Sachverhalt
1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailmon teur (Urk. 7/2) und arbeitete zuletzt bis 2004 als Logistiker bei der Y.___ (Urk. 7/12 S. 2 und Urk. 7/40 S. 2). Am 9. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf somatische (chronische Hepatitis C, Thrombozytopenie, Hepatomegalie, hepatozelluläres Karzinom) und psychische Erkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie) durch das Z.___ (Expertise vom 17. November 2014, Urk. 7/28/1-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vorwiegend durch ein Abhängigkeits verhalten begründet sei, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage einer E-Mail von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Praktischer Arzt, vom 18. August 2016 (Urk. 3/4), sowie von Berichten des B.___ vom 13. Juli 2016 (Urk. 3/6) und der Polikliniken C.___ und D.___ vom 26. August 2016 (Urk. 3/5) am 30. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 5. Juli 2016 sei aufzuheben und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzu nehmen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 6. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Suchtgeschehen begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus somatischer Sicht bestehe aufgrund der Leberzirrhose eine Einschränkung von maximal 10-20 %, was indessen keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund IV-fremder Faktoren (plötzlicher Stellenverlust) keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehe. Eine Persön lichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen, nachdem er eine mehrjährige Ausbil dung absolviert habe und danach über längere Zeit ohne Probleme beim selben Arbeitgeber tätig gewesen sei. Die gleichzeitig mit dem Stellenverlust aufgetre tene remittierte depressive Störung führe sodann zu keinem langandauernden Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Des Weiteren hätten die Ursachen der chronischen Diarrhoe nicht eruiert werden können, wobei auffallend sei, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden bei den stationären Aufenthalten mit mehrheitlicher Abstinenz jeweils verbessert hätten. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Gutach ten zwar anhand der rechtlichen Kriterien erstellt worden sei, die Invalidenver sicherung allerdings ergänzend abkläre, weshalb eine versicherte Person an ei ner Erkrankung leide; vorliegend sei klar ersichtlich, dass die Erkrankung auf grund IV-fremder Faktoren entstanden sei (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass neben der Anpassungsstörung durch die Tumordiag nose sowie dem Cancer-related Chronic Fatigue Syndrome eine unbehandelte Hepatitis C mit extrahepatischen Symptomen, unter anderem auf die Psyche, vorliege, wobei diese Punkte im Rahmen der IV-Abklärung nicht besprochen worden seien. Des Weiteren bestehe eine Pankreasinsuffizienz mit wahrscheinli cher Malabsorption, weshalb sich weitere Abklärungen, insbesondere ein poly disziplinäres Gutachten mit der Disziplin Gastroenterologie, aufdrängten (S. 7 Ziff. 4). Dem bidisziplinären Gutachten des E.___ sowie der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin kämen sodann eine höhere Be weiskraft als der internen Beurteilung der IV-Stelle zu, da sich in den IV-Akten auch keine Begründung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin finde, weshalb das Gutachten nicht den rechtlichen Kriterien entsprechen soll. Die Gutachter sowie die behandelnden Ärzte seien zudem zum Schluss gekommen, dass ein sekundäres Suchtgesche hen vorliege (S. 8 Ziff. 9 und Ziff. 12 f.). Im Weiteren sei die neue bundesge richtliche Rechtsprechung zur Schmerzpraxis respektive der entsprechende Indi katorenkatalog nicht anwendbar, da es sich vorliegend nicht um ein syndroma les Beschwerdebild handle. Schliesslich seien für den Fall, dass das Suchtge schehen verneint werde, die Voraussetzungen einer befristeten Rente gegeben (S. 9 Ziff. 15-17). 3. 3.1
3.1.1
In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten des E.___ vom 17. November 2014 (Urk. 7/28/1-10) stell ten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Oberärztin, sowie Prof. Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Klinikdi rektor an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des E.___, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 7): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabi len Zügen (ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Status nach Suizidversuch 10/1998 - chronische Diarrhoe seit 2011 - multifaktoriell bedingt: Aethylabusus, Pankreasinsuffizienz - belastungsabhängige Fussgelenksschmerzen bei möglicher Pseudogicht OSG rechts - hepatozelluläres Karzinom, ED 06/2013 bei chronischer Hepathitis C und Le berzirrhose - Status nach Radiofrequenzablation der Neoplasie am 12.6.2013 - schwere portalhypertensive Gastropathie bei Leberzirrhose Child A - Status nach Hepatitis B und A - aktuell: rezidivfrei - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Opiatabhängigkeit - gegenwärtig Teilnahme am ärztlich überwachten Substitutionspro gramm (ICD-10 F11.22) - Alkoholabhängigkeit, aktiver Konsum (ICD-10 F10.25) - chronisch-venöse Insuffizienz - short-barret Ösophagus, ED 2013 - letzte Gastroskopie 7/2014: keine Dysplasiezeichen - leichte Thrombopenie, differenzialdiagnostisch toxisch iR Aethylabusus 3.1.2 3.1.2.1
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine sehr ein schränkende Diarrhoe mit 20 Toilettengängen pro Tag sowie Fussgelenksbe schwerden rechts bei Belastung als Hauptursachen für seine Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner. Sie hielten weiter fest, dass die Diarrhoe trotz mehrma liger stationärer Aufenthalte im B.___ nicht gänzlich geklärt sei. Der Beschwerdeführer habe während der zweistündigen Untersuchung nie auf die Toilette gehen müssen, so dass die angegebenen Beschwerden, objektiv ge sehen, wahrscheinlich weniger stark ausgeprägt seien beziehungsweise stark fluktuierten. Bei bekanntem Aethylabusus sowie der Tatsache, dass die Diarrhoe nach Spitaleintritt oft spontan regredient gewesen sei, sei ein durch Alkohol versursachter Durchfall sehr wahrscheinlich. Als weitere mögliche Mitursache sei eine chronische Pankreatitis mit Pankreasinsuffizienz postuliert worden, wo bei die Therapie mit Creon zu einer teilweisen Linderung der Beschwerden ge führt habe. Daneben sei auch eine Malabsorptionsstörung bei anamnestischer Einnahme von lactosereicher Nahrung statuiert worden und es habe eine ent sprechende Ernährungsberatung stattgefunden, mit vorübergehender Besserung der Beschwerden. Aktuell zeige sich bezüglich der Diarrhoe ein leicht erhöhtes Calprotectin, so dass eine entzündliche Ursache nicht ganz ausgeschlossen sei. Insgesamt wäre eine erneute gastroenterologische Standortbestimmung zur er neuten Beurteilung der Ursache des Durchfalls, zur Objektivierung des Schwere grads der Beschwerden sowie Optimierung der Therapie und zur genauen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit zu empfehlen. Da jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend aus psychiatrischer Sicht stark eingeschränkt sei, sei auf eine er neute gastroenterologische Abklärung verzichtet worden (S. 8 f.).
Betreffend die chronischen Schmerzen im rechten Sprunggelenk hielten die Gut achter fest, dass Dr. med. J.___ vom Institut für Rheumatologie des B.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (vgl. Urk. 7/28/35-36) eine gemischte Kristallarthropathie bei Pyrophosphatkristallen im Punktat sowie leicht erhöhtem Harnsäurespiegel im Blut postuliert habe. Ein aktuelles Röntgen des rechten OSG zeige Weichteilverkalkungen, jedoch keine Arthrose des Ge lenks. Anhand der vorliegenden Befunde sei eine isolierte Pseudogicht als Grund für die Beschwerden am wahrscheinlichsten. Hinsichtlich einer leidens angepassten Tätigkeit sollten die Fussgelenksschmerzen bei längerem Laufen auf unebenem Gelände berücksichtigt werden (S. 9).
Bezüglich der Hepatitis C mit Leberzirrhose und einem hepatozellulären Karzi nom zeige der Beschwerdeführer nach einmaliger Radiofrequenzablation des Turmors einen guten Verlauf ohne Hinweise für ein Rezidiv. Die Langzeitprog nose sei jedoch ohne die kurative Lebertransplantation ungewiss. Die Leberzir rhose alleine führe aufgrund erhöhter Müdigkeit zu einer dauerhaften Leis tungseinschränkung von 10-20 % (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer Sicht eine multifaktoriell bedingte Diarrhoe (Pankreasinsuffizienz, Aethylabusus, Ma labsorption), eine belastungsabhängige Fussgelenkssymptomatik bei Pseudo gicht und eine Leberzirrhose mit HCC in Remission als arbeitsfähigkeitsein schränkende Erkrankungen bestünden. Die genaue Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht sei aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen indessen nicht ausschlaggebend (S. 9). 3.1.2.2
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die aktuelle psychiatrische Abklärung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen in Kombination mit einer rezidivierenden depressiven Störung bestätige. Diese Störungen führten zu einer erheblich verminderten Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie zu kognitiven Defiziten und abweichendem so zialem Verhalten, was aus rein psychiatrischer Sicht zu einer dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % im regulären Arbeitsmarkt führe (S. 9).
Eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt sei aufgrund der bestehenden psychiatrischen Einschränkungen nicht möglich und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit könne an hand der spärlichen Akten retrospektiv nicht sicher beurteilt werden. Im Bericht der C.___ (vgl. Urk. 7/13) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 attestiert worden. Seit dem Datum des Gutachtens bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (S. 9).
Der Gutachter Dr. I.___ hielt in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/28/14-21) fest, die Überlegungen im Bericht der C.___ (vgl. Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer die Suchtformen se kundär zu einer Persönlichkeitsstörung und einer affektiven Störung entwickelt habe, seien insofern nachzuvollziehen, als dass die erheblich von der Norm ab weichende Persönlichkeitsstruktur es dem Beschwerdeführer zwar ermöglicht habe, sich an einem vermeintlich sehr sicheren Arbeitsplatz regel- und norm konform zu verhalten, er nach dem Stellenverlust jedoch rasch dekompensiert sei, so dass er nicht mehr zurück ins produktive Leben gefunden habe. Die Anamnese des Beschwerdeführers, der nach initialem Kontakt zu stark suchter zeugenden Substanzen einer Entgiftungsbehandlung zugeführt worden sei, da nach während vieler Jahre ein geregeltes Leben geführt habe, dann erneut den Drogen verfallen sei und nun seit acht Jahren in einem strikt reglementierten Heroinsubstitutionsprogramm stehe, sei eher atypisch. Dies verwundere indes sen nicht, da die bestehende psychische Komorbidität den Beschwerdeführer im Coping-Verhalten erheblich limitiere (S. 7).
Im Weiteren führte Dr. I.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer als Kind italienischer Einwanderer mit einigen Schwierigkeiten in der Schweiz soziali siert und, allerdings nur auf Druck des Vaters, den Beruf eines Mechanikers er lernt habe. Infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes sei es zu erheblichen psy chosozialen Belastungen gekommen, welche zu einer massiven Reaktivierung der vorbestehenden Suchterkrankung und der Dekompensation der Persönlich keitsstörung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe schnell eine störungs spezifische Hilfe zu suchen gewusst und sei nach einer kurzen Methadon-Sub stitution einer Behandlung im Heroinsubstitutionsprogramm zugeführt worden. Die Versorgung mit Substitutionsmitteln habe sich, wohl aufgrund des starken Cravings und des hohen Bedarfs, problematisch gestaltet, wobei die jetzige Versorgung aus einer Kombination von Morphium, Diaphin und Oxazepam, gemessen am fehlenden Beikonsum, optimal ausfalle. Der Beschwerdeführer be richte von einer strikten Tagesstruktur aufgrund der Termine an der C.___-Klinik und bewerte dies als einen eindeutigen Zuwachs an Lebensqualität und blicke zuversichtlich in die Zukunft. Die bisherige Behandlung sei deshalb ein deutig als Erfolg zu bewerten, so dass es, bei entsprechender Anpassung der eventuellen Tätigkeit an körperliche Einschränkungen, durchaus angebracht sei, den Beschwerdeführer an Reintegrationsmassnahmen heranzuführen. Der Ver lauf der Substitutionsbehandlung deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Führung, wenngleich nur im vordefinierten Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle, durchaus in der Lage sein könne, entsprechend auf gestellten Regeln und Normen konform zu wirken. Dem aktuell bestehenden fragilen Gleichgewicht müsse dabei Rechnung getragen werden (S. 7).
Der Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass die Einschätzung der C.___-Klinik, wonach der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von maximal 3-4 Stunden pro Tag bei kognitiv und körperlich wenig anspruchsvoller Arbeit ohne Kundenkontakt und Teamarbeit ausüben könne, geteilt werde. Diese Einschränkung sei insbesondere durch eine erheblich ver minderte Stresstoleranz und emotionale Belastbarkeit sowie durch kognitive Defizite und abweichendes soziales Verhalten bedingt. Empfehlenswert sei die Fortsetzung der ambulanten DOT-Behandlung, wobei der Beschwerdeführer kaum Aussichten auf eine Besserung der Arbeitsfähigkeit habe und das aktuelle Leistungsniveau lediglich aufrechterhalten werden könne (S. 8). 3.2 3.2.1
Die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Oberärz tin Psychiatrie an den Polikliniken C.___ und D.___, stellte in ihrem Be richt vom 26. August 2016 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit dissozialen und emotional instabilen Zügen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - bei Status nach Suizidversuch 10/98 - hepatozelluläres Karzinom seit 06/13 mit/bei - Cancer-related Chronic Fatigue - chronischer Hepatitis C, Genotyp 4, ED 12/98 - Lebersegment VII, direkt angrenzend Lebersegmentvene (VII/VIII) - Status nach Radiofrequenzablation 12.06.13: Bezirk von 4 cm - portalhypertensive Gastropathie (Gastro 28.05.13) - Leberzirrhose CHILD B (Diagnose 04/16, vorher CHILD A) - chronische Diarrhoe seit 2011 - Hospitalisation im B.___ 01/14 - differenzialdiagnostisch bei exokriner Pankreasinsuffizienz, Malabsorp tion - Status nach Colitis (Colon descendends) unklarer Genese (01/14) - Verdacht auf Short-barret Ösophagus - chronische venöse Insuffizienz - Kristallarthropathie OSG rechts 3.2.2
Dr. K.___ führte aus, dass die Ultraschalluntersuchung des Bauches am 13. Juli 2016 eine Verschlechterung, neu mit Aszites (Wassereinlagerung) und Spleno megalie (Milzvergrösserung), sowie eine Verschlechterung des Zirrhosestadiums der Leber zeige. Die erhöhten Leberwerte zeigten eine Verschlechterung der Le berfunktion seit einigen Monaten. In psychischer Hinsicht stehe seit 2013 eine chronische Müdigkeit mit Verminderung des Antriebs im Vordergrund. Die Be schwerden seien im Zusammenhang mit der Lebererkrankung erklärbar und be dingten eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine dau ernde Müdigkeit und Erschöpfung trotz Remission der Depression respektive ausgeglichener Stimmungslage (S. 2). Der Befund der fortschreitenden Leber zirrhose erkläre die zunehmenden und die Leistungsfähigkeit einschränkenden körperlichen Symptome (Schwitzen, wechselnde Oberbauchbeschwerden, Juck reiz, Beinödeme, Lidödeme). Bezüglich Opiatabhängigkeit sei der Beschwerde führer seit Jahren stabil substituiert und habe keinen Nebenkonsum (S. 3). 3.2.3
Betreffend Einschätzung des RAD wies Dr. K.___ darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Ausbildung habe absolvieren kön nen, nicht gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Es sei häu fig, dass gerade eine langjährige stabile Arbeitssituation einem Menschen mit Persönlichkeitsstörung ermögliche, stabil zu bleiben. Das Auftreten verschiede ner Belastungen führe dann dazu, dass die für solche Menschen typische Ein schränkung der Bewältigungsstrategien sichtbar werde. Der Stellenverlust habe somit nicht zur psychischen Erkrankung geführt, sondern es habe sich das Voll bild der bereits vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nach Wegfallen der sta bilisierenden Arbeitsstelle mit haltgebender Tagesstruktur gezeigt. Dem Be schwerdeführer sei es nach dem Stellenverlust aufgrund seiner durch die Per sönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Symptomatik, welche mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung einhergehe, begründe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ferner zeige auch die Entwicklung einer Cancer-related Chronic Fatigue nach der Diagnose Leberkrebs die deutlich eingeschränkten Bewältigungsstrategien und erhärte die Diagnose der Persönlichkeitsstörung (S. 3). 3.2.4
Dr. K.___ hielt weiter fest, dass die Diarrhoe von den Gastroenterologen des B.___ als multifaktoriell beschrieben worden sei. Aus einer erfolglosen Ursachensuche könne sodann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer nicht unter der Symptomatik leide oder die Erkrankung nicht bestehe. Der Hinweis, dass sich die Symptome während des Spitalaufenthalts verbessert hätten, könne zudem auf Zusammenhänge mit der Ernährung hin deuten. Des Weiteren liefere der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der gutachterlichen Untersuchung nicht zur Toilette habe gehen müssen, keinen verwertbaren Hinweis. Die Diarrhoe trete vor allem morgens auf und die Un tersuchung stelle eine Ausnahmesituation dar, welche den Toilettengang durch aus beeinflussen könne (S. 4).
Im Weiteren führte Dr. K.___ aus, dass aufgrund der langjährigen Behandlung und des täglichen Umgangs mit dem Beschwerdeführer die Diagnose der Per sönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung beurteilt werde, wobei diese Auf fassung vom Gutachter Dr. I.___ geteilt werde (S. 4).
Betreffend das E.___-Gutachten wies Dr. K.___ schliesslich darauf hin, dass die ses eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft für sämtliche Tätigkeiten belege. Des Weiteren werde im Gutachten bezüglich der Leberzir rhose eine dauerhafte Leistungseinschränkung von 20 % angegeben. Ferner werde eine Einschränkung aufgrund der Diarrhoe attestiert, aber nicht quantifi ziert. Da sich die medizinischen Befunde der Leberzirrhose verschlechtert hätten und die Diarrhoe eine deutliche Einschränkung darstelle, sei von einer erhebli chen Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch im Zusammenhang mit den inter nistischen Diagnosen auszugehen (S. 4). 4.
4.1
Nach Lage der Akten sind Ursache, Ausmass und namentlich Bedeutung der Diarrhoe für das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach wie vor unklar. Angesichts des leicht erhöhten Calprotecin konnte nebst dem diskutierten Zusammenhang mit dem Aethylabusus und der Pankreas- insuffizienz eine entzündliche Ursache nicht ganz ausgeschlossen werden, sodass die Ärzte des E.___ im November 2014 an sich eine – auch aus heutiger Sicht angezeigte – erneute Beurteilung mit Objektivierung des Schweregrades und genauer Angabe der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit empfahlen. Auf eine entsprechende Abklärung wurde nur deswegen verzichtet, weil die E.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als aus psychischen Gründen eingeschränkt sahen (Urk. 7/28/1-10 S. 8 f.).
Sodann wies die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ im kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht vom 26. August 2016 auf eine zwischenzeitlich (im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung von Mitte Juli 2016) festgestellte, die Leistungsfähigkeit weiter einschränkende Verschlechte rung des Zirrhosestadiums der Leber mit Aszites und Spenomegalie hin (Urk. 3/5 S. 1 und S. 2), was nicht von vornherein und ohne nähere Abklärung unbeachtlich bleiben kann, auch wenn Dr. K.___ nicht auf solche Leiden spezi alisiert ist. Ähnliches gilt für deren Hinweis auf einen Cancer-related Fatigue (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 346). 4.2
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der vom zuständigen E.___-Gutach ter Dr. I.___ und der Psychiaterin Dr. K.___ diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit dissozialen und emotional instabilen Zügen.
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und be ziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachse nenalter erworben . Bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sollte der Kli niker alle Aspekte des individuellen Lebens und der persönlichen Funktionen berücksichtigen (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
10. überarbeitete Auflage 2015, S. 274 f. F60-62).
Dr. I.___ wies auf eine „erheblich von der Norm abweichende Persönlich keitsstruktur“ des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/28/14-21 S. 7), machte indes sen keine Angaben darüber, inwiefern sich dessen Persönlichkeitsstruktur kon kret von der Norm unterscheidet. Vielmehr beliess er es beim pauschalen Hin weis auf eine erheblich verminderte Stresstoleranz und emotionale Belastbar keit, auf kognitive Beeinträchtigungen und auf ein abweichendes soziales Ver halten (S. 9), ohne darzutun, wie sich dies im Einzelnen zeigt und wie sich diese Defizite konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Im Weiteren äusserte sich der Gutachter nicht zum Auslöser respektive Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern beschränkte sich bezüglich der Kindheit und Adoleszenz auf den Hin weis, dass sich der Beschwerdeführer als Kind italienischer Einwanderer mit ei nigen Schwierigkeiten in der Schweiz habe sozialisieren können, einen Realab schluss erreicht und auf Druck des Vaters den Beruf eines Mechanikers erlernt habe (Urk. 7/28/14-21 S. 7).
Im Übrigen machte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ in ihrem Be richt vom 26. August 2016 keine näheren Angaben betreffend den Beginn der Persönlichkeitsstörung. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass sich durch den Stellenverlust das Vollbild der bereits vorbestehenden Per sönlichkeitsstörung gezeigt habe und es dem Beschwerdeführer danach auf grund seiner durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen sei, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Wie die ses „Vollbild“ aussieht, worin die Einschränkungen bestehen beziehungsweise wie sie sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, ist dem Bericht von Dr. K.___ nicht zu entnehmen (S. 3). 4.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt (Gesundheitszustand und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) in wesentlichen Teilen ungeklärt, wes halb es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck (sowie zur allfälligen Prüfung von Integrationsmassnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist der Antrag des Beschwerde führers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage einer E-Mail von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Praktischer Arzt, vom 18. August 2016 (Urk. 3/4), sowie von Berichten des B.___ vom 13. Juli 2016 (Urk. 3/6) und der Polikliniken C.___ und D.___ vom 26. August 2016 (Urk. 3/5) am 30. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 5. Juli 2016 sei aufzuheben und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzu nehmen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 6. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Suchtgeschehen begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus somatischer Sicht bestehe aufgrund der Leberzirrhose eine Einschränkung von maximal 10-20 %, was indessen keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund IV-fremder Faktoren (plötzlicher Stellenverlust) keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehe. Eine Persön lichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen, nachdem er eine mehrjährige Ausbil dung absolviert habe und danach über längere Zeit ohne Probleme beim selben Arbeitgeber tätig gewesen sei. Die gleichzeitig mit dem Stellenverlust aufgetre tene remittierte depressive Störung führe sodann zu keinem langandauernden Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Des Weiteren hätten die Ursachen der chronischen Diarrhoe nicht eruiert werden können, wobei auffallend sei, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden bei den stationären Aufenthalten mit mehrheitlicher Abstinenz jeweils verbessert hätten. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Gutach ten zwar anhand der rechtlichen Kriterien erstellt worden sei, die Invalidenver sicherung allerdings ergänzend abkläre, weshalb eine versicherte Person an ei ner Erkrankung leide; vorliegend sei klar ersichtlich, dass die Erkrankung auf grund IV-fremder Faktoren entstanden sei (S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass neben der Anpassungsstörung durch die Tumordiag nose sowie dem Cancer-related Chronic Fatigue Syndrome eine unbehandelte Hepatitis C mit extrahepatischen Symptomen, unter anderem auf die Psyche, vorliege, wobei diese Punkte im Rahmen der IV-Abklärung nicht besprochen worden seien. Des Weiteren bestehe eine Pankreasinsuffizienz mit wahrscheinli cher Malabsorption, weshalb sich weitere Abklärungen, insbesondere ein poly disziplinäres Gutachten mit der Disziplin Gastroenterologie, aufdrängten (S. 7 Ziff. 4). Dem bidisziplinären Gutachten des E.___ sowie der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin kämen sodann eine höhere Be weiskraft als der internen Beurteilung der IV-Stelle zu, da sich in den IV-Akten auch keine Begründung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin finde, weshalb das Gutachten nicht den rechtlichen Kriterien entsprechen soll. Die Gutachter sowie die behandelnden Ärzte seien zudem zum Schluss gekommen, dass ein sekundäres Suchtgesche hen vorliege (S. 8 Ziff. 9 und Ziff. 12 f.). Im Weiteren sei die neue bundesge richtliche Rechtsprechung zur Schmerzpraxis respektive der entsprechende Indi katorenkatalog nicht anwendbar, da es sich vorliegend nicht um ein syndroma les Beschwerdebild handle. Schliesslich seien für den Fall, dass das Suchtge schehen verneint werde, die Voraussetzungen einer befristeten Rente gegeben (S. 9 Ziff. 15-17). 3. 3.1
3.1.1
In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten des E.___ vom 17. November 2014 (Urk. 7/28/1-10) stell ten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Oberärztin, sowie Prof. Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Klinikdi rektor an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des E.___, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 7): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabi len Zügen (ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Status nach Suizidversuch 10/1998 - chronische Diarrhoe seit 2011 - multifaktoriell bedingt: Aethylabusus, Pankreasinsuffizienz - belastungsabhängige Fussgelenksschmerzen bei möglicher Pseudogicht OSG rechts - hepatozelluläres Karzinom, ED 06/2013 bei chronischer Hepathitis C und Le berzirrhose - Status nach Radiofrequenzablation der Neoplasie am 12.6.2013 - schwere portalhypertensive Gastropathie bei Leberzirrhose Child A - Status nach Hepatitis B und A - aktuell: rezidivfrei - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Opiatabhängigkeit - gegenwärtig Teilnahme am ärztlich überwachten Substitutionspro gramm (ICD-10 F11.22) - Alkoholabhängigkeit, aktiver Konsum (ICD-10 F10.25) - chronisch-venöse Insuffizienz - short-barret Ösophagus, ED 2013 - letzte Gastroskopie 7/2014: keine Dysplasiezeichen - leichte Thrombopenie, differenzialdiagnostisch toxisch iR Aethylabusus 3.1.2 3.1.2.1
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine sehr ein schränkende Diarrhoe mit 20 Toilettengängen pro Tag sowie Fussgelenksbe schwerden rechts bei Belastung als Hauptursachen für seine Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner. Sie hielten weiter fest, dass die Diarrhoe trotz mehrma liger stationärer Aufenthalte im B.___ nicht gänzlich geklärt sei. Der Beschwerdeführer habe während der zweistündigen Untersuchung nie auf die Toilette gehen müssen, so dass die angegebenen Beschwerden, objektiv ge sehen, wahrscheinlich weniger stark ausgeprägt seien beziehungsweise stark fluktuierten. Bei bekanntem Aethylabusus sowie der Tatsache, dass die Diarrhoe nach Spitaleintritt oft spontan regredient gewesen sei, sei ein durch Alkohol versursachter Durchfall sehr wahrscheinlich. Als weitere mögliche Mitursache sei eine chronische Pankreatitis mit Pankreasinsuffizienz postuliert worden, wo bei die Therapie mit Creon zu einer teilweisen Linderung der Beschwerden ge führt habe. Daneben sei auch eine Malabsorptionsstörung bei anamnestischer Einnahme von lactosereicher Nahrung statuiert worden und es habe eine ent sprechende Ernährungsberatung stattgefunden, mit vorübergehender Besserung der Beschwerden. Aktuell zeige sich bezüglich der Diarrhoe ein leicht erhöhtes Calprotectin, so dass eine entzündliche Ursache nicht ganz ausgeschlossen sei. Insgesamt wäre eine erneute gastroenterologische Standortbestimmung zur er neuten Beurteilung der Ursache des Durchfalls, zur Objektivierung des Schwere grads der Beschwerden sowie Optimierung der Therapie und zur genauen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit zu empfehlen. Da jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend aus psychiatrischer Sicht stark eingeschränkt sei, sei auf eine er neute gastroenterologische Abklärung verzichtet worden (S. 8 f.).
Betreffend die chronischen Schmerzen im rechten Sprunggelenk hielten die Gut achter fest, dass Dr. med. J.___ vom Institut für Rheumatologie des B.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (vgl. Urk. 7/28/35-36) eine gemischte Kristallarthropathie bei Pyrophosphatkristallen im Punktat sowie leicht erhöhtem Harnsäurespiegel im Blut postuliert habe. Ein aktuelles Röntgen des rechten OSG zeige Weichteilverkalkungen, jedoch keine Arthrose des Ge lenks. Anhand der vorliegenden Befunde sei eine isolierte Pseudogicht als Grund für die Beschwerden am wahrscheinlichsten. Hinsichtlich einer leidens angepassten Tätigkeit sollten die Fussgelenksschmerzen bei längerem Laufen auf unebenem Gelände berücksichtigt werden (S. 9).
Bezüglich der Hepatitis C mit Leberzirrhose und einem hepatozellulären Karzi nom zeige der Beschwerdeführer nach einmaliger Radiofrequenzablation des Turmors einen guten Verlauf ohne Hinweise für ein Rezidiv. Die Langzeitprog nose sei jedoch ohne die kurative Lebertransplantation ungewiss. Die Leberzir rhose alleine führe aufgrund erhöhter Müdigkeit zu einer dauerhaften Leis tungseinschränkung von 10-20 % (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer Sicht eine multifaktoriell bedingte Diarrhoe (Pankreasinsuffizienz, Aethylabusus, Ma labsorption), eine belastungsabhängige Fussgelenkssymptomatik bei Pseudo gicht und eine Leberzirrhose mit HCC in Remission als arbeitsfähigkeitsein schränkende Erkrankungen bestünden. Die genaue Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht sei aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen indessen nicht ausschlaggebend (S. 9). 3.1.2.2
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die aktuelle psychiatrische Abklärung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen in Kombination mit einer rezidivierenden depressiven Störung bestätige. Diese Störungen führten zu einer erheblich verminderten Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie zu kognitiven Defiziten und abweichendem so zialem Verhalten, was aus rein psychiatrischer Sicht zu einer dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % im regulären Arbeitsmarkt führe (S. 9).
Eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt sei aufgrund der bestehenden psychiatrischen Einschränkungen nicht möglich und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit könne an hand der spärlichen Akten retrospektiv nicht sicher beurteilt werden. Im Bericht der C.___ (vgl. Urk. 7/13) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 attestiert worden. Seit dem Datum des Gutachtens bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (S. 9).
Der Gutachter Dr. I.___ hielt in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/28/14-21) fest, die Überlegungen im Bericht der C.___ (vgl. Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer die Suchtformen se kundär zu einer Persönlichkeitsstörung und einer affektiven Störung entwickelt habe, seien insofern nachzuvollziehen, als dass die erheblich von der Norm ab weichende Persönlichkeitsstruktur es dem Beschwerdeführer zwar ermöglicht habe, sich an einem vermeintlich sehr sicheren Arbeitsplatz regel- und norm konform zu verhalten, er nach dem Stellenverlust jedoch rasch dekompensiert sei, so dass er nicht mehr zurück ins produktive Leben gefunden habe. Die Anamnese des Beschwerdeführers, der nach initialem Kontakt zu stark suchter zeugenden Substanzen einer Entgiftungsbehandlung zugeführt worden sei, da nach während vieler Jahre ein geregeltes Leben geführt habe, dann erneut den Drogen verfallen sei und nun seit acht Jahren in einem strikt reglementierten Heroinsubstitutionsprogramm stehe, sei eher atypisch. Dies verwundere indes sen nicht, da die bestehende psychische Komorbidität den Beschwerdeführer im Coping-Verhalten erheblich limitiere (S. 7).
Im Weiteren führte Dr. I.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer als Kind italienischer Einwanderer mit einigen Schwierigkeiten in der Schweiz soziali siert und, allerdings nur auf Druck des Vaters, den Beruf eines Mechanikers er lernt habe. Infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes sei es zu erheblichen psy chosozialen Belastungen gekommen, welche zu einer massiven Reaktivierung der vorbestehenden Suchterkrankung und der Dekompensation der Persönlich keitsstörung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe schnell eine störungs spezifische Hilfe zu suchen gewusst und sei nach einer kurzen Methadon-Sub stitution einer Behandlung im Heroinsubstitutionsprogramm zugeführt worden. Die Versorgung mit Substitutionsmitteln habe sich, wohl aufgrund des starken Cravings und des hohen Bedarfs, problematisch gestaltet, wobei die jetzige Versorgung aus einer Kombination von Morphium, Diaphin und Oxazepam, gemessen am fehlenden Beikonsum, optimal ausfalle. Der Beschwerdeführer be richte von einer strikten Tagesstruktur aufgrund der Termine an der C.___-Klinik und bewerte dies als einen eindeutigen Zuwachs an Lebensqualität und blicke zuversichtlich in die Zukunft. Die bisherige Behandlung sei deshalb ein deutig als Erfolg zu bewerten, so dass es, bei entsprechender Anpassung der eventuellen Tätigkeit an körperliche Einschränkungen, durchaus angebracht sei, den Beschwerdeführer an Reintegrationsmassnahmen heranzuführen. Der Ver lauf der Substitutionsbehandlung deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Führung, wenngleich nur im vordefinierten Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle, durchaus in der Lage sein könne, entsprechend auf gestellten Regeln und Normen konform zu wirken. Dem aktuell bestehenden fragilen Gleichgewicht müsse dabei Rechnung getragen werden (S. 7).
Der Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass die Einschätzung der C.___-Klinik, wonach der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von maximal 3-4 Stunden pro Tag bei kognitiv und körperlich wenig anspruchsvoller Arbeit ohne Kundenkontakt und Teamarbeit ausüben könne, geteilt werde. Diese Einschränkung sei insbesondere durch eine erheblich ver minderte Stresstoleranz und emotionale Belastbarkeit sowie durch kognitive Defizite und abweichendes soziales Verhalten bedingt. Empfehlenswert sei die Fortsetzung der ambulanten DOT-Behandlung, wobei der Beschwerdeführer kaum Aussichten auf eine Besserung der Arbeitsfähigkeit habe und das aktuelle Leistungsniveau lediglich aufrechterhalten werden könne (S. 8). 3.2 3.2.1
Die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Oberärz tin Psychiatrie an den Polikliniken C.___ und D.___, stellte in ihrem Be richt vom 26. August 2016 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit dissozialen und emotional instabilen Zügen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - bei Status nach Suizidversuch 10/98 - hepatozelluläres Karzinom seit 06/13 mit/bei - Cancer-related Chronic Fatigue - chronischer Hepatitis C, Genotyp 4, ED 12/98 - Lebersegment VII, direkt angrenzend Lebersegmentvene (VII/VIII) - Status nach Radiofrequenzablation 12.06.13: Bezirk von 4 cm - portalhypertensive Gastropathie (Gastro 28.05.13) - Leberzirrhose CHILD B (Diagnose 04/16, vorher CHILD A) - chronische Diarrhoe seit 2011 - Hospitalisation im B.___ 01/14 - differenzialdiagnostisch bei exokriner Pankreasinsuffizienz, Malabsorp tion - Status nach Colitis (Colon descendends) unklarer Genese (01/14) - Verdacht auf Short-barret Ösophagus - chronische venöse Insuffizienz - Kristallarthropathie OSG rechts 3.2.2
Dr. K.___ führte aus, dass die Ultraschalluntersuchung des Bauches am 13. Juli 2016 eine Verschlechterung, neu mit Aszites (Wassereinlagerung) und Spleno megalie (Milzvergrösserung), sowie eine Verschlechterung des Zirrhosestadiums der Leber zeige. Die erhöhten Leberwerte zeigten eine Verschlechterung der Le berfunktion seit einigen Monaten. In psychischer Hinsicht stehe seit 2013 eine chronische Müdigkeit mit Verminderung des Antriebs im Vordergrund. Die Be schwerden seien im Zusammenhang mit der Lebererkrankung erklärbar und be dingten eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine dau ernde Müdigkeit und Erschöpfung trotz Remission der Depression respektive ausgeglichener Stimmungslage (S. 2). Der Befund der fortschreitenden Leber zirrhose erkläre die zunehmenden und die Leistungsfähigkeit einschränkenden körperlichen Symptome (Schwitzen, wechselnde Oberbauchbeschwerden, Juck reiz, Beinödeme, Lidödeme). Bezüglich Opiatabhängigkeit sei der Beschwerde führer seit Jahren stabil substituiert und habe keinen Nebenkonsum (S. 3). 3.2.3
Betreffend Einschätzung des RAD wies Dr. K.___ darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Ausbildung habe absolvieren kön nen, nicht gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Es sei häu fig, dass gerade eine langjährige stabile Arbeitssituation einem Menschen mit Persönlichkeitsstörung ermögliche, stabil zu bleiben. Das Auftreten verschiede ner Belastungen führe dann dazu, dass die für solche Menschen typische Ein schränkung der Bewältigungsstrategien sichtbar werde. Der Stellenverlust habe somit nicht zur psychischen Erkrankung geführt, sondern es habe sich das Voll bild der bereits vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nach Wegfallen der sta bilisierenden Arbeitsstelle mit haltgebender Tagesstruktur gezeigt. Dem Be schwerdeführer sei es nach dem Stellenverlust aufgrund seiner durch die Per sönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Symptomatik, welche mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung einhergehe, begründe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ferner zeige auch die Entwicklung einer Cancer-related Chronic Fatigue nach der Diagnose Leberkrebs die deutlich eingeschränkten Bewältigungsstrategien und erhärte die Diagnose der Persönlichkeitsstörung (S. 3). 3.2.4
Dr. K.___ hielt weiter fest, dass die Diarrhoe von den Gastroenterologen des B.___ als multifaktoriell beschrieben worden sei. Aus einer erfolglosen Ursachensuche könne sodann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer nicht unter der Symptomatik leide oder die Erkrankung nicht bestehe. Der Hinweis, dass sich die Symptome während des Spitalaufenthalts verbessert hätten, könne zudem auf Zusammenhänge mit der Ernährung hin deuten. Des Weiteren liefere der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der gutachterlichen Untersuchung nicht zur Toilette habe gehen müssen, keinen verwertbaren Hinweis. Die Diarrhoe trete vor allem morgens auf und die Un tersuchung stelle eine Ausnahmesituation dar, welche den Toilettengang durch aus beeinflussen könne (S. 4).
Im Weiteren führte Dr. K.___ aus, dass aufgrund der langjährigen Behandlung und des täglichen Umgangs mit dem Beschwerdeführer die Diagnose der Per sönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung beurteilt werde, wobei diese Auf fassung vom Gutachter Dr. I.___ geteilt werde (S. 4).
Betreffend das E.___-Gutachten wies Dr. K.___ schliesslich darauf hin, dass die ses eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft für sämtliche Tätigkeiten belege. Des Weiteren werde im Gutachten bezüglich der Leberzir rhose eine dauerhafte Leistungseinschränkung von 20 % angegeben. Ferner werde eine Einschränkung aufgrund der Diarrhoe attestiert, aber nicht quantifi ziert. Da sich die medizinischen Befunde der Leberzirrhose verschlechtert hätten und die Diarrhoe eine deutliche Einschränkung darstelle, sei von einer erhebli chen Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch im Zusammenhang mit den inter nistischen Diagnosen auszugehen (S. 4). 4.
4.1
Nach Lage der Akten sind Ursache, Ausmass und namentlich Bedeutung der Diarrhoe für das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach wie vor unklar. Angesichts des leicht erhöhten Calprotecin konnte nebst dem diskutierten Zusammenhang mit dem Aethylabusus und der Pankreas- insuffizienz eine entzündliche Ursache nicht ganz ausgeschlossen werden, sodass die Ärzte des E.___ im November 2014 an sich eine – auch aus heutiger Sicht angezeigte – erneute Beurteilung mit Objektivierung des Schweregrades und genauer Angabe der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit empfahlen. Auf eine entsprechende Abklärung wurde nur deswegen verzichtet, weil die E.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als aus psychischen Gründen eingeschränkt sahen (Urk. 7/28/1-10 S. 8 f.).
Sodann wies die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ im kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht vom 26. August 2016 auf eine zwischenzeitlich (im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung von Mitte Juli 2016) festgestellte, die Leistungsfähigkeit weiter einschränkende Verschlechte rung des Zirrhosestadiums der Leber mit Aszites und Spenomegalie hin (Urk. 3/5 S. 1 und S. 2), was nicht von vornherein und ohne nähere Abklärung unbeachtlich bleiben kann, auch wenn Dr. K.___ nicht auf solche Leiden spezi alisiert ist. Ähnliches gilt für deren Hinweis auf einen Cancer-related Fatigue (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 346). 4.2
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der vom zuständigen E.___-Gutach ter Dr. I.___ und der Psychiaterin Dr. K.___ diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit dissozialen und emotional instabilen Zügen.
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und be ziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachse nenalter erworben . Bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sollte der Kli niker alle Aspekte des individuellen Lebens und der persönlichen Funktionen berücksichtigen (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
10. überarbeitete Auflage 2015, S. 274 f. F60-62).
Dr. I.___ wies auf eine „erheblich von der Norm abweichende Persönlich keitsstruktur“ des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/28/14-21 S. 7), machte indes sen keine Angaben darüber, inwiefern sich dessen Persönlichkeitsstruktur kon kret von der Norm unterscheidet. Vielmehr beliess er es beim pauschalen Hin weis auf eine erheblich verminderte Stresstoleranz und emotionale Belastbar keit, auf kognitive Beeinträchtigungen und auf ein abweichendes soziales Ver halten (S. 9), ohne darzutun, wie sich dies im Einzelnen zeigt und wie sich diese Defizite konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Im Weiteren äusserte sich der Gutachter nicht zum Auslöser respektive Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern beschränkte sich bezüglich der Kindheit und Adoleszenz auf den Hin weis, dass sich der Beschwerdeführer als Kind italienischer Einwanderer mit ei nigen Schwierigkeiten in der Schweiz habe sozialisieren können, einen Realab schluss erreicht und auf Druck des Vaters den Beruf eines Mechanikers erlernt habe (Urk. 7/28/14-21 S. 7).
Im Übrigen machte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ in ihrem Be richt vom 26. August 2016 keine näheren Angaben betreffend den Beginn der Persönlichkeitsstörung. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass sich durch den Stellenverlust das Vollbild der bereits vorbestehenden Per sönlichkeitsstörung gezeigt habe und es dem Beschwerdeführer danach auf grund seiner durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen sei, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Wie die ses „Vollbild“ aussieht, worin die Einschränkungen bestehen beziehungsweise wie sie sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, ist dem Bericht von Dr. K.___ nicht zu entnehmen (S. 3). 4.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt (Gesundheitszustand und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) in wesentlichen Teilen ungeklärt, wes halb es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck (sowie zur allfälligen Prüfung von Integrationsmassnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist der Antrag des Beschwerde führers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00919 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 31. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailmon teur (Urk. 7/2) und arbeitete zuletzt bis 2004 als Logistiker bei der Y.___ (Urk. 7/12 S. 2 und Urk. 7/40 S. 2). Am 9. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf somatische (chronische Hepatitis C, Thrombozytopenie, Hepatomegalie, hepatozelluläres Karzinom) und psychische Erkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie) durch das Z.___ (Expertise vom 17. November 2014, Urk. 7/28/1-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vorwiegend durch ein Abhängigkeits verhalten begründet sei, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage einer E-Mail von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Praktischer Arzt, vom 18. August 2016 (Urk. 3/4), sowie von Berichten des B.___ vom 13. Juli 2016 (Urk. 3/6) und der Polikliniken C.___ und D.___ vom 26. August 2016 (Urk. 3/5) am 30. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 5. Juli 2016 sei aufzuheben und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzu nehmen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 6. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Suchtgeschehen begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus somatischer Sicht bestehe aufgrund der Leberzirrhose eine Einschränkung von maximal 10-20 %, was indessen keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund IV-fremder Faktoren (plötzlicher Stellenverlust) keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehe. Eine Persön lichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen, nachdem er eine mehrjährige Ausbil dung absolviert habe und danach über längere Zeit ohne Probleme beim selben Arbeitgeber tätig gewesen sei. Die gleichzeitig mit dem Stellenverlust aufgetre tene remittierte depressive Störung führe sodann zu keinem langandauernden Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Des Weiteren hätten die Ursachen der chronischen Diarrhoe nicht eruiert werden können, wobei auffallend sei, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden bei den stationären Aufenthalten mit mehrheitlicher Abstinenz jeweils verbessert hätten. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Gutach ten zwar anhand der rechtlichen Kriterien erstellt worden sei, die Invalidenver sicherung allerdings ergänzend abkläre, weshalb eine versicherte Person an ei ner Erkrankung leide; vorliegend sei klar ersichtlich, dass die Erkrankung auf grund IV-fremder Faktoren entstanden sei (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass neben der Anpassungsstörung durch die Tumordiag nose sowie dem Cancer-related Chronic Fatigue Syndrome eine unbehandelte Hepatitis C mit extrahepatischen Symptomen, unter anderem auf die Psyche, vorliege, wobei diese Punkte im Rahmen der IV-Abklärung nicht besprochen worden seien. Des Weiteren bestehe eine Pankreasinsuffizienz mit wahrscheinli cher Malabsorption, weshalb sich weitere Abklärungen, insbesondere ein poly disziplinäres Gutachten mit der Disziplin Gastroenterologie, aufdrängten (S. 7 Ziff. 4). Dem bidisziplinären Gutachten des E.___ sowie der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin kämen sodann eine höhere Be weiskraft als der internen Beurteilung der IV-Stelle zu, da sich in den IV-Akten auch keine Begründung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin finde, weshalb das Gutachten nicht den rechtlichen Kriterien entsprechen soll. Die Gutachter sowie die behandelnden Ärzte seien zudem zum Schluss gekommen, dass ein sekundäres Suchtgesche hen vorliege (S. 8 Ziff. 9 und Ziff. 12 f.). Im Weiteren sei die neue bundesge richtliche Rechtsprechung zur Schmerzpraxis respektive der entsprechende Indi katorenkatalog nicht anwendbar, da es sich vorliegend nicht um ein syndroma les Beschwerdebild handle. Schliesslich seien für den Fall, dass das Suchtge schehen verneint werde, die Voraussetzungen einer befristeten Rente gegeben (S. 9 Ziff. 15-17). 3. 3.1
3.1.1
In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten des E.___ vom 17. November 2014 (Urk. 7/28/1-10) stell ten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Oberärztin, sowie Prof. Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Klinikdi rektor an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des E.___, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 7): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabi len Zügen (ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Status nach Suizidversuch 10/1998 - chronische Diarrhoe seit 2011 - multifaktoriell bedingt: Aethylabusus, Pankreasinsuffizienz - belastungsabhängige Fussgelenksschmerzen bei möglicher Pseudogicht OSG rechts - hepatozelluläres Karzinom, ED 06/2013 bei chronischer Hepathitis C und Le berzirrhose - Status nach Radiofrequenzablation der Neoplasie am 12.6.2013 - schwere portalhypertensive Gastropathie bei Leberzirrhose Child A - Status nach Hepatitis B und A - aktuell: rezidivfrei - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Opiatabhängigkeit - gegenwärtig Teilnahme am ärztlich überwachten Substitutionspro gramm (ICD-10 F11.22) - Alkoholabhängigkeit, aktiver Konsum (ICD-10 F10.25) - chronisch-venöse Insuffizienz - short-barret Ösophagus, ED 2013 - letzte Gastroskopie 7/2014: keine Dysplasiezeichen - leichte Thrombopenie, differenzialdiagnostisch toxisch iR Aethylabusus 3.1.2 3.1.2.1
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine sehr ein schränkende Diarrhoe mit 20 Toilettengängen pro Tag sowie Fussgelenksbe schwerden rechts bei Belastung als Hauptursachen für seine Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner. Sie hielten weiter fest, dass die Diarrhoe trotz mehrma liger stationärer Aufenthalte im B.___ nicht gänzlich geklärt sei. Der Beschwerdeführer habe während der zweistündigen Untersuchung nie auf die Toilette gehen müssen, so dass die angegebenen Beschwerden, objektiv ge sehen, wahrscheinlich weniger stark ausgeprägt seien beziehungsweise stark fluktuierten. Bei bekanntem Aethylabusus sowie der Tatsache, dass die Diarrhoe nach Spitaleintritt oft spontan regredient gewesen sei, sei ein durch Alkohol versursachter Durchfall sehr wahrscheinlich. Als weitere mögliche Mitursache sei eine chronische Pankreatitis mit Pankreasinsuffizienz postuliert worden, wo bei die Therapie mit Creon zu einer teilweisen Linderung der Beschwerden ge führt habe. Daneben sei auch eine Malabsorptionsstörung bei anamnestischer Einnahme von lactosereicher Nahrung statuiert worden und es habe eine ent sprechende Ernährungsberatung stattgefunden, mit vorübergehender Besserung der Beschwerden. Aktuell zeige sich bezüglich der Diarrhoe ein leicht erhöhtes Calprotectin, so dass eine entzündliche Ursache nicht ganz ausgeschlossen sei. Insgesamt wäre eine erneute gastroenterologische Standortbestimmung zur er neuten Beurteilung der Ursache des Durchfalls, zur Objektivierung des Schwere grads der Beschwerden sowie Optimierung der Therapie und zur genauen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit zu empfehlen. Da jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend aus psychiatrischer Sicht stark eingeschränkt sei, sei auf eine er neute gastroenterologische Abklärung verzichtet worden (S. 8 f.).
Betreffend die chronischen Schmerzen im rechten Sprunggelenk hielten die Gut achter fest, dass Dr. med. J.___ vom Institut für Rheumatologie des B.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (vgl. Urk. 7/28/35-36) eine gemischte Kristallarthropathie bei Pyrophosphatkristallen im Punktat sowie leicht erhöhtem Harnsäurespiegel im Blut postuliert habe. Ein aktuelles Röntgen des rechten OSG zeige Weichteilverkalkungen, jedoch keine Arthrose des Ge lenks. Anhand der vorliegenden Befunde sei eine isolierte Pseudogicht als Grund für die Beschwerden am wahrscheinlichsten. Hinsichtlich einer leidens angepassten Tätigkeit sollten die Fussgelenksschmerzen bei längerem Laufen auf unebenem Gelände berücksichtigt werden (S. 9).
Bezüglich der Hepatitis C mit Leberzirrhose und einem hepatozellulären Karzi nom zeige der Beschwerdeführer nach einmaliger Radiofrequenzablation des Turmors einen guten Verlauf ohne Hinweise für ein Rezidiv. Die Langzeitprog nose sei jedoch ohne die kurative Lebertransplantation ungewiss. Die Leberzir rhose alleine führe aufgrund erhöhter Müdigkeit zu einer dauerhaften Leis tungseinschränkung von 10-20 % (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer Sicht eine multifaktoriell bedingte Diarrhoe (Pankreasinsuffizienz, Aethylabusus, Ma labsorption), eine belastungsabhängige Fussgelenkssymptomatik bei Pseudo gicht und eine Leberzirrhose mit HCC in Remission als arbeitsfähigkeitsein schränkende Erkrankungen bestünden. Die genaue Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht sei aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen indessen nicht ausschlaggebend (S. 9). 3.1.2.2
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die aktuelle psychiatrische Abklärung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen in Kombination mit einer rezidivierenden depressiven Störung bestätige. Diese Störungen führten zu einer erheblich verminderten Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie zu kognitiven Defiziten und abweichendem so zialem Verhalten, was aus rein psychiatrischer Sicht zu einer dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % im regulären Arbeitsmarkt führe (S. 9).
Eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt sei aufgrund der bestehenden psychiatrischen Einschränkungen nicht möglich und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit könne an hand der spärlichen Akten retrospektiv nicht sicher beurteilt werden. Im Bericht der C.___ (vgl. Urk. 7/13) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 attestiert worden. Seit dem Datum des Gutachtens bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (S. 9).
Der Gutachter Dr. I.___ hielt in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/28/14-21) fest, die Überlegungen im Bericht der C.___ (vgl. Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer die Suchtformen se kundär zu einer Persönlichkeitsstörung und einer affektiven Störung entwickelt habe, seien insofern nachzuvollziehen, als dass die erheblich von der Norm ab weichende Persönlichkeitsstruktur es dem Beschwerdeführer zwar ermöglicht habe, sich an einem vermeintlich sehr sicheren Arbeitsplatz regel- und norm konform zu verhalten, er nach dem Stellenverlust jedoch rasch dekompensiert sei, so dass er nicht mehr zurück ins produktive Leben gefunden habe. Die Anamnese des Beschwerdeführers, der nach initialem Kontakt zu stark suchter zeugenden Substanzen einer Entgiftungsbehandlung zugeführt worden sei, da nach während vieler Jahre ein geregeltes Leben geführt habe, dann erneut den Drogen verfallen sei und nun seit acht Jahren in einem strikt reglementierten Heroinsubstitutionsprogramm stehe, sei eher atypisch. Dies verwundere indes sen nicht, da die bestehende psychische Komorbidität den Beschwerdeführer im Coping-Verhalten erheblich limitiere (S. 7).
Im Weiteren führte Dr. I.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer als Kind italienischer Einwanderer mit einigen Schwierigkeiten in der Schweiz soziali siert und, allerdings nur auf Druck des Vaters, den Beruf eines Mechanikers er lernt habe. Infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes sei es zu erheblichen psy chosozialen Belastungen gekommen, welche zu einer massiven Reaktivierung der vorbestehenden Suchterkrankung und der Dekompensation der Persönlich keitsstörung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe schnell eine störungs spezifische Hilfe zu suchen gewusst und sei nach einer kurzen Methadon-Sub stitution einer Behandlung im Heroinsubstitutionsprogramm zugeführt worden. Die Versorgung mit Substitutionsmitteln habe sich, wohl aufgrund des starken Cravings und des hohen Bedarfs, problematisch gestaltet, wobei die jetzige Versorgung aus einer Kombination von Morphium, Diaphin und Oxazepam, gemessen am fehlenden Beikonsum, optimal ausfalle. Der Beschwerdeführer be richte von einer strikten Tagesstruktur aufgrund der Termine an der C.___-Klinik und bewerte dies als einen eindeutigen Zuwachs an Lebensqualität und blicke zuversichtlich in die Zukunft. Die bisherige Behandlung sei deshalb ein deutig als Erfolg zu bewerten, so dass es, bei entsprechender Anpassung der eventuellen Tätigkeit an körperliche Einschränkungen, durchaus angebracht sei, den Beschwerdeführer an Reintegrationsmassnahmen heranzuführen. Der Ver lauf der Substitutionsbehandlung deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Führung, wenngleich nur im vordefinierten Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle, durchaus in der Lage sein könne, entsprechend auf gestellten Regeln und Normen konform zu wirken. Dem aktuell bestehenden fragilen Gleichgewicht müsse dabei Rechnung getragen werden (S. 7).
Der Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass die Einschätzung der C.___-Klinik, wonach der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von maximal 3-4 Stunden pro Tag bei kognitiv und körperlich wenig anspruchsvoller Arbeit ohne Kundenkontakt und Teamarbeit ausüben könne, geteilt werde. Diese Einschränkung sei insbesondere durch eine erheblich ver minderte Stresstoleranz und emotionale Belastbarkeit sowie durch kognitive Defizite und abweichendes soziales Verhalten bedingt. Empfehlenswert sei die Fortsetzung der ambulanten DOT-Behandlung, wobei der Beschwerdeführer kaum Aussichten auf eine Besserung der Arbeitsfähigkeit habe und das aktuelle Leistungsniveau lediglich aufrechterhalten werden könne (S. 8). 3.2 3.2.1
Die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Oberärz tin Psychiatrie an den Polikliniken C.___ und D.___, stellte in ihrem Be richt vom 26. August 2016 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit dissozialen und emotional instabilen Zügen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - bei Status nach Suizidversuch 10/98 - hepatozelluläres Karzinom seit 06/13 mit/bei - Cancer-related Chronic Fatigue - chronischer Hepatitis C, Genotyp 4, ED 12/98 - Lebersegment VII, direkt angrenzend Lebersegmentvene (VII/VIII) - Status nach Radiofrequenzablation 12.06.13: Bezirk von 4 cm - portalhypertensive Gastropathie (Gastro 28.05.13) - Leberzirrhose CHILD B (Diagnose 04/16, vorher CHILD A) - chronische Diarrhoe seit 2011 - Hospitalisation im B.___ 01/14 - differenzialdiagnostisch bei exokriner Pankreasinsuffizienz, Malabsorp tion - Status nach Colitis (Colon descendends) unklarer Genese (01/14) - Verdacht auf Short-barret Ösophagus - chronische venöse Insuffizienz - Kristallarthropathie OSG rechts 3.2.2
Dr. K.___ führte aus, dass die Ultraschalluntersuchung des Bauches am 13. Juli 2016 eine Verschlechterung, neu mit Aszites (Wassereinlagerung) und Spleno megalie (Milzvergrösserung), sowie eine Verschlechterung des Zirrhosestadiums der Leber zeige. Die erhöhten Leberwerte zeigten eine Verschlechterung der Le berfunktion seit einigen Monaten. In psychischer Hinsicht stehe seit 2013 eine chronische Müdigkeit mit Verminderung des Antriebs im Vordergrund. Die Be schwerden seien im Zusammenhang mit der Lebererkrankung erklärbar und be dingten eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine dau ernde Müdigkeit und Erschöpfung trotz Remission der Depression respektive ausgeglichener Stimmungslage (S. 2). Der Befund der fortschreitenden Leber zirrhose erkläre die zunehmenden und die Leistungsfähigkeit einschränkenden körperlichen Symptome (Schwitzen, wechselnde Oberbauchbeschwerden, Juck reiz, Beinödeme, Lidödeme). Bezüglich Opiatabhängigkeit sei der Beschwerde führer seit Jahren stabil substituiert und habe keinen Nebenkonsum (S. 3). 3.2.3
Betreffend Einschätzung des RAD wies Dr. K.___ darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Ausbildung habe absolvieren kön nen, nicht gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Es sei häu fig, dass gerade eine langjährige stabile Arbeitssituation einem Menschen mit Persönlichkeitsstörung ermögliche, stabil zu bleiben. Das Auftreten verschiede ner Belastungen führe dann dazu, dass die für solche Menschen typische Ein schränkung der Bewältigungsstrategien sichtbar werde. Der Stellenverlust habe somit nicht zur psychischen Erkrankung geführt, sondern es habe sich das Voll bild der bereits vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nach Wegfallen der sta bilisierenden Arbeitsstelle mit haltgebender Tagesstruktur gezeigt. Dem Be schwerdeführer sei es nach dem Stellenverlust aufgrund seiner durch die Per sönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Symptomatik, welche mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung einhergehe, begründe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ferner zeige auch die Entwicklung einer Cancer-related Chronic Fatigue nach der Diagnose Leberkrebs die deutlich eingeschränkten Bewältigungsstrategien und erhärte die Diagnose der Persönlichkeitsstörung (S. 3). 3.2.4
Dr. K.___ hielt weiter fest, dass die Diarrhoe von den Gastroenterologen des B.___ als multifaktoriell beschrieben worden sei. Aus einer erfolglosen Ursachensuche könne sodann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer nicht unter der Symptomatik leide oder die Erkrankung nicht bestehe. Der Hinweis, dass sich die Symptome während des Spitalaufenthalts verbessert hätten, könne zudem auf Zusammenhänge mit der Ernährung hin deuten. Des Weiteren liefere der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der gutachterlichen Untersuchung nicht zur Toilette habe gehen müssen, keinen verwertbaren Hinweis. Die Diarrhoe trete vor allem morgens auf und die Un tersuchung stelle eine Ausnahmesituation dar, welche den Toilettengang durch aus beeinflussen könne (S. 4).
Im Weiteren führte Dr. K.___ aus, dass aufgrund der langjährigen Behandlung und des täglichen Umgangs mit dem Beschwerdeführer die Diagnose der Per sönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung beurteilt werde, wobei diese Auf fassung vom Gutachter Dr. I.___ geteilt werde (S. 4).
Betreffend das E.___-Gutachten wies Dr. K.___ schliesslich darauf hin, dass die ses eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft für sämtliche Tätigkeiten belege. Des Weiteren werde im Gutachten bezüglich der Leberzir rhose eine dauerhafte Leistungseinschränkung von 20 % angegeben. Ferner werde eine Einschränkung aufgrund der Diarrhoe attestiert, aber nicht quantifi ziert. Da sich die medizinischen Befunde der Leberzirrhose verschlechtert hätten und die Diarrhoe eine deutliche Einschränkung darstelle, sei von einer erhebli chen Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch im Zusammenhang mit den inter nistischen Diagnosen auszugehen (S. 4). 4.
4.1
Nach Lage der Akten sind Ursache, Ausmass und namentlich Bedeutung der Diarrhoe für das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach wie vor unklar. Angesichts des leicht erhöhten Calprotecin konnte nebst dem diskutierten Zusammenhang mit dem Aethylabusus und der Pankreas- insuffizienz eine entzündliche Ursache nicht ganz ausgeschlossen werden, sodass die Ärzte des E.___ im November 2014 an sich eine – auch aus heutiger Sicht angezeigte – erneute Beurteilung mit Objektivierung des Schweregrades und genauer Angabe der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit empfahlen. Auf eine entsprechende Abklärung wurde nur deswegen verzichtet, weil die E.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als aus psychischen Gründen eingeschränkt sahen (Urk. 7/28/1-10 S. 8 f.).
Sodann wies die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ im kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht vom 26. August 2016 auf eine zwischenzeitlich (im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung von Mitte Juli 2016) festgestellte, die Leistungsfähigkeit weiter einschränkende Verschlechte rung des Zirrhosestadiums der Leber mit Aszites und Spenomegalie hin (Urk. 3/5 S. 1 und S. 2), was nicht von vornherein und ohne nähere Abklärung unbeachtlich bleiben kann, auch wenn Dr. K.___ nicht auf solche Leiden spezi alisiert ist. Ähnliches gilt für deren Hinweis auf einen Cancer-related Fatigue (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 346). 4.2
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der vom zuständigen E.___-Gutach ter Dr. I.___ und der Psychiaterin Dr. K.___ diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit dissozialen und emotional instabilen Zügen.
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und be ziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachse nenalter erworben . Bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sollte der Kli niker alle Aspekte des individuellen Lebens und der persönlichen Funktionen berücksichtigen (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
10. überarbeitete Auflage 2015, S. 274 f. F60-62).
Dr. I.___ wies auf eine „erheblich von der Norm abweichende Persönlich keitsstruktur“ des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/28/14-21 S. 7), machte indes sen keine Angaben darüber, inwiefern sich dessen Persönlichkeitsstruktur kon kret von der Norm unterscheidet. Vielmehr beliess er es beim pauschalen Hin weis auf eine erheblich verminderte Stresstoleranz und emotionale Belastbar keit, auf kognitive Beeinträchtigungen und auf ein abweichendes soziales Ver halten (S. 9), ohne darzutun, wie sich dies im Einzelnen zeigt und wie sich diese Defizite konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Im Weiteren äusserte sich der Gutachter nicht zum Auslöser respektive Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern beschränkte sich bezüglich der Kindheit und Adoleszenz auf den Hin weis, dass sich der Beschwerdeführer als Kind italienischer Einwanderer mit ei nigen Schwierigkeiten in der Schweiz habe sozialisieren können, einen Realab schluss erreicht und auf Druck des Vaters den Beruf eines Mechanikers erlernt habe (Urk. 7/28/14-21 S. 7).
Im Übrigen machte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ in ihrem Be richt vom 26. August 2016 keine näheren Angaben betreffend den Beginn der Persönlichkeitsstörung. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass sich durch den Stellenverlust das Vollbild der bereits vorbestehenden Per sönlichkeitsstörung gezeigt habe und es dem Beschwerdeführer danach auf grund seiner durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen sei, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Wie die ses „Vollbild“ aussieht, worin die Einschränkungen bestehen beziehungsweise wie sie sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, ist dem Bericht von Dr. K.___ nicht zu entnehmen (S. 3). 4.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt (Gesundheitszustand und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) in wesentlichen Teilen ungeklärt, wes halb es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck (sowie zur allfälligen Prüfung von Integrationsmassnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist der Antrag des Beschwerde führers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais