Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/2 /4 ) . A b Februar 2001 bis Ende Mai 2005 war sie bei der Y.___ , als G emüserüsterin tätig (Urk. 8/12) . Im September 2005 meldete sie sich wegen Rücken-, Nieren- und Beinschmerzen bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2) . Auf der Grundlage eines am 15. Januar 2008 vo m Z.___
er statteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/64) wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 22. Mai 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % ab dem
1. Dezember 2005
eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/80 ; vgl. auch Urk. 8/71 ) . Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV- Stelle re visionsweise mit Mitteilungen vom 16. April 2009 (Urk. 8/ 107),
5. April 2012 (Urk. 8/ 120) und
2 1. Dezember 2012 (Urk. 8/131). 1.2
Die Versicherte hatte
sodann am 28. April 2008 um die Zusprechung einer Hilf losenentschädigung
ersucht (Urk. 8/73 f.) . Auf der Grundlage der am 17. Juli 2008 durchgeführten Abklärung vor Ort ( Bericht vom 2 9. Juli 2008; Urk. 8/83) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine E ntschädigung für ein e Hilflosig keit leichten Grades zu (Urk. 8/95 ; vgl. auch Urk. 8/87 ) .
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf die
Hilflosen entschädigung (Urk. 8/134). Aufgrund der Anmeldung vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2013 einen Assistenzbeitrag von Fr. 22‘088.-- pro Jahr ab dem 25. Januar 2013 zu (Urk. 8/143). 1.3
Im November 2013 veranlasste die IV-Stelle
eine Observation der Versi cher ten (Urk. 8/183 f. ) . Zwischen dem 20. Januar und dem 2. April 2014 wurde
sie an insgesamt acht Tagen überwacht und auf der Grundlage der Beobach tungen entstand der Observationsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180). Am 8. Oktober 2014 konfrontierte die IV-Stelle die Versicherte mit den E rgeb ni ssen der Obser vation (Urk. 8/185 /7 f.; vgl. auch Urk. 8/186 ) und sistierte m it
Verfügun gen vom 24. Oktober 2014 die Invalidenrente (Urk. 8/191), den Assi stenzbeitrag (Urk. 8/192) und die Hilfl osenentschädigung (Urk. 8/193) . In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung an (Urk. 8/ 200, Urk. 8/203). Diese führten die Ärzte der Medizinischen Abklä rungsstelle A.___ (nachfolgend: MEDAS ) durch. Die Exper ten erstatteten das Gutachten am 26. Februar 2016 (Urk. 8/221) . Es berücksichtigt die folgenden Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheu matologie. Ferner erfolgte eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit
( EFL ) .
Wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 8/224) angekündigt, verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2016 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per
20. Januar 2014 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie bende Wirkung ( Urk. 2 =Urk. 8/234) . Betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosen ent schädigung erliess die IV-Stelle am
21. Juni
2016 die Vorbescheid e (Urk. 8/231,
Urk. 8 /232) und verfügte am 31 . August 2016 die Aufhebung der Leistungen rückwirkend per 2 0. Januar
2014 ( Urk. 27/2/1 = Urk. 8/237, Urk. 27/2/2 = Urk. 8/238). Am 6. September 2016 sodann verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 12'766.90 (Urk. 2/3). 2.
2.1
Mit Beschwerde vom 1 2. September 2016 gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2016 betreffend Einstellung der Rente beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Be schwer degegnerin zur Durchführung von E ingliederung smassnahmen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret ung ( Urk. 1
S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2016 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentge ltliche Prozess führung g ewährt, der en Vertreterin, Rechtsanwältin Nöelle
Cerletti , Bülach,
als unentgeltliche Rechtsver treterin bestellt und die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 15) . Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 äusserte sich die Beschwer deführerin zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Observation und bean tragte zusätzlich
die Entfernung des Er mittlungsberichts vom 19. Mai 2014 und sämtlicher sich mittelbar oder unmit telbar auf den Ermittlungsbericht stützender Dokumente aus den Akten sowie eine erneute medizinische Begut achtung (Urk. 1 7 ). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 15. Februar 2017 dazu vernehmen (Urk. 20 ) , wozu die Beschwerdefüh rerin ihrerseits am 27. Februar 2017 Stellung nahm (Urk. 23 ) . 2.2
A m 3. Oktober 2016 hatte die Versicherte a uch gegen die Entscheide be treffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag Beschwerde erhob en
und bean tragt, es seien die Verfügungen vom 3 1. August 2016 insoweit aufzu heben, als die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 20. September 2014 erfolgt sei . Des Weiteren sei auch die Rückerstattungsverfügung vom 6. September 2016 aufzuheben . Wiederum beantragte die Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 27/1). Die IV-Stelle beantragte i n der Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/5). Mit Verfü gung vom 6. Januar 2017 hiess das Gericht den Antrag betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gut (Urk. 10). Mit Eingaben vom 1 8. Januar und 27. Februar 2017 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 12, Urk. 17). Die IV-Stelle nahm dazu am 1 5. Februar und am 1 5. März 2017 Stellung (Urk. 15, Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente, die Hilflosenentschädigung und de n Assistenzbeitrag gleichermassen aufgrund einer Verbesserung des Gesund heits zustandes verbunden m it einer Meldepflichtverletzung rückwirken d ein . Es rechtfertigt sich somit , das Verfahren IV.2016.01099 ( Hilflosenent schä di gung und Assistenzbeitrag) und den Prozess IV.2016.00980 (Rente) in An wen dung von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung mit Art. 125 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozessnummer weiter zu führen. Das Verfahren IV.2016. 01099 ist als dadurch erledigt abzuschrei ben. Dessen Akten werden im vorliegenden Fall als Urk. 26/0-2 2 geführt.
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Ren ten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbe messung beruht ( BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater
IVV ), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2 .3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenent schädi gungen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV ). Sie kann gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter aus richtung der Leistung war.
Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Än derung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beur teilt sich nach den kon kreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Auf merksamkeit, welche der als meldepflichtig betrach teten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Per son abzustellen. Von Bedeutung ist inso weit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Melde pflicht nur auf Sachverhaltsände rungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vor liegens als auch hinsichtlich der Auswirkun gen auf den Leistungsan spruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässig keit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1 1. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1 2. November 2015 E. 2). 2 .4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leiden s druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
2 .5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer , Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben über ihre Beeinträchtigungen allein ein Fahrzeug lenke, mit ihrer Mutter Einkäufe tä tige, mit dem Ehemann und den Kindern zusammen ein Reisebüro aufsuche, sich wiederholt alleine oder mit ihren Kindern zur nahe gelegenen Adresse ihrer Eltern begebe und mehrere Kinder betreue sowie ein Kleinkind hochhebe und herumtrage (Urk. 2 S. 2).
Die Abklärung im Rahmen der EFL und die Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS
zeige im Ergebnis, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht ob jektivierbar sei. E ffektiv sei von einer gesundheitlichen Verbesserung aus zugehen. Befunde , die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, sei en nicht mehr erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei demnach von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus allgemein medizinischer und aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähig keit. Psychiat risch sei mit der Diagnose einer emotional instabilen Persön lich keit (ICD-10 F60.3) zwar eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, jedoch mit dem Hinweis, die Ein schränkung sei durch eine überwindbare psychische Dekonditionierung und Schonhaltung bedingt. Rechtsprechungsgemäss sei eine Dekonditionierung
je doch nicht invalidisierend. Es sei somit insgesamt kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 3) . Ferner belege das inkonsistente V erhalten der Beschwerdeführerin , dass die gelte nd gemachten Beschwerden nicht durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet seien .
Sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin arbeitsfähig. Dies sei spätestens seit dem Beginn der Obser vation am 2 0. Januar 2014 der Fall gewesen. Indem die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe, habe sie die ihr oblie gende Meldepflicht verletzt. Die Rente sei damit rückwirkend per 2 0. Januar 2014 auf zuheben. Die beim Erlass der Verfügung 31 Jahre alte Beschwerdeführerin h abe während 10 Jahren eine Rente bezogen. Vor dem Erlass der Ver fügung müssten daher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden . Die Beschwerde führerin könne auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f .).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergän zende Ausführungen (Urk. 7) u nd in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 erklärte sie , für eine Observation bestehe eine genügende gesetzliche Grund lage (Urk. 20). 3 .2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ermittlungsbericht datiere vom 1 9. Mai 201 4. Am 1 4. August 2014 habe die Beschwerdegegnerin die Revi sion eingeleitet und am 2 4. Oktober
2014 die Leistungen sistiert. Am 26. Februar 2016 sei das MEDAS -Gutachten erstellt worden und dieses sei am 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Die Rente habe die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 1 8. Juli 2016 eingestellt . Zu diesem Zeitpunkt sei die Revisionsfrist von 90 Tagen bereits abgelaufen gewesen. Die rückwirkende Auf hebung der Rente sei demnach nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 f.).
Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei aber auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Der Observationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeitraum. Tatsächlich bestehe weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ergebe sich einerseits aus dem Gut achten der MEDAS und andererseits aus den mit den gutachterlichen Feststellungen korres pondierenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Limi tierung in der Anpas sungsfähigkeit, der Unterstützungsbedarf sowie die je nach Situation unter schiedlich erscheinende Symptomatik sprächen klar dagegen, dass die Leistun gen zu Unrecht erwirkt worden seien . Laut Gutach ten seien die Flexibilität und die Durchhaltefähigkeit reduziert und die psy chiatrische und die pharmakologi sche Behandlung müsse fortgeführt werden. Ferner bestehe eine psychische De konditionierung mit Schonhaltung. Damit sei eine rückwirkende Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt
(Urk. 1 S.
6
f f .).
Die Dekonditionierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beachtli ch. Sie sei psychische r Art und sei als leistungsrelevanter Faktor zu beachten.
Aufgrund der Dekonditionierung und der diagnostizierten Persön lich keitsstörung sei die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Ent scheid der Beschwerdegegnerin falsch. Da die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei , habe die Beschwerdegegnerin einen Ein kommensvergleich durchzuführen, unter Nachzahlung der Leis tungen seit Oktober 2014 und Gewährung von Eing liederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 10 f. ).
In den Stellungnahmen vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 17) und 2 7. Februar 2017 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdeführerin ,
die Überwachung basiere auf keine r genügende n gesetzliche n Grundla ge . Die Ergebnisse der Observation dürften nicht verwertet werden. Des Weiteren sei auch das MEDAS - Gut achten nicht verwertbar, denn dieses stütze sich in mehrfacher Hinsicht auf die Erkenntnisse der Observation und die Gutachter seien durch diese mehr fach beeinflusst wor den . Die übrigen medizinischen Unterlagen bildeten so dann keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzustellen. Es seien daher neue Abklärungen nötig (Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 f.). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin bemängelt die von der Beschwerdegegnerin veran lasste Observation als ungesetzlich. Sie b eruft sich dabei auf das Urteil
Nr.
61838/10 des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom 18. Okto ber 2016 in Sachen Vukota-Bojic und auf ein Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Ga llen (Urteil IV 2013/145 vom 6. Dezember 2016; Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 18). 4 .2
Die von der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2014 verfügte Renten sistierung (Urk. 8/191) basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180). Das Bundesgericht gelangte bezugnehmend auf den
genannte n Entscheid
des EGMR zum Schluss, dass es in der Invaliden versicherung - ebenso wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genü gen den gesetzlichen Grundlage für die Observation von Versicherten fehle ( BGE
143 I 377 E. 4 ) .
Das Bundesgericht hat jedoch die Verwertung von
erlangte m Beweism aterial in Erwägung 5.1.2 des genannten Entscheids unter bestimmten Umständen als zu lässig erachtet, nämlich wenn die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person einge leitet wurde; wenn Gegenstand der Observation (unbe e influsste) Handlungen der versicherten Per son waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden; wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und de n Observationszeitraum begrenzt war; wenn die versicherte Person somit insgesamt weder einer syste matischen noch ständ igen Überwachung ausgesetzt war und in dieser Hinsicht ein relativ bescheidener Eingriff in ihre grundrechtliche Position vorliegt . 4 .3
Die Einsicht in den Ermittlungsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180) zeigt , dass keine systematische oder ständige Überwachung statt gefunden hat. Im Zeitraum ab dem 2 0. Januar bis zum 2. April 2014
beschränkte sie sich auf ins gesamt acht Tage (Urk. 8/180/11 ). D ie Observation wurde zudem auf grund von ausgewiesenen Zweifeln am Ausmass der Erwerbsunfä higkeit und der Hil f losig keit eingeleitet ( Urk. 8/184, Urk. 8/223/1 f f.). Ferner wurde die Be schwerdeführerin bei ihren Aktivitäten nicht beeinflusst. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 5) erfolgte die Observation so dann ausschliesslich im öffentlichen Raum. Sowohl der ohne weiteres einseh bare Gar ten (Urk. 8/180/22, Urk. 8/180/46) als auch die V erkaufsräume eines Einkaufs geschäfts ( Urk. 8/180/20 f., Urk. 8/180/26, Urk. 8/180/40-42, Urk. 8/ 1 80/52) zäh len dazu (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2.1 und 8C_192/2013 vom 1 6. August 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Es zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Observation erfüllt sind und die Beschwerdeführerin insgesamt eine n relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position hinnehmen musste . Ihre Anträge betreffend Entfernung verschiedener Aktenstücke im Zusammenhang mit der Observation und von medizinischen Akten, in denen auf die Observation Bezug genommen wird (Urk. 17 S. 2) , sind somit unbegründet und ihnen ist nicht stattzugeben. Die MEDAS -Gutachter haben zu Recht auf die Ergebnisse der Observation Be zug genommen ( vgl. u.a. Urk. 8/221/41 f. ). 4 .4
Stellung zu nehmen ist sodann zum Argument der Beschwerdeführerin, es sei die Frist von 90 Tagen zur Vornahme einer Revision verpasst worden (Urk. 1 S. 5
f.). Entgegen der en Auffassung handelt es sich vorliegend nicht um ein e an die erwähnte Frist gebundene prozessuale Revision im Sinne von Art. 53
Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 Abs. 1 des Bundes gesetzes ü ber das Verwaltungsverfahren ( Vw VG ) , sondern um eine solche auf grund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG . Diese ist nicht an ein e Frist gebunden. 5 . 5 .1
Gemäss v orstehender E. 2 .2 bildet für die Prüfung einer anspruchs erheb lichen Änderung die letzte rechtskräftige, auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruhende Verfügung der zeitliche Referenzpunkt. Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mittei lung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74 ter
lit . f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist ( Art. 74 quater
IVV ), in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen 5 .2
Nach der Zusprechung der auf einem Invaliditätsgrad von 78 % basierenden ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2005 ( Verfügung vom 2 2. Mai 2008 ; Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/71) bestätigte die Beschwerdegegnerin diese mit dem Hinweis auf unveränderte Verhältnisse revisionsweise mit den Mittei l ungen vom 16. April 2009 (Urk. 8 /107),
5. April 2012 (Urk. 8/ 120) und 2 1. Dezember 2012 , wobei jeweils keine Verfügung verlangt wurde. Die erst- und die zweit malige Überprüfung beschränkte n sich auf die Einholung eines hausärztlichen Berichts (vgl. Urk. 8/ 106, Urk. 8/119 ). Der weiteren Revision lag allein die Über prüfung der erwerblichen Qualifikation zu Grunde (vgl. Urk. 8/129 f.). Die Mit teilungen können somit nicht im Sinne der Rechtspre chung rechtskräft igen Ver fügungen gleichgestellt werden. Die vorge nomme nen Abklärungen erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nicht. Referenz zeitpunkt für die zu prüfende Veränderung ist demnach der Zeitpunkt der Zusprechung der Rente . 6 . 6 .1
Vor der Zusprechung der Rente hielt die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, in der Stellung nahme vom 6. Februar 2008 fest, gemäss Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/62 ) leide die Be schwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer mittel schweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Die somatischen Diagnosen (chronisches
Z ervikothorakalsyndrom , Handgelenksganglion, femoropa tellares Schmerzsyn drom , Nierenleiden) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit hin gegen nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin sei nicht mehr gegeben. Angepasst sei eine Beschäftigung mit reduzierter An forderung an die Konzentration, die Auffassung und die Belastbarkeit. Eine sol che Tätig keit könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % ausü ben. Diese Beurteilung gelte seit Dezember 200 4. Die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht erübrige sich, denn die Beschwerdeführerin nehme die Behandlungsangebote von sich aus wahr (Urk. 8/65 S. 5 f.).
6 .2
Mit Mitteilung vom 1 6. April 2009
bestätigte die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/107) . Ebenso bestätigte die Beschwer - degegnerin am 5. April 2012 den Anspruch auf ei ne ganze Rente (Urk. 8/120 ). V or
der Mitteilung vom 5. April 2012 hielt RAD-Ärztin Med. pract . C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, am 3 0. März 2012 bezugnehmend auf den Be richt der D.___ vom 8. November 2011 (Urk. 8 /116) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen de pre s siven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach mehreren Su izidversuchen , anam nestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung. Einschränkungen bestünden wie folgt: Instabilitäten, bedrückte Stimmung, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken. Es sei wie bis an hin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkun gen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen vermindern. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Die Prognose sei ungünstig. Der Gesundheitszu stand präsentiere sich im Rahmen der Re ntenrevision unverändert (Urk. 8 /119/2 f.).
6 .3
Im aktuellen Revisionsverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch die Ex pe r ten der MEDAS rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeinmedizinisch und neu rologisch untersucht. Ferner erfolgte eine EFL ( vgl. Urk. 8/221/1). Zusammengefasst, das heisst unter Berücksichtigung aller Untersuchungs ergeb nisse , nannten die Gutachter a ls Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähig keit eine emotional instabil e Persönlichkeit (ICD-10 F60.3; Urk. 8/221/40). Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutach ter insbe sondere eine somatoforme Schmerzstörung (nicht näher bezeichnet, ICD-10 F45.9), eine Schmerzsymptomatik o hne hinreichendes somatisch- orga nisches Korrelat, Spannungskopfschmerzen, ein chronisches Zervikotho rako lumbalsyndrom und eine IgA -Nephritis (Urk. 8/221/40).
Der mit der EFL befasste Experte gab zu bedenken, bei der angestammte n Tätig keit habe es sich um eine überwiegend monot on-repetitive Tätigkeit verbunden mit Hebebelastungen gehandelt . Unter Berücksichtigung d er Krank heitsentwicklung und der initial beschriebenen Beschwerden sei es nach vollziehbar, dass in einer solchen Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässiger Hinsicht eingesch ränkt sei. Die EFL
habe verhaltensbedingt - aufgefallen sei insbesondere eine ausgeprägte Selbst limitierung - keine schlüssigen Resultate ergeben. In den getesteten Belas tungen seien keine funktionellen Limiten
feststellbar gewesen
(Urk. 8/221/70 ; vgl. auch Urk. 8/221/79 ff. ).
Im interdisziplinären Konsilium kamen die Experten zum Schluss, zumutbar sei mindestens eine körperlich sehr leichte, aber auch öfters eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, gemischt
stehend und gehend und vor zugsweise überwiegend sitzend mit manchmaligem Hantieren von Lasten bis 10 kg und selten von solchen bis 15 kg. Die übertragenen Arbeiten sollte n emotio nal nur wenig belastend sein, der verminderte n Anpassungs- und Umstellungs fähigkeit entgegenkommen und intell ektuell nicht überfor dernd sein. Ferner sollte kein Zeitdruck bestehen (Urk. 8/221/41) .
In der angestammten, monoton-repetitiven und mit dem Hantieren von Lasten verbundenen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässige r Hinsicht limitiert. Eine Quantifizierung sei schwierig, je doch sei eine über 50 % hinausgehende Limitierung aus soma tischen Gründen nicht plausibel (Urk. 7/221/41).
Unter Berücksichtigung der aktuellen klinischen Befunde bestehe aus soma tischer Sicht kein Grund, weswegen die Arbeitsfähigkeit in einer gemischt ste hend-gehend en und sitzenden Täti gkeit nicht ganztags zumutbar sei. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung aus somat ischer Sicht aus dem Jahr 200 8. Eine relevante Veränderung der Gesundheit im somatischen Bereich sei nicht festzustellen gewesen . Ins Gewicht falle aus psychiatrischer Sicht ein ver mindertes Rendement von 30 % während der ganztägigen Prä senz . Die Be schwerdeführerin sei trotz des psychischen Leidens in der Lage, sich umgänglich
zu geben und ihre Anspannung und Reizba r keit zu kon trol lieren. Die exekutiven Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwer deführerin verfüge über ein ausreichendes Abstraktionsvermögen und sie sei auch zur Handlungsplanung und Organisation im Stande. Ferner verfüge sie über ein Zeitmanagement und sei intellektuell in der Lage, Probleme im sozialen Umfeld zu erkennen. Die Ver kehrs- und Wegfähigkeit seien gege ben, was auch die Observation gezeigt habe. Es fehle der Beschwerdeführerin jedoch an der Motivation, Veränderungen her beizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommunikations fähig keit sei durch ihre Art , impulsiv und rechthaberisch zu reagieren zeitweilig eingeschränkt. Das häusliche Leben und die Alltagsakti vitäten seien unter Berücksichtigung der Observation vielfach günstiger als die Beschwerde füh rerin dies schildere. Sie sei in d er Lage, soziale Beziehungen auf zubauen und zu unterhalten. Dies befähige die Beschwerdeführerin auch , einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/221/ 35 , Urk. 8/221/39, Urk. 8/221/ 41) . D ie atte s tierte Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit der aktuellen Begutachtung. Retrospektiv sei eine sichere Beurteilung erst seit der Verhaltensbeobachtung im Jahr 2014 (Observation) möglich, für die Zeit davor aufgrund d er diver gierenden Angaben in den Akten indessen nicht (Urk. 8/221/40).
7 .
Anders als in der Vergangenheit konnten anlässlich der MEDAS -Begut ach tung d ie für ein depressives Geschehen massgeblichen Befunde
nicht mehr erhoben werden . Im Vordergrund standen nunmehr die für die diagnos tizierte Persönlich keitsstörung relevanten Symptome (Urk. 8/221/28 ff.). Deut lichere Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung vermerkten die Ärzte erst mals im Rahmen der zweiten Rentenrevi sion ( Bericht der D.___ im Bericht vom 8. November 2011; Urk. 8/116).
Die Diagnostik der MEDAS -Gutachter beanstandete die Beschwerdeführerin als solche nicht. Unter Hinweis auf die Ausführungen in nachstehender E. 8 .3 er weist sie sich denn auch als nachvollziehbar. Es ist damit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage berechtigt , den Leistungsanspruch ohne Bindung an frühere Ent scheide neu zu beurteilen. 8 . 8 .1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Zu diesem Schluss gelangte sie mit der Begrün dung, nament lich die Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und der Durchhaltefähigkeit und die nötige psychiatrische und die phar makologische Behandlung belegten dies. Dies spreche auch klar dage gen, dass sie die Leis tun gen zu Unrecht erwirkt habe
(Urk. 1 S. 6 ff. u nd vorstehende E. 3 .2 ).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gutachterlich ausgewiesen und eben so die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 8/221/36
ff.) . In der Begründung des Entscheides ging auch die Beschwe r degegnerin ausdrücklich von einer e ingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S.
3). Dies schliesst in dessen die Aufhebung der Rente nicht im vorn herei n aus. Entscheidend is t die erwerbliche Auswirkung der von den Gut achtern festgestellten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (dazu vgl. E. 8.3) . 8 .2
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychische Dekon ditio nierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin als leistungs li mitierender Faktor zu beachten. Deswegen und aufgrund der diagnos ti zier ten Persönlichkeitsstörung sei die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin falsch (Urk. 1 S. 10 f.).
Eine psychische
Dekonditionierung
erwähnte der psychiatrische Experte im Sinne einer leichten Verminderung der Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/221/31) . Eine erwerbliche Funktionseinbusse in grösserem Umfang kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Im Übrigen beleuchteten die Gutachter sowohl die Diagnose der instabilen Persönlichkeitsstörung als auch deren Auswirkung auf die erwerblichen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausführlich , wobei die Gutachter feststellten, dass sich das Leiden auf die Arbeitsfähigkeit limitierend auswirke , eine erwerbliche Tätigkeit jedoch nicht ausschliesse (vgl. Urk. 8/221/29 ff. ) . Diese Ausführungen sind überzeugend ( vgl. dazu auch nach stehende E. 8.3 ). 8 .3
8 .3.1
Das MEDAS -Gutachten vermag gemäss den nachstehenden Ausführungen den Anforderun gen an ein verwertbares Be weis mittel zu genügen.
A us allge mein-internistischer Sicht lässt sich dem Gutachten entnehmen, seit 2001 bestehe ein Nierenleiden. Die mit der Erkrankung einhergehenden Befunde seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sich das Leiden auf die Arbeits fähigkei t auswirke (Urk. 8/221/37 , Urk. 8/221/35 f. ). 8 .3.2
B ezüglich der geklagten Beschwerden ( namentlich chronische Schmerzen im gesamten Nacken- und Schulterg ürtelbereich abwärts bis zur Brust- und Len denwirbelsäule sowie bis in die Beine reichend, Knieschmerzen, Schmerzen in den Fingergelenken und Kopfschmerzen ; vgl. Urk. 8/221/55) ist dem Gut achten aus neurologischer Sicht zu entnehmen , auch in Kenntnis der aktu ellen Unter suchungsergebnisse und gestützt auf die aktenkundigen und bis - l ang stets weit gehend unauff älligen radiologischen Befunde, die mit früheren Abklärungen übereinstimmend seien , seien keine Hinweise für eine relevante Gesundheitsstö rung aus somatischer Sicht feststellbar, die Umfang und In ten sität der geklagten Schmerzen erklären könnte. Im gegenwärtigen Status seien keine neurogenen Paresen feststellbar gewesen und die Reflexe seien in allen Etagen symmetrisch un d lebhaft darstellbar gewesen. E s seien keine Hinweise auf ein e zentral- neurorologische Erkrankung erkennbar geworden , welche die Schmerzsympto matik in dieser generalisierten Form verständlich machen könnte. Sämtliche früheren Berichte harmonierten mit der gegen wär tigen Bewertung. Namentlich seien die neurologischen Befunde , wie bereits im Jahr 2008 , unauffällig gewesen. Theoretisch denkbar seien statisch- myalgische Rückenb eschwerden. Die als Spannungskopfweh zu interpretie ren de n Kopfschmerzen und die übrige Schmerzsymptomati k ohne hinrei chen des somatisch- organisches Korrelat be gründeten keine dauerhafte Arbeitsun fähig keit . Allenfalls möge die bisherige Tätigkeit in Nässe und verbunden mit dem Heben von Gewichten zwischen 10 und 20 kg weniger geeignet sein , mindestens aber sei eine besser angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumut bar ( Urk. 8/221/37 f., Urk. 8/221/58 f.) . 8 .3.3
Zur rheumatologischen Untersuchung fassten die Gutachter zusammen, i m Jahr 2004 seien erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten. Bildgebende Ab klä rungen hätten einen altersentsprechenden und grundsätzlich unauffälli ge n Zustand ge zeigt. Hinweise für das Vorliegen einer rheumatologischen Grund erkrankung hätten sich weder damals noch später ergeben. Trotz Behand lung, insbesondere mittels physikalische r Kräftigungstherapie und Schmerz therapie ,
sei über die Jahre keine Besserung eingetreten. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Beschwerden am Bewegungsapparat innerhalb der letzten zehn Jahre nicht wesentlich verändert. Neue klinische Aspekte habe di e jüngste Un tersuchung keine erg eben. Ein erklärendes klini sches Korrelat fehle aus rheuma tologischer Sicht nach wie vor. Eine rheu matologische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollzeitlich aus üben (Urk. 8/221/65 f., Urk. 8/221/39). 8 .3.4
Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS -Gutachten hervorgehoben, die Be schwerdeführerin lasse deutliche Tendenzen erkennen, Impulse und Ver halten zeitweilig ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren. Auch wechsle bei ihr die Stimmung häufig . Die unkontrollierten Impulse führten zu Konflikten. Die Aus prägung der Symptome sei abhängig von Umweltfakt oren, vom psychosozialen Gefüge und von psychosozialen Belas tungsfaktoren. Ein besonderer Leidensdruck liege indessen nicht vor und hilflos sei die Beschwer deführerin nicht . Eine konsequente psychiatrische
Behandlung
habe nicht statt gefunden . Abgesehen von akuten Krisen sei s ie in der Lage, sich umgänglich zu verhalte n und ihre Anspannung und die Reiz barkeit zu kontrollieren. Dies sei auch anlässlich der Observation festzu stellen gewesen. Die exekutiven Funktio nen seien nicht tangiert. Die Be schwer deführerin sei in der Lage, ihre Handlun gen zu planen. Sie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuelle n Situation fähig , im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. Überdies liege eine aus reic hende Fähigkeit zur Selbstsorge vor. Es fehle der Be schwerdeführerin vor allem an der Motivation, Veränderungen herbeizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommu ni kations fähig keit sei durch ihre Art, rechthaberisch und impulsiv zu reagieren, zeitweilig eingeschränkt. Insgesamt seien die Symptome einer instabilen Per sönlich keits störung erfüllt. In einer emotional nicht belastenden Umgebung mit Frei räumen, ohne Zeitdruck und mit einer ihr entgegen gebrachten Wert schätzung sei sie zu einer ausreichenden Arbeitsleistung in der Lage.
Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden entsprächen nicht einem an dauernden und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Unge sundes Verhalten, übermässige und un an gemessene Schonung und Bewe gungs mangel würden die somatischen Symptome verstärken. Die Obser v a tion habe allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeitgestaltung vielseitig interessiert und aktiv zeige, deutlich mehr als dies bezüglich Arbeits welt und Haushaltführung der Fall sei . Die Beschwer deführerin sei sozial nicht isoliert. Die bisherige Behandlungsfrequenz ent spreche nicht de m geschilderten Zustandsbild. Aufgrund des Zustandsbildes bestünden in erwerblicher Hinsicht in erster Linie qualitative und weniger quantitative Einschränkungen. In Frage komme eine einfache und wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeit (Urk. 8/221/30 f. , Urk. 8/221/39 ).
8 .3.5
Zur EFL hielten die Gutachter schliesslich fest, ein allfälliges arbeits rele vantes Problem habe nicht erhoben werden können, da das Schmerzver halten mit Selbstlimitierung während den Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei nicht zuverlässig beurteilbar. Es sei davon auszuge hen, dass s ie bei gutem Effort mehr leisten könne als das, was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 8/221/39). 8 . 3.6
Die wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter - sowohl bezogen auf die je weiligen Fachgebiete als auch in der Gesamtschau
- zeigen, dass allseitige Untersuchungen erfolgten und die Gutachter die geklagten Beschwerden berück sichtigten. S ie setzte n sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin
in den Untersuchungen auseinander
und die Schlussfolge rungen erfolgten in Ause inandersetzung mit den Vorakten . Die Darlegung de r medizinische n Zustände und Zusammenhänge leuchten ein und die Schluss folgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet , dass die rechtsanwendende Person s ie prüfend nachvollziehen kann. Damit liegt mit dem MEDAS -Gutachten ein verwertbares Beweismittel vor. 8 .4
Die Beschwerdeführerin wandte - bezugnehmend auf E. 5.3 des Urteils des Bun desgerichts 9C_492/2012 vom 2 2. Mai 2013 - ein, die medizinischen Unterlagen bildeten keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzu stellen. D er Ob servationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeit raum. Von den beobachteten Tagen könne nicht auf einen Dauerzustand ge schlossen werden und selbst ein aggravatorisches Verhalten reiche nicht aus, um die Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 10).
Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass eine Observation in erster Linie zu Erkenntnissen bezogen auf den Zeitraum der Massnahme führt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht indessen nicht in erster Linie auf den Ergebnissen der Observation in der Zeit von Januar bis April 2014 (vgl. Urk. 8/180), sondern auf den Erkenntnissen der auf die Obser va tio n folgenden ärztlichen Abklärungen , insbesondere auf dem MEDAS -Gut achten, wobei die Beobachtungen anlässlich der Observation mit den Ergeb nissen der Begutach tung korrelieren. Die Experten der MEDAS nahmen verschiedentlich explizit Be zug auf die Observation. Abweichend vom Sachverhalt gemäss Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2012 vom 22. Mai 2013 steht es vorliegend hinreichend fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde füh rerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Jahr 2012 verbessert hat, wobei gemäss MEDAS -Gutachten eine retrospektive Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Verhaltensbe obachtung zuverlässig möglich ist (Urk. 8/221/41 ff.). Damit steht die Verbess e rung seit dem Zeitpunkt des Beginns der Beobachtung , mithin seit Januar 2014 fest. 9 . 9 .1
Beweisrechtlich entscheidend im Rahmen der Prüfung der Standard in di ka toren (vgl. vorstehende E. 2 .4) ist der Aspekt der Ko nsistenz ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsnive aus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sons tigen Lebensbe reichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1 ).
D as erwerbliche und das private Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sind diskrepant. Eine berufliche Tätigkeit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen (Urk. 8/221/47 ) , hingegen gestaltet sie ihr privates Leben
sehr ak tiv. Die Feststellungen anlässlich der Observation
(Aktivitäts be schriebe und Fo tos) belegen dies eindeutig. Die Beschwerdeführerin konnte bei ver schiedensten Alltag saktivitäten beobachtet werden ( Spaziergänge mit und das Hochheben sowie Tragen von Kindern, Treffen und Unterhaltungen mit diversen Personen, Einkäufe, Autofahrten, Streichen eines Gartenzauns etc.; Urk. 8/180/14 ff. ). 9 .2
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist gemäss
BGE
141 V 281 auf den tatsächlichen Leidensdruck hin ( E. 4.4.2 ). Dieser ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgeprägt. Ge mäss den Feststellun gen der MEDAS -Gutachter erfolgt keine konsequente Behandlung des psychi schen Leidens und auch eine Hilflosigkeit schlossen sie aus (Urk. 8/221/31) , was vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Begut achtung und der Erkenntnisse der Observation nachvollziehbar ist. Ferner kamen die Gutachter basierend auf den Ergebnissen der Untersuchung und der Observation begründet zum Schluss, die exekutiven Fu nktionen seien nicht tangiert, d ie Beschwerdeführerin sei in der La ge, ihre Handlungen zu planen, s ie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuelle n Situation fähig , im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. In erster Linie fehle der Beschwerdeführerin die Motivation, Ver änderungen her beizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerks amkeit sinnvoll zu fokus sieren (vorstehend E. 8 .3.4). 9 .3
Auch zum Aspekt des funktionellen Schweregrades (vgl. vorstehende E. 2 .4 ) kann aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse Stellung genommen werden. Das für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit massgebliche psychische Lei den und namentlich die diagnoserelevanten Befunde sind nicht stark aus geprägt und es findet - wie bereits erwähnt wurde - nicht die geeignete Behand lung statt (Urk. 8/221/32). Komorbiditäten bestehen sodann nicht in erheblichem Umfang. Nebst der Persönlichkeitsstörung diagnostizierten die Gut achter kein weiteres Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/221/40). D ie Observation zeigte, dass die Beschwerdeführerin erkenn bar über persönliche Ressourcen verfügt und auch sozial keinesfalls limitiert ist. Entsprechendes stellten auch die MEDAS -Gutachter fest (Urk. 8/221/32). 9 .4
Zusammenfassend steht auch nach der Prüfung der Standardindikatoren fest, dass die Umsetzung der von den MEDAS -Gutachtern festgestellten Verbesse rung der Ressourcen aus rechtlicher Sicht zumutbar ist. Dies war spätestens seit der Observation der Fall. Dass die Beschwerdeführerin von ihren Resso urcen tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat , ändert nichts an der ihr obliegenden Meldepflicht ( Art. 77 IVV ) , auf die sie mit den diversen Leis tungsentscheiden jeweils ausdrückliche aufmerksam gemacht worden war (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/100, Urk. 8/ 107 f., Urk. 8/120, Urk. 8/143 ) . Die Unter lassung der Mel dung hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Ihr Verhalten erfüllt zumindest den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit. Die rück wirkende Anpassung der Leistung erfolgte zu Recht. Weitere Abklärungen sind keine erforderlich. 10 . 10 .1
Die Beschwerdegegnerin erachtet e inen invalidisierenden Gesundheits schaden nicht als nachgewiesen und verzichtete auf einen Einkommensvergleich. Die von den Gutachtern attestierten Beeinträchtigungen in der angestammt en und
in einer angepassten Tätigkeit stufte sie als die Folge eines motivationalen Defizits ein , das IV-rechtlich ohne Bedeutung sei (vgl. Urk. 8/223/9). Die Beschwerde führerin bemängelt den fehlenden Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 11). 10 .2
Gemäss MEDAS -Gutachten ergab sich im Rahmen der untersuchten Fach disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin allein aus psychiatrischer Sicht eine relevante Diagnose und als Folge dessen eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit von je weils 30 %
sowohl in der angestamm ten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit (Urk. 8/221/35 f.). Eine den somatischen Bereich betreffend e Einbusse stellten die Gutachter expli zit nicht fest (Urk. 8/221/66, Urk. 8/221/ 50, Urk. 8/221 /59 ). Die weitergehende Limitierung in der angestammten Tätigkeit sowie auch das ein geschränkte An forderungsprofil für eine an gepasste Tätigkeit begründeten s ie mit den Resulta ten der EFL . Gewicht
wurde namentlich d e r deutlich beein trächtigte n Motivation und d e r Selbstlimitierung beigemessen ( Urk. 8/221/41, Urk. 8/221/69 f. ). 10 . 3
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Feststellung der Beschwerde gegnerin im Feststel lungsblatt für den Beschluss , die verbliebene Leistungs einschränkung sei auf Motivationsprobl e me respektive eine Selbstlimitierung zurückzuführen , was indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht entschei dend sei (Urk. 8/223/9). Auch die MEDAS -Gutachter hielten sodann fest, bei Über windung der Schonhaltung und der Dekonditionierung sei wieder ein Arbeits pensum von 100 % möglich (Urk. 8/221/40).
Da unter Ausserachtlassung der im Rahmen der EFL beobachteten Limiten allein aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit be steht (Urk. 8/221/ 35 f. ), resultiert eine Erwerbseinbusse von nicht mehr als 30 %. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente aus. Ein Ein kommensvergleich ist nicht erforderlich. Die Rente ist rückwirkend per 20. Januar 2014 (Beginn der Observation; Urk. 8/180/11) a ufzuheben (vgl. vorstehende E. 8 .4). Über die Rückforderung wird die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid erlassen (vgl. Urk. 2 S. 4). 11 . 11.1
11.1.1
Die mit Verfügung vom 5. November 2008 zugesprochene Hilflosenent schä di gung
(Urk. 8/95) basiert auf dem mittels Abklärung vom 1 7. Juli 2008 festge st e llten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 8/83).
Die mit der seinerzei tigen Abklärung betraute Person hielt im Bericht vom 2 9. Juli 2008 fest, beim Hausbesuch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne die Wohnung nicht alleine verlassen. Für ausserhäusliche Termine und ebenso für Einkäufe brauche sie stets eine Begleitung. Es sei ihr auch nicht möglich , alleine öffentli che Verkehrsmittel zu benützen. Einen Führerausweis besitze sie nicht. Auch an häuslichen Aktivitäten könne sie sich nicht beteilige n. Beispielsweise habe sie m ehrfach vergessen , die Kochplatten abzustellen. Reinigungsarbeiten erledige die Mutter der Beschwerdeführerin. Ihr selber seien Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung gleichgütig. Sie helfe bei der Hausarbeit mit, wenn sie dazu auf gefordert werde. Die administrativen Dinge erledige der Vater. Sie verwalte auch ihr Geld nicht mehr selbständig, seit sie mehrmals ihre Bankkarte im Automaten habe stecken lassen (Urk. 8/83/5) .
Zusammenfassend kam die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der geschilderten Ver hältnisse und unter Einbez ug der medi zinischen Akten sei die Notwendigkeit für eine lebenspraktische Begleitung klar erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin - lebte sie alleine - den Haushalt vernachlässigen würde und sich selbständig auch keine Mahlzeiten zubereiten könnte. Ferner sei davon aus zu gehen, dass sie selbständig keine Kontakte knüpfen würde (Urk. 8/83/5 f.). 11.1.2
Anlässlich der Revision im Jahr 2012 fand ein weiterer Hausbesuch statt (Urk. 8/128), wobei dieser in erster Linie der erwerblichen Qualifikation diente (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Dezember 2012; Urk. 8/129). Indirekt kann dem Bericht jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals im Alltag nach wie vor auf eine Betreuung zurückgriff, wobei Anga ben dazu feh len, wofür im Einzelnen die Betreuung geleistet wurde (Urk. 8/129/ 2). Ohne weitere Abklärungen bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge den unver änderten Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/134). 11.1.3
Die Observation im Jahr 2014 zeigte ein im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2008 verändertes Bild. Sie dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin nun mehr wieder in der Lage war, ihre Wohnung selbständig zu verlassen. Sie konnte na mentlich dabei beobachtet werden, wie sie sich allein e oder in Begleitung von kleinen Ki ndern draussen aufhie lt, wie sie - inzwischen offen bar im Besitz eines Führerausweises - selbständig Auto f u hr , e inkaufen ging oder im Garten einen Zaun strich (Urk. 8/180/14 f f . , Urk. 8/180/27 f f . ). Auch die
MEDAS -Gutachter stellten eine gesundheitliche Verbesserung dahin gehend fest, dass nunmehr wie der eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar sei und diese Beurteilung der Validierung mittels der Standardindikatoren standha lt e (vgl. vorstehende E. 8-9). Damit ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr rechtsgenüg lich ausgewiese n und die Beschwerdegegne rin hat die Leistung zu Recht aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Verbesserung gilt das betreffend Aufhebung der Rente Ausgeführte entsprechend (vorstehende E . 8.4). 11.2
Der Wegfall der Hilflosenentschädigung hat automatisch den Verlust des An spruchs auf einen Assistenzbeitrag zur Folge. Dieser setzt gemäss Art. 42 quater
Abs. 1 lit . a IVG den Bezug einer Hilflosenentschädigung voraus. Die Höhe der Rückforderung wurde nicht in Frage gestellt. 12. 12 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden ver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gesetzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale für die zwei vereinigten Verfahren von Fr. 1’0 00.-- als angemessen. Ausgangs ge m äss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12 .2
Die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , hat trotz Aufforderung (vgl. Urk.
15) keine Aufstellung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingereicht. Die aus der Gerichtskasse an sie zu bezahlende Entschädigung ist daher vom Gericht ermessensweise fest zu setzen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes in dieser Streitsache und eines praxis gemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist sie mit Fr. 2’900 .-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbe griffen). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2016.01099 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV. 2016.00980 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/2 /4 ) . A b Februar 2001 bis Ende Mai 2005 war sie bei der Y.___ , als G emüserüsterin tätig (Urk. 8/12) . Im September 2005 meldete sie sich wegen Rücken-, Nieren- und Beinschmerzen bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2) . Auf der Grundlage eines am 15. Januar 2008 vo m Z.___
er statteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/64) wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 22. Mai 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % ab dem
1. Dezember 2005
eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/80 ; vgl. auch Urk. 8/71 ) . Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV- Stelle re visionsweise mit Mitteilungen vom 16. April 2009 (Urk. 8/ 107),
5. April 2012 (Urk. 8/ 120) und
E. 1.2 Die Versicherte hatte
sodann am 28. April 2008 um die Zusprechung einer Hilf losenentschädigung
ersucht (Urk. 8/73 f.) . Auf der Grundlage der am 17. Juli 2008 durchgeführten Abklärung vor Ort ( Bericht vom 2 9. Juli 2008; Urk. 8/83) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine E ntschädigung für ein e Hilflosig keit leichten Grades zu (Urk. 8/95 ; vgl. auch Urk. 8/87 ) .
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf die
Hilflosen entschädigung (Urk. 8/134). Aufgrund der Anmeldung vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2013 einen Assistenzbeitrag von Fr. 22‘088.-- pro Jahr ab dem 25. Januar 2013 zu (Urk. 8/143).
E. 1.3 Im November 2013 veranlasste die IV-Stelle
eine Observation der Versi cher ten (Urk. 8/183 f. ) . Zwischen dem 20. Januar und dem 2. April 2014 wurde
sie an insgesamt acht Tagen überwacht und auf der Grundlage der Beobach tungen entstand der Observationsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180). Am 8. Oktober 2014 konfrontierte die IV-Stelle die Versicherte mit den E rgeb ni ssen der Obser vation (Urk. 8/185 /7 f.; vgl. auch Urk. 8/186 ) und sistierte m it
Verfügun gen vom 24. Oktober 2014 die Invalidenrente (Urk. 8/191), den Assi stenzbeitrag (Urk. 8/192) und die Hilfl osenentschädigung (Urk. 8/193) . In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung an (Urk. 8/ 200, Urk. 8/203). Diese führten die Ärzte der Medizinischen Abklä rungsstelle A.___ (nachfolgend: MEDAS ) durch. Die Exper ten erstatteten das Gutachten am 26. Februar 2016 (Urk. 8/221) . Es berücksichtigt die folgenden Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheu matologie. Ferner erfolgte eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit
( EFL ) .
Wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 8/224) angekündigt, verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2016 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per
20. Januar 2014 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie bende Wirkung ( Urk.
E. 2 =Urk. 8/234) . Betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosen ent schädigung erliess die IV-Stelle am
21. Juni
2016 die Vorbescheid e (Urk. 8/231,
Urk. 8 /232) und verfügte am 31 . August 2016 die Aufhebung der Leistungen rückwirkend per 2 0. Januar
2014 ( Urk. 27/2/1 = Urk. 8/237, Urk. 27/2/2 = Urk. 8/238). Am 6. September 2016 sodann verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 12'766.90 (Urk. 2/3).
E. 2.1 Mit Beschwerde vom 1 2. September 2016 gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2016 betreffend Einstellung der Rente beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Be schwer degegnerin zur Durchführung von E ingliederung smassnahmen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret ung ( Urk. 1
S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2016 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentge ltliche Prozess führung g ewährt, der en Vertreterin, Rechtsanwältin Nöelle
Cerletti , Bülach,
als unentgeltliche Rechtsver treterin bestellt und die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 15) . Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 äusserte sich die Beschwer deführerin zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Observation und bean tragte zusätzlich
die Entfernung des Er mittlungsberichts vom 19. Mai 2014 und sämtlicher sich mittelbar oder unmit telbar auf den Ermittlungsbericht stützender Dokumente aus den Akten sowie eine erneute medizinische Begut achtung (Urk. 1
E. 2.2 A m 3. Oktober 2016 hatte die Versicherte a uch gegen die Entscheide be treffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag Beschwerde erhob en
und bean tragt, es seien die Verfügungen vom 3 1. August 2016 insoweit aufzu heben, als die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 20. September 2014 erfolgt sei . Des Weiteren sei auch die Rückerstattungsverfügung vom 6. September 2016 aufzuheben . Wiederum beantragte die Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 27/1). Die IV-Stelle beantragte i n der Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/5). Mit Verfü gung vom 6. Januar 2017 hiess das Gericht den Antrag betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gut (Urk. 10). Mit Eingaben vom 1 8. Januar und 27. Februar 2017 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 12, Urk. 17). Die IV-Stelle nahm dazu am 1 5. Februar und am 1 5. März 2017 Stellung (Urk. 15, Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente, die Hilflosenentschädigung und de n Assistenzbeitrag gleichermassen aufgrund einer Verbesserung des Gesund heits zustandes verbunden m it einer Meldepflichtverletzung rückwirken d ein . Es rechtfertigt sich somit , das Verfahren IV.2016.01099 ( Hilflosenent schä di gung und Assistenzbeitrag) und den Prozess IV.2016.00980 (Rente) in An wen dung von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung mit Art. 125 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozessnummer weiter zu führen. Das Verfahren IV.2016. 01099 ist als dadurch erledigt abzuschrei ben. Dessen Akten werden im vorliegenden Fall als Urk. 26/0-2 2 geführt.
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Ren ten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbe messung beruht ( BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater
IVV ), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2 .3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenent schädi gungen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV ). Sie kann gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter aus richtung der Leistung war.
Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Än derung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beur teilt sich nach den kon kreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Auf merksamkeit, welche der als meldepflichtig betrach teten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Per son abzustellen. Von Bedeutung ist inso weit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Melde pflicht nur auf Sachverhaltsände rungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vor liegens als auch hinsichtlich der Auswirkun gen auf den Leistungsan spruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässig keit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1 1. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1 2. November 2015 E. 2). 2 .4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leiden s druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
2 .5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer , Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben über ihre Beeinträchtigungen allein ein Fahrzeug lenke, mit ihrer Mutter Einkäufe tä tige, mit dem Ehemann und den Kindern zusammen ein Reisebüro aufsuche, sich wiederholt alleine oder mit ihren Kindern zur nahe gelegenen Adresse ihrer Eltern begebe und mehrere Kinder betreue sowie ein Kleinkind hochhebe und herumtrage (Urk. 2 S. 2).
Die Abklärung im Rahmen der EFL und die Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS
zeige im Ergebnis, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht ob jektivierbar sei. E ffektiv sei von einer gesundheitlichen Verbesserung aus zugehen. Befunde , die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, sei en nicht mehr erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei demnach von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus allgemein medizinischer und aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähig keit. Psychiat risch sei mit der Diagnose einer emotional instabilen Persön lich keit (ICD-10 F60.3) zwar eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, jedoch mit dem Hinweis, die Ein schränkung sei durch eine überwindbare psychische Dekonditionierung und Schonhaltung bedingt. Rechtsprechungsgemäss sei eine Dekonditionierung
je doch nicht invalidisierend. Es sei somit insgesamt kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 3) . Ferner belege das inkonsistente V erhalten der Beschwerdeführerin , dass die gelte nd gemachten Beschwerden nicht durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet seien .
Sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin arbeitsfähig. Dies sei spätestens seit dem Beginn der Obser vation am 2 0. Januar 2014 der Fall gewesen. Indem die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe, habe sie die ihr oblie gende Meldepflicht verletzt. Die Rente sei damit rückwirkend per 2 0. Januar 2014 auf zuheben. Die beim Erlass der Verfügung 31 Jahre alte Beschwerdeführerin h abe während 10 Jahren eine Rente bezogen. Vor dem Erlass der Ver fügung müssten daher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden . Die Beschwerde führerin könne auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f .).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergän zende Ausführungen (Urk. 7) u nd in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 erklärte sie , für eine Observation bestehe eine genügende gesetzliche Grund lage (Urk. 20). 3 .2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ermittlungsbericht datiere vom 1 9. Mai 201 4. Am 1 4. August 2014 habe die Beschwerdegegnerin die Revi sion eingeleitet und am 2 4. Oktober
2014 die Leistungen sistiert. Am 26. Februar 2016 sei das MEDAS -Gutachten erstellt worden und dieses sei am 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Die Rente habe die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 1 8. Juli 2016 eingestellt . Zu diesem Zeitpunkt sei die Revisionsfrist von 90 Tagen bereits abgelaufen gewesen. Die rückwirkende Auf hebung der Rente sei demnach nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 f.).
Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei aber auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Der Observationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeitraum. Tatsächlich bestehe weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ergebe sich einerseits aus dem Gut achten der MEDAS und andererseits aus den mit den gutachterlichen Feststellungen korres pondierenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Limi tierung in der Anpas sungsfähigkeit, der Unterstützungsbedarf sowie die je nach Situation unter schiedlich erscheinende Symptomatik sprächen klar dagegen, dass die Leistun gen zu Unrecht erwirkt worden seien . Laut Gutach ten seien die Flexibilität und die Durchhaltefähigkeit reduziert und die psy chiatrische und die pharmakologi sche Behandlung müsse fortgeführt werden. Ferner bestehe eine psychische De konditionierung mit Schonhaltung. Damit sei eine rückwirkende Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt
(Urk. 1 S.
6
f f .).
Die Dekonditionierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beachtli ch. Sie sei psychische r Art und sei als leistungsrelevanter Faktor zu beachten.
Aufgrund der Dekonditionierung und der diagnostizierten Persön lich keitsstörung sei die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Ent scheid der Beschwerdegegnerin falsch. Da die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei , habe die Beschwerdegegnerin einen Ein kommensvergleich durchzuführen, unter Nachzahlung der Leis tungen seit Oktober 2014 und Gewährung von Eing liederungsmassnahmen (Urk. 1 S.
E. 7 ). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 15. Februar 2017 dazu vernehmen (Urk. 20 ) , wozu die Beschwerdefüh rerin ihrerseits am 27. Februar 2017 Stellung nahm (Urk. 23 ) .
E. 10 . 3
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Feststellung der Beschwerde gegnerin im Feststel lungsblatt für den Beschluss , die verbliebene Leistungs einschränkung sei auf Motivationsprobl e me respektive eine Selbstlimitierung zurückzuführen , was indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht entschei dend sei (Urk. 8/223/9). Auch die MEDAS -Gutachter hielten sodann fest, bei Über windung der Schonhaltung und der Dekonditionierung sei wieder ein Arbeits pensum von 100 % möglich (Urk. 8/221/40).
Da unter Ausserachtlassung der im Rahmen der EFL beobachteten Limiten allein aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit be steht (Urk. 8/221/ 35 f. ), resultiert eine Erwerbseinbusse von nicht mehr als 30 %. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente aus. Ein Ein kommensvergleich ist nicht erforderlich. Die Rente ist rückwirkend per 20. Januar 2014 (Beginn der Observation; Urk. 8/180/11) a ufzuheben (vgl. vorstehende E. 8 .4). Über die Rückforderung wird die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid erlassen (vgl. Urk. 2 S. 4).
E. 11 .
E. 11.1.1 Die mit Verfügung vom 5. November 2008 zugesprochene Hilflosenent schä di gung
(Urk. 8/95) basiert auf dem mittels Abklärung vom 1 7. Juli 2008 festge st e llten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 8/83).
Die mit der seinerzei tigen Abklärung betraute Person hielt im Bericht vom 2 9. Juli 2008 fest, beim Hausbesuch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne die Wohnung nicht alleine verlassen. Für ausserhäusliche Termine und ebenso für Einkäufe brauche sie stets eine Begleitung. Es sei ihr auch nicht möglich , alleine öffentli che Verkehrsmittel zu benützen. Einen Führerausweis besitze sie nicht. Auch an häuslichen Aktivitäten könne sie sich nicht beteilige n. Beispielsweise habe sie m ehrfach vergessen , die Kochplatten abzustellen. Reinigungsarbeiten erledige die Mutter der Beschwerdeführerin. Ihr selber seien Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung gleichgütig. Sie helfe bei der Hausarbeit mit, wenn sie dazu auf gefordert werde. Die administrativen Dinge erledige der Vater. Sie verwalte auch ihr Geld nicht mehr selbständig, seit sie mehrmals ihre Bankkarte im Automaten habe stecken lassen (Urk. 8/83/5) .
Zusammenfassend kam die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der geschilderten Ver hältnisse und unter Einbez ug der medi zinischen Akten sei die Notwendigkeit für eine lebenspraktische Begleitung klar erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin - lebte sie alleine - den Haushalt vernachlässigen würde und sich selbständig auch keine Mahlzeiten zubereiten könnte. Ferner sei davon aus zu gehen, dass sie selbständig keine Kontakte knüpfen würde (Urk. 8/83/5 f.).
E. 11.1.2 Anlässlich der Revision im Jahr 2012 fand ein weiterer Hausbesuch statt (Urk. 8/128), wobei dieser in erster Linie der erwerblichen Qualifikation diente (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Dezember 2012; Urk. 8/129). Indirekt kann dem Bericht jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals im Alltag nach wie vor auf eine Betreuung zurückgriff, wobei Anga ben dazu feh len, wofür im Einzelnen die Betreuung geleistet wurde (Urk. 8/129/ 2). Ohne weitere Abklärungen bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge den unver änderten Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/134).
E. 11.1.3 Die Observation im Jahr 2014 zeigte ein im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2008 verändertes Bild. Sie dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin nun mehr wieder in der Lage war, ihre Wohnung selbständig zu verlassen. Sie konnte na mentlich dabei beobachtet werden, wie sie sich allein e oder in Begleitung von kleinen Ki ndern draussen aufhie lt, wie sie - inzwischen offen bar im Besitz eines Führerausweises - selbständig Auto f u hr , e inkaufen ging oder im Garten einen Zaun strich (Urk. 8/180/14 f f . , Urk. 8/180/27 f f . ). Auch die
MEDAS -Gutachter stellten eine gesundheitliche Verbesserung dahin gehend fest, dass nunmehr wie der eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar sei und diese Beurteilung der Validierung mittels der Standardindikatoren standha lt e (vgl. vorstehende E. 8-9). Damit ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr rechtsgenüg lich ausgewiese n und die Beschwerdegegne rin hat die Leistung zu Recht aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Verbesserung gilt das betreffend Aufhebung der Rente Ausgeführte entsprechend (vorstehende E . 8.4).
E. 11.2 Der Wegfall der Hilflosenentschädigung hat automatisch den Verlust des An spruchs auf einen Assistenzbeitrag zur Folge. Dieser setzt gemäss Art. 42 quater
Abs. 1 lit . a IVG den Bezug einer Hilflosenentschädigung voraus. Die Höhe der Rückforderung wurde nicht in Frage gestellt.
E. 12 .2
Die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , hat trotz Aufforderung (vgl. Urk.
15) keine Aufstellung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingereicht. Die aus der Gerichtskasse an sie zu bezahlende Entschädigung ist daher vom Gericht ermessensweise fest zu setzen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes in dieser Streitsache und eines praxis gemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist sie mit Fr. 2’900 .-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbe griffen). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2016.01099 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV. 2016.00980 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/2 /4 ) . A b Februar 2001 bis Ende Mai 2005 war sie bei der Y.___ , als G emüserüsterin tätig (Urk. 8/12) . Im September 2005 meldete sie sich wegen Rücken-, Nieren- und Beinschmerzen bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2) . Auf der Grundlage eines am 15. Januar 2008 vo m Z.___ er statteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/64) wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 22. Mai 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % ab dem
- Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/80 ; vgl. auch Urk. 8/71 ) . Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV- Stelle re visionsweise mit Mitteilungen vom 16. April 2009 (Urk. 8/ 107),
- April 2012 (Urk. 8/ 120) und 2
- Dezember 2012 (Urk. 8/131). 1.2 Die Versicherte hatte sodann am 28. April 2008 um die Zusprechung einer Hilf losenentschädigung ersucht (Urk. 8/73 f.) . Auf der Grundlage der am 17. Juli 2008 durchgeführten Abklärung vor Ort ( Bericht vom 2
- Juli 2008; Urk. 8/83) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine E ntschädigung für ein e Hilflosig keit leichten Grades zu (Urk. 8/95 ; vgl. auch Urk. 8/87 ) . Mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf die Hilflosen entschädigung (Urk. 8/134). Aufgrund der Anmeldung vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2013 einen Assistenzbeitrag von Fr. 22‘088.-- pro Jahr ab dem 25. Januar 2013 zu (Urk. 8/143). 1.3 Im November 2013 veranlasste die IV-Stelle eine Observation der Versi cher ten (Urk. 8/183 f. ) . Zwischen dem 20. Januar und dem 2. April 2014 wurde sie an insgesamt acht Tagen überwacht und auf der Grundlage der Beobach tungen entstand der Observationsbericht vom 1
- Mai 2014 (Urk. 8/180). Am 8. Oktober 2014 konfrontierte die IV-Stelle die Versicherte mit den E rgeb ni ssen der Obser vation (Urk. 8/185 /7 f.; vgl. auch Urk. 8/186 ) und sistierte m it Verfügun gen vom 24. Oktober 2014 die Invalidenrente (Urk. 8/191), den Assi stenzbeitrag (Urk. 8/192) und die Hilfl osenentschädigung (Urk. 8/193) . In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung an (Urk. 8/ 200, Urk. 8/203). Diese führten die Ärzte der Medizinischen Abklä rungsstelle A.___ (nachfolgend: MEDAS ) durch. Die Exper ten erstatteten das Gutachten am 26. Februar 2016 (Urk. 8/221) . Es berücksichtigt die folgenden Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheu matologie. Ferner erfolgte eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) . Wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 8/224) angekündigt, verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2016 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per
- Januar 2014 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie bende Wirkung ( Urk. 2 =Urk. 8/234) . Betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosen ent schädigung erliess die IV-Stelle am
- Juni 2016 die Vorbescheid e (Urk. 8/231, Urk. 8 /232) und verfügte am 31 . August 2016 die Aufhebung der Leistungen rückwirkend per 2
- Januar 2014 ( Urk. 27/2/1 = Urk. 8/237, Urk. 27/2/2 = Urk. 8/238). Am
- September 2016 sodann verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 12'766.90 (Urk. 2/3).
- 2.1 Mit Beschwerde vom 1
- September 2016 gegen die Verfügung vom 1
- Juli 2016 betreffend Einstellung der Rente beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Be schwer degegnerin zur Durchführung von E ingliederung smassnahmen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret ung ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2016 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentge ltliche Prozess führung g ewährt, der en Vertreterin, Rechtsanwältin Nöelle Cerletti , Bülach, als unentgeltliche Rechtsver treterin bestellt und die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 15) . Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 äusserte sich die Beschwer deführerin zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Observation und bean tragte zusätzlich die Entfernung des Er mittlungsberichts vom 19. Mai 2014 und sämtlicher sich mittelbar oder unmit telbar auf den Ermittlungsbericht stützender Dokumente aus den Akten sowie eine erneute medizinische Begut achtung (Urk. 1 7 ). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 15. Februar 2017 dazu vernehmen (Urk. 20 ) , wozu die Beschwerdefüh rerin ihrerseits am 27. Februar 2017 Stellung nahm (Urk. 23 ) . 2.2 A m
- Oktober 2016 hatte die Versicherte a uch gegen die Entscheide be treffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag Beschwerde erhob en und bean tragt, es seien die Verfügungen vom 3
- August 2016 insoweit aufzu heben, als die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 20. September 2014 erfolgt sei . Des Weiteren sei auch die Rückerstattungsverfügung vom
- September 2016 aufzuheben . Wiederum beantragte die Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 27/1). Die IV-Stelle beantragte i n der Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/5). Mit Verfü gung vom
- Januar 2017 hiess das Gericht den Antrag betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gut (Urk. 10). Mit Eingaben vom 1
- Januar und 27. Februar 2017 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 12, Urk. 17). Die IV-Stelle nahm dazu am 1
- Februar und am 1
- März 2017 Stellung (Urk. 15, Urk. 20). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente, die Hilflosenentschädigung und de n Assistenzbeitrag gleichermassen aufgrund einer Verbesserung des Gesund heits zustandes verbunden m it einer Meldepflichtverletzung rückwirken d ein . Es rechtfertigt sich somit , das Verfahren IV.2016.01099 ( Hilflosenent schä di gung und Assistenzbeitrag) und den Prozess IV.2016.00980 (Rente) in An wen dung von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung mit Art. 125 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozessnummer weiter zu führen. Das Verfahren IV.2016. 01099 ist als dadurch erledigt abzuschrei ben. Dessen Akten werden im vorliegenden Fall als Urk. 26/0-2 2 geführt.
- 2 .1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Ren ten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbe messung beruht ( BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV ), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2 .3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenent schädi gungen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ). Sie kann gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter aus richtung der Leistung war. Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Än derung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beur teilt sich nach den kon kreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Auf merksamkeit, welche der als meldepflichtig betrach teten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Per son abzustellen. Von Bedeutung ist inso weit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Melde pflicht nur auf Sachverhaltsände rungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vor liegens als auch hinsichtlich der Auswirkun gen auf den Leistungsan spruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässig keit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1
- Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom
- September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1
- November 2015 E. 2). 2 .4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG , BGE 139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leiden s druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 2 .5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer , Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben über ihre Beeinträchtigungen allein ein Fahrzeug lenke, mit ihrer Mutter Einkäufe tä tige, mit dem Ehemann und den Kindern zusammen ein Reisebüro aufsuche, sich wiederholt alleine oder mit ihren Kindern zur nahe gelegenen Adresse ihrer Eltern begebe und mehrere Kinder betreue sowie ein Kleinkind hochhebe und herumtrage (Urk. 2 S. 2). Die Abklärung im Rahmen der EFL und die Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS zeige im Ergebnis, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht ob jektivierbar sei. E ffektiv sei von einer gesundheitlichen Verbesserung aus zugehen. Befunde , die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, sei en nicht mehr erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei demnach von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus allgemein medizinischer und aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähig keit. Psychiat risch sei mit der Diagnose einer emotional instabilen Persön lich keit (ICD-10 F60.3) zwar eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, jedoch mit dem Hinweis, die Ein schränkung sei durch eine überwindbare psychische Dekonditionierung und Schonhaltung bedingt. Rechtsprechungsgemäss sei eine Dekonditionierung je doch nicht invalidisierend. Es sei somit insgesamt kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 3) . Ferner belege das inkonsistente V erhalten der Beschwerdeführerin , dass die gelte nd gemachten Beschwerden nicht durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet seien . Sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin arbeitsfähig. Dies sei spätestens seit dem Beginn der Obser vation am 2
- Januar 2014 der Fall gewesen. Indem die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe, habe sie die ihr oblie gende Meldepflicht verletzt. Die Rente sei damit rückwirkend per 2
- Januar 2014 auf zuheben. Die beim Erlass der Verfügung 31 Jahre alte Beschwerdeführerin h abe während 10 Jahren eine Rente bezogen. Vor dem Erlass der Ver fügung müssten daher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden . Die Beschwerde führerin könne auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f .). In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergän zende Ausführungen (Urk. 7) u nd in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 erklärte sie , für eine Observation bestehe eine genügende gesetzliche Grund lage (Urk. 20). 3 .2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ermittlungsbericht datiere vom 1
- Mai 201
- Am 1
- August 2014 habe die Beschwerdegegnerin die Revi sion eingeleitet und am 2
- Oktober 2014 die Leistungen sistiert. Am 26. Februar 2016 sei das MEDAS -Gutachten erstellt worden und dieses sei am
- März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Die Rente habe die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 1
- Juli 2016 eingestellt . Zu diesem Zeitpunkt sei die Revisionsfrist von 90 Tagen bereits abgelaufen gewesen. Die rückwirkende Auf hebung der Rente sei demnach nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 f.). Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei aber auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Der Observationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeitraum. Tatsächlich bestehe weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ergebe sich einerseits aus dem Gut achten der MEDAS und andererseits aus den mit den gutachterlichen Feststellungen korres pondierenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Limi tierung in der Anpas sungsfähigkeit, der Unterstützungsbedarf sowie die je nach Situation unter schiedlich erscheinende Symptomatik sprächen klar dagegen, dass die Leistun gen zu Unrecht erwirkt worden seien . Laut Gutach ten seien die Flexibilität und die Durchhaltefähigkeit reduziert und die psy chiatrische und die pharmakologi sche Behandlung müsse fortgeführt werden. Ferner bestehe eine psychische De konditionierung mit Schonhaltung. Damit sei eine rückwirkende Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6 f f .). Die Dekonditionierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beachtli ch. Sie sei psychische r Art und sei als leistungsrelevanter Faktor zu beachten. Aufgrund der Dekonditionierung und der diagnostizierten Persön lich keitsstörung sei die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Ent scheid der Beschwerdegegnerin falsch. Da die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei , habe die Beschwerdegegnerin einen Ein kommensvergleich durchzuführen, unter Nachzahlung der Leis tungen seit Oktober 2014 und Gewährung von Eing liederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 10 f. ). In den Stellungnahmen vom 1
- Januar 2017 (Urk. 17) und 2
- Februar 2017 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdeführerin , die Überwachung basiere auf keine r genügende n gesetzliche n Grundla ge . Die Ergebnisse der Observation dürften nicht verwertet werden. Des Weiteren sei auch das MEDAS - Gut achten nicht verwertbar, denn dieses stütze sich in mehrfacher Hinsicht auf die Erkenntnisse der Observation und die Gutachter seien durch diese mehr fach beeinflusst wor den . Die übrigen medizinischen Unterlagen bildeten so dann keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzustellen. Es seien daher neue Abklärungen nötig (Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 f.). 4 . 4 .1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die von der Beschwerdegegnerin veran lasste Observation als ungesetzlich. Sie b eruft sich dabei auf das Urteil Nr. 61838/10 des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom
- Okto ber 2016 in Sachen Vukota-Bojic und auf ein Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Ga llen (Urteil IV 2013/145 vom 6. Dezember 2016; Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 18). 4 .2 Die von der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2014 verfügte Renten sistierung (Urk. 8/191) basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 1
- Mai 2014 (Urk. 8/180). Das Bundesgericht gelangte bezugnehmend auf den genannte n Entscheid des EGMR zum Schluss, dass es in der Invaliden versicherung - ebenso wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genü gen den gesetzlichen Grundlage für die Observation von Versicherten fehle ( BGE 143 I 377 E. 4 ) . Das Bundesgericht hat jedoch die Verwertung von erlangte m Beweism aterial in Erwägung 5.1.2 des genannten Entscheids unter bestimmten Umständen als zu lässig erachtet, nämlich wenn die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person einge leitet wurde; wenn Gegenstand der Observation (unbe e influsste) Handlungen der versicherten Per son waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden; wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und de n Observationszeitraum begrenzt war; wenn die versicherte Person somit insgesamt weder einer syste matischen noch ständ igen Überwachung ausgesetzt war und in dieser Hinsicht ein relativ bescheidener Eingriff in ihre grundrechtliche Position vorliegt . 4 .3 Die Einsicht in den Ermittlungsbericht vom 1
- Mai 2014 (Urk. 8/180) zeigt , dass keine systematische oder ständige Überwachung statt gefunden hat. Im Zeitraum ab dem 2
- Januar bis zum
- April 2014 beschränkte sie sich auf ins gesamt acht Tage (Urk. 8/180/11 ). D ie Observation wurde zudem auf grund von ausgewiesenen Zweifeln am Ausmass der Erwerbsunfä higkeit und der Hil f losig keit eingeleitet ( Urk. 8/184, Urk. 8/223/1 f f.). Ferner wurde die Be schwerdeführerin bei ihren Aktivitäten nicht beeinflusst. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 5) erfolgte die Observation so dann ausschliesslich im öffentlichen Raum. Sowohl der ohne weiteres einseh bare Gar ten (Urk. 8/180/22, Urk. 8/180/46) als auch die V erkaufsräume eines Einkaufs geschäfts ( Urk. 8/180/20 f., Urk. 8/180/26, Urk. 8/180/40-42, Urk. 8/ 1 80/52) zäh len dazu (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2.1 und 8C_192/2013 vom 1
- August 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Observation erfüllt sind und die Beschwerdeführerin insgesamt eine n relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position hinnehmen musste . Ihre Anträge betreffend Entfernung verschiedener Aktenstücke im Zusammenhang mit der Observation und von medizinischen Akten, in denen auf die Observation Bezug genommen wird (Urk. 17 S. 2) , sind somit unbegründet und ihnen ist nicht stattzugeben. Die MEDAS -Gutachter haben zu Recht auf die Ergebnisse der Observation Be zug genommen ( vgl. u.a. Urk. 8/221/41 f. ). 4 .4 Stellung zu nehmen ist sodann zum Argument der Beschwerdeführerin, es sei die Frist von 90 Tagen zur Vornahme einer Revision verpasst worden (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen der en Auffassung handelt es sich vorliegend nicht um ein e an die erwähnte Frist gebundene prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 Abs. 1 des Bundes gesetzes ü ber das Verwaltungsverfahren ( Vw VG ) , sondern um eine solche auf grund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG . Diese ist nicht an ein e Frist gebunden. 5 . 5 .1 Gemäss v orstehender E. 2 .2 bildet für die Prüfung einer anspruchs erheb lichen Änderung die letzte rechtskräftige, auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruhende Verfügung der zeitliche Referenzpunkt. Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mittei lung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74 ter lit . f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist ( Art. 74 quater IVV ), in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen 5 .2 Nach der Zusprechung der auf einem Invaliditätsgrad von 78 % basierenden ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2005 ( Verfügung vom 2
- Mai 2008 ; Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/71) bestätigte die Beschwerdegegnerin diese mit dem Hinweis auf unveränderte Verhältnisse revisionsweise mit den Mittei l ungen vom 16. April 2009 (Urk. 8 /107),
- April 2012 (Urk. 8/ 120) und 2
- Dezember 2012 , wobei jeweils keine Verfügung verlangt wurde. Die erst- und die zweit malige Überprüfung beschränkte n sich auf die Einholung eines hausärztlichen Berichts (vgl. Urk. 8/ 106, Urk. 8/119 ). Der weiteren Revision lag allein die Über prüfung der erwerblichen Qualifikation zu Grunde (vgl. Urk. 8/129 f.). Die Mit teilungen können somit nicht im Sinne der Rechtspre chung rechtskräft igen Ver fügungen gleichgestellt werden. Die vorge nomme nen Abklärungen erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nicht. Referenz zeitpunkt für die zu prüfende Veränderung ist demnach der Zeitpunkt der Zusprechung der Rente . 6 . 6 .1 Vor der Zusprechung der Rente hielt die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, in der Stellung nahme vom
- Februar 2008 fest, gemäss Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/62 ) leide die Be schwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer mittel schweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Die somatischen Diagnosen (chronisches Z ervikothorakalsyndrom , Handgelenksganglion, femoropa tellares Schmerzsyn drom , Nierenleiden) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit hin gegen nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin sei nicht mehr gegeben. Angepasst sei eine Beschäftigung mit reduzierter An forderung an die Konzentration, die Auffassung und die Belastbarkeit. Eine sol che Tätig keit könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % ausü ben. Diese Beurteilung gelte seit Dezember 200
- Die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht erübrige sich, denn die Beschwerdeführerin nehme die Behandlungsangebote von sich aus wahr (Urk. 8/65 S. 5 f.). 6 .2 Mit Mitteilung vom 1
- April 2009 bestätigte die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/107) . Ebenso bestätigte die Beschwer - degegnerin am
- April 2012 den Anspruch auf ei ne ganze Rente (Urk. 8/120 ). V or der Mitteilung vom
- April 2012 hielt RAD-Ärztin Med. pract . C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, am 3
- März 2012 bezugnehmend auf den Be richt der D.___ vom
- November 2011 (Urk. 8 /116) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen de pre s siven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach mehreren Su izidversuchen , anam nestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung. Einschränkungen bestünden wie folgt: Instabilitäten, bedrückte Stimmung, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken. Es sei wie bis an hin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkun gen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen vermindern. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Die Prognose sei ungünstig. Der Gesundheitszu stand präsentiere sich im Rahmen der Re ntenrevision unverändert (Urk. 8 /119/2 f.). 6 .3 Im aktuellen Revisionsverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch die Ex pe r ten der MEDAS rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeinmedizinisch und neu rologisch untersucht. Ferner erfolgte eine EFL ( vgl. Urk. 8/221/1). Zusammengefasst, das heisst unter Berücksichtigung aller Untersuchungs ergeb nisse , nannten die Gutachter a ls Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähig keit eine emotional instabil e Persönlichkeit (ICD-10 F60.3; Urk. 8/221/40). Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutach ter insbe sondere eine somatoforme Schmerzstörung (nicht näher bezeichnet, ICD-10 F45.9), eine Schmerzsymptomatik o hne hinreichendes somatisch- orga nisches Korrelat, Spannungskopfschmerzen, ein chronisches Zervikotho rako lumbalsyndrom und eine IgA -Nephritis (Urk. 8/221/40). Der mit der EFL befasste Experte gab zu bedenken, bei der angestammte n Tätig keit habe es sich um eine überwiegend monot on-repetitive Tätigkeit verbunden mit Hebebelastungen gehandelt . Unter Berücksichtigung d er Krank heitsentwicklung und der initial beschriebenen Beschwerden sei es nach vollziehbar, dass in einer solchen Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässiger Hinsicht eingesch ränkt sei. Die EFL habe verhaltensbedingt - aufgefallen sei insbesondere eine ausgeprägte Selbst limitierung - keine schlüssigen Resultate ergeben. In den getesteten Belas tungen seien keine funktionellen Limiten feststellbar gewesen (Urk. 8/221/70 ; vgl. auch Urk. 8/221/79 ff. ). Im interdisziplinären Konsilium kamen die Experten zum Schluss, zumutbar sei mindestens eine körperlich sehr leichte, aber auch öfters eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, gemischt stehend und gehend und vor zugsweise überwiegend sitzend mit manchmaligem Hantieren von Lasten bis 10 kg und selten von solchen bis 15 kg. Die übertragenen Arbeiten sollte n emotio nal nur wenig belastend sein, der verminderte n Anpassungs- und Umstellungs fähigkeit entgegenkommen und intell ektuell nicht überfor dernd sein. Ferner sollte kein Zeitdruck bestehen (Urk. 8/221/41) . In der angestammten, monoton-repetitiven und mit dem Hantieren von Lasten verbundenen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässige r Hinsicht limitiert. Eine Quantifizierung sei schwierig, je doch sei eine über 50 % hinausgehende Limitierung aus soma tischen Gründen nicht plausibel (Urk. 7/221/41). Unter Berücksichtigung der aktuellen klinischen Befunde bestehe aus soma tischer Sicht kein Grund, weswegen die Arbeitsfähigkeit in einer gemischt ste hend-gehend en und sitzenden Täti gkeit nicht ganztags zumutbar sei. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung aus somat ischer Sicht aus dem Jahr 200
- Eine relevante Veränderung der Gesundheit im somatischen Bereich sei nicht festzustellen gewesen . Ins Gewicht falle aus psychiatrischer Sicht ein ver mindertes Rendement von 30 % während der ganztägigen Prä senz . Die Be schwerdeführerin sei trotz des psychischen Leidens in der Lage, sich umgänglich zu geben und ihre Anspannung und Reizba r keit zu kon trol lieren. Die exekutiven Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwer deführerin verfüge über ein ausreichendes Abstraktionsvermögen und sie sei auch zur Handlungsplanung und Organisation im Stande. Ferner verfüge sie über ein Zeitmanagement und sei intellektuell in der Lage, Probleme im sozialen Umfeld zu erkennen. Die Ver kehrs- und Wegfähigkeit seien gege ben, was auch die Observation gezeigt habe. Es fehle der Beschwerdeführerin jedoch an der Motivation, Veränderungen her beizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommunikations fähig keit sei durch ihre Art , impulsiv und rechthaberisch zu reagieren zeitweilig eingeschränkt. Das häusliche Leben und die Alltagsakti vitäten seien unter Berücksichtigung der Observation vielfach günstiger als die Beschwerde füh rerin dies schildere. Sie sei in d er Lage, soziale Beziehungen auf zubauen und zu unterhalten. Dies befähige die Beschwerdeführerin auch , einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/221/ 35 , Urk. 8/221/39, Urk. 8/221/ 41) . D ie atte s tierte Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit der aktuellen Begutachtung. Retrospektiv sei eine sichere Beurteilung erst seit der Verhaltensbeobachtung im Jahr 2014 (Observation) möglich, für die Zeit davor aufgrund d er diver gierenden Angaben in den Akten indessen nicht (Urk. 8/221/40). 7 . Anders als in der Vergangenheit konnten anlässlich der MEDAS -Begut ach tung d ie für ein depressives Geschehen massgeblichen Befunde nicht mehr erhoben werden . Im Vordergrund standen nunmehr die für die diagnos tizierte Persönlich keitsstörung relevanten Symptome (Urk. 8/221/28 ff.). Deut lichere Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung vermerkten die Ärzte erst mals im Rahmen der zweiten Rentenrevi sion ( Bericht der D.___ im Bericht vom
- November 2011; Urk. 8/116). Die Diagnostik der MEDAS -Gutachter beanstandete die Beschwerdeführerin als solche nicht. Unter Hinweis auf die Ausführungen in nachstehender E. 8 .3 er weist sie sich denn auch als nachvollziehbar. Es ist damit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage berechtigt , den Leistungsanspruch ohne Bindung an frühere Ent scheide neu zu beurteilen. 8 . 8 .1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Zu diesem Schluss gelangte sie mit der Begrün dung, nament lich die Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und der Durchhaltefähigkeit und die nötige psychiatrische und die phar makologische Behandlung belegten dies. Dies spreche auch klar dage gen, dass sie die Leis tun gen zu Unrecht erwirkt habe (Urk. 1 S. 6 ff. u nd vorstehende E. 3 .2 ). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gutachterlich ausgewiesen und eben so die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 8/221/36 ff.) . In der Begründung des Entscheides ging auch die Beschwe r degegnerin ausdrücklich von einer e ingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 3). Dies schliesst in dessen die Aufhebung der Rente nicht im vorn herei n aus. Entscheidend is t die erwerbliche Auswirkung der von den Gut achtern festgestellten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (dazu vgl. E. 8.3) . 8 .2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychische Dekon ditio nierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin als leistungs li mitierender Faktor zu beachten. Deswegen und aufgrund der diagnos ti zier ten Persönlichkeitsstörung sei die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin falsch (Urk. 1 S. 10 f.). Eine psychische Dekonditionierung erwähnte der psychiatrische Experte im Sinne einer leichten Verminderung der Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/221/31) . Eine erwerbliche Funktionseinbusse in grösserem Umfang kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Im Übrigen beleuchteten die Gutachter sowohl die Diagnose der instabilen Persönlichkeitsstörung als auch deren Auswirkung auf die erwerblichen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausführlich , wobei die Gutachter feststellten, dass sich das Leiden auf die Arbeitsfähigkeit limitierend auswirke , eine erwerbliche Tätigkeit jedoch nicht ausschliesse (vgl. Urk. 8/221/29 ff. ) . Diese Ausführungen sind überzeugend ( vgl. dazu auch nach stehende E. 8.3 ). 8 .3 8 .3.1 Das MEDAS -Gutachten vermag gemäss den nachstehenden Ausführungen den Anforderun gen an ein verwertbares Be weis mittel zu genügen. A us allge mein-internistischer Sicht lässt sich dem Gutachten entnehmen, seit 2001 bestehe ein Nierenleiden. Die mit der Erkrankung einhergehenden Befunde seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sich das Leiden auf die Arbeits fähigkei t auswirke (Urk. 8/221/37 , Urk. 8/221/35 f. ). 8 .3.2 B ezüglich der geklagten Beschwerden ( namentlich chronische Schmerzen im gesamten Nacken- und Schulterg ürtelbereich abwärts bis zur Brust- und Len denwirbelsäule sowie bis in die Beine reichend, Knieschmerzen, Schmerzen in den Fingergelenken und Kopfschmerzen ; vgl. Urk. 8/221/55) ist dem Gut achten aus neurologischer Sicht zu entnehmen , auch in Kenntnis der aktu ellen Unter suchungsergebnisse und gestützt auf die aktenkundigen und bis - l ang stets weit gehend unauff älligen radiologischen Befunde, die mit früheren Abklärungen übereinstimmend seien , seien keine Hinweise für eine relevante Gesundheitsstö rung aus somatischer Sicht feststellbar, die Umfang und In ten sität der geklagten Schmerzen erklären könnte. Im gegenwärtigen Status seien keine neurogenen Paresen feststellbar gewesen und die Reflexe seien in allen Etagen symmetrisch un d lebhaft darstellbar gewesen. E s seien keine Hinweise auf ein e zentral- neurorologische Erkrankung erkennbar geworden , welche die Schmerzsympto matik in dieser generalisierten Form verständlich machen könnte. Sämtliche früheren Berichte harmonierten mit der gegen wär tigen Bewertung. Namentlich seien die neurologischen Befunde , wie bereits im Jahr 2008 , unauffällig gewesen. Theoretisch denkbar seien statisch- myalgische Rückenb eschwerden. Die als Spannungskopfweh zu interpretie ren de n Kopfschmerzen und die übrige Schmerzsymptomati k ohne hinrei chen des somatisch- organisches Korrelat be gründeten keine dauerhafte Arbeitsun fähig keit . Allenfalls möge die bisherige Tätigkeit in Nässe und verbunden mit dem Heben von Gewichten zwischen 10 und 20 kg weniger geeignet sein , mindestens aber sei eine besser angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumut bar ( Urk. 8/221/37 f., Urk. 8/221/58 f.) . 8 .3.3 Zur rheumatologischen Untersuchung fassten die Gutachter zusammen, i m Jahr 2004 seien erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten. Bildgebende Ab klä rungen hätten einen altersentsprechenden und grundsätzlich unauffälli ge n Zustand ge zeigt. Hinweise für das Vorliegen einer rheumatologischen Grund erkrankung hätten sich weder damals noch später ergeben. Trotz Behand lung, insbesondere mittels physikalische r Kräftigungstherapie und Schmerz therapie , sei über die Jahre keine Besserung eingetreten. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Beschwerden am Bewegungsapparat innerhalb der letzten zehn Jahre nicht wesentlich verändert. Neue klinische Aspekte habe di e jüngste Un tersuchung keine erg eben. Ein erklärendes klini sches Korrelat fehle aus rheuma tologischer Sicht nach wie vor. Eine rheu matologische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollzeitlich aus üben (Urk. 8/221/65 f., Urk. 8/221/39). 8 .3.4 Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS -Gutachten hervorgehoben, die Be schwerdeführerin lasse deutliche Tendenzen erkennen, Impulse und Ver halten zeitweilig ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren. Auch wechsle bei ihr die Stimmung häufig . Die unkontrollierten Impulse führten zu Konflikten. Die Aus prägung der Symptome sei abhängig von Umweltfakt oren, vom psychosozialen Gefüge und von psychosozialen Belas tungsfaktoren. Ein besonderer Leidensdruck liege indessen nicht vor und hilflos sei die Beschwer deführerin nicht . Eine konsequente psychiatrische Behandlung habe nicht statt gefunden . Abgesehen von akuten Krisen sei s ie in der Lage, sich umgänglich zu verhalte n und ihre Anspannung und die Reiz barkeit zu kontrollieren. Dies sei auch anlässlich der Observation festzu stellen gewesen. Die exekutiven Funktio nen seien nicht tangiert. Die Be schwer deführerin sei in der Lage, ihre Handlun gen zu planen. Sie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuelle n Situation fähig , im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. Überdies liege eine aus reic hende Fähigkeit zur Selbstsorge vor. Es fehle der Be schwerdeführerin vor allem an der Motivation, Veränderungen herbeizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommu ni kations fähig keit sei durch ihre Art, rechthaberisch und impulsiv zu reagieren, zeitweilig eingeschränkt. Insgesamt seien die Symptome einer instabilen Per sönlich keits störung erfüllt. In einer emotional nicht belastenden Umgebung mit Frei räumen, ohne Zeitdruck und mit einer ihr entgegen gebrachten Wert schätzung sei sie zu einer ausreichenden Arbeitsleistung in der Lage. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden entsprächen nicht einem an dauernden und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Unge sundes Verhalten, übermässige und un an gemessene Schonung und Bewe gungs mangel würden die somatischen Symptome verstärken. Die Obser v a tion habe allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeitgestaltung vielseitig interessiert und aktiv zeige, deutlich mehr als dies bezüglich Arbeits welt und Haushaltführung der Fall sei . Die Beschwer deführerin sei sozial nicht isoliert. Die bisherige Behandlungsfrequenz ent spreche nicht de m geschilderten Zustandsbild. Aufgrund des Zustandsbildes bestünden in erwerblicher Hinsicht in erster Linie qualitative und weniger quantitative Einschränkungen. In Frage komme eine einfache und wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeit (Urk. 8/221/30 f. , Urk. 8/221/39 ). 8 .3.5 Zur EFL hielten die Gutachter schliesslich fest, ein allfälliges arbeits rele vantes Problem habe nicht erhoben werden können, da das Schmerzver halten mit Selbstlimitierung während den Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei nicht zuverlässig beurteilbar. Es sei davon auszuge hen, dass s ie bei gutem Effort mehr leisten könne als das, was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 8/221/39). 8 . 3.6 Die wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter - sowohl bezogen auf die je weiligen Fachgebiete als auch in der Gesamtschau - zeigen, dass allseitige Untersuchungen erfolgten und die Gutachter die geklagten Beschwerden berück sichtigten. S ie setzte n sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin in den Untersuchungen auseinander und die Schlussfolge rungen erfolgten in Ause inandersetzung mit den Vorakten . Die Darlegung de r medizinische n Zustände und Zusammenhänge leuchten ein und die Schluss folgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet , dass die rechtsanwendende Person s ie prüfend nachvollziehen kann. Damit liegt mit dem MEDAS -Gutachten ein verwertbares Beweismittel vor. 8 .4 Die Beschwerdeführerin wandte - bezugnehmend auf E. 5.3 des Urteils des Bun desgerichts 9C_492/2012 vom 2
- Mai 2013 - ein, die medizinischen Unterlagen bildeten keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzu stellen. D er Ob servationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeit raum. Von den beobachteten Tagen könne nicht auf einen Dauerzustand ge schlossen werden und selbst ein aggravatorisches Verhalten reiche nicht aus, um die Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 10). Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass eine Observation in erster Linie zu Erkenntnissen bezogen auf den Zeitraum der Massnahme führt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht indessen nicht in erster Linie auf den Ergebnissen der Observation in der Zeit von Januar bis April 2014 (vgl. Urk. 8/180), sondern auf den Erkenntnissen der auf die Obser va tio n folgenden ärztlichen Abklärungen , insbesondere auf dem MEDAS -Gut achten, wobei die Beobachtungen anlässlich der Observation mit den Ergeb nissen der Begutach tung korrelieren. Die Experten der MEDAS nahmen verschiedentlich explizit Be zug auf die Observation. Abweichend vom Sachverhalt gemäss Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2012 vom 22. Mai 2013 steht es vorliegend hinreichend fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde füh rerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Jahr 2012 verbessert hat, wobei gemäss MEDAS -Gutachten eine retrospektive Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Verhaltensbe obachtung zuverlässig möglich ist (Urk. 8/221/41 ff.). Damit steht die Verbess e rung seit dem Zeitpunkt des Beginns der Beobachtung , mithin seit Januar 2014 fest. 9 . 9 .1 Beweisrechtlich entscheidend im Rahmen der Prüfung der Standard in di ka toren (vgl. vorstehende E. 2 .4) ist der Aspekt der Ko nsistenz ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsnive aus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sons tigen Lebensbe reichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1 ). D as erwerbliche und das private Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sind diskrepant. Eine berufliche Tätigkeit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen (Urk. 8/221/47 ) , hingegen gestaltet sie ihr privates Leben sehr ak tiv. Die Feststellungen anlässlich der Observation (Aktivitäts be schriebe und Fo tos) belegen dies eindeutig. Die Beschwerdeführerin konnte bei ver schiedensten Alltag saktivitäten beobachtet werden ( Spaziergänge mit und das Hochheben sowie Tragen von Kindern, Treffen und Unterhaltungen mit diversen Personen, Einkäufe, Autofahrten, Streichen eines Gartenzauns etc.; Urk. 8/180/14 ff. ). 9 .2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist gemäss BGE 141 V 281 auf den tatsächlichen Leidensdruck hin ( E. 4.4.2 ). Dieser ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgeprägt. Ge mäss den Feststellun gen der MEDAS -Gutachter erfolgt keine konsequente Behandlung des psychi schen Leidens und auch eine Hilflosigkeit schlossen sie aus (Urk. 8/221/31) , was vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Begut achtung und der Erkenntnisse der Observation nachvollziehbar ist. Ferner kamen die Gutachter basierend auf den Ergebnissen der Untersuchung und der Observation begründet zum Schluss, die exekutiven Fu nktionen seien nicht tangiert, d ie Beschwerdeführerin sei in der La ge, ihre Handlungen zu planen, s ie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuelle n Situation fähig , im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. In erster Linie fehle der Beschwerdeführerin die Motivation, Ver änderungen her beizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerks amkeit sinnvoll zu fokus sieren (vorstehend E. 8 .3.4). 9 .3 Auch zum Aspekt des funktionellen Schweregrades (vgl. vorstehende E. 2 .4 ) kann aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse Stellung genommen werden. Das für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit massgebliche psychische Lei den und namentlich die diagnoserelevanten Befunde sind nicht stark aus geprägt und es findet - wie bereits erwähnt wurde - nicht die geeignete Behand lung statt (Urk. 8/221/32). Komorbiditäten bestehen sodann nicht in erheblichem Umfang. Nebst der Persönlichkeitsstörung diagnostizierten die Gut achter kein weiteres Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/221/40). D ie Observation zeigte, dass die Beschwerdeführerin erkenn bar über persönliche Ressourcen verfügt und auch sozial keinesfalls limitiert ist. Entsprechendes stellten auch die MEDAS -Gutachter fest (Urk. 8/221/32). 9 .4 Zusammenfassend steht auch nach der Prüfung der Standardindikatoren fest, dass die Umsetzung der von den MEDAS -Gutachtern festgestellten Verbesse rung der Ressourcen aus rechtlicher Sicht zumutbar ist. Dies war spätestens seit der Observation der Fall. Dass die Beschwerdeführerin von ihren Resso urcen tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat , ändert nichts an der ihr obliegenden Meldepflicht ( Art. 77 IVV ) , auf die sie mit den diversen Leis tungsentscheiden jeweils ausdrückliche aufmerksam gemacht worden war (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/100, Urk. 8/ 107 f., Urk. 8/120, Urk. 8/143 ) . Die Unter lassung der Mel dung hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Ihr Verhalten erfüllt zumindest den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit. Die rück wirkende Anpassung der Leistung erfolgte zu Recht. Weitere Abklärungen sind keine erforderlich. 10 . 10 .1 Die Beschwerdegegnerin erachtet e inen invalidisierenden Gesundheits schaden nicht als nachgewiesen und verzichtete auf einen Einkommensvergleich. Die von den Gutachtern attestierten Beeinträchtigungen in der angestammt en und in einer angepassten Tätigkeit stufte sie als die Folge eines motivationalen Defizits ein , das IV-rechtlich ohne Bedeutung sei (vgl. Urk. 8/223/9). Die Beschwerde führerin bemängelt den fehlenden Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 11). 10 .2 Gemäss MEDAS -Gutachten ergab sich im Rahmen der untersuchten Fach disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin allein aus psychiatrischer Sicht eine relevante Diagnose und als Folge dessen eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit von je weils 30 % sowohl in der angestamm ten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit (Urk. 8/221/35 f.). Eine den somatischen Bereich betreffend e Einbusse stellten die Gutachter expli zit nicht fest (Urk. 8/221/66, Urk. 8/221/ 50, Urk. 8/221 /59 ). Die weitergehende Limitierung in der angestammten Tätigkeit sowie auch das ein geschränkte An forderungsprofil für eine an gepasste Tätigkeit begründeten s ie mit den Resulta ten der EFL . Gewicht wurde namentlich d e r deutlich beein trächtigte n Motivation und d e r Selbstlimitierung beigemessen ( Urk. 8/221/41, Urk. 8/221/69 f. ). 10 . 3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Feststellung der Beschwerde gegnerin im Feststel lungsblatt für den Beschluss , die verbliebene Leistungs einschränkung sei auf Motivationsprobl e me respektive eine Selbstlimitierung zurückzuführen , was indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht entschei dend sei (Urk. 8/223/9). Auch die MEDAS -Gutachter hielten sodann fest, bei Über windung der Schonhaltung und der Dekonditionierung sei wieder ein Arbeits pensum von 100 % möglich (Urk. 8/221/40). Da unter Ausserachtlassung der im Rahmen der EFL beobachteten Limiten allein aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit be steht (Urk. 8/221/ 35 f. ), resultiert eine Erwerbseinbusse von nicht mehr als 30 %. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente aus. Ein Ein kommensvergleich ist nicht erforderlich. Die Rente ist rückwirkend per
- Januar 2014 (Beginn der Observation; Urk. 8/180/11) a ufzuheben (vgl. vorstehende E. 8 .4). Über die Rückforderung wird die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid erlassen (vgl. Urk. 2 S. 4). 11 . 11.1 11.1.1 Die mit Verfügung vom
- November 2008 zugesprochene Hilflosenent schä di gung (Urk. 8/95) basiert auf dem mittels Abklärung vom 1
- Juli 2008 festge st e llten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 8/83). Die mit der seinerzei tigen Abklärung betraute Person hielt im Bericht vom 2
- Juli 2008 fest, beim Hausbesuch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne die Wohnung nicht alleine verlassen. Für ausserhäusliche Termine und ebenso für Einkäufe brauche sie stets eine Begleitung. Es sei ihr auch nicht möglich , alleine öffentli che Verkehrsmittel zu benützen. Einen Führerausweis besitze sie nicht. Auch an häuslichen Aktivitäten könne sie sich nicht beteilige n. Beispielsweise habe sie m ehrfach vergessen , die Kochplatten abzustellen. Reinigungsarbeiten erledige die Mutter der Beschwerdeführerin. Ihr selber seien Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung gleichgütig. Sie helfe bei der Hausarbeit mit, wenn sie dazu auf gefordert werde. Die administrativen Dinge erledige der Vater. Sie verwalte auch ihr Geld nicht mehr selbständig, seit sie mehrmals ihre Bankkarte im Automaten habe stecken lassen (Urk. 8/83/5) . Zusammenfassend kam die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der geschilderten Ver hältnisse und unter Einbez ug der medi zinischen Akten sei die Notwendigkeit für eine lebenspraktische Begleitung klar erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin - lebte sie alleine - den Haushalt vernachlässigen würde und sich selbständig auch keine Mahlzeiten zubereiten könnte. Ferner sei davon aus zu gehen, dass sie selbständig keine Kontakte knüpfen würde (Urk. 8/83/5 f.). 11.1.2 Anlässlich der Revision im Jahr 2012 fand ein weiterer Hausbesuch statt (Urk. 8/128), wobei dieser in erster Linie der erwerblichen Qualifikation diente (vgl. Abklärungsbericht vom 2
- Dezember 2012; Urk. 8/129). Indirekt kann dem Bericht jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals im Alltag nach wie vor auf eine Betreuung zurückgriff, wobei Anga ben dazu feh len, wofür im Einzelnen die Betreuung geleistet wurde (Urk. 8/129/ 2). Ohne weitere Abklärungen bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge den unver änderten Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/134). 11.1.3 Die Observation im Jahr 2014 zeigte ein im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2008 verändertes Bild. Sie dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin nun mehr wieder in der Lage war, ihre Wohnung selbständig zu verlassen. Sie konnte na mentlich dabei beobachtet werden, wie sie sich allein e oder in Begleitung von kleinen Ki ndern draussen aufhie lt, wie sie - inzwischen offen bar im Besitz eines Führerausweises - selbständig Auto f u hr , e inkaufen ging oder im Garten einen Zaun strich (Urk. 8/180/14 f f . , Urk. 8/180/27 f f . ). Auch die MEDAS -Gutachter stellten eine gesundheitliche Verbesserung dahin gehend fest, dass nunmehr wie der eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar sei und diese Beurteilung der Validierung mittels der Standardindikatoren standha lt e (vgl. vorstehende E. 8-9). Damit ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr rechtsgenüg lich ausgewiese n und die Beschwerdegegne rin hat die Leistung zu Recht aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Verbesserung gilt das betreffend Aufhebung der Rente Ausgeführte entsprechend (vorstehende E . 8.4). 11.2 Der Wegfall der Hilflosenentschädigung hat automatisch den Verlust des An spruchs auf einen Assistenzbeitrag zur Folge. Dieser setzt gemäss Art. 42 quater Abs. 1 lit . a IVG den Bezug einer Hilflosenentschädigung voraus. Die Höhe der Rückforderung wurde nicht in Frage gestellt.
- 12 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden ver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gesetzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale für die zwei vereinigten Verfahren von Fr. 1’0 00.-- als angemessen. Ausgangs ge m äss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12 .2 Die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , hat trotz Aufforderung (vgl. Urk. 15) keine Aufstellung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingereicht. Die aus der Gerichtskasse an sie zu bezahlende Entschädigung ist daher vom Gericht ermessensweise fest zu setzen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes in dieser Streitsache und eines praxis gemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist sie mit Fr. 2’900 .-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbe griffen). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2016.01099 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV. 2016.00980 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt:
- Die Beschwerde n werden abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00980 damit vereinigt: IV.2016.01099
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher
Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/2 /4 ) . A b Februar 2001 bis Ende Mai 2005 war sie bei der Y.___ , als G emüserüsterin tätig (Urk. 8/12) . Im September 2005 meldete sie sich wegen Rücken-, Nieren- und Beinschmerzen bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2) . Auf der Grundlage eines am 15. Januar 2008 vo m Z.___
er statteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/64) wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 22. Mai 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % ab dem
1. Dezember 2005
eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/80 ; vgl. auch Urk. 8/71 ) . Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV- Stelle re visionsweise mit Mitteilungen vom 16. April 2009 (Urk. 8/ 107),
5. April 2012 (Urk. 8/ 120) und
2 1. Dezember 2012 (Urk. 8/131). 1.2
Die Versicherte hatte
sodann am 28. April 2008 um die Zusprechung einer Hilf losenentschädigung
ersucht (Urk. 8/73 f.) . Auf der Grundlage der am 17. Juli 2008 durchgeführten Abklärung vor Ort ( Bericht vom 2 9. Juli 2008; Urk. 8/83) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine E ntschädigung für ein e Hilflosig keit leichten Grades zu (Urk. 8/95 ; vgl. auch Urk. 8/87 ) .
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf die
Hilflosen entschädigung (Urk. 8/134). Aufgrund der Anmeldung vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2013 einen Assistenzbeitrag von Fr. 22‘088.-- pro Jahr ab dem 25. Januar 2013 zu (Urk. 8/143). 1.3
Im November 2013 veranlasste die IV-Stelle
eine Observation der Versi cher ten (Urk. 8/183 f. ) . Zwischen dem 20. Januar und dem 2. April 2014 wurde
sie an insgesamt acht Tagen überwacht und auf der Grundlage der Beobach tungen entstand der Observationsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180). Am 8. Oktober 2014 konfrontierte die IV-Stelle die Versicherte mit den E rgeb ni ssen der Obser vation (Urk. 8/185 /7 f.; vgl. auch Urk. 8/186 ) und sistierte m it
Verfügun gen vom 24. Oktober 2014 die Invalidenrente (Urk. 8/191), den Assi stenzbeitrag (Urk. 8/192) und die Hilfl osenentschädigung (Urk. 8/193) . In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung an (Urk. 8/ 200, Urk. 8/203). Diese führten die Ärzte der Medizinischen Abklä rungsstelle A.___ (nachfolgend: MEDAS ) durch. Die Exper ten erstatteten das Gutachten am 26. Februar 2016 (Urk. 8/221) . Es berücksichtigt die folgenden Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheu matologie. Ferner erfolgte eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit
( EFL ) .
Wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 8/224) angekündigt, verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2016 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per
20. Januar 2014 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie bende Wirkung ( Urk. 2 =Urk. 8/234) . Betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosen ent schädigung erliess die IV-Stelle am
21. Juni
2016 die Vorbescheid e (Urk. 8/231,
Urk. 8 /232) und verfügte am 31 . August 2016 die Aufhebung der Leistungen rückwirkend per 2 0. Januar
2014 ( Urk. 27/2/1 = Urk. 8/237, Urk. 27/2/2 = Urk. 8/238). Am 6. September 2016 sodann verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 12'766.90 (Urk. 2/3). 2.
2.1
Mit Beschwerde vom 1 2. September 2016 gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2016 betreffend Einstellung der Rente beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Be schwer degegnerin zur Durchführung von E ingliederung smassnahmen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret ung ( Urk. 1
S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2016 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentge ltliche Prozess führung g ewährt, der en Vertreterin, Rechtsanwältin Nöelle
Cerletti , Bülach,
als unentgeltliche Rechtsver treterin bestellt und die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 15) . Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 äusserte sich die Beschwer deführerin zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Observation und bean tragte zusätzlich
die Entfernung des Er mittlungsberichts vom 19. Mai 2014 und sämtlicher sich mittelbar oder unmit telbar auf den Ermittlungsbericht stützender Dokumente aus den Akten sowie eine erneute medizinische Begut achtung (Urk. 1 7 ). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 15. Februar 2017 dazu vernehmen (Urk. 20 ) , wozu die Beschwerdefüh rerin ihrerseits am 27. Februar 2017 Stellung nahm (Urk. 23 ) . 2.2
A m 3. Oktober 2016 hatte die Versicherte a uch gegen die Entscheide be treffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag Beschwerde erhob en
und bean tragt, es seien die Verfügungen vom 3 1. August 2016 insoweit aufzu heben, als die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 20. September 2014 erfolgt sei . Des Weiteren sei auch die Rückerstattungsverfügung vom 6. September 2016 aufzuheben . Wiederum beantragte die Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 27/1). Die IV-Stelle beantragte i n der Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/5). Mit Verfü gung vom 6. Januar 2017 hiess das Gericht den Antrag betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gut (Urk. 10). Mit Eingaben vom 1 8. Januar und 27. Februar 2017 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 12, Urk. 17). Die IV-Stelle nahm dazu am 1 5. Februar und am 1 5. März 2017 Stellung (Urk. 15, Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente, die Hilflosenentschädigung und de n Assistenzbeitrag gleichermassen aufgrund einer Verbesserung des Gesund heits zustandes verbunden m it einer Meldepflichtverletzung rückwirken d ein . Es rechtfertigt sich somit , das Verfahren IV.2016.01099 ( Hilflosenent schä di gung und Assistenzbeitrag) und den Prozess IV.2016.00980 (Rente) in An wen dung von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung mit Art. 125 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozessnummer weiter zu führen. Das Verfahren IV.2016. 01099 ist als dadurch erledigt abzuschrei ben. Dessen Akten werden im vorliegenden Fall als Urk. 26/0-2 2 geführt.
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Ren ten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbe messung beruht ( BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ) und die bisherige Inva lidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mittei lung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater
IVV ), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2 .3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenent schädi gungen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV ). Sie kann gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er wirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter aus richtung der Leistung war.
Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesent lichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Än derung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beur teilt sich nach den kon kreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Auf merksamkeit, welche der als meldepflichtig betrach teten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Per son abzustellen. Von Bedeutung ist inso weit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Melde pflicht nur auf Sachverhaltsände rungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vor liegens als auch hinsichtlich der Auswirkun gen auf den Leistungsan spruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässig keit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 1 1. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1 2. November 2015 E. 2). 2 .4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leiden s druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
2 .5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim
Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer , Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben über ihre Beeinträchtigungen allein ein Fahrzeug lenke, mit ihrer Mutter Einkäufe tä tige, mit dem Ehemann und den Kindern zusammen ein Reisebüro aufsuche, sich wiederholt alleine oder mit ihren Kindern zur nahe gelegenen Adresse ihrer Eltern begebe und mehrere Kinder betreue sowie ein Kleinkind hochhebe und herumtrage (Urk. 2 S. 2).
Die Abklärung im Rahmen der EFL und die Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS
zeige im Ergebnis, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht ob jektivierbar sei. E ffektiv sei von einer gesundheitlichen Verbesserung aus zugehen. Befunde , die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, sei en nicht mehr erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei demnach von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus allgemein medizinischer und aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähig keit. Psychiat risch sei mit der Diagnose einer emotional instabilen Persön lich keit (ICD-10 F60.3) zwar eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, jedoch mit dem Hinweis, die Ein schränkung sei durch eine überwindbare psychische Dekonditionierung und Schonhaltung bedingt. Rechtsprechungsgemäss sei eine Dekonditionierung
je doch nicht invalidisierend. Es sei somit insgesamt kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 3) . Ferner belege das inkonsistente V erhalten der Beschwerdeführerin , dass die gelte nd gemachten Beschwerden nicht durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet seien .
Sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin arbeitsfähig. Dies sei spätestens seit dem Beginn der Obser vation am 2 0. Januar 2014 der Fall gewesen. Indem die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe, habe sie die ihr oblie gende Meldepflicht verletzt. Die Rente sei damit rückwirkend per 2 0. Januar 2014 auf zuheben. Die beim Erlass der Verfügung 31 Jahre alte Beschwerdeführerin h abe während 10 Jahren eine Rente bezogen. Vor dem Erlass der Ver fügung müssten daher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden . Die Beschwerde führerin könne auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f .).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergän zende Ausführungen (Urk. 7) u nd in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 erklärte sie , für eine Observation bestehe eine genügende gesetzliche Grund lage (Urk. 20). 3 .2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ermittlungsbericht datiere vom 1 9. Mai 201 4. Am 1 4. August 2014 habe die Beschwerdegegnerin die Revi sion eingeleitet und am 2 4. Oktober
2014 die Leistungen sistiert. Am 26. Februar 2016 sei das MEDAS -Gutachten erstellt worden und dieses sei am 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Die Rente habe die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 1 8. Juli 2016 eingestellt . Zu diesem Zeitpunkt sei die Revisionsfrist von 90 Tagen bereits abgelaufen gewesen. Die rückwirkende Auf hebung der Rente sei demnach nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 f.).
Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei aber auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Der Observationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeitraum. Tatsächlich bestehe weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ergebe sich einerseits aus dem Gut achten der MEDAS und andererseits aus den mit den gutachterlichen Feststellungen korres pondierenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Limi tierung in der Anpas sungsfähigkeit, der Unterstützungsbedarf sowie die je nach Situation unter schiedlich erscheinende Symptomatik sprächen klar dagegen, dass die Leistun gen zu Unrecht erwirkt worden seien . Laut Gutach ten seien die Flexibilität und die Durchhaltefähigkeit reduziert und die psy chiatrische und die pharmakologi sche Behandlung müsse fortgeführt werden. Ferner bestehe eine psychische De konditionierung mit Schonhaltung. Damit sei eine rückwirkende Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt
(Urk. 1 S.
6
f f .).
Die Dekonditionierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beachtli ch. Sie sei psychische r Art und sei als leistungsrelevanter Faktor zu beachten.
Aufgrund der Dekonditionierung und der diagnostizierten Persön lich keitsstörung sei die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Ent scheid der Beschwerdegegnerin falsch. Da die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei , habe die Beschwerdegegnerin einen Ein kommensvergleich durchzuführen, unter Nachzahlung der Leis tungen seit Oktober 2014 und Gewährung von Eing liederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 10 f. ).
In den Stellungnahmen vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 17) und 2 7. Februar 2017 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdeführerin ,
die Überwachung basiere auf keine r genügende n gesetzliche n Grundla ge . Die Ergebnisse der Observation dürften nicht verwertet werden. Des Weiteren sei auch das MEDAS - Gut achten nicht verwertbar, denn dieses stütze sich in mehrfacher Hinsicht auf die Erkenntnisse der Observation und die Gutachter seien durch diese mehr fach beeinflusst wor den . Die übrigen medizinischen Unterlagen bildeten so dann keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzustellen. Es seien daher neue Abklärungen nötig (Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 f.). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin bemängelt die von der Beschwerdegegnerin veran lasste Observation als ungesetzlich. Sie b eruft sich dabei auf das Urteil
Nr.
61838/10 des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom 18. Okto ber 2016 in Sachen Vukota-Bojic und auf ein Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Ga llen (Urteil IV 2013/145 vom 6. Dezember 2016; Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 18). 4 .2
Die von der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2014 verfügte Renten sistierung (Urk. 8/191) basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180). Das Bundesgericht gelangte bezugnehmend auf den
genannte n Entscheid
des EGMR zum Schluss, dass es in der Invaliden versicherung - ebenso wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genü gen den gesetzlichen Grundlage für die Observation von Versicherten fehle ( BGE
143 I 377 E. 4 ) .
Das Bundesgericht hat jedoch die Verwertung von
erlangte m Beweism aterial in Erwägung 5.1.2 des genannten Entscheids unter bestimmten Umständen als zu lässig erachtet, nämlich wenn die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person einge leitet wurde; wenn Gegenstand der Observation (unbe e influsste) Handlungen der versicherten Per son waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden; wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und de n Observationszeitraum begrenzt war; wenn die versicherte Person somit insgesamt weder einer syste matischen noch ständ igen Überwachung ausgesetzt war und in dieser Hinsicht ein relativ bescheidener Eingriff in ihre grundrechtliche Position vorliegt . 4 .3
Die Einsicht in den Ermittlungsbericht vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8/180) zeigt , dass keine systematische oder ständige Überwachung statt gefunden hat. Im Zeitraum ab dem 2 0. Januar bis zum 2. April 2014
beschränkte sie sich auf ins gesamt acht Tage (Urk. 8/180/11 ). D ie Observation wurde zudem auf grund von ausgewiesenen Zweifeln am Ausmass der Erwerbsunfä higkeit und der Hil f losig keit eingeleitet ( Urk. 8/184, Urk. 8/223/1 f f.). Ferner wurde die Be schwerdeführerin bei ihren Aktivitäten nicht beeinflusst. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 5) erfolgte die Observation so dann ausschliesslich im öffentlichen Raum. Sowohl der ohne weiteres einseh bare Gar ten (Urk. 8/180/22, Urk. 8/180/46) als auch die V erkaufsräume eines Einkaufs geschäfts ( Urk. 8/180/20 f., Urk. 8/180/26, Urk. 8/180/40-42, Urk. 8/ 1 80/52) zäh len dazu (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2.1 und 8C_192/2013 vom 1 6. August 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Es zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Observation erfüllt sind und die Beschwerdeführerin insgesamt eine n relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position hinnehmen musste . Ihre Anträge betreffend Entfernung verschiedener Aktenstücke im Zusammenhang mit der Observation und von medizinischen Akten, in denen auf die Observation Bezug genommen wird (Urk. 17 S. 2) , sind somit unbegründet und ihnen ist nicht stattzugeben. Die MEDAS -Gutachter haben zu Recht auf die Ergebnisse der Observation Be zug genommen ( vgl. u.a. Urk. 8/221/41 f. ). 4 .4
Stellung zu nehmen ist sodann zum Argument der Beschwerdeführerin, es sei die Frist von 90 Tagen zur Vornahme einer Revision verpasst worden (Urk. 1 S. 5
f.). Entgegen der en Auffassung handelt es sich vorliegend nicht um ein e an die erwähnte Frist gebundene prozessuale Revision im Sinne von Art. 53
Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 Abs. 1 des Bundes gesetzes ü ber das Verwaltungsverfahren ( Vw VG ) , sondern um eine solche auf grund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG . Diese ist nicht an ein e Frist gebunden. 5 . 5 .1
Gemäss v orstehender E. 2 .2 bildet für die Prüfung einer anspruchs erheb lichen Änderung die letzte rechtskräftige, auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruhende Verfügung der zeitliche Referenzpunkt. Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mittei lung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74 ter
lit . f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist ( Art. 74 quater
IVV ), in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen 5 .2
Nach der Zusprechung der auf einem Invaliditätsgrad von 78 % basierenden ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2005 ( Verfügung vom 2 2. Mai 2008 ; Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/71) bestätigte die Beschwerdegegnerin diese mit dem Hinweis auf unveränderte Verhältnisse revisionsweise mit den Mittei l ungen vom 16. April 2009 (Urk. 8 /107),
5. April 2012 (Urk. 8/ 120) und 2 1. Dezember 2012 , wobei jeweils keine Verfügung verlangt wurde. Die erst- und die zweit malige Überprüfung beschränkte n sich auf die Einholung eines hausärztlichen Berichts (vgl. Urk. 8/ 106, Urk. 8/119 ). Der weiteren Revision lag allein die Über prüfung der erwerblichen Qualifikation zu Grunde (vgl. Urk. 8/129 f.). Die Mit teilungen können somit nicht im Sinne der Rechtspre chung rechtskräft igen Ver fügungen gleichgestellt werden. Die vorge nomme nen Abklärungen erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nicht. Referenz zeitpunkt für die zu prüfende Veränderung ist demnach der Zeitpunkt der Zusprechung der Rente . 6 . 6 .1
Vor der Zusprechung der Rente hielt die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, in der Stellung nahme vom 6. Februar 2008 fest, gemäss Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/62 ) leide die Be schwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer mittel schweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Die somatischen Diagnosen (chronisches
Z ervikothorakalsyndrom , Handgelenksganglion, femoropa tellares Schmerzsyn drom , Nierenleiden) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit hin gegen nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin sei nicht mehr gegeben. Angepasst sei eine Beschäftigung mit reduzierter An forderung an die Konzentration, die Auffassung und die Belastbarkeit. Eine sol che Tätig keit könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % ausü ben. Diese Beurteilung gelte seit Dezember 200 4. Die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht erübrige sich, denn die Beschwerdeführerin nehme die Behandlungsangebote von sich aus wahr (Urk. 8/65 S. 5 f.).
6 .2
Mit Mitteilung vom 1 6. April 2009
bestätigte die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/107) . Ebenso bestätigte die Beschwer - degegnerin am 5. April 2012 den Anspruch auf ei ne ganze Rente (Urk. 8/120 ). V or
der Mitteilung vom 5. April 2012 hielt RAD-Ärztin Med. pract . C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, am 3 0. März 2012 bezugnehmend auf den Be richt der D.___ vom 8. November 2011 (Urk. 8 /116) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen de pre s siven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach mehreren Su izidversuchen , anam nestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung. Einschränkungen bestünden wie folgt: Instabilitäten, bedrückte Stimmung, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken. Es sei wie bis an hin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkun gen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen vermindern. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Die Prognose sei ungünstig. Der Gesundheitszu stand präsentiere sich im Rahmen der Re ntenrevision unverändert (Urk. 8 /119/2 f.).
6 .3
Im aktuellen Revisionsverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch die Ex pe r ten der MEDAS rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeinmedizinisch und neu rologisch untersucht. Ferner erfolgte eine EFL ( vgl. Urk. 8/221/1). Zusammengefasst, das heisst unter Berücksichtigung aller Untersuchungs ergeb nisse , nannten die Gutachter a ls Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähig keit eine emotional instabil e Persönlichkeit (ICD-10 F60.3; Urk. 8/221/40). Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutach ter insbe sondere eine somatoforme Schmerzstörung (nicht näher bezeichnet, ICD-10 F45.9), eine Schmerzsymptomatik o hne hinreichendes somatisch- orga nisches Korrelat, Spannungskopfschmerzen, ein chronisches Zervikotho rako lumbalsyndrom und eine IgA -Nephritis (Urk. 8/221/40).
Der mit der EFL befasste Experte gab zu bedenken, bei der angestammte n Tätig keit habe es sich um eine überwiegend monot on-repetitive Tätigkeit verbunden mit Hebebelastungen gehandelt . Unter Berücksichtigung d er Krank heitsentwicklung und der initial beschriebenen Beschwerden sei es nach vollziehbar, dass in einer solchen Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässiger Hinsicht eingesch ränkt sei. Die EFL
habe verhaltensbedingt - aufgefallen sei insbesondere eine ausgeprägte Selbst limitierung - keine schlüssigen Resultate ergeben. In den getesteten Belas tungen seien keine funktionellen Limiten
feststellbar gewesen
(Urk. 8/221/70 ; vgl. auch Urk. 8/221/79 ff. ).
Im interdisziplinären Konsilium kamen die Experten zum Schluss, zumutbar sei mindestens eine körperlich sehr leichte, aber auch öfters eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, gemischt
stehend und gehend und vor zugsweise überwiegend sitzend mit manchmaligem Hantieren von Lasten bis 10 kg und selten von solchen bis 15 kg. Die übertragenen Arbeiten sollte n emotio nal nur wenig belastend sein, der verminderte n Anpassungs- und Umstellungs fähigkeit entgegenkommen und intell ektuell nicht überfor dernd sein. Ferner sollte kein Zeitdruck bestehen (Urk. 8/221/41) .
In der angestammten, monoton-repetitiven und mit dem Hantieren von Lasten verbundenen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässige r Hinsicht limitiert. Eine Quantifizierung sei schwierig, je doch sei eine über 50 % hinausgehende Limitierung aus soma tischen Gründen nicht plausibel (Urk. 7/221/41).
Unter Berücksichtigung der aktuellen klinischen Befunde bestehe aus soma tischer Sicht kein Grund, weswegen die Arbeitsfähigkeit in einer gemischt ste hend-gehend en und sitzenden Täti gkeit nicht ganztags zumutbar sei. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung aus somat ischer Sicht aus dem Jahr 200 8. Eine relevante Veränderung der Gesundheit im somatischen Bereich sei nicht festzustellen gewesen . Ins Gewicht falle aus psychiatrischer Sicht ein ver mindertes Rendement von 30 % während der ganztägigen Prä senz . Die Be schwerdeführerin sei trotz des psychischen Leidens in der Lage, sich umgänglich
zu geben und ihre Anspannung und Reizba r keit zu kon trol lieren. Die exekutiven Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwer deführerin verfüge über ein ausreichendes Abstraktionsvermögen und sie sei auch zur Handlungsplanung und Organisation im Stande. Ferner verfüge sie über ein Zeitmanagement und sei intellektuell in der Lage, Probleme im sozialen Umfeld zu erkennen. Die Ver kehrs- und Wegfähigkeit seien gege ben, was auch die Observation gezeigt habe. Es fehle der Beschwerdeführerin jedoch an der Motivation, Veränderungen her beizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommunikations fähig keit sei durch ihre Art , impulsiv und rechthaberisch zu reagieren zeitweilig eingeschränkt. Das häusliche Leben und die Alltagsakti vitäten seien unter Berücksichtigung der Observation vielfach günstiger als die Beschwerde füh rerin dies schildere. Sie sei in d er Lage, soziale Beziehungen auf zubauen und zu unterhalten. Dies befähige die Beschwerdeführerin auch , einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/221/ 35 , Urk. 8/221/39, Urk. 8/221/ 41) . D ie atte s tierte Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit der aktuellen Begutachtung. Retrospektiv sei eine sichere Beurteilung erst seit der Verhaltensbeobachtung im Jahr 2014 (Observation) möglich, für die Zeit davor aufgrund d er diver gierenden Angaben in den Akten indessen nicht (Urk. 8/221/40).
7 .
Anders als in der Vergangenheit konnten anlässlich der MEDAS -Begut ach tung d ie für ein depressives Geschehen massgeblichen Befunde
nicht mehr erhoben werden . Im Vordergrund standen nunmehr die für die diagnos tizierte Persönlich keitsstörung relevanten Symptome (Urk. 8/221/28 ff.). Deut lichere Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung vermerkten die Ärzte erst mals im Rahmen der zweiten Rentenrevi sion ( Bericht der D.___ im Bericht vom 8. November 2011; Urk. 8/116).
Die Diagnostik der MEDAS -Gutachter beanstandete die Beschwerdeführerin als solche nicht. Unter Hinweis auf die Ausführungen in nachstehender E. 8 .3 er weist sie sich denn auch als nachvollziehbar. Es ist damit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage berechtigt , den Leistungsanspruch ohne Bindung an frühere Ent scheide neu zu beurteilen. 8 . 8 .1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht weiterhin eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Zu diesem Schluss gelangte sie mit der Begrün dung, nament lich die Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und der Durchhaltefähigkeit und die nötige psychiatrische und die phar makologische Behandlung belegten dies. Dies spreche auch klar dage gen, dass sie die Leis tun gen zu Unrecht erwirkt habe
(Urk. 1 S. 6 ff. u nd vorstehende E. 3 .2 ).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gutachterlich ausgewiesen und eben so die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 8/221/36
ff.) . In der Begründung des Entscheides ging auch die Beschwe r degegnerin ausdrücklich von einer e ingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S.
3). Dies schliesst in dessen die Aufhebung der Rente nicht im vorn herei n aus. Entscheidend is t die erwerbliche Auswirkung der von den Gut achtern festgestellten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (dazu vgl. E. 8.3) . 8 .2
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychische Dekon ditio nierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin als leistungs li mitierender Faktor zu beachten. Deswegen und aufgrund der diagnos ti zier ten Persönlichkeitsstörung sei die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin falsch (Urk. 1 S. 10 f.).
Eine psychische
Dekonditionierung
erwähnte der psychiatrische Experte im Sinne einer leichten Verminderung der Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/221/31) . Eine erwerbliche Funktionseinbusse in grösserem Umfang kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Im Übrigen beleuchteten die Gutachter sowohl die Diagnose der instabilen Persönlichkeitsstörung als auch deren Auswirkung auf die erwerblichen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausführlich , wobei die Gutachter feststellten, dass sich das Leiden auf die Arbeitsfähigkeit limitierend auswirke , eine erwerbliche Tätigkeit jedoch nicht ausschliesse (vgl. Urk. 8/221/29 ff. ) . Diese Ausführungen sind überzeugend ( vgl. dazu auch nach stehende E. 8.3 ). 8 .3
8 .3.1
Das MEDAS -Gutachten vermag gemäss den nachstehenden Ausführungen den Anforderun gen an ein verwertbares Be weis mittel zu genügen.
A us allge mein-internistischer Sicht lässt sich dem Gutachten entnehmen, seit 2001 bestehe ein Nierenleiden. Die mit der Erkrankung einhergehenden Befunde seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sich das Leiden auf die Arbeits fähigkei t auswirke (Urk. 8/221/37 , Urk. 8/221/35 f. ). 8 .3.2
B ezüglich der geklagten Beschwerden ( namentlich chronische Schmerzen im gesamten Nacken- und Schulterg ürtelbereich abwärts bis zur Brust- und Len denwirbelsäule sowie bis in die Beine reichend, Knieschmerzen, Schmerzen in den Fingergelenken und Kopfschmerzen ; vgl. Urk. 8/221/55) ist dem Gut achten aus neurologischer Sicht zu entnehmen , auch in Kenntnis der aktu ellen Unter suchungsergebnisse und gestützt auf die aktenkundigen und bis - l ang stets weit gehend unauff älligen radiologischen Befunde, die mit früheren Abklärungen übereinstimmend seien , seien keine Hinweise für eine relevante Gesundheitsstö rung aus somatischer Sicht feststellbar, die Umfang und In ten sität der geklagten Schmerzen erklären könnte. Im gegenwärtigen Status seien keine neurogenen Paresen feststellbar gewesen und die Reflexe seien in allen Etagen symmetrisch un d lebhaft darstellbar gewesen. E s seien keine Hinweise auf ein e zentral- neurorologische Erkrankung erkennbar geworden , welche die Schmerzsympto matik in dieser generalisierten Form verständlich machen könnte. Sämtliche früheren Berichte harmonierten mit der gegen wär tigen Bewertung. Namentlich seien die neurologischen Befunde , wie bereits im Jahr 2008 , unauffällig gewesen. Theoretisch denkbar seien statisch- myalgische Rückenb eschwerden. Die als Spannungskopfweh zu interpretie ren de n Kopfschmerzen und die übrige Schmerzsymptomati k ohne hinrei chen des somatisch- organisches Korrelat be gründeten keine dauerhafte Arbeitsun fähig keit . Allenfalls möge die bisherige Tätigkeit in Nässe und verbunden mit dem Heben von Gewichten zwischen 10 und 20 kg weniger geeignet sein , mindestens aber sei eine besser angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumut bar ( Urk. 8/221/37 f., Urk. 8/221/58 f.) . 8 .3.3
Zur rheumatologischen Untersuchung fassten die Gutachter zusammen, i m Jahr 2004 seien erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten. Bildgebende Ab klä rungen hätten einen altersentsprechenden und grundsätzlich unauffälli ge n Zustand ge zeigt. Hinweise für das Vorliegen einer rheumatologischen Grund erkrankung hätten sich weder damals noch später ergeben. Trotz Behand lung, insbesondere mittels physikalische r Kräftigungstherapie und Schmerz therapie ,
sei über die Jahre keine Besserung eingetreten. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Beschwerden am Bewegungsapparat innerhalb der letzten zehn Jahre nicht wesentlich verändert. Neue klinische Aspekte habe di e jüngste Un tersuchung keine erg eben. Ein erklärendes klini sches Korrelat fehle aus rheuma tologischer Sicht nach wie vor. Eine rheu matologische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollzeitlich aus üben (Urk. 8/221/65 f., Urk. 8/221/39). 8 .3.4
Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS -Gutachten hervorgehoben, die Be schwerdeführerin lasse deutliche Tendenzen erkennen, Impulse und Ver halten zeitweilig ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren. Auch wechsle bei ihr die Stimmung häufig . Die unkontrollierten Impulse führten zu Konflikten. Die Aus prägung der Symptome sei abhängig von Umweltfakt oren, vom psychosozialen Gefüge und von psychosozialen Belas tungsfaktoren. Ein besonderer Leidensdruck liege indessen nicht vor und hilflos sei die Beschwer deführerin nicht . Eine konsequente psychiatrische
Behandlung
habe nicht statt gefunden . Abgesehen von akuten Krisen sei s ie in der Lage, sich umgänglich zu verhalte n und ihre Anspannung und die Reiz barkeit zu kontrollieren. Dies sei auch anlässlich der Observation festzu stellen gewesen. Die exekutiven Funktio nen seien nicht tangiert. Die Be schwer deführerin sei in der Lage, ihre Handlun gen zu planen. Sie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuelle n Situation fähig , im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. Überdies liege eine aus reic hende Fähigkeit zur Selbstsorge vor. Es fehle der Be schwerdeführerin vor allem an der Motivation, Veränderungen herbeizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommu ni kations fähig keit sei durch ihre Art, rechthaberisch und impulsiv zu reagieren, zeitweilig eingeschränkt. Insgesamt seien die Symptome einer instabilen Per sönlich keits störung erfüllt. In einer emotional nicht belastenden Umgebung mit Frei räumen, ohne Zeitdruck und mit einer ihr entgegen gebrachten Wert schätzung sei sie zu einer ausreichenden Arbeitsleistung in der Lage.
Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden entsprächen nicht einem an dauernden und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Unge sundes Verhalten, übermässige und un an gemessene Schonung und Bewe gungs mangel würden die somatischen Symptome verstärken. Die Obser v a tion habe allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeitgestaltung vielseitig interessiert und aktiv zeige, deutlich mehr als dies bezüglich Arbeits welt und Haushaltführung der Fall sei . Die Beschwer deführerin sei sozial nicht isoliert. Die bisherige Behandlungsfrequenz ent spreche nicht de m geschilderten Zustandsbild. Aufgrund des Zustandsbildes bestünden in erwerblicher Hinsicht in erster Linie qualitative und weniger quantitative Einschränkungen. In Frage komme eine einfache und wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeit (Urk. 8/221/30 f. , Urk. 8/221/39 ).
8 .3.5
Zur EFL hielten die Gutachter schliesslich fest, ein allfälliges arbeits rele vantes Problem habe nicht erhoben werden können, da das Schmerzver halten mit Selbstlimitierung während den Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei nicht zuverlässig beurteilbar. Es sei davon auszuge hen, dass s ie bei gutem Effort mehr leisten könne als das, was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 8/221/39). 8 . 3.6
Die wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter - sowohl bezogen auf die je weiligen Fachgebiete als auch in der Gesamtschau
- zeigen, dass allseitige Untersuchungen erfolgten und die Gutachter die geklagten Beschwerden berück sichtigten. S ie setzte n sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin
in den Untersuchungen auseinander
und die Schlussfolge rungen erfolgten in Ause inandersetzung mit den Vorakten . Die Darlegung de r medizinische n Zustände und Zusammenhänge leuchten ein und die Schluss folgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet , dass die rechtsanwendende Person s ie prüfend nachvollziehen kann. Damit liegt mit dem MEDAS -Gutachten ein verwertbares Beweismittel vor. 8 .4
Die Beschwerdeführerin wandte - bezugnehmend auf E. 5.3 des Urteils des Bun desgerichts 9C_492/2012 vom 2 2. Mai 2013 - ein, die medizinischen Unterlagen bildeten keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzu stellen. D er Ob servationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeit raum. Von den beobachteten Tagen könne nicht auf einen Dauerzustand ge schlossen werden und selbst ein aggravatorisches Verhalten reiche nicht aus, um die Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 10).
Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass eine Observation in erster Linie zu Erkenntnissen bezogen auf den Zeitraum der Massnahme führt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht indessen nicht in erster Linie auf den Ergebnissen der Observation in der Zeit von Januar bis April 2014 (vgl. Urk. 8/180), sondern auf den Erkenntnissen der auf die Obser va tio n folgenden ärztlichen Abklärungen , insbesondere auf dem MEDAS -Gut achten, wobei die Beobachtungen anlässlich der Observation mit den Ergeb nissen der Begutach tung korrelieren. Die Experten der MEDAS nahmen verschiedentlich explizit Be zug auf die Observation. Abweichend vom Sachverhalt gemäss Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2012 vom 22. Mai 2013 steht es vorliegend hinreichend fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde füh rerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Jahr 2012 verbessert hat, wobei gemäss MEDAS -Gutachten eine retrospektive Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Verhaltensbe obachtung zuverlässig möglich ist (Urk. 8/221/41 ff.). Damit steht die Verbess e rung seit dem Zeitpunkt des Beginns der Beobachtung , mithin seit Januar 2014 fest. 9 . 9 .1
Beweisrechtlich entscheidend im Rahmen der Prüfung der Standard in di ka toren (vgl. vorstehende E. 2 .4) ist der Aspekt der Ko nsistenz ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsnive aus in al len vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sons tigen Lebensbe reichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1 ).
D as erwerbliche und das private Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sind diskrepant. Eine berufliche Tätigkeit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen (Urk. 8/221/47 ) , hingegen gestaltet sie ihr privates Leben
sehr ak tiv. Die Feststellungen anlässlich der Observation
(Aktivitäts be schriebe und Fo tos) belegen dies eindeutig. Die Beschwerdeführerin konnte bei ver schiedensten Alltag saktivitäten beobachtet werden ( Spaziergänge mit und das Hochheben sowie Tragen von Kindern, Treffen und Unterhaltungen mit diversen Personen, Einkäufe, Autofahrten, Streichen eines Gartenzauns etc.; Urk. 8/180/14 ff. ). 9 .2
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist gemäss
BGE
141 V 281 auf den tatsächlichen Leidensdruck hin ( E. 4.4.2 ). Dieser ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgeprägt. Ge mäss den Feststellun gen der MEDAS -Gutachter erfolgt keine konsequente Behandlung des psychi schen Leidens und auch eine Hilflosigkeit schlossen sie aus (Urk. 8/221/31) , was vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Begut achtung und der Erkenntnisse der Observation nachvollziehbar ist. Ferner kamen die Gutachter basierend auf den Ergebnissen der Untersuchung und der Observation begründet zum Schluss, die exekutiven Fu nktionen seien nicht tangiert, d ie Beschwerdeführerin sei in der La ge, ihre Handlungen zu planen, s ie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuelle n Situation fähig , im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. In erster Linie fehle der Beschwerdeführerin die Motivation, Ver änderungen her beizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerks amkeit sinnvoll zu fokus sieren (vorstehend E. 8 .3.4). 9 .3
Auch zum Aspekt des funktionellen Schweregrades (vgl. vorstehende E. 2 .4 ) kann aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse Stellung genommen werden. Das für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit massgebliche psychische Lei den und namentlich die diagnoserelevanten Befunde sind nicht stark aus geprägt und es findet - wie bereits erwähnt wurde - nicht die geeignete Behand lung statt (Urk. 8/221/32). Komorbiditäten bestehen sodann nicht in erheblichem Umfang. Nebst der Persönlichkeitsstörung diagnostizierten die Gut achter kein weiteres Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/221/40). D ie Observation zeigte, dass die Beschwerdeführerin erkenn bar über persönliche Ressourcen verfügt und auch sozial keinesfalls limitiert ist. Entsprechendes stellten auch die MEDAS -Gutachter fest (Urk. 8/221/32). 9 .4
Zusammenfassend steht auch nach der Prüfung der Standardindikatoren fest, dass die Umsetzung der von den MEDAS -Gutachtern festgestellten Verbesse rung der Ressourcen aus rechtlicher Sicht zumutbar ist. Dies war spätestens seit der Observation der Fall. Dass die Beschwerdeführerin von ihren Resso urcen tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat , ändert nichts an der ihr obliegenden Meldepflicht ( Art. 77 IVV ) , auf die sie mit den diversen Leis tungsentscheiden jeweils ausdrückliche aufmerksam gemacht worden war (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/100, Urk. 8/ 107 f., Urk. 8/120, Urk. 8/143 ) . Die Unter lassung der Mel dung hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Ihr Verhalten erfüllt zumindest den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit. Die rück wirkende Anpassung der Leistung erfolgte zu Recht. Weitere Abklärungen sind keine erforderlich. 10 . 10 .1
Die Beschwerdegegnerin erachtet e inen invalidisierenden Gesundheits schaden nicht als nachgewiesen und verzichtete auf einen Einkommensvergleich. Die von den Gutachtern attestierten Beeinträchtigungen in der angestammt en und
in einer angepassten Tätigkeit stufte sie als die Folge eines motivationalen Defizits ein , das IV-rechtlich ohne Bedeutung sei (vgl. Urk. 8/223/9). Die Beschwerde führerin bemängelt den fehlenden Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 11). 10 .2
Gemäss MEDAS -Gutachten ergab sich im Rahmen der untersuchten Fach disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin allein aus psychiatrischer Sicht eine relevante Diagnose und als Folge dessen eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit von je weils 30 %
sowohl in der angestamm ten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit (Urk. 8/221/35 f.). Eine den somatischen Bereich betreffend e Einbusse stellten die Gutachter expli zit nicht fest (Urk. 8/221/66, Urk. 8/221/ 50, Urk. 8/221 /59 ). Die weitergehende Limitierung in der angestammten Tätigkeit sowie auch das ein geschränkte An forderungsprofil für eine an gepasste Tätigkeit begründeten s ie mit den Resulta ten der EFL . Gewicht
wurde namentlich d e r deutlich beein trächtigte n Motivation und d e r Selbstlimitierung beigemessen ( Urk. 8/221/41, Urk. 8/221/69 f. ). 10 . 3
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Feststellung der Beschwerde gegnerin im Feststel lungsblatt für den Beschluss , die verbliebene Leistungs einschränkung sei auf Motivationsprobl e me respektive eine Selbstlimitierung zurückzuführen , was indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht entschei dend sei (Urk. 8/223/9). Auch die MEDAS -Gutachter hielten sodann fest, bei Über windung der Schonhaltung und der Dekonditionierung sei wieder ein Arbeits pensum von 100 % möglich (Urk. 8/221/40).
Da unter Ausserachtlassung der im Rahmen der EFL beobachteten Limiten allein aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit be steht (Urk. 8/221/ 35 f. ), resultiert eine Erwerbseinbusse von nicht mehr als 30 %. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente aus. Ein Ein kommensvergleich ist nicht erforderlich. Die Rente ist rückwirkend per 20. Januar 2014 (Beginn der Observation; Urk. 8/180/11) a ufzuheben (vgl. vorstehende E. 8 .4). Über die Rückforderung wird die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid erlassen (vgl. Urk. 2 S. 4). 11 . 11.1
11.1.1
Die mit Verfügung vom 5. November 2008 zugesprochene Hilflosenent schä di gung
(Urk. 8/95) basiert auf dem mittels Abklärung vom 1 7. Juli 2008 festge st e llten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 8/83).
Die mit der seinerzei tigen Abklärung betraute Person hielt im Bericht vom 2 9. Juli 2008 fest, beim Hausbesuch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne die Wohnung nicht alleine verlassen. Für ausserhäusliche Termine und ebenso für Einkäufe brauche sie stets eine Begleitung. Es sei ihr auch nicht möglich , alleine öffentli che Verkehrsmittel zu benützen. Einen Führerausweis besitze sie nicht. Auch an häuslichen Aktivitäten könne sie sich nicht beteilige n. Beispielsweise habe sie m ehrfach vergessen , die Kochplatten abzustellen. Reinigungsarbeiten erledige die Mutter der Beschwerdeführerin. Ihr selber seien Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung gleichgütig. Sie helfe bei der Hausarbeit mit, wenn sie dazu auf gefordert werde. Die administrativen Dinge erledige der Vater. Sie verwalte auch ihr Geld nicht mehr selbständig, seit sie mehrmals ihre Bankkarte im Automaten habe stecken lassen (Urk. 8/83/5) .
Zusammenfassend kam die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der geschilderten Ver hältnisse und unter Einbez ug der medi zinischen Akten sei die Notwendigkeit für eine lebenspraktische Begleitung klar erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin - lebte sie alleine - den Haushalt vernachlässigen würde und sich selbständig auch keine Mahlzeiten zubereiten könnte. Ferner sei davon aus zu gehen, dass sie selbständig keine Kontakte knüpfen würde (Urk. 8/83/5 f.). 11.1.2
Anlässlich der Revision im Jahr 2012 fand ein weiterer Hausbesuch statt (Urk. 8/128), wobei dieser in erster Linie der erwerblichen Qualifikation diente (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Dezember 2012; Urk. 8/129). Indirekt kann dem Bericht jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals im Alltag nach wie vor auf eine Betreuung zurückgriff, wobei Anga ben dazu feh len, wofür im Einzelnen die Betreuung geleistet wurde (Urk. 8/129/ 2). Ohne weitere Abklärungen bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge den unver änderten Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/134). 11.1.3
Die Observation im Jahr 2014 zeigte ein im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2008 verändertes Bild. Sie dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin nun mehr wieder in der Lage war, ihre Wohnung selbständig zu verlassen. Sie konnte na mentlich dabei beobachtet werden, wie sie sich allein e oder in Begleitung von kleinen Ki ndern draussen aufhie lt, wie sie - inzwischen offen bar im Besitz eines Führerausweises - selbständig Auto f u hr , e inkaufen ging oder im Garten einen Zaun strich (Urk. 8/180/14 f f . , Urk. 8/180/27 f f . ). Auch die
MEDAS -Gutachter stellten eine gesundheitliche Verbesserung dahin gehend fest, dass nunmehr wie der eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar sei und diese Beurteilung der Validierung mittels der Standardindikatoren standha lt e (vgl. vorstehende E. 8-9). Damit ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr rechtsgenüg lich ausgewiese n und die Beschwerdegegne rin hat die Leistung zu Recht aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Verbesserung gilt das betreffend Aufhebung der Rente Ausgeführte entsprechend (vorstehende E . 8.4). 11.2
Der Wegfall der Hilflosenentschädigung hat automatisch den Verlust des An spruchs auf einen Assistenzbeitrag zur Folge. Dieser setzt gemäss Art. 42 quater
Abs. 1 lit . a IVG den Bezug einer Hilflosenentschädigung voraus. Die Höhe der Rückforderung wurde nicht in Frage gestellt. 12. 12 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden ver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gesetzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale für die zwei vereinigten Verfahren von Fr. 1’0 00.-- als angemessen. Ausgangs ge m äss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12 .2
Die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , hat trotz Aufforderung (vgl. Urk.
15) keine Aufstellung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingereicht. Die aus der Gerichtskasse an sie zu bezahlende Entschädigung ist daher vom Gericht ermessensweise fest zu setzen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes in dieser Streitsache und eines praxis gemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist sie mit Fr. 2’900 .-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbe griffen). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2016.01099 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV. 2016.00980 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm