Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959,
a r beitete seit 2010 in einem Arbeitspensum von durchschnittlich 80 % als Sicherheitsbeauftrag t e Passagierkontrolle für die Y.___ ( Urk. 3/3 S. 1 -2 , Urk. 6/3/4 , Urk. 6/27/2 , Urk. 6/ 27/4 ). Am 1 2. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 3 0. Juni 2013 erlittenen
Bruchs des rechten Ober schen kel s ( Urk. 6/3/5 , Urk. 6/11/49 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3, Urk. 6/6) . Nach durchge führten Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht kün digte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2016 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/72) . Am 11. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle
wie vorbe schieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. September 2016 Beschwerde und bean tragte die Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-74]), was der Beschwer deführerin am 1 4. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom me n), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerw erbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von
Art. 27 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin gehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad entspricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 1 4. Juni 2017 E.
5.2-5.4) . 2 . 2 .1
Mit angefochtener Verfügung vom 1 1. Juli 2016 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Passagier kontrolleurin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 20 % , denn aus orthopädischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin in der Lage sein, immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen. Der Invaliditätsgrad sei durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Aufgrund des im Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus deren individuellen Konto erzielten Einkommens sei - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem hypo thetischen Valideneinkommen 2016 von Fr. 55‘751.13 auszugehen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebene Lohnstruktur er he bung (LSE) abzustellen. Gemäss LSE betrage der Lohn für praktische Tätigkeiten Fr. 60‘301.7 7. Weil die Beschwerdeführerin bis lang in einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 80 % tätig ge wesen sei und in einer Verweisungs tätigkeit eine Leistungsminderung von 20 % be stehe, verringere sich das hypo thetische Invalideneinkommen 2016 auf Fr. 38‘593.1 3.
Beim Einkommens ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).
2. 2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Abklä rungsergebnis, wonach ihr eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar sei, einverstanden sei. Nicht ein verstanden sei sie jedoch mit dem Einkommensvergleich. Laut Abrechnung der Arbeitslosenversicherung vom August 2016 ( Urk. 3/1) habe ihr versicherter Verdienst Fr. 4‘834.-- pro Monat betragen. Dies ergebe einen Jahres lohn von Fr. 58‘008.-- ( Urk. 1 S.
1) . Mit ihrer Ausbildung und ihrem beruf lichen Werdegang sei es ihr sodann nicht möglich, eine qualifizierte sitzende Tätigkeit, wie zum Beispiel kaufmännische Angestellte oder Sachbear beiterin auszuüben. Es werde ihr mithin nur möglich sein, ein fache Arbeiten in überwiegend sitzender Tätigkeit auszuüben, was entsprechend ein eher tiefes Einkommen bedeute n würde ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen daher viel zu hoch angesetzt .
Als mögliche Berufe in vorwiegender sitzender Tätigkeit kämen beispielsweise die Arbeit als Kassiererin in einem Supermarkt, Call Center Agentin, Bürohilfskraft, Kassiererin in einer Caféteria/ Kantine sowie einfache manuelle Tätigkeiten in Frage. Der durch schnittliche Monatsl ohn bei diesen Berufen liege bei Fr. 3‘841.12 , was einem Jahreslohn von Fr. 49‘934.63 ( Fr. 3‘841.12 x 13) entspreche . Bei einem 80%-Pen sum ergebe dies einen Jahreslohn von Fr. 39‘947.7 0. Der Abzug für die Leistungs minderung von 20 % führe zu einem Invalideneinkom men von Fr. 31‘958.16 ( Urk. 1 S. 1). 3.
Die Beschwerdegegnerin ging ge stützt auf die Stellungnahme ihre s Regionalen Ärztlichen Diensts vom 2 1. März 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte Passagierkontrolle am Flug hafen nicht mehr zumutbar ist, da die Fähigkeit zu längerem Stehen nicht mehr gegeben sei. Jedoch sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine vor wiegend sitzende Tätigkeit zumutbar, wobei bei vollzeitiger Präsenz wegen der Notwendigkeit, zwischendurch immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen, eine Leistungsminderung von ca. 20 % bestehe ( Feststellungsblatt für den Be schluss vom 3 0. Mai 2016, Urk. 6/71/5). Diese Feststel lungen der Beschwer degegnerin blieben seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken beziehungsweise wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist.
4.2
G emäss den Akten arbeitete die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden frei willig in einem 80%-Pensum ( Urk. 6/27/4, Urk. 6/49/1). Trotz gesundheit licher Beeinträchtigung ist es ihr nach ärztlicher Einschätzung nach wie vor möglich, ein einem Beschäftigungsgrad von 80 % entsprechendes Erwerbsein kommen zu erzielen, da ihr eine vollschichtige Tätigkeit mit vermehrten Pausen, entsprechend einer Leistungseinschränkung von 20 %, zumutbar ist. Wenn nun auf die von der Beschwerdeführerin genannten Einkommensbeträge abgestellt
würde, würde sich der Invali di tätsgrad unter Berück sichtigung der oben erwähn ten Grundsätze (E.
1.4) demnach wie folgt
bestimmen: Das in einem 80%-Pensum erzielte Validenein kommen von Fr. 58‘008.-- wird dem hypo thetischen Invalideneinkommen gegenübergestellt, welches mit der Leistungsverminderung von 20 % Fr.
39‘947.70 beträgt ( Fr. 49‘934.63 x 0.8). Der Vergleich dieser Einkommen führt in einem Zwischenschritt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18‘060.30 bezie hungsweise von 31,13 % . Nach Gewichtung mit dem hypo the tischen Erwerbspensum von 80 %
ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von ge rundet 25 % , welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 1.2 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis einen Rentenanspruch der Be schwer deführerin zur Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu weisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 3 0. Juni 2013 erlittenen
Bruchs des rechten Ober schen kel s ( Urk. 6/3/5 , Urk. 6/11/49 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3, Urk. 6/6) . Nach durchge führten Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht kün digte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2016 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/72) . Am 11. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle
wie vorbe schieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom me n), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerw erbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von
Art. 27 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin gehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad entspricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 1 4. Juni 2017 E.
5.2-5.4) . 2 . 2 .1
Mit angefochtener Verfügung vom 1 1. Juli 2016 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Passagier kontrolleurin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 20 % , denn aus orthopädischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin in der Lage sein, immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen. Der Invaliditätsgrad sei durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Aufgrund des im Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus deren individuellen Konto erzielten Einkommens sei - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem hypo thetischen Valideneinkommen 2016 von Fr. 55‘751.13 auszugehen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebene Lohnstruktur er he bung (LSE) abzustellen. Gemäss LSE betrage der Lohn für praktische Tätigkeiten Fr. 60‘301.7 7. Weil die Beschwerdeführerin bis lang in einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 80 % tätig ge wesen sei und in einer Verweisungs tätigkeit eine Leistungsminderung von 20 % be stehe, verringere sich das hypo thetische Invalideneinkommen 2016 auf Fr. 38‘593.1
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. September 2016 Beschwerde und bean tragte die Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-74]), was der Beschwer deführerin am 1 4. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin ging ge stützt auf die Stellungnahme ihre s Regionalen Ärztlichen Diensts vom 2 1. März 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte Passagierkontrolle am Flug hafen nicht mehr zumutbar ist, da die Fähigkeit zu längerem Stehen nicht mehr gegeben sei. Jedoch sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine vor wiegend sitzende Tätigkeit zumutbar, wobei bei vollzeitiger Präsenz wegen der Notwendigkeit, zwischendurch immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen, eine Leistungsminderung von ca. 20 % bestehe ( Feststellungsblatt für den Be schluss vom 3 0. Mai 2016, Urk. 6/71/5). Diese Feststel lungen der Beschwer degegnerin blieben seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken beziehungsweise wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist.
E. 4.2 G emäss den Akten arbeitete die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden frei willig in einem 80%-Pensum ( Urk. 6/27/4, Urk. 6/49/1). Trotz gesundheit licher Beeinträchtigung ist es ihr nach ärztlicher Einschätzung nach wie vor möglich, ein einem Beschäftigungsgrad von 80 % entsprechendes Erwerbsein kommen zu erzielen, da ihr eine vollschichtige Tätigkeit mit vermehrten Pausen, entsprechend einer Leistungseinschränkung von 20 %, zumutbar ist. Wenn nun auf die von der Beschwerdeführerin genannten Einkommensbeträge abgestellt
würde, würde sich der Invali di tätsgrad unter Berück sichtigung der oben erwähn ten Grundsätze (E.
1.4) demnach wie folgt
bestimmen: Das in einem 80%-Pensum erzielte Validenein kommen von Fr. 58‘008.-- wird dem hypo thetischen Invalideneinkommen gegenübergestellt, welches mit der Leistungsverminderung von 20 % Fr.
39‘947.70 beträgt ( Fr. 49‘934.63 x 0.8). Der Vergleich dieser Einkommen führt in einem Zwischenschritt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18‘060.30 bezie hungsweise von 31,13 % . Nach Gewichtung mit dem hypo the tischen Erwerbspensum von 80 %
ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von ge rundet 25 % , welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 1.2 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis einen Rentenanspruch der Be schwer deführerin zur Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu weisen.
E. 5 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.
E. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00956
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959,
a r beitete seit 2010 in einem Arbeitspensum von durchschnittlich 80 % als Sicherheitsbeauftrag t e Passagierkontrolle für die Y.___ ( Urk. 3/3 S. 1 -2 , Urk. 6/3/4 , Urk. 6/27/2 , Urk. 6/ 27/4 ). Am 1 2. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 3 0. Juni 2013 erlittenen
Bruchs des rechten Ober schen kel s ( Urk. 6/3/5 , Urk. 6/11/49 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3, Urk. 6/6) . Nach durchge führten Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht kün digte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2016 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/72) . Am 11. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle
wie vorbe schieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. September 2016 Beschwerde und bean tragte die Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-74]), was der Beschwer deführerin am 1 4. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom me n), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerw erbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von
Art. 27 der Verordnung über die Invali den ver sicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin gehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad entspricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 1 4. Juni 2017 E.
5.2-5.4) . 2 . 2 .1
Mit angefochtener Verfügung vom 1 1. Juli 2016 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Passagier kontrolleurin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 20 % , denn aus orthopädischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin in der Lage sein, immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen. Der Invaliditätsgrad sei durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Aufgrund des im Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus deren individuellen Konto erzielten Einkommens sei - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem hypo thetischen Valideneinkommen 2016 von Fr. 55‘751.13 auszugehen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebene Lohnstruktur er he bung (LSE) abzustellen. Gemäss LSE betrage der Lohn für praktische Tätigkeiten Fr. 60‘301.7 7. Weil die Beschwerdeführerin bis lang in einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 80 % tätig ge wesen sei und in einer Verweisungs tätigkeit eine Leistungsminderung von 20 % be stehe, verringere sich das hypo thetische Invalideneinkommen 2016 auf Fr. 38‘593.1 3.
Beim Einkommens ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).
2. 2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Abklä rungsergebnis, wonach ihr eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar sei, einverstanden sei. Nicht ein verstanden sei sie jedoch mit dem Einkommensvergleich. Laut Abrechnung der Arbeitslosenversicherung vom August 2016 ( Urk. 3/1) habe ihr versicherter Verdienst Fr. 4‘834.-- pro Monat betragen. Dies ergebe einen Jahres lohn von Fr. 58‘008.-- ( Urk. 1 S.
1) . Mit ihrer Ausbildung und ihrem beruf lichen Werdegang sei es ihr sodann nicht möglich, eine qualifizierte sitzende Tätigkeit, wie zum Beispiel kaufmännische Angestellte oder Sachbear beiterin auszuüben. Es werde ihr mithin nur möglich sein, ein fache Arbeiten in überwiegend sitzender Tätigkeit auszuüben, was entsprechend ein eher tiefes Einkommen bedeute n würde ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen daher viel zu hoch angesetzt .
Als mögliche Berufe in vorwiegender sitzender Tätigkeit kämen beispielsweise die Arbeit als Kassiererin in einem Supermarkt, Call Center Agentin, Bürohilfskraft, Kassiererin in einer Caféteria/ Kantine sowie einfache manuelle Tätigkeiten in Frage. Der durch schnittliche Monatsl ohn bei diesen Berufen liege bei Fr. 3‘841.12 , was einem Jahreslohn von Fr. 49‘934.63 ( Fr. 3‘841.12 x 13) entspreche . Bei einem 80%-Pen sum ergebe dies einen Jahreslohn von Fr. 39‘947.7 0. Der Abzug für die Leistungs minderung von 20 % führe zu einem Invalideneinkom men von Fr. 31‘958.16 ( Urk. 1 S. 1). 3.
Die Beschwerdegegnerin ging ge stützt auf die Stellungnahme ihre s Regionalen Ärztlichen Diensts vom 2 1. März 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte Passagierkontrolle am Flug hafen nicht mehr zumutbar ist, da die Fähigkeit zu längerem Stehen nicht mehr gegeben sei. Jedoch sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine vor wiegend sitzende Tätigkeit zumutbar, wobei bei vollzeitiger Präsenz wegen der Notwendigkeit, zwischendurch immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen, eine Leistungsminderung von ca. 20 % bestehe ( Feststellungsblatt für den Be schluss vom 3 0. Mai 2016, Urk. 6/71/5). Diese Feststel lungen der Beschwer degegnerin blieben seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken beziehungsweise wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist.
4.2
G emäss den Akten arbeitete die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden frei willig in einem 80%-Pensum ( Urk. 6/27/4, Urk. 6/49/1). Trotz gesundheit licher Beeinträchtigung ist es ihr nach ärztlicher Einschätzung nach wie vor möglich, ein einem Beschäftigungsgrad von 80 % entsprechendes Erwerbsein kommen zu erzielen, da ihr eine vollschichtige Tätigkeit mit vermehrten Pausen, entsprechend einer Leistungseinschränkung von 20 %, zumutbar ist. Wenn nun auf die von der Beschwerdeführerin genannten Einkommensbeträge abgestellt
würde, würde sich der Invali di tätsgrad unter Berück sichtigung der oben erwähn ten Grundsätze (E.
1.4) demnach wie folgt
bestimmen: Das in einem 80%-Pensum erzielte Validenein kommen von Fr. 58‘008.-- wird dem hypo thetischen Invalideneinkommen gegenübergestellt, welches mit der Leistungsverminderung von 20 % Fr.
39‘947.70 beträgt ( Fr. 49‘934.63 x 0.8). Der Vergleich dieser Einkommen führt in einem Zwischenschritt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18‘060.30 bezie hungsweise von 31,13 % . Nach Gewichtung mit dem hypo the tischen Erwerbspensum von 80 %
ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von ge rundet 25 % , welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 1.2 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis einen Rentenanspruch der Be schwer deführerin zur Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu weisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher