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IV.2016.00891

Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da aufgrund der vorhandenen Akten kein Sachurteil möglich ist.

Zürich SozVersG · 2017-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 2001 als Mechaniker bei der Y.___ tätig (Urk. 6/10). Unter Hinweis auf Rücken schmerzen (Diskushernie) und Kopfschmerzen meldete er sich am 11. Juni 2001 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 6/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 6/29) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. Juni 2001 eine ganze Re nte zu.

Am 14. April 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/37).

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s im Jahr 2007 (vgl. hierzu Urk. 6/44) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2009 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf eine halbe R ente herab (Urk. 6/69). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70/4-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) dahingehend teilweise gutgeheissen, dass dem Versicherten bis 28. Februar 2009 eine ganze Re nte und ab 1. März 2009 bei einem Invaliditäts grad von 60 % eine Dreiviertel s rente zugesprochen wurde. Eine dagegen erho bene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 ab (Urk. 6/89).

Am 1 3. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 6/123).

Am 1 3. November 2013 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Urk. 6/124). Am 1 9. August 2014 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/142).

Am 21. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/161). 1.2

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/164) beantragte der Versicherte eine Erhöhung der Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167, Urk. 6/ 170-172, Urk. 6/178, Urk. 6/180, Urk. 6/186) wies die IV-Stelle das Erhö hungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/187 = Urk. 2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 24. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2013 nicht verändert habe. Er habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertel s rente (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass eine Beurteilung bezüglich des vorgesehenen Revisionstermin s Ende Juni 2012 vor zunehmen sei. Entsprechend werde der Antrag gestellt, es sei dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Urteil des hiesigen G erichts vom 4. Oktober 2010 sei die ursprüngliche ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2009 auf eine Dreiviertel s rente her abgesetzt worden. Wesentliche Grundlage für jene Entscheidung habe das Gut achten des Instituts Z.___ vom 4. Juni 2008 gebildet. Es sei davon auszugehen, dass diese Begutachtung ohne Kenntnis der Originalbilder der bildgebenden Verfahren geschweige denn ohne deren unmittelbare Befundung und Begut achtung durch den Experten erfolgt sei. Damit erweise sich das Gutachten im Nachhinein als nicht umfassend und somit als für die Beurteilung des Falles untauglich (S. 2 f. Ziff. 3). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liege nun eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 5). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung fände der Schlussbericht ESPAS über die Potenzialerhebung zu Unrecht überhaupt keine Berücksichtigung (S. 4 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die seitens der Gutachter des Z.___

gestellte Prognose mit einem Arbeitspensum von 60 % in angepasster Tätigkeit habe sich nie auch nur ansatzweise bewahrheiten können (S. 4 Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind. 3. 3.1

Der Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) lag im Wesentlichen das nachfol gende Gutachten zu Grunde. 3. 2

Die Ärzte des (Z.___)

nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/5 3 /2-16) folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.): - b elastungs- bzw. anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen bei Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom - chronisches Lumbovertebralsyndrom - kernspintomographischer Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links, klinisch jedoch keine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik - t endomyogen bedingte Zervikalgie Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 13): - Schmerzverarbeitungsstörung - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch - leichte Lärmschwerhörigkeit Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsverminderung ergebe sich aufgrund einer verlangsamten Arbeits geschwindigkeit und eine s erhöhten Pausenbedarf s . Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 60 % (S. 13 Ziff. 6.2 und S. 15 Ziff. 6.8). 4. 4.1

Im Zeitpunkt des Urteils des hiesige n Gericht s vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) fanden sich in den Akten zudem die folgenden Berichte, wel che beim damaligen Entscheid nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen waren.

4.2

Die Ärzte der A.___ hielten im Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 6/81/20-24) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums gemeinsam untersucht hätten (S. 1). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 4): - Lumbovertebralsyndrom mit/bei - möglicher Claudicatio spinalis - bekannter Spinalkanalstenose - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte Brustwir belsäule, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs) - degenerativen Veränderungen - Status nach Sturz am 14. Juni 2000 - chronische Kopfschmerzen - Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom im März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Blutpatch am 3. Mai 2001 - depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben. 4.3

Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 20. April 2010 (Urk. 6/81/29-33) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2010 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1). Die Ärzte stellten die gleichen Diagnosen (S. 1) wie die im Bericht vom 1 0. März 20 0 9 (vorstehend E. 4.2) genannten. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker nicht

arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben (S. 3). 5.

5.1

Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 13. Sep tember 2013 (Urk. 6/123) waren zudem die fo lgenden Arztberichte vor handen: 5.2

Dr. med. C.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/110 /3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2008 behandle und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diag nosen: - chronisches Schmerzsyndrom - depressive Störung - chronische Kopfschmerzen (Status nach Hypoliquor Syndrom März 2001, Status nach epiduralem Blutpatch am 3. Mai 2001)

In welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht voraussehbar. 5.3

PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte mit Bericht vom 16. November 2012 (Urk. 6/114/3-4) aus, i m Ver gleich zur Voruntersuchung vom Mai 2009 liege im Wesentlichen eine unver änderte Darstellung der li nkslateralen Diskushernien auf H öhe von L 4/5 sowie L5/S1 vor. Relevant sei en die Kompression der Nervenwurzel L5 links durch die hernierte Bandscheibe und die spondylophytären Veränderungen der kleinen Wirbelbogengelenke (S. 2) . 5.4

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/114/1-2) als Diagnose eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 links sowie L5/S1 links und führten aus, es sei ein Sakralblock unter BV (Bild verstärker) vorgenommen worden (S. 1). 5.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the ra pie, verwies mit Bericht vom 13. April 2013 (Urk. 6/117) betreffend Diagnosen auf den Bericht des interdiszipli nären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) und führte aus, der Gesundheitszustand sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massivst eingeschränkt und nicht arbeits fähig, da er nicht mehr (wohl: länger) als eine halbe Stunde sitzen könne.

5.6

Med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 12. August 2013 (Urk. 6/122/4) aus, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert. Die Bemerkungen von Dr. G.___ würden allenfalls in der Interpretation abweichen. 6. 6.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) lagen die folgenden Arztberichte vor: 6.2

Dr. G.___ führte mit Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 6/126) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2010, gege nwärtig zirka alle drei Wochen (S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.5), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Hypoliquorsyndrom März 2001 nach Myelo-CT der Lenden wir belsäule mit Dauerkopfschmerzen/Blutpatch seit 2001 - Diskushernie L4/L5 seit 2001 - Diskushernie L5/S1 - chronisches Schmerzsyndrom, ICD-10 F62.80

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Depres sion (ICD - 10 F33.2), bestehend seit 200 1.

Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Feinmechani ker seit 2001 zu 90-100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer die Lage immer wechseln müsse (S. 2 Ziff. 1.7) . 6.3

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 6/157/3-4) die folgenden Diagnosen: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathische Schmerzen mit/bei - breitbasige r paramedianer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression L5 (MRI März 2013) - degenerative r Diskopathie L2/3

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund persistierender Schmerzen und Gefühls störungen im linken Fuss vorgestellt. Diese seien bereits im Februar des letzten Jahres im Rahmen einer Diskushernie L4/5 links aufgetreten. Die links seitigen Lumboischialgien seien auf die konservative Therapie hin komplett regredient (S. 1) . Geblieben seien persistierende Sensibilitätsstörungen sowie brennende, vor allem nächtliche Schmerzen im linken Fuss, welche am ehesten für neuropathisch gehalten würden im Rahmen einer ch ronischen L5 Radi kulo pathie (S. 2). Daneben bestünden die bekannten chronischen lum balen sowie Kopf schmerzen, die im Jahre 2001 im Rahmen einer Periduralan ästhesie auf getreten seien und seither persistierten (S.

1).

6.4

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 20. August 2014 (Urk. 6/157/1-2 = Urk. 6/158) die folgende Diagnose: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathischen Schmerzen mit/bei: - MRI Lendenwirbelsäule vom 19. August 2014: regrediente, breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5, Facettenarthropathie L4/5

Im Vergleich zu den Voraufnahmen von März 2013 zeige sich eine diskrete regre diente breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzel kompression L 5. Darüber hinaus zeige sich neu eine Facettenarthropathie Höhe L4/5 (S. 1) . Unter Lyrica zeige sich eine diskrete Verbesserung der nächtlichen Schmerzen im linken Fuss, was möglicherweise doch für eine neuropathische Komponente spreche (S. 2) . 6.5

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/155/7-8) die folgenden Diagnosen: - chronische Lumboischialgie links mit/bei - chronische r Radikulopat h ie L5 links, paramediane r Diskushernie L4/5 links (MRI Lendenwirbelsäule August 2014) - Spondylarthrose L4/5

Der Beschwerdeführer leide an lumbovertebralen Schmerzen und intermittierend radikulär anmutenden Schmerzen im linken Bein, wobei semiologisch am ehes ten L5 links betroffen zu sein scheine. Die klinisch-neurologischen Befunde mit einer muskulären Hypotrophie des Musculus tibialis anterior links und des Mus culus extensor digitorum brevis links sprächen ebenfalls für eine chronische Radikulopa th ie L5 rechts (wohl eher: links). Dazu passend seien auch die chro nisch neurogenen V eränderungen im Nadel-EMG des Musculus tibialis anterior links sowie die massiv erniedrigten Amplituden des motorischen Summen aktionspotenziale bei der Peroneus-Neurographie links (S. 2). 6.6

Dr. G.___ nannte mit Bericht vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 6/173) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1), - Hypoliquorsyndrom (iatrogen) nach Myelo-CT der LWS seit 2001 - Diskushernie L4/L5 - Diskushernie L5/S1 - Dauerkopfschmerzen - Depression rezidivierend durch Krankheit seit 2001 (ICD - 10 F33.2) - Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen seit zirka 2004 (ICD - 10 F62.80)

Durch die notwendigen Schmerzmittel sei der Beschwerdeführer intellektuell wenig belastbar, obwohl er mindestens durchschnittlich intelligent sei. Physisch sei er praktisch nicht belastbar (S. 2 Ziff. 1.7).

Es bestehe seit 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könnte ein bis zwei Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt „arbeiten“ (S. 5).

7.

7.1

Mit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 6/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 6/29) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2001 eine ganze R ente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen . Anlä sslich eines im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde diese nach Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) ab 1. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertel s rente herabgesetzt . Die letzte materielle Prüfung des Rentenan spruchs erfolgte 2013, als die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Invali ditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertel s rente feststellte (Urk. 6/123).

In zeitlicher Hinsicht ist daher

- grundsätzlich (vgl. aber nachstehend E. 7.4) - der anspruchsrelevante Sachverhalt im Z eit punkt der Rentenbestätigung vom 13. September 2013 (Urk. 6/123) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) zu prüfen. 7.2

Im April 2013 ging die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ im Wesentlichen davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massiv eingeschränkt und nicht arbeitsfähig, da er nicht länger als eine halbe Stunde sitzen könne. Betreffend Diagnosen verwies sie auf den Bericht des interdisziplinären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vorstehend E. 5.5). Der RAD-Arzt H.___ stellte daraufhin fest, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert (vorstehend E. 5.6), woraufhin die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertel s rente bestätigte. 7.3

Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des RAD-Arztes liess sich gestützt auf die im Jahr 2013 vorhandenen Akten nicht beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hatte. So war der Bericht von Dr. G.___ trotz konkret gestellter Fragen (vgl. Urk. 6/115) nur rudimentär abgefasst. Zudem ging Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aus, während 2010 gestützt auf das Z.___ -Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden war. Es wäre näher zu prüfen gewesen, ob diese divergierende Beurteilung von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes herrührte. Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das interdisziplinäre Schmerzkonsilium vom 10. März 2009 (vorstehend E. 4.2), welches im Rahmen des letzten gerichtlichen Verfahrens vorhanden war (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2010, Urk. 6/81/1-17, E. 5.2), indessen vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, obwohl die behandelnde Psychiaterin aus drücklich darauf verwiesen hatte. Darin wurden nunmehr eine depressive Stö rung, wenn auch nur eine gegenwärtig leichte Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Auch die Ärzte der B.___ führten im April 2010 (vorstehend E. 4.3) eine depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf.

Auch aufgrund der übrigen Akten lässt sich eine Veränderung des Gesund heitszu standes nicht beurteilen. So fiel d ie Berichterstattung von Dr. C.___ im Jahr 2012 äusserst knapp aus (vorstehend E. 5.2). Er führte als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom, eine depressive Störung und chro nische Kopf schmerzen auf. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er einzig, es sei nicht vor aus sehbar, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätig keit möglich sei.

Dr. D.___ stellte 2012 eine Kompression der Nervenwurzel L5 fest (vorstehend E. 5.3), die Ärzte der F.___ eine Lumboischialgie (vorstehend E. 5.4). Jedoch äusserten sich auch Dr. D.___ und die Ärzte der F.___ nicht

zur Arbeitsfähigkeit . 7.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

Rentenbestäti gung im September 2013 weder nunmehr gestellte psychiatrische Diagnosen noch veränderte somatische Diagnosen berücksichtigt. Zudem lagen ungenü gende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Deshalb erweist sich die letztmalige Rentenbestätigung als nicht nachvollziehbar .

Die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, kann deshalb nicht mittels Ver gleich mit der Anspruchsbestätigung von 2013 beantwortet werden . 7.5

Zieht

man den vom hiesigen Gericht (Urteil vom 4. Oktober 2010, Urk. 6/81/1-17) und dem Bundesgericht (Ur teil vom 1 6. Februar 2011, Urk. 6/89) bestätigten Sachverhalt von Januar 2009 (Verfügung vom 5. Januar 2009, Urk. 6/69) als Vergleichsbasis heran, gestaltete sich die gesundheitliche Situation des Beschwer deführers damals wie folgt :

Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten im Jahr 2008 belastungs- beziehungsweise anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyn drom und eine tendomyogen bedingte Zervikalgie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie eine Schmerz verarbeitungsstörung, fortgesetzten Nikotingebrauch und eine leichte Lärmschwerhörigkeit fest.

Die Z.___ -Gutachte r

stellten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest (vorstehend E. 3.2). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

Im März 2009 wurde n von den Ärzten der A.___ ein Lum bovertebralsyndrom, chronische Kopfschmerzen, eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Die Ärzte der

B.___ stellten im April 2010 dieselben Diagnosen. 8. 8.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die Situation wie folgt : Die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem aktuellsten Bericht vo m Oktober 2014 eine chronische Lumboischialgie links (vorstehend E. 6.5). Gemäss Dr. G.___ litt der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einer Diskushernie L4/L5 und L5/S1, an Dauerkopfschmerzen, einer rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.2) sowie an einer Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen (ICD-10 F62.80; vorstehend E. 6.6).

8.2

Der B ericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ (vor ste hend E. 6.6) vermag jedoch den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4) kaum zu genügen. So geht daraus nicht hervor, weshalb sie

zum Schluss kam, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome vorl iege . Auch für die diagnosti zierte Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen, fehlt jegliche Begründung . Auch die Berichte der Ärzte der F.___ reichen zur Beur teilung der aktuellen Situation nicht aus, äusserten die Ärzte sich doch nicht zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 6.3 - E. 6.5).

8.3

Nach dem Gesagten lassen sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwer de führers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen, weshalb k ein Vergleich zum Sachverhalt im Jahr

2009 vorgenom men werden kann. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die gel tend gemachten psychischen Beschwerden die Arbeitsfä higkeit zusätzlich ein schränken. So war im Vergleichszeitpunkt Januar 2009 in psychiatrischer Hin sicht lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Schmerzv erar beitungsstörung aktenkundig (vorstehend E. 3.2). W ährend des damaligen Rechtsmittelverfahrens

wurde i n den Berichten der A.___ und der B.___

(vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) nunmehr e ine Depression und eine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psychi schen Faktoren diagnostiziert . Der Beschwerdeführer ist ausserdem seit 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 6.2) . 8. 4

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung in Bezug auf den medizini schen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. 9.

Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass, s oweit d er Beschwerdeführer geltend

macht, das Z.___ - Gutachten vom 4. Juni 2008 erweise sich im Nachhinein als nicht umfassend (vgl. vorstehend E. 2.2), er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann . Das hiesige Gericht kam mit rechtskräftigem und

vom Bundes gericht gestützten Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) nach Würdigung des Z.___ -Gutachtens (S. 10 Ziff. 6.1) zum Schluss, dass es alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien erfülle und auch inhaltlich überzeuge. Damit liegt eine abgeurteilte Sache vor, auf welche nicht mehr zurückzukommen ist. 10. 10 . 1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 10 . 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat .

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Der Versicherte erhob am 24. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2013 nicht verändert habe. Er habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertel s rente (S. 2 oben).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass eine Beurteilung bezüglich des vorgesehenen Revisionstermin s Ende Juni 2012 vor zunehmen sei. Entsprechend werde der Antrag gestellt, es sei dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Urteil des hiesigen G erichts vom 4. Oktober 2010 sei die ursprüngliche ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2009 auf eine Dreiviertel s rente her abgesetzt worden. Wesentliche Grundlage für jene Entscheidung habe das Gut achten des Instituts Z.___ vom 4. Juni 2008 gebildet. Es sei davon auszugehen, dass diese Begutachtung ohne Kenntnis der Originalbilder der bildgebenden Verfahren geschweige denn ohne deren unmittelbare Befundung und Begut achtung durch den Experten erfolgt sei. Damit erweise sich das Gutachten im Nachhinein als nicht umfassend und somit als für die Beurteilung des Falles untauglich (S. 2 f. Ziff. 3). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liege nun eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 5). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung fände der Schlussbericht ESPAS über die Potenzialerhebung zu Unrecht überhaupt keine Berücksichtigung (S. 4 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die seitens der Gutachter des Z.___

gestellte Prognose mit einem Arbeitspensum von 60 % in angepasster Tätigkeit habe sich nie auch nur ansatzweise bewahrheiten können (S. 4 Ziff. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind. 3. 3.1

Der Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) lag im Wesentlichen das nachfol gende Gutachten zu Grunde. 3. 2

Die Ärzte des (Z.___)

nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/5 3 /2-16) folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.): - b elastungs- bzw. anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen bei Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom - chronisches Lumbovertebralsyndrom - kernspintomographischer Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links, klinisch jedoch keine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik - t endomyogen bedingte Zervikalgie Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 13): - Schmerzverarbeitungsstörung - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch - leichte Lärmschwerhörigkeit Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsverminderung ergebe sich aufgrund einer verlangsamten Arbeits geschwindigkeit und eine s erhöhten Pausenbedarf s . Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 60 % (S. 13 Ziff. 6.2 und S. 15 Ziff. 6.8). 4. 4.1

Im Zeitpunkt des Urteils des hiesige n Gericht s vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) fanden sich in den Akten zudem die folgenden Berichte, wel che beim damaligen Entscheid nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen waren.

4.2

Die Ärzte der A.___ hielten im Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 6/81/20-24) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums gemeinsam untersucht hätten (S. 1). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 4): - Lumbovertebralsyndrom mit/bei - möglicher Claudicatio spinalis - bekannter Spinalkanalstenose - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte Brustwir belsäule, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs) - degenerativen Veränderungen - Status nach Sturz am 14. Juni 2000 - chronische Kopfschmerzen - Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom im März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Blutpatch am 3. Mai 2001 - depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben. 4.3

Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 20. April 2010 (Urk. 6/81/29-33) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2010 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1). Die Ärzte stellten die gleichen Diagnosen (S. 1) wie die im Bericht vom 1 0. März 20 0

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) lagen die folgenden Arztberichte vor:

E. 6.2 Dr. G.___ führte mit Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 6/126) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2010, gege nwärtig zirka alle drei Wochen (S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.5), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Hypoliquorsyndrom März 2001 nach Myelo-CT der Lenden wir belsäule mit Dauerkopfschmerzen/Blutpatch seit 2001 - Diskushernie L4/L5 seit 2001 - Diskushernie L5/S1 - chronisches Schmerzsyndrom, ICD-10 F62.80

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Depres sion (ICD -

E. 6.3 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 6/157/3-4) die folgenden Diagnosen: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathische Schmerzen mit/bei - breitbasige r paramedianer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression L5 (MRI März 2013) - degenerative r Diskopathie L2/3

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund persistierender Schmerzen und Gefühls störungen im linken Fuss vorgestellt. Diese seien bereits im Februar des letzten Jahres im Rahmen einer Diskushernie L4/5 links aufgetreten. Die links seitigen Lumboischialgien seien auf die konservative Therapie hin komplett regredient (S. 1) . Geblieben seien persistierende Sensibilitätsstörungen sowie brennende, vor allem nächtliche Schmerzen im linken Fuss, welche am ehesten für neuropathisch gehalten würden im Rahmen einer ch ronischen L5 Radi kulo pathie (S. 2). Daneben bestünden die bekannten chronischen lum balen sowie Kopf schmerzen, die im Jahre 2001 im Rahmen einer Periduralan ästhesie auf getreten seien und seither persistierten (S.

1).

E. 6.4 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 20. August 2014 (Urk. 6/157/1-2 = Urk. 6/158) die folgende Diagnose: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathischen Schmerzen mit/bei: - MRI Lendenwirbelsäule vom 19. August 2014: regrediente, breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5, Facettenarthropathie L4/5

Im Vergleich zu den Voraufnahmen von März 2013 zeige sich eine diskrete regre diente breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzel kompression L 5. Darüber hinaus zeige sich neu eine Facettenarthropathie Höhe L4/5 (S. 1) . Unter Lyrica zeige sich eine diskrete Verbesserung der nächtlichen Schmerzen im linken Fuss, was möglicherweise doch für eine neuropathische Komponente spreche (S. 2) .

E. 6.5 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/155/7-8) die folgenden Diagnosen: - chronische Lumboischialgie links mit/bei - chronische r Radikulopat h ie L5 links, paramediane r Diskushernie L4/5 links (MRI Lendenwirbelsäule August 2014) - Spondylarthrose L4/5

Der Beschwerdeführer leide an lumbovertebralen Schmerzen und intermittierend radikulär anmutenden Schmerzen im linken Bein, wobei semiologisch am ehes ten L5 links betroffen zu sein scheine. Die klinisch-neurologischen Befunde mit einer muskulären Hypotrophie des Musculus tibialis anterior links und des Mus culus extensor digitorum brevis links sprächen ebenfalls für eine chronische Radikulopa th ie L5 rechts (wohl eher: links). Dazu passend seien auch die chro nisch neurogenen V eränderungen im Nadel-EMG des Musculus tibialis anterior links sowie die massiv erniedrigten Amplituden des motorischen Summen aktionspotenziale bei der Peroneus-Neurographie links (S. 2).

E. 6.6 Dr. G.___ nannte mit Bericht vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 6/173) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1), - Hypoliquorsyndrom (iatrogen) nach Myelo-CT der LWS seit 2001 - Diskushernie L4/L5 - Diskushernie L5/S1 - Dauerkopfschmerzen - Depression rezidivierend durch Krankheit seit 2001 (ICD -

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 8.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die Situation wie folgt : Die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem aktuellsten Bericht vo m Oktober 2014 eine chronische Lumboischialgie links (vorstehend E. 6.5). Gemäss Dr. G.___ litt der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einer Diskushernie L4/L5 und L5/S1, an Dauerkopfschmerzen, einer rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.2) sowie an einer Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen (ICD-10 F62.80; vorstehend E. 6.6).

E. 8.2 Der B ericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ (vor ste hend E. 6.6) vermag jedoch den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4) kaum zu genügen. So geht daraus nicht hervor, weshalb sie

zum Schluss kam, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome vorl iege . Auch für die diagnosti zierte Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen, fehlt jegliche Begründung . Auch die Berichte der Ärzte der F.___ reichen zur Beur teilung der aktuellen Situation nicht aus, äusserten die Ärzte sich doch nicht zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 6.3 - E. 6.5).

E. 8.3 Nach dem Gesagten lassen sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwer de führers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen, weshalb k ein Vergleich zum Sachverhalt im Jahr

2009 vorgenom men werden kann. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die gel tend gemachten psychischen Beschwerden die Arbeitsfä higkeit zusätzlich ein schränken. So war im Vergleichszeitpunkt Januar 2009 in psychiatrischer Hin sicht lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Schmerzv erar beitungsstörung aktenkundig (vorstehend E. 3.2). W ährend des damaligen Rechtsmittelverfahrens

wurde i n den Berichten der A.___ und der B.___

(vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) nunmehr e ine Depression und eine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psychi schen Faktoren diagnostiziert . Der Beschwerdeführer ist ausserdem seit 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 6.2) . 8. 4

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung in Bezug auf den medizini schen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. 9.

Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass, s oweit d er Beschwerdeführer geltend

macht, das Z.___ - Gutachten vom 4. Juni 2008 erweise sich im Nachhinein als nicht umfassend (vgl. vorstehend E. 2.2), er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann . Das hiesige Gericht kam mit rechtskräftigem und

vom Bundes gericht gestützten Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) nach Würdigung des Z.___ -Gutachtens (S. 10 Ziff. 6.1) zum Schluss, dass es alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien erfülle und auch inhaltlich überzeuge. Damit liegt eine abgeurteilte Sache vor, auf welche nicht mehr zurückzukommen ist.

E. 9 (vorstehend E. 4.2) genannten. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker nicht

arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben (S. 3). 5.

5.1

Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 13. Sep tember 2013 (Urk. 6/123) waren zudem die fo lgenden Arztberichte vor handen: 5.2

Dr. med. C.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/110 /3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2008 behandle und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diag nosen: - chronisches Schmerzsyndrom - depressive Störung - chronische Kopfschmerzen (Status nach Hypoliquor Syndrom März 2001, Status nach epiduralem Blutpatch am 3. Mai 2001)

In welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht voraussehbar. 5.3

PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte mit Bericht vom 16. November 2012 (Urk. 6/114/3-4) aus, i m Ver gleich zur Voruntersuchung vom Mai 2009 liege im Wesentlichen eine unver änderte Darstellung der li nkslateralen Diskushernien auf H öhe von L 4/5 sowie L5/S1 vor. Relevant sei en die Kompression der Nervenwurzel L5 links durch die hernierte Bandscheibe und die spondylophytären Veränderungen der kleinen Wirbelbogengelenke (S. 2) . 5.4

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/114/1-2) als Diagnose eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 links sowie L5/S1 links und führten aus, es sei ein Sakralblock unter BV (Bild verstärker) vorgenommen worden (S. 1). 5.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the ra pie, verwies mit Bericht vom 13. April 2013 (Urk. 6/117) betreffend Diagnosen auf den Bericht des interdiszipli nären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) und führte aus, der Gesundheitszustand sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massivst eingeschränkt und nicht arbeits fähig, da er nicht mehr (wohl: länger) als eine halbe Stunde sitzen könne.

5.6

Med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 12. August 2013 (Urk. 6/122/4) aus, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert. Die Bemerkungen von Dr. G.___ würden allenfalls in der Interpretation abweichen. 6.

E. 10 . 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat .

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00891 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

5. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 2001 als Mechaniker bei der Y.___ tätig (Urk. 6/10). Unter Hinweis auf Rücken schmerzen (Diskushernie) und Kopfschmerzen meldete er sich am 11. Juni 2001 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 6/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 6/29) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. Juni 2001 eine ganze Re nte zu.

Am 14. April 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/37).

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s im Jahr 2007 (vgl. hierzu Urk. 6/44) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2009 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf eine halbe R ente herab (Urk. 6/69). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70/4-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) dahingehend teilweise gutgeheissen, dass dem Versicherten bis 28. Februar 2009 eine ganze Re nte und ab 1. März 2009 bei einem Invaliditäts grad von 60 % eine Dreiviertel s rente zugesprochen wurde. Eine dagegen erho bene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 ab (Urk. 6/89).

Am 1 3. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 6/123).

Am 1 3. November 2013 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Urk. 6/124). Am 1 9. August 2014 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/142).

Am 21. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/161). 1.2

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/164) beantragte der Versicherte eine Erhöhung der Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167, Urk. 6/ 170-172, Urk. 6/178, Urk. 6/180, Urk. 6/186) wies die IV-Stelle das Erhö hungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/187 = Urk. 2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 24. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2013 nicht verändert habe. Er habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertel s rente (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass eine Beurteilung bezüglich des vorgesehenen Revisionstermin s Ende Juni 2012 vor zunehmen sei. Entsprechend werde der Antrag gestellt, es sei dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Urteil des hiesigen G erichts vom 4. Oktober 2010 sei die ursprüngliche ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2009 auf eine Dreiviertel s rente her abgesetzt worden. Wesentliche Grundlage für jene Entscheidung habe das Gut achten des Instituts Z.___ vom 4. Juni 2008 gebildet. Es sei davon auszugehen, dass diese Begutachtung ohne Kenntnis der Originalbilder der bildgebenden Verfahren geschweige denn ohne deren unmittelbare Befundung und Begut achtung durch den Experten erfolgt sei. Damit erweise sich das Gutachten im Nachhinein als nicht umfassend und somit als für die Beurteilung des Falles untauglich (S. 2 f. Ziff. 3). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liege nun eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 5). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung fände der Schlussbericht ESPAS über die Potenzialerhebung zu Unrecht überhaupt keine Berücksichtigung (S. 4 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die seitens der Gutachter des Z.___

gestellte Prognose mit einem Arbeitspensum von 60 % in angepasster Tätigkeit habe sich nie auch nur ansatzweise bewahrheiten können (S. 4 Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind. 3. 3.1

Der Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) lag im Wesentlichen das nachfol gende Gutachten zu Grunde. 3. 2

Die Ärzte des (Z.___)

nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/5 3 /2-16) folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.): - b elastungs- bzw. anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen bei Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom - chronisches Lumbovertebralsyndrom - kernspintomographischer Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links, klinisch jedoch keine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik - t endomyogen bedingte Zervikalgie Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 13): - Schmerzverarbeitungsstörung - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch - leichte Lärmschwerhörigkeit Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsverminderung ergebe sich aufgrund einer verlangsamten Arbeits geschwindigkeit und eine s erhöhten Pausenbedarf s . Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 60 % (S. 13 Ziff. 6.2 und S. 15 Ziff. 6.8). 4. 4.1

Im Zeitpunkt des Urteils des hiesige n Gericht s vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) fanden sich in den Akten zudem die folgenden Berichte, wel che beim damaligen Entscheid nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen waren.

4.2

Die Ärzte der A.___ hielten im Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 6/81/20-24) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums gemeinsam untersucht hätten (S. 1). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 4): - Lumbovertebralsyndrom mit/bei - möglicher Claudicatio spinalis - bekannter Spinalkanalstenose - Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte Brustwir belsäule, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs) - degenerativen Veränderungen - Status nach Sturz am 14. Juni 2000 - chronische Kopfschmerzen - Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom im März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Blutpatch am 3. Mai 2001 - depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben. 4.3

Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 20. April 2010 (Urk. 6/81/29-33) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2010 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1). Die Ärzte stellten die gleichen Diagnosen (S. 1) wie die im Bericht vom 1 0. März 20 0 9 (vorstehend E. 4.2) genannten. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker nicht

arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben (S. 3). 5.

5.1

Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 13. Sep tember 2013 (Urk. 6/123) waren zudem die fo lgenden Arztberichte vor handen: 5.2

Dr. med. C.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/110 /3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2008 behandle und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diag nosen: - chronisches Schmerzsyndrom - depressive Störung - chronische Kopfschmerzen (Status nach Hypoliquor Syndrom März 2001, Status nach epiduralem Blutpatch am 3. Mai 2001)

In welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht voraussehbar. 5.3

PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte mit Bericht vom 16. November 2012 (Urk. 6/114/3-4) aus, i m Ver gleich zur Voruntersuchung vom Mai 2009 liege im Wesentlichen eine unver änderte Darstellung der li nkslateralen Diskushernien auf H öhe von L 4/5 sowie L5/S1 vor. Relevant sei en die Kompression der Nervenwurzel L5 links durch die hernierte Bandscheibe und die spondylophytären Veränderungen der kleinen Wirbelbogengelenke (S. 2) . 5.4

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/114/1-2) als Diagnose eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 links sowie L5/S1 links und führten aus, es sei ein Sakralblock unter BV (Bild verstärker) vorgenommen worden (S. 1). 5.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the ra pie, verwies mit Bericht vom 13. April 2013 (Urk. 6/117) betreffend Diagnosen auf den Bericht des interdiszipli nären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) und führte aus, der Gesundheitszustand sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massivst eingeschränkt und nicht arbeits fähig, da er nicht mehr (wohl: länger) als eine halbe Stunde sitzen könne.

5.6

Med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 12. August 2013 (Urk. 6/122/4) aus, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert. Die Bemerkungen von Dr. G.___ würden allenfalls in der Interpretation abweichen. 6. 6.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) lagen die folgenden Arztberichte vor: 6.2

Dr. G.___ führte mit Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 6/126) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2010, gege nwärtig zirka alle drei Wochen (S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.5), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Hypoliquorsyndrom März 2001 nach Myelo-CT der Lenden wir belsäule mit Dauerkopfschmerzen/Blutpatch seit 2001 - Diskushernie L4/L5 seit 2001 - Diskushernie L5/S1 - chronisches Schmerzsyndrom, ICD-10 F62.80

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Depres sion (ICD - 10 F33.2), bestehend seit 200 1.

Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Feinmechani ker seit 2001 zu 90-100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer die Lage immer wechseln müsse (S. 2 Ziff. 1.7) . 6.3

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 6/157/3-4) die folgenden Diagnosen: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathische Schmerzen mit/bei - breitbasige r paramedianer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression L5 (MRI März 2013) - degenerative r Diskopathie L2/3

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund persistierender Schmerzen und Gefühls störungen im linken Fuss vorgestellt. Diese seien bereits im Februar des letzten Jahres im Rahmen einer Diskushernie L4/5 links aufgetreten. Die links seitigen Lumboischialgien seien auf die konservative Therapie hin komplett regredient (S. 1) . Geblieben seien persistierende Sensibilitätsstörungen sowie brennende, vor allem nächtliche Schmerzen im linken Fuss, welche am ehesten für neuropathisch gehalten würden im Rahmen einer ch ronischen L5 Radi kulo pathie (S. 2). Daneben bestünden die bekannten chronischen lum balen sowie Kopf schmerzen, die im Jahre 2001 im Rahmen einer Periduralan ästhesie auf getreten seien und seither persistierten (S.

1).

6.4

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 20. August 2014 (Urk. 6/157/1-2 = Urk. 6/158) die folgende Diagnose: - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathischen Schmerzen mit/bei: - MRI Lendenwirbelsäule vom 19. August 2014: regrediente, breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5, Facettenarthropathie L4/5

Im Vergleich zu den Voraufnahmen von März 2013 zeige sich eine diskrete regre diente breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzel kompression L 5. Darüber hinaus zeige sich neu eine Facettenarthropathie Höhe L4/5 (S. 1) . Unter Lyrica zeige sich eine diskrete Verbesserung der nächtlichen Schmerzen im linken Fuss, was möglicherweise doch für eine neuropathische Komponente spreche (S. 2) . 6.5

Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/155/7-8) die folgenden Diagnosen: - chronische Lumboischialgie links mit/bei - chronische r Radikulopat h ie L5 links, paramediane r Diskushernie L4/5 links (MRI Lendenwirbelsäule August 2014) - Spondylarthrose L4/5

Der Beschwerdeführer leide an lumbovertebralen Schmerzen und intermittierend radikulär anmutenden Schmerzen im linken Bein, wobei semiologisch am ehes ten L5 links betroffen zu sein scheine. Die klinisch-neurologischen Befunde mit einer muskulären Hypotrophie des Musculus tibialis anterior links und des Mus culus extensor digitorum brevis links sprächen ebenfalls für eine chronische Radikulopa th ie L5 rechts (wohl eher: links). Dazu passend seien auch die chro nisch neurogenen V eränderungen im Nadel-EMG des Musculus tibialis anterior links sowie die massiv erniedrigten Amplituden des motorischen Summen aktionspotenziale bei der Peroneus-Neurographie links (S. 2). 6.6

Dr. G.___ nannte mit Bericht vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 6/173) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1), - Hypoliquorsyndrom (iatrogen) nach Myelo-CT der LWS seit 2001 - Diskushernie L4/L5 - Diskushernie L5/S1 - Dauerkopfschmerzen - Depression rezidivierend durch Krankheit seit 2001 (ICD - 10 F33.2) - Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen seit zirka 2004 (ICD - 10 F62.80)

Durch die notwendigen Schmerzmittel sei der Beschwerdeführer intellektuell wenig belastbar, obwohl er mindestens durchschnittlich intelligent sei. Physisch sei er praktisch nicht belastbar (S. 2 Ziff. 1.7).

Es bestehe seit 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könnte ein bis zwei Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt „arbeiten“ (S. 5).

7.

7.1

Mit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 6/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 6/29) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2001 eine ganze R ente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen . Anlä sslich eines im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde diese nach Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) ab 1. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertel s rente herabgesetzt . Die letzte materielle Prüfung des Rentenan spruchs erfolgte 2013, als die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Invali ditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertel s rente feststellte (Urk. 6/123).

In zeitlicher Hinsicht ist daher

- grundsätzlich (vgl. aber nachstehend E. 7.4) - der anspruchsrelevante Sachverhalt im Z eit punkt der Rentenbestätigung vom 13. September 2013 (Urk. 6/123) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) zu prüfen. 7.2

Im April 2013 ging die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ im Wesentlichen davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massiv eingeschränkt und nicht arbeitsfähig, da er nicht länger als eine halbe Stunde sitzen könne. Betreffend Diagnosen verwies sie auf den Bericht des interdisziplinären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vorstehend E. 5.5). Der RAD-Arzt H.___ stellte daraufhin fest, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert (vorstehend E. 5.6), woraufhin die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertel s rente bestätigte. 7.3

Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des RAD-Arztes liess sich gestützt auf die im Jahr 2013 vorhandenen Akten nicht beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hatte. So war der Bericht von Dr. G.___ trotz konkret gestellter Fragen (vgl. Urk. 6/115) nur rudimentär abgefasst. Zudem ging Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aus, während 2010 gestützt auf das Z.___ -Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden war. Es wäre näher zu prüfen gewesen, ob diese divergierende Beurteilung von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes herrührte. Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das interdisziplinäre Schmerzkonsilium vom 10. März 2009 (vorstehend E. 4.2), welches im Rahmen des letzten gerichtlichen Verfahrens vorhanden war (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2010, Urk. 6/81/1-17, E. 5.2), indessen vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, obwohl die behandelnde Psychiaterin aus drücklich darauf verwiesen hatte. Darin wurden nunmehr eine depressive Stö rung, wenn auch nur eine gegenwärtig leichte Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Auch die Ärzte der B.___ führten im April 2010 (vorstehend E. 4.3) eine depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf.

Auch aufgrund der übrigen Akten lässt sich eine Veränderung des Gesund heitszu standes nicht beurteilen. So fiel d ie Berichterstattung von Dr. C.___ im Jahr 2012 äusserst knapp aus (vorstehend E. 5.2). Er führte als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom, eine depressive Störung und chro nische Kopf schmerzen auf. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er einzig, es sei nicht vor aus sehbar, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätig keit möglich sei.

Dr. D.___ stellte 2012 eine Kompression der Nervenwurzel L5 fest (vorstehend E. 5.3), die Ärzte der F.___ eine Lumboischialgie (vorstehend E. 5.4). Jedoch äusserten sich auch Dr. D.___ und die Ärzte der F.___ nicht

zur Arbeitsfähigkeit . 7.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

Rentenbestäti gung im September 2013 weder nunmehr gestellte psychiatrische Diagnosen noch veränderte somatische Diagnosen berücksichtigt. Zudem lagen ungenü gende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Deshalb erweist sich die letztmalige Rentenbestätigung als nicht nachvollziehbar .

Die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, kann deshalb nicht mittels Ver gleich mit der Anspruchsbestätigung von 2013 beantwortet werden . 7.5

Zieht

man den vom hiesigen Gericht (Urteil vom 4. Oktober 2010, Urk. 6/81/1-17) und dem Bundesgericht (Ur teil vom 1 6. Februar 2011, Urk. 6/89) bestätigten Sachverhalt von Januar 2009 (Verfügung vom 5. Januar 2009, Urk. 6/69) als Vergleichsbasis heran, gestaltete sich die gesundheitliche Situation des Beschwer deführers damals wie folgt :

Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten im Jahr 2008 belastungs- beziehungsweise anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyn drom und eine tendomyogen bedingte Zervikalgie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie eine Schmerz verarbeitungsstörung, fortgesetzten Nikotingebrauch und eine leichte Lärmschwerhörigkeit fest.

Die Z.___ -Gutachte r

stellten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest (vorstehend E. 3.2). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

Im März 2009 wurde n von den Ärzten der A.___ ein Lum bovertebralsyndrom, chronische Kopfschmerzen, eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Die Ärzte der

B.___ stellten im April 2010 dieselben Diagnosen. 8. 8.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die Situation wie folgt : Die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem aktuellsten Bericht vo m Oktober 2014 eine chronische Lumboischialgie links (vorstehend E. 6.5). Gemäss Dr. G.___ litt der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einer Diskushernie L4/L5 und L5/S1, an Dauerkopfschmerzen, einer rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.2) sowie an einer Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen (ICD-10 F62.80; vorstehend E. 6.6).

8.2

Der B ericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ (vor ste hend E. 6.6) vermag jedoch den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4) kaum zu genügen. So geht daraus nicht hervor, weshalb sie

zum Schluss kam, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome vorl iege . Auch für die diagnosti zierte Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen, fehlt jegliche Begründung . Auch die Berichte der Ärzte der F.___ reichen zur Beur teilung der aktuellen Situation nicht aus, äusserten die Ärzte sich doch nicht zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 6.3 - E. 6.5).

8.3

Nach dem Gesagten lassen sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwer de führers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen, weshalb k ein Vergleich zum Sachverhalt im Jahr

2009 vorgenom men werden kann. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die gel tend gemachten psychischen Beschwerden die Arbeitsfä higkeit zusätzlich ein schränken. So war im Vergleichszeitpunkt Januar 2009 in psychiatrischer Hin sicht lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Schmerzv erar beitungsstörung aktenkundig (vorstehend E. 3.2). W ährend des damaligen Rechtsmittelverfahrens

wurde i n den Berichten der A.___ und der B.___

(vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) nunmehr e ine Depression und eine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psychi schen Faktoren diagnostiziert . Der Beschwerdeführer ist ausserdem seit 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 6.2) . 8. 4

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung in Bezug auf den medizini schen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ent sprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. 9.

Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass, s oweit d er Beschwerdeführer geltend

macht, das Z.___ - Gutachten vom 4. Juni 2008 erweise sich im Nachhinein als nicht umfassend (vgl. vorstehend E. 2.2), er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann . Das hiesige Gericht kam mit rechtskräftigem und

vom Bundes gericht gestützten Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) nach Würdigung des Z.___ -Gutachtens (S. 10 Ziff. 6.1) zum Schluss, dass es alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien erfülle und auch inhaltlich überzeuge. Damit liegt eine abgeurteilte Sache vor, auf welche nicht mehr zurückzukommen ist. 10. 10 . 1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 10 . 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat .

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller