Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963 in Kosovo, verheiratet seit dem 6. März 1986, Mutter von fünf Kindern aus dieser Ehe (geboren 1987, 1988, 1990, 1991 und 1994 ; zur ersten Ehe vgl. Urk. 6/99/49 ) , war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 als Hilfsarbeiterin mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt in der Zeit ab dem 5. Februar 2001 bis zum 1 3. März 2009 (effektiv letzter Arbeitstag) bei A.___ in Winterthur in einem 70%igen Pensum in der Pro duktion und in der Reinigung ( Urk. 6/3 , Urk. 6/6; v g
l. zum Sachverhalt im Fol gen den:
Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013, Urk. 6/77).
A m 1 4. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) , mit Verfü gung vom 7. Februar 2012 ( Urk. 6/53 ) mangels einer relevanten Beeinträchtigung des G esundheitszustandes einen Leis tungs anspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013 ab ( Urk. 6/77).
Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/78). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte beim Begutachtungszentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/99 ) s owie – zur näheren Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt
– den Haushalt abklärung sbericht vom 1 3. April 2016 ein ( Urk. 6/103). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo rbescheid verfahren ( Urk. 6/106, Urk. 6/108) mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ( Urk. 2) bei einem Inva liditätsgrad von 14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente , ausgehend von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltsanteil . 2.
Dagegen liess die Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invali denrente zuzuprechen ; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines poly disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Ste lle auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7) . Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2018 zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invali dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichba re Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prü fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) .
1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung I VV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).
1.7
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleis tungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sic h ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 . Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheits zustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Feb ruar 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 einge treten ist. 2.2 2.2.1
Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtene n Verfügung ( Urk. 2)
- ausgehend vom B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015, dem Haushaltabklärungsber icht vom 1 3. April 2016 sowie einem Status der Versicherten mit einem 70%igen Erwerbs
- und einem 30%igen Haushaltsanteil
- im Rahmen der gemischten Methode ein en Invaliditätsg rad von 14 % . 2.2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Erwerbsp ensum spätestens ab dem Jahr 2012 auf 100 % erhöht. Ihre im Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 aufgeführ ten Aussagen, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 70%igen Pen sum erwerbstätig wäre, seien von der Abklärungsperson unrichtig protokolliert worden. Die in diesem Bericht ermittelte Einschränkung im Haushalt von 14 %
sei nicht haltbar. Das B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 sei nicht beweiskräftig . Beim Einkommensvergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. 3. 3.1
Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Februar 2012 ( Urk. 6/53) beruht e in psychi scher Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 6/ 27/6-17 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. November 2011, Urk. 6/ 48 ). Darin stellte der Gutachter keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ; ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, bei chroni schem Schmerzsyndrom und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10: F43.22, Z56) . Gestützt darauf beurteilte das Sozialversicherungsgericht die psychischen Störungen mit Urteil IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013 als nicht invalidisierend ( Urk. 6/77 E. 4.2).
In somatischer Hinsicht wird hinsichtlich der der ursprüngliche n Verfügung v om 7. Dezember 2012 zugrunde liegenden medizinischen Akten – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 2 8. Oktober 2013 verwiesen ( Urk. 6/77 E . 3.1.1-3) . Gestützt darauf ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, aufgrund der moderaten somatischen Befunde wäre der Versicherten nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigke it in der Zeit ab März bis zum 6. August 2009 wieder ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einem 70%igen Pensum möglich gewesen ( Urk. 6/77 E. 4.1.1-2) . 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/99).
Dieses b eruht auf einer allgemeinmedizini schen, rheumatologischen, neurolo gischen, kardiologischen und psychiatrischen Unter suchung vom 13., 16., 1 8. und 3 0. November sowie vom 1. Dezember 201 5. Dabei diagnostizierte n
die Ärzte ( Urk. 6/99/73-74) eine c hronische Lumboischialgie links mit fehlendem Achilles sehnenreflex (ASR) links, vereinbar mit einer
radikulären S 1 Symptomatik , eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal mittelgradige depres sive Episode ( ICH-10: F 33.1) mit einer Selbstlimitierung , einer Regressionstendenz , einem Vermeidungsverhalten und einer unspezifischen , ängstliche n Fehlverar beitung von Krankheiten und Symptomen mit beeindruckbaren Persönlichkeits zügen sowie eine a rterielle Hypertonie ( Erstdiagnose 2008 ) ,
sonographisch ohne Nierenarterienstenose (April 2014 ) , bei einem Morbus Basedow mit zuletzt norm wertigem
thyroid
stimulating Hormon ( TSH ) , bei einem laborche mischen Aus schluss anderer sekundärer Hypertonieformen , bei der Differentialdiagnose einer essentiell en , sekundär en Adipositas, getrig gert durch chronische Urtikaria mit einer Medikamentenmalcompliance , bei rezidivierende n
hypertensive n Reaktio nen mit Schwindel und Gangunsicherheit , bei einem Echo (November 15: deut liche exzentrische linksventrikuläre Hypertrophie mit leicht
eingeschränkter Ejektionsfraktion [ EF ] um 50%, dilatierter linker Vorhof, leichte Mitral insuffizienz ) sowie – ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom links mit im Vordergrund
stehender Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatoiogischen Krankheits bild
ent sprechend en
funktionelle n Bewegungseinschränkungen, positive n Waddell -Zeichen ,
positive n Fibromyalgie-Dru ckpunkte n und Kontrollpunkte n und nur initiale n , altersentsprechende n degenerative n Veränderungen an der Lendenwir belsäule , eine muskuläre D ysbalance am Schultergürtel beidseits, Heberden -Polyarthrosen an den Händen , ein c hronisches Cervikalsyndrom ohne sichere Hinweise für eine cervikale
radikuläre
Symptomatik , a kzentuierte, histrionische , narzisstische Persönlichkeitszüge ( ICD-10: Z 73.1) , Adipositas und einen Morbus Basedow . Gestützt darauf kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbe urteilung zusammenfassend zu m
Schluss (Urk. 6/99/76 ff.), der Versicherten seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken erfordern würden, nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste
Tätigkeit
– das heisst körperlich
leichte
Tätigkeiten, ins besondere sitzende Tätigkeit en
– seien der Beschwerdeführerin fünf Stunden täg lich zumutbar , wobei eine stressfreie Arbeit ohne Schichtbetrieb und ohne Nacht arbeit zu empfehlen wäre und das Heben und Tragen von Lasten seit August 2014 auf fünf kg beschränkt sein sollte. Weiter wiesen die Gutachter auf Inkonsisten zen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angaben hin ( Urk. 6/99/75, Urk. 6/99/53 , Urk. 6/99/43 ). 4. 4.1
Mit dem B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 6/99), auf das sich die Be schwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neu beurteilung des zeitlich massgebenden Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet darge legt. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1). 4.2
Die Beschwerdef ührerin wendet dagegen ein, die Beurteilungen von Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und
von Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in deren Berichten vom 2 2. Juni 2015 seien nicht angemessen gewürdigt worden. Diese Arztperso nen würden sie seit Jahren behandeln und könnten ihren Gesundheitszustand besser einschätzen als di e B.___ -Gutachter .
Bei diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag d er therapeutisch tätigen Fachp erson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.1.1) . Zudem wurden die beiden Berichte von Dr. E.___
und Dr. D.___
vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 6/86/2-3), auf welche sich die Versicherte beruft, im B.___ -Gutachten berücksichtigt ( Urk. 6/99/19, Urk. 6/99/21 ). Abgesehen davon erweisen sich die beiden jeweils nur aus ein paar wenigen Sätzen bestehenden und damit offenkundig den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügenden Arztberichte als nicht beweiskräftig ( E. 1.8 ). Weitere substantiierte Einwendungen gegen das B.___ -Gutachten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. 4.3
Auch d urch die übrigen medizinischen Akten wird das B.___ -Gutachten nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das B.___ - Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 abzustellen und von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im oben umschriebenen Sinne; E.
3.2 ) im massgebenden Zeitraum auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5 . 5 .1
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 ( Urk. 6/103) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulier ten Anforderungen (vgl. E. 1.6 vorstehend) . So wurde der Bericht von einer qua lifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushaltabklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst .
5 .2 5 .2.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 7 0 % festgelegt zu haben, und brachte vor, sie habe die
entsprechende Frage der Abklärungsperson nicht «herausgehört» ( Urk. 1 S. 6) . Spätestens ab 2012, als das jüngste Kind volljährig geworden und sie 49jährig gewesen sei , hätte sie ein 100%iges Erwerbspensum ausgeübt. 5 .2.2
P raxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 5 .2.3
Im Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 ( Urk. 6/103 /4 ) wurden fol gende Aussagen der Beschwerdeführerin protokolliert: «Sie [die Versicherte] würde auch heute bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % arbeiten. Sie habe auch versucht, weiter bei A.___ zu arbeiten, was jedoch aufgrund der gesund heitlichen Situation nicht möglich war. Sie habe sich einfach zu schlecht gefühlt». Es handelt sich um mehrere, in sich übereinstimmende klare Aussagen der Ver sicherten. Konkrete Anhaltspunkte für irgendwelche Verständigungsprobleme lie gen nicht vor. Unter diesen Umständen v ermag der blosse Einwand der Ver sich erten, sie habe die ihren protokollierten Aussagen zugrunde
liegende (n) Frage(n) der Abklärungsperson nicht «herausgehört», nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als bei der B.___ -Begutachtung erhebliche Inko n sistenzen der Versicherten bezüglich ihren Angaben festgestellt wurde n, was unbestritten blieb ( Urk. 6/99/43, Urk. 6/99/53). In Anbetracht dieser Umstände
sind die jetzigen Vorbringen der Beschwerdeführerin , dass sie bei guter Gesundheit spätestens seit dem Jahr 2012 voll erwerbstätig wäre, als von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtli cher Art beeinflusst zu werten . Auf die
protokollierten Aussagen ist als «Aussage der ersten Stunde» abzustellen. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5 .2.4
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und deren Haushaltabklärungsbericht ist daher im massgebenden Zeitraum von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltspensum der Beschwerdeführerin auszugehen. 5 .3 5 .3.1
Was den übrigen Inhalt des Haushalt abklärungsbericht s vom 1 3. April 2016 betrifft, gibt es
entgegen der Auffassung der Versicherten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen der ermittelten Einschränkung im Haushalt von 14 % und der ärztlichen Beurteilung. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert. Das Gleiche gilt für ihr Vor bringen, gemäss dem Haushaltabklärungsbericht würden die erwachsenen Kinder im Haushalt überwiegend d iejenigen Tätigkeiten erledigen , die in einem Haushalt wirklich erled igt werden müssten . Auch diesbezüglich bleibt unklar, was die Ver sicherte konkret einwendet. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mitwir kungspflicht der beiden (damals) im Haushalt lebenden Kinder ( Tochter geboren 1990; Sohn geboren 1994) überspannt hätte. Auch diesbezüglich erweist sich der Haushaltab klärungsbericht als beweiskräftig . 5 .3.2
Mangels weiterer Einwände ist der durch die Abklärungsperson in pflichtgemäs ser Ermessensausübung erstellte Haushaltabklärungsbericht auch diesbezüglich zu bestätigen, womit sich die Einschränkung im Haushalt auf 1 3,6 % beläuft. 6 . 6 .1
Nachdem wie schon bei der ursprünglichen Verfügung vom 7. Februar 2012 wei terhin vom bish erigen Status der Versicherten als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem 70%igen Erwer bs- und einem 30%igen Haushaltsanteil auszugehen ist, ist die Bemessung der Invalidität mangels Vorliegen s einer «Di Trizio » ähnlichen Ausgangslage weiterhin nach dem Berechnungsmodell der gemischten Methode vorzunehmen (Rechtsprechung in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] i.S. Di Trizio vom 2. Februar 2016; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5). Nach dieser Methode ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 ( dem Zeitpunkt ein e s möglichen Rentenbeginns) im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad v on gerundet 14 % ( Urk. 6/105/7). Dabei ging sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik von einem Validen einkommen für ein 70%-Pensum von Fr. 36'481.-- aus. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 3'270.-- fest, wobei sie gestützt auf die medizinischen Akten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 6/104 und 6/105/7). Dies ergab im erwerblichen Bereich einen Invaliditäts grad von 14 % ( Urk. 6/104), wodurch zusammen mit dem Invaliditätsgrad von 13,6 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14,08 % resultierte ( Urk. 6/105/7). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2018 datiert, gelangt die neue Bemessungsmethode für Teilerwerbstätige gemäss Art. 27 bis
Abs. 2 und 3 IVV noch nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C:122/2018 vom 2 7. August 2018 E. 4.5). Die Invaliditätsbemessung ist auf grund der Akten nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin , abgesehen vom Leidensabzug, nicht bestritten. Sie bringt lediglich vor, es sei beim Einkommensvergleich ein 25%iger Leidensabzug zu berücksichtigen. 6 .2
Wird das Invalideneinkommen
– wie vorliegend - auf der Grundlage der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt, ist der ent spre chende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzel falles ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.2 mit Hinweisen). 6 .3
Die im Jahr 2015 52 jährig gewordene Beschwerdeführer in ist Schweizer in und kann eine leidensangepasste Tätigkeit noch zu 60 % ausführen. Die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chance n für eine Anstellung bestehen, ist zu verneinen. Denn in Anbetracht des genügend breiten Spektrum s an zumutbaren Verweisungstätigkeiten könn t en unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück sich tigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind . Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen wer den. Selbst wenn man einen Leidensabzug von höchstens 10 % gewähren würde, würde daraus im Rahmen der erwähnten gemischten Methode ( Urk.
2) immer noch ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 %
resul tieren. 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 3. März 2009 (effektiv letzter Arbeitstag) bei A.___ in Winterthur in einem 70%igen Pensum in der Pro duktion und in der Reinigung ( Urk. 6/3 , Urk. 6/6; v g
l. zum Sachverhalt im Fol gen den:
Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013, Urk. 6/77).
A m 1 4. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) , mit Verfü gung vom 7. Februar 2012 ( Urk. 6/53 ) mangels einer relevanten Beeinträchtigung des G esundheitszustandes einen Leis tungs anspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013 ab ( Urk. 6/77).
Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/78). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte beim Begutachtungszentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/99 ) s owie – zur näheren Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt
– den Haushalt abklärung sbericht vom 1 3. April 2016 ein ( Urk. 6/103). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo rbescheid verfahren ( Urk. 6/106, Urk. 6/108) mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ( Urk. 2) bei einem Inva liditätsgrad von 14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente , ausgehend von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltsanteil .
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invali dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.1.2 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichba re Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prü fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) .
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung I VV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).
E. 1.7 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleis tungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sic h ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invali denrente zuzuprechen ; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines poly disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Ste lle auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7) . Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2018 zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 . Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheits zustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Feb ruar 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 einge treten ist.
E. 2.2.1 Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtene n Verfügung ( Urk. 2)
- ausgehend vom B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015, dem Haushaltabklärungsber icht vom 1 3. April 2016 sowie einem Status der Versicherten mit einem 70%igen Erwerbs
- und einem 30%igen Haushaltsanteil
- im Rahmen der gemischten Methode ein en Invaliditätsg rad von 14 % .
E. 2.2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Erwerbsp ensum spätestens ab dem Jahr 2012 auf 100 % erhöht. Ihre im Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 aufgeführ ten Aussagen, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 70%igen Pen sum erwerbstätig wäre, seien von der Abklärungsperson unrichtig protokolliert worden. Die in diesem Bericht ermittelte Einschränkung im Haushalt von 14 %
sei nicht haltbar. Das B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 sei nicht beweiskräftig . Beim Einkommensvergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. 3. 3.1
Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Februar 2012 ( Urk. 6/53) beruht e in psychi scher Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 6/ 27/6-17 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. November 2011, Urk. 6/ 48 ). Darin stellte der Gutachter keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ; ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, bei chroni schem Schmerzsyndrom und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10: F43.22, Z56) . Gestützt darauf beurteilte das Sozialversicherungsgericht die psychischen Störungen mit Urteil IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013 als nicht invalidisierend ( Urk. 6/77 E. 4.2).
In somatischer Hinsicht wird hinsichtlich der der ursprüngliche n Verfügung v om 7. Dezember 2012 zugrunde liegenden medizinischen Akten – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 2 8. Oktober 2013 verwiesen ( Urk. 6/77 E . 3.1.1-3) . Gestützt darauf ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, aufgrund der moderaten somatischen Befunde wäre der Versicherten nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigke it in der Zeit ab März bis zum 6. August 2009 wieder ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einem 70%igen Pensum möglich gewesen ( Urk. 6/77 E. 4.1.1-2) . 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/99).
Dieses b eruht auf einer allgemeinmedizini schen, rheumatologischen, neurolo gischen, kardiologischen und psychiatrischen Unter suchung vom 13., 16., 1 8. und 3 0. November sowie vom 1. Dezember 201 5. Dabei diagnostizierte n
die Ärzte ( Urk. 6/99/73-74) eine c hronische Lumboischialgie links mit fehlendem Achilles sehnenreflex (ASR) links, vereinbar mit einer
radikulären S 1 Symptomatik , eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal mittelgradige depres sive Episode ( ICH-10: F 33.1) mit einer Selbstlimitierung , einer Regressionstendenz , einem Vermeidungsverhalten und einer unspezifischen , ängstliche n Fehlverar beitung von Krankheiten und Symptomen mit beeindruckbaren Persönlichkeits zügen sowie eine a rterielle Hypertonie ( Erstdiagnose 2008 ) ,
sonographisch ohne Nierenarterienstenose (April 2014 ) , bei einem Morbus Basedow mit zuletzt norm wertigem
thyroid
stimulating Hormon ( TSH ) , bei einem laborche mischen Aus schluss anderer sekundärer Hypertonieformen , bei der Differentialdiagnose einer essentiell en , sekundär en Adipositas, getrig gert durch chronische Urtikaria mit einer Medikamentenmalcompliance , bei rezidivierende n
hypertensive n Reaktio nen mit Schwindel und Gangunsicherheit , bei einem Echo (November 15: deut liche exzentrische linksventrikuläre Hypertrophie mit leicht
eingeschränkter Ejektionsfraktion [ EF ] um 50%, dilatierter linker Vorhof, leichte Mitral insuffizienz ) sowie – ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom links mit im Vordergrund
stehender Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatoiogischen Krankheits bild
ent sprechend en
funktionelle n Bewegungseinschränkungen, positive n Waddell -Zeichen ,
positive n Fibromyalgie-Dru ckpunkte n und Kontrollpunkte n und nur initiale n , altersentsprechende n degenerative n Veränderungen an der Lendenwir belsäule , eine muskuläre D ysbalance am Schultergürtel beidseits, Heberden -Polyarthrosen an den Händen , ein c hronisches Cervikalsyndrom ohne sichere Hinweise für eine cervikale
radikuläre
Symptomatik , a kzentuierte, histrionische , narzisstische Persönlichkeitszüge ( ICD-10: Z 73.1) , Adipositas und einen Morbus Basedow . Gestützt darauf kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbe urteilung zusammenfassend zu m
Schluss (Urk. 6/99/76 ff.), der Versicherten seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken erfordern würden, nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste
Tätigkeit
– das heisst körperlich
leichte
Tätigkeiten, ins besondere sitzende Tätigkeit en
– seien der Beschwerdeführerin fünf Stunden täg lich zumutbar , wobei eine stressfreie Arbeit ohne Schichtbetrieb und ohne Nacht arbeit zu empfehlen wäre und das Heben und Tragen von Lasten seit August 2014 auf fünf kg beschränkt sein sollte. Weiter wiesen die Gutachter auf Inkonsisten zen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angaben hin ( Urk. 6/99/75, Urk. 6/99/53 , Urk. 6/99/43 ). 4.
E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Mit dem B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 6/99), auf das sich die Be schwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neu beurteilung des zeitlich massgebenden Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet darge legt. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1).
E. 4.2 Die Beschwerdef ührerin wendet dagegen ein, die Beurteilungen von Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und
von Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in deren Berichten vom 2 2. Juni 2015 seien nicht angemessen gewürdigt worden. Diese Arztperso nen würden sie seit Jahren behandeln und könnten ihren Gesundheitszustand besser einschätzen als di e B.___ -Gutachter .
Bei diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag d er therapeutisch tätigen Fachp erson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.1.1) . Zudem wurden die beiden Berichte von Dr. E.___
und Dr. D.___
vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 6/86/2-3), auf welche sich die Versicherte beruft, im B.___ -Gutachten berücksichtigt ( Urk. 6/99/19, Urk. 6/99/21 ). Abgesehen davon erweisen sich die beiden jeweils nur aus ein paar wenigen Sätzen bestehenden und damit offenkundig den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügenden Arztberichte als nicht beweiskräftig ( E. 1.8 ). Weitere substantiierte Einwendungen gegen das B.___ -Gutachten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
E. 4.3 Auch d urch die übrigen medizinischen Akten wird das B.___ -Gutachten nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das B.___ - Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 abzustellen und von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im oben umschriebenen Sinne; E.
3.2 ) im massgebenden Zeitraum auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5 . 5 .1
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 ( Urk. 6/103) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulier ten Anforderungen (vgl. E. 1.6 vorstehend) . So wurde der Bericht von einer qua lifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushaltabklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst .
5 .2 5 .2.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von
E. 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00950
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963 in Kosovo, verheiratet seit dem 6. März 1986, Mutter von fünf Kindern aus dieser Ehe (geboren 1987, 1988, 1990, 1991 und 1994 ; zur ersten Ehe vgl. Urk. 6/99/49 ) , war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 als Hilfsarbeiterin mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt in der Zeit ab dem 5. Februar 2001 bis zum 1 3. März 2009 (effektiv letzter Arbeitstag) bei A.___ in Winterthur in einem 70%igen Pensum in der Pro duktion und in der Reinigung ( Urk. 6/3 , Urk. 6/6; v g
l. zum Sachverhalt im Fol gen den:
Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013, Urk. 6/77).
A m 1 4. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) , mit Verfü gung vom 7. Februar 2012 ( Urk. 6/53 ) mangels einer relevanten Beeinträchtigung des G esundheitszustandes einen Leis tungs anspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013 ab ( Urk. 6/77).
Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/78). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte beim Begutachtungszentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/99 ) s owie – zur näheren Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt
– den Haushalt abklärung sbericht vom 1 3. April 2016 ein ( Urk. 6/103). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo rbescheid verfahren ( Urk. 6/106, Urk. 6/108) mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ( Urk. 2) bei einem Inva liditätsgrad von 14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente , ausgehend von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltsanteil . 2.
Dagegen liess die Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invali denrente zuzuprechen ; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines poly disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Ste lle auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7) . Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2018 zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invali dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichba re Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prü fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) .
1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung I VV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).
1.7
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleis tungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sic h ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 . Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheits zustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Feb ruar 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 einge treten ist. 2.2 2.2.1
Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtene n Verfügung ( Urk. 2)
- ausgehend vom B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015, dem Haushaltabklärungsber icht vom 1 3. April 2016 sowie einem Status der Versicherten mit einem 70%igen Erwerbs
- und einem 30%igen Haushaltsanteil
- im Rahmen der gemischten Methode ein en Invaliditätsg rad von 14 % . 2.2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Erwerbsp ensum spätestens ab dem Jahr 2012 auf 100 % erhöht. Ihre im Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 aufgeführ ten Aussagen, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 70%igen Pen sum erwerbstätig wäre, seien von der Abklärungsperson unrichtig protokolliert worden. Die in diesem Bericht ermittelte Einschränkung im Haushalt von 14 %
sei nicht haltbar. Das B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 sei nicht beweiskräftig . Beim Einkommensvergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. 3. 3.1
Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Februar 2012 ( Urk. 6/53) beruht e in psychi scher Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 6/ 27/6-17 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. November 2011, Urk. 6/ 48 ). Darin stellte der Gutachter keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ; ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, bei chroni schem Schmerzsyndrom und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10: F43.22, Z56) . Gestützt darauf beurteilte das Sozialversicherungsgericht die psychischen Störungen mit Urteil IV.2012.00304 vom 2 8. Oktober 2013 als nicht invalidisierend ( Urk. 6/77 E. 4.2).
In somatischer Hinsicht wird hinsichtlich der der ursprüngliche n Verfügung v om 7. Dezember 2012 zugrunde liegenden medizinischen Akten – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 2 8. Oktober 2013 verwiesen ( Urk. 6/77 E . 3.1.1-3) . Gestützt darauf ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, aufgrund der moderaten somatischen Befunde wäre der Versicherten nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigke it in der Zeit ab März bis zum 6. August 2009 wieder ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einem 70%igen Pensum möglich gewesen ( Urk. 6/77 E. 4.1.1-2) . 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/99).
Dieses b eruht auf einer allgemeinmedizini schen, rheumatologischen, neurolo gischen, kardiologischen und psychiatrischen Unter suchung vom 13., 16., 1 8. und 3 0. November sowie vom 1. Dezember 201 5. Dabei diagnostizierte n
die Ärzte ( Urk. 6/99/73-74) eine c hronische Lumboischialgie links mit fehlendem Achilles sehnenreflex (ASR) links, vereinbar mit einer
radikulären S 1 Symptomatik , eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal mittelgradige depres sive Episode ( ICH-10: F 33.1) mit einer Selbstlimitierung , einer Regressionstendenz , einem Vermeidungsverhalten und einer unspezifischen , ängstliche n Fehlverar beitung von Krankheiten und Symptomen mit beeindruckbaren Persönlichkeits zügen sowie eine a rterielle Hypertonie ( Erstdiagnose 2008 ) ,
sonographisch ohne Nierenarterienstenose (April 2014 ) , bei einem Morbus Basedow mit zuletzt norm wertigem
thyroid
stimulating Hormon ( TSH ) , bei einem laborche mischen Aus schluss anderer sekundärer Hypertonieformen , bei der Differentialdiagnose einer essentiell en , sekundär en Adipositas, getrig gert durch chronische Urtikaria mit einer Medikamentenmalcompliance , bei rezidivierende n
hypertensive n Reaktio nen mit Schwindel und Gangunsicherheit , bei einem Echo (November 15: deut liche exzentrische linksventrikuläre Hypertrophie mit leicht
eingeschränkter Ejektionsfraktion [ EF ] um 50%, dilatierter linker Vorhof, leichte Mitral insuffizienz ) sowie – ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom links mit im Vordergrund
stehender Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatoiogischen Krankheits bild
ent sprechend en
funktionelle n Bewegungseinschränkungen, positive n Waddell -Zeichen ,
positive n Fibromyalgie-Dru ckpunkte n und Kontrollpunkte n und nur initiale n , altersentsprechende n degenerative n Veränderungen an der Lendenwir belsäule , eine muskuläre D ysbalance am Schultergürtel beidseits, Heberden -Polyarthrosen an den Händen , ein c hronisches Cervikalsyndrom ohne sichere Hinweise für eine cervikale
radikuläre
Symptomatik , a kzentuierte, histrionische , narzisstische Persönlichkeitszüge ( ICD-10: Z 73.1) , Adipositas und einen Morbus Basedow . Gestützt darauf kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbe urteilung zusammenfassend zu m
Schluss (Urk. 6/99/76 ff.), der Versicherten seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken erfordern würden, nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste
Tätigkeit
– das heisst körperlich
leichte
Tätigkeiten, ins besondere sitzende Tätigkeit en
– seien der Beschwerdeführerin fünf Stunden täg lich zumutbar , wobei eine stressfreie Arbeit ohne Schichtbetrieb und ohne Nacht arbeit zu empfehlen wäre und das Heben und Tragen von Lasten seit August 2014 auf fünf kg beschränkt sein sollte. Weiter wiesen die Gutachter auf Inkonsisten zen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angaben hin ( Urk. 6/99/75, Urk. 6/99/53 , Urk. 6/99/43 ). 4. 4.1
Mit dem B.___ -Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 6/99), auf das sich die Be schwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neu beurteilung des zeitlich massgebenden Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet darge legt. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1). 4.2
Die Beschwerdef ührerin wendet dagegen ein, die Beurteilungen von Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und
von Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in deren Berichten vom 2 2. Juni 2015 seien nicht angemessen gewürdigt worden. Diese Arztperso nen würden sie seit Jahren behandeln und könnten ihren Gesundheitszustand besser einschätzen als di e B.___ -Gutachter .
Bei diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag d er therapeutisch tätigen Fachp erson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.1.1) . Zudem wurden die beiden Berichte von Dr. E.___
und Dr. D.___
vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 6/86/2-3), auf welche sich die Versicherte beruft, im B.___ -Gutachten berücksichtigt ( Urk. 6/99/19, Urk. 6/99/21 ). Abgesehen davon erweisen sich die beiden jeweils nur aus ein paar wenigen Sätzen bestehenden und damit offenkundig den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügenden Arztberichte als nicht beweiskräftig ( E. 1.8 ). Weitere substantiierte Einwendungen gegen das B.___ -Gutachten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. 4.3
Auch d urch die übrigen medizinischen Akten wird das B.___ -Gutachten nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das B.___ - Gutachten vom 2 1. Dezember 2015 abzustellen und von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im oben umschriebenen Sinne; E.
3.2 ) im massgebenden Zeitraum auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5 . 5 .1
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 ( Urk. 6/103) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulier ten Anforderungen (vgl. E. 1.6 vorstehend) . So wurde der Bericht von einer qua lifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushaltabklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst .
5 .2 5 .2.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 7 0 % festgelegt zu haben, und brachte vor, sie habe die
entsprechende Frage der Abklärungsperson nicht «herausgehört» ( Urk. 1 S. 6) . Spätestens ab 2012, als das jüngste Kind volljährig geworden und sie 49jährig gewesen sei , hätte sie ein 100%iges Erwerbspensum ausgeübt. 5 .2.2
P raxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 5 .2.3
Im Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. April 2016 ( Urk. 6/103 /4 ) wurden fol gende Aussagen der Beschwerdeführerin protokolliert: «Sie [die Versicherte] würde auch heute bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % arbeiten. Sie habe auch versucht, weiter bei A.___ zu arbeiten, was jedoch aufgrund der gesund heitlichen Situation nicht möglich war. Sie habe sich einfach zu schlecht gefühlt». Es handelt sich um mehrere, in sich übereinstimmende klare Aussagen der Ver sicherten. Konkrete Anhaltspunkte für irgendwelche Verständigungsprobleme lie gen nicht vor. Unter diesen Umständen v ermag der blosse Einwand der Ver sich erten, sie habe die ihren protokollierten Aussagen zugrunde
liegende (n) Frage(n) der Abklärungsperson nicht «herausgehört», nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als bei der B.___ -Begutachtung erhebliche Inko n sistenzen der Versicherten bezüglich ihren Angaben festgestellt wurde n, was unbestritten blieb ( Urk. 6/99/43, Urk. 6/99/53). In Anbetracht dieser Umstände
sind die jetzigen Vorbringen der Beschwerdeführerin , dass sie bei guter Gesundheit spätestens seit dem Jahr 2012 voll erwerbstätig wäre, als von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtli cher Art beeinflusst zu werten . Auf die
protokollierten Aussagen ist als «Aussage der ersten Stunde» abzustellen. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5 .2.4
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und deren Haushaltabklärungsbericht ist daher im massgebenden Zeitraum von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltspensum der Beschwerdeführerin auszugehen. 5 .3 5 .3.1
Was den übrigen Inhalt des Haushalt abklärungsbericht s vom 1 3. April 2016 betrifft, gibt es
entgegen der Auffassung der Versicherten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen der ermittelten Einschränkung im Haushalt von 14 % und der ärztlichen Beurteilung. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert. Das Gleiche gilt für ihr Vor bringen, gemäss dem Haushaltabklärungsbericht würden die erwachsenen Kinder im Haushalt überwiegend d iejenigen Tätigkeiten erledigen , die in einem Haushalt wirklich erled igt werden müssten . Auch diesbezüglich bleibt unklar, was die Ver sicherte konkret einwendet. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mitwir kungspflicht der beiden (damals) im Haushalt lebenden Kinder ( Tochter geboren 1990; Sohn geboren 1994) überspannt hätte. Auch diesbezüglich erweist sich der Haushaltab klärungsbericht als beweiskräftig . 5 .3.2
Mangels weiterer Einwände ist der durch die Abklärungsperson in pflichtgemäs ser Ermessensausübung erstellte Haushaltabklärungsbericht auch diesbezüglich zu bestätigen, womit sich die Einschränkung im Haushalt auf 1 3,6 % beläuft. 6 . 6 .1
Nachdem wie schon bei der ursprünglichen Verfügung vom 7. Februar 2012 wei terhin vom bish erigen Status der Versicherten als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem 70%igen Erwer bs- und einem 30%igen Haushaltsanteil auszugehen ist, ist die Bemessung der Invalidität mangels Vorliegen s einer «Di Trizio » ähnlichen Ausgangslage weiterhin nach dem Berechnungsmodell der gemischten Methode vorzunehmen (Rechtsprechung in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] i.S. Di Trizio vom 2. Februar 2016; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5). Nach dieser Methode ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 ( dem Zeitpunkt ein e s möglichen Rentenbeginns) im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad v on gerundet 14 % ( Urk. 6/105/7). Dabei ging sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik von einem Validen einkommen für ein 70%-Pensum von Fr. 36'481.-- aus. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 3'270.-- fest, wobei sie gestützt auf die medizinischen Akten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 6/104 und 6/105/7). Dies ergab im erwerblichen Bereich einen Invaliditäts grad von 14 % ( Urk. 6/104), wodurch zusammen mit dem Invaliditätsgrad von 13,6 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14,08 % resultierte ( Urk. 6/105/7). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2018 datiert, gelangt die neue Bemessungsmethode für Teilerwerbstätige gemäss Art. 27 bis
Abs. 2 und 3 IVV noch nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C:122/2018 vom 2 7. August 2018 E. 4.5). Die Invaliditätsbemessung ist auf grund der Akten nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin , abgesehen vom Leidensabzug, nicht bestritten. Sie bringt lediglich vor, es sei beim Einkommensvergleich ein 25%iger Leidensabzug zu berücksichtigen. 6 .2
Wird das Invalideneinkommen
– wie vorliegend - auf der Grundlage der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt, ist der ent spre chende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzel falles ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.2 mit Hinweisen). 6 .3
Die im Jahr 2015 52 jährig gewordene Beschwerdeführer in ist Schweizer in und kann eine leidensangepasste Tätigkeit noch zu 60 % ausführen. Die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chance n für eine Anstellung bestehen, ist zu verneinen. Denn in Anbetracht des genügend breiten Spektrum s an zumutbaren Verweisungstätigkeiten könn t en unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück sich tigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind . Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen wer den. Selbst wenn man einen Leidensabzug von höchstens 10 % gewähren würde, würde daraus im Rahmen der erwähnten gemischten Methode ( Urk.
2) immer noch ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 %
resul tieren. 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel