeit grob geschätzt um maximal zirka 20 %, wobei die Präsenzfähigkeit aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Im weiteren Verlauf könne sogar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, ausreichende Therapie und günstige Entwicklung vorausgesetzt. In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne feinmotorisch-koordinativ höhere Anforderung an die Hände sei die Arbeitsfähigkeit sogar weitgehend ohne Leistungsminderung einzuschätzen (S. 23).

Bezüglich der muskuloskelettalen Gesundheitsleiden würden sich keine versi cherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben. Auch aus internistischer Sicht könnten keine Hinweise für das Vorliegen einer gegenwärtigen rele vanten internistischen Erkrankung festgestellt werden (S. 23 unten).

Zusammenfassend würden sich somit aktuell lediglich auf neurologischem Fachgebiet infolge der noch bestehenden zumindest leichten sensomoto ri schen Störungen insbesondere der linken Hand als Residuum im Rahmen des Lewis-Sumner-Syndrom geringe Einschränkungen in der feinmotorisch-koor di nativen und grobmotorischen Handfunktion links ergeben, was sich in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich teilweise zumindest leicht leistungs mindernd auswirken könne, beispielsweise bei Computer-Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit, zuletzt Sachbearbeitung bei der Sozialberatung, einer Office-Tätigkeit mit PC-Arbeiten, sei entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % zumutbar. Verweistätigkeiten, die keine erhöhte Anfor derung an die Feinmotorik-koordinative Handfunktion stellten, seien mit voller Arbeitsfähigkeit durchführbar (S. 24).

Retrospektiv gelte bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Dr. C.___ ab 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 13. April 2011 eine solche von 50 %, ab 9. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Durch entsprechende Privigen-Infusionen habe die Arbeitsfähig keit deutlich gebessert werden können, im Bericht vom 20. September 2011 habe Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % mit geplanter Steigerung auf 100 % attestiert. Im Bericht vom 2. Dezember 2011 schreibe Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 wieder zu 100 % in einer Büro tätigkeit arbeitstätig gewesen sei (S. 24). 3.2

Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Vorsorge ein richtung durch deren Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 8/78) nannte sie folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit. A.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittel gradig (ICD-10, F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2) - Störung durch Alkohol (gelegentlicher Konsum) - Störung durch Sedativa (gegenwärtig abstinent)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann eine Störung durch Cannabinoide sowie Störungen durch Tabak. Kurz- und mittelfristig sei keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten, die langfristige Prognose sei verhalten optimistisch. Seit Sommer 2014 bestehe eine langsame Besse rungstendenz durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung inklusive Psychopharmaka. Die Sucht stehe erstmals etwas im Hintergrund. Mannigfaltige psychosoziale und somatische Belastungsfak to re n wirkten immer wieder krankheitsaufrechterhaltend. Zudem bestehe eine deut liche Abhängigkeitsproblematik, weswegen wieder mehrere stationäre Be hand lungen notwendig gewesen seien. Bei vorhandenen Hinweisen auf eine bereits länger bestehende affektive Symptomatik und bei langbestehender Polytoxikomanie müsse von einem längeren Heilverlauf und erhöhtem Rück fallrisiko bei zu früher Belastung ausgegangen werden. Die langfristige Prog nose bezüglich Überleben, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit erscheine umso günstiger, als der Beschwerdeführer nicht vorzeitig überbelastet, aber dennoch in eine Tagesstruktur eingebunden werde (S. 6 lit. A.7.1). Lange sei in den Berichten der seit dem Jahre 2005 bekannten stationären und teil stationären Behandlungen nur von den Abhängigkeitserkrankungen die Rede gewesen. Seit dem Jahre 2012 scheine die depressive Störung ebenso limi tie rend für die Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht ganz eindeutig, ob die Depres sion primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei. Aus dem Verlauf würden sich auf alle Fälle deutliche Hinweise darauf ergeben, dass der psychische Gesundheitszustand weiterhin labil sei und zwischen Sucht und Depression oszilliere (S. 7 lit. A.8). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/112 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit - Madsam (Lewis-Sumner-Syndrom) - Status nach Kniearthroskopie rechts (Mikrofakturierung) März 2015

Vom 2. April bis 4. Mai 2015 sowie vom 21. Mai bis 6. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in der F.___ stationär behandelt worden, anschliessend sei der Übertritt ins G.___ erfolgt (Ziff. 1.3). Es liege ein chronisch depressives Beschwerdebild mit mittlerweile neuntem stationärem Aufenthalt in der F.___ vor, der auch immer wieder von Alkohol- und Seda tivkonsum begleitet werde. Aktuell sei der Beschwerdeführer längerfristig in stationärer Behandlung. Massgeblich am Krankheitsverlauf beteiligt seien neben Belastungen im Zusammenhang mit der neurologischen Erkrankung verschiedene weitere ungünstige psychosoziale Faktoren. Die Prognose sei gemäss Kenntnisstand März 2015 insgesamt ungünstig (Ziff. 1.4 am Schluss). Seit dem 1. Februar 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sozialversicherungsfachmann (Ziff. 1.6). Aus seiner Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Da der letzte Termin am 30. März 2015 stattgefunden habe, empfehle er eine Neuevaluierung nach der Entlassung aus dem G.___ (Ziff. 1.7). 3.4

Die behandelnde Neurologin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 3. August 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 Ziff. 1.1): - Madsam beziehungsweise Lewis-Sumner-Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom

Aus neurologischer Sicht bestehe keine andere Therapieoption als Immun globuline bei Bedarf (Ziff. 1.5). Die leichte sensomotorische Störung der linken Hand, die rezidivierende depressive Störung sowie die Abhängig keits problematik führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Prog nose sei offen (Ziff. 1.4), es sei aktuell völlig offen, wie sich das Zu stands bild entwickle (Ziff. 1.11). 3.5

In ihrem Bericht vom 1. September 2015 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Madsam - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keits syndrom

Nach einer erstmaligen Hospitalisation in der F.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom sei es wiederholt zu stationären Aufnahmen in der F.___ gekommen, zuletzt der neunte stationäre Aufenthalt vom 21. Mai bis 6. Juni 2015. Im Anschluss an diese Behandlung sei am 25. Juni 2015 der Übertritt in das G.___ erfolgt. In der Gesamtschau bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit wiederholt mittelgradigem Ausprägungsgrad. Miteinzubeziehen sei die somatische Erkrankung des Mad sam, welches am ehesten organische sowie psychosoziale Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers haben dürfte. Des Weiteren habe sich ein Alkoholabhängigkeits- sowie ein Benzodiazepin-Abhängig keits syndrom entwickelt (Ziff. 1.4). Unter einer konsequenten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine Stabilisierung wahrscheinlich (Ziff. 1.4 unten). Im Rahmen der depressiven Störung komme es zu einer ver minderten allgemeinen körperlichen, geistigen sowie psychischen Leistungs fähigkeit. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Konzentrationsfähig keit, ein verminderter Antrieb sowie eine Verminderung des Gedächtnisses. Unter den genannten Einschränkungen bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätig keit zumutbar sei, bedürfe einer Reevaluation gegen Ende des Jahres 2015 (Ziff. 1.7). 3.6

In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/129) führten die Ärzte der F.___ Zürich bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung bestehe eine gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit selbst nach kleiner Anstrengung, verminderte Energie sowie Aktivitätseinschränkungen. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit werde schnell zu Überfor derung, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie pessimi sti schen Zukunftsperspektiven. Bei Überforderung und Belastung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit der dysfunktionalen Bewältigung durch aggressive Verhaltensweisen gegen sich selber (Selbstverletzung) sowie des schädlichen Gebrauchs von Sedativa und Alkohol. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen können. Dies entspreche einer Belas tung auf dem zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis vier Stunden täglich (Ziff. 1.7). Als kaufmännischer Sachbearbeiter habe vom 25. Juni bis 21. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). 3.7

Am 3. März 2016 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/136 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch - sonstige Polyneuritiden

Vom 25. Juni bis 21. August 2015 sei der Beschwerdeführer stationär in der G.___ behandelt worden (Ziff. 1.4). Der Beschwer de führer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Impulskontrollstörungen und Selbstwertproble matik. Anamnestisch bestehe auch ein Status nach Alkoholismus, diese Problematik liege jedoch aus ihrer Sicht aktuell nicht im Vordergrund. Des Weiteren gebe es psychosoziale Faktoren (finanzielle Schwierigkeiten, Ar beitslosigkeit, sozialer Rückzug und somatische/neurologische Erkran kung), welche die depressive Symptomatik weiter aufrechterhalten würden. Aktuell sei eine verlässliche Prognose nicht möglich. Es hänge davon ab, ob sich der Beschwerdeführer durch eine ambulante Institution regelmässig behandeln lassen könne und ob er von den ambulanten therapeutischen Massnahmen (Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Sozialberatung) profitieren könne. Eine tagesklinische Behandlung sei in die Wege geleitet worden. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei jedoch von Chronifizierungstendenzen auszu gehen (Ziff. 1.5). Seit dem 18. November 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Ziff. 1.7). Die medizinischen Massnah men würden das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich (Ziff. 1.9). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet wer den (Ziff. 1.10). 3.8

In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, zum Begutachtungszeitpunkt hätten den Ärzten der Medas alle im Dossier vorhandenen, relevanten medi zinischen Akten vorgelegen. Zu konstatieren sei aber, dass beim behandeln den Psychiater Dr. E.___ kein Befundbericht eingeholt worden sei. Der entsprechende Bericht liege nun vor und sollte mit den neu eingeholten Schreiben den Medas-Gutachtern unterbreitet werden mit der Frage, ob diese etwas an ihrer gutachterlichen Beurteilung ändern würden, und der Be schwer deführer allenfalls für eine Verlaufsbeurteilung aufgeboten werden solle (Urk. 8/149 S. 4). 3.9

Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16/13-32, Urk. 8/35/15-18, Urk. 8/37, Urk. 8/39-40, Urk. 8/45, Urk. 8/51-53, Urk. 8/89/3-12, Urk. 8/89/14-19, Urk. 8/114) enthal ten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Suchtproblematik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könne und weder aus somatischer noch aus psy chiatrischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien (E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung durch die Gutachter der Medas, welche in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter eine Arbeitsfähig keit von 80 % für zumutbar hielten (E. 3.1). 4.2

Bezüglich des Medas-Gutachtens ist jedoch zu beachten, dass die entsprech enden Untersuchungen im August sowie September 2014 durchgeführt wurden und damit fast zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer machte denn auch gel tend, das Gutachten sei überholt und es könne nicht mehr darauf abgestellt werden. Die Alkoholproblematik stehe nicht mehr im Vordergrund, mass gebend für die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr die depressive Erkrankung. Zudem bestehe seit Ende des Jahres 2012 eine anhaltende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (E.2.2). 4.3

Tatsächlich scheint sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Begutachtung erneut verschlechtert und immer mehr chro nifiziert zu haben. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch die Ärzte der Medas wiederholt in der F.___ beziehungsweise der G.___ stationär behandelt worden war (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

Die Ärzte der F.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2016 denn auch aus, der Alkoholismus stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Vielmehr werde die depressive Symptomatik durch psychosoziale Faktoren, insbeson der e auch die somatische beziehungsweise neurologische Erkrankung, auf recht erhalten. Bereits die Vertrauensärztin der Vorsorgeeinrichtung, Dr. D.___, hatte am 28. Januar 2015 festgehalten, dass nicht eindeutig sei, ob die Depression primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei (E. 3.2).

Gemäss den Ärzten der F.___ ist weiter von Chronifizierungstendenzen auszu gehen, medizinische Massnahmen würden zwar das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden (E. 3.7). Damit übereinstimmend hatten die Ärzte be reits in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer das Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen könne. Dies entspreche einer Belastung von zwei bis vier Stunden täglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 3.6). Ebenso waren sie im September 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen (E. 3.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl psycho therapeutisch als auch medikamentös behandelt wird und eine tagesklinische Behandlung in die Wege geleitet wurde (E. 3.7). 4.4

Insgesamt kann aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht aus geschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwer deführers zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas im Sommer 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt, welcher dem Medas-Gutachten zugrunde liegt, den Um ständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht wird, und auf das Gutachten daher nicht abgestellt werden kann.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte der Leistungsanspruch des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden könnte. Zur Klärung der Frage wie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ent wicklung des psychischen Gesundheitszustandes sowie die aktuellen medizi ni schen Berichte zu beurteilen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzten Abklärungen anschliess en d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu Verfügen haben wird.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorlie gend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.

Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig