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IV.2016.00938

Rückweisung zur Ergänzung des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens im Hinblick auf die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281.

Zürich SozVersG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955,

absolvierte erfolgreich eine Lehre als Uhren- und Schmuckverkäuferin (Urk. 9/3/6-7). Überdies erwarb sie ein Diplom des zwei Jahre dauernden Fernlehrgangs "Kaufmännische Heim- und Handels schule" (Urk. 9/3/9) und den Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreu zes als Krankenpflegerin (Urk. 9/3/11) . In der Folge war sie in diversen wechseln den Anstellungs verhältnissen erwerbstätig (Urk. 9/2). Nach einer längeren Pause arbeitete sie von November 2008 bis Ende Oktober 2010 mit einem Pensum von drei Stunden pro Woche als Raumpflegerin (vgl. Urk. 9/2 und 9/7-8) und von April bis Juni 2010 während ca. zwei Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche als Pflegerin (Urk. 9/11/5); vom 1 8. August bis zum 9. Oktober 2011 war sie als Pflegefachfrau im Stundenlohn bei der Y.___

angestellt (Urk. 9/11/4) . Zudem

führte sie für sich, ihren Ehemann und die beiden 1991 und 1993 geborenen Kinder stets den Haushalt (Urk. 9/4/3 und 9/4/5). 1.2

Am 18 . November 2 0 1 1 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Allergie, an einer Arthrose und an Weichteilrheuma leide (Urk. 9/ 4). Die IV-Stelle zog darauf erwerbliche (Urk. 9/2, 9/3/6-16, 9/7-8 und 9/11) und medi zinische (Urk. 9/3 /1-5 und 9/9) Unterlagen bei .

A m 1 5. Februar 2012

liess sie die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 9/12) . Ausgehend von der Qualifikation als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, von Ein schränkungen von 0 % im erwerblichen Be reich und von 0 % im Auf gaben bereich sowie von einem Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 27 . Februar 2012, Urk. 9/ 13), verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 3 . April 20 12 einen Rentenanspruch (Urk. 9/18). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. 1.3

Die Versicherte meldete sich am 1 9. Februar 20 14 zum zweiten Mal zum Leis tungsbezug an und machte neu Kreislaufstörungen, ein Asthma bronchiale, eine Verstopfung, ein ausgeprägtes Handekzem mit offener Haut und eine ausge prägte Müdigkeit geltend (Urk. 9/ 20). Die IV-Stelle forderte sie dazu auf, aktuel le ärzt liche Unterlagen einzureichen (Urk. 9/23). Nachdem diese eingetroffen waren (vgl. Urk. 9/25),

holte die IV-Stelle einen aktuellen IK -Auszug ein (Urk. 9/27) und tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/26, 9/28 und 9/33) . Am 16. Oktober 2014 gab sie ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag (Urk. 9/34 ff.). Der ins Auge gefasste psychiatrische Gutachter wurde auf Antrag der Ver sicherten durch eine Gutachterin ersetzt (vgl. Urk. 9/41, 9/42 und 9/43-45). In der Folge wurden weitere medizinische Unterl agen zu den Akten gege ben (Urk. 9/50-54). D as polydisziplinäre Gutachten wurde am 2 2. Mai 2015 von der Z.___, erstattet (Urk. 9/55). Am 1 5. Juli 2015 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt (Urk. 9/59). Im Oktober 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihrem Ehe mann sei per Ende Dezem ber 2015 die Arbeitsstelle gekündigt worden.

S obald er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, liessen sie sich scheiden (Urk. 9/60; vgl. das Aktenver zeichnis).

Mit Vor bescheid vom 11 . Dezember 201 5 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abwei sung ihres Rente nbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 63). Dagegen liess die Ver sic herte Einwand erheben (Urk. 9/ 7 3) und ein neue s

Arbeitsunfähig keitszeugnis einreichen (Urk. 9/ 76). Am 26 . Februar 2016 wurde der Einwand ergänzend begründet (Urk. 9/ 77). Die IV-Stelle tätigte darauf weitere Abklärun gen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Versicherten (vgl. Urk. 9/78-80 und 9/82-83) und verneinte m it Verfügung vom 1 . Juli 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 9/ 85). 2.

Gegen die Verfügung vom

1. Juli 2016 liess die Versiche rte, vertreten durch Rechts anwä lt in

Kathrin Hohler von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, mit Eingabe vom

1. September 201 6 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2014 eine ganze Invalidenrente aus zurichten; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer de gegnerin . Überdies beantragte sie

die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, vom 2 9. August 2016 eingereicht (Urk. 3/4).

Der IV-Stelle wurde mit Verfü gung vom 7. September 2016 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Be schwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 8. Dezember 2016 erstreckt (Urk. 7). Am 11 . November 201 6 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 5 . November 201 6 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zu m Einreichen einer Replik angesetzt wurde (Urk. 10). Die Replik wurde am 5. Januar 2017 erst attet (Urk. 11). Am 6. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf da s Ein reichen einer Duplik (Urk. 13). Davon wurde der Beschwer deführerin mit Verfü gung vom 7. Februar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 14)

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Beschwerde ver fahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/4)

wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl.

dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] vom 3 1. Oktober 2016). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwer dever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unab hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbeson dere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte sei bis Ende Januar 2016 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig

zu qualifizieren. Den psychischen Beschwerden komme keine invalidisierende Wirkung zu. Der Versicherten sei eine ihren somatischen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es bestünden Einschränkungen von 27 % im erwerblichen Be reich und von 9,2 % im Aufgabenbereich. Der Inva liditätsgrad betrage somit 18 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe . Ab dem 1. Februar 2016 sei die Versicherte als im Gesundheitsfall voll Erwerbstäti ge zu qualifizieren und dementsprechend von einem Invaliditätsgrad von 27 % auszu gehen, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 und 8).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, die Be schwerdegegnerin habe ihrer Invaliditätsbemessung zu Unrecht nicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des

Z.___ zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie ohne gesund heitliche Einschränkungen auch vor dem 1. Februar 2016 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 1 und 11). 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014 (Urk. 9/ 20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tat sächlichen Verhältnisse im massgebli chen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom

23. April 2012 (Urk. 9/ 18), mit welcher

– unter Berücksichti gung einer seronega tiven Polyarthose, einer Rhizarthrose, eines cervicovertebragenen Schmerzsyn droms, einer Polyallergica

Rhinits und eines Asthmas (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 7. Februar 2012, Urk. 9/13) – ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und der Ver fü gung vom

1. Juli 2016 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht.

4. 4.1

Zur Beurteilung der Entwicklung der medizinischen Verhältnisse wurde das Gut achten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 9/55) eingeholt. Darin wurden die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/55/37):

-

Chronisches cervicovertebrales Syndrom

-

Discopathie C5/6

-

mit rezidivierender spondylogener Ausstrahlung beidseits

-

Chronisches lumbovertebrales Syndrom

-

degenerative Veränderungen mit Spondylarthrose, Discopathie L4/5

-

intermittierende spondylogene Schmerzausstrahlung nach links

-

STT -Arthrose, Rhizarthrose linksbetont

-

Fingerpolyarthrose, Bouc h ard- und Heberden Typ -

Polyallergie (Äpfel, Birne, Hasel, Birke, Erle, Silber, Nickel, Kobalt, Kalium-Bichromat) mit

-

Allergischem Ekzem

-

Extrinsic Asthma

-

Andauernde Persönlichkeitsänderung bei Extrembelastung (ICD-10:

F62.0).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 9/55/37): - Meralagia

paraesthetica rechts - Status nach Operation bei Karpaltunnelsyndrom rechts Oktober 2014 - Senkspreizfüsse Hallux

valgus beidseits links betont - Tinnitus beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - Vitamin D-Mangel - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Colitis ulcerosa anamnestisch (ED 1973) - Chronisch rezidivierende Gastritis - Lebersteatose.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus somatisch-rheumatologischen Grün den sei eine schwere bis mittelschwere Arbeit, wie sie zum Beispiel als Kranken pflegerin notwendig wäre, nicht mehr möglich;

e s wäre nur noch eine leichte Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum möglich. Aus psych ischen Gründen bestehe seit Anfang 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk . 9/55/40). 4.2

Das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 basiert auf den von der IV-Stelle

zur Verfügung gestellten, den nachträglich einge holten und den anderweitig zu gegan genen Unterla gen (vgl. Urk. 9/ 55/3, 9/55/4-1 2 und 9/55/22-24). Es beruht insbe sondere auf den durchgeführten

ambulanten internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen

Unter su ch ungen der

Versicherten vom 26.

bis zum 2 9. Januar 2015, vor denen jeweils auch eine sorgfältige Beschwerden- und Anamnese erhebung erfolgte. Das Gutachten berücksichtigt die von der Versi cherten geklag ten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend.

Darüber hinaus setzt es sich mit den zum Teil anderslautenden Diagnosen der Behandler, darunter mit den jenigen einer Fibromyalgie, einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, auseinander (Urk. 9/55/41). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 8), wird die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht durch den Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/50/2-4) nicht in Frage gestellt. In demselben wurde nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 8) – eine 80%ige Arbeitsun fähigkeit, sondern lediglich eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit langem Stehen und Gehen, mit Heben/Schieben/Tragen von schweren Lasten von mehr als 1 kg und mit repetitiven Bewegungen des Armes und der Hände bescheinigt (Urk. 9/50/4). Insbesondere erfüllt das Gut achten

sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Vor diesem Hintergrund wurde zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt, dass das Gutachten grund sätzlich beweiskräftig ist (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., 2, 8 und 11 S. 3; vgl. auch Urk. 9/62/5-6). 4.3

Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob trotz der im Gutachten des Z.___ aus psychiatrischer Sicht attestierten 100%ige n Arbeitsunfähigkeit aus rechtli chen Gründen von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszuge hen ist (Urk. 1 S. 6 ff., 2, 8 und

11 S. 3 ff.) . 4.4

Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/Ausnahme modell wurde durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster er setzt (BGE 141 V 574 E. 3.6). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regel fall beachtliche Standard indika toren. U nter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Be lastungs fakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). .

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit seinen zur Publikation vorge sehenen Urteilen 8C_130/2017 (E. 7) und 8C_841/2016 (E. 4.5.1) vom 30. Novem ber 2017 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus gedehnt. 4.5

Das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 wurde vor diesen Rechtsprechungs änderungen erstellt.

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi fischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwen dung der nunmehr materiellbe weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

Es ist somit zu untersuchen, ob die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähig keit von 100 % auch bei Anwendung der (rechtlichen) Zumutbarkeitsbeurtei lung nach den in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren standhält bzw. ob die medizi nischen Unterlagen genügen, um die in diesem Zusammenhang anzu stellende Indikatorenprüfung

durchzuführen .

4. 6

Die psychiatrische G utachterin führte eine eingehende Befunderhebung durch (Urk. 9/55/34). Sie gelangte zur Beurteilung, bei der Explorandin handle es sich um eine schwer traumatisierte fast 60jährige Versicherte, die nach einer depri vierten Kindheit mit institutionellen Aufenthalten sowie sexuellen Missbrauchs erfahrungen auch in ihrem Erwachsenenleben immer wieder in selbstschädigen de Situationen geraten sei. Typischerweise seien beide Ehen mit Männern ge schlos sen worden, die wenig bis gar nicht in der Lage gewesen seien, die Ver sicherte emotional zu versorgen. Im Gegenteil hätten sich die Gewalterfahrun gen immer wieder wiederholt bzw. habe eine unbewusste immer wiederkehrende Reinszenie rung der Traumatisierung stattgefunden, wie sie für Persönlichkeits störungen typisch sei. Angesichts der Biografie der Versicherten sei es eher er staunlich, dass sie eine Lehre abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass sie unter diesen Umständen dazu in der Lage gewesen sei, zwei Kinder erfolgreich aufzuziehen. Mit dem Erwachsenwerden der Kinder sei diese Aufgabe abgeschlos sen gewesen und es habe eine Regression in die Krankheit stattgefunden. Mit die ser Regression habe sich die Versicherte unbewusst die Versorgung geholt, die ihr im sonstigen Leben nie zuteilgeworden sei. Dies vor erst und vor allem im soma tischen Ber eich; seit zwei Jahren sei nun erkannt, dass der Ursprung des Leidens in der Psyche der Versicherten zu suchen sei (Urk. 9/55/34-35).

Zum Ausmass der funktionellen Einschränkungen machte die psychiatrische Gut achterin keine Angaben. Dies hätte sich indessen aufgedrängt, zumal die Ver sicherte spontan vor allem körperliche Probleme und Schmerzen geschildert habe. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, sie verspüre eine grosse innere Spannung. Manchmal könne sie überhaupt nicht schlafen, manchmal schlafe sie zuviel . Sie sei dünnhäutig und reagiere sehr gereizt auf die Kinder. Ihr Tagesab lauf sei unregelmässig, sie stehe zwischen 8.00 und 12.00 Uhr auf. Andere Men schen halte sie gar nicht mehr aus. Sie sei immer erschöpft und vermöge oft nicht einmal mehr den Haushalt zu erledigen. Sie fühle sich wert- und nutzlos (Urk. 9/55/33).

Mit Bezug auf die

2012 begonne ne

psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung hielt die psychiatrische G utachterin einzig fest, sie sollte weitergeführt wer den, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten (Urk. 9/55/35). Mit diesen rudimentären Ausführungen trägt die psychiatrische G utachterin dem Umstand, dass der Verlauf und Ausgang einer Behandlung einen wichtigen Schweregradindikator darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), keine Rechnung. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin auch zu Recht geltend, es sei in Anbetracht des Medikamentenspiegels der am 2 7. Januar 2015 entnommenen Blutprobe unklar, ob die Versicherte die nötige Medikation regelmässig einnehme (Urk. 2 S. 3). Das verordnete Medikament Efexor (vgl. Urk. 9/55/16) lag deutlich unter dem Normbereich (Urk. 9/55/19-20). Darüber hinaus bemerkte die Beschwerdegegnerin insofern korrekt, dass seit dem Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2012 keine stationäre Behandlung stattgefunden hatte (Urk. 2 S. 3 und 8 S. 2). Die Versicher te beschränkte sich darauf, einmal pro Woche Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, die unter psychiatrischer Supervision stattfand (Urk. 9/55/17). Daraus lässt sich entgegen der von Seiten der Beschwerde gegnerin vertretenen Ansicht jedoch nicht folgern, es habe kein Leidensdruck bestanden

(Urk. 8 S. 2), da die psychiatrische G utachterin eine stationäre Behandlung ebenso wenig als indiziert erachtete (Urk. 9/55/43) wie offenbar die Behandler (vgl. Urk. 11 S. 7 f.).

Demgegenüber hätten die der Versicherten zur Verfügung stehenden (mobilisier baren) Ressourcen, wie zum Beispiel die Unterstützung durch die erwachsenen Kinder, thematisiert werden müssen. Auf das Vorhandensein diverser Ressourcen lassen die zahlreichen Aktivitäten der Versicherten schliessen. So führte die Ver sicherte, die selbständig mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln angereist war (Urk. 9/55/34), anlässlich ihrer Begutachtung

aus, sie stehe sehr wechselnd, zwischen 6.00 und 12.00 Uhr auf. Sie trinke dann einen Kaffee, rauche eine Ziga rette und nehme ihre Medikamente ein. Anschliessend richte sie das Bett und erledige gewisse Einkäufe. Mittags nehme sie nur ein Joghurt oder eine Suppe und oft ein Laugenbrot zu sich. Dann müsse sie oft etwas b ügeln. Am Montag, wenn ihre Tochter frei habe, putze sie die Wohnung. Einmal, im Sommer gele gentlich zweimal pro Woche gehe sie s chwimmen. Öfters lege sie sich am Nach mittag etwas hin. Gegen 19.00 Uhr bereite sie ein einfaches Nachtessen zu. Um ca. 20.00 Uhr schaue sie fern, gelegentlich lese sie etwas. Zwischen 22.00 und 24 .00 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 9/55/16).

Die Versicherte konnte ihren eigenen Angaben zufolge somit nicht nur diverse Haushaltsarbeiten erledigen (vgl. auch Urk. 9/55/25), sondern in ihrer Freizeit auch Hobby s nachgehen . Zu den letztgenannten gehört auch die Pflege einige r wenige r Pflanzen (Urk. 9/55/13) und das A bsolviere n regelmässig er Spa ziergän ge (Urk. 9/55/25). Darüber hinaus war die Versicherte offenbar auch dazu in der Lage, alle administrativen Arbeiten zu verrichten, für deren Erledigung ihr Ehe mann auf sie angewiesen

war (Urk. 9/55/31). Daran vermag auch nichts zu än dern, dass die Versicherte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin bezüglich der ent falteten Aktivitäten später relativierende Angaben machte (Urk. 11 S. 8 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass d as psychiatrische Teilguta chten des

Z.___ im Hin blick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indika toren wesentliche Fragen offen lässt . Diese können auch nicht mit den übrigen medizi nischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden (vgl. insbesondere Urk. 9/25/1, 9/28/5-17, 9/33 und 9/50-54) . Es sind daher er gänzen de medizinische Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfah ren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehene n Urteil e des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016

vom 3 0. November 2017, E. 7.1 und E. 4.5.3) . Da dem Gutachten des Z.___ grundsätz lich Beweiswert zukommt, ist keine umfassende medizini sche Beurteilung nötig. Es genügt, dass die Gutachter, i nsbesondere die psychiatrische G utachterin, ihre Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Erwerbs leben und im Haushalt im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren überprüfen und das Ergeb nis der Neuevaluierung darlegen. Im Besonderen sind die der Versicherten zugänglichen Ressourcen mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbs

- und Haus halts tätigkeit zu prüfen und darzulegen. Der angefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchfüh rung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Klärung der strittige n Statusfrage hat unter diesen Umständen einstweilen zu unterbleiben . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weite ren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Allergie, an einer Arthrose und an Weichteilrheuma leide (Urk. 9/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl.

dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] vom 3 1. Oktober 2016).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwer dever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unab hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbeson dere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte sei bis Ende Januar 2016 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig

zu qualifizieren. Den psychischen Beschwerden komme keine invalidisierende Wirkung zu. Der Versicherten sei eine ihren somatischen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es bestünden Einschränkungen von 27 % im erwerblichen Be reich und von 9,2 % im Aufgabenbereich. Der Inva liditätsgrad betrage somit 18 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe . Ab dem 1. Februar 2016 sei die Versicherte als im Gesundheitsfall voll Erwerbstäti ge zu qualifizieren und dementsprechend von einem Invaliditätsgrad von 27 % auszu gehen, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 und 8).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, die Be schwerdegegnerin habe ihrer Invaliditätsbemessung zu Unrecht nicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des

Z.___ zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie ohne gesund heitliche Einschränkungen auch vor dem 1. Februar 2016 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 1 und 11). 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014 (Urk. 9/ 20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tat sächlichen Verhältnisse im massgebli chen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom

23. April 2012 (Urk. 9/ 18), mit welcher

– unter Berücksichti gung einer seronega tiven Polyarthose, einer Rhizarthrose, eines cervicovertebragenen Schmerzsyn droms, einer Polyallergica

Rhinits und eines Asthmas (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 7. Februar 2012, Urk. 9/13) – ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und der Ver fü gung vom

1. Juli 2016 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.

E. 4 ). Die IV-Stelle zog darauf erwerbliche (Urk. 9/2, 9/3/6-16, 9/7-8 und 9/11) und medi zinische (Urk. 9/3 /1-5 und 9/9) Unterlagen bei .

A m 1 5. Februar 2012

liess sie die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 9/12) . Ausgehend von der Qualifikation als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, von Ein schränkungen von 0 % im erwerblichen Be reich und von 0 % im Auf gaben bereich sowie von einem Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 27 . Februar 2012, Urk. 9/ 13), verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 3 . April 20 12 einen Rentenanspruch (Urk. 9/18). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

E. 4.1 Zur Beurteilung der Entwicklung der medizinischen Verhältnisse wurde das Gut achten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 9/55) eingeholt. Darin wurden die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/55/37):

-

Chronisches cervicovertebrales Syndrom

-

Discopathie C5/6

-

mit rezidivierender spondylogener Ausstrahlung beidseits

-

Chronisches lumbovertebrales Syndrom

-

degenerative Veränderungen mit Spondylarthrose, Discopathie L4/5

-

intermittierende spondylogene Schmerzausstrahlung nach links

-

STT -Arthrose, Rhizarthrose linksbetont

-

Fingerpolyarthrose, Bouc h ard- und Heberden Typ -

Polyallergie (Äpfel, Birne, Hasel, Birke, Erle, Silber, Nickel, Kobalt, Kalium-Bichromat) mit

-

Allergischem Ekzem

-

Extrinsic Asthma

-

Andauernde Persönlichkeitsänderung bei Extrembelastung (ICD-10:

F62.0).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 9/55/37): - Meralagia

paraesthetica rechts - Status nach Operation bei Karpaltunnelsyndrom rechts Oktober 2014 - Senkspreizfüsse Hallux

valgus beidseits links betont - Tinnitus beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - Vitamin D-Mangel - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Colitis ulcerosa anamnestisch (ED 1973) - Chronisch rezidivierende Gastritis - Lebersteatose.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus somatisch-rheumatologischen Grün den sei eine schwere bis mittelschwere Arbeit, wie sie zum Beispiel als Kranken pflegerin notwendig wäre, nicht mehr möglich;

e s wäre nur noch eine leichte Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum möglich. Aus psych ischen Gründen bestehe seit Anfang 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk . 9/55/40).

E. 4.2 Das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 basiert auf den von der IV-Stelle

zur Verfügung gestellten, den nachträglich einge holten und den anderweitig zu gegan genen Unterla gen (vgl. Urk. 9/ 55/3, 9/55/4-1 2 und 9/55/22-24). Es beruht insbe sondere auf den durchgeführten

ambulanten internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen

Unter su ch ungen der

Versicherten vom 26.

bis zum 2 9. Januar 2015, vor denen jeweils auch eine sorgfältige Beschwerden- und Anamnese erhebung erfolgte. Das Gutachten berücksichtigt die von der Versi cherten geklag ten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend.

Darüber hinaus setzt es sich mit den zum Teil anderslautenden Diagnosen der Behandler, darunter mit den jenigen einer Fibromyalgie, einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, auseinander (Urk. 9/55/41). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 8), wird die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht durch den Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/50/2-4) nicht in Frage gestellt. In demselben wurde nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 8) – eine 80%ige Arbeitsun fähigkeit, sondern lediglich eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit langem Stehen und Gehen, mit Heben/Schieben/Tragen von schweren Lasten von mehr als 1 kg und mit repetitiven Bewegungen des Armes und der Hände bescheinigt (Urk. 9/50/4). Insbesondere erfüllt das Gut achten

sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Vor diesem Hintergrund wurde zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt, dass das Gutachten grund sätzlich beweiskräftig ist (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., 2, 8 und 11 S. 3; vgl. auch Urk. 9/62/5-6).

E. 4.3 Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob trotz der im Gutachten des Z.___ aus psychiatrischer Sicht attestierten 100%ige n Arbeitsunfähigkeit aus rechtli chen Gründen von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszuge hen ist (Urk. 1 S. 6 ff., 2, 8 und

E. 4.4 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/Ausnahme modell wurde durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster er setzt (BGE 141 V 574 E. 3.6). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regel fall beachtliche Standard indika toren. U nter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Be lastungs fakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). .

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit seinen zur Publikation vorge sehenen Urteilen 8C_130/2017 (E. 7) und 8C_841/2016 (E. 4.5.1) vom 30. Novem ber 2017 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus gedehnt.

E. 4.5 Das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 wurde vor diesen Rechtsprechungs änderungen erstellt.

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi fischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwen dung der nunmehr materiellbe weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

Es ist somit zu untersuchen, ob die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähig keit von 100 % auch bei Anwendung der (rechtlichen) Zumutbarkeitsbeurtei lung nach den in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren standhält bzw. ob die medizi nischen Unterlagen genügen, um die in diesem Zusammenhang anzu stellende Indikatorenprüfung

durchzuführen .

4. 6

Die psychiatrische G utachterin führte eine eingehende Befunderhebung durch (Urk. 9/55/34). Sie gelangte zur Beurteilung, bei der Explorandin handle es sich um eine schwer traumatisierte fast 60jährige Versicherte, die nach einer depri vierten Kindheit mit institutionellen Aufenthalten sowie sexuellen Missbrauchs erfahrungen auch in ihrem Erwachsenenleben immer wieder in selbstschädigen de Situationen geraten sei. Typischerweise seien beide Ehen mit Männern ge schlos sen worden, die wenig bis gar nicht in der Lage gewesen seien, die Ver sicherte emotional zu versorgen. Im Gegenteil hätten sich die Gewalterfahrun gen immer wieder wiederholt bzw. habe eine unbewusste immer wiederkehrende Reinszenie rung der Traumatisierung stattgefunden, wie sie für Persönlichkeits störungen typisch sei. Angesichts der Biografie der Versicherten sei es eher er staunlich, dass sie eine Lehre abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass sie unter diesen Umständen dazu in der Lage gewesen sei, zwei Kinder erfolgreich aufzuziehen. Mit dem Erwachsenwerden der Kinder sei diese Aufgabe abgeschlos sen gewesen und es habe eine Regression in die Krankheit stattgefunden. Mit die ser Regression habe sich die Versicherte unbewusst die Versorgung geholt, die ihr im sonstigen Leben nie zuteilgeworden sei. Dies vor erst und vor allem im soma tischen Ber eich; seit zwei Jahren sei nun erkannt, dass der Ursprung des Leidens in der Psyche der Versicherten zu suchen sei (Urk. 9/55/34-35).

Zum Ausmass der funktionellen Einschränkungen machte die psychiatrische Gut achterin keine Angaben. Dies hätte sich indessen aufgedrängt, zumal die Ver sicherte spontan vor allem körperliche Probleme und Schmerzen geschildert habe. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, sie verspüre eine grosse innere Spannung. Manchmal könne sie überhaupt nicht schlafen, manchmal schlafe sie zuviel . Sie sei dünnhäutig und reagiere sehr gereizt auf die Kinder. Ihr Tagesab lauf sei unregelmässig, sie stehe zwischen 8.00 und 12.00 Uhr auf. Andere Men schen halte sie gar nicht mehr aus. Sie sei immer erschöpft und vermöge oft nicht einmal mehr den Haushalt zu erledigen. Sie fühle sich wert- und nutzlos (Urk. 9/55/33).

Mit Bezug auf die

2012 begonne ne

psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung hielt die psychiatrische G utachterin einzig fest, sie sollte weitergeführt wer den, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten (Urk. 9/55/35). Mit diesen rudimentären Ausführungen trägt die psychiatrische G utachterin dem Umstand, dass der Verlauf und Ausgang einer Behandlung einen wichtigen Schweregradindikator darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), keine Rechnung. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin auch zu Recht geltend, es sei in Anbetracht des Medikamentenspiegels der am 2 7. Januar 2015 entnommenen Blutprobe unklar, ob die Versicherte die nötige Medikation regelmässig einnehme (Urk. 2 S. 3). Das verordnete Medikament Efexor (vgl. Urk. 9/55/16) lag deutlich unter dem Normbereich (Urk. 9/55/19-20). Darüber hinaus bemerkte die Beschwerdegegnerin insofern korrekt, dass seit dem Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2012 keine stationäre Behandlung stattgefunden hatte (Urk. 2 S. 3 und 8 S. 2). Die Versicher te beschränkte sich darauf, einmal pro Woche Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, die unter psychiatrischer Supervision stattfand (Urk. 9/55/17). Daraus lässt sich entgegen der von Seiten der Beschwerde gegnerin vertretenen Ansicht jedoch nicht folgern, es habe kein Leidensdruck bestanden

(Urk. 8 S. 2), da die psychiatrische G utachterin eine stationäre Behandlung ebenso wenig als indiziert erachtete (Urk. 9/55/43) wie offenbar die Behandler (vgl. Urk.

E. 5 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abwei sung ihres Rente nbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 63). Dagegen liess die Ver sic herte Einwand erheben (Urk. 9/

E. 7 3) und ein neue s

Arbeitsunfähig keitszeugnis einreichen (Urk. 9/ 76). Am 26 . Februar 2016 wurde der Einwand ergänzend begründet (Urk. 9/ 77). Die IV-Stelle tätigte darauf weitere Abklärun gen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Versicherten (vgl. Urk. 9/78-80 und 9/82-83) und verneinte m it Verfügung vom 1 . Juli 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 9/ 85). 2.

Gegen die Verfügung vom

1. Juli 2016 liess die Versiche rte, vertreten durch Rechts anwä lt in

Kathrin Hohler von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, mit Eingabe vom

1. September 201 6 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2014 eine ganze Invalidenrente aus zurichten; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer de gegnerin . Überdies beantragte sie

die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, vom 2 9. August 2016 eingereicht (Urk. 3/4).

Der IV-Stelle wurde mit Verfü gung vom 7. September 2016 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Be schwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 8. Dezember 2016 erstreckt (Urk. 7). Am

E. 7.1 und E. 4.5.3) . Da dem Gutachten des Z.___ grundsätz lich Beweiswert zukommt, ist keine umfassende medizini sche Beurteilung nötig. Es genügt, dass die Gutachter, i nsbesondere die psychiatrische G utachterin, ihre Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Erwerbs leben und im Haushalt im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren überprüfen und das Ergeb nis der Neuevaluierung darlegen. Im Besonderen sind die der Versicherten zugänglichen Ressourcen mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbs

- und Haus halts tätigkeit zu prüfen und darzulegen. Der angefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchfüh rung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Klärung der strittige n Statusfrage hat unter diesen Umständen einstweilen zu unterbleiben . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weite ren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 11 S. 8 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass d as psychiatrische Teilguta chten des

Z.___ im Hin blick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indika toren wesentliche Fragen offen lässt . Diese können auch nicht mit den übrigen medizi nischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden (vgl. insbesondere Urk. 9/25/1, 9/28/5-17, 9/33 und 9/50-54) . Es sind daher er gänzen de medizinische Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfah ren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehene n Urteil e des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016

vom 3 0. November 2017, E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00938

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955,

absolvierte erfolgreich eine Lehre als Uhren- und Schmuckverkäuferin (Urk. 9/3/6-7). Überdies erwarb sie ein Diplom des zwei Jahre dauernden Fernlehrgangs "Kaufmännische Heim- und Handels schule" (Urk. 9/3/9) und den Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreu zes als Krankenpflegerin (Urk. 9/3/11) . In der Folge war sie in diversen wechseln den Anstellungs verhältnissen erwerbstätig (Urk. 9/2). Nach einer längeren Pause arbeitete sie von November 2008 bis Ende Oktober 2010 mit einem Pensum von drei Stunden pro Woche als Raumpflegerin (vgl. Urk. 9/2 und 9/7-8) und von April bis Juni 2010 während ca. zwei Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche als Pflegerin (Urk. 9/11/5); vom 1 8. August bis zum 9. Oktober 2011 war sie als Pflegefachfrau im Stundenlohn bei der Y.___

angestellt (Urk. 9/11/4) . Zudem

führte sie für sich, ihren Ehemann und die beiden 1991 und 1993 geborenen Kinder stets den Haushalt (Urk. 9/4/3 und 9/4/5). 1.2

Am 18 . November 2 0 1 1 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Allergie, an einer Arthrose und an Weichteilrheuma leide (Urk. 9/ 4). Die IV-Stelle zog darauf erwerbliche (Urk. 9/2, 9/3/6-16, 9/7-8 und 9/11) und medi zinische (Urk. 9/3 /1-5 und 9/9) Unterlagen bei .

A m 1 5. Februar 2012

liess sie die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 9/12) . Ausgehend von der Qualifikation als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, von Ein schränkungen von 0 % im erwerblichen Be reich und von 0 % im Auf gaben bereich sowie von einem Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 27 . Februar 2012, Urk. 9/ 13), verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 3 . April 20 12 einen Rentenanspruch (Urk. 9/18). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. 1.3

Die Versicherte meldete sich am 1 9. Februar 20 14 zum zweiten Mal zum Leis tungsbezug an und machte neu Kreislaufstörungen, ein Asthma bronchiale, eine Verstopfung, ein ausgeprägtes Handekzem mit offener Haut und eine ausge prägte Müdigkeit geltend (Urk. 9/ 20). Die IV-Stelle forderte sie dazu auf, aktuel le ärzt liche Unterlagen einzureichen (Urk. 9/23). Nachdem diese eingetroffen waren (vgl. Urk. 9/25),

holte die IV-Stelle einen aktuellen IK -Auszug ein (Urk. 9/27) und tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/26, 9/28 und 9/33) . Am 16. Oktober 2014 gab sie ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag (Urk. 9/34 ff.). Der ins Auge gefasste psychiatrische Gutachter wurde auf Antrag der Ver sicherten durch eine Gutachterin ersetzt (vgl. Urk. 9/41, 9/42 und 9/43-45). In der Folge wurden weitere medizinische Unterl agen zu den Akten gege ben (Urk. 9/50-54). D as polydisziplinäre Gutachten wurde am 2 2. Mai 2015 von der Z.___, erstattet (Urk. 9/55). Am 1 5. Juli 2015 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt (Urk. 9/59). Im Oktober 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihrem Ehe mann sei per Ende Dezem ber 2015 die Arbeitsstelle gekündigt worden.

S obald er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, liessen sie sich scheiden (Urk. 9/60; vgl. das Aktenver zeichnis).

Mit Vor bescheid vom 11 . Dezember 201 5 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abwei sung ihres Rente nbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 63). Dagegen liess die Ver sic herte Einwand erheben (Urk. 9/ 7 3) und ein neue s

Arbeitsunfähig keitszeugnis einreichen (Urk. 9/ 76). Am 26 . Februar 2016 wurde der Einwand ergänzend begründet (Urk. 9/ 77). Die IV-Stelle tätigte darauf weitere Abklärun gen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Versicherten (vgl. Urk. 9/78-80 und 9/82-83) und verneinte m it Verfügung vom 1 . Juli 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 9/ 85). 2.

Gegen die Verfügung vom

1. Juli 2016 liess die Versiche rte, vertreten durch Rechts anwä lt in

Kathrin Hohler von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, mit Eingabe vom

1. September 201 6 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2014 eine ganze Invalidenrente aus zurichten; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer de gegnerin . Überdies beantragte sie

die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, vom 2 9. August 2016 eingereicht (Urk. 3/4).

Der IV-Stelle wurde mit Verfü gung vom 7. September 2016 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Be schwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 8. Dezember 2016 erstreckt (Urk. 7). Am 11 . November 201 6 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 5 . November 201 6 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zu m Einreichen einer Replik angesetzt wurde (Urk. 10). Die Replik wurde am 5. Januar 2017 erst attet (Urk. 11). Am 6. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf da s Ein reichen einer Duplik (Urk. 13). Davon wurde der Beschwer deführerin mit Verfü gung vom 7. Februar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 14)

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Beschwerde ver fahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/4)

wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl.

dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] vom 3 1. Oktober 2016). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwer dever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unab hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbeson dere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte sei bis Ende Januar 2016 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig

zu qualifizieren. Den psychischen Beschwerden komme keine invalidisierende Wirkung zu. Der Versicherten sei eine ihren somatischen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es bestünden Einschränkungen von 27 % im erwerblichen Be reich und von 9,2 % im Aufgabenbereich. Der Inva liditätsgrad betrage somit 18 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe . Ab dem 1. Februar 2016 sei die Versicherte als im Gesundheitsfall voll Erwerbstäti ge zu qualifizieren und dementsprechend von einem Invaliditätsgrad von 27 % auszu gehen, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 und 8).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, die Be schwerdegegnerin habe ihrer Invaliditätsbemessung zu Unrecht nicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des

Z.___ zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie ohne gesund heitliche Einschränkungen auch vor dem 1. Februar 2016 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 1 und 11). 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014 (Urk. 9/ 20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tat sächlichen Verhältnisse im massgebli chen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom

23. April 2012 (Urk. 9/ 18), mit welcher

– unter Berücksichti gung einer seronega tiven Polyarthose, einer Rhizarthrose, eines cervicovertebragenen Schmerzsyn droms, einer Polyallergica

Rhinits und eines Asthmas (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 7. Februar 2012, Urk. 9/13) – ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und der Ver fü gung vom

1. Juli 2016 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht.

4. 4.1

Zur Beurteilung der Entwicklung der medizinischen Verhältnisse wurde das Gut achten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 9/55) eingeholt. Darin wurden die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/55/37):

-

Chronisches cervicovertebrales Syndrom

-

Discopathie C5/6

-

mit rezidivierender spondylogener Ausstrahlung beidseits

-

Chronisches lumbovertebrales Syndrom

-

degenerative Veränderungen mit Spondylarthrose, Discopathie L4/5

-

intermittierende spondylogene Schmerzausstrahlung nach links

-

STT -Arthrose, Rhizarthrose linksbetont

-

Fingerpolyarthrose, Bouc h ard- und Heberden Typ -

Polyallergie (Äpfel, Birne, Hasel, Birke, Erle, Silber, Nickel, Kobalt, Kalium-Bichromat) mit

-

Allergischem Ekzem

-

Extrinsic Asthma

-

Andauernde Persönlichkeitsänderung bei Extrembelastung (ICD-10:

F62.0).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 9/55/37): - Meralagia

paraesthetica rechts - Status nach Operation bei Karpaltunnelsyndrom rechts Oktober 2014 - Senkspreizfüsse Hallux

valgus beidseits links betont - Tinnitus beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - Vitamin D-Mangel - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Colitis ulcerosa anamnestisch (ED 1973) - Chronisch rezidivierende Gastritis - Lebersteatose.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus somatisch-rheumatologischen Grün den sei eine schwere bis mittelschwere Arbeit, wie sie zum Beispiel als Kranken pflegerin notwendig wäre, nicht mehr möglich;

e s wäre nur noch eine leichte Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum möglich. Aus psych ischen Gründen bestehe seit Anfang 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk . 9/55/40). 4.2

Das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 basiert auf den von der IV-Stelle

zur Verfügung gestellten, den nachträglich einge holten und den anderweitig zu gegan genen Unterla gen (vgl. Urk. 9/ 55/3, 9/55/4-1 2 und 9/55/22-24). Es beruht insbe sondere auf den durchgeführten

ambulanten internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen

Unter su ch ungen der

Versicherten vom 26.

bis zum 2 9. Januar 2015, vor denen jeweils auch eine sorgfältige Beschwerden- und Anamnese erhebung erfolgte. Das Gutachten berücksichtigt die von der Versi cherten geklag ten Beschwer den ange messen und beantwortet die gestellten Fra ge n umfassend.

Darüber hinaus setzt es sich mit den zum Teil anderslautenden Diagnosen der Behandler, darunter mit den jenigen einer Fibromyalgie, einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, auseinander (Urk. 9/55/41). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 8), wird die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht durch den Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/50/2-4) nicht in Frage gestellt. In demselben wurde nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 8) – eine 80%ige Arbeitsun fähigkeit, sondern lediglich eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit langem Stehen und Gehen, mit Heben/Schieben/Tragen von schweren Lasten von mehr als 1 kg und mit repetitiven Bewegungen des Armes und der Hände bescheinigt (Urk. 9/50/4). Insbesondere erfüllt das Gut achten

sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Vor diesem Hintergrund wurde zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt, dass das Gutachten grund sätzlich beweiskräftig ist (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., 2, 8 und 11 S. 3; vgl. auch Urk. 9/62/5-6). 4.3

Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob trotz der im Gutachten des Z.___ aus psychiatrischer Sicht attestierten 100%ige n Arbeitsunfähigkeit aus rechtli chen Gründen von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszuge hen ist (Urk. 1 S. 6 ff., 2, 8 und

11 S. 3 ff.) . 4.4

Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/Ausnahme modell wurde durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster er setzt (BGE 141 V 574 E. 3.6). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regel fall beachtliche Standard indika toren. U nter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Be lastungs fakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). .

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit seinen zur Publikation vorge sehenen Urteilen 8C_130/2017 (E. 7) und 8C_841/2016 (E. 4.5.1) vom 30. Novem ber 2017 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus gedehnt. 4.5

Das Gutachten des Z.___ vom 2 2. Mai 2015 wurde vor diesen Rechtsprechungs änderungen erstellt.

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi fischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwen dung der nunmehr materiellbe weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

Es ist somit zu untersuchen, ob die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähig keit von 100 % auch bei Anwendung der (rechtlichen) Zumutbarkeitsbeurtei lung nach den in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren standhält bzw. ob die medizi nischen Unterlagen genügen, um die in diesem Zusammenhang anzu stellende Indikatorenprüfung

durchzuführen .

4. 6

Die psychiatrische G utachterin führte eine eingehende Befunderhebung durch (Urk. 9/55/34). Sie gelangte zur Beurteilung, bei der Explorandin handle es sich um eine schwer traumatisierte fast 60jährige Versicherte, die nach einer depri vierten Kindheit mit institutionellen Aufenthalten sowie sexuellen Missbrauchs erfahrungen auch in ihrem Erwachsenenleben immer wieder in selbstschädigen de Situationen geraten sei. Typischerweise seien beide Ehen mit Männern ge schlos sen worden, die wenig bis gar nicht in der Lage gewesen seien, die Ver sicherte emotional zu versorgen. Im Gegenteil hätten sich die Gewalterfahrun gen immer wieder wiederholt bzw. habe eine unbewusste immer wiederkehrende Reinszenie rung der Traumatisierung stattgefunden, wie sie für Persönlichkeits störungen typisch sei. Angesichts der Biografie der Versicherten sei es eher er staunlich, dass sie eine Lehre abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass sie unter diesen Umständen dazu in der Lage gewesen sei, zwei Kinder erfolgreich aufzuziehen. Mit dem Erwachsenwerden der Kinder sei diese Aufgabe abgeschlos sen gewesen und es habe eine Regression in die Krankheit stattgefunden. Mit die ser Regression habe sich die Versicherte unbewusst die Versorgung geholt, die ihr im sonstigen Leben nie zuteilgeworden sei. Dies vor erst und vor allem im soma tischen Ber eich; seit zwei Jahren sei nun erkannt, dass der Ursprung des Leidens in der Psyche der Versicherten zu suchen sei (Urk. 9/55/34-35).

Zum Ausmass der funktionellen Einschränkungen machte die psychiatrische Gut achterin keine Angaben. Dies hätte sich indessen aufgedrängt, zumal die Ver sicherte spontan vor allem körperliche Probleme und Schmerzen geschildert habe. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, sie verspüre eine grosse innere Spannung. Manchmal könne sie überhaupt nicht schlafen, manchmal schlafe sie zuviel . Sie sei dünnhäutig und reagiere sehr gereizt auf die Kinder. Ihr Tagesab lauf sei unregelmässig, sie stehe zwischen 8.00 und 12.00 Uhr auf. Andere Men schen halte sie gar nicht mehr aus. Sie sei immer erschöpft und vermöge oft nicht einmal mehr den Haushalt zu erledigen. Sie fühle sich wert- und nutzlos (Urk. 9/55/33).

Mit Bezug auf die

2012 begonne ne

psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung hielt die psychiatrische G utachterin einzig fest, sie sollte weitergeführt wer den, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten (Urk. 9/55/35). Mit diesen rudimentären Ausführungen trägt die psychiatrische G utachterin dem Umstand, dass der Verlauf und Ausgang einer Behandlung einen wichtigen Schweregradindikator darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), keine Rechnung. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin auch zu Recht geltend, es sei in Anbetracht des Medikamentenspiegels der am 2 7. Januar 2015 entnommenen Blutprobe unklar, ob die Versicherte die nötige Medikation regelmässig einnehme (Urk. 2 S. 3). Das verordnete Medikament Efexor (vgl. Urk. 9/55/16) lag deutlich unter dem Normbereich (Urk. 9/55/19-20). Darüber hinaus bemerkte die Beschwerdegegnerin insofern korrekt, dass seit dem Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2012 keine stationäre Behandlung stattgefunden hatte (Urk. 2 S. 3 und 8 S. 2). Die Versicher te beschränkte sich darauf, einmal pro Woche Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, die unter psychiatrischer Supervision stattfand (Urk. 9/55/17). Daraus lässt sich entgegen der von Seiten der Beschwerde gegnerin vertretenen Ansicht jedoch nicht folgern, es habe kein Leidensdruck bestanden

(Urk. 8 S. 2), da die psychiatrische G utachterin eine stationäre Behandlung ebenso wenig als indiziert erachtete (Urk. 9/55/43) wie offenbar die Behandler (vgl. Urk. 11 S. 7 f.).

Demgegenüber hätten die der Versicherten zur Verfügung stehenden (mobilisier baren) Ressourcen, wie zum Beispiel die Unterstützung durch die erwachsenen Kinder, thematisiert werden müssen. Auf das Vorhandensein diverser Ressourcen lassen die zahlreichen Aktivitäten der Versicherten schliessen. So führte die Ver sicherte, die selbständig mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln angereist war (Urk. 9/55/34), anlässlich ihrer Begutachtung

aus, sie stehe sehr wechselnd, zwischen 6.00 und 12.00 Uhr auf. Sie trinke dann einen Kaffee, rauche eine Ziga rette und nehme ihre Medikamente ein. Anschliessend richte sie das Bett und erledige gewisse Einkäufe. Mittags nehme sie nur ein Joghurt oder eine Suppe und oft ein Laugenbrot zu sich. Dann müsse sie oft etwas b ügeln. Am Montag, wenn ihre Tochter frei habe, putze sie die Wohnung. Einmal, im Sommer gele gentlich zweimal pro Woche gehe sie s chwimmen. Öfters lege sie sich am Nach mittag etwas hin. Gegen 19.00 Uhr bereite sie ein einfaches Nachtessen zu. Um ca. 20.00 Uhr schaue sie fern, gelegentlich lese sie etwas. Zwischen 22.00 und 24 .00 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 9/55/16).

Die Versicherte konnte ihren eigenen Angaben zufolge somit nicht nur diverse Haushaltsarbeiten erledigen (vgl. auch Urk. 9/55/25), sondern in ihrer Freizeit auch Hobby s nachgehen . Zu den letztgenannten gehört auch die Pflege einige r wenige r Pflanzen (Urk. 9/55/13) und das A bsolviere n regelmässig er Spa ziergän ge (Urk. 9/55/25). Darüber hinaus war die Versicherte offenbar auch dazu in der Lage, alle administrativen Arbeiten zu verrichten, für deren Erledigung ihr Ehe mann auf sie angewiesen

war (Urk. 9/55/31). Daran vermag auch nichts zu än dern, dass die Versicherte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin bezüglich der ent falteten Aktivitäten später relativierende Angaben machte (Urk. 11 S. 8 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass d as psychiatrische Teilguta chten des

Z.___ im Hin blick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indika toren wesentliche Fragen offen lässt . Diese können auch nicht mit den übrigen medizi nischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden (vgl. insbesondere Urk. 9/25/1, 9/28/5-17, 9/33 und 9/50-54) . Es sind daher er gänzen de medizinische Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfah ren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehene n Urteil e des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016

vom 3 0. November 2017, E. 7.1 und E. 4.5.3) . Da dem Gutachten des Z.___ grundsätz lich Beweiswert zukommt, ist keine umfassende medizini sche Beurteilung nötig. Es genügt, dass die Gutachter, i nsbesondere die psychiatrische G utachterin, ihre Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Erwerbs leben und im Haushalt im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren überprüfen und das Ergeb nis der Neuevaluierung darlegen. Im Besonderen sind die der Versicherten zugänglichen Ressourcen mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbs

- und Haus halts tätigkeit zu prüfen und darzulegen. Der angefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchfüh rung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Klärung der strittige n Statusfrage hat unter diesen Umständen einstweilen zu unterbleiben . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weite ren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke