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IV.2016.00913

Eröffnung Wartefrist. Kein echtzeitlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Auf rückwirkende Annahme des Gutachters ist nicht abzustellen. «Schlechterstellung» der beigeladenen Versicherten.

Zürich SozVersG · 2018-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, ist ausgebildete Sekundarlehrerin ( Urk. 7/110-13) und arbeitete bis ins Jahr 2004 in der IT-Applikationsentwicklung bei der Y.___ AG. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, ist ausgebildete Sekundarlehrerin ( Urk. 7/110-13) und arbeitete bis ins Jahr 2004 in der IT-Applikationsentwicklung bei der Y.___ AG. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 3

Dispositiv
  1. August 2004 (Urk. 7/3/3 , Urk.  7/11/6 ) meldete sie sich am
  2. Januar 2006 unter Hinweis auf Angstzustände und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zur Wiedereingliederu ng an (Urk.   7/4; vgl. auch Urk.  7/2/1). N ach erfolgreicher Umschulung zur Buschauf feuse ( Urk.  7/28 , Urk.  7/33) und Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ( Urk.  7/37 ; vgl. auch Urk.  7/40 / 22-24 , Urk. 7/48/1-2 ) schloss die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, I V Stelle, mit Verfügung vom 27. März 2007 die beruflichen Massnahmen ab ; die Versicherte könne ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen ( Urk.  7/36, Urk.  7/37 /1, Urk.  7/38/4). 1.2      Nachdem das Arbeitsverhältnis mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ AG per 3
  3. August 2 012 aufgelöst worden war ( Urk.  7/45/ 6- 7), mel dete sich die Versicherte a m 1
  4. Dezember 2013 unter Hinweis auf eine - näher beschriebene - verminderte Einsatzfähigkeit seit September 2012 (November 2013) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/41 ; vgl. auch Urk.  7/58 ). Während des laufenden Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung stand die Versi cherte vom 28.  Juni bis
  5. November 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeuse öffentlicher Verkehr bei der A.___ AG ( Urk.  7/88 , Urk. 7/157/3 ).      Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss laut Mitteilung vom 2
  6. Mai 2014 zunächst auf Unmöglichkeit von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen ( Urk.  7/60). Das seitens der IV-Stelle veranlasste psy chiatrische Gutachten ( Urk.  7/68) wurde von Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , am 2
  7. November 2014 erstattet (Urk.  7/75).           Am
  8. Mai und am
  9. Juni 2015 gewährte die IV-Stelle berufliche Massnahmen in Form eines Job Coachings ( Urk.  7/96-97) beziehungsweise für die Abklärung „ Modul A Arbeitsdiagnostik “ ( Urk.  7/102 -103, Urk.  7/108 ; vgl. auch Urk.   7/116 ). Am 1
  10. Oktober 2015 und am 1
  11. Januar 2016 erteilte die IV Stelle der Versi cherten jeweils Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk.   7/127, Urk. 7/137; vgl. auch Verlaufsprotokoll Job Coach vom
  12. April 2016, Urk.  7/145). 1.3      Bereits mit Vorbescheid vom 2
  13. August 2015 hatte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Aussicht gestellt ( Urk.  7/114). Dagegen erhoben sowohl die GEMINI Sammelstif tung, die im Rahmen der Anstellung bei der A.___ AG zuständige Vor sorgeversicherung ( Urk.  7/ 114, Urk.  7/ 122), als auch die Versicherte Einwand (Urk.  7/124) .      Nach „ Kostengutspra che für Arbeitsvermittlung plus“ vom
  14. Juni 2016 (Urk.  7/150) sprach die IV-Stelle der Versicherte n mit Verfügung vom 2
  15. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55  % mit Wirkung ab
  16. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk.  7/149 und Urk.  7/153 = Urk.  2).
  17. Dagegen erhob die GEMINI Sammelstiftung als Vorsorgeversicherer von X.___ m it Eingabe vom 2
  18. August 2016 Beschwerde und beantragte die dahin gehende Abänderung der Verfügung, dass die halbe Rente (erst) ab 1.   August 2015 zuzusprechen sei; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden me dizinischen Abklärung zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1
  19. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6).      Mit Gerichtsverfügung vom 1
  20. Oktober 2016 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk.  8). Diese ersuchte mit Stellungnahme vom
  21. Februar 201 7 (Urk.   15) um Abweisung der Beschwerde der GEMINI Sammelstiftung und die Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 2
  22. Juni 2016 ; e ventualiter ersuchte sie insofern um Abänderung der Verfügung, als ihr (bereits) ab August 2013 eine halbe Rente zuzusprechen sei. Weiter stellte sie Antrag auf Beiladung zum Ver fahren der Pensionskasse der Stadt Zürich , der Pensionskas s e der Regionalen Ver kehrsbetriebe Z.___ AG (S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einrei chung der Beschwerde legitimiert ist. 1.2      Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art.  49 Abs.   4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Berührt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hin weisen).
  24. 3      Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrich tungen nach der Rechtsprechung an die Feststellungen der IV Organe gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit besteht für einen Vor sorgeversicherer ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung gegen einen IV-Entscheid. Die Bindungswirkung erstreckt sich indessen nur auf dieje nigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Be stimmung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen; 132 V 1 E. 3.2). 1.4      Da der Rentenanspruch nach de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen kann (Art.   29 Abs.  1 IVG), darüber hinaus die versicherte Person in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40  % ar beitsunfähig gewesen sein muss ( Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG ; vgl. auch nachfolgend E. 2.2 ), kommt für die Rentenzuspr ache nach IVG led iglich jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hatte. Die Versicherte meldete sich am 1
  25. Dezember 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/41/7), so dass die Beschwerdegegnerin die Sachlage für die Zeit ab Mitte 2013 zu beurteilen hatte.      Das allein Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv des angefochtenen Ent scheids beschränkt sich darauf, ab
  26. Oktober 2014 eine Rente zuzusprechen. In den Erwägungen hielt d ie Beschwerdegegnerin verfügungsweise fes t, dass die Versicherte seit 1.  Oktober 2013 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und gleichzeitig das Wartejahr zu eröffnen sei ( Urk.  2).      Die Leistungspflicht des Vorsorgeversicherers setzt umgekehrt voraus, dass die um Leistungen ersuchende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war ( Art.  23 Abs.  1 lit . a des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).      Das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Versi cherten bestand unbestrittener massen während der Anstellung bei der A.___ AG vom 2
  27. Juni bis (ohne Berücksicht ig ung einer allfälligen Nach deckung)
  28. November 2013 ( Urk.  7/88) . Da für die Rentenzusprache nach IVG die Arbeitsunfähigkeit ab
  29. Oktober 2013 in Frage stand, entfaltet d ie abschlies sende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Versicherten in diese m Zeitraum Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin . Diese hat d aher ein schutzwürdi ges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente, und zwar namentlich in Bezug auf den Rentenbeginn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9 C_286/2017 vom 14.  Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dementsprechend wurden sowohl der Vorbescheid ( Urk.  7/114) als auch die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) nicht nur der Versicherten, sondern auch der Beschwerdeführerin eröffnet.      Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen und auf ihre Beschwerde ist einzutreten, was im Übrigen weder seitens der Beschwer degegnerin ( Urk.  6) noch der Versicherten ( Urk.  15) in Abrede gestellt wurde.
  30. 5      Die Beigeladene beantragte, die Pensionskasse der Stadt Zürich zum Verfahren beizuladen ( Urk.  15).      Nur wenn die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art.  73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde , sind die wesentlichen Fest stellungen und Beurteilungen für die Festsetzung der Leistung in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_7 02/2011 vom 2
  31. Februar 2012 E.  3.1 2). Der Pensionskasse der Stadt Zürich wurden weder der Vorbescheid ( Urk.  7/114/3) noch die ange fochtene Verfügung ( Urk.  2 S. 3) eröffnet, weshalb deren Beiladung durch das Gericht an der fehlenden Bindungswirkung nicht s zu ändern vermöchte.      Unter diesen Umständen ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Beila dung der Pensionskasse der Stadt Zürich Umgang zu nehmen.
  32. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ).      Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  28 Abs.   1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindesten s 30   aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art.  29 ter der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). 2.3      Die Wartezeit im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 . 3 .1      Die Beschwerdeführerin rügte beschwerdeweise ( Urk.  1) lediglich den Zeitpunkt des Rentenbeginns und brachte hiezu vor, nach der Umschulung zur Buschauf feuse in den Jahren 2006/2007 sei die Versicherte bis 3
  33. August 2012 zu 100  % arbeitsfähig gewesen (S. 5). Hernach habe sie sich bei einer 100%igen Vermitt lungsfähigkeit zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ange meldet und im April 2013 erfolgreich die Postautoprüfung absolviert. Vom 2
  34. Juni bis
  35. November 2013 sei sie zu 100   % im Rahmen eines befristeten Ar beitsvertrages angestellt gewesen (S. 6). Mit Unterstützung der regionalen Ar beitsvermittlung sei es ihr im Weiteren möglic h gewesen, vom 3
  36. März bis 31.  Juli 2014 administrative Tätigkeiten beim Kulturmarkt zu verrichten (S. 7).      Die seitens der Beschwerdegegnerin festgelegte Eröffnung der Wartezeit im Ok tober 2013 stimme nicht mit der medizinischen Aktenlage überein (S. 12). Es liege keine echtzeitliche Arbeitsfähigkeit s beu r teilung vor (S. 13). Eine Arbeitsunfähig keit sei erst ab August 2014 ausgewiesen (S. 14 f.). 3 . 2      Die Beschwerdegegnerin ging laut angefochtener Verfügung ( Urk.  2) - wie gesagt (vorstehend E. 1.4) - davon aus, dass die Versicherte seit
  37. Oktober 2013 erheb lich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( S. 3 ). Dr.  B.___ habe im Gutachten vom 2
  38. November 2014 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2013 festgelegt, da ab November 2013 keine Tätigkeit als Buschauffeuse mehr ausgeübt worden sei. Der behandelnde Dr.  med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, habe die psychi atrische Beurteilung erst am 4.  September 2014 vorge nommen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse retrospektiv best möglich abzuschätzen und mit der en d gültigen Berufsaufgabe im November 2013 gleichzusetzen sei (S. 4 f.). 3.3      Die Versicherte vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei im Oktober 2013, eventualiter im August 2012 eingetreten ( Urk.  15 S. 2). 3.4      Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres und damit der Rentenbegin n.
  39. 4. 1      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beigeladene am 1
  40. Mai 2012 ihr Arbeits verhältnis mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ aus eigene m Antrieb per 3
  41. August 2012 kündigte ( Urk.  7/45/6). I n der Anmeldung vom 1
  42. Dezember 2013 ( Urk.  7/41) gab sie a n, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit September 2012 beziehungsweise November 2013 ( Urk.  7/41/5). Wei ter hielt sie fest, dass sie - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100  % ( Urk.  7/46/1 ) - seit
  43. September 20 12 auf Stellensuche und vom 2
  44. Juni bis
  45. November 2013 (wohl im Zwischenverdienst) bei den Regionalen Verkehrsbe trieben Z.___ (richtig : bei der A.___ AG; Urk.   7/88, Urk.  7/157/3) zu 100  % im Fahrdienst gewesen sei (Urk. 7/41/4). 4.2      Dr.  D.___ bestätigte am 3
  46. August 2012 zu H ä nden der Arbeitslosenversiche rung und im Hinblick auf eine von dieser drohenden Einstellung in der An spruchsberechtigung , dass die Beigeladene seit 2008 bei ihm in Behandlung stehe. Die Konstellation am Arbeitsplatz habe zu ernstzu nehmenden gesundheitlichen Problemen geführt. Eine Fortsetzung der Tätigkeit bei den Regionalen Verkehrs betrieben Z.___ (vgl. dazu auch die Darstellung der Versicherten, Urk. 7/46/4) sei nicht mehr zumutbar erschienen. Aus ärztlicher Sicht sei daher die Auflösung des Anstellungsverhältnisses und eine anderweitige berufliche Orientierung unterstützt worden ( Urk.  7/46/3).      Im Bericht vom
  47. September 2014 ( Urk.  7/66) diagnostizierte Dr.  D.___ eine re zidivierende depressive Störung, mittelgradig bis zum Teil schwere Ausprägung (ICD-10 F33.1), eine Persönlichkeit mit perfektionistischen , zwanghaften, his trionischen , narzisstischen Zügen (ICD-10 F61) sowie Anpassungsstörungen und Transsexualismus (S. 1). Dazu führte er aus, zur Kündigung bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ hätten Differenzen mit Vorgesetzten, stei gende Frustration und das Gefühl, unverstanden zu sein, Reklamationen von Kunden, kleinere Unfallereignisse mit Sachschaden und die Forderung des Ar beitgebers, die Fahrtauglichkeit als Buschauffeuse beurteilen zu lassen, geführt. Die Stelle bei der A.___ AG sei besser verlaufen (längere Strecken, kein Stadtbetrieb, klar umschriebener Auftrag; S. 2).      Dr.  D.___ bescheinigte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % aufgrund des depressiven Verlaufs. Die Versicherte bedürfe einer Arbeitstätigkeit in angepass tem Rahmen, welche ihre verminderte Belastbarkeit und eingeschränkte Teamfä higkeit berücksichtige. Unter diesen Bedingungen sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4). 4.3      Hausarzt Dr.  med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte im Zeug nis vom 2
  48. März (wohl) 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom 15.-2
  49. März 2013 ( Urk.  7/46/5).      Im Formularbericht vom
  50. März 2014 diagnostizierte er - neben Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine mittelschwere Depression seit 2008 ( Urk.  7/51/1). Er attestierte keine Arbeitsunfähigkeit als Busfahrer in (U rk.  7/51/2 Ziff.  1.6) und verwies im Zusammenhang mit der medizinischen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit auf Dr.  D.___ ( Ziff.  1.7).      Dem von Dr.  D.___ und Dr.  E.___ visierten Arbeitsunfähigkeit s zeugnis des Krankentaggeldversicherers (Taggeldkarte) ist zu entnehmen, dass die Arbeitsun fähigkeit von 100  % am
  51. August 2014 begonnen und sich bis im Mai 2015 fortgesetzt und dann auf 80  % vermindert hat ( Urk.  7/99-100). Dr.  E.___ bestätigte am 2
  52. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2014 ( Urk.  3/19), was auch aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherer s vom 2
  53. Dezember 2014 hervor geht (Urk. 7/79/1). 4.4      Am 2
  54. November 2014 verfasste Dr.  B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten ( Urk.  7/75) gestützt auf die Vorakten ( S. 1-5 ) , sein e Unter suchung (S. 6-9) und die fremdanamn e stischen Angaben von Dr.  D.___ (S. 5). Er stellte folgende Diagnosen (S. 12): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, misstrauischen, emotional-instabilen, zwanghaft-perfektionistischen, sthenischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61); Differenzialdiagnose: Persönlich keitsänderung (ICD-10 F62.8) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) - Transsexualität bei Status nach Hormontherapie seit 1993 und Status nach geschlechtsumwandelnder Operation (männlich zu weiblich) März 1999 (ICD-10 F64)      Der Gutachter führte aus, er gehe aufgrund der dekompensierten Persönlichkeits störung und der mittelgradigen depressiven Episode von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit als Buschauffeuse aus. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50  % . Denkbar wären beispielsweise ad ministrative Tätigkeiten, welche die Beigeladene möglichst selbständig und ohne intensive interpersonelle Kontakte ausführen könne. Mittel- bis langfristig sei diesbezüglich eventuell mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70-80  % zu rechnen (S. 12).      Zum Verlauf hielt der Gutachter fest, ab etwa 2011/2012 sei es zu einer zuneh menden Dekompensation und Verschlechterung gekommen. Im Kern handle es sich seines Erachtens um eine dekompensierte Persönlichkeitsstörung. Reaktiv auf die Entlassungen träten jeweils depressive Episoden auf. Auch aktuell sei die Ver sicherte knapp mittelgradig depressiv. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Zunahme der Sthenizität und einer Abnahme der Flexibilität gekommen. Die Anpassungs mechanismen seien weitgehend erschöpft und dekompensiert . Bei optimalem Verlauf sei bezogen auf eine angepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten) eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen. Langfristig gehe er von einer verminderten Leistungsfähigkeit von aktuell etwa 50  % aus. Dies gelte seines Erachtens wahrscheinlich bereits seit Kündigung der letzten langjäh rigen Arbeitsstelle per August 2012, auch wenn die Versicherte zwischenzeitlich noch von Juni 2013 bis Oktober 2013 als Chauffeuse zu 100  % berufstätig gewe sen sei. Spätestens ab Oktober 2013 gehe er von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit als Buschauffeuse und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten aus. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien im Verlauf äusserst fluktuierend. Die retrograde Beurteilung könne deshalb nur an näherungsweise erfolgen (S. 13) .      Weiter legte der Gutachter dar, z umindest die aktuell bestehende medizinisch - theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 50  % für adaptierte Tätigkeiten unter Intensivierung der Behandlung soll t e umgesetzt werden kö nnen. Bei Optimierung der psychopharmakologischen antidepressiven Therapie wäre eventuell eine Ver besserung der depressiven Verstimmung zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit sei je doch vorwiegend durch die Persönlichkeitsstörung, insbesondere seit der Dekom pensation etwa im Herbst 2012 beeinträchtigt (S. 14) . 4.5      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss sich am
  55. Dezember 2014 der Einschätzung des Gutachte rs Dr.  B.___ an und nahm seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % als Buschauffeuse ab Oktober 2013 und eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in einer Verweistätigkeit an ( Urk.  7/112/5).
  56. 5.1      D ie medizinischen Akten weisen echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit seit Okto ber 2013 aus. Soweit der Gutachter Dr.  B.___ eine solche postulierte, übersah er, dass die Beschwerdeführerin als Buschauffe u se noch bis am 4.  November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag) zu 100  % in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeuse stand. Während dieser Anstellung bemerkte der Arbeitgeber keinen Gesundheitsschaden und es wurden auch keine Taggelder aus gerichtet (Urk.  7/88/2 -3 und Urk.  7/88/6 ), woran auch die eher zurückhaltende Qualifika tion der Arbeitnehmerin ( Urk.  3/12) nichts zu ändern vermag, da eine solche noch keine Arbeitsunfähigkeit beweist. Eine bis zum Ablauf der Befristung vorliegende Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse steht im Einklang mit der seitens der Arbeitslo senversicherung angenommenen 100%igen Vermittlungsfähigkeit. Ferner ver merkte s elbst die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung im November 2013 eingetreten sei.      Ihrer Darstellung in ihrer Anmeldung ( Urk.  7/41/5 Ziff.  6.3) beziehungsweise in ihrer Stellungnahme ( Urk.  15) , es sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab September 2012 , mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den Regionalen Ver kehrsbetrieben Z.___ aus zugehen , kann nicht gefolgt werden. Eine bloss subjektive Wahrnehmung eines Gesundheitsschadens ohne jegliche Unter mauerung durch eine medizinisch e Einschätzung schliesst aus beweisrechtlicher Sicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit aus. Denn rechtsprechungsgemäss ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Ferner hat d ie Beschwerdeführerin noch am 3
  57. April 2013 den Eig n ungstest für Fah rer/Fahrerin der G.___ AG erfolgreich absolviert ( Urk.  3/30), was eine r Arbeitsunfähigkeit eher entgegen steht .      Im Übrigen bewirkte die in gesundheitlicher Hinsicht klaglose Beschäftigung bei der A.___ AG während mehrere r Monate jedenfalls einen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit ( Art.  29 ter IVV), weshalb frühestens im November 201 3 wieder von eine r Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte.      Die rückwirkende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durch Dr.  B.___ vermag da her nicht zu überzeugen . 5.2      Selbst die behandelnden Ärzte bescheinigten weder im Oktober noch im Novem ber 2013 echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit.      Dr.  D.___ erachtete am 3
  58. August 2012 zwar die Tätigkeit bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ aus gesundheitlicher Sicht als nicht mehr zumutbar. Allerdings unterstützte er eine berufliche Neuorientierung, was nicht auf Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse hindeutet. Vielmehr ist seiner Bestäti gung wie auch den Ausführungen der Versicherten zum Künd ig ungsgrund ( Urk.  7/46/4) ein schlechtes Einvernehmen zwischen der Versicherten und ihrem Arbeitgeber, den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ , zu entnehmen (vgl. auch Stellungnahme zur Kündigung durch die Arbeitgeberin, Urk.  7/45/7) . Dass nicht eine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern ein schlechtes Arbeitsklima zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, ist auch daran zu erkennen, dass Dr.  D.___ die befristete Stelle als Chauffeuse als «besser verlaufen» beschrieb und für diese keine gesundheitlichen Hindernisse erwähnte .      Auch wenn Dr.  D.___ erst auf verschiedene Interventionen der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk.  7/52 -53 ) und der Beigeladenen ( Urk.  7/54-56, Urk. 7/62 ) hin den Bericht vom
  59. September 2014 verfasste, wird dessen Beweiswert dadurch nicht geschmälert. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend hätte festlegen können, wenn dies seiner Beurteilung entspro chen hätte.      Dr.  E.___ sah von der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ab und ver wies für deren Beurteilung am
  60. März 2014 auf den Psychiater ( Urk.  7/51/2). Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass aus seiner Sicht keine Arbeitsunfä higkeit vorlag. Dies gilt umso mehr, als er beschränkt für die Zeit vom 15.-2
  61. März 2013 durchaus eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.      Ebenso wenig ist auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen, da dieser ke ine eigene Begründung anführte, sondern einfach die nicht überzeugende Be urteilung durch den Gutachter übernahm. 5.3      Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist demnach eine seit Oktober 2013 vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt . Erst mittels den echtzeitlich erfassten Taggeldkarten ist mit hinreichender Sicherheit erstellt , dass die Versicherte aus medizinischer Sicht für die Zeit ab 1. August 2014 arbeitsunfähig war.      Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherte von März bis Juli 2014 an seitens der Arbeitslosenversicherung veranlassten Integrationsmassnahmen teilgenom men hat ( Urk.  7/62/7, Urk.  7/58). Einerseits waren diese am
  62. August 2014 be endet und sagen andererseits zur hier allein relevanten Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse nichts aus, da die Integration im kaufmännischen Bereich stattfand.      Von einer neuerlichen (rückwirkenden) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (etwa im Rahmen einer neuen Begutachtung) sind für die massgebliche Streitfrage keine aussagekräftigen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.4      In Anbetracht des Eintritt s der Arbeitsunfähigkeit am
  63. August 2014 und der gleichzeitigen Wartezeiteröffnung entstand demnach der Rentenanspruch nicht wie verfügt am
  64. Oktober 2014, sondern erst am
  65. August 2015, was zur Gut heissung der Beschwerde führt.
  66. 6.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzusetzen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) .      Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich ; im Gegenzug unterliegt nicht nur die Beschwerdegegnerin , sondern auch die Beigeladene , die sich aktiv und mit eigenem Rechtsschutzinteresse und eigenen Antr ä gen am Verfahren beteiligt hat (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom
  67. Au gust 2014). D ie Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin und der Bei geladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2      O bsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Orga nisationen darf in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden , wa s grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vor sorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).      Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschä digung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt:
  68. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  69. Juni 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beigeladene ab
  70. August 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
  71. Die Gerichtskosten von Fr.  600.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigelade nen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  72. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  73. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk.  15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.  15 - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Bundesamt für Sozialversicherungen
  74. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  75. Juli bis und mit 1
  76. August sowie vom 1
  77. Dezember bis und mit dem
  78. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00913

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

11. September 2018 in Sachen GEMINI Sammelstiftung bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig -Suter und Partner Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, ist ausgebildete Sekundarlehrerin ( Urk. 7/110-13) und arbeitete bis ins Jahr 2004 in der IT-Applikationsentwicklung bei der Y.___ AG. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 3 1. August 2004 (Urk. 7/3/3 , Urk. 7/11/6 ) meldete sie sich am 4. Januar 2006 unter Hinweis auf Angstzustände und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zur Wiedereingliederu ng an (Urk.

7/4; vgl. auch Urk. 7/2/1).

N ach erfolgreicher Umschulung zur Buschauf feuse ( Urk. 7/28 , Urk. 7/33) und Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/37 ; vgl. auch Urk. 7/40 / 22-24 , Urk. 7/48/1-2 )

schloss die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, I V Stelle, mit Verfügung vom 27. März 2007 die beruflichen Massnahmen ab ; die Versicherte könne ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen ( Urk. 7/36, Urk. 7/37 /1, Urk. 7/38/4). 1.2

Nachdem das Arbeitsverhältnis mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ AG per 3 1. August 2 012 aufgelöst worden war ( Urk. 7/45/ 6- 7), mel dete sich die Versicherte a m 1 8. Dezember 2013 unter Hinweis auf eine - näher beschriebene - verminderte Einsatzfähigkeit seit September 2012 (November 2013) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/41 ; vgl. auch Urk. 7/58 ).

Während des laufenden Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung stand die Versi cherte vom 28. Juni bis 4. November 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeuse öffentlicher Verkehr bei der A.___ AG ( Urk. 7/88 , Urk. 7/157/3 ).

Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und

schloss laut Mitteilung vom 2 3. Mai 2014 zunächst auf Unmöglichkeit von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen ( Urk. 7/60). Das seitens der IV-Stelle veranlasste psy chiatrische Gutachten ( Urk. 7/68) wurde von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , am 2 4. November 2014 erstattet (Urk. 7/75).

Am 4. Mai und am 4. Juni 2015 gewährte die IV-Stelle berufliche Massnahmen in Form eines Job Coachings ( Urk. 7/96-97) beziehungsweise für die Abklärung „ Modul A Arbeitsdiagnostik “ ( Urk. 7/102 -103, Urk. 7/108 ; vgl. auch Urk.

7/116 ).

Am 1 5. Oktober 2015 und am 1 9. Januar 2016 erteilte die IV Stelle der Versi cherten jeweils Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk.

7/127, Urk. 7/137; vgl. auch Verlaufsprotokoll Job Coach vom 6. April 2016, Urk. 7/145). 1.3

Bereits mit Vorbescheid vom 2 4. August 2015 hatte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung

ab 1. Oktober 2014 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/114). Dagegen erhoben sowohl die GEMINI Sammelstif tung, die im Rahmen der Anstellung bei der A.___ AG zuständige Vor sorgeversicherung ( Urk. 7/ 114, Urk. 7/ 122), als auch

die Versicherte Einwand (Urk. 7/124) .

Nach „ Kostengutspra che für Arbeitsvermittlung plus“ vom 6. Juni 2016 (Urk. 7/150) sprach die IV-Stelle der Versicherte n mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/149 und Urk. 7/153 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die GEMINI Sammelstiftung als Vorsorgeversicherer von X.___ m it Eingabe vom 2 9. August 2016 Beschwerde und beantragte die dahin gehende Abänderung der Verfügung, dass die halbe Rente (erst) ab 1.

August 2015 zuzusprechen sei; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden me dizinischen Abklärung zurückzuweisen

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1 0. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Oktober 2016 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Diese ersuchte mit Stellungnahme vom 2. Februar 201 7 (Urk.

15) um Abweisung der Beschwerde der GEMINI Sammelstiftung und die Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. Juni 2016 ; e ventualiter ersuchte sie insofern um Abänderung der Verfügung, als ihr (bereits) ab August 2013 eine halbe Rente zuzusprechen sei. Weiter stellte sie Antrag auf Beiladung zum Ver fahren der Pensionskasse der Stadt Zürich , der Pensionskas s e der Regionalen Ver kehrsbetriebe

Z.___ AG (S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einrei chung der Beschwerde legitimiert ist. 1.2

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art. 49 Abs.

4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Berührt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hin weisen). 1. 3

Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrich tungen nach der Rechtsprechung an die Feststellungen der IV Organe gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit besteht für einen Vor sorgeversicherer ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung gegen einen IV-Entscheid. Die Bindungswirkung erstreckt sich indessen nur auf dieje nigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Be stimmung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen; 132 V 1 E. 3.2). 1.4

Da der Rentenanspruch nach de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens sechs Monate nach

der Geltendmachung entstehen kann (Art.

29 Abs. 1 IVG), darüber hinaus die versicherte Person in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar beitsunfähig gewesen sein muss ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ; vgl. auch nachfolgend E. 2.2 ), kommt für die Rentenzuspr ache

nach IVG led iglich jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hatte. Die Versicherte meldete sich am 1 8. Dezember 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/41/7), so dass die Beschwerdegegnerin die Sachlage für die Zeit ab Mitte 2013 zu beurteilen hatte.

Das allein Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv des angefochtenen Ent scheids beschränkt sich darauf, ab 1. Oktober 2014 eine Rente zuzusprechen. In den Erwägungen hielt d ie Beschwerdegegnerin verfügungsweise fes t, dass die Versicherte seit 1. Oktober 2013 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und gleichzeitig das Wartejahr zu eröffnen sei ( Urk. 2).

Die Leistungspflicht des Vorsorgeversicherers setzt umgekehrt voraus, dass die um Leistungen ersuchende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war ( Art. 23 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

Das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Versi cherten bestand unbestrittener massen während der Anstellung bei der A.___ AG vom 2 8. Juni bis (ohne Berücksicht ig ung einer allfälligen Nach deckung) 4. November 2013 ( Urk. 7/88) . Da für die Rentenzusprache nach IVG die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2013 in Frage stand, entfaltet d ie abschlies sende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Versicherten in diese m Zeitraum Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin . Diese hat d aher ein schutzwürdi ges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente, und zwar namentlich in Bezug auf den Rentenbeginn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9 C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dementsprechend wurden sowohl der Vorbescheid ( Urk. 7/114) als auch die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) nicht nur der Versicherten, sondern auch der Beschwerdeführerin eröffnet.

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen und auf ihre Beschwerde ist einzutreten, was im Übrigen weder seitens der Beschwer degegnerin ( Urk.

6) noch der Versicherten ( Urk.

15) in Abrede gestellt wurde. 1. 5

Die Beigeladene beantragte, die Pensionskasse der Stadt Zürich zum Verfahren beizuladen ( Urk. 15).

Nur wenn die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde , sind die wesentlichen Fest stellungen und Beurteilungen für die Festsetzung der Leistung in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_7 02/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.1 2).

Der Pensionskasse der Stadt Zürich wurden weder der Vorbescheid ( Urk. 7/114/3) noch die ange fochtene Verfügung ( Urk. 2 S. 3) eröffnet, weshalb deren Beiladung durch das Gericht an der fehlenden Bindungswirkung nicht s zu ändern vermöchte.

Unter diesen Umständen ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Beila dung der Pensionskasse der Stadt Zürich Umgang zu nehmen. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindesten s 30

aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). 2.3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin rügte beschwerdeweise ( Urk.

1) lediglich den Zeitpunkt des Rentenbeginns und brachte hiezu vor, nach der Umschulung zur Buschauf feuse in den Jahren 2006/2007 sei die Versicherte bis 3 1. August 2012 zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 5). Hernach habe sie sich bei einer 100%igen Vermitt lungsfähigkeit zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ange meldet und im April 2013 erfolgreich die Postautoprüfung absolviert. Vom 2 8. Juni bis 4. November 2013 sei sie zu 100

% im Rahmen eines befristeten Ar beitsvertrages angestellt gewesen (S. 6). Mit Unterstützung der regionalen Ar beitsvermittlung sei es ihr im Weiteren möglic h gewesen, vom 3 1. März bis 31. Juli 2014 administrative Tätigkeiten beim Kulturmarkt zu verrichten (S. 7).

Die seitens der Beschwerdegegnerin festgelegte Eröffnung der Wartezeit im Ok tober 2013 stimme nicht mit der medizinischen Aktenlage überein (S. 12). Es liege keine echtzeitliche Arbeitsfähigkeit s beu r teilung vor (S. 13). Eine Arbeitsunfähig keit sei erst ab August 2014 ausgewiesen (S. 14 f.).

3 . 2

Die Beschwerdegegnerin ging laut angefochtener Verfügung ( Urk.

2) - wie gesagt (vorstehend E. 1.4) - davon aus, dass die Versicherte seit 1. Oktober 2013 erheb lich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( S. 3 ). Dr. B.___ habe im Gutachten vom 2 4. November 2014 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2013 festgelegt, da ab November 2013 keine Tätigkeit als Buschauffeuse mehr ausgeübt worden sei. Der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, habe die psychi atrische Beurteilung erst am 4. September 2014 vorge nommen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse retrospektiv best möglich abzuschätzen und mit der en d gültigen Berufsaufgabe im November 2013 gleichzusetzen sei (S. 4 f.). 3.3

Die Versicherte vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei im Oktober 2013, eventualiter im August 2012 eingetreten ( Urk. 15 S. 2). 3.4

Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres und damit der Rentenbegin n. 4. 4. 1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beigeladene am 1 9. Mai 2012 ihr Arbeits verhältnis mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ aus eigene m Antrieb per 3 1. August 2012 kündigte ( Urk. 7/45/6). I n der Anmeldung vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 7/41) gab sie a n, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit September 2012 beziehungsweise November 2013 ( Urk. 7/41/5). Wei ter hielt sie fest, dass sie

- bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/46/1 ) - seit 1. September 20 12 auf Stellensuche und vom 2 8. Juni bis 4. November 2013 (wohl im Zwischenverdienst)

bei den Regionalen Verkehrsbe trieben Z.___ (richtig : bei der A.___ AG; Urk.

7/88, Urk. 7/157/3) zu 100 % im Fahrdienst gewesen sei (Urk. 7/41/4). 4.2

Dr. D.___ bestätigte am 3 1. August 2012 zu H ä nden der Arbeitslosenversiche rung und im Hinblick auf eine von dieser drohenden Einstellung in der An spruchsberechtigung , dass die Beigeladene seit 2008 bei ihm in Behandlung stehe. Die Konstellation am Arbeitsplatz habe zu ernstzu nehmenden gesundheitlichen Problemen geführt. Eine Fortsetzung der Tätigkeit bei den Regionalen Verkehrs betrieben Z.___ (vgl. dazu auch die Darstellung der Versicherten, Urk. 7/46/4) sei nicht mehr zumutbar erschienen. Aus ärztlicher Sicht sei daher die Auflösung des Anstellungsverhältnisses und eine anderweitige berufliche Orientierung unterstützt worden ( Urk. 7/46/3).

Im Bericht vom 4. September 2014 ( Urk. 7/66) diagnostizierte Dr. D.___ eine re zidivierende depressive Störung, mittelgradig bis zum Teil schwere Ausprägung (ICD-10 F33.1), eine Persönlichkeit mit perfektionistischen , zwanghaften, his trionischen , narzisstischen Zügen (ICD-10 F61) sowie Anpassungsstörungen und Transsexualismus (S. 1). Dazu führte er aus, zur Kündigung bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ hätten Differenzen mit Vorgesetzten, stei gende Frustration und das Gefühl, unverstanden zu sein, Reklamationen von Kunden, kleinere Unfallereignisse mit Sachschaden und die Forderung des Ar beitgebers, die Fahrtauglichkeit als Buschauffeuse

beurteilen zu lassen, geführt. Die Stelle bei der A.___ AG sei besser verlaufen (längere Strecken, kein Stadtbetrieb, klar umschriebener Auftrag; S. 2).

Dr. D.___ bescheinigte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des depressiven Verlaufs. Die Versicherte bedürfe einer Arbeitstätigkeit in angepass tem Rahmen, welche ihre verminderte Belastbarkeit und eingeschränkte Teamfä higkeit berücksichtige. Unter diesen Bedingungen sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4). 4.3

Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte im

Zeug nis vom 2 0. März (wohl) 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom

15.-2 2. März 2013 ( Urk. 7/46/5).

Im Formularbericht vom 8. März 2014 diagnostizierte er - neben Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine mittelschwere Depression seit 2008 ( Urk. 7/51/1). Er attestierte keine Arbeitsunfähigkeit als Busfahrer in (U rk. 7/51/2 Ziff. 1.6) und verwies im Zusammenhang mit der medizinischen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit auf Dr. D.___ ( Ziff. 1.7).

Dem von Dr. D.___ und Dr. E.___ visierten Arbeitsunfähigkeit s zeugnis des Krankentaggeldversicherers (Taggeldkarte) ist zu entnehmen, dass die Arbeitsun fähigkeit von 100 % am 1. August 2014 begonnen und sich bis im Mai 2015 fortgesetzt und dann auf 80 % vermindert hat ( Urk. 7/99-100). Dr. E.___ bestätigte am 2 0. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2014 ( Urk. 3/19), was auch aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherer s vom 2 2. Dezember 2014 hervor geht

(Urk. 7/79/1). 4.4

Am 2 4. November 2014 verfasste Dr. B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten ( Urk. 7/75) gestützt auf die Vorakten ( S. 1-5 ) , sein e Unter suchung (S. 6-9) und die fremdanamn e stischen Angaben von Dr. D.___ (S. 5). Er stellte folgende Diagnosen (S. 12): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, misstrauischen, emotional-instabilen, zwanghaft-perfektionistischen, sthenischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61); Differenzialdiagnose: Persönlich keitsänderung (ICD-10 F62.8) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) - Transsexualität bei Status nach Hormontherapie seit 1993 und Status nach geschlechtsumwandelnder Operation (männlich zu weiblich) März 1999 (ICD-10 F64)

Der Gutachter führte aus, er gehe aufgrund der dekompensierten Persönlichkeits störung und der mittelgradigen depressiven Episode von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit als Buschauffeuse aus. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50 % . Denkbar wären beispielsweise ad ministrative Tätigkeiten, welche die Beigeladene möglichst selbständig und ohne intensive interpersonelle Kontakte ausführen könne. Mittel- bis langfristig sei diesbezüglich eventuell mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70-80 % zu rechnen (S. 12).

Zum Verlauf hielt der Gutachter fest, ab etwa 2011/2012 sei es zu einer zuneh menden Dekompensation und Verschlechterung gekommen. Im Kern handle es sich seines Erachtens um eine dekompensierte Persönlichkeitsstörung. Reaktiv auf die Entlassungen träten jeweils depressive Episoden auf. Auch aktuell sei die Ver sicherte knapp mittelgradig depressiv. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Zunahme der Sthenizität und einer Abnahme der Flexibilität gekommen. Die Anpassungs mechanismen seien weitgehend erschöpft und dekompensiert . Bei optimalem Verlauf sei bezogen auf eine angepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten) eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen. Langfristig gehe er von einer verminderten Leistungsfähigkeit von aktuell etwa 50 % aus. Dies gelte seines Erachtens wahrscheinlich bereits seit Kündigung der letzten langjäh rigen Arbeitsstelle per August 2012, auch wenn die Versicherte zwischenzeitlich noch von Juni 2013 bis Oktober 2013 als Chauffeuse zu 100 % berufstätig gewe sen sei. Spätestens ab Oktober 2013 gehe er von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit als Buschauffeuse und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten aus. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien im Verlauf äusserst fluktuierend. Die retrograde Beurteilung könne deshalb nur an näherungsweise erfolgen (S. 13) .

Weiter legte der Gutachter dar, z umindest die aktuell bestehende medizinisch - theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % für adaptierte Tätigkeiten unter Intensivierung der Behandlung soll t e umgesetzt werden kö nnen. Bei Optimierung der psychopharmakologischen antidepressiven Therapie wäre eventuell

eine Ver besserung der depressiven Verstimmung zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit sei je doch

vorwiegend durch die Persönlichkeitsstörung, insbesondere seit der Dekom pensation etwa im Herbst 2012

beeinträchtigt (S. 14) . 4.5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss sich am 9. Dezember 2014 der Einschätzung des Gutachte rs Dr. B.___ an und nahm seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Buschauffeuse ab Oktober 2013 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit an ( Urk. 7/112/5). 5. 5.1

D ie medizinischen Akten weisen echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit seit Okto ber 2013 aus. Soweit der Gutachter Dr. B.___ eine solche postulierte, übersah er, dass die Beschwerdeführerin als Buschauffe u se noch bis am 4. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag) zu 100 % in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeuse

stand. Während dieser Anstellung bemerkte der Arbeitgeber keinen Gesundheitsschaden und es wurden auch keine Taggelder aus gerichtet (Urk. 7/88/2 -3 und Urk. 7/88/6 ), woran auch die eher zurückhaltende Qualifika tion der Arbeitnehmerin ( Urk. 3/12) nichts zu ändern vermag, da eine solche noch keine Arbeitsunfähigkeit beweist. Eine bis zum Ablauf der Befristung vorliegende Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse

steht im Einklang mit der seitens der Arbeitslo senversicherung angenommenen 100%igen Vermittlungsfähigkeit. Ferner ver merkte s elbst die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung im November 2013 eingetreten sei.

Ihrer Darstellung in ihrer Anmeldung ( Urk. 7/41/5 Ziff. 6.3) beziehungsweise in ihrer Stellungnahme ( Urk. 15) , es sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab September 2012 , mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den Regionalen Ver kehrsbetrieben Z.___ aus zugehen , kann nicht gefolgt werden. Eine bloss subjektive Wahrnehmung eines Gesundheitsschadens ohne jegliche Unter mauerung durch eine medizinisch e Einschätzung schliesst aus beweisrechtlicher Sicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit aus.

Denn rechtsprechungsgemäss ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Ferner hat d ie Beschwerdeführerin noch am 3 0. April 2013 den Eig n ungstest für Fah rer/Fahrerin der G.___ AG erfolgreich absolviert ( Urk. 3/30), was eine r Arbeitsunfähigkeit eher entgegen steht .

Im Übrigen bewirkte die in gesundheitlicher Hinsicht klaglose Beschäftigung bei der A.___ AG während mehrere r Monate jedenfalls einen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 29 ter IVV), weshalb frühestens im November 201 3 wieder von eine r Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Die rückwirkende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durch Dr. B.___

vermag da her nicht zu überzeugen . 5.2

Selbst die behandelnden Ärzte bescheinigten weder im Oktober noch im Novem ber 2013 echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit.

Dr. D.___ erachtete am 3 1. August 2012 zwar die Tätigkeit bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ aus gesundheitlicher Sicht als nicht mehr zumutbar. Allerdings unterstützte er eine berufliche Neuorientierung, was nicht auf Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse hindeutet. Vielmehr ist seiner Bestäti gung wie auch den Ausführungen der Versicherten zum Künd ig ungsgrund ( Urk. 7/46/4) ein schlechtes Einvernehmen zwischen der Versicherten und ihrem Arbeitgeber, den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ , zu entnehmen (vgl. auch Stellungnahme zur Kündigung durch die Arbeitgeberin, Urk. 7/45/7) . Dass nicht eine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern ein schlechtes Arbeitsklima zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, ist auch daran zu erkennen, dass Dr. D.___ die befristete Stelle als Chauffeuse

als «besser verlaufen» beschrieb und für diese keine gesundheitlichen Hindernisse

erwähnte .

Auch wenn Dr. D.___ erst auf verschiedene Interventionen der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 7/52 -53 ) und der Beigeladenen ( Urk. 7/54-56, Urk. 7/62 ) hin den Bericht vom 4. September 2014 verfasste, wird dessen Beweiswert dadurch nicht geschmälert. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend hätte festlegen können, wenn dies seiner Beurteilung entspro chen hätte.

Dr. E.___ sah von der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ab und

ver wies für deren Beurteilung am 8. März 2014 auf den Psychiater ( Urk. 7/51/2). Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass aus seiner Sicht keine Arbeitsunfä higkeit vorlag. Dies gilt umso mehr, als er beschränkt für die Zeit vom

15.-2 2. März 2013 durchaus eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

Ebenso wenig ist auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen, da dieser ke ine eigene Begründung anführte, sondern einfach die nicht überzeugende Be urteilung durch den Gutachter übernahm. 5.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist demnach eine seit Oktober 2013 vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt . Erst mittels den echtzeitlich erfassten Taggeldkarten ist mit hinreichender Sicherheit erstellt , dass die Versicherte aus medizinischer Sicht für die Zeit ab 1. August 2014 arbeitsunfähig war.

Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherte von März bis Juli 2014 an seitens der Arbeitslosenversicherung veranlassten Integrationsmassnahmen teilgenom men hat ( Urk. 7/62/7, Urk. 7/58). Einerseits waren diese am 1. August 2014 be endet und sagen andererseits zur hier allein relevanten Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse nichts aus, da die Integration im kaufmännischen Bereich stattfand.

Von einer neuerlichen (rückwirkenden) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (etwa im Rahmen einer neuen Begutachtung) sind für die massgebliche Streitfrage keine aussagekräftigen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.4

In Anbetracht des Eintritt s der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2014 und der gleichzeitigen Wartezeiteröffnung entstand demnach der Rentenanspruch nicht wie verfügt am 1. Oktober 2014, sondern erst am 1. August 2015, was zur Gut heissung der Beschwerde führt.

6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich ; im Gegenzug unterliegt nicht nur die Beschwerdegegnerin , sondern auch die Beigeladene , die sich aktiv und mit eigenem Rechtsschutzinteresse und eigenen Antr ä gen am Verfahren beteiligt hat (BGE 127 V 107 E. 6b;

Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. Au gust 2014). D ie Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin und der Bei geladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

O bsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Orga nisationen darf in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden ,

wa s grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vor sorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschä digung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Juni 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beigeladene ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigelade nen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger