Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961 , verheiratet , verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 8/8 S. 3-4 ) . Die Versicherte kündigte ihre
letzte Stelle
als Mitarbeiterin Rei nigung bei der Y.___ auf den 31. Mai 2012 (vgl. Urk. 8 / 7/2 ). Unter Hinweis auf
Knie- und Rückenarthrose
meldete sich die Versicher te am 6 . Juni 201 2 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, wies
gestützt auf ein internistisch-rheumatologisches und psychiatrisches Gutachtens von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Innere Medizin FMZ, spez. Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt B.___
(Expertise vom 8. Februar 2013, Urk. 8/28/1-29; Expertise und interdisziplinäre Zusammenfassung vom 18. Feb ruar 2013, Urk. 8/30) ,
bei einem Invaliditätsgrad von 4 % das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 8/47) ab . Die da gegen erhobene Be schwerde (Urk. 8/51/3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2014 (Urk. 8/54) abgewiesen (Prozess IV.2013.00670) . 1.2
Am 8 . September 201 5 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psy chi sche Erkrankung sowie Verschlimmerung der Knieleiden erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 64 ). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte das polydis ziplinäre Gut achten
des
C.___
vom 17 . März 2016 (Urk. 8 / 80 ) ein. Mit Vorbescheid vom 12 . Mai 201 6 (Urk. 8 / 8
3) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte ,
nach deren Einwand vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/94) ,
am 10 . August 2016 (Urk. 2) in diesem Sinne. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 . September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10 . August 2016 aufzuhe ben und diese zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei ein polydisziplinäres medizi nisches Gutachten e inzuholen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz , Küs nacht, als un entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen .
Die IV-Stelle beantragte am 5 . Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 16. März 2017 informierte die Be schwerdeführerin das Gericht, das ihrem Ehemann Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 49'942.-- nachbezahlt worden seien ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 10 . August 2016 (Urk. 2) damit, gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 17. März 2016 (Urk. 8/80) sei
bei der Be schwerdeführerin von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer
– näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit auszugehen. Diese sei ihr n ach dreimonatiger Erholungszeit nach einer am 10. Mai 2016 durchgeführten Knieoperation zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2. September 2016 (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihre psychische Situation eine Arbeitstätigkeit
nicht zulasse und die psychischen Beschwerden aufgrund fehlender intellektueller Fähigkeiten nur begrenzt therapierbar seien ( Ziff . 15) . Zudem kritisierte sie das Gutachten des C.___ in verschiedener Hinsicht ( Ziff. 5-10 ) und rügte die fehlende Ressourcenprüfung (Ziff. 11) . 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr
eine Invaliditätsrente zusteht.
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Vorliegend sind die aktu ellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 8/51/3-9) ge zeigt haben.
Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angestamm ten Tätigkeit aufgrund ihrer somatischen Leiden in ihrer angestammten Tätigkeit zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S.
1 ). Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. Urk. 8/80 S. 43) . Umstritten und zu prüfen ist , inwiefern und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und, ob ihr allenfalls eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom
20. Juni 2013 (Urk. 8/47) basierte im Wesentlichen auf der
bidisziplinäre n Expertise von Dr.
Z.___
und Dr.
A.___ ; diese umfasst e das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/2 8 ) sowie das psychiatrische Gutach ten von Dr.
A.___
vom 18. Februar 2013
(Urk. 8/30 ) mit interdisziplinärer Zu sammenfassung von beiden Fachärzten
( Urk. 8/31). 3.2
Dr. Z.___
nannte in ihrem
internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 8 . Februar 20 13 (Urk. 8 / 28 S. 23 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit : - Knieschmerzen beidseits bei - Rechts: aktivierter medial betonter Pan-Gonarthrose - Links: kongenitaler Patella bipartita und Pangonar th rose und aktivier te r Retropatellar-Arthrose (Röntgen und Szintigraphie 01/2013)
Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel (21 nmol /l) - Subklinische Hypothyreose (Erstdiagnose 05/2009) - Hypercholesterinämie (6 nmol /l) 3.3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/3 0 ) wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) 3. 4
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 21 . Mai 2014 , dass das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle (Urk. 8/54 E. 4.1) . Der im Gutachten ausführlich wiedergegebene Psychostatus habe in kei ner Weise auf ein schweres affektives Leiden – wie es Dr. D.___ diagnostiziert e
– hingewiesen. Auch habe d er psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer Per sönlichkeitsstörung unter Hinweis auf den unauffälligen Lebenslauf der Be schwerdeführerin nachvollziehbar verneinen können.
Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt (E. 4.6). Das Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tä tigkeit als Reinigungsangestellte seit April 2012 zwar nicht mehr zumutbar war, für eine leidensangepasste leichte (knieschonende) Tätigkeit dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (E. 4.8). 4.
Die rentenabweisende Verfügung
vo m 10 . August 201 6 (Urk. 2)
beruhte auf nachstehenden medizinischen Unterlagen . 4.1
Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 29. November 2008 in Behandlung befand (vgl. Urk. 8/14/1-4 S. 1), berichtet e am 22. September 2014 (Urk.
8/63/2), dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahre n
diverse
Be schwerden bestünden , ohne allfällig erhobene Befunde anzugeben. 4.2
Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie , der die Beschwer deführerin seit 2 0 . Februar 20 13
behandelt ( Urk. 8/51/20) ,
nannte in seinem Be richt vom 1 2. Juni 201 5 (Urk. 8/63/ 8-10 ) folgende Diagnosen (S. 2) : - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Gonarthrose beidseits
Dr. D.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin vor 8 Jahren während der Ar beit einen Einbruch
erlebt habe. Danach habe sie Angst bekommen und ihre Ar beit nur in Anwesenheit einer Drittperson verrichten können . Auch zu Hause fühle sie sich unsicher und sei nicht im Stande , alleine zu bleiben. Gleichzeit ig mit der Angststörung reagier e die Beschwerdeführerin mit intensiven depressiven Symptomen.
Weiter führte Dr. D.___ aus, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Be schwerdeführerin könne weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben (S. 2). Es sei mit langer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 f.). 4.3
Nach am 2. Juni 2015 (vgl. Urk. 8/63/5)
in der F.___
erfolgter Knie-Total prothesen-Implantation rechts berichtete Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten F.___ , in seinem Konsultationsbericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 8/63/11), dass die Beschwerdeführerin mit dem Resultat sehr zufrieden sei und die Schmerzen deutlich zurückgegangen seien. Zudem führte er aus, dass bezüglich der linken Seite ebenfalls eine mässiggradige
Varusgon arthrose bestehe, welche aufgrund der rechtsseitigen Entlastung mehr Schmerzen verursache. Mittelfristig sei auf der linken Seite sicherlich ebenfalls eine Knieen doprothese notwendig. 4.4
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen und psychi atrischen Untersuchung stellten die C.___ -Gutachter Dr. med. H.___ , Fach arzt Allgemeine Innere Medizin, D
r. med. I.___ , Facharzt Rheumatologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , in ihrer Expertise vom 17 . März 2016 (Urk. 6/ 80 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 40 ): - Generalisierte Angststörung - Leichte depressive Episode mit hypochondrischen Zügen - Pangonarthrose beidseits - Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 2. Juni 2015 - aktuell aktivierte Arthrose links mit klinisch Ergussbildung - Diskodegenerative Veränderung Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3 mit leichter Olisthesis gemäss Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule vom 17. September 2015 Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , die auf eigenen Erhebungen fussen (S. 41 ): - Radiologisch beginnende Coxarthrose links (Röntgen 17. September 2015) - Adipositas Grad II-III (BMI 40 kg/m 2 , Bauchumfang 114 cm, BMI am 1. Okto ber 2008 38 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie, zurzeit medikamentös behandelt - Status nach Cholezystektomie April 2015
In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die beteiligten Spe zialärzte aus, für die Beschwerdeführerin im Vordergrund st ünden ein multilokuläres , im Grunde genommen ubiquitäres
Schmerzsyndrom, ein d epressives Syndrom sowie Ängste. Anlässlich der Abklärungen hätten bereits früher erhobene Befunde be stätigt werden müssen.
Au s rheumatologischer Sicht stehe die Gonarthrose im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe über eine
Schmerzabnahme
nach der Implantation der Knietotalendoprothese
berichtet . Auf der linken Seite besteh e radiologisch ebenfalls eine fortgeschrittene
Arthrose. Klinisch finde sich aktuell auch ein leichter Erguss im Sinne einer Aktivierung . Eine eigentliche Ent lastung durch den
Stockgebrauch werde bei variablen Gangbildern nicht durchgeführt
(S. 41) .
Zusätzlich im Sinne einer mo rphologischen Veränderung finde sich bild gebend noch eine
Diskopathie auf Höhe Lendenwirbelknochen 2/3, die jedoch kein relev antes klinisches Korrelat finde. Das ubiquitäre Schmerzsyndrom könne aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werde
n. Es finde sich
dazu keine soma tische Grundlage (S. 41 f.) .
Im psychiatrischen Status zeigten sich vage, wenig präzise Ang aben bei flüssigem Sprachduktus.
D ie Beschwerdeführerin zeige eine gewisse Sthenizität , es fänden sich keine Hinweise auf kognitive oder mnestische
Störungen. Deutlich feststell bar
seien hypochondri sche Züge, eine grosse Besorgtheit mit erheblichem
Lei densdruck mit Überzeugung , schwer erkrankt zu sein , und entsprechend ausge prägtem
regressivem Verhalten , wie auch
d eutliche Ängstlichkeit/Besorgtheit im Affektiven ; objektivierbar sei hier
eine leichte Hera bmodulierung der Stimmungs lage ins Deprimierte, daneben eine erhebliche
Affektlabilität mit rezidivierendem Weinen. I nsgesamt wirke die Beschwerdeführerin nervös und ängstlich. Dennoch stünden die objektivierbare n Befunde in einer
gewissen Diskrepanz zu den sub jektiv beklagten Beeinträchtigungen . Insgesamt könne von
einer leichten depres siven Episode ausgegangen werden. Diese werde überla gert durch die
bereits be kannte generalisierte Angststörung, welche aber ebenfalls nicht schwer
ausge prägt erschein e . Darüber hinaus klage die Beschwerdeführerin über multiple Schmerzen am ganzen Körper , welche aber nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllen würden . Differentialdiagnostisch müsse eine Dekonditionierung aufgrund des sozialen Rückzuges mit Flucht in den Kran kenstand einerseits, andererseits auch die Diagnose einer Entwicklung körperli cher Symptome aus psychischen Gründen erwogen werden. Insgesamt besteh e aus psychia t rischer Sicht sicherlich eine Erkrankung mit Krankheitswert, die zu
einem erheblich regressiven, teils durch das familiäre Umfeld auch unterstützten Verhalten
geführt habe (S. 42) .
Bezüglich Konsistenzprüfung stellten die Fachärzte des C.___ fest, dass die Be schwerdeführerin eine ganz erhebliche analgetische Medikation einnehme. Die diesbezüglich durchgeführten Laborkontrollen hätten ergeben, dass mindestens zum Zeitpunkt der Untersuchung Zweifel daran bestünden, ob die Beschwerde führerin die verordnete Medikation auch regelmässig einnehme ,
s eien doch die meisten Medikamente im Blut nicht nachweisbar gewesen. Es bestehe diesbezüg lich eine klare Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den entsprechenden Befunden. Eine Mal-Compliance müsse angenommen wer den. Dasselbe gelte für die Benutzung der beiden Amerikanerstöcke, welche je denfalls von der Beschwerdeführerin nicht adäquat für ein entsprechendes Schmerzsyndrom eingesetzt würden. Schliesslich seien ihre Angaben ihre ver schiedenen Beschwerden betreffend auch recht unspezifisch und vage. Es könne auch der von ihr geschilderte Tageslauf ohne jede ausserhäusliche Tätigkeit (mit Ausnahme einzelner Spaziergänge und Arztbesuche) nicht ohne weiteres nach vollzogen werden. Insgesamt seien sie im Rahmen der Konsenskonferenz unter Würdigung dieser Diskrepanzen der Ansicht, dass eine gewisse bewusstseinsnahe Schilderung der Beschwerden möglich sei (S. 42 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des C.___ aus , die bisherige Tätigkeit als Reinigerin sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Einschrän kungen nicht mehr zumutbar. In e iner den körperlichen Leiden ada ptierten Tä tigkeit s ei sie zu 80
% arbeitsfähig. Es bestehe ein reduziertes Rendement auf grund der psychischen Leiden. Die Verminderung des Rendements ergebe sich neben dem affektiven Leiden auch aus dem Schmerzerleben der Beschwerdefüh rerin, entsprechend werde bei körperlich belastender Tätigkeit das Rendement et was höher vermindert sein, als bei körperlich leichter Tätigkeit (S. 43).
Weiter legten die Gutachter dar, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 20. Juni 2013 eingetreten sei. Neu zum Vorgut achten vom 8. Februar 2013 seien die Knieoperation und die Diskopathie
auf Höhe Lendenwirbelknochen 2/3 zu nennen, welche unterdessen radiologisch do kumentiert worden seien. Entsprechend dem klinischen Befund werde
hier eine gewisse Einschränkung
bezüglich der B elastbarkeit attestiert. Ansonsten bestün den keine Veränderungen zur
Vorbeurteilung respektive seit Juni 201 3. Aus psy chiatrischer Sicht sei auf die weiter fortgeschrittene Chronifizierung hinzuweisen. Im Übrigen entsp re che der heutige psychopathologische Befund im Wesentlichen
demjenigen der Begutachtung durch Dr.
A.___ . Im Rahmen der Knieoperation vom 2. Juni 201 5 habe ein e vollschichtige Arbeits un fähigkeit für drei bis sechs Monate bestanden. Theoretisch wäre eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit etwa ab dem vierten Monat postoperativ möglich gewesen; genau Angaben könnten nicht gemacht werden (S. 44 f.). 4.5
Dr. med. K.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie , regionalärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner
auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 15 . April 201 6 (Urk. 8 / 82 S. 4) der Diagnose
und der Einschätzung bezüglich Ar beitsfähigkeit
den
C.___ -Gutachter n (vorstehend E. 4.4)
an. Weitere medizinische Abklärungen erschienen ihm nicht erforderlich . Durch die Dokumentation auf Höhe LWK 2/3 und die Knieoperation werde eine gewisse Belastbarkeitsein schränkung attestiert. Ansonsten bestehe keine Veränderung zur Vorbeurteilung. Aus psychiatrischer Sicht werde auf die fortgeschrittene Chronifizierung verwie sen und eine Rendement-Vermind er ung von 20 % in ad aptierter Tätigkeit attes tiert (S. 5). 4.6
Dr. D.___
bestätigte in seinem im Einwandverfahren
eingereichten Bericht vom 11 . Juli 201 6 (Urk. 8/ 95 /1-2 )
die bereits früher (vorstehend E. 4.2) gestellten Di agnosen (S. 1 f. ) und nannte darüber hinaus eine p osttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) .
In Kenntnis des C.___ -Gutachtens hielt er fest, b ei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine schwere depressive Episode. Diese äussere sich in depressiver Verstimmung, innerer Anspannung, Lustlosigkeit, Antriebsverminderung, inten siven Ängsten, Einengung des Denkens und starke r Störung der kognitiven Funk tionen sowie enorm ausgeprägtem sozialem Rückzug. Diese Symptome seien nicht nur subjektiv, sondern objektiv feststellbar. Das Bild einer Depression mi sche sich mit den Symptomen einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Im Gutachten des C.___ werde auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aus poli tischen
Gründen Bosnien verlassen habe. Es sei Tatsache, dass sie mit den Kindern habe flüchten müssen und deswegen während des Krieges in Kroatien gewesen sei . Zu erwähnen sei , dass gleichzeitig auch
in Kroatien Kriegsverhältnisse ge herrscht hätten , was für sie die ganze Zeit über
belastend
gewesen sei , insbeson dere weil ihr Haus in Bosnien zerstört worden sei . Der Einbruch in den Kinder garten
bedeute eine
Retraumatisi erung . Deswegen habe dieses Ereignis solch schwere Folgen . Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter zwanghaften negativen Erinnerungen, werde von Albträumen heimgesucht, fühle sich überall bedroht, könne sogar nicht nur auf der Strasse, sondern auch zu Hause nicht
alleine sein.
Dazu bestünden auch starke körperliche Beschwerden, welche an dauernde intensive
Schmerzen auslös t en und sie in ihrer Beweglichkeit sehr be einträchtig t en. Es handle sich um zum Teil psychisch, zum Teil körperlich verur sachte Schmerzen. Diese wirk t en sich
sehr stark auf ihren psychischen Zustand aus.
Aus die sem Grund finde er, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitli chen Gründen zu 100
%
arbeitsunfähig
sei (S. 1) . 4.7
Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem zuhanden der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/95/3)
folgende Diagnose: - Gonarthrose beidseits, Status nach Totalprothese rechts - Coxarthrose links - Arterielle Hypertonie - Substituierte Hypothyreose - Depression mit Angststörung
Zudem führte sie aus, aufgrund des Rheumaleidens mit Kniearthrosen beidseits und Status nach Totalprothese rechts sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, Arbeiten mit langem Stehen oder Gehen auszuüben, aber auch sitzende Arbeit über längere Zeit sei ihr nicht zumutbar. Ihre Einschränkung schätz t e Dr. L.___
auf 50
%. Die Totalprothese des Kniegelenkes führe zwar zur deutli chen Besserung der Schmerzen und Reduktion der täglichen Analgetika, die Mo bilität und Belastbarkeit habe sich aber nicht wesentlich verändert. Die Beschwer den seien recht glaubhaft und auch radiologisch bewiesen, wobei eine somato forme Schmerzstörung sicherlich nicht vorliege. 5.
Sowohl die Fachärzte des C.___ (vorstehend E. 4.4) als auch der RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 4.5) kamen zum einleuchtend begründeten Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglich ren tenabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2013 verändert hat.
Davon ist
unbe strittenermassen auszugehen. Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob der In validitätsgrad aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat . 6. 6.1
Das polydisziplinäre Gutachten des
C.___ vom 17. März 2016 (E. 4.4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar be gründet.
Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweis kräftiges Gutachten ( vorstehend E. 1.6 ). 6. 2
Die von Dr. L.___
genannten Diagnose n (E. 4.7) deck en sich mit jenen des C.___ -Gutachten s (E. 4.4). Sie bescheinigte
–
im Unterschied zum C.___ -Gutachten
–
ohne weitere Begründung eine Einschränkung aufgrund des Rheumaleidens mit Kniearthrose von 50 %. Damit brachte Dr. L.___ keine Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Namentlich setzte sie sich nicht mit der abweichenden gutachterlichen Beurteilung auseinander, so dass ihr Bericht nicht geeignet ist , Zweifel am Gutachten zu erwecken. 6.3
6.3 .1
Dr. D.___
diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht
– in Abweichung vom C.___ -Gutachten (E. 4.4) –
in seinen Berichten vom 12. Juni 2015 (E. 4.2) und vom 11. Juli 2016 (E. 4.6) eine mittelgradige bis schwere depressive Störung, eine Pa nikstörung und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie im Bericht vom 11. Juli 2016 zudem eine posttraumatische Belastungsstörung. 6.3.2
Die von Dr. D.___ im Zusammenhang mit dem depressiven Geschehen beschrie benen Befunde (E. 4.2 und E. 4.6) berücksichtigte der begutachtende Psychiater ( Urk. 8/80 S. 36 f.), beurteilte deren Schwere jedoch zurückhaltender als der Be handler. Dr. D.___ sprach bereits im Bericht vom 2. Juli 2013 von einer mittel gradigen bis schweren depressiven Störung (Urk. 8/51/21), was der im Rahmen der ursprünglichen Leistungsprüfung begutachtende Dr. A.___ (vorstehend
E. 3.3) nicht bestätigte. Das Gericht stellte auf Dr. A.___ ab (Urk. 8/54 E. 4.4) und auch der Psychiater des C.___ erachtete dessen Beurteilung weiterhin als zutref fend (vorstehend E. 4.4). Dr. D.___ zeigte nicht auf, inwiefern diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffend sein sollte, weshalb seine Diagnose in Bezug auf die Schwere der Depression das Gutachten nicht entkräftet, zumal letztlich nicht diese, sondern deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist. 6.3.3
Zudem befand Dr. D.___ , dass sich das Bild der Depression mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mische (vorstehend E. 4.6), woraus sich hinsichtlich der Schwere der Depression nichts Schlüssiges ableiten lässt. Insofern er die Schwere des psychischen Zustandsbildes mit der Flucht aus Bosnien beziehungsweise der Retraumatisierung durch den Einbruch im Kinder garten vor acht Jahren untermauerte, ist zu bemerken, dass er bereits im Bericht vom 2. Juli 2013 eine PTBS anführte (Urk. 8/51/21). Das Gericht erachtete im Urteil vom 21. Mai 2014 das Vorliegen dieser Störung indes nicht als erstellt (Urk. 8/54/10), wovon mangels Anhaltspunkten für Änderungen weiterhin aus zugehen ist, zumal Dr. D.___ selbst diese Diagnose am 1 2. Juni 2015 nicht mehr stellte (vorstehend E. 4.2). Weshalb er am 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.6) unter Bezugnahme auf zurückliegende Ereignisse auf seine Beurteilung zurückkam, legte er nicht dar. Im Hinblick auf die PTBS hat es daher beim bereits im Urteil vom 21. Mai 2014 Gesagten sein Bewenden. Dies gilt umso mehr, als der begut achtende Psychiater die entsprechenden Kriterien ausdrücklich nicht als erfüllt erachtete ( Urk. 8/70 S. 37).
6.3 . 4
Das wesentliche Kennzeichen für eine Panikstörung sind wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Um stände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Typische Symp tome sind plötzlicher Beginn mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsge fühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle. Eine eindeutige Diagnose ist nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat aufgetreten sind, 1. in Situationen, in denen keine objektive Gefahr besteht; 2. wenn die Angstanfälle nicht auf bekannte oder vorhersagbare Situationen begrenzt sind; 3. zwischen den Attacken müssen weit gehend angstfreie Zeiträume liegen
(vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 196 f.) .
Zur Panikstörung brachte
Dr. D.___ in seinen Berichten vom 12. Juni 2015 ledig lich vor ( E. 4.2 S.
1), dass die Beschwerdeführerin seit dem Einbruch im Kinder garten ihre Arbeit nur in Anwesenheit einer Drittperson verrichten könne und in Panik gerate, wenn sie alleine sei , und sich auch zuhause nur sicher fühle, wenn ihr Mann anwesend sei . Damit sind jedoch die Angstanfälle auf bekannte oder zumindest vorhersehbare Situationen begrenzt und entsprechen demnach nicht den Kriterien gemäss ICD-10 einer Panikstörung.
Typische Symptome beschrieb er keine. So kamen denn auch die Fachärzte des C.___ zum Schluss, dass (lediglich) eine generalisierte Angststörung vorliege ( vgl. E. 4.4). Dem kann gefolgt werden. 6. 3 .5
Dr. D.___ begründete das chronifizierte Schmerzsyndrom mit den depressiven Symptomen und Angstsymptomen sowie den starken körperlich verursachten Schmerzen, welche sich stark auf den psychischen Zustand der Beschwerdefüh rerin auswirkten (vgl. E. 4.2 und E. 4.6). Die Gutachter des C.___ kamen hingegen zum Schluss, dass eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ebenfalls nicht vorliege (Urk. 8/80 S. 45).
Dr. D.___
setzte sich damit in keiner Weise auseinan der, weshalb sich folglich k eine vom Gutachten des C.___ abweichende Beurtei lung aufdräng t (E. 1.7 ). 6. 4
Die Beschwerdeführerin kritisierte das C.___ -Gutachten (Urk. 8/80) in ihrer Be schwerde (Urk. 1) in verschiedener Hinsicht. 6.4 .1
Sie
brachte vor, dass der dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalte
durch die Gutachter unvollständig abgeklärt worden sei. Im Weiteren sei en Fremd anamnese n unabdingbar (S. 5-7) .
Dem ist zu entgegnen, dass bezüglich der psychiatrischen Begutachtung dem Facharzt bezüglich der Wahl der Untersuchungsme thode ein weiter Ermessens spiel raum zukommt und es nicht zwingend notwen dig ist, dass er fremdanam nesti sche Angaben einholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. D.___ respektive dem Ehemann . Die Akten von Dr. D.___
waren Dr. J.___ bekannt und die Gutachter haben sich – wie gesagt – umfassend damit auseinandergesetzt ( vgl. Urk. 8 / 80 S. 6, S. 9, S. 10, S. 34-38 ) .
Insoweit die Beschwerdeführerin ungenügende anamnestische Erhebungen rügte, in Anbetracht der nicht mehr erinnerlichen Umstände grössere Gedächtnislücken in den Raum stellte und eine neurologische und neuropsychologische Abklärung forderte ( Urk. 1 S. 8), ist ihr zu entgegen zu halten, dass keiner der mit ihr be fassten Ärzte, auch nicht die behandelnden Fachärzte, entsprechende Beschwer den thematisierten, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von weiteren Erhe bungen Umgang genommen hat. 6.4 .2
Im Weit e ren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die C.___ -Gu tachter eine falsche Diagnose ge stellt und nicht nachvollziehbare Korrekturen der Diagnosen in der Konsenskonferenz vorgenommen hätten (S. 7-9).
Das Gutachten des C.___ vom 1 7. März 2016 (E. 4.4) und damit auch das darin enthaltende psychiatrisch e Teilgutachten entspr echen de n bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 6.1). Die Gutachter haben den Sachverhalt umfassend abgeklärt und die Diagnosen schlüssig begründet (vgl. E. 6.3). Anzeichen auf fehlende Therapiemöglichkeiten aufgrund der intel lektuellen
Fähigkeiten,
der fehlenden Introspektionsfähigkeit und der wenig aus geprägten Symbolisierungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin finden sich aus ärzt licher Sicht nicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend nicht nachvollziehbare Korrekturen der Diagnosen in der Konsenskonferenz geht fehlt. Denn es liegt in der Natur der Konsensfindung der Gutachter der verschiedenen Fachrichtungen, dass sie ihre Erkenntnisse zusammenführen und die Diagnostik gegebenenfalls im Lichte der Gesamtbeurteilung anpassen. 6.4 .3
Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Gutachter des C.___
nicht erkannt hätten, dass für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit eine Ressourcen prüfung notwendig sei, aber keine solche vorgenommen hätten (S. 9) .
Dabei über sieht die Beschwerdeführerin, dass die Gutachter durchaus eine Konsistenzprü fung vorgenommen haben und zum Schluss gelangt sind, dass eine gewisse be wusstseinsnahe Schilderung der Beschwerde n möglich sei (Urk. 8/80 S. 42-43).
Bei der Resso urcenprüfung anhand der Standard indikatoren handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur zum Zweck, die vom be gutachtenden Mediziner festgehaltenen
Befunde auf ihre Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu prüfen (BGE 140 V
193 E.
3.1 und 3.2) . Eine Ressourcenprüfung hat daher vorab der Rechtsanwender vorzunehmen .
Hervorzuheben ist zudem , dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2018 vom 2 8. Februar 2018 E. 3.2.1.2). 6. 4 .4
Überdies bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Belastungsprofil aufgrund des C.___ - Gutachten s nicht vollständig sei (S.
10). Es ist zwar zutreffend , dass das Vermeiden von längere m Sitzen, Gehen oder Stehen durch das von den Gutach tern des C.___ beschriebenen Belastungsprofil nicht erwähnt ist. Die entsprechen den Einschränkungen formulierte Dr. L.___
im Bericht vom 12. Juli
2016 ( E. 4.7 )
und
wurden letztlich
in der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Au gust 2016
berücksichtigt (Urk. 2 S. 2) . 6.5
Nach dem Gesagten kann auf das C.___ -Gutachten vom 17. März 2016 (E. 4.4) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. April 2016 (E. 4.5 ) ergänzt um die Einschränkungen gemäss Bericht von Dr. L.___ vom
12. Juni 2016 (E. 6.4.4 )
abgestellt werden . Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 17. März 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich wechselbelastenden leichten Tätigkeit bis 10
kg
Gewichtsbelastung , ohne Lendenwirbelsäulen-Zwangshal tung, ohne kniebelastende Körperhaltungen sowie ohne langes Sitzen, Stehen und Gehen auszugehen .
Von de r im Eventualstandpunkt be antragten neuerlichen Begutachtung sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Frage, ob der aus medizinischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 20 % angesichts der (auch) psychischen Leiden aufgrund der Ressourcenprüfung invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, kann in Anbetracht des Ergebnisses der Invaliditätsbemessung (nachfolgend E. 7) offen gelassen werden. 6.6
Im Zusammenhang mit der Implantation der Knieendoprothese am 2. Juni 2015 bescheinigten die C.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit für die Dauer von drei bis sechs Monaten, wobei etwa vier Monate nach der Operation eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit wieder zumutbar war (vorstehend E. 4.4). Frag lich bleibt, ob während dieser befristeten Erwerbsunfähigkeit von 100 % ein Ren tenanspruch entstanden ist.
Im Juni 2013 lag - n ach Ablauf der Wartezeit -
ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad v or ( Urk. 8/47, Urk. 8/54), so dass der Rentenanspruch damals nicht entstanden war.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2015 neu zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/64). Vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Anspruchs, konnte von vornherein kein Rentenanspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Vier Monate nach der Operation, also Anfang Oktober 2015, erlangte die Beschwerdeführerin wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit. Damit ist bereits während der Wartefrist eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, weshalb bei deren Ablauf im Januar 2016 kein Ren tenanspruch entstanden war. 7. 7.1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Ein tritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist , wenn nötig , der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 ).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Mitarbeiterin Reinigung bei der Y.___ und bei der M.___ und erzielte dort 2012 ein Bruttoe inkommen von Fr. 11’159 .--
(Urk. 8/77/
2- 3 ) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Validen - einkommens
aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin
– zu ihren Guns ten - auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen
(LSE) ab ( LSE 2014, Tabelle TA 1 , Ziffer Total ; Lohn für Hilfs arbeiten [Zentralwert] ), berücksichtigte die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 54'874.25 ( Fr. 4'300.-- / 40 x 41 . 7 x 12 Monate / 1.010 % x 1.010 %;
vgl. Urk. 2 und Urk. 8/81). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemer kungen Anlass und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1).
Allerdings ist die Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016 , zu verwenden, so dass ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 54'520.-- resultiert ( Fr. 4'300.-- / 40 x 41 . 7 Stunden x 12 Monate / 103 . 6 [Index 2014] x 105.0 [Index 2016] ) . 7.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ge geben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ging seit 2013 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist . Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 201 4 TA1 , Kompetenzniveau 1 ) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103 . 6 (2014) auf Indexs tand 105.0 (2016; vgl. Tabelle T1.2.10 Nom inallohnindex, Frauen 2011-2016 ) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle
T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
- ein Invalidene inkommen von Fr. 43'616. -- resultiert (Fr. 4'300. -- x 12 / 103 . 6 x
105.0 / 40 x 41.7 x 0 . 8 ).
Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet
wurde, dass
kein lei densbedingter Abzug auf de m Tabellenlohn erfolgte . Nach ständiger Rechtspre chung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1) , weshalb es dabei sein Bewenden hat . 7.3
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'520.-- (E. 7.1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 43'616.-- (E. 7.2) gegenüber. Damit re sultiert für die Zeit ab Oktober 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.
D emnach
ist die Beschwerde daher abzuweisen.
8 .
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch nicht mehr besteht (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 120 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2017 vom 7. Mai 2018 E. 3.1.2).
Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro futuro ). Dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen soll, folgt auch aus dem Vertrauensschutz. Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa, weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irre führend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat (Urteil des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ,
basierend auf der dannzuma l ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit , dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 G SVGer .
Mit Eingabe vom 16. März 2017 (Urk. 12) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdefüh rerin und ihrem Ehemann eine Summe von Fr. 49'942.-- nachbezahlt worden sei. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr als bedürftig anzusehen und hat dementsprechend keinen Anspruch mehr auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Be schwerdeführerin hat keine
falsche n oder unvollständige n Angaben zu ihren fi nanziellen Verhältnissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täu schend oder rechtsmissbräuchlich verhalten , sondern vielmehr den Vermögens zufluss dem Gericht gemeldet. Daher ist die unentgeltliche Prozess pflege
ex nunc et pro futuro zu entziehen.
9 . 9 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. E ntsprechend de m Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2
Nach Art. 61 lit . a ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten . Gemäss
§ 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe 14. März 2017 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Angesichts der zu studierenden 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, de r etwa 11 - seitigen Rechtsschrift , de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 9.3
Im Falle des Entzugs besteht der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters bis zum Entscheid über den Entzug grundsätzlich gegenüber der Staatskasse. Im Umfang der bezahlten Entschädigung hat der Staat einen Rück forderungsanspruch gegenüber der unentgeltlich vertretenen Partei (Madeleine Randacher , N 14 zu § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber , Hrsg., GSVGer Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009; mit Hinweis auf ZR 96 Nr. 50 S. 129 ff.). D er unentgelt liche n Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, sind demnach ihre Aufwendungen im Umfang ihrer Aufwendungen
von Fr. 2 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ; vgl. vorstehend E. 9.2 ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9 .4
Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
ist eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde vom Amt für Zusatzleis tungen eine Summe von Fr. 49'942. -- nachbezahlt (Urk. 12).
D amit ist sie in der Lage , die aus der Gerichtskasse geleistete Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 2 ' 4 00. -- dem Gericht zurückzuerstatten . Das Gericht beschliesst :
Der Beschwerdeführerin wird die mit Verfügung vom 7. November 2016 erteilte unent geltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung entzogen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtsk osten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie
unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht,
wird mit Fr. 2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4 .
Die Beschwerdeführer in wird verpflichtet, der Gerichtskasse die der unentgeltlichen Rechtsvertreter in zugesprochene Entschädigung von Fr. 2 ’ 4 00 . -- zu rückzuerstatten . 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 10 . August 2016 (Urk. 2) damit, gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 17. März 2016 (Urk. 8/80) sei
bei der Be schwerdeführerin von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer
– näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit auszugehen. Diese sei ihr n ach dreimonatiger Erholungszeit nach einer am 10. Mai 2016 durchgeführten Knieoperation zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2. September 2016 (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihre psychische Situation eine Arbeitstätigkeit
nicht zulasse und die psychischen Beschwerden aufgrund fehlender intellektueller Fähigkeiten nur begrenzt therapierbar seien ( Ziff . 15) . Zudem kritisierte sie das Gutachten des C.___ in verschiedener Hinsicht ( Ziff. 5-10 ) und rügte die fehlende Ressourcenprüfung (Ziff. 11) . 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr
eine Invaliditätsrente zusteht.
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Vorliegend sind die aktu ellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 8/51/3-9) ge zeigt haben.
Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angestamm ten Tätigkeit aufgrund ihrer somatischen Leiden in ihrer angestammten Tätigkeit zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S.
1 ). Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. Urk. 8/80 S. 43) . Umstritten und zu prüfen ist , inwiefern und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und, ob ihr allenfalls eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom
20. Juni 2013 (Urk. 8/47) basierte im Wesentlichen auf der
bidisziplinäre n Expertise von Dr.
Z.___
und Dr.
A.___ ; diese umfasst e das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/2 8 ) sowie das psychiatrische Gutach ten von Dr.
A.___
vom 18. Februar 2013
(Urk. 8/30 ) mit interdisziplinärer Zu sammenfassung von beiden Fachärzten
( Urk. 8/31). 3.2
Dr. Z.___
nannte in ihrem
internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 8 . Februar 20 13 (Urk. 8 / 28 S. 23 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit : - Knieschmerzen beidseits bei - Rechts: aktivierter medial betonter Pan-Gonarthrose - Links: kongenitaler Patella bipartita und Pangonar th rose und aktivier te r Retropatellar-Arthrose (Röntgen und Szintigraphie 01/2013)
Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel (21 nmol /l) - Subklinische Hypothyreose (Erstdiagnose 05/2009) - Hypercholesterinämie (6 nmol /l) 3.3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/3 0 ) wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) 3. 4
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 21 . Mai 2014 , dass das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle (Urk. 8/54 E. 4.1) . Der im Gutachten ausführlich wiedergegebene Psychostatus habe in kei ner Weise auf ein schweres affektives Leiden – wie es Dr. D.___ diagnostiziert e
– hingewiesen. Auch habe d er psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer Per sönlichkeitsstörung unter Hinweis auf den unauffälligen Lebenslauf der Be schwerdeführerin nachvollziehbar verneinen können.
Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt (E. 4.6). Das Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tä tigkeit als Reinigungsangestellte seit April 2012 zwar nicht mehr zumutbar war, für eine leidensangepasste leichte (knieschonende) Tätigkeit dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (E. 4.8). 4.
Die rentenabweisende Verfügung
vo m 10 . August 201 6 (Urk. 2)
beruhte auf nachstehenden medizinischen Unterlagen . 4.1
Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 29. November 2008 in Behandlung befand (vgl. Urk. 8/14/1-4 S. 1), berichtet e am 22. September 2014 (Urk.
8/63/2), dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahre n
diverse
Be schwerden bestünden , ohne allfällig erhobene Befunde anzugeben. 4.2
Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie , der die Beschwer deführerin seit 2 0 . Februar 20 13
behandelt ( Urk. 8/51/20) ,
nannte in seinem Be richt vom 1 2. Juni 201 5 (Urk. 8/63/ 8-10 ) folgende Diagnosen (S. 2) : - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Gonarthrose beidseits
Dr. D.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin vor 8 Jahren während der Ar beit einen Einbruch
erlebt habe. Danach habe sie Angst bekommen und ihre Ar beit nur in Anwesenheit einer Drittperson verrichten können . Auch zu Hause fühle sie sich unsicher und sei nicht im Stande , alleine zu bleiben. Gleichzeit ig mit der Angststörung reagier e die Beschwerdeführerin mit intensiven depressiven Symptomen.
Weiter führte Dr. D.___ aus, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Be schwerdeführerin könne weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben (S. 2). Es sei mit langer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 f.). 4.3
Nach am 2. Juni 2015 (vgl. Urk. 8/63/5)
in der F.___
erfolgter Knie-Total prothesen-Implantation rechts berichtete Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten F.___ , in seinem Konsultationsbericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 8/63/11), dass die Beschwerdeführerin mit dem Resultat sehr zufrieden sei und die Schmerzen deutlich zurückgegangen seien. Zudem führte er aus, dass bezüglich der linken Seite ebenfalls eine mässiggradige
Varusgon arthrose bestehe, welche aufgrund der rechtsseitigen Entlastung mehr Schmerzen verursache. Mittelfristig sei auf der linken Seite sicherlich ebenfalls eine Knieen doprothese notwendig. 4.4
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen und psychi atrischen Untersuchung stellten die C.___ -Gutachter Dr. med. H.___ , Fach arzt Allgemeine Innere Medizin, D
r. med. I.___ , Facharzt Rheumatologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , in ihrer Expertise vom
E. 6 . Juni 201 2 bei der Invalidenversicherung an (Urk.
E. 6.1 Das polydisziplinäre Gutachten des
C.___ vom 17. März 2016 (E. 4.4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar be gründet.
Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweis kräftiges Gutachten ( vorstehend E. 1.6 ). 6. 2
Die von Dr. L.___
genannten Diagnose n (E. 4.7) deck en sich mit jenen des C.___ -Gutachten s (E. 4.4). Sie bescheinigte
–
im Unterschied zum C.___ -Gutachten
–
ohne weitere Begründung eine Einschränkung aufgrund des Rheumaleidens mit Kniearthrose von 50 %. Damit brachte Dr. L.___ keine Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Namentlich setzte sie sich nicht mit der abweichenden gutachterlichen Beurteilung auseinander, so dass ihr Bericht nicht geeignet ist , Zweifel am Gutachten zu erwecken.
E. 6.3 . 4
Das wesentliche Kennzeichen für eine Panikstörung sind wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Um stände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Typische Symp tome sind plötzlicher Beginn mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsge fühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle. Eine eindeutige Diagnose ist nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat aufgetreten sind, 1. in Situationen, in denen keine objektive Gefahr besteht; 2. wenn die Angstanfälle nicht auf bekannte oder vorhersagbare Situationen begrenzt sind; 3. zwischen den Attacken müssen weit gehend angstfreie Zeiträume liegen
(vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 196 f.) .
Zur Panikstörung brachte
Dr. D.___ in seinen Berichten vom 12. Juni 2015 ledig lich vor ( E. 4.2 S.
1), dass die Beschwerdeführerin seit dem Einbruch im Kinder garten ihre Arbeit nur in Anwesenheit einer Drittperson verrichten könne und in Panik gerate, wenn sie alleine sei , und sich auch zuhause nur sicher fühle, wenn ihr Mann anwesend sei . Damit sind jedoch die Angstanfälle auf bekannte oder zumindest vorhersehbare Situationen begrenzt und entsprechen demnach nicht den Kriterien gemäss ICD-10 einer Panikstörung.
Typische Symptome beschrieb er keine. So kamen denn auch die Fachärzte des C.___ zum Schluss, dass (lediglich) eine generalisierte Angststörung vorliege ( vgl. E. 4.4). Dem kann gefolgt werden. 6. 3 .5
Dr. D.___ begründete das chronifizierte Schmerzsyndrom mit den depressiven Symptomen und Angstsymptomen sowie den starken körperlich verursachten Schmerzen, welche sich stark auf den psychischen Zustand der Beschwerdefüh rerin auswirkten (vgl. E. 4.2 und E. 4.6). Die Gutachter des C.___ kamen hingegen zum Schluss, dass eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ebenfalls nicht vorliege (Urk. 8/80 S. 45).
Dr. D.___
setzte sich damit in keiner Weise auseinan der, weshalb sich folglich k eine vom Gutachten des C.___ abweichende Beurtei lung aufdräng t (E. 1.7 ). 6. 4
Die Beschwerdeführerin kritisierte das C.___ -Gutachten (Urk. 8/80) in ihrer Be schwerde (Urk. 1) in verschiedener Hinsicht.
E. 6.3.2 Die von Dr. D.___ im Zusammenhang mit dem depressiven Geschehen beschrie benen Befunde (E. 4.2 und E. 4.6) berücksichtigte der begutachtende Psychiater ( Urk. 8/80 S. 36 f.), beurteilte deren Schwere jedoch zurückhaltender als der Be handler. Dr. D.___ sprach bereits im Bericht vom 2. Juli 2013 von einer mittel gradigen bis schweren depressiven Störung (Urk. 8/51/21), was der im Rahmen der ursprünglichen Leistungsprüfung begutachtende Dr. A.___ (vorstehend
E. 3.3) nicht bestätigte. Das Gericht stellte auf Dr. A.___ ab (Urk. 8/54 E. 4.4) und auch der Psychiater des C.___ erachtete dessen Beurteilung weiterhin als zutref fend (vorstehend E. 4.4). Dr. D.___ zeigte nicht auf, inwiefern diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffend sein sollte, weshalb seine Diagnose in Bezug auf die Schwere der Depression das Gutachten nicht entkräftet, zumal letztlich nicht diese, sondern deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist.
E. 6.3.3 Zudem befand Dr. D.___ , dass sich das Bild der Depression mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mische (vorstehend E. 4.6), woraus sich hinsichtlich der Schwere der Depression nichts Schlüssiges ableiten lässt. Insofern er die Schwere des psychischen Zustandsbildes mit der Flucht aus Bosnien beziehungsweise der Retraumatisierung durch den Einbruch im Kinder garten vor acht Jahren untermauerte, ist zu bemerken, dass er bereits im Bericht vom 2. Juli 2013 eine PTBS anführte (Urk. 8/51/21). Das Gericht erachtete im Urteil vom 21. Mai 2014 das Vorliegen dieser Störung indes nicht als erstellt (Urk. 8/54/10), wovon mangels Anhaltspunkten für Änderungen weiterhin aus zugehen ist, zumal Dr. D.___ selbst diese Diagnose am 1 2. Juni 2015 nicht mehr stellte (vorstehend E. 4.2). Weshalb er am 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.6) unter Bezugnahme auf zurückliegende Ereignisse auf seine Beurteilung zurückkam, legte er nicht dar. Im Hinblick auf die PTBS hat es daher beim bereits im Urteil vom 21. Mai 2014 Gesagten sein Bewenden. Dies gilt umso mehr, als der begut achtende Psychiater die entsprechenden Kriterien ausdrücklich nicht als erfüllt erachtete ( Urk. 8/70 S. 37).
E. 6.4 .3
Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Gutachter des C.___
nicht erkannt hätten, dass für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit eine Ressourcen prüfung notwendig sei, aber keine solche vorgenommen hätten (S. 9) .
Dabei über sieht die Beschwerdeführerin, dass die Gutachter durchaus eine Konsistenzprü fung vorgenommen haben und zum Schluss gelangt sind, dass eine gewisse be wusstseinsnahe Schilderung der Beschwerde n möglich sei (Urk. 8/80 S. 42-43).
Bei der Resso urcenprüfung anhand der Standard indikatoren handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur zum Zweck, die vom be gutachtenden Mediziner festgehaltenen
Befunde auf ihre Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu prüfen (BGE 140 V
193 E.
3.1 und 3.2) . Eine Ressourcenprüfung hat daher vorab der Rechtsanwender vorzunehmen .
Hervorzuheben ist zudem , dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2018 vom 2 8. Februar 2018 E. 3.2.1.2). 6. 4 .4
Überdies bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Belastungsprofil aufgrund des C.___ - Gutachten s nicht vollständig sei (S.
10). Es ist zwar zutreffend , dass das Vermeiden von längere m Sitzen, Gehen oder Stehen durch das von den Gutach tern des C.___ beschriebenen Belastungsprofil nicht erwähnt ist. Die entsprechen den Einschränkungen formulierte Dr. L.___
im Bericht vom 12. Juli
2016 ( E. 4.7 )
und
wurden letztlich
in der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Au gust 2016
berücksichtigt (Urk. 2 S. 2) .
E. 6.5 Nach dem Gesagten kann auf das C.___ -Gutachten vom 17. März 2016 (E. 4.4) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. April 2016 (E. 4.5 ) ergänzt um die Einschränkungen gemäss Bericht von Dr. L.___ vom
12. Juni 2016 (E. 6.4.4 )
abgestellt werden . Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 17. März 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich wechselbelastenden leichten Tätigkeit bis 10
kg
Gewichtsbelastung , ohne Lendenwirbelsäulen-Zwangshal tung, ohne kniebelastende Körperhaltungen sowie ohne langes Sitzen, Stehen und Gehen auszugehen .
Von de r im Eventualstandpunkt be antragten neuerlichen Begutachtung sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Frage, ob der aus medizinischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 20 % angesichts der (auch) psychischen Leiden aufgrund der Ressourcenprüfung invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, kann in Anbetracht des Ergebnisses der Invaliditätsbemessung (nachfolgend E. 7) offen gelassen werden.
E. 6.6 Im Zusammenhang mit der Implantation der Knieendoprothese am 2. Juni 2015 bescheinigten die C.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit für die Dauer von drei bis sechs Monaten, wobei etwa vier Monate nach der Operation eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit wieder zumutbar war (vorstehend E. 4.4). Frag lich bleibt, ob während dieser befristeten Erwerbsunfähigkeit von 100 % ein Ren tenanspruch entstanden ist.
Im Juni 2013 lag - n ach Ablauf der Wartezeit -
ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad v or ( Urk. 8/47, Urk. 8/54), so dass der Rentenanspruch damals nicht entstanden war.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2015 neu zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/64). Vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Anspruchs, konnte von vornherein kein Rentenanspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Vier Monate nach der Operation, also Anfang Oktober 2015, erlangte die Beschwerdeführerin wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit. Damit ist bereits während der Wartefrist eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, weshalb bei deren Ablauf im Januar 2016 kein Ren tenanspruch entstanden war. 7. 7.1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Ein tritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist , wenn nötig , der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 ).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Mitarbeiterin Reinigung bei der Y.___ und bei der M.___ und erzielte dort 2012 ein Bruttoe inkommen von Fr. 11’159 .--
(Urk. 8/77/
2- 3 ) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Validen - einkommens
aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin
– zu ihren Guns ten - auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen
(LSE) ab ( LSE 2014, Tabelle TA 1 , Ziffer Total ; Lohn für Hilfs arbeiten [Zentralwert] ), berücksichtigte die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 54'874.25 ( Fr. 4'300.-- / 40 x 41 . 7 x 12 Monate / 1.010 % x 1.010 %;
vgl. Urk. 2 und Urk. 8/81). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemer kungen Anlass und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1).
Allerdings ist die Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016 , zu verwenden, so dass ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 54'520.-- resultiert ( Fr. 4'300.-- / 40 x 41 . 7 Stunden x 12 Monate / 103 . 6 [Index 2014] x 105.0 [Index 2016] ) . 7.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ge geben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ging seit 2013 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist . Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 201 4 TA1 , Kompetenzniveau 1 ) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103 . 6 (2014) auf Indexs tand 105.0 (2016; vgl. Tabelle T1.2.10 Nom inallohnindex, Frauen 2011-2016 ) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle
T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
- ein Invalidene inkommen von Fr. 43'616. -- resultiert (Fr. 4'300. -- x 12 / 103 . 6 x
105.0 / 40 x 41.7 x 0 . 8 ).
Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet
wurde, dass
kein lei densbedingter Abzug auf de m Tabellenlohn erfolgte . Nach ständiger Rechtspre chung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1) , weshalb es dabei sein Bewenden hat . 7.3
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'520.-- (E. 7.1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 43'616.-- (E. 7.2) gegenüber. Damit re sultiert für die Zeit ab Oktober 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.
D emnach
ist die Beschwerde daher abzuweisen.
8 .
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch nicht mehr besteht (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 120 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2017 vom 7. Mai 2018 E. 3.1.2).
Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro futuro ). Dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen soll, folgt auch aus dem Vertrauensschutz. Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa, weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irre führend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat (Urteil des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ,
basierend auf der dannzuma l ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit , dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 G SVGer .
Mit Eingabe vom 16. März 2017 (Urk. 12) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdefüh rerin und ihrem Ehemann eine Summe von Fr. 49'942.-- nachbezahlt worden sei. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr als bedürftig anzusehen und hat dementsprechend keinen Anspruch mehr auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Be schwerdeführerin hat keine
falsche n oder unvollständige n Angaben zu ihren fi nanziellen Verhältnissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täu schend oder rechtsmissbräuchlich verhalten , sondern vielmehr den Vermögens zufluss dem Gericht gemeldet. Daher ist die unentgeltliche Prozess pflege
ex nunc et pro futuro zu entziehen.
9 . 9 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. E ntsprechend de m Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2
Nach Art. 61 lit . a ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten . Gemäss
§ 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe 14. März 2017 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Angesichts der zu studierenden 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, de r etwa 11 - seitigen Rechtsschrift , de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 9.3
Im Falle des Entzugs besteht der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters bis zum Entscheid über den Entzug grundsätzlich gegenüber der Staatskasse. Im Umfang der bezahlten Entschädigung hat der Staat einen Rück forderungsanspruch gegenüber der unentgeltlich vertretenen Partei (Madeleine Randacher , N 14 zu § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber , Hrsg., GSVGer Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009; mit Hinweis auf ZR 96 Nr. 50 S. 129 ff.). D er unentgelt liche n Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, sind demnach ihre Aufwendungen im Umfang ihrer Aufwendungen
von Fr. 2 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ; vgl. vorstehend E. 9.2 ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9 .4
Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
ist eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde vom Amt für Zusatzleis tungen eine Summe von Fr. 49'942. -- nachbezahlt (Urk. 12).
D amit ist sie in der Lage , die aus der Gerichtskasse geleistete Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 2 ' 4 00. -- dem Gericht zurückzuerstatten . Das Gericht beschliesst :
Der Beschwerdeführerin wird die mit Verfügung vom 7. November 2016 erteilte unent geltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung entzogen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtsk osten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie
unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht,
wird mit Fr. 2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4 .
Die Beschwerdeführer in wird verpflichtet, der Gerichtskasse die der unentgeltlichen Rechtsvertreter in zugesprochene Entschädigung von Fr. 2 ’ 4 00 . -- zu rückzuerstatten . 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 8 / 80 ) ein. Mit Vorbescheid vom
E. 12 . Mai 201 6 (Urk. 8 / 8
3) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte ,
nach deren Einwand vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/94) ,
am 10 . August 2016 (Urk. 2) in diesem Sinne. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 . September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10 . August 2016 aufzuhe ben und diese zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei ein polydisziplinäres medizi nisches Gutachten e inzuholen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz , Küs nacht, als un entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen .
Die IV-Stelle beantragte am 5 . Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 16. März 2017 informierte die Be schwerdeführerin das Gericht, das ihrem Ehemann Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 49'942.-- nachbezahlt worden seien ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 . März 2016 (Urk. 6/ 80 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 40 ): - Generalisierte Angststörung - Leichte depressive Episode mit hypochondrischen Zügen - Pangonarthrose beidseits - Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 2. Juni 2015 - aktuell aktivierte Arthrose links mit klinisch Ergussbildung - Diskodegenerative Veränderung Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3 mit leichter Olisthesis gemäss Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule vom 17. September 2015 Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , die auf eigenen Erhebungen fussen (S. 41 ): - Radiologisch beginnende Coxarthrose links (Röntgen 17. September 2015) - Adipositas Grad II-III (BMI 40 kg/m 2 , Bauchumfang 114 cm, BMI am 1. Okto ber 2008 38 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie, zurzeit medikamentös behandelt - Status nach Cholezystektomie April 2015
In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die beteiligten Spe zialärzte aus, für die Beschwerdeführerin im Vordergrund st ünden ein multilokuläres , im Grunde genommen ubiquitäres
Schmerzsyndrom, ein d epressives Syndrom sowie Ängste. Anlässlich der Abklärungen hätten bereits früher erhobene Befunde be stätigt werden müssen.
Au s rheumatologischer Sicht stehe die Gonarthrose im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe über eine
Schmerzabnahme
nach der Implantation der Knietotalendoprothese
berichtet . Auf der linken Seite besteh e radiologisch ebenfalls eine fortgeschrittene
Arthrose. Klinisch finde sich aktuell auch ein leichter Erguss im Sinne einer Aktivierung . Eine eigentliche Ent lastung durch den
Stockgebrauch werde bei variablen Gangbildern nicht durchgeführt
(S. 41) .
Zusätzlich im Sinne einer mo rphologischen Veränderung finde sich bild gebend noch eine
Diskopathie auf Höhe Lendenwirbelknochen 2/3, die jedoch kein relev antes klinisches Korrelat finde. Das ubiquitäre Schmerzsyndrom könne aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werde
n. Es finde sich
dazu keine soma tische Grundlage (S. 41 f.) .
Im psychiatrischen Status zeigten sich vage, wenig präzise Ang aben bei flüssigem Sprachduktus.
D ie Beschwerdeführerin zeige eine gewisse Sthenizität , es fänden sich keine Hinweise auf kognitive oder mnestische
Störungen. Deutlich feststell bar
seien hypochondri sche Züge, eine grosse Besorgtheit mit erheblichem
Lei densdruck mit Überzeugung , schwer erkrankt zu sein , und entsprechend ausge prägtem
regressivem Verhalten , wie auch
d eutliche Ängstlichkeit/Besorgtheit im Affektiven ; objektivierbar sei hier
eine leichte Hera bmodulierung der Stimmungs lage ins Deprimierte, daneben eine erhebliche
Affektlabilität mit rezidivierendem Weinen. I nsgesamt wirke die Beschwerdeführerin nervös und ängstlich. Dennoch stünden die objektivierbare n Befunde in einer
gewissen Diskrepanz zu den sub jektiv beklagten Beeinträchtigungen . Insgesamt könne von
einer leichten depres siven Episode ausgegangen werden. Diese werde überla gert durch die
bereits be kannte generalisierte Angststörung, welche aber ebenfalls nicht schwer
ausge prägt erschein e . Darüber hinaus klage die Beschwerdeführerin über multiple Schmerzen am ganzen Körper , welche aber nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllen würden . Differentialdiagnostisch müsse eine Dekonditionierung aufgrund des sozialen Rückzuges mit Flucht in den Kran kenstand einerseits, andererseits auch die Diagnose einer Entwicklung körperli cher Symptome aus psychischen Gründen erwogen werden. Insgesamt besteh e aus psychia t rischer Sicht sicherlich eine Erkrankung mit Krankheitswert, die zu
einem erheblich regressiven, teils durch das familiäre Umfeld auch unterstützten Verhalten
geführt habe (S. 42) .
Bezüglich Konsistenzprüfung stellten die Fachärzte des C.___ fest, dass die Be schwerdeführerin eine ganz erhebliche analgetische Medikation einnehme. Die diesbezüglich durchgeführten Laborkontrollen hätten ergeben, dass mindestens zum Zeitpunkt der Untersuchung Zweifel daran bestünden, ob die Beschwerde führerin die verordnete Medikation auch regelmässig einnehme ,
s eien doch die meisten Medikamente im Blut nicht nachweisbar gewesen. Es bestehe diesbezüg lich eine klare Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den entsprechenden Befunden. Eine Mal-Compliance müsse angenommen wer den. Dasselbe gelte für die Benutzung der beiden Amerikanerstöcke, welche je denfalls von der Beschwerdeführerin nicht adäquat für ein entsprechendes Schmerzsyndrom eingesetzt würden. Schliesslich seien ihre Angaben ihre ver schiedenen Beschwerden betreffend auch recht unspezifisch und vage. Es könne auch der von ihr geschilderte Tageslauf ohne jede ausserhäusliche Tätigkeit (mit Ausnahme einzelner Spaziergänge und Arztbesuche) nicht ohne weiteres nach vollzogen werden. Insgesamt seien sie im Rahmen der Konsenskonferenz unter Würdigung dieser Diskrepanzen der Ansicht, dass eine gewisse bewusstseinsnahe Schilderung der Beschwerden möglich sei (S. 42 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des C.___ aus , die bisherige Tätigkeit als Reinigerin sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Einschrän kungen nicht mehr zumutbar. In e iner den körperlichen Leiden ada ptierten Tä tigkeit s ei sie zu 80
% arbeitsfähig. Es bestehe ein reduziertes Rendement auf grund der psychischen Leiden. Die Verminderung des Rendements ergebe sich neben dem affektiven Leiden auch aus dem Schmerzerleben der Beschwerdefüh rerin, entsprechend werde bei körperlich belastender Tätigkeit das Rendement et was höher vermindert sein, als bei körperlich leichter Tätigkeit (S. 43).
Weiter legten die Gutachter dar, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 20. Juni 2013 eingetreten sei. Neu zum Vorgut achten vom 8. Februar 2013 seien die Knieoperation und die Diskopathie
auf Höhe Lendenwirbelknochen 2/3 zu nennen, welche unterdessen radiologisch do kumentiert worden seien. Entsprechend dem klinischen Befund werde
hier eine gewisse Einschränkung
bezüglich der B elastbarkeit attestiert. Ansonsten bestün den keine Veränderungen zur
Vorbeurteilung respektive seit Juni 201 3. Aus psy chiatrischer Sicht sei auf die weiter fortgeschrittene Chronifizierung hinzuweisen. Im Übrigen entsp re che der heutige psychopathologische Befund im Wesentlichen
demjenigen der Begutachtung durch Dr.
A.___ . Im Rahmen der Knieoperation vom 2. Juni 201 5 habe ein e vollschichtige Arbeits un fähigkeit für drei bis sechs Monate bestanden. Theoretisch wäre eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit etwa ab dem vierten Monat postoperativ möglich gewesen; genau Angaben könnten nicht gemacht werden (S. 44 f.). 4.5
Dr. med. K.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie , regionalärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner
auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 15 . April 201 6 (Urk. 8 / 82 S. 4) der Diagnose
und der Einschätzung bezüglich Ar beitsfähigkeit
den
C.___ -Gutachter n (vorstehend E. 4.4)
an. Weitere medizinische Abklärungen erschienen ihm nicht erforderlich . Durch die Dokumentation auf Höhe LWK 2/3 und die Knieoperation werde eine gewisse Belastbarkeitsein schränkung attestiert. Ansonsten bestehe keine Veränderung zur Vorbeurteilung. Aus psychiatrischer Sicht werde auf die fortgeschrittene Chronifizierung verwie sen und eine Rendement-Vermind er ung von 20 % in ad aptierter Tätigkeit attes tiert (S. 5). 4.6
Dr. D.___
bestätigte in seinem im Einwandverfahren
eingereichten Bericht vom 11 . Juli 201 6 (Urk. 8/ 95 /1-2 )
die bereits früher (vorstehend E. 4.2) gestellten Di agnosen (S. 1 f. ) und nannte darüber hinaus eine p osttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) .
In Kenntnis des C.___ -Gutachtens hielt er fest, b ei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine schwere depressive Episode. Diese äussere sich in depressiver Verstimmung, innerer Anspannung, Lustlosigkeit, Antriebsverminderung, inten siven Ängsten, Einengung des Denkens und starke r Störung der kognitiven Funk tionen sowie enorm ausgeprägtem sozialem Rückzug. Diese Symptome seien nicht nur subjektiv, sondern objektiv feststellbar. Das Bild einer Depression mi sche sich mit den Symptomen einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Im Gutachten des C.___ werde auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aus poli tischen
Gründen Bosnien verlassen habe. Es sei Tatsache, dass sie mit den Kindern habe flüchten müssen und deswegen während des Krieges in Kroatien gewesen sei . Zu erwähnen sei , dass gleichzeitig auch
in Kroatien Kriegsverhältnisse ge herrscht hätten , was für sie die ganze Zeit über
belastend
gewesen sei , insbeson dere weil ihr Haus in Bosnien zerstört worden sei . Der Einbruch in den Kinder garten
bedeute eine
Retraumatisi erung . Deswegen habe dieses Ereignis solch schwere Folgen . Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter zwanghaften negativen Erinnerungen, werde von Albträumen heimgesucht, fühle sich überall bedroht, könne sogar nicht nur auf der Strasse, sondern auch zu Hause nicht
alleine sein.
Dazu bestünden auch starke körperliche Beschwerden, welche an dauernde intensive
Schmerzen auslös t en und sie in ihrer Beweglichkeit sehr be einträchtig t en. Es handle sich um zum Teil psychisch, zum Teil körperlich verur sachte Schmerzen. Diese wirk t en sich
sehr stark auf ihren psychischen Zustand aus.
Aus die sem Grund finde er, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitli chen Gründen zu 100
%
arbeitsunfähig
sei (S. 1) . 4.7
Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem zuhanden der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/95/3)
folgende Diagnose: - Gonarthrose beidseits, Status nach Totalprothese rechts - Coxarthrose links - Arterielle Hypertonie - Substituierte Hypothyreose - Depression mit Angststörung
Zudem führte sie aus, aufgrund des Rheumaleidens mit Kniearthrosen beidseits und Status nach Totalprothese rechts sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, Arbeiten mit langem Stehen oder Gehen auszuüben, aber auch sitzende Arbeit über längere Zeit sei ihr nicht zumutbar. Ihre Einschränkung schätz t e Dr. L.___
auf 50
%. Die Totalprothese des Kniegelenkes führe zwar zur deutli chen Besserung der Schmerzen und Reduktion der täglichen Analgetika, die Mo bilität und Belastbarkeit habe sich aber nicht wesentlich verändert. Die Beschwer den seien recht glaubhaft und auch radiologisch bewiesen, wobei eine somato forme Schmerzstörung sicherlich nicht vorliege. 5.
Sowohl die Fachärzte des C.___ (vorstehend E. 4.4) als auch der RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 4.5) kamen zum einleuchtend begründeten Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglich ren tenabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2013 verändert hat.
Davon ist
unbe strittenermassen auszugehen. Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob der In validitätsgrad aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00927
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
26. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961 , verheiratet , verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 8/8 S. 3-4 ) . Die Versicherte kündigte ihre
letzte Stelle
als Mitarbeiterin Rei nigung bei der Y.___ auf den 31. Mai 2012 (vgl. Urk. 8 / 7/2 ). Unter Hinweis auf
Knie- und Rückenarthrose
meldete sich die Versicher te am 6 . Juni 201 2 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, wies
gestützt auf ein internistisch-rheumatologisches und psychiatrisches Gutachtens von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Innere Medizin FMZ, spez. Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt B.___
(Expertise vom 8. Februar 2013, Urk. 8/28/1-29; Expertise und interdisziplinäre Zusammenfassung vom 18. Feb ruar 2013, Urk. 8/30) ,
bei einem Invaliditätsgrad von 4 % das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 8/47) ab . Die da gegen erhobene Be schwerde (Urk. 8/51/3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2014 (Urk. 8/54) abgewiesen (Prozess IV.2013.00670) . 1.2
Am 8 . September 201 5 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psy chi sche Erkrankung sowie Verschlimmerung der Knieleiden erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 64 ). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte das polydis ziplinäre Gut achten
des
C.___
vom 17 . März 2016 (Urk. 8 / 80 ) ein. Mit Vorbescheid vom 12 . Mai 201 6 (Urk. 8 / 8
3) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte ,
nach deren Einwand vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/94) ,
am 10 . August 2016 (Urk. 2) in diesem Sinne. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 . September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10 . August 2016 aufzuhe ben und diese zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei ein polydisziplinäres medizi nisches Gutachten e inzuholen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz , Küs nacht, als un entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen .
Die IV-Stelle beantragte am 5 . Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 16. März 2017 informierte die Be schwerdeführerin das Gericht, das ihrem Ehemann Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 49'942.-- nachbezahlt worden seien ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 10 . August 2016 (Urk. 2) damit, gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 17. März 2016 (Urk. 8/80) sei
bei der Be schwerdeführerin von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer
– näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit auszugehen. Diese sei ihr n ach dreimonatiger Erholungszeit nach einer am 10. Mai 2016 durchgeführten Knieoperation zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2. September 2016 (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihre psychische Situation eine Arbeitstätigkeit
nicht zulasse und die psychischen Beschwerden aufgrund fehlender intellektueller Fähigkeiten nur begrenzt therapierbar seien ( Ziff . 15) . Zudem kritisierte sie das Gutachten des C.___ in verschiedener Hinsicht ( Ziff. 5-10 ) und rügte die fehlende Ressourcenprüfung (Ziff. 11) . 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr
eine Invaliditätsrente zusteht.
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserheb liche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Vorliegend sind die aktu ellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 3. Juli 2013 ( Urk. 8/51/3-9) ge zeigt haben.
Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angestamm ten Tätigkeit aufgrund ihrer somatischen Leiden in ihrer angestammten Tätigkeit zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S.
1 ). Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. Urk. 8/80 S. 43) . Umstritten und zu prüfen ist , inwiefern und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und, ob ihr allenfalls eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom
20. Juni 2013 (Urk. 8/47) basierte im Wesentlichen auf der
bidisziplinäre n Expertise von Dr.
Z.___
und Dr.
A.___ ; diese umfasst e das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/2 8 ) sowie das psychiatrische Gutach ten von Dr.
A.___
vom 18. Februar 2013
(Urk. 8/30 ) mit interdisziplinärer Zu sammenfassung von beiden Fachärzten
( Urk. 8/31). 3.2
Dr. Z.___
nannte in ihrem
internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 8 . Februar 20 13 (Urk. 8 / 28 S. 23 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit : - Knieschmerzen beidseits bei - Rechts: aktivierter medial betonter Pan-Gonarthrose - Links: kongenitaler Patella bipartita und Pangonar th rose und aktivier te r Retropatellar-Arthrose (Röntgen und Szintigraphie 01/2013)
Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel (21 nmol /l) - Subklinische Hypothyreose (Erstdiagnose 05/2009) - Hypercholesterinämie (6 nmol /l) 3.3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/3 0 ) wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) 3. 4
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 21 . Mai 2014 , dass das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle (Urk. 8/54 E. 4.1) . Der im Gutachten ausführlich wiedergegebene Psychostatus habe in kei ner Weise auf ein schweres affektives Leiden – wie es Dr. D.___ diagnostiziert e
– hingewiesen. Auch habe d er psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer Per sönlichkeitsstörung unter Hinweis auf den unauffälligen Lebenslauf der Be schwerdeführerin nachvollziehbar verneinen können.
Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt (E. 4.6). Das Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tä tigkeit als Reinigungsangestellte seit April 2012 zwar nicht mehr zumutbar war, für eine leidensangepasste leichte (knieschonende) Tätigkeit dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (E. 4.8). 4.
Die rentenabweisende Verfügung
vo m 10 . August 201 6 (Urk. 2)
beruhte auf nachstehenden medizinischen Unterlagen . 4.1
Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 29. November 2008 in Behandlung befand (vgl. Urk. 8/14/1-4 S. 1), berichtet e am 22. September 2014 (Urk.
8/63/2), dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahre n
diverse
Be schwerden bestünden , ohne allfällig erhobene Befunde anzugeben. 4.2
Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie , der die Beschwer deführerin seit 2 0 . Februar 20 13
behandelt ( Urk. 8/51/20) ,
nannte in seinem Be richt vom 1 2. Juni 201 5 (Urk. 8/63/ 8-10 ) folgende Diagnosen (S. 2) : - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Gonarthrose beidseits
Dr. D.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin vor 8 Jahren während der Ar beit einen Einbruch
erlebt habe. Danach habe sie Angst bekommen und ihre Ar beit nur in Anwesenheit einer Drittperson verrichten können . Auch zu Hause fühle sie sich unsicher und sei nicht im Stande , alleine zu bleiben. Gleichzeit ig mit der Angststörung reagier e die Beschwerdeführerin mit intensiven depressiven Symptomen.
Weiter führte Dr. D.___ aus, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Be schwerdeführerin könne weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben (S. 2). Es sei mit langer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 f.). 4.3
Nach am 2. Juni 2015 (vgl. Urk. 8/63/5)
in der F.___
erfolgter Knie-Total prothesen-Implantation rechts berichtete Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten F.___ , in seinem Konsultationsbericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 8/63/11), dass die Beschwerdeführerin mit dem Resultat sehr zufrieden sei und die Schmerzen deutlich zurückgegangen seien. Zudem führte er aus, dass bezüglich der linken Seite ebenfalls eine mässiggradige
Varusgon arthrose bestehe, welche aufgrund der rechtsseitigen Entlastung mehr Schmerzen verursache. Mittelfristig sei auf der linken Seite sicherlich ebenfalls eine Knieen doprothese notwendig. 4.4
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen und psychi atrischen Untersuchung stellten die C.___ -Gutachter Dr. med. H.___ , Fach arzt Allgemeine Innere Medizin, D
r. med. I.___ , Facharzt Rheumatologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , in ihrer Expertise vom 17 . März 2016 (Urk. 6/ 80 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 40 ): - Generalisierte Angststörung - Leichte depressive Episode mit hypochondrischen Zügen - Pangonarthrose beidseits - Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 2. Juni 2015 - aktuell aktivierte Arthrose links mit klinisch Ergussbildung - Diskodegenerative Veränderung Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3 mit leichter Olisthesis gemäss Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule vom 17. September 2015 Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , die auf eigenen Erhebungen fussen (S. 41 ): - Radiologisch beginnende Coxarthrose links (Röntgen 17. September 2015) - Adipositas Grad II-III (BMI 40 kg/m 2 , Bauchumfang 114 cm, BMI am 1. Okto ber 2008 38 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie, zurzeit medikamentös behandelt - Status nach Cholezystektomie April 2015
In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die beteiligten Spe zialärzte aus, für die Beschwerdeführerin im Vordergrund st ünden ein multilokuläres , im Grunde genommen ubiquitäres
Schmerzsyndrom, ein d epressives Syndrom sowie Ängste. Anlässlich der Abklärungen hätten bereits früher erhobene Befunde be stätigt werden müssen.
Au s rheumatologischer Sicht stehe die Gonarthrose im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe über eine
Schmerzabnahme
nach der Implantation der Knietotalendoprothese
berichtet . Auf der linken Seite besteh e radiologisch ebenfalls eine fortgeschrittene
Arthrose. Klinisch finde sich aktuell auch ein leichter Erguss im Sinne einer Aktivierung . Eine eigentliche Ent lastung durch den
Stockgebrauch werde bei variablen Gangbildern nicht durchgeführt
(S. 41) .
Zusätzlich im Sinne einer mo rphologischen Veränderung finde sich bild gebend noch eine
Diskopathie auf Höhe Lendenwirbelknochen 2/3, die jedoch kein relev antes klinisches Korrelat finde. Das ubiquitäre Schmerzsyndrom könne aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werde
n. Es finde sich
dazu keine soma tische Grundlage (S. 41 f.) .
Im psychiatrischen Status zeigten sich vage, wenig präzise Ang aben bei flüssigem Sprachduktus.
D ie Beschwerdeführerin zeige eine gewisse Sthenizität , es fänden sich keine Hinweise auf kognitive oder mnestische
Störungen. Deutlich feststell bar
seien hypochondri sche Züge, eine grosse Besorgtheit mit erheblichem
Lei densdruck mit Überzeugung , schwer erkrankt zu sein , und entsprechend ausge prägtem
regressivem Verhalten , wie auch
d eutliche Ängstlichkeit/Besorgtheit im Affektiven ; objektivierbar sei hier
eine leichte Hera bmodulierung der Stimmungs lage ins Deprimierte, daneben eine erhebliche
Affektlabilität mit rezidivierendem Weinen. I nsgesamt wirke die Beschwerdeführerin nervös und ängstlich. Dennoch stünden die objektivierbare n Befunde in einer
gewissen Diskrepanz zu den sub jektiv beklagten Beeinträchtigungen . Insgesamt könne von
einer leichten depres siven Episode ausgegangen werden. Diese werde überla gert durch die
bereits be kannte generalisierte Angststörung, welche aber ebenfalls nicht schwer
ausge prägt erschein e . Darüber hinaus klage die Beschwerdeführerin über multiple Schmerzen am ganzen Körper , welche aber nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllen würden . Differentialdiagnostisch müsse eine Dekonditionierung aufgrund des sozialen Rückzuges mit Flucht in den Kran kenstand einerseits, andererseits auch die Diagnose einer Entwicklung körperli cher Symptome aus psychischen Gründen erwogen werden. Insgesamt besteh e aus psychia t rischer Sicht sicherlich eine Erkrankung mit Krankheitswert, die zu
einem erheblich regressiven, teils durch das familiäre Umfeld auch unterstützten Verhalten
geführt habe (S. 42) .
Bezüglich Konsistenzprüfung stellten die Fachärzte des C.___ fest, dass die Be schwerdeführerin eine ganz erhebliche analgetische Medikation einnehme. Die diesbezüglich durchgeführten Laborkontrollen hätten ergeben, dass mindestens zum Zeitpunkt der Untersuchung Zweifel daran bestünden, ob die Beschwerde führerin die verordnete Medikation auch regelmässig einnehme ,
s eien doch die meisten Medikamente im Blut nicht nachweisbar gewesen. Es bestehe diesbezüg lich eine klare Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den entsprechenden Befunden. Eine Mal-Compliance müsse angenommen wer den. Dasselbe gelte für die Benutzung der beiden Amerikanerstöcke, welche je denfalls von der Beschwerdeführerin nicht adäquat für ein entsprechendes Schmerzsyndrom eingesetzt würden. Schliesslich seien ihre Angaben ihre ver schiedenen Beschwerden betreffend auch recht unspezifisch und vage. Es könne auch der von ihr geschilderte Tageslauf ohne jede ausserhäusliche Tätigkeit (mit Ausnahme einzelner Spaziergänge und Arztbesuche) nicht ohne weiteres nach vollzogen werden. Insgesamt seien sie im Rahmen der Konsenskonferenz unter Würdigung dieser Diskrepanzen der Ansicht, dass eine gewisse bewusstseinsnahe Schilderung der Beschwerden möglich sei (S. 42 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des C.___ aus , die bisherige Tätigkeit als Reinigerin sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Einschrän kungen nicht mehr zumutbar. In e iner den körperlichen Leiden ada ptierten Tä tigkeit s ei sie zu 80
% arbeitsfähig. Es bestehe ein reduziertes Rendement auf grund der psychischen Leiden. Die Verminderung des Rendements ergebe sich neben dem affektiven Leiden auch aus dem Schmerzerleben der Beschwerdefüh rerin, entsprechend werde bei körperlich belastender Tätigkeit das Rendement et was höher vermindert sein, als bei körperlich leichter Tätigkeit (S. 43).
Weiter legten die Gutachter dar, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 20. Juni 2013 eingetreten sei. Neu zum Vorgut achten vom 8. Februar 2013 seien die Knieoperation und die Diskopathie
auf Höhe Lendenwirbelknochen 2/3 zu nennen, welche unterdessen radiologisch do kumentiert worden seien. Entsprechend dem klinischen Befund werde
hier eine gewisse Einschränkung
bezüglich der B elastbarkeit attestiert. Ansonsten bestün den keine Veränderungen zur
Vorbeurteilung respektive seit Juni 201 3. Aus psy chiatrischer Sicht sei auf die weiter fortgeschrittene Chronifizierung hinzuweisen. Im Übrigen entsp re che der heutige psychopathologische Befund im Wesentlichen
demjenigen der Begutachtung durch Dr.
A.___ . Im Rahmen der Knieoperation vom 2. Juni 201 5 habe ein e vollschichtige Arbeits un fähigkeit für drei bis sechs Monate bestanden. Theoretisch wäre eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit etwa ab dem vierten Monat postoperativ möglich gewesen; genau Angaben könnten nicht gemacht werden (S. 44 f.). 4.5
Dr. med. K.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie , regionalärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner
auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 15 . April 201 6 (Urk. 8 / 82 S. 4) der Diagnose
und der Einschätzung bezüglich Ar beitsfähigkeit
den
C.___ -Gutachter n (vorstehend E. 4.4)
an. Weitere medizinische Abklärungen erschienen ihm nicht erforderlich . Durch die Dokumentation auf Höhe LWK 2/3 und die Knieoperation werde eine gewisse Belastbarkeitsein schränkung attestiert. Ansonsten bestehe keine Veränderung zur Vorbeurteilung. Aus psychiatrischer Sicht werde auf die fortgeschrittene Chronifizierung verwie sen und eine Rendement-Vermind er ung von 20 % in ad aptierter Tätigkeit attes tiert (S. 5). 4.6
Dr. D.___
bestätigte in seinem im Einwandverfahren
eingereichten Bericht vom 11 . Juli 201 6 (Urk. 8/ 95 /1-2 )
die bereits früher (vorstehend E. 4.2) gestellten Di agnosen (S. 1 f. ) und nannte darüber hinaus eine p osttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) .
In Kenntnis des C.___ -Gutachtens hielt er fest, b ei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine schwere depressive Episode. Diese äussere sich in depressiver Verstimmung, innerer Anspannung, Lustlosigkeit, Antriebsverminderung, inten siven Ängsten, Einengung des Denkens und starke r Störung der kognitiven Funk tionen sowie enorm ausgeprägtem sozialem Rückzug. Diese Symptome seien nicht nur subjektiv, sondern objektiv feststellbar. Das Bild einer Depression mi sche sich mit den Symptomen einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Im Gutachten des C.___ werde auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aus poli tischen
Gründen Bosnien verlassen habe. Es sei Tatsache, dass sie mit den Kindern habe flüchten müssen und deswegen während des Krieges in Kroatien gewesen sei . Zu erwähnen sei , dass gleichzeitig auch
in Kroatien Kriegsverhältnisse ge herrscht hätten , was für sie die ganze Zeit über
belastend
gewesen sei , insbeson dere weil ihr Haus in Bosnien zerstört worden sei . Der Einbruch in den Kinder garten
bedeute eine
Retraumatisi erung . Deswegen habe dieses Ereignis solch schwere Folgen . Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter zwanghaften negativen Erinnerungen, werde von Albträumen heimgesucht, fühle sich überall bedroht, könne sogar nicht nur auf der Strasse, sondern auch zu Hause nicht
alleine sein.
Dazu bestünden auch starke körperliche Beschwerden, welche an dauernde intensive
Schmerzen auslös t en und sie in ihrer Beweglichkeit sehr be einträchtig t en. Es handle sich um zum Teil psychisch, zum Teil körperlich verur sachte Schmerzen. Diese wirk t en sich
sehr stark auf ihren psychischen Zustand aus.
Aus die sem Grund finde er, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitli chen Gründen zu 100
%
arbeitsunfähig
sei (S. 1) . 4.7
Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem zuhanden der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/95/3)
folgende Diagnose: - Gonarthrose beidseits, Status nach Totalprothese rechts - Coxarthrose links - Arterielle Hypertonie - Substituierte Hypothyreose - Depression mit Angststörung
Zudem führte sie aus, aufgrund des Rheumaleidens mit Kniearthrosen beidseits und Status nach Totalprothese rechts sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, Arbeiten mit langem Stehen oder Gehen auszuüben, aber auch sitzende Arbeit über längere Zeit sei ihr nicht zumutbar. Ihre Einschränkung schätz t e Dr. L.___
auf 50
%. Die Totalprothese des Kniegelenkes führe zwar zur deutli chen Besserung der Schmerzen und Reduktion der täglichen Analgetika, die Mo bilität und Belastbarkeit habe sich aber nicht wesentlich verändert. Die Beschwer den seien recht glaubhaft und auch radiologisch bewiesen, wobei eine somato forme Schmerzstörung sicherlich nicht vorliege. 5.
Sowohl die Fachärzte des C.___ (vorstehend E. 4.4) als auch der RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 4.5) kamen zum einleuchtend begründeten Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglich ren tenabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2013 verändert hat.
Davon ist
unbe strittenermassen auszugehen. Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob der In validitätsgrad aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat . 6. 6.1
Das polydisziplinäre Gutachten des
C.___ vom 17. März 2016 (E. 4.4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar be gründet.
Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweis kräftiges Gutachten ( vorstehend E. 1.6 ). 6. 2
Die von Dr. L.___
genannten Diagnose n (E. 4.7) deck en sich mit jenen des C.___ -Gutachten s (E. 4.4). Sie bescheinigte
–
im Unterschied zum C.___ -Gutachten
–
ohne weitere Begründung eine Einschränkung aufgrund des Rheumaleidens mit Kniearthrose von 50 %. Damit brachte Dr. L.___ keine Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Namentlich setzte sie sich nicht mit der abweichenden gutachterlichen Beurteilung auseinander, so dass ihr Bericht nicht geeignet ist , Zweifel am Gutachten zu erwecken. 6.3
6.3 .1
Dr. D.___
diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht
– in Abweichung vom C.___ -Gutachten (E. 4.4) –
in seinen Berichten vom 12. Juni 2015 (E. 4.2) und vom 11. Juli 2016 (E. 4.6) eine mittelgradige bis schwere depressive Störung, eine Pa nikstörung und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie im Bericht vom 11. Juli 2016 zudem eine posttraumatische Belastungsstörung. 6.3.2
Die von Dr. D.___ im Zusammenhang mit dem depressiven Geschehen beschrie benen Befunde (E. 4.2 und E. 4.6) berücksichtigte der begutachtende Psychiater ( Urk. 8/80 S. 36 f.), beurteilte deren Schwere jedoch zurückhaltender als der Be handler. Dr. D.___ sprach bereits im Bericht vom 2. Juli 2013 von einer mittel gradigen bis schweren depressiven Störung (Urk. 8/51/21), was der im Rahmen der ursprünglichen Leistungsprüfung begutachtende Dr. A.___ (vorstehend
E. 3.3) nicht bestätigte. Das Gericht stellte auf Dr. A.___ ab (Urk. 8/54 E. 4.4) und auch der Psychiater des C.___ erachtete dessen Beurteilung weiterhin als zutref fend (vorstehend E. 4.4). Dr. D.___ zeigte nicht auf, inwiefern diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffend sein sollte, weshalb seine Diagnose in Bezug auf die Schwere der Depression das Gutachten nicht entkräftet, zumal letztlich nicht diese, sondern deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist. 6.3.3
Zudem befand Dr. D.___ , dass sich das Bild der Depression mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mische (vorstehend E. 4.6), woraus sich hinsichtlich der Schwere der Depression nichts Schlüssiges ableiten lässt. Insofern er die Schwere des psychischen Zustandsbildes mit der Flucht aus Bosnien beziehungsweise der Retraumatisierung durch den Einbruch im Kinder garten vor acht Jahren untermauerte, ist zu bemerken, dass er bereits im Bericht vom 2. Juli 2013 eine PTBS anführte (Urk. 8/51/21). Das Gericht erachtete im Urteil vom 21. Mai 2014 das Vorliegen dieser Störung indes nicht als erstellt (Urk. 8/54/10), wovon mangels Anhaltspunkten für Änderungen weiterhin aus zugehen ist, zumal Dr. D.___ selbst diese Diagnose am 1 2. Juni 2015 nicht mehr stellte (vorstehend E. 4.2). Weshalb er am 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.6) unter Bezugnahme auf zurückliegende Ereignisse auf seine Beurteilung zurückkam, legte er nicht dar. Im Hinblick auf die PTBS hat es daher beim bereits im Urteil vom 21. Mai 2014 Gesagten sein Bewenden. Dies gilt umso mehr, als der begut achtende Psychiater die entsprechenden Kriterien ausdrücklich nicht als erfüllt erachtete ( Urk. 8/70 S. 37).
6.3 . 4
Das wesentliche Kennzeichen für eine Panikstörung sind wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Um stände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Typische Symp tome sind plötzlicher Beginn mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsge fühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle. Eine eindeutige Diagnose ist nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat aufgetreten sind, 1. in Situationen, in denen keine objektive Gefahr besteht; 2. wenn die Angstanfälle nicht auf bekannte oder vorhersagbare Situationen begrenzt sind; 3. zwischen den Attacken müssen weit gehend angstfreie Zeiträume liegen
(vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 196 f.) .
Zur Panikstörung brachte
Dr. D.___ in seinen Berichten vom 12. Juni 2015 ledig lich vor ( E. 4.2 S.
1), dass die Beschwerdeführerin seit dem Einbruch im Kinder garten ihre Arbeit nur in Anwesenheit einer Drittperson verrichten könne und in Panik gerate, wenn sie alleine sei , und sich auch zuhause nur sicher fühle, wenn ihr Mann anwesend sei . Damit sind jedoch die Angstanfälle auf bekannte oder zumindest vorhersehbare Situationen begrenzt und entsprechen demnach nicht den Kriterien gemäss ICD-10 einer Panikstörung.
Typische Symptome beschrieb er keine. So kamen denn auch die Fachärzte des C.___ zum Schluss, dass (lediglich) eine generalisierte Angststörung vorliege ( vgl. E. 4.4). Dem kann gefolgt werden. 6. 3 .5
Dr. D.___ begründete das chronifizierte Schmerzsyndrom mit den depressiven Symptomen und Angstsymptomen sowie den starken körperlich verursachten Schmerzen, welche sich stark auf den psychischen Zustand der Beschwerdefüh rerin auswirkten (vgl. E. 4.2 und E. 4.6). Die Gutachter des C.___ kamen hingegen zum Schluss, dass eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ebenfalls nicht vorliege (Urk. 8/80 S. 45).
Dr. D.___
setzte sich damit in keiner Weise auseinan der, weshalb sich folglich k eine vom Gutachten des C.___ abweichende Beurtei lung aufdräng t (E. 1.7 ). 6. 4
Die Beschwerdeführerin kritisierte das C.___ -Gutachten (Urk. 8/80) in ihrer Be schwerde (Urk. 1) in verschiedener Hinsicht. 6.4 .1
Sie
brachte vor, dass der dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalte
durch die Gutachter unvollständig abgeklärt worden sei. Im Weiteren sei en Fremd anamnese n unabdingbar (S. 5-7) .
Dem ist zu entgegnen, dass bezüglich der psychiatrischen Begutachtung dem Facharzt bezüglich der Wahl der Untersuchungsme thode ein weiter Ermessens spiel raum zukommt und es nicht zwingend notwen dig ist, dass er fremdanam nesti sche Angaben einholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. D.___ respektive dem Ehemann . Die Akten von Dr. D.___
waren Dr. J.___ bekannt und die Gutachter haben sich – wie gesagt – umfassend damit auseinandergesetzt ( vgl. Urk. 8 / 80 S. 6, S. 9, S. 10, S. 34-38 ) .
Insoweit die Beschwerdeführerin ungenügende anamnestische Erhebungen rügte, in Anbetracht der nicht mehr erinnerlichen Umstände grössere Gedächtnislücken in den Raum stellte und eine neurologische und neuropsychologische Abklärung forderte ( Urk. 1 S. 8), ist ihr zu entgegen zu halten, dass keiner der mit ihr be fassten Ärzte, auch nicht die behandelnden Fachärzte, entsprechende Beschwer den thematisierten, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von weiteren Erhe bungen Umgang genommen hat. 6.4 .2
Im Weit e ren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die C.___ -Gu tachter eine falsche Diagnose ge stellt und nicht nachvollziehbare Korrekturen der Diagnosen in der Konsenskonferenz vorgenommen hätten (S. 7-9).
Das Gutachten des C.___ vom 1 7. März 2016 (E. 4.4) und damit auch das darin enthaltende psychiatrisch e Teilgutachten entspr echen de n bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 6.1). Die Gutachter haben den Sachverhalt umfassend abgeklärt und die Diagnosen schlüssig begründet (vgl. E. 6.3). Anzeichen auf fehlende Therapiemöglichkeiten aufgrund der intel lektuellen
Fähigkeiten,
der fehlenden Introspektionsfähigkeit und der wenig aus geprägten Symbolisierungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin finden sich aus ärzt licher Sicht nicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend nicht nachvollziehbare Korrekturen der Diagnosen in der Konsenskonferenz geht fehlt. Denn es liegt in der Natur der Konsensfindung der Gutachter der verschiedenen Fachrichtungen, dass sie ihre Erkenntnisse zusammenführen und die Diagnostik gegebenenfalls im Lichte der Gesamtbeurteilung anpassen. 6.4 .3
Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Gutachter des C.___
nicht erkannt hätten, dass für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit eine Ressourcen prüfung notwendig sei, aber keine solche vorgenommen hätten (S. 9) .
Dabei über sieht die Beschwerdeführerin, dass die Gutachter durchaus eine Konsistenzprü fung vorgenommen haben und zum Schluss gelangt sind, dass eine gewisse be wusstseinsnahe Schilderung der Beschwerde n möglich sei (Urk. 8/80 S. 42-43).
Bei der Resso urcenprüfung anhand der Standard indikatoren handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur zum Zweck, die vom be gutachtenden Mediziner festgehaltenen
Befunde auf ihre Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu prüfen (BGE 140 V
193 E.
3.1 und 3.2) . Eine Ressourcenprüfung hat daher vorab der Rechtsanwender vorzunehmen .
Hervorzuheben ist zudem , dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2018 vom 2 8. Februar 2018 E. 3.2.1.2). 6. 4 .4
Überdies bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Belastungsprofil aufgrund des C.___ - Gutachten s nicht vollständig sei (S.
10). Es ist zwar zutreffend , dass das Vermeiden von längere m Sitzen, Gehen oder Stehen durch das von den Gutach tern des C.___ beschriebenen Belastungsprofil nicht erwähnt ist. Die entsprechen den Einschränkungen formulierte Dr. L.___
im Bericht vom 12. Juli
2016 ( E. 4.7 )
und
wurden letztlich
in der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Au gust 2016
berücksichtigt (Urk. 2 S. 2) . 6.5
Nach dem Gesagten kann auf das C.___ -Gutachten vom 17. März 2016 (E. 4.4) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. April 2016 (E. 4.5 ) ergänzt um die Einschränkungen gemäss Bericht von Dr. L.___ vom
12. Juni 2016 (E. 6.4.4 )
abgestellt werden . Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 17. März 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich wechselbelastenden leichten Tätigkeit bis 10
kg
Gewichtsbelastung , ohne Lendenwirbelsäulen-Zwangshal tung, ohne kniebelastende Körperhaltungen sowie ohne langes Sitzen, Stehen und Gehen auszugehen .
Von de r im Eventualstandpunkt be antragten neuerlichen Begutachtung sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Frage, ob der aus medizinischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 20 % angesichts der (auch) psychischen Leiden aufgrund der Ressourcenprüfung invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, kann in Anbetracht des Ergebnisses der Invaliditätsbemessung (nachfolgend E. 7) offen gelassen werden. 6.6
Im Zusammenhang mit der Implantation der Knieendoprothese am 2. Juni 2015 bescheinigten die C.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit für die Dauer von drei bis sechs Monaten, wobei etwa vier Monate nach der Operation eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit wieder zumutbar war (vorstehend E. 4.4). Frag lich bleibt, ob während dieser befristeten Erwerbsunfähigkeit von 100 % ein Ren tenanspruch entstanden ist.
Im Juni 2013 lag - n ach Ablauf der Wartezeit -
ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad v or ( Urk. 8/47, Urk. 8/54), so dass der Rentenanspruch damals nicht entstanden war.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2015 neu zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/64). Vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Anspruchs, konnte von vornherein kein Rentenanspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Vier Monate nach der Operation, also Anfang Oktober 2015, erlangte die Beschwerdeführerin wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit. Damit ist bereits während der Wartefrist eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, weshalb bei deren Ablauf im Januar 2016 kein Ren tenanspruch entstanden war. 7. 7.1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Ein tritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist , wenn nötig , der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 ).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Mitarbeiterin Reinigung bei der Y.___ und bei der M.___ und erzielte dort 2012 ein Bruttoe inkommen von Fr. 11’159 .--
(Urk. 8/77/
2- 3 ) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Validen - einkommens
aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin
– zu ihren Guns ten - auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen
(LSE) ab ( LSE 2014, Tabelle TA 1 , Ziffer Total ; Lohn für Hilfs arbeiten [Zentralwert] ), berücksichtigte die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 54'874.25 ( Fr. 4'300.-- / 40 x 41 . 7 x 12 Monate / 1.010 % x 1.010 %;
vgl. Urk. 2 und Urk. 8/81). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemer kungen Anlass und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1).
Allerdings ist die Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016 , zu verwenden, so dass ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 54'520.-- resultiert ( Fr. 4'300.-- / 40 x 41 . 7 Stunden x 12 Monate / 103 . 6 [Index 2014] x 105.0 [Index 2016] ) . 7.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ge geben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ging seit 2013 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist . Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 201 4 TA1 , Kompetenzniveau 1 ) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103 . 6 (2014) auf Indexs tand 105.0 (2016; vgl. Tabelle T1.2.10 Nom inallohnindex, Frauen 2011-2016 ) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle
T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
- ein Invalidene inkommen von Fr. 43'616. -- resultiert (Fr. 4'300. -- x 12 / 103 . 6 x
105.0 / 40 x 41.7 x 0 . 8 ).
Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet
wurde, dass
kein lei densbedingter Abzug auf de m Tabellenlohn erfolgte . Nach ständiger Rechtspre chung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1) , weshalb es dabei sein Bewenden hat . 7.3
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'520.-- (E. 7.1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 43'616.-- (E. 7.2) gegenüber. Damit re sultiert für die Zeit ab Oktober 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.
D emnach
ist die Beschwerde daher abzuweisen.
8 .
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch nicht mehr besteht (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 120 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2017 vom 7. Mai 2018 E. 3.1.2).
Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro futuro ). Dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen soll, folgt auch aus dem Vertrauensschutz. Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa, weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irre führend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat (Urteil des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ,
basierend auf der dannzuma l ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit , dies mit dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 G SVGer .
Mit Eingabe vom 16. März 2017 (Urk. 12) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdefüh rerin und ihrem Ehemann eine Summe von Fr. 49'942.-- nachbezahlt worden sei. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr als bedürftig anzusehen und hat dementsprechend keinen Anspruch mehr auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Be schwerdeführerin hat keine
falsche n oder unvollständige n Angaben zu ihren fi nanziellen Verhältnissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täu schend oder rechtsmissbräuchlich verhalten , sondern vielmehr den Vermögens zufluss dem Gericht gemeldet. Daher ist die unentgeltliche Prozess pflege
ex nunc et pro futuro zu entziehen.
9 . 9 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. E ntsprechend de m Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2
Nach Art. 61 lit . a ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten . Gemäss
§ 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe 14. März 2017 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Angesichts der zu studierenden 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, de r etwa 11 - seitigen Rechtsschrift , de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 9.3
Im Falle des Entzugs besteht der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters bis zum Entscheid über den Entzug grundsätzlich gegenüber der Staatskasse. Im Umfang der bezahlten Entschädigung hat der Staat einen Rück forderungsanspruch gegenüber der unentgeltlich vertretenen Partei (Madeleine Randacher , N 14 zu § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber , Hrsg., GSVGer Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009; mit Hinweis auf ZR 96 Nr. 50 S. 129 ff.). D er unentgelt liche n Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, sind demnach ihre Aufwendungen im Umfang ihrer Aufwendungen
von Fr. 2 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ; vgl. vorstehend E. 9.2 ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9 .4
Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
ist eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde vom Amt für Zusatzleis tungen eine Summe von Fr. 49'942. -- nachbezahlt (Urk. 12).
D amit ist sie in der Lage , die aus der Gerichtskasse geleistete Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 2 ' 4 00. -- dem Gericht zurückzuerstatten . Das Gericht beschliesst :
Der Beschwerdeführerin wird die mit Verfügung vom 7. November 2016 erteilte unent geltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung entzogen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtsk osten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie
unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht,
wird mit Fr. 2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4 .
Die Beschwerdeführer in wird verpflichtet, der Gerichtskasse die der unentgeltlichen Rechtsvertreter in zugesprochene Entschädigung von Fr. 2 ’ 4 00 . -- zu rückzuerstatten . 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller